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W250 2153589-1•Bundesverwaltungsgericht W250 2153589-1
W250 2153589-1Tribunale amministrativo federale16 ago 2021
Apostasie Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Christentum Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Konversion mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
W250 2153589-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (nunmehr geschieden, deshalb im Folgenden genannt: Ex-Frau des Beschwerdeführers) und deren Bruder in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 01.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt habe, weil diese von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Da er eine Zusammenarbeit jedoch verweigert habe, sei er von den Taliban bedroht worden. Er habe die Bedrohung bei den afghanischen Behörden in der Provinz Herat schriftlich angezeigt und diese Dokumente im Original dabei. Er habe sich zwei Monate in Afghanistan versteckt bis er mit seiner Ex-Frau und deren Bruder, der ebenfalls von den Taliban verfolgt worden sei, aus Afghanistan ausgereist sei.
3. Am 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Bundesamt an, dass der im Verfahren vorgebrachte Fluchtgrund gelogen sei. Er sei abgesehen von einem Jahr im Alter von ca. 9 Jahren nie in Afghanistan gewesen. Auch die Familie seiner Ex-Frau habe nie in Afghanistan gelebt. Die von der Familie seiner Ex-Frau im Verfahren vorgelegten Bestätigungen betreffend die Bedrohung in Afghanistan seien von ihrem Onkel, der in der Regierung arbeite, ausgestellt worden. Er sei von seinen Ex-Schwiegereltern gezwungen worden zu lügen.
4. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.03.2017, zugestellt am 31.03.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Herat und er könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht am 11.04.2017 Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhaftem Ermittlungsverfahren und mangelhafter Beweiswürdigung. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt bzw. übersehen, dass der Beschwerdeführer im Iran als Flüchtling geboren und aufgewachsen sei und er sich daher genauso lange Zeit in Österreich aufhalte wie in seinem Herkunftsland. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland stelle eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der Beschwerdeführer beantragte einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis seiner Angaben, insbesondere der Plausibilität seiner Verfolgungssituation und zur Beurteilung der Sicherheitslage im Iran sowie dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts zu bestellen und persönlich einzuvernehmen.
6. Mit Beschwerdevorlage vom 18.04.2017 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 19.08.2019 teilte die Finanzpolizei mit, dass im Zuge einer Kontrolle der Beschwerdeführer in einem Fahrzeug der Firma XXXX angehalten wurde und dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle über keine gültige arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügte, jedoch seit 13.05.2019 bei dieser Firma zur Sozialversicherung gemeldet war.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.10.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Vertreters des Bundesamtes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei im Iran aufgewachsen und habe dort gelebt bis er Richtung Europa ausgereist sei. Er habe Probleme mit der (mittlerweile in Österreich aufhältigen) Familie seiner Ex-Frau, die ihn und seine Familienangehörigen in Afghanistan bedroht hätten. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen vor.
10. Mit Stellungnahme vom 03.10.2019 brachte das Bundesamt vor, dass aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung und dem Abgleich der jeweils vorgelegten Tazkiras sowie ihres jeweiligen Vorbringens aufgefallen sei, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhält.
11. Mit Parteiengehör vom 21.01.2020 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
12. Das Bundesamt brachte mit Stellungnahme vom 22.01.2020 vor, dass keine Änderungen der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid oder den Ausführungen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr keiner existentiellen Notlage iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt, zumal der Beschwerdeführer auch nicht in eine spezielle vulnerable Gruppe nach den UNHCR oder EASO Richtlinien falle.
13. Mit Stellungnahme vom 27.01.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm aufgrund der anhaltenden Gewalt in Afghanistan, der Fluchtgründe, der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten und der anhaltenden Dürre sowie der daraus resultierenden Fluchtbewegungen nach Herat und Mazar-e Sharif, kaum bis gar nicht möglich sei eine Arbeit zu finden, sich zu ernähren bzw. eine Unterkunft zu bekommen. Dem Beschwerdeführer stehe daher keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und stelle eine Abschiebung eine reale Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Unter einem legte er einen Beitrag aus dem Asylmagazin 8-9/2019 von Friederike Stahlmann – Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen – vor.
14. Mit Parteiengehör vom 02.06.2020 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 samt der Kurzinformation vom 18.05.2020 übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen sowie dem Beschwerdeführer aufgetragen bekannt zu geben, ob sich seit der letzten Verhandlung etwas an seinen Angaben, an seiner Situation in Afghanistan oder Österreich geändert hat.
15. Das Bundesamt brachte mit Stellungnahme vom 05.06.2020 vor, dass sich auch aus dem aktualisierten Länderinformationsblatt keine Umstände ergeben würden, welche eine Änderung der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid oder der Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung nach sich ziehen würden. Auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ergebe sich, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei und keine Gefährdung iSd EMRK darstelle, zumal dieser keiner Risikogruppe angehöre. Zudem liege keine dauerhafte Exzeptionalität betreffend die wirtschaftliche Existenzgrundlage vor. Der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter auch selbst im Falle eines Lockdowns als Schlüsselkraft anzusehen, was ihm bei der Arbeitsplatzsuche einen Vorteil verschaffe.
16. Mit Stellungnahme vom 09.06.2020 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor höchst instabil und geprägt durch den weitgehenden Mangel an rechtsstaatlichen Strukturen sei. Die Arbeitslosigkeit in Afghanistan bleibe hoch. Der Zugang zu angemessenen Berufen sei auch in den Städten eingeschränkt. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere auch aufgrund der vorherrschenden Corona-Pandemie im Falle einer Rückkehr mit zusätzlichen Schwierigkeiten zu rechnen und die Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage zu geraten sei sehr groß. Es sei aufgrund der Corona-Pandemie nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan eine Arbeitsstelle oder Unterkunft finden würden. Auch die medizinische Versorgung im Falle einer Infektion sei in Afghanistan als prekär zu betrachten. Die Zahl der an COVID erkrankten bestätigten Fälle steige weiterhin an. Die höchste Anzahl an Fällen weise Kabul, gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh auf.
17. Mit Parteiengehör vom 07.01.2021 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
18. Am 27.01.2021 nahm die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers zum ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 Stellung und brachte vor, bei Familienangehörigen seiner Ex-Ehefrau würde es sich aufgrund ihres Alters im Hinblick auf die Covid 19- Situation in Afghanistan um besonders vulnerable Personen handeln. Der Stellungnahme wurde ein Medikamentenverordnungsblatt sowie Ausbildungszertifikate beigefügt.
19. Mit Schreiben vom 18.05.2021 wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 12.05.2021 ein freies Gewerbe (Botendienst) angemeldet hat.
20. Am 21.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme eines Zeugen, des katholischen Paters XXXX , der den Beschwerdeführer von einem Tauf-Vorbereitungskurs kenne und Auskunft über die Konvertierung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben geben könne.
21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Vertreters des Bundesamtes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Pater XXXX als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er interessiere sich bereits seit seinem fünfzehnten Lebensjahr für den christlichen Glauben und habe im Jahr 2017 in Österreich erstmals eine Kirche und Kurse besucht. Vor ca. acht Monaten habe er beschlossen zum Christentum zu konvertieren und besuche seither regelmäßig wöchentlich die Messen und einen Taufkurs. Er werde demnächst getauft und habe den christlichen Glauben verinnerlicht.
Bei der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: eine Teilnahmebestätigung über eine Veranstaltung bezüglich christlicher Werte vom September 2017, ein Unterstützungsschreiben vom 16.06.2021, diverse Lohnzettel von den Jahren 2019 und 2020, ein Schreiben der Hochschule XXXX , des Prof. XXXX , Rektor der Hochschule, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2020 auf die Taufe der römisch-katholischen Kirche vorbereitet werde, am 24.12.2020 in die Kirchengemeinschaft aufgenommen worden sei und zum christlichen Glauben konvertiert sei. Zudem legte der Beschwerdeführer diverse Fotos von sich bei Aktivitäten der Kirchengemeinde und in der Kirche vor.
22. Mit Stellungnahme vom 01.07.2021 brachte die belangte Behörde vor, der Bruder des Beschwerdeführers XXXX halte sich ebenfalls in Österreich auf. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, ob angedacht sei ein Familienverfahren zu führen, sei eine Verkennung der Rechtslage, zumal ein Familienverfahren bei Brüdern nicht rechtmäßig durchgeführt werden könne. Es stünde der Beschwerdevertretung frei eine DNA-Analyse vorzunehmen um so die Verwandtschaft und somit die massiven Widersprüche in den Fluchtvorbringen der Brüder zu widerlegen. Der Beschwerdeführer versuche die Verwandtschaft in Frage zu stellen um so die angeführten Widersprüche und eine damit verbundene beeinträchtigte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Zur Vorgebrachten Konversion des Beschwerdeführers argumentierte die belangte Behörde, es sei im gegenständlichen Fall eine Scheinkonversion festzustellen. Sie beantragte, die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache (AS 19, 73; Verhandlungsprotokoll vom 02.10.2019 = OZ 11, S. 6 und Verhandlungsprotokoll vom 25.06.2021 = OZ 33, S. 5).
Der Beschwerdeführer wurde in Teheran im Iran geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern (zwei Brüdern und zwei Schwestern) aufgewachsen (AS 19, 69; OZ 11, S. 6 f). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, er ist Analphabet (AS 19, 73; OZ 11, S. 7). Er arbeitete im Iran auf Baustellen als Kanalarbeiter (AS 25, 73; OZ 11, S. 7).
1.1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 04.04.2014 XXXX - seine nunmehrige Ex-Frau - im Iran nach traditionellem afghanischen Ritus (AS 19, 67). Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau haben sich in Österreich einvernehmlich scheiden lassen. Seit 2020 ist der Beschwerdeführer wieder verlobt, mit XXXX einer aus Afghanistan, Herat stammenden Afghanin die sich momentan im Iran aufhält (OZ 33, S. 7). Sie ist mit dem Beschwerdeführer weitschichtig verwandt (OZ 33, S. 8).
1.1.3. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers hielten sich einige Zeit lang in Afghanistan auf. Momentan leben seine Eltern und Geschwister illegal im Iran (OZ 33, S. 6). Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet und verdient den Lebensunterhalt für die Familie (OZ 33, S. 7). In Afghanistan hat der Beschwerdeführer weitschichtige Familienangehörige seiner Mutter (OZ 33, S. 6). Ein Bruder des Beschwerdeführers lebte in Österreich und stellte einen Asylantrag, welcher negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer weiß nicht ob sich sein Bruder noch in Österreich aufhält, er hat seit langem keinen Kontakt zu ihm (OZ 11, S. 16; OZ 33, S. 8).
1.1.4. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig (AS 69; OZ 11, S. 7; OZ 33, S. 5).
1.2. Zu seinem Glauben und dem geltend gemachten Nachfluchtgrund:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan als sunnitischer Moslem erzogen (AS 19, 73; OZ 11, S. 6).
1.2.2. Der Beschwerdeführer interessierte sich bereits im Alter von 15 Jahren im Iran für das Christentum. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich seit 2017 mit dem christlichen Glauben. Er besuchte damals ca. alle drei Wochen eine Freikirche. Seit ca. acht Monaten beschäftigt er sich intensiv mit dem Christlichen Glauben und beschloss zum Christentum zu konvertieren. Sein Mitbewohner und sein Freundeskreis sind christlich, einige seiner Freunde wurden bereits getauft.
1.2.3. Der Beschwerdeführer besucht seit ca. acht Monaten regelmäßig wöchentlich samstags entweder persönlich Kurse zur Taufvorbereitung oder nimmt online daran teil. Außerdem besucht er jeden Sonntag eine heilige Messe (OZ 33, S. 5 und 9 ff). Er ist in die Kirchengemeinde XXXX eingebunden und beabsichtigt getauft zu werden. Die Taufe wird voraussichtlich im Jänner 2022 erfolgen (OZ 33, S. 9 f.).
1.2.4. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus tiefer freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen vom Islam abgewendet und ist zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer trägt seinen christlichen Glauben nach außen und lebt ihn gemeinsam mit seinen Freunden aus. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben - auch in seiner Heimat Afghanistan - verleugnen würde.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben. In Afghanistan muss der Beschwerdeführer aus diesem Grund mit erheblichen Sanktionen rechnen und wäre dort gezwungen, seinen Glauben zu unterdrücken bzw. zu verleugnen.
1.2.5. Die Konversion zum Christentum von Muslimen wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum physische und/oder psychische Gewalt.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich seit zumindest 31.07.2015 durchgehend in Österreich auf.
1.3.2. Der Beschwerdeführer besuchte diverse Deutschkurse und verfügt über eine gute Kenntnis der Deutschen Sprache. Er kann sich auf Deutsch problemlos verständigen (OZ 11, S. 17; OZ 33, S. 5). Er verständigt sich auf Deutsch in der Arbeit und mit seinen Kontakten in der Kirchengemeinde (OZ 33, S. 5). Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (OZ 11 Beilage ./A) und sich in die Gesellschaft integriert.
1.3.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich viele freundschaftliche Kontakte knüpfen können und wohnt mit einem Freund seit vier Jahren gemeinsam in einer privaten Wohnung. Sein Freundschaftskreis ist christlich und sie besuchen gemeinsam die Messen (OZ 11, S. 18; OZ 33, S. 6).
1.3.4. Der Beschwerdeführer war in Österreich berufstätig: Er arbeitete von 13.05.2019 bis 10.03.2020 als Küchenhilfe für 8 Stunden pro Woche (OZ 11 Beilage ./B). Seit 17.04.2020 war der Beschwerdeführer bei XXXX geringfügig angestellt (OZ 22). Am 12.05.2021 meldete der Beschwerdeführer ein freies Gewerbe (Botendienst) an (OZ 33, S. 5; OZ 26).
1.3.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 11.06.2021, Version 4
2. EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Dezember 2020
3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017
4. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Nichtausübung des Islam und Apostasie vom 25.10.2018
5. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Aktuelle Lage von Konvertiten vom 23.07.2020
6. UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018
7. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Afghanistan, ua. zur Situation christlicher KonvertitInnen
1.4.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
„Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 11.06.2021
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 19.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 19.5.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (USDOS 12.5.2021; vgl. UP 16.8.2019,BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 12.5.2021), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 12.5.2021). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 12.5.2021). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).
Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 12.5.2021). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 12.5.2021; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 12.5.2021).
Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 12.5.2021).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 12.5.2021).
Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 12.5.2021).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 12.5.2021). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 12.5.2021).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 12.5.2021).
In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021).
(…)
APOSTASIE, BLASPHEMIE, KONVERSION
Letzte Änderung: 11.06.2021
Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LI 7.4.2021; cf. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Weder in der afghanischen Verfassung noch im Strafgesetzbuch wird Apostasie erörtert, und daher sollte Apostasie im Einklang mit der Scharia bestraft werden. Eine wichtige Bedingung ist, dass die Ablehnung des Islams und die Konversion freiwillig sein müssen, um als Apostasie zu gelten. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gilt als Apostasie und ist sowohl nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung als auch nach der schiitischen Jafari-Rechtsprechung verboten (LI 7.4.2021). Die Scharia sieht die Verhängung der Todesstrafe gegen erwachsene, geistig gesunde Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen (LI 7.4.2021; vgl. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Frauen werden sowohl nach der Hanafi- als auch nach der Jafari-Jurisprudenz anders bestraft als Männer, wobei beide die Auspeitschung und Schläge vorschreiben, um sie zur Rückkehr zum Islam zu bewegen (LI 7.4.2021).
Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend, allerdings gibt es derzeit keine zuverlässigen Schätzungen über die Zahl der Christen in Afghanistan (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).
Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).
Christliche Afghanen können ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie sie ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das einzige verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Christliche Afghanen, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Es gibt derzeit eine einzige offizielle Kirche im Land; die katholische Kirche in der diplomatischen Enklave in Kabul (LI 7.4.2021). Nach Angaben von Landinfo sind weder diese Kirche noch die evangelische Kirche für Ausländer in Kabul, die Community Christian Church of Kabul (CCK), für Afghanen zugänglich. Christliche Afghanen müssen ihren Glauben allein oder in kleinen Gemeinschaften in Privathäusern in so genannten Hauskirchen praktizieren (LI 7.4.2021).
Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).
Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).
Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 12.5.2021) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass sich die Behörden oder der Geheimdienst in besonderem Maße auf die Hauskirchen konzentrieren. Es wurden keine Berichte gefunden, die darauf hindeuten, dass Razzien, Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen stattfinden, noch dass Mitglieder dieser Gemeinden zur Befragung vorgeladen oder verhaftet wurden. Es gibt jedoch anekdotische, nicht verifizierte Informationen, dass einige Konvertiten befragt und für mehrere Tage in Gewahrsam genommen wurden (LI 7.4.2021; vgl. Iyengar 2018). Auch kann es einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).
Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).
Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den letzten Jahren jedoch, seit dem Sturz des Taliban-Regimes, ist die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kommen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht werden (LI 7.4.2021).
Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).
Apostaten haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Apostaten durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 12.5.2021). “
1.4.2. Aus EASO Coutry Guidance:
„2.16. Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy
COMMON ANALYSIS
Last updated: December 2020
This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (converts), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).
COI summary
In Afghanistan, blasphemy is punishable by death or imprisonment of up to 20 years. Individuals who have committed blasphemy have three days to withdraw their behaviours or face the death penalty. Additionally, a 2004 law prohibits writings and published materials, which are considered offensive to Islam or other faiths. Some cases of imprisonment sentences on charges of blasphemy were reported. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam, the latter is seen contrary to the religion and can be prosecuted as blasphemy [Society-based targeting, 2.2, 2.4].
Apostasy is also punishable by death, imprisonment, or confiscation of property. Apostasy is a serious offence and although it is reportedly rarely prosecuted, this has occurred in past years. Children of apostates are still considered Muslims unless they reach adulthood without returning to Islam, in which case they may also be put to death. Individuals perceived as apostates face the risk of violent attacks, which may lead to death, without being taken before a court [Criminal law and customary justice, 1.2; Society-based targeting, 2.1, 2.2, 2.4].
The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.7; Anti-government elements, 2].
According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.8; Anti-government elements, 3].
Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Society-based targeting, 2.4].
In particular, conversion from Islam to another faith is considered as a serious offence under Islamic law. It is punishable with the death penalty by beheading for men, and with life imprisonment for women. Under Islamic law, individuals will be given three days to recant the conversion or face punishment. They are also perceived with hostility by society [Society-based targeting, 2.1, 2.3].
There is an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there have only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan. The State deals with them by asking them to recant or face expulsion from the country [Society-based targeting, 2.3].
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks).
When considering such applications, the case officer should take into account that it cannot reasonably be expected that an applicant will abstain from his or her religious practices.[28] It should be noted that the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs (Article 10(1)(b) QD).
In the case of those considered apostates or blasphemers, in general, well-founded fear of persecution would be substantiated. “
1.4.3. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017:
„Nachfolgend zitierte Quelle ist zu entnehmen, dass nur wenige Berichte in Afghanistan zu der Behandlung von originären Christen und Konvertiten – innerhalb der Gemeinschaft, in Haftanstalten, durch den Staat und die Behörden – existieren. Ähnliches gilt laut nachfolgend zitierter Quelle für Abtrünnige, die vom islamischen Glauben abgefallen sind; zu dieser Personengruppe gibt es fast keine öffentlichen Berichte. “
1.4.4. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Nichtausübung des Islam und Apostasie vom 25.10.2018:
„Zusammenfassung:
Es handelt sich um ein komplexes Thema, bei dem viele Faktoren zu berücksichtigen sind, wie etwa geographische Zugehörigkeit, Ethnie, Bildungsgrad, soziale, politische, wirtschaftliche Aspekte, urbanes oder ländliches Umfeld und Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten. Das bloße Nicht-Praktizieren der islamischen Bräuche (z.B. Besuch der Moschee, Fasten während des Ramadan, regelmäßiges Beten usw.) hat nicht notgedrungen negative Auswirkungen für die betroffene Person. In bestimmten Fällen kann das Nicht-Praktizieren der islamischen Religion zu einem Glaubwürdigkeitsverlust innerhalb der Gemeinschaft führen. Ein Muslim, der aus beruflichen oder zeitlichen Gründen nicht in die Moschee geht, wird nicht automatisch als Nicht-Muslim betrachtet. Weiters ist es Kranken erlaubt, nicht zu fasten. In seltenen Fällen jedoch und besonders in ultrakonservativen, ländlichen Gesellschaften kann eine Person bestraft werden oder in Lebensgefahr geraten, wenn sie die islamischen Bräuche auf provokative Weise nicht einhält. Weiters gibt es Situationen, in denen Muslime das Praktizieren der Religion aus gesellschaftlichen, politischen und anderen Gründen vortäuschen. In Großstädten wie Kabul, Herat und Mazar ist der Gefährdungsgrad von nicht-praktizierenden Muslimen niedriger als in ländlichen Gebieten.
Obwohl es stark davon abhängig ist, auf welche Art und Weise, wo und wann die Abwendung vom Islam verkündet wird und wer die Zuhörerschaft ist, gilt grundsätzlich: Wenn ein Muslim in Afghanistan die Abwendung vom Islam verkündet, ist mit schweren Folgen zu rechnen. “
1.4.5. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Aktuelle Lage von Konvertiten vom 23.07.2020:
„Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass die Lage von Konvertiten in den letzten Jahren im Wesentlichen unverändert ist. Während geborene Christen oder nicht-afghanische christliche Staatsbürger ihre Religion ausüben dürfen und nicht durch den Staat oder die Zivilbevölkerung verfolgt werden, ist die Lage bei Konvertiten eine andere. Muslime haben nicht die Möglichkeit Christen zu werden oder das Christentum zu fördern. Es gibt keine öffentlichen Berichte über Konvertiten oder deren Misshandlung in letzter Zeit, da die meisten der Konvertiten sich nicht offen zu ihrer Religion bekennen und / oder im Ausland leben.
Der afghanische Staat ist sich der heiklen Lage dieser Thematik bewusst und reagiert in diesen Fällen sehr vorsichtig, um weder mit Sanktionen durch internationale Partner belegt zu werden, noch die Unterstützung der Bevölkerung zu verlieren.
Es ist gesellschaftlich verpönt am Freitag nicht zu beten oder während des Ramadans nicht zu fasten und es ist mit gesellschaftlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn man sich nicht daran hält. Sollte man durch Zivilpersonen in solchen Situationen betreten werden, kann es zu Belehrungen, Beschimpfungen, schlechter Behandlung und verbalen Beschuldigungen kommen. Staatliche Stellen oder die Polizei nehmen Personen fest, die während des Ramadans nicht fasten. Sie werden diese befragen, beraten und instruieren. Es sind jedoch weder Haft- noch Geldstrafen vorgesehen. Die Polizei ergreift keine Maßnahmen gegen jene Personen, die freitags nicht beten.
Es gibt aktuell keine Berichte über Personen die in Afghanistan öffentlich den Islam kritisieren. Personen die dies tun, tun es in der Regel über Quellen wie soziale Medien, unbekannte Blogs oder Satellitenfernsehsender. In den wenigen bekannten Fällen die mehr als 10 Jahre zurückliegen wurden einige der Betroffenen bestraft und andere freigelassen.
Es gibt Berichte über die heimliche Unterstützung von Konvertiten durch einige internationale Organisationen, jedoch gibt es keine Organisation die besagte Personengruppe öffentlich unterstützt.
Es gibt Berichte über afghanische Flüchtlinge, die zum Christentum konvertiert sind und in europäischen Ländern Zuflucht suchen. Es heißt, dass die meisten derjenigen, die ihre Familie auf ihre Konvertierung aufmerksam gemacht hatten, als Folge von ihren Familienmitgliedern/ihrem Stamm misshandelt, beschimpft und verbannt worden sind.
Es gab in letzter Zeit keine Berichte über Racheakte oder sonstige Maßnahmen von Familien oder Stammesgemeinschaften gegen zurückgekehrte Konvertiten. Rückkehrende Konvertiten haben jedoch mit Konsequenzen seitens der Stammesgemeinschaften zu rechen. Die Reaktion der Familien ist von deren jeweiligen Einstellung abhängig.
Es gab in der letzten Zeit für die Provinz Ghazni keine besonderen Berichte über Vorfälle mit Konvertiten und die Situation in der Provinz unterscheidet sich nicht von jener in anderen Provinzen. Unterschiede lassen sich vor allem zwischen Stadt und Land feststellen. “
1.4.6. Aus den UNHCR-RICHTLINIEN:
„Konversion vom Islam
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. […]“
1.4.7. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung:
„Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als „Weggehen“ vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe. […]
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her „reif“ seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt. […]
Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt. […]
Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien. […]
Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie „Apostaten“ bzw. „Konvertiten“ würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die „Verrat an ihrem Glauben“ geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. […]“
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in den zwei mündlichen Verhandlungen und die in den mündlichen Verhandlungen vorgelegten Unterlagen, durch die Einvernahme des Pater XXXX als Zeugen sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Länderberichte.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (seine Geburt und sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation im Iran und seine fehlende Schulbildung und berufliche Tätigkeit), ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.
2.1.2. Aufgrund der vom Beschwerdeführer beim Bundesamt vorgelegten Heiratsurkunde (AS 67) und seinen schlüssigen und stringenten Angaben in der Erstbefragung und beim Bundesamt (AS 19, 67) steht fest, dass der Beschwerdeführer im Iran seine nunmehrige Ex-Frau am 04.04.2014 nach traditionell afghanischem Ritus heiratete. Dass der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau nun geschieden sind und der Beschwerdeführer wieder verlobt ist ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2021.
2.1.3. Die Feststellungen über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2021 und im gesamten bisherigen Verfahren (AS 73, OZ 11, S. 14). Dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.10.2019, worin schlüssig dargelegt wurde, dass aufgrund eines Abgleichs der ED-Behandlung, der Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Bruders und deren vorgelegten Tazkiras kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei XXXX um den Bruder des Beschwerdeführers handelt.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung (OZ 11, S. 7) sowie auf dem Umstand das im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu seinem Glauben und dem geltend gemachten Nachfluchtgrund:
2.2.1. Dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Moslem erzogen worden ist, erachtet das erkennende Gericht aufgrund der gleichgebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan als plausibel (AS 19, 73; OZ 11, S. 6).
2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung am 25.06.2021 glaubhaft vor, er beschäftige sich bereits seit 2017 mit dem katholischen Glauben (OZ 33, S. 9). Die belangte Behörde argumentierte in der Stellungnahme vom 01.07.2021, im Falle des Beschwerdeführers liege eine Scheinkonversion vor. Dies sei daraus erkennbar, das die Konversion erst im Rahmen der zweiten Verhandlung vorgebracht wurde, weshalb die Glaubwürdigkeit anzuzweifeln sei. Es sei fragwürdig, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Verhandlung die Möglichkeit verstreichen ließ einen asylrelevanten Grund vorzubringen. Ein Indiz für die Scheinkonversion sei laut belangter Behörde auch die Antwort des Beschwerdeführers in der Verhandlung, auf die Frage warum er im Jahr 2017 begonnen habe die Kirche zu besuchen; der Beschwerdeführer habe stereotypisch und inhaltslos geantwortet. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben bisher nicht religiös gewesen zu sein, weshalb die nunmehrige intensive Glaubensbetätigung zu hinterfragen sei (vgl. Seite 4 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2021).
Für das erkennende Gericht ergibt sich jedoch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass sich dieser durch seine Freunde und sein Umfeld im Jahr 2017 begann für die katholische Kirche zu interessieren. Er schilderte wie er begann Bibelfilme auf Farsi zu sehen, mit anderen darüber zu diskutieren und wie er erstmalig im Jahr 2017 die Kirche besuchte (OZ 33, S. 10). Zudem gab er an, im Iran nicht religiös gewesen zu sein und den Islam nicht praktiziert zu haben, sich aber damals schon, seit seinem 15. Lebensjahr, für das Kreuz interessiert zu haben (OZ 33, S. 10). Aus der bei der Verhandlung am 25.06.2021 vorgelegten Teilnahmebestätigung einer Veranstaltung über die christlichen Werte vom September 2017 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 Interesse am christlichen Glauben hatte. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung außerdem glaubhaft und schlüssig vor, die Kirche nicht mehr so regelmäßig besucht zu haben, nachdem der Freund, der ihm in der Kirche im Jahr 2017 die Inhalte aus dem Deutschen übersetzt hatte, weggezogen sei, da der BF auf Deutsch nichts verstanden habe und er weder lesen noch schreiben könne (OZ 33, S. 12). Der Beschwerdeführer begann dann 2020 wieder vermehrt die Kirche, Messen und einen Taufkurs zu besuchen, da es dort nun einen Dolmetscher gibt der den Kurs auf Farsi hält und der Beschwerdeführer diese Kurse gemeinsam mit Freunden besucht die für ihn übersetzen (OZ 33, S. 12). Außerdem fühle er sich im Vergleich zum Jahr 2019 heute mehr zum Christentum hingezogen: „Damals hatte ich auch nicht so ein Gefühl wie heute für das Christentum. Heute ist es ganz anders als früher. Mit „heute“ meine ich jetzt. Ich fühle mich anders. Ich bin näher beim Gott, der sich für uns geopfert hat.“ (OZ 33, S. 12). Auf die Frage der belangten Behörde, warum der Beschwerdeführer bei der Verhandlung 2019 nichts über sein Interesse am Christentum erzählt hatte, erläuterte er glaubhaft: „Weil ich damals anders war. Ich habe mich nicht als ein Christ gefühlt. Aber jetzt bin ich mit meinem ganzen Herzen ein Christ.“ (OZ 33, S. 13).
2.2.3. Dass der Beschwerdeführer derzeit die Kirche und Messen regelmäßig besucht und an einem Taufkurs teilnimmt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung (OZ 33, S. 10) die mit den Aussagen des in der Verhandlung einvernommenen Paters übereinstimmen (OZ 33). Der Beschwerdeführer beschrieb in der Verhandlung was in den Taufkursen besprochen und unternommen wurde und was er dort gelernt hat; gemeinsame Spaziergänge zur Kirche und dortige Gebete, das Vater Unser, Inhalte aus der Bibel etc. (OZ 33, S. 8). Er schilderte ausführlich wo und wie die Messen stattfinden, in welcher Sprache sie abgehalten werden und dass er diese regelmäßig mit seinen Freunden gemeinsam besucht (OZ 33, S. 11). Auch aus dem in der Verhandlung am 25.06.2021 vorgelegten Unterstützungsschreiben vom 16.06.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig die Kirche besucht.
Die belangte Behörde argumentierte, der Beschwerdeführer habe nicht seine Motivation und kein auslösendes Ereignis für seinen Glaubenswechsel darlegen können (vgl. Seite 4 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2021). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer aber sehr wohl vor, was ihn dazu bewegte, vom Islam abzukehren und sich zum Christentum hinzuwenden: „In den Nachrichten habe ich sehr oft gesehen, dass die Muslime immer wieder Menschen töten. Ich habe mich selbst gehasst, ich habe mir gedacht, wenn das der Islam ist, dann will ich das nicht. Als ich in der Kirche war, habe ich es gespürt, wie nett der Pfarrer war und habe dort gelernt. Dort habe ich meine Ruhe gefunden. Ich habe ihnen gesagt, dass ich seit sechs Monaten keine Tabletten mehr nehme. Seitdem ich die Kirche besuche, geht es mir sehr gut.“ (OZ 33, S. 9). Der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers hat sich glaubhaft auch auf seinen Gesundheitszustand positiv ausgewirkt (OZ 33, S. 9). Auch der in der Verhandlung vernommene Zeuge brachte vor, das psychische Leiden des Beschwerdeführers habe sich aufgrund seines Glaubenswechsels zum Christentum zunehmend verbessert, sodass er keine Beruhigungstabletten mehr brauche (vgl. Schreiben vom 24.06.2021). Der Zeuge legte in der Verhandlung ein Schreiben vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2020 auf die Taufe der römisch-katholischen Kirche vorbereitet wird und am 24.12.2020 in die Kirchengemeinschaft aufgenommen wurde. Außerdem habe der Beschwerdeführer bereits früh Interesse am Christentum gehabt und sich bereits im Iran ein Kreuz besorgt. Nach seiner Ankunft in Österreich sei er gemeinsam mit Freunden in eine österreichische Freikirche gegangen, die Treffen seien alle auf Deutsch gewesen, weswegen ihm ein Freund übersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich immer besser gefühlt, wenn er in die Kirche gegangen sei. Da der Kontakt eher unregelmäßig gewesen sei, sei ihm damals kein Taufunterricht angeboten worden (vgl. Schreiben vom 24.06.2021).
Außerdem beschrieb der Beschwerdeführer seinen inneren Prozess vom Jahr 2017, als der Beschwerdeführer begann sich für das Christentum zu interessieren, bis hin zu seiner Entscheidung im Jahr 2020, sich als Christ zu fühlen und eine Taufe anzustreben, glaubhaft und nachdrücklich: „Genau das will ich sagen, dass ich von 2017 bis vor acht Monaten noch überlegt habe. Ich habe es gespürt, dass in dieser Religion alle einander mögen und das Wichtigste ist, dass wir Söhne des Gottes sind. Genau deswegen habe ich dann die Entscheidung getroffen. Ich habe das nie gehört, in keiner anderen Religion, dass der Gott uns als „eigene Kinder“ bezeichnet. Aus dem Grund habe ich dann die Entscheidung getroffen und ich bin auch sehr froh.“ (OZ 33, S. 14).
2.2.4. Die Feststellungen zu der aus tiefer freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragenen Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und Konversion zum Christentum stützen sich auf seine diesbezüglich stringenten und ausführlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch aus dem in der Verhandlung am 25.06.2021 vorgelegten Schreiben der Hochschule XXXX , des Prof. XXXX , Rektor der Hochschule und der Zeugeneinvernahme geht hervor, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben verinnerlicht hat: „er glaubt an den Gott, der Mensch geworden, gestorben und auferstanden ist und seinem Leben Sinn verleiht.“ (vgl. Schreiben vom 24.06.2021). Zudem legte der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 25.06.2021 diverse Fotos von sich bei Aktivitäten der Kirchengemeinde und in der Kirche vor (OZ 33).
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, sich momentan in der „Lernphase“ zu befinden und getauft zu werden sobald der Pater in der Kirche ihn für bereit erachte (OZ 33, S. 10). Der in der Verhandlung am 25.06.2021 einvernommene Pater gab an, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich im Jänner 2022 getauft werden (OZ 33, S. 17).
Soweit im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben, gründet sich dies auf folgende Erwägungen: Der Beschwerdeführer vermochte in der Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend seine religiöse Überzeugung sowie Dinge, die ihm im Christentum wichtig sind, darzulegen.
Die belangte Behörde argumentierte zwar in der Stellungnahme vom 01.07.2021, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung ein mangelhaftes Wissen über das Christentum an den Tag gelegt, welches im Widerspruch zu seinem jahrelangen Interesse daran stehen würde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung ein inhaltliches Wissen zum christlichen Glauben darlegen, das eine vorhergehende Auseinandersetzung mit diesem voraussetzt (OZ 33, S. 23 ff). Zu beachten war, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist und keine Schulische Bildung erhalten hat. Er kann somit weder lesen noch schreiben weshalb es für ihn schwer ist die Inhalte des Kurses selbst zu wiederholen oder zu lesen. Zudem besucht er den Taufkurs sowie die Messen in der Kirche nicht in seiner Muttersprache Dari, sondern der Taufkurs ist auf Farsi und die Messen finden auf Deutsch und Latein statt. Dies stellt für den Beschwerdeführer eine zusätzliche Herausforderung dar, was in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen ist. Der Beschwerdeführer besucht den Kurs und die Messen jedoch gemeinsam mit Freunden die ihm helfen, die Inhalte für ihn widerholen und für ihn übersetzen. Auch der in der Verhandlung am 25.06.2021 als Zeuge einvernommene Pater schilderte, dass es dem Beschwerdeführer als Analphabeten schwer fällt den Inhalt der Bibel mitzulesen. Trotz dieses Hindernisses habe er aber das Vater Unser auswendig gelernt, bemühe sich mitzulernen und habe einen klaren Glauben und eine innere Überzeugung zum Christentum (OZ 33, S. 17).
Dass der Beschwerdeführer trotz dieser persönlichen Umstände und der daraus resultierenden besonderen Anstrengung daran interessiert war sich mit den christlichen Inhalten auseinander zu setzen, beispielsweise das Vater Unser zu erlernen und regelmäßig die Messen und den Taufkurs besucht, erachtet das erkennende Gericht als starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht auf die Wiedergabe von leicht verfügbarem Faktenwissen beschränkt, sondern sich glaubhaft darauf berufen, dass der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Bedeutung hat: „Wenn ich in der Kirche bin und das Kreuz in der Hand habe und bete, fühle ich mich sehr gut und ich bin sehr beruhigt und das bedeutet mir sehr viel. Das Wichtigste ist, dass wir unsere Sünden dem Vater erzählen können und der Vater betet für uns.“ (OZ 33, S.12). Der Beschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung auch welche Inhalte ihm im Taufkurs vermittelt wurden: „Wir haben darüber gesprochen, dass wir nicht lügen sollen, dass wir nicht jemanden töten sollen. Wir haben über die Taten von Jesus Christus gesprochen, über seine Wunder. Wir haben gelernt, dass wir unseren Nachbarn mögen sollen, so wie den eigenen Bruder.“ (OZ 33, S.13). Auch auf die Frage ob der Beschwerdeführer ein Wunder von Jesus Christus nennen könne, konnte er antworten. Der Beschwerdeführer schilderte außerdem was nach dem Christlichen Glauben nach dem Tod passiert und warum Jesus Christus am Kreuz sterben musste (OZ 33, S.15).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lässt sich ableiten, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung, faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben hingewendet hat und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist sowie, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und den Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat.
Dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben nach außen trägt, ergibt sich einerseits aus dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus seinen schlüssigen Angaben, wonach er über den christlichen Glauben mit anderen Leuten spreche und die Kurse gemeinsam mit Freunden besuche (OZ 33, S.10). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, der Freund, mit dem er zusammenwohne, sei ebenfalls Christ. In Österreich würden alle in seinem Umfeld darüber Bescheid wissen, dass er zum Christentum konvertiert sei (OZ 33, S.12). Die belangte Behörde argumentierte, dass der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs niemandem von seiner Konversion erzählt habe, sei ein Indiz für die fehlende innere Überzeugung (vgl. Seite 4 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2021). Der Beschwerdeführer erklärte in der Verhandlung jedoch glaubhaft und schlüssig, warum er seiner Familie in Afghanistan nicht von seinem Glaubenswechsel erzählt hatte, da er fürchte von seiner Mutter als Sohn nicht mehr akzeptiert zu werden. Er habe vor, seine Verlobte vom Christentum zu überzeugen und in Zukunft seine Kinder christlich zu erziehen (OZ 33, S. 15). Diese Aussage sowie das selbstständige Handeln des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des selbständigen Einlesens in das Christentum mithilfe seiner Freunde, seiner Suche nach Anschluss in einer christlichen Gemeinde, die Besuche des Taufkurses und der Gottesdienste, und das alles obwohl der Beschwerdeführer Analphabet ist, sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und zum christlichen Glauben hingewendet hat.
Die belangte Behörde argumentierte in der nach der Verhandlung abgegebenen Stellungnahme, es hätten sich Widersprüche bei den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Zeugen in der Verhandlung ergeben: Der Beschwerdeführer habe angegeben er wäre regelmäßig in den Taufkurs gegangen, der Zeuge wiederum habe angeführt der Taufkurs wäre Corona bedingt bloß online abgehalten worden (vgl. Seite 4 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2021). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch noch bevor der Zeuge überhaupt befragt wurde von sich aus an, dass der Taufkurs auch online abgehalten werde: „RI: Wann waren Sie zuletzt im Taufkurs? BF: Letzte Woche. Morgen auch, aber morgen ist online – ich weiß nicht warum.“ (OZ 33, S. 11). (…) „RI: Wie oft hatten Sie ungefähr Taufkurse? BF: In diesen acht Monaten war ich immer anwesend, vielleicht ein-, zweimal nicht und das war online, als ich nicht dabei war.“ (OZ 33, S. 13). Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene Pater der die Taufkurse abhält brachte vor, Corona bedingt sei der Kurs zunächst nur per Zoom-Meeting abgehalten worden. Bei Messen im Haus habe die Gruppe sich jedoch kennen lernen und gegenseitig bestärken können (vgl. Schreiben vom 24.06.2021). Für das erkennende Gericht besteht diesbezüglich sohin kein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen des Zeugen.
Die belangte Behörde brachte außerdem vor, die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er wolle traditionell islamisch im Iran heiraten würden im Widerspruch zu seinen Konversionsbestrebungen stehen (vgl. Seite 4 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2021). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung aber nicht an traditionell heiraten zu wollen. Ganz im Gegenteil beschrieb er, er wolle seine Verlobte nach Österreich holen und sie hier vom Christentum überzeugen: „Nachdem meine Schwiegermutter gestorben ist, habe ich mit meiner Verlobten ausgemacht, dass wir dort nicht heiraten. Ich werde sie hierherholen und ich werde sie vom Christentum überzeugen. “ (OZ 33, S. 14).
Die belangte Behörde brachte in der Stellungnahme außerdem vor, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei ganz eindeutig dadurch erkennbar, dass er auf die Frage in der Verhandlung, ob er von den Vorteilen einer Konversion im Asylverfahren wisse, antwortete dies nicht zu wissen. Dies entspreche laut belangter Behörde in keinster Weise der Wahrheit, zumal dies in der afghanischen Community bekannt sei und der Beschwerdeführer wohl durch seinen Rechtsvertreter darauf hingewiesen worden sei, andernfalls das Vorbringen nicht erstattet worden wäre (vgl. Seite 4 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2021). Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der Verhandlung danach gefragt hatte wann bzw. ob er Kenntnis davon habe, dass eine Konversion im Asylverfahren Vorteile bringen könnte. Der Beschwerdeführer antwortete darauf: „So etwas weiß ich nicht.“ (OZ 33, S. 14). Die von der belangten Behörde unterstellte Scheinkonversion lässt sich aus dieser Aussage des Beschwerdeführers nicht ableiten. Zu beachten ist wie erwähnt, dass dieser keinerlei Ausbildung erhielt und Analphabet ist, weswegen es nicht unschlüssig ist, dass er auf eine Frage nach etwaigen Vorteilen im Asylverfahren antwortet, dass er „so etwas“ nicht weiß. Wenngleich der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum relativ knapp vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte, und dadurch asyltaktische Erwägungen nicht ausgeschlossen erscheinen ließ, vermochten die Schilderung der näheren Umstände und inneren Beweggründe des Beschwerdeführers für seine Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum davon zu überzeugen, dass beim Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich eine tiefgreifende, ernsthafte, innerlich durchaus identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer inneren Konversion stattgefunden hat, die bereit im Jahr 2017 begann.
In der Verhandlung am 25.06.2021 wurde Prof. XXXX , Pater und Rektor der Hochschule XXXX , als Zeuge einvernommen. Der Zeuge legte in der Verhandlung nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft für den Christlichen Glauben interessiert und schilderte die Besuche des Beschwerdeführers in der Messe und im Taufkurs übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 33, S. 16 f.). Konkret führte der Zeuge aus, er habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer durch die Freunde, die bereits getauft sind, gut vernetzt sei, sie ihm beim Lernen der christlichen Inhalte helfen und gemeinsam als Gruppe den christlichen Glauben leben würden (OZ 33, S. 17).
Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene Pater gab weiters an, er habe die Wahrnehmung, dass der Beschwerdeführer bereits als Christ zu ihm gekommen sei, da dieser im Jahr 2017 bereits bei einer Freikirche gewesen sei und sich Jahrelang dafür interessiert habe. Er schließe eine Scheinkonversion des Beschwerdeführers schon deshalb aus und auch weil seine Freunde überzeugte Christen seien und der Beschwerdeführer den Islam ablehne und sich gemeinsam mit seinem Freundeskreis dem Christentum zugewandt habe (OZ 33, S. 18). Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nach den Ergebnissen der Verhandlung nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben in Österreich im Freundeskreis, in der Kirchengemeinde und auch öffentlich lebt.
Die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam und seine (nachhaltige) Hinwendung zur christlichen Kirche ist nach den getroffenen Erwägungen nicht zu bezweifeln und wird im konkreten Fall dadurch untermauert, dass der Zeuge der Überzeugung ist, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers von Ernsthaftigkeit getragen ist. „Ich glaube, dass seine Konversion ernsthaft ist“. (OZ 33, S. 18). Der Zeuge hinterließ in der Verhandlung einen sehr überzeugenden Eindruck, weswegen seine Aussagen ohne Bedenken der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
In Zusammenschau dieser Erwägungen und Aspekte hat der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig dargetan, dass er sich von seiner bisherigen Religion abgewendet, und einen neuen Glauben gefunden hat. Dass die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum nachhaltig ist, wird durch die überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Angaben des in der Verhandlung befragten Zeugen belegt. Die Ausführungen des Zeugen stehen im Einklang mit dem Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer hinsichtlich seines Glaubenswechsels in der Verhandlung gewonnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus alledem zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten inneren Entschluss, (weiterhin) nach dem christlichen Glauben zu leben, im Verfahren glaubwürdig darlegen konnte.
Über das Verfahren hinweg, brachte die belangte Behörde mehrmals vor, der Bruder des Beschwerdeführers habe in Österreich ebenfalls um Asyl angesucht und es würden sich die Aussagen der beiden Brüder, hinsichtlich der Aufenthalte der Familie im Iran bzw. in Afghanistan massiv widersprechen, wodurch deren beider Fluchtgrund als nicht glaubwürdig zu beurteilen wäre (OZ 33, S. 9). Speziell wurde in der Verhandlung am 25.06.2021 durch die belangte Behörde auf das Einvernahmeprotokoll der Verhandlung des Bruders des Beschwerdeführers vom 11.10.2019 zu Zl. XXXX verwiesen. Der Beschwerdeführer verleugnete jedoch nicht die Existenz seines Bruders: „Ich habe schon damals gesagt, dass ich nicht weiß, wo mein Bruder ist. Es könnte sein, dass er hier in Österreich oder in einem anderen Land, oben, unten, irgendwo, war. Ich habe Kontakt mit meiner Familie. Bis jetzt haben sie mir nicht gesagt, wo er ist. Er ist ausgereist und bis heute weiß man nicht, wo er ist, ob er lebt oder nicht.“ (OZ 33, S. 8). Aufgrund von Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers über den Aufenthalt von Familienmitgliedern in dessen Asylverfahren, lässt sich für das erkennende Gericht nichts über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Glaubenswechsel ableiten.
In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist und er als Person glaubwürdig ist. Es ist weiters davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben hingewendet hat und dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch seine Angaben glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.
2.2.5. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, in Afghanistan als Christ in Lebensgefahr zu sein (OZ 33), steht im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten (vgl. II.1.4.). Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner nachhaltigen Hinwendung zum Christentum erhebliche Sanktionen befürchten muss und gezwungen wäre, seinen Glauben zu unterdrücken, sind folgende Aspekte der Berichte besonders hervorzuheben: Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus. Zwar gab es zwischen 2014 und 2016 keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie, der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen jedoch Gefahren für Christen dar.
Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seines erfolgten Abfalles vom Islam somit physische und/oder psychische Gewalt drohen würde, ergibt sich aus den angeführten Länderberichten (Pkt. II.1.4.). Die aktuellen Länderfeststellungen stützen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom Islam glaubhaft machen konnte, war eine weitere Erörterung der Geschehnisse in Afghanistan bzw. im Iran im Detail obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesen.
2.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.3.1. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich stützt sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere die Auszüge aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S. 16 ff und OZ 33, S. 5 ff.) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
2.3.2. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und in einfachem Deutsch beantwortet hat (OZ 11, S. 17). Er konnte sich problemlos auf Deutsch verständigen (OZ 33).
2.3.3. Dass der Beschwerdeführer viele freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen konnte und er von diesen sehr geschätzt wird sowie mit einem Mitbewohner gemeinsam lebt, ergibt sich aus den diesbezüglichen schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Beschwerdeverhandlungen (OZ 11 und OZ 33) sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben in Verbindung mit den Aussagen des vernommenen Zeugen (OZ 33).
2.3.4. Dass der Beschwerdeführer 8 Stunden pro Woche als Küchenhilfe arbeitetete, ergibt sich aus den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dienstzettel, Lohnzettel und Anmeldebestätigung der Sozialversicherung (Beilage ./B, ./E und ./F aus OZ 11). Dass der Beschwerdeführer seit 17.04.2020 wieder geringfügig beschäftigt war ergibt sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten Auszug der Sozialversicherung (OZ 22). Die Feststellung über das angemeldete freie Gewerbe ergibt sich aus der übermittelten Anmeldebestätigung.
2.3.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 14.07.2021).
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich vollumfänglich gegen den angefochtenen Bescheid.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Zur befürchteten Verfolgung aufgrund der Konversion:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist.
Der EuGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf die religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 5.9.2012, C-71/11 und C-99/11, Rz 78 f). Das setzt freilich voraus, dass die Konversion nicht bloß - aus opportunistischen Gründen - zum Schein erfolgt ist. Läge nämlich eine sogenannte Scheinkonversion vor, wäre im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ihn gefährdende religiöse Betätigungen vornehmen würde und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu (weiteren) religiösen Betätigungen unzumutbar belasten würden (vgl. VwGH 14.01.2021, Ra 2020/18/0308).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0383) kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284 sowie VwGH 25.3.2020, Ra 2020/14/0130; 29.5.2019, Ra 2019/20/0230, jeweils mwN).
Wie der VwGH unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, bereits erkannt hat, liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. etwa VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0251 und VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, u.a.). Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. jüngst VwGH 21.04.2021, 2021/18/0157 mwN).
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht obliegt nur die Prüfung, ob sich die Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat begründenden Weise manifestieren und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 im jeweiligen Fall vorliegen (VfGH vom 21.09.2020, E2618/2020-10). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation sowie des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/14/0138; 29.1.2020, Ra 2019/18/0258, mwN).
Im Urteil vom 05.11.2019. A.A. gg Schweiz, 32218/17, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, im konkreten Fall ausgeführt, dass die Abschiebung eines in der Schweiz zum Christentum konvertierten Afghanen eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, sofern er zu einer Änderung seines Sozialverhaltens gezwungen wäre. Ein Verleugnen des eigenen Glaubens im Kontext der afghanischen Gesellschaft, könnte unter Umständen als unerträglicher seelischer Druck charakterisiert werden. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht verabsäumte zu ermitteln, wie der Beschwerdeführer seine Religion in der Schweiz gelebt hat und wie er seine Religion bei einer Rückkehr in Afghanistan ausleben würde. Der Umstand, dass der Betroffene seine Konversion bisher nicht über einen engen Kreis von Vertrauten hinaus bekannt gemacht hat, ändert daran nichts. Es ist nämlich auch darauf abzustellen, wie er seine Religion nach einer Rückkehr in Afghanistan ausüben könnte. Sie nur geheim und im Verborgenen in engstem Kreis auszuüben, würde ihn zu einer völligen Änderung seines Sozialverhaltens zwingen.
Vor diesem Hintergrund war zu erwägen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen seiner Religion verfolgt zu werden, glaubhaft vorgebracht wurde und begründet ist.
Die vorliegende Beschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum geltend macht, begründet. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Pkt. II.2.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, dass er sich als Christ fühlt und diesen Glauben weiter ausüben wird. Er beschäftigt sich ca. seit 2017 mit dem christlichen Glauben und hat vor ca. acht Monaten beschlossen zum Christentum zu konvertieren. Seitdem beschäftigt er sich intensiv mit dem Christlichen Glauben, besucht wöchentlich einen Taufvorbereitungskurs und die heilige Messe. Er ist in die Kirchengemeinde eingebunden und beabsichtigt getauft zu werden. Sein Mitbewohner und sein Freundeskreis sind christlich, einige seiner Freunde wurden bereits getauft. Der Beschwerdeführer und seine Freunde beten gemeinsam und besuchen gemeinsam die Messen und Kurse. Der Beschwerdeführer verfügt über ein christliches Grundwissen, wobei zu beachten war, dass er Analphabet ist und die Kurse und Messen nicht in seiner Muttersprache besucht. Er konnte im Verfahren seine Beweggründe für die Konversion glaubhaft darlegen. Nach den Ergebnissen des Verfahrens geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine neue Religion verinnerlicht und in seinen Alltag integriert hat (vgl. dazu in der Beweiswürdigung unter II.2.2.). Diese Haltung steht in völligem Gegensatz zu der in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Einstellung.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Rückkehrbefürchtung, aus Gründen der Religion in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist glaubhaft. Unter Bedachtnahme auf die herangezogenen Länderberichte muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines im Verfahren glaubhaft dargelegten inneren Entschlusses, weiterhin nach dem christlichen Glauben zu leben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde.
Hierbei ist im Einklang mit der zitierten EGMR-Judikatur maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gezwungen wäre, seinen Glauben zu unterdrücken bzw. zu verleugnen, um sich nicht zu exponieren. Den Länderberichten ist zusammengefasst zu entnehmen, dass Christen in Afghanistan ihren Glauben unbedingt geheim halten müssen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen zB in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen und von Nachbarn oder Fremden angegriffen werden. Es kann sein, dass sie ihre Arbeit verlieren und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, um ihre persönliche Sicherheit fürchten müssen. Eine solche Unterdrückung bzw. Geheimhaltung seines Glaubens, um seine persönliche Sicherheit in Afghanistan zu gewährleisten, würde den Beschwerdeführer zu einer völligen Änderung seines Sozialverhaltens zwingen und kann ihm nicht zugemutet werden.
Im Beschwerdefall muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, von dem er – wie der Berichtslage zu entnehmen ist – keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Abkehr vom Islam und nachhaltige Hinwendung zum Christentum zu bedienen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da nicht angenommen werden kann, dass er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung aufgrund seiner neuen Religion sicher wäre. Vielmehr muss aufgrund der Berichtslage, welche die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen in Afghanistan als offen feindlich beschreibt, davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die aufgezeigten Bedrohungen in allen Landesteilen drohen.
Im Beschwerdefall ist es somit insgesamt glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK). Dass die Abkehr vom Glauben des Beschwerdeführers den afghanischen Behörden oder anderen Personen (in seinem sozialen Umfeld) verborgen bleiben würde, kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer seinen Glauben nach außen trägt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Vorbringen der belangten Behörde diesbezüglich war nicht zu folgen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.
Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, denn dem Beschwerdeführer steht keine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) offen und es ist auch kein Asylausschlussgrund (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005) gegeben.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 31.07.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. Die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG finden daher gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger unter anderem wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat. Ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 war in Bezug auf die Ex-Frau des Beschwerdeführers nicht zu führen: Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau haben sich in Österreich scheiden lassen, sodass diesbezüglich keine Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorliegt, zumal er nicht mehr deren Ehegatte ist.
Auch mit dem Bruder des Beschwerdeführers war das Verfahren des Beschwerdeführers nicht zu einem Familienverfahren zu verbinden, da diese nicht Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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