Bundesverwaltungsgericht W277 2233830-1

W277 2233830-1Tribunale amministrativo federale17 ago 2021

Regest

gesteigertes Vorbringen individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W277 2233830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2233830.1.00

Spruch

W277 2233828-1/24E

W277 2233830-1/11E

W277 2233829-1/11E

W277 2233827-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA der Russischen Föderation, vertreten durch die XXXX , sowie der minderjährigen 2.) XXXX XXXX , geboren am XXXX , StA der Russischen Föderation 3.) XXXX , geboren am XXXX , StA der Russischen Föderation, und 4.) XXXX , geboren am XXXX , StA der Russischen Föderation, vertreten durch ihre Mutter XXXX als deren gesetzliche Vertreterin und die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

II. die Frist für freiwillige Ausreise achtundzwanzig Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), XXXX , geboren am XXXX , ist die Mutter sowie gesetzliche Vertretern der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), XXXX , geboren am XXXX , der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3), XXXX , geboren am XXXX , und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4), XXXX , geboren am XXXX .

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

1. Die BF1 stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX , welcher in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde (EURODAC Ergebnis vom XXXX , XXXX , AS 5).

2. Die BF1 stellte (für sich und ihre minderjährige Tochter XXXX , geb. XXXX ) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt.

Die BF1 habe von XXXX in XXXX , sowie von XXXX in XXXX eine Grundschule besucht und verfüge über einen Schulabschluss. Die BF1 sei gesund. Ihre Schwester XXXX lebe im Herkunftsstaat.

Sie sei mit einem russischen Reisepass und einem Inlandreisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei in Eigenorganisation erfolgt. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im XXXX gefasst und sei gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX am XXXX aus XXXX ausgereist. Sie wäre XXXX gefahren, habe ebendort bis zum XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Dann sei sie weiter nach XXXX gefahren, wo sie ihren Vater getroffen hätte. Gemeinsam seien sie nach XXXX gefahren.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie von ihrem Ex-Mann missbraucht worden wäre. Da sie streng religiös sei, würde sie eine Kopfbedeckung tragen.

Bei einer Rückkehr habe sie weder unmenschliche Behandlung oder Strafe, noch sonstige Sanktionen zu befürchten.

2.1. Mit Bescheiden des damals zuständigen Bundesasylamts (in der Folge: BAA) vom XXXX wurde der Antrag der BF1 und ihrer Tochter XXXX auf internationalen Schutz vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen und die BF1 und ihre Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.

2.2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1 und ihrer Tochter wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom XXXX als unbegründet abgewiesen.

2.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX wurden die dagegen erhobenen Revisionen abgewiesen.

2.4. Am XXXX wurde ein Festnahmeauftrag gegen die BF1 erlassen.

2.4.1. Die BF1 und ihre Tochter XXXX wurden im XXXX nach XXXX überstellt.

2.4.2. Im April XXXX kehrte die BF1 im Beisein ihrer Tochter XXXX freiwillig in die Russische Föderation, Teilrepublik XXXX , zurück.

3. Die BF1 stellte (für sich und ihre minderjährige Tochter XXXX ) am XXXX ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die BF1 wurde hierzu am XXXX erstbefragt.

3.1. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX wurden die Anträge der BF1 und ihrer Tochter auf internationalen Schutz vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der BF1 und ihrer Tochter nach XXXX für zulässig erklärt.

3.2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide als unbegründet abgewiesen.

4. Die BF1 stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz XXXX (EURODAC Ergebnis vom XXXX , XXXX , AS 5). Dem Aufnahmeersuchen der XXXX an Österreich nach der DUBLIN III-VO wurde zugestimmt.

5. Die BF1 stellte am XXXX (für sich und ihre Tochter XXXX ) ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Aktenkonvolut zu XXXX , in der Folge: Akt I, AS 1 ff) und wurde am selben Tag erstbefragt.

5.1. Hierbei gab sie an, seit drei Jahren geschieden zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass sie Ende des Jahres XXXX XXXX erfahren habe, dass sie „an XXXX leide“. Sie habe akute Schmerzen im Unterbeckenbereich und würde dringend eine medizinische Behandlung und eine psychologische Betreuung benötigen. Zudem könne sie aufgrund ihrer „alten“ Fluchtgründe nicht in ihre Heimat zurückkehren, da ihr ansonsten die „Festnahme und in weiterer Folge Vergewaltigung bzw. auch Tötung“ durch „ XXXX “ drohe (Akt I AS 3).

5.2. Die BF1 wurde am XXXX niederschriftlich einvernommen (Akt I AS 27 ff). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie in psychotherapeutischer Behandlung sei und ein „Verdacht auf XXXX “ bestehe. In XXXX hätte man ihr gesagt, dass sie eine Krebserkrankung habe. Diesbezügliche Befunde könne sie nicht vorlegen. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie habe bei der Befragung am XXXX betreffend ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet nicht alles sagen können, weil der einvernehmende Beamte sehr kritisch gewesen sei und Vorurteile gegen ihre Verschleierung gehabt habe. Das habe sie daran erkannt, wie er sie angesehen und die Fragen gestellt habe.

Bis zu ihrem siebenten Lebensjahr habe sie im Dorf XXXX mit ihren Eltern gelebt. Nach ihrer Eheschließung habe sie in XXXX gelebt.

Weiters gab sie an, dass sie seit drei Jahren geschieden sei und zuletzt in XXXX gelebt habe. Ihre Onkel, Tanten und die Schwester XXXX seien in XXXX wohnhaft. In XXXX würden weitere Familienangehörige leben.

Sie habe im Herkunftsstaat Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses gehabt, weil in Tschetschenien das Tragen des Hidschab und das Zudecken des Kinns verboten seien. XXXX habe einen „Erlass verabschiedet“, wonach alle Muslime, welche nicht die sufistische Konfession hätten und somit XXXX seien, des Landes zu verweisen oder zu „eliminieren“ wären. Die BF1 gehöre den XXXX an. Sie habe in den bisherigen Befragungen immer angegeben Sunnitin zu sein, weil die Sunniten Nachfolger eines Gelehrten namens Abdull Wahab seien. Sie würde den Hidschab auch nicht ablegen, weil sie XXXX sei.

In XXXX habe sie keinen Hidschab getragen, weshalb sie auch auf ihrem im Jahre 2009 ausgestellten Reisepassfoto ohne Kopfbedeckung abgelichtet sei. Den Hidschab habe sie erst im Jahre XXXX getragen. Ihre Brüder hätten ihr Bücher über den Islam gebracht und sie hätte den wahren Islam verstanden, sowie aus freiem Willen beschlossen den Hidschab zu tragen. Der Bruder habe sie diesbezüglich über Skype unterrichtet und ihr Bücher geschickt.

Weiters gab sie an, dass sie erst im Bundesgebiet den Hidschab getragen hätte.

In XXXX wolle man, dass Frauen einen schmal geschnittenen Hidschab bzw. ein farbiges Tuch tragen, bei welchem die Kinnpartie offen sei. Die Sufisten würden einen etwas offeneren Hidschab tragen. Sie trage einen sehr geschlossenen Hidschab mit verschlossener Kinnpartie. Das Tragen eines weiten, dunkelfarbigen, nach sunnitischer Art geschlossenen Hidschab sei in XXXX verboten.

Im Herkunftsstaat sei sie vergewaltigt, sowie vier Tage lang, konkret vom XXXX , in einem Keller aufgehalten, gequält und geschlagen worden. Auch sei sie gefoltert worden. In weiterer Folge gab sie an vom XXXX festgehalten worden zu sein. Weiters gab sie an vierundzwanzig Stunden lang angehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. XXXX Anhänger hätten sie angehalten und sie habe weder zu Essen noch zu Trinken erhalten. Sie hätte Probleme mit dem Innenministerium bzw. mit der Polizei im Herkunftsstaat gehabt.

Am 20.08.2013 sei sie in einem Nachbardorf ebenfalls angehalten worden und misshandelt worden. Man habe ihr die Haare „komplett“ mit einem Rasierapparat abrasiert.

5.2.1. Die BF1 wurde am XXXX beim BFA ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen (Akt I AS 5 ff). hierbei gab sie im Wesentlichen an, an XXXX zu leiden und diesbezüglich „Tabletten“ einzunehmen. Sie habe keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden. Psychisch gehe es ihr gut.

Sie sei standesamtlich mit einem Mann namens XXXX , verheiratet, lebe jedoch in Trennung. Die nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe zu ihrem Ehemann sei nicht mehr aufrecht. Die BF1 habe im Herkunftsstaat mit ihrem Ehemann, in der Stadt XXXX gelebt. An dieser Adresse sei ihr Ehemann weiterhin wohnhaft. Nach der Scheidung habe sie mit ihrem Onkel und dessen Familie in „ XXXX “gewohnt. Ebendort würden weiterhin der Onkel der BF1 mit seiner Frau und den Kindern leben. Das Verhältnis zu ihrem Onkel sei gut und sie würden regelmäßigen Kontakt pflegen.

Die BF1 habe in XXXX XXXX Jahre lang eine Schule besucht. Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie durch die finanzielle Hilfe ihres im Bundesgebiet wohnhaften Bruders bestritten.

In den Jahren XXXX habe sie den Entschluss gefasst ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Von XXXX sei sie in Österreich aufhältig gewesen. Nach ihrer Abschiebung nach XXXX sei sie im XXXX freiwillig in die XXXX zurückgekehrt und habe sich bis XXXX ebendort aufgehalten, bis sie in das Bundesgebiet Österreich erneut eingereist wäre. Ihr Onkel und ihr Bruder hätten ihre Ausreise organisiert und die diesbezüglichen Kosten in der Höhe von XXXX Euro finanziert.

Die BF1 gab weiters an sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihres Religionsbekenntnisses keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, auch aufgrund „ihrer Religion“ geflüchtet zu sein. Sie habe sich scheiden lassen und wolle gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX leben, nach der Scheidung würden die Kinder jedoch „zum Mann kommen“. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

Weiters gab sie an, dass sie XXXX sei und im Herkunftsstaat den Hidschab mit Verschleierung des Kinns nicht tragen könne, wie sie es im Bundesgebiet tragen würde. XXXX würde „keine XXXX in der XXXX wollen“. Sie sei im Herkunftsstaat einmal im XXXX festgenommen und einvernommen worden. Das zweite Mal sei sie vom XXXX von der Polizei angehalten und festgenommen worden, weil sie einen Hidschab trage.

Darauf hingewiesen, dass ihre diesbezüglichen Angaben widersprüchlich zu ihren Angaben in dem Verfahren betreffend ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wären, führte die BF1 aus, dass Sie „Probleme mit dem Gedächtnis“ und es vergessen habe. Ihre Angaben im Vorverfahren, dass sie vom XXXX vom XXXX gehöre, XXXX worden sei, wären richtig. Sie sei von drei bis vier in schwarzer Uniform gekleideten Männern in einem „Keller“ festgehalten worden und habe zwei Tage lang nur Wasser bekommen, weil sie einen Hidschab getragen habe. Danach sei sie freigelassen worden, weil ihr Onkel tausendfünfhundert Euro für ihre „Freilassung“ bezahlt habe. Man habe ihr gesagt, dass sie „weggehen“ solle, um keine weiteren Probleme zu bekommen.

XXXX wolle, dass die Frauen einen „einzigartigen Hidschab“ tragen, sie jedoch wolle so gekleidet sein, wie es im Koran stehe. Wenn sie zurückkehren würde, müsste sie den „ XXXX “ tragen.

Auf die Frage, weshalb sie bei den von ihr angegebenen Problemen aufgrund ihrer Religion wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, gab sie zunächst an, dass sie nicht nach XXXX in die XXXX zurückgekehrt sei. In weitere Folge gab sie an, dass sie nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnte und eine Rückkehr nach XXXX ihre einzige Möglichkeit gewesen wäre. Sie habe sich bei ihrem Onkel aufgehalten und sei immer „zu Hause“ geblieben.

Den Hidschab habe sie erst in XXXX getragen, weil der im Bundesgebiet wohnhafte Bruder ihr über Skype erzählt habe, wie wichtig „die Religion“ sei. Weiters gab sie an, den Hidschab das erste Mal in Österreich im Jahre XXXX getragen zu haben.

Die BF1 sei sehr religiös und gegen außereheliche Geschlechtsbeziehungen. Die BF1 sei seit XXXX geschieden und wäre gleich „schwanger geworden“. Im XXXX habe sie einen XXXX durchführen lassen. Sie habe in XXXX im XXXX einen XXXX Jahre alten Mann namens „ XXXX “ geheiratet. Dies sei möglich, weil sie nach muslimischen Ritus von XXXX geschieden sei und vier Monate nach der Scheidung nach islamischen Ritus wieder heiraten dürfe. In weiterer Folge gab sie an, weiterhin mit XXXX verheiratet zu sein, um dann auszuführen, dass sie sich von XXXX scheiden habe lassen und zum Zeitpunkt der Befragung ledig sei.

Von ihrem ersten Ehemann habe sie sich scheiden lassen, weil er sehr eifersüchtig gewesen wäre und sie nicht „ausgehen“ habe dürfen. Der zweite Mann sei gewalttätig gewesen und habe sie mehrmals geschlagen. Die Mutter des zweiten Ehemanns wäre „gegen“ die BF1 gewesen und habe sie nicht „in Ruhe“ gelassen.

Damals sei sie aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet, weil sie mit ihrer Tochter XXXX in Österreich leben haben wollen und es in der Teilrepublik XXXX keine Wohnmöglichkeit gegeben hätte. Ihre Flucht habe nichts mit ihrer Religion zu tun gehabt.

Sie sei mit ihrer Tochter im Jahre XXXX alleine ausgereist und in Weißrussland von ihrem Vater abgeholt worden. Danach sei sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt um ihre kranke Schwester zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr habe sie bei ihrer Schwester gewohnt, welche neben ihrem Onkel wohne. Sie sei in dieser Zeit weder von ihrem ersten Ehemann bedroht worden, noch habe es weitere Probleme mit ihm gegeben. Weiters gab sie an, dass ihr erster Ehemann ihr die Tochter XXXX „weggenommen“ habe und die BF1 ohne sein Wissen mit dieser geflüchtet wäre.

Zudem habe sie vergessen anzuführen, dass sie im Juni XXXX einen Termin bei einer Psychologin im Bundesgebiet habe.

Im Falle einer negativen Entscheidung würde sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren (BF1 AS 18). Wenn Sie zurückkehren müsse, würde sie mit ihrer Tochter zu ihrem Ex-Mann gehen (BF1 AS 17).

5.2.2. Nach Rückübersetzung des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab die BF1 an, dass sie keine XXXX sei, jedoch als solche bezeichnet worden wäre. Sie gehöre ebenso wie ihre Familienmitglieder dem sunnitisch-moslemischen Glauben an. Sie sei „Sunnitin“.

5.3. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der BF1 und ihrer Tochter XXXX vom XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen. Die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation wurde festgestellt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.

6. Die BF1 stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX (EURODAC Ergebnis vom XXXX , XXXX , AS 5).

7. Die BF1 stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX (EURODAC Ergebnis vom XXXX , XXXX , AS 5).

8. Die BF1 stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer Töchter XXXX ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Die BF1 war zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach eigenen Angaben im 6. Monat schwanger (BF1 AS 31).

Die BF1 gab an, sich von circa XXXX in Chemnitz XXXX und im Anschluss bis XXXX aufgehalten zu haben. Sie sei in XXXX geboren, dem sunnitischen Islam zugehörig, beherrsche die Sprachen Russisch und XXXX und habe „schlechte“ Deutschkenntnisse.

Sie sei mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet, welcher gegenwärtig in XXXX aufhältig sei.

Befragt, weshalb sie nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutzes vom XXXX nunmehr einen (neuerlichen) Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret geändert hätte, gab sie an, dass ihre alten Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien. Sie habe jetzt Probleme mit ihrem jetzigen Ehemann und habe sich aus diesem Grund entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich zu reisen. Die Änderung ihrer Situation bzw. ihrer Fluchtgründe sei ihr seit dem Jahr XXXX , seit die BF2 geboren worden sei, bekannt (BF1 AS 32).

Für ihre minderjährigen Kinder BF2 und BF3 würden diese dieselben Asylgründe gelten, wie für sie. Beide würden sich seit der Geburt in ständiger Obhut der BF1 befinden.

Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie Angst habe, dass sie und ihre Kinder von ihrem jetzigen Ehemann getötet werden würden.

Vorgelegt wurden zwei Urkundenkopien mit dem Nummernvermerk XXXX in russischer Sprache sowie eine Reisepasskopie mit Nr. XXXX (BF1 AS 33, AS 35, AS 37).

8.1. Am XXXX wurde Folgendes nachgereicht (BF1 AS 53 ff.):

  • ein Laborbefund (Routine) des XXXX vom XXXX

-ein Befundbericht des XXXX , welchem Folgendes zu entnehmen ist:

  • Ergebnis: Die Zwechfellkuppen (sind) glatt begrenzt und in regulärer Lage. Keine Pleuraergüsse. Kein Hinweis auf umschriebene pneumonische Konsolidierungen oder spezifische Veränderungen. Unauffälliger Herz- und Gefässschatten. Die Hili und das Mediastinums nicht verbreitet.

  • ein Befundbericht des XXXX vom XXXX , welchem die Analyse: Tuberkulin- induziertes IFN-G plus/Blut negativ zu entnehmen ist.

-ein Befund betreffend BF1 der Krankenanstalt XXXX vom XXXX , Pat.AZ: XXXX mit folgendem Inhalt:

-Quantiferon: negativ

-Bei negativem Quantiferon und unauffälligem Thoraxröntgen besteht derzeit KEIN Hinweis auf ein spezifisches Geschehen. Es ist daher derzeit auch keine Therapie erforderlich

-Keine TB-Anamnese und kein wissentlicher Kontakt zu TBC, TBC- Impfung: positiv

-Thorax Röntgen (in 1 Ebene): Die Zwerchfellkuppen (sind) glatt begrenzt und in regulärer Lage. Keine Pleuraergüsse. Kein Hinweis auf umschriebene pneumonische Konsolidierung oder spezifische Veränderung. Unauffälliger Herz- und Gefäßschatten. Die Hili und das Mediastinum nicht verbreitet.

-Zuweisung erfolgt durch XXXX wegen positiver Medizinischer Trainingstherapie (MMT). Patientin ist seit drei Wochen in Österreich und kommt aus XXXX , aktuell in der 27. Schwangerschaftswoche. Die Patientin gibt keinerlei spezifische Klinik an. Der MMT kann auch durch die positive Impfanamnese bedingt sein. Radiologisch zeigt sich kein Hinweis auf ein recentes, spezifisches Geschehen.

  • eine Konventionspasskopie lautend auf XXXX , sowie ein Auszug des Zentralen Melderegisters,

  • eine Konventionspasskopie lautend auf XXXX , sowie ein Auszug des Zentralen Melderegisters.

9. Am XXXX wurde die BF4 XXXX im Bundesgebiet geboren (BF4 AS 7). In der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX , des Standesamtes- und Staatsbürgerschaftsverbands XXXX , ist zu entnehmen, dass die BF1 als Mutter der BF4 angeführt ist. Der Kindsvater ist in der Geburtsurkunde nicht angeführt.

10. Die BF1 wurde am XXXX unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch beim BFA niederschriftlich einvernommen (BF1 AS 83 ff). Hierbei gab sie an, dass im Protokoll der Erstbefragung bei Punkt 5.1. ein Fehler vorliege. Sie habe sich nicht wie dort protokolliert in XXXX befunden (BF1 AS 31; „ XXXX ), sondern in XXXX .

Die Frage, ob sie jemals um einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Land der XXXX angesucht hätte, verneinte sie. Darauf hingewiesen, dass sie -nach behördlich vorliegender Aktenlage- bereits im Bundesgebiet, der Bundesrepublik XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, gab sie an, dass über alle bisherigen Anträge negativ entschieden worden wäre. Die Entscheidung aus XXXX habe sie nicht erhalten.

Die BF1 gab an, am XXXX im Bundesgebiet operiert worden zu sein, weil sie Probleme mit der Nase gehabt habe und deswegen kaum Luft bekommen hätte. Ein Arzt im Bundesgebiet habe gesagt, dass sie vielleicht nochmals an der Nase operiert werden müsse. Unterlagen betreffend diese Operation könne sie nicht vorlegen. Gegenwärtig nehme sie Vitamine, Nasenspray und eine Salbe.

Die Probleme mit ihrer Nase hätte sie bereits im Herkunftsstaat gehabt und es würde ebendort auch Behandlungsmöglichkeiten bestehen, welche sie nicht wahrgenommen habe, weil sie schwanger gewesen wäre.

Der minderjährigen BF2 würde es gut gehen. Sie hätte gesehen, was der Kindsvater der BF1 angetan habe und hätte Panikattacken.

Die minderjährigen BF2 und BF3 würden weder Medikamente einnehmen, noch in ärztlicher Behandlung sein.

Sie habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang die Grundschule besucht, könne gut nähen und habe im Herkunftsstaat Näharbeiten verrichtet. Auch habe sie „in der Maniküre und Pediküre gearbeitet“.

Die BF1 gab an, gegenwärtig nach islamischen Ritus mit dem Kindsvater der BF2, BF3 und BF4 namens XXXX verheiratet zu sein, welcher vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in XXXX gelebt habe. Sie habe ihn über Bekannte kennengelernt. Der Ehemann habe mit XXXX in einer Polizeibehörde gearbeitet und habe einen Offizierstitel. Die Beziehung zu ihm sei von XXXX aufrecht gewesen. Sie habe XXXX zuletzt am XXXX gesehen und kenne seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht.

Ihre letzte Adresse im Herkunftsstaat habe „ XXXX “ gelautet. Ebendort habe sie mit ihrem „Ex-Mann“ und ihren Kindern gelebt.

Zu ihrer in XXXX lebenden, verheirateten Schwester XXXX habe sie aktuell häufigen, fernmündlichen Kontakt. Fünf Geschwister des Vaters der BF1 und zwei Geschwister der Mutter der BF1 würden aktuell in XXXX leben. Andere Familienangehörige würden in Europa bzw. im XXXX aufhältig sein. Die älteste Tochter, XXXX , würde gegenwärtig bei ihrem Vater in XXXX wohnhaft sein und es bestehe kein Kontakt zu dieser. Der Kindsvater der erstgeborenen Tochter sei Inhaber einer „Taxifirma“.

Die BF1 gab an sunnitisch- muslimischen Glaubens zu sein und sei in XXXX ebenso gekleidet gewesen wie in Österreich. Aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ihrer XXXX Volksgruppenzugehörigkeit hätte sie keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Auch hätte es nie Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gegeben. Auch sei sie nicht in Haft gewesen.

Ihre „alten Fluchtgründe“ seien nicht aufrecht und sie habe neue Probleme, welche im XXXX begonnen hätten.

Ihr Ehemann habe „Leute“ bzw. zwei Männer in einem Jeep nach XXXX geschickt, um die BF1 nach XXXX zu holen. Sie sei ohne Reisepass von XXXX in die Russische Föderation gereist.

Ihr Ehemann hätte die Telefonnummer der BF1 gehabt, als sie in XXXX gewesen wäre, und hätte ihr Sprachnachrichten gesendet. Diese Aufzeichnungen wurden durch die Behörde einer Übersetzung zugeführt und beinhalten Folgendes:

Nachricht 1: „Du hör mich zu, wo bist du mit meinen Kindern hin. Ich finde dich und werde dich vernichten.“

Nachricht 2: „Du hör mich zu, du bist mit meinen Kindern abgehauen, wenn du denkst, dass ich dich nicht finde täuschst du dich. Auch wenn andere dich nicht finden, werde ich dich suchen. Ich lasse dich nicht so. Hast du es kapiert? Deine Verwandten müssen sich nicht bei mir entschuldigen, wenn ich dich finde. Ich werde dich überall suchen. Wenn nicht ich selbst dann werden dich andere Leute (Verwandte von mir) dich suchen. Wenn nicht meine Leute dich finden dann meine Kollegen, sie sind überall. Dich zu finden und zu suchen ist kein Problem für mich. Ich werde dich an deinen Haaren ziehen und in ein Gefängnis stecken und dort vernichten. Du wirst in dem Gefängnis lebenslang bleiben und wie eine Frucht verfaulen. Die Kinder wirst du nie wieder sehen. Auch wenn ich dich nicht ins Gefängnis stecke, töte ich dich selbst. Ich werde dich auf den Boden schlagen und töten.“

Die BF1 brachte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme weiters vor, dass ihr Mann sie seit der Geburt der BF2 „immer geschlagen und eingesperrt“ hätte. Er sei sehr besorgt gewesen und ein aggressiver Mensch. Es habe Jahre gedauert, bis sie sich dazu entschieden habe, ihn zu verlassen. Sie habe immer Angst gehabt, dass ihr Ehemann sie töten würde. Das letzte Mal habe er sie so stark geschlagen, dass sie ohnmächtig geworden sei. Sie habe sich daher dazu entschieden, „zu gehen“. Er habe ihr mehrmals gesagt, dass er sie töten würde und er würde dies auch machen. Die Kinder hätten alles mitbekommen, so auch, dass der Ehemann der BF1 „die Pistole gegen den Kopf“ gehalten habe. Auch wenn er sie ermorden würde, würde ihm nichts passieren, weil mit „solchen Leuten“ nichts passiere.

Als der Ehemann zu Arbeit gegangen wäre, sei sie mit dem Taxi zum Flughafen gefahren und nach XXXX mit einem Inlandsreisepass geflogen. Diesen Inlandsreisepass hätte ihr der Schlepper bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat abgenommen. Ihre Kinder BF2 und BF3 hätte sie bei diesem Flug nach XXXX nur mit deren Geburtsurkunde ausweisen können. In XXXX hätten sie sich vom XXXX bei Bekannten versteckt.

Ihr Bekannter habe dem Landeskrankenhaus im Herkunftsstaat Geld gegeben, damit die Daten der BF1 nicht veröffentlicht werden, sowie sie nicht von der Polizei „abgeschleppt“ werde. Weil er „gezahlt“ hätte, hätte sie keine Probleme gehabt.

Als sie geflohen sei, hätte ihr Ehemann sie in der „ganzen Russischen Föderation als gesucht gemeldet“. Es sei „wegen einer Straftat“, welche Straftat das sein solle, wisse sie jedoch nicht. Dies sei passiert, als sie in XXXX gewesen wäre. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass „man“ bei ihr gewesen wäre und die BF1 „als gesucht gemeldet“ sei. Die Schwester habe dies circa am XXXX erfahren. Weiters gab die BF1 an, dass ihr Ehemann mit der Schwester Kontakt aufgenommen und dieser gesagt habe, dass die BF1 gesucht werde.

Die BF1 sei wegen einer Straftat angezeigt worden. Als die BF1 erfahren habe, dass sie im Herkunftsstaat seit dem XXXX in der Teilrepublik XXXX und seit dem XXXX in der gesamten Russischen Föderation gesucht werde, habe sie beschlossen ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Die Ausreise hätten ihre Bekannten innerhalb von vierundzwanzig Stunden organisiert. Die Reisekosten von XXXX in die XXXX hätten ihre Bekannten aus XXXX bezahlt, die Ausreisekosten von der XXXX in das Bundesgebiet hätte ihre Tante mütterlicherseits, welche in XXXX wohnhaft ist, finanziert.

Bei einer Rückkehr würde sie ihr Mann in der Russischen Föderation finden und töten. Wenn sie gesucht werden würde, würde man sie an der Grenze ihres Herkunftsstaates verhaften.

Weiters gab die BF1 an, Fotos auf ihrem Handy zu haben, auf denen ihr Ehemann mit der Offiziersuniform von XXXX und seinen Freunden zu sehen sei.

10.1. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme wurde folgendes vorgelegt:

-ein XXXX in russischer Sprache (BF1 AS 101), welcher einer Übersetzung zugeführt wurde und beinhaltet, dass die BF1 zum Entlassungszeitpunkt schwanger sei, sowie XXXX gehabt habe und deswegen behandelt worden sei,

  • eine Anwesenheitsbestätigung des XXXX vom XXXX welchem zu entnehmen ist, dass die BF1 an diesem Tag von 11:00 bis 12:00 Uhr ebendort in der Beratungsstelle anwesend war.

10.2. Die BF1 wurde aufgefordert sämtliche medizinischen Unterlagen betreffend die Operation an der Nase bzw. Verschreibungen zu den von ihr aktuell eingenommenen Medikamenten, sowie Fotos bis zum XXXX nachzureichen

10.2.1. Nachgereicht wurde Folgendes:

  • ein „Vorläufiger Gynäkologischer Ambulanzbericht“ des XXXX vom XXXX betreffend die BF1, welchem im Wesentlichen die Diagnose: „PAP III in Grav, SW 33“, die Anamnese „Zuweisung zu Facharzt“ zu entnehmen ist (BF1 AS 139)

  • ein undatierter Schriftsatz betreffend die BF1, welchem als „weitere empfohlene Maßnahme“ eine „körperliche Schonung für eine Woche“, sowie „Kontrolle beim Hausarzt“ zu entnehmen ist. Weiters ist Folgendes angeführt: „Der peri- und postoperative Verlauf ist komplikationslos. Die Entlassung erfolgt bei unauffälligem Wundverhältnis am XXXX “. Angeführt sind die Medikamente “Xefo 8mg“ und „Pantoloc 40mg“ (BF1 AS 137),

-ein undatierter Schriftsatz betreffend die BF1, welchem im Wesentlichen folgendes zu entnehmen ist: „Zystologisch reichlich Zellen, gut repräsentativ, Superfizial und Intermediärzellen, Atypische Zellgruppen und einzelne Zellen mit vergrößerten, ungleich großen Zellen“ und weiters „PNII: Unklares Zellbild, Verdacht auf höhergradidige Dysplasie, Kontrolle laut ÖGGG empfohlen“ (BF1 AS 141),

-ein Kurzarztbrief XXXX betreffend die BF1, welchem die Diagnose: “ XXXX “ zu entnehmen ist (BF1 AS 143),

  • Kopie eines Fotos, auf welchem die BF1 mit zwei Frauen und einem Kleinkind abgelichtet ist (BF1 AS 119),

  • Kopie eines Fotos, auf welchem die BF1 mit einer weiteren Frau abgelichtet ist (BF1 AS 123),

  • Kopie eines Fotos, auf welchem fünf Männer abgelichtet sind und der Text „Ehemann mit Leuten XXXX “ vermerkt ist. Weiters wurde ein blauer Pfeil, welcher auf einen der Männer zeigt, hinzugefügt (BF1 AS 125),

  • Kopie eines Fotos, auf welchem zwei Männer abgelichtet sind. Weiters wurde ein blauer Pfeil, welcher auf einen der Männer zeigt, hinzugefügt (BF1 AS 127),

  • Kopie eines Fotos, auf welchem vier Männer abgelichtet sind. Weiters wurde ein blauer Pfeil, welcher auf einen der Männer zeigt, sowie der Text „Ehemann mit Leuten XXXX “ hinzugefügt (BF1 AS 129),

  • Kopie eines Fotos, auf welchem drei Männer abgelichtet sind. Im Hintergrund sind weitere Menschen erkennbar. Weiters wurde ein blauer Pfeil, welcher auf einen der Männer zeigt, hinzugefügt (BF1 AS 135),

10.3. Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das BFA die BF1 auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen folgende Fragen zu beantworten (BF1 AS 133):

„- Gibt es Fotos mit Ihnen und Ihrem Ehemann oder den Kindern und dem Vater?

  • Wo befinden sich die Geburtsurkunden Ihrer Kinder, mit welchen Sie nach XXXX geflogen sind? Bitte übermitteln Sie der Behörde (…) diese Geburtsurkunden.

  • Warum hat ihr Ehemann, welcher für XXXX arbeitet, Sie als XXXX nach dem islamischen Recht geheiratet? Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Russischen Föderation vom 27.03.2020:

(…)

In XXXX setzt XXXX seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019).

(…)

Deshalb ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum ein Anhänger von XXXX Sie als XXXX heiraten sollte- obwohl XXXX selbst solche nicht duldet.“

10.3.1. Mit Schriftsatz vom XXXX antwortete die BF1 auf die im Parteiengehör vom XXXX an sie gestellten Fragen. Sie gab an, dass sie leider gemeinsamen keine Fotos mit ihrem Ehemann habe. Auch habe sie keine gemeinsamen Fotos von ihrem Ehemann mit ihren Kindern.

Ihr Ehemann sei „ganz selten“ zu Hause gewesen sei, immer unterwegs gewesen und „nur nachts nach Hause gekommen“. Deswegen habe sich keine Möglichkeit für ein Familienfoto ergeben.

Zur Aufforderung, die Geburtsurkunden ihrer Kinder vorzulegen gab die BF1 an, dass sie die Geburtsurkunden im Auto des Fahrers von der XXXX vergessen habe. Ihr sei die Kontaktaufnahme zu dem Fahrer nicht gelungen und daher könne sie nur die Kopien der Geburtsurkunden vorlegen, die digital vorhanden gewesen seien.

Auf die Frage, weshalb ihr Ehemann, welcher für XXXX gearbeitet hätte, die BF1 als XXXX nach islamischen Recht geheiratet hätte, gab die BF1 an, dass sie keine XXXX sei, sie sich in XXXX modern angezogen habe bzw. dass sie einen modernen, traditionellen Hijab wie alle Frauen in XXXX getragen habe. In der Folge habe ihr Ehemann daher auch keine Probleme bekommen, weil er sie geheiratet habe (BF1 AS 155 und 156).

11. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom XXXX abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (BF1 AS 251).

Festgestellt wurden im Wesentlichen die Identitäten der BF. Die BF1 verfüge über eine Schulbildung und Berufserfahrung und sei arbeitsfähig, sowie gesund.

Die BF1 habe keine Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat zu befürchten. Es könne auch kein fluchtauslösendes Ereignis und „nicht annähernd ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen und der Ausreise der BF festgestellt werden“.

Es sei nicht glaubhaft, dass die BF1 von „ihrem angeblichen Ehemann „ XXXX “ gesucht werde.

Die BF2, BF3 und BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Deren Fluchtgründe würden sich auf die Fluchtgründe der BF1 beziehen. Sie seien gesund.

Die BF seien nicht immungeschwächt.

Die BF würden über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 in der Einvernahme keinen Beweis für ihre Ehe zu XXXX vorgelegt hat. Zudem habe sie – trotz Aufforderung durch das BFA im Zuge eines Parteiengehörs – keine Fotos von sich bzw. ihren Kindern mit ihrem Ehemann vorgelegt. Für die Behörde sei es unvorstellbar, weshalb es nicht zumindest Fotos von der Hochzeit der BF1 gäbe. Die Ehe der BF1 zu ihrem Ehemann habe daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.

Die belangte Behörde ginge in der Folge davon aus, dass die BF1 ihr Fluchtvorbringen frei erfunden habe, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die BF1 bereits in ihren zuvor im Bundesgebiet gestellten Asylanträgen Probleme mit einem damaligen Exmann vorgebracht hätte und in den bereits rechtskräftigen Entscheidungen weder das BFA noch das BVwG dem Vorbringen der BF1 Glaubwürdigkeit geschenkt haben. Die aktuell vorgebrachte, gesteigerte Fluchtgeschichte habe die BF1 erfunden.

Dass die BF1 Fotos vorgelegt habe, auf denen angeblich ihr Ehemann abgebildet sei, diene nicht als Beweis, dass sie eine Beziehung oder gar eine Ehe mit diesem Mann geführt habe. Zudem sei auch „in der Geburtsurkunde der Kinder kein Vater eingetragen“. Es hätte daher auch diesbezüglich nicht festgestellt werden können, ob ein Mann namens XXXX der Vater der BF2, BF3 und BF4 sei.

Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Ehemann „Leute“ nach XXXX geschickt habe um die BF1 nach XXXX zurückzubringen, sie jedoch im Bundesgebiet in Ruhe lasse, obwohl er wisse, dass sie sich aktuell in Österreich befinde.

Zudem seien die Angaben der BF1 widersprüchlich.

11.1. Den BF wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

12. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom XXXX , vertreten durch den XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten vor, dass sie der Ansicht sei, dass sich das BFA nicht mit ihrem individuellen Fluchtvorbringen auseinandergesetzt hätte, sondern davon ausgegangen wäre, dass die BF1 dieselbe, gesteigerte Fluchtgeschichte der vorherigen drei Asylanträge vorgebracht hätte (BF1 AS 327ff). Die BF sei in ihrem Herkunftsstaat zum Opfer einer „völlig neuerlichen“ Bedrohung „von Seiten der nichtstaatlichen Akteure“ geworden. Im Jahre XXXX habe sie zwischen ihrer dritten und vierten Antragstellung auf internationalen Schutz eine neue, nach islamischen Recht abgeschlossene, eheliche Beziehung zu einem Mann XXXX Herkunft geführt. Die BF1 sei diesbezüglich bei der behördlichen Befragung im Bundesgebiet „ins Detail gegangen“.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich im Vergleich zu ihren vorigen drei Asylverfahren geändert und eine neuerliche Überprüfung ihres (vierten) Asylantrages sei durchzuführen gewesen.

Die BF1 sei gleich nach ihrer zweiten Eheschließung mit XXXX von diesem gezwungen worden, die Ehe ausschließlich nach XXXX , „in welcher das Patriarchat in den Familien eine große Rolle spiele und welches die Frauen auch besonders zu spüren bekommen“, führen zu müssen. Die BF1 sei somit unter Berufung auf den Islam stets unterdrückt und erniedrigt worden. Nachdem die Situation für sie unerträglich gewesen wäre, habe sie sich entschlossen, die Flucht zu ergreifen. Sie habe folglich „nicht aus Spaß ihre Heimat verlassen“, sondern weil sie von ihrem Ehemann immer wieder verbal und körperlich attackiert worden sei. Ihr Ehemann habe zudem aufgrund seiner Beschäftigung im Sicherheitsdienst intensive Kontakte zum Sicherheitsapparat XXXX gepflegt. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung könne aufgrund „kumulativer Gründe“ angenommen werden.

Die Situation der Frauen im Nordkaukasus unterscheide sich zum Teil von der in anderen Regionen in der Russischen Föderation. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der tatsächliche und effektive Schutz der BF auch in einem anderen Gebietsteil XXXX ebenfalls nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sei.

Die BF1 könnte als Mutter von drei minderjährigen Kindern keinen effektiven staatlichen Schutz vor weiteren Verfolgungen und Misshandlungen in Anspruch nehmen. Die belangte Behörde habe sich zudem auch nicht mit der bestehenden Gefahr der Blutrache gegen Personen wie die BF1, die sich der traditionellen Gesellschaftsordnung XXXX widersetzt habe, auseinandergesetzt.

Weiters habe die belangte Behörde - trotz diesbezüglichen Vorbringens der BF1 in der Erstbefragung – auch nicht mit der Praxis der Ehrenmorde in XXXX auseinandergesetzt. Ein solches Vorgehen werde zudem vom Sicherheitsapparat XXXX nicht strafrechtlich verfolgt.

Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit der Drohung des Ehemannes der BF1 im Hinblick auf die in XXXX herrschende Praxis der Wegnahme der gemeinsamen Kinder auseinandergesetzt. Es wäre daher auch zu prüfen gewesen, ob die minderjährigen Kinder der BF1 aufgrund der durch ihren Vater angedrohten Wegnahme von ihrer Mutter eigene Fluchtgründe hätten.

Zudem bestehe ein Privat- und Familienleben der BF zu ihren in Österreich lebenden Verwandten.

Dem Beschwerdeschriftsatz wurden erneut die unter I.8. angeführten Urkundenkopien mit dem Nummernvermerk XXXX beigelegt (BF1 AS 347ff). Weiters wurde folgendes in Kopie übermittelt:

  • Geburtsurkunde von XXXX , Übersetzung aus dem Russischen ins Deutsche, Ausstellungsdatum XXXX (BF2 AS 103),

  • Geburtsurkunde von XXXX , Übersetzung aus dem Russischen ins Deutsche, Ausstellungsdatum XXXX (BF2 AS 105).

12.1. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die BF1 dem BVwG eine Bestätigung des Zeugnisses zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 (BF1 OZ 6).

12.2. Einem nachgereichten Befundbericht der BF1 des XXXX vom XXXX ist Folgendes zu entnehmen: XXXX (Akt 2 AS 63).

13. Am XXXX übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen elektronischen Schriftverkehr des BFA mit der BF1 via E-Mail (BF1 OZ7), welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 gegenüber dem BFA bekanntgab, freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen, jedoch kein Reisedokument zu besitzen und deswegen nicht zurückkehren zu können:

-E-Mail der BF1 vom XXXX : „Guten Tag. Ich bin XXXX geb. Ich möchte wissen wann bekomme ich eine bescheid von BFA , wenn es möglich bitte schicken sie mir ein antwort. Mit Grüße XXXX “.

  • E-Mail der BF1 vom XXXX : „Hallo ,ich möchte ein negativ bekommen und sofort Abschiebung 😔 das meine ich“

  • Email der BF1 vom XXXX : (…) „aber ich habe kein pass dabei, das wegen ich kann nicht zurück, aber wenn ich ein Abschiebung haben ,dann brauche ich kein Pass, alles macht BFA. Ist das richtig?“.

14. Mit Schriftsatz vom XXXX gaben die BF dem Bundesverwaltungsgericht die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zur XXXX bekannt (OZ 9).

15. Mit Parteiengehör vom XXXX informierte das Bundesverwaltungsgericht die BF1 über die Vorlage des unter II.13. angeführten E-Mail-Schriftverkehrs durch das BFA.

15.1. Am XXXX teilte die rechtsfreundliche Vertretung der BF dem BVwG fernmündlich mit, dass der letzte Kontakt mit der BF1 am XXXX stattgefunden habe und der Wunsch einer freiwilligen Rückkehr der BF der rechtsfreundlichen Vertretung nicht bekannt sei (BF1 OZ 12).

15.2. Mit Schriftsatz vom XXXX teilten die BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre Beschwerden nicht zurückziehen möchten und die BF1 sich „nach nochmaliger, reiflicher Überlegung“ dafür entschieden habe, das Angebot der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch zu nehmen (BF1 OZ 14).

15.3. Am XXXX verständigte das Bundesverwaltungsgericht bezugnehmend auf den Schriftsatz der BF vom XXXX das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem BFA wurde der Schriftsatz übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum XXXX gewährt (BF1 OZ 15). Innerhalb dieser Frist erfolgte hierzu keine Stellungnahme.

16. Am XXXX stellte die BF1 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation für sich sowie die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 und gab bekannt, dass sie in die Russische Föderation zurückkehren wollen (BF1 OZ 18). Dem Antragsformular ist zu entnehmen, dass die BF1 verheiratet und alleinerziehend sei. Sie habe eine Hauptschulausbildung und Arbeitserfahrungen als XXXX . Zuletzt habe sie im Herkunftsstaat in „ XXXX “ gelebt. Ihr Bruder XXXX lebe im Herkunftsstaat. Angeführt wurde weiters die Telefonnummer des Bruders.

17. Mit Schriftsatz vom XXXX gaben die BF bekannt, dass sie ihre Beschwerde nicht zurückziehen möchten (BF1 OZ 19).

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Das BFA teilte nach erfolgter Ladung vorab mit Schreiben vom XXXX mit, dass aus dienstlichen und personellen Gründen kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne (BF1 OZ 21). Ein Vertreter des BFA ist folglich nicht erschienen.

Die BF1 wurde in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ausführlich zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen sowie den Fluchtgründen der BF2 und den BF3 und BF4 befragt. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten, aktuellen Länderberichten Stellung zu nehmen.

18.1. Die BF1 brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in XXXX im Jahre XXXX „einstellen“ habe lassen und das diesbezügliche Ergebnis nicht abgewartet hätte.

Die BF1 sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Auch leide sich nicht mehr an dem Humanen Papilomavirus ( XXXX ) und habe diesbezüglich keine weiteren Beschwerden. Der BF1 seien im Bundesgebiet „ XXXX “ entnommen worden, die Operation sei komplikationslos verlaufen und diesbezüglich habe sie keine weiteren Probleme. Die BF1 befinde sich aktuell weder in einer medizinischen, noch einer therapeutischen Behandlung.

Die minderjährigen Beschwerdeführer BF2, BF3 und BF4 seien gesund. Bei der BF4 bestehe der Verdacht, dass sie „ XXXX “ habe, weshalb für diese ein Kinderarzttermin am XXXX vereinbart worden wäre.

Die BF1 gab weiters an, dass das Protokoll der niederschriftlichen Befragung beim BFA einen Fehler enthielte: Ihre Originalunterlagen seien ihr nicht vom Schlepper abgenommen worden, sondern die BF1 hätte die Dokumente im Taxi bei der Einreise in das Bundesgebiet vergessen. Sie würde immer eine Kopie von ihren Dokumenten ausfertigen lassen, „so zu sagen als Ersatz“, weshalb sie die Dokumentkopien vorlegen könne.

Betreffend den von ihr im Bundesgebiet gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr gab die BF1 folgendes an:

„R: Sie haben am XXXX dem BFA geschrieben, dass Sie nicht in die Russische Föderation zurückkehren können, weil Sie keinen Reisepass hätten. Weiters haben Sie angegeben, dass Sie eine negative Entscheidung in Ihrem Asylverfahren möchten und wollen, dass man Sie sofort abschiebt. Das BFA hat Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie Ihre Beschwerde zurückziehen können (OZ 7). Mit Schriftsatz vom XXXX haben Sie dem Gericht mitgeteilt, dass Sie Ihre Beschwerde „nach reiflicher Überlegung“ nicht zurückziehen wollen (OZ 13). Am XXXX haben Sie einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten, freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation für sich sowie die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 gestellt und gaben bekannt, dass sie in die Russische Föderation zurückkehren wollen. Sie wurden auch darüber informiert, dass mit Ihrer Ausreise das Asylverfahren eingestellt wird (OZ 18). Mit Schriftsatz vom XXXX gaben sie dem Gericht bekannt, dass sie ihre Beschwerde nicht zurückziehen möchten. Das ist nicht nachvollziehbar. Wollen Sie in die Russische Föderation zurückkehren?

BF1: Nein, ich stehe unter Stress und habe Angst. Mir geht es nicht gut. Ich will nicht zurück. Wenn ich zurückfahre, dann verliere ich meine Kinder. Ich könnte auch umgebracht werden oder ins Gefängnis gebracht werden. Ich habe das Verfahren einstellen lassen, weil ich mir Sorgen um meine Kinder mache.

R: Wann haben Sie das Verfahren einstellen lassen?

BF1: XXXX .

R: Haben Sie die Beschwerde zurückgezogen?

BF1: Nein.

R: Was meinen Sie mit „einstellen lassen“?

BF1: Ich bin zur XXXX gegangen und habe gesagt, dass ich das Verfahren einstellen lassen möchte. Weil ich unter großen Stress stehe und ständig unter Depression bin. Ich lebe in einer 3-Zimmer-Wohnung, aber außer mir leben dort noch zwei Familien. Meine Kinder spielen und dann beschweren sich meine Nachbarn ständig Sie sagen, dass sie laut sind. Ich kann meine Kinder deswegen ja nicht schlagen und deswegen bin ich ständig unter Stress. Kinder wollen ja spielen, sie sind ja noch klein. Ich kann meinen Kindern nicht verbieten zu spielen. Das ist sehr schwer in einem Zimmer zu leben. Deswegen habe ich das gesagt, ich wollte das meine Kinder einen Platz zum Spielen bekommen und es keine Beschwerden mehr gibt. Es gab ständig Druck und deswegen habe ich „Stopp“ gemacht. Aber in Wirklichkeit will ich das gar nicht.

R: Das heißt, Sie haben bewusste einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, obwohl Sie gar nicht zurückwollen?

BF1: Ja, weil ich depressiv bin und nicht weiß, was ich machen soll.

R: Also Sie wollen nicht zurück?

BF1: Nein. Ich habe Europa verlassen und habe geheiratet. Wenn man wieder nach Europa kommt, dann wird das neu überprüft. Ich habe Europa verlassen und war 2 oder 3 Jahre in XXXX .“

Die BF1, sowie BF2, BF3 und BF4 seien keine XXXX , sondern würden dem sunnitischen Islam angehören.

Die BF1 sei nicht -wie in der Erstbefragung angegeben- in XXXX geboren, sondern im Dorf XXXX im Rayon XXXX . Sie glaube, dass in der Erstbefragung ein Fehler passiert sei und die BF1 das verwechselt habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wo sie wann im Herkunftsstaat gelebt habe. Ihr Geburtsort sei in XXXX und im Alter von sieben Jahren seien sie mit ihrer Familie in die XXXX zurückgekehrt. Als der Krieg begonnen habe, sei sie mit ihrer Familie nach OMSK in Russland gezogen und habe ebendort glaublich bis XXXX gelebt. Danach habe sei sie mit der Familie wieder in die XXXX gezogen.

Im Jahre XXXX habe sie das erste Mal geheiratet. Der erste Ehemann heiße XXXX , sei am XXXX geboren und der Vater ihrer Tochter XXXX . Sie vermute, dass beide in XXXX leben würden und es bestehe seit dem Jahre XXXX kein Kontakt. Von ihrem ersten Ehemann habe sie sich im Jahre XXXX scheiden lassen. Weiters gab sie an, dass die Ehe nach ihrer Rückkehr nach XXXX im Jahre XXXX geschieden worden sei.

Nach islamischen Ritus sei sie gegenwärtig mit ihrem ersten Ehemann verheiratet, „offiziell“, sei sie jedoch nicht verheiratet.

Von XXXX habe die BF1 in der Russischen Föderation gelebt. Zuletzt habe sie in XXXX , in der XXXX , mit ihrem zweiten Ehemann namens XXXX in einer Mietwohnung gewohnt. Die Ehe sei am XXXX bzw. XXXX geschlossen worden und sei bis XXXX aufrecht gewesen.

Sie sei insgesamt zwei Mal verheiratet gewesen und habe eine Beziehung zu einem Mann XXXX in XXXX namens XXXX . Sein Nachname sei vermutlich XXXX . Sie sei mit diesem Mann nicht verheiratet gewesen und wisse nicht weshalb sie im Verfahren betreffend ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe, dass sie mit ihm verheiratet sei. Es habe sich um eine außereheliche Beziehung gehandelt, welche vier bis fünf Monate aufrecht gewesen wäre.

Ihr Geschwister namens XXXX , sowie die Eltern der BF1 und ein Onkel würden im Bundesgebiet leben. Zu ihren Eltern und den im Bundesgebiet wohnhaften Geschwistern bestehe wöchentlicher Kontakt.

Zu ihrem in XXXX in der XXXX wohnhaften Bruder XXXX habe sie aktuell regelmäßigen und häufigen, fernmündlichen Kontakt. Die BF1 selbst habe an dieser Adresse nie gelebt. Bei der Einvernahme beim BFA am XXXX betreffend ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet habe sie -entgegen des diesbezüglichen Protokollinhalts auf S. 5 (Akt I, AS 9) ebendort bei ihrem Onkel gewohnt zu haben-dies nie behauptet. Auf diese Widersprüchlichkeit hingewiesen, gab die BF1 an, vor ihrer Eheschließung doch von XXXX bei ihrem Onkel väterlicherseits namens XXXX und auch bei ihrer Schwester namens XXXX gelebt zu haben. Zu dieser gegenwärtig im Herkunftsstaat wohnhaften Schwester habe sie regelmäßigen Kontakt.

Der Onkel XXXX lebe in XXXX . Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits würden im Herkunftsstaat leben. Eine Tante und ein Onkel väterlicherseits würden in XXXX leben. Zwei Tanten väterlicherseits würden in XXXX leben.

Die Eltern der BF1 hätten vermutlich Kontakt zu den Tanten und Onkel der BF1.

Zwei Onkel der BF1 würden in XXXX leben. Weitere Verwandtschaft sei in anderen Ländern der XXXX wohnhaft.

Weiters gab die BF1 an die Adresse XXXX nicht zu kennen. Darauf hingewiesen, dass sie bei der Einvernahme beim BFA am XXXX betreffend ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet angegeben hatte, ebendort im Herkunftsstaat wohnhaft gewesen zu sein (Akt I, AS 9), gab sie an, dass sie dort nie gelebt hätte und sie sich außerdem nicht erinnern könne, was „in den ganzen acht Jahren“ passiert sei.

Die BF habe XXXX Jahre lang die Grundschule im Herkunftsstaat besucht, könne nähen und habe im Herkunftsstaat „Nähaufträge“ erledigt. Manchmal habe sie Maniküre- und Pediküre-tätigkeiten wahrgenommen. Finanziell sei sie vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat durch ihre Schwester und ihren Onkel unterstützt worden. Teilweise habe sie auch der in Österreich wohnhafte Bruder finanziell unterstützt und der BF1 Geld geschickt. Auch von ihrer in XXXX wohnhaften Tante mütterlicherseits namens XXXX sei sie unterstützt worden. Weiters hätten die Cousinen väterlicherseits, welche in XXXX leben würden, der BF1 geholfen, indem sie ihr Kleidung in die Russische Föderation geschickt und der im Herkunftsstaat wohnhaften Tante väterlicherseits namens XXXX Geld geschickt hätten, damit diese der BF1 Lebensmittel kaufe.

Auch der in XXXX wohnhafte Bruder erhalte von der Verwandtschaft finanzielle Unterstützung. Er lebe im Elternhaus der Familie. Sie wisse nicht auf wen dieses Haus registriert sei, aber es sei „unser gemeinsames Haus“ und gehöre den Eltern, ihren Geschwistern und ihr selbst.

Die BF habe insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz in XXXX gestellt, könne sich jedoch nicht erinnern, wann dies gewesen sei und welchen Fluchtgrund sie damals angegeben habe. Über den ersten Antrag sei negativ entschieden worden, das Ergebnis der zweiten Antragsstellung ebendort habe sie nicht abgewartet. XXXX habe sie insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und könne sich nur erinnern, dass die letzte Antragsstellung im Jahre XXXX gewesen sei, könne sich jedoch nicht erinnern, welchen Fluchtgrund sie damals angegeben habe. Am XXXX habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt und habe als Fluchtgrund „Probleme mit dem Ehemann“ angegeben. Das Ergebnis dieses Antrages habe sie nicht abgewartet, weil „man dorthin gekommen“ und sie am XXXX „nach XXXX geholt“ hätte. In XXXX habe sie sich mit der BF2 und BF3 in einem Flüchtlingslager aufgehalten und in dieser Zeit keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Dieser habe sie in XXXX finden können, weil sie dorthin über XXXX gefahren sei. In XXXX gäbe es sehr „ XXXX “ und über diese Leute habe er erfahren, dass ich nach XXXX gefahren sei. Sie hätte weder ihren Namen, noch sonstige Daten bekanntgegeben, jedoch hätten diese ihrem Mann beschrieben, dass in XXXX eine Frau mit Kindern gewesen sei und so hätte er sie finden können. Sie wisse auch nicht, ob in dem Flüchtlingslager andere Frauen mit Kindern gewesen wären.

Zwei der BF1 unbekannte Männer mit einem schwarzen Jeep hätten die BF1 mit der BF2 und der BF3 nicht aus dem Lager in XXXX , sondern zu einem Zeitpunkt in das Auto gezwungen, als sie sich in einem Lebensmittelgeschäft befunden hätten. Sie seien in die XXXX zurückgebracht worden.

Weiters gab die BF1 an, von XXXX gemeinsam mit der BF2 und der BF3 bei einer Freundin namens „ XXXX “ XXXX gelebt zu haben. Diese habe sie finanziell unterstützt. Sie kenne weder den Nachnamen dieser Bekannten, noch wisse sie wo wie ihre Adresse in XXXX laute, weil sie sich dort versteckt hätte. „ XXXX “ habe sie vom Flughafen abgeholt und an ihre Wohnadresse gebracht. Aktuell habe sie keinen Kontakt zu ihr. Dies sei auch nicht dieselbe Bekannte in XXXX , bei welcher sie sich nach ihren Angaben zu ihrem dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Akt II, AS 93) vor ihrem ersten Mann versteckt hätte.

Auf die Widersprüchlichkeit ihre Angabe, sich XXXX bei ihrer Bekannten versteckt zu haben, zu der vorgelegten Kopie in AS 101, wonach sich die BF1, wohnhaft in XXXX vom XXXX in der stationären Behandlung in dem klinischen und wissenschaftlichen Zentrum der Abteilung für Gesundheitsschutz der Stadt XXXX befunden habe, gab die BF1 an, dass sie vergessen habe zu sagen, dass sie sich in diesem Zeitraum in XXXX im Krankenhaus befunden habe. XXXX habe ihren Krankenhausaufenthalt finanziert.

Ihr Ehemann sei ein „ XXXX “ und habe „viele Sterne“. Welchem konkreten Beruf er nachgehe wisse sie nicht, aber er habe „für XXXX bei der Polizei“ gearbeitet. Bei welcher Polizeibehörde er arbeite, wisse sie nicht. Manchmal sei der Ehemann in der Nacht von der Arbeit gekommen und manchmal in der Früh.

Ihre Eltern hätten den Herkunftsstaat verlassen „wegen der Religion“ und XXXX . Die BF1 hätte vor der Eheschließung nicht gewusst, dass ihr Ehemann für XXXX arbeite. Sie hätte ihn über Bekannte kennengelernt. Weiters gab sie an, dass sie ihn durch ihren Onkel XXXX kennengelernt habe. und es eine kleine Hochzeit in Anwesenheit seiner Eltern und seiner Freunde gewesen sei. Die Familie der BF1 sei nicht anwesend gewesen, „weil dies nicht üblich sei“. Weiters gab sie an, dass ihr Onkel bei der Hochzeit anwesend gewesen sei.

Die BF1 habe ihren Ehemann verlassen, weil er sie immer geschlagen habe. Einen Monat nach der Geburt ihrer Tochter XXXX im Jahre XXXX hätten sie gestritten, er hätte „ein Küchenmesser genommen“ und der BF1 ein „paar Messerstiche“ versetzt.

Sie selbst, die BF3 und die BF4 hätten zuletzt am XXXX Kontakt zu ihrem zweiten Ehemann gehabt. Er habe ihr eine Sprachnachricht geschickt und sie hätte ihn in ihrem Handy sofort blockiert. Dieses Handy würde sie nicht mehr haben. Der Ehemann habe sie „ XXXX “. Der fluchtauslösende Moment sei gewesen, dass er sie verprügelt und sie Angst gehabt hätte, ihr ungeborenes Kind, die BF4, zu verlieren. Als es die Möglichkeit gegeben hätte vor ihm zu flüchten, hätte sie diese wahrgenommen und sei geflüchtet. Als er in die Arbeit gegangen sei, wäre sie gleich geflüchtet. Die Ausreisekosten aus dem Herkunftsstaat hätten Bekannte organisiert und sei von der Tante der BF1 namens XXXX finanziert worden.

Die BF1 wisse weder wo sich der Ehemann, noch seine Familie aktuell befinden. Auch die Familie der BF1 hätte keinen Kontakt zu ihrem zweiten Ehemann.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie ihr Ehemann verfolgen. Sie hätte nicht gesagt, dass er sie „sicher umbringen wird“, denke aber dass es so sein werde, weil er sie ständig bedroht hätte. Sie glaube, dass er sie suchen würde, wisse aber nicht konkret, ob er sie tatsächlich suche. Auch wisse sie nicht konkret, ob nach ihr im Herkunftsstaat gefahndet werde. Sie würde nur gesagt haben, dass nach ihr gefahndet werde, weil ihr Ehemann „es so gesagt“ hätte. Auch hätte sie keine Straftat im Herkunftsstaat begangen.

Die BF2, BF3 und BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Auch sei der Kindsvater gegenüber BF2 und BF3 nicht gewalttätig gewesen. Aber ihre Töchter hätten alles gesehen und hätten Angst. Weiters gab sie an, dass die BF2 alles miterlebt hätte. Sie sei jedoch diesbezüglich nicht in Behandlung. Weil die BF1 Angst vor einer Behandlung habe, hätte sie sie nicht behandeln lassen im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat sei sie diesbezüglich bei einem Arzt gewesen, aber es hätte nicht geholfen.

Die vorgelegten Kopien von Bildern ihres Ehemannes (AS 125, AS 126, AS 129, AS 135) hätte sie „ XXXX “. Darauf hingewiesen, dass es sich -mit freiem Auge erkennbar- bei dem abgelichteten Mann auf AS 127 nicht um dieselbe Person wie auf der AS 129 handelt, gab die BF1 nach Durchsicht in der mündlichen Verhandlung an, dass es dieselbe Person sei. Die rechtsfreundliche Vertretung gab hierzu an, dass der Pfeil auf den vorgelegten Bildkopien falsch gesetzt sei und der Ehemann der BF1 „auf Seite AS 127 der linke Mann am Bild und nicht der rechte Mann“ sei.

Weiters gab die BF1 an, dass es keine gemeinsamen Fotos mit ihrem Ehemann geben würde, weil dieser ständig in der Arbeit gewesen sei und erst in der Nacht nach Hause gekommen wäre. Oft sei er auch nicht zu Hause gewesen. Außerdem habe er sich nicht gerne „mit der Familie“ fotografieren lassen.

Die vorgelegten Kopien der Geburtsurkunden der BF2 und BF3 seien Duplikate (AS 104 und 105). Der Ehemann sei in den vorgelegten Geburtsurkunden nicht als Kindsvater angeführt, weil dieser die Vaterschaft nicht anerkannt hätte. Weiters gab sie an, dass sich keine Zeit gefunden habe, dass ihr Ehemann zur Behörde gehen und die Vaterschaft eintragen lasse. Es habe keine Dokumente bezüglich seiner Vaterschaft gegeben. Der Ehemann habe es immer hinausgezögert und gesagt, dass er es später machen werde. Auch wäre das im Herkunftsstaat üblich, dass Frauen den Namen des Vaters ihrer Kinder nicht eintragen lassen würden und dies würde kein Problem darstellen. Nach dem russischen Recht sei sie alleine betreffend der BF2 und BF3 obsorgeberechtigt. Nach dem Gesetz sei ihr Ehemann nicht der Kindsvater. In XXXX würden die Kinder jedoch beim Vater bleiben, und dies unabhängig davon, ob er das Recht habe oder nicht. Der Vater könne beweisen, dass es seine Kinder sind, in dem er einen „DNA-Vergleich“ machen ließe.

Auch hätte die BF1 Angst, dass die BF2, BF3 und BF4 gleich verheiratet werden, wenn sie achtzehn Jahre alt werden.

Im Bundesgebiet sei sie bislang keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und könne aktuell nicht arbeiten, weil sie Kinder habe. Sie könne erst arbeiten, wenn die BF4 XXXX Jahre alt und im Kindergarten sei. Ehrenamtliche Tätigkeiten hätte sie nicht ausgeführt, weil sie im Bundesgebiet niemanden hätte bei dem sie „ihre Kinder lassen“ könnte. Ihre Eltern könnten nicht die Kinder beaufsichtigen, weil ihre Mutter sich um ihren Vater kümmern würde. Ausbildungen habe sie bislang nicht begonnen, weil sie „wegen Corona“ keinen Termin bekommen hätte. Sie verbringe ihren Tag mit „Spazieren gehen“, lerne Deutsch und bringe der BF2, BF3, und BF4 Deutsch bei. Sie sei mit einem XXXX Ehepaar in der Nachbarschaft befreundet.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde folgendes vorgebracht:

„Es ist aktenkundig, dass die BF den vierten Asylantrag in Österreich eingebracht hat und dem Generalverdacht unterliegt, dass Sie nun weiß, wie sie einen Asylstatus erhält. Dennoch möchte ich, wie in der Stellungnahme bereits dargestellt, ausführen, dass die BF häuslicher Gewalt in XXXX ausgesetzt war, 3 minderjährige Kinder hat und in dubio pro refugio der BF Asylstatus gewährt wird.“

Vorgelegt wurde eine schriftliche Stellungnahme (./B), welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass den BF aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung der internationale Schutz nach § 3 AsylG 2005 bzw. der subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt worden sei. Die BF gehöre der sozialen Gruppe der Frauen, im gegenständlichen Fall der sozialen Gruppe der geschiedenen bzw. getrennt-lebenden Frauen an. Darin liege eine besondere Vulnerabilität. Die Geschlechtszugehörigkeit sei vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst. Dies gelte insbesondere für Frauen, wenn diese gerade wegen ihres Geschlechts Verfolgungen der geforderten Intensität ausgesetzt sein könnten. Die Situation von geschiedenen Frauen mit Kindern in XXXX sei äußerst schwierig und existenzbedrohend und sie seien von Armut und „Jobmangel“ betroffen. Geschiedene Frauen würden in Tschetschenien systematisch diskriminiert werden. Traditionell erhalte der Mann nach der Scheidung das Sorgerecht. Frauen hätten in XXXX ein wesentlich härteres Leben als Männer, wobei ältere Frauen besonders hart betroffen wären. Weiters würden geschiedene Frauen keinen Unterhalt erhalten. Geschiedene, alleinstehende Frauen seien der erhöhten Gefahr von geschlechterspezifischer Gewalt wie Prügel, psychologischem Missbrauch, Erniedrigung und der Verweigerung von sozio-ökonomischer Unterstützung ausgesetzt. Zudem sei es nicht unüblich, dass geschiedene Frauen durch den Ex-Mann bzw. durch die eigene Familie „ausgesetzt“ werden. Dies treffe auch auf die BF zu. Zudem bestehe eine akute Gefahr für Rückkehrende. Verwiesen wurde weiters auf ein Erkenntnis des BVwG betreffend die Gewährung des Status einer Asylberechtigten. Die BF1 habe ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Angesichts des glaubhaften Vorbringens und der Länderberichte drohe der BF (wohl gemeint: BF1) eine asylrelevante Verfolgung und werde beantragt den BF den Asylstatus zu gewähren. Den BF würde im Herkunftsstaat Tod oder Folter drohen. Zudem sei die Menschenrechtslage in XXXX von einem langanhaltenden, bewaffneten Konflikt dominiert, welchem auch Zivilisten zum Opfer fallen würden. Zudem wären die BF „völlig auf sich gestellt“. Dies habe auch die belangte Behörde festgestellt. Es sei fraglich ob sich die BF1 als alleinstehende Frau versorgen könnte. Noch fraglicher sei es, ob „sich die BF1 als alleinstehende Frau mit zwei Kindern- für den unwahrscheinlichen Fall, dass ihr diese von ihrem ehemaligen Mann überlassen werden-versorgen könnte.“ Auch könne nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF (wohl gemeint: BF1) von ihren Verfolgern aufgefunden wird. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, wären sie einem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt.

18.2. Am XXXX übermittelte die BF1 dem BVWG ein mit als „ XXXX “ tituliertes Schreiben, datiert mit XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass sie zu dem „Kurs B1.1“ angemeldet sei (OZ 23).

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte betreffend der BF1 eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen keine Verurteilungen der BF1 auf.

19.1. Die BF2, BF3 und BF4 sind strafunmündig.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF1

1.1.1. Die BF1 ist eine volljährige, russische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie gehört der Volksgruppe der XXXX an und beherrscht die Sprachen XXXX und Russisch.

1.1.2. Die BF1 hat im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht als XXXX , XXXX und XXXX gearbeitet. Weiters wurde sie im Herkunftsstaat von ihrer Schwester, ihrem Onkel, ihren in XXXX wohnhaften Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits, dem im Bundesgebiet wohnhaften Bruder und den in XXXX aufhältigen Cousinen väterlicherseits finanziell unterstützt.

1.1.3. Die BF1 ist Mutter von vier Kindern. Ihre erstgeborene Tochter namens XXXX , geboren am XXXX , lebt aktuell bei ihrem Vater in XXXX . Gegenwärtig lebt sie mit ihren minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt.

1.1.4. Die Eltern der BF1, XXXX und XXXX , sind gegenwärtig ebenso wie ihr Bruder XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern und den im Bundesgebiet wohnhaften Geschwistern.

Zu dem im Elternhaus in XXXX wohnhaften Bruder XXXX hat die BF1 aktuell regelmäßigen und häufigen, fernmündlichen Kontakt. Ebenso pflegt die BF1 aktuell regelmäßigen Kontakt zu ihrer in XXXX wohnhaften Schwester XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ).

Eine Tante und ein Onkel der BF1 mütterlicherseits leben in XXXX . Drei Onkel mütterlicherseits leben in XXXX . Drei Tanten väterlicherseits leben in XXXX in der Tschetschenischen Teilrepublik. Ein Onkel väterlicherseits lebt in XXXX . In XXXX leben weitere Familienangehörige der BF1.

1.1.5. Vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation war die BF1 mit ihren Kindern BF2 und BF3 in XXXX aufhältig. Sie hat sich ebendort nicht in der Wohnung einer Bekannten „ XXXX “.

1.1.6. Die BF1 leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

1.1.7. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Person der BF2, BF3 und BF4

1.2.1. Die BF2, BF3 und BF4 sind die minderjährigen Kinder der BF1.

1.2.2. Die BF2 und die BF3 wurden in der Russischen Föderation geboren. Die BF4 wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren.

1.2.3. Die BF2, BF3 und BF4 sind gesund.

1.2.4. Sie sind strafunmündig.

1.3. Zum Fluchtvorbringen der BF

Die BF sind keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.

Es besteht in der Russischen Föderation weder einer Bedrohungs- noch eine Verfolgungsgefahr durch einen Mann namens XXXX . Auch sind keine Verfolgungsgründe von der BF1 auf die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 ableitbar.

Zudem besteht keine Gefahr im Herkunftsstaat, dass die BF2, BF3 und BF4 der BF1 entzogen werden könnten.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX (in der Folge: „LIB“) zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:

1.4.1. Sicherheitslage – Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus).

1.4.2. Rechtschutz und Justizwesen – Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)).

Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation).

Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben (AA 13.2.2019).

1.4.3. Sicherheitsbehörden – Tschetschenien

Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vgl. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation).

Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).

1.4.4. Frauen im Nordkaukasus, XXXX

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem vonseiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019).

Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last).

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung ist in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, sie passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei (EASO 9.2014).

1.4.5. Scheidung und Obsorge

Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex von 1995 geregelt. Gemäß Art. 61 haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß Art. 18 sind grundsätzlich die russischen Personenstandsbehörden (ZAGS) für die Durchführung von Scheidungsverfahren zuständig, in den Fällen der Art. 21 bis 23 die Gerichte. Gemäß Art. 21 hat eine Scheidung gerichtlich zu erfolgen, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, es sei denn, der andere Ehepartner ist verschollen, geschäftsunfähig oder zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäß Art. 24 Z 1 können die Ehegatten dem Gericht im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung vorlegen, in der sie unter anderem regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und wie hoch die Alimentationszahlungen für die Kinder sein sollen. Fehlt eine solche Vereinbarung der Eltern oder verletzt sie die Interessen der Kinder oder eines Elternteils, so ist das Gericht verpflichtet, diese Fragen zu entscheiden. Gemäß Art. 66 Z 1 hat ein Elternteil, der nicht beim Kind lebt, das Recht auf Kontakt mit diesem, auf Teilnahme an der Erziehung und bei Entscheidung von Ausbildungsfragen. Gemäß Z 3 sind bei Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung die Maßnahmen des Kodex über Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Antrag des nicht beim Kind lebenden Elternteils die Entscheidung fällen, diesem das Kind zuzusprechen, falls das im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist dessen Meinung zu beachten. Art. 57 bestimmt generell, dass ein Kind das Recht hat, seine Meinung zu beliebigen familienrechtlichen Fragen, die seine Interessen berühren, auszudrücken und im Zuge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist verpflichtend, wenn es älter als zehn Jahre ist, es sei denn, sie widerspräche seinen Interessen. Die Nichterfüllung einer Gerichtsentscheidung über die Ausübung elterlicher Rechte (z.B. Besuchsrechte) kann eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. 5.35 des Kodex über Verwaltungsübertretungen darstellen und Geldstrafen von 2.000 bis 3.000 Rubel [ca. 28 – 42 €] nach sich ziehen, im Wiederholungsfall 4.000 bis 5.000 Rubel [ca. 56 – 70 €] oder bis zu fünf Tage Verwaltungshaft. Theoretisch möglich ist auch die Durchsetzung der elterlichen Rechte mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers. Prinzipiell wird der Gerichtsvollzieher in der Praxis zunächst das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen, um die Gründe der Nichterfüllung des Gerichtsurteils zu ergründen. Gelingt es im Rahmen des Gesprächs nicht, die Erfüllung der Gerichtsentscheidung herbeizuführen, müsste der Gerichtsvollzieher diese theoretisch zwangsweise durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis aber äußerst selten, weil offensichtlich ist, dass sich eine Zwangsabnahme des Kindes äußerst negativ auf dessen psychischen Zustand auswirken würde und somit nicht im Interesse des Kindes läge. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA – Konsularabteilung der ÖB Moskau (12.7.2018): Information per Email).

1.4.5.1. Obsorge in der Teilrepublik XXXX

Da die Republik Tschetschenien Teil der Russischen Föderation ist, gelten die russischen Gesetze auch dort und sind anzuwenden. In der Praxis spielen neben dem positiven Recht traditionell aber auch das islamische Recht und das Gewohnheitsrecht (Adat) eine Rolle. In Tschetschenien ist es traditionell üblich, dass die Kinder nach einer Scheidung in der Familie des Vaters bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Manchmal beschränken der Ex-Mann und seine Verwandten, ungeachtet ihrer gesetzlichen Rechte, den Umgang der Mutter mit dem Kind. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis sieben Jahre, Mädchen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Erst danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Der Apparat des Bevollmächtigten für Menschenrechtsfragen in Tschetschenien versucht Hilfestellungen in diversen Fragen zu geben, insbesondere in Familienfragen, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird. Außerdem gibt es bei der geistlichen Führung der Muslime der tschetschenischen Republik noch die „Kommission zur Regulierung familiärer Konflikte“, deren Mitarbeiter sich bemühen, Konflikte friedlich zu regeln und es nicht zu Gerichtsverfahren kommen zu lassen. Das Arbeitsspektrum umfasst die ganze Bandbreite familienrechtlicher Probleme, insbesondere Konfliktsituationen zwischen den Eltern, die mit den Kindern zusammenhängen. Seit der Gründung im März 2012 sind 3.164 Ansuchen um Hilfeleistung an die Kommission gerichtet worden, von denen zu 2.963 Anträgen eine Entscheidung ergangen ist (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Die weit verbreitete tschetschenische Tradition, nach der Kinder nach einer Scheidung bei ihrem Vater bleiben (oder genauer gesagt von Frauen in der Familie ihres Vaters erzogen werden), wurde jahrelang in Frage gestellt, da bestimmte Männer ihre Ehepartnerinnen erpressen und sie am Sehen ihrer Kinder hindern konnten. Die Praxis von Gerichtsverhandlungen zur Vormundschaft und ein Pool von Mediatoren, die auch mit dem Muftiat zusammenarbeiten, sind zu erfolgreichen Methoden geworden, um dieses Problem zu lösen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus).

Nach Meinung russischer Beamter würden die örtlichen Gerichte auch die örtlichen Traditionen bei ihren Entscheidungen beachten. Sie würden zwar oft im Sinne der Mutter entscheiden, die Entscheidung würde von den Verwandten des Vaters aber ignoriert. Im Nordkaukasus sollen Kinder nach der Scheidung immer in der Familie des Vaters bleiben – selbst nach dessen Tod - und ein Gerichtsurteil bedeute nichts. Nach Erfahrung tschetschenischer Gerichtsvollzieher lebten die Kinder oft bei den Verwandten des Vaters, die das Kind dem behördlichen Zugriff entziehen würden, indem der Wohnort des (nicht gemeldeten) Kindes oft gewechselt würde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass tschetschenische Gerichte offenbar nur selten mit Familienrechts- und Obsorgefragen befasst werden, und außergerichtliche Lösungswege in der Praxis eine bedeutendere Rolle spielen. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Ein Artikel vom 10.01.2012 über die Erziehung der Kinder nach der Scheidung besagt, dass, wenn die Eltern des Kindes zusammenleben, die materiellen Aufwendungen vom Vater getragen und die Kinder von der Mutter erzogen werden. Falls sich die Eltern scheiden lassen, und die Kinder das Alter von 7-8 Jahren noch nicht erreicht haben, wird es vorgezogen, die Kinder an Frauen zu geben, vorzugsweise an die Mutter. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) Vertrauen erweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte. Falls das Kind das Alter von 7-8 Jahren erreicht hat, und sich die Eltern scheiden lassen, lässt man das Kind bei dem Elternteil, den das Kind wählt. Dieses Wahlrecht steht Mädchen wie Buben gleichermaßen zu. Falls das Kind keinen Vater hat, wählt es zwischen der Mutter und dem Großvater väterlicherseits. Falls ein Sohn die Mutter wählt, bleibt er nachts bei der Mutter und tagsüber beim Vater. Falls der Sohn den Vater wählt, hat dieser nicht das Recht, jenem Besuche bei der Mutter zu verbieten. Falls die Mutter den Sohn besuchen will, hat der Vater nicht das Recht, ihr das zu verbieten. Falls die Tochter den Vater wählt, hat er das Recht, ihr Besuche bei der Mutter zu verbieten, nicht jedoch, der Mutter Besuche bei der Tochter. Falls die Tochter die Mutter wählt, bleibt sie Tag und Nacht bei ihr und der Vater hat das Recht, sie zu besuchen. Falls das Kind beide wählt, entscheidet das Los. Falls das Kind keinen Elternteil wählt, kommt es zur Mutter. Wenn ein Sohn volljährig wird, trägt er für sich selbst die Verantwortung. Wenn die Tochter volljährig und verheiratet ist, muss sie beim Ehemann leben. Falls sie nicht verheiratet ist und nie verheiratet war, wählt sie, bei wem sie leben möchte. Falls sie ohne Eltern leben möchte und man ihr das nicht gestattet, muss sie einen der Beiden wählen. Falls sie keine Eltern mehr hat, geht das Recht, sich um sie zu kümmern, auf den Bruder über, danach auf den Onkel väterlicherseits. Falls sie verheiratet war, soll sie mit den Eltern leben. Falls diese geschieden sind, wählt sie einen Elternteil, aber man verpflichtet sie nicht dazu. All das ist möglich, falls es keine Befürchtung gibt, dass sie sich unsittlich benehmen könnte. Falls eine solche Befürchtung besteht, haben der Vater, Großvater, Bruder oder Onkel das Recht, ihr zu verbieten, dass sie selbständig lebt (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

In Tschetschenien wurde im Juni 2017 ein Rat von Beamten und religiösen Autoritäten eingerichtet, der geschiedene Ehepaare wieder zusammenbringen soll (HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2017 - Russia; vgl. FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland). Personen, die zögerten zu kooperieren, einschließlich Frauen aus gewalttätigen Ehen, wurden angeblich unter Druck gesetzt (HRW 18.1.2018).

1.4.6. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019).

1.4.7. Rückkehrer

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln.

Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, Zugriff 25.2.2020; vgl. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 25.2.2021).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, Zugriff 25.2.2020).

Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an. Programme zur Unterstützung kleiner Unternehmen werden auf regionaler Ebene implementiert, aber die verfügbaren Fördersummen sind begrenzt. Projekte und Kandidaten werden deshalb auf Basis eines Auswahlverfahrens der jeweiligen Businesspläne bestimmt. Die Förderung kann in Form eines Zuschusses oder eines Kredites erfolgen (IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation, Zugriff 25.2.2021).

Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2020). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, Zugriff 25.2.2020).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 25.2.2021).

1.4.8. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien

NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Die unabhängige Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll. Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen (ÖB Moskau 12.2018).

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 Russland,).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Die Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen seit Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018).

In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Gegenüber der Nachrichtenagentur Interfax behauptete Kadyrow am 21. November 2017, dass der Terrorismus in Tschetschenien komplett besiegt sei, es gebe aber Versuche zur Rekrutierung junger Menschen, für welche er die subversive Arbeit westlicher Geheimdienste im Internet verantwortlich machte (ÖB Moskau 12.2018).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs-und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).

1.4.9. Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche odererniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei-und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2018, vgl. EASO 3.2017).

1.4.10. Grundversorgung – Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] (Chechenstat (2019): Официальная статистика (Amtliche Statistiken)). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] (Chechenstat 2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] (Chechenstat 2019).

1.4.11. Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft).

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei RUB 3.120 (ca. EUR 44). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei RUB 6.131 (ca. EUR 87). Der maximale Betrag liegt bei RUB 22.120 (ca. EUR 313) (IOM 2018).

Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt RUB 850 (EUR 12) und die Maximalhöhe RUB 4.900 (EUR 70). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).

BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei RUB 453.026 (ca. EUR 6.618). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 3.200 (EUR 45) (IOM 2018).

1.4.12. Religionsfreiheit in Tschetschenien

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111 113).

In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia,). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein das ist eine Last).

Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen, können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden. Um gegen die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus im Nordkaukasus Erfolge nachweisen zu können, werden auch friedliche muslimische Dissidenten ins Visier genommen. Verletzungen der Religionsfreiheit ergeben sich auch aus der Anwendung von "prophylaktischen Maßnahmen", wie der Führung von schwarzen Listen angeblicher Extremisten, einschließlich weltlicher Dissidenten, häufigen Razzien bei salafistischen Moscheen und Schikanen gegen ihre Mitglieder (USCIRF 4.2019).

Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (HRW 17.1.2019, vgl. USCIRF 4.2019).

1.4.13. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 2.2020c, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).

1.4.14. Medizinische Versorgung in XXXX

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind beispielsweise Krankheiten des Kreislaufsystems.

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, -AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

1.4.14.1. Gesundheitseinrichtungen XXXX

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

"Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

1.4.15. Behandlung von psychischen Erkrankungen XXXX

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132; vgl. BMA 11412).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI).

Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind:

  • Sertralin (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, International SOS via

MedCOI (8.8.2018): International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)

  • Escitalopran (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, BMA 11412)

  • Trazodon (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, B International SOS via

MedCOI (3.9.2018): BMA 11543)

  • Citalopram (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via

MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)

  • Fluoxetin (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via

MedCOI (8.8.2018): BMA 11412)

1.4.16. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In der Russischen Föderation sind bislang 6,621,601 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 171,305 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russiareferrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answersverticalUrl=casesByCountry).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac ('Sputnik V'), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS – Der Standard (20.2.2021): Russland bringt dritten Covid-Impfstoff auf den Markt, Zugriff 12.3.2021; vgl. RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.2.2021): Russia Approves CoviVac, Its Third Coronavirus Vaccine, Zugriff 12.3.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.3.2021): Coronavirus: Situation in Russland, Zugriff 16.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (12.2020): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, Zugriff 24.3.2021). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, Zugriff 24.3.2021).

Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 664,283 an Covid-19 erkrankt und 10,558 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austriareferrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).

In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/).

In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/).

1.4.16.1. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in der Russischen Föderation.

1.5. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

1.5.1. Den BF ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat – etwa nach XXXX oder XXXX in der Republik XXXX – zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

1.5.2. Den BF steht das Eigentumshaus ihrer Familie in der Teilrepublik XXXX zur Verfügung, in welchem gegenwärtig der Bruder XXXX lebt. Zu diesem Bruder besteht aktuell regelmäßiger Kontakt.

1.5.3. Die BF1 ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Sie verfügt über eine XXXX Schulausbildung und Arbeitserfahrung als XXXX und XXXX bzw. XXXX . Ihr ist eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat und damit die Bestreitung der Lebenserhaltungskosten ihrer Kinder aus Eigenem durchaus zuzumuten.

Es besteht zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen, zumal die BF in der Russischen Föderation Anspruch auf die Familienbeihilfe und eine Arbeitslosenunterstützung haben.

1.5.4. Die BF1, sowie die Kinder BF2 und BF3 wurden bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat von ihren Familienangehörigen unterstützt. Sie verfügen aktuell über zahlreiche, familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, von welchen die BF bei einer Rückkehr Unterstützung erfahren werden.

Mit der in XXXX wohnhaften Schwester XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) pflegt die BF1 aktuell regelmäßigen Kontakt. Die BF würden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von ihr, sowie auch ihrem in XXXX wohnhaften Onkel XXXX Unterstützung erfahren. Weiters ist von einer Unterstützung durch die weiteren, in XXXX wohnhaften Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits in XXXX auszugehen.

Die BF werden zudem von ihren in Österreich lebenden Verwandten unterstützt werden. Auch kann von einer finanziellen Unterstützung durch die in XXXX aufhältigen Cousinen väterlicherseits, sowie den in anderen europäischen Ländern aufhältigen Familienangehörigen ausgegangen werden.

Die BF1, BF2 und BF3 waren vor ihrer Ausreise in XXXX aufhältig und wurden durch Bekannte unterstützt. Bei einer Rückkehr ist eine Unterstützungsmöglichkeit durch ihre in XXXX lebenden Bekannten nicht ausschließbar.

1.5.5. Den BF2, BF3 und BF4 ist es möglich und zumutbar, ihre (vor-)schulische Ausbildung im Herkunftsstaat wahrzunehmen.

1.5.6. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

1.5.7. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, liegen nicht vor.

1.6. Zur Situation der BF in Österreich

1.6.1. Die BF1 stellte am XXXX in XXXX , am XXXX in XXXX , am XXXX in XXXX und am XXXX in XXXX Anträge auf internationalen Schutz.

1.6.2. Im Bundesgebiet stellte sie am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

1.6.2.1. Die BF1 stellte am XXXX für sich und ihre Tochter XXXX nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen und die BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der BF1 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX wurde die dagegen erhobene Revision der BF1 abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Im XXXX wurde sie nach XXXX überstellt. Von XXXX kehrte die BF1 mit ihrer Tochter XXXX im XXXX freiwillig nach XXXX zurück und lebte ebendort bis zum XXXX .

1.6.2.2. Am XXXX stellte die BF1 nach illegaler Einreise für sich und ihre Tochter XXXX den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen und ihre Abschiebung nach XXXX für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

1.6.2.3. Die BF1 stellte am XXXX für sich und ihre Tochter XXXX den dritten Antrag auf internationalen Schutz Im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der BF vom XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen. Die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation wurde festgestellt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.6.2.4. Die BF1 stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter BF2 und BF3 ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am XXXX wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren.

Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom XXXX zur Gänze abgewiesen, ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom XXXX , vertreten durch den XXXX , innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am XXXX beantragte die BF1 für sich und die BF2, BF3 und BF4 Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr.

1.6.3. Die BF beziehen in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF1 ist bis zum Entscheidungszeitpunkt keinem Erwerb im Bundesgebiet nachgegangen. Sie übte bislang in Österreich keine ehrenamtliche Beschäftigung aus und ist nicht Mitglied in einem Verein.

1.6.4. Die BF1 absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2. Sie hat sich im XXXX zu einem „Kurs B1.1“ angemeldet. Die BF1 absolvierte keine sonstigen Ausbildungen in Österreich.

1.6.5. Zu ihren in XXXX aufhältigen Eltern und Geschwistern der BF1 besteht regelmäßiger Kontakt. Ein Onkel mütterlicherseits der BF1 lebt ebenfalls in Österreich.

1.6.6. Die BF1 ist mit einem aus dem XXXX stammenden Ehepaar in der Nachbarschaft ihres Aufenthaltsorts im Bundesgebiet befreundet.

Die BF verfügen darüber hinaus über keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

1.6.7. Die Kinder besuchen aktuell nicht einen Kindergarten im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung

Der Verwaltungsakt der BF1 betreffend ihre Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am XXXX zu IFA XXXX (Vorakt) wird im Folgenden als „Akt I“ bezeichnet.

2.1. Zur Person der BF1

2.1.1. Die Identität der BF1 wurde im belangten Bescheid festgestellt (AS 175). Die BF1 gab in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA an, dass ihr Inlandsreisepass sich bei einem Schlepper befinde und ihr von diesem abgenommen worden sei (AS 95). In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass sie die Originalunterlagen bei der Einreise in das Bundesgebiet im Taxi vergessen hätte (NSV S.10). Sie könne die vorgelegten Kopien vorweisen, weil sie „immer“ eine Kopie von ihren Dokumenten „als Ersatz“ anfertigen lasse (NSV S.11). Mangels Vorlage unbedenklicher Originaldokumente kann vom Bundesverwaltungsgericht die Identität der BF1 jedoch nicht festgestellt werden, weshalb hinsichtlich des Namens „ XXXX “ und des Geburtsdatums „ XXXX “ lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Der im Spruch angeführte Aliasname „ XXXX “, ergibt sich aus den vorgelegten, und unter AS 104 und 105 in den Akt der BF2 aufgenommenen Unterlagen. Der Aliasname „ XXXX “ ergibt sich aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX , in der Folge: NVS, S. 11)

Die Feststellungen zur Staats- und Volkgruppenzugehörigkeit der BF1 gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. den Kenntnissen der russischen und XXXX Sprache der BF1.

Betreffend ihre Religionszugehörigkeit gab die BF in der mündlichen Verhandlung an, dem sunnitischen Islam anzugehören (NSV S. 35). Dies gelte auch für ihre Kinder BF2, BF3 und BF4 (NSV S. 35). Die BF1 gab zwar im Vorverfahren bei der Befragung am XXXX zunächst an, XXXX zu sein, korrigierte dies nach Rückübersetzung des Protokolls jedoch und erklärte, dass sie und ihre Familienmitglieder dem sunnitisch-moslemischen Glauben angehören würden. Mit Schriftsatz vom XXXX gab die die BF1 im gegenständlichen Verfahren an nicht der XXXX Glaubensgemeinschaft anzugehören. Es ist daher nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben davon auszugehen, dass die BF1 dem sunnitischen Islam zugehörig ist.

Die Angaben der BF1 zu ihrem Geburtsort sind nicht stringent. Bei der Erstbefragung am XXXX gab die BF1 an in XXXX geboren zu sein (AS 29). Dem Protokoll der Erstbefragung am XXXX ist zu entnehmen, dass die BF1 angab in XXXX geboren zu sein (Akt I AS 1). In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 an im Rayon XXXX im Dorf XXXX geboren zu sein. Der vorgelegten Passkopie ist zu entnehmen, dass die BF1 im XXXX geboren sei (AS 37, NSV S. 11). Dass die BF1 ihren Geburtsort bei der Erstbefragung „verwechselt“ hätte, ist nicht nachvollziehbar (s. NSV S.11). Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten kann nicht abschließend festgestellt werden, an welchem Ort in der Russischen Föderation die BF1 geboren wurde.

2.1.2. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben zu ihrer Schulausbildung und ihrer Tätigkeiten als XXXX , XXXX und XXXX im Herkunftsstaat zu zweifeln (Akt I AS 9 sowie ggst. Akt AS 90 f, NSV S. 20).

2.1.3. Glaubhaft sind ihre Angaben, dass die erstgeborene Tochter der BF1 bei ihrem Vater in XXXX lebt (AS 89, AS 91, NSV S.16).

Dass die BF1 Mutter der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, sowie der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes- und Staatsbürgerschaftsverbands XXXX betreffend die BF4 vom XXXX (BF4 AS 7).

Ihre Angaben in zweiter, traditioneller Ehe einen russischen Staatsangehörigen XXXX Herkunft namens XXXX geehelicht zu haben, sind nicht glaubhaft. Auf den von ihr vorgelegten Fotos sind augenscheinlich unterschiedliche Männer als ihr Ehemann markiert (AS 125, AS 126, AS 129, AS 135). Hierauf hingewiesen gab die BF1 nach Durchsicht in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich um dieselbe Person handle. Erst die rechtsfreundliche Vertretung vermutete nach Durchsicht in der mündlichen Verhandlung, dass der Pfeil auf den vorgelegten Bildkopien falsch gesetzt sei und der Ehemann der BF1 „auf Seite AS 127 der linke Mann am Bild und nicht der rechte Mann“ sei. Es ist denkunmöglich, dass die BF1 ihren Mann auf den Bildern nicht erkennen konnte und kann daher unzweifelhaft davon ausgegangen werden, das weder der auf AS 127, noch der der AS 129 abgelichtete Mann der Ehemann der BF1 ist. Auch waren ihre Angaben nicht glaubhaft, dass der Ehemann sich nicht gerne mit seiner Familie hätte fotografieren lassen bzw. „ständig in der Arbeit“ und „oft nicht zuhause“ bzw. „immer unterwegs“ gewesen und „nur nachts nach Hause gekommen“ sei, weshalb sich keine Gelegenheit für gemeinsame Fotos mit ihrem Mann ergeben hätte (AS 133, AS 155, NSV S. 29).

Die Angaben zu den von ihr geschlossenen Ehen sind nicht konsistent. So gab sie im Vorverfahren betreffend ihren Antrag vom XXXX an, von ihrem ersten Ehemann namens XXXX seit drei Jahren geschieden zu sein (Akt I, AS 1). Weiters gab sie in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX an, in der XXXX im XXXX einen XXXX namens XXXX geehelicht zu haben. Dies sei möglich, weil die seit dem XXXX geschieden sei und sie nach islamischen Recht vier Monate nach der Scheidung wieder heiraten hätte dürfen. Sie sei nach „muslimischer Tradition“ wieder geschieden. Weiters gab sie an, dass sie zum Befragungszeitpunkt von XXXX geschieden sei (Akt I, AS 14).

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF1 an, dass sie sich von XXXX im Jahre XXXX scheiden habe lassen (NSV S.16). Mit ihm sei sie einerseits noch standesamtlich verheiratet. Sie habe sich jedoch von ihm scheiden lassen und glaube, dass die Scheidung im Jahre 2016 gewesen sei (NSV S. 17).

Mit einem Mann namens „ XXXX habe sie in der XXXX zusammengelebt und eine vier bis fünf Monate andauernde, außereheliche Beziehung geführt. Sie könne sich an seinen Nachnamen nicht mehr konkret erinnern (NSV S. 18; „ XXXX oder so ähnlich, ich glaube ich habe es vergessen.“). Sie wisse nicht, weshalb sie beim BFA im XXXX angegeben hat, diesen geehelicht und von diesem wieder geschieden zu sein. Sie habe sich weiters geschämt, die Wahrheit zu sagen (NSV S. 39).

Sie sei insgesamt zwei Mal verheiratet gewesen (NSV S. 17).

Die Angaben zu ihrer Eheschließung mit XXXX waren widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Einerseits gab sie an, XXXX über eine Bekannte kennengelernt und sich ihren zweiten Ehemann „selbst ausgesucht“ zu haben (NSV S. 24 und S.40). Dann gab sie an, dass ihr Onkel XXXX diese Ehe arrangiert hätte (NSV S.39). Weiters gab sie an, dass diese Ehe nicht arrangiert worden sei und der Onkel XXXX nicht als ihren Ehemann „ausgesucht“ hätte, sondern sie selbst (NSV S.39).

Die Angaben zu der Eheschließung mit einem Mann namens XXXX waren ebenso inkonsistent, zumal sie in der mündlichen Verhandlung angab, dass kein Mitglied der Familie der BF1 anwesend gewesen wäre. Es sei nur eine kleine Hochzeit in Anwesenheit der Eltern von XXXX und seinen Freunden gewesen (NSV S. 27, sowie NSV S. 28; „Wenn es eine Hochzeitsfeier gibt, dass wird die Tochter begleitet von der Tante oder Schwester, aber wir haben im kleinen Kreis geheiratet. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Tante oder Schwester nicht dabei waren.“). In weiterer Folge jedoch gab die BF1 an, dass bei dieser Eheschließung „ein älterer Mann“ von ihrer Familie anwesend sein musste und ihr Onkel XXXX bei der Eheschließung anwesend gewesen wäre (NSV S. 39 f.).

Die Beziehung zu XXXX habe von XXXX bestanden. Nach dem „muslimischen Ritual“ gelte ich noch als die Ehefrau von XXXX (NSV S.17). Dem Beschwerdeschriftsatz und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, schriftlichen Stellungnahme (./B) ist jedoch zu entnehmen, dass XXXX ihr „Ex - Mann“ sei.

Vor dem Hintergrund ihrer widersprüchlichen Angaben kann weder die Eheschließung, noch das aktuelle Bestehen einer Ehe mit XXXX angenommen werden. Vor diesem Hintergrund kann daher weiters auch nicht davon ausgegangen werden, dass XXXX der Vater der BF2, BF3 und BF4 ist.

Auch sind ihre Angaben, weshalb in den vorgelegten Kopien Geburtsurkunden der BF2 und BF3 (AS 33 und 35) der Name des Kindsvaters nicht eingetragen ist, nicht nachvollziehbar. Einerseits gab die BF1 an, dass ihr Ehemann die Vaterschaft nicht anerkannt hätte, um in weiterer Folge auszuführen, dass ihr Ehemann immer gearbeitet und sich die Zeit für eine Eintragung nicht ergeben hätte bzw. dieser die Eintragung „immer hinausgezögert“ hätte (NSV S. 33). Die BF1 konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der Gatte weder bei der Erstellung der Geburtsurkunde am XXXX betreffend die BF2 am XXXX betreffend die BF3 Zeit gefunden hätte (BF2 AS 103 und 105).

2.1.4. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 (Akt I AS 10 und ggst. Akt AS 69 ff, AS 92, NSV S.18f) vor dem Hintergrund einer aktuellen Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren -auch in den Vorverfahren diesbezüglich angeführten- Angaben zu den im Herkunftsstaat lebenden und in anderen Ländern der XXXX aufhältigen Familienangehörigen zu zweifeln (Akt I AS 10, AS 90, NSV S. 19)

2.1.5. Die BF1 gab in ihrem Vorverfahren an, sich damals vor ihrem ersten Ehemann XXXX in XXXX (Akt I, AS 93) versteckt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab sie diesbezüglich an, dass diese Bekannte „ XXXX “ geheißen habe. Ihren Nachnamen und ihre konkrete Wohnadresse kenne sie nicht (NSV S. 24).

Vor XXXX habe sie sich vom XXXX bei einer anderen Bekannten namens XXXX versteckt, welche sie auch finanziell unterstützt habe. Die Angaben zu dieser Bekannten waren vage, zumal sie weder ihren Nachnamen noch ihre konkrete Wohnadresse nennen konnte (NSV S.24). Auch den Stadtteil von XXXX , in welchem sie sich damals befunden habe, könne sie nicht angeben, weil es ihr wichtiger gewesen wäre, dass sie sich ebendort „versteckt“ hätte. Diese Angaben sind jedoch widersprüchlich zu der von ihr vorgelegten und unter AS 101 in den Akt genommenen Schriftsatz, wonach sich die BF1 vom XXXX in der stationären Behandlung in XXXX in einem klinischen und wissenschaftlichen Zentrum Abteilung für Gesundheitsschutz der Stadt XXXX befunden habe, zumal hieraus folgend die BF1 sich nicht in der Wohnung der Bekannten „versteckt“ gehalten haben kann. Auf diesen Widerspruch hingewiesen gab die BF1 an, dass vergessen hätte erwähnen, dass sie in diesem Zeitraum im Krankenhaus war.

Es kann abschließend nicht festgestellt werden, ob die BF1 bei einer Bekannten namens „ XXXX “ in XXXX aufhältig war. Fest steht jedoch, dass sich ebendort nicht bei einer Bekannten „ XXXX “ hat.

Vor dem Hintergrund der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung des klinischen und wissenschaftlichen Zentrum Abteilung für Gesundheitsschutz der Stadt XXXX ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in XXXX aufgehalten hat (AS 93, AS 101).

2.1.6. Dass die BF1 an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet ergibt sich aus ihren diesbezüglich Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 9). Sie habe keinerlei gesundheitliche Beschwerden. Es haben sich aus den vorgelegten Befunden auch keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln.

Ihre Angaben, ständig „unter Depression zu stehen“ (NSV S.12), konnte die BF1 nicht durch Vorlage von medizinischen Unterlagen belegen. Auch nehme sie aktuell diesbezüglich keine Medikamente ein. Den vorgelegten medizinischen Befunden kann nicht entnommen werden, dass die BF1 aktuell an einer Depression leidet. Die BF1 befindet sich gegenwärtig weder in einer medizinischen noch einer therapeutischen Behandlung im Bundesgebiet. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher die Feststellung, dass die BF1 gesund ist.

Dass die BF1 aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde oder wegen der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet ist, wurde nicht vorgebracht, und kann den vorgelegten medizinischen Unterlagen auch nicht entnommen werden.

2.1.7. Dass die BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug des Strafregisters zu entnehmen.

2.2. Zur Person der BF2, BF3 und BF4

2.2.1. Dass die BF2, BF3 und BF4 die minderjährigen Kinder der BF1 sind, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass die BF4 in Österreich geboren wurde, ist der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX , des Standesamtes- und Staatsbürgerschaftsverbands XXXX , zu entnehmen.

2.2.2. Die im Spruch angeführten Aliasnamen „ XXXX “, sowie „ XXXX “, ergeben sich aus den vorgelegten, und unter AS 104 und 105 in den Akt der BF2 aufgenommenen Unterlagen. Weitere Feststellungen können aus den vorgelegten Kopien der Geburtsurkunde, zu welchen die BF1 angab, dass es sich um Kopien von Duplikaten handle, nicht getroffen werden (NSV S.33).

2.2.3. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1, dass die BF2, BF3 und BF4 gesund seien, zu zweifeln (NSV S.10). Dass bei der BF3 zum Verhandlungszeitpunkt der Verdacht auf einen Wurmbefall im Darm vorliege, lässt nicht auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Krankheit schließen. Diesbezügliche medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der BF3 hat die BF1 vielmehr ausgeschlossen (NSV S. 10).

Die BF1 gab als gesetzliche Vertreterin der BF2, BF3 und BF4 weiters an, dass diese gegenwärtig weder Medikamente benötigen würden noch in einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung seien (AS 88, NSV S.10).

Zu ihrem weiteren Vorbringe, dass die BF2 an Panikattacken leide, weil sie gesehen hätte, was der Ehemann der BF1 angetan hätte (AS 88, NSV S.40), ist anzuführen, dass das Fluchtvorbringen der BF1 nicht glaubhaft ist, weshalb das diesbezüglich darauf aufbauende Vorbringen betreffend die BF2 ihrer Grundlage entzogen ist. Auch legte die BF1 keine diesbezüglichen Unterlagen vor und gab an, dass die BF2 aktuell deswegen nicht in ärztlicher Behandlung sei. Dass sie Ihre Tochter im Bundesgebiet nur deshalb nicht behandeln habe lassen, weil sie nicht sicher gewesen wäre, ob man sie hier leben lasse (NSV S.41), ist nicht nachvollziehbar. Zu ihrem Vorbringen, dass sich die BF1 deswegen in der Russischen Föderation ein Mal an einen Arzt gewandt hätte und man ihr etwas verschrieben hätte, damit diese ruhiger werde, konnte sie keine Unterlagen oder konkretere Angaben machen (NSV S.41). Auch ergaben sich keine Hinweise, die eine amtswegige Begutachtung des Gesundheitszustands der BF2 erforderlich erscheinen lassen.

Dass die BF2, BF3 oder BF4 aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde oder wegen der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet ist, wurde nicht vorgebracht, und kann den vorgelegten medizinischen Unterlagen auch nicht entnommen werden.

2.2.4. Die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 sind strafunmündig

2.3. Zum Fluchtvorbringen der BF

2.3.1. Die Feststellung, dass die BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt sind, ergibt sich daraus, dass das Fluchtvorbringen der BF1 nicht glaubhaft ist.

Wie unter II.2.1.3. ausgeführt ist weder die Eheschließung mit einem Mann namens XXXX noch das aktuelle Bestehen dieser Ehe glaubhaft. Hieraus ergibt sich, dass dem weiteren Fluchtvorbringen in dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation von einem Mann namens XXXX bedroht oder verfolgt zu werden, die Grundlage entzogen wird. Ebenso verhält es sich zu dem Vorbringen, dass XXXX der BF1 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die BF2, BF3 und BF4 entziehen wollen würde.

2.3.2. Selbst unter Nichtbeachtung des unglaubhaften Vorbringens und Wahrunterstellung, dass die BF1 einen Mann namens XXXX geehelicht hätte und dies auch der Kindsvater der BF2, BF3 und BF4 wäre, ist ihr Fluchtvorbringen aus Folgendem nicht nachvollziehbar:

2.3.2.1. Die BF1 brachte in ihrer Erstbefragung zu ihrem gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vor, dass ihre alten, zuvor vorgebrachten Fluchtgründe nicht aufrecht wären und sie aktuell Probleme mit ihrem jetzigen Ehemann hätte. Für die BF2, BF3 und BF4 würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Zudem habe sie Angst, dass sie und ihre Kinder von ihrem jetzigen Ehemann getötet werden würden (AS 32).

In der behördlichen Befragung am XXXX gab die BF1 an, dass ihre in XXXX wohnhafte Schwester ihr - als sie in XXXX gewesen sei- gesagt hätte, dass man bei ihr gewesen wäre und gesagt hätte, dass sie als „gesucht gemeldet“ wäre (AS 93). Weiters gab sie an, dass sie seit XXXX sowohl in XXXX als auch in der ganzen Russischen Föderation gesucht werde (AS 94).

In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 an, dass sie weder wisse, wo sich XXXX , noch seine Geschwister oder Eltern aktuell aufhalten würden (NSV S.28). Auch die Familie der BF habe keinen Kontakt zu ihm (NSV S. 25 f.). Sie gab weiters an, dass sie nicht gesagt hätte, dass er mich sicher umbringen werde, aber denke das es so sein könnte, weil er sie ständig bedroht hätte (NSV S.28). Auch wisse sie nicht, ob nach ihr in der Russischen Föderation gefahndet werde und ihr Ehemann dies nur behauptet habe (NSV S. 28). Sie habe weiters keine Straftat im Herkunftsstaat begangen. Auch wisse sie nicht, weshalb die Polizei in XXXX mit XXXX zu tun hätte (NSV S.37).

In einer Gesamtbetrachtung ihrer diesbezüglich vagen Angaben ist das Vorbringen, dass nach der BF1 im gesamten Staatsgebiet gefahndet werde nicht glaubhaft und als Steigerung ihres Fluchtvorbringens zu werten. Hieraus folgend ist es auch nicht glaubhaft, dass XXXX sie auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation verfolgen und finden könnte, zumal die BF1 auch nicht weiß, wo er sich selbst aktuell befindet.

Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die BF1 bei ihrer Ausreise mit zwei minderjährigen Kindern aus der Russischen Föderation problemlos die Grenze überqueren hätte können, ohne dass sie aufgehalten worden wäre.

Aus den im behördlichen Verfahren vorgebrachten Sprachnachrichten (AS 89) kann nicht festgestellt werden, wer diese Sprachnachrichten aufgenommen hat. Auch konnte nicht eruiert werden, wann diese Sprachnachrichten aufgenommen worden sind bzw. und wer sie versendet hat, zumal die BF1 in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, über das damalige Handy nicht mehr zu verfügen (NSV S. 25). Die Vorlage dieser Sprachnachrichten alleine kann somit nicht Grundlage für das Ausgehen von einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation der BF durch einen Mann namens XXXX im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation sein.

Es ist daher weder davon auszugehen, dass die BF1, sowie die BF2, BF3 und BF4 in der Russischen Föderation von XXXX verfolgt werden, noch nach der BF1 aktuell im Herkunftsstaat gefahndet wird.

2.3.2.2. Auch unter Wahrunterstellung der Eheschließung der BF1 mit XXXX sind ihre Angaben zu ihrer „Entführung“ in XXXX (AS 87) nicht nachvollziehbar.

Die BF1 brachte in der behördlichen Einvernahme vor, dass ihr Ehemann Leute nach XXXX „geschickt“ hätte, um sie „zurück nach XXXX zu holen“ (AS 87). Zwei Männer hätten sie mit einem Jeep abgeholt (AS 96).

In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 an, dass sie in XXXX mit der BF2 und der BF3 in einem Flüchtlingslager gewohnt habe. Sie hätte seit ihrer Abreise und dem Aufenthalt in XXXX keinen Kontakt zu XXXX gehabt (NSV S.22). Weil sie über XXXX hingefahren sei und sich ebendort „sehr XXXX “ befinden würden, habe XXXX über „diese Leute“ erfahren, dass sie nach XXXX gefahren sei. Sie haben „diesen Leuten“ weder ihren Namen, noch sonstige Daten von sich preisgegeben (NSV S.23). Diese Leute hätten sie ihrem Ehemann „beschrieben“. XXXX hätte am XXXX zwei ihr unbekannte Männer in einem Jeep geschickt. Diese seien nicht in das Flüchtlingslager gekommen, sondern hätten sie in Anwesenheit ihrer Kinder BF2 und BF3 in einem Lebensmittelgeschäft außerhalb des Lagers aufgefunden, ihr den Weg abgeschnitten und sie gezwungen ins Auto einzusteigen.

Die BF1 konnte weder nachvollziehbar erklären, wie der Ehemann die BF1 und ihre beiden Kinder aufgrund der Beschreibung von in XXXX aufhältigen Personen XXXX Herkunft finden hätte können, noch wie diese zwei ihr unbekannten Männer sie au0pßerhalb des Lagers just bei einem Einkauf außerhalb des Lagers hätten finden können. Auch im Falle einer Wahrunterstellung, dass andere Personen die BF1 und ihre Kinder beschrieben hätten, ist es nicht schlüssig, wie diese wissen konnten, dass sich die BF in einem konkreten Flüchtlingslager in XXXX befunden habe, zumal die BF1 angab, keinem ihren Namen oder ihre Daten bekanntgegeben zu haben (NSV S.23).

Vor dem Hintergrund ihrer Angaben im Vorverfahren, zumindest seit dem Jahre XXXX und, dass die BF1 XXXX war, ist es schwer nachvollziehbar wie diese ihr unbekannten Männer sie XXXX hätten. Auch ist es nicht denkbar, dass die BF1 sich als einzige Frau mit zwei Kindern in einem Flüchtlingslager in XXXX befunden hätte (NSV S.23).

Weiters konnte die BF1 auch nicht schlüssig schildern, weshalb sie mit ihren Kindern BF2 und BF3 in XXXX in den Jeep von ihr vollkommen unbekannten Männern eingestiegen wäre, und sich weder gewehrt oder ihr Umfeld um Hilfe gebeten hätte (NSV S.23).

Es ist daher davon auszugehen, dass die BF1 mit ihren Kindern BF2 und BF3 nicht in XXXX „entführt“ worden ist.

2.3.2.3. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass XXXX ihr „ein paar Messerstiche versetzt“ und sie hiervon Narben am Bein vorweisen könne. Mit freiem Auge waren hellere Stellen am Bein, nicht jedoch Narben erkennbar (NSV S.26). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Sinne der Rechtsprechung des VwGH allein die Existenz von Narben weder einen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zulässt, noch geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. hierzu VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN).

Vor dem Hintergrund ihrer Angaben, dass ihr Ehemann oft nicht zu Hause gewesen sei und sich daher weder für ein Familienfoto, noch für die Eintragung als Kindsvater der BF2 und BF3 die Zeit und Gelegenheit geboten hätte (AS 155, NSV S.29), sind ihre Angaben von XXXX immer eingesperrt worden zu sein (AS 93), nicht nachvollziehbar.

Weiters konnte die BF1 nicht schlüssig erläutern, weshalb es ihr nicht schon früher möglich gewesen sei, vor ihrem Ehemann zu flüchten, wenn dieser selten zu Hause gewesen wäre (AS 93, NSV S. 27).

In einer Gesamtbetrachtung ihrer diesbezüglichen Angaben ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Steigerung ihres Fluchtvorbringens handelt, welcher kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist.

2.3.2.4. Ihre Angaben, dass XXXX für XXXX gearbeitet hätte, sind unzweifelhaft als Steigerung ihres Fluchtvorbringens zu werten.

Im behördlichen Verfahren gab die BF1 an, dass XXXX einen Offizierstitel hätte. In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 an, dass sie nicht wisse „wie viele Sterne“ er habe. Er sei ein „ XXXX “ und arbeite bei der Polizei (NSV S.26). Die BF1 konnte jedoch weder angeben, welcher konkreten Tätigkeit der XXXX nachgehe, noch wo er arbeiten würde (NSV S.26). Auch sind ihre Angaben nicht nachvollziehbar, dass sie erst nach der Eheschließung erfahren habe, dass er für XXXX arbeite (NSV S. 27).

Weiters konnten in den öffentlichen Suchmedien weder zu dem Namen XXXX noch in der geänderten Schreibweise zu XXXX Informationen gefunden werden, welche auf seine Existenz bzw. eine militärische Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Organ der öffentlichen Sicherheit im Herkunftsstaat hinweisen würden (NSV S. 29)

Selbst bei Wahrunterstellung, dass ein Mann namens XXXX , welchen sie geehelicht hätte, bei der Polizei arbeiten würde, ist dies widersprüchlich zu den unter AS 129 und 135 vorgelegten Fotos, auf welchen die mit Pfeil markierten Männer eindeutig eine Militäruniform tragen.

Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich bei diesen Angaben um eine Steigerung ihres Fluchtvorbringens handelt.

2.3.2.5. Dass die BF1 aktuell geschieden wäre, hat die BF1 nicht eindeutig vorgebracht. Unabhängig davon kann das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX (./B) betreffend eine systematische Diskriminierung von geschiedenen Frauen in der Russischen Föderation vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht objektiviert werden. Auch gab die BF1 im behördlichen Verfahren an, im Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein (AS 92).

Die BF1 lebte nach eigenen Angaben auch als geschiedene Frau in XXXX und brachte nicht vor, im Herkunftsstaat diesbezüglich Probleme gehabt zu haben (Akt I AS 9, AS 10, Akt 2 und ggst. Akt AS 327).

Der BF1 droht folglich weder aufgrund einer Scheidung, noch aufgrund einer Trennung vom Kindsvater eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat.

2.3.3. Die BF1 gab als gesetzliche Vertreterin der BF2, BF3 und BF4 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten (NSV S.34).

Hinsichtlich einer allfälligen Bedrohungssituation der BF2, BF3 und BF4 durch XXXX ergaben sich Widersprüche. In der Erstbefragung führte die BF1 aus, dass sie Angst habe, dass „ihr Ehemann“ ihre Kinder töten würde (AS 32). In ihrer Beschwerde brachte sie vor, dass sie Angst habe, dass ihr Ehemann ihr ihre minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 wegnehmen würde (AS 337). In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 an, dass XXXX zu der BF2 und BF3 nicht gewalttätig gewesen sei (NSV S.34).

Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF1 hinsichtlich einer Bedrohung oder Verfolgung durch XXXX im Herkunftsstaat, ist der darauf aufbauenden Bedrohungsgefahr der BF2, BF3 und BF4 die Grundlage entzogen.

Den unter II.1.4.5. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder haben. Die Praxis in der Russischen Föderation ist, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben. Zwar ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass es in XXXX traditionell üblich ist, dass die Kinder nach einer Scheidung in der Familie des Vaters bleiben (II.1.4.5., LIB S. 85), jedoch ist es nicht glaubhaft, dass es sich bei der BF1 um eine von einem Mann namens XXXX geschiedene Frau handelt. Außerdem gab die BF1 auch an, weder zu ihrem Ehemann noch zu seiner Familie Kontakt zu haben oder deren aktuellen Verbleib zu wissen. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 am XXXX einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr in die Russische Föderation stellte (OZ 18), wenn sie bei einer Rückkehr Angst betreffend die Wegnahme ihrer Kinder durch XXXX oder seine Familie befürchte. Weiters hat die BF1 in der Russischen Föderation die alleinige Obsorgeberechtigung über die minderjährigen BF2, BF2 und BF4 (NSV S.34). Die in der mündlichen Verhandlung behauptete Gefahr, dass XXXX durch einen „DNA-Test“ beweisen könnte, der Vater der BF2, BF3 und BF4 zu sein, ist vor dem Hintergrund, dass sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist und er weiters wie unter II.2.3.2.1 ausgeführt, die BF nicht auf dem gesamten Staatsgebiet finden könnte, als nicht gegeben zu werten.

2.3.4. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX (./B), dass eine akute Gefahr für Rückkehrende bestehe, lässt sich vor dem Hintergrund der unter II.1.4.7. zitierten Länderberichte nicht objektivieren. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, ist nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Vielmehr haben Rückkehrende wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Auch gibt es finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen.

Den unter II.1.4.7. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach XXXX eine erhöhte Gefährdung für jene ergeben kann, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten. Zumal die BF1 angab, weder Probleme mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Gerichten, noch Probleme wegen einer politischen Überzeugung gehabt zu haben (AS 92) bzw. sich auch vor ihrer Ausreise nicht in Haft befunden (AS 93) und auch keine Straftat im Herkunftsstaat verübt zu haben (NSV S.28), ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich für die BF1 bei einer Rückkehr eine erhöhte Gefahr durch die Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat ergeben könnte.

2.3.5. Das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX (./B), dass den BF im Herkunftsstaat Tod oder Folter drohen würde, kann nicht nachvollzogen werden. Den unter II.1.4.9. zitierten Ländern folgend, sind in der Russischen Föderation Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen verboten. Den unter II.1.4.12. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass mutmaßlichen Dschihadisten Folterungen drohen können. Dass die BF1 eine mutmaßliche Dschihadistin sei, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur behauptet. Vielmehr gab die BF an, keine Straftat im Herkunftsstaat verübt zu haben (NSV S.28). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die BF1 gab auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens an, eine Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten zu sein oder sich als LGBTI-Personen zu definieren, sondern vielmehr keine Probleme wegen ihrer politischen Überzeugung oder mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben (AS 92), weshalb auch vor dem Hintergrund der unter II.1.4.8. zitierten Länderberichte die Gefahr einer Folter nicht besteht.

2.3.6. In einer Gesamtbetrachtung im gegenständlichen und in den Vorverfahren ergeben sich weitere Widersprüchlichkeiten, welche die Unglaubwürdigkeit der BF1 untermauern.

So gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am XXXX an, dass sie XXXX sei und sie in der Russischen Föderation ihren Hijab nicht so tragen hätte können, wie sie es in Österreich tragen würde, nämlich indem sie ihr Kinn bedecke. Zudem führte sie an, dass XXXX keine XXXX in XXXX haben hätte wollen (Akt I, AS 12)., um gegen Ende der niederschriftlichen Befragung anzugeben, dass sie und ihre Familie dem sunnitischen Islam angehören würden (Akt I, AS 12, 21).

Im gegenständlichen Verfahren wurde die BF1 im Zuge des behördlichen Verfahren befragt, weshalb ihr Ehemann, der nach ihren Angaben für XXXX arbeiten würde, sie als XXXX nach dem islamischen Recht geheiratet hätte (AS 133).

Die BF1 gab nunmehr an, dass sie keine XXXX , sondern dem sunnitischen Islam zugehörig sei und sich in XXXX modern angezogen bzw. einen traditionellen Hijab wie alle Frauen in XXXX getragen habe. Diesbezüglich legte sie der Behörde Fotos vor, auf welchem sie im Herkunftsstaat mit einem Hijab abgebildet ist (AS 119, AS 123). Auch in der mündlichen Verhandlung gab sie an, dem sunnitischen Islam anzugehören (NSV S.35).

Vor dem Hintergrund ihrer Angaben bei der Erstbefragung zu ihrem dritten Asylantrag, dass sie nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne, da ihr sonst Vergewaltigung bzw. Ermordung durch die Leute XXXX drohe (Akt I AS 3), und im behördlichen Verfahren, dass sie von Leuten XXXX in XXXX XXXX worden sei (Akt I AS 13), ist es nicht nachvollziehbar, dass sie einen Mitarbeiter von XXXX geheiratet hätte. Dies ist auch vor dem Hintergrund ihrer Angaben, dass ihre Eltern den Herkunftsstaat wegen XXXX verlassen hätten, nicht nachvollziehbar. Weiters kann vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollzogen werden, dass sogar ihr Onkel bei der Eheschließung mit einem „ XXXX “ anwesend gewesen sei (NSV S.40). Hieran vermochten auch ihre unglaubhaften Angaben, vor der Eheschließung keine Kenntnis von seiner beruflichen Tätigkeit gehabt zu haben, nichts zu ändern (NSV S.27).

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich hieraus, dass die BF1 persönlich unglaubwürdig ist.

2.3.7. Weiters waren die Angaben der BF1 betreffend ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar. Zu ihren Angaben, dass ihre Töchter BF2 und BF3 von XXXX nach XXXX ohne Inlandsreisepass, sondern nur mit einer Geburtsurkunde geflogen seien (AS 95), ist zu entgegnen, dass sich dies vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektivieren lässt, zumal diesen zu entnehmen ist, dass eine Reise via Flugverkehr innerhalb der Russischen Föderation ohne einen Inlandsreisepass nicht möglich ist (LIB S. 82).

2.3.8. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass sie sich aufgrund der patriarchalisch geprägten Gesellschaft in XXXX als Frau in einer prekären Lage befinden würde (AS 335), ist anzuführen, dass dem Länderinformationsblatt keineswegs zu entnehmen ist, dass die Lage von Frauen in XXXX derart prekär sei, dass der BF1 alleine aufgrund ihres Geschlechts in XXXX asylrelevante Verfolgung drohen würde.

2.3.9. Zu ihrem Beschwerdevorbringen, dass sich die belangte Behörde nicht mit der traditionellen Gesellschaftsordnung XXXX auseinandergesetzt habe, welcher sich die BF1 widersetzt hätte und daher gegen sie Blutrache geübt werden könnte (AS 335), ist zu entgegnen, dass die BF1 weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme anführte, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach XXXX Blutrache drohe. Da das Fluchtvorbringen der BF1 nicht glaubhaft ist und eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch XXXX nicht gegeben ist, geht daher eine darauf aufbauende, der BF1 drohende Blutrache ins Leere.

2.3.10. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 bei den angegebenen Befürchtungen betreffend eine Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Antrag auf freiwillige, unterstützte Rückkehr in die Russische Föderation stellte. Dies vermochte die BF1 in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar zu erläutern (NSV S.12).

2.3.11. Andere Fluchtgründe wurden von den Beschwerdeführern weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.

2.4. Zu maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.4. zitiert.

2.4.1. Zur aktuellen COVID-19-Pandemie

Aus einem Vergleich der unter II.1.4.16. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen in relativer Betrachtung niedriger ist als jene im Bundesgebiet (II.1.4.16.1.).

2.5. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

2.5.1. Die gesunde BF1 im erwerbsfähigen Alter verfügt über eine Schulbildung und hat bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten ausgeführt. Ihr ist eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat zumutbar, zumal sie auch angab, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehen zu wollen (AS 98, NSV S.31). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht auch im Herkunftsstaat eine berufliche Tätigkeit ausführen kann, während ihre Kinder in einem Kindergarten betreut werden. Weiters sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb die BF1 nicht durch eigene Erwerbstätigkeit für ihre Lebenserhaltungskosten und jene ihrer Kinder BF2, BF3 und BF4 aufkommen könnte.

Zudem führte sie selbst im behördlichen Verfahren aus, dass es ihr wirtschaftlich möglich sei, sich erneut in der Russischen Föderation niederzulassen (BF1 AS 98).

2.5.2. Die BF steht auch mit ihren im Herkunftsstaat wohnhaften Familienangehörigen im regelmäßigen Kontakt (NSV S.15, 18).

Sie hat bereits in ihren Vorverfahren ausgeführt, vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat von ihren Familienangehörigen unterstützt worden zu sein (Akt I, AS 11). So gab sie an, nach ihrer Scheidung von ihrem ersten Ehemann und vor ihrer dritten Einreise nach Österreich bereits mit ihrer Tochter bei ihrem Onkel und dessen Frau und Kindern in XXXX , wohnhaft gewesen zu sein (Akt I AS 9f).

Im gegenständlichen Verfahren gab die BF1 ebenso an, von ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet, in der Russischen Föderation und in XXXX vor ihrer Ausreise unterstützt worden zu sein (NSV S.20 f). Auch gab sie an im Herkunftsstaat bei ihrer Schwester und ihrem Onkel gelebt zu haben und von ihrer in XXXX wohnhaften Tante mütterlicherseits unterstützt worden zu sein (AS 96, NSV S.14). Weiters wurde die BF1 durch den im Bundesgebiet wohnhaften Bruder finanziell unterstützt (Akt I, AS 11, NSV S.20). Dass die BF aktuell durch den in XXXX lebenden Bruder der BF1 unterstützt werden könnte, kann ihrem Antragsformular betreffend ihre unterstützte freiwillige Rückkehr nach XXXX vom XXXX entnommen werden. In diesem gab die BF1 nach den Kontaktdaten ihres Reiseziels befragt den Namen und die Telefonnummer ihres Bruders an (OZ 18).

Es haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Gründe ergeben, die darauf hinweisen würden, weshalb die BF nicht bei der Schwester oder dem Onkel der BF1 – wenn auch nur vorübergehend – Unterkunft nehmen könnten. Auch ergeben sich keine Gründe, dass die in Österreich lebenden Verwandten der BF diese im Falle einer Rückkehr nach XXXX nicht mehr unterstützten würden.

Dass der BF1– wie in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX (./B) angegeben wurde- eine Gefahr der „Aussetzung durch ihre Familie“ drohen könnte, ist nicht gegeben, zumal die BF1 angab, ein gutes Verhältnis zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu haben.

2.5.3. Zudem steht den BF ein familiäres Eigentumshaus in der Teilrepublik XXXX zur Verfügung (NSV S.22).

2.5.4. Den unter II.2.4.6. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung herrscht. Die BF1 hat bereits vor ihrer Ausreise von in XXXX wohnhaften Bekannten Unterstützung erfahren. Auch hat sie sich ebendort problemlos aufhalten hätte können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht weitere Unterstützung von diesen Bekannten erhalten würde und sich in XXXX niederlassen könnte.

2.5.5. Den unter II.1.4.11 zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem besteht und alle Leistungen auch Rückkehrern offenstehen. Den BF ist es zumutbar, gegebenenfalls staatliche Unterstützungsleistungen wie Familienbeihilfe und Arbeitslosenunterstützung in Anspruch zu nehmen (siehe Punkt II.1.4.10). Auch könne sie – wie bereits am XXXX von der BF1 beantragt wurde – Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (OZ 18).

Weiters ist den unter II.1.4.11 zitierten Länderberichten zu entnehmen, dass Bürgerinnen und Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen kostenfreie Wohnungen beantragen können. Es ist den Beschwerdeführern auch zumutbar, dass die Wartezeit bis zur Zuteilung einer Wohnung durch vorübergehende Unterkunftnahme bei den Verwandten überbrückt wird.

Dass die BF1 –wie in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX (./B) ausgeführt- als Frau mit Kindern einer Verweigerung von sozio-ökonomischer Unterstützung ausgesetzt wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht objektivieren.

2.5.6. Den Länderberichten kann auch nicht entnommen werden, dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation –im Speziellen in der Teilrepublik XXXX - spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätten, zumal die Pandemie gegenwärtig weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.

In der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX (./B) führte die BF1 aus, dass die Situation von geschiedenen Frauen mit Kindern in XXXX äußerst schwierig und existenzbedrohend sei, und diese von Armut und „Jobmangel“ betroffen wären. Den unter II.1.4.8. zitierten Länderberichten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass weite Teile der russischen Bevölkerung vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen und dies somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden kann. Zudem verfügt die BF1 wie II. 2.5.2. und II. 2.5.3. ausgeführt über zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten durch ihre Familienangehörigen und ein Eigentumshaus der Familie, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie die Zeit bis zu einer beruflichen Tätigkeit überbrücken können wird.

2.5.7. Die BF sind gegenwärtig weder in einer medizinischen, noch einer therapeutischen Behandlung. Zu ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung „ständig unter Depression zu sein“ (NSV S.12) kann den unter II.1. zitierten Berichten entnommen werden, dass die Behandlungen psychischer Störungen bzw. Krankheiten, als auch posttraumatischer Belastungsstörungen und auch diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation, sowie auch in der Teilrepublik XXXX verfügbar sind.

2.5.8. Dass der BF1– wie in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX (./B) angegeben wurde- als geschiedene bzw. alleinstehende Frauen eine erhöhte Gefahr von geschlechterspezifischer Gewalt wie Prügel, psychologischem Missbrauch und Erniedrigung drohen könnte ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektivierbar. Zudem hat die BF1 nicht explizit angegeben, gegenwärtig geschieden zu sein. Bei der BF1 handelt es sich weiters nicht um eine auf sich gestellte Frau mit drei Kindern ohne familiären Anschluss und Unterstützungsmöglichkeiten. Die BF1 findet bei einer Rückkehr vielmehr ein familiäres Umfeld im Herkunftsstaat vor.

2.5.9. Den BF2, BF3 und BF4 ist es zumutbar, den Kindergarten im Herkunftsstaat zu besuchen, sowie ihre schulische Ausbildung in der Russischen Föderation wahrzunehmen. Sie befinden sich im Kleinkindalter und erlernen durch ihre Mutter BF1 gegenwärtig, altersentsprechend ihre Muttersprache XXXX (NSV S. 34). Aufgrund ihres jungen Alters wird die Erlernung der russischen Sprache problemlos möglich sein. Sie werden sich daher in den Kindergarten und in weiterer Folge Schulbetrieb im Herkunftsstaat integrieren können.

2.5.10. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist – zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.

2.5.11. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.

2.6. Zur Situation der BF in Österreich

2.6.1. Die Feststellungen zu den Asylantragsstellungen der BF1 in XXXX , XXXX und XXXX sind dem im Akt aufliegenden XXXX zu entnehmen (AS 11 f).

Die Feststellungen zu den bislang drei rechtskräftig abgeschlossenen sowie dem gegenständlichen Asylverfahren der BF1 in Österreich sind dem unbestrittenen Akteninhalt zu entnehmen.

Dass die BF1 am XXXX für sich und die BF2, BF3 und BF4 Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr beantragte, ist auf das diesbezügliche Antragsformular zurückzuführen (OZ 18).

2.6.2. Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ist einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.

Dass die BF1 bislang keinem Erwerb im Bundesgebiet nachgegangen ist, ist ihrer diesbezüglichen und einem Abgleich im XXXX zu entnehmen (AS 98). Aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sie bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeführt hat (NSV S.32).

2.6.3. Dass die BF1 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert hat, ist der Bestätigung des Zeugnisses zur Integrationsprüfung zu entnehmen (BF1 OZ 6, ./A). Die Feststellung ihrer Anmeldung zu einem Deutschkurs „Kurs B1.1“ ergibt sich aus der vorgelegten, mit XXXX datierten Anmeldebestätigung (OZ 23). Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, gegenwärtig an keinen weiteren Ausbildungskursen im Bundesgebiet teilzunehmen und auch nicht Mitglied in einem Verein zu sein (NSV S.32).

2.6.4. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen sind den im Akt aufliegenden, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Der aktuelle Aufenthaltsstatus der Eltern und einer Schwester der BF1 ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Kopien derer Konventionsreisepässen (Akt 2 AS 51, AS 69, AS 73).

2.6.5. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1 im Bundesgebiet mit einem XXXX Ehepaar in der Nachbarschaft befreundet zu sein, zu zweifeln (NSV S. 32). Das Bestehen sonstiger sozialer Bindungen der BF im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht.

2.6.6. Dass die BF2, BF3 und BF4 aktuell keinen Kindergarten im Bundesgebiet besuchen, ist den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 zu entnehmen (NSV S.35).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zum Spruchteil A)

3.1.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."

Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).

Die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nimmt folglich die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.1.6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt wurde, ist die BF1 in Bezug auf ihre vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig. In der Folge sind daher auch die auf dem Fluchtvorbringen der BF1 aufbauenden Fluchtgründe der BF2, der BF3 und des BF4 nicht glaubhaft.

Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist und die BF1 nicht glaubwürdig ist, ist davon auszugehen, dass eine aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht gegeben ist. Die durch die BF1 konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass sie von einem Mann namens XXXX , welchen sie geehelicht hätte, im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation verfolgt werde. Selbst bei Wahrunterstellung der Existenz dieses Mannes, weiß die BF1 weder wo sich dieser Mann noch seine Familie aktuell aufhalten. Ihre Angaben betreffend eine bestehende Verfolgungsgefahr durch diesen Mann sind in einer Gesamtbetrachtung nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Auch ist es weder glaubhaft noch nachvollziehbar, weshalb aktuell nach der BF1 in der Russischen Föderation gefahndet werden sollte. Vor dem Hintergrund der Länderberichte lässt sich weiters nicht objektivieren, dass geschiedene bzw. getrenntlebende Frauen in der Russischen Föderation einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind.

Es ist folglich auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 aktuell im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Weiters ergibt sich nicht, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch ist es nicht schlüssig, worauf sich die Furcht konkret und aktuell begründen könnte.

Die BF1 gab als gesetzliche Vertreterin der BF2, BF3 und BF4 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe haben, sondern sich deren Fluchtvorbringen auf das Fluchtvorbringen der BF1 stütze. Da jedoch das Fluchtvorbringen der BF1 d zur Gänze nicht glaubhaft ist, sind somit auch deren -darauf aufbauenden- Fluchtgründen jegliche Grundlage entzogen und gehen diese ins Leere. Dies betrifft auch das auf dem Fluchtvorbringen der BF1 aufbauende Vorbringen, dass ihr die Kinder im Herkunftsstaat von einem Mann namens XXXX entzogen werden könnten. Für die gegenwärtig im Bundesgebiet aufhältigen, minderjährigen Kinder der BF1 sind auch vor dem Hintergrund der unter II.1.4. zitierten Länderberichte keine sonstigen Fluchtgründe im Herkunftsstaat objektivierbar.

Weiters sind vor dem Hintergrund der unter II.1.4. zitierten Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer sonstigen, ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind.

Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte durch das BFA daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und im Speziellen in XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dass die - wie in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX (./B) ausgeführt - Menschenrechtslage in XXXX von einem langanhaltenden, bewaffneten Konflikt dominiert sei, welchem aktuell auch Zivilisten zum Opfer fallen würden, ist zu entgegnen, dass den II.1.4.1. zitierten Länderberichten folgend in der Teilrepublik XXXX der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden konnte. Geeignete Berichte betreffend das Vorliegen eines individuellen Risikos für die Beschwerdeführer wurden nicht vorgelegt.

3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Es wurden auch keine substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht.

Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit und ist gesund. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 an einer psychischen Erkrankung leidet. Sie ist aktuell weder in ärztlicher Behandlung, noch nimmt sie eine Therapie in Anspruch und wird auch nicht medikamentös behandelt. Sie hat keine aktuellen Befunde vorgelegt und das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung verneint, weshalb sich das BVwG auch nicht veranlasst sah, eine Begutachtung des Gesundheitszustands der BF1 vorzunehmen (vgl. VwGH jüngst vom 01.07.2019, Ra 2019/14/0274).

Dass eine notwendige ärztliche Behandlung im Herkunftsstaat nicht verfügbar wäre, hat sie nicht behauptet. Zu ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung „ständig unter Depression zu sein“ (NSV S.12) kann den unter II.1. zitierten Berichten entnommen werden, dass die Behandlungen psychischer Störungen und Krankheiten, als auch posttraumatischer Belastungsstörungen in der Russischen Föderation sowie auch in der Teilrepublik XXXX verfügbar sind.

Den Angaben der BF1 folgend, sind die BF2, BF3 und BF4 gesund. Auch wurden keine Befunde vorgelegt, welche an deren Gesundheitszustand zweifeln ließen.

Zusammenfassend brachte die BF1 weder in Bezug auf ihre Person noch in Hinblick auf die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 vor, an akut lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. Dies ergibt sich auch nicht aus vorgelegten Unterlagen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher die Beschwerdeführer zählen, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen gehören die BF folglich keiner Risikogruppe an. Es wurde von den BF auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären.

3.1.2.3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

Die BF1 verfügt über eine XXXX Schulausbildung sowie über Berufserfahrung als XXXX und XXXX sowie XXXX . Die BF1 ist mit den Lebensgewohnheiten des Herkunftsstaates durchaus vertraut und beherrscht sowohl XXXX als auch russisch. Die minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 wachsen mit ihrer Mutter BF1 in einem XXXX Familienverband auf, welche weiters in der mündlichen Verhandlung angab, sich mit ihren Kindern (altersentsprechend) in der XXXX Sprache zu unterhalten.

Die BF verfügen über ein Eigentumshaus der Familie in der Teilrepublik XXXX . Sie können auf die Unterstützung ihrer Schwester, ihres Bruders und ihres Onkels sowie weiterer Verwandter im Herkunftsstaat zurückgreifen. Insbesondere von ihrer Schwester und ihrem Onkel sowie den Cousinen väterlicherseits in XXXX wurde die BF1 schon vor ihrer Ausreise unterstützt und es haben sich im Verfahren keine dahingehenden Gründe ergeben, dass sie in Zukunft nicht von diesen unterstützt werden könnte. Zudem kann sie Unterstützung von ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern erhalten, die sie auch vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat unterstützt haben. Zudem gab die BF1 selbst an, dass ihr eine Rückkehr nach XXXX wirtschaftlich möglich sei (AS 98).

In einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass alle Beschwerdeführer im vorliegenden Fall über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat und anderen Ländern der XXXX verfügen, welche in gesicherten Verhältnissen leben und die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend unterstützen können.

Es besteht zudem gegebenenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialstaatlicher Unterstützungsleistungen. Zudem können die BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wie dies bereits von der BF1 am XXXX beantragt wurde (Akt 2 OZ 18).

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation –im Speziellen in der Teilrepublik XXXX - spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte wurde von den BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden (s. II.1.4.6).

Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und die BF daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden.

Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.

Aus diesem Grund ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide

3.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die BF1, BF2 und BF3 befinden sich seit XXXX im Bundesgebiet. Die BF4 befindet seit Ihrer Geburt im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.1.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidungen endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt somit aufgrund der gegenüber allen Familienmitgliedern erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst jedoch nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen (etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) –aber nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040).

Solche besonderen Merkmale der Abhängigkeit sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den im Bundesgebiet wohnhaften Eltern und Geschwistern der BF1 besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch gab die BF1 an, dass sie aktuell nicht arbeiten könne, weil ihre Eltern die Betreuung der BF2, BF3 und BF4 nicht wahrnehmen können (NSV S.32), weshalb aktuell auch nicht von einer Übernahme der Erziehungsaufgaben der minderjährigen Kinder durch die im Bundesgebiet aufhältigen Großeltern mütterlicherseits der BF2, BF3 und BF4 ausgegangen werden kann.

Ein schützenswertes Familienleben zu anderen in Österreich aufhältigen Personen liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgebracht.

Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.

Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN).

Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua).

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Sozialisation eines Kindes in etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).

Der EGMR nahm in seiner Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die einer Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Appl. No. 43.279/98).

Der EGMR sprach aber in Bezug auf vier sechs- bis dreizehnjährige Kindern türkischer Herkunft, welche in XXXX geboren wurden bzw. ebendort in jungem Alter eingewandert sind und dort dauerhaft aufenthaltsberechtigt waren, auch aus, dass deren Rückkehr in die Türkei eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde, da – unter anderen Gründen – diese aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprache und dem unterschiedlichen Lehrplan in der Türkei mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären (EGMR 27.10.2005, Keles v. Germany, Appl. No. 32231/02).

Der VwGH erkannte, dass einem in seinem zweiten Lebensjahr in Österreich eingereisten Fremden nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Rückkehr in sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zuzumuten ist, wenn im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216).

In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens, welches sieben Jahre dauerte, erfolgte.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).

Der VfGH hat jüngst die Behandlung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung einer Familie mit in Österreich geborenen Kindern im Alter von fünf, vier und zwei Jahren abgelehnt (VfGH 25.02.2020, E2484-2489/2019) und der VwGH die außerordentliche Revision zurückgewiesen (VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139).

Die BF1, BF2 und BF3 befinden sich seit rund XXXX Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die BF4 befindet sich seit ihrer Geburt am XXXX im Bundesgebiet.

Die BF1 absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 (./A) und hat sich im XXXX zu einem Deutschkurs B1.1 angemeldet. Sie nimmt aktuell an keinem Ausbildungskurs im Bundesgebiet teil.

Die BF1 verfügt über keinen weitreichenden Freundeskreis im Bundesgebiet, ist jedoch mit einem benachbarten, XXXX Ehepaar befreundet. Ein familienähnliches Verhältnis zu diesen Personen wurde nicht vorgebracht und ist zu verneinen.

Die BF1 ist bis dato keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und auch nicht Mitglied in einem Verein.

Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bezieht sie Leistungen aus der Grundversorgung und die BF1 war in Österreich nie erwerbstätig.

Von einer verfestigten Integration der BF1 im Bundesgebiet ist -schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der BF1- nicht auszugehen. Eine solche ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

In einer Gesamtbetrachtung hat die BF1 die in Österreich verbrachte Zeit nicht dazu genutzt, eine Integration im Bundesgebiet aufzubauen und zu verfestigen. Dass der BF1 die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst sein musste, vermindert zusätzlich das Gewicht ihrer geringen Integrationsschritte.

Nach der Judikatur des EGMR sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff).

Die Eltern, Geschwister und der Onkel der BF1 sind aktuell in Österreich aufhältig, leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der BF1 bzw. der BF2, BF3 und BF4.

Die Beziehung der BF1 zu ihren Eltern sowie zu ihren Geschwistern und ihrem Onkel ist daher unter das Privatleben der BF in Österreich zu subsumieren. Die BF haben regelmäßigen, jedoch nicht täglich Kontakt zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, zumal diese an unterschiedlichen Orten im Bundesgebiet wohnhaft sind. Bei einer Rückkehr kann ein fernmündlicher Kontakt aufrechterhalten werden, wie es den BF bereits vor ihrer Einreise in Österreich im XXXX möglich war. Da gegen die BF kein Einreiseverbot erlassen wird, kann der Kontakt auch durch Besuche der BF in Österreich gepflegt werden.

Auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen der Beschwerdeführer ist daher kein Rückkehrhindernis zu erkennen.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist auch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die BF1 ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in sehr geringem Maße gegeben.

Zumal die BF1 den Großteil ihres bisherigen Lebens bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in XXXX verbracht hat, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, und weiterhin intensive Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, steht außer Zweifel, dass sich die BF1 in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird.

Dass die BF1 im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Es kann in einer Gesamtbetrachtung ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass die BF1 aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihr eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassenen Rückkehrentscheidungen eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Die BF2, die BF3 und die BF4 befinden sich im Kindesalter, weshalb auf deren Wohlergehen gesondert einzugehen ist und die eingangs zitierten, maßgeblichen Kriterien abzuwägen sind. Die BF2 und die BF3 wurden in XXXX geboren, die BF4 wurde im Bundesgebiet geboren. Die BF2, BF3 und BF4 befinden sich im Kleinkindalter, wobei die BF2 als älteste, im Bundesgebiet aufhältige Tochter der BF1, XXXX Jahre alt ist.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Sozialisation eines Kindes in etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt, befinden sich die BF3 und BF4 aktuell noch nicht am Beginn ihrer Sozialisation. Die BF2 ist XXXX Jahre alt geworden und befindet sich somit am Beginn ihrer Sozialisation.

Die BF2, BF3 und BF4 leben aktuell im Familienverband mit ihrer Mutter BF1 im gemeinsamen Haushalt. Ihr aktuelles Privatleben beschränkt sich altersentsprechend auf das Zusammenleben mit ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet in Abhängigkeit zu ihrer Mutter, der BF1. Gegenwärtig besuchen die BF2, BF3 und BF4 nicht den Kindergarten.

Private Bindungen der BF2 und BF3 konnten altersentsprechend in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts bzw. auch bei der im XXXX im Bundesgebiet geborenen BF4 nicht entstehen, und wurden solche auch nicht behauptet. Von einer Integration der BF2, BF3 und BF4 im Bundesgebiet kann schon aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht ausgegangen werden.

Die BF1 ermöglicht den BF2, BF3 und BF4 aktuell durch Telefonate den fernmündlichen Kontakt zu ihren im Herkunftsstaat befindlichem Onkel und der Tante. Der Kontakt zu den im Bundesgebiet aufhältigen Großeltern und den Tanten, sowie dem Onkel kann ebenso bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch fernmündlichen Kontakt aufrechterhalten werden. Auch kann der Kontakt durch Besuche der BF in Österreich gepflegt werden.

In Anbetracht der starken sozialen Bindung von Kleinkindern an ihre Mutter, mit denen sie die meiste bzw. in dem Alter der BF nahezu sämtliche Zeit verbringen, besteht kein Zweifel daran, dass die BF altersentsprechend mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten XXXX vertraut sind, zumal die BF1 aus XXXX stammt, den Großteil ihres Lebens ebendort verbracht und ebendort sozialisiert wurde. Die Eingliederung der BF2, BF3 und BF4 in die Gesellschaft des Herkunftsstaates ist daher mit Hilfe ihrer Mutter BF1 und der dort lebenden Familie unzweifelhaft möglich.

Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die BF2, BF3 und BF4 als Kleinkinder sich neben ihrer Familiensprache XXXX auch mit der russischen Sprache vergleichsweise rasch und altersentsprechend vertraut machen können werden, zumal auch die Mutter BF1 die russische Sprache beherrscht.

Letztlich ist befinden sich die BF2, BF3 und BF4 im anpassungsfähigen Alter.

Es besteht kein Zweifel daran, dass die BF2, BF3 und BF4 ohne Beeinträchtigung ihres Kindeswohls nach XXXX zurückkehren und dort einen Kindergarten sowie in einigen Jahren die Schule besuchen können.

Somit stellt in Abwägung der angeführten Kriterien unter Einbeziehung der Aufenthaltsdauer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit der Mutter keine unzulässige Beeinträchtigung des Kindeswohls der BF2, der BF3 und der BF4 dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0216). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich im Übrigen auch deutlich von jenen Fällen, in denen minderjährige Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in Österreich (bzw. im Aufnahmestaat) die Schule besuchten und sozial und gesellschaftlich sehr gut integriert und mitunter auch dem anpassungsfähigen Alter entwachsen sind.

Dass die Lebensverhältnisse für minderjährige Kinder in der Russischen Föderation bzw. XXXX allgemein unzumutbar wären, wurde im Übrigen von den BF nicht substantiiert behauptet und kann vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte auch nicht objektiviert werden.

Unzumutbare Härten können somit in einer Rückkehr der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 - in ihren Herkunftsstaat nicht erkannt werden.

Die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführer BF2, BF3 und BF4 im Herkunftsstaat ist durch die Mutter BF1 und deren Familienangehörige, wie etwa den Bruder, die Schwester und den Onkel der BF1 gesichert, die die BF unterstützen können. Auch steht ihnen das Elternhaus in der Teilrepublik XXXX zur Verfügung. Es ist daher auch der BF2, der BF3 und der BF4 zusammen mit ihrer Mutter die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. XXXX zumutbar, weshalb auch die gegen die BF2, die BF3 und die BF4 erlassenen Rückkehrentscheidungen keine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit der Mutter, dem Kindeswohl der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 nicht entgegen.

In einer Gesamtbetrachtung ist folglich davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet geringes Gewicht haben, und daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Den BF kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu.

Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.1.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Russische Föderation nicht vorliegt.

3.1.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, gegenüber jenen Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252).

Derartig besondere Umstände wurde von der BF1 zwar nicht dargetan, sind im vorliegen Fall jedoch aufgrund der gegenwärtigen Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gegeben, zumal aktuell Verkehrs- und Einreisebeschränkungen bestehen, welche bei der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise mit minderjährigen Kindern im Alter der BF2, BF3 und BF4 zu berücksichtigen sind.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist daher mit achtundzwanzig Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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