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W121 2240079-1•Bundesverwaltungsgericht W121 2240079-1
W121 2240079-1Tribunale amministrativo federale23 ago 2021
aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung
W121 2240079-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Maria BUHR (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis zur XXXX während der Probezeit freiwillig selbst gelöst und dadurch den Tatbestand des § 11 Abs. 1 iVm § 38 AlVG erfüllt hätte. Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 38 AlVG lägen nicht vor.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom XXXX bestehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, seinen Austritt bei der XXXX in seinen vorangegangenen Schreiben bereits ausführlich erklärt zu haben. Die Firma habe eigenmächtig den mündlichen Vertrag ohne Zutun des Beschwerdeführers abgeändert, er sei kein Kundendienstberater mehr, sondern Hilfsarbeiter mit Arbeitsauftrag nach Anweisung zu netto rund XXXX /Std. gewesen. Er wolle arbeiten, aber zu einem Gehalt, von dem man existieren könne.
Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein Dienstverhältnis vom XXXX bis XXXX .
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Verlust der Notstandshilfe vom XXXX bis XXXX ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen.
Diese Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde damals die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX ( XXXX täglich) ausbezahlt.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe beziehungsweise zu den Unterbrechungen des Bezuges der Notstandshilfe ergeben sich aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf und dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post AG, wonach der Bescheid am XXXX mittels persönlicher Übernahme des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am XXXX . Ein Vorlageantrag dagegen wurde nicht eingebracht und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet.
Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zu A)
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren hat.
Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung.
Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN).
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom XXXX betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch den rechtskräftig gewordenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX bedingt ist, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis zur XXXX während der Probezeit freiwillig selbst gelöst und damit die Sperrfrist des § 11 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ausgelöst hat.
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1, somit auch § 11 AlVG, sinngemäß anzuwenden.
Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des § 11 Abs. 1 AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm für die Dauer von insgesamt vier Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag in Höhe von XXXX über den genannten Zeitraum zurückzufordern.
Da somit sowohl der Verlust des Anspruches als auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen zu Recht erfolgten, war über den Spruchpunkt B) des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht gesondert abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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