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W193 2161780-1•Bundesverwaltungsgericht W193 2161780-1
W193 2161780-1Tribunale amministrativo federale16 ago 2021
aktuelle Gefahr Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsdauer Behandlungsmöglichkeiten Deutschkenntnisse gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubhaftmachung innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement Pandemie private Verfolgung Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherheitslage Verfolgungsgefahr Versorgungslage Voraussetzungen Zukunftsprognose Zwangsrekrutierung
W193 2161780-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. 1. Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. 2. Satz des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. 3. Satz und IV. des angefochtenen Bescheids werden gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren: BF), Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2016 gab der BF an, dass er am XXXX geboren worden sei, Paschtune und sunnitischer Moslem sei und aus Afghanistan, Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad, stamme, wo bis heute seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern lebten. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht und habe als Verkäufer gearbeitet. Er sei unverheiratet. Er habe Afghanistan verlassen, weil er von den Daesh verfolgt worden sei.
I.3. Mit Befund vom 21.04.2016 des XXXX ergab sich „Schmeling 4, GP 31“. Mit Gutachten von XXXX , Sachverständiger für medizinische Begutachtung im Asylverfahren, ergab sich, dass der BF im Untersuchungszeitpunkt 05.07.2016) 17,6 Jahre alt gewesen sei, woraus sich ein spätestmögliches, fiktives Geburtsdatum vom XXXX ergebe.
I.4. Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2017 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für den BF als Kochlehrling bis 20.05.2020 ( XXXX ) erteilt.
Mit Verständigung vom 06.07.2018 wurde der Lehrvertrag amtlich berichtigt und die Lehrzeit bis 27.02.2021 verlängert.
I.5. Am 31.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, am XXXX Jahre (Anm.: das wäre geb. XXXX ) alt geworden zu sein. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Sorkh Road, XXXX . Er habe Eltern, vier Brüder und drei Schwestern in Afghanistan; der Großteil seiner Familie wohne in der Provinz Nangarhar, Distrikt Chapliar. Zwei seiner Brüder seien bei den Taliban aktiv gewesen und hätten ihn gedrängt, den Besuch der englischen Schule zu beenden und sich den Taliban anzuschließen, wovon sie letztendlich abgesehen hätten. Danach seinen jedoch die Daesh an ihn herangetreten und hätten ihm im eigenen Geschäft einen Drohbrief zukommen lassen, wonach er sich nun diesen anschließen sollte. Nach etwa 20 Tagen sei ein Bekannter in den Iran gegangen, diesem habe er sich angeschlossen.
I.6. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
I.7. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 22.05.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.8. An der am 18.09.2019 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch die im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreterin und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahmen an der Verhandlung teil.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen des BF genommen.
I.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2019, Zl. W193 2161780-1/12E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
I.10. Gegen das Erkenntnis vom 01.10.2019 erhob das BFA in weiterer Folge eine außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Weiteren: VwGH).
I.11. Mit Erkenntnis vom 06.04.2020, Zl. Ra 2019/01/0443-7, behob der VwGH die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es dem Erkenntnis an spezifischen Feststellungen zur Vernetzung des IS in Afghanistan mangle. Es fehle an der Feststellung, ob es sich beim BF um eine „high profile“-Person handle. Mit der Feststellung des BFA, dass es sich beim BF um eine „low profile“-Person handle, habe sich das BVwG nicht auseinandergesetzt. Weiters verkenne das BVwG bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative, dass alleine die Tatsache, dass der Mitbeteiligte in seinem Herkunftsland über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindere. Es mangle an ausreichenden Feststellungen der zu erwartenden Lage des BF in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit. Außerdem fehle es an Feststellungen, wie der IS in den von ihm nicht kontrollierten Gebieten, von ihm verfolgte Personen ausforschen bzw. finden kann.
I.12. Mit Schreiben vom 12.06.2020 übermittelte der BF eine Stellungnahme und legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor.
I.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2020, Zl. W193 2161780-1/25E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
I.14. Gegen das Erkenntnis vom 15.06.2020 erhob der BF Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (im Weiteren: VfGH).
I.15. Mit Erkenntnis vom 24.11.2020, Zl. E 2472/2020-12, behob der VfGH die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Beurteilung einer dem BF im Fall der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK verfassungswidrig sei, weil das Bundesverwaltungsgericht den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit den aktuellen Länderberichten sowie der in den UNHCR-Richtlinien dargestellten Sicherheitslage in Bezug gesetzt habe. Die Entscheidung sei somit mit Willkür behaftet und aufzuheben.
I.16. Mit Schreiben vom 15.02.2021 legte der BF weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integration vor.
I.17. Mit Parteiengehör vom 17.06.2021 übermittelte das Bundesveraltungsgericht den Parteien aktualisierte Länderberichte und gab dem BF Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner persönlichen Situation in Österreich.
I.18. In seiner Stellungnahme vom 29.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2017 im Betrieb XXXX beruflich tätig sei, dort untergebracht sei und auf keinerlei öffentliche Unterstützung angewiesen sei. Er sei integriert und nehme am öffentlichen Leben teil, wie auch den Empfehlungsschreiben zu entnehmen sei. Weiters habe er die Berufsschule positiv abgeschlossen und sei zur Lehrabschlussprüfung am XXXX zugelassen worden. Nach Abschluss der Lehrabschlussprüfung könne er als Fachkraft in seinem bisherigen Betrieb weiterarbeiten. Verwiesen werde auf die Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren, die vierjährige Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die berufliche, sprachliche und soziale Integration. Weiters legte er mehrere Empfehlungsschreiben, die Teilnahmebestätigung eines ÖIF Werte- und Orientierungskurs, den Bescheid der Wirtschaftskammer XXXX (Prüfungstermin) und das Jahres- und Abschlusszeugnis vor. Die medizinischen Unterlagen wie ein Diabetesattest und den Impfpass erlaube sich der Beschwerdeführer nachzureichen.
I.19. Mit Stellungnahme vom 08.07.2021 legte der Beschwerdeführer eine Arztbestätigung samt Befund, Lohnzettel von Jänner bis Juni 2021, eine Bestätigung der 1. Impfung COVID-19 und die Bestätigung der Lehrabschlussprüfung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Sorkhroad, Dorf XXXX , Afghanistan. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF ist sunnitischer Moslem, übt den Glauben jedoch nicht regelmäßig aus. In Afghanistan besuchte der BF neun Jahre lang die Schule, wo er auch ein wenig Englisch lernte. Weiters half er seinem Vater als Verkäufer in dessen Lebensmittelgeschäft.
Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der BF leidet an Diabetes mellitus Typ 1 (Befund und Arztbrief vom 25.06.2021). 2014 erfolgte eine Behandlung (ED, Insulin für 2 Monate). 2016 erfolgte eine Behandlung mit Orale Antidiabetika (OAD) für wenige Monate (vorläufiger Entlassungsbrief Krankenhaus XXXX vom XXXX ). Am XXXX wurde der BF im Krankenhaus XXXX ambulant behandelt und ihm die Arzneimittel Novorapid Flexpen 3ML sowie Tresiba Fertigpen 100 E/ml verschrieben. Abgesehen von seiner Diabetes-Erkrankung ist der BF gesund.
Am 15.06.2021 erhielt der BF die erste Teilimpfung gegen COVID-19. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Der BF war in seiner Heimat Rekrutierungsversuchen durch die Taliban ausgesetzt. Seine beiden Brüder waren Anhänger der Taliban geworden und bedrängten den BF, sich ihnen anzuschließen. Er wurde in der Folge mehrmals von ihnen bedroht und aufgefordert für die Taliban zu arbeiten. Schließlich wurden die Daesh auf die Vorgänge in der Familie aufmerksam und traten mit eigenen Drohungen an den BF heran.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner durch die Flucht gewerteten Weigerung, für die Taliban tätig zu werden, und seiner dadurch zum Ausdruck kommenden (unterstellten) politischen Gesinnung von den Taliban getötet zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF in der Stadt Mazar-e Sharif einer individuellen Verfolgung seitens der Daesh oder der Taliban ausgesetzt ist oder im Falle der Rückkehr wäre.
II.1.2. Zum (Privat)Leben des BFs in Österreich:
Der BF hält sich seit seiner Einreise im April 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Er besuchte Deutsch- und Integrationskurse (Kursbestätigung der XXXX , Deutsch A1/1 – XXXX , ÖSD Zertifikat A1 der VHS XXXX , Bestätigung Kurs „Deutsch und Kommunikation für Flüchtlinge und Asylwerber des Flüchtlingsbeirates XXXX , Kursbestätigung Deutsch für Fortgeschrittene der XXXX , Teilnahmebestätigung ÖIF Werte- und Orientierungskurs vom 17.10.2019) und war ehrenamtlich tätig (Bestätigung für gemeinnützige Beschäftigung der XXXX im Jänner 2017, Bestätigung ehrenamtliche Arbeit bei der XXXX , Empfehlungsschreiben Tourismusschulen XXXX vom 01.09.2019).
Seit Februar 2017 ist der BF als Lehrling für den Lehrberuf Koch in der XXXX tätig (Lehrvertrag vom 24.03.2017, Arbeitsbestätigung XXXX GmbH vom 03.06.2020, Empfehlungsschreiben XXXX vom 12.09.2019 und vom 20.06.2021, Lohn/Gehaltsabrechnung vom April 2019, Mai 2019, März 2020, April 2020, Mai 2020, Jänner – Juni 2021, Einkommenssteuerbescheid 2017, Stellungnahme vom 29.06.2021) und besuchte die Landesberufsschule XXXX (Jahreszeugnis vom 05.03.2018, vom 19.03.2019 und vom 31.01.2020, Schulbesuchsbestätigung vom 13.01.2020, Empfehlungsschreiben vom 28.01.2021). Im Schuljahr 2020/2021 hat er das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf Koch erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt (Jahres- und Abschlusszeugnis Landesberufsschule XXXX vom 05.02.2021). Am 06.07.2021 absolvierte der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Koch (Prüfungszeugnis vom 06.07.2021, Bescheid Wirtschaftskammer XXXX vom 07.05.2021).
Der BF bezieht seit 06.03.2017 keine Grundversorgung mehr und ist selbsterhaltungsfähig. Er erhält EUR 1.368,30 netto (Lohn/Gehaltsabrechnung vom Mai 2021). Von 2017 bis Februar 2021 bezog er EUR 896,44 netto als Lehrlingseinkommen (Lohn/Gehaltsabrechnung vom Februar 2021). Dem BF werden von seinem Arbeitgeber betriebsintern Wohnräume zur Verfügung gestellt.
Der BF hat von Anfang an großes Interesse daran gezeigt, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Er verfolgt seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache und spricht bereits gut Deutsch. Durch seinen Schulbesuch, seine Lehre und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten verbessern sich seine Deutschkenntnisse stetig.
Der BF hat in Österreich bereits zahlreiche soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft und ist in der österreichischen Gesellschaft fest verankert. In seiner Freizeit besucht der BF das Fitnesscenter und die Disco.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BFs in den Herkunftsstaat:
Dem BF könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Zu seiner in Afghanistan lebenden Familie, Eltern, drei Schwestern, vier Brüdern, und Onkeln, besteht kein Kontakt. Deren Verbleib ist dem BF nicht bekannt. Die Familie des BFs kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht finanziell unterstützen.
Der BF ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Mazar-e Sharif ist über Flugverbindungen, allenfalls von Kabul aus, sicher erreichbar. Kabul ist international über Flugverbindungen erreichbar.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem BF möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
II.1.4. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.06.2021 (Anm.: die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst), EASO Country Guidance vom Dezember 2020, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Behandlung von Diabeties mellitus Typ 2 vom 16.03.2020):
II.1.4.1. COVID-19
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19, abgerufen am 19.07.2021).
In Österreich wurden der WHO vom 3. Januar 2020 bis zum 16. Juli 2021, 19:21 Uhr MESZ, 648.240 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 10.520 Todesfällen gemeldet. Bis zum 13. Juli 2021 wurden insgesamt 8.672.493 Impfstoffdosen verabreicht (WHO: https://covid19.who.int/region/euro/country/at, abgerufen am 19.07.2021). In Afghanistan wurden der WHO vom 3. Januar 2020 bis zum 16. Juli 2021, 19:21 Uhr MESZ, 137.853 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 5.983 Todesfällen gemeldet. Bis zum 14. Juli 2021 sind insgesamt 1.024.168 Impfstoffdosen verabreicht worden. (WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 19.07.2021).
Diabetes mellitus und COVID-19
Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen wie auch Diabetes mellitus kann es zu schwereren Verläufen kommen. Das erhöhte Risiko tritt insbesondere dann auf, wenn ein höheres Alter besteht und zusätzliche Begleit- und Folgeerkrankungen am Herzen, Gefäßen oder Nieren vorliegen. Diese Personen sollen besonders achtsam hinsichtlich der Empfehlungen zur Vorbeugung (zB: regelmäßiges Händewaschen, Abstandregelungen, Vermeidung von Menschenmassen) der Erkrankung sein. Da es bei chronischen Grunderkrankungen zu schwereren Verläufen kommen kann, empfiehlt die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) Menschen mit Diabetes eine stabile Blutzuckereinstellung. Dadurch werde das Infektionsrisiko minimiert. Zudem gilt generell, die Infektionsschutz-Maßnahmen des Robert-Koch-Instituts (RKI) einzuhalten, wie die Husten-Nies-Etikette und gründliches Händewaschen. Patienten mit diabetischen Begleit- und Folgeerkrankungen an Organen wie Herz, Nieren oder Leber, sollten hohe Ansteckungsgefahren – beispielsweise große Menschenansammlungen – verstärkt meiden (https://www.oedg.at/, abgerufen am 11.06.2021; https://healthcare-in-europe.com/de/news/coronavirus-was-muessen-diabetiker-beachten.html#, abgerufen am 19.07.2021).
Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel 3).
Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (LIB, Kapitel 3).
Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen. Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen. Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an. Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (LIB, Kapitel 3).
Maßnahmen der Regierung und der Taliban
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (LIB, Kapitel 3).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (LIB, Kapitel 3).
Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3).
Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (LIB, Kapitel 3).
Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“, wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (LIB, Kapitel 3).
Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde. Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten. Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden. Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt. Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (LIB, Kapitel 3). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als „schwer erreichbar“ gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (LIB, Kapitel 3).
Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht. Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (LIB, Kapitel 3).
Gesundheitssystem und medizinische Versorgung
COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (LIB, Kapitel 3).
Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt. Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, dass die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (LIB, Kapitel 3).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3).
Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt
COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert (LIB, Kapitel 3).
Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (LIB, Kapitel 3).
Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (LIB, Kapitel 3).
Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (LIB, Kapitel 3).
Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3).
Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019. Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (LIB, Kapitel 3).
Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (LIB, Kapitel 3).
Binnenvertriebene
Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (LIB, Kapitel 3).
Bewegungsfreiheit
Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden. Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt. Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (LIB, Kapitel 3).
Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 3).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (LIB, Kapitel 3).
II.1.4.2. Politische Lage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen. Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben. Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt. Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt. Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga, dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Distrikträten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert und mindestens zwei Frauen sollen aus jeder Provinz gewählt werden (insgesamt 68) (LIB, Kapitel 4).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlichen kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Gleichzeitig werden aber die verfassungsmäßigen Rechte genutzt, um die Arbeit der Regierung gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über lange Zeiträume zu blockieren, und einzelne Abgeordnete lassen sich ihre Zustimmung mit Zugeständnissen - wohl auch finanzieller Art - belohnen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (LIB, Kapitel 4).
II.1.4.3. Friedens- und Versöhnungsprozess
Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB, Kapitel 4.2).
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der afghanischen Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der afghanischen Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4.2).
Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten. Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt. Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (LIB, Kapitel 4.2).
Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind. Frauenrechtlerinnen in Afghanistan haben jedoch seit vielen Jahren Bedenken geäußert, dass die Regierung die Rechte der Frauen eintauschen wird, um eine Einigung mit den Taliban zu erreichen. Die afghanische Regierung hat sich oft dagegen gewehrt, Frauen in Friedensgespräche einzubeziehen. Im Juni 2015 verabschiedete die afghanische Regierung einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats für den Zeitraum 2015 bis 2022, der auch das Ziel enthielt, die effektive Beteiligung von Frauen am Friedensprozess zu gewährleisten, doch dem Plan fehlten Details und er wurde nicht sinnvoll umgesetzt. Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 wurde nach Angaben des Verteidigungsministeriums in Kabul in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft. Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen (LIB, Kapitel 4.2).
Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten. Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.1.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden. Am 18.3.2021 empfing die russische Regierung Vertreter der afghanischen Regierung, der Taliban und von Partnerländern zu einem Gipfeltreffen, das die Friedensgespräche voranbringen sollte. Der 12-köpfigen afghanischen Regierungsdelegation gehörte eine Frau, Dr. Habiba Sarabi, an - ein Rückschritt gegenüber der Teilnahme von vier Frauen unter den 20 Mitgliedern beim innerafghanischen Dialog in Doha, Katar, im September 2020. Die 10-köpfige Taliban-Delegation war wie in der Vergangenheit ausschließlich männlich. Afghanische Frauenrechtsaktivistinnen haben die Sorge geäußert, dass Frauen von den geplanten Friedensgesprächen in der Türkei weitgehend ausgeschlossen werden, wodurch die Rechte der Frauen bei einer endgültigen Einigung stark gefährdet sind (LIB, Kapitel 4.2).
Beobachter sehen bei den Taliban eine bewusste Strategie des Teilens und Herrschens am Werk, die Einladungen zu privaten Gesprächen an verschiedene regionale Warlords und Herrscher verschickt haben. Offenbar ist das Ziel, Präsident Ghani zu isolieren. Die USA versuchten, in Istanbul eine Konferenz zu organisieren, um an einer Einigung zwischen den Taliban-Aufständischen und der afghanischen Regierung zu arbeiten, indem sie beide Parteien und andere wichtige internationale und regionale Akteure zusammenbrachten. Die Taliban zeigten, wie sie selbst sagten, kein Interesse an dem Treffen und erklärten nach der Biden-Ankündigung zu den Truppen, dass sie nicht teilnehmen würden. Die Taliban nannten die Konferenz einen Versuch, „die Taliban, ob sie wollen oder nicht, zu einer überstürzten Entscheidung zu drängen, die von Amerika benötigt wird“. Die USA, die Türkei, Katar und Pakistan versuchten Berichten zufolge, die Taliban zur Teilnahme an der Konferenz zu bewegen, die für den 24.4.2021 bis 4.5.2021 geplant war, aber scheiterte. Sie wurde offiziell nicht abgesagt, sondern verschoben. Die Taliban haben die Teilnahme an einem zukünftigen Gipfel in der Türkei nicht ausgeschlossen. Auf der Kabuler Seite zog die politische Klasse auch nach dem klaren Signal der USA, die Truppen abzuziehen, nicht an einem Strang, weder um ernsthaft mit den Taliban zu verhandeln noch um eine alternative Strategie zu beschließen und zu verfolgen (LIB, Kapitel 4.2).
Abzug der Internationalen Truppen
Im April kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (LIB, Kapitel 4.2).
Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“. Für die Taliban ist die Errichtung einer „islamischen Struktur“ eine Priorität. Wie diese aussehen würde, haben die Taliban noch nicht näher ausgeführt. Ähnliche Bedenken werden in Bezug auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert. Die Verhandlungen mit den USA haben bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs ausgelöst. Indem sie mit den Taliban verhandeln, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt. Gleichzeitig haben die Verhandlungen aber auch die afghanische Regierung unterminiert, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (LIB, Kapitel 4.2).
Der Abzug wird eine große Bewährungsprobe für die afghanischen Sicherheitskräfte sein. US-Generäle und andere Offizielle äußerten die Befürchtung, dass er zum Zusammenbruch der afghanischen Regierung und einer Übernahme durch die Taliban führen könnte. Viele befürchten, dass mit dem Abzug der US-Truppen aus Afghanistan eine neue Phase des Konflikts und des Blutvergießens beginnen wird. Mit dem Abzug der US-Truppen in den nächsten Monaten können die ANDSF mit einem Rückgang der Luftunterstützung und der Partner am Boden rechnen, während die Taliban in jüngsten Äußerungen [Anm.: Ende April 2021] von einem bevorstehenden Sieg sprachen. Es gab auch einen Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden und verstärkte Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen im April. Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens 12 Distrikte erobert (LIB, Kapitel 4.2).
Es wird erwartet, dass unter einer künftigen Taliban-Herrschaft die Rechte der Frauen im Land einen schweren Rückschlag erleiden werden. Außerdem werden die Auswirkungen für Frauen in ländlichen Gebieten, in denen die Taliban die absolute Kontrolle haben, noch schlimmer sein als für Frauen in den großen städtischen Zentren wie Kabul. Im Mai 2021 warnte Human Rights Watch (HRW), dass sich die Gesundheitsversorgung für Frauen und Mädchen in Afghanistan aufgrund fehlender Spendengelder als Folge des Abzugs der internationalen Truppen und der unklaren Lage im Land verschlechtern wird (LIB, Kapitel 4.2).
Viele der schätzungsweise 18.000 afghanischen Dolmetscher, Kommandosoldaten und andere, die mit den US-Streitkräften zusammengearbeitet haben, haben Visa beantragt, um in die USA auszuwandern - ein Prozess, der nach Angaben von Gesetzgebern mehr als zwei Jahre dauern könnte, was sie möglicherweise Racheakten der Taliban aussetzen würde. US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen. In den vergangenen Wochen gab es mehrere Demonstrationen afghanischer Ortskräfte in der Hauptstadt Kabul. Sie forderten die ausländischen Truppen und Botschaften auf, sie im Ausland in Sicherheit zu bringen. Im Mai 2021 schätzt das US-Militär, dass es bis zu einem Viertel seines Abzugs aus Afghanistan abgeschlossen hat und fünf Einrichtungen an das afghanische Verteidigungsministerium übergeben wurden, darunter die riesige Militärbasis Kandahar Airfield [KAF] im Süden Afghanistans (LIB, Kapitel 4.2).
II.1.4.4. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (LIB, Kapitel 5).
Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch Tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt, was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (LIB, Kapitel 5).
Die Sicherheitslage im Jahr 2021
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen „taktischen Rückzug“ angetreten hatten. Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung. Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte. Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen. Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert (LIB, Kapitel 5).
Zivile Opfer
Zwischen dem 1.1.2021 und dem 31.3.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 1.783 zivile Opfer (573 Tote und 1.210 Verletzte). Der Anstieg der zivilen Opfer im Vergleich zum ersten Quartal 2020 war hauptsächlich auf dieselben Trends zurückzuführen, die auch im letzten Quartal des vergangenen Jahres zu einem Anstieg der zivilen Opfer geführt hatten - Bodenkämpfe, improvisierte Sprengsätze (IEDs) und gezielte Tötungen hatten auch in diesem vergleichsweise warmen Winter extreme Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (LIB, Kapitel 5).
Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (LIB, Kapitel 5).
Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen. Obwohl ein Rückgang der durch regierungsfeindliche Elemente verletzten Zivilisten im Jahr 2020, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, festgestellt werden konnte, so gab es einen Anstieg zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch wahllos von Opfern aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (LIB, Kapitel 5).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht. Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (LIB, Kapitel 5).
Im April 2021 meldete UNAMA für das erste Quartal 2021 einen Anstieg der zivilen Opfer um 29% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Aufständische waren für zwei Drittel der Opfer verantwortlich, Regierungstruppen für ein Drittel. Seit Beginn der Friedensverhandlungen in Doha Ende 2020 wurde für die letzten sechs Monate ein Anstieg von insgesamt 38 % verzeichnet. Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr 2020 (LIB, Kapitel 5).
Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante - Provinz Khorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt. Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020. Nach den Erkenntnissen der AIHRC sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Khost, Paktika und Kandahar verursacht (LIB, Kapitel 5).
High-Profile Angriffe (HPAs)
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (LIB, Kapitel 5).
Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (LIB, Kapitel 5).
Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). High-profile Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente werden landesweit fortgesetzt, insbesondere in der Stadt Kabul. Zwischen dem 13.11.2020 und dem 11.2.2021 wurden 35 Selbstmordattentate dokumentiert, im Vergleich zu 42 im vorherigen Berichtszeitraum. Darüber hinaus wurden 88 Anschläge mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen verübt, 43 davon in Kabul, darunter auch gegen prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Gezielte Attentate, oft ohne Bekennerschreiben, nahmen weiter zu.
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt. Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (LIB, Kapitel 5).
Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (LIB, Kapitel 5).
Opiumproduktion und die Sicherheitslage
Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach. Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut. Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung; der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (LIB, Kapitel 5).
II.1.4.5. Herkunftsprovinz Nangarhar
Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Districts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul. Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Darae-Nur, Deh Bala [auch bezeichnet als Haska Mena], Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (LIB, Kapitel 5.22).
Nangarhar ist eine der am dichtest besiedelten Provinzen Afghanistans und das wirtschaftliche Zentrum der Ostregion des Landes. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung von Nangarhar im Zeitraum 2020/21 auf 1.701.698 Personen; davon 271.867 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad. Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken. Viele Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft aus Jalalabad haben Afghanistan in den letzten Jahrzehnten verlassen (LIB, Kapitel 5.22).
Die Straße von Kabul nach Jalalabad und weiter zum Grenzübergang Torkham mit Pakistan ist Teil der Asiatischen Fernstraße AH-1 Tokio-Edirne sowie des Autobahnprojektes Peschawar-Kabul-Duschanbe und führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara. Der Flughafen Jalalabad wird von der NATO militärisch und bei Bedarf auch zivil genutzt, vor allem während der Hadsch nach Mekka. Das United Nations Humanitarian Air Service (UNHAS), ein Flugbetreiber vorwiegend für Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, der UN und für Diplomaten, fliegt Jalalabad Stand Oktober 2020 zwei Mal wöchentlich von Kabul aus an. Mit Stand Mai 2021 finden vereinzelt Linienflüge statt. Ein neuer Flughafen für die zivile Nutzung soll im Gebiet von Kuzkunar errichtet werden. Baubeginn für das 40 Millionen US-Dollar teure Projekt war im Juli 2020, es soll in zwei Jahren abgeschlossen sein (LIB, Kapitel 5.22).
An der Fernstraße Kabul-Jalalabad attackieren Aufständische Konvois der Sicherheitskräfte. Die Grenzabfertigung in Torkham geht langsam vor sich. An den Straßen in der Provinz heben die Taliban Steuern ein. Die gebirgige Landschaft ermöglicht auch Aufständischen unkontrollierte Grenzüberquerungen in die ehemaligen Stammesgebiete Pakistans (LIB, Kapitel 5.22).
Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren
Nangarhar galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Die Stärke des ISKP insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen wurde 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt. Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte und der Taliban resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar und im März 2020 in Kunar. Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben, verfügt aber nach wie vor über ein operatives Netzwerk in Kabul und eine Präsenz im Osten Afghanistans. Zahlreiche hochrangige IS-Mitglieder sind nach der militärischen Niederlage nach Pakistan geflohen. Während die afghanischen Streitkräfte zuvor nur für kurze Zeit Gebiete vom ISKP räumen konnten, ist es nach November 2019 gelungen, diese Gebiete zu halten und die Rückkehr von ISKP-Kämpfern zu verhindern (LIB, Kapitel 5.22).
Im Jahr 2020 wird die Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin als volatil bezeichnet. Nach Schätzungen des Long War Journal befinden sich die Distrikte Hesarak, Lalpoor, Khugyani, Sher Zad und Surkh Rud mit Stand Mai 2021 unter Talibankontrolle, während Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Deh Bala, Dur Baba, Muhmand Dara, Nazyan, Shinwar, Rodat und Pachiragam umkämpft sind (LIB, Kapitel 5.22).
Al Qaida ist in Nangarhar versteckt aktiv. Die übrigen Gebiete werden von den pakistanischen Gruppen Lashkar-e Islam, Tehrik-e Taleban Pakistan und Jabhat ul-Ahrar kontrolliert, die in der Provinz unter der Schirmherrschaft der (afghanischen) Taliban agieren. In den Distrikten Achin, Khogyani und Sherzad betreiben lokale Gemeinschaften Bürgerwehren. Sie erhalten militärische und logistische Unterstützung von der NDS und den USA und spielten eine wichtige Rolle im Kampf gegen den IS (LIB, Kapitel 5.22).
In Nangarhar sind militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, aktiv. Sie werden inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt. Ihnen werden außergerichtliche Tötungen, Massenexekutionen und Folter vorgeworfen, die straflos bleiben. Die in Nangarhar aktive Einheit wird als NDS-02 bezeichnet. Auf Regierungsseite befindet sich Nangarhar im Verantwortungsbereich des 201. Afghan National Army (ANA) Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird. Internationale Kräfte haben sich aus Teilen Nangarhars im Mai 2020 zurückgezogen und die Verantwortung der ANA übergeben (LIB, Kapitel 5.22).
Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 576 zivile Opfer (190 Tote und 386 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einem Rückgang von 46% gegenüber 2019. Die Hauptursache dafür waren Selbstmordanschläge, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Bodenkämpfe. Nachdem im November 2019 von der Regierung die Zerschlagung des ISKP erklärt wurde, hat die Nationalarmee die Kontrolle über die Distrikte Spin Ghar, Achin, Haska Mina und Shinwari übernommen. Gemäß Angaben von Bewohnern hat sich die Sicherheitslage in diesen Distrikten deutlich verbessert. Berichte aus dem Distrikt Achin besagen, dass nach der Räumung vom ISKP die Infrastruktur weitgehend zerstört war und Gefahr durch Minen und Kampfmittelrückstände bestand. Nach der Räumung des Distriktes Khogyani vom ISKP durch die Taliban wurden die Gesundheitseinrichtungen wieder geöffnet. In Jalalabad führen die Sicherheitskräfte Operationen gegen Schläferzellen des IS durch. Im Oktober 2020 wurde von Kämpfen in den Distrikten Sherzad und Khogyani berichtet. Kämpfe zwischen den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und regierungsfeindlichen Gruppen gehen auch im Jahr 2021 weiter. Auch kommt es zu gezielten Tötungen von Zivilisten. Im Februar 2021 wurden in Jalalabad drei Journalistinnen bei separaten Angriffen getötet (LIB, Kapitel 5.22).
Es kommt staatlicherseits zu Luftangriffen gegen die Taliban und zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban. Aufständische führen Angriffe auf zivile Ziele und Sicherheitskräfte durch. Anschläge u.A. in der Stadt Jalalabad, die oftmals dem IS zugeschrieben werden, zeigen, dass die Gruppe immer noch in der Lage ist, komplexe Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.22).
II.1.4.6. Balkh / Mazar-e Sharif
Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi), sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (LIB, Kapitel 5.5).
Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen. In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari, Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Kapitel 5.5).
Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch in Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (LIB, Kapitel 23.4).
In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden, wenn finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 23.4). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3).
Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3).
Die Versorgung der Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif ebenfalls grundlegend gesichert. Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni bis September 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021, 3.1.). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), meist leitungsgebunden oder aus Brunnen. Etwa 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren sanitären Einrichtungen (EASO Country Guidance 2020, S. 169).
Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt auch im Jahr 2021 weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif sowie im Distrikt Marmul, in dem sich der Flughafen Mazar-e Sharif befindet, so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO Country Guidance 2020, S. 119).
Nach Schätzungen des Long War Journal befindet sich der Distrikt Dawlat Abad mit Stand Mai 2021 unter Talibankontrolle, während Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dehdadi, Kishindeh, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari umkämpft sind. Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Das Hauptquartier des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert. Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) (LIB, Kapitel 5.5).
Ungeachtet der Friedensgespräche finden auch weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch. Ebenso wird von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kommt es wiederholt zu IED-Anschlägen sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.5).
II.1.4.7. Erreichbarkeit
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege. Seit 2017 arbeiten die Weltbank und der Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans mit dem afghanischen Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zusammen und haben in diesem Zeitraum mehr 225als 2.200 Kilometer neue Straßen gebaut und mehr als 6.000 Kilometer bestehender Straßen modernisiert und instandgehalten (LIB, Kapitel 5.35).
Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf den Highway 1 (Ring Road) (LIB, Kapitel 5.35).
Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali. Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamyan (LIB, Kapitel 5.35).
Es gibt einige Busverbindungen zwischen Mazar-e Sharif und Kabul. Bis zu 50 unterschiedliche Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach Kabul an. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani und hängen stark vom Komfort im Bus ab. Busreisen gelten als relativ günstig (LIB, Kapitel 5.35).
In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt. Mit Mai 2021 gibt es gelegentliche Linienflüge zum Flughafen von Jalalabad (LIB, Kapitel 5.35).
Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul]
Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. Nationale (Kam Air, Ariana Afghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, China, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Tarinkot, Faizabad, Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif und Camp Bastion (in der Provinz Helmand) (LIB, Kapitel 5.35).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (LIB, Kapitel 5.35). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MZR) liegt 8 km östlich der Stadt im Distrikt Marmul (EASO Country Guidance 2020, S. 164). Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Nationale Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Indien und der Türkei nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen von Kabul (LIB, Kapitel 5.35).
II.1.4.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Für die meisten zivilen Opfer im Jahr 2020 waren weiterhin regierungsfeindliche Elemente verantwortlich, 62% wurden ihnen zugeschrieben. Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 schrieb UNAMA 5.459 zivile Opfer (1.885 Tote und 3.574 Verletzte) regierungsfeindlichen Elementen zu. Dies bedeutete einen Gesamtrückgang um 15% im Vergleich zu 2019. Die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten stieg jedoch um 13% (LIB, Kapitel 6).
II.1.4.8.1. Taliban
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Sie sehen sich nicht als bloße Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als „Islamisches Emirat Afghanistan“, der Name, den sie benutzten, als sie von 1996 bis zu ihrem Sturz nach den Anschlägen vom 11.9.2001 an der Macht waren (LIB, Kapitel 6.1).
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (LIB, Kapitel 6.1.1).
Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen TalibanDissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen.
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LIB, Kapitel 6.1.1).
Rekrutierungsstrategien
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta / Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich. (LIB, Kapitel 6.1.2).
UNAMA hat 242 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 6.1.2).
In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 6.1.2).
Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LIB, Kapitel 6.1.2).
Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 6.1.2).
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel 6.1.2).
Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Know-how und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen. Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen, teilweise werden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht. Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (LIB, Kapitel 6.1.2).
II.1.4.8.2 (interne) Umsiedlung
Einzelpersonen, die wegen früherer oder aktueller Beziehungen zur Regierung oder anderen Organisationen, die von den Taliban gezielt angegriffen werden, von den Taliban bedroht werden, siedeln mit ihren Familien aus Sicherheitsgründen häufig in die Städte um. Die Quellen berichten über Fälle, in denen Einzelpersonen sich im Vorgriff auf bestimmte Ereignisse zur Umsiedlung entschlossen; beispielsweise siedelte eine Lehrkraft der Mädchenschule in Tirin Kot, Urusgan, im Vorgriff auf eine mögliche Einnahme der Stadt durch die Taliban im September 2016 nach Kabul über. Im Vorgriff auf die Einnahme der Stadt Kunduz im Jahr 2015 flohen die meisten Staatsbeamten in benachbarte Provinzen und nach Kabul. (EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan „Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen“ (Individuals targeted by armed actors in the conflictaus) vom Dezember 2017, zitiert in EASO Country Guidance 2020 (deutsche Fassung: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_conflict_de.pdf, abgerufen am 14.06.2021).
Giustozzi zufolge „werden vor allem [ANSF-]Angehörige und ihre Familien schrittweise gezwungen, in sicherere Gebiete umzusiedeln, die der Kontrolle der Regierung unterstehen, obwohl es auch hier gelegentlich zu gezielten Angriffen durch die Taliban kommt“. Ein Analyst des Afghanistan Analysts Network erklärte in einem Interview mit der kanadischen IRB im Jahr 2016, gesuchte Einzelpersonen könnten, je nach dem politischen Tagesklima und dem Profil der Einzelperson, selbst nach der Umsiedlung getötet werden, wenn sie von den Taliban aufgespürt würden. Zwei Quellen der kanadischen IRB, ein Assistenzprofessor am Institut für nationale Sicherheit und Terrorismusbekämpfung an der Syracuse University und der Leiter des Programms für Kultur und Konflikt an der amerikanischen Marinehochschule Naval Postgraduate School in Kalifornien, berichteten, die Taliban hätten die Fähigkeit, Einzelpersonen auch nach ihrer Umsiedlung über ihr offizielles Netz von lokalen Kommandeuren und Schattengouverneuren und ihr inoffizielles Netz von Mullahs aufzuspüren. Faktoren, die die Effizienz dieser Kommunikationsströme beeinflussen, können sein: die Beziehung zwischen dem lokalen Kommandeur in der Ursprungsprovinz und der zentralen Führung, das Verhältnis zwischen den lokalen Kommandeuren in der Ursprungsprovinz und der Zielprovinz, das Ausmaß der Talibanaktivität im Umsiedlungsgebiet, einschließlich Kontrollpunkten. Giustozzi zufolge besteht für gesuchte Einzelpersonen selbst nach der Umsiedlung „immer noch die Gefahr, an einem Talibankontrollpunkt gefasst zu werden, wenn sie auf einer Überlandstraße unterwegs sind. Den von der IRB befragten mündlichen Quellen zufolge sind die afghanischen Gemeinschaften von Natur aus sehr engmaschig, und Afghanen wissen, wenn ein Neuankömmling in ihrer Gemeinschaft eintrifft oder auf der Durchreise ist. Eine Reihe von Dingen wirken sich auf die Fähigkeit einer Person aus, ihren Hintergrund zu verschleiern, wie „Stammes- oder lokale Verbindungen zu Ältesten und Familie, Unterschiede bei regionalen Akzenten, Familiennamen, die auf die Herkunft hindeuten können, religiöse Zugehörigkeit und Gebetsrituale sowie bessere Bildung, durch die die Person als Angehörige einer höheren Gesellschaftsschicht zu erkennen sein kann“. RFE/RL berichtete in einem Beitrag über die Taliban, im digitalen Zeitalter erstreckten sich diese Familien- und Gemeinschaftsnetzwerke über soziale Medien, und über ihre Kenntnis dieser eng verflochtenen Gemeinschaften könnten die Taliban Personen online verfolgen und durch Schikanen über die sozialen Medien dazu bewegen, ihre Arbeit aufzugeben (EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan „Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen“ (Individuals targeted by armed actors in the conflictaus) vom Dezember 2017, zitiert in EASO Country Guidance 2020 (deutsche Fassung: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_conflict_de.pdf, abgerufen am 14.06.2021).
Wenn jemand in ein anderes Gebiet umsiedelt, das der Kontrolle der Taliban untersteht, und sein Hintergrund unklar ist, kann dies allein schon Verdacht erwecken und Ermittlungen der Taliban in ihrem Informationsnetzwerk auslösen. Die Menschen wissen grundsätzlich, was in ihrem Distrikt geschieht, und Informationen können über Stammesnetzwerke weite Entfernungen zurücklegen, erklärte eine von der IRB befragte Quelle. Die Taliban überwachen nicht nur jegliche Neuankömmlinge in den von ihnen kontrollierten Dörfern oder Städten, so Giustozzi, sie prüfen auch Personen, die in Gebiete unter Kontrolle der Regierung reisen, weil sie im Verdacht der Spionage für die Regierung stehen. „Personen, die in ein Talibangebiet einreisen oder aus diesem ausreisen, müssen in der Lage sein, ihre Reise überzeugend zu begründen, möglichst mit Belegen für Handelsgeschäfte, medizinische Notwendigkeit usw. Sollten die Taliban nach Schuldigen für Spionage im Dienste der Regierung suchen, wäre jeder, der verdächtig ist, sich an die Behörden gewandt zu haben, in hohem Maße gefährdet (EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan „Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen“ (Individuals targeted by armed actors in the conflictaus) vom Dezember 2017, zitiert in EASO Country Guidance 2020 (deutsche Fassung: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_conflict_de.pdf, abgerufen am 14.06.2021).
Die Fähigkeit, Personen in den Großstädten aufzuspüren und anzugreifen
Mehrere von der kanadischen IRB im Januar 2016 befragte mündliche Quellen erklärten, die Taliban hätten ein Netzwerk von Informanten und würden in den Städten Informationen erheben, obwohl es schwieriger sei, Menschen in städtischen Gebieten aufzuspüren. Es gibt sehr wohl gezielte Angriffe in städtischen Zentren (EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan „Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen“ (Individuals targeted by armed actors in the conflictaus) vom Dezember 2017, zitiert in EASO Country Guidance 2020 (deutsche Fassung: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_conflict_de.pdf, abgerufen am 14.06.2021).
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In Kabul gibt es laut Giustozzis Bericht im Auftrag von LandInfo für das Jahr 2017 mindestens 1 500 Talibanspione und -informanten. Grundlage des Berichts waren vor allem Interviews mit Talibanquellen. Diesen Quellen zufolge haben die verschiedenen Talibannetzwerke verschiedene Überwachungsaufgaben: Das Haqqani-Netzwerk sammelt Informationen für Spezialoperationen (Großangriffe auf hochrangige Persönlichkeiten), während die Peshawar Shura gesuchte Einzelpersonen aufspürt. Die Peshawar Shura soll in Kabul rund 500 Spione und Informanten haben. Während Anschläge auf hochrangige Persönlichkeiten bevorzugt im Stadtzentrum zu erfolgen scheinen, finden gezielte Tötungen, auch mit magnetischen USBV, außerhalb des Stadtzentrums statt. Seit 2016 läuft eine Talibankampagne gezielter Tötungen von Staatsbeamten und ANSF-Angehörigen im Stadtgebiet von Kandahar. Nach mehreren frontalen Angriffen auf Städte im Zeitraum 2015 bis 2016 versuchen die Taliban jetzt, die Städte unauffälliger zu infiltrieren, aber dafür in größerem Umfang als je zuvor, so Giustozzi. Gezielte Tötungen durch die Taliban gibt es Berichten zufolge vor allem in den großen Städten: So töteten die Taliban zum Beispiel 2015 in Kabul bei einem Selbstmordbombenattentat ihren Hauptgegner in der Provinz Urusgan, den Polizeichef und Stammesangehörigen des früheren Präsidenten Karzai, Matiullah Khan. Abubakar Siddique zufolge gibt es nur wenige Dutzend, höchstens 100 Personen, bei denen die Taliban den Ressourcen- und Planungsaufwand investieren, um sie in den großen Städten aufzuspüren. Abubakar Siddique äußerte die Ansicht, bei niedrigstehenderen Personen würden die Taliban „nach einer Umsiedlung in die Städte vermutlich weder sie noch ihre Familienangehörigen gezielt angreifen“. Sowohl Abubakar Siddique als auch Anand Gopal betonten, dass es Ausnahmen gibt, wo die gezielte Gewalt tatsächlich durch persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Streitigkeiten bedingt ist. Im Kapitel über Landstreitigkeiten im EASO Informationsbericht über das Herkunftsland. Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen finden sich nähere Informationen zu diesem Thema. Ein Professor, der von der COI-Abteilung der kanadischen IRB befragt wurde, erklärte, die Taliban seien besonders erfolgreich dabei, nach einer Umsiedlung „bekannte Gegner in guten Positionen“ aufzuspüren. Giustozzi zufolge geht es den Taliban auch um Kosteneffizienz: Eine niedrigstehende Person, die in einem leicht zugänglichen Stadtviertel lebt, wird möglicherweise eher Opfer eines gezielten Angriffes als eine hochrangige Person, die in einem von den Behörden streng bewachten Wohnviertel wohnt (EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan „Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen“ (Individuals targeted by armed actors in the conflictaus) vom Dezember 2017, zitiert in EASO Country Guidance 2020 (deutsche Fassung: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_conflict_de.pdf, abgerufen am 14.06.2021).
II.1.4.8.3. Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (LIB, Kapitel 6.2).
Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert (LIB, Kapitel 6.2).
Angriffe des ISKP gingen zurück, aber die Gruppe war für mehrere tödliche Bombenanschläge verantwortlich. 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 6.2).
Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanitan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen. Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche. Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (LIB, Kapitel 6.2).
Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan. Die Gruppe ist jedoch immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch. Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 21 Prozent gesunken. Die Gesamtzahl der durch ISKP-Angriffe in Afghanistan im Jahr 2020 getöteten oder verletzten Zivilisten beträgt 403; während die Gesamtzahl der durch ISKP in Afghanistan im Jahr 2019 getöteten oder verletzten Zivilisten 515 betrug. Vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 schrieb UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) dem ISKP zu. 80% der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben werden, wurden durch Angriffe verursacht, die bewusst auf Zivilisten abzielten. Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichteten von ISKP Kräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten. Aus Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten. Die Zahl der Angriffe, zu denen sich der ISKP bekannte oder die der Gruppe zugeschrieben wurden, nahm Ende 2020 und Anfang 2021 zu. Während sich viele Vorfälle in den östlichen Provinzen Laghman, Kunar und Nangarhar ereigneten, griff der ISKP auch weiterhin Zivilisten in städtischen Gebieten mit asymmetrischen Taktiken an. Der ISKP bekannte sich zu zwei Raketenangriffen auf die Stadt Kabul, zuerst am 21.11.2020, als 23 Raketen in bewohnten Gebieten einschlugen, und dann am 12.12.2020, als 4 Raketen Berichten zufolge den internationalen Flughafen Hamid Karzai trafen. Die Gruppe bekannte sich auch zu Angriffen auf eine Journalistin in der Stadt Jalalabad bzw. auf medizinisches Personal und Regierungsbeamte in Kabul im Dezember 2020. Afghanische Medien berichteten am 22.03.21, dass sich der ISKP zu über 30 Morden in Kabul und Nangarhar vom 11.3. bis zum 17.3.21 bekannt habe. Dabei seien 20 Zivilisten und 13 Sicherheitskräfte getötet worden. Die afghanische Regierung behauptet hingegen, die Taliban seien verantwortlich gewesen (LIB, Kapitel 6.2).
II.1.4.9. Sicherheitsbehörden
Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Drei Behörden sind für die Sicherheit in Afghanistan zuständig: Das afghanische Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS). Die dem Innenministerium unterstellte Afghanische Nationalpolizei (ANP) trägt die Hauptverantwortung für die innere Ordnung und für die Afghan Local Police (ALP), eine gemeindebasierte Selbstverteidigungstruppe, die rechtlich nicht in der Lage ist, Verhaftungen vorzunehmen oder Verbrechen unabhängig zu untersuchen. Im Juni 2020 kündigte Präsident Ghani Pläne an, die afghanische Lokalpolizei in andere Zweige der Sicherheitskräfte einzugliedern, vorausgesetzt, die Personen können eine Bilanz vorweisen, die frei von Vorwürfen der Korruption und Menschenrechtsverletzungen ist. Ende 2020 war die Umsetzung dieser Pläne im Gange. Die Major Crimes Task Force, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt ist, untersucht schwere Straftaten, darunter Korruption der Regierung, Menschenhandel und kriminelle Organisationen (LIB, Kapitel 8).
Die Afghanische Nationalarmee (ANA), die dem Verteidigungsministerium untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, ihre Hauptaufgabe ist jedoch die Aufstandsbekämpfung im Inneren. Das NDS fungiert als Nachrichtendienst und ist für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 8).
II.1.4.10. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen (LIB, Kapitel 13).
Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (LIB, Kapitel 13).
Die Regierung versäumt es weiterhin, hochrangige Beamte strafrechtlich zu verfolgen, die für sexuelle Übergriffe, Folter und die Tötung von Zivilisten verantwortlich sind. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, die glaubwürdige Beschwerden überprüft und an die Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Strafverfolgung weiterleitet. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss.
Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen, als auch nicht-staatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen, waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht. Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (LIB, Kapitel 13).
Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht. Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (LIB, Kapitel 13).
II.1.4.11. Religionsfreiheit
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 18).
II.1.4.11.1. Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB, Kapitel 19).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 19).
II.1.4.11.2. Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 19.1).
II.1.4.12. Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (LIB, Kapitel 21).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“. Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 21).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise im Stadtzentrum gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potenziellen Mieter ab (LIB, Kapitel 21.1).
II.1.4.13. IDPs und Flüchtlinge
UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis März 2021 wurden von UNOCHA 50.360 Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Nach Berichten des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung wurden im Jahr 2020 74.087 Familien aufgrund von Krieg und Unsicherheit vertrieben, zusätzlich zu den 4,1 Millionen Menschen, die seit 2012 vertrieben wurden und von denen viele keine Anzeichen dafür zeigen, dass sie zurückkehren wollen. Vor diesem Hintergrund kehren jedes Jahr Hunderttausende von Afghanen spontan zurück oder werden zur Rückkehr gezwungen. Rückkehrer werden oft de facto zu Binnenvertriebenen, da Konflikte und verlorene Gemeinschaftsnetzwerke sie daran hindern, an ihren Herkunftsort zurückzukehren. Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können (LIB, Kapitel 22).
Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. Dreißig der 34 Provinzen des Landes beherbergen Binnenvertriebene. Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs, zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf freiem Feld entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen (LIB, Kapitel 22).
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75% der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern ist nach wie vor gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig ist, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (LIB, Kapitel 22).
Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft. Das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung hat einige Aufklärungskampagnen zum Thema Gesundheit durchgeführt und Seife verteilt, aber laut Amnesty International scheinen diese Kampagnen die Binnenvertriebenen, die in den Siedlungen in den Provinzen leben, nicht erreicht zu haben (LIB, Kapitel 22).
Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Der Afghanistan Humanitarian Response Plan, der bis 2021 eine deutliche Verbesserung der Lebensbedingungen für die Afghanen vorsah, ist nach wie vor stark unterfinanziert, da mit Stand 24.7.2020 nur 23 Prozent des Bedarfs finanziert wurden. Diese Unterfinanzierung spiegelt sich in der Nationalen Politik für Binnenvertriebene wider, die dringend die versprochenen Mittel in der Höhe von 396 Millionen US-Dollar benötigt, um auf die Situation der Binnenvertriebenen und der aus Pakistan und dem Iran zurückkehrenden Arbeitsmigranten zu reagieren (LIB, Kapitel 22).
II.1.4.14. Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (LIB, Kapitel 23).
Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. Eine Reihe von U.S.- Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (LIB, Kapitel 23).
Günstige Wetterbedingungen während der Aussaat 2020 lassen eine weitere Erholung der Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19-bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten. Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (LIB, Kapitel 23).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% in Afghanistan ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, sind es in urbanen Gebieten rund 41,6% (LIB, Kapitel 23.1).
Laut einer IPC-Analyse [Anm.: Integrierte Klassifizierung der Ernährungssicherheitsphasen] vom April 2021 hatten für den Zeitraum März bis Mai 2021 fast 11 Millionen Menschen in Afghanistan aufgrund von Konflikten, COVID-19, hohen Lebensmittelpreisen und grassierender Arbeitslosigkeit ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) zu erwarten. Zwischen Juni und November 2021 (Ernte- und Nacherntesaison) wird eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Anzahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher auf 9,5 Millionen sinkt, wobei 6,7 Millionen in IPC-Phase 3 (Krise) und 2,7 Millionen in der IPC-Phase 4 (Notfall) sein werden. Die COVID-19-Krise führte kurzfristig zu einem deutlichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit und einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein. Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht lagen die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 weiterhin über dem Durchschnitt, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel auf den Quellmärkten zurückzuführen ist, insbesondere für Weizen in Kasachstan (LIB, Kapitel 23.1).
Auf nationaler Ebene waren die Preise für Weizenmehl in Afghanistan von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Die Preise der meisten Grundnahrungsmittel sind von März bis April 2021 auf den wichtigsten Märkten in Afghanistan leicht gesunken oder stabil geblieben. Die afghanische Grenzen sind alle offen, was den normalen Handel mit Lebensmitteln erleichtert. Insgesamt werden in den kommenden Monaten zwar keine signifikanten zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit erwartet, aber die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in Afghanistan immer noch sichtbar. Insbesondere wird erwartet, dass die unterdurchschnittliche Anzahl von Wanderarbeitern im Iran zu unterdurchschnittlichen Überweisungen für ländliche und städtische Haushalte beitragen wird. Die Situation der Ernährungssicherheit hat sich im Vergleich zu den letzten drei Jahren und im Vergleich zu den Prognosen aus früheren Analysen relativ verbessert. Die Verbesserung ist auf die geringeren Auswirkungen von COVID-19 als ursprünglich prognostiziert und die Aufstockung der humanitären Nahrungsmittelhilfe als Reaktion auf die COVID-19-Krise zurückzuführen. Eine erhebliche Aufstockung der humanitären Hilfe seit dem letzten Quartal 2020 hat erheblich dazu beigetragen, die akute Ernährungsunsicherheit in der aktuellen Periode zu mildern, insbesondere in Provinzen, die in der vorherigen Analyse für die aktuelle Periode in Phase 4 prognostiziert wurden. Die Situation der Ernährungssicherheit ist jedoch nach wie vor besorgniserregend und wird sich in der mageren Jahreszeit 2021-2022 voraussichtlich weiter verschlechtern (LIB, Kapitel 23.1).
Die trockenere Witterung hat laut Feldberichten den Weizen in kritischen Blühstadien in tieferen Lagen beeinträchtigt, hauptsächlich in regengespeisten und flussabwärts bewässerten Gebieten. Die Wahrscheinlichkeit einer unterdurchschnittlichen Weizenproduktion ist in den regengespeisten Gebieten der nördlichen, westlichen und einigen nordöstlichen Provinzen höher. Seit Ende Mai 2021 hat die Weizenernte in den tiefer gelegenen Gebieten der östlichen, südlichen und nordöstlichen Provinzen begonnen. Gleichzeitig wurden intensive Konflikte in den südlichen, nordöstlichen und östlichen Provinzen gemeldet, die zu erheblichen Vertreibungen führten und den Zugang zu den Feldern während des Höhepunkts der Erntesaison behinderten (LIB, Kapitel 23.1).
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich . Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (LIB, Kapitel, 23.2).
Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls sind höher. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen. Rückkehrende können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum Spinzar Hotel unterkommen. Die Kosten dafür betragen 1.425 AFN pro Nacht. Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft übergangsweise in Teehäusern. Diese waren während des Lockdowns in Afghanistan im März 2020 vorübergehend geschlossen, sind jedoch aktuell wieder geöffnet (LIB, Kapitel, 23.2).
Arbeitsmarkt
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB, Kapitel 23.3).
Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen, ebenso wie die Anzahl der prekär beschäftigten, auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (LIB, Kapitel 23.3).
Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich (LIB, Kapitel 23.3).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB, Kapitel 23.3).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen (LIB, Kapitel 23.3).
Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Laut dem Afghanistan National Peace and Development Framework (ANPDF) hat die Regierung geplant, sich auf mehrere Sektoren zu konzentrieren, um Arbeitsplätze zu schaffen. Insbesondere konzentriert sie sich auf umfassende Programme zur Entwicklung der Landwirtschaft und des Privatsektors. Laut ANPDF steigt und fällt das afghanische BIP mit der Leistung der Landwirtschaft, die für mindestens 40% der Bevölkerung Arbeitsplätze schafft und einen bedeutenden Anteil der aktuellen Exporte ausmacht. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, stellen sie jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte. Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (LIB, Kapitel 23.3).
II.1.4.15. Medizinische Versorgung
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (LIB, Kapitel 24).
Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen. Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich im Jahr 2021 fort (LIB, Kapitel 24).
Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Voraussetzung für die kostenlose Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft durch einen Personalausweis oder eine Tazkira. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Daher werden die Patienten an private Apotheken verwiesen, um verschiedene Medikamente selbst zu kaufen, oder sie werden gebeten, für medizinische Leistungen, Labortests und stationäre Behandlungen zu zahlen. Medikamente können auf jedem afghanischen Markt gekauft werden, und die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produkts. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern unterscheiden sich von den lokalen Marktpreisen. Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar und die medizinische Ausstattung ist oft veraltet oder nicht vorhanden. Es wird von schlechten hygienischen Bedingungen in öffentlichen Krankenhäusern berichtet und von Ärzten, die nur wenige Stunden im Krankenhaus anwesend sind, weil sie ihre eigenen privaten Praxen haben. Nach Daten aus dem Jahr 2017 waren 76 % der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „out-of-pocket“- Zahlungen der Patienten (LIB, Kapitel 24.1).
Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. In den großen Städten und auf Provinzebene ist die medizinische Versorgung gewährleistet, aber auf Distrikt- und Dorfebene sind die Einrichtungen oft weniger gut ausgestattet und es kann schwierig sein, Spezialisten zu finden. In vielen Fällen arbeiten Krankenschwestern anstelle von Ärzten, um die Grundversorgung zu gewährleisten und komplizierte Fälle an Krankenhäuser in der Provinz zu überweisen. Operationen können in der Regel nur auf Provinzebene oder höher durchgeführt werden; auf Distriktebene sind nur Erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Dies gilt nicht für das ganze Land, allerdings können Distrikte mit guter Sicherheitslage meist mehr und bessere Leistungen anbieten als in unsicheren Gebieten (LIB, Kapitel 24.1).
Die Haupthindernisse für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan sind demnach die hohen Behandlungskosten, der Mangel an Ärztinnen, die großen Entfernungen zu den Gesundheitseinrichtungen und eine unzureichende Anzahl an medizinischem Personal in den ländlichen Gebieten, Korruption und Abwesenheit des Gesundheitspersonals, sowie Sicherheitsgründe. In privaten Krankenhäusern ist die Ausstattung besser, es gibt mehr medizinisches Personal und die Ärzte sind erfahrener als in öffentlichen Einrichtungen, wobei das Hauptproblem die mangelnde Zugänglichkeit für den armen Teil der Bevölkerung ist. Viele Staatsangehörige - die es sich leisten können - gehen zur medizinischen Behandlung ins Ausland nach Pakistan oder in die Türkei - auch für kleinere Eingriffe. In Pakistan zum Beispiel ist dies zumindest für die Mittelschicht vergleichsweise einfach und erschwinglich (LIB, Kapitel 24.1).
Sowohl die Quantität als auch die Qualität von essentiellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Da es keine nationale Regulierungsbehörde gibt, sind Medikamente, Impfstoffe, biologische Mittel, Labormittel und medizinische Geräte nicht ordnungsgemäß reguliert, was die Gesetzgebung und die Durchsetzung von Gesetzen fast unmöglich macht. Die Funktion der Regulierungsbehörde ist auf verschiedene Regierungsstellen aufgeteilt, darunter die Generaldirektion für pharmazeutische Angelegenheiten, das Labor für Qualitätskontrolle und die Abteilung für Gesundheitsgesetzgebung. Traditionelle Medizin ist weit verbreitet, da sie weniger teuer und leichter zugänglich ist. Im Jahr 2017 startete das MoPH eine 12-wöchige Kampagne gegen gefälschte und minderwertige Medizin. Die Lizenzen von mehr als 900 lokalen und ausländischen pharmazeutischen Importunternehmen wurden ausgesetzt, während 100 Tonnen abgelaufene, gefälschte und minderwertige Medikamente in Apotheken beschlagnahmt wurden. Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Lieferung und Verfügbarkeit von lebensrettenden Medikamenten zusätzlich durch die Unzugänglichkeit der Straßen. Die Essential Medicines List of Afghanistan (EML) (MoPH 2014) enthält Medikamente, die für den Einsatz im BPHS und EPHS empfohlen werden. Laut einem UN-Bericht aus dem Jahr 2017 kann es jedoch aufgrund der unsicheren und unzugänglichen öffentlichen Straßen zu Engpässen bei Medikamenten und medizinischen Geräten kommen. Auf allen Ebenen des Gesundheitssystems kann es zu Engpässen bei lebensrettenden Medikamenten kommen, selbst in Überweisungskrankenhäusern (LIB, Kapitel 24.2).
Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlen, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind. Für bestimmte Arten von Medikamenten ist ein Rezept erforderlich. Obwohl es in Afghanistan viele Apotheken gibt, sind Medikamente nur in städtischen Gebieten leicht zugänglich, da es dort viele private Apotheken gibt. In ländlichen Gebieten ist dies weniger der Fall. Auf den afghanischen Märkten sind mittlerweile alle Arten von Medikamenten erhältlich, aber die Kosten variieren je nach Qualität, Firmennamen und Hersteller. Die Qualität dieser Medikamente ist oft gering; die Medikamente sind abgelaufen oder wurden unter schlechten Bedingungen transportiert (LIB, Kapitel 24.2).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflegeund Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (LIB, Kapitel 24.4).
II.1.4.15.1. Diabetes mellitus (Auszug bzw. Zusammenfassung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Behandlung von Diabeties mellitus Typ 2 vom 16.03.2020)
Gemäß Auskunft von MedCOI wird die stationäre und ambulante Behandlung von Diabetes durch einen Internisten durchgeführt.
Den Berichten BDA-7149, BDA-7156 und BDA-7148 von MedCOI zufolge, ist die ambulante und stationäre Behandlung durch einen Internisten in öffentlichen Krankenhäusern in Herat, Maraz-e Sharif und Kabul kostenfrei möglich, wobei bei einer ambulanten und stationären Behandlung in öffentlichen Einrichtungen in Afghanistan eine Registrierungsgebühr von 20 AFN bzw. eine Unterbringungsgebühr von 200 AFN verlangt wird. Benötigte Medikamente müssen, so es sich nicht um einen medizinischen Notfall handelt, von den Patienten selbst erworben bzw. besorgt werden.
Private Institutionen verlangen für die ambulante Behandlung eines Internisten in Herat und Kabul 200 AFN (Mazar-e Sharif 500 AFN). Die stationäre Behandlung Behandlung eines Internisten kosten in Herat und Kabul in diesen Einrichtungen 2.000 AFN (Mazar-e Sharif: 800 AFN).
MedCOI führt in den nachstehend zitierten Berichten, BDA-7149, BDA-7156 und BDA-7148, zu den beiden angefragten Wirkstoffen Insulin und Metformin folgende Medikamente an:
Betreffend Mazar-e Sharif wurde von MedCOI festgestellt, dass nicht alle angefragte Medikamente in Mazar-e Sharif verfügbar sind. In weiterer Folge wurde durch MedCOI ein belgischer Doktor konsultiert, der angab, dass die in Mazar-e Sharif verfügbaren Medikamente bzw. Generika ausreichend für die Behandlung in dem vorliegenden Fall sind.
Generischer Name
Name des Medikaments
Dosierung
Form
Einheiten
Preis
Ort
Gliclazide
Azide, Diabo
60mg
Tablette
10
70
Private Apotheke
Insulin, premixed:
aspart (rapid acting) and aspart protamine (intermediate acting) wie ®Novomix
Novo Nordisk
100 unit/ml
Injektion
3 Inj in einer
350/pro Injektion
Private Apotheke
Insulin: intermediate acting {12.24hr}; insulin NPH/isophane like ®Insulatard
Humulin Insurman
10 ml
Injektion
5 inj / 40 IU
700
Private Apotheke
Insulin: rapid acting (2-5hr); insulin lispro
Humalog Lispro
100 unit/3ml
Injektion
5
Private Apotheke
Metformin
Glucophage
500mg
Tablette
10
80
II.1.4.16. Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union und die Zahl derer die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB, Kapitel 25).
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 25).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 19.3.2021) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar . Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.8.2020 ist der Grenzübergang Spin Boldak an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (LIB, Kapitel 25).
Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (LIB, Kapitel 25).
„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer drückten ihr Bedauern und ihre Scham über die Rückkehr aus, die sie als eine vertane Chance betrachteten, bei der Geld und Zeit verschwendet wurden. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 25).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 25).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, 391weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 25).
Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 25).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit (LIB, Kapitel 25).
Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben der afghanischen Regierung für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (LIB, Kapitel 25).
Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (LIB, Kapitel 25).
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. Laut einem Bericht von Medico International und der Afghanistan Human Rights and Democracy Organization (AHRDO) vom November 2019 hat die afghanische Regierung nichts unternommen, um die Missstände der aus Europa nach Afghanistan rückgeführten Personen zu beseitigen. Es wird berichtet, dass Beamte einige der Rückgeführten am Flughafen schikaniert hätten oder die Ausstellung einer Tazkira verweigert wurde, was mit dem Aufenthalt in Europa begründet wurde. Berichten zufolge gibt es sehr wenig Sympathie für Rückkehrer. Dies äußere sich oft in Unhöflichkeit und Beleidigungen seitens der Behörden, aber auch in der mangelnden Bereitschaft, auf die Ansprüche oder Anliegen der Rückkehrenden einzugehen. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen (LIB, Kapitel 25).
Unterstützung durch IOM
Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (LIB, Kapitel 25.2).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Anmerkungen: Informationen von IOM zufolge sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 18.3.2021 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19-Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 25.2).
Mit 1.1.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des Innenministeriums, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (LIB, Kapitel 25.2).
RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann. Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Büros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern (IOM 18.3.2021). Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (LIB, Kapitel 25.2).
Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart III Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.3.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten. Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der angekündigte Abzug der internationalen Truppen keinerlei Auswirkungen auf dieses Projekt. IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 25.2).
II.2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die den BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle und die im Administrativverfahren vorgelegten Unterlagen;
Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2019;
Einsicht in die dem Verfahren eingeführten Länderberichte (insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.04.2021; EASO Country Guidance vom Dezember 2020; UNHCR-Richtlinien 2018) zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
Einsicht in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und mit Stellungnahmen vom 16.09.2019, 12.06.2020, 16.02.2021, 29.06.2021 sowie vom 08.07.2021, sowie mit Beschwerde vom 23.07.2020, vorgelegten Unterlagen;
Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des BFs:
II.2.1.1. Die Feststellungen zur Person des BFs – insbesondere auch hinsichtlich dessen Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Schulbildung und Familienstand – ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des BF bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 3 f), im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie aus den glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (AS 150 f, Seite 5 f VP).
Die Feststellung zur Sozialisierung des BFs nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen und neun Jahre dort zur Schule gegangen ist und seinen Vater in dessen Geschäft durch Hilfstätigkeiten unterstützte (Seite 4 f VP).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BFs in der mündlichen Verhandlung (Seite 8 VP, Seite 14 VP) sowie auf dem vorgelegten Entlassungsbrief des Krankenhauses XXXX vom 27.03.2020 (vorgelegt mit Beschwerde vom 23.07.2020) und den mit Stellungnahme vom 08.07.2021 vorgelegten medizinischen Unterlagen: Aus diesen ergibt sich, dass der BF an Diabetes mellitus Typ 1 leidet. Eine Therapieeinleitung erfolgt ab Juni 2021 über die Diabetes Stoffwechselambulanz des Krankenhauses XXXX .
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „AFGHANISTAN, Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2“ ergibt sich, dass in Afghanistan die stationäre und ambulante Behandlung von Diabetes durch einen Internisten durchgeführt wird. Den Berichten BDA-7149, BDA-7156 und BDA-7148 von MedCOI zufolge, ist die ambulante und stationäre Behandlung durch einen Internisten in öffentlichen Krankenhäusern in Mazar-e Sharif kostenfrei möglich, wobei bei einer ambulanten und stationären Behandlung in öffentlichen Einrichtungen in Afghanistan eine Registrierungsgebühr von 20 AFN bzw. eine Unterbringungsgebühr von 200 AFN verlangt wird. Benötigte Medikamente müssen, so es sich nicht um einen medizinischen Notfall handelt, von den Patienten selbst erworben bzw. besorgt werden. Private Institutionen verlangen für die ambulante Behandlung eines Internisten in Mazar-e Sharif 500 AFN. Die stationäre Behandlung eines Internisten kostet in Mazar-e Sharif 800 AFN. Die in Mazar-e Sharif verfügbaren Medikamente bzw. Generika sind für die Behandlung ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hier nicht, dass die zitierte Anfragebeantwortung „Diabetes mellitus Typ 2“ behandelt. Aus der Anfragebeantwortung lässt sich aber entnehmen, dass eine ambulante und stationäre Behandlung von Diabetes in Afghanistan gegeben ist und auch Insulinpräparate zur Verfügung stehen. Diabetes mellitus Typ 1 wird mittels Insulintherapie behandelt, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die notwendigen Insulinpräparate und Behandlung für diesen Diabetes-Typ in Afghanistan gegeben ist. Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass eine Rückkehr nach Afghanistan eine Verschlechterung der physischen Beschwerden des BFs aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung nach sich ziehen würde. Abgesehen von seiner Diabetes-Erkrankung ist der BF gesund und arbeitsfähig. Da der BF eine Lehre als Koch absolviert hat, war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Auf Basis der festgestellten Arbeitsfähigkeit des BFs ist des Weiteren davon auszugehen, dass der BF allfällige Kosten für Behandlungen und Arzneimittel in Afghanistan selbst bestreiten kann.
II.2.1.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA (AS 153 f) und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen (Seite 5 f VP).
Der BF lässt bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen. Weiters sind auch die Angaben des BF vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF war zudem auch der Umstand, dass er sein Fluchtvorbringen umfangreich, schlüssig und detailliert schildern konnte. Das Fluchtvorbringen war in sich stimmig und wies – abgesehen von kleinen Details – keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieses – vor allem auch aufgrund des vom BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks – als glaubwürdig erachtet.
Der BF legte detailliert und nachvollziehbar dar, dass seine beiden Brüder, von der Familie vorerst unbemerkt, Anhänger der Taliban geworden waren. Sie begannen, auf den BF als jüngeren Bruder einzuwirken, sich auch den Taliban anzuschließen und die verhasste Schule abzubrechen. Dieses Bedrängen steigerte sich zu einer Gewaltausübung. Seine Ausführungen decken sich auch mit den eingeführten Länderberichten zur Herkunftsprovinz des BF, wonach Talibanaufständische zuletzt vermehrt aktiv sind. Ebenso glaubhaft machen konnte der BF auch, dass er unter körperlichen Zwang darauf hingewiesen wurde, dass er nun für die Taliban arbeiten müsse (Seite 7 VP f). Auch die weiteren Vorfälle bei denen versucht wurde den BF zu rekrutieren, konnte der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig und lebensnah schildern. Gestützt werden seine Ausführungen auch durch die Länderinformationen, wonach die Taliban häufig versuchen Jugendliche zu rekrutieren und der BF zum fraglichen Zeitraum noch Jugendlichen bzw. im jungen Erwachsenenalter war. Glaubwürdig erscheint auch das Vorbringen, dass die Daesh auf den BF aufmerksam geworden sind, und ihn dazu bringen wollten, über die Tätigkeiten der Brüder Aussagen zu machen (Seite 9 VP).
Sein Fluchtvorbringen war in einer Gesamtschau seiner Angaben vor dem BFA und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung als durchwegs linear zu erkennen; es wies keine Lücken auf und waren auch die geschilderten Zeiträume im Kontext der Vorfälle gleichbleibend und nachvollziehbar. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel, dass sich das vom BF Geschilderte tatsächlich zugetragen hat.
Den festgestellten Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierung lediglich in Gebieten erfolgt, in denen regierungsfeindliche Gruppen die Kontrolle ausüben. Grundsätzlich haben die Taliban zudem keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch (LIB, Kapitel 6.1.2). Dem BF steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb seiner Heimatprovinz Nangarhar in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Mazar-e Sharif steht gemäß den Länderfeststellungen unter Regierungskontrolle und gilt als vergleichsweise sicher (EASO Country Guidance 2020, S. 119). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF von seinen Brüdern, die den Taliban angehörten, rekrutiert werden sollte und folglich nicht von anonymen Angehörigen der Taliban. Der BF steht jedoch seit dem Jahr 2016 nicht mehr in Kontakt zu seinen Familienangehörigen (S. 5 der Einvernahme vom 31.03.2017), weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass die Brüder des BFs von einem Aufenthalt des BFs in Mazar-e Sharif erfahren würden. Weiters ist in den Länderberichten festgehalten, dass die Taliban keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten leiden und Zwangsrekrutierungen daher einen Ausnahmefall darstellen und diese keinesfalls systematisch betrieben werden. Auch Personen, welche sich gegen eine Mobilisierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht. Insbesondere beziehen sich die in den Länderberichten geschilderten Fälle der Zwangsrekrutierungen auf Personen, welche über militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Know-how und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel 6.1.2). Auch die den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zugrundeliegenden Länderinformationen - s. insbesondere die Fußnoten 326 und 327 - zeigen - wenngleich darauf hingewiesen wird, dass die Zahlen eher zu niedrig angesetzt sind - eine im Hinblick auf die in das Zielalter fallende Gesamtbevölkerung Afghanistans grundsätzlich geringe Zahl an dokumentierten, tatsächlichen - zwangsweisen - Rekrutierungen bzw. Rekrutierungsversuchen durch regierungsfeindliche Elemente auf (s. UNHCR-Richtlinien, S. 52f). Das EASO zieht aufgrund von aktuellen - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch noch auf den für den BF relevanten Zeitraum einschlägigen - Länderinformationen den Schluss, dass u.a. auf die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den militärischen Hintergrund, Herkunftsgebiet und Vorhandensein/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Konfliktintensität, Stellung des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Situation der Familie, etc. ankommt (EASO Country Guidance 2020, S. 18).
Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen des UNCHR und des EASO wäre aus dem Gesamtprofil des BFs nicht auf eine erhöhte Gefahr einer - auch zwangsweisen - Rekrutierung zu schließen: Zwar stand die Heimatprovinz des BFs nach den festgestellten Länderinformationen in der Vergangenheit durchaus unter dem Einfluss der Taliban und hat der BF Familienmitglieder, die den Taliban angehören. Dem steht jedoch gegenüber, dass der BF über keinerlei Know-How oder Qualifikationen verfügt, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen könnten. Deshalb ist nach einer mehr als fünfjährigen Abwesenheit des BF nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif einer Verfolgung durch die Taliban oder durch seine Brüder ausgesetzt wäre. Die Stadt Mazar-e Sharif ist zudem per Flugzeug sicher und legal erreichbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der BF einen Checkpoint der Taliban passieren müsste. Folglich steht dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung (vgl. Pkt. II.3.2.).
II.2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BFs in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des BFs in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des BFs in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF, seiner Freizeitgestaltung und seiner Lehre bzw. seinem Lehrabschluss und der damit einhergehenden beruflichen Tätigkeit als Koch stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 3, Seite 12 f VP) und den diesbezüglichen vorgelegten in Klammer festgestellten Dokumenten (insbesondere Lehrvertrag und Abschlusszeugnis). Auch das Nettoeinkommen des BFs ergibt sich aus den in Klammer zitierten vorgelegten Unterlagen.
Der BF hat im Verfahren dargetan, dass er seit seiner Einreise in Österreich kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache verfolgt und über gute Deutschkenntnisse verfügt. Aus dem im Verfahren vorgelegten Lehrvertrag des BF resultiert, dass er ein regelmäßiges, monatliches Einkommen erzielt, das weit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt. Auch die Einsichtnahme in die Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems ergab, dass der BF erwerbstätig ist und seit 2017 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.
Aus seinen eigenen Aussagen und dem Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers hat sich ergeben, dass dem BF betriebsintern Wohnräume zur Verfügung gestellt werden.
Der BF legte im Lauf des Asylverfahrens dar, dass er in die österreichische Gesellschaft eingegliedert ist und der westlichen bzw. österreichischen Kultur offen gegenübersteht. Er ist aufgrund einer Tätigkeit als Koch in einem österreichischen Hotelrestaurant für die Zubereitung traditionell europäischer und österreichischer Gerichte verantwortlich, wozu auch die Verarbeitung von Schweinfleisch zu seinen täglichen Aufgaben zählt. In diesem Zusammenhang führte der BF auch aus, dass er Schweinefleisch zubereite (VP, Seite 13).
Im Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF wird dargetan, dass sein äußerst positives Verhalten ihn bei den Gästen und auch seinen Arbeitskollegen sehr beliebt gemacht hat. Das intensive Interesse und die Leidenschaft für das Gastgewerbe sei beim BF außerordentlich ausgeprägt. Auch die Berufsschule hat der BF mittlerweile erfolgreich abgeschlossen und ist hat somit das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf Koch erreicht (Jahres- und Abschlusszeugnis vom 05.02.2021).
Aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass er zahlreiche österreichische Freunde hat, mit denen er sich in seiner Freizeit trifft. Gemäß dem Empfehlungsschreiben der Tourismusschulen XXXX vom 01.09.2019 war der BF während seiner Unterbringung im Flüchtlingszentrum in XXXX ehrenamtlich für die Gemeinde tätig.
Im gegenständlichen Fall hat sich somit ergeben, dass hinsichtlich des BF mittlerweile eine besonders gelungene und nachhaltige Integrationsverfestigung im Bundesgebiet vorliegt. Der BF hat nachgewiesen, dass er sozial und wirtschaftlich bestens in die österreichische Gesellschaft integriert ist.
Der BF hat während des gesamten Verfahrens die Frage zu in Österreich lebenden Familienangehörigen verneint.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (Strafregisterauszug vom 10.06.2021).
II.2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BFs in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BFs in seine Herkunftsprovinz Nangarhar ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanziellen Situation der Familie des BFs in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des BFs in der mündlichen Verhandlung sowie während des gesamten Verfahrens (VP Seite 4 f). Die Feststellung zum fehlenden Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des BFs während des gesamten Verfahrens (VP Seite 4 f).
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.
Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BFs ergibt sich daraus, dass er in Österreich eine Lehre absolvierte hat und im Rahmen der Lehre seit 2017 als Kochlehrling berufstätig war. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BFs sprechen.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BFs in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des BFs.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht (EASO Country Guidance 2020, S. S. 119). Die Feststellung, dass Mazar-e Sharif über Flugverbindungen, allenfalls über Kabul, sicher erreichbar ist und dass Kabul über internationale Flugverbindungen erreichbar ist, ergibt sich aus den folgenden Informationen:
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der ca. 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul liegt. Nationale (Kam Air, Ariana Afghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif und Camp Bastion (LIB, Kapitel 5.35). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Dem LIB ist zudem zu entnehmen, dass weiters Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten verkehren. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 3).
Balkh bzw. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch finden auch weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch. Ebenso wird von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kommt es wiederholt zu IED-Anschlägen sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.5).
Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3).
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Basis der in den Feststellungen zitierten Länderinformationen davon aus, dass die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif stabil ist, sodass dem BF bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif kein reales Risiko eines Eingriffes in seine körperliche Integrität droht.
Die Versorgung der Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif ebenfalls grundlegend gesichert. Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni bis September 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021, 3.1.).
Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch in Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3, Unterkapitel „Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt“).
Konkret für den BF ist aber zu berücksichtigen, dass er über neunjährige Schulbildung in Afghanistan und eine abgeschlossene Lehre zum Koch in Österreich verfügt. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes kann der BF bei der Arbeitssuche auch unter den derzeit zweifellos schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt auf seine Vorerfahrungen zurückgreifen und sich auf Basis dieser auch in der derzeitigen Lage ein Einkommen verschaffen. Dem BF ist es möglich, sich in Afghanistan selbst finanziell zu erhalten.
Der BF ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er spricht eine der Landessprachen Afghanistans. Er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der BF hat neun Jahre lang die Schule in seiner Heimatprovinz besucht. Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund (vgl. diesbezüglich Feststellungen und Beweiswürdigung hinsichtlich der Diabetes-Erkrankung), volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Hinzu kommt, dass der BF in Österreich Berufserfahrung als Koch im Rahmen seiner Lehrausbildung erworben hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF anpassungsfähig ist und die in Österreich erworbenen zusätzlichen Fähigkeiten bei der Arbeitssuche in Afghanistan verwerten kann. Hervorzuheben ist insbesondere, dass es BF gelungen ist, sich innerhalb seiner kurzen Aufenthaltsdauer ein soziales Netzwerk aufzubauen, eine fremde Sprache zu erlernen (in Wort und Schrift) und sich durch seine berufliche Tätigkeit finanziell selbst zu erhalten und eine Unterkunft zu finden. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Entwicklungen davon aus, dass der BF besonders anpassungsfähig ist und sich leicht an neue Gegebenheiten und Umgebungen gewöhnt.
Der BF verfügt somit über eine neunjährige Schulbildung, einer erwiesenermaßen hohen Anpassungsfähigkeit, hat eine afghanische Sozialisierung erfahren, spricht eine Landessprache und verfügt über in Österreich erworbene Zusatzkenntnisse (Lehrausbildung zum Koch).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die Stadt Mazar-e Sharif stehen einer Rückkehr des BFs nicht entgegen:
Der BF leidet an Diabetes (s. zu den Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan Pkt. II.2.1.). Wegen dieser Krankheit stand er bereits in Afghanistan und aktuell in Österreich in medizinischer Behandlung. Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen wie auch Diabetes mellitus kann es zu schwereren Verläufen kommen. Das erhöhte Risiko tritt insbesondere dann auf, wenn ein höheres Alter besteht und zusätzliche Begleit- und Folgeerkrankungen am Herzen, Gefäßen oder Nieren vorliegen. Diese Personen sollen besonders achtsam hinsichtlich der Empfehlungen zur Vorbeugung (zB: regelmäßiges Händewaschen, Abstandregelungen, Vermeidung von Menschenmassen) der Erkrankung sein. Da es bei chronischen Grunderkrankungen zu schwereren Verläufen kommen kann, empfiehlt die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) Menschen mit Diabetes eine stabile Blutzuckereinstellung. Dadurch werde das Infektionsrisiko minimiert. Zudem gilt generell, die Infektionsschutz-Maßnahmen des Robert-Koch-Instituts (RKI) einzuhalten, wie die Husten-Nies-Etikette und gründliches Händewaschen. Patienten mit diabetischen Begleit- und Folgeerkrankungen an Organen wie Herz, Nieren oder Leber, sollten hohe Ansteckungsgefahren – beispielsweise große Menschenansammlungen – verstärkt meiden (https://www.oedg.at/, abgerufen am 11.06.2021; https://healthcare-in-europe.com/de/news/coronavirus-was-muessen-diabetiker-beachten.html#, abgerufen am 19.07.2021). Anzumerken ist, dass der BF am 15.06.2021 die erste Teilimpfung gegen COVID-19 erhalten hat und folglich voraussichtlich im Juli/August 2021 die zweite Teilimpfung erhält. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Aus den Feststellungen zur Diabetes Erkrankung des BFs lässt sich auch im Zusammenhang mit COVID-19 keine Situation erkennen, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Wie in den Feststellungen festgehalten wurde, leidet der BF zwar an Diabetes, er befindet sich aber nicht in der Gruppe von Personen höheren Alters und hat auch kein geschwächtes Immunsystem und auch keine Begleit- oder Folgeerkrankungen. Zudem hat er bereits – wie bereits festgehalten – bereits die erste Teilimpfung gegen COVID-19 erhalten. Es besteht daher kein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle der Ansteckung mit COVID-19. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr nahezu alle Staaten der Welt von Covid-19-Infektionen betroffen sind und die Infektionszahlen auch in Österreich signifikant hoch waren und erst seit Einsetzen der Impfungen sowie mehrwöchiger Lockdowns gefallen sind. Eine Infektion konnte daher auch in Österreich bisher keineswegs ausgeschlossen werden.
Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3).
Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den BF mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des BFs, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in Mazar-e Sharif lebenden, jungen, gesunden, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19 Pandemie vergleichbar sind. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem BF eine Ansiedelung in einer Großstadt und die Begründung einer mit den Lebensumständen anderer dort ansässiger Personen vergleichbare Existenz nach anfänglichen Schwierigkeiten möglich ist.
II.2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. Hinsichtlich der Aktualität des zitierten Länderinformationsblatts vom 11.06.2021 ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lage auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitig ergangenen Kurzinformation vom 19.07.2021 jedenfalls nicht maßgeblich und nachhaltig geändert hat. Aus den in der Kurzinformation vom 19.07.2021 zitierten Quellen ergibt sich, dass nach wie vor sämtliche Provinzhauptstädte unter Regierungskontrolle stehen (https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/menace-negotiation-attack-the-taleban-take-more-district-centres-across-afghanistan/, abgerufen am 23.07.2021, zitiert in Kurzinformation der Staatendokumentation Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 19.7.2021, S. 5).
Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 sind amtsbekannt und der Gesamtberichterstattung (insbesondere der Homepage der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 19.07.2021) sowie den in festgestellten in Klammer angeführten Quellen zu entnehmen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu Spruchpunkt A)
II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
II.3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem BF hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen zwar insofern Glaubwürdigkeit zu, als er übereinstimmend vorbringen konnte, dass er von den Taliban (seinen Brüdern, die den Taliban angehören) in seiner Heimatprovinz aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschließen, dieser Forderung nicht entsprochen hat und daher bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz fürchtet, vor den Taliban verfolgt zu werden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif einer Verfolgung durch die Taliban bzw. durch seine Brüder, die den Taliban angehören, ausgesetzt ist. In den Richtlinien von UNHCR wird, darauf hingewiesen, dass, unter anderem, die Taliban über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen (UNHCR-RL 2018, S. 106). Davon ist allerdings die Frage zu trennen, ob die Taliban gerade eine Person wie den BF bei einer Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif auch suchen und verfolgen würden (vgl. dazu VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366, Rz 8). Nach den Erläuterungen des UNHCR ist der Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig.
Der BF brachte eine versuchte Zwangsrekrutierung durch seine Brüder, die Angehörige der Taliban sind, vor. Trotz dieser Bedrohung und Verfolgung fehlt fallbezogen die maßgebliche, und nicht bloß entfernte, Wahrscheinlichkeit, dass es auch zu Verfolgungshandlungen gegen den BF bei einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif kommen würde:
Der EASO Country Guidance 2020 ist zu entnehmen, dass verschiedene bewaffnete Gruppen auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen, darunter die Taliban, ISKP sowie PGMs etc. Die Taliban rekrutieren in der Regel arbeitslose paschtunische Männer aus ländlichen Gemeinden, die in Madrassen ausgebildet werden. Es wird berichtet, dass die Taliban keinen Mangel an Freiwilligen/Rekruten haben und nur in Ausnahmefällen von der Möglichkeit der Zwangsrekrutierung Gebrauch. Die Taliban versuchen insbesondere Personen mit militärischem Hintergrund zu rekrutieren, z. B. Mitglieder der ANSF. Die Taliban greifen auch in Situationen akuten Drucks auf Zwangsrekrutierungen zurück. Der Zwang, sich den Taliban anzuschließen, findet nicht immer gewaltsam statt und wird oft durch die Familie, den Clan oder das religiöses Netzwerk ausgeübt, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Folgen einer Verweigerung des Gehorsams sind in der Regel schwerwiegend, einschließlich Berichten über Drohungen gegen die Familie der angeworbenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Tötungen (EASO Country Guidance 2020, S. 63ff).
Die städtischen Zellen der ISKP bestehen hauptsächlich aus Männern und Frauen der städtischen Mittelschicht, die sich der Gruppe aus ideologischen Gründen angeschlossen haben. In ländlichen Gebieten, in denen die ISKP stark vertreten ist und/oder in denen Kämpfe stattfinden, wird Druck auf Gemeinden ausgeübt, die ISKP voll zu unterstützen und ihr zu helfen. Was die Rekrutierung betrifft, so liegt der Schwerpunkt auf die Rekrutierung von (ehemaligen) Taliban- und Al-Qaida-Kämpfern, insbesondere von solchen, die den Friedensprozess mit den USA und der afghanischen Regierung ablehnen (EASO Country Guidance 2020, S. 64).
Die Zwangsrekrutierung ist von so schwerwiegender Natur, dass sie einer Verfolgung gleichkommt. Die Folgen der Verweigerung der (Zwangs-)Rekrutierung könnten ebenfalls einer Verfolgung gleichkommen (z. B. schwere Körperverletzung, Tötung). Nicht alle Personen, auf die dieses Profil zutrifft, sind in dem Maße gefährdet, dass eine begründete Angst vor Verfolgung vorliegt. Für die individuelle Beurteilung, ob der Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt wird, sind die risikorelevanten Umstände zu berücksichtigen: Alter (Zugehörigkeit zur Altersgruppe der jungen Erwachsenen), militärischer Hintergrund, Herkunftsgebiet und Vorhandensein/Einfluss von bewaffneten Gruppen, erhöhte Konfliktintensität, Position des des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Situation der Familie, etc. Auch die Folgen einer Weigerung zur Zusammenarbeit können je nach den individuellen Umständen eine Verfolgung begründen (EASO Country Guidance 2020, S. 64-65). Diese Länderinformationen decken sich im Wesentlichen auch mit den Länderfeststellungen basierend auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB, Kapitel 6.1.2).
II.3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Länderberichtslage grundsätzlich davon aus, dass eine zwangsweise Rekrutierung grundsätzlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bilden kann, sofern im Einzelfall bestimmte „risikoverstärkende“ (risk-enhancing) Umstände gegeben sind (EASO-Country Guidance 2020, S. 18) und folglich – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falls – ein Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung – in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten – bestehen kann (vgl. UNHCR-Richtlinien 2018, S. 55).
Nun ist fallbezogen beachtlich, dass die Taliban in der Herkunftsprovinz des BF aktiv sind. Allerdings verfügt der BF über keine militärische Ausbildung oder andere Fähigkeiten, aufgrund derer er für eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Frage käme. Daher ist er keine high-profile Person, die nach einer mehr als fünfjährigen Abwesenheit erneut von den Taliban verfolgt bzw. zwangsrekrutiert werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Zwangsrekrutierung durch die Brüder des BF erfolgt ist, weshalb es sich nicht um anonyme Taliban handelt. Da seit mehr als fünf Jahren kein Kontakt zu seinen Familienangehörigen besteht und der BF wie bereits ausgeführt keine high profile Person für die Taliban darstellt, geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der BF bei einer Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif keiner Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban (bzw. seiner Brüder) ausgesetzt ist. Dem BF steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen, wie insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm auch zumutbar ist:
Mit § 11 AsylG 2005 hat der österreichische Gesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Statusrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist immer dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Heimatregion seines Herkunftsstaats Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (zu alledem VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, Rn. 17 und 19, jeweils m.w.N.).
Die vom UNHCR und vom EASO herausgegebenen Informationen sind bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/0083, Rn. 9, m.w.N.).
In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert aus Sicht des UNHCR die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die jeweilige Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren (vgl. UNHCR-Richtlinien, S. 119, unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien Nr. 4). Es muss jedenfalls vor dem Hintergrund des § 11 AsylG 2005 (oder auch Art. 8 der Statusrichtlinie) mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung findet.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass nach den Länderinformationen die Stadt Mazar-e Sharif jedenfalls als unter der Kontrolle der afghanischen Regierung stehend zu betrachten ist und nicht von einem dortigen aktiven Konflikt zwischen der Regierung und regierungsfeindlichen Elementen ausgegangen werden muss.
Weiters ist den festgestellten Länderinformationen zu entnehmen, dass die Taliban zwar grundsätzlich – insbesondere durch deren existierendes Spionagenetzwerk – die Mittel hätten, den Beschwerdeführer auch in großen Städten aufzufinden und zu verfolgen. Auch seien nach Giustozzi in dem für Landinfo verfassten Bericht die Taliban (wenngleich diese Information nur von diesen selbst stammt, von keiner weiteren Quelle bestätigt wird und sohin eingeschränkt zu werten ist) in der Lage in Erfahrung zu bringen, wer das Land betritt. Bloß etwa das in Afghanistan fehlende staatliche Meldewesen (d.h. ein Informationsverbund / Datenbank mit gespeicherten Daten des regelmäßigen Aufenthalts einer Person) ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichts noch nicht ausreichend, um eine maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung vor Handlungen oder Maßnahmen der Taliban bei einer Rückkehrprognose zu verneinen.
Davon ist allerdings die Frage zu trennen, ob gerade für den Beschwerdeführer auch am angenommenen Rückkehrort in den Heimatstaat eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefährdungslage einer Verfolgung durch die Taliban zu prognostizieren wäre (s. dazu insbesondere VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366, Rn. 8, unter Hinweis auch auf die Ausführungen der UNHCR-Richtlinien aus 2016 sowie auch VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0032, Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die – was sich bei Gegenüberstellung der verfügbaren englischen Sprachfassungen zeigt – Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien gleichgeblieben sind. Auch die den Bezugserkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Länderberichtslage – vornehmlich eben jene welche den UNHCR-Richtlinien 2016 und den diesen zu entnehmenden darauf aufbauenden Schlussfolgerungen zugrunde liegt – kann in diesem Zusammenhang als weiterhin einschlägig angesehen werden).
Zwar könnte man bei alleiniger Betrachtung der deutschen Sprachfassung der UNHCR-Richtlinien (sowohl 2016 wie auch 2018) schließen, dass in Bezug auf eine Gruppierung wie die Taliban keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich wäre (vgl. auf diese Fassung hinweisend nun auch VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0249, Rn. 11; im Schrifttum auch Kasper/Schmaus, Asylverfahren: Defizite im Rechtsschutz – am Beispiel Afghanistans, AnwBl 2019, S. 736 [S. 741], gehen nur auf die deutsche Sprachfassung der UNHCR-Richtlinien ein, wenn sie darstellen, dass es bei einer Verfolgung durch die Taliban keine innerstaatliche Fluchtalternative gibt; zur Erforderlichkeit der Beachtung dieses Umstands s. auch VwGH 27.07.2020, Ra 2020/01/0083, Rn. 11). Ein solcher, grundsätzlicher Ausschluss einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich in dieser Form jedoch nicht aus der englischen (dort: „may not be possible“, also „könnte unmöglich sein“, auf S. 105) der Richtlinien. Der UNHCR weist auch nicht in besonderer Weise aus, warum die deutsche Sprachfassung unterschiedlich zu verstehen wäre. Vielmehr tragen die Richtlinien des UNHCR, wenn man eine vergleichende Interpretation vornimmt (vgl. dazu auch die Vermutungsregel in Art. 33 Abs. 3 WVK; dies in sinngemäßer Anwendung auf die Richtlinien als völkerrechtliches „soft law“ gemäß Art. 8 der Satzung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars i.V.m. Art. 35 GFK und Art. II des dazugehörigen Protokolls von 1967), aus Sicht des erkennenden Gerichts bei einer Gruppierung wie den Taliban eine – im Folgenden auch vorgenommene – genauere Einzelfallprüfung auf, als etwa im Hinblick auf andere Gruppierungen in Afghanistan.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der UNHCR-Richtlinien ausgesprochen, dass diese nicht den (generellen und keiner Einzelfallbeurteilung zugänglichen) Schluss enthalten, dass jeder Asylsuchender, den die Taliban erfolglos zu rekrutieren versucht haben, einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405, Rn. 9). Dies kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf das hier wesentliche (Risiko-)Profil übertragen werden.
Die Einschätzungen des EASO – welche gleichrangig mit den Richtlinien des UNHCR bei der Falllösung beachtlich sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU sowie Art. 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie) und nunmehr auch (weil aus Ende 2020 stammend) aktuellerer – zur Relevanz einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zur Frage einer anzunehmenden und aktuellen Gefahr von Maßnahmen durch die Taliban wiederum differenzierter: Sie schließen aus aktuellen Länderinformationen bei einer angenommenen aktuellen Gefährdungslage aufgrund der Taliban bei Rückkehr, dass insbesondere die individuellen Umstände des Antragstellers, die Fähigkeit der Taliban, Personen in den Städten zu verfolgen und auf diese abzuzielen sowie die Art und Weise, wie der Antragsteller von den Taliban wahrgenommen wird (s. dazu die nachstehenden Erwägungen bezogen auf den Beschwerdeführer) und ob eine persönliche Feindschaft („personal enmity is at stake“) auf dem Spiel steht oder nicht, berücksichtigt werden muss. Überhaupt könne nach Beurteilung durch das EASO das Profil des Antragstellers ihn zu einem vorrangigen Ziel für aufständische Gruppen machen und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Akteur der Verfolgung oder des schweren Schadens versucht, den Antragsteller am potenziellen Standort zu finden (EASO Country Guidance 2020, S. 163 f).
Als besonderes Profil, welches die Taliban veranlassen könnte eine Person aufzusuchen und Handlungen gegen diese zu setzen, werden insbesondere Personen mit starker Nähe zur afghanischen Regierung oder internationalen Gemeinschaften genannt. Ein zumindest mittleres Profil kann für die Taliban – s. oben die Einschätzungen etwa des Analysten Borhan Osman – jedoch auch bereits ein Menschenrechtsaktivist der mittleren Ebene oder auch ein Verkehrspolizist erlangen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt der BF im konkreten Fall kein solches besonderes Profil. So steht der BF weder in einem Verhältnis zur afghanischen Regierung oder internationalen Gemeinschaften noch hat der BF in der Vergangenheit eine Tätigkeit ausgeübt, die ihn für ein Profil auf mittlerer Ebene qualifizieren würden. Weiters verfügt der BF – wie oben bereits festgehalten – über keine militärischen oder sonstigen Fähigkeiten, die den BF für eine Tätigkeit für die Taliban besonders qualifizieren.
Stellt man in Gesamtschau der Leitlinien des EASO sowie des UNHCR die individuellen Umstände des Beschwerdeführers entsprechenden festgestellten Länderinformationen gegenüber, so zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht folgendes Bild: Zunächst stellen sich nach den Länderinformationen größere Städte in Afghanistan zum Entkommen vor (neuerlicher) Verfolgung grundsätzlich sicherer dar, weil Aufständische wie die Taliban dort, mit Ausnahme in der Stadt Kunduz, nicht in der Lage sind, Checkpoints zur Kontrolle von Personen einzurichten. Die Wahrscheinlichkeit eines Aufsuchens und Verfolgens durch die Taliban ist in Mazar-e Sharif mangels einer entsprechenden Verankerung sowie Präsenz der Taliban weit geringer als dies im Vergleich dazu in den Städten Khost und Kunduz mit entsprechend starker Verankerung der Taliban der Fall wäre (vgl. LIB, Kapitel 5.17 und 5.19). Die festgestellte Länderberichtslage zeigt jedenfalls in dem daraus abzuleitenden Gesamtbild nicht auf, dass grundsätzlich eine (erhöhte) Gefahr auch für Personen, welche eine den Taliban gegenüber oppositionelle Haltung vertreten, gegeben wäre, anders als dies etwa bei Spionen oder Dolmetschern für ausländische Truppen der Fall ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass jedenfalls bei angenommener Neuansiedlung am Zielort Mazar-e Sharif in Afghanistan von keiner mit auch maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierenden Gefahr für den Beschwerdeführer von – die Intensität von Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufweisenden – Handlungen oder Maßnahmen der Taliban wegen einer oppositionellen Haltung mehr auszugehen ist.
Auch darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Frühling 2016 verlassen hat und seit 2016 keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat. Auch dieser Umstand spricht wiederum in Anbetracht des dargestellten Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers (bei eben Unterstellung der Wahrheit des behaupteten Sachverhalts) gegen die Tatsache eines – landesweiten – intensiven Suchens, Vorbereitens und Setzens von Verfolgungshandlungen. Damit ist auch bei Rückkehr und allfälliger Ansiedlung am angenommenen Zielort (in Alternative zum eigentlichen Herkunftsort) auch aus diesem Aspekt von keiner aktuellen Verfolgungsgefahr mehr auszugehen, zumal auch gegenteilige Anhaltspunkte in den Länderinformationen nicht ersichtlich sind (die etwa auch bei lange zurückliegenden Vorgängen eine andere Gefährdungseinschätzung aufzeigen; vgl. dazu das bereits oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.02.2021).
Nach Mazar-e Sharif selbst könnte der Beschwerdeführer auch von Österreich aus sicher reisen und würden so insbesondere keine Gefahr laufen, bei einem – z.B. am Weg errichteten – Checkpoint der Taliban kontrolliert zu werden.
Zusammengefasst kann also davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für den Zielort Mazar-e Sharif keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Haltung gegenüber den Taliban bzw. Daesh glaubhaft gemacht wurde.
Auf Vorhalt des BF in der Beschwerde, dass seine Brüder, die den Taliban angehören, durch andere Familienangehörige des BF auf jeden Fall erfahren würden, wenn der BF nach Afghanistan zurückkehren würde (S. 10 der Beschwerde vom 23.07.2020), ist anzumerken, dass der BF selbst vorbrachte, dass er seit 2016 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe (VP Seite 12), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen des BF über seine Rückkehr und einen Aufenthalt in Mazar-e Sharif in Kenntnis gesetzt wären. Mit diesem Vorbringen ist angesichts der zuvor dargelegten Erwägungen und der getroffenen Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht zu keiner anderen Beurteilung veranlasst.
Zur Frage, ob die übrigen Voraussetzungen einer Neuansiedlung am angedachten Zielort nach § 11 AsylG 2005 vorliegen s. die Erwägungen unten unter Pkt. II.3.2.
Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Die Herkunftsregion des BFs, Nangarhar, ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des BFs in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO Country Guidance 2020, S. 119). Mazar-e Sharif ist durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 5.35). Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni bis September 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 06.05.2021, 3.1.).
Aus den Länderinformationen geht hervor, dass die wirtschaftliche Situation in Mazar-e Sharif vor allem für Taglöhner aufgrund der getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie schwierig ist (LIB, Kapitel 3, Unterkapitel „Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt“). Es handelt sich dabei jedoch um temporäre Maßnahmen, die der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie geschuldet sind. Aus jetziger Sicht kann davon ausgegangen werden, dass diese nach einem Abklingen der Krise wieder gelockert werden, sodass es dem BF in Zukunft möglich sein wird, sich am Mazar-e Sharifer Arbeitsmarkt zurechtzufinden und eine seiner Ausbildung und Vorerfahrung entsprechende Beschäftigung zu finden, um sich ein Einkommen zu erwirtschaften.
Bei einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif kann der BF zumindest zu Beginn Unterkunft in einem „Teehaus“ zu günstigen Bedingungen finden. Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] zwar für Geschäftsreisende geöffnet, für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt, kann ein Hotel gebucht werden. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3).
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der BF verfügt zudem über eine neunjährige Schulbildung und eine Lehrausbildung zum Koch in Österreich. Zudem spricht der BF eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau (Paschtu). Der BF ist im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig.
Wie festgestellt wurde, ist der BF abgesehen von seiner Diabetes-Erkrankung gesund. Gemäß der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 vom 16.03.2020, ist eine ambulante und stationäre Behandlung durch einen Internisten in öffentlichen Krankenhäusern in Maraz-e Sharif möglich und die benötigten Medikamente sind verfügbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass auch die Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 in Mazar-e Sharif gewährleistet ist. Kein Fremder hat das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10 ).
Die gesundheitlichen Beschwerden des BFs weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Eine Rückführung des BFs nach Afghanistan stellt keine Verletzung nach Art 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Der BF hat keine Kenntnis über den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit keiner finanzieller Unterstützung durch seine in Afghanistan lebende Familie rechnen.
Der BF kann jedoch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und damit anfangs seine Grundbedürfnisse bestreiten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Ansiedelung für den BF aufgrund der COVID-19 Maßnahmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die persönlichen Umstände des BFs (Arbeitsfähig, Sozialisierung in afghanischer Kultur und Schulbildung und zusätzliche Kenntnisse durch seine Lehrausbildung in Österreich) lassen aber die Prognose zu, dass der BF auch in der aktuellen Situation in der Lage sein wird, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz zu decken.
Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dem BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine bisherige Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der BF aktuell XXXX Jahre alt ist und an Diabetes mellitus Typ 1 leidet (s. zu den Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan Pkt. II.2.1.). Wegen dieser Krankheit stand er bereits in Afghanistan und aktuell in Österreich in medizinischer Behandlung. Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen wie auch Diabetes mellitus kann es zu schwereren Verläufen kommen. Das erhöhte Risiko tritt insbesondere dann auf, wenn ein höheres Alter besteht und zusätzliche Begleit- und Folgeerkrankungen am Herzen, Gefäßen oder Nieren vorliegen. Aus den Feststellungen zur Diabetes Erkrankung des BFs lässt sich auch im Zusammenhang mit COVID-19 keine Situation erkennen, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Wie in den Feststellungen festgehalten wurde, leidet der BF zwar an Diabetes, er befindet sich aber nicht in der Gruppe von Personen höheren Alters und hat auch kein geschwächtes Immunsystem und auch keine Begleit- oder Folgeerkrankungen. Am 15.06.2021 erhielt der BF zudem die erste Teilimpfung gegen COVID-19. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Es besteht daher kein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle der Ansteckung mit COVID-19. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr nahezu alle Staaten der Welt von Covid-19-Infektionen betroffen sind und die Infektionszahlen auch in Österreich signifikant hoch waren und erst seit Einsetzen der Impfungen sowie mehrwöchiger Lockdowns gefallen sind. Eine Infektion konnte daher auch in Österreich bisher keineswegs ausgeschlossen werden. Ein bei einer Rückkehr des BFs nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch in diesem Punkt nicht erkennbar.
Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
Nach den EASO-Leitlinien zu Afghanistan (EASO Country Guidance 2020, S. 174) wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (S.125) ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in Mazar-e Sharif vorhanden.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines 2020 und der persönlichen Situation des BFs ist diesem eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem BF steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif zur Verfügung.
Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen
II.3.3. Zu Spruchpunkt III. 1. Satz des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (…)
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. 1. Satz als unbegründet abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt III. 2. Satz des angefochtenen Bescheides – Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebungen des BF und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wendet, ist sie hingegen begründet:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Der BF gelangte schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer seines Asylverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008; 19.752/2013).
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Der BF lebt seit XXXX – sohin im Entscheidungszeitpunkt seit mehr als fünf Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. In dieser Zeit entwickelte der BF in Österreich ein schützenswertes Privatleben, wovon sich das erkennende Gericht auf Basis der vorgelegten Integrationsunterlagen und im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu überzeugen vermochte:
Seit Februar 2017 ist der BF als Lehrling für den Lehrberuf Koch in der XXXX tätig (Lehrvertrag vom 24.03.2017, Arbeitsbestätigung XXXX vom 03.06.2020, Empfehlungsschreiben XXXX vom 12.09.2019, Lohn/Gehaltsabrechnung vom April 2019, Mai 2019, März 2020, April 2020, Mai 2020 sowie vom Jänner – Juni 2021, Einkommenssteuerbescheid 2017) und besuchte die Landesberufsschule XXXX (Jahreszeugnis vom 05.03.2018, vom 19.03.2019 und vom 31.01.2020, Schulbesuchsbestätigung vom 13.01.2020). Im Schuljahr 2020/2021 hat er das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf Koch erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt (Jahres- und Abschlusszeugnis Landesberufsschule XXXX vom 05.02.2021). Am 06.07.2021 absolvierte der BF die Lehrabschlussprüfung (Prüfungszeugnis vom 06.07.2021, Bescheid vom 07.05.2021).
Der BF bezieht seit 06.03.2017 keine Grundversorgung mehr und ist selbsterhaltungsfähig. Dem BF werden von seinem Arbeitgeber betriebsintern Wohnräume zur Verfügung gestellt.
Der BF hat sich in Österreich um eine Beschäftigung bemüht, geht im Entscheidungszeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit als Koch nach und ist selbsterhaltungsfähig. Am 06.07.2021 absolvierte er die Lehrabschlussprüfung. Der BF bezieht ein Einkommen aus seiner erlaubten beruflichen Tätigkeit (EUR 1.368,30 netto), das deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und bezieht seit 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er ist am Arbeitsmarkt integriert.
Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte zu österreichischen StaatsbürgerInnen und wird von seinen Mitmenschen sehr geschätzt, wie die vorgelegten Empfehlungsschreiben im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit, seinen Deutschkenntnissen und seinem ehrenamtlichen Engagement bestätigt haben (Empfehlungsschreiben Tourismusschulen XXXX vom 01.09.2019, Empfehlungsschreiben XXXX vom 12.09.2019).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des BFs stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN.). Im konkreten Fall ist dem BF zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstaus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht hat.
In die Interessenabwägung ist weiters die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Es ist vor diesem Hintergrund zu berücksichtigen, dass der BF sich mittlerweile seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
Festzuhalten ist auch, dass der BF über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, mag auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Er hat sich – wie bereits oben ausgeführt – seit seiner Einreise sehr erfolgreich bemüht, sich umfassend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der BF hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich nicht zuletzt im nachhaltigen Erwerb von Deutschkenntnissen, im gelungenen Miteinander in seinem sozialen Umfeld, dem ehrenamtlichen Engagement, im erfolgreichen Ausüben einer Berufstätigkeit und in der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich manifestiert.
Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks - durch Einvernahme des Fremden im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung - bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der vom VwG vorgenommenen Zukunftsprognose kommt eine besondere Bedeutung zu (VwGH, 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der BF seine Zeit in Österreich erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht über das übliche Maß hinausgehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Im Fall des BFs liegt eine besonders nachhaltige Integration im Bundesgebiet vor, die insbesondere in seiner wirtschaftlichen Integration zum Ausdruck kommt. Der BF hat sich seit seiner Einreise in Österreich engagiert und zielstrebig gezeigt, dass er konsequent an seiner – sozialen und wirtschaftlichen – Integration in Österreich arbeitet. Er verfolge kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache und verfügt mittlerweile über gute Deutschkenntnisse, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte.
Es wird nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.), der nur in Ausnahmefällen durch das persönliche Interesse des Einzelnen am Verbleib in Österreich überwogen werden kann. Berücksichtigt man jedoch all oben angeführten Aspekte (vgl. Filzweiser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, § 9 BFA-VG, K16; vgl. auch Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, Verlag Österreich (2017) S. 294), so neben der Aufenthaltsdauer die guten Deutschkenntnisse des BFs, die Arbeitstätigkeit zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers, sein ehrenamtliches Engagement und seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die soziale Integration in seinem Lebensumfeld, so ist in dem gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des BFs an der – nicht bloß vorübergehenden – Fortführung seines Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Vor diesem Hintergrund war nach erfolgter Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung betreffend den BF im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.
Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BFs aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellt angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des BFs im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. 2. Satz stattzugeben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der den BF betreffenden Rückkehrentscheidung war daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu prüfen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt derzeit bei EUR 475,86 (§ 5 Abs. 2 ASVG, Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 576/2020). Der BF bezieht ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 1.368,30 netto (Lohn/Gehaltsabrechnung vom Mai 2021). Von 2017 bis Februar 2021 bezog er zudem bereits EUR 896,44 netto als Lehrlingseinkommen (Lohn/Gehaltsabrechnung vom Februar 2021). Der BF übt somit im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt.
Es war dem BF somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt III. 3. Satz sowie IV. des angefochtenen Bescheides – Ersatzlose Behebung:
Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den BF auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. 3. Satz sowie IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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