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W260 2225230-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2225230-1
W260 2225230-1Tribunale amministrativo federale19 ago 2021
Anspruchsverlust Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Weg- und Wartezeit zumutbare Beschäftigung
W260 2225230-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie HAYDEN und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 13.08.2019, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2019, GZ: WF 2019-0566-9-003103, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 01.07.2019 bis 11.08.2019, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht – mit Unterbrechungen – seit 08.05.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.07.2017 - 11.01.2018 als Mietwagenlenker vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Er stellte zuletzt am 09.02.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog seither Notstandshilfe.
2. In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden „AMS“), zuletzt am 28.03.2019 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Autobuslenker bzw. Chauffeur unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien und die Bezirke Mödling, Schwechat, Gänserndorf und Korneuburg definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt. Der neue Arbeitsplatz solle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 31.05.2019 ein schriftliches Stellenangebot beim Dienstgeber Firma XXXX , XXXX , mit einem möglichen Arbeitsantritt ab Juni/Juli 2019. Laut dem Vermittlungsvorschlag wurden sechs Buslenker/innen für das Lenken von Autobussen im innerstädtischen Verkehr in Wien gesucht. Geboten wurde eine Vollzeitstelle und kollektivvertragliche Entlohnung.
Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung für diese Stellen im Rahmen einer Jobbörse am 06.06.2019 um 9 Uhr an der Adresse XXXX durchgeführt wird. Die Jobbörse beginne mit einer kurzen Unternehmenspräsentation und im Anschluss hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu bewerben.
4. Am 06.06.2019 wurde seitens des Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice in den zur Person des Beschwerdeführers chronologisch geführten elektronischen Aufzeichnungen eingetragen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Jobbörse nicht erschienen ist.
5. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.
6. Am 12.06.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab er an, keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, gegen die geforderten Arbeitszeiten, keine Einwendungen hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten zu haben. Er hätte aber Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung, da er keine Praxis in diesem Bereich hätte. Er hätte zudem im Moment keinen Privat-PKW und würde daher auch den Arbeitsort nur schwer bis gar nicht erreichen können, schon gar nicht, wenn der Dienstbeginn vor 6 Uhr sein sollte. Berücksichtigungswürdige Gründe könne er nicht vorbringen.
7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.08.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.07.2019 bis 11.08.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38, 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
8. In der fristgerechten Beschwerde vom 30.08.2019 nahm der Beschwerdeführer zusammengefasst Bezug auf den Inhalt der beim Arbeitsmarktservice mit ihm aufgenommen Niederschrift vom 12.06.2019 und führte aus, dass er bei dieser Niederschrift alle Gründe angegeben hätte. Ergänzend gab er an, dass er finanzielle Probleme hätte. Er hätte damals auch geringfügig gearbeitet.
9. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
Die belangte Behörde holte am 14.10.2019 eine Fahrplanauskunft beim Verkehrsbund Ost-Region ein, wonach die Wegzeit von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in XXXX bis zum Arbeitsort in XXXX ab Abfahrtszeit 5 Uhr mit 28 Minuten und die Wegzeit vom Arbeitsort zur Wohnadresse des Beschwerdeführers ebenfalls mit 28 Minuten angegeben sei.
10. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 30.08.2019 am 14.10.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
11. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein nicht näher begründeter Vorlageantrag eingebracht.
12. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2019 elektronisch übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 08.05.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte zuletzt am 09.02.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe.
Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 28.03.2019 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Autobuslenker bzw. Chauffeur.
Dem Beschwerdeführer wurde am 31.05.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Buslenker mit einem möglichen Arbeitsantritt ab Juni/ Juli 2019 übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung ausschließlich persönlich im Rahmen einer durchgeführten Jobbörse am 06.06.2019 um 9 Uhr zu erfolgen hat.
Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag erhalten.
Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist am 06.06.2019 zur Jobbörse nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer war vom 01.07.2019 bis 08.07.2019 geringfügig bei XXXX beschäftigt.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem zur gegenständlichen Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des AMS.
Dass der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen – seit 08.05.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 08.11.2019.
Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zur Jobbörse am 06.06.2019 nicht erschienen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht bzw. brachte im Verfahren keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, gegen die geforderten Arbeitszeiten, keine Einwendungen hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten in Bezug auf das gegenständliche Stellenangebot vor.
Er machte aber Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung geltend, da er keine Praxis in diesem Bereich hätte. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte keine Praxis als Busfahrer, ist der belangten Behörde zustimmen, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung festhält, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 01.07.2017 bis 11.01.2018 als Mitwagenlenker vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Aus den vom AMS zu seiner Person geführten Daten ist ersichtlich, dass er die Führerscheine B und D und den Hubstaplerschein hat und ein flexibler und erfahrener Autobuslenker und Chauffeur mit langjähriger Berufspraxis ist (siehe Betreuungsvereinbarung vom 28.03.2019, S. 4). Diese Informationen des Beschwerdeführers sind als Daten für ein Inserat beim AMS gespeichert und werden in den (Internet)Medien des AMS veröffentlicht. Der Betreuungsvereinbarung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Autobuslenker bzw. Chauffeur sucht. Hinzuweisen ist darauf, dass die Betreuungsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wurde. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die gegenständliche Stelle aus Gründen der angebotenen beruflichen Verwendung nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit gehabt, an der Jobbörse teilzunehmen, bei der es auch eine kurze Unternehmenspräsentation gegeben hätte, um die Einzelheiten der Tätigkeit zu erfahren. Danach hätte er die Möglichkeit gehabt, eventuelle Zweifel, ob diese Stelle seinem Können und seiner Erfahrung entspricht, mit dem AMS zu erörtern.
Zur Angabe des Beschwerdeführers in der Niederschrift am 12.06.2019, dass er im Moment keinen eigenen PKW hätte, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits zu Recht ausgeführt, dass ein Privat-PKW für die gegenständliche Stelle nicht verlangt wurde.
Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass er den Arbeitsort schwer bis gar nicht erreichen könnte, schon gar nicht, wenn der Arbeitsbeginn vor 6 Uhr Früh sei, ist entgegenzuhalten, dass in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Die belangte Behörde hat am 14.10.2019 eine Fahrplanauskunft beim Verkehrsbund Ost-Region eingeholt. Daraus ergibt sich, dass die Wegzeit von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in XXXX bis zum Arbeitsort in XXXX ab Abfahrtszeit 5 Uhr mit 28 Minuten und die Wegzeit vom Arbeitsort zur Wohnadresse ebenfalls 28 Minuten beträgt (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 090). Dem Beschwerdeführer stehen daher öffentliche Verkehrsmittel zum Erreichen des Arbeitsplatzes zur Verfügung und ist die Wegzeit jedenfalls im Rahmen des – wie noch rechtlich ausgeführt wird – Zumutbaren. Der Einwand des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
In der Beschwerdeschrift monierte der Beschwerdeführer, dass er finanzielle Probleme hätte. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen, wonach es auf persönliche Umstände nicht ankommt und finanzielle Schwierigkeiten und Sorgepflichten grundsätzlich keine Nachsichtgründe darstellen.
Dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2019 bis 18.07.2019 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei XXXX gestanden hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 08.11.2019. Zur Relevanz der geringfügigen Beschäftigung in Bezug auf Nachsichtgründe wird ebenfalls auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:
3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mietwagenfahrer den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.
Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Einwendungen nicht glaubhaft machen, dass die Zumutbarkeit ausschließende Umstände vorliegen.
3.2.3.1. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung selbst angegeben, eine Tätigkeit als Autobuslenker bzw. Chauffeur zu suchen und entspricht die angebotene Stelle als Busfahrer daher diesem Anforderungsprofil. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte keine Praxis in diesem Bereich, wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet. Er hat die Führerscheine B und D und daher auch die Berechtigung als Busfahrer zu arbeiten. Ob der Beschwerdeführer aus Sicht des potentiellen Dienstgebers für die Stelle geeignet gewesen wäre oder unter Umständen keine oder zu wenig Berufserfahrung als Busfahrer gehabt hätte, wäre im Rahmen der Jobbörse zu klären gewesen.
3.2.3.2. Der Beschwerdeführer monierte, dass er derzeit keinen Privat-PKW hat und dass der Arbeitsort daher nur schwer bzw. gar nicht erreichbar wäre, insbesondere bei einem Dienstbeginn schon vor 6 Uhr in der Früh.
Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden (vgl. Pfeil, AlVG- Kommentar, 58. Lfg, Nov 2019, zu § 9, Rz 45ff).
Im gegenständlichen Fall ist die Arbeitsstätte von der Wohnadresse jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln und in angemessener Zeit (ungefähr eine Stunde für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung) erreichbar.
Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Jobbörse Einzelheiten hinsichtlich Wegzeit, Arbeitszeit, Entlohnung usw. zu klären und zu vereinbaren.
3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als Busfahrer mit Arbeitsbeginn im Juni/ Juli 2019 angeboten. Die Bewerbung hätte ausschließlich im Rahmen einer Jobbörse am 06.06.2019 erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Jobbörse nicht erschienen.
Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der Teilnahme an der Jobbörse zweifelsfrei feststeht.
Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch sein Nichterschienen bei der Jobbörse zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.
Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.
3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.
In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, finanzielle Belastungen zu haben. Dazu ist auszuführen, dass es auf persönliche Umstände nicht ankommt (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH 16.05.1995, 95/08/0150).
Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar, 58. Lfg., November 2019, zu § 10 AlVG Rz 45).
Der Beschwerdeführer war zwar vom 01.07.2019 bis 18.07.2019 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Er hat aber kein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen und stand nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (BVwG W216 2003055-1 v 30. 6. 2014; vgl. VwGH 2007/08/0116, 02.04.2008; 2011/08/0380, 14.11.2012; Sdoutz/Zechner, AlVG- Praxiskommentar, 17.Lfg., April 2020, zu § 10 AlVG Rz 289).
Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.
3.5. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.7. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
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