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W183 2209806-1•Bundesverwaltungsgericht W183 2209806-1
W183 2209806-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2021
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Glaubwürdigkeit Integration Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie private Interessen Privatleben Religion Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Scheinkonversion Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Voraussetzungen Vorerkrankung
W183 2209806-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., und VI. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 58 Abs. 2, 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2015 Iran, stellte am 23.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass ihn Mitglieder der Sepah bei einer Versammlung einer in Iran verbotenen Sekte hätten festnehmen wollen. Er habe flüchten können und in der Folge Iran verlassen. In Österreich sei er zum Christentum konvertiert.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 19.10.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 (eingelangt am 20.11.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 22.07.2020).
5. Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit, dass er am 05.06.2020 ein Freigewerbe im Bereich der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen angemeldet habe und aus der Grundversorgung ausgeschieden sei. Weiters lebe der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft und bestehe seit 04.08.2020 ein gemeinsamer Wohnsitz. Es wurden diverse Dokumente vorgelegt. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde dem BFA zum Parteiengehör gebracht.
6. Mit Schreiben vom 13.04.2021 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2021 geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, generiert am 24.03.2021, Version 2“ sowie den „Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran – Situation der Christen, Stand 3/2019“ als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Das BFA entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.05.2021 die Einvernahme zweier Zeugen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie religiösen Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen. Ergänzend legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbrief sowie zwei Schreiben betreffend seine Glaubensausübung vor und wurde Einsicht in drei Fotos genommen, welche den Beschwerdeführer bei Aktivitäten im Rahmen der XXXX zeigen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab. Es wurden zwei Zeugen einvernommen.
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 18.08.2021 eine Strafregisterabfrage durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wuchs in der Stadt Karadj auf, lebte zuletzt in Teheran und gehört der Volksgruppe der Azeri an. Er spricht Farsi (Muttersprache), Türkisch, Azeri und Deutsch (Prüfung auf dem Niveau A2 positiv abgelegt), besuchte in Iran zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete in Iran als Security-Mitarbeiter sowie in der Firma seines Vaters als Bauzeichner. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Iran ist gut. Der Beschwerdeführer absolvierte von 08.06.2000 bis 21.05.2002 den Militärdienst in Iran.
Der Beschwerdeführer ist seit 16.06.2012 geschieden und hat keine Kinder. In Iran leben seine Eltern und Geschwister und hat er mit ihnen ein- bis zweimal wöchentlich Kontakt. Das Verhältnis ist gut.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 unter Umgehung von Passkontrollen aus Iran aus, illegal nach Österreich ein und stellte am 23.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht.
Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV-Infektion und ist in Österreich seit 2016 regelmäßig in medizinischer Behandlung. Es besteht ein zufriedenstellender immunvirologischer Status mit einer HI-viralen Last stets unter der Nachweisgrenze sowie einer guten Helferzellzahl. Eine lebenslange Einnahme der antiretroviralen Therapie sowie regelmäßige Kontrollen sind unerlässlich. Der Beschwerdeführer stand im Februar 2019 seit Jänner 2017 in regelmäßiger psychosozialer Betreuung. Der Beschwerdeführer leidet weiters an einer Schilddrüsenunterfunktion und nimmt dagegen täglich Medikamente. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Er führt in Österreich seit fünf Jahren eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, der in Österreich mit Bescheid des BFA vom 13.07.2018, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist mit ihr verlobt. Er lebt mit ihr im selben Haus, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Bis zum Ausbruch der COVID-19-Pandemie half er ehrenamtlich bei der XXXX sowie der Organisation „ XXXX “. Zum Freundeskreis des Beschwerdeführers zählen unter anderem österreichische Staatsbürger, die er aus der Kirche sowie dem Fitnessstudio kennt. Die sozialen Kontakte entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 05.06.2020 ein Freigewerbe im Bereich der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen angemeldet und einen Werkvertrag mit der XXXX über die Zustellung von Speisen und Getränken abgeschlossen. Er arbeitet als Lieferant bei XXXX und verdient durchschnittlich EUR 1.300,00 netto monatlich. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein und absolvierte am XXXX einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (Prüfung bestanden) und besuchte bereits Kurse auf dem Niveau B1. Er spricht gebrochenes, aber verständliches Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wuchs in Iran als schiitischer, nicht gläubiger Moslem auf.
In Iran wandte sich der Beschwerdeführer nicht dem Christentum zu, missionierte nicht und organisierte dort keine Hauskirchen. Er nahm in Iran auch nicht an Versammlungen einer in Iran verbotenen Sekte namens XXXX teil. Dem Beschwerdeführer wird dies auch nicht von iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt.
In Österreich besucht der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste der XXXX in XXXX , einer protestantischen Freikirche, und wurde er am XXXX nach Besuch eines Vorbereitungskurses in der XXXX in XXXX getauft. Der Beschwerdeführer meldete am XXXX seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Am XXXX besuchte er ein Seminar über Jesus Christus.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein tiefergehendes Wissen zum Christentum und zum protestantischen Glauben. Er ist in Österreich nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert und die christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht ernsthaft missionarisch tätig und beabsichtigt nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die iranischen Behörden wissen von den oben festgestellten christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nicht Bescheid.
Von nicht-staatlichen Personen geht für den Beschwerdeführer keine Bedrohung aus.
Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Aus dem ins Verfahren eingeführten „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, generiert am 24.03.2021, Version 2“ ergibt sich wie folgt:
Zur Sicherheitslage:
Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.12.2020).
Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 2.12.2020; vgl. AA 2.12.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 2.12.2020b).
In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 2.12.2020b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 2.12.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 2.12.2020).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.12.2020b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 2.12.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2020b, unverändert gültig seit 18.11.2020): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 2.12.2020
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.12.2020, unverändert gültig seit 3.11.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 2.12.2020
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020
Zur Religionsfreiheit:
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 18.2.2020).
Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 10.2020).
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020).
Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft (USDOS 10.7.2020).
Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020
BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020
DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 17.4.2020
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020
Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021
USDOS – US Department of State [USA] (10.7.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031370.html, Zugriff 16.12.2020
Zu Apostasie und Konversion:
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2020). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018).
Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf (ÖB Teheran 10.2020).
Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2020).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2020).
Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).
Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (ÖB Teheran 10.2010).
Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).
Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019). Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden (ÖB Teheran 10.2020), bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2020).
Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).
Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2020).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 21.6.2019). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020
AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021
DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 20.4.2020
Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021
Open Doors (2020): Weltverfolgungsindex 2020 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. November 2018 – 31. Oktober 2019), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 20.4.2020
USDOS – US Department of State [USA] (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011176.html, Zugriff 20.4.2020
Zur Grundversorgung:
Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).
Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Sowohl auf Grund der „Maximum Pressure“-Politik der USA als auch wegen der Zurückhaltung westlicher Unternehmen bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Iran aber auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie steht die iranischen Wirtschaft schlechter da wie nie zuvor. Die Erdölexporte sind auf ein Minimum gesunken, auch die Devisenreserven sind erschöpft. Insofern sind die mittelfristigen Prognosen für die iranische Wirtschaft nicht gut (ÖB Teheran 10.2020).
Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 9.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 9.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 9.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung (Landinfo 12.8.2020). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020). Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020).
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 9.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 9.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 24.4.2020
BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 24.4.2020
GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 4.12.2020
Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 14.1.2021
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.12.2020
Zur medizinischen Versorgung:
Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem
Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2019). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 12.8.2020, IOM 2019). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2019). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern im Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2020). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe
der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 30.12.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren.
Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran
auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2020).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die
von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich ca. 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2020). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft im Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020).
Es ist anzuführen, dass der Anteil der Out-of-pocket-Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Der Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).
Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/ . Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html . Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2020).
Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).
Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. Landinfo 12.8.2020).
Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen
sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen (ÖB Teheran 10.2020). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem.
Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland
importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise - Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 30.12.2020
GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 30.12.2020
IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035vernum=-2, Zugriff 29.4.2020
Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 11.1.2021
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 30.12.2020
Zur Rückkehr:
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 26.2.2020). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 26.2.2020). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2020).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).
Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).
In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).
Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regime-kritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 29.4.2020
Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 18.12.2020
DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 29.4.2020
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.12.2020
Zu Dokumenten:
Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB
Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach
zu beschaffen ( AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shenasname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020). Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,…) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen.
Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls begonnen, Identitätsnachweise an
afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 10.2020). Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 26.2.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2020
ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.12.2020
Aus dem Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019) ergibt sich wie folgt:
Ein Mitglied einer Hauskirche, das Mission betreibt, an christlichen Konferenzen außerhalb Irans teilnimmt, sich möglicherweise auch im Besitz christlicher Materialen befindet und insofern in den Fokus der Ordnungskräfte oder Geheimdienste geraten kann, wird bestenfalls vernommen und verwarnt. Es kann aber auch zu einer Festnahme mit anschließendem Strafverfahren führen. Das Ziel der vorgenannten Sicherheitskräfte ist nicht die Privatperson, sondern die Hauskirche als Organisation und die aktiv missionierenden Führungspersonen. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall eines Konvertiten bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hat. Mitglieder von Hauskirchen, die nicht der Leitung der Gemeinschaft zugerechnet werden, werden oftmals nach einer zweitägigen Haft und verschiedenen Vernehmungen, in deren Verlauf sie zu der Organisation der Hauskirche und eventuellen noch nicht bekannten Mitgliedern befragt werden, wieder auf freien Fuß gesetzt. (S 8f.)
Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. (S 11)
Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, generiert am 24.03.2021, Version 2, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019), die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (iranischer Militärausweis, Scheidungsurkunde, Taufschein, Kopie des österreichischen Führerscheins, Bestätigungsschreiben der XXXX vom XXXX , Schreiben der XXXX vom XXXX , Schreiben der XXXX über die Beauftragung von XXXX , diverse Arztbriefe, Kopien von Bestätigungen einer spirituellen Gruppierung in Iran, Bestätigung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, Bestätigung über die Teilnahme an einem Seminar über Jesus Christus, Foto der Taufe des Beschwerdeführers, Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, ÖSD-Zertifikat A2, Kopie der Freiwilligenkarte der XXXX , Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen auf dem Niveau B1, Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Stichtag 12.08.2020, Werkvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX vom XXXX , Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten sowie anderen Personen), die Verständigung durch die Staatsanwaltschaft XXXX vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 38 Abs. 3 Suchtmittelgesetz vom XXXX , der Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.09.2018 zur EV, der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21.08.2020, die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung, der Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 18.08.2021 die Auszüge aus dem ZMR für den Beschwerdeführer vom 04.08.2020 und für seine Verlobte vom 18.11.2019 und die Strafregisterabfrage vom 18.08.2021.
2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:
2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Aufgrund des beim BFA vorgelegten unbedenklichen iranischen Personalausweises steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Dies hat auch das BFA seiner Entscheidung unterstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer betreffend weitere Personenmerkmale (Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie seine Situation in Österreich für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der VH persönlich glaubwürdig.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich zusätzlich insbesondere aus dem Arztbrief des XXXX vom 17.05.2021 und vom 27.03.2018 sowie dem Schreiben der XXXX vom XXXX .
Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und selbsterhaltungsfähig ist.
Die Feststellung zur wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers in Iran ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der EV, laut welchen seiner Familie zwei Häuser und ein Grundstück gehören würden und deren finanzielle Situation gut sei (EV, S. 9). Er brachte nichts Gegenteiliges vor.
Die Feststellung zur Einreise nach Österreich und Ausreise aus Iran ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten (insbesondere aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom 12.08.2020 und dem Werkvertrag vom XXXX ), dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21.08.2020, seiner Einvernahme in der VH sowie der Einvernahme der Verlobten des Beschwerdeführers in der VH.
Betreffend seine Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an Kursen auf dem Niveau B1 sowie ein ÖSD-Zertifikat A2 vor und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der VH ein aktuelles Bild von den gebrochenen aber verständlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen (VH, S. 19).
Dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der XXXX und der Organisation „ XXXX “ half, ergibt sich aus seinen Angaben in der EV (EV, S. 16) sowie in der VH (VH, S. 17) und der vorgelegten Freiwilligenkarte der XXXX in Kopie, gültig bis XXXX .
Dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten im selben Haus, nicht aber in der gleichen Wohnung lebt, ergibt sich aus den Angaben seiner Verlobten in der VH (VH, S. 18) und den Auszügen aus dem ZMR betreffend den Beschwerdeführer und seine Verlobte.
2.2.2.1. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen in Iran
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und kam bereits zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. In der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens und ist dazu näher auszuführen wie folgt:
Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wirkte wenig lebendig und einstudiert. Seine Angaben betreffend den angeblichen Besuch einer verbotenen Sekte in Iran waren äußerst vage und es entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Rahmengeschichte präsentierte, die er nicht mit Details ergänzen konnte.
So gab er in der VH zu seinem Fluchtvorbringen befragt nur vage an, in einem Fitnessstudio gewesen zu sein und „eine Art Sekte“ kennengelernt zu haben („Erfan-Ring“). Dies seien „eine Art Energiesitzungen“ und man verabrede sich zu einer bestimmten Stunde, sitze zusammen, leide an verschiedenen Krankheiten, mache die Augen zu und werde therapiert. Er habe diese Sekte ca. sechs Monate lang besucht (VH, S. 14). Nähere Details schilderte der Beschwerdeführer nicht und erwiesen sich damit seine Angaben zum Ablauf der angeblich besuchten Veranstaltungen der Sekte als völlig oberflächlich. Um solche Angaben machen zu können, muss man sich nicht näher mit dieser befasst haben und lassen die Angaben des Beschwerdeführers nicht einmal im Ansatz darauf schließen, dass er in Iran tatsächlich Veranstaltungen einer solchen Sekte besuchte.
Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Rückenschmerzen und sein Vorbringen, dass man ihm gesagt habe, dass durch die Energie seine Beschwerden geheilt würden, waren wenig emotional in der Erzählweise. Vielmehr verwies der Beschwerdeführer darauf, dass alles in seiner Akte sein müsste (VH, S. 15). Ein emotionaler Bezug des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Sekte konnte durch diese Schilderungen nicht erkannt werden.
Insgesamt lässt der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers in der VH aufgrund der knappen Erzählweise nicht auf ein tatsächliches Erleben der geschilderten Ereignisse schließen, und blieben auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Stürmung einer Versammlung der Sekte durch Sepah-Mitglieder – welche angeblich fluchtauslösend war – äußerst vage und detailarm.
In der VH gab der Beschwerdeführer diesbezüglich nur an, dass sich Sepah-Mitglieder als Pizzalieferanten ausgegeben und die betreffende Wohnung gestürmt hätten. Der Beschwerdeführer habe „einen von ihnen geschubst“ und sei dann weggerannt (VH, S. 15). Damit schilderte der Beschwerdeführer aber einerseits seine Flucht aus der Wohnung nicht nur ohne jegliche Details, sondern auch anders als noch in der EV. Denn in der EV brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass ihn zwei Sepah-Mitglieder links und rechts an der Hand genommen hätten und er die beiden vor sich gegeneinandergeschlagen habe (EV, S. 11). Es ist aber grundsätzlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, ein derart einprägsames Ereignis wie die Stürmung einer Versammlung seiner Sekte – und damit den fluchtauslösenden Moment – konsistent zu schildern, hätte er diese Stürmung tatsächlich erlebt. Hiervon ist aber – in Zusammenschau mit den obigen Erwägungen – aufgrund der detailarmen und nicht konsistenten Schilderungen des Beschwerdeführers nicht auszugehen.
Abgesehen davon ist es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer den Sepah-Mitgliedern derart einfach habe entkommen und fliehen können, zumal er in der VH angab, dass sechs oder sieben Sepah-Beamte die Versammlung gestürmt hätten. Aber auch seine – im Vergleich zu seinen Angaben in der VH – etwas detailreicheren Angaben in der EV, nämlich, dass ihm die zwei Sepah-Mitglieder, die ihn links und rechts genommen hätten, nicht hinterherlaufen hätten können, da es dunkel gewesen sei und sie die anderen hätten bewachen müssen, sind nicht schlüssig. Denn nach den Angaben des Beschwerdeführers nahmen ihn die beiden Sepah-Mitglieder gerade mit nach draußen und ist es daher nicht schlüssig, dass sie zudem noch die anderen hätten bewachen müssen und dem Beschwerdeführer nur deshalb nicht hätten folgen können (EV, S. 11).
Bei der Schilderung der Fluchtgeschichte soll der Zuhörer in die Lage versetzt werden können, den Eindruck zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer all dies selbst höchstpersönlich durchlebt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als amtswegige Aufgabe gesehen werden, jede vage und pauschale Abgabe bzw. Andeutung durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige persönliche Glaubwürdigkeit zu erlangen. Dem ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen und waren seine Angaben vielmehr vage, kaum initiativ und erweckten den Eindruck, dass er eine potentiell asylrelevante Fluchtgeschichte einstudierte.
Hierfür sprechen auch die detailarmen Angaben des Beschwerdeführers zu den inhaltlichen Themen seiner angeblichen Sekte in Iran, die jegliches Wissen über diese vermissen lassen. So gab der Beschwerdeführer in der EV nur an, dass sie sich getroffen und über Energie gesprochen hätten. Die belangte Behörde könne das über Google nachschlagen, wenn sie Genaueres wissen wolle (EV, S. 12). Auch auf nochmalige Nachfrage, an was die Halheh Erfane Kayhane glauben würden, gab der Beschwerdeführer nur sehr allgemein an, dass alles, was man vom Islam gelernt habe, aus dem Gedächtnis gelöscht werde und sie einem bei körperlichen und psychischen Schmerzen helfen würden, sowie dabei, sich selbst zu finden. Auf nochmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer erneut an, dass die belangte Behörde dies googeln müsse, wenn sie Näheres wissen wolle (EV, S. 14).
Mit diesen Angaben machte der Beschwerdeführer aber nicht den Eindruck, über die Inhalte seiner angeblich besuchten Sekte gut informiert zu sein, und ist dieses mangelnde Wissen auch insofern wenig nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer angab, dass es sich um eine geheime bzw. verbotene Sekte gehandelt habe (VH, S. 14 f.). Denn es wäre grundsätzlich anzunehmen, dass eine Person, die sich einer verbotenen Sekte anschließt und damit ein nicht unbeträchtliches Risiko auf sich nimmt, auch besser über die Inhalte dieser Sekte informiert ist. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer behauptete, die Sekte immerhin ein halbes Jahr lang besucht zu haben (VH, S. 14). Auch aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Veranstaltungen dieser Sekte in Iran tatsächlich besuchte.
Diese Annahme wird noch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der EV zwar sechs Namen von anderen Mitgliedern der in Iran angeblich besuchten Sekte nannte (EV, S. 12), diese aber auf etwas spätere nochmalige Nachfrage nicht nochmals vollständig gleichlautend nennen konnte (EV, S. 19). Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer zunächst zwar angab, dass immer dieselben Mitglieder dort gewesen seien (EV, S. 12), auf Ersuchen, die von ihm angegebenen Namen zu unterschreiben, jedoch ausweichend reagierte und angab, dass doch manchmal auch andere Mitglieder dabei gewesen seien, er alle nur beim Vornamen gekannt habe und er die Namen daher nicht unterschreiben könne. Die von ihm niedergeschriebenen Nachnamen seien möglicherweise von ihm vertauscht worden (EV, S. 13).
Ebenso gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass das Mitglied namens XXXX ca. 30 Jahre alt gewesen sei, XXXX im Alter des Beschwerdeführers und ebenso XXXX und XXXX . XXXX sei ca. 20 Jahre alt gewesen (EV, S. 13). Auf etwas spätere nochmalige Nachfrage, wie alt die Mitglieder gewesen seien, gab der Beschwerdeführer zunächst ausweichend an, dass er dies schon einmal gesagt habe. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass XXXX 30 Jahre oder jünger gewesen sei und auf die Frage, wie alt XXXX gewesen sei, dass er dies nicht beantworten könne, er aufgewühlt sei und nicht klar denken könne (EV, S. 19). Dies lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer die Namen und das Alter der angeblichen anderen Mitglieder der Sekte schlicht erfunden hat. Hierfür spricht auch, dass er die jeweiligen Berufe der anderen angeblichen Mitglieder nicht nennen konnte und gab er an, dass er mit dem persönlichen Leben dieser Personen nichts zu tun gehabt habe (EV, S. 13 f.). Dies ist aber insofern unglaubwürdig, als es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um eine kleine Gruppe von (mit dem Beschwerdeführer) sieben Personen gehandelt habe (EV, S. 12), die er immerhin sechs Monate lang besucht habe (VH, S. 14). Dass er keinerlei Details zum Leben der anderen Gruppenmitglieder nennen konnte, ist nicht nachvollziehbar und verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an keinen Versammlungen der Sekte teilgenommen hat.
Auch auf die Frage, wie er die Gruppe kennengelernt habe, machte der Beschwerdeführer in der EV nur sehr oberflächliche Angaben und gab er an, dass er diese durch einen seiner Freunde kennengelernt habe (EV, S. 11). In seinem Schreiben vom 08.11.2018 an die belangte Behörde, in welchem er Übersetzungsfehler in der EV monierte, konkretisierte er diese Angabe dahingehend, dass dies ein Freund in einem Fitnessstudio gewesen sei. Nähere Details konnten in der EV nur auf mehrmalige Nachfrage erkundet werden (EV, S. 12), die zum Teil allerdings widersprüchlich waren.
So gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass es ihm ein oder zwei Jahre nach der Scheidung psychisch sehr schlecht gegangen sei (sohin nach der Scheidung, die im Juni 2012 war, ca. im Juni 2013 oder 2014) und ihn ein Freund gefragt habe, was mit ihm los sei. Er könne ihn an einen Ort bringen, wo es ihm besser gehe und er sich selbst finden könne. Wenn der Beschwerdeführer Zeit und Lust habe, könne er ihm die Leute vorstellen. Damit schilderte der Beschwerdeführer allerdings einerseits erneut nicht konkret, wie er die Sekte schlussendlich kennenlernte, sondern ging er in der Folge in seiner Erzählung sprunghaft darauf über, dass er das erste Mal sechs Monate vor seiner Ausreise aus Iran dort gewesen sei bzw. führte er nur sehr vage aus, dass es ihm nach dem Beitritt in die Gruppe besser gegangen sei (EV, S. 12). Andererseits widersprechen sich diese Angaben des Beschwerdeführers, da er den Zeitpunkt des Kennenlernens der Sekte zunächst mit ein oder zwei Jahre nach der Scheidung angab (somit ca. im Juni 2013 oder 2014) und andererseits, dass er der Gruppe sechs Monate vor der Ausreise beigetreten sei (VH, S. 14), und sohin erst im April 2015. Auch machte er in der VH keinerlei konkrete Angaben dazu, wie er in die Sekte gelangte. Obwohl er in der VH explizit aufgefordert wurde, möglichst konkrete Angaben sowie genaue Zeitangaben zu machen, gab er hierzu befragt lediglich vage an, dass er in seiner Ehe nicht erfolgreich gewesen sei und Depressionen bekommen habe, in einem Fitnessstudio gewesen sei und eine Art Sekte kennengelernt habe (VH, S. 14). Diese Angaben des Beschwerdeführers vermittelten der erkennenden Richterin aber nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer dies alles tatsächlich durchlebt hat.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der VH, dass er erst nach zwei Monaten erfahren habe, dass die Sekte verboten sei (VH, S. 14 f.), ist nicht plausibel. Denn es wäre anzunehmen, dass Mitglieder einer verbotenen Sekte, deren Besuch ein nicht unbeträchtliches Risiko mit sich bringt, ein neu hinzukommendes Mitglied umgehend über diesen Umstand aufklären – alleine schon deshalb, damit das neue Mitglied nicht (ungewollt) außenstehenden Personen über die Sekte berichtet oder sonstige Details (etwa den Ort und die Zeit der Treffen) preisgibt. Auch diese Angaben des Beschwerdeführers lassen sein Fluchtvorbringen daher als nicht glaubwürdig erscheinen.
Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der angeblich besuchten Sekte in Kopie, laut welchen er die Stelle des Meisters innegehabt und an dem Kreis teilgenommen habe, echt sind. Zudem sind nach den Länderfeststellungen in Iran falsche Dokumente leicht erhältlich. Abgesehen davon ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Frage, wo die Originale der Bestätigungen seien, unglaubwürdig. So gab er an, dass die Kopien von seiner Mutter geschickt worden und die Originale bei der Polizei seien, da er bei den Kursen von der Polizei unterbrochen worden sei (EV, S. 5). Es ist wirkt aber völlig konstruiert, dass der Beschwerdeführer gerade bei der Versammlung der Sekte, die von den Sepah-Beamten gestürmt worden sei, die Bestätigungen im Original dabeigehabt habe. In der EV gab er noch dazu an, dass alle Unterlagen auf dem Tisch gelegen seien, als die Sepah-Mitglieder hereingekommen seien (EV, S. 11). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wirkt völlig lebensfremd.
Nicht nachvollziehbar ist es auch, inwieweit der angebliche Besuch dieser Sekte mit dem noch in der EB erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenhängt, dass er sich vor ca. einem halben Jahr, sohin rückgerechnet vom Datum der EB (21.10.2015) ca. im April 2015, dazu entschlossen habe, die Religion zu wechseln (EB, S. 5). Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer in der VH keinerlei Vorbringen mehr dazu erstattete, inwieweit die angeblich von ihm besuchte Sekte einen religiösen Bezug aufgewiesen habe oder weshalb seine Gruppe überhaupt im Visier der iranischen Behörden hätte stehen sollen. In der EV gab der Beschwerdeführer diesbezüglich nur an, dass es seiner Meinung nach keine Religion sei, sondern sie helfen würden, sich selbst zu finden und körperliche und psychische Beschwerden lösen würden (EV, S. 14).
Auch die Nachfrage, weshalb die iranischen Behörden hätten wissen sollen, dass der Beschwerdeführer in Iran die Treffen besucht habe, beantwortete er nur ausweichend und vage. So gab er an, dass der Erfan-Ring derzeit unter Verfolgung stehe und der Gründer der Gruppe als Ungläubiger abgestempelt worden sei (VH, S. 15). In der VH schilderte der Beschwerdeführer lediglich, dass sich die Mitglieder versammelt und die Augen geschlossen hätten (VH, S. 14).
Insgesamt entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein sich oberflächlich angeeignetes Wissen über die Sekte Halheh Erfane Kayhane in Iran dazu verwendete, um eine asylrechtlich relevante Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Aufbauend darauf, dass es nicht glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer in Iran Veranstaltungen einer verbotenen Sekte besuchte, kann auch der Behauptung, die Behörden hätten nach der Ausreise des Beschwerdeführers seinen Vater zwei- bis dreimal zu Befragungen mitgenommen und seien einmal bei ihnen zu Hause gewesen (VH, S. 15), kein Glauben geschenkt werden. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Nachschau bei der Familie nach der Ausreise des Betreffenden regelmäßig in vergleichbaren Asylverfahren anzutreffen und ist – zumal auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers sehr knapp und oberflächlich waren – als asyltaktischen gewählt einzustufen, um das Vorbringen zu steigern und die Gefährdung zu unterstreichen.
Im Rahmen einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Iran im Visier der iranischen Behörden stand oder steht und ist daher schließlich auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Bezug zu einer in Iran verbotenen Sekte unterstellt wird.
Vielmehr lassen alle geschilderten Umstände zusammen für das Gericht keine Zweifel übrig, dass es sich hinsichtlich der in Iran angeblich vorgefallenen Umstände um eine Konstruktion handelt.
2.2.2.2. Zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Aktivitäten
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Feststellungen zu den christlich-religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen (Taufschein vom XXXX , Foto der Taufe des Beschwerdeführers, Bestätigung des Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom XXXX , Teilnahmebestätigung an einem Seminar über Jesus Christus, Bestätigung der XXXX vom XXXX , Bestätigung der XXXX vom XXXX ), der Zeugenaussage eines Pastors der XXXX sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der VH.
Im Rahmen der VH prüfte das erkennende Gericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion entsprechend den in der Folge unter Punkt 3.1.1. zitierten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und befragte den Beschwerdeführer zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, seinem Wissen in Bezug auf das Christentum, seinen Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung. Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum.
Die VH vor dem Bundesverwaltungsgericht diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden des Beschwerdeführers zu seiner neuen Religion zu gewinnen. Gerade darin konnte der Beschwerdeführer aber keinen emotionalen Bezug glaubwürdig darlegen. Die Erzählweise war wenig lebendig in der Ausdrucksweise und erschöpfte sich in Stehsätzen. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte beim Beschwerdeführer demnach nicht festgestellt werden.
Die eigeninitiativen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem neuen Glauben waren knapp und allgemein gehalten. Auf die Aufforderung in der VH, frei und aus eigenem über seine neue Religion zu erzählen, wiederholte er nur mehrmals phrasenhaft, dass Jesus Christus ihn gerettet habe, er sein Leben Jesus Christus verdanke und er ihm den Rettungsweg gezeigt habe. Jesus Christus sei ein lebendiger Gott, er könne sehr leicht mit ihm in Kontakt treten, und andere Propheten hätten ihr Leben nicht geopfert (VH, S. 5). Diese Ausführungen sind aber sehr allgemein und ohne einen persönlichen Bezug.
Dies wird etwa auch anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Taufe deutlich, welche sich auf die äußeren Umstände beschränkten (Besuch von Vorbereitungskursen, Beichte, Erhalt der Taufe). Eine individuelle Bedeutung erläuterte der Beschwerdeführer hingegen nicht (VH, S. 8).
Seine Motivation, weshalb er sich dem Christentum zuwandte, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht überzeugend darlegen. Die Frage, warum er Christ habe werden wollen, beantwortete er lediglich mit dem Stehsatz, dass er direkt in Verbindung treten könne, da er (Anm.: Jesus Christus) sein Leben geopfert habe und dies „sonst niemand“ mache. Sein Wesen bestehe aus Liebe (VH, S. 5). Diese Ausführungen sind aber sehr floskelhaft und ließen jegliche Individualität bzw. einen inneren Bezug des Beschwerdeführers zum Christentum vermissen. Auch sind dies nur sehr oberflächliche Angaben zum christlichen Glauben.
Auch auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er zum Glauben gefunden habe, gab der Beschwerdeführer nur pauschal an, es habe „drei oder vier Gründe“ gegeben und er sei, als er nach Österreich gekommen sei, sehr durcheinander gewesen. Auch auf nochmalige Nachfrage gab er nur floskelhaft die Liebe seiner Mitmenschen sowie die „vielen Herausforderungen“ an und leitete er in der Folge darauf über, dass sich sein Verhalten und sein Benehmen vollkommen geändert habe und er ein anderer Mensch geworden sei (VH, S. 6). Damit beantwortete der Beschwerdeführer aber nicht die ursprüngliche Frage, wie er zum Glauben gefunden habe, sondern wich er dieser aus. Insbesondere da der Beschwerdeführer angab, nicht schon immer ein gläubiger Mensch gewesen zu sein (VH, S. 6), wäre einer überzeugenden Darlegung seiner Motivation, weshalb er sich dem Christentum zugewendet habe, aber eine besondere Bedeutung zugekommen.
Ebenso wenig beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, inwiefern er sein christliches Leben lebe, speziell auf das Christentum bezogen, sondern führte er lediglich allgemein aus, ein Frühaufsteher zu sein, Sport zu treiben, zu frühstücken und anschließend im Transportwesen tätig zu sein. Zudem gab er an, morgens von einer App ein Bibelzitat zu erhalten und dieses zu lesen und viel darüber nachzudenken. Ein Beispiel oder welche Gedanken er sich genau mache, führte er hingegen nicht näher aus. Ansonsten gab der Beschwerdeführer noch an, im Auto ein Gebetslied zu hören, Kollegen zu helfen und dass er seinen Tag grundsätzlich nach dem Willen Gottes ausrichte, ohne dies aber in irgendeiner Weise näher zu konkretisieren, etwa durch welche Handlungen er dem nachkomme (VH, S. 6).
Zwar führte der Beschwerdeführer auch aus, dass er viele Herausforderungen in seinem Leben habe bewältigen müssen und etwa mit Alkohol, Zigaretten und Drogen aufgehört habe. Gott habe ihm hierbei sehr geholfen (VH, S. 6). Auf die Frage, ob er dies etwas näher ausführen könne, konnte der Beschwerdeführer aber wieder nur eine sehr allgemeine Antwort geben, nämlich, dass Gott ihm Kraft im Herzen gegeben habe. Auch führte er erneut die Floskel an, dass sein Wesen die Liebe sei, da er sein Leben geopfert habe (VH, S. 6 f.). Eine individuelle persönliche Bedeutung des Christentums in seinem Alltag bzw. einen persönlichen Bezug zum christlichen Glauben legte der Beschwerdeführer nicht dar.
Der Beschwerdeführer kam in Österreich auch nicht durch Eigeninitiative mit dem christlichen Glauben in Kontakt, sondern wurde er vielmehr durch seine jetzige Verlobte missioniert (VH, S. 7). Der Beschwerdeführer konnte daher auch keinen auslösenden Moment für seinen Glaubenswechsel darlegen, sondern hat sich seine Konversion offenbar vielmehr zufällig ergeben.
Auch die Frage, was dem Beschwerdeführer am Christentum gefalle, konnte er nicht spezifisch auf das Christentum bezogen beantworten, sondern führte er diesbezüglich neuerlich nur sehr allgemein aus, dass er viel Liebe gesehen habe, sein Leben Gott verdanke und mit Drogen und Zigaretten aufhören habe können. Auch habe ihn seine Verlobte wegen seiner Krankheit verlassen, sie sei aber wieder zurückgekommen (VH, S. 7). Diese Angaben des Beschwerdeführers legen aber nicht dar, weshalb er sich speziell für das Christentum als Glaubensrichtung entschied und warum speziell die Glaubenslehren dieser Richtung für ihn persönlich wesentlich sind und zum behaupteten Glaubenswechsel bzw. der Abwendung vom Islam veranlassten.
Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, weshalb er sich für eine Freikirche entschied. Auf die entsprechende Frage in der VH gab er nur an, dass sie direkt mit Gott in Verbindung treten würden und führte er weiters – mit der Frage unzusammenhängend – aus, dass es das Abendmahl und die Taufe gebe (VH, S. 9). Der Beschwerdeführer antwortete daher (erneut) nicht auf die ihm ursprünglich gestellte Frage, sondern gab stattdessen Fakten über das Christentum wider, welche zu diesem Zeitpunkt aber nicht gefragt waren. Dadurch entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich auswendig gelerntes und vorbereitetes Wissen präsentieren wollte, anstatt einen persönlichen Bezug zu der von ihm gewählten Freikirche darzulegen, worauf die ursprüngliche Frage der erkennenden Richterin abzielte. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer noch sehr allgemein an, dass er in der Freikirche den wirklichen Gott anbeten könne und es dort „gute Sakramente“ gebe (VH, S. 9). Die Charakteristika des christlichen Glaubens oder der von ihm gewählten protestantischen Freikirche konnte der Beschwerdeführer mit diesen oberflächlichen Angaben jedoch nicht beschreiben.
Von einem Konvertiten kann aber verlangt werden, dass er zumindest (wenn auch bloß mit eigenen Worten) die grundsätzlichen Lehren und Eckpfeiler seiner neuen Religion beschreiben kann, andernfalls nicht nachvollziehbar ist, woran er nun glaubt. Der Beschwerdeführer konnte aber betreffend die von ihm gewählte Glaubensrichtung keinerlei Kenntnisse vorweisen und waren für ihn daher offenbar Integrationsaspekte vordergründig.
Mit dem Vorbringen, dass sich sein Verhalten und sein Benehmen vollkommen geändert hätten und er ein anderer Mensch geworden sei (er sei früher eine sehr nervöse Person gewesen), konnte der Beschwerdeführer auch eine Wesensänderung nicht nachvollziehbar darlegen. Seine angebliche Veränderung führte er nicht – etwa durch Beispiele untermauert – näher aus (VH, S. 6). Auch die konkrete Nachfrage, wie er sich verändert habe, seit er Christ sei, beantwortete er nur ausweichend und vage damit, dass er Gott in sich spüre und ein gutes Gefühl und Hoffnung für eine bessere Zukunft und ein besseres Leben habe (VH, S. 10).
Eine Wesensänderung des Beschwerdeführers ergab sich auch aus der Einvernahme der Verlobten des Beschwerdeführers nicht und führte diese nur allgemein und nicht näher konkretisiert aus, dass sich die Hölle zum Paradies verwandelt habe und sich der Beschwerdeführer sehr geändert habe. Diese Veränderung betreffe sie beide und hätten sie beide sich „sehr geändert“. Näher ausgeführt hat dies die Zeugin allerdings nicht (VH, S. 18).
Ebenso zeigt sich anhand des Drogenkonsums des Beschwerdeführers, dass er seinen Lebenswandel nicht am Inhalt christlicher Lehren auszurichten vermochte bzw. der Glaube seine Stütze in schwierigen Zeiten war, auch wenn von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz endgültig zurückgetreten wurde, wie sich aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX ergibt. Der zweimalige Konsum von Crystal Meth durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Abtretungsbericht der XXXX vom XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers in der VH, in der er auf Vorhalt des Berichts der Landespolizeidirektion angab, dass er viele Herausforderungen in seinem Leben habe bewältigen müssen, den Konsum aber nicht bestritt (VH, S. 6).
Der vom Bundesverwaltungsgericht in der VH einvernommene Pastor bestätigte nur, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in die Gemeinde komme und auch an den Gebetszeiten immer teilnehme. Er bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer sehr aufmerksam sei. Daran zweifelt das Bundesverwaltungsgericht aber ohnehin nicht. Eine innere Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum bestätigte der Zeuge zwar explizit (VH, S. 13), jedoch kann eine solche aus den inhaltlichen Angaben des Zeugen nicht nachvollziehbar abgeleitet werden. So führte der Zeuge diesbezüglich nur pauschal aus, dass es „viele Änderungen“ beim Beschwerdeführer gebe und er vernünftiger geworden sei. Er sei auch innerlich ruhig, seit er keine Drogen mehr konsumiere (VH, S. 12). Dieses „Ruhigerwerden“ des Beschwerdeführers konnte der Zeuge damit aber nicht spezifisch auf die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum zurückführen, sondern führte er dieses vielmehr auf die Abstinenz des Beschwerdeführers von Drogen zurück. Die „vielen Änderungen“ beim Beschwerdeführer konkretisierte der Zeuge ebenso nicht. Eine innere Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum aus religiösen Motiven ist durch die Aussage des Zeugen daher nicht nachvollziehbar geworden und vermochte der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – diese auch durch seinen persönlichen Eindruck nicht vermitteln.
Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Zeugenaussage und den vorgelegten Bestätigungsschreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Gottesdienste besucht sowie online an Gebetssitzungen teilnimmt. Dass der Beschwerdeführer gerne die Gemeinde besucht und dort ein gutes Gefühl hat, ist aber für sich kein religiöses Motiv. Ein Austausch mit der Glaubensgemeinschaft in religiösen, glaubensmäßigen Belangen wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Die Frage, wie er sich mit anderen Gemeindemitgliedern austausche, beantwortete der Beschwerdeführer nur völlig oberflächlich damit, dass er „100% mit ihnen in Verbindung“ stehe. Sie seien seine Familie und er könne ohne sie nicht leben (VH, S. 10). Auf die nochmalige Nachfrage, ob er den Austausch nicht näher beschreiben könne, führte er aus, dass er einmal wöchentlich über Zoom in Verbindung stehe und sie sich in der Kirche sehen würden. Sie würden einander helfen und sich mögen (VH, S. 10). Einen Austausch mit anderen Gemeindemitgliedern in Glaubensbelangen legte der Beschwerdeführer damit aber nicht dar.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wie er heuer Weihnachten gefeiert habe, blieben völlig oberflächlich und gab er nur an, „froh darüber“ gewesen zu sein. Zudem führte er allgemein aus, dass 28 Tage vor Weihnachten die Adventzeit gewesen sei und er Kerzen angezündet habe (VH, S. 9). Ebenso oberflächlich blieben seine Angaben auf die Frage, wie er heuer Ostern gefeiert habe, und führte er diesbezüglich auswendig gelernt wirkende Fakten an, nämlich, dass Ostern drei Tage nach der Kreuzigung von Jesus Christus sei und Jesus auferstanden sei. Auch gab er an, dass „man feiert“ und Eier färbe (VH, S. 9).
Ebenso wenig legten die Angaben der Verlobten des Beschwerdeführers, die in der VH als Zeugin einvernommen wurde, einen Austausch mit dem Beschwerdeführer in Glaubensbelangen nachvollziehbar dar. So gab die Zeugin nur pauschal an, dass das Thema Religion und der Glaube in der Beziehung dahingehend eine Rolle spiele, dass „das ganze“ nur auf dem Glauben basiere und sie durch die Herausforderungen in ihrem Leben im Glauben gewachsen seien. Sehr allgemein führte sie auch aus, dass sie durch das Beten und das Lesen des Wortes und den Austausch mit anderen Gläubigen im Glauben wachsen konnten (VH, S. 18 f.).
Es ist somit auch nicht hervorgekommen, dass das Praktizieren des Glaubens innerhalb einer Gemeinschaft, was auch eine christliche Lebensweise kennzeichnet, für den Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Glaubensausübung wurde.
Hinsichtlich der in der VH gestellten Wissensfragen verlangte das Bundesverwaltungsgericht bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und soll diesem Aspekt auch kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen zum Christentum sowie der gewählten Glaubensrichtung verfügt. Schließlich handelt es sich bei einer Konversion um den Beitritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, welche auf einer religiösen Lehre mit spezifischen Geboten bzw. Verboten und Praktiken basiert, und nicht lediglich um einen Lebenswandel hin zu einem „besseren“ Lebensgefühl, welches auch unabhängig vom Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft erreicht werden kann. Folglich sollte ein Konvertit nachvollziehbar sowohl die persönlich-individuelle Ebene des Konversionsprozesses beschreiben als auch die Charakteristika der neuen Religion in objektiver Hinsicht anführen können.
Obwohl der Beschwerdeführer bereits (nach Besuch eines Vorbereitungskurses) im Jahr 2016 getauft wurde, konnte er nur sehr oberflächliche Angaben machen, welche in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet sind, das Christentum zu beschreiben. Es war lediglich ein geringes Grundwissen über das Christentum zu erkennen.
Auf die Frage nach den Charakteristika des Christentums nannte der Beschwerdeführer zwar die Dreifaltigkeit, konnte jedoch auf nähere Nachfrage nur sagen, dass Gottes Wesen die Liebe sei. Auf die Frage, woran Christen glauben würden, führte der Beschwerdeführer nur aus, dass Christen an Jesus Christus glauben würden und auf nochmalige Nachfrage, dass Gott in seinem Wort schreibe und er seinen einzigen Sohn geschickt habe, der schuldlos wegen der Sünden gekreuzigt worden sei (VH, S. 10). Eigeninitiative Ausführungen waren kaum vorhanden und blieben die Angaben des Beschwerdeführers sehr oberflächlich. Die vier Evangelisten konnte der Beschwerdeführer korrekt nennen (VH, S. 10).
Sogar die Frage seiner Rechtsvertretung, was für ihn die großen Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam seien, beantwortete der Beschwerdeführer nur sehr allgemein und im Wesentlichen damit, dass man im Christentum überall mit Gott in Verbindung treten könne und keinen Vermittler brauche (VH, S. 11). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sich der Beschwerdeführer vom Islam abwandte, konnte er aber auch damit nicht darlegen.
Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer hat sich im Zusammenhang mit der Ausübung seines Glaubens auf außenwirksame Akte (Taufe, Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, Gottesdienstbesuche, Missionstätigkeiten) beschränkt, lässt aber eine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung vermissen, sodass in weiterer Folge auch nicht von der ernsthaften Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der christlichen Glaubenslehre ausgegangen werden kann.
Aus dem Bestätigungsschreiben der XXXX Christengemeinde vom XXXX geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder interessierte Menschen mit muslimischem Hintergrund in die Gottesdienste mitnehme und bestätigt auch das Schreiben der XXXX vom XXXX , dass der Beschwerdeführer sich regelmäßig im überkonfessionellen Missionsteam in XXXX engagiere, wobei er auch auf die Straße gehe und dabei helfe, Gespräche über den Glauben mit Passanten zu suchen. Auch in der VH gab der Beschwerdeführer an, Interessierte in die Kirche mitzunehmen und freitags auf der Straße mit der Bekehrungsgruppe Personen anzusprechen, die Farsi sprechen (VH, S. 8). Da aber – wie ausführlich dargelegt – nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer aus einer inneren Überzeugung heraus dem Christentum zuwandte, ist auch nicht von einer Ernsthaftigkeit dieser Missionstätigkeiten auszugehen.
Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran missionieren würde, hat er selbst nicht behauptet bzw. gab er an, dass er in Iran auf der Straße keine Leute bekehren werde, da dann sein Leben in Gefahr sei (VH, S. 11). Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass er in Iran hundertprozentig eine Hauskirche organisieren werde (VH, S. 11). Aufgrund seines geringen Wissens über das Christentum und mangels persönlicher Identifikation mit dem christlichen Glauben erscheint eine solche Tätigkeit aber, ebenso wie eine Missionstätigkeit in Iran, ausgeschlossen.
Dass Privatpersonen in Iran mit den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich ein ernsthaftes Problem haben, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht behauptet und ebenso wenig, dass er sich bereits in Iran mit dem christlichen Glauben befasst habe.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft wurde weder offiziellen Stellen in Iran noch sonstigen Personen in Iran übermittelt und es ist nicht ersichtlich, warum aus dieser Erklärung eine Bedrohung resultieren soll. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass iranische Behörden Kenntnis von den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten haben.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe vorbrachte, ergibt sich aus seiner Einvernahme, wo er von sich aus keine weiteren Gründe nannte, welche asylrelevant wären (explizit verneint, siehe VH, S. 15). Die Fragen, ob er Probleme wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Iran gehabt habe, verneinte er auch in der EV (EV, S. 9 f.)
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.3. genannten Länderberichten samt den darin zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Zu der im Rahmen der VH von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers abgegebenen mündlichen Stellungnahme ist festzuhalten, dass betreffend das Länderinformationsblatt lediglich hervorgehoben wurde, dass Apostasie in Iran verboten und mit langen Haftstrafen bedroht sei.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 und Ra 2018/19/0260). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453).
In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).
Aus Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. „forum internum“ beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist.
3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert ist. Weder kam der Beschwerdeführer bereits in Iran mit dem Christentum in Kontakt oder nahm eine führende Position bei Hauskirchenveranstaltungen ein, noch führt er in Österreich aus innerer Glaubensüberzeugung ein Leben als Christ oder ist ernsthaft und aus einer inneren Überzeugung heraus missionarisch tätig.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, war der Beschwerdeführer in Bezug auf den vorgebrachten (Nach-)Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig. Mangels hinreichenden Wissens über die neue Religion und schlüssiger Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel kann eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist, weil die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran auslösen. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel voraus, dass zur Apostasie weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten oder Organisation von Hauskirchen. Derartige exponierte Tätigkeiten hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht verrichtet und kann aufgrund des mangelnden Wissens über das Christentum auch keine ernsthafte missionarische Tätigkeit angenommen werden. Die Rückkehr nach Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war, wofür – auch mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen einer in Iran verbotenen Sekte – konkret keine Anhaltspunkte vorliegen. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die iranischen Behörden von den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten keine Kenntnis haben. Selbst für den Fall, dass sie davon Kenntnis erlangen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daraus asylrelevante Verfolgung durch staatliche Akteure droht, weil es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um eine Person handelt, die eine gehobene Position in der christlichen Gemeinde einnimmt.
Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch nicht-staatliche Akteure ist aus den Länderfeststellungen gleichfalls nicht ersichtlich.
Eine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer in Iran verbotenen Sekte hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Abschließend wird festgehalten, dass aus den amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen, nicht vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, liegt somit im Falle des Beschwerdeführers weder ein Flucht- noch ein Nachfluchtgrund vor und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer nicht aus den Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan oder West-Aserbaidschan, für welche die Länderberichte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnen.
Auch aus der Person des Beschwerdeführers ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Iran die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lasse. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen und arbeitsfähigen Mann im mittleren Alter der Volksgruppe der Azeri handelt, dessen Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Auch weist er eine zwölfjährige Schulbildung in Iran auf, absolvierte in Iran den Militärdienst und verfügt über Berufserfahrung in Iran. Überdies hat der Beschwerdeführer Verwandte in Iran, zu denen er Kontakt und ein gutes Verhältnis hat, und ist die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Iran gut. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer in Iran keine Existenz aufbauen könnte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Iran vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert.
Betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008; VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585).
Im konkreten Fall ist der Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen antiretroviralen Therapie stabil und die Viruslast unter der Nachweisgrenze. Er verfügt über eine gute Helferzellzahl. Zudem verfügt er über seine Familie in Iran und ist die medizinische sowie psychosoziale Versorgung in Iran nach den Länderfeststellungen gewährleistet.
Was die aktuelle Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie anbelangt ist festzuhalten, dass es sich hierbei einerseits um eine Pandemie handelt, welche weltweit eine Bedrohung bedeutet, andererseits es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Mann im mittleren Alter handelt, welcher an keinen der für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leidet (vgl. COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020: chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen, wie HIV mit hoher Viruslast, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen, etc.). Der Beschwerdeführer zählt somit nicht zur einschlägigen Risikogruppe, da die HI-virale Last beim Beschwerdeführer unter der Nachweisgrenze liegt und er ansonsten nur an einer Schilddrüsenunterfunktion leidet. Auch erstattete er selbst kein entsprechendes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche lebensbedrohliche Situation für ihn im Falle einer Rückkehr indizieren würde.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde somit den Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)
3.3.1. § 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0131; VwGH 30.08.2011, 2009/21/0197). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, wird auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abgestellt, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101; VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/01114). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158).
3.4.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2015, somit seit bald sechs Jahren, in Österreich mit einem auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrecht aufhältig. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG war dieser Aufenthalt rechtmäßig. Aus der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass einer fünf Jahre überschreitenden Aufenthaltsdauer zumindest beachtenswerte Bedeutung zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von knapp sechs Jahren nicht allein maßgebliches Kriterium in der durchzuführenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sein darf und dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum setzte, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zunimmt, der Beschwerdeführer im hier vorliegenden Fall nach seiner Antragstellung im Oktober 2015 bereits knapp sechs Jahre lang durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und er die in Österreich verbrachte Zeit erfolgreich dazu genützt hat, sich nachhaltig sozial und beruflich zu integrieren.
So ist der Beschwerdeführer bereits seit über einem Jahr selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Er besitzt einen österreichischen Führerschein, hat in Österreich ein Gewerbe angemeldet und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen aus einer Tätigkeit als Lieferant von ca. EUR 1.300,00.
Seine gebrochenen, aber verständlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sind angesichts des doch bereits sehr langen Aufenthalts in Österreich zwar als eher gering einzustufen, jedoch hat es der Beschwerdeführer dennoch geschafft, sich eine berufliche Existenz in Österreich aufzubauen, sich selbst zu erhalten und am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies zeigt ein hohes Engagement, in Österreich Fuß zu fassen. Auch besuchte er bereits Deutschkurse auf dem Niveau B1. Er half zudem ehrenamtlich bei der XXXX sowie der Organisation „ XXXX “ und verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, zu dem auch österreichische Staatsbürger zählen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich auch strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist zudem mit einer in Österreich Asylberechtigten verlobt und ist er mit ihr bereits seit fünf Jahren, wenn auch mit Unterbrechungen, in einer Beziehung. Er lebt mit ihr zwar nicht in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch im selben Haus und ist aufgrund der Länge der Beziehung und auch der Tatsache, dass die Beziehung trotz der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers von Bestand ist, von einer engen persönlichen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten auszugehen.
Die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich stützt sich weiters auf ein einziges Asylverfahren, wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem Kriterium des „unsicheren“ Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.
Der Beschwerdeführer spricht Farsi, ist in Iran geboren, aufgewachsen, hat dort den Militärdienst absolviert, ist dort in die Schule gegangen und hat Verwandte in Iran. Es bestehen also durchaus Bindungen zu seinem Heimatstaat. Es wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war somit ersatzlos zu beheben.
3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Iran und Ausreisefrist)
Bei den Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis VfGH vom 27.09.2014, E 54/2014; sowie in diesem Sinn auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0101).
Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sind die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben, da sie auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind.
3.6. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005
3.6.1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstelldatum auszustellen.
Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 MRK entgegensteht (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0035).
3.6.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt:
Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist.
Darüber hinaus übt der Beschwerdeführer derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und übersteigt sein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR 1.300,00 die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 425,70.
Somit erfüllt der Beschwerdeführer beide Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und ist ihm ein solcher Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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