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W129 2210679-2•Bundesverwaltungsgericht W129 2210679-2
W129 2210679-2Tribunale amministrativo federale19 ago 2021
Aberkennung des Status des Asylberechtigten aktuelle Länderfeststellungen Einreiseverbot familiäre Bindung Folgeantrag geänderte Verhältnisse Glaubwürdigkeit Herabsetzung Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe Zukunftsprognose
W129 2210679-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2019, 740198702/171360754, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung - in Hinblick auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers - in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig (vgl. dazu die Feststellungen).
Am 24.07.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen zusammengefasst und sinngemäß an, dass sein Vater angeblich vor zwei Jahren in Syrien getötet worden sei; dieser sei bereits 2013 nach Syrien gefahren. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass Kadyrovs Leute bei seinen Verwandten in Tschetschenien erschienen seien und unter anderem ein Foto des Beschwerdeführers sowie seines Bruders vorgezeigt hätten. Sie hätten gefragt, ob sie in Syrien oder Österreich seien. Sie hätten wissen wollen, was sie machen würden. Auch vom FSB seien Leute bei Verwandten erschienen. Der Beschwerdeführer denke, dass er bei einer Rückkehr Probleme wegen seines Vaters hätte. Zudem kenne er dort niemanden. Im Übrigen habe sein Vater im ersten und zweiten Krieg gekämpft. Weiters führte er aus, dass wenn in der Familie einer gegen Kadyrov sei, dann bedeute das eine Verfolgung für die gesamte Familie.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 30.11.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in der er im Wesentlichen und sinngemäß ausführte, dass ihm zu Unrecht sein Status als Asylberechtigter aberkannt worden sei. Die Leute Kadyrovs würden den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers sowie ihn suchen. Dies stehe in Zusammenhang damit, dass der Vater des Beschwerdeführers in Syrien gewesen sei. Die Verwandten in Tschetschenen seien bereits aufgesucht worden und sei nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gefragt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass vor Kurzem ein namentlich genannter Onkel des Beschwerdeführers sowie dessen ebenso namentlich genannten Söhne von Kadyrovs Truppen verschleppt worden seien. Es kursiere das Gerücht, dass der Beschwerdeführer und dessen Bruder in das Herkunftsland zurückgekehrt seien. Dem Onkel und den Cousins sei unterstellt worden, die beiden versteckt zu halten. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, terroristische Taten begangen zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Zudem sei die Rückkehrentscheidung mit einem unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Im Übrigen würden keine ausreichenden Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorliegen.
5. Mit Schreiben vom 02.09.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo das Konvolut am 04.09.2019 einlangte.
6. Am 18.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht der erste Verhandlungstermin der mündlichen Beschwerdeverhandlung statt, welche am 23.03.2021 fortgesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Er stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung - in Hinblick auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers - in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom selben Tag, Zl. 256.722/3-XIX/61/06, wurde dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass dem Genannten gemäß § 12 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er von den russischen Behörden während des Tschetschenienkrieges als Mitglied des Widerstandes angesehen worden sei.
Der Status der Asylberechtigten wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2020, W182 1256772-2, aberkannt.
1.2. Der Beschwerdeführer und der Vater des Beschwerdeführers sind aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers damals von den russischen Behörden während des Tschetschenienkrieges als Mitglied des Widerstandes angesehen wurde, keiner Verfolgung durch die Behörden in der Russischen Föderation ausgesetzt.
Auch darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung nicht ausgesetzt und droht eine solche nicht aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in der Russischen Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
1.3. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer, der in Tschetschenien geboren ist und dort gelebt hat, spricht die Landessprache (Tschetschenisch und Russisch) und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat etwa drei Jahre die Schule besucht. Als russischem Staatsbürger steht ihm ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen.
1.4. Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:01) LG XXXX vom 31.05.2016 RK 31.05.2016
§28a (1)5.Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 30.04.2015
Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 31.05.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 24.04.2018
§83(1)StGB
§50(1)Z2WaffG
§288(1)StGB
§15StGB§105(1)StGB
Datum der (letzten) Tat 18.12.2017
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 12.06.2018
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.12.2019
LG XXXX vom 17.12.2019
§§ 278b (2), 278 (3) 3. Fall StGB
§ 278a StGB
Datum der (letzten) Tat 01.08.2013
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 31.05.2016
1.5. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat vier Kinder, die in Österreich leben und im Bundesgebiet die Schule und den Kindergarten besuchen. In Österreich leben zudem seine Mutter, Geschwister, eine Tante, zwei Onkel und ein Cousin. In Deutschland leben eine Schwester und ein Bruder. Seine Kinder sind in Österreich asylberechtigt; weitere nahe Angehörige, wie etwa die Mutter, sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und befindet sich derzeit in Haft.
Bereits vor der Haft hat der Beschwerdeführer alleine gelebt, brachte jedoch seine Kinder in den Kindergarten oder in die Schule. Er hat vor seiner Haft Unterhalt für die Kinder gezahlt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er war in der Vergangenheit berufstätig, nahm jedoch auch Sozialleistungen in Anspruch. Der Beschwerdeführer war von 2010 bis 2017 Mitglied des XXXX . Für seine Tätigkeit als Boxer hat er ein Taschengeld und Prämien bekommen. Er hat als Trainer mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat zwar die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat Kurse absolviert. Der Beschwerdeführer weist gute Deutschkenntnisse auf. Er verfügt über eine Einstellungszusage für eine Vollzeittätigkeit als Mitarbeiter an der Kassa, mit einem in Aussicht gestellten monatlich Nettobezug von 1.240 EUR.
Beim Beschwerdeführer ist derzeit keine jihadistische oder salafistische Ideologie greifbar.
1.6. zum Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 09.04.2020
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben,
kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA
19.3. 2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten
ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA
19.3. 2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen
kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden
weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche
Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge,
Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit
seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr
2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die
Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien
hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand
der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch
im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich
diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte
der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung
für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224
Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und
Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur
von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken
soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP
Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich
Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf
einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff
• BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/
reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020
• Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.
de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824,
Zugriff 19.3.2020
• EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise
für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/
reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag,
https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des
globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_-
hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus
vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil
ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten
andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum
Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die
Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus
koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS
von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019).
Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media,
ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten.
Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine
„Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht
bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber
den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus
symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-
Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida
abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend,
dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt
waren (SWP 10.2015).
Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus.
Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur
regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig
verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus
für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus
mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen
waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer
Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im
Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019).
2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter
Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und
insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter
Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus
entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).
Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus
gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des
Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu
verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019).
Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren
aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian
Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by
38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of
2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern
Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020
14
• Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in
Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4
of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat«
(ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/
2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des
globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_-
hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
Tschetschenien
Letzte Änderung: 09.04.2020
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in
der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind
dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender
Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl
auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in
Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden
und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde
die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert,
die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum
für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts,
von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern
befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht
verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die
Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien
im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch
Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian
Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).
Quellen:
• Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by
38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of
2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern
Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in
Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4
of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des
globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_-
hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
Dagestan
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die Sicherheitslage in Dagestan ist zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert
(AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der
Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die
Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete nach Syrien und in den Irak (ÖB
Moskau 12.2019).
Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von
Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in
Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen
Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten
ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf.
Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen
Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk
28.6. 2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen
bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale
Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen
Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der
dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet,
die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre
Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen
Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Es kommt nach
wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Die Extremisten
gehörten zunächst zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch
vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus
in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter
dem Deckmantel des sog. IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem
Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der sog. IS nach der territorialen
Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus
weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu
Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den
russischen Sicherheitskräften genau verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).
Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden
36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den
Aufständischen zu finden, nämlich 27. Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf
verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer
gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9% (Caucasian Knot 30.8.2019).
2019 wurden in Dagestan neun Personen getötet [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte
von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot
18.12. 2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Diese neun Personen wurden alle im ersten Halbjahr
2019 getötet (Caucasian Knot 30.8.2019).
Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands
in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv
waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern
des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet.
Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen
durch einzelne Täter (ACCORD 19.6.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
• ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
(19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://
www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestanzeitachse-
von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by
38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of
2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern
Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in
Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020
• Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4
of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff
• Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.
de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824,
Zugriff 19.3.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 04.09.2020
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und
Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe
und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat
die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche
Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte
sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR
– Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationa-
le Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen
Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse,
andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen
Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit
von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der
Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober
2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-
und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen
eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben
grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“
im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des
Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende
2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich.
33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt,
dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an,
ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter
im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau
12. 2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende
russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember
2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens
Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll
über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der
russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im
Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft
ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland
nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des
EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben
möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar,
dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des
EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen
sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes
zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein
Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler
Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung
in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische
Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen
gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018
waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische
Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im
Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen
Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit,
das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB
Moskau 12.2019).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs,
der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die
Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein
stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen
den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage
von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine
neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft
aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der
verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des
Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August
2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel
(212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie
ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung,
die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen,
motiviert sein kann (AA 13.2.2019).
Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen
ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder
antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend
verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaerti
ges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-st
and-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 10.3.2020
• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the
World’s Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html ,
Zugriff 10.3.2020
• AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019),
https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 16.6.2020
• EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors
of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-ofprotection.
pdf , Zugriff 10.3.2020
• FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten
im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 10.3.2020
• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage
im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 12.3.2020
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 09.04.2020
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens
und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als
auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht
die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich
aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-
Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche
Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit.
Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab
und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese
Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien
in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt.
Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen
Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind
sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an
[Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der
Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-
Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“.
Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der
involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit
herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht
(Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt
ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia
und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die
Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems,
auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl
Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich
der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt.
Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014).
Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien
„Ramzan sagt“ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher
sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre,
Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen
Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage
noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat
keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis
zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als
in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik:
Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den
Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien
einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden
verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert,
Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der
tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen
im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise
Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten
wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen
Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische
Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie
Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit
der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird
ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte
Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende
des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl
die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB
Moskau 12.2019).
Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit
rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur
Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen,
in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen
ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt
ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen
verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige
von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020,
vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region
der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld
der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder
Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen
keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten
(ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen,
welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Ge-
meinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt
haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im
Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten
droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und
physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen
kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros
in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich
fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige
Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren
Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an
Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu
haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten
wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht,
Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des
Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die
Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete
Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche
Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen
Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-
Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch
die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar
geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der
Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the
World’s Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff
• AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.
de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff
• CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North
Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.
pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 6.3.2020
• DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the
situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations;
Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny
and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June
2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-
report.pdf, Zugriff 10.3.2020
• EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht
in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser),
http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9,
Zugriff 7.8.2019
• EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors
of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-ofprotection.
pdf, Zugriff 10.3.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
• ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation
auf]
• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff
• US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage
im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 04.09.2020
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten.
Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten,
es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen,
insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht
wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die
im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen;
Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung
postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist
die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit,
Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung
führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15
Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien
und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation
Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:
• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)
• Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll
(1991)
• Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und
Zusatzprotokoll (2004)
• Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (1987)
• Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
• Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand
im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen
in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast
alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied
des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um;
insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte
im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung
von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019).
Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen
(v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen
zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung
der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung
und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter
verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen,
die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme,
hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI
16.4. 2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in
den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche
Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren
und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen
Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB
Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der
Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die
Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische
NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden
nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger
werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen
Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen
Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für
Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen
insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).
Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange
der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der
patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren
gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend
sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine
deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen
nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete
die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe.
Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und
Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen
sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist
gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im
Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden
Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland
seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit
NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus
als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund
sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen
Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der
westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind
ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage
im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaerti
ges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-st
and-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 11.3.2020
• AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019),
https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 16.7.2020
• FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten
im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https:
//www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 17.7.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 11.3.2020
Tschetschenien
Letzte Änderung: 04.09.2020
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische
Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das
rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende
Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit.
Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen
oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen
mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von
Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November
2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter
Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass
in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit
nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen
durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).
2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte
(AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet
wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja
Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei
Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines
Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll
(ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende
Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte
das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei
auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den
Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden
habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden
geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGOBerichten
zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort
(ÖB Moskau 12.2019).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien
verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher
des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um
unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen
Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen
Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über
die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo
Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht
(AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger
ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja
Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und
Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung
des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten
und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die
russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen
Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher
politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage
in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische
Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil
von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu
überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als „Mordversuch“. Abdurachmanow
betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen
Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow
auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit
2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow
als „störend“ empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial.
In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von „aus Tschetschenien
entsandten Auftragsmördern“ in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in
der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines
Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer
soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft
wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als „Terrorist“ eingestuft und
verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft
(AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot
in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten.
Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich
in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem
Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus
vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil
ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten
andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum
Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen
kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien
Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien
verlassen mussten (AA 13.2.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaerti
ges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-st
and-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 11.3.2020
• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the
World’s Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html ,
Zugriff 11.3.2020
• AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019),
https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 16.7.2020
• AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen
Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenische
n-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1 , Zugriff 26.3.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation,
LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/
685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_F
l%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28St
and_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757vernum=-2 , Zugriff
• FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten
im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html , Zugriff 11.3.2020
• HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018
– Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html , Zugriff 11.3.2020
• Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer,
https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschen
ien-lag-tot-in-Hotelzimmer , Zugriff 26.3.2020
• Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https:
//www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechn
ya-a69199 , Zugriff 26.3.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 11.3.2020
Dagestan
Letzte Änderung: 09.04.2020
Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings
eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist,
sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds
gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden
einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden
wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern
auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen. Die Menschenrechtslage gilt in Dagestan
jedoch grundsätzlich als besser als im benachbarten Tschetschenien. NGOs in Dagestan
treffen sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen, recherchieren vor Ort und strengen
Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen an. Die NGO „Komitee
zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan in Sachen
Strafvollzug zusammen (AA 13.2.2019). Die Haltung der Behörden in Dagestan ist milder gegenüber
der Presse und den Institutionen der Zivilgesellschaft, die auch ein höheres Maß an
Protestaktivität aufweisen als andere russische Regionen. Darüber hinaus sind Regierungs- und
regierungsnahe Strukturen in Dagestan gegenüber Aktivisten etwas toleranter als in anderen
Teilen Russlands. Während Demonstrationen verboten und aufgelöst werden können, werden
jedoch manche Demonstrationen toleriert. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt es starken Widerstand
von Aktivisten, die die Entscheidungen der Behörden mit rechtlichen Schritten erfolgreich
anfechten. Obwohl es registrierte NGOs und spezifische Projekte gibt, ist die Zivilgesellschaft
eher durch soziale Bewegungen und Initiativen vertreten. Nur wenige Organisationen in Dagestan
arbeiten ausschließlich im Bereich der Menschenrechte. Zu denen, die dies tun, gehört
Memorial. Eine andere Menschenrechtsorganisation - „Patientenmonitor“ - arbeitet daran, die
Rechte von Patienten zu schützen, die in staatlichen Einrichtungen behandelt werden. Die
Hauptschwierigkeiten der Menschen bestehen darin, ambulant kostenlose Medikamente zu
erhalten, Medikamente und Dienstleistungen in stationären Einrichtungen zu erhalten sowie
Analysen und diagnostische Tests durchzuführen. „Patientenmonitor“ bietet Menschen, deren
Rechte nicht beachtet werden, kostenlose Rechtshilfe und bekämpft Korruption in medizinischen
Einrichtungen. Auch Umweltaktivisten sind in Dagestan aktiv (CSIS 1.2020).
Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen
bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche
Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen
Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan
ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der
Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte
und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und
die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste,
gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan,
schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung
(ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet,
dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weiter geführt werden (vgl. hierzu
Kapitel 15.2 Religionsfreiheit Dagestan) (ÖB Moskau 12.2019, vgl. ICG 5.7.2018).
Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter
Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen
der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau 12.2019, vgl. ICG
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020
• CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North
Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.
pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 9.3.2020
• ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment,
https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/caucasus/russianorth-caucasus/counterinsurgency-
north-caucasus-i-dagestans-abandoned-experiment, Zugriff 11.3.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-
Krieges
Letzte Änderung: 04.09.2020
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner
(ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen
(ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus
und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung
zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten
geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden,
Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und
Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen
ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde
und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur
Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte
von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen
(ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen,
Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019;
vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von
Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige
ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule
ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau
12. 2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013
verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden,
die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem
Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt
(ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja
Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen
oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik
Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich
öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen
kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in
einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht
neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).
Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend
gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen,
wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen
würden (HRW 26.5.2017).
Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen
im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen
durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte
die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde
vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten
die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner
2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen
zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber
keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian
Knot 25.1.2017).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen
Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische
Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten
Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan,
weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen
Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr
aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen
Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen
fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte
(DIS 1.2015).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt
Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram
kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei
oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus
Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen.
Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des
„Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt
worden seien (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich
um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer
Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in
einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder
beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei
Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt
(USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass
Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW
12.1. 2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department
of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom
Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom
Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise
auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018,
FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020,
USDOS 11.3.2020).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und
allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen
(ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte
Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht
(CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan
Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat
im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den
Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik
Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten
Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl
populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen
Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019).
Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter
von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde
(BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow,
Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow
in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen.
Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020).
Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel
im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien
stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen „Mansur Stary“ bekannt (Caucasian
Knot 28.5.2020). Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe
Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen
Youtube Channel, in dem er das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, schwer kritisierte
und beleidigte. Die tschetschenische Community in Österreich zeigt sich nicht überrascht,
dass er sich mit seinem Videoblog in Lebensgefahr gebracht hat (Standard.at 6.7.2020).
Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung
vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus
gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer
Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1.
(Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. (Teilnahme an
einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht
anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafge-
setzbuch zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab,
die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland
gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Ein zunehmendes
Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer
nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter
Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der
Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau
12. 2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass
die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere
tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland
noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund
3. 500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert
wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen,
deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion
erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen
(ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten
zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. Landinfo 8.8.2016).
Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden
stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten
Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember
2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca.
5. 500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben
und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine
Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt
und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).
Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten,
dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr
nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern
anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian
Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr
aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt
(ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaerti
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and-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 18.3.2020
• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the
World’s Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html ,
Zugriff 18.3.2020
• BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov ’survives hammer attack’, https://ww
w.bbc.com/news/world-europe-51656571 , Zugriff 16.7.2020
• CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad,
abroad.html , Zugriff 27.3.2020
• Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid
killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/ , Zugriff 16.7.2020
• Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без
предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung
zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument
/1406510.html , Zugriff 18.3.2020
• Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://ww
w.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?d
ram:article_id=442725 , Zugriff 27.3.2020
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• FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/do
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• FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten
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im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020
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• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019
– Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html , Zugriff 2.3.2020
• Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/fil
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• ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stori
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• RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (27.2.2020): ’Blood Feud’: Chechen Blogger Who
Criticized Kadyrov Says He Was Attacked Following Official’s Threats, https://www.rferl.org/a/chec
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• RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-
Blower Keeps Family’s Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-k
eeps-location-family-secret/27743431.html; Zugriff 18.3.2020
• SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer
Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkun
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• Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.
at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt , Zugriff 18.3.2020
• Standard.at (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen, http://derstandard.at/2
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• - Standard.at (6.7.2020): Bluttat in Gerasdorf – Auf Getöteten war Kopfgeld ausgesetzt, https://www.
derstandard.at/story/2000118526138/bluttat-in-gerasdorf-auf-getoeteten-war-kopfgeld-ausgesetzt
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• Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/in
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• The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader
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n-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html , Zugriff
• USDOS – United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices
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• USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices
for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 18.3.2020
• USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage
im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html , Zugriff 18.3.2020
• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage
im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 18.3.2020
• -Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 09.04.2020
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als
auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In
einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit
ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst
verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr
ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020).
Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner
etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des
Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein
Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums
ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente
Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des In-
landspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters
vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken
die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und
Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen
Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist
stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings
immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS,
Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen
ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische
Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses
(wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische
Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument
vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument
und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen
Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (US
DOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension
vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium
haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe
hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020
• ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation
for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against “Extremism” in Contemporary
Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the
UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation,
https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020
• FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten
im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020
• US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage
im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020
Meldewesen
Letzte Änderung: 09.04.2020
2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war,
aufgelöst, und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau
12. 2019). Die neue zuständige Behörde ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General
Administration for Migration Issues – GAMI) (US DOS 13.3.2019).
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären
Wohnort registrieren (EASO 8.2018, vgl. AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts
anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert
relativ problemlos (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt
entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal
für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung).
Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben,
z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung,
etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die
permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht
man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man
berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die
permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung
einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies
muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der
neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels
eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente
Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn
der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst
die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen
Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur
Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre
Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum,
das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf
Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die
Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt,
sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar.
Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und
staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen
Arbeitsmarkt (BAA 12.2011, vgl. ÖB Moskau 12.2019).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess
kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC
Memorial, vgl. CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel
ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise
zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt
bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vgl. EASO 8.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020
• ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation
for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against “Extremism” in Contemporary
Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the
UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation,
https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020
• BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht
zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
• DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the
situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations;
Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny
and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June
2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-
report.pdf, Zugriff 16.3.2020
• EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian
Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/
Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 16.3.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 16.3.2020
• US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage
im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 16.3.2020
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen.
Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der
Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl
von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen
Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen
2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen.
Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland.
Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche
Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und
gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können.
Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten
Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in
Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow
(über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan
(über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Re-
gion Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen
sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine
Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region
Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen
leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg
beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während
des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des
Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und
zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich,
aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen
hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige
Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle
Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine
Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird,
zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die
offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen
teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in
Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit,
bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen
der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und
auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016, vgl. EASO 8.2018).
Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz
Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik.
Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach
Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von
Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen.
Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung
von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben,
dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien
prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow
will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht
halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als
ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter
Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow
zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher
Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch
im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential
zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann
zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa
stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen
überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie
gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge
der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung
von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme
an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse
des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen
Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht
soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird
hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz
zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser
Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach
eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere
Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen
in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper
kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung
von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen
Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich
der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera
28.11. 2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb
Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle
aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und
Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).
Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der
Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus.
Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich,
diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung
von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse
an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden
können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch
in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion
verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht
auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch
schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze,
die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene
Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings
abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden
sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da
sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden
machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen
in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen
wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene,
der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird,
wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen
FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es
ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt
(Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten,
fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA
13.2. 2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind
(AA 13.2.2019, vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wieviele bewaffnete tschetschenische
Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede
davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig
und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt
auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften
akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling
nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise
Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern „gefährlicher“, als sie
tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die
Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme
erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt,
und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen
überprüft werden ; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt
vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands
betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der
Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit
auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen
Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht,
auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem
auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 17.3.2020
• Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya’s Kadyrov really ’dreaming’ of quitting? https://www.aljazeera.
com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff
• EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian
Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/
Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 17.3.2020
• Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf,
Zugriff 17.3.2020
• DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the
situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations;
Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny
and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June
2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-
report.pdf, Zugriff 17.3.2020
• New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/
chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 17.3.2020
• Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin’s ’sniper’ in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/
projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html,
Zugriff 17.3.2020
Grundversorgung
Letzte Änderung: 04.09.2020
2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der
Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%.
Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen
Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM
2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der
Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven
(19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft
führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den
Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und
finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund
10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven
als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine
Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen
durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum.
Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher
Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische
Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben
werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom
nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima
schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie,
Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang
2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren,
was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden
Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen.
Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang
2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%.
Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle
Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und
der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 7.2020b).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen
mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen
Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung
bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch
der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb,
der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete
Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die
Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen
Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die
Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des
regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend
durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung
der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden
von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen
resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten
russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil
der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise
dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen
Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem
45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als
unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt.
Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt.
Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau
nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie
verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).
Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente
beträgt 13.348 Rubel [ca. 180 €]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher
und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190 €]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten
Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen
und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1.000 Rubel [ca. 14 €] erhöht werden.
Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und
Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums
und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner
nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist,
sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch
ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit
Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und
Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen
2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen
Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem
und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten
Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).
Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende,
Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den
wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote
nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in
Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen
muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale
Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen
(beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen
organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland
Analysen 21.2.2020a).
Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020
beschlossen (Standard.at 20.6.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaerti
ges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-st
and-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 18.3.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft
und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 17.7.2020
• IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation,
https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russ
land_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366vernum=-2 , Zugriff
• Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/s
tory/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland , Zugriff 18.3.2020
• Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland
Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen38
• WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/lae
nderprofile/lp-russland.pdf , Zugriff 18.3.2020
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.09.2020
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch
einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt
hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80%
von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme
für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage
im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen
Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven
Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante
Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB
Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen
Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse
aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt
Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die
Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung.
Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes
mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark
von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca.
388 €] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 €] im zweiten Quartal 2019
(GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei
12. 440 Rubel [ca. 176 €] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135
Rubel [ca. 200 €] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal
2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 €],
für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 €] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat
2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal
2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 €], für Pensionisten bei 8.894
Rubel [ca. 126 €] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 €] (RIA Nowosti 23.7.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaerti
ges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-st
and-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 18.3.2020
• Chechenstat (2019): Официальная статистика (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru
/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/ , Zugriff 18.3.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte
und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 17.7.2020
• GKS.ru (16.8.2019): Среднемесячная номинальная начисленная заработная плата (durchschnittliches
monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplat
a/t1.docx , Zugriff 18.3.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 18.3.2020
• RIA Nowosti (23.7.2019): Минтруд рассчитал величину прожиточного минимума за I квартал
2019 года (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet),
https://ria.ru/20190723/1556815859.html , Zugriff 18.3.2020
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.09.2020
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem.
Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle
Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern
offen (IOM 2018).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds,
dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen
Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und
Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei
Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen
die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012
immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament
eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63
Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf
Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen
Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin
reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter
für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern
dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 7.2020c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und
Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung,
eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen
Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen
liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).
Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht
auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen
Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu
den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls
bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen
werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden
Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie
vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen
mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse
bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien
von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
• Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
• Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen,
Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
• Familien mit geringem Einkommen;
• Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien
(BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien
von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die
Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen
Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten
Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale
Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache
Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen
Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland
Analysen 21.2.2020a).
Mutterschaft
Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterhin 100% des Lohnes
(70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser
auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen
Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40 Stunden Vollzeitjob. Der
Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag
bei 61.375 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2018). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für
die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit
2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch
Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahres des Kindes. Bezüglich
Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind
und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von
Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz
(Russland Analysen 21.2.2020b).
Mutterschaftskapital
Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen
Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde
2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich
– innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von 250.000 auf 453.026 Rubel,
also von 4.152 € auf mehr als 7.500 € (RBTH 22.4.2017). Ab dem 1.1.2020 wird das Mutterschaftskapital
in Russland erhöht. Familien, in denen das zweite Kind geboren wird, erhalten
470. 000 Rubel (ca. 6.100 €) statt der derzeitigen 453.000. Dies teilte der Minister für Arbeit und
soziale Sicherheit mit (Russland Capital 7.6.2019). Man bekommt das Geld allerdings erst drei
Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden.
So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung
der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals
bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in
den Regionen (RBTH 22.4.2017). Die Höhe des Mutterschaftskapital entspricht etwa einem
durchschnittlichen Jahresgehalt und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das
Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden und auf die Geburt des
ersten Kindes ausgeweitet werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital
muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen
Behinderung
ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente.
Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Diese wird für die Dauer der Behinderung
gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2018).
Arbeitslosenunterstützung
Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung
(Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die
Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn
diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im
Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses
kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die
Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist
jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen
durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet
werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung
registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre
Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute
Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen
können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von
einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen.
Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%).
Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche
Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel
(ca 6.618 €). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen
Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45 €) (IOM 2018).
Quellen:
• BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country
Fact Sheet via MedCOI
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft,
https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020
• IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/1836437
7/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366vernum=-2 ,
Zugriff 18.3.2020
• RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands
Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-ste
uerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881 , Zugriff 18.3.2020
• Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland
Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen38
• Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen
Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf ,
Zugriff 4.2.2020
• Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://ww
w.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht , Zugriff 18.3.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.09.2020
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung
verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung
des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu
notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre
medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer
Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt
(ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die
aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale
Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport
und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme
für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal
angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert.
Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt.
StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung
(OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB
Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht,
ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer,
daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde
(für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen
bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch
an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen
kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS)
(IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen
staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge,
Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung
und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos.
Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten
der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch
mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an
Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017).
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen
Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals
noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch
die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA
13.2. 2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits
jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche
Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings
mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen
wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr,
unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort),
zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder
Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen
Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus,
bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten
Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr
wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig
wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung
des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl
stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen
(ÖB Moskau 12.2019).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen
kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld
zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet
wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt,
z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in
Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische
Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird
Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die
Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet,
dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden
Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann
(ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der
Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten
ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues
System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die
Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in
den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).
Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens
nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende
technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen
ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung
ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen
hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue
medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert
werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen
Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten
Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und
die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen
Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose
und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen
Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich,
bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in
andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu
die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vgl. AA 13.2.2019).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische
Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte
(oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen
Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaerti
ges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-st
and-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 19.3.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft,
https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020
• GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem
Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche;t=russlands-privatklinik
en-glaenzen-mit-hohem-wachstum;did=2183416.html , Zugriff 19.3.2020
• DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation
of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations;
Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd,
the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http:
//www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
, Zugriff 19.3.2020
• IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/1836437
7/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366vernum=-2 ,
Zugriff 19.3.2020
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local
/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 19.3.2020
• Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russla
nd-privatkliniken/ , Zugriff 19.3.2020
Tschetschenien
Letzte Änderung: 04.09.2020
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche
Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler
(spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen
leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden
Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem
Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In
der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter
Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre
spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung
zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl
primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind
in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit
erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen
Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei
erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen
und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten
Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten,
für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen
Krankenversicherung), sind:
• infektiöse und parasitäre Krankheiten
• Tumore
• endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
• Krankheiten des Nervensystems
• Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit
Beteiligung des Immunsystems
• Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
• Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
• Krankheiten des Kreislaufsystems
• Krankheiten des Atmungssystems
• Krankheiten des Verdauungssystems
• Krankheiten des Urogenitalsystems
• Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
• Krankheiten der Haut und der Unterhaut
• Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
• Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
• Geburtsfehler und Chromosomenfehler
• bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
• Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen
Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen
von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische
Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von
Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern
finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen
Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische
Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung
subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier
aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert
(BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen,
wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes
[von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger
(BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit
Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um
einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten,
besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der
Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaerti
ges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-st
and-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 18.3.2020
• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft,
https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020
• BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country
Fact Sheet via MedCOI
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation
of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations;
Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd,
the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http:
//www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
, Zugriff 18.3.2020
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Letzte Änderung: 04.09.2020
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
’Achkhoy-Martan RCH’ (regional central hospital), ’Vedenskaya RCH’, ’Grozny RCH’, ’Staro-Yurt
RH’ (regional hospital), ’Gudermessky RCH’, ’Itum-Kalynskaya RCH’, ’Kurchaloevskaja RCH’,
’Nadterechnaye RCH’, ’Znamenskaya RH’, ’Goragorsky RH’, ’Naurskaya RCH’, ’Nozhai-Yurt
RCH’, ’Sunzhensk RCH’, Urus-Martan RCH’, ’Sharoy RH’, ’Shatoïski RCH’, ’Shali RCH’, ’Chiri-
Yurt RCH’, ’Shelkovskaya RCH’, ’Argun municipal hospital N° 1’ und ’Gvardeyskaya RH’ (BDA
CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
’The Republican hospital of emergency care’ (former Regional Central Clinic No. 9), ’Republican
Centre of prevention and fight against AIDS’, ’The National Centre of the Mother and Infant
Aymani Kadyrova’, ’Republican Oncological Dispensary’, ’Republican Centre of blood transfusion’,
’National Centre for medical and psychological rehabilitation of children’, ’The Republican
Hospital’, ’Republican Psychiatric Hospital’, ’National Drug Dispensary’, ’The Republican Hospital
of War Veterans’, ’Republican TB Dispensary’, ’Clinic of pedodontics’, ’National Centre
for Preventive Medicine’, ’Republican Centre for Infectious Diseases’, ’Republican Endocrinology
Dispensary’, ’National Centre of purulent-septic surgery’, ’The Republican dental clinic’,
’Republican Dispensary of skin and venereal diseases’, ’Republican Association for medical
diagnostics and rehabilitation’, ’Psychiatric Hospital ‘Samashki’, ’Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’’,
’Regional Paediatric Clinic’, ’National Centre for Emergency Medicine’, ’The Republican
Scientific Medical Centre’, ’Republican Office for forensic examination’, ’National Rehabilitation
Centre’, ’Medical Centre of Research and Information’, ’National Centre for Family Planning’,
’Medical Commission for driving licenses’ und ’National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’’ (BDA
CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
’Clinical Hospital N° 1 Grozny’, ’Clinical Hospital for children N° 2 Grozny’, ’Clinical Hospital N° 3
Grozny’, ’Clinical Hospital N° 4 Grozny’, ’Hospital N° 5 Grozny’, ’Hospital N° 6 Grozny’, ’Hospital
N° 7 Grozny’, ’Clinical Hospital N° 10 in Grozny’, ’Maternity N° 2 in Grozny’, ’Polyclinic N° 1
in Grozny’, ’Polyclinic N° 2 in Grozny’, ’Polyclinic N° 3 in Grozny’, ’Polyclinic N° 4 in Grozny’,
’Polyclinic N° 5 in Grozny’, ’Polyclinic N° 6 in Grozny’, ’Polyclinic N° 7 in Grozny’, ’Polyclinic N° 8
in Grozny’, ’Paediatric polyclinic N° 1’, ’Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny’, ’Paediatric polyclinic
N° 4 in Grozny’, ’Paediatric polyclinic N° 5’, ’Dental complex in Grozny’, ’Dental Clinic N° 1 in
Grozny’, ’Paediatric Psycho-Neurological Centre’, ’Dental Clinic N° 2 in Grozny’ und ’Paediatric
Dental Clinic of Grozny’ (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
• BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country
Fact Sheet via MedCOI
Dagestan
Letzte Änderung: 09.04.2020
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung,
die die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser,
Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.)
umfasst. Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen.
Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell
Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen gratis sind. Jedoch muss auf die informelle
Zuzahlung hingewiesen werden (beispielsweise, um die Wartezeit zu verkürzen). Die Zahlungen
sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist in öffentlichen
Einrichtungen nicht schlechter – viele Fachärzte arbeiten sowohl in öffentlichen als auch privaten
Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser
(BDA CFS 25.3.2016).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient
in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015).
Quellen:
• BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country
Fact Sheet via MedCOI
• BDA – Belgium Desk on Accessibility (25.3.2016): Accessibility of healthcare: Dagestan, Country
Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom
PTBS/PTSD, Depressionen, etc.
Letzte Änderung: 09.04.2020
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der
gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei
Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation
behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau
unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung
und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um
PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern,
die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie
anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation
verfügbar (BMA 12132, BMA 11412).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich
mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten
für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger
Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es
gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und
Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican
Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos.
Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin
wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus
ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien).
Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen
Föderation sind:
Sertralin (BMA 12132, BMA 11412)
Escitalopran (BMA 12248, BMA 11412)
Trazodon (BMA 12248, BMA 11543)
Citalopram (BMA 11933, BMA 11412)
Fluoxetin (BMA 11933, BMA 11412)
Quellen:
• International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248
• International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412
• International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132
• International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543
• International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933
• International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184
• BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country
Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis / Tuberkulose
Letzte Änderung: 09.04.2020
Ein ernstes Problem bleibt die Bekämpfung von HIV/AIDS. Der Anteil der AIDS-Kranken an
der Bevölkerung wächst in Russland schneller als im Rest der Welt. Zwischen 1 und 1,7% der
Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Eine „Nationale Strategie der AIDS-Bekämpfung“ soll die
Verbreitung eindämmen. Da jedoch ein korrespondierender Umsetzungsplan fehlt, bleibt die
Lage weiterhin außer Kontrolle. Für mit HIV, Hepatitis B oder C infizierte und registrierte Personen
wurde ein Monitoringverfahren entwickelt, das die Erfassung in einem zentralen Register
vorsieht. Die Kosten der Behandlung werden nur für russische Bürger übernommen. Infizierte
Migranten werden nicht behandelt (AA 13.2.2019).
HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels bestimmter antiretroviraler Medikamente
behandelbar (BMA 11964). Dies gilt auch für Tschetschenien (BDA 6757).
Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 11674) als auch in Tschetschenien
behandelbar (BMA 11292).
Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau
behandelbar (BMA 11508). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der
Republik behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt
in Grosny auch eine eigene Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015). In Moskau beispielsweise
werden auch die Kosten für die Behandlung der häufig vorkommenden Krankheit Tuberkulose
vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jeder,
auch Migranten oder Obdachlose, haben Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen
(ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020
• International SOS via MedCOI (10.1.2019): BMA 11964
• International SOS via MedCOI (23.6.2018): BMA 11292
• International SOS via MedCOI (15.10.2018): BMA 11674
• International SOS via MedCOI (30.8.2018): BMA 11508
• Belgian Immigration Office (29.6.2018): Question Answer, BDA 6757
• BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country
Fact Sheet via MedCOI
• ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020
Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht
Letzte Änderung: 09.04.2020
Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon
erfolgt, sondern durch Alternativen. Methadon ist in der Russischen Föderation nicht registriert.
Es gibt Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (BMA 12236).
Quellen:
• Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon
erfolgt, sondern durch Alternativen. Methadon ist in der Russischen Föderation nicht registriert. Es
gibt Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (BMA 12236).
Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Lebertransplantationen, Diabetes
Letzte Änderung: 09.04.2020
Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in
Tschetschenien verfügbar (BMA 12506, BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen
Föderation behandelbar (BMA 12353). Es werden in Russland auch Transplantationen gemacht,
jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberfunktionstests
und Lebertransplantationen sind [Transplantationen in Moskau] verfügbar (BMA 11293). Krankenhäuser
und Spitäler haben bestimmte Quoten bezüglich der Behandlungen von Personen
(z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation.
Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten,
braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für
die Behandlung rückerstattet werden (BDA 31.3.2015).
Quellen:
• BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country
Fact Sheet via MedCOI
• International SOS via MedCOI (12.7.2019): BMA 12506
• International SOS via MedCOI (8.5.2019): BMA 12353
• International SOS via MedCOI (23.6.2018): BMA 11293
• International SOS via MedCOI (9.2.2016): BMA 7789
Rückkehr
Letzte Änderung: 09.04.2020
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der
Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen
Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene
Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren
durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für
diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn
die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen
gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang
alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren.
Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland
ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden
Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und
regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der
Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation
eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese
Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB
Moskau 12.2019).
Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt
werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies
betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit
Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen
Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht
als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen
ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche
Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage
von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen
bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzel-
fall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der
Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in
den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen
Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig
verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in
einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im
Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB
Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein
die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei
der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung
kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene
ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen
und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen
berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen
ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht.
Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle)
finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).
Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe
aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende
haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am
Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen
erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise
können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige
Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen
an (IOM 2018).
Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit,
eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme
in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine
umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus
einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und
somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-
amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-
dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020
• IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russ-
100
land_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366vernum=-2, Zugriff
• ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
2.1. Bereits die belangte Behörde hat ihren Feststellungen zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Gründe, daran zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen. Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem Akt. Zudem wurde Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2020, W182 1256772-2 (betreffend die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus des Vaters des Beschwerdeführers), genommen. Weiters wurde der Zuerkennungsbescheid hinsichtlich des Vaters eingeholt.
2.2. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes über sein im Februar 2004 initiiertes Asylverfahren, die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation sowie die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Zudem wurde Einsicht in den Zuerkennungsbescheid hinsichtlich des Vaters sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2020, W182 1256772-2, genommen.
Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung ersichtlich. Diesem wurde der Status eines Asylberechtigten im Wege der Erstreckung, abgeleitet vom Status seinem Vater, zuerkannt, sodass eine individuelle Verfolgung seiner Person im Rahmen seines Asylverfahrens nicht festgestellt worden war.
Bereits aufgrund des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2020, W182 1256772-2, steht fest, dass der Asylstatus des Vaters des Beschwerdeführers weggefallen ist.
Darüber hinaus ergaben sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Asylvorbringens der Eltern des Beschwerdeführers.
Insbesondere räumte die zeugenschaftlich befragte Mutter in der Beschwerdeverhandlung ein, dass die Familie legal mit rezent ausgestellten Reisepässen aus der russischen Föderation ausreiste, dass sie (die Mutter) vom Staat eine Pension erhielt und in den Jahren vor der Ausreise in einer öffentlichen Einrichtung (Spital) beschäftigt war (VH-Protokoll 23.03.2021, S.15). Dies steht im eminenten Widerspruch zum ursprünglichen Vorbringen der Familie im Asylverfahren des Jahres 2003, wonach sich die Familie aufgrund der (behaupteten) Verfolgungsgefahr versteckt halten musste. Es bedarf keiner umfassenden Erörterung, dass die jahrelange Ausübung einer Berufstätigkeit als Krankenschwester, der aufrechte Bezug von Transferleistungen und die offizielle Ausstellung von Reisepässen nicht in Einklang mit einem Untertauchen und Sich-Versteckt-Halten der Familie zu bringen ist.
Insofern konnte auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der ursprünglichen Ausreisegründe seines Vaters – der Angehörigeneigenschaft zu einer Person, welche von den russischen Behörden während des Tschetschenienkrieges als Mitglied des Widerstandes angesehen worden sei – nicht erkannt werden. In diesem Sinn lässt sich auch den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen (generiert am 25.02.2021) zusammengefasst entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Dies muss umso mehr für Verwandte von ehemaligen Kämpfern bzw. von des Widerstandes verdächtigte Personen gelten.
Dass der aus dem Herkunftsstaat ausgereiste damals minderjährige Beschwerdeführer alleine aufgrund der Angehörigeneigenschaft einer gezielten Verfolgung durch russischen oder tschetschenischen Behörden ausgesetzt sein würde, kann demnach nicht erkannt werden. Zudem ist festzuhalten, dass seit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien erkennbar ist.
Festgehalten wird, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Gründe für eine Zuerkennung glaubwürdig vorzubringen und solche im Aberkennungsverfahren auch nicht hervorgekommen sind.
Soweit vorgebracht wurde, dass es aktuell Todesdrohungen gebe, ist darauf hinzuweisen, dass diese als nicht glaubwürdig erachtet werden konnten und dieses Vorbringen als erfundenes Konstrukt, um eine Asylaberkennung zu verhindern, zu werten ist. Zu den vorgelegten WhatsApp-Nachrichten ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht verifiziert werden kann, von wem diese stammen. Im Übrigen erscheint das in der mündlichen Verhandlung beschriebene Vorgehen des Geheimdienstes dem Gericht nicht lebensnah (2. VH-Protokoll S. 16ff). So solle sich der Geheimdienstmitarbeiter mit seinem Namen am Telefon gemeldet haben (2. VH-Protokoll S. 16ff). Gegen eine Glaubwürdigkeit dieser Rückkehrbefürchtung spricht auch der Umstand, dass etwa von der Mutter (2. VH-Protokoll S. 16) sowie vom Beschwerdeführer angegeben wurde, dass es Drohungen auch schon 2014, 2015 oder 2016 (2. VH-Protokoll S. 7, Angabe des Beschwerdeführers) bzw 2015 (2. VH-Protokoll S. 16; Angabe der Mutter des Beschwerdeführers) gegeben habe, eine Anzeige nach den unbedenklichen Angaben des Mitarbeiters des XXXX vom 04.05.2021 zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erstattet worden ist (E-Mail vom 04.05.2021). Auch aus dem Schreiben des XXXX vom 08.04.2021 ergibt sich, dass dem XXXX keine Informationen vorliegen, wonach der Beschwerdeführer oder seine Brüder in Österreich wegen ihrer angeblichen Tätigkeit in Syrien kontaktiert oder gar bedroht worden wären. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass jemand mehrmals Todesdrohungen bekommen sollte, diese aber nicht unverzüglich bei der Polizei melden sollte.
Als besonders unglaubwürdig musste zudem die Zeugenaussage der Mutter des Beschwerdeführers zu den behaupteten Drohungen gewertet werden, da sie zunächst – unter heftigem Schütteln des Kopfes – ausdrücklich verneinte, dass sie jemals bedroht worden sei (Protokoll 23.03.2021, S. 16 oben), und erst auf Vorhalt gegenteiliger Aussagen zu Protokoll gab, dass auch sie angerufen worden sei.
Hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 278b Abs. 2 3. Fall, 278a StGB ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich Verurteilungen von Asylberechtigten durch österreichische Gerichte nicht an die betreffenden Herkunftsstaaten meldet, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die russischen respektive tschetschenischen Behörden Kenntnis über die Verurteilung der des Beschwerdeführers in Österreich und deren nähere Umstände besitzen. Eine diesbezügliche Gefahr ist auch nicht der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation, Verfolgung von Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terrorisieren Organisation verurteilt wurden; Haftstrafe bereits verbüßt, vom 03.09.2020, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist es grundsätzlich auch möglich und zumutbar, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Nordkaukasus niederzulassen, wo er keine Gefährdungs- bzw Bedrohungslage zu befürchten hätte.
Auch bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater, der in Syrien verstorben sei, eine Gefahr im Herkunftsstaat drohen würde. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2020, W182 1256772-2, zu verweisen, demnach keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass den Behörden des Herkunftslandes die Ermittlungen der österreichischen Strafbehörden oder sonstige den Vater des Beschwerdeführer belastende Informationen im Hinblick auf einen Aufenthalt in Syrien tatsächlich bekannt seien (S. 37).
Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass er einmal öffentlich als Kritiker gegen Kadyrov aufgetreten sei (2. VH-Protokoll S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Richter dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilte, binnen Frist von drei Wochen den Link von dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Video zu übermitteln. Da dies nicht erfolgt ist, obwohl der Beschwerdeführer mehrere Eingaben tätigte, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen des erwähnten youtube-Videos droht. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer mehrere Eingaben tätigt, jedoch einen Link zu einem Video, aufgrund dessen ihm Gefahr drohen sollte, nicht übermitteln sollte.
Da infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vor mehr als siebzehn Jahren im Herkunftsstaat aufgehalten und hat im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert, welche ein Interesse russischer respektive tschetschenischer Sicherheitskräfte auch mehrere Jahre nach Beendigung des Tschetschenienkrieges wahrscheinlich erscheinen ließen. Ebenso wenig hat er eine Gefährdung durch Privatpersonen ins Treffen geführt, bezüglich derer die Behörden seines Herkunftsstaates potentiell keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit aufweisen würden.
Aufgrund der dargelegten Umstände ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.
Im Übrigen begründet die Ausreise aus der Russischen Föderation und die Asylantragstellung im Ausland, wie auch der langjährige Auslandsaufenthalt, für sich genommen ebenfalls kein konkretes Risiko einer behördlichen Verfolgung in der Russischen Föderation.
2.3. Bereits die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien geboren wurde und dort gelebt hat. Gründe, daran zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer Tschetschenisch und Russisch spricht, ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben (AS 215). Die Feststellungen zu seinen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat (2. VH-Protokoll S. 9) und zum Schulbesuch im Herkunftsstaat (2. VH-Protokoll S. 5) ergeben sich aus dem insofern unbedenklichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021, demnach alles in Ordnung sei und es ihm gut gehe (1. VH-Protokoll S. 4). Dabei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine Kreuzband-OP gehabt hat (1. VH-Protokoll S. 8). Diesbezüglich wurde auch nicht der vorgelegte ambulante Fachbrief vom 04.09.2019 sowie der chirurgische Ambulanzbefund vom 31.08.2019 übersehen. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung psychische Probleme ins Treffen führte (2. VH-Protokoll S. 10), ist darauf zu verweisen, dass psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten in der gesamten Russischen Föderation verfügbar sind. Hinweise auf eine schwerwiegende bzw lebensbedrohliche Krankheit sind nicht hervorgekommen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt eine ausreichende Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger Krankheiten behandelt werden könnte.
Dem Beschwerdeführer, der die Landesprache spricht und etwa drei Jahr im Herkunftsstaat die Schule besuchte, ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Zudem ist er aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband sowie aufgrund des Umstandes, dass er dort teilweise aufgewachsen ist, mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Im Übrigen könnte er auf anfängliche familiäre Unterstützung zurückgreifen.
Wie bereits angemerkt, stünde dem Beschwerdeführer alternativ zu einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien auch die Niederlassung in einem anderen Landesteil, etwa in Moskau, offen und ist ihm eine Ansiedlung dort möglich und zumutbar. Die sichere Erreichbarkeit ist diesbezüglich auf dem Land- und Luftweg gewährleistet. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, können keine unüberwindbaren Schwierigkeiten erkannt werden, sich eine Existenz außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien aufzubauen und sich etwa in Moskau niederzulassen.
Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.
2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in die im Akt aufliegenden Urteile.
2.5. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer bereits vor der Haft alleine lebte, ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben vor der belangten Behörde (AS 222). Der Status der Familienangehörigen ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers (siehe Schreiben vom 18.02.2021, in dem auch Kopien zu Ausweisen angefügt sind) iVm mit dem Schreiben des BFA vom 11.02.2021.
Dass beim Beschwerdeführer derzeit keine Ideologie greifbar ist, ergibt sich insbesondere aus der unbedenklichen Angabe des Zeugen und DERAD-Mitarbeiters XXXX (2. VH-Protokoll S. 14). Der Zeuge hinterließ beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck, da er den Anschein vermittelte, bemüht zu sein, die Situation des Beschwerdeführers besonders objektiv zu beschreiben, und da er somit auch kritische Aspekte, die den Beschwerdeführer betreffen, angab. Auch eine weitere Zeugin ( XXXX ), die Sozialarbeiterin ist und den Beschwerdeführer im Alter von 17 Jahren kenngelernt hat, führte zwar an, dass die Religion für den Beschwerdeführer eine Rolle spiele, bekräftigte aber, dass er nicht radikalisiert worden sei (2. VH-Protokoll S. 21). Zudem ist auf das Schreiben des XXXX vom 08.04.2021 zu verweisen, demnach XXXX und seine Brüder (und somit auch der Beschwerdeführer) nach ihrer Rückkehr nach Österreich nach deren Kenntnis keine Kontakte mehr mit Personen gehabt hätten, welche in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen würden. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Gefährdung des zuvor genannten Bruders des Beschwerdeführers oder ihrer Brüder (und somit auch des Beschwerdeführers) aus staatspolizeilicher Sicht begründen würden. In einer Gesamtschau geht das Gericht daher davon aus, dass derzeit keine jihadistische oder salafistische Ideologie beim Beschwerdeführer greifbar ist.
2.6. Die Länderfeststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
3.1.2. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, da die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung nachhaltig geändert und wurde auch dem Vater der Flüchtlingsstatus aberkannt. Weiters hat der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für eine Zuerkennung glaubhaft vorgebracht und sind solche auch nicht im Aberkennungsverfahren hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.
3.1.3. Gegenständlich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen des AsylG 1997 über die Asylerstreckung – abgeleitet vom Status seines Vaters – zuerkannt worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf solche Konstellationen in seiner Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, näher aus, dass die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar.
Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 sei es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und könne es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, bestehe weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten.
Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände komme es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen.
Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).
3.1.4. Wie festgestellt, bestehen die Umstände, auf Grund deren dem Vater des Beschwerdeführers, von welchem dieser seinen Status abgeleitet hat, als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und dieser kann es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde der Status des Asylberechtigten mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2020, W182 1256772-2, aberkannt.
3.1.5. Wie beweiswürdigend dargelegt, ergibt sich aus dem Sachverhalt, welcher zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers geführt hatte, keine dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende behördliche Verfolgung. Darüberhinausgehende Befürchtungen hinsichtlich einer individuellen Verfolgung im Heimatland hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren nicht substantiiert ins Treffen geführt.
Der Beschwerdeführer legte auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dar, was gegen eine Niederlassung seiner Person in anderen Landesteilen spricht. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls auch zumutbar, in der tschetschenischen Diaspora in Moskau Fuß zu fassen und einen Arbeitsplatz zu finden.
3.1.6. Da sohin der Asylstatus der Bezugsperson respektive die diesem zugrunde gelegene Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht und der Beschwerdeführer selbst keiner asylrelevanten Gefährdung in der Russischen Föderation unterliegt, hat die Behörde den Status des Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:
3.2.3.1. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage in der Teilrepublik Tschetschenien verglichen mit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung im Jahr 2006 deutlich stabilisiert. Die Teilnahme an Kampfhandlungen in den beiden Tschetschenienkriegen begründet laut vorliegenden Länderberichten kein Risiko einer behördlichen Verfolgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien mehr, sodass auch eine Verfolgung aufgrund der bloßen Angehörigeneigenschaft zu einer solchen Person auszuschließen ist.
3.2.3.2. Auch die in Österreich erfolgte Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung begründet kein maßgebliches Risiko einer Verletzung der hier relevanten Grundrechte. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich Verurteilungen von Asylberechtigten durch österreichische Gerichte nicht deren Herkunftsstaaten melden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die russischen respektive tschetschenischen Behörden Kenntnis über die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und deren nähere Umstände besitzen. In seiner Entscheidung vom 30.11.2017, X against Germany, appl. no. 546464/17, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (beim dortigen Antragsteller handelte es sich gleichermaßen um einen russischen Staatsbürger, welcher sein Heimatland im Kleinkindalter verlassen hatte und in dessen Fall angenommen wurde, dass er bereit wäre, in Deutschland einen Terroranschlag zu verüben oder daran mitzuwirken und in dessen Besitz eine hohe Anzahl an Bild- und Videodateien, die islamistisch zu verortende Gewalttaten zeigten und auch eine Anleitung zum Bau von Sprengsätzen umfassten, aufgefunden worden wären) festgestellt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Moskau keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierenden Rechte bedeuten würde (vgl. auch BVwG 21.1.2019, W226 2186272-1/2E, und die Ablehnung der Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde durch VfGH 12.6.2019, E 818/2019-8; sowie in einem Fall, in welchem die Verurteilung wegen Terrorismus den russischen Behörden bekannt wurde und die Auslieferung des Fremden beantragt wurde BVwG 17.5.2018, W112 2006683-1/32E sowie die Nichtstattgabe der Revision durch VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005; siehe auch VwGH 4.9.2018, Ra 2018/01/0388; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0276-6).
3.2.3.3. Festgehalten wird, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bekannt geworden wäre. Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass selbst unter der Annahme, dass die österreichische Verurteilung den Behörden seines Herkunftsstaates bekannt geworden wäre – wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen – festzuhalten ist, dass jedenfalls außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien keine reale Gefahr einer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers erkannt werden kann. Dem Beschwerdeführer wäre auch angesichts seiner individuellen Umstände eine Niederlassung außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens, wie etwa Moskau, möglich und auch zumutbar.
3.2.3.4. Im Verfahren des Beschwerdeführers waren die Sicherheitsdienste der Russischen Föderation nicht involviert, der Beschwerdeführer wird von der Russischen Föderation nicht gesucht (EGMR 9.1.2018, Fall X, Appl. 36.417/16) und es liegen keine Hinweise auf eine terroristische Aktivität des Beschwerdeführers vor, welche nicht bereits Gegenstand der in Österreich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung gewesen ist. Auch sonst sind keine substantiierten Anhaltspunkte auf eine reale Gefahr hervorgekommen.
3.2.3.5. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und der im Herkunftsstaat sowie in Österreich zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Russischen Föderation nicht möglich sein sollten. Vorübergehend könnte er, wie dargelegt, aufgrund der möglichen Unterstützung durch ein familiäres Netz, im Übrigen auf ausreichende soziale Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als russischem Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Angesichts des Fehlens von Vulnerabilitäten, wird es dem Beschwerdeführer binnen eines angemessenen Zeitraums möglich sein, ein Leben ohne unbillige Härte aufzubauen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch außerhalb Tschetscheniens nicht möglich sein sollte.
3.2.3.6. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO COVID-2019 Situation Report vom 03.08.2021, Weekly epidemiological update on COVID-19 - 3 August 2021 (who.int)). Der Beschwerdeführer ist 33 Jahre alt und leidet an keinen relevanten Vorerkrankungen.
3.2.3.7. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
3.3.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist.
Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
3.3.3. Da der Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers aberkannt wurde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG vor.
3.3.4. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).
Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).
3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hielt sich zunächst aufgrund seiner Asylantragstellung im Februar 2004 und ab November 2006 als Asylberechtigter durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat vier Kinder, die in Österreich leben und im Bundesgebiet die Schule und den Kindergarten besuchen. In Österreich lebt zudem seine Mutter, Geschwister, eine Tante, zwei Onkel und ein Cousin. In Deutschland leben eine Schwester und ein Bruder. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und befindet sich derzeit in Haft. Er hat bereits vor der Haft alleine gelebt, brachte jedoch seine Kinder in den Kindergarten oder in die Schule. Er hat vor seiner Haft Unterhalt für die Kinder gezahlt. Zudem hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er erlernte die deutsche Sprache und hat Berufserfahrung gesammelt. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass er keine Sozialleistungen in Anspruch genommen hat. Es wird auch nicht verkannt, dass er über eine Einstellungszusage verfügt. Der Beschwerdeführer hat keine Schulausbildung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war Mitglied in einem Boxverband. Er hat auch als Trainer gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat Kurse absolviert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0185). Was den gegenständlichen Fall betrifft ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10; 28.2.2019, Ra 2018/01/0409).
Der Beschwerdeführer wurde dreimal rechtskräftig verurteilt, unter anderem aufgrund seiner Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, und befindet sich, wie bereits ausgeführt, in Haft. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall aufgrund der wiederholten Missachtung strafrechtlicher Normen nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist kontinuierlich und auch während offener Probezeit straffällig geworden, sodass jedenfalls von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall aufgrund des Lebenswandels des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (zum anerkannten hohen staatlichen Interesse an der Außerlandesbringung Fremder im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten s. EGMR 9.1.2018, X, Appl. 36.417/16, Z 46; EGMR, 19.4.2018, A.S., Appl. 46.240/15, Z 61 ff.).
Der Beschwerdeführer ist gesund und zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage, sodass eine Reintegration im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sein wird. Den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie sowie seinen Bekannten wird er nach der Rückkehr in die Russische Föderation telefonisch und über das Internet oder Besuchen in Drittstaaten aufrechterhalten können.
Insofern erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung als verhältnismäßig und begründet keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte.
3.3.4.2. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie insbesondere an der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.4. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.6.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6).
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.6.2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).
Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
3.6.3. Die Tatbestände gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG sind, zuletzt (ua) wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB unbestrittenermaßen erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt, wiegt das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich manifestiert. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister drei Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer ist kontinuierlich und auch während offener Probezeit straffällig geworden. Vor dem Hintergrund seines bisherigen strafrechtswidrigen Verhaltens beeinträchtigt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe und an Sicherheit für die Person.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in gegenständlichen Fall nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.
Die verhängte Höhe war jedoch anzupassen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur bei der Verhängung eines Einreiseverbots - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - eine Abwägung, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren Genüge getan zu sein scheint. Es wird vom zuständigen Richter vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen zur nach wie vor bestehenden Gefährdung für die Gemeinschaft sowie die Sicherheit und Ordnung in Österreich nicht übersehen, dass für den Beschwerdeführer zum momentanen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Dies nicht zuletzt, da für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierenden Gefährlichkeit des Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, sich der Beschwerdeführer jedoch in der Haft befindet. Dennoch ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass aufgrund des gewonnen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine jihadistische oder salafistische Ideologie greifbar war. Wenn auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der wiederholten Straffälligkeit keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer abgegeben werden kann, so erscheint der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren genüge getan. Auch wird nicht verkannt, dass nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eine neue Verurteilung hinzukam. Diesbezüglich war aber zu berücksichtigen, dass dieser Verurteilung ein Verhalten aus dem Jahr 2013 zugrunde liegt und wie bereits ausgeführt keine jihadistische oder salafistische Ideologie beim Beschwerdeführer greifbar ist. Im Fall des Beschwerdeführers blieben zudem seine familiären Anknüpfungspunkte zu dauerhaft Aufenthaltsberechtigten in Österreich und Europa, insbesondere zu seinen asylberechtigten Kindern, zu berücksichtigen.
Unter diesen Prämissen war die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes anzupassen. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabzusetzen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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