Bundesverwaltungsgericht W153 2186124-2

W153 2186124-2Tribunale amministrativo federale24 ago 2021

Regest

Aufenthaltsrecht gekürzte Ausfertigung Verlusttatbestände

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W153 2186124-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W153.2186124.2.00

Spruch

W153 2186124-2/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2020, Zl. 1087087507-151341245, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG 2005 haben Sie ab Ihrer rechtskräftigen Verurteilung das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

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