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W196 2210129-1•Bundesverwaltungsgericht W196 2210129-1
W196 2210129-1Tribunale amministrativo federale13 ago 2021
aufschiebende Wirkung - Entfall Familienverband Glaubhaftmachung Herkunftsstaat Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderjährigkeit non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Versorgungslage
W196 2210128-1/15E
W196 2210131-1/15E
W196 2210129-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Moldawien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 05.10.2018, ZI. XXXX , 2) vom 08.10.2018, ZI. XXXX und 3) vom 09.10.2018, ZI. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2018 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Moldawien und sie bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.
1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam mit einer weiteren Tochter bzw. Schwester in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten allesamt am 26.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, wegen der Arbeit nach Moskau gezogen zu sein und dort ihren späteren Ehemann kennengelernt zu haben. Um ihn zu heiraten, sei sie zum Islam konvertiert. Dass seine Familie zu den Wahhabiten gehöre, habe er ihr damals jedoch verschwiegen. Im Jahr 2015 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Sie sei sodann mit dem Sohn und den beiden Töchtern zur Familie des Ehemannes nach Dagestan gezogen. Seine Familie sei streng religiös und habe auch von den Töchtern verlangt, ihren Glauben zu wechseln. Alle hätten sie und ihre Töchter schlecht behandelt. Sie seien geschlagen worden, die Töchter hätten nach Syrien geschickt werden sollen und man habe ihr damit gedroht, ihren Sohn wegzunehmen. Die Brüder ihres Mannes hätten ihnen auch die Dokumente abgenommen, nur mit Hilfe der Polizei sei ihnen die Rückkehr nach Moldawien gelungen. Ihr Mann und seine Verwandtschaft hätten ihr und den Kindern aber auch in Moldawien noch via Telefon gedroht. Im Falle der Rückkehr in die Heimat befürchte sie daher, getötet zu werden. Russische Staatsangehörige bräuchten kein Visum, um nach Moldawien zu kommen; Ihr Ehemann/der Vater ihres Sohnes und dessen Familie könnten sie dort folglich holen.
Damit übereinstimmend brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, Angst vor der Familie des Mannes ihrer Mutter zu haben, da dessen Familie streng gläubig sei. Die älteren Brüder von ihrem Stiefvater hätten darauf bestanden, dass sie und ihre Schwester die Religion wechseln und den Hijab tragen müssen. Sie hätten zudem zwangsverheiratet werden sollen und wären gezwungen gewesen, ihren zukünftigen Männern nach Syrien zu folgen. Sie habe Angst vor ihrem Stiefvater, da dieser problemlos nach Moldawien einreisen könnte.
3. Am 03.09.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei führte die Erstbeschwerdeführerin zu den Beweggründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes näher aus, dass sie zunächst mit dem Vater ihrer beiden Töchter verheiratet gewesen sei und mit diesem gemeinsam in Moldawien zusammengelebt habe. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe sie dann nach Moskau emigrieren müssen, um dort zu arbeiten; sie habe die Familie aber alle drei Monate besucht und auch Geld geschickt. Im Jahr 2008 habe sie sich scheiden lassen, da ihr Ex-Mann begonnen habe, Alkohol zu trinken und sich nicht mehr um die Töchter zu kümmern. Während ihres weiteren Aufenthaltes in Russland habe sie dann den Vater ihres Sohnes kennengelernt. Dieser sei Moslem und um ihn zu heiraten, habe sie seine Religion angenommen. Sie habe ihn in einer Moschee geheiratet. Im Jahr 2011 seien dann auch ihre beiden Töchter, welche sie davor in der Obhut einer Bekannten in Moldau zurückgelassen habe, zu ihr nach Moskau gekommen. Ihre jüngere Tochter sei dort in die Schule gegangen und die ältere habe gearbeitet. Der Vater ihres Sohnes habe damals eine eigene Frau gehabt und sei sie nur gelegentlich besuchen gekommen. Nach ca. einem Jahr, habe sie ihr Mann jedoch immer öfter besucht und er sei auch in Begleitung seiner Verwandtschaft gekommen. Diese habe sodann versucht, auch ihre Töchter dazu zu überreden, zum Islam zu konvertieren, obwohl ihnen zunächst zugesichert worden sei, dass sie dies nicht müssten. Im Jahr 2012 hätten die Erstbeschwerdeführerin und ihre Töchter vorübergehend nach Moldawien zurückkehren müssen, um dort diverse Unterlagen für den Schulbesuch der jüngeren Tochter zu besorgen. Danach hätten der Vater ihres Sohnes und dessen Verwandtschaft ihnen aber verboten, Russland erneut zu verlassen und es seien ihnen all ihre Dokumente weggenommen und versteckt worden. Im Jahr 2015 sei dann ihr Sohn auf die Welt gekommen. Mangels Dokumente, konnte und durfte die Erstbeschwerdeführerin aber bis 2017 keine Geburtsurkunde für ihren Sohn ausstellen lassen; deswegen trage er auch den Namen XXXX . Der Vater ihres Sohnes habe sie immer wieder geschlagen und auch seine Schwester habe sie angegriffen und verletzt. Eines Tages sei die gesamte Familie ihres Ehemannes bei einer Hochzeit eingeladen gewesen. Sie und ihre Töchter hätten dann während der Aufräumarbeiten ihre Dokumente gefunden. Sie hätten diese Gelegenheit genutzt und wären mit dem Bus nach Moskau geflohen, wo eine Bekannte, auf sie gewartet und sie zur Polizei begleitetet habe. Bei der Polizei hätten sie erklärt, dass sie keine Aufenthaltsgenehmigung für Russland hätten, da ihre Dokumente bis zu diesem Datum versteckt gewesen wären; sie hätten sich praktisch sechs Jahre illegal in Russland aufgehalten. Sie hätten deshalb zwar eine Strafe begleichen müssen, danach hätte man ihnen jedoch geholfen, zurück nach Moldawien zu gelangen. Schließlich hätten sie und ihre Kinder aber auch die Republik Moldau verlassen müssen, da sie Angst gehabt hätten, dass der Vater des Drittbeschwerdeführers ihnen dorthin nachfolge und ihnen etwas Schlimmes antue. Während ihres letztmaligen Aufenthaltes in der Republik Moldau sei sie vom Ex-Lebensgefährten und seiner Verwandtschaft über das Internet (Instagram) bedroht worden. Persönlich habe sie keinen Kontakt zum Vater des Sohnes oder dessen Familie gehabt. Er habe dort aber Bekannte, die wissen würden, wo sie und ihre Kinder gewohnt hätten und sie habe gehört, dass er kommen wolle, um sie zu suchen. An die Sicherheitsbehörden der Republik Moldau habe sie sich deshalb nicht gewandt, da sie lange Zeit nicht mehr dort gelebt habe und davon überzeugt gewesen sei, dass die Polizei ihr nicht geholfen hätte. Im Übrigen hätte es einen Vorfall gegeben, bei dem in der Wohnung ihrer Bekannten in XXXX , in der sie untergebracht gewesen seien, plötzlich Gas ausgetreten sei, derentwegen sie und ihre Kinder ins Spital hätten müssen. Sie habe diesbezüglich auch Anzeige erstatten wollen, doch sie sei von der Polizei bloß abgewimmelt worden. Es sei vermutet worden, dass der Unfall selbstverschuldet gewesen sei. Sie habe keine Angst vor den Behörden in der Republik Moldau, sie habe jedoch Angst davor, dass diese nicht dazu fähig wären, sie zu schützen. Die Familie ihres Mannes habe ferner viel Geld und könnte die Polizei bestechen. Sie fürchte sich davor, dass der Vater ihres Sohnes mit seiner Verwandtschaft in die Republik Moldau komme. Nachdem sie bereits wieder Christin sei, würde er sie töten, dass sei in seiner Religion so vorgeschrieben. Sie sei sich ferner sicher, dass er ihren Sohn entführen und ihre beiden Töchter nach Syrien zwangsverheiraten würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte ebenfalls, Angst davor zu haben, dass der Ex-Mann ihrer Mutter/der Vater ihres Bruders visumsfrei nach Moldau einreisen könnte, um sie und ihren Bruder zu entführen. Er und seine Familie hätten ihnen immer gedroht, sie in Moldau zu finden.
4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 05.10.2018, ZI. XXXX , 2) vom 08.10.2018, ZI XXXX und 3) vom 09.10.2018, XXXX , wurden die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 26.05.2018 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldawien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG wurde ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer hauptsächlich auf Akteure die sich in der Teilrepublik Dagestan im Staatsgebiet der russischen Föderation aufhalten, beziehe und dass die Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochten, inwiefern die vorgebrachte Verfolgungsgefahr auch bis in die Republik Moldawien reichen sollte. Selbst bei Wahrunterstellung einer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr sei die Behörde davon überzeugt, dass die Beschwerdeführer in der Republik Moldau Schutz vor der behaupteten Privatverfolgung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie erhalten würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz würden ferner nicht vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würden, die Ihnen eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handle und alle Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellen und es sei aufgrund des nur sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet auch kein schützenswertes Privatleben erkennbar. Das Bundesamt sieht es überdies als erwiesen an, dass die vorgerbachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
5. Am 02.11.2018 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens und es wurden in dieser die erstinstanzlichen Bescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln im vollen Umfang angefochten. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass es dem Bundesamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu widerlegen und dass den Schlussfolgerungen der Behörde jeglicher erkennbarer Begründungswert fehle. Das Vorbringen der Beschwerdeführer entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Den Beschwerdeführern drohe in der Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihnen daher die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen gewesen. Allenfalls wäre aufgrund der realistischen Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine existenzbedrohende Notlage geraten, subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, oder es hätte aufgrund ihrer Integration eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in der Russischen Föderation (sic) auseinanderzusetzen und wegen des fehlerhaften Ermittlungsverfahrens sei auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen.
6. Daraufhin erging von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 08.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
7. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 22.11.2018 erneut Beschwerde ein und es wurde der Antrag gestellt, diese dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; der Inhalt dieses Schriftsatzes entsprach im Wesentlichen jenem vom 02.08.2011.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 26.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W196 zugewiesen.
9. Am 31.03.2021 ist die zweitgeborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers freiwillig in ihren Herkunftsstaat Moldawien ausgereist. In der Folge wurde ihr Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2021, W196 2210126-1/15E, gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
10. Am 26.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die russische Sprache beigezogen.
Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
„Eröffnung der Verhandlung
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Russisch und Deutsch.
BF2: Und Rumänisch ist die Muttersprache.
R: Wie gut sprechen Sie Deutsch?
BF2: Ein bisschen.
R: Haben Sie Deutschprüfungen gemacht?
BF2: Meine Mutter hat A1 und ich habe keine Prüfung.
R: Der Grund warum Sie Moldawien verlassen haben mit Ihren Kindern, möchten Sie dazu etwas ergänzen, was nicht im Akt steht?
BF1: Nein.
R: Dann fasse ich kurz zusammen. Sie haben in zweiter Ehe mit einem Russen aus Dagestan Ihren Sohn bekommen und haben auch in Dagestan gelebt.
BF1: Ja, wir haben sowohl in Moskau und auch in Dagestan gelebt.
R: Der Grund warum Sie nach Österreich gekommen sind, Moldawien verlassen haben, war, weil Sie sich von diesem Mann getrennt haben, weil er Sie schlecht behandelt hat und Sie jetzt Angst um Ihren Sohn haben?
BF1: Ja.
R: Erklären Sie mir bitte genau, wieso Sie glauben, dass in Moldawien Ihr Sohn gefährdet ist?
BF1: Dort kann man die Grenze ohne Visum überqueren, und so kann er jeder Zeit dorthin kommen.
R: Wieso glauben Sie, dass er das machen möchte?
BF1: Ich habe keine Angst das er hierherkommt. Er ist vorbestraft und wir kein Visum nach Österreich bekommen.
R: Wo ist er Vorbestraft?
BF1: In Russland. Deswegen wird er kein Visum bekommen.
R: Was befürchten Sie was er dann macht?
BF1: Er will mir das Kind wegnehmen. Seine Familie sind Wahhabiten. Sie sind religiös. Sie wollen ihn auch in diesem Sinne erziehen. Man wollte uns alle nach Syrien schicken und dir Töchter dort verheiraten.
R: Da müsste er ihn ja entführen oder wie soll das gehen? Wer hat das Sorgerecht für den Sohn?
BF1: Der Vater. Die Dokumente des Kindes lauten auf den Vater. Er trägt auch seinen Familiennamen.
R: Sind Sie schon geschieden?
BF1: Wir haben nur nach dem muslimischen Ritus geheiratet.
BF2: Das war eine muslimische Ehe. Das war keine offizielle Hochzeit.
R: Da ist die Scheidung auch nicht offiziell oder wie ist das dann?
BF1: Nicht offiziell.
R: Aber Sie sind jetzt nicht mehr seine Ehefrau?
BF1: Nach dem muslimischen Ritus ja, aber ich halte mich nicht mehr für seine Frau.
R: Haben Sie Anzeichen dafür, dass eine Gefährdung für Ihren Sohn besteht?
BF1: Wir sind jetzt hier. Hier gibt es keine Anzeichen, aber in Moldawien wäre er in Gefahr. Wir hatten dort Bekannte, die er ständig angerufen hat. Wir haben in einer Wohnung gelebt. Man hat uns Gas zugedreht und wir haben sogar eine Gasvergiftung erlitten.
R: Wie heißt dieser Ort?
BF1: In der Stadt Kagul.
R: Diese Stadt hat ca. 40.000 Einwohner.
BF1: Ja.
R: Das ist eine Großstadt.
BF1. Man kann nicht sagen, dass es wirklich sehr groß ist.
R: Was haben die Bekannten mit dem Mann gesprochen?
BF1. Es ging darum, wo wir uns befinden. Sie kennen mich und auch ihn. Das haben wir erst später erfahren, dass die miteinander in Verbindung stehen.
R: Was haben die Bekannten gesagt, wo Sie sich befinden?
BF1: Dort wo wir leben, wir haben kein Elternhaus.
R: Was haben sie ihm gesagt?
BF1: Man hat gefragt, wie es mir geht und man wollte wissen, wo ich lebe. Sie sagten ihm dann wo ich bin.
R: Wo waren Sie damals?
BF1. In Kagul.
R: Da ist er aber nicht gekommen?
BF1: Ich weiß es nicht. Wir haben gehört, dass er gekommen ist, aber ich habe es nicht gesehen. Weil wir schnell weg sind. Wir sind 2 oder 3 Wochen später weg.
R: Wenn das so einfach ist, von Dagestan nach Kagul zu fahren um ihr Kind zu kidnappen, warum hat er das nicht gemacht?
BF1: Wir haben uns versteckt. Wir waren auch nicht mehr lange dort. Wir waren nur 3 Monate dort.
R: Wo haben Sie sich versteckt?
BF1: Bei Bekannten, aber nicht bei diesen die nach mir fragten, wo ich bin. Für mich waren es Bekannte bzw. Freunde, zumindest hielt ich sie für Freunde.
R: Sie persönlich, wovon fürchten Sie sich in Moldawien?
BF1: Ich möchte die Leute nicht beleidigen, aber die könnten mich umbringen.
R: Welche Leute?
BF1: Ich meine meinen Exmann und seine Familie. Er hat auch Neffen. Sie haben lange Bärte. Ich hatte sogar Nagst, mit solchen Leuten zu sprechen.
R: Wovor haben Sie persönlich Nagst?
BF2: Ich habe ebenfalls Angst, vor dem zweiten Mann meiner Mutter und vor seinen Verwandten. Sie wollten mich mit einem Neffen von ihm verheiraten. Man wollte mich gewaltsam dazu bringen, den Glauben von ihnen anzunehmen. Man hat uns auch gezwungen, die Kleidung die sie tragen zu tragen.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie in Moldawien sind? Was glauben Sie, was passieren könnte?
BF2: Er könnte dorthin kommen. Er sagte, dass er uns umbringen wird.
R: Warum sollte er Sie umbringen?
FB2: Weil wir den Glauben von ihm nicht angenommen haben.
R: Wenn das ein vollkommen irrer ist, kann er auch ohne Visum nach Österreich kommen.
BF1: Wir wissen es nicht. Er ist Verurteilt.
RV: Keine Fragen.
BehV: Ihr Tochter ist freiwillig zurückgekehrt nach Moldawien. Die hat keine Angst vor der Familie Ihres Exmannes?
BF1: Sie hat Angst, dass wir abgeschoben werden. Sie hat Angst, dass wir nach Moldawien abgeschoben werden. Sie ist nach Moldawien gefahren und hat sich dort einen Freund gefunden. Sie sind nach Italien gefahren. Sie möchte ihren Aufenthalt dort legalisieren und möchte dort Arbeiten und eine Ausbildung machen. Sie möchte das so schnell wie möglich machen und auch erreichen. Sie steht unter großem Stress, weil man gesagt hat, dass die Polizei in der Nacht kommt und Leute abschiebt. Sie schlief Nächte lang nicht und befürchtete, dass wir bald abgeschoben werden. Sie besuchte die Schule und hat auch die Sprache gut erlernt.
R: Sie ist in Italien?
BF1: Ja.
BehV: Wie lange war Sie nach Ihrer freiwilligen Ausreise in Moldawien?
BF1: Die Grenzen waren geschlossen. Ich weiß es nicht, wie lange sie dort war. Nachdem die Grenzen geöffnet wurden, ist sie binnen einer Woche ausgereist. Zuerst musste sie sich testen lassen.
BehV: Sie hatte keine Angst gehabt in Moldawien?
BF1: Sie hatte keine Angst, weil alle Grenzen geschlossen waren. Sie hat sich im Internet erkundigt. Sie sagte, dass keine Reisebewegungen möglich waren.
R: In welchem Ort war Sie in Moldawien?
BF1: Bei Bekannten in Kagul. Sie war in einem Nachbarbezirk in der Stadt, dort haben wir bekannte.
R: Moldawien ist ein potentieller Staat der zwischen zwei EU-Staaten liegt. Es reicht nicht für Asyl und subsidiären Schutz aus. Sie haben auch noch die Möglichkeit auszureisen zu Ihrer Tochter. So wie es aussieht, hat das Bundesamt das richtig beurteilt. Sie müssen aber keinen Stress haben, dass die Polizei kommt und Sie morgen wegbringt. Das sicher nicht. Es ist auch kein schlechtes Land für Frauen. Wenn Sie wirklich Angst haben, können Sie auch in eine andere Stadt, dort ist es sicher sicherer als hier.
BF1: Ich möchte, dass meine Kinder in Freiheit leben können.
BehV: Keine weiteren Fragen.
RV legt ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Diese werden als Beilage ./1 zum Akt genommen.
BF1: Ich und meine Familie sind sehr dankbar, dankbar dem Ministerium für die finanzielle Hilfe. Für den Schutz. Wir haben uns nicht als Migranten gefühlt, wenn wir Kontakt zu anderen Personen in Österreich hatten. Dort wo wir leben, stehen fast alle in Kontakt zu uns. Wir sind sehr, sehr dankbar. Auch in der Schule in der Tochter, sie war auf einem Level mit den anderen Schülern. In Russland wurden wir erniedrigt und hier nicht. Wenn wir früher in der Stadt herumgegangen sind, wurden wir erniedrigt, hier haben wir das nicht gespürt. Wir haben das sehr gespürt. Hier nicht. Hier geht es uns sehr gut und wir sind sehr dankbar.
Schluss der Verhandlung“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung und der dagegen erhobenen (erneuten) Beschwerde, der Befragung der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, sowie der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Länderinformationen (LIB der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.11.2020) werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle sind Staatsangehörige der Republik Moldau. Der Drittbeschwerdeführer verfügt zudem über die Russische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführer sind Moldauer und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist Moldauisch bzw. Rumänisch. Darüber hinaus sprechen sie Russisch und ein wenig Deutsch.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Moldau aufgewachsen und hat dort neun Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. Sie heiratete (erstmals) im Jahr 1992. Aus dieser Ehe gehen ihre zwei Töchter (darunter auch die Zweitbeschwerdeführerin) hervor. Im Jahr 2008 ließ sich die Erstbeschwerdeführerin scheiden und ab 2011 lebte sie gemeinsam mit ihren beiden Töchtern in Russland, um dort zu arbeiten; sie hat unter anderem Wohnungen renoviert und so ihren Lebensunterhalt bestritten. Die volljährige Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Herkunftsland neun Jahre die Grundschule. In der Russischen Föderation hat sie als Putzfrau und als Verkäuferin gearbeitet.
In Russland lernte die Erstbeschwerdeführerin auch ihren späteren Lebensgefährten kennen. Dieser ist Anhänger der Wahhabiten und streng religiös. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihm nach islamischen Recht verheiratet, im Jahr 2015 kam der gemeinsame Sohn (der Drittbeschwerdeführer) zur Welt. Von November 2017 bis Ende Februar 2018 lebten die Beschwerdeführer mit dem Vater des Sohnes/Bruders bei dessen Familie in Dagestan. Im März 2018 kehrten sie wieder nach Moldawien zurück und im Mai 2018 erfolgte ihre Ausreise bzw. ihre Einreise nach Österreich. Während ihres letztmaligen Aufenthaltes im Herkunftsland wohnten sie in der Stadt XXXX , in der Wohnung einer Bekannten.
Die Beschwerdeführer leiden an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen und befinden sich auch in keiner medizinischen Behandlung; sie sind allesamt gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Moldawien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine wie auch immer geartete Verfolgung durch den in Russland lebenden Ex-Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie, welche ihnen nach Moldawien folgen könnten, zu befürchten haben; und sie könnten im Falle einer etwaigen tatsächlichen Bedrohung bei den staatlichen Sicherheitsbehörden um Hilfe ansuchen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wären oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätten.
Die Beschwerdeführer wären im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Ihre Existenz ist durch mögliche Erwerbstätigkeit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gesichert; sie sind beide gesund und im erwerbsfähigem Alter. Die Beschwerdeführer sprechen zudem die Landessprachen und sie verfügen im Herkunftsstaat auch über soziale Bekannte, bei denen sie zumindest vorübergehend unterkommen können. Die Beschwerdeführer haben im Herkunftsland auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinscher Versorgung.
1.4. Zum Privat- und Familienleben in Österreich:
Die Beschwerdeführer reisten im Besitz moldawischer Reisepässe vorübergehend legal nach Österreich ein und stellten sodann am 26.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten im Bundesgebiet. Sie verfügen aber über soziale Kontakte und engagieren sich in ihrer Wohnsitzgemeinde. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit Oktober 2020 geringfügig als Haushaltshilfe im Rahmen des Dienstleistungschecks beschäftigt und der Sohn besucht den Kindergarten. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Sprachnachweis für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 und die Zweitbeschwerdeführerin hat an Sprachkursen auf demselben Niveau teilgenommen; sie sprechen ein wenig Deutsch. Die Beschwerdeführer halten sich in einer Bundesbetreuungsstelle auf und beziehen die Grundversorgung.
1.5. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat: 1.Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 17.11.2020, Präsidentenwahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Bei der Stichwahl zur Präsidentenwahl in der Republik Moldau konnte sich die proeuropäische Oppositionspolitikerin und frühere Regierungschefin Maia Sandu mit über 57% der abgegebenen Stimmen gegen den russlandfreundlichen Amtsinhaber Igor Dodon durchsetzen. Sandu verdankt diesen Sieg vor allem den vielen Moldauern, die im Ausland ihre Stimme abgegeben haben. Sandu erhielt mit 938.390 Stimmen die meisten je in der Republik bei einer Präsidenten- oder Parlamentswahl für einen Politiker bzw. eine Partei abgegeben Stimmen. Sandu ist bislang Chefin der proeuropäischen Oppositionspartei Aktion und Solidarität (PAS). Als Staatspräsidentin kann sie derzeit weder auf das Parlament mit seinen schwierigen Mehrheitsverhältnissen, noch auf die Dodon nahestehende Regierung bauen. Vorgezogene Parlamentswahlen sind jedoch nur äußerst schwer anzusetzen. Die nächste reguläre Parlamentswahl findet 2023 statt (DS 16.11.2020).
Wahlbeobachter der OSZE sagten, die Abstimmung sei trotz der schwierigen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie im Allgemeinen gut organisiert und kompetitiv gewesen, kritisierten jedoch, dass negative und spaltende Rhetorik die Kampagne beeinträchtigt hat und Bedenken bezüglich der Regeln für die Kampagnenfinanzierung weiterhin bestehen. Die Wahlbeteiligung lag mit mehr als 52% fast 10% höher als in der ersten Runde. Die Abstimmung wurde als Referendum darüber angesehen, ob die ehemalige Sowjetrepublik näher an die EU oder an Russland heranrücken sollte. Maia Sandu strebt ausgewogene Beziehungen zum Westen und zu Russland an, will Korruption bekämpfen und Investitionen ins Land holen. Igor Dodon räumte auffallen schnell seine Niederlage ein und sagte er wünsche Stabilität und keine Proteste. Auch der russische Präsident Wladimir Putin, der Dodon offen unterstützt hatte, gratulierte Sandu schnell zu ihrem Wahlsieg (RFE/RL 16.11.2020).
Quellen:
DA – Der Standard (16.11.2020): Oppositionelle Maia Sandu gewinnt Präsidentenwahl in Moldau, https://www.derstandard.at/story/2000121727824/praesidentenwahl-in-moldauexit-poll-sieht-oppositionelle-sandu-duerfte-gewonnen-haben, Zugriff 17.11.2020
RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (16.11.2020): Moldova's Pro-EU Election Winner Vows To Balance Ties Between West, Russia, https://www.rferl.org/a/moldova-pro-eu-election-winner-vows-to-balance-ties-between-west-russia/30952029.html, Zugriff 17.11.2020
KI vom 06.02.2020, Neue Regierung (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Der Moldauische Präsident, Igor Dodon (Sozialistische Partei), hat unmittelbar nach Zerbrechen der Regierung Sandu einen seiner Berater, den ehemaligen Finanzminister der Regierung Filip, Ion Chicu, mit der Bildung einer Regierung beauftragt (RFE/RL 13.11.2019). Dieser formte eine Minderheitsregierung (die Sozialistische Partei verfügt nur über 36 Abgeordnete, wurde aber unterstützt durch 27 Abgeordnete der Demokratischen Partei des umstrittenen und nunmehr im Exil lebenden Oligarchen Vlad Plahotniuc (Euractiv 15.11.2019)), welche vom moldauischen Parlament am 14. November bestätigt wurde. Die Regierung Chicu, die zur Hälfte aus Beratern des Präsidenten besteht, versteht sich als eine technokratische Übergangslösung bis zu den nächsten Wahlen (RFE/RL 14.11.2020). Unter Experten gilt die Regierung als der Sozialistischen Partei nahestehend (Mold 14.11.2019).
Die EU und die USA forderten von der neuen Regierung ehrliches Engagement bei Reformen und Korruptionsbekämpfung. Chicu hatte dies auch angekündigt, doch Kritiker glauben, er werde sich geopolitisch Russland annähern und gleichzeitig nach Möglichkeit vom Westen finanzieren lassen (IWPR 31.1.2020). Andere Kommentatoren meinen, die Regierung habe vor allem den Zweck durch eine Reihe von populistischen Maßnahmen, die Wiederwahl von Präsident Dodon bei den Präsidentschaftswahlen im November 2020 zu unterstützen (JF 13.1.2020).
Quellen:
Euractiv (15.11.2019): Moldova forms pro-Russian minority government, https://www.euractiv.com/section/europe-s-east/news/moldova-forms-pro-russian-minority-government/, Zugriff 6.2.2020
IWPR – Institute for War and Peace Reporting (31.1.2020): West Doubts Moldova's Commitment to Reform. Tackling corruption and changing the judicial system no longer seems to be Chisinau’s priority, https://iwpr.net/global-voices/west-doubts-moldovas-commitment-reform, Zugriff 6.2.2020
JF – Jamestown Foundation (13.1.2020): Amid Economic Pressure, Moldova’s Pro-Russian Government Looks for Alternatives, https://jamestown.org/program/amid-economic-pressure-moldovas-pro-russian-government-looks-for-alternatives/, Zugriff 6.2.2020
Mold – Moldova.org (14.11.2019): Moldova has a new Government: Ion Chicu is the prime minister of the country, https://www.moldova.org/en/moldova-has-a-new-government-ion-chicu-is-the-new-prime-minister-of-the-country/
https://www.moldova.org/en/moldova-has-a-new-government-ion-chicu-is-the-new-prime-minister-of-the-country/, Zugriff 6.2.2020
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (13.11.2019): Moldova's Dodon Names Adviser Chicu As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/moldovan-president-favors-technocrat-government-after-pm-toppled/30269487.html, Zugriff 6.2.2020
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.11.2019): Moldovan Parliament Approves New 'Technocratic' Government, https://www.rferl.org/a/moldovan-parliament-approves-new-technocratic-government/30271333.html, Zugriff 6.2.2020
KI vom 14.11.2019, Regierung gestürzt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Nach fünf Monaten im Amt ist die Regierung aus prowestlicher Anti-Korruptions-Plattform ACUM und der prorussischen Sozialistischen Partei (PSRM) gestürzt. Das Parlament entzog dem Kabinett von Ministerpräsidentin Maia Sandu (ACUM) das Vertrauen. Grund war ein Misstrauensantrag der Sozialisten gegen Sandu, also gegen den eigenen Koalitionspartner (ZP 12.11.2019; vgl. NZZ 10.11.2019). Unterstützt wurde der Misstrauensantrag von der Demokratischen Partei (PDM) des Oligarchen Vlad Plahotniuc, deren Entfernung von der Macht ursprünglich der Grund für die ungewöhnliche Koalition zwischen PSRM und ACUM gewesen war (JF 12.11.2019).
Grund für das Zerwürfnis zwischen den Koalitionspartnern waren Streitigkeiten um die Besetzung des Postens des Generalstaatsanwalts. Dieser wird als essentiell für den Erfolg der Justizreform gesehen (NZZ 10.11.2019; vgl. JF 12.11.2019).
Auch der Ausgang der Lokalwahlen Anfang November ist zum Härtetest für das moldauische Regierungsbündnis geworden. Der Wahlkampf wurde hart geführt und hat einen Keil zwischen die beiden ideologisch so unterschiedlichen Regierungsparteien getrieben. Die Sozialisten waren erfolgreicher: Sie siegten in 15 Gebietsparlamenten, die ACUM nur in elf. Besonders schmerzlich ist für die ACUM die überraschende Niederlage in der Hauptstadt Chisinau (NZZ 10.11.2019).
Der moldauische Präsident Igor Dodon (PSRM) schlug seinen 47 Jahre alten Berater per Dekret als neuen Regierungschef vor. Das Parlament muss dies noch bestätigen (ZDF 13.11.2019).
Gibt es im Parlament in den nächsten 45 Tagen keine Mehrheit für eine neue Regierung, dann muss es vorgezogene Wahlen geben (ZP 12.11.2019).
Quellen:
JF – Jamestown Foundation (12.11.2019): Eurasia Daily Monitor -- Volume 16, Issue 158, per E-Mail
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (10.11.2019): Zerreissprobe in der Moldau: Hält das Bündnis aus Prorussen und Proeuropäern, https://www.nzz.ch/international/moldau-haelt-das-buendnis-aus-prorussen-und-proeuropaeern-ld.1520783, Zugriff 14.11.2019
ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (13.11.2019): Ex-Minister wird Regierungschef, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/republik-moldau-ex-minister-wird-regierungschef-100.html, Zugriff 14.11.2019
ZP – zentralplus (12.11.2019): Regierung der Republik Moldau am Ende, https://www.zentralplus.ch/regierung-der-republik-moldau-am-ende-1653563/, Zugriff 14.11.2019
KI vom 27.06.2019, Politische Krise beendet (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Nachdem das moldauische Verfassungsgericht die Regierungsbildung von Sozialistischer Partei und ACUM vom 9.6.2019 für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt hatte, beanspruchten sowohl die alte Regierung Filip und die neue Regierung Sandu für einige Tage parallel die Macht im Staat. Schlussendlich jedoch trat die Regierung Filip am 14. Juni auf Druck aus dem Westen und aus Russland zurück. Das Verfassungsgericht annullierte in der Folge seine Urteile betreffend die Legitimität der Regierung Sandu und beendete damit die Krise offiziell. Mit 26.Juni sind alle sechs Verfassungsrichter Moldaus, denen Kritiker Parteilichkeit vorwarfen, formell von ihren Ämtern zurückgetreten (RFE/RL 26.6.2019).
Der Oligarch und Chef der Demokratischen Partei, Vlad Plahotniuc, der in den letzten Jahren viele Schaltstellen im Staat mit Getreuen besetzt hatte, hat das Land bereits am 14. Juni verlassen. Für die neue Regierung aus pro-russischen Sozialisten und pro-europäischer ACUM beginnt damit der Prozess der „de-Oligarchisierung“, womit dieses System wieder aufgebrochen werden soll. Betreffende Gesetze sind gerade in Ausarbeitung. Wie lange die Koalition aus Sozialisten und ACUM halten wird, die im Grunde diametral entgegengesetzte politische Auffassungen vertreten, ist unsicher. Die Beteiligten selbst sprechen von einer „unnatürlichen“ Koalition und einem „temporären“ Kompromiss, geeint nur in dem Ziel, die Demokratische Partei und deren graue Eminenz Plahotniuc von der Macht zu entfernen (Politico 27.6.2019; JF 26.6.2019).
Quellen:
JF – Jamestown Foundation (26.6.2019): Eurasia Daily Monitor. Volume 16, Issue 94: Moldova’s Regime Change: End of an Era, Uncertain New Start (Part Two), per E-Mail
Politico (27.6.2019): Moldova’s new PM sets pro-Western course, https://www.politico.eu/article/maia-sandu-moldovan-pm-aims-for-pro-western-course/, Zugriff 27.6.2019
RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (26.6.2019): Moldova's Entire Constitutional Court Resigns, https://www.rferl.org/a/moldova-s-entire-constitutional-court-resigns/30022221.html, Zugriff 27.6.2019
KI vom 11.06.2019, Politische Krise (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Der pro-europäische Parteienblock ACUM sowie die pro-russische Sozialistische Partei (PSRM), eigentlich politisch verfeindet, haben sich Ende der Vorwoche auf ein Regierungsbündnis geeinigt, um sich gegen den als mächtigsten Mann des Landes wahrgenommenen Oligarchen Vladimir Plahotniuc, gleichzeitig Chef der Demokratischen Partei (PDM), zu stellen. Die derart neu gebildete Allianz hat Maia Sandu von ACUM zur Regierungschefin gewählt, die PSRM stellt den Parlamentspräsidenten. Der pro-russische Präsident Igor Dodon (PSRM) vereidigte Sandu und ihr neues Kabinett. Die Bildung dieser Regierung erfolgte am 9.6.2019. Das Verfassungsgericht hatte jedoch bereits am 7.6.2019 klargestellt, dass Präsident Dodon das Parlament auflösen müsse, da die verfassungsmäßige Frist zur Regierungsbildung von drei Monaten ab der Parlamentswahl bereits abgelaufen sei. Ob das zutrifft ist umstritten, da das Verfassungsgericht die vorgesehenen „drei Monate“ als „90 Tage“ interpretiert, während andere der Meinung sind, diese Frist wäre erst am 9. Juni ausgelaufen. Das Verfassungsgericht erklärte daraufhin, die Regierung nicht anzuerkennen, und suspendierte Präsident Dodon, da er sich geweigert hatte die Anweisungen des Gerichts zu befolgen. Als Interimspräsident eingesetzt wurde der ehemalige Ministerpräsident der Demokratischen Partei, Pawel Filip. Das Verfassungsgericht gilt als der PDM nahestehend. Filip setzte wenig später prompt Neuwahlen für den 6. September an. Russland, die EU und die USA unterstützen die neue Regierung. Am Montag, den 10.6.2019 hielten die beiden konkurrierenden Regierungen Sitzungen an verschiedenen Orten in der Hauptstadt Chisinau ab. Die PDM bringt mit Bussen Unterstützer aus dem ganzen Land in die Stadt, welche Protest-Camps bilden. Der Polizeichef erkennt die Autorität der neuen Regierung nicht an (DS 9.6.2019, Me 11.6.2019, RFE/RL 10.9.2019, JF 10.6.2019).
Quellen:
DS – Der Standard (9.6.2019): Gericht in Moldau enthebt Präsident Dodon seines Amtes, https://derstandard.at/2000104601453/Gericht-in-Moldau-enthebt-Praesident-Dodon-seines-Amtes, Zugriff 11.6.2019
Me – Merkur.de (11.6.2019): Showdown im ärmsten Land Europas: Bündnis legt sich mit Oligarchen an - der schlägt zurück, https://www.merkur.de/politik/moldova-showdown-im-aermsten-land-europas-polit-krieg-mit-oligarchen-zr-12363702.html, Zugriff 11.6.2019
RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (10.6.2019): Rival Moldovan Governments Meet Separately As Russia Sides With New Alliance, https://www.rferl.org/a/rival-moldovan-governments-meet-separately-as-russia-sides-with-new-alliance/29991856.html, Zugriff 11.6.2019
JF – Jamestown Foundation (10.6.2019): Eurasia Daily Monitor. EDM Early Warning, per E-Mail2.Politische Lage
Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit 20. Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM – 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3.2018a).
Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 führten zur Wahl von Igor Dodon zum Präsidenten der Republik Moldau. Laut Wahlbeobachtungsmission der OSZE waren beide Wahlgänge kompetitiv und respektierten die Grundfreiheiten. Internationale und nationale Beobachter stellten jedoch eine polarisierte und unausgewogene Medienberichterstattung, harte und intolerante Rhetorik, mangelnde Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung und Fälle von Missbrauch administrativer Ressourcen fest (USDOS 20.4.2018).
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chişinău wegen kleinerer Vorfälle (Vorwurf des Wahlkampfs über Social Media nach dem offiziellen Ende des Wahlkampfes) für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet (FH 2019).
Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem (2014) und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vgl. FH 2019, BAMF 18.2.2019).
Laut Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europaparlaments befindet sich die Republik Moldau im Griff von oligarchischen Interessen mit einer Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Menschen, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die politischen Parteien, die Staatsverwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausübt. Es werden darin Rückschritte bei demokratischen Standards und Rechtsstaatlichkeit und Mängel bei Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung moniert (BI 10.10.2018).
Bei der Parlamentswahl am 24. Feber 2019 hat keine Partei eine absolute Mehrheit gewonnen. Pro-russische und pro-westliche Kräfte sind fast gleichauf. Nach den ersten Ergebnissen liegen die pro-russischen Sozialisten (PSRM) von Staatspräsident Igor Dodon mit ca. 31% vorne. Gefolgt von dem bisher nicht im Parlament vertretenen pro-europäischen Wahlblock ACUM mit knapp 26%. Auf Platz drei, mit 24%, liegen die amtierenden formal pro-europäischen Demokraten (PDM) von Vlad Plahotniuc. Die Wahlbeteiligung lag nur bei 49%. Wenn nicht innerhalb von 45 Tagen eine Regierung gebildet wird, müssen Neuwahlen stattfinden (BAMF 25.2.2019).
Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom 24. Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vgl. RFE/RL 25.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Republik Moldau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 22.2.2019
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (18.2.2019): Briefing Notes vom 18.02.2019, per E-Mail
BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (25.2.2019): Briefing Notes vom 25.02.2019, per E-Mail
BI – Balkan Insight (10.10.2018): Oligarchs Have ‘Captured Moldova’, EU Resolution Warns, https://balkaninsight.com/2018/10/10/eu-urges-moldovan-authorities-to-respect-democratic-standards-10-10-2018/, Zugriff 26.2.2018
-FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019
JF – Jamestown Foundation (10.1.2018): A Year in Review: Oligarchic Power Consolidation Defines Moldova’s Politics in 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1421482.html, Zugriff 22.2.2019
OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.2.2019): Fundamental rights generally respected in competitive Moldovan elections, though campaign tainted by violations, international observers say, https://www.osce.org/odihr/elections/moldova/412361, Zugriff 1.3.2019
RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Free Europe (24.2.2019): Crucial Moldovan Parliamentary Vote Marred By Fraud Allegations, https://www.rferl.org/a/moldova-elections-dodon-socialists-acum-democrats-russia-eu/29787009.html?ltflags=mailer, Zugriff 1.3.2019
RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Free Europe (25.2.2019): Moldova Elects Parliament With No Clear Majority, https://www.rferl.org/a/moldova-socialists-lead-democrats-acum-parliamentary-vote/29788181.html, Zugriff 1.3,2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.20193.Sicherheitslage
Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen „Östlichen Partnerschaft der EU“, die das Land näher an die EU heranführen soll. Am 27. Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Während die moldauische Regierung an einer pro-europäischen Ausrichtung des Landes festhält, bemüht sich Präsident Dodon um eine Verbesserung der Beziehungen zu Russland, z.B. durch Erleichterungen bei den Handelsrestriktionen. Die OSZE unterhält seit 1993 eine Mission in Chișinău. Die Republik Moldau ist seit 1994 Partner der NATO. Die moldauische Verfassung schreibt die bündnispolitische Neutralität des Landes vor. Moldau nimmt innerhalb dieses Rahmens aktiv am NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ teil und beteiligt sich mit Soldaten am KFOR-Einsatz. Im Dezember 2017 eröffnete die NATO ein Verbindungsbüro in Chisinau (AA 3.2018b).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019
1990 erklärte sich der separatistische Landesteil Transnistrien von der Republik Moldau unabhängig. Es kam zu einem kurzen kriegerischen Konflikt, der 1992 mit einem Waffenstillstand beendet wurde. Die Republik Moldau hat in Transnistrien keinerlei hoheitliche Gewalt (USDOS 20.4.2018).
Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, mit einer Bevölkerung, die sich zu jeweils etwa einem Drittel aus Moldauern, Russen und Ukrainern zusammensetzt. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland faktisch abgespalten und quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die internationale Gemeinschaft bekennt sich zur territorialen Integrität der Republik Moldau. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung Transnistriens wurde von keinem Staat anerkannt. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau und Transnistrien; sowie als Mediatoren: OSZE, Russland und Ukraine; und als Beobachter: USA und EU) erreichten im November 2017 die Unterzeichnung mehrerer Vereinbarungen, die Fortschritte u. a. in den Bereichen Bildung, Verkehr und Telekommunikation vorsehen. Seit März 2006 wird eine gemeinsame Vereinbarung über die Zollabfertigung und die Regelung des Warenverkehrs von und nach Transnistrien zwischen der Republik Moldau und der Ukraine umgesetzt. Die EU unterstützt beide Länder in ihrer Zusammenarbeit an der Grenze seit 2005 durch eine Mission (EUBAM - European Union Border Assistance Mission). Die Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau sowie das Tiefe und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA) erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet der Republik Moldau, sofern die getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (insgesamt ca. 1.250 Soldaten). Die Russische Föderation hat sich 1999 zum Abzug dieser Restmunition und deren Bewachung verpflichtet, dies 2003 jedoch gestoppt und Transnistrien erklärte die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils (AA 3.2018c).
Die transnistrischen de facto-Behörden verhinderten die Teilnahme der Transnistrier an den moldauischen Parlaments- und Präsidentenwahlen 2014 bzw. 2016. Es gibt regelmäßig Berichte über Folter, willkürliche Festnahmen, gesetzwidrige Haft usw., bei gleichzeitiger Straflosigkeit. Es gibt Berichte über Verhaftungen abseits jeglicher Rechtsstaatlichkeit aufgrund fabrizierter Anklagen und über Missachtung der Strafprozessordnung und Verwehrung des Rechts auf ein faires Verfahren. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen de facto-Behörden verüben die meisten Fälle unmenschlicher und erniedrigender Behandlung um Geständnisse zu erzwingen. Es wurden Berichten zufolge seit Gründung des diesbezüglichen transnistrischen Untersuchungskomitees im Jahre 2012, keine Strafverfahren bezüglich erzwungener Aussagen eingeleitet. Innerhalb der transnistrischen „Armee“ kommt es weiterhin zu Fällen erniedrigender und demütigender Behandlung von Rekruten. Die Bedingungen in transnistrischen Hafteinrichtungen sind weiterhin harsch und verbesserten sich auch 2017 nicht wesentlich. Die Misshandlung der Häftlinge ist weiterhin ein großes Problem. Laut transnistrischen Eigenangaben sind dort ca. 3.000 Personen in Haft. Der transnistrische „Ombudsmann“ berichtete 2016 einen Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Vergleich zu 2015, aber eine unabhängige Überprüfung dieser Angaben fehlt, ebenso wie Berichte über unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen. In der Region herrscht keine Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist Berichten zufolge das am öftesten verletzte Recht in der Region überhaupt, in jüngerer Zeit auch unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die Public Agency for Telecommunication, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der beiden populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss auf die transnistrische Politik. Journalisten in der Region praktizieren Selbstzensur, um nicht in Gegensatz zum Regime zu geraten. Der transnistrische „Geheimdienst“ KGB kann seit 2015 die Sperrung von Internetinhalten bei der „Staatsanwaltschaft“ beantragen. Die Vereinigungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt. Diese gilt per se nur für Personen, die als Bürger von Transnistrien anerkannt sind. Alle nicht staatlichen Aktivitäten müssen von den lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, die für die Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind verboten. Die Aktivitäten von Menschenrechts-NGOs werden eingeschränkt und überwacht. Transnistrische „Gesetze“ schützen zwar die Rechte behinderter Personen in den Bereichen Bildung, Arbeit und medizinische Versorgung, belastbare Informationen zur Praxis gibt es jedoch keine. Schulen, die in lateinischer Schrift lehren, sind in Transnistrien dem Druck der de facto-Behörden ausgesetzt. Homosexualität ist in Transnistrien illegal, LGBTI-Personen werden gesellschaftlich und von den „Behörden“ diskriminiert (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (3.2018c): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202838, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.20194.Rechtsschutz / Justizwesen
Ein großes Problem stellt die mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar. Das Justizwesen gilt als ausgesprochen korruptionsanfällig. Die Einflussnahme einflussreicher Dritter, besonders im Rahmen selektiver Justiz, wird weitläufig angenommen und kann in Einzelfällen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In Öffentlichkeit und Medien wird berichtet, dass große Teile der Wirtschaft sowie des Justizsektors von der herrschenden Oligarchie kontrolliert oder zumindest beeinflusst werden. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz liegt bei unter 10%. Die Reform des Justizsektors der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 29.10.2018).
Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, dennoch sind Fälle fehlenden Respekts von Regierungsvertretern für die richterliche Unabhängigkeit weiterhin ein Problem. Dasselbe gilt für Korruption im Justizwesen. Der Prozess gegen den früheren Premierminister Vlad Filat, der wegen angeblicher Korruption und Einflussnahme im Zusammenhang mit dem Bankbetrug 2014 zu neun Jahren Haft verurteilt wurde, warf Fragen über die Unparteilichkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz auf. 68% der befragten Bürger gaben an, dass das Recht auf ein faires Verfahren in Moldau nur in geringem Umfang oder gar nicht existiere. Viele der Befragten glauben auch, dass die Justiz selektiv agiere und von Korruption betroffen sei. Es kommt weiterhin zu selektiver Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. Gegen NGOs gerichtete Maßnahmen, die Absetzung eines Richters und Verhaftungen von Staatsbeamten wegen angeblich erfundener Anklagen haben ebenfalls Bedenken ausgelöst. Spezielle Richter sind für die Durchsetzung eines gerichtlichen Ethik-Kodex und die Untersuchung von Fällen von richterlichem Fehlverhalten oder ethischen Verstößen verantwortlich. Sie berichten dem Obersten Richterrat (Superior Council of Magistrates). Im Jahr 2016 hat der Disziplinarausschuss dieses Rates 86 Disziplinarmaßnahmen eingeleitet und 13 Sanktionen verhängt, darunter sechs Verwarnungen und sieben Warnungen. Trotz einer erheblichen Zunahme der Disziplinarmaßnahmen nach der Reform des Disziplinarausschusses des Rates, wurden die meisten Vorwürfe zurückgewiesen. Das Gesetz garantiert die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber nicht immer respektiert, was sich gelegentlich auch in Wortmeldungen von Richtern äußert. Es gibt die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, gegebenenfalls bis hin zum EGMR. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden nicht immer umgesetzt. Urteile des EGMR hingegen werden in der Regel prompt erfüllt. Die Zahl der Beschwerden vor dem EGMR hat in Vergleich zu den Vorjahren abgenommen (USDOS 20.4.2018).
Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem auch von der Befangenheit von Richtern und Korruption in der Justiz geschmälert. Die Justiz in Moldau ist weiterhin höchst korrupt und ist dem Business und politischen Gruppen gegenüber dienstbar, derzeit vor allem dem Oligarchen und Parteichef Vlad Plahotniuc gegenüber. Die politisierte Justiz wird oft als Mittel gegen dessen politische Rivalen eingesetzt (BS 2018).
Die Unabhängigkeit der moldauischen Justiz wird durch ihre Anfälligkeit für politischen Druck behindert. Richterernennungen sind intransparent und es wurden auch Richter wegen ihrer Entscheidungen abgesetzt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chişinău wegen kleinerer Vorfälle für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet. Im Dezember 2018 wurden drei der Regierung nahestehende Richter in den Verfassungsgerichtshof berufen. Ein ordentliches Verfahren ist im moldauischen Justizsystem oft nicht garantiert. Einige Anklagen sind politisch motiviert, insbesondere jene gegen Menschenrechtsanwälte und Oppositionelle. Trotz gesetzlicher Vorschriften, die Audio- und Videoaufnahmen vorschreiben, werden wichtige Fälle hinter verschlossenen Türen verhandelt. Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019
EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 23.5.2018
FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.20195.Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist die primäre Strafverfolgungsbehörde und für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, den Verkehr, die Migration und den Schutz der Grenzen zuständig. Sie ist in die Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt und untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Das Ministerium erzielte bescheidene Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption. Obwohl die Behörden Berichten über Amtsmissbrauch in Sicherheitsbehörden und anderswo nachgehen, werden selten Beamte erfolgreich wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption oder Komplizenschaft beim Menschenhandel angeklagt und bestraft (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass durch Folter und körperliche Misshandlungen Geständnisse erpresst werden und die Opfer persönlich erniedrigt werden, was wiederum eine abschreckende Wirkung entfaltet. Im Jahr 2017 registrierte der EGMR 9% weniger Klagen als 2016. Trotz des Rückgangs ist die Pro-Kopf-Rate der gegen die Republik Moldau eingereichten Klagen noch immer sehr hoch. Im Jahr 2017 klagten die Bürger der Republik Moldau dreimal häufiger als der europäische Durchschnitt beim EGMR (AA 29.10.2018).
Obwohl die Gesetze Folter verbieten, gibt es weiterhin Berichte über körperliche Misshandlung und Folter vor allem in Haftanstalten und psychiatrischen Einrichtungen. Fälle von Misshandlung in Polizeistationen und Folterfälle in Hafteinrichtungen gingen allerdings zurück. Laut Quellen führten von den über 600 Beschwerden wegen Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, die jährlich bei der Generalstaatsanwaltschaft eingehen, 20% auch wirklich zu einem Strafverfahren. Nach dem Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu zehn Jahren Gefängnis strafbar, in besonderen Fällen sogar bis zu 15 Jahren. Vorsätzliche Folter durch einen Beamten wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren oder einer Geldstrafe von 57.500 bis 67.500 Lei (2.875 bis 3.375 USD) und einem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter geahndet. Das Gesetz verbietet es den Gerichten, Personen, die wegen Folter verurteilt wurden, eine Bewährungsstrafe zu gewähren. Ein im Jahr 2016 angenommenes Gesetz zur Rehabilitation von Opfern von Straftaten trat im März 2017 in Kraft. Nach dem Gesetz erhalten Opfer von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung staatliche Prozesskostenhilfe, wodurch die ihnen gebotenen Verfahrensgarantien gestärkt werden. In der ersten Jahreshälfte 2017 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 320 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, von denen 112 die Kriminalpolizei, 78 die Verkehrspolizei, 21 Angestellte des Strafvollzugssystems und 56 weitere Polizeieinheiten und die Zollwache betrafen. Die Staatsanwaltschaft hat 45 Strafverfahren eingeleitet und 15 Fälle vor Gericht gebracht. In den meisten Fällen wandte die Polizei Gewalt während der Haft als Mittel zur Einschüchterung, zur Beschaffung von Beweisen und Geständnissen und zur Bestrafung mutmaßlicher Straftaten an. Die meisten angeblichen Vorfälle ereigneten sich auf der Straße oder an öffentlichen Orten, gefolgt von Polizeistationen und Haftanstalten. Trotz der Abnahme von Folterfällen waren psychologische Folter und erniedrigende Behandlung weiterhin ein Problem in Strafvollzugsanstalten und psychiatrischen Anstalten. Eine unabhängige Bewertung durch lokale nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen ergab, dass der Rückgang der Folterfälle auf härtere Strafen, robustere Sensibilisierungskampagnen und Schulungen für Staatsanwälte, Richter und Polizei, sowie Videoüberwachungsgeräte in Polizeistationen und Hafteinrichtungen zurückzuführen waren. Der Menschenrechtsombudsmann berichtet, dass die meisten Foltervorwürfe und unzureichende Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Nr. 13 in Chisinau, der Strafvollzugsanstalt Nr. 11 in Balti und der Strafvollzugsanstalt Nr. 17 in Rezina vorkommen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 führten die Mitglieder des nationalen Anti-Folter-Mechanismus (Ombudsmann) 14 präventive Besuche in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, psychiatrischen Anstalten und psycho-neurologischen Heimen durch. Trotz eines Rückgangs der mutmaßlichen Fälle von Folter meinen Menschenrechtsexperten, dass die Dunkelziffer höher liegen dürfte, da vielen Personen das Vertrauen in den Justizsektor fehlt (USDOS 20.4.2018).
Es gibt weiterhin Vorwürfe bezüglich Folter und Misshandlung in Hafteinrichtungen und im Strafvollzugssystem (AI 22.2.2018). Obwohl Polizeibeamte in Zusammenhang mit Folter selten strafverfolgt werden, gibt es hierzu einige positive Veränderungen zu beobachten (BS 2018; vgl. FH 2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
-BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019
-FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019
Korruption bleibt das größte Problem des Landes. Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, in der Praxis wird dies aber nicht effektiv umgesetzt und die Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. In der Justiz und anderen staatlichen Strukturen gibt es weit verbreitete Korruption. Die Regierung hat bei der Untersuchung von Korruptionsfällen in Amtsapparat und Justiz einige Fortschritte erzielt, doch diese Maßnahmen wurden zumeist als selektive Justiz wahrgenommen (USDOS 20.4.2018).
Korruption ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem auf allen Regierungsebenen und geltende Antikorruptionsgesetze werden nur unzureichend durchgesetzt. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, um die Transparenz zu erhöhen, etwa die Offenlegung der Vermögenswerte von Staatsbeamten, doch diese wurden mangels politischem Willen nicht effektiv durchgesetzt (FH 2019).
Moldau wird im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 33 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). DAmit hat im längerfristigen Vergleich die Bewertung wieder leicht zugenommen (2012: 36 Punkte; 2013: 35; 2014: 35; 2015: 33; 2016: 30, 2017: 31) (TI 2017; vgl. TI 2018).
Korruption ist auch im Gesundheitswesen und in Bildungseinrichtungen verbreitet. Private Unternehmen bezahlen die meisten Bestechungsgelder an Finanzämter und Gerichte. Die zahlreichen Parteiwechsel im moldauischen Parlament seit den letzten Wahlen, sind Beispiele für korrupte Einflüsse auf das Parlament und den Kauf politischer Unterstützung. Grundsätzlich werden selten Beamte erfolgreich wegen Korruption angeklagt und bestraft. Regierungsangaben zufolge hat das Nationale Antikorruptionszentrum 2016 insgesamt 858 Ermittlungen wegen Korruption und Amtsmissbrauch eingeleitet. Insgesamt wurden 187 Fälle betreffend 235 Personen an die Gerichte weitergeleitet, darunter waren ein Richter, Mitarbeiter des Innenministeriums, Grenzpolizisten, Kriminalbeamte, Polizeibeamte und auch drei Mitarbeiter des Antikorruptionszentrums selbst. Von 179 im Jahr 2016 verurteilten Personen, wurden 19 eingesperrt und 15 erhielten sowohl eine Gefängnis- als auch Geldstrafen. Die meisten Korruptionsdelikte betrafen den öffentlichen und privaten Sektor (720 Fälle), Geldwäsche (32 Fälle) und andere (106 Fälle). Das Zentrum untersuchte Richter, Staatsanwälte, Leiter staatlicher Institutionen, Amtsträger des Gesundheitswesens, Bürgermeister, Gerichtsvollzieher, Polizeibeamte, Anwälte und andere Amtsträger. Die Abteilung für Internes und Korruptionsbekämpfung des Innenministeriums registrierte 2017 24 Fälle von passiver Korruption und 17 Fälle von aktiver Korruption. Die meisten Korruptionsdelikte betrafen Mitarbeiter des Polizeiinspektorats (17 Fälle), gefolgt von normalen Bürgern (16 Fälle), dem Notdienst (fünf Fälle) und der Grenzpolizei (ein Fall). Die Antikorruptionsabteilung registrierte außerdem 24 Fälle von Einflussnahme (USDOS 20.4.2018).
Der Begriff "captured state" wird weiterhin von lokalen und internationalen Experten verwendet, um den Umfang der Korruption in Moldau zu definieren. Transparency International-Moldova zufolge ist sogar der Kampf gegen die Korruption politisiert, um Kontrolle über die Zweige der Staatsgewalt auszuüben. Es gibt Berichte über Fälle selektiver Justiz zur Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. 2017 wurde eine nie dagewesene Zahl von hochrangigen Amtsträgern wegen Korruption und Einflussnahme angeklagt (USDOS 20.4.2018).
Das nationale Antikorruptionszentrum ist eine mächtige Behörde, dessen Aufgabe in der Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Korruption besteht. Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit bietet immer wieder Anlass, missliebigen Personen zu drohen, sie einzuschüchtern oder gar strafrechtlich zu verfolgen (AA 29.10.2019).
Strafverfolgung und Verurteilung von Politiker und Amtsträgern (insbesondere hochrangige Beamte) sind selten. Auch wenn Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, sind diese eher politisch motiviert. Ende Juni 2016 war der ehemalige Premierminister Vlad Filat wegen Korruption im Zusammenhang mit dem Diebstahl von 1 Milliarde US-Dollar öffentlicher Gelder zu neun Jahren Haft verurteilt. Es gibt Meinungen, dass diese Verurteilung eine Konsequenz von Filats langjähriger politischer Feindschaft mit Plahotniuc war. Manchmal werden Ermittlungen gegen niederrangige Beamte geführt, um den Eindruck zu erwecken, die Behörden würden gegen Machtmissbrauch und Korruption vorgehen. Diese Methode wird auch angewandt um Amtsträger loszuwerden, die von politischen Gegnern ernannt worden sind (BS 2018).
Quellen:
BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.5.2018
EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019
FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019
TI – Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#table, Zugriff 22.2.2019
TI – Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.20198.Wehrdienst
Alle männlichen Staatsbürger müssen sich mit 16 Jahren für die Einberufung registrieren lassen. Die Wehrpflicht beginnt mit 18 Jahren und beträgt 12 Monate. Die Abschaffung des Wehrdienstes ist aber angekündigt worden (CIA 17.2.2019).
Dem Gesetz zufolge haben Bürger zwischen 18 und 27 Jahren das Recht, sich für einen zivilen Ersatzdienst zu entscheiden, wenn der Wehrdienst ihren religiösen Überzeugungen widerspricht. Die übliche Dauer des Ersatz- wie des Wehrdienstes beträgt 12 Monate. Hochschulabsolventen können zwischen sechs Monaten Zivildienst und drei Monaten militärischer Ausbildung wählen. Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Einrichtungen oder Unternehmen absolvieren, die auf Bereiche wie Sozialhilfe, Gesundheitswesen, Industrietechnik, Stadtplanung, Straßen- und Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft oder landwirtschaftliche Verarbeitung, Stadtverwaltung und Feuerwehr spezialisiert sind. Es gibt keine pauschalen Ausnahmen für religiöse Gruppen, aber höhere Geistliche, Mönche und Theologiestudenten sind auch vom alternativen Dienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstleistung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 32.000 Lei (1.900 US-Dollar) oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit geahndet (USDOS 29.5.2018).
Quellen:
CIA – Central Intelligence Agency (17.2.2019): The World Factbook – Moldova, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 4.3.2019
USDOS – US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436859.html, Zugriff 22.2.20199.Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA 29.10.2018).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018).
Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018).
Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH 2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019
FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.201910.Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungsfreiheit ist grundsätzlich gewährleistet. Die Gewährleistung der Pressefreiheit hat sich seit dem Jahr 2016 verschlechtert. Investigativen Journalisten wird der Zugang zu Daten über in der Öffentlichkeit stehende Beamte unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen erschwert. Kritische Medienvertreter werden gelegentlich mit Gewalt bedroht. Zu beobachten sind auch Fälle politisch motivierter Einschüchterungsversuche gegen unabhängige Journalisten. Fast alle reichweitenstarken Medien (v. a. Fernsehen) dienen als Sprachrohr politischer Parteien. Die Verbreitung russischsprachiger Medieninhalte ist aufgrund der niedrigeren Kosten und traditioneller Sehgewohnheiten weiterhin groß. Ein Mitte Februar 2018 in Kraft getretenes Gesetz verbietet die Übertragung von Nachrichten und Programmen mit politischem, analytischem oder militärischem Charakter aus Ländern, die nicht die Europäische Konvention für grenzüberschreitendes Fernsehen unterzeichnet haben. Dies ist in erster Linie gegen Russland gerichtet (sog. Anti-Propaganda-Gesetz). Das Gesetz wurde von der Venedig-Kommission und der EU kritisiert, weil es das Grundrecht auf Information unverhältnismäßig einschränke. Die Abhängigkeit der Medien von oligarchischen Strukturen nimmt ständig zu. Es gibt noch einige wenige unabhängige Medien in Internet, Print und Fernsehen, allerdings mit geringem Marktanteil und nahezu keinen Werbeeinnahmen. Soziale Medien wie Blogs, Twitter und Facebook haben große Bedeutung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie unterliegen keiner Zensur (AA 29.10.2018).
Die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, die Behörden respektieren dieses Recht aber nicht immer. Während die Printmedien unterschiedliche politische Ansichten und Kommentare äußern, kontrollieren oligarchische Firmengruppen die meisten Medien des Landes und verzerren Informationen zu ihrem Vorteil. Es gibt aber auch einige bemerkenswerte Ausnahmen. Die Regierung, politische Parteien und politische Persönlichkeiten besitzen oder subventionieren eine Anzahl von Zeitungen, die klar definierte politische Ansichten ausdrücken. Große Medien, die mit Führern politischer Fraktionen oder Oligarchen in Verbindung stehen, üben Druck auf kleinere Medien aus, was einige nahe an das wirtschaftliche Scheitern brachte und so prominente Journalisten veranlasste, einige oligarchische Medien zu verlassen. Diese Oligarchen überwachen streng die redaktionellen Inhalte der Medien in ihrem Besitz. Gesetzesänderungen des Jahres 2016 beschränken die Anzahl der Medien, die eine Person besitzen darf, auf zwei. Die Änderungen treten jedoch erst nach Ablauf der bestehenden Lizenzen in Kraft. Außerdem umgehen, Medienexperten zufolge, die Oligarchen diese Regelung, indem sie ihre Medien einfach unter dem Namen nahestehender Personen erneut registrieren. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur, um Konflikte mit den Sponsoren oder Eigentümern ihrer Medien zu vermeiden. Journalisten äußerten Bedenken, dass das Datenschutzgesetz den Zugang von Journalisten zu Informationen einschränke. Einige Zeitungen praktizieren Selbstzensur und vermeiden kontroverse Themen, um zu vermeiden, dass Regierungsbeamte und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Verleumdungsklagen gegen sie anstrengen könnten, um sich für kritische Berichterstattung zu rächen (USDOS 20.4.2018).
Mehr als 80% der Fernsehsender sind im Besitz von Personen aus dem Umfeld politischer Parteien. Etwa 70% des moldauischen Medienmarktes wird vom Chef der Demokratischen Partei, dem Oligarchen Vlad Plahotniuc kontrolliert. Journalisten werden von der Regierung unter Druck gesetzt, etwa durch verweigerten Zugang zu Informationen, öffentlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen bzw durch Drohungen mit rechtlichen Konsequenzen. Dies führt zu Selbstzensur und Unterdrückung kritischer Berichterstattung. Einige Journalisten äußerten den Verdacht überwacht zu werden (FH 2019).
Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom Feber 2019 waren Journalisten in mindestens zehn Fällen Druck, (Todes-)Drohungen, Beleidigungen und körperlichen Übergriffen durch Politiker, Beamte und andere Personen ausgesetzt. Grund dürften nicht zuletzt einige Enthüllungsberichte zu Korruption im öffentlichen Bereich gewesen sein. Abgesehen spüren Journalisten wachsenden Druck des Werbemarktes, der in Moldau de facto von zwei großen Firmen kontrolliert wird welche mit den den beiden größten Parteien des Landes verbunden sind. 20% der Werbemittel werden der Sozialistischen Partei von Präsident Igor Dodon zugerechnet, 80% der Demokratischen Partei des Medienmoguls Vlad Plahotniuc. Unabhängige Medien überleben meist nur mit westlichen Spendenmitteln. Diese Politisierung der Medien hilft auch bei der Verbreitung von Desinformation und Propaganda (Fake News) (BI 24.1.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
BI – Balkan Insight (24.1.2019): Moldovan Journalists Under Unprecedented Fire Before Election, https://balkaninsight.com/2019/01/24/moldovan-journalists-under-unprecedented-fire-before-election-01-21-2019/, Zugriff 1.3.2019
FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 1.3.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.201911.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und in der Praxis meist gewährleistet (FH 2019). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 29.10.2018).
Die Zivilgesellschaft ist aktiv und engagiert, aber das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. So bleibt der tatsächliche Einfluss von NGOs auf die Gesetzgebung, trotz eigentlich guter legislativer Basis, praktisch begrenzt und der Dialog Regierung-NGOs hat seit der politischen Krise 2015 gelitten. Nichtsdestotrotz sind moldauische NGOs weiterhin sehr aktiv beim Monitoring der Aktivitäten und Reformen der Regierung (BS 2018).
Verfassung und Gesetze sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Das Gesetz verbietet Organisationen, die gegen den politischen Pluralismus, die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder territoriale Integrität des Landes eintreten. 2017 verunglimpften Regierungsbeamte und Mitglieder der parlamentarischen Mehrheit zunehmend die Rolle der Zivilgesellschaft im Land und charakterisierten regierungskritische Nichtregierungsorganisationen als politische Akteure, die verstärkt reguliert werden müssten. Der UN-Menschenrechtskommissar äußerte sich besorgt über die Strafverfolgung und Schikanierung von Anwälten, die Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten vertreten. Nach Angaben des Kommissars haben u.a. auch Repressalien gegen NGOs Bedenken ausgelöst. Die zahlreichen Parteiwechsel im moldauischen Parlament seit den letzten Wahlen, sind Beispiele für korrupte Einflüsse auf das Parlament und den Kauf politischer Unterstützung. Mehr als ein Drittel der Abgeordneten vertritt nicht mehr jene Partei, für die sie gewählt worden sind. Seit den Kommunalwahlen 2015 haben zusätzlich Hunderte von Bürgermeistern und Gemeinderatsmitgliedern ihre Parteien verlassen. Lokale Amtsträger beschweren sich, dass die Regierung Oppositionsparteien angehörenden Bürgermeistern staatliche Mittel vorenthält und dass die Sicherheitsbehörden Oppositionsparteien angehörende lokale Amtsträger belästigen (USDOS 20.4.2018).
Der NGO-Sektor in Moldau ist dynamisch. Die Regierung neigt jedoch dazu, deren Input zu Gesetzesinitiativen zu ignorieren und hat sie aus dem Prozess der Ausarbeitung politischer Konzepte ausgeschlossen (FH 2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019
FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.201912.Haftbedingungen
Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen steigt wieder an: 992 (2009); 633 (2015); 622 (2016); 639 (2017). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Republik Moldau im Jahr 2016 für schlechte Haftbedingungen und unmenschliche und herabwürdigende Behandlungen von Gefängnisinsassen kritisiert. Die zunehmende Verschärfung der ohnehin schon schlechten Haftbedingungen zielt darauf ab, andere missliebige Personen einzuschüchtern und abzuschrecken. Die Haftbedingungen in der Republik Moldau sind gekennzeichnet durch die den allgemein schlechten Lebensbedingungen entsprechenden Verhältnisse in den Haftanstalten, die allesamt an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. In der Republik Moldau gibt es keine einzige Haftanstalt, die auch nur annähernd EU-menschenrechtskonforme Haftbedingungen vorweisen kann. Die Verhältnisse in den Haftanstalten sind weit entfernt von EU-Standards. Gemessen an den allgemeinen Lebensverhältnissen und –bedingungen insbesondere auf dem Lande müssen sie aber als landestypisch bezeichnet werden. Neben menschenunwürdigen Verhältnissen in den Haftanstalten berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über Folter in den Gefängnissen. Besonders schlecht sind die Verhältnisse im Gefängnis Nr. 13 in Chisinau. Ausgelegt für 570 Häftlinge waren dort im Januar 2018 insgesamt 1069 Personen inhaftiert, unter anderem der ehemalige Premierminister Vlad Filat inhaftiert sind bzw. waren (AA 29.10.2018).
Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen und Haftanstalten sind weiterhin hart, ohne wesentliche Verbesserungen. Überbelegung ist ein Problem. Eine erhebliche Zunahme von Verhaftungen und fehlende Anwendung von Alternativen zur Haft, erhöhten die Überbelegung von Hafteinrichtungen auf 40%. Mit Stand 9. Jänner 2017 saßen 5.550 Personen in Gefängnissen und 2.106 in Untersuchungshaftanstalten, bei einer offiziellen Maximalkapazität von 6.274 Insassen für Gefängnisse und 2.380 für Untersuchungshaftanstalten. Aber Menschenrechtsbeobachter behaupten, dass die offizielle Maximalkapazität die erforderlichen Standards übersteigt. Die veraltete Infrastruktur in den meisten Gefängnissen erlaubt keine Trennung der Gefangenen nach den erforderlichen Mindeststandards, was zu anhaltender Gewalt unter den Insassen führt. Im Laufe des Jahres 2017 führten die Mitglieder der Anti-Folterabteilung der Ombudsstelle gemeinsam mit dem neu geschaffenen Rat für Verhütung von Folter 51 Präventivbesuche in elf Gefängnissen, 32 Untersuchungshafteinrichtungen, vier psychiatrischen Anstalten, drei psycho-neurologischen Häusern und dem Nationalen Antikorruptionszentrum durch. Zu den wichtigsten festgestellten Mängeln gehören Überbelegung von Gefängnissen und Hafteinrichtungen, unzureichende Beleuchtung, schlechte hygienische Bedingungen, fehlende Trennung von minderjährigen Häftlingen von Erwachsenen, unzureichende Verpflegung, unzureichende medizinische Versorgung von Häftlingen, unzureichende Räumlichkeiten für Treffen mit Anwälten und mangelnde Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen. Hafteinrichtungen, die sich meist in den Kellern von Polizeistationen befinden, fehlt in der Regel Zugang zu natürlichem Licht, angemessener Belüftung und Abwasserentsorgung. Regierungsvorschriften zur Trennung von Tuberkulosekranken von den anderen Häftlingen, werden nicht immer eingehalten. Den Justizvollzugsanstalten fehlen angemessene Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, was zu Fällen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führte. Interne Ermittlungsverfahren im Strafvollzug sind weiterhin schwach und Häftlinge haben weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu Beschwerdemechanismen. Während Gefangene im Allgemeinen das Recht haben, bei den Justizbehörden Beschwerde einzureichen, berichteten einige Häftlinge von Zensur und Bestrafung durch Personal oder andere Insassen im Zusammenhang mit Beschwerden. Die Regierung erlaubt eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter und Gefängnisbeamte gestatteten den Beobachtern generell private Gespräche mit Insassen. Versuche von Amnesty International, des Ombudsmanns und Menschenrechts-NGOs, Häftlinge im Zusammenhang mit dem großen Bankbetrug von 2014 zu besuchen, waren häufig erfolglos. Im Jahr 2016 entschied das Verfassungsgericht, dass Strafverfolgungsbehörden Bürger nicht länger als jeweils 30 Tage mit Haftbefehl (in Summe nicht länger als 12 Monate) in Untersuchungshaft halten dürfen (USDOS 20.4.2018).
Im Zuge eines Besuchs in ausgewählten moldauischen Gefängnissen kam das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats zu dem Schluss, dass informelle Hierarchien unter den Gefangenen weiterhin existieren und Gewalt unter den Häftlingen begünstigen, nicht zuletzt wegen des Mangels an Wachebeamten in moldauischen Gefängnissen. Beschwerden über Gewalt durch Gefängnispersonal gab es keine. Bezüglich der Haftbedingungen sind schlechter baulicher und hygienischer Zustand sowie Überbelegung in vielen Hafteinrichtungen ein Problem. Die Krankenreviere von zwei der besuchten Gefängnisse waren unterbesetzt, in einer Einrichtung gab es keinen Arzt mehr. In einer Einrichtung war das Röntgengerät schon seit einigen Monaten defekt weswegen es keine systematischen Tuberkulose-Untersuchungen gab. Verletzungen bei Häftlingen werden zwar immer der Gefängnisleitung weitergemeldet, aber die diesbezüglich Befunde sind oft oberflächlich bzw. enthalten keine Angaben zur Herkunft der Verletzungen. Untersuchungen werden auch regelmäßig vor Wachpersonal durchgeführt. In zwei der besuchten Gefängnisse gibt es die notwendige medizinische Behandlung für Insassen mit HIV und Hepatitis C, sowie die Möglichket zur Drogenersatztherapie (CoE 13.12.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
CoE – Europarat (13.12.2018): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Report to the Government of the Republic of Moldova on the visit to the Republic of Moldova carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 11 June 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1454825/1226_1545136703_2018-49-in-eng-docx.pdf, Zugriff 28.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.201913.Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft (AI 12.4.2018; vgl. AA 29.10.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
AI – Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 22.2.201914.Religionsfreiheit
Von den rund 3,5 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Rund 90% davon gehören der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10 % der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere untersteht der Russisch-Orthodoxen Kirche, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche. 7% geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit je 15.000-30.000 Anhängern sind Baptisten, Zeugen Jehovahs und Pfingstbewegung. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen aus die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikale Christen, Katholiken, Lutheraner, Muslime, Juden uns Atheisten. Kleinere religiöse Gruppen sind Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Mormonen, usw. Verfassung und Gesetze schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung, und sie legen fest, dass religiöse Gruppen autonom und unabhängig vom Staat sind. Verboten sind nur die Verbreitung von Hass und religiöse Diskriminierung. Das Gesetz verweist jedoch auf die „besondere Bedeutung“ der MOK für Geschichte und Kultur im Land hin. Seit Jänner 2018 kann jeder moldauische Steuerzahler 2% seiner Einkommenssteuer für entsprechend registrierte NGOs oder Religionsgemeinschaften spenden. Religiöse Gruppen unterliegen der Registrierungspflicht beim moldauischen Justizministerium. Auf Antrag des Ministeriums kann ein Gericht den Status als registrierte Gruppe suspendieren, wenn ihre Aktivitäten die Verfassung oder die Gesetze verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, bzw. wegen politischer Betätigung. Erst die Registrierung gibt den religiösen Gruppen den legalen Status und erlaubt ihnen den Bau von Kirchen, den Besitz von Grundstücken, Friedhöfen, die Veröffentlichung religiöser Literatur, die Anhäufung von Besitz, Eröffnung von Bankkonten und Anstellung von Mitarbeitern und befreit die Gruppe von Steuern auf Besitz und Land. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige, vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung, einschließlich religiöser Diskriminierung befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. 2017 registrierte das Justizministerium 38 religiöse Organisationen, meist Unterorganisationen existierender Gruppen. Es wurden keine Anträge aus Registrierung abgelehnt. Religiöse Minderheiten berichten von verschiedenen Schwierigkeiten, wie mangelnder Toleranz, Beleidigungen und Diskriminierung beim Versuch Gotteshäuser zu bauen oder zu kaufen. Es gab isolierte Fälle von Diskriminierung, Vorurteilen und Vandalismus (USDOS 29.5.2018).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und der Staat hat keine Autorität in Glaubensfragen, jedoch räumt er der Moldauisch-Orthodoxen Kirche einen besonderen Status ein (FH 2019). In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere Juden und Muslime) beschweren sich über Probleme mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. Schwierigkeiten bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 29.10.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436859.html, Zugriff 22.2.201915.Ethnische Minderheiten
In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion. Nicht umfassend enthalten ist Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Der Auswertung der Volkszählung aus dem Jahr 2014 zufolge bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, das auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, die Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten nur unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen lt. Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei dessen Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die Finanzierung als problematisch dar (AA 29.10.2018).
Es gibt verschiedene Minderheiten in der Republik Moldau, die in ihrer großen Mehrheit Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation nutzen (neben Russen auch Ukrainer, Bulgaren und Gagausen). Der kulturelle Einfluss der russischen Sprache ist weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA 3.2018b). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA 3.2018d).
Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019
AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202840, Zugriff 22.2.2019
AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425530.html, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.201916.Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber noch nicht gesellschaftliche Realität. Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor. Im März 2017 hat die Regierung die Gleichstellungs-Strategie 2017-2021 sowie einen Aktionsplan zu deren Umsetzung verabschiedet. Frauen verdienen im Durchschnitt 14,5% weniger als Männer.
Führungspositionen sind zu 53,2% männlich und zu 46,8% weiblich besetzt. Eine diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem. Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, in denen Frauen und gegebenenfalls ihre Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 29.10.2018).
Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess und Frauen nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gab keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen. In den ersten drei Monaten des Berichtsjahres registrierte die Polizei 58 Fälle von Vergewaltigung. Berichten zufolge handhaben Polizei und Gerichte Fälle von Vergewaltigung suboptimal, was der Kooperation der Opfer abträglich ist. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Straftat und bietet auch Mechanismen zur Erlangung von einstweiligen Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft. Bis September 2017 leitete die Polizei 1.583 Ermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt ein. Von März bis Dezember erließen die Gerichte 799 Schutzbefehle. Im September 2017 waren 3.859 Aggressoren im Polizeiregister verzeichnet, 3.678 davon Männer; 181 Frauen. Laut verschiedenen NGOs und UNICEF hängt die Wirksamkeit von Schutzbefehlen von der Haltung der Behörden ab. Die Nichtregierungsorganisation La Strada betreibt eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt, die psychologische und rechtliche Hilfe und Folgemaßnahmen bietet. Der Zugang zu solcher Hilfe ist jedoch für einige Opfer schwierig. Beim Aufbau institutioneller Kapazitäten zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt wurden Fortschritte erzielt. Das Innenministerium setzte die Ausbildung von Polizeibeamten fort, die Fälle von häuslicher Gewalt behandeln. 2017 wurden mehr als 200 Richter, Kriminalbeamte und Staatsanwälte von NGOs in Sachen Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt ausgebildet. Sexuelle Belästigung bleibt ein häufiges Problem. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, die von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. (USDOS 20.4.2018).
Im Feber 2017 hat Moldau das Übereinkommen des Europarats über Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Im April 2017 hat die Regierung eine neue nationale Gleichstellungsstrategie 2017-2021 verabschiedet, die nun umgesetzt werden muss. (EC 3.4.2018)
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019
Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2017 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder laut eines Polizeiberichten um 55 % zu. Die Kinder werden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Ombudsmann für Kinderrechte gab es auch 2017 wieder Fälle von Kinderprostitution, bei denen Kinder in Waisenhäuser missbraucht wurden (letztere größere Skandale 2011, 2013 und 2017). 2017 wurden mehrere staatliche Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit über Kindesmissbrauch durchgeführt. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau ,sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (AA 29.10.2018).
Die Registrierung der Geburt ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungszertifikaten ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien weiterhin ein Problem. Beobachter schätzten, dass mehr als 1.000 Kindern diese Dokumente fehlen. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte besucht die Vorschule. Obwohl das Gesetz Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern verbietet, ist Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem. Eine Sondereinheit für Minderjährige und Menschenrechte in der Generalstaatsanwaltschaft ist für diese Fälle zuständig. Die Staatsanwaltschaft berichtet, dass im Jahr 2016 1.029 Kinder Opfer verschiedener Straftaten wurden, darunter 211 Fälle von sexuellem Missbrauch und 75 Fälle von häuslicher Gewalt. In den ersten sechs Monaten des Jahres leitete die Generalstaatsanwaltschaft 579 Strafsachen ein, in denen 625 Kinder als Opfer betrachtet wurden. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden in der ersten Hälfte des akademischen Jahres 2016/17 5.642 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert, darunter körperliche Gewalt (2.866 Fälle), psychische Gewalt (1.306 Fälle), Vernachlässigung (1.278 Fälle), Kinderarbeit (167 Fälle) und sexueller Missbrauch (25 Fälle). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Mädchen und 18 Jahre für Burschen. Es gibt keine offiziellen Statistiken über Kinderehen. Laut UNICEF sind etwa 10% der Kinder im Land sexuellem Missbrauch ausgesetzt. 2017 waren 1.119 Kinder in staatlichen Wohneinrichtungen untergebracht, darunter 476 Kinder mit geistiger Behinderung, 377 Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge und 266 Kinder mit sensorischen Behinderungen. Kinder in Heimen sind einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als ihre Altersgenossen in Familien. Im Jahr 2016 kritisierten die NGO La Strada und die Anti-Gewalt-Koalition von Nichtregierungsorganisationen den Mangel an staatlichem Handeln im Zusammenhang mit dem Problem der Straßenkinder. Rechtsschutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionstüchtig (USDOS 20.4.2018).
Der Aktionsplan 2016-2020 für die Strategie zum Schutz von Kindern ist nicht vollständig mit Mitteln ausgestattet und noch nicht vollständig in Sekundärgesetzgebung und institutionellen Mechanismen umgesetzt. Die Notwendigkeit, die Deinstitutionalisierungsreform zum Abschluss zu bringen, wurde 2017 durch mehrere Fälle von Kindesmissbrauch in Einrichtungen offensichtlich (EC 3.4.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019
Homosexualität ist in der Republik Moldau nicht strafbar, im Alltag jedoch weitgehend tabuisiert. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierung verschiedenster Art, Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ist jedoch nicht umfassend enthalten. Effektive Mechanismen zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung gibt es nicht. Derartige Diskriminierungsverbote sind im Gleichstellungsgesetz nicht umfassend geregelt. Seit 2013 finden jährlich unter Polizeischutz „Gay Pride Marches“ statt. Die orthodoxe Kirche veranstaltet regelmäßig Gegendemonstrationen dazu, aus der heraus die Teilnehmer der Parade mit Eiern o. ä. beworfen werden. Bei der 6. Parade „ohne Angst“ im Mai 2018 sorgte die Polizei für die Sicherheit der Teilnehmer, sodass die Parade erstmals nicht abgebrochen werden musste. Der Zug erreichte friedlich und ohne Vorfälle das Ziel. In Einzelfällen klagen Homosexuelle darüber, von der Polizei mit der Drohung der Enthüllung ihrer sexuellen Orientierung zu Geldzahlungen erpresst worden zu sein (AA 29.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Die Rechte sexueller Minderheiten sind immer noch nicht vollständig durchgesetzt, aber sie sind gesetzlich geschützt. Hassrede gegen LGBT-Personen ist verbreitet und geht nicht nur von religiösen Führern aus, sondern auch von einflussreichen Politikern. Hassverbrechen werden selten gemeldet und wenn überhaupt nur halbherzig untersucht und in der Regel als Rowdytum qualifiziert. Die moldauische LGBT-Gemeinschaft genießt ebenfalls ein formales Versammlungsrecht, aber ihre Paraden und Demonstrationen sind immer aggressiven Gegendemonstrationen ausgesetzt, organisiert von Vertretern der orthodoxen Kirche und konservativen politischen Parteien. Die Behörden sind in der Regel nicht in der Lage, umfassende Sicherheit für die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung zu garantieren und drängen oft darauf, dass die Demonstrationen an weniger öffentlichen Plätzen stattfinden (BS 2018).
Ein LGBT-Marsch musste 2017 von der Polizei wegen Gegendemonstrationen abgekürzt werden. 2018 kam es bei dem Marsch zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Gegendemonstranten (FH 2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019
FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.201917.Bewegungsfreiheit
Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte generell. Obwohl die Bürger im Allgemeinen frei reisen und in das Land zurückkehren können, gab es einige Einschränkungen bei der Auswanderung. Vor der Auswanderung verlangt das Gesetz, dass alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen mit anderen Personen oder juristischen Personen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht streng durch. Das Gesetz sieht auch vor, dass nahe Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen darf. Die Behörden setzen auch dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018).
Das Gesetz schützt die Personenfreizügigkeit im Inland und Ausland und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen für das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln (FH 2019).
Quellen:
FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.201918.Grundversorgung und Wirtschaft
Die Republik Moldau hat eine in weiten Teilen freie Marktwirtschaft. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) vereinbart worden. Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an die der EU vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die EU ist größter Handelspartner. Die Republik Moldau ist aber weiterhin in hohem Maß auf Russland als Energielieferant und wichtigem Absatzmarkt für Agrarerzeugnisse sowie Rücküberweisungen dort lebender Gastarbeiter angewiesen. 48,8% der Beschäftigten arbeiteten 2017 im Dienstleistungssektor, 35,2% in der Landwirtschaft und 16% in der Industrieproduktion sowie Bauwirtschaft. Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index (2016) auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 % angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. In den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betriebenund in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel (AA 3.2018e).
Die Schattenwirtschaft macht 30% des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30% der arbeitenden Bevölkerung sind im informellen Sektor tätig und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (USDOS 20.4.2018).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018).
Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. (SSA 9.2018).
Laut amtlicher Statistik aus dem Jahr 2015 verfügt Moldau über eine aktive Bevölkerung von 1.265.600. Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Sozialsystem erfasst wird. 2015 erhielten 279.330 Personen Krankengeld und 679.877 Altersrenten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner nicht ausreichend sind. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau (CoE 1.2018).
Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist , um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (BS 2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
AA – Auswärtiges Amt (3.2018e): Republik Moldau, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/201934, Zugriff 22.2.2019
BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019
CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019
SSA – US Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World, Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447001/1788_1539767421_moldova.pdf, Zugriff 26.2.2019
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.201919.Medizinische Versorgung
Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, die auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. In der Praxis jedoch sind Extrazahlungen die Regel, um z. B. Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z. B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung erst gar nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten; angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 29.10.2018).
Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Bestechung für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist bestrebt dieses Phänomen zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, zwei städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter TB, ist ein Problem. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012).
Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht. Die Pflichtversicherung deckt Angestellte und Selbstständige auf der Grundlage von Beiträgen ab, bestimmte andere Personengruppen sind automatisch abgedeckt (Kinder, Studenten, Schwangere und Wöchnerinnen und Mütter von vier oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, Rentner, formal arbeitslos gemeldete Personen, pflegende Angehörige und Sozialhilfeempfänger). Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Gesundheitssystem erfasst wird (CoE 1.2018).
Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Das fördert Korruption bei medizinischem Personal (BS 2018).
Die Umstrukturierung der öffentlichen Gesundheitsdienste ist in vollem Gange, einschließlich einer formellen Entscheidung zur Einrichtung einer Nationalen Gesundheitsbehörde. Ein aktualisiertes Konzept zur Krankenhausregionalisierung wurde vorgelegt, es gab aber keine Fortschritte bei der Umsetzung der Krankenhausreform. Moldau beteiligt sich am EU-Gesundheitsprogramm 2014-2020 (EC 3.4.2018).
Die Verteilungsungleichheit zwischen Stadt und Land, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung, gibt Anlass zur Besorgnis. Die jüngsten Dezentralisierungsmaßnahmen der Regierung haben das Problem eher verschärft, da die Gemeinden unterschiedlich leistungsfähig sind. Die öffentlichen Ausgaben für Gesundheit sinken, Korruption ist im Gesundheitssektor weit verbreitet. Durch Abwanderung fehlt gut ausgebildetes medizinisches Personal. Von der obligatorischen Krankenversicherung werden rund 20 Prozent der Bevölkerung nicht abgedeckt. Die allgemeine Qualität der Gesundheitsdienstleistungen ist schlecht und es gibt keine Monitoringmechanismen für öffentliche Gesundheitseinrichtungen. Roma, Behinderte, HIV/AIDS-Kranke, Flüchtlinge/Asylwerber und andere benachteiligte und marginalisierte Personen und Gruppen sind beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert. HIV/AIDS verbreiten sich zusehends, ebenso die Tuberkulose, vor allem die mehrfach medikamentenresistente Tuberkulose. Drogenkonsumenten sind Berichten zufolge gelegentlich einer Zwangsbehandlung in Verbindung mit Inhaftierung unterzogen, während die internationale Finanzierung für Drogenprogramme zurückgeht (UN CESCR 19.10.2017).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019
CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019
EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019
UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (19.10.2017): Concluding observations on the third periodic report of the Republic of Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416373/1930_1508916285_g1732326.pdf, Zugriff 5.3.2019
WHO – Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 24.5.201820.Rückkehr
Nach vorliegendenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Behinderte und Rentner (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie, und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal 10 Betten. Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch (AA 29.10.2018).
Die Republik Moldau wurde als eines der Pilotländer für die 2008 begonnene Mobilitätspartnerschaft mit der EU ausgewählt. Hierbei werden Projekte im Bereich Asyl, Grenzmanagement sowie Arbeitsmigration mit verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Am 1. Januar 2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten. Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3.2018c).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019
AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019
2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identität der Beschwerdeführer und deren Familienkonstellation konnte bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhand der moldawischen Auslandsreisepässe der Beschwerdeführer sowie aufgrund der weiteren von ihnen vorgelegten Unterlagen festgestellt werden. Den diesbezüglichen Feststellungen sind die Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen; selbiges gilt für die Feststellungen zu ihrer Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung, sowie für die Feststellungen zu der Eheschließung und Scheidung die Erstbeschwerdeführerin betreffend, dem Aufenthalt in der Russischen Föderation, der dort von der Erstbeschwerdeführerin eingegangenen Beziehung mit einem Moslem und dem letztmaligen vorübergehenden Aufenthalt in Moldawien.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer erschließt sich ebenso aus den Angaben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Medizinische Befunde oder sonstige Unterlagen, welche auf das Vorliegen gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder etwaiger erforderlicher medizinischen Behandlungen hindeuten würden, wurden zu keiner Zeit in Vorlage gebracht.
Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsland Moldawien im Falle ihrer Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
So brachten die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst vor, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem russischen Staatsangehörigen, welcher streng religiöser Moslem sei, nach islamischen Recht verheiratet gewesen sei und dass aus dieser Beziehung ein gemeinsames Kind, der Drittbeschwerdeführer, hervorgehe. Ab November 2017 habe die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Töchtern aus erster Ehe beim Vater ihres Sohnes in Dagestan gelebt. Da die Erstbeschwerdeführerin und ihre Töchter vom Vater des Sohnes/dem Ex-Lebensgefährten und seiner Familie – unter anderem aufgrund des christlichen Glaubens der beiden Töchter - fortan sehr schlecht behandelt worden seien, hätten die Beschwerdeführer im Februar 2018, als sich ihnen hierfür die Möglichkeit geboten habe, Dagestan über Moskau wieder verlassen und sie seien daraufhin nach Moldawien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführer hätten sodann von März 2018 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2018 in der Stadt XXXX gelebt, wobei sie in dieser Zeit von einer Bekannten unterstützt worden seien. Aus Angst davor, dass der Ex-Lebensgefährte und seine Verwandtschaft ihnen nach Moldawien nachfolgen könnte und ihnen etwas Schlimmes antue, hätten sie schließlich auch Moldawien verlassen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bestreitet, dass die Beschwerdeführer die russische Föderation aus nachvollziehbaren Gründen verlassen mussten, und es hat sich ihr diesbezügliches Vorbringen auch durchaus als glaubwürdig erwiesen. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich jedoch auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, die Republik Moldau, und es ist ihnen während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzutun, auch dort eine asylrelevante Verfolgungsgefahr befürchten zu müssen.
So konnte bereits angezweifelt werden, dort überhaupt einer – wie auch immer gearteten -Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Denn zu ihrem letztmaligen Aufenthalt in Moldawien befragt führte die Erstbeschwerdeführerin (lediglich) aus, dort über soziale Medien (Instagram) bedroht worden zu sein und von Bekannten erfahren zu haben, dass ihr Ex-Lebensgefährte und dessen Verwandtschaft vorgehabt hätten, nach Moldawien zu kommen, um sie zu töten, sowie ihre Töchter und ihren Sohn zu entführen. Dass ihr Ex-Lebensgefährte und dessen Verwandte, welche allesamt russische Staatsangehörige sind und in der Teilrepublik Dagestan leben, tatsächliche Schritte unternommen hätten, um ihre (vermeintlichen) Androhungen zu verwirklichen, wurde demgegenüber nicht substantiiert vorgebracht und es liegen hierfür auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin während ihrer mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausführte, auch davon gehört zu haben, dass ihr Ex-Lebensgefährte tatsächlich in Moldawien gewesen sei, um nach ihr und ihren Kindern zu suchen, so ist dieser allein auf Hören und Sagen stammenden Information von Bekannten nur eine sehr geringe Glaubwürdigkeit beizumessen.
Zwar mögen die Beschwerdeführer aufgrund der ihnen in Russland widerfahrenen Erlebnisse berechtigterweise Angst vor dem Ex-Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie haben, doch beschränkt sich die von ihnen vorgebrachte Bedrohungssituation im Herkunftsland ausschließlich auf Ihre subjektive Wahrnehmung, nämlich jene, dass der Ex-Lebensgefährte oder seine Familie in die Republik Moldau reisen könnte und dort gegen sie Handlungen setzten könnte. Eine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr konnten sie demgegenüber nicht vorbringen und es ist, während ihres letztmaligen beinahe dreimonatigen Aufenthaltes in Moldawien auch zu keinem konkreten Vorfall gekommen, der auf eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr hingewiesen hätte.
Aber selbst bei Wahrunterstellung einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland vermag dies nicht den GFK geforderten Schutzwürdigkeitstatbeständen zu genügen, da die geschilderten Bedrohungen nicht einer staatlichen Behörde Moldawiens zurechenbar sind und auch nicht von der Republik Moldawiens bzw. dessen staatlichen Institutionen geduldet werden. Eine von staatlichen Stellen initiierte, Verfolgung oder Bedrohung wurde auch zu keiner Zeit vorgebracht. Bei den vermeintlichen Verfolgern der Beschwerdeführer handelt es sich ausschließlich um Privatpersonen und es wären für ihnen zurechenbare Kriminaldelikte die moldawischen Sicherheitsbehörden zuständig.
Eine staatliche Verfolgung kann überdies auch schon deshalb ausgeschlossen werden, da es den Beschwerdeführern kurz vor ihrer Ausreise problemlos möglich war, sich in ihrem Herkunftsstaat von den zuständigen Behörden moldawische Auslandsreisepässe ausstellen zulassen und es gab die Erstbeschwerdeführerin während ihrer behördlichen Einvernahme zudem selbst an, sich nicht vor den Behörden in Moldawien zu fürchten, sondern lediglich Angst davor zu haben, dass diese nicht dazu bereit wären, sie und ihre Kinder zu beschützen.
Insofern die Erstbeschwerdeführerin zwar weiter ausführte, aufgrund des Umstandes, für längere Zeit nicht in Moldau gelebt zu haben, davon überzeugt gewesen zu sein, dass die Polizei ihr und ihren Kindern nicht geholfen hätte, so stellt dies jedenfalls kein überzeugendes Argument dafür dar, es nicht einmal versucht zu haben, den dortigen Sicherheitsbehörden von ihren Ängsten berichtet zu haben. Und es war auch ihr weiteres Vorbringen, dass sie der Polizei nicht vertraut habe, da diese sehr korrupt sei und ihr Ex-lebensgefährte und dessen Familie die Polizei bestechen hätten können, rein spekulativ.
Wenn nun die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Verfolgungsgefahr und der fehlenden Bereitschaft der moldawischen Behörden, Schutz zu gewähren, davon berichteten, dass es im März 2018 zu einem Gasunfall in der Wohnung ihrer Bekannten gekommen sei, bei dem die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Töchter eine Gasvergiftung erlitten hätten, derentwegen sie auch im Spital gewesen wären, und dass sie vermuten würden, dass es sich hierbei um eine Racheaktion des Ex-Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin gehandelt habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen konnten, inwiefern der Ex-Lebensgefährte dafür verantwortlich gewesen sein soll. Dass die moldawische Polizei, nachdem die Beschwerdeführer diesbezüglich Anzeige erstattet hätten, zu dem Schluss gelangt sei, dass es sich dabei lediglich um ein technisches oder selbstverschuldetes Gebrechen gehandelt habe, erscheint mangels konkreter Hinweise auf ein Verschulden des Ex-Lebensgefährten überdies durchaus verständlich, und es kann daraus allein jedenfalls nicht auf die mangelnde Schutzfähig- bzw. Willigkeit der moldawischen Sicherheitsbehörden geschlossen werden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane nicht auszuschließen sind. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates jedoch solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit von Moldawien ist in diesem Zusammenhang zu bejahen, weil in Moldawien vor dem Hintergrund der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsland ein entsprechendes staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen bestehen.
Das erkennende Gericht schließt zwar nicht aus, dass es sich bei dem Ex-Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Verwandtschaft um gefährliche Personen handelt, die durchaus in der Lage sind, den Beschwerdeführern auch Angst einzuflößen, da die von den Beschwerdeführern geschilderte Verfolgungsgefahr jedoch von Privatpersonen ausgeht und zumal nach den soeben dargelegten Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Republik Moldawien nicht gewillt oder nicht dazu in der Lage wäre, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden, fehlt es im Konkreten jedoch an der erforderlichen Asylrelevanz. Etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihre Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, könnten ferner bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Moldawien geltend gemacht werden.
Im Übrigen wären die Beschwerdeführer aber auch in Österreich nicht uneingeschränkt davor gefeit, dass der Ex-Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin oder dessen Verwandtschaft hierherkommt, um sie aufzusuchen und ihnen etwas anzutun. Zwar mag es zutreffend sein, dass für russische Staatsangehörige bezüglich Moldawien Visumsfreiheit besteht, weshalb es ihnen leichter wäre, dort einzureisen. Dass den Ex-Lebensgefährten und dessen Verwandtschaft ein allfälliger Mehraufwand davor abschrecken würde, die Beschwerdeführer auch in Österreich zu verfolgen und hier zu bedrohen, ist - sofern sie dies wirklich beabsichtigen und zumal es sich bei diesen offensichtlich um keine rechtschaffene Personen handelt - aber wohl eher auszuschließen.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die zweitgeborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers zwischenzeitig wieder freiwillig nach Moldawien zurückgekehrt ist. Auch wenn im Konkreten nicht feststellbar ist, ob sich die Tochter/Schwester nach wie vor im Herkunftsland aufhält, ist doch anzunehmen, dass diese – sofern sie in Moldawien tatsächlich Angst vor dem Ex-Lebensgefährten ihrer Mutter und dessen Verwandtschaft gehabt hätte bzw. hat – es auch nicht einmal für einen bloß kurzen Aufenthalt in Erwägung gezogen hätte, dorthin zurückzukehren.
Dass erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsland eine - wie auch immer geartete - Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht und es ist davon auszugehen, dass die Republik Moldau auch gewillt und fähig wäre, ihnen einen allenfalls erforderlichen Schutz zu gewähren.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Wie soeben dargelegt, haben die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Moldawien keine Verfolgung zu befürchten. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr, entgegenstehen, wurden von ihnen nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen (siehe 1.5.) nicht objektivierbar.
Die Feststellung, wonach die Existenz der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr gesichert ist, erschließt sich aus ihren individuellen Umständen. Wie bereits in 1.3. dargelegt, sind sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin im erwerbsfähigem Alter und gesund, weshalb es ihnen möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit ihren Lebensunterhalt, wenn auch auf bescheidenem Niveau, zu bestreiten. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen zudem die Landessprachen und sie verfügen über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung, was ihnen bei der Arbeitssuche durchaus behilflich sein wird. Darüber hinaus ist der ebenfalls gesunde Drittbeschwerdeführer kein Kleinkind mehr und sohin nicht auf die ständige Betreuung der Mutter angewiesen. Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgehen könnten, so wie sie es offensichtlich auch in Österreich zu tun beabsichtigen; sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag wurde explizit auf ihre Arbeitsfähigkeit und -willigkeit hingewiesen.
Den Angaben der Beschwerdeführer war zudem zu entnehmen, dass sie im Herkunftsland über soziale Kontakte verfügen. So berichteten sie etwa von einer Bekannten, bei der sie während ihres letztmaligen Aufenthaltes in Moldawien untergebracht waren und von welcher sie auch finanzielle Unterstützung erhielten; Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr auf deren Unterstützung zurückgreifen könnten, bis sie für ihr Fortkommen eigenständig aufzukommen vermögen. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zudem Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung haben, ergibt sich wiederum aus den Länderfeststellungen (siehe 1.5.).
Wenn auch in Moldawien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann.
2.4. Zum Privat- und Familienleben in Österreich:
Die Feststellungen rund um die Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben anlässlich ihrer Asylantragstellung und den dabei sichergestellten Beweismitteln. Dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Bindungen verfügen, wurde von ihnen ausdrücklich verneint. Das Bestehen sozialer Kontakte ergibt sich demgegenüber aus den von ihnen in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben; aus diesen lässt sich auch entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Oktober 2020 geringfügig als Haushaltshilfe beschäftigt ist, ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, den Kindergarten besucht, und dass sich die Familie zumindest einmal sozial in der Gemeinde engagierte. Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer beruhen auf den im Akt einliegenden Zeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen an Sprachkenntnissen. Dass die Beschwerdeführer die Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einer Abfrage des Grundversorgungs-Informationssystems.
2.5. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
2.5.1. Der in das Verfahren miteinbezogene Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation, welcher im Wesentlichen eine Aktualisierung des von der belangten Behörde verwendeten Berichtes ist. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der darin angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln.
2.5.2. Die Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Beschwerdeführern auch als Beilage zu den Verhandlungsladungen übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Frist für eine allfällige Stellungnahme beantragt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
a.)Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBL. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).
Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU). Darunter fallen einerseits Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. z.B. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/018, mwN) und andererseits Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.
Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH, 08.11.1989, 89/01/0338). Eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaft-machung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
3.1.2. Wie beweiswürdigend dargelegt, bezieht sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer ausschließlich auf Personen, die in der Teilrepublik Dagestan, im Staatsgebiet der russischen Föderation leben, nämlich den Ex-Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Verwandtschaft. Dass eine allfällige von diesen ausgehende Verfolgungsgefahr den Beschwerdeführern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in der Republik Moldau droht, und dass es ihnen nicht möglich wäre, wegen der ausschließlich von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen, von den moldawischen Behörden hinreichend geschützt zu werden, vermochten sie im Laufe des Verfahrens aber nicht nachvollziehbar darzulegen.
Da das erkennende Gericht im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführer in der Republik Moldau – selbst bei Wahrunterstellung einer tatsächlichen Bedrohung seitens des Ex-Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie – den allenfalls erforderlichen Schutz erhalten würden, kann im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Konnex zu einem asylrelevanten Sachverhalt erkannt werden.
Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat darzutun, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide als unbegründet abzuweisen sind.
3.2. Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
3.2.2. Wie bereits in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I. dargetan, geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen geschilderten Fluchtgründe im Herkunftsland Moldau eine tatsächliche Gefährdung zu befürchten haben.
Darüber hinaus haben sich auch aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat einen erheblichen Schaden erleiden oder einer maßgeblichen Gefährdungssituation ausgesetzt sein könnten.
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Moldawien ist demnach ebenso gewährleistet wie die medizinische Grundversorgung und es sind auch keine Umstände amtsbekannt, wonach in Moldawien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder die Rückkehr für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es herrschen dort keine Hungersnöte, Seuchen, Naturkatastrophen oder diesen Sachverhalten gleichwertigen existenzbedrohenden Elementarereignissen und die Republik Moldau befindet sich auch in keinem (Bürger-)Krieg oder einem (bürger-)kriegsähnlichen Zustand.
Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass nicht jedermann, der sich in der Republik Moldau aufhält, schon allein aufgrund der dort allgemein vorherrschenden Lage in einer extremen Gefährdungslage befinden würde.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Moldawien angespannt ist bzw. eines der ärmsten Länder Europas ist, und auch die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt ist. Den Beschwerdeführern ist es, wie bereits in 2.3. dargelegt, jedoch angesichts ihrer individuellen Umstände möglich, ihr Fortkommen im Heimatstaat zu sichern, und es ist davon auszugehen, dass ihre dort aufhältigen Bekannten sie im Bedarfsfall dabei unterstützen würden. Zudem können die Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Es ist daher nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach einer Rückkehr, noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten. Es gibt folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären.
Es hat auch kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich, ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
Gegenständlich liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer an schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und es ist im Hinblick auf die Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihre medizinische Versorgung im Bedarfsfall gewährleistet wäre. Eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Moldawien stellt folglich auch unter diesem Aspekt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.
Überdies ist festzuhalten, dass die österreichische Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen (vgl. in diesem Sinne zuletzt VwGH 18.05.2018, Ra 2018/01/0189-7, mit Hinweis auf EuGH 16.02.2017, C.K. u.a./Slowenien, C-578/16 PPU).
In einer Gesamtbetrachtung ist folglich nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Abschiebung nach Moldawien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich ist; die Beschwerdeführer haben im Laufe des gesamten Verfahrens nicht substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Im Ergebnis sind daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen
3.3. Zu den Spruchpunkten III. bis V. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die Beschwerdeführer befinden sich seit Mai 2018 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind moldawische Staatsangehörige und keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweibeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Das im Herkunftsstaat bestandene Familienleben wurde im Bundesgebiet fortgeführt. Es war daher ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK zwischen den Beschwerdeführern zu bejahen. Da die Beschwerdeführer allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, und ansonsten keine schützenswerten familiären Verbindungen im Bundesgebiet festgestellt werden konnten, stellen die ihnen gegenüber ergehenden Rückkehrentscheidungen jedoch keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Im vorliegenden Fall halten sich die Beschwerdeführer seit ihrer Antragstellung im Mai 2018 im Bundesgebiet auf. Moldawische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit; dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Die Einreise der Beschwerdeführer erfolgte somit zwar legal, sie haben sich jedoch gleich darauf dazu entschlossen, ihren Aufenthalt auf asylrechtlicher Basis zu regeln, wodurch sie fortan lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz verfügt haben, welche sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben.
Ihrer Aufenthaltsdauer von knapp über drei Jahren kommt nach der obzitierter Judikatur keine maßgebliche Bedeutung zu und von einer entscheidungsrelevanten im besonderen Maße erfolgten Integration in die österreichische Gesellschaft kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen lediglich über einfache Deutschkenntnisse. Die Erstbeschwerdeführerin ist zwar seit Oktober 2020 fallweise als Haushaltsgehilfin im Rahmen des Dienstleistungschecks beschäftigt, ihre Familie ist aber nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht daher die staatliche Grundversorgung. Auch wenn den Beschwerdeführern zu Gute zu halten ist, dass sie offenbar in gutem Einvernehmen mit den Bewohnern ihrer Wohnsitzgemeinde stehen, liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und es sind allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführer ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, welches für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).
Demgegenüber verfügen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie doch – trotz des mehrjährigen Aufenthaltes in der Russischen Föderation und ihrem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich - den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht haben. Sie sind im Herkunftsstaat aufgewachsen und haben dort die Schule besucht. Sie sprechen ferner die Landessprachen, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes vertraut und verfügen dort über soziale Kontakte. Nach alledem besteht kein Grund zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft rasch wieder eingliedern können.
Soweit Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Der mittlerweile sechsjährige Drittbeschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation geboren und hielt sich nur etwa drei Monate im Herkunftsland Moldawien auf. Im Alter von 3 Jahren kam er nach Österreich, wo er zuletzt auch den Kindergarten besuchte.
Im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer wird nicht verkannt, dass der Aufenthalt in Österreich bei seinem jungen Alter eine lange Zeit darstellt, aufgrund seines jungen Alters kann aber ebenfalls noch von keiner nennenswerten Sozialisation in Österreich ausgegangen werden.
Die Existenz des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ist durch seine Mutter und etwaiger Unterstützung durch seine volljährigen Schwestern gesichert; eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit seiner Familie, folglich auch nicht dem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen.
Dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführer an einer Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich steht das große Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und einer geordneten Zuwanderung gegenüber, wobei letzterem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247).
In Ermangelung schützenswerter familiärer Anknüpfungspunkte sowie mangels besonderer berücksichtigungswürdiger Integration und einer Aufenthaltsdauer von (nur) drei Jahren und wenigen Monaten, geht das zur Entscheidung berufene Gericht nicht davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens unbedingt geboten wäre und es ist ihnen die Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin aufgewachsen sind sowie ihre Sozialisation erfahren haben, und wo sich der minderjährige Drittstaatsangehörige mit Unterstützung seiner Mutter und Schwester leicht einzugliedern vermögen wird, auch durchaus zumutbar.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Bei der Abwägung der Interessen war letztlich auch zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführern auch nicht verwehrt ist, für einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich, etwa zum Zwecke der Arbeitsaufnahme, von ihrem Heimatstaat aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen. Es ist ihnen zumutbar, einen allfälligen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben des NAG von dort aus zu legalisieren. Dadurch werden die Beschwerdeführer lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Im Ergebnis sind daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung ebenso verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Moldau nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in nach Moldawien ist daher zulässig.
Somit waren auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen die ausweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den (soweit hier wesentlich gleich aufzufassenden Vorgängerbestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG, § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 1997 in der Fassung BGBl 1 Nr. 101 / 2003 und § 6 ab 3 AsylG 1997 in seiner Stammfassung heranzuziehen. Demnach liegt eine offensichtlich Unrichtigkeit der Vorbringen eines Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation nur dann vor, wenn diese ein gewisses Maß an Unglaubwürdigkeit ("qualifizierte Unglaubwürdigkeit") erreicht. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte müssten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (ZB fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestrittenen bleiben. Es darf weder weitreichender Überlegungen noch einer diffizilen Beweiswürdigung bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt es als erwiesen angesehen, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich ihre Bedrohungssituation ausschließlich auf Ihre subjektive Wahrnehmung – nämlich jene, dass der Ex-Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin oder seine Familie in die Republik Moldau reisen könnte und gegen sie Handlungen setzten könnte – beschränke. Sie hätten demgegenüber im Laufe Ihres Verfahrens zu keinem Zeitpunkt eine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr vorbringen können und es sei während ihres etwa zweimonatigen Aufenthalts in der Republik Moldau auch zu keinem Vorfall gekommen, der auf eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr hingewiesen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Seitens des Gerichts wurde nach im Dezember 2018 durchgeführter Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und war daher im Ergebnis die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. und VII. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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