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L504 2167289-1•Bundesverwaltungsgericht L504 2167289-1
L504 2167289-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2021
Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
L504 2167288-1/21E
L504 2167285-1/17E
L504 2167289-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 2. XXXX I, geb. XXXX , StA. Irak, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2021, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005, §§ 52, 46, 55 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführenden Parteien [bP1 - 3] stellten am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um ein Ehepaar mit zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigem Sohn (Anm: nunmehr volljährig), welche ihren Angaben nach Staatsangehörige des Irak mit muslimisch-schiitischen Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Araber angehören und aus Bagdad stammen.
Behördliches Ermittlungsverfahren bei der bP1:
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Schwechat Wiener Straße vom 26.09.2015 die bP1 ( XXXX ) vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an:
„F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: Meine Familie und ich wurden von bewaffneten Männern bedroht. In meiner Heimat herrscht Krieg und es gibt keine Sicherheit mehr. Bewaffnete Männer drangen in unser Haus ein und bedrohten meine Familie mit dem Tod. Sie raubten uns $ 54.000.-, € 1.100.-, IrakD 2.000.000.- und ein halbes Kilo Gold. Einige Tage später verbrannten sie unser Geschäft. Ich habe alle Polizeiberichte bei mir und wir flohen von unserer Heimat.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe Angst um meine Familie und um mein Leben.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
A: Keine.“
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die bP1 vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 30.05.2017 im WesentlichenFolgendes an:
„(…)
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja. Ich konnte aber nicht alles sagen und auch nicht vorlegen. Der damalige Dolmetscher hat gesagt, dass ich das heute machen soll.
F: Wurden Ihre Angaben so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?
A: Ja.
[…]
LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
Vorgelegt werden:
Im Original:
4 Ausweise der Handelskammer Bagdad ausgestellt für ein Jahr = Bestätigung, dass ich im Irak Händler bin für Keramik und für Gesundheitsartikel, davon ist ein Buch von 1986 die drei Karten sind neueren Datums
2 Führerscheine ein internationaler und ein nationaler
1 Heiratsurkunde: XXXX ausgestellt vom Gericht für persönliche Angelegenheiten in Bagdad, Stadtbezirk XXXX .
Je 1 Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Ast und dessen Frau.
Im Original: 1 Sterbeurkunde des Sohnes und die Dokumente der Ermittlungen:
Daten: Ammar XXXX , geb. 1992 verstorben: XXXX ist gleichzeitig das Ausstellungsdatum, verstorben aufgrund einer terroristischen Explosion in Bagdad, ausgestellt vom Gesundheitsministerium.
1 Schreiben des Gerichtes: Bestätigung über den Tod ohne nähere Angaben der Todesursache.
1 Schreiben des Polizeizentrums: mit Namen und dass Ammar ein Opfer ist.
1 Lageplan der Explosion vom Richterrat ausgestellt vom Dezember 2006
1 Liste der Namen der Getöteten, insgesamt 44 Personen stehen auf dieser Liste.
Eine Mappe von Unterlagen ausgestellt vom Richterrat vom XXXX .2015, weitere aus den Jahren 2012, 2013, 2014. Es handelt sich um Anzeigen und Ermittlungen
1 Mappe mit diversen ärztlichen Unterlagen, vom Irak, Libanon und Österreich,
1 Schulbesuchsbestätigung Mittelschule XXXX für den Sohn XXXX , Zeugnisse aus dem Irak für XXXX
VP: Ich hatte drei Besitztümer im Irak, lege heute einen Auszug aus dem Grundbuch meines Grundstückes vor, weiters besitze ich ein Haus und ein Geschäft.
Es gibt einen Unterschied zu meiner Erstbefragung: Da habe ich nichts über meinen Bruder erzählt.
1 Deutschkursbestätigung liegt bei mir zuhause. Für einen inoffiziellen Kurs habe ich keine Bestätigung.
Anmerkung: Sämtliche Dokumente und Unterlagen wurden von dem (der) beeideten Dolmetscher(in) eingesehen und die wesentlichen Inhalte übersetzt.
LA: Waren Sie vor Ihrer Flucht schon einmal im Ausland?
VP: Aufgrund meiner Händlertätigkeit war ich in China, in Indien, Spanien, Jordanien und Ägypten, Türkei in Frankreich auf der Durchreise und zu Pilgerzwecken in Saudi Arabien.
LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland endgültig verlassen?
VP: Am 24.09.2015 bin ich in Österreich angekommen, ich glaube ich bin am XXXX aus dem Irak ausgereist.
LA: Legal oder illegal?
VP: Legal.
LA: Welche Staatsangehörigkeit, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit haben Sie?
VP: Ich bin Iraker, Araber und Schiit.
LA: Wurden Sie jemals auf Grund Ihrer Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit persönlich verfolgt?
VP: Nein, damit habe ich kein Problem.
[…]
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
VP: Nein.
LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Verwandte, die in Österreich leben?
VP: Nein, nur Freunde.
LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder in Österreich.
VP: Ehefrau: XXXX , geb. XXXX , IFA:1088767409
Sohn: XXXX , geb. XXXX , IFA:1088760310
LA: Wie ist Ihr allgemeiner Gesundheitszustand?
VP: Es geht mir gesundheitlich nicht so gut und ich nehme 10 Tabletten pro Tag.
LA: Woran leiden Sie?
VP: Ich habe diverse Bypass, weil ich Probleme mit den Venen habe und zwar in den Beinen, im Brust- und im Bauchbereich.
LA: Seit wann werden Sie behandelt?
VP: Seit 2011 dauert die Behandlung, die schon im Irak begonnen hat.
LA: Wo waren Sie vor Ihrer Flucht wohnhaft?
VP: Seit meiner Geburt habe ich im Familienverband bis 2013/ 2014 in XXXX im Zentrum von Bagdad im eigenen Haus gelebt und dann bin ich mit meiner Frau und meinem Sohn nach XXXX gezogen, wo ich bis zu meiner Ausreise in einem gemieteten Haus gelebt habe.
LA: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.
VP: In der zweiten Mittelstufe habe ich die Schule verlassen, dann habe ich mit meinen Onkeln gearbeitet, 1985/86 habe ich mein eigenes Geschäft eröffnet und selbständig gearbeitet. Ich habe nur während meiner Zeit beim Militär nicht gearbeitet.
LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Durch meine Arbeit. Unsere wirtschaftliche Lage war sehr gut.
LA: Womit haben Sie die Flucht bestritten?
VP: Ich hatte genügend Geld durch meine Arbeit. Ich bin mit ca 6000,- US-Dollar hier angekommen, die ich auch wieder zurückerhalten habe.
LA: Haben Sie noch Verwandte die in Ihrem Herkunftsland leben?
VP: Vater: XXXX , verstorben 1982;
Mutter: XXXX , geb. 1939;
4 Töchter: XXXX , geb. 1987, XXXX , geb.1988, XXXX , geb. 1990, XXXX , geb. 1991; Meine Töchter sind verheiratet.
2 Söhne: XXXX , geb. 1989, lebt in Jordanien. XXXX verstorben 2007;
3 Schwestern: XXXX , verstorben 1994, XXXX geb. 1972, XXXX , geb. 1974;
9 Brüder: XXXX , geb 1959, XXXX , geb. 1960, XXXX , geb. 1963, XXXX , geb. 1964, XXXX , geb. 1968, XXXX , geb. 1970, XXXX , geb. 1976, XXXX , geb. 1978, XXXX , geb. 1981;
Ein Bruder XXXX ist vom Weg abgekommen, daher haben wir alle Probleme. Er kommt in diesen Ermittlungsunterlagen vor. Meine Familie hat nichts gegen mich, aber man gerät da hinein und es sind die Milizen, die den Staat regieren.
LA: Wie geht es Ihrer Familie derzeit?
VP: Es geht ihnen soweit gut, die Männer verdienen. Ein Schwiegersohn ist Rechtsanwalt, einer ist Chef in einem Lokal einer ist im Sportbereich tätig. Sie leben in Bagdad, aber in einer anderen Gegend als meine Brüder. Es geht ihnen allen soweit gut.
LA: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsland?
VP: Ca täglich.
LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
VP: Zuerst ist mein Sohn getötet worden, da habe ich das noch durchgehalten. 2011 bin ich am Kopf angeschossen worden von Leuten, die ich nicht kannte. 2012 sind dann die Bewaffneten zu mir nach Hause gekommen. Von da ab ist es bis 2015 immer schlimmer geworden, wo sie mir mein Geschäft abgebrannt haben. Ich habe dann eine Anzeige gemacht und infolge dessen sind sie dann zu mir gekommen. Der Sohn von meinem Bruder, er ist größer, der war da bei diesem Vorfall dabei, aber normalerweise erkennt man diese Menschen nicht, weil sie vermummt sind. Ich habe zuerst nicht gewusst, dass er da dabei war. Ich habe das erst hinterher erfahren, dass er dabei war und dann habe ich auch gegen ihn Anzeige erstattet.
LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
VP: Ja. Die gesundheitlichen Probleme nahmen ihren Ursprung mit dem Kopfschuss, da war ich drei Monate im Krankenhaus und bekam Probleme mit den Beinen.
LA: Sie sagten, Ihr Bruder XXXX wäre vom Weg abgekommen. Was meinen Sie damit?
VP: Er ist bei einer dieser Schwadronen dabei, die töten. Nachgefragt heißen sie ASAIB AHL AL HAQQ bzw. JEISH AL-MAHDI. Genau kann ich nicht sagen bei welcher er dabei ist.
LA: Wann war der Vorfall mit dem Kopfschuss?
VP: Das war 2011, da ist ein Auto stehengeblieben. Ich war auf dem Nachhauseweg. Ich habe das Bewusstsein verloren und im Krankenhaus hat man mir gesagt, dass ich am Kopf angeschossen wurde.
LA: Können Sie mir dazu Genaueres sagen? Wer waren diese Männer?
VP: Ich weiß nicht, warum das gewesen ist und ich weiß nicht, wer das war. Es war aufgrund des Konfliktes zwischen den Sunniten und Schiiten.
LA: Schildern Sie mir bitte genauer den Vorfall 2012!
VP: Es war im Ramadan 2012. Ich bin da immer wieder zum Sonnenuntergangsgebet in die Moschee beten gegangen. Beim Eingang muss man das Handy ausschalten und abgeben. Als ich es wieder eingeschalten habe, sah ich, dass mein Schwiegersohn namens XXXX angerufen hat. Er hat gesagt, dass es einen Überfall auf mein Haus gab. Ich habe gefragt, was ist mit meiner Familie. Er sagte, hab keine Angst, sie haben nur das Geld genommen, deiner Familie ist nichts passiert. Ich bin dann so schnell wie möglich nachhause gefahren. Da waren viele Leute um unser Haus herum. Ich bin dann rein, habe meine Frau völlig verängstigt vorgefunden. Nach einer halben Stunde kam der Offizier und hat meinen Sohn und meine Frau befragt. Er war im zweiten Stock und meine Frau war unten. Sie haben an der Tür geklopft, normalerweise öffnet meine Frau nicht, aber sie haben gesagt sie wären die Nachbarn, da hat sie die Tür geöffnet, man hat sie an den Haaren gepackt und auf die Seite gestellt. Dann haben sie meine Tochter an den Haaren zur Mutter gebracht, meinem Sohn, der damals noch klein war, haben sie die Waffe an den Kopf gehalten. Mein Sohn hat die Art der Waffe erkannt. Sie hatten auch noch Messer mit. Sie haben gesagt, es würde nichts passieren, wenn sie das Geld und Gold herausrücken würden. Meine Frau hat dann gesagt, das ist im Kasten. Sie haben dann die 54.000,- US-Dollar genommen, die ich nach Spanien schicken wollte. 1100,- Euro, die ich von meiner Spanienreise hatte und 1 Million irakische Dinar. Danach sind sie ins Auto und weggefahren. Sie haben meiner Familie nichts getan.
LA: Wie viele Männer waren das?
VP: Es waren vier Männer und eine Frau, die Frau war nur dabei um an der Tür zu stehen, damit meine Frau aufmacht.
LA: Wer waren diese Männer?
VP: Ich kannte diese Leute nicht, aber 2013 habe ich eine Vorladung wegen der Ermittlungen bekommen. Dann hat man mich gefragt, ob zu dem und zu dem Zeitpunkt mein Haus überfallen worden wäre und ich habe ja gesagt. Sie haben dann gefragt, ob ich weiß wer das war. Sie sind dann ganz langsam mit der Sprache herausgerückt um mir keinen Schock zu verpassen Sie haben gesagt, dass mein Bruder dabei war. Ich habe mich die ganze Zeit schon gefragt, warum sie gerade unser Haus überfallen, die Nachbarn haben ja auch Geld. Da wurde mir klar, dass meine Familie über mich Bescheid wusste. Das Geld war mir egal, aber meine Frau leidet noch immer unter den Folgen des Überfalls.
LA: Wurden diese Männer verhaftet?
VP: Ich habe ja eine Anzeige erstattet und mein Bruder war acht Monate in Haft, aber nicht wegen meiner Geschichte, sondern weil er einen Offizier getötet hat und wegen einer anderen Geschichte.
LA: Gibt es nur diesen einen Bruder, der kriminell ist?
VP: Nur er, die anderen arbeiten, mit den anderen gibt es keine Probleme. Ich wollte mit ihm nichts mehr zu tun haben.
LA: Wurden andere Ihrer Familienmitglieder bedroht bzw. beraubt?
VP: Nur ich, weil ich der einzige Händler bin. Obwohl ich allen immer gegeben habe.
LA: Wie ist die wirtschaftliche Lage Ihrer anderen Familienmitglieder?
VP: Es ist ein großer Unterschied zwischen uns. Es haben alle Arbeit und es geht ihnen gut, aber meine finanzielle Lage ist besonders gut.
LA: Ist es da nicht üblich, dass man sein Vermögen bei einer Bank deponiert?
VP: Im Irak gab es eine neue Regierung, die Zustände waren nicht so gut und ich wollte diese 50.000,- US-Dollar über das HAWALA System nach Spanien überweisen. Meine Frau hat auch ihr ganzes Gold an die Räuber abgegeben.
LA: Verfügen Sie noch über Vermögen im Irak?
VP: Ich habe kein Geld mehr im Irak oder Spanien. Ich habe diese Handelsbeziehung eingestellt.
LA: Sind diese Männer vorher oder nachher auch in die benachbarten Häuser eingedrungen?
VP: Es gab immer wieder bewaffnete Überfälle in unserem Gebiet, aber man weiß nicht, wer das ist.
LA: Wurde Ihr Bruder anlässlich des Überfalls auf Ihr Haus verurteilt?
VP: Die Milizen haben ihren Einfluss überall, daher wurde er auch nur acht Monate verurteilt. Man hat das dann aus Mangel an Beweisen eingestellt. Die richtigen Kriminellen kommen ungeschoren davon, aber die kleinen Verbrecher verschwinden bei der Polizei.
LA: Hätten Sie Ihren Wohnsitz auch innerhalb des Iraks verändern können?
VP: Habe ich ja auch, ich bin verzogen, aber da haben sie meinen Sohn bedroht. Nach den Bedrohungen haben sie mein Geschäft angezündet.
LA: Was ist dabei passiert?
VP: Ein Monat bevor ich weggegangen bin am 11.8.2015 haben sie mein Geschäft abgebrannt. Ich habe Anzeige erstattet gegen meinen Neffen, er ist der Sohn eines anderen Bruders namens Ammar, und heißt XXXX . Am gleichen Tag sind sie dann zu mir nachhause gekommen und haben das Haus beschossen.
LA: Wie wissen Sie, wer das war?
VP: Ich weiß nicht wer mein Geschäft abgebrannt hat, aber die Bedrohung kam durch meinen Neffen XXXX , der meinen Sohn XXXX angerufen hat und ihn bedroht hat.
LA: Können Sie sich erklären, warum das passiert ist?
VP: Weil ich ja eine Anzeige gegen meinen Bruder gemacht habe und er acht Monate im Gefängnis war und weil ich wusste, dass er ein Krimineller war.
LA: Sie sagten Ihr Bruder wurde ja nicht wegen des Raubes verurteilt, sondern wegen des Mordes. Warum also wollte sich XXXX an Ihnen rächen?
VP: Ich habe ja Anzeige gegen ein Familienmitglied gemacht und auch meine Frau hat eine Anzeige gemacht.
LA: Wie wurde Ihr Sohn bedroht?
VP: Über das Telefon.
LA: Was hat er daraufhin gemacht?
VP: Er hat mir das nur gesagt. Er ist jetzt in Jordanien, kurz nachdem wir weggegangen sind, ist auch er weggegangen.
LA: Was hat man zu ihm gesagt?
VP: Sie haben zu ihm gesagt, warum beschmutzt dein Vater das Ansehen unserer Familie, warum zeigt er seine Verwandten an? Sie haben gesagt, dein Vater wird nicht ungeschoren davonkommen, wir werden ihn nicht weiterarbeiten lassen.
LA: Der Raub war 2012, dann wurde 2015 Ihr Geschäft niedergebrannt. Ihre Anzeigen 2013 2014 bezogen sich auf welche Personen, oder waren das Anzeigen gegen „unbekannt“?
VP: Das waren Anzeigen gegen meinen Bruder. Das waren Ermittlungen gegen meinen Bruder, da habe ich erfahren, dass er involviert war und so habe ich Anzeige gegen ihn erhoben.
LA: Also haben sich diese Anzeigen auf den Vorfall 2012 bezogen? Verstehe ich Sie richtig?
VP: Ja.
LA: Gab es in letzter Zeit Vorfälle im Bereich Ihrer Familie (Verfolgung)?
VP: Ich weiß es nicht, weil ich keinen Kontakt zu ihnen habe. Meinen Töchtern und deren Familien ist nichts passiert.
LA: Aus welchem Grund sind Sie ohne Ihre übrigen Kinder geflohen?
VP: Die Mädchen sind ja verheiratet und haben ihre Männer und Kinder, mein Sohn ging nach Jordanien. Meine Töchter gehören zu den Familien Ihrer Männer, ihnen passiert nichts, während ich bedroht werde.
LA: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen?
VP: Nein. Ich mag das nicht.
LA: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der(m) anwesenden Dolmetscher(in) übersetzt bekommen?
VP: Ich weiß Bescheid.
LA: Was würde passieren, wenn Sie in den Irak zurückkehren müssen?
VP: Nur Gott weiß, was passieren würde, aber mein Leben und das Leben meines Sohnes sind in Gefahr. Meine Frau wäre auch in Gefahr.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich konnte alles vorbringen.
LA: Wie haben Sie die (den) Dolmetscher(in) verstanden?
VP: Sehr gut.
Anmerkung: Rückgefragt gibt die (der) Dolmetscher(in) an, dass die sprachliche Zuordnung nach Irak aus Ihrer Sicht unzweifelhaft ist.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
VP: Ja.
(…)“
Behördliches Ermittlungsverfahren bei der bP2 ( XXXX ):
Die bP2 hat zum Fluchtgrund in der Erstbefragung vorgebracht:
„Ich habe wegen dem Krieg bereits einen Sohn verloren. Als wir vor einigen Wochen ausgeraubt wurden und mein Sohn bedroht wurde, beschlossen wir zu fliehen.“
Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um ihre Familie und um ihr Leben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, sie hätte im Falle der Rückkehr auch mit keinen Sanktionen zu rechnen.
Vor der Behörde hat die bP2 im Wesentlichen vorgebracht:
„LA: Wurden Sie jemals auf Grund Ihrer Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit persönlich verfolgt?
VP: Wir wurden verfolgt indem unser Sohn getötet wurde, unser Geschäft verbrannt wurde, das Haus gestürmt wurde und mein Mann angeschossen wurde. Das war nicht aufgrund der Religion bzw. Volksgruppenzugehörigkeit sondern von Seiten der Milizen.
[…]
F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: Ich habe wegen dem Krieg bereits einen Sohn verloren. Als wir vor einigen Wochen ausgeraubt wurden und mein Sohn bedroht wurde beschlossen wir zu fliehen.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe Angst um meine Familie und um mein Leben.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
A: Keine.
[…]
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
VP: Nur mit den Milizen.
[…]
VP: Der Bruder von meinem Mann ist der Anführer von einer Miliz. Nachdem was passiert ist, haben wir Anzeige erstattet. Sie haben meinen Sohn XXXX mit dem Tod bedroht und sie haben Geld verlangt und ich habe ihnen alles gegeben nur damit sie meinen Sohn nicht umbringen. Nachdem der Bruder meines Mannes aus dem Gefängnis herausgekommen ist, hat er uns bedroht. Er hat gedroht, dass er unseren Sohn entführt. Dann haben wir das Haus dort hinter uns gelassen und sind nach XXXX gegangen. Nach einiger Zeit haben sie das Geschäft von meinem Mann abgebrannt. Dann hat mein Mann wieder Anzeige erstattet und nach diesen Bedrohungen mussten wir weg. Unser Sohn konnte nicht vor die Tür gehen, wir haben ihn in die Schule geführt und wieder abgeholt. Aufgrund dieser Umstände haben mein Mann und ich gesundheitliche Probleme bekommen. Wir waren am Ende unserer Kräfte es gab immer wieder telefonische Bedrohungen und auch auf das Geschäft haben sie „verboten“ darauf geschrieben. Das war der Grund, warum wir weggegangen sind.
LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
[…]
VP: Dieser Bruder hat jemanden getötet, dann haben uns die Behörden verständigt, dass er diesen Angriff auf unser Haus gemacht hat.
LA: Was ist bei diesem Angriff passiert?
VP: Es war im Ramadan am Abend, es hat jemand an die Tür geklopft und eine Frau hat gesagt ich bin deine Nachbarin. Dann habe ich aufgemacht und sie haben das Haus gestürmt.
LA: Wer war das?
VP: Zwei Leute sind hereingekommen haben die Waffen auf mich gerichtet und haben mich in ein Eck gedrängt, zwei Leute sind von hinten gekommen. Sie haben Geld und Gold verlangt, das wollte ich ihnen erst nicht geben, aber nachdem sie die Waffen gegen meinen Sohn gerichtet haben, habe ich ihnen alles gegeben.
LA: Wo befand sich Ihr Sohn?
VP: Ich war im Wohnzimmer, eine Tochter war im Zimmer, eine Tochter war in der Küche. Ich hatte Angst um sie. Mein Sohn hat bei mir im Wohnzimmer gesessen und hat Fernsehen geschaut.
LA: Wann war der Vorfall mit dem Raub?
VP: Das war 2012.
[…]
LA: Was können Sie mir zu dem Brand des Geschäftes Ihres Mannes erzählen? Wann war das? Wer war das?
VP: Er war acht Monate im Gefängnis ab 2013 und ist dann nachgefragt nach 8 Monaten 2014 rausgekommen und von da an hat er uns bedroht.
LA: Schildern Sie mir diese Bedrohung genauer.
VP: Er hat uns telefonisch bedroht und hat auf das Geschäft „verboten“ geschrieben.
LA: Wie oft hat er sie telefonisch bedroht?
VP: Einmal meinen Mann und einmal meinen großen Sohn. Meinen Sohn hat er 2015 bedroht und aus Folge darauf hat er auch das Geschäft abgebrannt.
LA: Wie wissen Sie, dass Ihr Schwager den Brandanschlag verübt hat?
VP: Wir wussten das nicht, aber die Behörden haben gesagt, dass er jemanden umgebracht hat, jemanden entführt hat und eine Vorgeschichte hat.
LA: Aus welchem Grund sind Sie nur mit Ihrem jüngeren Sohn geflohen?
VP: Die Mädchen sind verheiratet, sind bei ihren Männern, der große Sohn ist nach Jordanien gegangen und der kleine Sohn ist mit uns gekommen.
LA: Hätten Sie Ihren Wohnsitz auch innerhalb des Iraks verändern können?
VP: Nein, das ist eine große Miliz. Selbst wenn wir in eine andere Provinz gegangen wären, hätte diese Bedrohung nicht aufgehört.
LA: Gab es in letzter Zeit Vorfälle in Bereich Ihrer Familie (Verfolgung)?
VP: Nein. Die Mädchen sind nicht verfolgt. Die Verfolgung betraf uns. Die Mädchen leben in einer anderen Gegend mit ihren Männern.
LA: Ist nur der eine Schwager ein Mitglied der Miliz?
VP: Es gibt noch den Sohn eines anderen Bruders, der XXXX heißt.
Mein Schwager gehört nachgefragt der ASAIB Miliz an.
LA: Gab es Probleme mit XXXX ?
VP: Grundsätzlich hatten wir keine Probleme mit ihm. Sogar seine großen Brüder haben Angst vor ihm.
LA: Ihr Gatte hat noch weitere Brüder. Was ist mit ihnen?
VP: Sie sind nicht so, aber sie mischen sich nicht ein, weil sie Angst haben.
LA: Was hat Ihr Schwager Ihnen angedroht?
VP: Er hat gedroht, dass er meinen großen Sohn mit dem Messer umbringen würde.
LA: Wie wurde Ihr Gatte bedroht?
VP: Er hat gesagt, dass er das Geschäft anzünden wird, dass er unseren Sohn entführen wird und meinen Gatten selbst umbringen wird.
(…)“
In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwölfjährige bP3 brachte die bP2 als gesetzliche Vertreterin vor, dass dieser Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe und für ihn die gleichen Gründe wie für die Mutter gelten würden.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde für die bP1-3 folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.).
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (III).
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Eingangs wurde im Wesentlichen der Sachverhalt wiedergegeben.
In Folge wird ausgeführt, dass bP1 Schutzgeldzahlungen stets verweigert und sich immer wieder an die Polizei gewandt habe, jedoch sei ihr staatlicher Schutz nicht zuteil geworden. Sofern sich das Bundesamt vorrangig auf die Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme stützt, widerspreche dies den gesetzlichen Vorgaben. Die bP1 sei bei der Erstbefragung verzweifelt und durcheinander gewesen. Auch sei sie angehalten worden, sich kurz zu halten. Der Raubüberfall und die Zerstörung des Geschäftes 2015 seien kausal für die Ausreise gewesen. Die Verfolgungssituation durch den Bruder XXXX sei nicht wesentlich gewesen, weshalb sie diesen unerwähnt ließ. Zum Vorwurf, das bP 1 nur mutmaßte, dass deren Bruder und ein Neffe an den Angriffen auf ihre Familie beteiligt gewesen sei, sei anzumerken, dass bP 1 die beiden nicht persönlich bei den Angriffen gesehen, sondern von deren Beteiligung erst später erfahren habe. Die Drohbotschaften konnte sie aber direkt ihren Verwandten zuordnen. Der Bruder der bP wurde, wie die belangte Behörde auf S 49 festhält, auch nicht wegen dieser Delikte verurteilt. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass es sich bei Wahrunterstellung des Vorbringens der bP um eine nicht asylrelevante private Verfolgung handeln würde, so übersieht sie dabei mehrere Punkte: Erstens seien die Asaib Ahl al-Haqq Milizen zum Teil in das staatliche Verwaltungshandeln eingegliedert und übernehmen hoheitliche Aufgaben. Zweitens könne auch private Verfolgung von Asylrelevanz sein, wenn keine staatliche Schutzfunktionen bestehen und kein Rechtsschutz möglich sei. Dies sei im Fall des Irak, dessen Verwaltung in den Länderberichten als dysfunktional bezeichnet werde, zutreffend. Drittens handle es sich bei der Verfolgung durch die Asaib Ahl al-Haqq Milizen niemals nur um eine private Verfolgung aus kriminellen Motiven. Die genannte Miliz sei nämlich ihrem Wesen nach eine religiös-politische Miliz, die die Anliegen der Schiiten und wohl auch die Anliegen des Iran vertrete. Wer von dieser Miliz verfolgt wird, dem wird von der Miliz eine oppositionelle politische bzw religiöse Gesinnung zumindest unterstellt. Daher erweist sich das Vorbringen der bP als asylrelevant. Überdies unterlasse es die belangte Behörde festzuhalten, wo die bP eine IFA finden könnten. Wenn die belangte Behörde den bP im Rahmen der Beweiswürdigung zur Rückkehr vorhält, dass diese wieder in Bagdad leben könnten, so verkennt sie Wesentliches. Ein Sohn der bP sei bereits einem Anschlag in Bagdad zum Opfer gefallen. Die bP 1 habe einen Anschlag nur durch Glück überlebt. Die übrigen bP wurden mit Waffengewalt in Bagdad überfallen. Bagdad sei der unsicherste Ort im Irak. Eine Rückkehr widerspräche den Bestimmungen zum subsidiären Schutz. Die bP können auch keinen Schutz von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte erwarten. Für die bP bestehe daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Irak.
Beim Bundesverwaltungsgericht langten am 24.08.2017 folgende Dokumente ein:
Schulbesuchsbestätigung der NS f. d. Schuljahr 2015/2016 bP3 betreffend
ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung betreffend bP3 für das Schuljahr 2016/2017
Kopie eines Reisepasses und eines Personalausweises von bP1
Ferner langten am 23.07.2018 folgende Dokumente ein:
Herzschrittmacher Kontrolle des LKH G. vom 10.01.2018 bP1 betreffend
Kurzarztbrief des LKH G. vom 16.04.2017 bP1 betreffend
Teilnahmebestätigung Deutschkurs Alpha A0 vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 betreffend bP2
Mit Schreiben des BVwG vom 27.11.2020 wurden die seitens der bP1 vorgelegten Schriftstücke einer Übersetzung zugeführt. Mit E-Mail vom 18.01.2021 langten die übersetzten Schriftstücke beim BVwG ein. Im Wesentlichen ergibt sich daraus,
dass am XXXX ein Grundstück in XXXX , Bagdad verkauft wurde
die bP1 und bP2 am XXXX geheiratet haben
der Sohn XXXX am XXXX durch einen Terrorakt einer Autobombenexplosion im Bezirk Al-Hurria verstorben ist
dass bP1 betreffend des Todes ihres Sohnes am 16.01.2007 eine Anzeige bei der Polizeiinspektion in XXXX erstatte hat
dass einem Bericht der Polizeiinspektion in XXXX vom 03.12.2006 an den Untersuchungsrichter in XXXX zur Folge, am 03.12.2006 zwei Autobombenexplosionen im Bezirk XXXX stattgefunden hätten und die Aussagen der Verletzten aufgenommen wurden
die bP1 hat am 11.08.2015 eine Klage beim Untersuchungsrichter in XXXX wegen der am 07.08.2015 durch XXXX in Brand gesetzte Lager im Bezirk XXXX , eingebracht. XXXX hat eine Nachricht an bP3 gesandt, in der er seine Zugehörigkeit zur Miliz Asaeb erwähnte
das Haus des XXXX XXXX wurde am 15.12.2013 durch das Büro für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität durchsucht und XXXX XXXX festgenommen. Dabei wurde eine Kalaschnikov sichergestellt
dass XXXX XXXX am 18.02.2014 vom Amt der Kriminalitätsbekämpfung über den bewaffneten Raub auf das Haus von bP1 befragt wird
den Ermittlungsunterlagen zur Folge wird XXXX XXXX der Vorfall des Raubes auf das Haus der bP im August 2012 zur Last gelegt
eine Aufforderung des Bezirksrichters in XXXX vom 15.04.2014, dass die Erbschaft des am 21.01.2007 verstorbenen Ammar Ali Hadi aufgeteilt wurde
am 16.12.2013 benachrichtigte das Büro für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität den Untersuchungsrichter im Zentralgericht, dass der Festnahmeauftrag gegen den Angeklagten XXXX XXXX durchgeführt wurde, das Haus durchsucht und über die Untersuchung eine Niederschrift aufgenommen wurde. Es wurden eine Kalaschnikov, ein Magazin und Kugeln sicher gestellt. Um Bekanntgabe des Verfahrensstandes von XXXX XXXX wird ersucht
dass XXXX im Bezirk XXXX entführt und seine Freilassung durch Lösegeld erwirkt wurde
Festnahmeauftrag vom 12.12.2013 über XXXX XXXX , wegen der Anzeige in der Direktion für Terrorbekämpfung, organisierter Kriminalität XXXX
einer am 31.12.2006 ausgestellten Sterbeurkunde zur Folge ist Ammar XXXX am 31.12.2006 um 10 Uhr durch eine Explosion verstorben
der oberste Justizrat des Bundesberufungsgerichtes Bagdad XXXX hat mit Beschluss vom 22.07.2014 beschlossen, dass die Beweise für den XXXX XXXX zu Last gelegten Raubüberfall auf das Haus der bP1 am 08.08.2012 nicht ausreichten um diesen zu verurteilen.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 wurden die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. § 15 AsylG, § 39 Abs 2a AVG, aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurden sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde wurde im gleichen Schriftsatz als Verfahrenspartei aufgefordert darzulegen inwiefern sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, zu begründen beabsichtige.
Zudem wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 02.06.2021 Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt.
Die bP1 teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass am 17.07.2018 ihr Enkelkind entführt worden sei. Nach Zahlung von $ 30.000,00 sei dieses wieder freigelassen worden, woraufhin die Familie nach Jordanien geflüchtet sei. Sechs Monate später seien ihnen 3 Töchter ( XXXX ) gefolgt, da die Situation unerträglich geworden sei. Der letzte Wohnort sei in Bagdad, XXXX , PLZ XXXX , Hausnummer 1/4 gewesen. Der bP1 wurde ein Herzschrittmacher eingesetzt, weswegen sie Medikamente nehme. Der erlernte Beruf von bP1 sei Tischler. Sie hatte im Irak Geschäfte für Baumaterialien und für Fliesen. Sie habe einen A1 Deutschkurs besucht. Sie besitze einen Führerschein, welchen sie zum Umschreiben bei der Führerscheinstelle eingereicht habe. Sie habe in F. 5 Jahre für die Gemeinde gearbeitet, bis sie nach P umgezogen sei. Als sie nach Österreich kam, hatte sie Barmittel von $ 3165, irak. Dinar 174.750, € 1.323 und 45 türk. Lira, welche ihr nach Überprüfung wieder ausgefolgt wurden. Sie werde von der Caritas unterstützt. Sie möchte sich selbständig machen. In der Freizeit gehe sie ihren Hobbys nach. Sie hatte noch nie Probleme mit den Behörden. Sie habe seit ihrer Asylantragstellung Österreich nicht verlassen. Ihre Reisepässe und Ausweise befinden sich bei den österreichischen Behörden. Sie seien integriert und habe Freunde, denen sie manchmal hilft.
In Bezug auf die aktuelle Problemlage für die bP gab bP1 dabei an, sie können nicht in die Irak zurück, da die Miliz Almehdi Arme gefährlich sei und von der Regierung unterstützt werde.
Die bP1 legte folgende Dokumente vor:
Bericht der Kardiologie und Intensivmedizin einer ICD Kontrolle vom 24.11.2020
Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1.1 vom 11.09.2017 bis 24.10.2017
Teilnahmebestätigung Deutschkurs intensiv A1 vom 03.10.2016 bis 23.12.2016
Bestätigung der Gemeinde F, wonach bP1 länger als 5 Jahre 2 Donnerstage im Monat für die Stadtgemeinde F diverse Arbeiten im Wirtschaftshof erledigt hat
Rezept des LKH Hochsteiermark B v. 15.01.2019
Unterstützungsschreiben ihres Quartiergebers, 2017
Am 23.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern.
Die Befragung der bP1-3 in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
„(…)
Versorgungs- u. Wohnsituation vor der Ausreise im Hks.:
bP1:
Dem vorgelegten Grundbuchsauszug nach haben Sie ihr Haus in XXXX Mitte 2011 verkauft. Warum haben Sie damals das Haus verkauft?
Nein, das Haus habe ich nicht verkauft. Ich habe es nur verlassen. Ich wollte als Beweis einen Grundbuchauszug haben. Nachgefragt: Ich bin nach wie vor Eigentümer des Hauses, es ist aber leer.
Haben Sie in diesem Haus bis zur Flucht aus dem Irak gewohnt? Warum ausgerechnet dort?
Nein, bis 2013 oder 2014 habe ich dort gelebt. Dann habe ich in einem Miethaus in einem anderen Haus in XXXX in Bagdad gewohnt. Ich wollte dort Sicherheit haben und damit mich die Madhi Miliz dort nicht erreicht. Für sie war es schwer mich dort zu erreichen. Dieser neue Ort war eher ein sunnitisches Gebiet.
Wie weit ist das Haus in XXXX von jenem Haus in XXXX ungefähr entfernt?
Ca. 6 Kilometer.
Stehen die beiden Häuser in der Stadt Bagdad?
Ja.
Warum war es für die Madhi Miliz schwer, Sie dort zu erreichen?
Ich meinte, dass war für mich selber schwer zwischen den Sunniten zu leben. Es gab auch viele Checkpoints bis zu diesem Ort, welche die Miliz gehindert haben, dort hin zu kommen. Jetzt hat die Madhi Miliz die Macht überall und kann überall hinkommen.
Bis wie lange vor der letzten Ausreise aus dem Irak haben Sie noch gearbeitet?
Ich glaube es war bis Juni 2014, als sie mein Lager angezündet haben.
War das mit dem Lager in dem selben Jahr, als Sie aus dem Irak geflüchtet sind?
Nein, ich bin 2015 ausgereist.
Das Lager wurde also ca. ein Jahr davor, 2014, angezündet. Stimmt das?
Ja, stimmt.
Wurde noch ein weiteres Mal das Lager von Ihnen angezündet?
Nein, nur einmal.
Ausreise:
Hat Sie bei der letzten Ausreise aus dem Irak jemand finanziell unterstützt?
Nein, damals hatte ich noch Schulden bei der Bank im Irak in Höhe von ca. 54 000 EUR für die spanische Fabrik XXXX . Ich habe das Geld dann schon bezahlt und dann reiste ich aus. Ich versuchte weiter die verbrannte Ware in meinem Lager zu verkaufen, aber das funktionierte nicht. Nachgefragt: In Spanien besitze ich nichts, aber ich habe die Ware immer wieder von Spanien gekauft.
Mit wem von Ihrer Familie sind Sie 2015 in die Türkei geflogen?
Mit meiner Frau und meinem Sohn.
Gab es am Flughafen in Bagdad ein Problem bei der Ausreise?
Nein, weil die Madhi Miliz damals noch nicht so viel Macht hatte und sie haben auch nicht geglaubt, dass ich den Irak verlassen werde.
Haben Sie in der Türkei bei türkischen Behörden oder UNHCR um Schutz angesucht? Wenn nein, warum nicht?
Nein, weil ich Angst hatte, dass sie mich dort erreichen und einer der zu dieser Bande gehört, war auch mein Bruder.
Aktuelles soz. Umfeld im Hks.:
Clan/Stammeszugehörigkeit
Gehören Sie und Ihre Ehegattin in Ihrem Herkunftsstaat einem Stamm an? Wenn ja, wie viele Mitglieder hat dieser und wo leben diese überwiegend? Sind dies Sunniten oder Schiiten oder beide oder ev. auch andere Konfessionen vermischt?
Ja, dem Klan XXXX Meine Ehegattin gehört zu XXXX . Mein Klan hat vielleicht 500 000 Mitglieder. Sie würden vielleicht nachfragen, wie mich mein Stamm nicht schützen könnte im Irak. Der Klan XXXX besteht aus Sunniten und Schiiten. Sie leben in Mosul, Babil und Bagdad.
Familienangehörige
Beim Bundesamt haben Sie Angaben über Familienangehörige und deren Aufenthaltsort gemacht.
Wo leben diese aktuell, wie sind deren Wohn- und Eigentumsverhältnisse und wie finanzieren diese derzeit ihr Leben? Haben Sie zu diesen seit der Ausreise Kontakt? Wenn ja, berichten diese über Probleme?
Eigene Kinder:
Sohn XXXX : Lebt in Jordanien, vor unserer Ausreise 2015, wegen der gleichen Lage die wir dort erlebt haben, er hat geheiratet, er bekam Drohungen auf sein Handy, er ist aus Angst ausgereist, er war ein wichtiger Angestellter beim Unterrichtsministerium. Nachgefragt warum sich mein Sohn für Jordanien als Fluchtort entschied gebe ich an, wegen der arabischen Sprache und damit er dort gleich arbeiten kann. Seine Frau hatte auch Einfluss auf ihn.
Tochter XXXX : lebt seit Juli 2018 in Jordanien, vorher lebte sie in Bagdad, aber in einem anderen Stadtviertel nicht im selben wie wir, meine vier Töchter haben den Irak verlassen, ein Sohn meiner Tochter XXXX wurde entführt und sie hat 30 000 USD für die Freilassung bezahlt.
Tochter XXXX : lebt in Jordanien.
Tochter XXXX : lebt in Jordanien.
Eltern:
Mutter: ist 2019 verstorben.
Geschwister:
Bruder XXXX : Ist verstorben.
Bruder XXXX : lebt in Bagdad, XXXX und XXXX betreiben Fliesenlegen und verkaufen Baustellenmaterial, sie waren damals meine Mitarbeiter, jetzt wurden sie Händler.
Bruder XXXX : lebt in Bagdad, er ist psychisch krank, aber lebt bei einer von meinen Schwestern.
Bruder XXXX : lebt in der Türkei mit seiner Familie.
Bruder XXXX : lebt in Bagdad.
Bruder XXXX : lebt in Bagdad, er ist Textilverkäufer, er ist zwar Ingenieur, aber verkauft Textilware.
Bruder XXXX : lebt in Frankreich.
Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zu den oben angeführten Brüdern?
Ich habe keinen Kontakt zu ihnen, sie versuchten über XXXX mich zu erreichen, aber diesen Kontakt habe ich auch abgebrochen. Nachgefragt warum gebe ich an, dass ich früher einen guten Kontakt zu ihnen hatte, bis auf XXXX . Nachdem ich diese Lage gesehen habe, habe ich einfach den Kontakt abgebrochen. Ich will nicht, dass sie von mir etwas wissen.
Bruder XXXX : lebt in Bagdad, er ist ein Milizenführer der Madhi Miliz. Nachgefragt ob ich aktuelle Informationen über ihn habe gebe ich an, dass ich ab und zu auf Facebook schaue. Ich lese nur etwas über ihn auf Facebook.
2 Schwestern: ( XXXX ): leben in Bagdad.
Stehen Sie seit der Ausreise noch mit irgendjemanden im Irak noch in Kontakt?
Nein.
Verwandte:
Wo leben in Ihrem Heimatstaat Verwandte von Ihnen?
Ich habe mehrere Cousins, welche in Bagdad und anderen Provinzen leben. Meine Tanten und Onkeln sind bereits verstorben, ich habe aber mehrere Cousins.
Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat:
Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden.
Im Irak kann ich nicht mehr leben, dort sind viele Milizen, die Menschen töten und Besitze überfallen bzw. wegnehmen. Das Leben für mich und meinen Sohn steht im Irak in Gefahr. Damals war unser Name nicht am Flughafen registriert, aber jetzt bin ich mir sicher, dass er dort registriert ist.
(Ende der freien Rede)
Vorhalte / Fragen:
Wieso können Ihre Brüder im Irak in Bagdad unbehelligt leben und Sie und Ihre Familie nicht?
Ich habe meine eigenen Fluchtgründe, die ich bereits erzählt habe. Das alles steht bei meiner letzten Einvernahme. Die allgemeine Lage im Irak ist sehr schlecht und jeder verlässt den Irak, wenn er kann.
Ihre Ehegattin hat im Asylverfahren angegeben, dass ihr die Personen die sie zu Hause 2012 überfallen haben unbekannt waren. Sie haben die Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet. Im Mai 2014 haben Sie Ihren Bruder XXXX beschuldigt. Wie kamen Sie darauf, dass Ihr Bruder XXXX darin verwickelt war?
Die Kräfte von einer Terrorbekämpfungsgruppe haben ihn damals festgenommen, das war wegen einem anderen Vorfall. Bei der Festnahme gab er zu, dass er beim Vorfall meines Hauses 2012 beteiligt war.
Hatten Sie nach dem Urteil im Juli 2014 bis zur Flucht im Irak im September 2015 noch irgendwelche sicherheitsrelevanten Probleme?
Mein Lager wurde angezündet, wie ich bereits sagte. Jemand hat auch auf mein Haus geschossen. Auch einer meiner Neffen hat sich der XXXX -Gruppe angeschlossen. Ich habe sie angezeigt und am gleichen Tag am Abend haben sie auf mein Haus geschossen.
Erzählen Sie mir bitte genauer wie dieses Ereignis, wo auf Ihr Haus geschossen wurde, abgelaufen ist:
Ich habe sie in der Früh angezeigt, am Abend waren viele Schüsse auf mein Haus. Man konnte auch die Fenster nicht aufmachen, da die Schüsse von 5 oder 6 Waffen zu hören waren. Wir, die ganze Familie, gingen zu Boden, damit uns nichts passiert.
Was haben Sie getan, nachdem die Schüsse aufhörten?
Ich habe nichts getan, ich wollte nur weg.
Haben Sie wegen des Beschusses vom Haus auch Anzeige erstattet?
Nein.
Warum nicht?
Es gibt keine Gesetze dort. Ich frage mich selber, weil ich in der Früh eine Anzeige machte, woher sie das wussten, da sie am selben Abend auf mein Haus geschossen haben.
Ist es richtig, dass ein Schwiegersohn von Ihnen im Irak Rechtsanwalt ist?
Ja, der Mann meiner Tochter XXXX . Sie haben den Irak aber schon verlassen.
Wie sind Sie in Besitz der gesamten Gerichtsunterlagen gekommen, welche Sie im Asylverfahren vorgelegt haben?
Ich habe es damals von der Polizei bekommen, bei der Anzeige bekam ich eine Kopie.
Wie kamen Sie darauf, dass Ihr Bruder XXXX das Lager angezündet hat?
Mein Neffe XXXX hat meinen Sohn Samer gedroht, das Lager anzuzünden und dieser Neffe arbeitet mit XXXX . Ich muss selber ein Verbrecher wie sie werden, damit ich im Irak leben kann. Ich will kein Verbrecher werden.
Warum sind Sie nicht schon nach dem Raubüberfall im Jahr 2012 geflüchtet?
Damals hatte ich keine Probleme und wusste nicht wer mein Haus überfallen hat. Erst nach Jahren erfuhr ich davon.
War Ihre gesamte Familie durch den Bruder XXXX gefährdet?
Ja, weil meine Frau hat damals eine Aussage gegen XXXX gemacht.
Warum verblieben Ihre anderen Kinder nach Ihrer Ausreise noch länger im Irak?
Meine Töchter waren mit ihren Männern verheiratet, sie lebten in anderen Orten. Sie sind dann geflüchtet, als es für sie gefährlich wurde. XXXX hat vor mir den Irak verlassen. Der Sohn von meiner Tochter XXXX wurde entführt.
Wiederholte Aufenthalte in Beirut:
Ihren vorgelegten Bescheinigungsmitteln ist zu entnehmen, dass Sie wiederholt in Beirut zur medizinischen Behandlung waren. Haben Sie die Behandlung dort jeweils selbst bezahlt?
Ja, ich war in einem privaten Krankenhaus.
Waren Sie im Jahr der Flucht 2 Mal in Beirut? Ein Befund stammt nämlich vom 16.03.2015, der andere vom 28.04.2015.
Nein, 2011 und 2014 war ich in Beirut wegen einer Operation.
Ihren Unterlagen nach stammt ein Befund vom 16.03.2015 (AS 179), ein weiterer Befund stammt ebenfalls aus Beirut vom 28.04.2015 (AS 219).
Nein, 2015 war ich nicht in Libanon. Ich war nur 2014 und 2011 dort. Es kann sein, dass die Berichte aus Österreich oder Bagdad sind.
Richter zitiert aus dem Aktenbescheinigungsmittel, dass beide zu diesem Zeitpunkt in Beirut ausgestellt wurden.
Ich habe mich geirrt zwischen April und 2014, weil April der vierte Monat ist. Ich war aber im April 2015 in Beirut. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einmal in Beirut war, aber das hat lange gedauert mit der Operation von meinem Fuß.
Waren Sie 2015 alleine in Beirut?
Nein, meine Frau war mit. Nachgefragt wo XXXX in dieser Zeit war gebe ich an, dass er bei seinen Schwestern in Bagdad blieb.
Warum kehrten Sie dabei wieder nach Bagdad zurück, im April 2015, wenn es im Irak so gefährlich für Sie war?
Ich hatte keine Hoffnung mehr zu überleben, weil mein Fuß schwarz wurde und meine Operation schwer war. Sie wollten mir damals den Fuß abnehmen.
Warum sind Sie im September 2015 nicht in den Libanon geflüchtet?
Die Täter im Irak könnten in die Nachbarländer kommen und mich dort finden.
Aktueller Gesundheitsstatus.:
Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung?
Ich habe einen Herzschrittmacher. Ich habe ein bis zwei Mal im Jahr eine Kontrolle deswegen. Nachgefragt, ich habe den Herzschrittmacher erst in Österreich bekommen. Trotzdem arbeite ich 9 Stunden für die Gemeinde. Ich habe 5 Jahre in Fronleiten gearbeitet. Ich habe dafür von der Gemeinde Taschengeld bekommen.
P legt vor:
-drei Auszahlungsbescheinigungen der Marktgemeinde XXXX
Verstehe ich das richtig, dass Sie aktuell erwerbsfähig sind und auch körperliche Arbeiten verrichten können?
Ja, richtig. Möchten Sie ein Video sehen, welches zeigt wie ich arbeite?
RI verzichtet auf Besichtigung des Videos, da dies außer Streit steht.
Rückkehrentscheidung:
Sie haben über Aufforderung des BVwG bereits schriftlich Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich beantwortet. Diese Stellungnahme wird zum Inhalt dieser Verhandlungsschrift erklärt.
Gibt es seither etwas Neues, dass sie diesbezüglich vorbringen oder bescheinigen wollen?
Nein.
Woher nehmen Sie das Geld für den Rechtsanwalt?
Ich habe keinen privaten Anwalt, das ist von der Landesregierung oder Hilfsorganisationen, Diakonie. Ich weiß es nicht.
Frage bzw. Aufforderung auf Deutsch:
Erzählen Sie mir bitte etwas über sich selbst:
Arbeiten (P spricht auf Arabisch): Ich verstehe nicht alles genau was Sie sagen, ich verstehe, dass Sie sagen, was ich arbeite.
Richter stellt fest, dass seiner Ansicht nach die Sprachkenntnisse unterhalb des Niveau A1 liegen.
Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrem Asylverfahren vergessen zu haben, hätten Sie nun Gelegenheit dies noch zu sagen:
Ich habe alles gesagt.
Verständigung mit Dolmetscher:
Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
Ja.
RI beginnt mit der Befragung der beschwerdeführenden Partei XXXX (bP2)
Versorgungs- u. Wohnsituation vor der Ausreise im Hks.:
Bis wie lange vor der letzten Ausreise aus dem Irak hat ihr Ehegatte noch gearbeitet?
Ca. sechs Monate vor unserer Ausreise, bis Anfang 2015.
Ausreise:
Hat Sie bei der letzten Ausreise aus dem Irak jemand finanziell unterstützt?
Nein.
Aktuelles soz. Umfeld im Hks.:
Familienangehörige
Leben aktuell noch Kinder von Ihnen im Irak?
Nein, zum Glück sind sie jetzt in Jordanien.
Leben aktuell Ihre Eltern oder Geschwister im Irak? Haben Sie zu diesen Kontakt?
Ja, drei Brüder und fünf Schwestern leben im Irak. Nachgefragt wo diese leben gebe ich an, dass sie in Bagdad leben. Ich habe per WhatsApp mit ihnen Kontakt, wöchentlich zwei Mal, aber nicht immer.
Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat
Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden.
Ich kann nicht in den Irak zurückkehren, weil ich dort eine Aussage gegen meinen Schwager gemacht habe und er hat mich mit dem Tod bedroht.
(Ende der freien Rede)
Vorhalte / Fragen:
Hat es nach Ihrer Aussage gegen den Schwager irgendeinen persönlichen Angriff gegen Ihre Person gegeben?
Ich habe einfach Angst, weil sie über ihren Bruder Nachrichten geschickt haben, dass sie uns töten werden. Nachgefragt: Es war über die Nachbarn, es muss nicht über einen bestimmten Bruder gewesen sein. Er hat uns auch beobachtet und hat seine eigene Bande. Wir haben damals unseren Wohnort gewechselt und trotzdem hatten wir keine Ruhe.
Was war der Grund weshalb Sie ausgerechnet dann im September 2015 beschlossen das Land zu verlassen?
Das Lager meines Mannes wurde angezündet und sie haben auch auf unser Haus geschossen.
War der Brand des Lagers im gleichen Jahr, als Sie aus dem Irak geflüchtet sind?
Ja, das steht auch auf den vorgelegten Polizeiberichten.
Ist es richtig, dass Sie 2015 aus dem Irak geflüchtet sind?
Ja.
Ihr Ehemann gab vorhin an, dass der Lagerbrand nicht im selben Jahr Ihrer Flucht war, sondern ein Jahr vorher, also 2014.
Ich will nicht sagen dieses Jahr oder ein anderes Jahr. Es stand und steht auf der vorgelegten Anzeige.
Warum sind Sie nicht schon nach dem Raubüberfall im Jahr 2012 geflüchtet?
Wir hatten Hoffnung, wenn wir zu einem anderen Stadtviertel gehen, dass uns niemand mehr verfolgt.
Warum verblieben Ihre anderen Kinder noch länger im Irak?
Sie hatten schwere Umstände und haben auch ihre Wohnorte gewechselt bis, dass ein Sohn meiner Tochter entführt wurde.
Warum sind Sie damals nicht in den Libanon geflüchtet? Sie waren ja 2015 bereits dort zwecks medizinscher Behandlung des Ehegatten.
Sie hätten uns in den Nachbarländern erreicht.
Aktueller Gesundheitsstatus.:
Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung?
Ich nehme einen Spray für meine Lunge. Nachgefragt: Es ist eine Art Asthma, ich bekomme wenig Luft.
Hatten Sie diese Probleme schon im Irak?
Ja. Es ist schlimmer nach dem Raubüberfall geworden. Ich war im Krankenhaus, dann bekam ich ein Herzproblem und dann wurde das mit der Lunge schlimmer.
Rückkehrentscheidung:
Sie haben über Aufforderung des BVwG bereits schriftlich Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich beantwortet. Diese Stellungnahme wird zum Inhalt dieser Verhandlungsschrift erklärt.
Gibt es seither etwas Neues, dass sie diesbezüglich vorbringen oder bescheinigen wollen?
Nein.
Frage auf Deutsch:
Erzählen Sie mir bitte etwas über sich selbst:
Bisschen. (Ende)
Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrem Asylverfahren vergessen zu haben, hätten Sie nun Gelegenheit dies noch zu sagen:
Ich möchte hier in Österreich bleiben und im Irak lebten wir unter Angstzuständen.
Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
Ja, gut.
RI beginnt mit der Befragung der zum Zeitpunkt der Antragstellung mj. und inzw. vollj. beschwerdeführenden Partei XXXX bP3)
Werden Sie von einem Rechtsanwalt vertreten oder nicht?
Ja, ich habe mit der BBU telefoniert.
Wann haben Sie mit der BBU telefoniert?
Ich glaube gestern oder vorgestern. Sie sagten, es geht sich nicht aus. Es ist aber weder für mich, noch für meine Eltern ein Problem, dass niemand von der BBU anwesend ist.
Wissen Sie warum Ihre Eltern 2015 entschieden haben den Irak endgültig zu verlassen?
Weil 2012 eine Bande unser Haus überfallen hat. Sie haben mich mit dem Tod bedroht mit einer Pistole. Sie verlangten Geld und Gold von meiner Mutter. Auch vor unserer Ausreise wurde das Lager meines Vaters angezündet. Am selben Tag machte mein Vater deshalb eine Anzeige und am Abend haben sie auf unser Haus geschossen.
Können Sie sich nach dem Vorfall von 2012 noch an weitere sicherheitsrelevante Vorfälle erinnern bei denen Sie dabei waren bzw. Zeuge wurden?
Nein, aber ich hatte selber auch Angst mein Zuhause zu verlassen.
Stehen Sie aktuell mit irgendjemandem der im Irak lebt in Kontakt, z.B. über Telefon, Internet, soziale Medien?
Nein und meine Geschwister leben jetzt in Jordanien.
Erwarten Sie persönlich aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden.
Ich war 12 als ich nach Österreich kam und wenn ich heute zurückkehre, habe ich niemanden im Irak. Die Lage im Irak ist auch gefährlich.
(Ende der freien Rede)
Rückkehrentscheidung
Angenommen Sie dürften dauerhaft in Österreich bleiben. Wie hätten Sie vor künftig Ihr Leben zu finanzieren?
Ich würde mir eine Arbeit suchen. Ich habe drei Jahre die Hauptschule besucht, ein Jahr die polytechnische Schule und jetzt helfe ich meinen Vater bei gemeinnützigen Tätigkeiten.
P legt vor:
-Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2019/2020 der polytechnischen Schule
-2 Auszahlungsbelege
Haben Sie in Österreich die Hauptschule und die polytechnische Schule positiv abgeschlossen?
Die Hauptschule habe ich positiv abgeschlossen. Die polytechnische Schule habe ich nicht mehr abgeschlossen, ich habe mich in einer Produktionsschule angemeldet, aber wegen Corona musste ich es unterbrechen. Als ich dann hinging, haben sie mir gesagt, dass ich keine Papiere bzw. keinen Aufenthalt habe und deswegen kann ich diese Schule nicht besuchen.
Warum haben sie das Polytechnikum nicht abgeschlossen?
Ich habe es nicht geschafft, ich habe es mit dem Lernen nicht geschafft. Es war zu schwer für mich.
Was machen Sie in Österreich in Ihrer Freizeit gerne?
Fischen und mit meinen Freunden treffen. Am meisten aber fischen.
Sind Sie Mitglied in einem Verein, sind sie ehrenamtlich engagiert?
Nein, jetzt nicht mehr. Ich war früher bei einem Fußballverein.
Sind Sie ehrenamtlich tätig?
Nein, außer den Arbeiten bei der Gemeinde.
Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrem Asylverfahren vergessen zu haben, hätten Sie nun Gelegenheit dies noch zu sagen:
Ich habe alles gesagt. Dieses Integrationsformular haben sie schon bekommen.
RI: Sie erhalten nun den Befragungsteil des Protokolls vom Dolmetscher rückübersetzt. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Aussagen von Ihnen nicht richtig protokolliert wurden dann sagen Sie das bitte. Die Rückübersetzung (in Anwesenheit aller 3 BF) dient gleichzeitig der Wahrung des Parteiengehörs zu den Aussagen der anderen Familienangehörigen. Sie haben nach der Rückübersetzung die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen.
Stellungnahme: Keine.
[…]
Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen erhoben: Ali Hadi merkt nach Rückübersetzung an, dass er sich nicht mehr sicher sei ob der Lagerbrand 2014 oder 2015 war.
(…)“
Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.
Seither erfolgte seitens der Verfahrensparteien zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) der bP1-3 stehen lt. Bundesamt fest.
Die bP sind der Volksgruppe der Araber und dem muslimisch-schiitischen Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP sind in Bagdad geboren und absolvierten bP1 acht Jahre und bP2 neun Jahre in Bagdad ihre Schulbildung. Die bP3 lebte bei den Eltern im Familienverband und besuchte in Bagdad die Schule.
Sie wohnten vor ihrer Ausreise seit 2013 oder 2014 zuletzt in einem von den bP gemieteten Haus in Bagdad im Bezirk XXXX , ca. 6 Km von ihrem Eigentumshaus entfernt.
Die bP1 hat im Irak Tischler gelernt. Sie arbeitete zunächst bei ihren Onkeln, bevor sie sich 1986 als Händler für Baumaterialien und Fliesen im internationalen Im- und Export selbständig machte.
Ihren Lebensunterhalt bestritt bP1 zuletzt als selbständiger Kaufmann für Baumaterialien und Fliesen.
Die bP1 ist in Bagdad Eigentümer über ein Grundstück und ein Wohnhaus.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Die bP1 gehört dem gemischt-religiösen Clan der XXXX und die bP2 zu den XXXX . Der Clan von bP1 umfasst ca. 500.000 Mitglieder, welche überwiegend in Mosul, Babil und Bagdad leben.
Die anderen Kinder der bP, bestehend aus einem verheirateten Sohn und vier Töchtern, leben allesamt in Jordanien.
Die Eltern der bP1 sind bereits gestorben. Sie hat 9 Brüder und 3 Schwestern. Vier Brüder leben in Bagdad und bestreiten ihren Lebensunterhalt als Händler. Ihr Bruder XXXX lebt ebenfalls in Bagdad. 1 Bruder ist psychisch krank und lebt bei einer Schwester. 1 Bruder lebt mit seiner Familie in der Türkei und 1 weiterer Bruder lebt in Frankreich. 2 Schwestern leben in Bagdad. Die bP1 hat mehrere Cousins, welche in Bagdad und anderen Provinzen leben.
Die bP1 hatte früher guten Kontakt zu ihren Brüdern – bis auf XXXX - und Schwestern, welchen sie aber abgebrochen hat. Über ihren Bruder XXXX liest sie nur auf Facebook.
Drei Brüder und fünf Schwestern von bP2 leben aktuell im Irak in Bagdad. Über WhatsApp hat sie zu ihnen überwiegend zwei Mal wöchentlichen Kontakt.
Die bP reisten am 13.09.2015 per Flugzeug vom Irak unter Verwendung ihres Reisepasses in die Türkei/Istanbul. Bei der Ausreise gab es keinerlei Probleme.
Die bP suchten in der Türkei trotz Möglichkeit nicht um Schutz an.
Sie durchreisten auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchten sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihnen dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Der bP1 wurde in Österreich ein Herzschrittmacher implantiert. Ein bis zwei Mal im Jahr wird dieser kontrolliert. Sie bekommt Medikamente.
Die bP2 litt schon im Irak unter einer Art Asthma. Sie verwendet einen Inhalator.
Die im Irak aufgewachsenen und die dortigen Verhältnisse kennenden bP brachten zuletzt persönlich in der Verhandlung ausdrücklich keine Befürchtung vor, dass sie im Falle der Rückkehr keine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung erhalten könnten.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP begaben sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 25.09.2015 in das Bundesgebiet.
Mit der am selben Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangten die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihnen in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt für die bP1 u. bP2 grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
In Österreich verfügt die Familie über keine anderweitigen familiären Anknüpfungspunkte.
Grad der Integration
Die bP1 und bP2 haben Deutschkurse besucht, aber keine Deutschprüfung abgelegt. Ihre Deutschkenntnisse liegen nach Erkenntnis des BVwG in der VH weit unterhalb des Niveaus A1. Die bP3 hat zwar die Hauptschule positiv abgeschlossen, das Polytechnikum jedoch wegen ihres Schweregrades nach dem Halbjahreszeugnis abgebrochen. Die bP3 wurde im polytechnischen Lehrgang in Deutsch in der 3. Leistungsstufe mit einem gut beurteilt. Sie vermochte sich in der Verhandlung auch weitgehend auf Deutsch verständigen.
Die bP sind keine Mitglieder in einem Verein oder sonstigen Organisationen. Die bP verfügen über einen Freundeskreis. Sie sind zumindest grundlegend um Integration bemüht.
Die bP1 hat im Zuge von gemeinnützigen Hilfsarbeiten mehr als 5 Jahre für die Stadtgemeinde XXXX diverse Arbeiten im Wirtschaftshof, konkret 2 Donnerstage im Monat, erledigt. Nach ihrem Umzug in die Marktgemeinde P. erledigen sie auch dort gemeinnützige Hilfsarbeiten. Die bP3 hilft seit dem Abbruch der Schule ihrem Vater bei gemeinnützigen Tätigkeiten. Die bP2 hat in F. 3 Jahre im Rathaus gearbeitet.
Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen
Seit Asylantragstellung am 25.09.2015 sind die bP wirtschaftlich auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Darüber hinaus haben sie im Zuge der gemeinnützigen Arbeit für die Gemeinde eine geringfügige Entlohnung erhalten. Es hat kein Unternehmen für die bP eine Beschäftigungsbewilligung beantragt. Die bP haben kein Gewerbe angemeldet, um selbständig gegen Werkvertrag erwerbstätig zu sein. Eine erlaubte und auch für Asylwerber mögliche Tätigkeit, womit sie sich wirtschaftlich selbst erhalten könnten, wurde seit 2015 nicht ausgeübt.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP haben diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführenden Parteien sind im Herkunftsstaat geboren, absolvierten dort ihre Schulzeit, können sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und haben ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Die bP3 hat einen Großteil ihrer Schulzeit im Irak absolviert. In Österreich hat sie die Hauptschule (2 Klassen NMS) abgeschlossen. Das Polytechnikum hat sie abgebrochen, da der Schulstoff zu schwierig für sie wurde. Sie wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennen die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Sie sind auch aktuell an der Lageentwicklung in ihrem Heimatstaat interessiert. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihrer Clans.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von den Verwaltungsstrafbehörden bzw. Polizei nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt des Bundesamtes.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da den bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).
Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 verletzten – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren.
Sie versuchten dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.
Verfahrensdauer
Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 25.09.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 19.07.2017. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens samt beantragter mündlicher Verhandlung.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wären.
Die bP vermochten zentrale, als ausreisekausal dargelegten, persönliche Erlebnisse, so wie von ihnen dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b) Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP haben hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich diesbezüglich keine Problemlage vorgebracht.
Die bP waren im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Die bP sind arbeitsfähig und verfügt die Familie in Bagdad nach wie vor über Haus und Grundstück in deren Eigentum.
c) Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Die in Bagdad sozialisierten und die dortigen Verhältnisse kennenden bP haben hinsichtlich der medizinischen Versorgung – auch unter Berücksichtigung der notorisch bekannten Covid-Pandemie - im Irak, konkret Bagdad, persönlich nicht vorgebracht, dass diese nicht auch im Herkunftsstaat hinreichend möglich und für sie zugänglich wäre.
Auch aus der Berichtslage ergibt sich diesbezüglich keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr und wurde die bP1 insbesondere wegen ihrer seit 2011 bestehenden Probleme mit den Venen in den Beinen, im Brust und Bauchbereich auch schon im Irak vor der Ausreise behandelt. Die bP1 war insbes. zw. 2011 u. 2015 wiederholt auch in Beirut zur medizinischen Behandlung.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen.
Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte):
•ACLED, Iraq, Second Quarter 2020
•EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020
•EASO Country Guidance Irak, Comon analysis and guidance note, January 2021
•EASO, Informationsbericht Irak, Sicherheitslage, Oktober 2020
•Musings on Iraq, Security in Iraq Nov. 2020
Politik allgemein
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte.
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten.
Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung
Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt.
Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten.
Der Irak hat eine sehr junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240).
Ca. 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten.
Die Arbeitslosenquote beträgt bei Personen im Alter von 15-24 Jahre ca. 25 %.
(https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html).
Sicherheitskräfte
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).
Rechtschutz
Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).
Allg. Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).
Sicherheitslage
Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte.
Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt.
Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch.
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.
Bagdad:
Das Gouvernement Bagdad, ca. 11,8 Millionen Einwohner, ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak.
Die Stadt Bagdad ist die Hauptstadt des Iraks und dieses gleichnamigen Gouvernements und weist eine Bevölkerungszahl von ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976) auf.
Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind – wie auch die bP - Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogeneren Vierteln. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden.
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Die Sicherheitslage verbesserte sich in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen.
Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen.
ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das 2. Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11.8 Millionen Einwohner insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa.
EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, v. Oktober 2020, führt nachfolgende Anzahl an Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und zivilen Opfern im Gouvernorat auf:
Jänner-Dezember 2019: 42 Vorfälle, 37 Tote, 13 Verletzte
Jänner-Juli 2020: 4 Vorfälle, 3 Tote, 5 Verletzte
Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit der Zivilbevölkerung von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen.
EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, v. Jan. 2021:
ISIL hat es nicht geschafft, die Kontrolle über Gebiete im Gouvernement Bagdad zu übernehmen, obwohl dies durchgeführt wurde. Die Attacken von ISIL gingen deutlich nach dem ersten Quartal 2018 zurück. Mehrere Sicherheitskräfte sind im Gouvernment tätig. Das Gouvernement Bagdad steht im Allgemeinen unter der Kontrolle der irakischen Behörden. jedoch, In der Praxis teilen sich die Behörden die Verteidigungs- und Strafverfolgungsfunktionen mit der von den Schiiten dominierten PMU. Dies führt zu einer „unvollständigen“ oder sich überschneidenden Kontrolle mit diesen Milizen. PMU haben keine betriebsbereiten Hauptsitz im Gouvernement Bagdad, in der Praxis gibt es jedoch "erhebliche Stützpunkte" in Bagdads Gürtel. Von Iran unterstützte Milizen unterhalten zumindest einige Streitkräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, vor allem in Bagdad.
ISIL ist auch noch vereinzelt im Gouvernment präsent und es wurde berichtet, dass dies den nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel betrifft. Mehrere Quellen berichteten über eine erhöhte ISIL-Aktivität in Bagdad im Zeitraum 2019-2020. Es wurde auch berichtet, dass ISF
eine eingeschränkte Fähigkeit, auf Sicherheitsvorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren hatte.
Zusätzlich zu den anderen Akteuren in der Region haben die USA zwei Militärstützpunkte in Bagdad, von denen einer innerhalb des internationalen Flughafens von Bagdad.
Eine der wichtigsten Sicherheitsentwicklungen im Irak in den Jahren 2019 und 2020 war die zunehmende Spannung zwischen Iran und die USA. Nach den US-Streiks und den Vergeltungsmaßnahmen des Iran gegen die Anschläge war Bagdad Ort von Massendemonstrationen gegen die USA. Großdemonstrationen in mehreren Städten folgten. Es wurde über Bagdad berichtet, bei dem Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition abfeuerten direkt bei Demonstranten, in einigen Fällen zahlreiche Opfer.
Überreste von ISIL tätigen vereinzelt weiterhin Angriffe, wie den Einsatz von IED-Explosionen in öffentlichen Bereichen und Selbstmordanschläge gegen das irakische Volk und die Sicherheitskräfte in Bagdad. ISIL wollte nach Bagdad zurückkehren und war sogar in der Lage mehrere Bombenanschläge durchzuführen, jedoch schien die Gruppe ihren Schwerpunkt verschoben zu haben, nämlich wieder aufs Land, da die Zahl der Angriffe in Bagdad später erheblich zurückging. 2020 schien der Hauptfokus von ISIL auf den Zielen der Sicherheitskräfte im Gegensatz zur Zivilbevölkerung zu liegen.
Bei Betrachtung der Indikatoren kann der Schluss gezogen werden, dass im Gouvernment Bagdad wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht auf hohem Niveau und ohne Hinzutreten weiterer Elemente bestehen keine Gründe für die Annahme, dass Zivilisten bei einer Rückkehr einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wären.
Schiitische Milizen in Bagdad:
Aus dem jüngst aktualisierten ecoi.net-Themendossier zu Schiitische Milizen im Irak, Stand 10.06.2021, (https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/) ergibt sich zu Bagdad:
Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich:
Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75 [xxxvii]).
Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw, 11. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed, 11. Jänner 2019).
Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO) unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO, 8. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed, 8. Februar 2019).
Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria, 23. Mai 2019 [xxxviii]).
Laut einer Meldung auf Sumer News [xxxix] vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News, 9. Juni 2019).
Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden. Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInenn gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata’ib Hisbollah bei sich. (Al-Monitor, 6. Dezember 2019)
Anfang Februar 2020 setzt Muqtada Al-Sadr paramilitärische Gruppen, die auch „Blaue Schirmmützen“ genannt werden, ein, um Protestlager um den Tahrir-Platz in Bagdad gewaltsam zu überfallen und einzunehmen. Sadrs Miliz Saraya Al-Salam nimmt ebenfalls einen symbolträchtigen Platz der Protestbewegung ein. (FPRI, März 2020, S. 17)
Am 25. Juni führen irakische Anti-Terror-Einheiten eine Razzia im Hauptquartier der Hisbollah-Brigade, im Süden Bagdads, durch, bei der mindestens 13 Mitglieder der Gruppe festgenommen (MEMO, 26. Juni 2020) und wenige Tage später wieder freigelassen werden (Brookings, 1. Juli 2020).
Am 6. Juli wird der bekannte irakische Analytiker und Politikforscher Hisham al-Hashimi von bewaffneten Männern vor seinem Haus in Bagdad ermordet. Am 1. Juli wurde seine letzte Studie zu „Internen Meinungsverschiedenheiten in den Volksmobilisierungskräften“ veröffentlicht (Al Arabiya, 7. Juli 2020).
The Guardian [xl] berichtet im Oktober von einem Vorfall, bei dem hunderte Mitglieder von Milizen sich in und um die grüne Zone versammelten, nachdem einige Milizsoldaten Stunden zuvor von irakischen Sicherheitskräften festgenommen worden waren. Die Milizionäre kamen dem Haus des Premierministers nahe. Er forderte beim Verteidigungsministerium Unterstützung an, die nie erschien. Am nächsten Tag wurden die festgenommenen Milizsoldaten freigelassen (The Guardian, 8. Oktober 2020).
Am 17. Oktober stecken Anhänger der Volksmobilisierungskräfte (PMF) einen Teil des Hauptquartiers der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) im Bezirk Karrada in Bagdad in Brand, nachdem Hoshyar Zebari, Mitglied der KDP und ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident, die Entfernung der PMF aus der internationalen Zone von Bagdad forderte (Garda, 17. Oktober 2020 [xli]).
Am 8. November greifen vier IS-Kämpfer einen PMF-Außenposten in Radwaniyah südwestlich von Bagdad an. Eine Sicherheitsquelle berichtet, dass bei dem Angriff elf Menschen getötet wurden, darunter sechs Zivilisten, die versuchten, den PMF-Kämpfern mit eigenen Waffen zu helfen (EPIC, 12. November 2020).
Im November 2020 berichtet die Washington Post, dass irakische Übersetzer zunehmend besorgt sind, dass vom Iran unterstützte Milizen ihre persönlichen Daten von kompromittierten Personen der irakischen Sicherheitskräfte erhalten haben. Die Reduzierung der US-Militärpräsenz verschärft die Anfälligkeit der von den USA beschäftigten irakischen Übersetzer für Angriffe von Anti-USA Gruppierungen (WP, 13. November 2020).
Am 17. November kommt es zu Raketenangriffen in Richtung US-Botschaft in Bagdad. Von sieben Raketen landen vier in der Grünen Zone und verletzen zwei Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte. Eine weitere Rakete trifft den al-Zawra Park, einen beliebten Park außerhalb der Grünen Zone, bei dem eine achtzehnjährige Frau getötet und fünf Zivilist·Innen verletzt werden. Eine Rakete landet in der Medical City, während die siebte Rakete in der Luft explodiert (EPIC, 19. November 2020). Ashab al-Kahf, eine Untergruppe der Kata‘ib-Hisbollah, übernimmt zunächst die Verantwortung, doch Kata‘ib Hisbollah und die Fatah-Koalition bestreiten später die Beteiligung schiitischer Milizen an dem Angriff (VOA, 19. November 2020 [xlii]).
Am 25. November wird der irakische Aktivist Akram Adhab von zwei maskierten Männern im Bezirk al-Talbiya, im Osten Bagdads, angeschossen, nachdem er am Tag zuvor die Milizgruppe Rab’Allah auf Facebook kritisierte (Rudaw, 26. November 2020).
Am 26. November überfällt Rab'Allah, eine Gruppe mit Verbindungen zu den irakischen Volksmobilisierungskräften (PMF), einen Massagesalon in Bagdad, ruft religiöse Parolen und schlägt die dort arbeitenden Frauen mit Knüppeln und Stöcken (Rudaw, 27. November 2020).
Im Dezember berichtet EPIC, dass militante Gruppen wie Rab 'Allah ihre Angriffe auf Spirituosengeschäfte und Nachtclubs in der irakischen Hauptstadt eskaliert haben und nennt als Beispiel vier Explosionen in der Nähe von Spirituosengeschäften und die Tötung eines Inhabers eines Spirituosengeschäftes allein am 15. Dezember (EPIC, 17. Dezember 2020). Die Angriffe auf Spirituosengeschäfte werden auch im neuen Jahr weitergeführt (EPIC, 21. Jänner 2021, EPIC, 4. Februar 2021).
Am 15. Dezember wird Salih al-Iraqi, ein prominenter Protestführer und Kritiker politischer Parteien und Milizen, im Distrikt Bagdad al-Dschadida, im Südosten Bagdads, von zwei Aufständischen erschossen (EPIC, 17. Dezember 2020).
Am 25. März fährt ein Konvoi maskierter schiitischer Milizsoldaten der Gruppierung Rab’Allah bewaffnet mit Maschinengewehren offen durch das Zentrum Bagdads. Die Milizsoldaten warnen Politiker, die Genehmigung des Jahresbudgets nicht weiter zu verzögern und drohen, dem Premierminister die Ohren abzuschneiden (Rudaw, 25. März 2021).
Im Mai schreibt ISW, dass der Rückzug von US-Truppen zu einer Verdrängung der irakischen Sicherheitskräfte und einer zunehmenden Kontrolle der vom Iran unterstützten Milizen über Bagdad und die umliegenden Gebiete führt (ISW, 6. Mai 2021).
Versorgungslage
Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak (Anm. Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020)
Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein.
Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit sauberem Trinkwasser (zB auch durch Erwerb von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks etc) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nach Recherchen des BVwG unter www.ecoi.net u. google aktuell nicht vor.
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Mit Blick auf die sanitären Bedingungen schätzte das UNOCHA, dass 1,85 Millionen Personen im Irak „dringend einen nachhaltigen, gleichberechtigten Zugang zu einer sicheren und angemessenen Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung“ benötigten, darunter 49 % Frauen und Mädchen, 38 % Kinder und 4 % ältere Menschen. Allerdings wurden einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des Sicherheitsrates zufolge während der COVID-19-Krise „sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie der Wasser-, Hygiene- und Sanitärversorgung für Binnenvertriebene“ durchgeführt (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Beschäftigung:
Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2015. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt.
Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme.
Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126
(EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Nichtstaatliche Unterstützungsnetzwerke:
Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration.
(BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, […], 7. November 2018
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).
In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“
„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus.(EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Wohlfahrtsleistungen:
Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Medizinische Versorgung:
Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert.
COVID-19
Bis Ende Juni 2021 wurden im Irak mit seinen rd. 40 Millionen Einwohnern rund 17300 Todesfälle im Zusammenhang mit der Infektion registriert. Impfungen werden laufend durchgeführt. Das Gesundheitswesen ist für Iraker zugänglich. (https://covid19.who.int/region/emro/country/iq).
Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:
Bezüglich der geltenden Entschädigungsregelungen stellte das Global Protection Cluster fest, dass die irakische Regierung nach dem Gesetz Nr. 20 aus dem Jahr 2009 „alle Bürger entschädig[en sollte], darunter auch Binnenvertriebene, deren Eigentum durch kriegsbedingte Ereignisse beschädigt wurde“. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 57 aus dem Jahr 2015 geändert, in dem festgelegt wurde, dass „alle Iraker, die im Zuge militärischer oder terroristischer Operationen beeinträchtigt oder geschädigt wurden, Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben“. Es wurden fünf Kategorien von Schäden festgelegt, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen, darunter auch Eigentumsschäden. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz Nr. 2 aus dem Jahr 2020 in Bagdad und der RKI weitere Entschädigungs-Unterausschüsse errichtet und die Kompetenzen und Befugnisse der bereits bestehenden Unterausschüsse in den vom Konflikt betroffenen Gouvernements erweitert.
Dem Bericht des Global Protection Cluster zufolge können alle Eigentümer Entschädigungsansprüche geltend machen.
Hierfür sind eine Kopie eines gültigen Identitätsdokuments sowie weitere Dokumente einzureichen, darunter ein Nachweis für das Eigentum in Form einer „Eigentumsurkunde (tapoo)“. Hat der Eigentümer die Eigentumsnachweise verloren, kann er bei den regionalen Grundbuchämtern oder beim zentralen Grundbuchamt in Bagdad Ersatz beantragen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, sich einen Eigentumsnachweis ausstellen zu lassen, der „vom Mukhtar, Gemeinschaftsführern, dem Stadtrat, den kommunalen Behörden und zwei Zeugen bestätigt werden sollte. Sie alle müssen erklären, dass das Eigentum dem betreffenden Antragsteller tatsächlich gehört.“ Dem Antrag sind zudem hochwertige Bildaufnahmen des beschädigten Eigentums und die genaue Adresse beizulegen. Noch in Vertreibung lebende Binnenvertriebene können statt der Bildaufnahmen schriftliche Erklärungen des Mukhtar, des Bürgermeisters und von Nachbarn einreichen, um eine Beurteilung des Schadens zu ermöglichen.56 Einem Bericht der Minority Rights Group International vom 22. Januar 2020 zufolge haben bis November 2019 26 000 Familien aus dem Gouvernement Ninawa Anträge auf Entschädigung für Eigentumsschäden eingereicht. In dem Bericht wurde auf Probleme im Zusammenhang mit der Entschädigungsregelung hingewiesen, insbesondere auf das „aufwändige Antragsverfahren in Verbindung mit erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und mutmaßlicher Korruption. Die Sonderberichterstatterin erklärte, dass die
geltenden Regelungen zur Entschädigung für Eigentumsschäden den Binnenvertriebenen entweder unbekannt waren oder diese bei der Antragstellung Schwierigkeiten hatten, weil sie nicht über die erforderlichen Dokumente verfügten. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). IOM stellte fest, dass es keine staatlichen Stellen gab, die Rückkehrer bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützten, und Immobilienmakler die einzige verfügbare Option darstellten. Die Regierung vergab Wohnungsbaudarlehen an die Eigentümer von Grundstücken mit mehr als 100 m2 , die bestimmte Förderkriterien erfüllten.
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Dokumente
Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020).
Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (AA 12.1.2019; vgl. FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.1.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019). Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vgl. NRC 4.2019).
Zu den Identitätskarten für im Ausland lebende irakische Bürger erklärte das irakische Außenministerium, dass „die Konsularabteilung die für die Ausstellung der Identitätskarte erforderlichen Dokumente zusammenstellt und sie der Generaldirektion für Reisen und Staatsangehörigkeit/Personenstandsdirektion übermittelt“. Nach Angaben des Ministeriums muss der Antragsteller ein Antragsformular einreichen, das „verwendet wird, um erstmals eine Identitätskarte zu beantragen, eine Identitätskarte verlängern zu lassen oder Ersatz für eine beschädigte oder verloren gegangene Karte zu beantragen; dieses Formular wird mit dem Rundstempel des Konsulats versehen“. Das Formular kann vom Familienoberhaupt, der „Hausfrau der Familie“, dem Inhaber des Eintrags, dem Vormund oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Antragsteller muss das Formular unterzeichnen und in dem dafür vorgesehenen Feld seinen vollständigen Namen sowie seine Adresse angeben; das Formular muss vom Konsul abgestempelt werden.“ Darüber hinaus ist ein Betrag von 750 IQD (das entspricht der Quelle zufolge 1 USD) zu entrichten, und der Antragsteller kann einen anderen im Irak ansässigen irakischen Bürger bevollmächtigen, sich mit der Abteilung für zivile Angelegenheiten in Verbindung zu setzen. Nach ihrer Ausstellung wird die Karte von der Abteilung für Staatsangehörigkeit und Personenstand an das Außenministerium übermittelt, das sie an die betreffende Botschaft oder Mission weiterleitet. Dieselben Informationen finden sich unter anderem auch auf den Websites der irakischen Botschaften in Brüssel, Berlin, Wien und Bern. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.1.2019). Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden.
Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020).
Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann es derzeit durch die wegen Covid-19 verordneten zeitlich beschränkten Maßnahmen geben.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
IRAK
Valvuläre Pulmonalstenose - Kontrollen
Anfragende Stelle: RD Steiermark, Außenstelle Graz
-Diagnose: Valvuläre Pulmonalstenose (mittelgradig)
-bisherige Behandlung: Beobachtung durch Herzultraschall
-notwendige Behandlungen und Nachfolgebehandlungen: halbjährliche Kontrolluntersuchungen
Notwendige Medikamente mit Wirkstoffen: laut Befund keine ersichtlich
1. Gibt es aktuell medizinische Einrichtungen bzw. Kliniken im Irak, konkret im autonomen Kurdengebiet, welche auf Herzkrankheiten spezialisiert sind?
2. Ist eine Valvuläre Pulmonalstenose im Irak, konkret im autonomen Kurdengebiet behandelbar?
3. Welche Kosten sind bei Herzuntersuchungen zu entrichten?
4. Ist eine ausreichende medizinische Versorgung in der nordirakischen Provinz Ninawa gegeben?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass es sowohl in Bagdad als auch in Erbil, in der Autonomen Region Kurdistan im Irak auf Herzkrankheiten spezialisierte Einrichtungen gibt, in denen unter anderem auch valvuläre Pulmonalstenose behandelt werden kann.
Während in Bagdad kardiale Untersuchungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos durchgeführt werden, gibt es in Erbil keine öffentlichen Einrichtungen, sondern nur ein halb privates Institut. Beispielhafte Kosten für Untersuchungen können der Originalquelle entnommen werden.
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um generelle Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind.
Einzelquellen:
Zu den o.a. Fragestellungen gibt IOM am 12.7.2019 zusammengefasst an:
Ad 1:
Es gibt in Bagdad und in Erbil medizinischen Einrichtungen, die auf Herzkrankheiten spezialisiert sind. In Bagdad sind dies die öffentlichen, staatlichen Krankenhäuser Ibnalbitar und Ibn Alnafees, in Erbil ist es die halbprivtae Chirurgische Fachklinik. Die Wartezeiten können, abhängig vom Aufkommen und und von der Dringlichkeit des Falles, bis zu einem Monat betragen.
Ad 2:
Valvuläre Pulmonalstenose ist in auf Herzkrankheiten spezialisierten medizinischen Einrichtungen im Irak und in der Region Kurdistan im Irak behandelbar.
Ad 4:
Die nordirakische Provinz Ninawa liegt außerhalb der Region Kurdistan des Irak (KRI). Nach Kenntnis des medizinischen Personals von IOM in Erbil wurde das Batool Teaching Hospital zur Behandlung von Herzerkrankungen genutzt. Es kann jedoch nicht bestätigt werden, ob das Krankenhaus derzeit voll funktionsfähig ist oder nicht.
Ad 3:
In Bagdad, in öffentlichen Krankenhäusern, können kardiale Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden. Behandlungskosten in privaten Einrichtungen sind vom Patienten selbst zu tragen. Diese betragen etwa 40 USD/35,51 EUR für ein Echokardiogramm und etwa 50 USD/44,39 EUR an Beratungsgebühren.
In Erbil gibt es keine öffentlichen medizinischen Einrichtungen, die Eingriffe im Fall einer tertiären Überweisung durchführen könnten. Das unter Punkt 1 angeführte Herzzentrum ist eine halb private medizinische Einrichtung, in der Patienten die Hälfte der Kosten für die erbrachten Leistungen selbst zu tragen haben. Die Kosten können daher je nach Art des erforderlichen Eingriffs zwischen 1.000 USD/887,75 EUR bis 1.500 USD/1.331,62 EUR betragen. Der angegebene Preis ist ein Kostenvoranschlag für den Fall, dass der Patient eine Herzklappenoperation benötigt. Die Kosten für eine regelmäßige halbjährliche Untersuchung betragen ca. 30 USD/26,63 EUR.
Questions concerning the claim:
1. Are there currently medical facilities or clinics in Iraq, specifically in the autonomous Kurdish region, which are specialized in heart diseases?
The following medical facilities in Baghdad and in the Kurdistan Region of Iraq are specialized in heart diseases. Please note that waiting periods of up to one month are possible, depending on the caseload at the time of consultation, the significance and the urgency of the case.
In Baghdad (public facility)
• IBNALBITAR governmental hospital
• IBN ALNAFEES governmental hospital
In Erbil (semi-private facility)
• Surgical Specialist Hospital
Erbil, Kirkuk Road, Opposite to College of Science
+964(0) 66-229 5807
+964(0) 750 771 34 30
2. Is valvular pulmonary stenosis treatable in Iraq, specifically in the autonomous Kurdish region?
Yes, valvular pulmonary stenosis is treatable in medical facilities specialized in heart diseases in Iraq and in the Kurdistan Region of Iraq. Please refer to question one regarding information on the facilities for treatment.
3. Is there adequate medical care in the northern Iraqi province of Ninawa?
The northern Iraqi province of Ninawa is located outside of the Kurdistan Region of Iraq (KRI). To the knowledge of IOM medical staff in Erbil, the Batool Teaching Hospital has been used to treat heart diseases. However, it cannot be confirmed whether the hospital is currently fully functional or not.
4. What costs are to be paid for cardiac examinations, and who pays the costs?
For Baghdad
Cardiac examinations can be obtained free of charge in public hospitals. The following costs must be paid by the patient in case the treatment is done in a private facility: approx. 40 USD/35,51 EUR 1 for an echocardiogram and approx. 50 USD/44,39 EUR for consultation fee.
For Erbil
There is no public medical facility in Erbil which can provide interventions for tertiary referrals. The mentioned cardiac centre is a semi-private medical facility. The patient has to pay half of the costs of the services provided. The costs can therefore range up to 1000 USD/887,75 EUR to 1500 USD/1331,62 EUR, depending on the type of the required intervention. The mentioned price is an estimate in case the patient needs a valvular heart surgery. The costs for a regular half yearly check-up are approx. 30 USD/26,63 EUR.
IOM - Internationale Organisation für Migration (12.7.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail
Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung im Irak finden sich im Länderinformationsblatt (LIB) vom 20.11.2018 auf dem Koordinationsboard der Staatendokumentation: http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Lists/Aktuell/Irak/Länderinformationsblatt/IRAK_LIB_2018_11_20.doc ,
bzw. unter folgendem Link auf ecoi.net:
https://www.ecoi.net/en/file/local/1451879/5818_1542872093_irak-lib-2018-11-20.pdf
Im folgenden werden - über den Umfang der eigentlichen Anfrage hinaus, aber durchaus für die Fragestellung von Relevanz - allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem und zur medizinischen Versorgung im Irak zur Verfügung gestellt:
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgungssituation angespannt bleibt; in Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität, die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. Viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Das Versorgungsniveau ist in weiten Landesteilen zurzeit weder technisch noch personell ausreichend. Eine Ausnahme bilden die kurdischen Autonomiegebiete im Norden, wo eine vergleichsweise bessere Versorgung gewährleistet ist. Ein westeuropäischer Standard wird aber auch dort oft nicht erreicht. Bemerkenswert ist, dass es nur eine begrenzte Anzahl von auf Herzchirurgie spezialisierten Kliniken gibt, nämlich in Bagdad, Erbil, Mosul (vor der ISIS-Invasion) und Basrah.
In Bagdad gibt es ein öffentliches Kardiologiezentrum, das Ibn al-Bitar Hospital for Cardiac Surgery, wo alle Dienste kostenlos ist. Da diese kostenlos sind, gibt es lange Wartezeiten. Es gibt auch private Einrichtungen, aber sie führen keine Operationen am offenen Herzen durch. In einer privaten Einrichtung kostet ein Beratungsgespräch mit einem Kardiologen 25.000 IQD (ca. 18,80 EUR). Eine Echokardiographie kostet 60.000 IQD (ca. 45,33 EUR). Das EKG kostet 15.000 IQD (ca. 11,33 EUR).
Einzelquellen:
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet am 12.1.2019 Folgendes über die medizinische Versorgung im Irak:
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen.
AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 12.4.2019
Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes vom 24.1.2019 wird unter anderem berichtet, dass das Versorgungsniveau in weiten Landesteilen zurzeit weder technisch noch personell ausreichend ist. Nur in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden ist eine vergleichsweise bessere Versorgung gewährleistet:
Das Versorgungsniveau ist in weiten Landesteilen zurzeit weder technisch noch personell ausreichend. In der Hauptstadt Bagdad steht den diplomatischen Vertretungen das privat betreute Diplomatic Support Hospital zu Verfügung (ehemaliges amerikanisches Militärkrankenhaus). […] Als bestes privates einheimisches Krankenhaus kann das St. Raphael Krankenhaus genannt werden. Im Irak sind nicht alle Medikamente immer erhältlich. […] Eine Ausnahme bilden die kurdischen Autonomiegebiete im Norden. Dort ist eine vergleichsweise bessere Versorgung gewährleistet. Westeuropäischer Standard wird aber auch dort oft nicht erreicht.
AA - Auswärtiges Amt (26.4.2019): Irak, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_6, Zugriff 26.4.2019
MedCOI berichtete in ihrem Country Fact Sheet Access to healthcare Iraq 2017, dass Untersuchungen zeigen, dass Herzprobleme in der Region des Mittleren Ostens besonders ausgeprägt sind: Während die Genetik eine Rolle spielen kann, haben die schnelle Urbanisierung der Region, der zunehmende sitzende Lebensstil, der Mangel an gut entwickelten Programmen für die öffentliche Gesundheit und Vorsorge sowie das suboptimale medizinische Management sowohl auf der primären als auch auf der sekundären Ebene wahrscheinlich zu diesem raschen Anstieg sowohl der Prävalenz der Risikofaktoren als auch der nachfolgenden kardiovaskulären Komplikationen in der Region beigetragen. Lebensgewohnheiten spielen eine wichtige Rolle bei der Ausbreitung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, daher muss die Gesellschaft massiv in Richtung einer gezielten primären und sekundären Prävention für die arabische Welt vorangetrieben werden.
In Bagdad gibt es ein öffentliches Kardiologiezentrum, das Ibn al-Bitar Hospital for Cardiac Surgery, wo alles kostenlos ist. Da die Dienste kostenlos sind, gibt es lange Wartezeiten. Es gibt auch private Einrichtungen, aber sie führen keine Operationen am offenen Herzen durch. In einer privaten Einrichtung kostet ein Beratungsgespräch mit einem Kardiologen 25.000 IQD (ca. 18,80 EUR). Eine Echokardiographie kostet 60.000 IQD (ca. 45,33 EUR). Das EKG kostet 15.000 IQD (ca. 11,33 EUR).
Herzoperationen:
Diagnose und Therapie mit Herzkatheter kostet 1 bis 3 Millionen IQD (ca. 755,50 bis ca. 2.266,50 EUR).
Die Operation des koronaren Bypasses kostet etwa 6 Millionen IQD (ca. 4.532 EUR).
Der Herzklappenwechsel kostet etwa 8 bis 10 Millionen IQD (ca. 6.043 bis 7.555 EUR).
Bemerkenswert ist, dass es nur eine begrenzte Anzahl von auf Herzchirurgie spezialisierten Kliniken gibt, nämlich in Bagdad, Erbil, Mosul (vor der ISIS-Invasion) und Basrah:
Research shows that heart problems are prominent in the Middle Eastern region:
‘While genetics may play a part, the rapid urbanization of the region, the increased sedentary lifestyle, lack of well-developed public health and screening programmes, and suboptimal medical management both at the primary and secondary level have likely contributed to this rapid rise in both risk factor prevalence and subsequent cardiovascular complications in the region.’
Lifestyle habits play a significant role in the expansion of cardiovascular diseases, therefore ‘there needs to be massive societal push towards both targeted primary and secondary prevention for the Arab world.’
[…]
The treatments are supposed to be free in Ibn al-Bitar cardiac hospital in Baghdad. The waiting time can be long.
[…]
In Baghdad, there is one public cardiac centre, Ibn al-Bitar Hospital for Cardiac Surgery, where everything is free. As services are free, there are long waiting times. There are also private facilities but they do not perform open-heart surgeries. In a private facility, a consultation with a cardiologist costs IQD 25,000.
An echocardiography costs IQD 60,000.
ECG costs IQD 15,000.
Cardiac surgeries:
Diagnosis and therapy with heart catheter costs IQD 1 to 3 million
Coronary Bypass Operation costs about IQD 6 million
Changing a heart valve costs about IQD 8 to 10 million
Notably, there is only a limited number of clinics specialized in cardiac surgery, namely in Baghdad, Erbil, Mosul (before ISIS invasion) and Basrah.
MedCOI (3.2017): Country Fact Sheet Access to healthcare Iraq-Update, https://www.medcoi.eu/Source/Detail/10009, Zugriff 24.4.2019
IOM stellt in ihrem Länderinformationsblatt Irak 2018 die folgenden Informationen zum Gesundheitswesen im Irak zur Verfügung:
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser aber auch teurer. Auch können im privatem Sektor nicht immer alle Dienstleistungen erbracht werden. Eine staatliche Krankenversicherung existiert nicht.
Alle irakischen StaatsbürgerInnen, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Generell ist von den meisten Städten innerhalb einer Stunde ein Krankenhaus/Gesundheitszentrum erreichbar. In ländlichen Gegenden, in denen ein Großteil der Bevölkerung lebt, sind jedoch Gesundheitseinrichtungen weiter entfernt.
Zugang:
Alle irakischen StaatsbürgerInnen haben Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Es ist jedoch kein staatliches Krankenversicherungssystem etabliert. Für den Zugang wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt.
Leistungen und Kosten:
Die Krankenversicherung übernimmt keinerlei Kosten. Öffentliche Gesundheitsdienstleister bieten Behandlungen an, die normalerweise kostengünstiger als private Dienstleistungen sind. Die Preise von Medikamenten variieren je nach Diagnose.
2. Medizinische Versorgung und Medikamente
Medizinische Einrichtungen und Ärzte
• Azadi Teaching Hospital (Duhok, Nakhoshkhana Road)
• The Central Medical Service, City of Medicine (Suliamani city center und Malik Mahmud Street)
• The Central Medical Service, ALTA'ALEMY HOSPITAL (Basra, Brad'ia)
• Rizgary Teaching Hospital (Erbil, Koya Rd)
• The Central Medical Service, City of Medicine (Baghdad, Resafa, Babalmu'adam)
• Shar hospital (öffentlich) Malik mahmood road, Sulaimani
• Faruq medical city(privat)Malik Mahmood road, Sulaimani
Aufnahmeprozedur:
PatientenInnen sollten zunächst lokale Klinik aufsuchen. Dort wird eine Diagnose erstellt und an SpezialistenInnen überwiesen Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten in staatlichen Kliniken sind bisher nur wenige Medikamente erhältlich. Diese sind jedoch günstig. In privaten Kliniken sind qualitative Medikamente meist erhältlich, jedoch teurerer.
Die Kosten sind von verschiedenen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Wohnort abhängig.
Gesundheitswesen: Zugang für Rückkehrende Berechtigungen und Voraussetzungen:
Da ein Krankenversicherungssystem nicht existiert, besitzen grundsätzlich alle irakischen Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen sehr geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als im privaten Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor auch nicht alle Dienste und/oder Medikamente verfügbar.
Anmeldungsverfahren:
Es wird lediglich ein gültiger Ausweis benötigt. Darüber hinaus sollten alle weiteren relevanten Dokumente wie z.B. medizinische Bescheinigungen mitgebracht werden.
Benötigte Dokumente:
Für die Registrierung wird lediglich ein gültiger Ausweis benötigt. Für Säuglinge, die eine bestimmte Impfung erhalten sollen, erhalten die Eltern einen gesonderten Impfausweis. Dieser muss bei jedem Krankenhausbesuch von den Eltern vorgezeigt werden. Der Impfausweis wird basierend auf den Informationen im Personalausweis der Eltern bzw. In der Geburtsurkunde des Kindes ausgestellt.
IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157vernum=-2, Zugriff 24.4.2019
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Weder die Behörde noch das VwG sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen..
Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht.
Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, persönlichen Angaben in der Verhandlung.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben in der Verhandlung.
Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht.
Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Verhandlung und den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln.
Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten
Hinsichtlich der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergibt sich aus der Judikatur insbes. Folgendes:
Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).
Glaubhaftmachung
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).
Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich insbes.:
dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067);
ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);
die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Ad a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Die bP stützten ihr Ausreisemotiv zentral auf persönliche, sicherheitsrelevante Probleme, die im Wesentlichen auf Grund des Bruders K. der bP1 entstanden sein sollen. K sei in die schiitische Miliz Asaib ahl al haqq (AAH) involviert. Das Verhältnis zwischen der bP1 und dem Bruder sei seit Jahren sehr angespannt:
1. Ihr Haus sei von unbekannten Bewaffneten überfallen worden. Diese hätten Geld und Gold verlangt, was ihnen auch letztlich von der bP2 herausgegeben worden sei. Die bP1 habe später vermutet, dass ihr Bruder K. mitsamt der AAH darin involviert sei. Abgesehen vom gestohlen Eigentum blieben die bP selbst unbehelligt. Anzeige wurde erstattet. Bei durchgeführten polizeilichen bzw. gerichtlichen Ermittlungen konnte jedoch – den vorgelegen Bescheinigungsmitteln nach – eine von der bP1 vermutete Beteiligung des Bruders mangels Beweise nicht nachgewiesen werden.
Bezüglich der Tatzeit machten die bP im Asylverfahren sehr divergierende Angaben:
Lt. Angaben der bP2 (welche behauptetermaßen dabei im Haus anwesend war) in der Erstbefragung war der Vorfall „einige Wochen“ vor der Ausreise bzw. Erstbefragung, somit August/September 2015.
Lt. Angaben der bP2 in der Einvernahme war dieser Vorfall 2012.
Lt. Angaben der bP1 in der Einvernahme war dieser Vorfall 2012.
Lt. vorgelegten irakischen Gerichtsunterlagen war dieser Vorfall 2012.
Betrachtet man insbesondere die Angaben der bP2, welche bei diesem Vorfall dabei gewesen sein soll, so ergibt sich eine Tatzeitspanne von 2012 bis 2015.
2. nach diesem Raubüberfall sei das Fliesenlager der bP1 in Bagdad, behauptetermaßen aus Fremdverschulden, abgebrannt. Bezüglich des Tatzeitpunktes machte die bP1 zu diesem Ereignis, als unmittelbar betroffene Person, sehr divergente Angaben:
Lt. Erstbefragung war dies „einige Tage“ nach dem Raubüberfall, somit im Jahr 2012.
Lt. Einvernahme war dieses Ereignis „einen Monat vor der Ausreise/Flucht“ aus dem Irak, konkret am „11.08.2015“; die Ausreise war am 13.09.2015.
Lt. Angaben in der Beschwerde war der Lagerbrand im August 2015.
Lt. Angaben in der Verhandlung war dieses Geschehnis im Juni 2014, jedenfalls „nicht im gleichen Jahr“ als sie aus dem Irak geflüchtet seien.
Lt. Angaben nach Rückübersetzung der Verhandlungsschrift war sich die bP1 „nicht mehr sicher ob der Lagerbrand 2014 oder 2015 war“ (Anm.: die bP1 hörte dabei auch was die Ehegattin angab und revidierte sodann ihre vorherigen Angaben).
Lt. Angaben der bP2 in der Verhandlung zum Tatzeitpunkt „steht das Datum auf der vorgelegten Anzeige“.
Lt. Anzeige der bP1 v. 11.08.2015 war der Lagerbrand mit Sachschaden am 07.08.2015, somit ca. 1 Mo vor der Ausreise.
Betrachtet man diese Angaben, so ergibt sich für das behauptete, letztlich ausreisekausale Erlebnis eine Tatzeit mit einer Zeitspanne von „wenige Tage nach dem Raubüberfall“, somit 2012 bis August 2015, konkret etwa 1 Monat vor der angegebenen Flucht aus dem Irak.
Hinsichtlich des Raubes erachtet das BVwG dieses Geschehnis an sich glaubhaft. Dies zieht sich im Wesentlichen durch alle Einvernahmen der bP und sind diese Aussagen auch begleitet durch zahlreiche gerichtliche, zueinander stimmige Bescheinigungsmittel aus dem diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahren.
Sofern die bP jedoch ohne Beleg behaupten, der Bruder der bP1 sei an der Tat zumindest beteiligt gewesen, so erachtet das VwG hier die Ausführungen des zuständigen irakischen Strafgerichtes in der Begründung seiner Entscheidung vom 22.07.2014 für verlässlicher, das letztlich nach Abschluss der Untersuchungen zum Ergebnis kam, dass die bloß behauptete Beteiligung des Bruder nicht erwiesen werden konnte bzw. es dafür keine stichhaltigen Beweise gäbe. Die bP1 habe die Anzeige 2012 zuerst gegen unbekannt Täter erstattet. Erst am 18.05.2014 hat sie ohne konkrete Beweise ihren Bruder bei einer Aussage der Beteiligung an der Tat beschuldigt und hat der Bruder dies immer bestritten.
Hinsichtlich des der Ausreise zeitnähesten Ereignisses (Lagerbrand), womit die bP ihre Ausreise begründeten, gibt es, wie bereits angeführt, ganz erhebliche Divergenzen hinsichtlich der Tatzeit, die an einem derartigen Realereignis erhebliche Zweifel aufkommen lassen. Das BVwG billigt den bP zwar durchaus zu, dass die exakte Datumsangabe wohl nicht verlangt werden kann, jedoch sollte die halbwegs genaue zeitliche Einordnung in Bezug auf den „Fluchtzeitpunkt“ doch erwartet werden können. Hier gehen die Angaben jedoch von wenigen Wochen vor der „Flucht“ im September 2015 bis zu 3 Jahre davor.
Diese unterschiedlichen Angaben zu einem zentralen Punkt ihrer „Fluchtgeschichte“ beeinträchtigt die persönliche Glaubwürdigkeit der bP – und damit auch ihre Glaubhaftmachung der Ausreisemotive und Rückkehrbefürchtung - erheblich, zumal sie von Beginn an über ihre Mitwirkungsverpflichtung belehrt wurden.
Ihre Aussagen zum Tatzeitpunkt stehen damit auch zum Teil entgegen dem vorgelegten Bescheinigungsmittel. Es handelt sich dem Inhalt nach um ein Schreiben eines Richters vom 11.08.2015 an den Untersuchungsrichter, wonach die bP1 mit der Behauptung auftritt, dass sie ihren Neffen XXXX beschuldige die Tat begangen zu haben und sie fordere die notwendigen rechtlichen Schritte zu ergreifen. Die bP1 beschuldigte diesen, weil er behauptetermaßen an seinen im Irak verbliebenen Sohn XXXX eine Nachricht gesendet und in dieser gedroht hätte. Er habe dabei auch seine Zugehörigkeit zur Asaeb ahl al Haq erwähnt.
In Bezug auf diesen Vorfall erschöpft sich – im Gegensatz zum Raub im Jahr 2012 – die Bescheinigungsmittelvorlag an polizeilichen und gerichtlichen Unterlagen auf dieses eine Schreiben. Es wurden keine weiteren mehr vorgelegt die den Verfahrensgang bzw. Ausgang des Ermittlungsverfahrens zeigen würden. Insbesondere keine solchen, die darauf hinweisen würden, dass es sich tatsächlich um Fremdverschulden handelte und die von der bP bezeichnete Person oder Organisation in die Sache schuldhaft involviert gewesen wäre.
Dies erscheint deshalb auch bemerkenswert, weil ein damals im Irak verbliebender Familienangehöriger auch Rechtsanwalt ist und davon ausgegangen werden kann, dass dieser erleichtert (etwa durch Akteneinsicht) fallbezogene Unterlagen besorgen hätte können.
Angesichts der gerade hier grob unterschiedlichen Angaben der bP zum Tatzeitpunkt erscheint dieses Bescheinigungsmittel jedoch hinsichtlich seiner Authentizität auch bedenklich, zumal es notorisch ist, dass im Irak jegliches Dokument gegen Entgelt „besorgt“ werden kann. Auch hier scheint es wahrscheinlich, dass dieser Rechtsanwalt dabei als Rechtskundiger behilflich hätte sein können.
Diese Annahme wird auch durch die Aussage der bP2 in der Erstbefragung am 26.09.2015 gestärkt. Dort gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an: „[…]. Als wir vor einigen Wochen ausgeraubt wurden und mein Sohn bedroht wurde beschlossen wir zu fliehen“.
Die bP verlegt darin, wie bereits erwähnt, nicht nur den Raub, der sich jedoch 2012 ereignet hat, in das Jahr 2015, sondern erwähnt nicht ansatzweise den behaupteten, der Ausreise zeitnäheren Lagerbrand.
Soweit die bP behaupten, dass nach der erfolgten Anzeige betreffend Lagerbrand am gleichen Tag auf ihr Haus geschossen worden sei, so erachtet das VwG dies nicht als Realereignis. Die bP1 wurde aufgefordert dieses persönliche Erlebnis in freier Rede zu schildern:
„Ich habe sie in der Früh angezeigt, am Abend waren viele Schüsse auf mein Haus. Man konnte auch die Fenster nicht aufmachen, da die Schüsse von 5 oder 6 Waffen zu hören waren. Wir, die ganze Familie, gingen zu Boden, damit uns nichts passiert.
Was haben Sie getan, nachdem die Schüsse aufhörten?
Ich habe nichts getan, ich wollte nur weg.
Haben Sie wegen des Beschusses vom Haus auch Anzeige erstattet?
Nein.“
Unter Zugrundelegung von allgemein anerkannten Realkennzeichen einer wahren Aussage (vgl. zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller Köhnken https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/) hat die bP1 nicht der Eindruck erweckt, dass die Partei hier von tatsächlich persönlich so erlebten Realereignissen sprach. Die Partei wurde aufgefordert das Ereignis in freier Rede so genau wie möglich zu schildern. Die Aussage zeichnete sich im Wesentlichen durch fehlende Details, fehlende Interaktionen und Widersprüche – insbesondere zum Zeitpunkt zu den vorangegangenen Angaben - aus.
Das BVwG geht davon aus, dass das Verhältnis der bP zum Bruder der bP1 – so wie auch zu den anderen Geschwistern der bP1 – tatsächlich getrübt ist. Auch diese Schilderungen ziehen sich quasi wie ein roter Faden durch die Angaben der bP1 u. bP2. Dass dieser oder ihm nahestehende Angehörige oder die Asaeb ahl al Haq, auch nach der Beschuldigung am Raub beteiligt gewesen zu sein, zu entscheidungsrelevanten Verfolgungshandlungen gegen die bP geführt hätte, gibt es keine konkreten und glaubhaften Anknüpfungspunkte.
Auf ein Fehlen einer subjektiven Furcht vor dem Bruder und den Milizen, nachdem dieser 2014 vom Gericht freigesprochen wurde, zeugt auch der Umstand, dass die bP1 mit der bP2 im März/April 2015 für mehrere Wochen zwecks Durchführung einer Operation am Fuß in den Libanon gereist ist. Anher sind sie jedoch – trotz im Verfahren behaupteter Gefährdungslage - wieder in den Irak zurückgekehrt. Hätte es tatsächlich nach der Beschuldigung des Bruders Racheakte von diesem oder der schiitischen Miliz gegeben oder hätten die bP tatsächlich solche erwartet, so wäre eine Rückkehr an den Ort der behaupteten Lebensgefahr wohl wenig plausibel.
Abgesehen davon, brachte die bP1 in der Verhandlung auf die Aufforderung hin, alle Probleme die sie aktuell im Falle der Rückkehr erwarten würde detailliert und vollständig vorzubringen, „nur“ die allgemeine Lage ins Spiel. Sie könne dort nicht mehr leben, dort seien viele Milizen die Menschen töten und Besitze überfallen bzw. wegnehmen. Das Leben sei für sie und den Sohn im Irak in Gefahr. Damals sei ihr Name nicht am Flughafen registriert gewesen, aber nun sei sie sich sicher, dass dies der Fall sei.
Die bP brachten im Verfahren vor, dass sie den Irak auf legalem Weg per Flugzeug verlassen hatten und es bei der Ausreisekontrolle keine Probleme gegeben habe. Hätte der Bruder oder die genannte schiitische Miliz zum Ausreisezeitpunkt tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an den bP gehabt, so wäre der allg. Lebenserfahrung nach zu erwarten gewesen, dass schon die Ausreise über den Flughafen samt damit verbundener Kontrollen bei Checkpoints bzw. Ausreiseüberwachung wohl die Gefahr des Entdecktwerdens in sich getragen hätte. Dass die bP diese legale Ausreiseform wählten, zeigt auch die fehlende subjektive Furcht vor der behaupteten Verfolgung.
Sofern die bP2 in der Verhandlung als aktuelle Rückkehrbefürchtung äußerte, dass sie nicht mehr in den Irak zurück könne, weil sie damals eine Aussage gegen ihren Schwager gemacht habe und er habe sie dann mit dem Tod bedroht, so ist auch hier anzumerken, dass dieses Verfahren bereits 2014 beendet wurde und die bP2 in weiterer Folge bis zur Ausreise unbehelligt blieb. Wie bereits angeführt, spricht auch ihre Rückkehr in den Irak nach dem Aufenthalt im Libanon im März/April 2015 gegen die Glaubhaftmachung der behaupteten Bedrohung durch den Bruder der bP1 oder der AAH. Eine freiwillige Rückkehr an den Gefährdungsort bei einer tatsächlich bestehenden Lebensgefahr wäre nicht plausibel.
Den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nach könnte zudem geschlossen werden, dass die bP sehr wohl davon ausgingen von der Polizei bzw. den Gerichten Schutz und Hilfe zu erwarten. Es gab sogar Festnahmen. Warum sie dann gegen den Bruder der bP1 gerade wegen der behaupteten Drohung gegen ihre Person keine Anzeige erstattet hatte, widerspricht dem sonstigen Verhalten. Das VwG geht daher davon aus, dass es diese Drohung gar nicht gab.
Abgesehen davon hatten sich die bP letztlich bis zur Ausreise auch nicht versteckt. Selbst der vollzogene Wohnsitzwechsel war nur ca. 6 Km von ihrem Haus entfernt.
Dass ihr Sohn bei einer Explosion im Jahr 2006 ums Leben kam erachtet das VwG als glaubhaft. Persönliche Aussagen und mehrere Bescheinigungsmittel sind dazu stimmig. Jedoch war dieses Erlebnis angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes nicht ausreisekausal und ist auch nicht ersichtlich, dass sich daraus aktuell eine Rückkehrgefährdung für die bP ergeben würde.
Soweit die bP in der Verhandlung auf die allgemeine Sicherheitslage - es seien dort viele Milizen die Menschen töten und Überfälle machen – abstellen, so ergibt sich zwar aus der Berichtslage, dass es natürlich auch in Bagdad Kriminalität gibt, jedoch ergibt sich insbesondere aus den Vorfallsstatistiken unter Berücksichtigung der hohen Bevölkerungszahl auch nach Einschätzung von EASO nicht, dass ein zurückkehrender Zivilist aktuell dort real Gefahr liefe Opfer einer Straftat zu werden.
Es leben auch nach wie vor zahlreiche Familienangehörige, Verwandte und Clanangehörige der bP in dieser Region. Bei den bP handelt es sich um 3 erwachsene Personen und eine besondere Vulnerabilität bzw. Exponiertheit ihrer Person vor der Ausreise oder aktuell wurde nicht glaubhaft gemacht. Die bP gehören zudem als Schiiten im Irak und auch konkret in Bagdad der Majoritätsbevölkerung an.
Bereits vor der Ausreise gingen die bP offensichtlich davon aus, dass sie seitens des staatlichen Sicherheitsapparates Schutz und Hilfe erwarten können, sprechen doch die Anzeige zum Raub im Jahr 2012 und die diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmittel auch deutlich dafür. Dass es nach wie vor zum Teil erhebliche Mängel im Rechtssystem gibt, ergibt sich aus den Berichten, jedoch kann nicht erkannt werden, dass sich die diesbezügliche Lage seit der Ausreise verschlechtert hätte bzw. dass eine Schutzsuche gänzlich aussichtslos wäre.
Resümierend vermag das BVwG, unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse, im Falle der Rückkehr keine glaubhafte und entscheidungsrelevante Gefährdung der bP in Bezug auf deren persönliche Sicherheit festzustellen.
Ad b) Betreffend ihrer aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat:
Zur Feststellung, dass die bP – die im Herkunftsstaat sozialisiert wurden, dort bis zur Ausreise auch lebten und sich auch seit der Ausreise über die Lage informierten - im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage in Bezug auf Unterkunft und Nahrung äußerten, ist anzuführen, dass die bP zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt derartige Probleme bei einer Reintegration im Herkunftsstaat, anlässlich der Aufforderung in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie im Falle der Rückkehr erwartet, dezidiert nicht vorbrachten.
Abgesehen davon ergibt sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage.
Auch in der Verhandlung gaben sie über Befragung und nochmaliger Nachfrage durch den Richter von ihr abschließend formuliert keinerlei Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit etwaigem mangelnden Netzwerk bzw. betreffend mangelnder persönlicher Existenzmöglichkeiten an.
Letztlich geht das BVwG davon aus, dass sie in Bewusstsein auf das Vorhandensein von persönlichen Existenzsicherungsmöglichkeiten diesbezüglich auf Frage des BVwG in der Verhandlung keine Rückkehrproblematik vorbrachten. Die bP sind in Bagdad aufgewachsen und wurden dort sozialisiert. Die erwachsenen bP haben auch noch Verwandte in Bagdad, verfügen über ein eigenes Haus, sind erwerbsfähig und ergeben sich aus den Feststellungen konkrete Hinweise auf Unterstützungsnetzwerke und Wohlfahrtsleistungen insbesondere auch über das Stammesnetzwerk (siehe auch Feststellungen zum Herkunftsstaat).
Ad c) Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:
Die bP1, die über die rel. Lage im Herkunftsstaat informiert ist, hat hinsichtlich der für sie notwendigen medizinischen Behandlung nicht vorgebracht, dass diese nicht auch im Herkunftsstaat möglich und für sie zugänglich wäre. Eine aktuelle, lebensbedrohliche Erkrankung wurde seitens der bP nicht vorgebracht. Auch aus der Berichtslage ergibt sich diesbezüglich keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr und gibt es in Bagdad der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.08.2019 zur Folge, Einrichtungen, welche auf Herzkrankheiten spezialisiert sind. Insbesondere gibt es in Bagdad zwei öffentliche, staatliche Krankenhäuser welche auf Herzkrankheiten spezialisiert sind. In Bagdad werden in den öffentlichen Krankenhäusern kardiale Untersuchungen kostenlos durchgeführt.
Die bP haben in Bezug auf ihren eigenen Gesundheitszustand zuletzt in der Verhandlung – auch im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie – keine persönliche Problemlage vorgebracht.
Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben.
Das Gericht hat dabei besonderen Wert auf die jüngsten Erkenntnisquellen gelegt, aus denen sich für die Rückkehrprognose Einsichten über die zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevanten Lage gewinnen lassen. Das BVwG berücksichtigte dabei auch die notorische Einschätzung der Lage von EASO und UNHCR.
Im Rahmen des Parteiengehörs haben die bP selbst keine Berichte dargelegt, die aktuell zu einer anderen Lageeinschätzung / Beweiswürdigung führen würden.
In der Stellungnahme führt die bP aus, dass die Miliz Almehdi Arme gefährlich sei und von der Regierung unterstützt wird. Am 17.07.2018 sei von ihrer Tochter dessen Sohn entführt und für dessen Freilassung eine Lösegeldsumme von $ 50.000 gefordert worden. Nach Bezahlung von $ 30.000 sei der Sohn freigelassen worden.
Unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen aktuellsten Quellen und Vorfallstatistiken vermag das BVwG, wie bereits angeführt, nicht zu erkennen, dass angesichts der über 7 Millionen Einwohnern in der Stadt Bagdad, gerade für die erwachsenen bP im Falle der Rückkehr aktuell eine derart hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass sie Opfer einer Straftat werden würden. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit kann angesichts ihres Persönlichkeitsprofiles und unter Berücksichtigung der konkreten, aktuellen Lage in Bagdad nicht erkannt werden (vgl. zB EASO – Country Guidance Iraq, Jan. 2021).
Anzumerken ist, dass nach wie vor die Familienangehörigen, konkret Eltern und Geschwister es offensichtlich für möglich und zumutbar erachten in Bagdad zu leben und dort das zum Leben Erforderliche zu erwirtschaften. Dass sich die bP in Relation zu diesen besonders exponiert hätten, kam nicht glaubhaft hervor.
Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von1.einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder3.einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1.dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)3.gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1.dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)3.gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und4.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:1.auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;2.auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;3.im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r (I.)
§ 3 AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und vorgebrachten Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Abgesehen davon, waren die behaupteten, verfahrensgegenständlichen Angriffe in erster Linie solche, denen ein rein kriminelles Motiv zugrunde lag und schon dadurch keine Asylrelevanz entfalten würden.
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien, als Angehörige der schiitischen Majoritätsbevölkerung, mit ihrem sich aus den Feststellungen ergebenen Persönlichkeitsprofil eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r (II.)
§ 8 AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Zur Auslegung von Art 3 EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdung der persönlichen Sicherheit:
Die bP haben diesbezüglich persönlich (in der Verhandlung) über Aufforderung alle Probleme darzulegen die sie erwartet, vorgebracht, dass sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sicherheitsrelevante Probleme infolge Gewaltanwendung durch Milizen erwarten würden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dieses ausreisekausale Vorbringen als nicht glaubhaft bzw. nicht wahrscheinlich gewertet und ergibt sich daraus somit auch keine glaubhafte Rückkehrbefürchtung.
Abgesehen davon, ergibt sich bei ganzheitlicher Bewertung der möglichen Gefahren, unter Berücksichtigung der festgestellten persönliche Situation der bP in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat nicht, dass gerade für sie eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr bestünde, wegen der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Bagdad einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, und stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH v. 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).
Konkret verneint EASO aus aktueller Sicht grds. das Vorliegen einer derartigen Situation und weisen insbesondere auch die Statistiken über registrierte Vorfälle und Opferzahlen in Relation zur höhen Bevölkerungszahl in Bagdad nicht auf eine besondere Gefährdung einer (zurückkehrenden) Zivilperson hin.
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung:
Die bP1 leidet an Problemen mit den Venen und wurde diesbezüglich bereits im Libanon 2011 und zuletzt 2 Mal 2015 behandelt. In Österreich wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Die bP1 verrichtete in Österreich 5 Jahre lang 2 Mal im Monat für jeweils 9 Stunden für die Gemeinde körperliche Arbeit.
Die bP2 leidet an Asthma und wurde bereits vor der Ausreise in diesem Zusammenhang behandelt.
Trotz ihrer Erkrankungen konnten die bP die beschwerliche Reise über verschiedene - auch als sicher geltende - europäische Staaten, bis nach Österreich unbeschadet antreten.
Zur Behandlung erhalten die bP Medikamente und bP2 einen Asthmaspray. In Bezug auf den implantierten Herzschrittmacher von bP1 erfolgt eine halbjährliche bzw. jährliche Kontrolle.
Die bP halten nach wie vor Kontakt zu Angehörigen im Irak und kann davon ausgegangen werden, dass sie über die dortigen Verhältnisse nach wie vor informiert sind. Sie selbst brachten persönlich in der Verhandlung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung – auch unter Berücksichtigung der Pandemie – keine Problemlage vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es hinsichtlich dieses „gar nicht erstatteten Vorbringens“ somit auch keiner weiteren Auseinandersetzung (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Abgesehen davon, dass die bP persönlich diesbezüglich keine Rückkehrprobleme erwarten, ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Gesundheitssystem des Irak allen Staatsbürgern, die sich als solche ausweisen können, zugänglich ist. Der Anfragebeantwortung nach gibt es in Bagdad medizinische Einrichtungen, die auf Herzkrankheiten spezialisiert sind. In Bagdad werden in öffentlichen Krankenhäusern kardiale Untersuchungen kostenlos durchgeführt.
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR somit nicht, dass hier aktuell sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei gar nicht behauptet und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum „real risk“ betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung im Irak hätten.
Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären und haben die bP auch zuletzt in der Verhandlung hierzu kein persönliches Gefährdungsvorbringen erstattet. Es handelt sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik und kein Staat der Welt kann absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Dass die bP im Verhältnis zur anderen Bevölkerung im Irak schlechter gestellt wären, brachten sie nicht vor und könnte auch nicht amtswegig erkannt werden.
Anzumerken ist, dass das Bundesamt beim Überstellungsvorgang der bP selbst auch eine Verletzung von Art 3 EMRK hintanzuhalten hat. Gegenwärtig wurden derartige Probleme in der Verhandlung nicht vorgebracht und ergeben sich solche auch nicht konkret aus der Aktenlage.
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz:
Die bP haben in der Verhandlung persönlich nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer aktuellen Rückkehr, insbesondere hinsichtlich der Erlangung von Lebensmittel oder Unterkunft, Probleme erwarten würden. Es ist festzuhalten, dass die bP, welche im Herkunftsstaat sozialisiert wurden und der die dortige Situation hinreichend bekannt ist, in der Verhandlung im Rahmen einer suggestionsfreien, offenen Fragestellung aufgefordert wurde, „alle Probleme“ anzuführen, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde. Dabei äußerten sie insbesondere nicht, dass sie selbst hinsichtlich der Lebensbedingungen in Bezug auf die Erlangung von Lebensnotwendigem, wie etwa Nahrungsmittel oder Unterkunft, Probleme erwarten würden. Gerade bei solchen Umständen, die in der persönlichen Sphäre des zu bewerteten Staat aufgewachsenen und sozialisierten Fremden liegen, kommt der persönlichen Aussage dazu besondere Bedeutung zu. Dieses Nichtvorbringen einer solchen Problemlage ist angesichts der sonstigen Feststellungen auch nachvolziehbar, verfügen die bP doch in Bagdad nach wie vor über ein Haus, zahlreiche Familienangehörige, Verwandte und Clanangehörige. Weiters sind sie erwerbsfähig und verfügt gerade die bP1 über sehr viel Erfahrung im Geschäftsleben.
Es bedurfte daher diesbezüglich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Auseinandersetzung mit aus maßgeblicher aktueller Sicht gar nicht vorgebrachter persönlicher Rückkehrproblematik. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), was gegenständlich nicht vorliegt. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass für die Gewährung von subsidiärem Schutz die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/14/0390, mwN). Wenn der - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts junge, gesunde und arbeitsfähige - Revisionswerber behauptet, er sei mangels familiärer Anknüpfungspunkte auf sich alleine gestellt, zeigt er vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage im Herkunftsstaat nicht auf, dass solche exzeptionellen Umstände vorlägen (vgl VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0554-7 28. Dezember 2020) (Anm. Hier Russ. Föd)
Hinsichtlich der Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat kann auch der Berichtslage nach nicht von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage gesprochen werden, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde.
Wie sich aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat ergibt, spielen soziale Netzwerke, insbesondere Familie, Verwandte, Clanzugehörigkeit oder auch Freunde und Bekannte bei der Bewältigung des Alltages im Irak eine Rolle und sind diese Faktoren auch bei den bP, die im Irak aufgewachsen sind, nach wie vor gegeben. Zudem gibt es auch ein gewisses Maß an staatlichen Wohlfahrtsleistungen (siehe ebenso Feststellungen zum Herkunftsstaat).
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Irak gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.) / Rückkehrentscheidung (III.)
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn1.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,2.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,3.der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,4.einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder5.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach den bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.
Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fallen und ihnen auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP sind Staatsangehörige des Irak und keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.
In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass bP3 zur lokalen Bevölkerung intensiven Sozialkontakt pflegt, sportlichen Aktivitäten nachgeht und die Schule besucht.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK.
Da die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
das wirtschaftliche Wohl des Landes;
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit Asylantragstellung am 25.09.2015 im Bundesgebiet sind. Die bP1 und bP2 haben sich zumindest ansatzweise bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und in die Gesellschaft zu integrieren. Die bP1 und bP2 verfügen nach Ansicht des BVwG, nach dem in der VH gewonnenen Eindruck, über Sprachkenntnisse in Deutsch, welche wesentlich unterhalb Niveau A1 liegen. Die bP1 und bP2 haben zwar jeweils zwei Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Darüber hinaus bekamen sie kostenlosen Deutschunterricht von einem pensionierten Schuldirektor.
Die bP3 hat in Österreich 3 Jahre die Neue Mittelschule besucht und diese positiv abgeschlossen. Der Stoff des Polytechnikums hat sie jedoch überfordert und hat sie dieses Schuljahr nach dem Halbjahreszeugnis abgebrochen. Sie hat soziale Kontakte.
Die bP blieben bislang strafrechtlich unbescholten. Die bP1 hat 5 Jahre für die Gemeinde F. 2 Tage im Monat je 9 Stunden gemeinnützige Tätigkeit verrichtet und dafür Taschengeld bekommen. Die bP2 hat 3 Jahre zeitweilig im Rathaus gearbeitet. Die bP3 hat nach ihrem Schulabbruch ihrem Vater bei ihren gemeinnützigen Tätigkeiten bei der Gemeinde geholfen und dafür ebenfalls Taschengeld erhalten.
Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. §§ 120 Abs 1 iVm Abs 7, 31 FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist.
Die bP1 und bP2 sind nicht besonders sozial verankert. Die bP3 hat zwar einen gewissen Freundeskreis, ist aber zuletzt aus dem Fußballklub ausgeschieden.
Aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die bP seit Antragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen. Durch Inanspruchnahme dieser Leistungen bekunden sie finanzielle Hilfsbedürftigkeit. Daraus resultiert folglich, dass die bP selbst in Österreich über keine Vermögenswerte verfügen, um daraus ihren Unterhalt zu bestreiten. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die bP schon während des laufenden Verfahrens Gelegenheiten wahrnahmen, sich durch eigene Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbst zu erhalten. Das Taschengeld für die gemeinnützige Tätigkeit bei der Gemeinde haben die bP1 und bP3 zusätzlich erhalten.
Dass dies auch für Asylwerber, bei entsprechender Qualifikation und Motivation, rechtlich und faktisch schon während des Asylverfahrens möglich ist, entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. zB. https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern).
Der Einwand der bP1, dass sie sich selbstständig machen will, sobald es ihr erlaubt ist, ist somit als reine Schutzbehauptung zur Rechtfertigung mangelnder Arbeitsmotivation zu werten. Dass sie von dieser Möglichkeit nichts wussten, erscheint angesichts gegebener Vertretung nicht wahrscheinlich. Eine selbständige Erwerbstätigkeit wäre ihr grds. somit auch schon als Asylwerber rechtlich möglich gewesen und wird den Erfahrungen des BVwG nach von zahlreichen Asylwerbern während des laufenden Verfahrens auch praktiziert.
Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre.
Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152; vgl. auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005, mwN). Auch nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, (1.) auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und (2.) dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218).
Im Hinblick auf den implantierten Herzschrittmacher bei bP1, sowie des Asthmas von bP2 und ihrem diesbezüglichen Vorbringen begegnet auch unter diesem Aspekt die Rückkehrentscheidung keine Bedenken. Wie bereits in den Ausführungen bezüglich Spruchpunkt II. festgestellt, steht die medizinische Behandlung allen irakischen Staatsbürgern offen und ist kostenlos. In Bagdad gibt es zwei medizinische Einrichtungen, die auf Herzkrankheiten spezialisiert sind. Kardiale Untersuchungen sind kostenlos. Die bP1 als auch die bP2 wurden bereits vor ihrer Ausreise auch im Irak medizinisch behandelt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken.
Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Gegenständlich kamen keine Umstände hervor, dass hier besondere Hindernisse gegeben wären sich nach Rückkehr eine Existenz aufzubauen.
Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Die bP1 und bP2 befinden sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Im Verhältnis zu ihrem Alter hat bP3 ein Drittel ihrer bisherigen Lebenszeit im Bundesgebiet verbracht. Ca. bis zum 12 Lebensjahr hat sie im Irak gelebt. Sie wurden im Irak sozialisiert und haben dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügen dort – im Gegensatz zu Österreich – auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher – auch nicht im Hinblick auf die inzwischen volljährige bP3 - nicht gesprochen werden.
Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige bP3 muss sich hier das Verhalten der Eltern zurechnen lassen.
Zu bedenken ist auch, dass den beschwerdeführenden Parteien spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden danach begründet und erst durch die Ergreifung eines Rechtsmittels und damit eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht.
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Nach Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U613/10).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung (III.)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Frist für freiwillige Ausreise (IV.)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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