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G304 2241227-3•Bundesverwaltungsgericht G304 2241227-3
G304 2241227-3Tribunale amministrativo federale19 ago 2021
Haftentlassung Schubhaft Verfahrenseinstellung Wegfall der Gründe
G304 2241227-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin
über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft seit 02.04.2021 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist afghanischer Staatsbürger. Der BF wurde seit 02.04.2021 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde am 17.082021 aus der Schubhaft entlassen.
2. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Entlassung grundsätzlich gesund und haftfähig.
3. Der BF reiste spätestens am 02.01.2017 nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2021, GZ. 2196192-1/11E, wurde die Beschwerde des BF zur Gänze als unbegründet abgewiesen.
5. Am 02.04.2021, 04:10 Uhr, wurde XXXX der PI Fremdenpolizei durch Beamte der deutschen Bundespolizei zur Rückübernahme nach Einreiseverweigerung angeboten. Der Rückübernahme wurde zugestimmt, die Festnahme gem. § 34 Abs 1 Z 2 BFA-VG wurde vom Journaldienst des BFA verfügt.
6. Am 02.04.2021 wurde gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft verhängt und der Mandatsbescheid am selben Tag um 13:34 Uhr zugestellt.
7. Am 09.04.2021 erhob XXXX gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wies das BVwG mit Erkenntnis vom 14.04.2021, Zl. L518 2241227-1, die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
8. Bei der ersten Schubhaftprüfung am 30.04.2021 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
9. Bei der zweiten Schubhaftprüfung am 28.05.2021 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
10. Bei der 3. Schubhaftprüfung am 25.06.2021 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
11. Bei der 4. Schubhaftprüfung am 23.07.2021 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
12. Mit Erkenntnis vom 30.07.2021, GZ G309 2241227-2/8Z, stellte das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
13. Am 16.08.2021 legte das Bundesamt dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nach 4 Wochen vor.
21. Am 17.08.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Die mit 02.04.2021 verhängte Schubhaft wurde daher mit 17.08.2021 faktisch und rechtlich beendet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des BFA und dem Akt des BVwG sowie den in das Verfahren eingebrachten Akten der Vorverfahren.
Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am 16.08.2021 zur Entlassung ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 17.08.2021, dass der BF aus der Schubhaft entlassen wurde.
Zu A)
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.07.2021; die ggst. vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 27.08.2021. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Das gegenständliche Erkenntnis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft hätte daher zwischen dem 20.08.2021 und dem 27.08.2021 ergehen können bzw. müssen.
Der Verwaltungsgerichthof führte zu Überprüfungen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111)
Hieraus folgt, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Schaffung eines neuen Schubhafttitels zum Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Anhaltung des BF in Schubhaft über den 27.08.2021 hinaus gewesen wäre, soweit die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Bis zu diesem Datum bildete das Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2021 aufgrund der vierwöchigen Frist des § 22a Abs. 4 BFA-VG den notwendigen Hafttitel. Der BF wurde aber vom BFA am 17.08.2021 und somit noch im „Gültigkeitszeitraum“ des letztgenannten Hafttitels aus der Schubhaft entlassen. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF daher nicht mehr in Schubhaft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt.
„Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht (vgl hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH 14. 5. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG § 66 Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu § 33 VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5) [..]
Im Hinblick auf Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG § 33 II f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu § 33 VwGG (vgl VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0012 und 21. 11. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH 28. 4. 2015, Ra 2014/02/0023, 1. 3. 2016, Ra 2015/18/0197 und 14. 4. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..]
eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vgl die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG § 33 III.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl VwGH 21. 11. 2013, 2012/01/0127; 20. 1. 2016, Ro 2014/04/0045).“
(Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz. 31f)
Durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist das durch die amtswegige Aktenvorlage des Bundesamtes am 16.08.2021 beim BVwG eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden; es bedarf keines Abspruchs über die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den BF, da dieser vor Auslaufen der „Gültigkeit“ des mit Erkenntnis vom 30.07.2021 geschaffen Hafttitels aus dieser entlassen wurde, wodurch die seit 02.04.2021 andauernde Schubhaft faktisch und rechtlich beendet wurde. Kein anderes Verfahrensergebnis könnte der BF mit einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten im ggst. Verfahren erzielen, weshalb eine materielle Klaglosstellung des BF erfolgt ist; einer Sachentscheidung durch das BVwG im ggst. Verfahren kommt somit keine Bedeutung mehr zu.
Darüber hinaus ist auch die zum Entscheidungszeitpunkt notwendige Prozessvoraussetzung für das ggst. Verfahren, nämlich die noch aufrechte Anhaltung des BF in Schubhaft, noch vor Ergehen der Entscheidung innerhalb offener Entscheidungsfrist weggefallen.
Das ggst. Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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