Bundesverwaltungsgericht L508 2195705-3

L508 2195705-3Tribunale amministrativo federale19 ago 2021

Regest

aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot einstweilige Anordnung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mängelheilung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Unionsrecht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L508 2195705-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L508.2195705.3.00

Spruch

L508 2195705-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Jana MESSERSCHMIDT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2020 und 26.02.2021 gemäß §§ 4, 8 AsylG-DV abgewiesen wird.

III. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 21 Absatz 5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

V. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

VI. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Art. 160 VerfO EuGH als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, der Volksgruppe der Paschtunen sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund machte er im Wesentlichen Probleme mit den Taliban wegen unterstellter politischen Gesinnung, seiner Zugehörigkeit zu den Paschtunen sowie wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit geltend.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 13.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei schiitischer Moslem. Glaubhaft stamme er aus der Provinz Khyber Agency (FATA Gebiete). Seine Identität stehe nicht fest. Es habe nicht festgestellt werde können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leide. Sein Geburtsdatum sei "rechtsrichtig" mit XXXX festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe, nämlich, dass er Verfolgungshandlungen durch die schiitische Bevölkerung seines Heimatdorfes, sowie die schiitischen Vereine Tehrike Hussain und Ansaron Hussain zu befürchten habe, seien nicht glaubwürdig. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Verfolgungswahrscheinlichkeit aus anderen Gründen. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte; seine Eltern, Geschwister, sowie Onkeln und Tanten lebten nach wie vor in Pakistan. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Verwandte. Er habe in Österreich zahlreiche soziale Kontakte, vorwiegend zu Personen, die in der Flüchtlingshilfe tätig seien. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung; er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht, ein Leistungsnachweis für das Level B1 liege vor. Er sei außerordentlicher Schüler der XXXX . Er wolle künftig den Pflichtschulabschluss nachholen und eine Elektrikerlehre antreten. Sämtliche Familienmitglieder würden in Pakistan leben, wo er bis zum Frühling 2015 sein gesamtes Leben verbracht habe, sozialisiert worden sei und die Schule besucht habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den angegebenen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen aufgrund der ausgeführten Widersprüche, Sinnwidrigkeiten und inhaltlichen Steigerungen nicht glaubhaft sei. Auch Bescheinigungsmittel habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Zudem stünde eine "innerstaatliche Ausweichmöglichkeit" zur Verfügung. Für eine landesweite Verfolgung konkret seiner Person gäbe es keine Anhaltspunkte. Insgesamt bestehe daher keine asylrelevante Verfolgung und habe der Beschwerdeführer auch keine Umstände vorgebracht, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten würden.

3. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, GZ: L525 2195705-1/7E gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hinsichtlich des Vorbringens der generellen Benachteiligung von Schiiten und Paschtunen wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung begründend dargetan, warum dem keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Nachfolgend werden die entscheidungsrelevanten Ausführungen dieses Erkenntnisses wiedergegeben:

Getroffene Erwägungen im Rahmen der Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.6.2015 in Österreich und spricht Deutsch. Er absolvierte Deutschkurse und hat die B1 Prüfung befriedigend bestanden. Der Beschwerdeführer besucht als außerordentlicher Schüler eine Sprachstartklasse in der XXXX mit den Schwerpunkten Fremdsprachen, Kultur und Tourismus, Wirtschaft, Gastronomie und Soziales. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte in Österreich und hat bei freiwilligen Reinigungsarbeiten in der Stadtgemeinde XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer besucht ein bis zwei Mal pro Woche die Familie XXXX und kocht, isst und lernt dort und nimmt dort an Familienfesten und gemeinsamen Ausflügen teil. Der Beschwerdeführer nimmt am Pflichtschulabschlusslehrgang an der Volkshochschule XXXX teil. Er ist Mitglied im Verein " XXXX ". Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

………

Eine Integration konnte nicht festgestellt werden.

Getroffene Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung:

…….“Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

  • Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und besucht als außerordentlicher Schüler die Sprachstartklasse in einer HLW. Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte zu Österreichern. Er hat freiwillig bei Reinigungsarbeiten in der Stadtgemeinde XXXX gearbeitet und ist Mitglied im Verein " XXXX ". Er ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat einen B1 Kurs befriedigend bestanden. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialleistungen und ist nicht erwerbstätig.

  • Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war, bzw. zu einem Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufgehalten hat. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine sozialen Anknüpfungspunkte, insbesondere seine freundschaftlichen Kontakte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

  • Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, der Beschwerdeführer verfügt aber über Sprachkenntnisse in Urdu und in Paschtu und befindet sich seine Verwandtschaft in Pakistan. Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan die Schule und arbeitete bereits als Hilfsarbeiter. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren bzw. wieder Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.

  • Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein.

  • Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist.

  • Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit kurzer Zeit, nämlich seit Juni 2015, in Österreich, wobei er schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Pakistan und verfügt der Beschwerdeführer dort über familiäre Anknüpfungspunkte, während in Österreich solche nicht bestehen. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Trotz der bestehenden Deutschkenntnisse, des Abschlusses der B1 Prüfung und der sozialen Kontakte zu Österreichern, durch die Mithilfe im Verein " XXXX " und die Mitarbeit in dieser Stadtgemeinde bzw. dem Schulbesuch und den daraus ergebenden Kontakten, ist eine über das übliche Maß hinausgehende Integration in die österreichische Gesellschaft nicht erkennbar.

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst ca. drei Jahren vergangen und begründete der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, in dem sein Aufenthalt nicht gesichert war. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“…..

Das Erkenntnis erwuchs am 11.07.2018 in Rechtskraft.

4. Eine beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 25.09.2018, E 3228/2018-7 abgelehnt.

5. Auch eine beim Verwaltungsgericht eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0532-4 zurückgewiesen.

6. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 14.03.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 AsylG beim BFA ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seit 12.06.2015 in Österreich aufhältig sei, er über zwei Beschäftigungszusagen vom 15.02.2019 und 07.03.2019 verfüge, er Deutschprüfungen auf dem Niveau A1, A2 und B1 positiv absolviert habe und wurden diesbzgl. die Zertifikate sowie die Einstellungszusagen in Vorlage gebracht. Auch habe er bereits die Hälfte der Prüfungen für den Hauptschulabschluss positiv absolviert (Zeugnisse wurden in Vorlage gebracht). Darüber hinaus habe er in Österreich viele Freundschaften geschlossen und würde gegenwärtig Freiwilligenarbeit beim Tierschutzverein leisten. Er habe auch beim niederösterreichischen XXXX XXXX sowie bei einer Putzaktion der Gemeinde XXXX mitgeholfen. Ferner habe er bei einem Sommerfest in XXXX geholfen. Auch sportlich sei er beim Baseball Verein engagiert. Die diesbzgl. Bestätigungen wurden in Vorlage gebracht. Ferner wurde geltend gemacht, dass er familiären Anschluss bei namentlich genannten Personen gefunden habe. Unterstützungsschreiben und Fotografien von Aktivitäten und gemeinsamen Ausflügen wurden in Vorlage gebracht. Worin maßgebliche Änderungen der Integration in Bezug auf die ergangene Rückkehrentscheidung des BVwG vom 10.07.2018, GZ: L525 2195705-1/7E bestünden, wurde nicht dargetan.

Zu seiner Integration in Österreich wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Kopie einer Meldebestätigung vom 06.08.2018

Ein als „Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ bezeichnetes Schriftstück ohne Datum

Kopie ÖSD Zertifikat A2 vom 27.09.2016

Kopie ÖSD Zertifikat B1 vom 22.06.2017

Prüfungsprotokoll vom 22.06.2018 (Pflichtschulabschlussprüfung) im Gegenstand Berufsorientierung

Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 22.06.2018 (Berufsorientierung)

Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 09.10.2018 (Gesundheit und Soziales)

Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 23.11.2018 (Englisch - Globalität und Transkulturalität)

Vereinsmitgliedschaftsbestätigung „ XXXX “ vom 21.10.2017

Bestätigung XXXX (Umweltgemeinderat XXXX ) über freiwillige Mitarbeit bei Flurreinigung vom 05.10.2017

Befürwortungsschreiben Dr. XXXX vom 08.03.2019

Kopie formungültige Wohnrechtsvereinbarung vom 11.03.2019 mit Dr. XXXX betreffend unentgeltliche Mitbewohnung von XXXX

Einstellungszusage von einer Gärtnerei vom 15.02.2019

Bestätigung für ehrenamtliche Mitarbeit (NÖ XXXX XXXX ) vom 05.03.2019

Undatiertes Befürwortungsschreiben von Mag. XXXX

Undatiertes Befürwortungsschreiben von XXXX

Befürwortungsschreiben von XXXX vom 02.03.2019

7. Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 14.03.2019 ein Verbesserungsauftrag, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument samt Kopie sowie das Original einer Geburtsurkunde samt Kopie (oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) binnen einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme.

8. Der BF legte Kopien für dreißigtägig gültige Versicherungsscheine (ca. vom 13.03.2019 bis zum 13.06.2019) über Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherung (HANSE Merkur Versicherungsgruppe) vor und nahm dahingehend Stellung, dass er als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei, um seinen Asylantrag zu stellen. Dokumente, wie Reisepass oder Geburtsurkunde, hätte er bei der Einreise keine gehabt. Die Erlangung von Reisepass und Geburtsurkunde sei daher auch nicht möglich. Es werde daher der Zusatzantrag gestellt, die Heilung der Mängel vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde zuzulassen.

9. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA insbesondere das Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens dem Privat-und Familienleben des BF zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH wurde insbesondere ausgeführt, bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Artikel 8 EMRK zu unterziehen sei, sei eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege allerdings dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK gebiete.

Subsumierend hielt das BFA fest, dass im Fall des BF keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse, als auch die Umstände der Lebensführung des BF seien unverändert. Neue Sprachzertifikate seien nicht in Vorlage gebracht worden. Dass der BF auch weiterhin ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgehe, verstärke seine Integration nicht; ebenso der Umstand, dass er nunmehr zur unentgeltlichen Bittleihe Mitbewohner einer Bekannten sei. Der Freundeskreis erstrecke sich weiterhin auf denselben Personenkreis. Als zukünftiges ungewisses Ereignis vermöge auch die vorgelegte Einstellungszusage die Integration nicht zu intensivieren. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Da im Fall des BF im Übrigen weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.

10. Mit undatiertem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Entscheidung inhaltlich falsch sei und eine mangelhafte Verfahrensführung erfolgt sei. Näher konkretisiert wurde lediglich ausgeführt, dass der BF sei 2015 in Österreich sei und sich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen. Aufgrund der ausreichend langen Aufenthaltsdauer und der guten Integration, welche monatlich voranschreite, seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erfüllt.

11. Die gegen den Bescheid des BFA vom 21.05.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019, GZ: L508 2195705-2 gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die rechtliche Begründung dieses Erkenntnisses wird auszugsweise nachfolgend dargetan:

….„Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit Integrationsaspekten, die bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bestanden. Dem bloßen Umstand, dass der BF nun weitere Zeugnisse bezüglich der angestrebten Absolvierung des Pflichtschulabschlusses vorgelegt hat, er weitere ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet hat, er nunmehr eine Wohnrechtsvereinbarung über die unentgeltliche Mitbenützung einer Unterkunft vom 11.03.2019 neu in Vorlage gebracht hat sowie über zwei arbeitsrechtliche Vorverträge verfügt, kommt daher nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu (vgl. dazu VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen.

So wurden im Erkenntnis vom 10.07.2018 die sozialen Kontakte durch Freunde und Bekannte sowie zur Familie XXXX , seine ehrenamtlichen bzw. freiwilligen Tätigkeiten, seine verschiedenen Vereinsmitgliedschaften, die Deutschkenntnisse des BF und die dahingehend absolvierten Prüfungen sowie seine Ausbildungen in Österreich, wie bspw. die Teilnahme des Beschwerdeführers am Pflichtschulabschlusslehrgang an der Volkshochschule Großfeld-siedlung, umfassend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren abermals Unterstützungsschreiben von Privatpersonen wie auch der Familie XXXX , zwei arbeitsrechtliche Vorverträge, Zeugnisse hinsichtlich seines Besuchs eines Pflichtschulabschlusslehrganges und eine Vereinbarung bezüglich einer unentgeltlichen Mitbenützung einer Unterkunft vorlegte, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, da die absolvierten Sprachprüfungen und seine Sprachkenntnisse, die freundschaftlichen Beziehungen, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und seine Ausbildungen in Österreich bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fanden. Zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. im Übrigen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065, mwN, sowie zur Gewichtung einer Lehrstelle bzw. einer Berufstätigkeit vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, mwN. Schließlich konnten diese Arbeitsvorverträge von ihm überhaupt erst durch die Missachtung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung abgeschlossen werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, Rn 24). Der Beschwerdeführer sei zudem darauf hingewiesen, dass selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und die absolvierten Sprachprüfungen, die Deutschkenntnisse, die soziale Vernetzung, seine Ausbildungen und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Was die neu in Vorlage gebrachte Vereinbarung bezüglich einer unentgeltlichen Mitbenützung einer Unterkunft betrifft, so ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2014, 2013/22/0017 hinzuweisen und ist diesbzgl. festzuhalten, dass mit dieser letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt wird (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112). Obzwar im gegenständlichen Fall zusätzliche Aspekte einer Integration nicht vorgebracht wurden, wird dennoch ergänzend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach selbst ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt – der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde – noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründet. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als zwei Monate ab (vgl. das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052).

Neue – im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu berücksichtigende Aspekte – wurden ebenfalls nicht vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur rund 8 Monate vergingen, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat.

Hervorzustreichen ist in diesem Kontext, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts spätestens seit der negativen Asylentscheidung durch das BFA am 13.04.2018 bewusst war und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtlichen Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis auch nicht entgegen, zumal – wie bereits ausgeführt – keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden.

In einer Gesamtschau war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“…..

Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.11.2019 in Rechtskraft.

12. Mit Eingabe vom 08.10.2020 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen weiteren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 AsylG beim BFA ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer unter anderem im Wege einer angeschlossenen Stellungnahme damit, dass er seit 12.06.2015 in Österreich aufhältig sei, er über einen Pflichtschulabschluss (Neue Mittelschule), eine Beschäftigungszusage vom 15.06.2020 (einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag) und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfüge sowie ein Privat- und Familienleben in Österreich bestünde. Der BF habe am 17.09.2020 in der Schule für XXXX eine Ausbildung im Lehrgang Basismodul mit Deutschförderung begonnen. Er engagiere sich nach wie vor regelmäßig ehrenamtlich. Von Dezember 2019 bis März 2020 sei er bei einer Einrichtung der XXXX GmbH tätig gewesen und absolviere er aktuell bei dieser Organisation ein Praktikum. Der BF sei aktenkundig Mitglied des Vereins „ XXXX “ sowie der XXXX , Sportunion XXXX XXXX . Seit ca. einem Jahr lebe der BF in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Zwischen dem BF und Dr. XXXX bestünde ein besonderes (familiäres) Verhältnis, als dass im Zuge dessen eine Abhängigkeit entstanden sei, die über die gewöhnliche gefühlsmäßige Bindung hinausgehe. Aus diesem Grunde habe sich Dr. XXXX entschieden, den BF an Kindes statt anzunehmen. Der Adoptionsvertrag sei bereits geschlossen worden. Schließlich sei hervorzuheben, dass der BF in Pakistan über keinen ausreichenden familiären oder sozialen Hintergrund verfüge. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass der BF an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diesbezüglich wurden zahlreiche Zertifikate, Bestätigungen und Unterstützungsschreiben sowie Fotografien von privaten Aktivitäten und Ausflügen in Vorlage gebracht.

Zu seiner Integration in Österreich wurden unter anderem folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 09.09.2020

edu.card der Schule für XXXX samt Beiblatt zur Ausbildung „BehindertenbetreuerIn“

aufschiebend bedingter Dienstvertrag zwischen dem BF und der Firma XXXX über eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden und einer Entlohnung iHv Euro 1.100,00 brutto

Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF im XXXX XXXX GmbH von Dezember 2019 bis März 2020

Praktikumsvertrag/ Vereinbarung zwischen dem BF und der XXXX GmbH bezüglich eines 700stündigen Praktikums von 09.10.2020 bis Mitte Juni 2021

Befürwortungsschreiben der Lebensgefährtin XXXX vom 28.09.2020

Befürwortungsschreiben von Dr. XXXX vom 30.08.2020

Adoptionsvertrag zwischen dem BF und Dr. XXXX

Befürwortungsschreiben von XXXX vom September 2020

Undatiertes Befürwortungsschreiben von Mag. XXXX

Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 05.05.2020

13. Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 08.10.2020 ein Verbesserungsauftrag, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument samt Kopie sowie das Original einer Geburtsurkunde (oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) und sonstige Urkunden im Original samt Kopie binnen einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme.

14. Der BF legte mit Eingabe vom 02.11.2020 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Aufnahmevertrag „ XXXX “ für das Wintersemester 2020/21 vor und nahm dahingehend Stellung, dass er ohne Dokumente nach Österreich eingereist sei. Da der BF auch in Pakistan über keinen Reisepass verfüge, sei es ihm tatsächlich nicht möglich, diesen in absehbarer Zeit zu beschaffen. Vor dem Hintergrund dessen, dass der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei es ihm ebenso wenig zumutbar, eine Ausstellung des Reisepasses bei der pakistanischen Auslandsvertretung zu beantragen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Heilung des Mangels gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zuzulassen.

15. Mit Eingabe vom 24.11.2020 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Bestätigung der „ XXXX “ vom 12.11.2020 vor.

16. Nach mit Schreiben vom 10.02.2021 erfolgter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Übermittlung eines Fragenkatalogs durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 26.02.2021 eine Stellungnahme. Was die Vorlage des Reisepasses betreffe, so habe der BF bereits mit dem vom BFA ins Treffen geführten Heilungsantrag dargelegt, dass er über keinen solchen verfüge und ihm aufgrund dessen, dass er in Österreich im Jahre 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt gehabt habe, nicht zumutbar sei, bei der Botschaft Pakistans in Wien vorzusprechen. An diesem Umstand ändere auch das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren nichts, da sich der BF nach wie vor bedroht und verfolgt fühle. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass es sich vorliegend um einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK handle, sodass es bereits nach dem Gesetzwortlaut möglich sei, diesen auch ohne Vorlage der betreffenden Dokumente inhaltlich zu behandeln. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV könne nämlich die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen, und zwar u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (Z 1 (wohl richtig: Z 2)) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen sei (Z 3). Insoweit wurde erneut der Antrag auf Heilung gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt und zwar in Zusammenhang mit einem Antrag nach § 55 AsylG jedenfalls nach Z 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK. Des Weiteren wurde im Rahmen der Stellungnahme der übermittelte Fragenkatalog zu den persönlichen Verhältnissen des BF beantwortet. Der Stellungnahme sind weitere Befürwortungsschreiben von der Lebensgefährtin XXXX vom 24.02.2020 (wohl richtig: 2021) und von Dr. XXXX vom 23.02.2021 sowie eine private Fotografie angeschlossen.

17. Mit Schreiben vom 30.03.2021 beantragte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin XXXX und von Dr. XXXX .

18. Mit Eingabe vom 02.04.2021 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung weitere Unterlagen zu seiner aktuellen Gesundheitssituation in Vorlage.

19. Am 12.04.2021 wurde der BF vor der belangten Behörde zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK niederschriftlich einvernommen. Der BF legte hierbei dar, dass er eine Therapie in Anspruch nehmen würde. Die Einvernahme könne jedoch durchgeführt werden. Er hätte ein bisschen Probleme mit Depression. Ansonsten sei er gesund.

Er könne zum Nachweis seines Namens und seines Geburtsdatums kein Identitätsdokument vorlegen, welches dies nachweise. Er würde nur über eine Geburtsurkunde verfügen, die bereits vorgelegt worden sei. Seine Anwältin habe aber einen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt.

Er befinde sich seit 2015 in Österreich und sei dazwischen nicht ausgereist.Sein Vater sei verstorben. Er habe zudem fünf Schwestern und einen Bruder. Diese würden alle in Pakistan leben. Ab und zu würde er mit seinen Schwestern telefonieren. Mit seinem Bruder hätte er leider keinen Kontakt mehr. Wenn sein Bruder nicht zu Hause sei, würde er auch mit seiner Mutter telefonieren. Sie würden ungefähr einmal im Monat telefonieren.

Er besitze keine Berufsausbildung, habe aber die Schule bis zur siebten Klasse besucht.

Er habe in Österreich eine Freundin, die eine Tochter habe. Irgendwann würden sie heiraten wollen. Befragt, ob er in Österreich Familienangehörige habe, erwiderte der BF im Anschluss: „Ja die Omi, die Dr. XXXX . Ich nennen Sie Omi. Ich habe sie in XXXX kennen gelernt, und war dann auch öfter bei Ihr Helfen.“

Er wohne im 18. Bezirk. Die Wohnung gehöre der Omi. Er würde ihr Euro 150,00 im Monat geben und würde er in Österreich von der Grundversorgung der Stadt Wien leben.

Vor Corona habe er Baseball gespielt und sei in der Schule gewesen. Des Weiteren würde er Dr. XXXX beim Einkaufen, bei Spaziergängen, bei der Betreuung des Hundes und im Garten helfen. Ferner sei er auch oft - also am Wochenende - mit seiner Freundin. Er sei Mitglied beim Verein „ XXXX “ und bei einem Baseballverein mit dem Namen „ XXXX “ in XXXX .

Auf die Frage „Stehen Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jemanden hier in Österreich?“ antwortete der BF: „Ich habe Familienangehörige, also die Omi, meine Freundin und Ihre Tochter. Wenn ich etwas benötige bekomme ich auch Geld von Omi.“

Zu seinen integrativen Schritten befragt, welche er seit seinem Aufenthalt in Österreich gesetzt habe, führte der BF aus, dass er die Sprache gelernt habe, hier in die Schule gegangen sei und eine Freundin hier habe. Er habe auch eine Ausbildung absolvieren wollen, sei aber dann zu depressiv geworden, obwohl die Klienten dort sehr lieb gewesen seien. Es habe jedoch gab auch Personen gegeben, die nur geschrien hätten und dies habe ihn dann „runter gezogen“. Er habe für seine Zukunft eine Ausbildung und ein normales Leben geplant sowie dass er der Omi weiterhelfen könne und dieser alles zurückgeben könne. Auch die Rückzahlung all dessen, was ihm der Staat gegeben habe.

Befragt, was die Gründe seien, um in Österreich zu bleiben, gab der BF zu Protokoll: „Weil ich hier Familie habe, die Omi, meine Freundin XXXX und ihre Tochter. Ich habe auch noch weitere Freunde hier. Österreich wurde meine Heimat.“

20. Mit Schreiben vom 13.04.2021 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen „Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH“ beim Bundesverwaltungsgericht ein.

21. Mit Note vom 14.04.2021 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zum „Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH“ vom 13.04.2021 ab.

22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2021, GZ: L527 2241368-1/21Ewurde der „Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH“ zurückgewiesen, dies u.a. mit der Begründung da von einer Zuständigkeit des BFA zur allfälligen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen sei. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärt.

23. Im Anschluss brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 14.04.2021 den „Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH“ beim BFA ein.

24. Mit E-Mail vom 14.04.2021 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass sie in Erfahrung bringen haben können, dass sich der BF nicht nur geringfügig verletzt habe und die Wunde im Polizeianhaltezentrum vorgezeigt worden sei. Allerdings sei kein Arzt beigezogen worden, um die Ursache abzuklären oder die Wunde zu versorgen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine Selbstverletzung handle. Aus diesem Grunde wurde beantragt, den BF umgehend einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Einerseits, um die Wunde entsprechend zu versorgen, andererseits zum Beweis dafür, dass aktuell keine Transportfähigkeit gegeben sei und die Abschiebung nicht durchgeführt werden dürfe. Der Mitteilung ist eine Ablichtung einer Schürfverletzung angeschlossen.

25. Am 14.04.2021 übermittelte die Präsidentschaftskanzlei eine an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete Eingabe von Dr. XXXX .

26. Am 14.04.2021 erfolgte die Abschiebung des BF mittels Flugzeug nach Pakistan.

27. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.04.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und seinen Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2020 gemäß § 4 Abs. 1 ab (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt III.) sowie gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen. Weiters wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Abschließend wurde dem Antrag auf Einstweilige Anordnung nach § 160 VerfO EuGH vom 13.04.2021 nicht Folge gegeben (Spruchpunkt VIII.).

Begründend wurde ausgeführt, warum der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück- (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 02.11.2020 gemäß § 4 Abs. 1 abgewiesen wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb dem Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH vom 13.04.2021 nicht Folge gegeben wurde.

28. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

29. Mit E-Mail vom 30.04.2021 langte bei der belangten Behörde ein Unterstützungsschreiben von Bewohnern jener Wohngemeinschaft ein, in der der BF zunächst ehrenamtlich und in der Folge als Praktikant tätig gewesen ist.

30. Gegen den oa. Bescheid des BFA vom 15.04.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.05.2021 zur Gänze Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, bekämpft wurde. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

30.1. Zunächst wurde nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensgangs und Wiederholung des Vorbringens unter anderem moniert, dass dem BF während seiner Anhaltung vor der Abschiebung im April 2021 nicht zugestanden worden sei, einen Folgeantrag zu stellen, obwohl der BF dies mehrfach artikuliert gehabt habe. Zudem sei dem BF während der Anhaltung trotz aktenkundiger psychischer Beeinträchtigungen und des mehrmaligen Hinweises der rechtsfreundlichen Vertretung keine fachärztliche Behandlung gewährt worden.

30.2. In der Folge wurde ausgeführt, dass die Feststellungen des BFA auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren würden. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte das BFA das Vorbringen des BF zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und ihm nach einer mangelfreien Beweiswürdigung die gegenständliche Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF den Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG erteilen müssen. Darüber hinaus basiere die Verhängung des für die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots auf einer gravierenden Verkennung der anzuwenden Rechtslage und ebenfalls auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung.

Im konkreten Fall sei es verabsäumt worden, ausreichend auf relevantes Parteivorbringen einzugehen. Außerdem habe das BFA notwendige Ermittlungen zu erheblichen Behauptungen nicht durchgeführt und seien die gestellten Beweisanträge schlicht außer Acht gelassen worden. Beispielsweise sei durch die belangte Behörde begründend kursorisch ausgeführt worden, dass aufgrund der Länderinformationen die gesundheitlichen Probleme des BF auch in Pakistan behandelt werden könnten. Hier fällt zum einen auf, dass entgegen dem Vorbringen des BF - widersprüchlich und aktenwidrig - Feststellungen getroffen worden seien, wonach der BF gesund wäre. Zudem seien die betreffenden Länderberichte dem BF bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ausgefolgt worden, sodass keine Stellungnahme diesbezüglich erfolgen konnte und hierdurch das Parteiengehör missachtet worden sei.

30.3. Des Weiteren wurde moniert, dass das Asylverfahren am 11.07.2018 - sohin vor nahezu drei Jahren - in Rechtskraft erwachsen sei. Allein angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit (und damit einhergegangener neuer Ereignisse und Tatsachen) wäre eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation gegenständlich jedenfalls ununmgänglich gewesen. Konkret sei der eigentliche Charakter des Non-Refoulement Prinzips als zukunftsgerichtete Beurteilung der Rückkehrsituation - sohin eine ex nunc Beurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung - vollkommen missachtet worden.

30.4. Ferner spiegle der Verweis des BFA auf (teilweise veraltete, aber auch oberflächlich gehaltene) Länderinformationen, die allerdings nach bereits abgeschlossener Abschiebung für die Entscheidungsfindung (!) herangezogen worden seien, die denkunmögliche Gesetzesanwendung wider. Hinzu komme, dass sich die betreffenden Rechercheergebnisse zur medizinischen Versorgung (diese fanden offenbar 2012 (!) sowie 2016 (!) statt) auf andere, als für den BF von seiner Fachärztin verschriebenen Medikamente beziehen würden, und damit nicht nur veraltet, sondern auch irrelevant seien. Festzuhalten sei, dass bereits aus den veralteten Länderinformationen der belangten Behörde hervorgehe, dass die Versorgung durch Psychiater und spezialisierte Krankenhäuser in Pakistan höchst unzureichend sei. Dies hätte also zur Einholung weiterer – aktuellerer – Informationen zum Gesundheitssystem und insbesondere zur Versorgung von Personen mit psychischen Erkrankungen im Herkunftsstaat des BF führen müssen, was allerdings unterblieben sei. Auch zu sicherheitsrelevanten Vorkommnissen hätte die belangte Behörde aktuelle, relevante Informationen einholen müssen.

30.5. Willkürliches Verhalten sei dem BFA auch im Zusammenhang mit der Verhängung des Einreiseverbots anzulasten. Neben dem gravierenden Verfahrensfehler, dass der BF vor der Entscheidungsfindung über die entsprechenden „Ermittlungs-Ergebnisse“ trotz seines Rechts auf Parteiengehör nicht informiert gewesen worden sei, sei außerdem zu rügen, dass die belangte Behörde hier ihren Ermittlungsauftrag vollkommen verkannt habe. Auch im Rahmen der Ermittlungen zur Erlassung eines Einreiseverbots hätte im Lichte der damit einhergehenden notwendigen Abwägung nach Artikel 8 EMRK eine Beurteilung seiner gesundheitlichen Situation und besonderen (Behandlungs-)Bedürfnisse stattfinden müssen, was vollkommen unterblieben sei und damit einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle.

30.6. Im Anschluss wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen und gerügt, dass die Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des BF XXXX und der Dr. XXXX ignoriert worden seien. Daher wurde abermals der Antrag gestellt diese beiden Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen.

30.7. Schließlich wurden unter Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung mehrseitige Ausführungen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid getroffen (AS 555 - 564).

30.8. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der zeugenschaftlichen Einvernahme der XXXX und der Dr. XXXX anberaumen;

  • den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und in Stattgabe des Antrags nach § 8 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV feststellen, dass der Mangel hinsichtlich der Vorlage eines Nachweises für die Identität zum Schutz von Privat- und Familienleben als geheilt anzusehen sei;

  • den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde;

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt V. beheben und feststellen, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan unzulässig gewesen sei;

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt IV. beheben und das Einreiseverbot gänzlich aufheben, hilfsweise die Dauer des Einreiseverbots entsprechend herabsetzen; und

  • hilfsweise den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.

30.9. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

30. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 27.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

31. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte sowohl das Polizeianhaltezentrum Wien-Hernalser Gürtel als auch das Polizeianhaltezentrum Wien-Roßauer Lände um Übermittlung aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Schubhaft des BF vom 12. bis 14.04.2021 und um Mitteilung, ob der BF medizinische Versorgung benötigt habe, ob ihm diese gewährt worden sei und wenn ja, in welcher Form. Zudem wurde das Polizeianhaltezentrum Wien-Hernalser Gürtel um Übermittlung einer Dokumentation über die am 12.04.2021 geschehenen Amtshandlungen (unkooperatives Verhalten des BF, ihm seien Handfesseln angelegt worden, er habe sich selbst verletzt und sei in eine gesicherte Zelle verbracht worden) ersucht. Diesen Ersuchen wurde mit E-Mails vom 01.06.2021 entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Er beherrscht die Sprachen Paschtu (Muttersprache) und Urdu sowie ein bisschen Englisch.

Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstands, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Pakistan handelt.

Der BF stellte am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.04.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte I. und II.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkt V.) aus und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2018 zur Gänze als unbegründet ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.09.2018, E 3228/2018-7, ab. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0532, zurück.

Der Antragsteller verblieb weiterhin im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 14.03.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 21.05.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.11.2019 rechtskräftig als unbegründet ab.

Der Antragsteller verblieb weiterhin im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 08.10.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ein. Am 12.04.2021 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung festgenommen.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit seiner Abschiebung am 14.04.2021 befindet sich der Beschwerdeführer in Pakistan.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich.

Physisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf.

Der Beschwerdeführer litt an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche Anfang März 2021 mittelgradig ausgeprägt war, und an einer posttraumatischen Belastungsstörung samt Alpträumen. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2021 legte der BF insoweit zwar dar, dass er „ein bisschen Probleme mit Depression habe“, fühlte sich ansonsten jedoch subjektiv beschwerdefrei bzw. gesund. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hatte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere ein lebensbedrohlicher Zustand, im Fall einer Rückführung nach Pakistan war nicht anzunehmen.

Die österreichischen Behörden haben eine Abschiebung in der Form zu gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen.

Der Beschwerdeführer befand sich vor seiner Abschiebung in einer medikamentösen antidepressiven Therapie. Vom BF wurde das Medikament Mirtazapin „Hexal“ 30 mg abends in Tablettenform eingenommen. Ferner befand sich der BF seit 01.03.2021 in einer psychotherapeutischen Behandlung.

Dem Beschwerdeführer steht in Pakistan der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen.

Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Er ist in Pakistan geboren, aufgewachsen und lebte dort auch bis zu seiner Ausreise im District Kurram in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre eine Schule besucht. Er machte in Pakistan keine Berufsausbildung. Seinen Lebensunterhalt bestritt er mithilfe seiner Familie. Die Mutter, fünf Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor ohne Probleme in Pakistan. Zu seiner Mutter und seinen Schwestern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist kinderlos. Der Beschwerdeführer lernte im Oktober 2019, also nach Erlassung des Bescheids vom 13.04.2018 im Asylverfahren in XXXX eine österreichische Staatsangehörige kennen. Zunächst entwickelte sich eine Freundschaft und nach einiger Zeit gingen die beiden eine Beziehung zueinander ein. Der BF und seine Freundin lebten nie in einem gemeinsamen Haushalt. Er bezog bis zu seiner Abschiebung nach wie vor monatlich die Leistung "Miete Einzelperson" im Rahmen der Grundversorgung für ein privates Quartier. Er besuchte seine Freundin im Wesentlichen am Wochenende in Niederösterreich. Die beiden sind nicht verheiratet, eine Hochzeit steht nicht unmittelbar bevor und es gibt auch keine konkreten Pläne für eine Hochzeit. Die beiden haben kein gemeinsames Kind und die Freundin des BF ist nicht schwanger. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer half an den Wochenenden bei der Pflege und Erziehung der etwa dreieinhalbjährigen Tochter seiner Freundin, was jedoch auch kein Abhängigkeitsverhältnis begründet; die Hilfe durch den Beschwerdeführer ist für die Betreuung der Tochter keineswegs unerlässlich, zumal der BF lediglich am Wochenende bei seiner Freundin und deren Tochter aufhältig war. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden trat im Verfahren nicht zutage. Ein ausgeprägtes Interesse am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind trat im Verfahren ebenso wenig zutage. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Freundin und deren Tochter auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte in einem Drittstaat etc.). Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und durch den Besuch mehrerer Deutschkurse über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2021 in deutscher Sprache gestellten (einfachen) Fragen ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu beantworten. Er absolvierte Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 und hat der BF die B1 Prüfung mit der Note „Befriedigend“ bestanden.

Er legte die Pflichtschulabschluss-Prüfung an der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule XXXX am 09.09.2020 erfolgreich ab. Im Anschluss begann der BF am 17.09.2020 an der Schule für XXXX eine Ausbildung im Lehrgang Basismodul - Kurs BT41 mit Deutsch-Förderung, welche er unterbrach und bislang nicht fortsetzte bzw. erfolgreich abschloss.

Zusätzlich zu seinen in der Vergangenheit bereits erfolgten ehrenamtlichen Engagement (beim Tierschutzverein XXXX , beim Niederösterreichischen XXXX XXXX , bei der Gemeinde XXXX , bei der XXXX ) arbeitete der BF von Dezember 2019 bis März 2020 bei einer Einrichtung ( XXXX ) der XXXX GmbH. Ab 09.10.2020 absolvierte der BF bei dieser Einrichtung der XXXX GmbH für eine gewisse Zeit auch ein Praktikum im Rahmen seiner im Folgenden abgebrochenen Ausbildung an der Schule für XXXX . Der Beschwerdeführer brachte sich bei den genannten Organisationen/Projekten ein und half in verschiedener Hinsicht mit. Ansonsten ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch - abgesehen vom Verein XXXX und den XXXX - Sportunion XXXX - nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Auch in seinem persönlichen Bekannten- und Freundeskreis erweist sich der Beschwerdeführer als hilfsbereit und engagiert. Umgekehrt erfährt der Beschwerdeführer auch Hilfe von seinen Freunden.

Der Beschwerdeführer bezog seit der Antragstellung bis zu seiner Abschiebung laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er ist in Österreich nicht legal erwerbstätig. Gelegentlich erfolgte auch eine finanzielle Unterstützung durch Dr. XXXX .

Er brachte einen (mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten) Dienstvertrag vom 15.06.2020 für eine zwanzigstündige Tätigkeit bei der Firma XXXX als Arbeitnehmer mit Zweckausbildung gegen eine Entlohnung in der Höhe von Euro 1.100,00 brutto in Vorlage.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören.

Zwischen einer früheren Vortragenden in einem Deutschkurs und dem BF ist ab Anfang 2016 eine engere Freundschaft entstanden. Die beiden haben einen Antrag auf Bewilligung des zwischen ihnen geschlossenen Adoptionsvertrags vom 15.07.2020 gestellt, der noch beim zuständigen Bezirksgericht anhängig ist. Der BF nutzte seit August 2018 bis zu seiner Abschiebung gegen eine Bezahlung von Euro 150,00 eine Wohnmöglichkeit im Wohnhaus dieser Person. Er hilft ihr vor allem unter der Woche beim Einkaufen, bei Spaziergängen, der Betreuung des Hundes und im Garten. Sie hilft ihm gelegentlich bei Bedarf finanziell. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden.

Auch seine sonstigen Bekannten/Freunde und der BF helfen und unterstützen einander gegenseitig. Der Beschwerdeführer hat mehrere Empfehlungsschreiben/ Unterstützungserklärungen vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht ebenso wenig ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2021 nach Pakistan abgeschoben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in Pakistan.

2.1.2. Zur Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen:

Covid-19

Die epidemiologische Situation in Pakistan ist weiterhin angespannt. In Pakistan wurden bisher mehr als 457.288 Infektionen mit dem Covid-19-Virus sowie mehr als 9.330 Todesfälle bestätigt (Stand 21.12.2020; Einwohnerzahl: 220 Millionen). Nach Angaben des National Command and Operation Center (NCOC) stieg die Zahl der durch das Coronavirus verursachten Todesfälle zum ersten Mal seit fünf Monaten um mehr als 100 innerhalb eines Tages. Die Positiv-Rate aller durchgeführten Testungen liegt in verschiedenen pakistanischen Großstädten bei etwa 7 bis 8%, während sie in der Millionenmetropole Karatschi etwa 19% beträgt. Landesweit wird weiterhin auf „Smart Lockdowns“ gesetzt, wobei zuletzt in Bezirken Peshawars und Karatschis Ausgangssperren verhängt wurden. Die Landesregierungen von Sindh und Khyber Pakhtunkhwa haben zudem angeordnet, alle religiösen Seminare („Madrassas“) wegen der Covid-19-Pandemie zu schließen. Laut Angaben des Sonderassistenten des pakistanischen Premierministers werde geplant, dass der Impfstoff – sofern verfügbar – der pakistanischen Bevölkerung kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Wie gering die Impfbereitschaft der Pakistanis zeigt der Umgang mit der Polio-Impfung für Kinder im Land (ÖB 21.12.2020). Gleichzeitig geraten Krankenhäuser angesichts gestiegener Corona-Neuinfektionen landesweit an ihre Kapazitätsgrenzen. Mindestens sieben Patienten starben laut Medienberichten in der Nacht zum 6. Dezember 2020 in einem öffentlichen Krankenhaus in der nordwestlichen Stadt Peshawar (Khyber Pakhtunkhwa), weil der Sauerstoffnachschub ausging (BAMF 7.12.2020).

Als Folge des COVID-19-Schocks verschlechterte sich die wirtschaftliche Aktivität deutlich, wobei das Wirtschaftswachstum 2020 wird vorläufig auf -0,4% geschätzt. Um die zweite Welle abzumildern, wurden Lockdownmaßnahmen wieder eingeführt. Hinsichtlich anstehender Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht. Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe, die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet (IMF 8.1.2021).

Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form von Aufschub der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021).

Quellen:

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.12.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041897/briefingnotes-kw50-2020.pdf, Zugriff 28.12.2020

IMF – International Monetary Fund (8.1.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 28.1.2021

ÖB – Österreichische Botschaft Bangkok [Österreich] (21.12.2020): Asylländerbericht Pakistan, per E-Mail

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020).

Pakistan ist gemäß seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EUEOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).

Das pakistanische Parlament besteht gemäß der Verfassung von 1973 aus zwei Kammern. Die Nationalversammlung hat insgesamt 342 Mitglieder, wobei 60 Sitze für Frauen und 10 für Nicht-Muslime reservierte sind. Die Sitze in der Nationalversammlung werden den einzelnen Provinzen auf der Grundlage der Bevölkerungszahl zugewiesen, die in der letzten vorhergehenden Volkszählung offiziell veröffentlicht wurde (NAP o.D).

Das pakistanische Militär ist ein wichtiger Akteur in der pakistanischen Politik, insbesondere in den Bereichen innere Sicherheit, Außenpolitik und Wirtschaft. In den ersten Monaten des Jahres 2019 haben die wirtschaftlichen Probleme des Landes (höhere Steuern und steigende Inflation) die Regierung unter Druck gesetzt. Anfang 2018 entstand in Pakistan die Paschtunische Tahafuz-(Schutz-)Bewegung (PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der paschtunischen Minderheit des Landes einsetzt (EASO 10.2019).

Die im September gegründete PDM (Demokratische Bewegung Pakistan) plant landesweite Proteste gegen die Regierung unter Premierminister Imran Khan. Elf Parteien unterschiedlicher politischer Strömungen haben sich dem Bündnis angeschlossen. Die Politiker fordern unter anderem eine Neuwahl und Khans Rücktritt (ORF 25.10.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2020): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 15.10.2020

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 16.10.2020

EUEOM – European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 15.10.2020

ET – The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https://tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/, Zugriff 15.10.2020

HRW – Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/news/2018/07/28/controversial-election-pakistan, Zugriff 15.10.2020

NAP – National Assembly of Pakistan [Pakistan] (o.D): About the National Assembly, http://www.na.gov.pk/en/composition.php, Zugriff 15.10.2020

ORF (25.10.2020): Zehntausende versammeln sich in Pakistan gegen Regierung, https://orf.at/stories/3186671/, Zugriff 27.10.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 15.10.2020

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020).

Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020).

Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch (nicht)-staatliche Akteure tragen zu Menschenrechtsproblemen bei. Angriffe von militanten und terroristischen Gruppen, darunter die pakistanischen Taliban (TTP; Tehrik-e-Taliban Pakistan), Lashkar-e-Jhangvi und die Provinz Chorasan im islamischen Staat (ISIS-K), richten sich gegen Zivilisten, Journalisten, Gemeindeführer, Sicherheitskräfte, Vollzugsbeamte und Schulen. Hunderte von Menschen wurden 2019 durch Sprengsätze, Selbstmordattentate und andere Formen der Gewalt getötet oder verletzt. Angriffe der genannten Gruppen richten sich häufig gegen religiöse Minderheiten (USDOS 11.3.2020).

Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020).

Insgesamt dokumentierte PIPS im Jahr 2019 433 Vorfälle von Gewalt. Die Gesamtzahl der Gewaltvorfälle führte zu 588 Todesopfer und 1.030 Verletzte. Mehr als die Hälfte der Gewaltvorfälle (229 Vorfälle) wurden laut PIPS als terroristische Angriffe bezeichnet. Im Vergleich zu 2018 ist die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen (EASO 10.2020).

Es besteht jedoch weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Rawalpindi, Lahore, Karachi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020).Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 21.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 21.12.2020

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 21.12.2020

EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 21.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 21.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 21.12.2020

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Einerseits sieht die pakistanische Verfassung die Vereinigungsfreiheit vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Einschränkungen vor (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meisten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020).

Andererseits setzt die aktuelle Regierung das im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort (FH 4.3.2020). Internationalen NGOs, welche gegen die strategischen, sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen Pakistans arbeiten, kann die Genehmigung entzogen werden (BS 29.4.2020). Die Geheimdienste überwachen und kontrollieren diese Organisationen. Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 29.9.2020). Es gibt glaubwürdige Berichte über Einschüchterung, Belästigung und Überwachung verschiedener NGOs durch Regierungsbehörden. Zudem nutzt die Regierung den Registrierungsprozess für NGOs, um die Arbeitsweise internationaler Menschenrechtsgruppen zu behindern (HRW 14.1.2020). Bis Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Registrierungsantrag gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020). Diese Verzögerung von Genehmigungsanträgen (NOC / No-Objection Certificate) sowie finanzielle Tragbarkeit und operative Unsicherheit schränken die Aktivitäten internationaler NGOs erheblich ein. Auch inländische NGOs werden, trotz Vorliegen aller Genehmigungen, staatlicherseits schikaniert (USDOS 11.3.2020).

Zudem ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich. Mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 29.9.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, Zugriff 14.12.2020

FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 14.12.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2022680.html, Zugriff 14.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Generell ist der Schutz der Menschenrechte in der pakistanischen Verfassung verankert und die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Darunter fallen Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (AA 29.9.2020).

Die Regierung von Premierminister Imran Khan hat jedoch seit dem Amtsantritt im Juli 2018 die Beschränkungen für Medien, die politische Opposition und NGOs sowie das harte Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verschärft (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020). Das Militär verschärfte seine Kontrolle über die Wirtschaft, die Außenpolitik und die nationale Sicherheit und mehrere Mitglieder der politischen Opposition wurden wegen angeblich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert (AI 30.1.2020).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet [siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung], bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden [siehe Kapitel Todesstrafe]. Verschwindenlassen zählt zu den drängendsten und eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan – auch weil der Staat (v. a. Militär/Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird. Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle [siehe Kapitel Blasphemiegesetze] (AA 29.9.2020). Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure tragen ebenfalls zu den Menschenrechtsproblemen bei. Einige Mitarbeiter von Geheimdiensten, Polizei und anderen Sicherheitskräften halten Gefangene in Isolationshaft und weigern sich, deren Aufenthaltsort preiszugeben. Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten über Fälle von Personen, die im Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter (USDOS 11.3.2020).

Das Verschwindenlassen von Personen wird in Pakistan häufig als Instrument benutzt, um abweichende Meinungen und Kritik an militärischen Maßnahmen zu unterdrücken. Zu den Einzelpersonen und Gruppen, die Opfer des Verschwindenlassens werden, gehören Sindhis, Belutschen, Paschtunen, Schiiten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder und Unterstützer religiöser und nationalistischer Gruppen, mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen und Angehörige von in Pakistan verbotenen religiösen und politischen Organisationen (AI 21.5.2020; vgl. HRCP 4.2020). Der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden bis 31.12.2019 6.506 Fälle zur Kenntnis gebracht, wovon 4.365 Fälle abgeschlossen werden konnten (COIOED 1.1.2020).

Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten halten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte ab. Per Gesetz von 2012 wurde 2015 die Nationale Kommission für Menschenrechte als unabhängiges Komitee eingerichtet. Im November 2015 wurde wieder ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte eingerichtet. Doch nur selten bestrafen Behörden Regierungsbeamte für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020).

Die derzeitige Regierung setzt das von ihrem Vorgänger im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort. Im Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Antrag auf Registrierung gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf Zugriff 11.12.2020

AI – Amnesty International (21.5.2020): Menschenrechtsverteidiger seit November 2019 vermisst, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2020-05/159-2_2019_DE_Pakistan.pdf, Zugriff 11.12.2020

AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html, Zugriff 11.12.2020

COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances, Pakistan (1.1.2020): Monthly Progress on Cases of Alleged Enforced Disappearances – Dezember 2019, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2020/01/MONTHLY-SUMMARY-DECEMBER-2019.pdf, Zugriff 19.10.2020

FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 11.12.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 19.10.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html, Zugriff 11.12.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkontrolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b).

Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 11.3.2020). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020).

Quellen:

FH – Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2019 – Pakistani Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030907.html, Zugriff 18.11.2020

FH – Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 16.11.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 8.10.2020

USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020

Grundversorgung

Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).

Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020).

Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019).

Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 9.2020). Am Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, hat sich Pakistan gegenüber den Vorjahren auf Rang 152 verschlechtert (AA 29.9.2020).

Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, lediglich rund 60 % der Bevölkerung (Frauen: 46 %) können lesen und schreiben. Nur etwas über 2 % des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 9.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 10.10.2020

CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.9.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 10.10.2020

Dawn (11.2.2019): Govt aims to create a million jobs for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.10.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/#c39827, Zugriff 11.11.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 15.10.2020

Sozialbeihilfen

Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (USSSA 3.2019). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019). 2,3 % der Bevölkerung im Pensionsalter kommen in den Genuss einer Alterspension. Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Provinzen übertragen. Einige Provinzen haben bereits Gesetze dazu erlassen, dabei jedoch wichtige Bereiche vom ehemaligen Bundesgesetz übernommen. Das frühere Bundesgesetz bleibt in Provinzen gültig, die noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen haben (ILO 2017).

Eine Mutterschaftsbeihilfe wird für Versicherte zu 100 % für sechs Wochen vor und sechs Wochen nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin gezahlt (USSSA 3.2019).

Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).

Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019).

Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).

Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017).

Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).

Quellen:

Edhi – Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 15.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020

ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, S 43, Zugriff 15.10.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020

NRSP – National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 15.10.2020

PBM – Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 15.10.2020

USSSA – US Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018 , https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf, S 200ff, Zugriff 15.10.2020

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).

Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).

In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).

In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

AKDN – Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 15.10.2020

BBC (29.9.2016): Why Pakistan's poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/news/world-asia-37495538, Zugriff 15.10.2020

Dawn (15.7.2019): Pakistan's silent suicide problem, https://www.dawn.com/news/1494208/pakistans-silent-suicide-problem, Zugriff 15.10.2020

Dawn (13.5.2019): Why are more Pakistanis taking their own lives?, https://www.dawn.com/news/1481826/why-are-more-pakistanis-taking-their-own-lives, Zugriff 15.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 15.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020

HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 15.10.2020

IJARP – International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 15.10.2020

ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 15.10.2020

Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 15.10.2020

PBM – Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 15.10.2020

USSSA – US Social Security Administration [USA] (2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018 , https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf, S 200ff, Zugriff 15.10.2020

Rückkehr

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 5.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).

Bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, ist es bislang zu keinen bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch der International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 5.2020).

Rückkehrer müssen vom Ort der Einreise nach Pakistan ihre Weiterreise selbst organisieren. Freiwillige Rückkehrer können berechtigt sein, Unterstützung von IOM oder lokalen NGOs erhalten. Zwangsweise Rückgeführte sind nicht berechtigt, Rückkehrhilfe zu beziehen (DFAT 20.2.2019).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). ERIN wird in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Es gibt unterschiedliche Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).

IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return Reintegration (AVRR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vgl. IOM o.D.).

IOM führt mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – ein Programm zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen – erhalten können (IOM 2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

DFAT – Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 10.11.2020

IOM – International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr, Zugriff 15.10.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

WELDO – (o.D.a): About Us, https://www.weldo.org/about.php, Zugriff 15.10.2020

WELDO – (o.D.b): ERIN (Specific Action), https://www.weldo.org/faq.php, Zugriff 15.10.2020

Dokumente

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.).

Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020).

Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 29.9.2020

NADRA – National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 15.10.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 15.10.2020

Weiters darf bezugnehmend auf die vorgebrachte Depression auf folgende Antworten der Staatendokumentation verwiesen werden.

11.04. 2012:

1. ) Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Islamischen Republik Pakistan, behauptet die in der Beilage genannte Medikation verordnet bekommen zu haben. Hierzu ergeht die Anfrage, ob in Pakistan Medikamente erhältlich sind, welche den selben Wirkstoff oder einen in seiner Wirkung gleichen enthalten, erhältlich sind, wie er in den der Beschwerdeführenden Partei verschriebenen Medikamenten vorhanden ist. Ebenso ergeht für den Fall, dass entsprechende Medikamente erhältlich sind, die Anfrage unter welchen Umständen diese für einen pakistanischen Staatsbürger erhältlich sind, mit welchen Kosten dies verbunden ist und wie sich die Versorgungsdichte in Pakistan mit den entsprechenden Medikamenten darstellt. Ebenso ergeht die Anfrage, ob und unter welchen Umständen derartige Medikamente für bedürftige Personen erhältlich sind.

IOM - International Organization for Migration: Information on medical treatment of treatment of diabetes mellitus and depressive episode in Pakistan, 10 April 2012

Eine Behandlung von Diabetes Mellitus und einer depressiven Episode ist in Pakistan möglich. Auch die benötigten Medikamente sind grundsätzlich kostenlos verfügbar, wobei jedoch die kostenlose Verfügbarkeit der Medikamente nicht immer gewährleistet ist. Die Patienten müssen dann die Behandlung aus eigener Tasche finanzieren. Bedürftigen Personen, welche sich den Kauf der Medikamente nicht leisten können, wird Unterstützung von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen angeboten (Details dazu im Originaltext unterhalb):

Background information:

An applicant is suffering from diabetes mellitus and depressive episode (F32.2). He is treated in Austria with Metformin Arc Tablets (1000mg), Sertralin 1 A Tablets (50 mg) and Trittico retard Tablets (Trazodon-Hydrochlorid, 150 mg).

Questions concerning the claim:

  1. Can the mentioned deceases be treated in Pakistan? If yes, where in Pakistan? How much are the costs for treatment? Are the costs for treatment covered by the state? If not, is there any support from the government or from NGOs in this regard?

Yes, in cities with tertiary care hospitals both in Government and Private Setups.

List of State Run Tertiary Care Hospitals

S. #

Name of Hospital

Address

1

Abbasi Shaheed Hospital, Karachi

Paposh Nagar, Nazimabad, Karachi

2

Civil Hospital, Karachi,

M. A. Jinnah road, Karachi

3

Civil Hospital, Sukkur

Sukkur

4

Civil Hospital - Burns Centre, Karachi

M. A. Jinnah road Karachi

5

Habib Medical Centre, Karachi

Federal B. Area Karachi

6

Jinnah Postgraduate Medical Centre Karachi

Rafique Shaheed road Karachi

7

Karachi Institute of Heart Diseases, Karachi

St. # 15 Block 16, Federal B. Area Karachi

8

Kunri Christian Hospital, Umarkot

Umarkot

9

Lady Dufferin Hospital, Karachi

Chand Bibi road, Nanakwara, Karachi

10

Liaqat University of Health Sciences, Hyderabad

Highway road, Near Bakra Mandi, Hyderabad

11

Lyari General Hospital, Karachi

Tannery road Rangiwara, Karachi

12

National Institute of Cardiovascular Diseases, Karachi,

Federal Board Area, Karachi

13

National Institute of Child Health, Karachi

University road Karachi

14

PNS Shifa, Karachi

Main Karsaz Karachi

15

Police Hospital, Karachi

Gazdarabad, Karachi

16

Sindh Government Qatar Hospital, Karachi

Orangi Town, Karachi

17

Sindh Government Hospital New Karachi, Karachi

UP Morr Sector 11, North Karachi

18

Sindh Institute of Urology and Transplantation (SIUT), Karachi,

Chand Bibi road, Karachi

19

Sir Cowasjee Jehangir Institute of Psychiatry, Hyderabad

Giddu Bandar Latifabad # 3, Hyderabad

20

Sobhraj Maternity Home, Karachi

Urdu Bazar Karachi

21

Spencer Eye Hospital, Karachi

Siddique Wahab road,Lea Market Karachi

22

Khayber Medical University

Hayatabad Peshawar

23

Lady Reading Hospital

Hospital road

24

District Headquarter Hospital Gunranwala

Hospital road Gujranwala

25

Allama Iqbal Memorial Hospita (District Headquarter Hospital)

Commissioner road Sialkot

26

BMC Hospital

Bawrery road Quetta

27

Ayub Medical Complex

Karakaram Highway, Abbottabad

28

Jinnah Hospital

Maulana Shoukat Ali road, Lahore

29

Sir Ganga Ram Hospital

Mazang road Lahore

30

Services Hospital Lahore

Shadman near Canal Bank road Lahore

31

Sheikh Zaid Hospital

New Muslim Town Khayaban-e- Jamia Lahore

32

Mayo Hospital

Hospital road Lahore

33

Gulab Devi Hospital, Lahore

Club road Lahore

34

Lahore General Hospital

Ayub road Lahre

35

Fatima Memorial Hospital

Near GOR III Lahore

36

Holy Family Hospital

Satellite Town Rawalpindi

37

PIMS

G8/3 Islamabad

38

Hayatabad Medical Complex

Phase 4, Hayatabad

39

District Headquarter Hospital

Mirpur AJK

40

District Headquarter Hospital

Muzaffarabad AJK

41

Federal Govt. Services Hospital

Shaheed-e-Millat road Islamabad

42

Sheikh Zaid Hospital Rahimyar Khan

Near Jail road Rahimyar Khan

43

Railway Hospital

Saryab road Quetta

44

Bahawal Vectoria Hospital

Circular road Bahawalpur

45

Nishter Hospital,

Nishter road Multan

46

Poly Clinic Hospital

Rawalpindi

47

District Headquarter Hospital Hospital Rawalpindi

Liaqat road, Raja Bazar Rawalpindi

48

Benazir Bhuto Hospital,

Murree road Rawalpindi

Pakistan has a weak health system and most of the expenses on health are out of the pocket (70 percent according to some studies). A patient suffering from Diabetes Mellitus with Depressive Episodes may be able to access the consultancy services in the Government Hospital virtually free of cost (less than 1 cent registration fee) but availability of medicine is not always ensured and that is considered normality. Mostly people would then have to get the treatment out of pocket. Social Welfare Departments do have officers posted in hospitals for poor patients who can not afford the purchase of medicine. Also informal support does exist in the form of philanthropy and paying of alms (Zakat). However, the dependability and reliability of these support services vary. Many civil society organization and NGOs provide support to needy patients. They may be supported by religious groups /philanthropic/political parties/CSR actors.

  1. Are these (or similar) drugs available in Pakistan? If yes, where and how much are the costs for these drugs? Is there any support from the government or from NGOs for the costs of drugs in this regard?

Yes the support for medicines is available.

Brand Name GIVEN

Brand Name and Strength Available in Pakistan

Price per packing

Monthly Cost calculated for 2 TAB per day

Additional Costs Anticipated

Blood Sugar Monitoring (If done by Glucometer would cost around PKR 20 per day excluding the cost of Glucometer)

One to two visits to treating physician if done in Government Hospital would involve only transport cost related to the travel and if in private sector add PKR 800-1500 as the consultation fee

Diabetes

Metformin Arc Tablets (1000mg)

TAB Glucophage 1mg

PKR 118 per pack of 30 TABS

PKR 236

Depressive Episode

Sertralin 1 A Tablets (50 mg)

TAB Zoloft 50 mg

PKR 1380 per pack of 30

PKR 2760

Trittico retard Tablets (Trazodon-Hydrochlorid, 150 mg

TAB Depril 100 mg

PKR 281 per pack of 30

PKR 843 ( cost of 1 additional pack to compensate the weight required)

Total cost of these drugs may vary from PKR 5000 to 8000 per month (USD 56 – USD 89 with exchange rate of 1 USD = 89.25 PKR) depending upon the brand.

28.07. 2016:

1. Sind Medikamente mit folgenden Wirkstoffen flächendeckend in Pakistan erhältlich?

Medikation stationär:

Trittico RET Tbl. 150mg 0-0-1-0 (Wirkstoff: Trazodon-Hydrochlorid)

Seroquel XR RET Tbl. 50mg (Wirkstoff: Quetiapin) 0-0-2-0 /Wirkstoff:

DEANXIT Ftbl. 1-1-0-0

Entlassungsmedikation:

TEMESTA 2,5mg 1/2-1/2-0-1(Wirkstoff: Lorazepam) ausschleichend

QUETILAN XR RET Tbl. 200mg (Wirkstoff: Quetiapin) 1-0-1-0

NEUROMULTIVIT Ftbl. 0-1-1-1

Wirkstoff: Cyanocobalamin (Vitamin B12), Pyridoxinhydrochlorid (Vitamin B6), Thiaminhydrochlorid (Vitamin B1)

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen konnten Informationen in der Datenbank von MedCOI gefunden werden. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation unter www.staatendokumentation.at. In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch, einige Informationen gefunden.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass alle Wirkstoffe der gesuchten Medikamente in Pakistan erhältlich sind.

Einzelquellen:

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:

Local Doctor via MedCOI (27.1.2016): BMA 7715, Zugriff 27.7.2016

Local Doctor via MedCOI (25.1.2016): BMA 7718, Zugriff 27.7.2016

Local Doctor via MedCOI (16.9.2015): BMA 7225, Zugriff 27.7.2016

Local Doctor via MedCOI (19.10.2015): BMA 7332, Zugriff 27.7.2016

MedCOI berichtet, dass der Wirkstoff Trazodon in den aufgelisteten Apotheken erhältlich ist.

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Local Doctor via MedCOI (27.1.2016): BMA 7715, Zugriff 27.7.2016

MedCOI berichtet, dass der Wirkstoff Quetiapin in den aufgelisteten Apotheken erhältlich ist.

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Local Doctor via MedCOI (27.1.2016): BMA 7718, Zugriff 27.7.2016

MedCOI berichtet, dass der Wirkstoff Lorazepam in den aufgelisteten Apotheken erhältlich ist.

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MedCOI (16.9.2015): BMA 7225, Availability of medical treatment, https://www.medcoi.eu/Source/Detail/7423, Zugriff 27.7.2016

MedCOI berichtet, dass das Vitamin B12 in den aufgelisteten Apotheken erhältlich ist.

Wirkstoff: Vitamin B12

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MedCOI (19.10.2015): BMA 7332, Availability of medical treatment, https://www.medcoi.eu/Source/Detail/7542, Zugriff 27.7.2016

Auf der Website des pharmazeutischen Unternehmens in Pakistan Medicraft Pharmaceutical (pvt.) Ltd werden unterschiedliche Produkte, wie zum Beispiele Vitaminpräparate, aufgelistet. So unter anderem auch das Produkt NEVROMED INJECTION 3ML, welches Vitamin B1, B6, B12 enthält.

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Medicraft Pharmaceutical (pvt.) Ltd (o.D.): Product List, http://medicraft.com.pk/product-list/, Zugriff 28.7.2016

Abbott Pakistan ist Teil der globalen Healthcare Corporation Abbott Laboratories, Chicago USA. Auf der Website von Abbott Pakistan werden unterschiedliche Produkte, wie zum Beispiele Vitaminpräparate, aufgelistet. So unter anderem auch die Produkte Bejectal-T, Vidayilin-L Vidaylin-T, welche verschiedene Vitamin B-Arten enthalten.

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Abbott Pakistan (o.D.): Products, http://www.abbott.com.pk/11_Products1.htm, Zugriff 28.7.2016

2. Gibt es Informationen zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen konnten Informationen in der Datenbank von MedCOI gefunden werden. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind.

Einzelquellen:

MedCOI berichtet, dass es stationäre Behandlungen, ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater in Pakistan gibt. Weiters, gibt es auch stationäre Behandlungen, ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychologen in Pakistan. Auch gibt es psychiatrische Behandlungen durch Psychotherapie, unter anderem kognitive Verhaltenstherapie. Psychiatrische Behandlung für posttraumatische Belastungsstörung gibt es auch in Pakistan. Eine psychiatrische Krisenintervention im Falle eines Selbstmordversuches ist auch in Pakistan erhältlich. Alle Spitäler, die die oben genannten Behandlungen anbieten werden unten aufgelistet:

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MedCOI (27.1.2016): BMA 7715, Availability of medical treatment, https://www.medcoi.eu/Source/Detail/7975, Zugriff 27.7.2016

MedCOI berichtet, dass es - wenn notwendig - in psychiatrischen Fällen auch Zwangseinweisungen bei den unten angeführten Spitälern gibt.

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MedCOI (16.9.2015): BMA 7225, Availability of medical treatment, https://www.medcoi.eu/Source/Detail/7423, Zugriff 27.7.2016

28.11. 2018

Sind Behandlungen folgender Erkrankungen in Pakistan (Lahore, Punjab) verfügbar?

Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD)

Allgemeine Angstzustände

Nichtorganische Insomnie

Fersensporn und Verkalkung der Achillessehne

Sind die folgenden Medikamente bzw. deren Wirkstoffe in Pakistan (Lahore, Punjab) verfügbar?

Tresleen (Wirkstoff: Sertalinhydrochlorid)

Zyprexa (Wirkstoff: Olanzapin)

Zoldem (Wirkstoff: Zolpidem)

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese in der Datenbank von MedCOI recherchiert und in Folge an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass o.a. Behandlungen und Medikamente in Lahore (Provinz Punjab) verfügbar sind; mit Ausnahme von Extrakorporaler Stoßwellentherapie. Diese wird in Pakistan zwar durchgeführt, jedoch nicht für die Behandlung eines Fersenspornes.

Einzelquellen:

Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOI wird als Anlage übermittelt:

Local Doctor via MedCOI (27.11.2018): BMA-11760, Zugriff 28.11.2018

09.10. 2015

Gibt es Psychotherapie in Pakistan?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in englischer Sprache einige allgemeine Informationen gefunden werden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm eingesehen werden.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es Psychotherapien in Pakistan gibt.

Einzelquellen:

Die Pakistan Society for Psychotherapy, eine Organisation, berichtet, dass klinische Psychologen die Pakistan Society for Psychotherapy im Jahr 2002 gegründet haben. Das Hauptziel dieser Organisation ist die Förderung von Psychotherapie, da diese Therapie in der Regel unterschätz und vernachlässigt wird.

Pakistan Society for Psychotherapy - (PSP)

Objectives

The organization has planned to promote Clinical Psychologists as:

(1) School Psychologists in the Mainstream Schools.

(2) Psychotherapist / Psychometrician in Institutions of Special Education.

(3) Psychotherapist in Mental Health Hospitals / Drug Addiction Treatment Hospitals.

(4) Forensic Psychologists in Government Prisons.

(5) Psychotherapist in Private Practice.About us

The like-minded Clinical Psychologists of Karachi established Pakistan Society for Psychotherapy in May 2002 in Karachi. The main objective of the establishment of this organization is to promote Psychotherapy as a compatible profession in Pakistan where role of Psychotherapy is usually underestimated and neglected in the treatment of Mental illnesses.

There are very few Clinical Psychologists working in Psychiatric and General Hospitals, Rehabilitation Centers and other institutions for the treatment and rehabilitation of people suffering from various Mental Disorders, Mental Retardation and other abnormalities. The role of Clinical Psychologists is hardly visible in Prisons and Institutions of Special Education.

It was realized that the majority of Clinical Psychologists are working in Educational and Research related Institutions. Most of them have teaching jobs. Though Psychologists are now working in different NGOs but their job descriptions is usually not that much relevant to their Professional status.

Pakistan Society for Psychotherapy is now working in the Mental Health, Special Education and Social Welfare sectors. The society is working on different projects in this regard.

Pakistan Society for Psychotherapy - (PSP) (o.D.): Pakistan Society for Psychotherapy - (PSP), http://www.net-ngo.org/detailpage.cfm?ngoid=1761, Zugriff 10.9.2015

The Express Tribune, eine der größten pakistanischen Tageszeitungen, berichtet, dass in Pakistan psychische Krankheiten häufig nicht anerkannt, geschweige denn Psychotherapie als Behandlung empfohlen wird. Jedoch gibt es Psychologen in Pakistan, die diese Therapie verschreiben und befürworten. Ein Arzt ist in der Lage einen erfahrenen Therapeuten zu empfehlen.

With growing awareness about the benefits of psychotherapy many individuals around the globe don’t shy away from opting for it. Unfortunately, Pakistan is still very far from acknowledging mental illnesses, let alone recommending psychotherapy as treatment.

By definition, psychotherapy is a treatment of mental disorders by psychological rather than medical means. According to Dr Taha Sabri, a graduate from Aga Khan University Hospital (AKUH) in Karachi and a freelance health consultant, therapy sessions offer a form of catharsis.Benefiting from psychotherapy

Through a series of sessions, psychotherapy aims to make individuals consciously talk about things that may be bothering them. “The treatment consists of dialogue which aims to increase the wellness of the patient,” informs Dr Rubeena Kidwai, a consultant clinical psychologist and a professor at the Behavioural Sciences Department at National University of Sciences and Technology in Karachi. Moreover, the therapy aims to rehabilitate individuals who may have mental illnesses either through biological factors or illnesses that may have been caused by adverse life experiences such as emotional trauma. Trauma can be attributed to a number of causes such as the loss of a loved one, dysfunctional relationships or a history of physical, verbal or sexual abuse.

For 35-year-old Shamsa Wahidi, psychotherapy sessions helped her get out of a toxic relationship with her husband. Initially, upon diagnosis of depression, Shamsa’s psychiatrist prescribed medication. However, soon she was advised to try psychotherapy sessions and it helped her to make a conscious decision about her life. “Medicines may have helped me overcome depression to be able to cope with my daily routine but therapy helped me gain confidence and strengthened my willpower,” explains Shamsa.

According to psychiatrist Dr Uzma Ambreen, psychotherapy sessions are tailored in accordance to the patient’s requirements. “It is important for the patient to have an understanding of what they are hoping to achieve in life,” says Dr Uzma, adding that if specific goals are voiced by the patient then the therapy focuses on achieving them. The number of psychotherapy sessions depends on the condition of the patient but a minimum requirement of 12 sessions is mandatory.How should I choose a therapist?

Consult a doctor and he/she will be able to recommend an experienced therapist. Remember to choose a therapist of your own choice as different techniques work for different people. Most importantly, don’t trust a psychiatrist who prescribes a lot of medication without discussing other options.Types of therapies

Psychotherapy is an umbrella term for different types of therapies that are available. Some of them are:

Psychodynamic therapy – The therapy focuses on feelings that we have for others, especially people who are a part of the family or we are close to. The therapy aims to make us understand how these feelings have an impact on our lives. It enables the patient to understand their issues and behaviours.

Behavioural therapy – The goal of the therapy is to make an effort to change behavioural patterns of the patient. The main focus is on behavioural changes during encounters of anxiety, worry, uneasiness, fear, suspicion or other social problems.

Cognitive therapy – The patient’s way of thinking is changed through cognitive therapy. They are encouraged to think positive and block out any negative or destructive thoughts. They are taught to understand the difference between emotions and act to bring a positive change in their lives.

Family therapy or group therapy – As per its name, the basic requirement of this therapy is to bring the entire family together for the session. Usually, it is conducted when a family member is suffering from a serious mental disorder such as schizophrenia.

Marital therapy – The aim of this therapy is to eliminate any differences between a wife and a husband and strengthen their relationship. It aims to solve problems through mutual understanding among both parties and the presence of both is crucial. Unfortunately, due to a lack of trained therapists available for marital therapy in Pakistan, the full potential of this therapy hasn’t been achieved.Making an informed decision

Unfortunately, in Pakistan there is a lack of understanding relating to the concept of psychotherapy. Dr Rubeena opines that people confuse psychotherapy with counselling sessions. “The goal of psychotherapy is to improve the psychological and emotional wellness of the patient as well as their ability to functional normally,” says Dr Rubeena. She adds that psychotherapy doesn’t only aim for present recovery but it intends to help them manage their illnesses in cases of relapse. As a result, identifying the problem is key towards full recovery.

On the other hand, the stigma attached with mental illnesses in our society also becomes a hindrance in benefiting from psychotherapy. As a result despite the presence of 15 million people in Pakistan suffering from mental illnesses according to the Karwan-e-Hayat Institute for Mental Health Care, lack of awareness about whom to approach and what kind of treatment to opt for make it difficult for people to overcome it.

Furthermore, proper licensing of psychiatrists can also help people to make informed decisions. “There are many centres in Pakistan, where psychotherapy is conducted by individuals with no background in psychology,” says Dr Rubeena. “The lack of regulation puts the patient’s life at risk,” she adds. However, not all is bad for psychotherapy in Pakistan. According to Dr Taha, the Pakistan Association of Clinical Psychologists have made laws to ensure that all psychiatrists can only conduct therapy sessions if they have a diploma in clinical psychology after completing their Masters in psychology.

However, according to Dr Nargis Asad, an assistant professor at AKUH in Karachi, psychotherapy won’t work on patients suffering from a severe mental disorder. “There is a need to control the symptoms through medicines and in most cases medication is the first line of treatment,” says Dr Nargis. As a result, in such cases seeking complete solace in psychotherapy only may not be the best option. Therefore, if a psychotherapist feels the need for a patient to visit a psychologist or a psychiatrist, they refer them to one accordingly.

The Express Tribune (17.8.2015): Inside out understanding psychotherapy, http://tribune.com.pk/story/937593/inside-out-understanding-psychotherapy/, Zugriff 10.9.2015

Psychologymatters, eine online Suchmaschine mit der Psychologen und weitere Therapeuten gefunden werden können, gibt an, dass es in Karachi, Sindh Psychotherapeuten gibt.

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PsychochologyMatters.Asia (o.D.): Therapists in Pakistan, http://www.psychologymatters.asia/find_therapist/Pakistan/, Zugriff 8.10.2015

Phonebook, eine online Suchmaschine mit der Personen, Unternehmen etc. gefunden werden können, gibt an, dass es in Karachi einen Psychotherapeuten gibt.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20210819_L508_2195705_3_00/image030.png

Phonebook (o.D.): Duaago - The Counsellors Centre for Mental Health Personality Grooming, http://www.phonebook.com.pk/company/86391-Duaago-The-Counsellors-Centre-for-Mental-Health-Personality-Grooming, Zugriff 8.10.2015

Pakistan Association of Cognitive Therapists (PACT) - eine Organisation, die unter anderem auch Psychotherapie fördern will - hat sich auf kognitive Verhaltenstherapie, eine Art der Psychotherapie spezialisiert und bietet in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen Trainings und eine Forschungsplattform an.

While CBT has proved to be a highly effective evidence based psychotherapy in the world in a range of conditions, from promotion of mental health to treatment of various psychiatric disorders, its education, training and practice in Pakistan is limited, restricted and unstructured. This poses an ethical question to all mental health professionals here as to why our population has been deprived so far the availability of such a popular and efficacious intervention. This is especially true in the present scenario when the deluge of pessimism and negativism arising from incessant waves of terrorism, poverty and other stressors threatens the nation; one can’t withhold the precious life jackets of knowledge and skills, for any reason, from people sinking into depression or other psychological problems.The situation shall parallel the ethical dilemma of not providing highly effective antibiotics or hormonal replacements to the acutely ill patients. The question of acquisition and delivery of CBT therefore, becomes an ethical compulsion and national duty to all of us. PACT thus comes in to existence by the efforts of a group of highly motivated and selfless people to not only try to cover the lost time in terms of training and services but also provide a platform for indigenous research and collaboration with national and international organizations.MISSIONThe mission is to promote and facilitate education, training and provision of CBT across the country not only to professionals and patients but also to the general public for promotion of mental health. The association, moreover, shall serve as a resource formatters related to CBT.AIMSThe aims of the Association are to:

Introduce and promote culturally and religiously relevant Cognitive Behaviour Therapy based on sound indigenous research integrated with existing evidence based interventions.

Lay the foundations for quality education and structured training in CBT.

Develop the guidelines and standards for sound and ethical practice of CBT.

Provide a platform for sharing views and knowledge about relevant aspects of CBT among members of all helping professionals.

To spread CBT beyond clinical setting in to the community to promote mental health, child rearing practices, resilience, productivity and a vibrant and happy society.

Publish a newsletter, a journal and other publications aimed at disseminating research and information about the applications of CBT.

Establish contact with various public and professional bodies nationally and internationally to achieve its aims.

Pakistan Association of Cognitive Therapists (PACT) (o.D.): About PACT, http://www.pactorganization.com/about/, Zugriff 8.10.2015

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Das Bundesamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.3. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus den schriftlichen Ausführungen bzw. Stellungnahmen des BF im Asylverfahren und dem ersten sowie dem gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Erkenntnissen des BVwG vom 10.07.2018, GZ: L525 2195705-1/7E und vom 05.11.2019, GZ: L508 2195705-2/3E und wurden diese von der beschwerdeführenden Partei - wie in der Folge dargelegt - auch nicht substantiiert bestritten.

2.2.3.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung zweier für Pakistan gebräuchlicher Sprachen und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Pakistan. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Dass er Moslem sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen ist sowie die Sprachen Paschtu (Muttersprache) und Urdu sowie ein bisschen Englisch beherrscht, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus.

Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist.

Die Feststellungen zum vorangegangen Asylverfahren, zu den beiden Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, zur Dauer und zur Beständigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sowie zum Nichtvorliegen eines Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitels für Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aufgrund der im Akt aufliegenden Ausfertigung des Bescheides des belangten Bundesamtes vom 15.04.2021, sowie ferner aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L525 2195705-1 und L508 2195705-2 betreffend den Beschwerdeführer.

Dass der BF am 12.04.2021 aufgrund eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung festgenommen wurde, ist aufgrund der Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 12.04.2021 urkundlich hinreichend nachgewiesen.

Aus der im Akt aufliegenden E-Mail des Bundesministeriums für Inneres vom 16.04.2021 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am 14.04.2021 verlassen hat, nach Pakistan im Wege einer Abschiebung zurückgekehrt ist und sich derzeit dort aufhält.

Die Feststellungen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend beruhen auf den vom BF vorgelegten Befundberichten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 05.05.2020 und 05.03.2021 sowie einer Behandlungsbestätigung eines Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision (Verhaltenstherapie) vom 01.04.2021 in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des BF zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2021. An diesem Tag wurde der BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu seinem Antrag vom 08.10.2020 einvernommen. Zur Einvernahmefähigkeit bzw. zum Gesundheitszustand befragt, erklärte der BF hierbei, dass er zur Therapie gehe und Tabletten nehme, die Einvernahme könne aber durchgeführt werden; er habe ein bisschen Probleme mit Depressionen, ansonsten sei er gesund. Dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Artikulation seiner Befindlichkeit oder von Sachvorbringen hätte, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des bei Betrachtung des Einvernahmeprotokolls gewonnenen Eindrucks nicht erkannt werden. Die Schilderung komplexer Sachverhalte wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht abverlangt. Dementsprechend können auch dem in der Folge - nach Festnahme des BF - am 12.04.2021 um 11.35 Uhr angefertigten polizeiamtsärztlichen Gutachten keine Bedenken bezüglich einer Haftunfähigkeit des BF entnommen werden. Der BF wurde insoweit für haftfähig erklärt, wobei bei weiterer Anhaltung eine regelmäßige ärztliche Kontrolle und eine psychiatrische Behandlung für erforderlich erachtet wurde.

Demnach wurde keine in der Vergangenheit vorliegende Einschränkung der Einvernahmefähigkeit festgestellt.

Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 14.12.2012, Zl. 2011/02/0053; 16.04.1984, Zl. 83/10/0254-0255, VwSlg 11410 A/1984).

Was die Kritik im Rechtsmittelschriftsatz betrifft, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die psychischen Beeinträchtigungen des BF bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend berücksichtigt habe und eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Befunden wesentlich gewesen wäre, zumal hierin konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf besondere (Behandlungs-)Bedürfnisse und eine mögliche Haftunfähigkeit sowie zu erwartende Reaktionen im Falle einer unzureichenden medizinischen (einschließlich medikamentösen) und therapeutischen Behandlung hervorkommen würden, so kann dieser Einwand nicht nachvollzogen werden, da der BF - wie vorangehend ausgeführt - im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2021 zur Einvernahmefähigkeit bzw. zum Gesundheitszustand befragt, zweifelsfrei erklärte, dass er zur Therapie gehe und Tabletten nehme, die Einvernahme aber durchgeführt werden könne; er habe ein bisschen Probleme mit Depressionen, ansonsten sei er gesund. Insoweit die rechtsfreundliche Vertretung des BF daher seine im Zuge der bzw. im Anschluss an die Festnahme erfolgte Selbstverletzung und das verbal aggressive Verhalten gegenüber den Beamten in diesem Zusammenhang mit seiner psychischen Verfassung am 12.04.2021 zu erklären versucht, zumal ihm die erforderliche medizinische Behandlung (samt Verabreichung von notwendigen Medikamenten) versagt worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden, da sich - abgesehen von den obigen Ausführungen - der polizeilichen Krankenkartei des BF entnehmen lässt, dass der BF am 12.04.2021 - nach der Einvernahme und den anschließenden Vorfällen - wörtlich erklärte „fühle mich gut, ich wolle nur raus von hier aus diese Gefängnis“, was wiederum zeigt, dass der BF dieses Verhalten rational bewusst gesetzt hat, um allenfalls einen Gefängnisaufenthalt und eine Abschiebung zu vereiteln. Dementsprechend zeigte sich der BF dann auch einsichtig und sagte „ich nix mehr machen, alles ok, nur diese Zorn von Situation hier.“ Der Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 12.04.2021 und der polizeilichen Krankenkartei des BF ist ferner zwar entnehmbar, dass sich der BF oberflächliche Verletzungen an beiden Knöcheln und eine minimale Prellmarke an der Stirn zufügte, eine - akute - Suizidalität konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich im psychiatrischen Status wach und allseits orientiert und waren neurokognitive Defizite nicht feststellbar. Die Orientiertheit des Beschwerdeführers in zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht sowie zur Person wurde nicht angezweifelt. Dementsprechend können auch dem - nach Festnahme des BF - am 12.04.2021 um 11.35 Uhr angefertigten polizeiamtsärztlichen Gutachten keine Bedenken bezüglich einer Haftfähigkeit des BF entnommen werden. Der BF wurde insoweit für haftfähig erklärt, wobei bei weiterer Anhaltung eine regelmäßige ärztliche Kontrolle und eine psychiatrische Behandlung für erforderlich erachtet wurde. Dem polizeiamtsärztlichen Gutachten bezüglich der Flugabschiebung kann schließlich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - entnommen werden, dass der BF im betreffenden Polizeianhaltezentrum am 13.04.2021 auch seine Abendmedikation (Mirtazapin) erhielt.

Der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung, insbesondere die Verfügbarkeit der Medikamente beziehungsweise Wirkstoffe in Pakistan, ergibt sich wiederum aus dem Umstand, dass ausweislich der Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit psychischer/ psychiatrischer Erkrankungen in Pakistan und zum Zugang zu Medikamenten eine Behandlung sowohl mit Medikamenten als auch durch Psychiater und Psychologen möglich und zugänglich ist. Ausweislich der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen und der bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ist jedenfalls die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt, sodass von einem adäquaten Zugang zu Medikamenten auszugehen ist. In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich zudem bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Eine medizinische Grundversorgung ist in Pakistan gewährleistet.

Die Feststellung, dass der BF keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK samt Einsichtnahme in die vom BF bislang vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF behauptet zwar im Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH vom 13.04.2021, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung zu jener Personengruppe, der ein besonders schwerer Verlauf bei einer Erkrankung an COVID-19 drohe, gehöre (AS 415). Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BF und der vorgelegten medizinischen Unterlagen zeigt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020).

Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vor der belangten Behörde, im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung im Herkunftsstaat und in Österreich. Ferner brachte der Beschwerdeführer – wie zuvor erörtert – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung des BF und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine Familienverhältnisse und Ausbildung in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen. Den Feststellungen zu den persönlichen Umständen ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, einer österreichischen Staatsangehörigen, liegen die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2021, dessen schriftliche Ausführungen und die schriftlichen Ausführungen der Freundin in deren Befürwortungsschreiben zugrunde.

Die Feststellungen zum Kennenlernen, Beginn der Beziehung und zum fehlenden Zusammenleben stützen sich in erster Linie auf die - schriftlichen - Ausführungen der Freundin und des BF, außerdem auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Aufgrund der Aussagen des BF und einer Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zeigt sich, dass der BF und seine Freundin sowie deren Tochter zu keinem Zeitpunkt zusammenwohnten. Im Hinblick auf die Qualität und Intensität der Beziehung ist außerdem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderung wenig gemeinsame Aktivitäten mit seiner Freundin nannte. Er gab wörtlich an: „Dann bin ich auch oft mit meiner Freundin, also am Wochenende.“ Konkrete gemeinsamen Unternehmungen mit der Freundin oder deren Tochter erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Da die Freundin des BF diesen erst einige Monate nach der Geburt ihrer Tochter kennenlernte und der BF zudem nur an den Wochenenden persönlich Kontakt zu seiner Freundin und deren Tochter hatte, zeigt sich, dass die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kleinkindes durch den Beschwerdeführer keinesfalls unerlässlich ist. Dafür spricht auch, dass der BF dies in der Einvernahme vor der belangten Behörde überhaupt nicht erwähnte. Generell lässt die bloß allgemein gehaltene - mehrfache - Erwähnung einer Freundin, die wiederum eine Tochter habe, in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht auf eine (außergewöhnlich) enge Bindung des Beschwerdeführers zur Freundin und deren Tochter schließen.

Unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Aussagen und folgende Umstände war insgesamt festzustellen, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren nicht zutage trat: So spricht für sich, dass der Beschwerdeführer von seiner Freundin nicht zur Einvernahme vor der belangten Behörde begleitet wurde. In der Einvernahme selbst kommt der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Zu berücksichtigten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach mehr als einem Jahr Beziehung den Namen seiner Freundin oder von deren Tochter in der Einvernahme vor dem BFA nie von sich aus nannte, sondern stets distanziert von seiner Freundin und deren Tochter sprach. Der Beschwerdeführer sagte zwar, dass sie später irgendwann heiraten wollen, aus der Aussage folgt jedoch unzweifelhaft, dass es (noch) keine konkreten Pläne für eine Hochzeit gibt. Abgesehen davon kam keine emotionale Bindung zum Kind der Freundin zum Ausdruck. Aus den Aussagen und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich daher auch kein ausgeprägtes Interesse am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind.

Dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, mit seiner in Österreich lebenden Freundin und deren Tochter zu kommunizieren, steht schon deshalb außer Frage, weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie kommunizierte; die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt Dass (gegenseitige) Besuche - etwa auch in einem Drittstaat - grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.

Da sich der Beschwerdeführer und seine Freundin erst nach der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren kennenlernten, kann es keine Zweifel geben, dass sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren.

Dass der BF einen Adoptionsvertrag geschlossen hat und das Verfahren zur Bewilligung dieses Adoptionsvertrags beim zuständigen Bezirksgericht in Wien anhängig ist, geht aus den vorgelegten Dokumenten und den - schriftlichen - Ausführungen des BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung hervor. Die weiteren Feststellungen zur Beziehung zwischen dem BF und einer früheren Vortragenden in einem Deutschkurs (Annehmende im Adoptionsvertrag) stützen sich auf seine Angaben dazu in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2021 und den von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Befürwortungsschreiben dieser Person. Der Beschwerdeführer hat außerdem Fotografien, die die beiden, mitunter auch weitere Personen, zeigen, vorgelegt.

Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Aussagen festzustellen. Die sonstigen Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren und im vorangegangen sowie gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (beispielsweise einem ÖSD-Zertifikat Niveau A2 vom 27.09.2016, einem ÖSD-Zertifikat Niveau B1 vom 22.06.2017, einem Prüfungsprotokoll vom 22.06.2018 (Pflichtschulabschlussprüfung) im Gegenstand Berufsorientierung, einem Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 09.10.2018 (Gesundheit und Soziales), einem Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 23.11.2018 (Englisch - Globalität und Transkulturalität), einem Teilprüfungszeugnis (Pflichtschulabschlussprüfung) vom 22.06.2018 (Berufsorientierung), einem Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 09.09.2020, einer Vereinsmitgliedschaftsbestätigung „ XXXX “ vom 21.10.2017, einer Bestätigung XXXX ( XXXX XXXX ) über freiwillige Mitarbeit bei Flurreinigung vom 05.10.2017, einer Bestätigung für ehrenamtliche Mitarbeit (NÖ XXXX XXXX ) vom 05.03.2019, einer Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF im XXXX XXXX GmbH von Dezember 2019 bis März 2020, einem Aufnahmevertrag „ XXXX “ für das Wintersemester 2020/21, einer Bestätigung der „ XXXX “ vom 12.11.2020, einer edu.card der Schule für XXXX samt Beiblatt zur Ausbildung „BehindertenbetreuerIn“, einem Praktikumsvertrag/ einer Vereinbarung zwischen dem BF und der XXXX GmbH bezüglich eines 700stündigen Praktikums von 09.10.2020 bis Mitte Juni 2021, einem aufschiebend bedingten Dienstvertrag zwischen dem BF und der Firma XXXX über eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden und einer Entlohnung iHv Euro 1.100,00 brutto, Befürwortungsschreiben der Lebensgefährtin XXXX vom 28.09.2020 und 24.02.2020 (wohl richtig: 2021), Befürwortungsschreiben der Dr. XXXX vom 08.03.2019, 30.08.2020 und 23.02.2021, einem undatierten Befürwortungsschreiben von Mag. XXXX , einem undatierten Befürwortungsschreiben von XXXX , einem Befürwortungsschreiben von XXXX vom September 2020, einem Befürwortungsschreiben von XXXX vom 02.03.2019, einem Unterstützungsschreiben von Bewohnern jener Wohngemeinschaft, in der der BF zunächst ehrenamtlich und in der Folge als Praktikant tätig gewesen ist, einem Adoptionsvertrag zwischen dem BF und Dr. XXXX , einer formungültigen Wohnrechtsvereinbarung vom 11.03.2019 mit Dr. XXXX betreffend unentgeltliche Mitbewohnung von XXXX , private Fotografien etc.), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Auch in der Beschwerde vermochte der BF der Beurteilung des BFA nichts Konkretes entgegenzusetzen, was zu einer anderen Beurteilung der privaten Situation des BF in Österreich führen könnte. Diesbezüglich wird auch auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2. verwiesen.

Dass der BF seit der Antragstellung Mitte Juni 2015 bis zu seiner Abschiebung laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ist einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung zur am 14.04.2021 erfolgten Abschiebung nach Pakistan ergibt sich aus dem Akteninhalt des BFA.

Dass der BF im Verfahren bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK aufgefordert wurde, in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeführte Urkunden, insbesondere einen Reisepass im Original und Kopie und eine Geburtsurkunde im Original, beizubringen, ist urkundlich mit dem Schreiben des BFA vom 08.10.2020 nachgewiesen. Dass der BF dieser Aufforderung bezüglich des Reisepasses nicht folgte und auch keine stichhaltigen Gründe anführte, weshalb ihm die Erlangung dieser Urkunde unmöglich oder unzumutbar wäre, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachkam, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des BF. So beschränkte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen auf die Erklärung, über keinen gültigen Reisepass zu verfügen und dass es ihm nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2015 nicht zumutbar sei, in diesem Zusammenhang bei der pakistanischen Botschaft in Wien vorzusprechen. Selbiges wiederholte er im Ergebnis letztlich auch in der Beschwerde vom 17.05.2021. Diesbezüglich ist daher zum Ergebnis zu gelangen, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt zur pakistanischen Botschaft in Wien begeben hat, um einen Reisepass zu erlangen. Der Beschwerdeführer legte insoweit auch keine Bestätigung über eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft vor, obwohl ihm die Einholung einer solchen Bestätigung bei der pakistanischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war, da dessen Asylverfahren bereits Mitte 2018 aufgrund dessen nicht glaubhaften Vorbringens rechtskräftig negativ entschieden worden war. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht war bzw. ist der Ansicht, dass der BF sich in keinster Weise um die Beibringung eines Reisepasses bemüht hatte, obwohl er in jedem Stadium des Asylverfahrens auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auch anschließend in den beiden Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen worden war.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurden keine substantiierten Ausführungen seitens des BF getroffen. Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts.

Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Laufe der Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben hat.

Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bzw. dass der Beschwerdeführer nicht von der Todesstrafe bedroht ist und eine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in Pakistan nicht vorliegt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete und substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nicht möglich gewesen wäre (§ 52 Abs. 9 FPG), da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan war ebenso wenig evident. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes weist zudem bereits an dieser Stelle darauf hin, dass es dem - im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 anwaltlich vertretenen - BF jedenfalls jederzeit - bei tatsächlichen gesundheitlichen Problemen oder Schwierigkeiten mit dem Bruder in Pakistan freigestanden wäre, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und im entsprechenden Verfahren z. B. eine allfällige Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine anderweitig bedingte etwaige Verletzung im Recht nach Art. 3 EMRK geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht manuduzierte den BF insoweit auch im Verfahren L527 2241368-1. Insoweit das Unterlassen einer Antragstellung in der Beschwerde entschuldigend mit der psychischen Verfassung des BF zu erklären versucht wird, so erlaubt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des BF zu verweisen, aus denen sich dies nicht begründend entnehmen lässt.

2.2.3.2. Sofern der BF im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass es das BFA verabsäumt habe, ausreichend auf relevantes Parteivorbringen einzugehen und notwendige Ermittlungen zu erheblichen Behauptungen durchzuführen, kann die erkennende Richterin diesen Erläuterungen nicht folgen.

Dem BF wurde im vorliegenden Fall - abgesehen von den niederschriftlichen Einvernahmen in den dieser Entscheidung bereits vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren - im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Die belangte Behörde hat die Angaben des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und hat anschließend die Rechtsfragen grundsätzlich übersichtlich zusammengefasst. Was etwa den Nichtvorhalt der vom BFA herangezogenen Länderinformationsquellen und den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX und der Dr. XXXX betrifft, so erlaubt sich die erkennende Richterin zur Vollständigkeit auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.5. und Punkt 2.2.6. zu verweisen.

Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Der Sachverhalt bezüglich der entscheidungswesentlichen Fragen ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich das BFA mangels adäquater Recherchen nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des BF bzw. mit der aktuellen Situation, etwa inwiefern der BF in Pakistan von Verletzungen seiner unter Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte betroffen sein könnte, zur gesundheitlichen Situation, zu sicherheitsrelevanten Vorkommnissen und zur aktuellen Erreichbarkeit der Herkunftsregion, auseinandergesetzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die Äußerungen des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde und die schriftlichen Stellungnahmen des BF bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung des BF sowie die nun vom BFA in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen stützen konnte. Die aus der bekämpften Entscheidung ableitbare Beurteilung des BFA, dass in Bezug auf den BF bzw. die Lage im Herkunftsstaat des BF seit der asylrechtlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine wesentliche Änderung eintrat und auch aktuell keine Gefährdungslage im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 bestand, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus konnte auch den nunmehr vom BFA herangezogenen Feststellungen zur Lage in Pakistan keine aktuelle Gefährdung entnommen werden bzw. wurde ihnen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig bedurfte es im Übrigen Ermittlungen zur Gefahrenlage für den BF in Islamabad, zumal dieser ohnehin aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa stammte und sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ausgingen.

Sofern nun in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass der BF über familienähnliche, intensive Bindungen in Österreich verfüge und sich das BFA äußerst mangelhaft mit dem Vorbringen des BF und den zahlreichen Nachweisen zu Privat- und Familienleben, insbesondere den vorgelegten Schreiben von XXXX und Dr. XXXX sowie den Fotografien privater Aktivitäten, auseinandergesetzt habe, so ist diesbzgl. festzuhalten, dass das BFA nicht in Abrede stellte, dass der BF eine intensivere Beziehung zu diesen beiden Personen pflegt(e) und er eine gewisse Integration im Bundesgebiet vorweisen konnte. Von der belangten Behörde wurde aber im Ergebnis ebenso zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF diese integrativen Schritte lediglich während seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts setzen konnte, weshalb es auch in diesem Punkt keiner weiteren Ermittlungen bedurfte und eine Rückkehrentscheidung wider den BF zu treffen war.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären.

2.2.3.3. Insoweit seitens des BF in der Beschwerde moniert wird, dass aktenwidrig Feststellungen getroffen worden seien, wonach der BF gesund wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei offenbar um ein bloßes Versehen bzw. Schlampigkeit der belangten Behörde handelt, wird doch bei Gesamtbetrachtung der Feststellungen, der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung zweifelsfrei erkennbar, dass sich die belangte Behörde mit dem Gesundheitszustand des BF ausreichend auseinandergesetzt hat (AS 480). Der BF leidet demnach an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, allerdings an einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit, insbesondere einer Depression, die medikamentös behandelt wird. Insoweit wurden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die gesundheitlichen Probleme des BF auch ausreichend festgestellt.

2.2.3.4. Ebenso wenig kann die in der Beschwerde geäußerte Kritik nachvollzogen werden, wonach das BFA ausgeführt habe, dass die Rückkehrsituation des BF bereits im Asylverfahren geprüft worden wäre und damals eben keine Rückkehrbefürchtungen hervorgekommen seien, womit die belangte Behörde auf vergangene Beurteilungen der Rückkehrsituation im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes verweise, was unzulässig sei. Es ist der belangten Behörde allerdings nicht entgegenzutreten - insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist - wenn sie zunächst als Ausgangpunkt ihrer Überlegungen darauf verweist, dass bereits im vorangegangen Asylverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam in diesem Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass auch im Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausschließen würden. Aufgrund dessen, dass auch im gegenständlichen Verfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, beschränkte sich das BFA und diesem folgend die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts demnach ansonsten wiederum darauf die allgemeine aktuelle Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Insoweit wurde von der belangten Behörde sehr wohl eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes vorgenommen, was sich zweifelsfrei auch an der Formulierung „Ergänzend wird hierzu auch eine aktuelle Überprüfung der Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung durchgeführt.“ (AS 519) im angefochtenen Bescheid zeigt, die auch von der rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeschriftsatz selbst zitiert wurde.

Aus dem Umstand, dass der BF noch vor Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Pakistan abgeschoben wurde, ergibt sich grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit, zumal der BF nach Abschluss des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz sowie nach ebenso rechtskräftiger Zurückweisung eines am 14.03.2019 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG am 08.10.2020 lediglich einen weiteren Antrag gemäß § 55 AsylG einbrachte. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründet der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; der Antrag steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen somit nicht entgegen und er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

2.2.3.5. Insoweit in der Beschwerde Ausführungen hinsichtlich vermeintlich rechtswidriger Verhaltensweisen der handelnden Organe bei der Festnahme, während der Anhaltung in den Polizeianhaltezentren und in Vorbereitung auf bzw. während der Abschiebung getroffen werden, so ist dies nicht Verfahrensgegenstand und geht daher ins Leere. Beschwerde dagegen wäre ausschließlich im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglich. Das Bundesverwaltungsgericht weist dennoch zur Vollständigkeit darauf hin, dass es dem - im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 anwaltlich vertretenen - BF jedenfalls jederzeit offenstand, einen im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehenen wirksamen Rechtsbehelf in Form eines Antrags auf internationalen Schutz zu stellen und im entsprechenden Verfahren z. B. eine allfällige Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine anderweitig bedingte etwaige Verletzung im Recht nach Artikel 3 EMRK geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht manuduzierte den BF insoweit auch im Verfahren L527 2241368-1. Der BF ließ jedoch auch diese Möglichkeit ungenutzt verstreichen. Insoweit das Unterlassen einer Antragstellung in der Beschwerde entschuldigend mit der psychischen Verfassung des BF zu erklären versucht wird, so erlaubt die erkennende Richterin diesbezüglich abermals auf die vorangehenden Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des BF zu verweisen, aus denen sich dies begründende nicht entnehmen lässt. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass er jedenfalls durch einen Amtsarzt untersucht werden hätte müssen, um eine aussagekräftige und im konkreten Fall jedenfalls unverzichtbare Einschätzung zur Haftfähigkeit treffen zu können, so ist ferner diesbezüglich auf das am 12.04.2021 um 11.35 Uhr angefertigte polizeiamtsärztliche Gutachten zu verweisen, womit der BF für haftfähig erklärt wurde.

2.2.3.6. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass der Leiter der Einvernahme vom 12.04.2021 dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen wäre, was sich in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage, weswegen nicht von einem in Österreich schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen sei, zeige, so sind diese Behauptungen verfehlt.

Trifft ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG auf einen Organwalter zu, so hat sich dieser selbst für befangen zu erklären, der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Die Verwaltungsorgane haben ihre Befangenheit somit von Amts wegen wahrzunehmen. Ein derartiges Vorgehen erfolgte in casu nicht.

Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 12.04.2021 ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin auch kein Hinweis auf die behauptete Befangenheit des Einvernahmeleiters. Dieser versuchte viel mehr eindringlich, durch Nachfragen und Fragestellungen, die dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hätten, seine Angaben zu vervollständigen, darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sein entscheidungswesentliches Vorbringen ausführlich und umfassend darzustellen. Wenn dies dem Beschwerdeführer letztlich aus den dargestellten Gründen nicht gelungen ist und sein Vorbringen auch von Seiten der erkennenden Richterin im zuvor dargestellten Ausmaß als nicht ausreichend beurteilt wird, um zu einem für ihn positiven Verfahrensausgang zu gelangen, liegt das nicht an der Person des Einvernahmeleiters, sondern daran, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Substantiiertheit und Relevanz fehlt.

Was die in der Beschwerde formulierte Kritik an der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheids betrifft, so bleibt anzumerken, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt hat. Ob und inwieweit man die Erwägungen der Behörde teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

2.2.4. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Das Bundesamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den einzelnen Herkunftsstaaten zu verschaffen. Selbiges gilt für das Bundesverwaltungsgericht. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BFA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.

Insoweit im Rechtsmittelschriftsatz bezüglich der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen moniert wird, dass sich die betreffenden Rechercheergebnisse zur medizinischen Versorgung auf andere als die dem BF verschriebenen Medikamente beziehen und zudem aus den Jahren 2012 sowie 2016 stammen würden, so bleibt zunächst festzuhalten, dass die zuletzt erwähnten Länderberichte lediglich generell belegen sollen, dass psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind, wobei sich aus dem bekämpften Bescheid ohnehin eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Bei ihm wurde zwar zunächst eine rezidivierende depressive Störung, welche Anfang März 2021 mittelgradig ausgeprägt war, und eine posttraumatische Belastungsstörung samt Alpträumen diagnostiziert. Der BF legte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2021 insoweit allerdings einschränkend dar, dass er „ein bisschen Probleme mit Depression habe“. Ansonsten mag es zwar zutreffen, dass in den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung auch auf eine aus dem Jahr 2012 bzw. eine aus dem Jahr 2016 stammende Quelle zurückgegriffen wird. Hierbei wird aber vom BF übersehen, dass zu diesem Themenkomplex ebenso Berichte aus den Jahren 2018 bis 2020 angeführt sind (AS 490 ff, 504 f), weshalb insgesamt von einer ausreichenden Aktualität der Länderfeststellungen zu diesem Thema ausgegangen werden kann, welche die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Pakistan belegen, mag sich auch die Versorgung durch Psychiater und spezialisierte Krankenhäuser - wie in der Beschwerde thematisiert - in Pakistan noch nicht als optimal erweisen. Insoweit zudem in der Beschwerde - unter Zitierung eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - darauf verwiesen wird, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen in Pakistan des Öfteren stigmatisiert werden würden, so wird nicht in Abrede gestellt, dass dies für den Einzelnen eine zusätzliche Belastung bzw. Kränkung darstellen mag. Eine aktuelle Gefährdungslage im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 kann hierbei jedoch nicht erblickt werden, wobei entsprechende Ausgrenzungen und Vorurteile auch in westlichen Staaten, insbesondere auch in Österreich, ebenso weiterhin Bestand haben. Wenn in diesem Zusammenhang schließlich angedeutet wird, dass die Arbeitsfähigkeit des BF in Pakistan aufgrund seiner psychischen Verfassung angezweifelt werden könnte, die Möglichkeit einer Krankenversicherung äußerst eingeschränkt sei und die Finanzierung der Medikamente oft nicht möglich sei, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass kein akut lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt und in Pakistan entsprechende Behandlungsmöglichkeiten sowie ein unterstützendes soziales Netz vorhanden sind. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten für die vorliegenden psychischen Krankheitsbilder in Pakistan. Nicht gefolgt werden kann zudem den Ausführungen in der Beschwerde, wonach beim BF suizidale Tendenzen bestünden, die bei ihm eine krankheitsbedingte Symptomatik darstellen würden. Einzig im Befundbericht vom 05.03.2021 findet es eine Erwähnung, dass der BF auch suizidale Gedanken habe. In der Einvernahme vor der belangten Behörde wird dies jedoch von Seiten des BF oder dessen rechtsfreundlicher Vertretung nicht thematisiert. Auch dem in der Folge - nach Festnahme des BF - am 12.04.2021 um 11.35 Uhr angefertigten polizeiamtsärztlichen Gutachten können diesbezüglich keine Befürchtungen entnommen werden. Der BF wurde daher auch für haftfähig erklärt.

Insoweit in der Beschwerde zudem unter Zitierung mehrerer Berichte auf die aktuelle Covid-Situation in Pakistan und deren - wirtschaftliche - Folgen verwiesen wird, so ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet, und dass sich gemäß den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen zu COVID-19, in Pakistan, das ca. 220 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 457.288 und die Zahl der Todesfälle auf 9.330 belief. Es wird - wie in der Beschwerde thematisiert – nicht in Abrede gestellt, dass das staatliche Gesundheitswesen in Pakistan enorm unter Druck gerät und die Versorgung von Covid-19-Patienten an ihre Grenzen stößt. Ferner drohen dem Staat Pakistan wirtschaftliche Einbußen, allerdings ist derzeit kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der pakistanischen Wirtschaft erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage - diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt - nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der pakistanischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln aktuell nicht gewährleistet wäre, ist keineswegs ersichtlich. Außerdem geht aus den Länderinformationen hervor, dass Pakistan Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen setzt, weshalb unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und strukturellen Rahmenbedingungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abschiebung in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in eine existentielle Notlage geraten würde, mögen die Rahmenbedingungen auch keinen mitteleuropäischen Standard aufweisen. Es ist ferner anzumerken, dass es sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung und auch nicht bei den Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie den Herausforderungen für das Gesundheitssystem um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene handelt und außergewöhnliche Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht vorherrschen, woran sich bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert hat. Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan konnte angesichts der oben erörterten Daten nicht erkannt werden und eine solche Situation ist auch jetzt nicht festzustellen. Denn laut der WHO beläuft sich in Pakistan die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen nunmehr auf 1.048.321 und die Zahl der Todesfälle auf 24.478 (vgl. das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19, Einsichtnahme am 16.08.2021). Es war daher unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, namentlich auch der COVID-19-Pandemie, und Beweismittel festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Insoweit ferner in der Beschwerde ergänzend zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen zur Sicherheitssituation weitere Länderinformationsquellen zitiert werden, welche die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend in das Verfahren einbringen hätte müssen, bleibt festzuhalten, dass hiermit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen in einem (verfahrensrelevanten) Widerspruch zum Inhalt dieser Berichte stehen. Diese Quellen vermitteln im Wesentlichen ein den getroffenen Feststellungen entsprechendes Bild, weshalb im Hinblick auf die thematisierte Sicherheitslage jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden kann, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist. Auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Terror- bzw. Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.5. Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das Parteiengehör, etwa durch Nichtvorhalt der von ihm zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationsquellen, versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen – Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

2.2.6. Was die im gegenständlichen Verfahren beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin des BF XXXX und von Dr. XXXX betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits zuvor für die belangte Behörde - bezüglich der Beziehung des BF zu diesen Personen als hinreichend geklärt darstellt und keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, zumal die jeweiligen Neuerungen im Privat- und Familienleben des BF ohnehin während des unerlaubten Aufenthalts entstanden sind und daher das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Selbst Beweisanträge dürfen nämlich abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN).

2.2.7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung bzw. persönliche Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. Im Lichte des sohin angesichts des Akteninhalts als geklärt anzusehenden Sachverhalts konnte von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkte I und II)

3.1. Zur Abweisung der Anträge auf Heilung eines Mangels gemäß §§ 4, 8 AsylG-DV und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005:

3.1.1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Der Beschwerdeführer legt bis dato kein gültiges Reisedokument vor und konnte auch nicht nachweislich darlegen, dass ihm die Erlangung eines Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Ferner hat der BF auch nicht dargetan bzw. hat er keine Bestätigung vorgelegt, dass er mit der pakistanischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe und hat der BF keine Bestätigungen über eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft vorgelegt, obwohl ihm die Einholung einer solchen Bestätigung bei der pakistanischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war. In den schriftlichen Stellungnahmen vom 02.11.2020 und 26.02.2021 wurde zwar behauptet, dass es dem BF nicht zumutbar sei, eine Ausstellung des Reisepasses bei der pakistanischen Auslandsvertretung zu beantragen, da er nach seiner Ankunft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Diesbezüglich ist allerdings der belangten Behörde beizupflichten, dass das Asylverfahren des BF bereits im Jahr 2018 aufgrund der Unglaubhaftigkeit des ausreisekausalen Vorbringens rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, weshalb kein nachvollziehbarer Grund, welcher den BF an einem Aufsuchen der pakistanischen Botschaft hindern würde, erblickt werden kann. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt.

Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch keine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben, zumal die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte während eines nicht berechtigten Aufenthalts erfolgten, nämlich nach der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der rechtskräftigen Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, und der BF der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen ist bzw. diese vereitelt hat. Hierzu darf auf die näheren Ausführungen zu Punkt 3.2. verwiesen werden.

Der Antrag auf Heilung wurde daher zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.

3.1.2. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). In dem dieser Entscheidung des VwGH zugrundeliegenden Falles hat der BF ebenso eine Geburtsurkunde vorgelegt, nicht aber einen Reisepass, was nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso dafür spricht, dass alle geforderten Urkunden vorzulegen sind.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020 aufgefordert, einen gültigen Reisepass (Original und Kopie) und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen sei. Daraufhin wurde eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original in Vorlage gebracht. Allerdings mangelt es der Geburtsurkunde an der einwandfreien Zuordenbarkeit zur Person des Beschwerdeführers, da diese Geburtsurkunde kein Lichtbild aufweist und auch sonst keine persönlichen biometrischen Merkmale enthält, welche eine eindeutige Zuordenbarkeit ermöglichen würde.

Indem der Beschwerdeführer daher keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen (vgl. abermals VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). Er hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch eine inhaltliche Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die im angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise vorgenommene Interessenabwägung zur Begründung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat (siehe dazu sogleich).

Zu A) (Spruchpunkt III)

3.2. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG):

3.2.1. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Der Beschwerdeführer hat noch vor der am 19.04.2021 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides das Bundesgebiet am 14.04.2021 verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er hält sich demnach im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass die Rechtsmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer gerichteten aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu prüfen ist.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung ist daher gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

3.2.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN (u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei) VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425). In der soeben zitierten Entscheidung ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). (vgl. dazu auch den Beschluss des VwGH vom 08.03.2019, Ra 2018/20/0394).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriagebased relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mwN).

3.2.2.1. Was das Familienleben des BF betrifft, so ist wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin besteht seit ca. Ende 2019. Der BF und seine Freundin lebten nie in einem gemeinsamen Haushalt. Er bezog bis zu seiner Abschiebung nach wie vor monatlich die Leistung "Miete Einzelperson" im Rahmen der Grundversorgung für ein privates Quartier. Er besuchte seine Freundin und deren Tochter im Wesentlichen am Wochenende in Niederösterreich. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin sowie deren Tochter trat im Verfahren nicht zutage. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF und seine Freundin haben kein gemeinsames Kind und die Freundin des BF ist nicht schwanger. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Freundin und deren Tochter somit als (Teil des) Privatleben(s) des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 8 EMRK zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben keine gemeinsamen Kinder, die Freundin des Beschwerdeführers ist nicht schwanger, ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht ebenso nicht. Nun ist nochmals darauf hinzuweisen, dass einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft aber immanent ist, dass Partner länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben. Das prägende Kriterium des Zusammenlebens ist die Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer brachte aber eben nicht vor, dass er mit seiner Freundin eine dauerhafte Wohngemeinschaft führe, noch dass eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Freundin bestehe, zumal diese über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen. Ferner ist festzuhalten, dass die Beziehung zu seiner Freundin im Herkunftsstaat noch nicht bestanden hat; sie wurde Ende 2019, folglich rund viereinhalb Jahre nach der Einreise des BF nach Österreich begründet und besteht seit mehr als einem Jahr. Sowohl der BF als auch seine Freundin mussten sich beim Eingehen der Beziehung des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein; dies umsomehr, als dem Beschwerdeführer der negative Ausgang seines Asylverfahrens (rechtkräftig negative Entscheidung des BVwG vom 10.07.2018, GZ: L525 2195705-1/7E) bereits bekannt war. Die Freundschaft wurde erst Ende 2019 eingegangen nachdem bereits ein rechtkräftig negatives Asylverfahren bestand und auch über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 AsylG rechtkräftig negativ entschieden wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019, GZ: L508 2195705-2). Auch aus diesem Grund stellt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben dar.

Hierzu ist auf folgende Rechtsprechung hinzuweisen:

In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass selbst die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50).

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Privat – und Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).

Der Beschwerdeführer führt mit seiner Freundin eine Beziehung, jedoch besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF und seine Freundin wohnen nicht zusammen und sind an unterschiedlichen Meldeadressen gemeldet. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben keine gemeinsamen Kinder, die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht schwanger, ein ein- oder wechselseitiges (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis besteht ebenso nicht. Was diese Beziehung betrifft, so ist festzuhalten, dass diese zu einem Zeitpunkt (Ende 2019) eingegangen wurde, als der Aufenthaltsstatus des BF jedenfalls sehr unsicher war. Entsprechend der sich unter diesen Gesichtspunkten ergebenden Beziehungsintensität wird diese Beziehung als Verstärkung des Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib gewichtet, wobei aufgrund der konkreten Faktoren (kein Zusammenleben, keine Abhängigkeitsverhältnisse) das Gewicht entsprechend zu bemessen ist, zumal der Beschwerdeführer die Beziehung erst nach der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren einging und er sich daher der Tatsache bewusst sein musste, dass er in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen ist und in Anbetracht des bereits negativ erledigten Asylverfahrens eine maßgebliche Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegeben sein musste, weshalb die Schutzwürdigkeit des Privatlebens jedenfalls nur gering ist. Unabhängig davon, ob es der Freundin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen nach Pakistan zu begleiten, um die Beziehung dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen der Freundin sowie dem BF jedenfalls durch gegenseitige Besuche oder durch Internet, Brief- und Telefonkontakte aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Auch stehen dem BF und seiner Freundin die Möglichkeiten der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für eine etwaige Familienzusammenführung offen.

Rechtlich gilt: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009 zu Zl. 2008/18/0037 die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden."

In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07 hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stressituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano).

Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun eine wesentlich weniger ausgeprägte Beziehung als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF erweist sich demnach als rechtlich zulässig.

Auch wurde kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Es ist dem BF daher nicht verwehrt, von seinem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren.

In der Zwischenzeit kann der Kontakt nicht nur über elektronische Medien, Briefe oder Telefonate aufrechterhalten werden, sondern auch über Besuche.

In diesem Zusammenhang war im Sinne hg. Judikatur auch zu berücksichtigen, ob es angesichts einer Ausreise des BF nach Pakistan der Freundin des BF grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, das gemeinsame Privatleben allenfalls auch in Pakistan fortzusetzen.

Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang von der erkennenden Richterin, dass es eine gewisse Härte für die Freundin darstellen würde, ihren aktuellen Lebensmittelpunkt von Österreich nach Pakistan zu verlegen. Dass Besuche aber grundsätzlich nicht möglich oder schlicht unzumutbar wären, dafür haben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.

Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erweist sich daher in einer Gesamtschau als zulässig.

Eine mögliche Trennung des Beschwerdeführers von diesen Personen ist dessen ungeachtet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben zu berücksichtigen und bei der nachstehenden Abwägung einzubeziehen.

Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

3.2.2.2. Was das Privatleben des BF betrifft, so ist wie folgt auszuführen:

Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu einer in der Vergangenheit in einem Deutschkurs vortragenden Person betrifft, so ist zwischen dieser Person und dem BF eine engere Freundschaft entstanden. Die beiden haben einen Antrag auf Bewilligung des zwischen ihnen geschlossenen Adoptionsvertrags vom 15.07.2020 gestellt, der bisher nicht bewilligt wurde. Beachtlich ist dabei, dass der BF bei ihrem Kennenlernen Anfang 2016 beinahe volljährig war. Sowohl der BF als auch Dr. XXXX waren sich bei dem Abschluss des Adoptionsvertrages des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst. Denn sie schlossen diesen zu einem Zeitpunkt ab, als er, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren, nicht mehr mit einem Bleiberecht in Österreich rechnen durfte. Eine finanzielle Abhängigkeit zwischen dem BF und dieser Person kann nicht erkannt werden. Auch eine besondere Abhängigkeit, eine „familiäre“ Beziehung unter Erwachsenen, die über die üblichen Bindungen hinausgeht, konnte nicht festgestellt werden. Unter die üblichen Bindungen fällt jedenfalls auch, dass der BF unter der Woche beim Einkaufen, bei Spaziergängen, der Betreuung des Hundes und im Garten hilft und Dr. XXXX den BF gelegentlich finanziell etwas unterstützt. Auch mit dem Umstand, dass der BF Dr. XXXX teilweise als „Omi“ bezeichnet, konnte eine über die „familiäre“ Beziehung unter Erwachsenen hinausgehende engere Bindung des BF zu ihr, die die von der Judikatur geforderte besondere Intensität aufweist, nicht glaubhaft gemacht werden. Dr. XXXX beschrieb zwar in den schriftlichen Stellungnahmen sehr beherzt und durchaus glaubwürdig ihre Beziehung zum BF und brachte damit unmissverständlich vor, dass ihr das Schicksal des BF nicht gleichgültig ist. Eine darüberhinausgehende Bindung, die den Vorgaben des Artikels 8 EMRK entsprechen würde, kam damit aber nicht hervor und besteht auch tatsächlich nicht.

Daher bedeutet dies, dass ein Eingriff in diese Beziehung ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellt. Eine iSd Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Bande besteht mit dieser Person nicht.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

3.2.2.3. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).

Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung eines Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl zum unsicheren Aufenthaltsstatus zuletzt auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142 und vom 4.4.2019, Ra 2019/21/0015).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Sommer 2015 betrug bis zu seiner Abschiebung im Frühjahr 2021 etwa fünf Jahre und zehn Monate. Diese Aufenthaltsdauer wird jedoch schon dadurch relativiert, dass der Aufenthalt als Asylwerber lediglich bis Juli 2018 zulässig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Eine etwa sechsjährige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens von etwa Mitte 2015 bis Mitte 2018 nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Seit Juli 2018 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Dieser kam er nicht nach. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des belangten Bundesamtes vom 13.04.2018 abgewiesen beziehungsweise in der Folge die Beschwerde gegen den Bescheid des belangten Bundesamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 rechtskräftig abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hielt sich der Beschwerdeführer unerlaubt in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nach. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, sodass das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer trotz ihrer Länge nur abgeschwächt zu Tragen kommt. Die Dauer des Aufenthalts kann dem Beschwerdeführer daher ebenso angelastet werden.

Der BF hielt sich ab Sommer 2015 für etwa fünf Jahre und zehn Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben im Wesentlichen in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt unsicher war und er sowohl vom negativen Ausgang des Asylverfahrens als auch über die gegen ihn bestehende Rückkehrentscheidung Bescheid wusste. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens ist daher dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den drei Jahre bestandenen unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.

Bei der Beziehung zu seiner Freundin (und deren Tochter) ist aufgrund der bereits längeren Dauer von einer stabilen Bindung auszugehen. Gleichzeitig leben diese Personen aber nicht zusammen, führen keinen gemeinsamen Haushalt und besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers, der bis zu seiner Abschiebung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezog und gelegentlich von Dr. XXXX finanzielle Unterstützung erhielt. Entsprechend der sich unter diesen Gesichtspunkten ergebenden Beziehungsintensität wird diese Beziehung als Verstärkung des Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib gewichtet, wobei aufgrund der konkreten Faktoren (kein Zusammenleben, keine Abhängigkeitsverhältnisse) das Gewicht entsprechend zu bemessen ist, zumal der Beschwerdeführer die Beziehung erst nach der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren einging und er sich daher der Tatsache bewusst sein musste, dass er in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen ist und in Anbetracht des bereits negativ erledigten Asylverfahrens eine maßgebliche Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegeben sein musste, weshalb die Schutzwürdigkeit des Privatlebens jedenfalls nur gering ist.

Was im Übrigen die Beziehung zur Tochter der Freundin betrifft, so wird nicht in Abrede gestellt, das auch auf das Wohl des Kindes und auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer Beziehung zum Kind Bedacht zu nehmen ist. Vorab ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich beim BF nicht um den leiblichen Vater dieses Kindes handelt und dieses auch bereits die ersten Monate nach der Geburt völlig ohne väterlichen Elternteil aufgewachsen ist. Der Umstand, dass das Kind mit nur einem Elternteil, der Mutter, aufwachsen muss und dementsprechend körperliche Nähe und direkte (nonverbale) Interaktion mit dem Beschwerdeführer nicht laufend möglich wäre, kann dem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht verleihen. Zu bedenken ist allerdings, dass es sich beim BF eben nicht um den leiblichen Vater handelt. Im vorliegenden Fall wird die Bedeutung der genannten Interessen auch geringer sein müssen, zumal der BF, seine Freundin und deren Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Persönlicher Kontakt bestand nur am Wochenende. Unter der Woche standen diese Personen lediglich über das Internet in Kontakt, womit es dem BF freisteht, die Kontakte - wie bisher unter der Woche - telefonisch oder elektronisch aufrechtzuerhalten. Ein persönlicher Kontakt durch Besuche (auch in einem Drittstaat) ist nach den Feststellungen zudem grundsätzlich als möglich anzusehen. Ferner ist festzuhalten, dass ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind im Verfahren nicht zutage trat, womit es auch an einem Hinweis auf und erst recht an einem Beleg für ein entsprechendes nennenswertes Engagement fehlt. Eine große Anteilnahme des Beschwerdeführers am Leben seiner Freundin konnte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen; davon ist zwar nicht zwingend auf das Verhältnis zum Kind zu schließen, eine gewisse Indizwirkung ist aber ebenfalls anzunehmen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezog und nicht erwerbstätig war, ist aus heutiger Sicht schließlich nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Verbleibs im Bundesgebiet in nächster Zeit nennenswerte finanzielle Leistungen für das Kind erbringen hätte können.

Generell gemindert ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers deshalb, weil er – wie bereits ausgeführt - es zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Wesentliche Elemente des Privatlebens begründete der Beschwerdeführer überhaupt erst nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren, als er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus umso mehr bewusst war. Die folglich geminderte Schutzwürdigkeit betrifft das gesamte Privatleben des Beschwerdeführers, so auch dessen Freundin und deren Kind.

Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer - etwa auch durch Unterstützungsschreiben belegt – zwar über soziale Kontakte im festgestellten Umfang, insbesondere aufgrund seiner sportlichen Aktivitäten und seines ehrenamtlichen und vereinsmäßigen Engagements. Wie bereits unter Punkt 3.2.2.1. ausgeführt wurde ist ferner zwischen dem Beschwerdeführer und einer in der Vergangenheit in einem Deutschkurs vortragenden Person eine engere Freundschaft entstanden, wobei er von dieser gegen Bezahlung von Euro 150,00 in Form einer Wohnmöglichkeit unterstützt wurde. Es bestehen jedoch keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse, zumal der BF eben auch Dr. XXXX für die Wohnmöglichkeit eine Bezahlung in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten hatte.

Der Beschwerdeführer hat hierorts auch keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Für seinen Lebensunterhalt bedurfte er seit seiner Einreise der Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Gelegentlich wurde er auch von Dr. XXXX finanziell unterstützt. Zwar wurde ihm eine Arbeitsmöglichkeit schriftlich aufschiebend bedingt zugesagt, jedoch stellt dies keinen Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls einen Hinweis darauf dar, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mwN) und ist dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob ihnen diese objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl 2010/21/0242). Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen die wirtschaftliche Integration des BF in Österreich als im Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht gelungen anzusehen.

Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, die Prüfung auf dem Niveau B1 hat er bereits erfolgreich absolviert. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und ist um deren ständige Verbesserung bemüht. Eine Verständigung im Alltag in deutscher Sprache ist möglich. In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Zugunsten des Beschwerdeführers wird auch sein ehrenamtliches Engagement, die erfolgreiche Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule XXXX am 09.09.2020 und die im Anschluss an der Schule für XXXX am 17.09.2020 begonnene - allerdings abgebrochene - Ausbildung im Lehrgang Basismodul - Kurs BT41 mit Deutsch-Förderung gewertet.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte in Drittstaaten etc.) aufrecht zu erhalten.

Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat und verließ diesen im Alter von etwa 17 Jahren nach Österreich, er wurde dort sozialisiert und spricht mehrere Sprachen seiner Herkunftsregion. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen (Mutter und Geschwister) verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine noch eher kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen (vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.

Insoweit im Verfahren angedeutet wird, dass die Unterbrechung der medizinischen Behandlung einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK bedeute, zumal der BF einer regelmäßigen psychologischen/ medizinischen Betreuung bedürfe, so ist zu den im Falle des BF bestehenden psychischen Beeinträchtigungen überdies anzumerken, dass diese nicht dazu geeignet sind, ein Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zu begründen. Diesbezüglich darf auf die vorangehenden Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des BF und der medizinischen Versorgung in Pakistan verwiesen werden. Vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei kann kein Rückkehrhindernis im Sinne der Artikel 3 oder 8 EMKR erkannt werden kann, insbesondere aufgrund des Umstands, dass kein akut lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt und in Pakistan entsprechende Behandlungsmöglichkeiten sowie ein unterstützendes soziales Netz vorhanden sind. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten für die vorliegenden psychischen Krankheitsbilder in Pakistan.

Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich daher gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Paschtu und Urdu sowie ein bisschen Englisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Mutter und mehrere Geschwister leben. Wenn auch seine Bindung an Pakistan durch die lange Abwesenheit abgeschwächt ist, so besteht sie aufgrund dieser Faktoren fort. Insoweit kann trotz der bereits mehrjährigen Abwesenheit (etwa sechs Jahre) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine sprachliche, soziale und berufliche Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren.

Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte, das Gewicht seiner Bemühungen wesentlich.

Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, zumal der Beschwerdeführer bislang nicht in den Arbeitsmarkt integriert ist. Auch wenn der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt und derzeit in einer Beziehung lebt, zusammenfassend eine beginnende Integration gegeben ist, wobei der Beschwerdeführer bereits umfassende Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, stehen dem die vertretbare Verfahrensdauer, der zu einem großen Teil unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des Bescheides vom 13.04.2018 – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, und die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.1. Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung im Sinn des § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen nunmehr keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, dessen Sozialisation in Pakistan und ebendortig gelegenen familiären Anknüpfungspunkten eine Verletzung von Artikel 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

Schließlich sind im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde bereits im Jahr 2018 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine Folgeantragstellung - etwa wegen drohender Sanktionen als „Ungläubiger“ und seines langen Aufenthalts in einem „westlichen“ Land, der nicht unüblichen Fälle von „verschwundenen“ Personen durch pakistanische Sicherheitskräfte, drohender körperlicher Gewalt oder seiner Herkunft als Paschtune aus den ehemaligen Stammesgebieten - unterblieb und sind auch von Amts wegen keine relevanten Gründe im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG ersichtlich. Ebenso wenig existiert im gegenständlichen Fall eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Derartiges kann auch nicht in Bezug auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa, speziell den District Kurram, angenommen werden. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass Khyber Pakhtunkhwa im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von ca. 35.525.047 Einwohnern in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, speziell im District Kurram, für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht, zumal in den vergangenen Jahren auch ein kontinuierlicher Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.

Zum anderen hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, speziell im District Kurram, bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Pakistan jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist ein erwerbsfähiger Mann mit grundlegender Schulbildung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal diese vom BF auch in Österreich angestrebt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Pakistan nicht in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit unselbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.

Der Beschwerdeführer hat im vorangehenden Asylverfahren auch nicht angegeben, dass es ihm bzw. seiner Familie vor dem Verlassen des Heimatlandes wirtschaftlich schlecht gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Leben wie vor der Ausreise im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.

Zu beachten ist schließlich, dass von Seiten der in der in Österreich aufhältigen Freundin und sonstigen Freunde und Bekannten des Beschwerdeführers auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (z.B. Lebensmittel) von dort aus nach Pakistan möglich sind.

Der Beschwerdeführer ist abgesehen von der vorangehend dargestellten psychischen Situation gesund. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland einer Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN). Ausweislich der getroffenen Feststellungen leidet der Beschwerdeführer nicht an einer schweren Erkrankung. Ferner steht ihm in seinem Herkunftsstaat der Zugang zu ärztlicher Hilfe sowie der ihm derzeit verordneten Medikation offen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Art von Spezialbehandlung er konkret benötigen würde, die in Pakistan nicht gewährleistet wäre.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Was die Folgen der COVID-19-Pandemie in Pakistan, hebt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal hervor, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht auf die in der Beweiswürdigung angeführten aktuellen WHO-Daten zur COVID-19-Pandemie hin, anhand welcher das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan ebenso wenig erkannt werden kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands – er ist abgesehen von der vorangehend dargestellten psychischen Situation gesund – nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Es ist derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie in Pakistan bzw. kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der pakistanischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der pakistanischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde; der Beschwerdeführer selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art. 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12 (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art 3 EMRK zu beachten.).

Daher ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Pakistan zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zulässig war.

Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat und im Wege einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, kommt Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ohnehin keine selbständige normative Bedeutung mehr zu.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Zu A) (Spruchpunkt IV)

3.4. Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige den Besitz der Unterhaltsmittel nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG).

3.4.2. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Verwaltungsgerichtshof betont in Zusammenhang mit § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Es ist initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der oder die Fremde nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung des Unterhalts verfügt, sondern der Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer und die Rückreise gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. bereits VwGH 14.04.1994, Zl. 94/18/0133, rezent 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere im Erkenntnis vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 erfüllt ist (VwGH 27.06.2019, Ra 2019/14/0030).

3.4.3. Zutreffend erkannte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen, ist er doch weder erwerbstätig noch bezieht er ein anderes Einkommen. Seit seinem Aufenthalt in Österreichisch lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung im April 2021 von der staatlichen Grundversorgung. Ein allfälliger sonstiger bloßer Verweis auf die gelegentliche finanzielle Unterstützung durch Dr. XXXX stellt keinen geeigneten Nachweis dar. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305 mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensbedarfs hat. Weder verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über ein Aufenthaltsrecht - und damit die Möglichkeit, einer rechtmäßigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachzugehen - noch hat er im gesamten bisherigen Verfahren Bescheinigungs- oder Beweismittel, etwa Barmittel, Ersparnisse oder andere Vermögenswerte wie Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen, in Vorlage gebracht, aufgrund derer das BFA und das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung gelangen könnten, dass er seinen Lebensunterhalt künftig mit eigenen Mitteln bestreitet. Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich zwar grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - im vorliegenden Fall: nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber aufgrund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. auch § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auszugehen ist, hat allerdings eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen. Da das im aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag vorgesehene Entgelt von brutto € 1.100 (netto € 933,68) den Ausgleichszulagenrichtsatz, welcher für das Jahr 2021 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG € 1.000,48 beträgt, nicht erreicht, gelang dem BF hiermit der Nachweis der Unterhaltsmittel nicht. Im gegebenen Zusammenhang ist auch von wesentlicher Bedeutung, dass keine Verpflichtungserklärung eines Dritten im Hinblick auf eine freiwillige Unterhaltsgewährung vorgelegt wurde.

3.4.4. Wie zuvor bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, berechtigt ist, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.

Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind (vgl. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall der BF der im Asylverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen ist, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs.2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.

Die belangte Behörde war im gegenständlichen Fall daher auch schon aufgrund Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden (vgl. auch die Ausführungen unter Punkt 5.2. in VwGH 09.04.2021, Ra 2021/22/0006). Zum gegenständlichen Verfahren sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in Österreich bzw. im Schengenraum nicht einmal ansatzweise gezeigt hat, dass er gewillt ist, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Auftrag Österreich zu verlassen ignorierte und weiterhin illegal im Bundesgebiet verweilte. Der Beschwerdeführer unternahm keinerlei Schritte seine Ausreise vorzubereiten oder waren sonstige Schritte zu sehen, die auf eine baldige Befolgung der Rückkehrentscheidung schließen ließen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist vielmehr das Gegenteil der Fall, zumal der Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme vom 26.02.2021 seine Rückkehrunwilligkeit betonte, was für das erkennende Gericht belegt, dass der Beschwerdeführer eben nicht gewillt ist, den Anordnungen der österreichischen Behörde und Gerichten Folge zu leisten. Bestätigt wurden diese Schlussfolgerungen schließlich auch durch das bei der zwecks Abschiebung erfolgten Festnahme seitens des BF an den Tag gelegte - unkooperative - Verhalten.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Insbesondere ist als erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer nicht nur nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens illegal in Österreich aufhältig war, sondern auch dem Ausreisebefehl in sein Heimatland nicht nachkam. In Zeiten des illegalen Migrationsstroms nach Europa ist das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer zeigte in keiner Weise Anstrengungen dem Ausreisebefehl nachzukommen, sondern schreckte der Beschwerdeführer auch nicht davor zurück zwecks Vereitelung seiner Abschiebung im Zuge der erfolgten Festnahme und im Anschluss hieran ein völlig unkooperatives Verhalten an den Tag zu legen. So versuchte der BF sich Selbstverletzungen zuzufügen und trat gegenüber den einschreitenden Beamten derart verbal aggressiv auf, dass sich diese gezwungen sahen, dem BF zur Vermeidung einer Selbstgefährdung vorübergehend Handfesseln anzulegen und ihn in eine Sicherungszelle zu verbringen. Insoweit dieses Verhalten in der Beschwerde entschuldigend mit der psychischen Verfassung des BF zu erklären versucht wird, so erlaubt die erkennende Richterin diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des BF zu verweisen, aus denen sich dies begründend nicht entnehmen lässt.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Unterhaltsmittel in das Bundesgebiet einreiste, der Beschwerdeführer keine ausreichenden Mittel zum Unterhalt nachgewiesen hat und keiner Erwerbstätigkeit nachging, weshalb sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch aus diesem Grunde nicht nur geringfügig gefährdet, zumal die Mittellosigkeit die Gefahr der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln birgt. Wegen seiner bisherigen Beschäftigungslosigkeit, der mangelnden beruflichen Integration, der rechtlichen Unmöglichkeit der Aufnahme einer (legalen) Beschäftigung im Inland und der tristen finanziellen Lage kann für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden.

Insgesamt muss die hier anzustellende Zukunftsprognose in Ansehung des Beschwerdeführers daher wie erörtert negativ ausfallen, zumal sich der BF auch zuletzt bei der Festnahme zwecks Abschiebung am 12.04.2021 Selbstverletzungen zuzufügen versuchte und gegenüber den einschreitenden Beamten derart verbal aggressiv auftrat, dass sich diese gezwungen sahen, dem BF zur Vermeidung einer Selbstgefährdung vorübergehend Handfesseln anzulegen und ihn in eine Sicherungszelle zu verbringen, woraus geschlossen werden kann, dass sich der BF gegenüber den österreichischen Behörden unkooperativ zeigt.

Wegen des Ignorierens der Rückkehrentscheidung des ersten Asylverfahrens und des illegalen Aufenthalts sowie des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel ist die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG 2005 jedenfalls gerechtfertigt.

Für die Bemessung der Länge von Einreiseverboten ist darauf abzustellen, wie lange die von Fremden ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

Wie bereits oben dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein derart ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich, dass die Dauer des Einreiseverbotes herabgesetzt werden müsste. Die belangte Behörde zeigt ein seitens des Beschwerdeführers gesetztes Verhalten auf, das die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots rechtfertigt, nämlich einerseits das Ignorieren der Rückkehrentscheidung des ersten Asylverfahrens und den illegalen Aufenthalt. Andererseits kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Pakistan liegt. Allfällige Kontakte zu Freunden und Verwandten außerhalb seiner Kernfamilie, die in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim Beschwerdeführer in Pakistan oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.

Die Beschwerde bringt zudem vor, dass die Verhängung des Einreiseverbots gegen den in Artikel 7 EMRK verankerten Grundsatz "nulla poene sine lege" (zumindest in analoger Anwendung) verstoße, und diese Maßnahme als strafähnliche Maßnahme gewertet werden könne. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich aber iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht - wie die Beschwerde meint - um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0118, mwN bezüglich eines Aufenthaltsverbots). In Anbetracht der vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen, die die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen, hat dieser daher auch hinzunehmen, dass er die bereits begonnene - und in der Folge ohnehin abgebrochene - Ausbildung als Behindertenbetreuer in Österreich in absehbarer Zeit nicht wiederaufnehmen wird können.

Zur Dauer des Einreiseverbots wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts der Hartnäckigkeit des Ablehnens der österreichischen Rechtsordnung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

In Anbetracht des Gesamtverhaltens, der Lebensumstände sowie sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren daher zu bestätigen.

Zu A) (Spruchpunkt V)

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) und Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) ...

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. ...

3. …".

(3)

(4)

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

3.5.2. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

3.5.2.1. Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Derartige Gründe sind beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen.

3.5.2.2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Wie weiter oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten und somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und finanziellen Lage begründeten negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf die Verletzung österreichischer Fremdenrechtsnormen, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Lediglich der formhalber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (der Bescheid datiert vom 15.04.2021 und wurde an die Rechtsvertreterin am 19.04.2021 zugestellt) nach Pakistan abgeschoben wurde (die Abschiebung erfolgte am 14.04.2021), weswegen sich der Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich zwar als rechtsrichtig, aber in der Sache selbst als obsolet erweist.

3.5.3. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Im angefochten Bescheid wurde in Spruchpunkt VI. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Folgerichtig hat die belangte Behörde auch mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides nach § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Zu A) (Spruchpunkt VI)

3.6. Zurückweisung des „Antrags auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH“

3.6.1. Nach Klaushofer, Einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (2014) 153 (156) sei vorläufiger oder einstweiliger Rechtsschutz die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache zu schützen. Die Notwendigkeit eines solchen provisorialen Rechtsschutzes sei gegeben, wenn während der Dauer des Hauptverfahrens schwerwiegende oder nicht wiedergutzumachende Schäden entstehen könnten.

„Als Instrumente des provisorischen Rechtsschutzes kommen – jedenfalls vor dem Hintergrund des Verwaltungsrechts – grundsätzlich zweierlei Rechtsinstitute in Frage, nämlich einerseits das Aussetzen bzw. Aufschieben der normativen Wirkungen eines Rechtsaktes, der den Rechtsschutzsuchenden unmittelbar oder, als Nebenpartei, mittelbar belastet, und andererseits sog. einstweilige Anordnungen oder Verfügungen, die Maßnahmen unterschiedlicher Art zur Sicherung des strittigen Rechtsanspruches zum Inhalt haben können.“ (Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz Rz 2, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14 [Stand 30.10.19, rdb.at])

3.6.2. Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem AVG, (soweit gegenständlich relevant) dem BFA-VG, dem VwGVG und im Revisionsverfahren nach dem VwGG gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. mwN VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, siehe auch Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz Rz 2, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14 (Stand 30.10.19, rdb.at), wonach das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht nach wie vor keine ausdrückliche bzw. generelle Rechtsgrundlage für die Erlassung einstweiliger Anordnungen kenne).

Der Europäische Gerichtshof hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Art. 160 seiner Verfahrensordnung [„Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen“]) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (vgl. dazu und zum Folgenden EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).

Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden; vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056; Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Art. 278, 279 AEUV, Rz 17 unter Hinweis auf unionsrechtliche Rechtsprechung.

3.6.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem BFA folgend dem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Anordnung richtigerweise nicht stattzugeben, wobei vorab hinzuweisen ist, dass dieser Antrag bereits deshalb zurückzuweisen ist, da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt des BFA bereits außer Landes befand und sohin kein Rechtsschutzinteresse (hinsichtlich der gemäß Artikel 4 GRC (Verbot der Folter) und Artikel 7 GRC (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) gewährleisteten Rechte) mehr vorlag. In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend anzumerken, dass im Umstand, dass der BF noch vor Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Pakistan abgeschoben wurde, grundsätzlich auch keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann, zumal der BF nach Abschluss des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz sowie nach ebenso rechtskräftiger Zurückweisung eines am 14.03.2019 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG am 08.10.2020 lediglich einen weiteren Antrag gemäß § 55 AsylG einbrachte. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründet der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; der Antrag steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen somit nicht entgegen und er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Der BF begründete seinen Antrag auf Einstweilige Anordnung im Übrigen vorrangig damit, dass die Einstweilige Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig sei. Andernfalls würde eine mit Unionsrecht nicht zu vereinbarende Lücke im Rechtschutz bestehen, da der BF insbesondere auch wegen der COVID-19-Pandemie aufgrund seiner Erkrankung zu der Personengruppe zähle, der ein besonders schwerer Verlauf einer Erkrankung drohe. Dass er in Pakistan eine entsprechende Behandlung oder Impfung gegen SARS-Cov-2 erhalte, sei durch die österreichischen Behörden nicht geprüft worden. Mitunter sei nicht einmal geklärt worden, ob der BF unter Beachtung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf das pakistanische Gesundheitssystem tatsächlich Zugang zu der erforderlichen Therapie haben werde. Insoweit drohe dem BF wegen der aktuelle Lage in Pakistan sowie wegen seiner besonderen Vulnerabilität eine rasche und zum Antragzeitpunkt nicht abzuschätzende Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei der fehlende Zugang zu medizinischer Behandlung in Pakistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 19 Abs. 2 GRC bedeuten würde, also eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens.

Diesbezüglich wäre es dem BF allerdings durchaus zuzumuten gewesen, primär erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weshalb es des Instruments der Einstweiligen Anordnung im gegenständlichen Fall nicht bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass es dem – im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 anwaltlich vertretenen – BF jedenfalls jederzeit und somit auch bereits vor seiner Festnahme freistand, einen im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehenen wirksamen Rechtsbehelf in Form eines Antrags auf internationalen Schutz zu stellen und im entsprechenden Verfahren z. B. eine allfällige Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine anderweitig bedingte etwaige Verletzung im Recht nach Art. 3 EMRK geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht manuduzierte den BF insoweit auch im Verfahren L527 2241368-1. Zu den Ausführungen des BF in der Stellungnahme vom 13.04.2021 im Verfahren L527 2241368-1, dass sein Gesundheitszustand und die damit im Zusammenhang stehende notwendige medizinische Versorgung auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Artikels 8 EMRK zu behandeln wären und in die vorzunehmende Interessenabwägung miteinbezogen werden müssten, zum früheren Zeitpunkt kein Anlass bestanden habe, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, er bisher nicht imstande gewesen sei, einen Folgeantrag zu stellen, und bei einem Folgeantrag gemäß § 12a AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz bestehe, erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht abschließend (neuerlich) auf Folgendes hinzuweisen: Der Antragsteller ist im vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren anwaltlich vertreten. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 begründet(e) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; der Antrag steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. In Fällen, in denen gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz besteht, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen unter den in § 12a Abs. 4 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen zuzuerkennen; auch insoweit ist ein Rechtsschutzweg eröffnet. Insoweit das Unterlassen einer Antragstellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in der Beschwerde zudem entschuldigend mit der psychischen Verfassung des BF zu erklären versucht wird, so erlaubt die erkennende Richterin diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des BF zu verweisen, aus denen sich dies nicht begründend entnehmen lässt.

Die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte wurde somit nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der BF zur Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte zudem gemäß § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex die Möglichkeit hat, genau für diesen Zweck eine temporäre Wiedereinreisegenehmigung zu beantragen, eine solche kann notfalls auch im Beschwerdeverfahren bei Ablehnung durch die österreichische Vertretungsbehörde erkämpft werden.

Aus den vorangegangenen Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorliegen. Es fehlt bereits an der Notwendigkeit der Erlassung einer Einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, weshalb dem diesbezüglichen „Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH“ des BF nicht zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 9 Abs. 5 FPG 2005 Abstand genommen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt abschließend feststeht und sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.

Darüber hinaus konnte die Verhandlung auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt hinsichtlich der wider den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei ermittelt werden konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

 das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Würdigung des BFA festgestellt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist die Entscheidung des BFA vom 15.04.2021 zweifelsfrei die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Angesichts des Umstands, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde, insbesondere auch im Hinblick auf die Integrationskriterien abschließend ermittelt wurde, nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist und die im angefochtenen Bescheid dargelegte Aktenlage vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wurde, ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Sämtliche vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wurden vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und liegt somit kein klärungsbedürftiger Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG vor.

Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine Beschwerdeverhandlung beantragt, jedoch ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Antrag vor der belangten Behörde in einem transparenten Verfahren umfassend zu begründen. Im Beschwerdeverfahren wurde kein neuer relevanter und konkreter Sachverhalt vorgebracht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2021 umfassend Gelegenheit hatte, alle Sachverhalte in Bezug auf seine Integration in Österreich umfassend dazulegen. Ebenso legte der Beschwerdeführer nicht dar, was er in einer weiteren Befragung im Rahmen einer Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige. Soweit die mündliche Verhandlung beantragt wird, lässt sich auch in der Beschwerdeschrift nicht erkennen, in wie fern das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. In der Beschwerde wird nicht angeführt, was bei einer solchen mündlichen Verhandlung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.

Darüber hinaus teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides ebenso wie die vom belangten Bundesamt angestellte Gefährdungsprognose. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. hinsichtlich des Einreiseverbots auch dann kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung etwa über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu zur im Ergebnis inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich § 41 Abs. 7 AsylG 2005, auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung in diesem fremdenrechtlichen Verfahren nicht zwingend vorgesehen.

Was die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes betrifft, so ist Folgendes anzumerken. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der GRC ausführlich in diesen Entscheidungen zu U 466/11 und U 1836/11, beide vom 14. März 2012, auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG] hegt, noch habe der damalige Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Zum Argument der Beschwerde, aufgrund der Entscheidung des EGMR, Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten, ist Folgendes auszuführen: Der EGMR hegte in seiner Entscheidung Denk gegen Österreich, vom 05.12.2013, 23396/09, keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG]. Tatsächlich wurde Österreich im Rahmen dieser Entscheidung wegen Verletzung des Art. 6 EMRK wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH betreffend ein auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz gestütztes Verfahren (Streichung von Notstandshilfe wegen Vereitelung eines Stellenangebots) verurteilt. Der VwGH sei demnach das erste und einzige Tribunal gewesen, das über das Vorbringen der Beschwerdeführer entschieden habe, und die Nachprüfung habe nicht nur rechtliche, sondern auch wichtige Sachverhaltsfragen betroffen. Ganz abgesehen davon, dass sich der EGMR in seiner in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidung somit nicht auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG] bezieht, da es sich um ein Verfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung handelt, stellt das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht das erste und einzige Tribunal dar, welches das Anliegen des BF überprüfen könne, zumal hier noch die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH und VfGH möglich ist.

In gegenständlicher Beschwerde wurde zudem darauf verwiesen, dass sich das BVwG allenfalls einen persönlichen Eindruck vom BF machen müsse.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt zwar nicht zuletzt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch im Hinblick auf die Beurteilung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu, die Frage der Intensität der Bindungen kann nicht bloß auf Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm).

Diesbezüglich wird allerdings auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.04.2018, Zl. 2018/21/0052, hingewiesen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung bei geklärter Sachverhaltslage nicht unbedingt notwendig ist:

"Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289)."

Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0007, Folgendes: "Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163)."

Im gegenständlichen Fall bestehen unter Berücksichtigung der vom BF im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben zu seinem Privatleben in Österreich und der obigen diesbezüglich zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot getroffenen Ausführungen sowie speziell des Umstands, wonach sich der BF insgesamt erst etwa fünf Jahre und zehn Monate im Bundesgebiet aufhielt, wobei er sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2018 unerlaubt in Österreich aufhielt und seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nachkam, was eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, keine Bedenken, die gegenständlich gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und das wider den BF erlassene Einreiseverbot ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF zu bestätigen.

Die Verschaffung eines "persönlichen Eindrucks" vom BF in einer mündlichen Verhandlung war somit nicht notwendig.

Der in gegenständlicher Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht aufgrund sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen jedenfalls ins Leere. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. insbesondere VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0003-3), insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens und der Erlassung eines Einreiseverbots, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der gesamten rechtlichen Würdigung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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