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L515 2243920-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2243920-1
L515 2243920-1Tribunale amministrativo federale12 ago 2021
Dolmetschgebühren Gebührenanspruch mündliche Verhandlung
L515 2243920-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des XXXX vom 19.7.2021 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 5.7.2021, betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Islamischen Republik AFGHANISTAN gegen die mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 28.06.2021, Zl. XXXX erfolgte Anordnung und vollzogene Anhaltung in Schubhaft beschlossen:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 459,30 bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zu A)
Eine Begründung entfällt gem. § 58 Abs. 2 AVG, weil dem Begehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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