Bundesverwaltungsgericht W124 2152296-1

W124 2152296-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2020

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W124 2152296-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W124.2152296.1.00

Spruch

W124 2152296-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und sei am XXXX geboren. Der BF stamme aus der afghanischen Provinz XXXX . Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache sei Dari. Von XXXX bis XXXX habe er in Kabul die Grundschule besucht. In weiterer Folge habe er von XXXX bis XXXX in Kabul eine Ausbildung am Institut für Bauwesen gemacht. Vor seiner Ausreise habe er als Vertragsbediensteter im Verteidigungsministerium gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch sein Bruder und seine drei Schwestern leben. Vor circa einem Monat habe er den Herkunftsstaat von seinem Heimatort aus verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe circa drei oder vier Jahre für das Verteidigungsministerium gearbeitet und sei dort Vertragsbediensteter gewesen. Als er vor circa zwei Monaten am Weg nachhause gewesen sei, sei das Auto von den Taliban angehalten worden. Er sei durchsucht worden und man habe bei ihm seine Ausweise gefunden. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und gefoltert. Er sei auch merhmals befragt worden. Zuletzt habe man ihm gesagt, dass ein Ranghöherer über ihn entscheiden müsse. Man habe ihm vorgeworfen, er sei ein Vaterlandsverräter und arbeite für die Ausländer. In einer Nacht habe er flüchten können und sei direkt nach Kabul zu einem Freund gefahren. Dieser habe seine Ausreise organisiert.

I.2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

-Tazkira;

-Zertifikat des XXXX ;

-Empfehlungsschreiben des Unternehmens „ XXXX “ vom XXXX , wonach der BF von XXXX bis XXXX als Fahrer („driver“) und Sicherheitsmann („security guard“) gearbeitet habe;

-Certificate of Employment des Unternehmens „ XXXX “, wonach der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX als Fahrer gearbeitet habe, unterfertigt von XXXX , samt Visitenkarte des Gefertigten;

-Certificate of Appreciation, ausgestellt vom Unternehmen „ XXXX “ im Oktober XXXX ;

-Zwei Ausweise, wonach der Beschwerdeführer Unterauftragnehmer der XXXX sei, mit Gültigkeit bis XXXX bzw. bis XXXX ;

-Ausweis, auf welchen sich das Logo der Unternehmen „ XXXX “, „Deloitte“ und „ XXXX befindet, mit Gültigkeit bis XXXX ;

-Teilnahmebestätigung der NATO Training Mission Afghanistan vom 10.06.2010 (ohne Übersetzung);

-Schreiben des Innenministeriums der Afghanischen Republik, Department of Biometric (ohne Übersetzung);

-Einfahrtsbestätigung von „ XXXX “ für das Auto (ohne Übersetzung);

-Eintrittsberechtigung in das Verteidigungsministerium (ohne Übersetzung);

-Ausweis des Unternehmens XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX ;

-Ausweis des afghanischen Verteidigungsministeriums, auf welchem „ XXXX “ vermerkt ist, ausgestellt auf den BF;

-Certificate of Appreciation für die Tätigkeit im XXXX („ XXXX “);

-Appreciation Letter, unterfertigt von einem KMTC Commander (Dienstzeugnis des Verteidigungsministeriums);

-Zeugnis des XXXX ( XXXX ).

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer ferner Bestätigungen der Teilnahme an Deutschkursen in Vorlage.

I.3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er angab, er stamme aus der afghanischen Provinz XXXX . Das letzte Monat vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er in Kabul, XXXX , verbracht. Vorher habe er drei Jahre in Kabul, XXXX , gelebt. Er sei Paschtune und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er spreche Dari, Farsi, Paschtu, Urdu, Englisch und ein bisschen Deutsch. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Seit XXXX halte er sich in Österreich auf. Im XXXX habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Die Ausreise habe er mit seinem Erspartem finanziert. Für die Flucht habe er USD 12.000 bezahlt.

Zu seinem Leben im Herkunftsstaat führte er an, er sei zuhause von seiner Mutter und einem XXXX unterrichtet worden. Nach der Absolvierung eines Vorbereitungskurses im Jahr XXXX habe er die Schule besucht und habe im Jahr XXXX die zwölfte Schulstufe mit Matura abgeschlossen. Bis XXXX sei er dann als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Im Jahr XXXX habe er bei dem Institut XXXX in XXXX eine Ausbildung zum Bauingenieur begonnen, welche er Ende XXXX abgeschlossen habe. Nebenher habe er von XXXX bis XXXX als Fahrer bei dem Unternehmen XXXX gearbeitet. Da dieses Unternehmen viele Aufträge für die Firma XXXX erledigt habe, habe er auch von XXXX einen Ausweis erhalten. Ab XXXX habe er 10 Monate an einer Universität in Kabul Computerwesen studiert.

Im Jahr XXXX habe er dann bei dem Unternehmen XXXX ( XXXX ) zu arbeiten begonnen. Von XXXX bis XXXX habe er tagsüber bei XXXX und nachts bei XXXX als Fahrer gearbeitet. Sie seien von der Firma aus zu jedem militärischen Stützpunkt gefahren, hätten Soldaten registriert und Fingerabdrücke genommen. Dieses Projekt sei vom amerikanischen Militär beauftragt worden. Die Daten seien dem amerikanischen Militär weitergegeben worden. Dieser Tätigkeit sei er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX nachgegangen. Bis Ende XXXX habe er dort gearbeitet.

Ziel der Tätigkeit sei gewesen, alle Soldaten im afghansichen Staatssystem zu registrieren. In den letzten drei jahren habe er in Kabul in einer Mietwohnung gelebt. Das letzte Monat habe er bei einem Freund in einer Zweizimmerwohnung gewohnt. In seinem Heimatdorf habe er zuletzt im Jahr XXXX gelebt.

Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe noch drei Schwestern und einen Bruder, welche in der Provinz Baghlan leben würden. Seine Geschwister würden alle im Haus seiner ältesten Schwester leben. Von seinen Eltern hätten sie alle nur in Grundstück in seinem Heimatdorf geerbt. Es sei ein Feld, welches verpachtet werde. Der Bruder des BF sei LKW-Fahrer. Zu seinen Angehörigen habe er vor einem Monat Kontakt gehabt.

In seinem Heimatdorf lebe noch ein Onkel. Eine Tante väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden noch in Kabul leben. Die Lebensumstände seiner Verwandten in Afghanistan kenne er nicht. Seitdem er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr. In Kabul habe er noch zwei gute Freunde, welche seine Arbeitskollegen bei XXXX gewesen seien. Einer habe eine Mietwohnung, der andere habe ein Haus in Kabul. Mit seinen Freunden habe er einmal im Monat Kontakt.

Der BF sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Probleme mit Privatpersonen habe er ebenso wenig gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat habe er nicht aktiv teilgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF an, er habe Ende April XXXX einen Anruf von seinem Bruder bekommen, dass seine Mutter verstorben sei. Zu dieser Zeit sei er noch bei XXXX angestellt gewesen. Er habe sich mit einem Taxi auf dem Weg zu seinem Heimatdorf gemacht. Vorne im Taxi seien zwei Personen gesessen und neben ihm seien zwei weitere Leute gewesen. In der Nähe der Provinz XXXX sei ihr Auto von 12 Taliban angehalten worden. Sie hätten aussteigen müssen und das Auto sei durchsucht worden. Die Taliban hätten dem BF seine Tasche, in welcher sich seine aktuellen Ausweise der Unternehmen, für die er gearbeitet habe, befunden hätten, abgenommen. Es seien genau solche Karten gewesen, wie er sie bereits in Vorlage gebracht habe. Die Taliban hätten folglich gewusst, für wen er arbeite. Sie hätten ihn geschlagen, die Augen verbunden und in ein Auto gesetzt. Nach einer Fahrt von zwei bis drei Stunden seien sie zu einem alten Haus gekommen. Sie hätten den BF hineingebracht und er sei gefesselt worden. Ein Mann, der von den anderen XXXX genannt worden sei, sei gekommen und habe den BF gefragt, was er arbeite. Zunächst habe der BF nicht geantwortet. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen, bis er ihnen endlich gesagt habe, wo er arbeite. In der Folge sei er eingesperrt und als Ungläubiger beschimpft worden.

Am folgenden Tag sei er aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei immer wieder geschlagen worden, habe jedoch wiederholt gesagt, dass er nicht kooperieren wolle. Er habe gehört, dass sich die Taliban darüber beraten hätten, wie sie nun weiter vorgehen würden. Das Oberhaupt hätte entscheiden sollen, was mit ihm geschehe.

In der dritten Nacht habe ihm ein Talib geholfen zu fliehen. In dem Raum, in welchen er eingesperrt gewesen sei, sei ein mit Brettern vernageltes Fenster gewesen. Der Talib habe eines der Bretter kaputt gemacht, sodass der BF die restlichen Bretter entfernen habe können. Es sei dunkel gewesen und er sei aus dem Fenster gesprungen. Dann sei er circa zwei Stunden umhergeirrt, bis er eine Straße gefunden habe. Er sei weitere zwei Stunden der Straße entlanggelaufen. In eine Richtung sei es nach XXXX , in die andere Richtung nach XXXX gegangen. Ein LKW habe ihn dann Richtung XXXX mitgenommen und dann sei er weiter nach Kabul gegangen. Im Auto habe er sich dann ein Handy von jemanden ausgeborgt und habe seinen Freund XXXX angerufen. Bei ihm sei er bis zu seiner Ausreise gewesen. Nachdem der BF geflohen sei, seien die Taliban bei seinem Bruder in seinem Heimatodrf gewesen, hätten nach ihm gefragt und hätten den Geschwistern gesagt, sie sollten den BF suchen.

Näher zu seiner Tätigkeit für das Verteidigungsministerium befragt, gab der BF zu Protokoll, die Befragung und Registrierung der afghanischen Soldaten sei vom Verteidigungsministerium in Auftrag gegeben worden. Vor dieser Tätigkeit habe er nichts mit dem Verteidigungsministerium zu tun gehabt. Zu seiner Tätigkeit gab er an, er habe als „Beymetrik“ gearbeitet. Sie hätten die Augen der Soldaten gescannt, ein Foto von ihnen gemacht und sie über ihr Leben befragt. Diese Arbeit habe er in verschiedenen Militärstationen in ganz Afghanistan durchgeführt. Sie hätten die Soldaten nach deren Schulabschluss, der Volksgruppenzugehörigkeit, und der Dauer ihrer Tätigkeit für das Verteidigungsministerium befragt. Ferner hätten sie wissen wollen, in welchen Ländern sie bisher gewesen seien, ob sie Beziehungen zu den Taliban hätten und was sie genau arbeiten würden. Von Sommer XXXX bis April XXXX habe er dort gearbeitet. Die Personalfirma, über die er angestellt gewesen sei, habe ihm seinen Lohn bar ausbezahlt. Eine Bestätigung über die Arbeit selbst oder die Ausbezahlung habe er nie bekommen.

Bis XXXX habe er in seinem Heimatdorf gelebt. Dann sei er immer in Kabul gewesen. Seine Mutter und sein Bruder hätten gewusst, wo der BF arbeite. Vor diesem Vorfall sei er noch nie von den Taliban bedroht worden. Wohin er genau entführt worden sei, wisse er nicht, da es eine verlassene Gegend gwesen sei. Zu seiner Anhaltung gab er an, seine Hände seien die ganze Zeit gefesselt gewesen, seine Füße jedoch nicht. Er sei in einem kleinen Raum festgehalten worden. Es habe eine Holztür und ein kleines Fenster gegeben. Andere Gefangene seien dort nicht gewesen.

Die Taliban hätten ihm seine Bankomatkarte, seinen Ausweis von der XXXX und den Führerschein abgenommen. Auf seiner Bankomartkarte seien nur USD 20 gewesen. Das Geld, dass er gespart habe, habe er XXXX von der Bank abgehoben und seinem Freund XXXX gegeben. Als er diesen Monat vor seiner Ausreise bei XXXX gewesen sei, habe er ihm das Geld wiedergegeben. Der BF habe aber nicht gesehen, wo sein Freund das Geld versteckt bzw. aufbewahrt habe. Auf Nachfrage erklärte er, er habe das Geld Ende XXXX abgehoben. Auf Vorhalt, er habe zuvor behauptet, erst im Jahr XXXX das Geld geholt zu haben, gab er an, es sei Ende XXXX gewesen, als die XXXX Schwierigkeiten bekommen habe. Er habe USD 8.000 abgehoben. Auf Nachfrage, woher er die fehlenden 4.000 USD gehabt habe, erklärte er, er habe monatlich zwischen USD 300 und 500 an seine Familie überwiesen. Dieses Geld habe er von seinem Bruder zurückverlangt. Weiter befragt, was sich die Taliban von einer Zusammenarbeit erhofft hätten, erklärte der BF, sie hätten nur verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Was er genau machen solle, hätten sie nicht gesagt.

Zur Frage, ob seine Familienangehörigen verfolgt oder bedroht worden seien, gab der BF zu Protokoll, „sie“ seien bei seinen Geschwistern in seinem Heimatdorf gewesen und hätten sich nach dem BF erkundigt. Sie hätten den Geschwistern gesagt, dass sie den BF finden sollten. Sonst sei nicht spassiert. Wegen dieser Drohungen der Taliban seien seine Geschwister nach Baghlan zu seiner Schwester gezogen.

Auf die Frage nach seinem Maturazeugnis führte der BF an, er habe alle Unterlagen, die er gehabt habe, mitgenommen. Alle anderen Unterlagen seien bei seiner Familie in seinem Heimatdorf gewesen. Diese Unterlagen gebe es nicht mehr. Als die Taliban zu seiner Familie gekommen seien, hätten sie das Haus durchsucht und die Dokumente mitgenommen.

Auf Vorhalt, der BF habe eine Durchsuchung bisher nicht erwähnt, sondern habe lediglich angegeben, dass die Taliban seine Geschwister zum Aufenthaltsort des BF befragt hätten, erklärte der BF, die Frage sei ihm falsch gestellt worden. Es sei nur gefragt worden, was die Taliban gesagt hätten. Die Taliban hätten das Haus durchsucht und sein Diplom sowie Fotos mitgenommen.

Zu seinem Familienleben in Österreich führte er an, sein Cousin XXXX habe in Österreich schon die Staatsbürgerschaft und lebe seit 2001 hier. Er habe eine Fleischerei in XXXX . Seine Cousine XXXX lebe in XXXX . Zudem habe er einen weiteren Cousin in Österreich. Er heiße XXXX und sei noch Asylwerber. Mit diesen Angehörigen sei er jedoch weder aufgewachsen, noch lebe er in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen. XXXX habe ihm Geld für den Führerschein geliehen.

In Österreich habe er viele Freunde. Er habe die Deutschprüfung A1 abgelegt, habe jedoch keine Arbeitsbewilligung und könne daher keiner Beschäftigung nachgehen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln. Ferner werde er auch manchmal von seinem Cousin finanziell unterstützt. Bisher habe er lediglich einen Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes absolviert, ehrenamtlichen Tätigkeiten sei er nicht nachgegangen.

I.4. Am XXXX brachte der BF folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

-Bestätigungen über Teilnahme an Deutschkurs;

-Prüfungszeugnis Deutsch A1 des ÖIF vom XXXX ;

-Bescheinigung Erste-Hilfe-Führerscheinkurs;

-Zertifikat des XXXX aus dem Jahr XXXX ;

-Auszug aus dem Reisepass von XXXX ;

-Führerschein von XXXX .

I.5. Am XXXX legte der BF die bereits im Akt befindlichen Unterlagen zur Bestätigung seiner beruflichen Aktivitäten im Herkunftsstaat neuerlich vor, wobei die Unterlagen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschriftet wurden. Ergänzend wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

-Deutsche Übersetzung des auf den BF ausgestellten Ausweises von „ XXXX “, wonach der Ausweis am 25.12. XXXX mit Gültigkeit bis zum 15.06.2012 ausgestellt worden sei;

-Ausweis des Unternehmens XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

I.7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seiner Vertretung vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten. Nach Darstellung des wesentlichen Vorbringens des BF sowie des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und habe das Verfahren daher mit schwerwiegenden Mängeln belastet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass es sich bei der vorgelegten Tazkira um eine Totalfälschung handle. Hinsichtlich der herangezogenen Länderberichte wurde moniert, dass diese veralltet und unvollständig seien. In der Folge wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2016 und 2017 auszgusweise zitiert.

Weiter wurde moniert, die Behörde habe das Vorbringen des BF, dass er für die afghanische bzw. die US-amerikanische Regierung gearbeitet habe, als unglaubwürdig qualifiziert. Daher werde die zeugenschaftliche Einvernahme zweier Kollegen des BF bei XXXX beantragt. Ferner würden Unterlagen der Zeugen vorgelegt werden, die für die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden des BF sprechen.

Die Argumentation der Behörde, wonach das Empfehlungsschreiben von XXXX , ausgestellt von XXXX , in schlechtem Englisch verfasst worden sei und dies unwahrscheinlich sei, da es sich beim Unterzeichner aufgrund des Namens um eine Person mit englischer Muttersprache handle, entbehre jeglicher Grundlage und stelle eine reine Vermutung dar. Es werde beantragt, XXXX im Verfahren ebenfalls als Zeugen einzuvernehmen. Insoweit die Behörde vorhalte, dass der Name des Antragstellers in einigen Dokumenten falsch geschrieben werde, handle es sich hier wohl einerseits um versehentliche Schreibfehler, andererseits schlicht um die Tatsache, dass es bei einer Übersetzung des Namens von Dari in die lateinische Schrift verschiedene Namensschreibweisen gebe. Wenn die Behörde weiter vorhalte, die Ausweise seien nicht aktuell, so sei auf das Vorbringen des BF zu verweisen, wonach ihm die aktuellen Ausweise bei der Entführung durch die Taliban weggenommen worden seien. Die Behörde habe weiter bemängelt, dass am Dienstausweis als Berufsbezeichnung „Sicherheitskraft“ angeführt worden sei. Dies sei unrichtig, da in der Übersetzung des Lichtbildausweise vom Verteidigungsministerium durch den Dolmetscher bei Beruf „Sicherheitsdienst“ angegeben worden sei.

Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine Person nicht als XXXX beim Sicherheitsdienst tätig sein könne. Auch aus einem der vorgelegten Dokumente gehe hervor, dass das „Department of Biometric“ dem Minsitry of Interior und – insbesondere - dem Deputy Ministry for Security sowie weiteren Unterabteilungen untergeordnet sei. Dem „Certificate of Appreciation“, ausgestellt von XXXX , gehe zudem klar hervor, dass der BF für XXXX XXXX , zur Identifikation innerhalb der Afghanischen Nationalarmee angewendet habe, um nationale Interessen des Verteidigungsministeriums und der internationalen Gemeinschaft zu schützen. Insofern die Behörde vorbringe, dass biometrische Datensammlung vom Innenministerium und nicht vom Verteidigungsministerium geleitet werde, sei darauf hinzuweisen, dass bei der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein Artikel des Guardian aus dem Jahr 2010 herangezogen werde, der lediglich das US-amerikanische Engagement für die Einrichtung mehrerer biometrischer Identifizierungssysteme beschreibe. Dieser Bericht unterstreiche nur das Vorbringen des BF, dass die US-Amerikaner stark in die biometrische Datenerfassung in Afghanistan involviert seien. Auch anhand des Berichts des Magazins „Wired“ aus dem Jahr 2010 könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verteidigungsministerium an der Erfassung biometrischer Daten mitarbeite. Die Unterlagen des BF würden deutlich machen, dass die Firma XXXX zwar unmittelbar vom Verteidigungsministerium beauftragt gewesen sei, die Abteilung für Biometrik aber dem Innenministeirum unterstellt gewesen sei. Es liege sohin kein Widerspruch, sondern eine ministeriumsübergreifende Zusammenarbeit vor. Der Umstand, dass der BF keine Gehaltsnachweise erhalten habe, sei in Afghanistan nicht unüblich.

Das Vorbringen, wonach dem BF ein Talib die Flucht ermöglicht habe, sei ein glücklicher Umstand gewesen. Da der BF in einer Region aufgegriffen worden sei, in der seine Familie wohne, sei es möglich, dass diese Perosn die Familie des BF gekannt habe und ihn deshalb eventuell verschonen habe wollen. Der Vorhalt der Behörde, dass die Verwandten des BF nicht verfolgt würden, sei unrichtig, da diese aufgrund der Probleme nach Baghlan umgezogen seien. In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass der BF kein soziales Netzwerk in Kabul habe, da er zu seiner Tante und seinem Onkel, die dort leben, keinen Kontakt mehr habe. Ferner gehe aus den Länderberichten hervor, dass es den Taliban möglich sei, den BF in Kabul ausfindig zu machen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF glaubhaft vorgebracht habe, aufgrund seiner Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen XXXX von den Taliban bedroht und entführt worden zu sein, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Unter Verweis auf die von UNHCR in seinen Richtlinien dargestellten Risikoprofilen wurde weiter festgehalten, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, lange im Ausland gelebt habe und sich den dortigen Werten angepasst habe, sodass er zumindest unter vier Risikoprofile falle. Angesichts der prekären Sicherheitslage in Afghanistan wäre dem BF zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern werde er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans gesucht, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der BF könne keine Hilfe von Verwandten in Anspruch nehmen und verfüge über kein soziales Netz in Kabul, da er schon jahrelang im Ausland lebe und der Kontakt großteils abgebrochen sei. Ferner stelle eine Rückkehrentscheidung für den BF einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:

-Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A2 (Teil 2) vom XXXX ;

-Führerschein von XXXX , ausgestellt im US-Bundesstaat Kalifornien;

-Ausweis des „Ministry of Defense“ von XXXX mit Gülitgkeit bis zum XXXX ;

-Certificate of Appreciation, ausgestellt für XXXX XXXX , XXXX ;

-Certificate of Training, ausgestellt für XXXX .

I.8. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Mit Schreiben vom vom XXXX , XXXX und vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung folgende Unterlagen in Vorlage:

-Deutschzertifikat A2 des ÖIF;

-Beschäftigugnsbewilligung für den BF betreffend die Tätigkeit als „Zimmerbursche“ mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX mit einem monatlichen Entgelt von € 1.500 brutto;

-Arbeitsbestätigung des „ XXXX “, wonach der BF von XXXX bis XXXX als Abwäscher tätig gewesen sei und das Arbeitsverhältnis aufgrund der Winterpause ende. Ferner wurde dem BF zugesagt, in der Saison XXXX seine Tätigkeit fortsetzen zu können.

I.10. Mit Ladung vom XXXX wurden dem BF Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.

I.11. Am XXXX fand in Anwesenheit von zwei Vertrauenspersonen sowie der Vertretung des BF und unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundlichen Sachverständigen eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsericht statt. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung.

Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht:

-Unterlagen eines Freundes bzw. Arbeitskollege aus Afghanistan der in den USA einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Beilage A);

-Mehrere Bilder, die den BF auf Bild Nr. 1 Flughafen Sindan, Nr. 2 Militärflughafen Kandahar, Nr. 3 zeigt auch den Flughafen Sindand, Nr. 4 Militärflughafen Kanadahar, Nr. 5 Militärflughafen Kabul, Nr. 6 in Kabul Stadtteil Pole Charkhi, Nr. 7 Militärflugzeug (Flug von Kabul nach Kandahar), Nr. 8 in Kabul Stadtteil Pole Charki zeigen (Beilage B);

-Schreiben der Staatsanwaltschaft Wels vor, wonach nach Ablauf der Probezeit von der Verfolgung eines Vergehens nach § 223 StGB zurückgetreten wurde (Beilage C);

-Bescheid des AMS vom XXXX ( Beilage D);

-Antrag auf Saisonbewilligung, welcher vom BF noch nicht an das AMS abgegeben wurde (Beilage E);

-zwei Schreiben des „ XXXX “ vom XXXX und XXXX (Beilage F);

  • Schreiben des XXXX vom XXXX (Beilage G);

-mehrere Anwesenheitsbestätigungen des XXXX (Beilage H)

-Prüfungszeugnis A2 vom ÖIF (Beilage I);

-Besuchsbestätigung Deutschkurs für Asylwerber B1 Teil 2 (Beilage J);

-zwei Unterstützungsschreiben von einer Frau XXXX bzw. einer Frau XXXX (Beilage K).

[…]

BF: Ich bin gesund und kann der heutigen Verhandlung folgen.

[…]

R: Sind die Angaben welche Sie bei der Polizei, beim BFA gemacht haben korrekt, wahrheitsgemäß und halten Sie diese aufrecht?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Es sind aber zwei Missverständnisse vorgekommen. Als die Taliban mich festgenommen haben, war meine Geldbörse nicht bei mir, sondern im Auto. Es war ein Taxi. Ich habe meine Geldbörse selbst ins Taxi geworfen. Ich wollte es unter dem Sitz verstecken.

Ich bin von den Taliban geflüchtet. In der Einvernahme steht, dass sie mir das Fenster aufgemacht habe. Tatsache ist aber, dass ich das Fenster zerbrochen habe und dieser Mann hat mir indirekt geholfen.

R: Die Niederschrift vom XXXX wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Darüber hinaus haben Sie in der eingebrachten Beschwerde dahingehend nichts erwähnt.

BF: Ich war um 09 Uhr zur Einvernahme geladen. Die Einvernahme war dann um 14 Uhr. Die Einvernahme hat dann bis 20:30 gedauert. Es gab keine Zeit mehr dies genau zu dokumentieren. Es war alles ohne Pause.

R: Wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Schreiben Sie mir Ihren genauen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Provinz auf.

BF: Mein Name ist XXXX , geb. XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX .

R: Wie lange haben Sie von Ihrer Geburt an in diesem Elternhaus gewohnt?

BF: Bis XXXX .

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Nein, mit meiner Familie.

BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen: Es liegt eine Beschuldigtenvernehmung vor, wonach der BF eine Totalfälschung seiner Geburtsurkunde vorgelegt hat.

BF bzw. BFV wird um den Verfahrensstand gefragt. BFV gibt an, soweit diese weiß, ist das Verfahren abgeschlossen.

[…]

R: Wo haben Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan chronologisch gelebt? Geben Sie mir bitte an in welchen Zeiträumen Sie an welchen Orten, Städten Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt haben.

BF: Ich bin in meinem Heimatdorf XXXX auf die Welt gekommen. Bis XXXX habe ich durchgehend dort gelebt. XXXX bin ich in die Stadt Kabul gekommen. Bis XXXX habe ich durchgehend in Kabul gelebt. XXXX bin ich ausgereist.

R: Sind Sie direkt von der Stadt Kabul aus Afghanistan ausgereist?

BF: Ja.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse alleine gelebt?

BF: Ich habe mit drei Schwestern dort gelebt. Damals hat auch meine Großmutter väterlicherseits mit uns dort gelebt. Vor XXXX ist sie dann gestorben. Ein Bruder, meine Mutter und mein Vater.

R: Wie heißt Ihr Bruder?

BF: XXXX .

R: Wohnt Ihr Bruder noch in diesem Elternhaus?

BF: Nein, nach XXXX nicht mehr.

R: Wo hat er nach XXXX gelebt?

BF: In Baglan, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX .

SV merkt an XXXX heißt Dorf.

R: Wie heißt dieses Dorf?

BF: XXXX . Es heißt auch XXXX .

SV: Welchen Klub meinen Sie?

BF: Es ist so wie ein großer Garten, früher wurde dort geheiratet. Er gehört zu XXXX .

R: Wie weit ist dieser Ort, wo sich Ihr Bruder aufhält, von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Wie viele Kilometer weiß ich nicht. Es sind einige Provinzen dazwischen.

R: Wie lange fährt man zwischen dem Elternhaus und dem jetzigen Wohnort Ihres Bruders?

BF: 5-6 Stunden.

Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF: Eine Schwester und einen Bruder.

R: Wie heißt Ihr Onkel?

BF: XXXX .

R: Wo wohnt Ihr Onkel?

BF: XXXX ist er verstorben.

R: Wie viele Kinder hat Ihr Onkel?

BF: Drei Söhne und vier Töchter.

R: Woran ist Ihr Onkel gestorben?

BF: Das weiß ich nicht, ich war hier.

R: Wieso wissen Sie dann das Ihr Onkel gestorben ist?

BF: Ich hatte Kontakt mit meiner Familie.

R: Haben Sie Ihre Familie gefragt woran Ihr Onkel verstorben ist?

BF: Nein, er war alt.

R: Wo leben seine Söhne?

BF: Derzeit weiß ich es nicht. Ich bin XXXX ausgereist. Damals waren sie dort.

R: Was verstehen Sie unter dort?

BF: XXXX .

R: Wie bestreitet Ihr Bruder seinen Lebensunterhalt?

BF: Früher hatte er einen LKW. Seit ein oder eineinhalb Jahren ist er freiberuflich tätig. Er macht alles Mögliche.

R: Was kann ich mir unter alles Mögliche vorstellen?

BF: z.B. bringt er von XXXX Weizen nach Mazar-e-Sharif und von Mazar-e-Sharif andere Sachen nach XXXX . Er handelt mit Lebensmitteln.

R: Wo wohnen Ihre Schwestern?

BF: In XXXX . Meine älteste Schwester ist verheiratet. Meine anderen Schwestern und mein Bruder wohnen im selben Haus im XXXX . Sie wohnen im selben Haus, aber jeder für sich.

R: Wo wohnt Ihre älteste Schwester?

BF: In Baglan in XXXX in XXXX .

SV: Ist damit gemeint der Klub oder das Dorf?

BF: Nach drei Namen ist dieser Ort bekannt. Ursprünglich XXXX und auch XXXX sowie XXXX . Oben am Berg gibt es eine Wasserpumpe. Man kann von dort Wasser holen. Deshalb heißt dieser Ort so.

R: Wie heißen Ihre Großväter väterlicherseits und mütterlicherseits?

BF: Väterlicherseits: XXXX (auch XXXX ), Ich kenne meinen Großvater mütterlicherseits nicht.

R: Woher stammt Ihre Familie?

BF: Meine Mutter kommt aus XXXX Kabul. Mein Vater stammt aus der Provinz XXXX aus dem Dorf XXXX .

R: Wer wohnt jetzt in Ihrem Elternhaus?

BF: Niemand.

R: Wurde das Haus vermietet, verpachtet?

BF: Niemand möchte das Haus mieten.

R: Waren bei diesem Haus Grundstücke, Felder angeschlossen?

BF: Ja.

R: Werden diese bewirtschaftet?

BF: Es war ein Granatapfelgarten. Es war ein gemeinsames Grundstück meines Vaters mit meinem Onkel väterlicherseits.

R: Was ist jetzt mit den Grundstücken?

BF: Die Grundstücke sind verpachtet. Von der Ernte kommt etwas Geld für die Familie. Früher war es alles bei meinem Onkel. Vor dem Tod meines Vaters hat dieser es bewirtschaftet.

R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?

BF: Mein Vater hatte ein Auto und hat damit gearbeitet. Er hat auch auf den Feldern gearbeitet.

R: Was hat er genau mit dem Auto gearbeitet?

BF: Es war ein kleiner Pick Up, Warentransport.

R: Wie geht es Ihrem Bruder?

BF: Gut.

R: Warum wissen Sie das?

BF: Einmal im Monat oder alle zwei Monate rufen mich meine Schwestern an.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung hat Ihr Bruder?

BF: Er hat bei einem XXXX etwas gelernt. Bei uns gab es keine Schule, es herrschte Krieg.

R: Hat Ihr Bruder eine Berufsausbildung?

BF: Nein.

R: Sind Sie über Ihre Geschwister hinaus noch mit jemand in Afghanistan in Kontakt?

BF: Im Jahr XXXX hatte ich Kontakt zu meinem Arbeitskollegen namens XXXX und XXXX .

R: Haben Sie mit denen noch Kontakt?

BF: Mit XXXX seit eineinhalb Jahren nicht mehr. Mit XXXX habe ich gestern gesprochen. Er ist seit vier Wochen in den USA. Er hat mir ein Foto seines Visums geschickt.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Bis zur 12 Klasse habe ich in der Stadt Kabul die Schule besucht und abgeschlossen. Von XXXX bis XXXX habe ich im Institut XXXX Bauingenieurwesen gelernt. Ich habe ein Jahr dort gelernt. Es war Vollzeit von der Früh bis 16 Uhr. Dort habe ich auch in einem Internat gewohnt.

R: Haben Sie Bauingenieurwesen abgeschlossen?

BF: Ja.

R: In einem Jahr?

BF: Das Studium dauert normalerweise vier bis fünf Jahre. Es war kein Studium, es war eine einjährige Ausbildung. Ich bin kein Ingenieur mit einem Universitätsabschluss, sondern einer kurzen Fachausbildung.

SV merkt an, solche Leute mit einer entsprechenden Ausbildung nennt man „Ingenieur Stellvertreter“

R: Wann haben Sie Ihre Schule abgeschlossen in welchem Jahr?

BF: XXXX .

R: Was haben Sie in der Zeit zwischen XXXX und der Ausbildung als Ingenieur Stellvertreter gemacht?

BF: Ich habe dazwischen gearbeitet z.B. Tickets im Bus verkauft, in einer Konditorei fünf bis sechs Monate gearbeitet. Beim Ticketverkaufen habe ich auch Autofahren gelernt. Insgesamt habe ich an zwei Stellen gearbeitet. Es gibt dort keine Registrierungsstelle.

R: Wie würden Sie Ihre seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan bezeichnen?

BF: Es war gut. Ich hatte keine wirtschaftlichen Probleme.

R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie die Ausbildung als Ingenieur Stellvertreter gemacht haben?

BF: Von XXXX bis XXXX war ich in der Ausbildung. Zum Schluss der Ausbildung habe ich eine Stelle beim XXXX als Fahrer gefunden.

R: Was haben Sie da genau gemacht? Beschreiben Sie mir einen Tagesablauf, was Sie da genau gemacht haben.

BF: Damals war ich noch in der Ausbildung. In der Nacht habe ich gearbeitet. Ich habe ausländische Truppen von einem Ort in den anderen transportiert.

R: Von welchen Ort in welchen anderen Ort?

BF: XXXX haben wir dort gearbeitet. Unsere Aufgabe war es, dass wir die Ausländer innerhalb der Stadt Kabul befördern. Wir haben über Funkgeräte den Auftrag bekommen. Wir haben die Ausländer von einem Gasthaus ins andere Gasthaus gebracht.

R: Wer ist, war der Besitzer/Inhaber der Firma XXXX ?

BF: Es war eine amerikanische Sicherheitsfirma.

R: Wem hat diese Firma gehört?

BF: Die Firma XXXX ist sehr groß. Wir wissen nicht wer der Besitzer der Firma ist. An meinem Standort hieß der Vorsitzende XXXX . Es war ein Amerikaner.

R: Wie sind Sie zu dieser Tätigkeit gekommen?

BF: Mein Schulfreund XXXX hat dort gearbeitet. Mit Nachnamen XXXX .

R: Wie hat die Firma sichergestellt, dass Sie nicht oppositionellen Gruppierungen wie zB. den Taliban angehören?

BF: XXXX hat für mich gebürgert.

R: Wie wurde sichergestellt, dass Sie nicht den Taliban angehören?

BF: Ich hatte dort ein Aufnahmegespräch. Sie haben mich gefragt, woher ich komme, wie ich heiße, was ich mache. Dieses Gespräch hat mit mir „ XXXX “ geführt.

R: Wo hat sich die Niederlassung von XXXX befunden, wo Sie gearbeitet haben?

BF: Es war von der XXXX Richtung XXXX , erste Gasse links, das zweite Haus.

R: Wie viele Leute haben dort gearbeitet?

BF: Über 500 Personen.

R: Was war generell die Aufgabe dieser Firma?

BF: Die Firma hat sich um die Sicherheit von Ausländern gekümmert. Die Ausländer haben für die Regierung in verschiedenen Bereichen gearbeitet.

R: Waren das Zivilisten?

BF: Ja.

R: War die Voraussetzung für die Aufnahme bei dieser Firma eine besondere Ausbildung?

BF: Wir haben ein Training dort bekommen. Ich war zwar ein Fahrer, wir haben aber dort Fahrtechniken gelernt, wie man sicher fährt.

R: Fragewiederholung.

BF: Ein Führerschein, körperliche Gesundheit und Fitness. Jemand muss für dich bürgen, der bereits in der Firma arbeitet. Man braucht auch Grundkenntnisse der englischen Sprache, um sich zu verständigen.

R: Wie lange haben Sie bei dieser Firma gearbeitet?

BF: Bis XXXX .

R: Bis wann genau?

BF: Bis Ende XXXX , bin mir nicht sicher ob September oder Oktober.

R: Warum haben Sie dort nicht länger weitergearbeitet?

BF: Damals hatte ich zwei Jobs, ich habe auch woanders gearbeitet.

R: Wo?

BF: Im Verteidigungsministerium XXXX .

R: War es eine Abteilung im Verteidigungsministerium?

BF: Ja.

R: Wie hat die Abteilung geheißen?

BF: XXXX .

R: Wann haben Sie begonnen dort zu arbeiten?

BF: XXXX .

R: Wie haben Sie das zeitlich organisieren können, wenn Sie bei XXXX gearbeitet haben?

BF: Bei der Firma XXXX habe ich um 18 Uhr angefangen und bis 23 bzw. 1 Uhr in der Nacht unter der Woche gearbeitet. Am Wochenende auch bis 04 Uhr in der Früh. Wir mussten aber auch bis 06 Uhr Früh dort anwesend sein. Um 08 Uhr war ich bei der nächsten Stelle, XXXX . Dazwischen hatte ich zwei Stunden Zeit. Bei XXXX habe ich bis 13 bzw. 14 Uhr gearbeitet. Grundsätzlich mussten wir dort bis 16 Uhr bleiben, aber wir konnten dort früher weggehen.

R: Was meinen Sie damit, grundsätzlich mussten wir bis 16 Uhr bleiben, konnten aber früher gehen?

BF: XXXX haben wir nicht richtig angefangen zu arbeiten. Wir haben immer wieder Seminare und Ausbildungen bekommen. Es gab keine Mittagspause. Je nachdem waren wir zwischen 13 und 14 Uhr fertig und wir durften gehen.

SV: In der Früh oder am Abend?

BF: Bis 16 Uhr.

R: Wie lange haben Sie die Tätigkeit bei XXXX ausgeführt?

BF: Von XXXX bis XXXX .

R: Was war Ihre genaue Tätigkeit bei XXXX ?

BF: Es gab eine Abteilung mit dem Namen „ XXXX “. Vom Militär sind die Soldaten, Kommandanten und Offiziere zu uns gekommen. Wir haben die Augen gescannt und Formulare ausgefüllt, woher sie kommen, wie sie heißen. Es war ein Datenblatt. Dies wurde dann gespeichert.

R: Haben Sie in der Zeit zwischen XXXX und XXXX auch andere Tätigkeiten bei XXXX darüber hinaus ausgeübt?

BF: Nein. XXXX und XXXX war ich auch bei XXXX .

R: Warum haben Sie dann bei XXXX aufgehört?

BF: Nach XXXX mussten wir auch in andere Provinzen reisen.

R: Mit was sind Sie gereist?

BF: Zum ersten Mal zum Flughafen XXXX .

R: Fragewiederholung.

BF: Wir flogen mit einem Militärflugzeug.

R: Sind Sie dort längere Zeit verblieben? Sind Sie weitergereist?

BF: Dort war der Militärstützpunkt. Wir sind dort zwei bis drei Wochen geblieben und haben die Leute im System eingespeichert. Dann sind wir nach Kabul zurückgekommen. Wir hatten dann eine Woche frei. Dann gab es beispielsweise eine andere Mission nach Kandahar.

R: Wo haben Sie sich während der einwöchigen Freizeit aufgehalten?

BF: In XXXX .

R: In Kabul?

BF: Ja.

SV: Haben Sie dort privat gewohnt?

BF: Ich habe dort privat gewohnt, ich habe dort Miete für das Haus bezahlt.

R: Hat das Verteidigungsministerium keine eigenen Einrichtungen gehabt, wo Sie sich aufhalten können?

BF: Nein.

SV: Als was wurden Sie beim XXXX angestellt? Als was hat man Ihre Funktion bezeichnet?

BF: „ XXXX “

R: Ist das ein militärischer Rang beim afghanischen Militär?

BF: Nein, der Dienst wird als solcher bezeichnet.

SV: War Ihre Aufgabe auf Militärangehörige beschränkt oder auch darüber hinaus auf andere Personen?

BF: Nein, sie haben alle zum Verteidigungsministerium gehört.

R: Was haben Sie bei Ihrer Tätigkeit bei XXXX genau machen müssen?

BF: Ich habe das Formular ausgefüllt, die vom Militär gekommen sind. Ich habe Fingerabdrücke abgenommen. Ich habe ihn von drei Richtungen fotografiert (Rechts, Links, Vorne). Es war von Mission zu Mission unterschiedlich. Wir hatten Fragebögen und haben dabei die Fragen gestellt und recherchiert.

R: Was meinen Sie konkret mit recherchieren?

BF: Wir waren zB. in XXXX beim Kommando. Es gab eine Mission mit dem Namen XXXX . Es gab dabei drei bis vier Zetteln bzw. Formulare. Darauf standen mehrere Fragen und wir haben die Fragen gestellt und diese abgehakt.

R: Für was wurden die Informationen gebraucht bzw. verwendet?

BF: Wir wollten wissen wie viele Grundstücke bzw. Häuser jemand hat, wo er während des Regimes Taliban gelebt hat.

R: Wer hat die Fragen dann ausgewertet?

BF: Wir haben die Fragebögen ausgefüllt, diese wurden dann weitergeleitet. Es haben mit uns auch Leute aus dem Militär zB. Oberst gearbeitet. Sie haben die Formulare dann nach XXXX weiter transportiert.

SV erklärt diesbezüglich, dass es Militärangehörige als Vertrauenspersonen gegeben hat. Dieser übernimmt dann persönlich und bringt es zu der Stelle die der BF genannt hat.

BF: Es hat sich dabei als Zielort um die Abwehr Sicherheitsabteilung in XXXX gehandelt.

[…]

R: Haben Sie außer den von Ihnen vorhin geschilderten Aufgaben bei XXXX noch andere Aufgaben wahrgenommen?

BF: Ab und zu hat mich mein Supervisor zu einem Computer gebracht. Es gab so etwas wie eine Computermaus. Man konnte dort Fingerabdrücke abnehmen und schauen, ob die Person schon registriert ist. Das habe ich auch ab und zu gemacht.

R: Haben Sie einen militärischen Rang bekleidet?

BF: Nein.

R: Waren Sie bei Ihrer Tätigkeit in irgendwelchen Kampfeinsätzen tätig?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie dann Ihre Tätigkeit bei XXXX beendet?

BF: Ich wurde bedroht, mein Leben war in Gefahr. Ich musste meinen Job aufgeben und das Land verlassen.

R: Wie viele Personen ungefähr haben bei der Niederlassung von XXXX gearbeitet wo Sie tätig waren?

BF: Ca. 120 Personen.

R: Warum waren Sie in Gefahr bzw. warum wurden Sie bedroht?

BF: Ich bin von der Arbeit weggegangen und wollte zu meiner Familie gehen. Auf dem Weg dorthin haben mich die Taliban angehalten. Sie haben mich erkannt, dass ich für die Amerikaner arbeite und im Verteidigungsministerium. Deshalb musste ich meinen Job aufgeben.

R: Schildern Sie mir ganz genau den Tag, von Beginn an bis Ende dieses Tages, was sich an diesem Tag genau zugetragen hat. Schildern Sie mir ganz genau den Vorfall.

BF: Um sieben Uhr bin ich von zu Hause mit einem Personalauto von XXXX gefahren. Ich bin mit dem Auto nach XXXX gefahren. Von 08:10 bis 14:00 Uhr war ich in XXXX . Mein Bruder hat mich angerufen, dass meine Mutter verstorben ist.

R: Was haben Sie an diesem Tag in XXXX machen wollen?

BF: Ich habe dort gearbeitet. Ich war im Büro. Mir wurde gesagt, dass meine Mutter verstorben ist und ich musste zu meiner Familie hinfahren. Ich bin von der Arbeit weggegangen. Ich hatte es eilig, bin zur Haltestelle gegangen, wo die Autos nach XXXX fahren. Ich bin mit einem Auto mitgefahren. Zwei Personen sind vorne gesessen, drei Personen hinten. Insgesamt waren wir mit dem Fahrer sechs Personen.

R: Wo sind Sie genau gesessen?

BF: Hinter dem Fahrer. Wir sind über XXXX nach XXXX gefahren.

R: Sind Sie die Strecke das erste Mal gefahren oder war sie ihnen bekannt?

BF: Sie ist mir bekannt. Aber ich bin sie nicht öfter gefahren.

R: Wie sind Sie sonst gefahren, wenn sie von Ihrem Dienstort zum Elternhaus gefahren sind?

BF: Ich bin immer über XXXX über XXXX gefahren und in XXXX angekommen.

R: An diesem Tag sind Sie von Ihrer Arbeitsstelle wegefahren. Wie sind Sie da genau gefahren?

BF: Ich bin an der Haltestelle angekommen, wo die Autos nach XXXX fahren. Diese Haltestelle war für mich am nähesten. Von XXXX sind wir weitergefahren.

R: Über welche Dörfer sind Sie gefahren?

BF: Nach XXXX kommt eine Brücke. Die Straße geht gerade weiter. In ca. 1-2 km entlang dieser Straße sind verschiedene Dörfer entfernt. Wir sind in eine Kurve gefahren und gleich nach der Kurve wurden wir von ein paar Personen angehalten.

R: Welches nächst gelegene Dorf war in der Nähe?

BF: Ich weiß es nicht. Es gab kein Dorf in der Nähe, es war nur Flachland.

R: Bei welchem Dorf bzw. durch welches Dorf sind Sie zuletzt vor diesem Vorfall durchgefahren?

BF: Ich kenne die Ortschaften nicht, es gibt dort keine Schilder. Die Taliban haben uns angehalten. Bevor ich aus dem Auto ausgestiegen bin, habe ich meine Brieftasche ins Auto geworfen.

R: Von wie vielen Personen wurde der Wagen angehalten?

BF: Von 12 Personen.

R: Wie haben sich die Personen zu erkennen gegeben, dass es sich um Taliban handelt?

BF: Ich habe sie vom Aussehen erkannt.

R: Wie konnten Sie die Taliban von Warlords oder anderen Kriminellen unterscheiden?

BF: Die Taliban erkennt man, sie haben lange Bärte. Ich habe Taliban gesehen, als sie regiert haben. Sie haben uns einzeln durchsucht. Dann haben sie das Auto durchsucht. Sie haben meine Brieftasche gefunden. Meine Karten waren in der Brieftasche. Sie haben meine Karten gefunden. Sie haben gesagt, wem das gehören würde. Weil sie meine Bilder und Daten gesehen haben, haben sie mitbekommen, dass die Brieftasche mir gehört.

R: Haben Sie bei Ihrer Ausbildung eine Schulung bekommen, wie man sich gegenüber den Taliban verhält bzw. Auseinandersetzungen vermeidet?

BF: Sich zu wehren.

R: Fragewiederholung.

BF: Ja. Uns wurde gesagt, dass wir uns so verhalten sollen, wie zivile Personen.

R: War das Gebiet durch welches Sie gefahren sind von Taliban dominiert?

BF: Dieser Ort ist nicht unter der Talibanherrschaft, aber ab und zu kommen auch die Taliban.

R: Wie hat man Sie durchsucht?

BF: Ich bin gestanden. Eine Person hat mich durchgesucht. Sie haben bei mir nichts gefunden und haben anschließend das Auto durchsucht. Nachdem sie die Brieftasche gefunden und mich erkannt haben, habe sie mich geschlagen. Daraufhin haben sie mir die Augen verbunden, haben mich in einen Kofferraum eines Kombi-PKW’s geworfen. Sie haben mir auch die Hände verbunden. Dann sind sie gefahren, ich habe nicht mitbekommen in welche Richtung.

R: Wie lange waren Sie in dem Kofferraum eingesperrt?

BF: Ich kann es nicht genau sagen, ich hatte keine Uhr bei mir, ca. 3 Stunden. Nach drei Stunden sind wir irgendwo angekommen. Während der Fahrt habe ich mitbekommen, dass es sich um keine asphaltierte Straße gehandelt hat. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht, mir die Augen entbunden. Ich habe mitbekommen, dass ich in ein Zimmer mit einem Fenster und einer Türe war. Es war ein Lehmhaus. Sie haben Fragen gestellt und dazwischen haben sie mich geschlagen. Sie wollten von mir wissen was ich arbeite, für wen, wo ich arbeite.

R: Wollten sie auch etwas über Ihre Familienangehörigen wissen? z.B. über Ihren Bruder?

BF: Sie haben mich gefragt wessen Sohn ich bin und wo ich wohne. Ich wollte nicht über meine Arbeit sprechen, weil ich wusste, sonst ist mein Leben in Gefahr. Ich hatte Angst, weil sie mich geschlagen haben, bin ich gezwungen worden zu sprechen.

R: Was haben Sie dann gesprochen?

BF: Sie haben mich über meine Arbeit gefragt und ich habe gesagt, dass ich arbeite und es mein Dienst sei. Ich habe die Informationen gegeben, es gab einen Mann mit dem Namen XXXX .

R: Was genau haben Sie ihnen gesagt, was für Fragen wurden Ihnen gestellt?

BF: Sie fragten mit wem und wo ich arbeiten würde. Und wo ich überall gearbeitet hätte.

R: Haben Sie die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet?

BF: Ja, ich musste.

R: Wissen Sie wer konkret Ihnen die Fragen gestellt hat?

BF: Es war eine Gruppe, jeder hat eine Frage gestellt.

R: Wie groß war die Gruppe?

BF: Ich habe nicht mitbekommen wie viele Personen es waren. Unterschiedlich, mal zu zweit, mal zu dritt und auch zu viert.

R: Waren immer dieselben Personen beteiligt die gefragt haben?

BF: Es waren immer dieselben Personen.

R: Über welchen Zeitraum wurden Sie befragt? Über welchen Zeitraum hat sich das gezogen?

BF: Ich war dort zwei Tage bzw. zwei Nächte dort.

R: Wann haben Sie in dieser Zeitspanne/Zeitraum die Antworten gegeben?

BF: Am Anfang gleich.

R: Was wollten die Taliban von Ihnen wissen, wenn Sie sofort am Anfang die Antwort gegeben haben?

BF: Sie wollten, dass ich sie unterstütze. Ich könnte für sie hilfreich sein.

R: Inwiefern hätten Sie mit Ihrer Tätigkeit hilfreich sein können? Was haben sich die Taliban von Ihnen konkret erwartet?

BF: Wir hatten alle Informationen über die nationale Armee.

R: Inwiefern?

BF: Die Daten die wir gespeichert haben, biometrische Daten.

R: Hatten Sie einen konkreten Auftrag für die Taliban zu erfüllen?

BF: Nein.

R: Wann wurden Sie von den Taliban gefragt, ob Sie für sie arbeiten sollen?

BF: Damals als sie die Fragen gestellt haben, als sie sich informiert haben. Sie haben auch gesagt, dass sie später von Seiten der „höher gestellten Taliban“ über mich eine Entscheidung treffen werden.

R: Wann wurden Sie konkret in der Zeitspanne gefragt, ob Sie für die Taliban arbeiten sollen?

BF: Sie haben mehrere Male Fragen gestellt. Es war nicht einmal.

R: Wann wurden Sie das erste Mal gefragt, dass Sie bzw. ob Sie für die Taliban arbeiten wollen?

BF: Es war in der Nacht……Sie sind mehrere Male gekommen und haben Fragen gestellt. Es ist nicht so gewesen, dass sie einmal gekommen sind und Fragen gestellt haben.

R: Fragewiederholung.

BF: Das kann ich nicht genau sagen. Ich hatte keine Uhr bei mir. Ich kann nicht sagen, ob es nach einer oder zwei Stunden war.

R: War es noch am selben Tag, als Sie von den Taliban festgenommen worden sind?

BF: Es war noch am selben Tag am Abend. Aber ich weiß nicht um wie viel Uhr.

R: Was haben Sie den Taliban geantwortet, als Sie das erste Mal diese Frage gestellt bekommen haben.

BF: Ich habe gesagt, dass dies nicht möglich sei und ich mit ihnen nicht arbeiten kann.

R: Wie haben die Taliban darauf reagiert?

BF: Sie haben mich geschlagen und gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten muss.

R: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF: Ich habe gesagt, ich kann euch nicht helfen.

R: Wie war dann die neuerliche Reaktion der Taliban?

BF: Sie haben mich weiterhin geschlagen.

R: Wie oft wurden Sie dann noch gefragt, ob Sie für die Taliban arbeiten wollen?

BF: Ich habe es nicht gezählt wie oft sie es gesagt haben.

R: Über welchen Zeitraum ist diese Frage bzw. Aufforderung der Taliban gegangen?

BF: Während meiner Gefangenschaft sind sie alle zwei bis drei Stunden gekommen und haben Fragen gestellt.

R: Haben die Taliban Sie während der zwei bis drei Stunden, in denen die Taliban immer wieder gekommen sind, gefragt bzw. aufgefordert, ob sie mit den Taliban zusammenarbeiten wollen?

BF: Ja. Sie haben mir gesagt, dass ich ungläubig geworden bin.

R: Wie lange sind Sie insgesamt bei den Taliban geblieben?

BF: Zwei Nächte und zwei Tage.

R: Haben Sie die Taliban namentlich gekannt?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie dann einen der Taliban unter dem Namen XXXX gekannt?

BF: Während der Befragung hat einer der Taliban den XXXX namentlich gerufen.

R: Hat es dafür einen bestimmten Grund gegeben?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in der Zeit, als Sie sich bei den Taliban aufgehalten haben bewacht?

BF: Ich konnte nicht rausschauen.

R: Wissen Sie ob Sie jemand bewacht hat?

BF: Nein.

R: Hätten Sie flüchten können?

BF: Wenn ich aufs WC musste, habe ich gerufen und dann ist jemand gekommen.

R: War das WC innerhalb oder außerhalb dieses Gebäudes?

BF: Es war ein Vorraum und daneben war ein altes Haus.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten?

BF: Neben dem Zimmer, in dem ich eingesperrt gewesen bin, war ein Vorraum und daneben war ein weiteres altes Zimmer. Dieser Raum wurde als WC benutzt.

R: Wissen Sie wo sich zwischenzeitlich die Taliban aufgehalten haben?

BF: Nein.

R: Wussten Sie wann die Taliban an bzw. abwesend waren?

BF: Ab und zu habe ich sie gehört, aber ich habe nicht gewusst wo sie sich aufhalten.

R: Haben Sie eine Orientierung gehabt, wo Sie sich aufhalten?

BF: Nein.

R: War die Türe bzw. das Fenster das sich im Raum befunden hat versperrt?

BF: Die Tür war immer versperrt und das Fenster war mit Holzbrettern vernagelt.

R: Warum hat man Sie nicht länger als zwei Tage und zwei Nächte bei den Taliban behalten?

BF: Weil ich in der dritten Nacht geflohen bin.

R: Wie ist Ihnen die Flucht gelungen?

BF: Es gab dort einen Taleb, der mich vor den anderen Taliban geschlagen, beschimpft und beleidigt hat. Er hat mir auch Wasser gebracht. Gegessen habe ich nur einmal. Am dritten Tag haben sie sehr viele Fragen gestellt. Sie haben mir gesagt, dass es Sachen gibt, die ich für sie machen muss, ansonsten werden sie mich töten. Ich musste zustimmen und „Ja“ sagen, Ich werde das machen, was ich machen kann, weil mein Leben in Gefahr war. Meine Hände waren vom Gelenk aus verbunden, beide Gelenke waren schon rot und haben wehgetan. Derjenige, der mir das Wasser gebracht hat, habe ich gebeten und geweint, dass mir die Fesseln etwas lockerer macht bzw. diese etwas nach oben bindet.

Anmerkung des BF an R: Sie haben mich nicht gefragt, was sie zum Schluss gefragt haben.

BF: Er hat mir dann die Hände nach hinten gebunden. Dann ist er gegangen und hat die Tür versperrt. Es war Mitternacht…. Da meine Hände nach hinten gebunden waren, habe ich es geschafft die Hände nach vorne zu bringen. Mit meinen Zähnen habe ich mich befreit, ich habe die verbundenen Hände damit aufgemacht. Das Fenster war sichtbar. Das Zimmer war dunkel, aber man konnte nach draußen schauen. Die Nacht war etwas hell und das Fenster war mit kleineren Brettern zugenagelt. Ich habe die Bretter genau betrachtet und geschaut, dass es keinen Lärm macht. Ich habe ein Brett weggezogen, ein Nagel ist stecken geblieben. Ich habe aber das Brett heruntergenommen. Das Brett hat etwas Lärm gemacht und ich habe mich dann wieder ruhig verhalten. Ich habe dann auch die anderen Bretter heruntergenommen. Als ich bemerkt habe, dass ich jetzt durch das Fenster hinausspringen kann, habe ich hinausgeschaut, ob sich jemand dort aufhält und daraufhin bin ich von dort geflüchtet.

R: Wohin sind Sie dann geflüchtet?

BF: Ich wusste nicht wohin. Ich bin einfach geradeaus gelaufen.

R: Konnten Sie sich zu diesem Zeitpunkt orientieren?

BF: Nein.

R: Sie haben gesagt, es war in dieser Nacht hell. Hat man den Sternenhimmel gesehen?

BF: Ja.

R: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt sich zu orientieren?

BF: Sehr wenig.

R: Wie haben Sie sich dann „sehr wenig“ orientiert?

BF: Ich bin aus dem Fenster hinausgesprungen und geradeaus weitergelaufen. Das Haus hat sich auf einer Anhöhe befunden. Ich wusste, dass ich mich zwischen zwei Tälern befinde. Ca. zwei Stunden bin ich gelaufen. Ich habe Fahrzeuglichter auf der Hauptstraße gesehen.

R: Ist Ihnen jemand gefolgt?

BF: Nein, keiner hat es mitbekomme.

R: Hat Ihnen jemand bei oder zur Flucht geholfen?

BF: Nein.

R: In keiner Art und Weise?

BF: Es war schon eine Hilfe, dass der Talib meine Hände locker gebunden hat.

[…]

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Die Taliban haben mich erkannt. Sie haben meine Bilder und Fotos. Sie werden mich wiederfinden, weil ich vor ihnen auch geflüchtet bin. Sie werden mich töten.

R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?

BFV: Sie haben gesagt, Sie haben Karten in Ihrer Brieftasche gehabt. Erinnern Sie sich daran, um welche Karten es sich dabei gehandelt hat?

BF: Eine Karte der XXXX , eine Bankomatkarte der XXXX und der Führerschein.

BFV: Wie haben Sie sich gefühlt, als Sie Ihr Bruder angerufen und Ihnen vom Tod der Mutter erzählt hat.

BF: Ich wusste nicht was ich machen soll. Auf jeden Fall wollte ich zu meiner Familie gehen.

BFV: Sie haben gesagt, dass Ihnen die Hände nach hinten verbunden worden sind. Wie ist es Ihnen gelungen die Hände nach vorne zu bringen?

BF: Wenn die Hände locker sind kann man es machen.

BFV: Keine weiteren Fragen.

[…]

R: Frage auf Deutsch: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Frage auf Deutsch: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Frage auf Deutsch: Beschreiben Sie einen typischen Tag vom Aufstehen bis Sie ins Bett gehen.

BF: Antwort auf Deutsch: Ich das nicht verstehen.

Fragewiederholung auf Dari

BF: „In der Früh wenn ich aufstehen zwischen 7 und 8 Uhr, um 8 Uhr muss ich mein Frühstück nehmen und bringen in Zimmer und Essen. Nach dem 8 Uhr, wenn ich Deutschkurs am Dezember ich gehabt Deutschkurs, ich gegangen Deutschkurs in diese Zeit. Aber jetzt Deutschkurs ist fertig und wenn ich bin zu Hause 11 Uhr ich gehen jeden Tag holen mein Mittagessen. Danach komme ich zurück in mein Zimmer. Manchmal um Mittag gehe ich Fitness. Manchmal treffen ich meine Freundin XXXX . Wir gehen Kaffeetrinken und wir gehen trainieren zusammen Fitness. Manchmal wir gehen am Wochenende auch fort. Jetzt wollten sie mir helfen Deutschprüfung. Ich habe Prüfung nächsten Monat. Ich gehen mit sie in ihr Haus, weil dort ist es ruhig und ich kann dort Deutsch lernen. Manchmal treffe ich meinen Kochchef und ganze Familie. XXXX auch. Manchmal wenn gibt es in Timmelkam XXXX , ich gehen dort auch. Sonst alles so weiter, ich leben so.“

R: Frage auf Deutsch: Haben Sie vor Ihrer Tätigkeit als Saisonnier schon einmal in Österreich gearbeitet?

BF: Antwort auf Deutsch: Ich habe ein Monat im Hotel XXXX gearbeitet und vorher selbständig XXXX eine Pizzeria gehabt mit einem Partner. Aber das läuft nicht gut und ich habe gegeben das meinem Partner.

R: Frage auf Deutsch: Was machen Sie sonst noch in Ihrer Freizeit?

BF: Antwort auf Deutsch: „Ich lernen Deutsch. Drei Mal ich gefragt vom AMS, dass ich brauche Arbeit. Sie hat schon geantwortet, dass ohne Arbeitsbewilligung darf nichts arbeiten. Dann von dort habe ich gewusst, dass ich arbeiten darf nur in Gastronomie.“

R: Frage auf Deutsch: Was machen Sie außer Deutsch lernen in Ihrer Freizeit?

BF: Antwort auf Deutsch: „Fitness. Ich sitzen zu Hause und gehe zu meiner Freundin.“

R: Frage auf Deutsch: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, nehme Sie Medikamente ein?

BF: Antwort auf Deutsch: Seit drei Jahren habe ich Magenschmerzen. Ich nehme Medikamente täglich in der Früh ein.

R: Frage auf Deutsch: Wie heißen die Medikamente?

BF: Antwort auf Deutsch: Ich glaube Pantaparasol und manchmal Schlaftabletten.

R: Frage auf Deutsch: Gröbere Krankheiten?

BF: Antwort auf Deutsch: Nein, habe ich nicht.

R: Frage auf Deutsch: Sind Sie verheiratet?

BF: Antwort auf Deutsch: Nein, ich bin Single.

R: Frage auf Deutsch: In Afghanistan?

BF: Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Frage auf Deutsch: Haben Sie Kinder?

BF: Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Frage auf Dari: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Frage auf Dari: Handelt es sich dabei um eine Wirtschafts und geschlechtsgemeinschaft?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Frage auf Dari: Wo leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen?

BF: Antwort auf Deutsch: Wir leben nicht zusammen. Ab und zu gehe ich zu ihr.

R: Frage auf Deutsch: Haben Sie darüber hinaus einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Antwort auf Deutsch: Ich habe eine Freundin. Antwort auf Dari: Ja, ich habe hier viele Freunde.

R: Frage auf Deutsch: Wann haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennen gelernt?

BF: Antwort auf Deutsch: Seit einem Jahr und sechs Monaten.

R: Frage auf Deutsch: Hat Ihre Lebensgefährtin zu Beginn des Kennenlernens gewusst, dass Sie Asylwerber sind?

BF: Antwort auf Deutsch: „Ja, sie hat alles gewusst. Mein Leben, ich bin Asyl, ich darf nichts arbeiten, ich habe keine Wohnung, ich wohne in einem Camp.“

R: Frage auf Deutsch: Wie heißen über Ihre Lebensgefährtin hinaus ihre zwei besten Freunde mit Vor und Familienamen?

BF: Antwort auf Deutsch: Soll ich den Namen sagen?

Fragewiederholung auf Dari

BF: Antwort auf Deutsch: Tom, ich weiß nicht genau Namen.

Fragewiederholung auf Dari

BF: Antwort auf Deutsch: Österreichische oder afghanische Freunde?

BF: Antwort auf Dari: XXXX und XXXX

BFV merkt an, dass BF gesagt hat, das XXXX seine beste Freundin sei. Von der wurde auch das Unterstützungsschreiben vorgelegt.

R: Frage auf Deutsch: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin?

BF: Antwort auf Deutsch: XXXX .

R: Frage auf Deutsch: Geburtsdatum Ihrer Freundin?

BF: Antwort auf Deutsch: Ich weiß es nicht.

R: Frage auf Deutsch: Sie haben gesagt, Sie sind mit Ihrer Lebensgefährtin eineinhalb Jahre zusammen. Haben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen Geburtstag gefeiert?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja, im Dezember.

R: Frage auf Deutsch: Wann im Dezember?

BF: Antwort auf Deutsch: Ich glaube 23 Dezember. Sie ist 24 Jahre alt.

R: Frage auf Deutsch: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja, ich habe Verwandte in Österreich.

R: Frage auf Deutsch: Wen Ihrer Verwandten haben Sie in Österreich?

BF: Antwort auf Deutsch: Zwei Cousins und eine Cousine.

R: Frage auf Deutsch: Wie heißen die Cousins?

BF: Antwort auf Deutsch: Einer heißt XXXX und XXXX .

R: Frage auf Deutsch: Sind Sie mit den beiden Cousins nach Österreich gekommen?

BF: Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Frage auf Deutsch: Seit wann lebt XXXX in Österreich?

BF: Antwort auf Deutsch: Seit 20 Jahren.

R: Frage auf Deutsch: Welche Staatsbürgerschaft hat XXXX ?

BF: Antwort auf Deutsch: Österreich.

R: Frage auf Deutsch: Seit wann lebt XXXX in Österreich?

BF: Antwort auf Deutsch: Ungefähr 3 Jahre.

R: Frage auf Dari: Wissen Sie welchen Aufenthaltsstatus XXXX in Österreich hat?

BF: Er hat die weiße Karte.

R: Frage auf Deutsch: Wo wohnt XXXX ?

BF: Antwort auf Deutsch: In XXXX .

R: Frage auf Deutsch: Sind Sie mit XXXX in Kontakt?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja.

R: Frage auf Deutsch: Wie oft?

BF: Antwort auf Deutsch: Jede Woche einmal…..

Fragewiederholung auf Dari

BF: Er hat eine Fleischerei in XXXX . Manchmal wenn dort jemand hingeht, gehe ich auch dorthin und treffe ihn.

R: Frage auf Dari: Werden Sie finanziell von ihm unterstützt?

BF: Antwort auf Dari: Ja ab und zu. Antwort auf Deutsch: Ich habe XXXX Führerschein genommen. Er hat 1800 Euro gekostet. Er hat nicht alles auf einmal gegeben. Einmal 300 Euro und dann immer wieder kleinere Beträge. Aber ich muss das wieder zurückzahlen.

R: Frage auf Deutsch: Wie heißt Ihre Cousine in Österreich?

BF: Antwort auf Deutsch: XXXX

R: Frage auf Deutsch: Wo wohnt Ihre Cousine?

BF: Antwort auf Deutsch: In XXXX

R: Frage auf Deutsch: Seit wann ist Ihre Cousine in Österreich?

BF: Antwort auf Deutsch: Seit XXXX .

R: Frage auf Deutsch: Ist Ihre Cousine verheiratet?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja, sie hat drei Kinder.

R: Frage auf Deutsch: Ist sie mit einem Österreicher verheiratet?

BF: Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Frage auf Dari: Wissen Sie ob Ihre Cousine im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen ist?

BF: Antwort auf Dari: Sie ist mit ihrer Familie gemeinsam hierhergekommen.

R: Frage auf Deutsch: Werden Sie von Ihrer Cousine bzw. ihrer Familie unterstützt?

Fragewiederholung auf Dari

BF: Antwort auf Deutsch: Nein.

R: Frage auf Deutsch: Sind Sie mit Ihrer Cousine bzw. deren Familie in Kontakt?

BF: Antwort auf Deutsch: Ja manchmal.

R: Frage auf Deutsch: Sind Sie mit Ihrer bzw. deren Familie in Kontakt?

Fragewiederholung auf Dari

BF: Antwort auf Deutsch: Mit der gesamten Familie.

R: Frage auf Dari: Werden Sie von der Kernfamilie Ihrer Cousine bzw. Ihrer Familie unterstützt?

BF: Antwort auf Dari: Nein.

BFV: Frage auf Dari: Haben Sie sich in Österreich bereits ehrenamtlich engagiert?

BF: Antwort auf Deutsch: „Ich habe zwei Mal im Krankenhaus gefahren, ich wollte mit Rotes Kreuz freiwillig arbeiten. Aber Chef hat gesagt, „Du darfst nicht arbeiten, Österreicher schon“ Ich habe manchmal geholfen Dolmetscher beim Arzt oder Camp.“

R an BFV: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Der BF arbeitete in Afghanistan für das Verteidigungsministerium in der Abteilung XXXX , Abteilung XXXX . Diesbezüglich schilderte der BF heute umfassend seine Tätigkeiten und legte der BF zudem mehrere Unterlagen vor, die seine Tätigkeit bescheinigen. Als der BF vom Tod seiner Mutter erfuhr, war er entsprechend aufgewühlt und fuhr noch am selben Tag nach XXXX , wo er schlussendlich am Weg von den Taliban aufgegriffen wurde. Der BF wurde von den Taliban entführt, geschlagen und festgehalten. Er wurde von den Taliban zu einer Zusammenarbeit aufgefordert, jedoch gelang dem BF die Flucht. Der BF hat aus Sicht der Taliban seine Taliban-feindliche Gesinnung durch die Weigerung, der Forderung nach zu kommen mit den Taliban zusammen zu arbeiten und seiner Flucht aus Afghanistan klar zum Ausdruck gebracht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF speziell auch in den Provinzhauptstädten von den Taliban aufgespürt und getötet werden, da die Taliban in allen Landesteilen schlagkräftig sind und über ein landesweites Spitzelnetzwerk verfügen. Dazu das die Taliban in ganz Afghanistan fähig sind Einzelpersonen zu verfolgen wird ein Bericht von Stahlmann zum Themenschwerpunkt Afghanistan von März 2017 und ein Landinfo Report des BFA von August 2017 vorgelegt. Die Taliban haben u.a. den Dienstausweis des BF und ist der BF den Taliban bekannt. Früher oder später würde der Aufenthalt des BF auch in einem anderen Teil Afghanistans den Taliban bekannt werden. Zumal wäre ein Leben in Untergrund begleitet von ständiger Angst vor den Taliban und ohne die Möglichkeit am Erwerbs-, und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

[…]

I.12. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit als Abwäscher für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit einem Entgelt von € 1.644,84 brutto nachgereicht.

I.13. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seines nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zusammengefasst vor, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit für verschiedene „westliche“ Unternehmen bzw. Sicherheitsfirmen, wie u.a. das „ XXXX “ ( XXXX ) sowie in dieser Funktion auch für das afghanische Verteidigungsministerium tätig gewesen und in diesem Zusammenhang in das Visier der Taliban geraten sei. Als Person, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sei oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstütze, falle er gleich unter mehrere der in den aktuellen UNHCR-Richtlinien aufgezeigten Risikoprofile. Die unmittelbare Verfolgungsgefahr werde auch durch die atkuellen EASO-Leitlinein von Juni 2019 bestätigt.

Beiliegend werde als weiterer Nachweis über die Zusammenarbeit des BF in seiner Funktion bei XXXX mit dem afghanischen Verteidigungsministerium ein Schreiben des früheren Vorgesetzten des BF, XXXX , vorgelegt. Dieser sei ebenfalls gezwungen gewesen, aus Afghanistan zu fliehen und lebe mittlerweile in den USA. Mit diesem Schreiben werde nicht nur die Tätigkeit des BF in Afghanistan bestätigt, sondern gehe daraus auch die hohe Gefahr der Verfolgung von Personen mit einem entsprechenden Berufsprofil hervor. Sollte das Gericht wider Erwarten trotz der zahlreichen Bescheinigungsmittel sowie dem nunmehr in Vorlage gebrachten Schreiben Zweifel an der Tätigkeit des BF haben, ergehe der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens. Betreffend das Fehlen einer relevanten innerstaatlichen Fluchtalternative werde auf den den UNHCR-Richtlinien zugrundeliegenden, im Auftrag des Bundesamtes übersetzten Bericht „Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ verwiesen. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass die Taliban mittlerweile über einen zunehmend ausgefeilten, mittlerweile ziemlich flächendeckenden Nachrichtendienst verfügen, der landesweit vernetzt sei. Die Nachrichtendienste würden sich um die routinemäßige Informationsgewinnung einschließlich der Verfolgung der Personen auf der schwarzen Liste kümmern. Der Nachrichtendienst funktioniere sowohl über gut finanzierte und ausgebildete professionelle Nachrichtendienstmitarbeiter, als auch über bezahlte und unbezahlte InformantInnen. Auch aus den UNHCR-Richtlinien gehe hervor, dass im Fall der Verfolgung durch die Taliban von keiner relevanten Fluchtalternative auszugehen sei. Der BF habe sohin allerorts mit Verletzungen seiner Menschenrechte zu rechnen, womit ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Verwiesen werde des Weiteren darauf, dass Rückkehrende laut Länderinformationsblatt vom afghanischen Staat registriert würden und durch die hohe soziale Kontrolle gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten sei.

Im Ergebnis werde dem BF aufgrund seiner früheren Tätigkeit für XXXX sowie für das afghanische Verteidigungsministerium zumindest eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung seitens der Taliban drohe. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig und/oder schutzwillig. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Aufgrund der allgemein katastrophalen Sicherheitslage in AFgahnistan oswie der im Lichte der Covid-19-Pandemie sich abermals verschlechternden Situation bestehe für den BF im Fall seiner Rückkehr die reale Gefahr, dass er in seinen nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechtsgütern verletzt werde. Kapisa zähle zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie stehe dem BF des Weiteren keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offfen. Nach Einschätzungen des Gesundheitsministeriums sei in Afghanistan im schlimmsten Fall mit 110.000 Toten zu rechnen. Auch dem Bericht des Bundesamtes sei zu entnehmen, dass Afghanistan in besonders schwerem Ausmaß von Covid-19 betroffen sein werde. Thomas Ruttig berichte in seinem Blog von den schlechten hygiensichen Zuständen in Krankenhäusern, welche unter anderem bereits zur Flucht von Kranken aus der Quarantäne geführt hätten. Es bestehe auch die Gefahr für die afghanische Gesellschaft, infolge der prekären Versorgungslage besonders stark von den Folgen von SARS-CoV-2 betroffen zu sein. Friederike Stahlmann führe in einem Bericht vom 27.03.2020 aus, Ärzte des Afghan-Japan-Krankenhauses hätten die hohe Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf für sonst gesunde Erwachsene betont. Sie seien besorgt, dass die in Europa und Iran übliche Einschätzung der besonderen Gefährdung von Alten und Kranken in Afghanistan nicht zuträfe, da auch die meisten jungen erwachsenen AfghanInnen aufgrung von langjähriger Mangelernährung ein geschwächtes Immunsystem hätten. Aus einer rezenten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehe ferner hervor, dass sich die Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und Einkommen zu erwirtschaften, verschlechtert habe. In Zusammenschau der allgemein katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage mit der drohenden humanitären Katastrophe aufgrund der COVID-19-Pandemie bestehe für den BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr, in seinen nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Eine Rückkehrentscheidung verletze den BF zusätzlich in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten. Aus den der Stellungnahme beigelegten Unterstützungsschrieben gehe hervor, dass er in die lokale Gesellschaft integriert sei und zahlreiche soziale Kontakte geknüpft habe. Zudem sei der BF stets um seine finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit sowie um eine erfolgreiche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt bemüht gewesen und sei er auch aktuell auf Beschäftigungssuche. Mit der XXXX habe er einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe abgeschlossen. Zudem habe er einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe abgeschlossen und könne – nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auch bei der XXXX als Hilfsarbeiter beschäftigt werden. Durch die Absolvierung der ÖIF Prüfung A2 habe er zudem das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Aufgrund der bald sechsjährigen Abwesenheit und der erfolgreichen Integration in die österreichische Gesellschaft sowie den lokalen Arbeitsmarkt habe der BF auch –abseits familiärer Kontakte – seine Bindung zum Herkunftsstaat weitgehend verloren. Dem BF sei daher im Fall der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:

-Schreiben von XXXX vom XXXX ;

-Konvolut an Empfehlungsschrieben

-Arbeitszeugnis des Hotels „ XXXX “ vom XXXX ;

-zwei Bewerbungsbögen;

-mit Erteilugn einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag mit der „ XXXX “ vom XXXX betreffend die Tätigkeit als Küchenhilfe unter Vereinbarung eines Monatslohns von € 1.800 ,-- brutto.

I.14. Mit Ladung vom XXXX wurden dem Beschwerde Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.

I.15. Mit Stellugnahme vom XXXX wiederholte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters sein bisheriges Vorbringen zur Asylrelevanz seiner Fluchtgründe. Sein Vorbringen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgugnslage in Afghanistan wurde insoweit ergänzt, als er unter Verweis auf die ACCORD-Anfragebeantwortung „Afghanistan: Covid-19“ vom 05.06.2020 vorbrachte, dass Rückkehrende aufgrund der Covid-19-Maßnahmen mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert seien, da Hotels und Teehäuser geschlossen seien. Hinsichtlich der Integration des BF wurde ergänzend ausgeführt, dass er am XXXX das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet habe und seit XXXX selbstständig erwerbstätig sei. Laut dem der Stellungnahme beigelegten Dienstleistungsvertrags beziehe der BF täglich eine Zustellvergütungspauschale in Höhe von 180, --. Er arbeite an fünf Tagen pro Woche und verdiene bei durchschnittlich 20 Arbeitstgaen pro Monat etwa € 3.600 ,-- . Er sei sohin selbsterhaltungsfähig und beziehe keine Leistungen aus Grundversorgung. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund des laufenden Asylverfahrens durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und es sich beim gegenständlichen Verfahren um das einzige Asylverfahren in Österreich handle. Er sei seinen Verfahrenspflichten auch stets nachgekommen. Zudem sei er strafgerichtlich unbescholten.

Folgende Unterlagen wurden der Stellungnahme in Kopie beigelegt:

-Gewerbeanmeldung, Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX (Beilage ./A) ;

-Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, Stichtag XXXX (Beilage . /B);

-Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX betreffend die Gewerbeanmeldung des BF vom XXXX (Beilage ./C);

-Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen zwischen der XXXX und dem BF vom XXXX (Beilage ./D).

I.1.16. Am XXXX fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin des BF sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX für die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]

BF: Mir geht es gut, aber ich habe allgemein Magenprobleme.

R: Inwiefern?

BF: Magensäure. Gastritis habe ich auch.

[…]

R: Wo sind Sie geboren? (Dorf, Distrikt und Provinz)

BF: Ich bin in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren.

R: Wie weit ist die nächst größere Stadt entfernt?

BF: Ca. eine Stunde ist die nächst größere Stadt entfernt. Bis zum Zentrum sind wir aber drei bis vier Stunden entfernt.

R: Wie heißt diese Stadt die nächst gelegen ist?

BF: XXXX ist der Distrikt. XXXX heißt die Stadt. Diese ist drei bis vier Stunden entfernt.

R: Wenn ich in der Stadt XXXX wäre, wie würde ich dann zu Ihnen kommen, wie müsste ich fahren/gehen um dahin zu kommen?

BF: Man fährt von der Stadt XXXX mit einem PKW zunächst an den Distrikt XXXX vorbei, es sind Felder und Berge seitlich von der Straße und dann kommt man zum Distrikt XXXX .

R wiederholt die Frage.

BF: Wenn ich von der Stadt XXXX losfahre fährt man zunächst durch die Provinzhauptstadt XXXX . Von dort fährt man weiter an eine Straße XXXX . Weiter nimmt man die Straße in die Richtung XXXX vorgegeben ist, aber man fährt nicht nach XXXX sondern Richtung XXXX . Es gibt es eine zweite Variante Richtung XXXX . In weiterer Folge geht diese Straße dann nach Kabul. Ich folge dann der Straße Richtung XXXX . Wenn ich in XXXX ankomme, fahre ich von dort aus auf eine Straße, wo es seitlich Felder und Berge bzw. einzelne Häuser gibt, aber keine bestimmten Dörfer die ich nennen kann. Weit weg von der Straße gibt es allerdings Dörfer wie zB. XXXX . Diese sind aber weit weg.

R: Was verstehen Sie unter weit weg?

BF: Ca. 10 bis 15 km. Dann kommt man zu der Straße, die zu meinem Dorf führt. Diese Straße ist allerdings eine Schotterstraße und man braucht ca. 35 Minuten.

[…]

BF: In der Nähe unseres Dorfes liegt das Dorf XXXX .

R: Wie heißen die unmittelbar angrenzende Dörfer Ihres Heimatdorfes?

BF: Das kann ich nicht sagen.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß nicht. Die ich jetzt nenne sind in der Umgebung meines Dorfes.

R: Sie haben gesagt, dass Sie ein Studium haben. Da müssten Sie doch die unmittelbar angrenzenden Dörfer wissen.

BF: Diese Dörfer sind angrenzend: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX .

R: Sind das alle unmittelbar angrenzende Dörfer?

BF: Ja.

R: Aus wie viele Häuser besteht Ihr Dorf?

BF: Unser Dorf hat ca. 25 Häuser.

R: Welche Ethnien sind dort hauptsächlich?

BF: Paschtunen.

R: Wie heißen die unmittelbar angrenzenden Nachbarn Ihres Heimatgrundstückes?

BF: Wir haben keine unmittelbaren Nachbarn, dort „liegen die Nachbarn einfach da, da“. Nachgefragt, unser Haus liegt auf einem Hügel.

R: Wie heißen die nächsten Nachbarn (Nähe des Hügels)?

BF: Wenn sie noch dort leben und noch nicht gestorben sind, dann heißen sie:

XXXX , XXXX , XXXX .

R: Wer wohnt derzeit in Ihrem Elternhaus?

BF: Niemand.

R: Haben Ihre Eltern Grundstücke bewirtschaftet?

BF: Ein wenig, aber sie waren selbstständig.

R: Waren das eigene Grundstücke und waren es fremde Grundstücke?

BF: Eigene.

R: Von wem werden die jetzt bewirtschaftet?

BF: Von meinen Cousins vs. (väterlicherseits).

R: Wie heißen Ihre Cousins vs.?

BF: XXXX , XXXX und XXXX . Ob sie dort jetzt diese Grundstücke bewirtschaften oder nicht, weiß ich nicht.

R: Wie viele Onkel vs. haben Sie?

BF: Einen.

R: Wie heißt dieser?

BF: XXXX .

R: Wo wohnt der?

BF: Er ist im XXXX gestorben.

R: An was ist er gestorben?

BF: Altersbedingt.

R: Wo wohnen Ihre drei Cousins, die Sie zuerst genannt haben?

BF: Weiß ich nicht.

R: Was heißt Sie wissen das nicht?

BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu ihnen?

BF: Seit ich in Österreich bin.

R: Wo haben Ihre Cousins gewohnt als Sie noch in Afghanistan gewesen sind?

BF: In XXXX .

R: Wie weit von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Ca. eine Stunde entfernt.

R: Wie haben Ihre Cousins ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Sie sind selbständigen Tätigkeiten nachgegangen. Einer hat z. B. ein Auto gehabt. Sie sind Freiberufler. Sie haben keine bestimmte Arbeit gehabt.

R wiederholt die Frage.

BF: Sie sind Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, sie haben keine bestimmte Arbeit gehabt.

R: Was waren diese Gelegenheitsarbeiten?

BF: Auf den Baustellen oder sie haben die Grundstücke anderer bewirtschaftet und solche Sachen.

R: Was sind „solche Sachen“?

BF: Das war’s.

R: Mit wem haben Sie in Ihrem Elternhaus gelebt?

BF: Wann?

R wiederholt die Frage.

BF: Meine Eltern, meine Großmutter vs., meinem Bruder und meine drei Schwestern.

R: Wie lange haben Sie dort mit diesen zusammengelebt?

BF: Bis zum Jahr XXXX .

R: Wie lange haben Ihre Eltern, Großmutter, Bruder und drei Schwestern dort gelebt?

BF: Mein Vater ist im Jahr XXXX verstorben. Meine Großmutter im Jahr XXXX verstorben. Meine Mutter verstarb im Jahr XXXX und seit dem Jahr XXXX leben auch meine Geschwister nicht mehr dort.

R: Wie heißt Ihr Bruder?

BF: XXXX .

R: Ist Ihr Bruder verheiratet?

BF: Ja.

R: Wie erwirtschaftet er seinen Lebensunterhalt?

BF: Er ist LKW-Fahrer.

R: Ist selbstständig oder ist er angestellt?

BF: Er hat für jemanden gearbeitet, aber arbeitet jetzt nicht mehr für ihn.

R: Was arbeitet er jetzt?

BF: Er ist zu Hause.

R: Wie erwirtschaftet er seinen Lebensunterhalt?

BF: Er lebt von seinen Ersparnissen, er sucht aber nach einer Arbeit.

R: Seit wann arbeitet er nicht?

BF: Seit ca. zwei Monaten.

R: Wo wohnt Ihr Bruder?

BF: In Baghlan.

R: Wo genau? In welcher Stadt?

BF: Er wohnt im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX bzw. XXXX .

R: Hat dieses Dorf zwei Namen?

BF: Ja.

R: Wie groß ist diese Dorf, wie viele Häuser sind dort?

BF: Ein sehr großes Dorf, es leben dort ca. 2.000 – 3.000 Personen, weil dieses Dorf in der Hauptstadt von Baghlan, nämlich im Distrikt XXXX liegt.

R: Seit wann lebt Ihr Bruder dort?

BF: Seit dem Jahr XXXX .

R: Warum ist Ihr Bruder von Ihrem Elternhaus weggezogen?

BF: Nachdem meine Mutter verstarb und mir dieser Vorfall passierte, wurden sie belästigt. Aus diesem Grund waren sie gezwungen, das Haus zu verlassen.

R: Von wem wurden sie konkret belästigt?

BF: Von den Taliban.

R: Von wem wissen Sie, dass Ihr Bruder bzw. Ihre Schwestern von den Taliban belästigt worden sind?

BF: Ich war im Jahr XXXX in Kabul.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich hatte angerufen.

R: Mit wem?

BF: Ich hatte meinen Bruder angerufen.

R: Seit wann wohnt Ihr Bruder an dieser neuen Adresse?

BF: Ich weiß es nicht so genau, ab dem Monat XXXX , danach, entweder im April oder danach hat er dort gelebt.

R: Was wollten die Taliban von Ihrem Bruder bzw. Ihren Schwestern?

BF: Die Taliban wollten Informationen über mich von meinen Schwestern und meinen Bruder bekommen, wo ich bin und was ich mache.

R: Was haben Ihre Geschwister geantwortet? Was haben sie den Taliban mitgeteilt?

BF: Sie sagten, sie wissen nicht wo ich bin, sie hätten keine Informationen darüber.

R: Haben sich die Taliban mit dieser Antwort damit zufriedengegeben?

BF: Nein, sie haben meine Geschwister weiterhin belästigt. Deshalb sind sie weggegangen und haben das Haus verlassen.

R: Ist Ihr Bruder an der neuen Adresse von den Taliban belästigt worden?

BF: Sie wollen keinen Kontakt zu anderen, sie wollen auch nicht wissen, dass man weiß, wo sie wohnen. Nein.

R: Was heißt: „Sie wollen keinen Kontakt zu anderen, sie wollen auch nicht wissen, dass man weiß, wo sie wohnen.“

BF: Sie würden wieder belästigt werden, wenn man wissen würde, wo sie wohnen.

R: Wie weit ist die neue Wohnung/Haus des Bruders von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Fünf bis sechs Stunden. Nachgefragt, mit dem Auto natürlich, auch nur dann, wenn die Straßenverhältnisse gut sind. Es kann auch zehn Stunden sein, weil man über den Salangpass fahren muss.

R: Wo wohnen Ihre drei Schwestern, wohnen diese bei Ihrem Bruder?

BF: Meine Schwestern leben bei meinem Bruder in einem Haus, eine davon ist verheiratet, aber sie lebt trotzdem dort im selben Haus.

R: Wie heißt die verheiratete Schwester?

BF: XXXX .

R: Wie heißen die ledigen Schwestern, die noch im Haus wohnen?

BF: Die Schwestern heißen: XXXX und XXXX

R: Was arbeitet der Mann von XXXX ?

BF: Er besitzt einen eigenen LKW und transportiert Baumaterialien.

R: Sind Ihre Schwestern seitdem von den Taliban noch einmal belästigt worden?

BF: Nein, weil sie das Haus nicht verlassen.

R: Wie lange hat Ihr Bruder als LKW-Fahrer gearbeitet?

BF: Lange, ich weiß es nicht.

R: Was verstehen Sie unter „lange“?

BF: Zehn bis zwölf Jahre.

R: Ist er LKW gefahren für eine bestimmte Firma? Wo war er da angestellt?

BF: Das ist ein bisschen schwierig für mich die Verhältnisse zu vergleichen und zu erklären. In Afghanistan gibt es schon Firmen, die einen LKW-Fahrer engagieren. Aber es gibt auch Privatpersonen, die einen Fahrer für ihren LKW benötigen.

R: Ist Ihr Bruder für verschiedenen Personen gefahren?

BF: Ja.

R: Sie haben das letzte Mal gesagt, Sie sind von den Taliban verschleppt worden, wohin hat man Sie da genau verschleppt?

BF: Zu einem unbekannten Ort, ich weiß es nicht. Ich kenne den Namen des Ortes nicht.

R: Wo ist dieser unbekannte Ort gelegen?

BF: Dieser Ort liegt zwischen XXXX und XXXX .

R: Haben Sie gewusst, wie Sie dort waren, wo Sie sich aufhalten, wo Sie untergebracht worden sind?

BF: Nein.

R: Konnten Sie sich orientieren?

BF: Nein, wusste ich nicht. Das war auf einem Hügel ein altes Haus.

R: Wie sind Sie von dort weggekommen, wenn Sie sich nicht orientieren haben können?

BF: Es gab Mondlicht, als ich vom Zimmer geflüchtet bin. Ich bin dann von diesem Hügel hinuntergegangen. Nach ca. zwei Stunden habe ich dann die Straße von XXXX gefunden.

R: Wie hat die Straße genau geheißen?

BF: Die Straße hat keinen bestimmten Namen.

R: Wie haben Sie dann feststellen können, wo Sie sich befinden. Sie wussten oben am Hügel nicht, wo Sie sind. Sie sind dann den Hügel hinuntergegangen. Wie haben Sie dann gewusst, wo Sie sich befinden? Wie haben Sie sich orientieren können?

BF: Das ist richtig. Ich wusste nicht, wohin ich gehe. Ich habe nur auf Grund des Mondscheines gewusst, dass ich hinuntergehen muss und je weiter ich gegangen bin, desto mehr habe ich die Lichter der fahrenden Autos von der Straße bemerkt. Umso mehr bin ich dann in diese Richtung gegangen, ohne zu wissen, wo diese Straße hinführt. Genauso wenig, wie ich gewusst habe, wo man mich hinbringt.

R: Wie lange sind Sie dann nach Hause gegangen? Wie lange haben Sie dazu gebraucht?

BF: Ich bin nicht nach Hause gegangen.

R: Wohin sind Sie dann hingegangen?

BF: Ich habe auf der Straße einen LKW gestoppt und mit dem LKW bin ich nach XXXX gefahren. Mit dem Handy des LKW-Fahrers habe ich meinen Freund XXXX angerufen.

R: Wo wohnt der Freund XXXX , können Sie die genaue Adresse angeben?

BF: In einem Stadtviertel namens XXXX .

R: Wie heißt die Stadt, wo XXXX wohnt?

BF: Kabul, XXXX , das ist ein Ort.

R: Ist das ein Ort in einem Bezirk?

BF: Ja.

R: Im Bezirk XXXX ?

BF: Ja.

R: In welcher Straße wohnt Ihr Freund?

BF: Die Straße haben keine Namen.

R: Haben die Straßen in Kabul Namen?

BF: Viele Straßen in Kabul haben keine Namen.

R: Wie komme ich zu Ihrem Freund, wenn ihn besuchen will? Mit welcher Buslinie oder gibt es in Kabul keine Busse?

BF: Man kann mit dem Bus XXXX (phonetisch: XXXX ) oder mit einem Taxi dorthin fahren.

R: Wenn ich mir dort in Kabul ein Taxi nehme, wenn ich zu Ihrem Freund will, welche Adresse gebe ich da an?

BF: Wenn ich die Straße kenne, ist es einfach. Wenn ich die Straße kenne, würde ich es den Taxifahrer sagen: „Ich will zu XXXX “. Von dort lotse ich dann den Taxifahrer, wenn ich die Straße nicht kenne, ist es ein Problem.

R: Kennen Sie die Straße?

BF: Ja.

R: Wie heißt denn die Straße?

BF: Die Straße hat keinen Namen.

R: Wie weit ist Ihr Freund von XXXX entfernt?

BF: Der Ort, wo er wohnt heißt XXXX .

R: Gibt es von XXXX ein Zentrum?

BF: Es gibt dort nur ein paar Geschäfte.

R: Wie heißt die nächstgelegene Moschee von Ihrem Freund?

BF: Das weiß ich nicht. Aber eine große Moschee gibt es hinter den Geschäften dort.

R: Hinter welchen Geschäften?

BF: Dort, wie ich gesagt, die kleinen Geschäfte, Lebensmittelgeschäft, dort gibt es eine Moschee.

R: Wie heißt die Moschee?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Denken Sie bitte nach, es ist in Ihrem Interesse.

BF: Ich war nicht in dieser Moschee, ich weiß es nicht.

R: Wie weit von diesen Geschäften braucht man zu Ihrem Freund?

BF: Zu Fuß ca. zehn bis 15 Minuten.

R: Geht man auf diesem Weg bei irgendwelchen Sehenswürdigkeiten, sonstigen bekannten Baulichkeiten, Behörden, vorbei?

BF: Nein, es sind nur Gassen dort.

R: Was arbeitet Ihr Freund?

BF: Er hat in einem Projekt zur Bekämpfung von Drogen mit den Ausländern zusammengearbeitet.

R: Als was arbeitet Ihr Freund?

BF: Ich weiß es nicht genau. Er hat Journalismus studiert, er hat dort fotografiert und recherchiert. Seine genauen Aufgaben weiß ich nicht.

R: Für wen arbeitet Ihr Freund?

BF: Es war eine staatliche Organisation, aber den Lohn hat er von den Ausländern bekommen.

R: Was heißt „eine staatliche Organisation“?

BF: Staatliche.

R wiederholt die Frage.

R: War das für ein Ministerium oder für eine Behörde?

BF: Ja, das gehört zu einem Ministerium zur Bekämpfung der Drogen.

R: Wie heißt das Ministerium?

BF: Drogenbekämpfung. Er ist seit drei Jahren in den USA, wenn Sie möchten, können Sie die Kontaktdaten haben und können ihn selbst fragen.

R: Ist Ihnen in der Nacht, als Sie von den Taliban weggegangen sind, jemand gefolgt?

BF: Nein.

R: Wohin haben Sie sich konkret begeben? Sie haben Ihren Freund angerufen und was haben Sie dann konkret gemacht?

BF: Zu meinem Freund bin ich gegangen.

R: Waren Sie schon öfters dort bei Ihrem Freund?

BF: Ja.

R: Wie oft?

BF: Im Monat ein- bis zweimal.

R: Über welchen Zeitraum?

BF: Drei bis vier Jahre.

R: In welchem Zeitraum genau, Jahreszahlen?

BF: Von XXXX bis XXXX . Ich habe aber nach wie vor mit ihm Kontakt.

R: Wie lange haben Sie sich dann bei Ihrem Freund aufgehalten, nachdem Sie sich von den Taliban entfernt haben?

BF: Einen Monat.

R: Sind Sie dort von den Taliban bedroht worden?

BF: Nein.

R: Ist es sonst zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen?

BF: Mit meiner Familie.

R: Sie waren bei Ihrem Freund einen Monat, ist es dort zu Zwischenfällen gekommen?

BF: Ich habe mich dort versteckt, ich bin nicht hinausgegangen.

R: Sind Sie dort in Sicherheit gewesen?

BF: Weil niemand gewusst, dass ich dort bin, ich habe das Haus nicht verlassen.

R: Als Sie dorthin gegangen sind, hat Sie dort niemand gesehen?

BF: Den Leuten interessiert es nicht, wer kommt und wer geht.

R: Was haben Sie dann gemacht, nach dem Sie einen Monat bei Ihrem Freund gewesen sind?

BF: In diesem einem Monat wurde mit Hilfe meines Freundes XXXX meine Reise organisiert und ich reiste zunächst nach Russland.

R: Wie heißt XXXX mit Familiennamen?

BF: XXXX .

R: Hat es bei der „ XXXX “ ( XXXX ) ein Programm, ein Vorhaben gegeben, für den Fall, dass Sie von den Taliban erwischt werden, wie Sie sich dann zu verhalten haben?

BF: Nein, jeder musste sich selbst schützen. Man hatte uns aber dort gesagt, dass im Falle einer Drohung wir flüchten sollen und unsere Identität verbergen sollen.

R: Ist die XXXX eine Einrichtung des Verteidigungsministeriums?

BF: Ja.

R: Haben Sie eine Ausbildung dort gemacht?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie die Ausbildung gemacht?

BF: In XXXX .

R: Was ist dort in XXXX ?

BF: Das ist die Direktion von XXXX (D übersetzt: „Sicherheitsdirektion des Verteidigungsministeriums“).

R: Wo befinde sich das XXXX ?

BF: In Kabul, in der Nähe von XXXX . Dieser Ort heißt XXXX , es gibt dort keine bestimmten Straßennamen. Das ist zehn Minuten mit dem Auto vom Verteidigungsministerium entfernt.

R: Wie lange haben Sie dort die Ausbildung gemacht?

BF: Ca. ein Jahr. Es war keine Ausbildung, sondern Seminare.

R: In welchem Zeitraum, von wann bis wann?

BF: Von XXXX .

R: Von wann XXXX bis XXXX ?

BF: An die Monate kann ich mich nicht erinnern. Wir haben aber auch in der Zeit in der Praxis gearbeitet, aber wenig.

R: Wer hat zu Ihrem Zeitraum, als Sie in XXXX , die Seminare besucht haben, diesem vorgestanden?

BF: Verteidigungsministerium.

R: Welche Person?

BF: Das war Dargarwal XXXX . (D merkt an, dass Dargarwal den Dienstgrad „Oberst“ bedeutet) und Oberst XXXX . An unseren ersten Chef, der ein General war, kann ich mich an dessen Namen nicht mehr erinnern. Der andere Chef, der später gekommen ist hieß General XXXX .

R: Haben diese Generäle die Seminare persönlich geleitet?

BF: Ja.

R: Wurden Sie bei diesen Seminaren in diesem Jahr auch an einer Waffe ausgebildet?

BF: Nein.

R: Haben Sie bei Ihrer Tätigkeit eine Waffe tragen müssen?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine Waffe getragen?

BF: Nein.

R: Wurden Sie anderwärtig in Bereich Verteidigung ausgebildet?

BF: Ja.

R: In welcher Form?

BF: Bei „ XXXX “.

R: In welcher Form?

BF: Waffenausbildung und Fahren.

R: Wurden Sie bei XXXX an einer Waffe ausgebildet?

BF: Währenddessen nicht, aber davor. Das war bei „ XXXX “.

R: In welchem Zusammenhang steht „ XXXX “ mit XXXX ?

BF: In keinem Zusammenhang, das ist eine ausländische Firma gewesen.

R: Wie lange haben Sie dann – nachdem Sie die Ausbildung bei XXXX absolviert haben – in der Praxis gearbeitet?

BF: Bis zum Jahr XXXX , bis ich das Problem bekommen habe, davor habe ich gearbeitet.

R: Wie lange waren Sie in der Praxis tätig?

BF: Von XXXX – XXXX .

R: Wo haben Sie in dieser Zeit gelebt?

BF: In Kabul, in XXXX , XXXX .

R: Wie viele – außer Ihnen – haben noch diese Seminare besucht?

BF: Ca. 35 – 40 Personen.

R: Haben diese später dann die gleiche Tätigkeit verrichtet wie Sie?

BF: Ja.

R: Ist es bei diesen Personen zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen?

BF: Sie wurden mehrmals angegriffen. Einmal wurde ein Fahrzeug von ihnen durch einen Minen in die Luft gesprengt worden. Das war in XXXX .

R: Wer von Ihren Kursteilnehmern ist da ums Leben gekommen?

BF: Es ist niemand dort ums Leben gekommen, einer wurde verletzt.

R: Haben Sie Ihren eigenen Vorfall den Vorgesetzten berichtet?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Weil ich ihm auch nicht vertraut habe.

R: Welchem Vorgesetzten haben Sie nicht vertraut?

BF: Ich habe niemanden vertraut, weil sie nicht für unsere Sicherheit gesorgt haben.

R: Welchem Vorgesetzten haben Sie nicht vertraut?

BF: Ich wollte, dass niemand von meinem Problem weiß, ich habe niemanden vertraut.

R: Wie lange wurden Sie von den Taliban angehalten?

BF: Zwei Tage und zwei Nächte.

R: Warum nicht länger?

BF: Weil ich dann geflüchtet bin.

R: Hat Ihnen bei der Flucht jemand geholfen?

BF: Indirekt eine Person.

R: Wie hat die Person geheißen?

BF: Dessen Namen kenne ich nicht.

R: Haben Sie die Personen vorher gekannt?

BF: Nein.

R: Was heißt „indirekt“?

BF: Es war eine Person, die mich vor den anderen Taliban genauso behandelt, wie die Taliban, er hat mich geschlagen und beschimpft, aber er gab mir doch etwas zu essen und zu trinken und als ich ihn bat meine Hände, die mir am Rücken gefesselt waren, zu lockern, weil sie mir wehgetan haben, hat mir diese Person die Fesseln lockerer gemacht, sodass ich mich dann von diesen befreien konnte. Das meine ich mit „indirekter Hilfe.“

R: Ist es bei Ihrer Tätigkeit, bei XXXX , jemals zu einem Schusswechsel gekommen?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals auf die Taliban geschossen?

BF: Nein.

[…]

BFV: Wo waren Sie bei Ihren Arbeiten stationiert?

BF: In fast allen Provinzen Afghanistans.

R: In welchen nicht?

BF: Nuristan, Kunduz, Samangan, Badghis, Badakhshshan, Takhar, Jausuan. In diesen Provinzen war ich nicht.

BFV: Waren Sie einmal stationiert, wo Sie in Gefahr waren?

BF: In der Basis von Kandahar. Diese wurde in der Nacht mit drei Raketen angegriffen.

R: Was war das für eine Basis, von dem war die Basis?

BF: Das war die Basis der Nationalarmee Afghanistans, es war in der Nähe des Flughafens.

R: Wie hat der Ort geheißen?

BF: Genau weiß ich das nicht, es gehört zu Kandahar.

R: Wie lange waren Sie dort stationiert?

BF: Einen Monat.

R: In welchem Zeitraum waren Sie dort stationiert, wann genau waren Sie dort?

BF: Im Jahr XXXX im Fastenmonat, in welchem Monat der Fastenmonat war, weiß ich nicht mehr. Es war im Monat XXXX . (D gibt an, dass dies der Monat XXXX des Jahres XXXX bedeutet).

R: Waren dort auch andere ausländische Truppen stationiert?

BF: Es waren Soldaten.

R wiederholt die Frage.

BF: Ja.

R: Welche Truppen waren dort, als Sie dort waren?

BF: NATO-Truppen.

R: Welche Truppen?

BF: Amerikaner.

R: Ausschließlich Amerikaner?

BF: Es waren nur Amerikaner.

BFV: Die Generäle, die Sie heute erwähnt haben und auch die sonstigen Kollegen bei XXXX , sind diese jetzt noch in Afghanistan aufhältig?

BF: Die Generäle sind in Afghanistan, aber die meisten meiner Arbeitskollegen in den USA.

R: Woher wissen Sie, dass die meisten Ihrer Arbeitskollegen in den USA sind, woher haben Sie diese Information?

BF: Ich habe Kontakt mit ihnen.

R: Wie viele?

BF: Es waren insgesamt 120 Personen und 20 Personen waren in meiner Gruppe.

R: Wie viele Leute waren in Ihrer Gruppe?

BF: 20.

R: Mit allen 20 stehen Sie in Kontakt?

BF: Nein, nur mit ein paar von ihnen.

BFV: Sie haben in der letzten Verhandlung gesagt, dass die Taliban Ihren Dienstausweis genommen haben, haben Sie den zurückbekommen?

BF: Nein.

R: Wo ist der Dienstausweis?

BF: Bei den Taliban.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich fürchte um mein Leben und um meine Sicherheit.

R: Warum?

BF: Weil sie mich identifiziert haben, sie kennen mich und ich bin ihnen davongelaufen. Sie sind eine terroristische Gruppierung. Sie haben ein großes Netzwerk in ganz Afghanistan.

R: Werden alle Personen, die solche Tätigkeiten wie Sie ausgeübt haben, von den Taliban verfolgt?

BF: Ja, sie werden verfolgt und wenn sie von den Taliban erwischt werden, werden sie enthauptet.

R: Werden Personen, die bei XXXX tätig waren, enthauptet?

BF: Ja.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Betreffend Integration:

Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Mein Cousins ms. (mütterlicherseits) und die Cousine, die Tochter meiner Tante vs.

R: Haben Sie mit denen Kontakt?

BF: Ja.

R: Wo wohnen die?

BF: In XXXX .

R: Besuchen Sie diese öfters?

BF: Fast jeden Tag.

R: Stehen Sie in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis?

BF: Nein.

R: Werden Sie von diesen finanziell oder anderwärtig unterstützt?

BF: Mir wurde nur einmal im Jahr XXXX , als ich meinen Führerschein erworben habe, von meinem Cousin für die Gebühren meines Führerscheins finanziell geholfen.

R: Wurde Ihnen da Geld geschenkt oder Geld geborgt?

BF: Geborgt.

R: Wie viel?

BF: Ca. 1.800.

R: Haben Sie das Geld schon zurückbezahlt?

BF: Ja, habe ich schon bezahlt, voriges Jahr alles getilgt.

R: Unterstützen Sie umgekehrt Ihren Cousin oder Cousinen finanziell oder anderwärtig?

BF: Nein, mein Cousin hat eine Firma, er hat drei Angestellte und er braucht meine Hilfe nicht. Meiner Cousine helfe ich auch nicht.

R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?

BF: Ja, wegen Magenprobleme.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein, abgesehen vom Magen nicht. Die Magenbeschwerden sind auch psychisch bedingt.

R: Was nehmen Sie für ein Medikament?

BF: XXXX .

R: Sind Sie in psychiatrischer Behandlung?

BF: Nein.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite für die Firma XXXX als Paketzusteller.

R: Seit wann arbeiten Sie für XXXX ?

BF: Seit zwei Monaten ca., ein bisschen mehr als zwei Monate. Zwei Monate. Ich habe zehn Tage gearbeitet und dafür keinen Lohn bekommen, deshalb habe ich die zehn Tage nicht dazugezählt.

R: Bekommen Sie dort einen fixen Lohn?

BF: Nein.

R: Was meinen Sie dann damit, dass Sie zehn Tage keinen Lohn bekommen haben?

BF: Das war die Einschulung bzw. die Probezeit.

R: Was heißt „Probezeit“? Haben Sie ein Arbeitsverhältnis mit XXXX ?

BF: Ich habe eine Firma gegründet, bin selbstständig. Die zehn Tage, die ich als Probezeit bezeichnet habe waren nur dafür da, dass XXXX weiß, ob ich in der Lage bin, die Aufträge zu erfüllen. Ich bin selbstständig und habe eine eigene Firma. Ich bin nicht Angestellter dieser Firma.

R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat mit dieser Firma?

BF: Über 4.000 Euro brutto, aber nicht unter 4.000 Euro brutto.

R: Was bleibt Ihnen netto?

BF: Zwischen 2.000 und 3.000 Euro netto.

R: Was zahlen Sie Sozialversicherung?

BF: Für drei Monate habe ich ca. 460 Euro bezahlt.

R: Wie haben Sie vor der Gründung Ihrer Firma Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich war im Quartier für Asylwerber, ich habe von der Grundversorgung gelebt.

R: Haben Sie vorher schon einmal gearbeitet, vor der Gründung der Firma?

BF: Im Jahr XXXX habe ich ca. sechs Monate als Saisonarbeiter gearbeitet.

R: Wo haben Sie da gearbeitet?

BF: Hotel XXXX in XXXX .

R: Als was haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich war Hausmeister dort. Ich habe auch ausgeholfen beim Geschirr waschen und beim Reinigen.

R: Was ist alles in Ihrem Tätigkeitsbereich als Hausmeister gefallen?

BF: Wenn nämlich Gegenstände, wie Türen, Möbel kaputtgeworden sind, habe ich sie repariert und habe auch ausgemalt. Es war ein Saal für Hochzeiten, diesen habe ich vorbereitet.

R: Sie haben bei der letzten Verhandlung gesagt, Sie haben Computerwesen studiert, an welcher Universität war das?

BF: Auf der Universität XXXX in Kabul.

R: Wie viel Semester?

BF: Ein Semester, acht bis neun Monate, ich habe es nicht beendet.

R: Welche Computersprache haben Sie gelernt?

BF: DIT.

R: Wie heißt das ausgeschrieben?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Diplom International Technology.

R: Welche Computerprogramm haben Sie dort gelernt?

BF: Installation, MS-Office, wie man eine Website designt.

R: Welche Fachrichtung haben Sie da studiert?

BF: DIT.

R: Wieso haben Sie das Studium abgebrochen?

BF: Weil ich gearbeitet habe.

R: Haben Sie in Österreich auch inskribiert?

BF: Nein.

R: Haben Sie in der Schulzeit schon mit Computer gearbeitet?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie Bauingenieurwesen studiert?

BF: XXXX ( XXXX ).

R: In welchem Bezirk ist die Universität für Bauingenieurwesen?

BF: In XXXX .

R: Wie viel Semester haben Sie dort studiert?

BF: Vier Semester.

R: Wieso haben Sie mit dem Studium aufgehört?

BF: Es war für ein Jahr.

R: Sie sagen einerseits, Sie haben vier Semester dort studiert und dann war das Ganze für ein Jahr, können Sie mir das erklären?

BF: Es war für ein Jahr, aber jeden Tag, den ganzen Tag, von der Früh bis 16 Uhr.

R: Sie sagen vier Semester und ein Jahr.

BF: In Afghanistan sind vier Semester ein Jahr, jetzt sind es zwei Jahre.

R: Seit wann ist dieser Studienplan geändert worden?

BF: Wir waren die ersten Studenten dieses Instituts, wann diese Ordnung, diese Geschichte geändert wurde, weiß ich nicht.

R: Woher wissen Sie, dass es jetzt zwei Jahre sind und nicht ein Jahr?

BF: Ein Freund von mir lebt in Kanada, er hat einmal dort (Kabul) studiert, er hat es mir gesagt.

R: Was haben Sie bei der Arbeit als Saisonier im Monat verdient?

BF: 1.300 Euro netto.

R: Was haben Sie brutto verdient?

BF: Das weiß ich nicht, es steht im Vertrag, ca. 1.700 Euro.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation, Club oder Dergleichen?

BF: Ja. In „ XXXX “.

R: Ist es ein Fitnesscenter?

BF: Ja.

R: Sind Sie sonst noch anderwärtig tätig?

BF: Nein. Dort, wo ich früher gelebt habe, haben wir einen Coffeeshop bei einem Büro namens „ XXXX “, dort war ein „ XXXX “.

R: Haben Sie dort eine gewisse Funktion eingenommen? Oder haben sie sich dort nur getroffen und ausgetauscht?

BF: Alle 15 Tage haben wir dort eine Versammlung gehabt, ich war auch dort, das war vor der Coronaproblematik.

R: Hat es mittlerweile wieder eine Versammlung gegeben?

BF: Ich habe ein Mail bekommen, dass ich kommen soll, aber ich habe gearbeitet und konnte nicht teilnehmen. Aber wann das genau war, weiß ich nicht, es steht im Mail.

R: Was haben Sie dort bei diesen Versammlungen gemacht?

BF: Man hat einen Austausch gehabt betreffend kulturelle Sachen in Afghanistan und in Österreich.

R: Was war z. B. der Inhalt?

BF: Z. B., welche Gerichte (Essen) in Afghanistan gibt es.

R: Bei dem Versammlungsabend, wird da ein gewisses Thema vorgegeben und ist das eine Zusammenkunft, wo jeder etwas redet?

BF: Es waren immer drei, vier Themen.

R: Um was ist es da gegangen?

BF: Das Thema für die letzte Versammlung war, womit man in Österreich zufrieden und womit ist man in Österreich nicht zufrieden.

R: Was ist da herausgekommen, mit was ist man in Österreich zufrieden?

BF: Ich war bei dieser Versammlung nicht dabei, weil ich gearbeitet habe.

R: Wer nimmt an diesen Versammlungen teil?

BF: Eine Person namens Karl und weitere drei, vier Österreicher, deren Namen ich jetzt nicht auswendig weiß. Dann sind weitere Personen aus verschiedenen Nationalitäten dabei.

R: Was sprechen diese Personen über Afghanistan?

BF: Das war z. B. von den Gerichten in Afghanistan, jeder spricht etwas von seinem Land. Wie z. B., was man die gesamte vergangene Woche getan hat.

R: Haben Sie in diesen Vereinen irgendeine besondere Aufgabe?

BF: Nein.

R: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Ja.

R: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF: Ja.

R: Wie heißt Ihre beste österreichische Freundin?

BF: Von meiner Freundin habe ich mich getrennt und sie ist meine beste Freundin.

R: Wie heißt diese, Vor- und Familienname?

BF: XXXX (phonetisch).

R: Wie lange kennen Sie XXXX ?

BF: Seit ca. drei Jahren.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich gehe trainieren. Wenn es eine Geburtstagsfeier gibt, gehe ich dorthin.

R: Sind Sie karitativ tätig?

BF: Als ich in der Asylunterkunft gelebt habe, habe ich – soweit ich konnte – als Dolmetscher Familien geholfen.

R: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF: Ich habe dort sechs Jahre gelebt und wenn mich jemand gebraucht hat, habe ich geholfen und bin mit den Leuten ins Krankenhaus gefahren.

R: Sind Sie jetzt karitativ tätig?

BF: Nein, momentan nicht, ich arbeite.

R: Arbeiten Sie sieben Tage in der Woche?

BF: Nein, fünf Tage.

R: Läuft gegen Sie ein Strafverfahren, sind Sie strafrechtlich verurteilt (BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen.)

BF: Nein, noch nicht.

R: Läuft jetzt ein Strafverfahren?

BF: Nein. Ich habe nur eine Strafe wegen Schnellfahrens bekommen.

BFV: Keine Fragen an den BF.

R: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?

BFV: Ich verweise auf Entscheidung des VwGH vom 27. Juli 2020, Zahl Ra 2020/01/0083, wo der VwGH zusammengefasst hinsichtlich einer Verfolgung von Mitarbeiter der afghanischen Regierung erneut auf die Wichtigkeit der UNHCR-Richtlinie hinweist und auch insbesondere dahingehend verweist, dass auf Grund des großen Wirkungsradius der Taliban, keine IFA existiert. Ansonsten wird auf die sonstigen Stellungnahmen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF

II.1.1.1. Der 35-jährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die Volksgruppenzugehörigkeit des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden. Neben seiner Erstsprache Dari spricht der BF Paschtu, Urdu und Englisch.

Der BF stammt aus einem Dorf in der afghanischen Provinz XXXX , wo er gemeinsam mit seiner Familie bis zum Jahr XXXX gelebt hat und von seiner Mutter und einem XXXX unterrichtet worden ist. Nach Absolvierung eines Vorbereitungskurses hat er in Kabul vier Jahre die Schule besucht und im Jahr XXXX die 12. Schulstufe mit Matura abgeschlossen. Anschließend hat er als Hilfsarbeiter gearbeitet und im Jahr XXXX am XXXX ( XXXX ) eine Fachausbildung im Bereich Bauingenieurswesen absolviert, welche er Ende XXXX als sogennanter „Ingenieur-Stellvertreter“ abgeschlossen hat. Im Jahr XXXX hat er rund 10 Monate Computerwesen studiert, hat das Studium jedoch abgebrochen. Daraufhin hat er bis 2011 für das Unternehmen „ XXXX “ gearbeitet und im Rahmen dieser Beschäftigung auch Aufträge für das Unternehmen „ XXXX “ durchgeführt. Im Jahr XXXX hat er parallel begonnen, für das „ XXXX “ ( XXXX ) zu arbeiten. Im Zuge dieser Tätigkeit hat er biometrische Daten sowie Informationen über die persönlichen Umstände von afghanischen Militärangehörigen erfasst und hat sohin indirekt für das afghanische Verteidigungsministerium bzw. für die Abteilung für XXXX des Innenministeriums gearbeitet. Diese Tätigkeit hat er bis XXXX ausgeübt. Allerdings ist er über die Personalagentur „ XXXX “ bei XXXX angestellt gewesen. Sein Gehalt ist ihm bar ausbezahlt worden. Gehaltsnachweise hat er nicht erhalten.

Die Eltern des BF sind bereits verstorben. In der Provinz Baghlan leben die drei Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers. Zwischen dem BF und seinen Geschwistern besteht nach wie vor Kontakt.

Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.1.2. Das Vorbringen des BF, wonach er im Herkunftsstaat von den Taliban entführt und gefoltert worden sei, ist nicht glaubhaft. Der BF ist im Herkunftsstaat nicht in das Blickfeld der Taliban geraten und ist nie einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der BF läuft im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht real Gefahr, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Unternehmen „ XXXX “, „ XXXX “ und/oder das „ XXXX “ verfolgt zu werden.

Für den BF besteht keine reale Gefahr, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seiner Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF in Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Er hat sich in Österreich keine Lebensführung oder Wertehaltung angeeignet, die von den afghanischen Sozialnormen in einem solchen Ausmaß abweicht, dass ihm in Afghanistan die reale Gefahr einer Verfolgung droht.

Ebenso wenig ist es wahrscheinlich, dass der BF in Afghanistan von den Taliban, einer anderen regierungsfeindlichen Gruppierung oder von regierungsnahen Kräften zwangsrekrutiert wird.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

II.1.1.3. Bei einer Rückkehr in die Provinz XXXX kann eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund der instabilen Sicherheitslage sowie der schlechten Erreichbarkeit dieser Provinz nicht ausgeschlossen werden.

Eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif ist dem BF zumutbar und ist diese Stadt auch sicher mit dem Flugzeug erreichbar.

Es steht nicht fest, dass der BF im Falle einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist ledig, arbeitsfähig und hat keine Obsorgepflichten. Der BF ist im afghanischen Familienverband aufgewachsen, hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist sohin mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Ferner verfügt er über umfangreiche Schulbildung und hat Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt. Er ist im Herkunftsstaat für seinen eigenen Lebensunterhalt aufgekommen und hat sich ferner ausreichende Ersparnisse angeeignet, um seine Flucht nach Europa selbst zu finanzieren. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen in der Lage sein wird, sich – allenfalls mit Hilfstätigkeiten - ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF zudem Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen sowie finanzielle Unterstützung von seinem in Österreich wohnhaften Cousin XXXX erhalten.

II.1.1.4. Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. In Österreich lebt sein volljähriger Cousin XXXX und betreibt eine Fleischerei mit drei Angestellten. Zwischen dem BF und seinem Cousin besteht regelmäßiger Kontakt. Sein Cousin hat ihm Geld für den Führerschein geborgt. Ferner hat er ihn während seines Aufenthalts in Österreich zumindest anfänglich finanziell unterstützt. Der BF und sein Cousin leben jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und besteht zwischen ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis.

Zudem lebt die volljährige Cousinse des BF, XXXX , mit ihrer Familie in Österreich. Auch zu ihr pflegt der BF regelmäßigen Kontakt. Eine besondere Bindung und/oder ein Abhängkeitsverhältnis besteht zwischen ihnen jedoch nicht.

Der BF hat sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, über Bindungen besonderer Intensität zu einzelnen Personen im Bundesgebiet verfügt er hingegen nicht.

In Österreich hat er ein Sprachencafé sowie einen internationalen Männertreff besucht. Ferner hat er gelegentlich Familien bei Krankenhausbesuchen als Dolmetscher ausgeholfen. Aktuell geht er keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 und hat einen Deutschkurs B1 besucht. Er hat im Herbst XXXX sowie in der Sommersaision XXXX in einem Hotel als Abwäscher sowie Hausmeister gearbeitet und eine aufschiebend bedingte Einstellungszusage für eine ganzjährige Vollzeitanstellung erhalten. Zudem hat er auch von der „ XXXX “ eine Einstellungszusage bekommen.

In Österreich hat der BF den Führerschein absolviert und im Zuge dessen einen Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes besucht. Am XXXX hat er das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet und ist seit XXXX als Paketzusteller selbstständig erwerbstätig. Er ist sohin in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

In Österreich ist der BF unbescholten.

II.1.2. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan

II.1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020

COVID-19:

[…]

Stand 21.07.2020

Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan

Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).

Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).

Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe

Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).

Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).

Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020).

Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020).

Am Samstag den 18.7.2020 kündigte die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).

Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).

Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans

Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).

Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).

In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D).

In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020).

In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).

In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020).

In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020).

Wirtschaftliche Lage in Afghanistan

Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14. März und dem 15. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).

Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020).

Einreise und Bewegungsfreiheit

Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).

Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020).

[…]

Stand 29.06.2020

Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).

In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020).

In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020).

Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020).

Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen

In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020).

Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).

Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung

Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).

Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).

Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020).

Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan

Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).

Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).

Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran

Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020).

[…]

Stand 18.05.2020

In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).

Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a).

Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).

Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).

Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung

Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a).

Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020).

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020): 1. Koordination; 2. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften 3. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und 4. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020).

Taliban und COVID-19

Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).

Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020).

Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020).

IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an:

Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings)

Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020).

Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)

Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020).

Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020).

Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020).

Die Sicherheitslage im Jahr 2019

Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020).

Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020).

Zivile Opfer

Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020).

Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020).

[…]

Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).

Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).

Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).

Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):

Taliban

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).

49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020).

Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

Kapisa

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Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Kapisa hat strategische Bedeutung: für Aufständische ist es einfach, die Provinzhauptstadt von Kapisa und die benachbarten Provinzen zu erreichen (AAN 24.4.2012). Die Taliban sind in entlegeneren Distrikten der Provinz aktiv und versuchen oft, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung oder Sicherheitskräfte durchzuführen (KP 23.5.2019); wie z.B. im zentral gelegenen Distrikt Nijrab (AN 21.5.2019). Im März 2019 konnten sie beispielsweise drei Dörfer – Afghania, Pachaghan und Ghin Dara – in Kapisa erobern (AT 24.3.2019).

Aufseiten der Regierungskräfte liegt Kapisa in der Verantwortung des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. FRP 5.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 124 zivile Opfer (49 Tote und 75 Verletzte) in der Provinz Kapisa. Dies entspricht einem Rückgang von 11% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffe (UNAMA 2.2020).

Kapisa zählt zu den relativ volatilen Provinzen (KP 23.5.2019; vgl. KP 29.4.2019). Die Regierungstruppen führen, teils mit Unterstützung der USA, regelmäßig Operationen in Kapisa durch (z.B. KP 29.6.2019; KP 12.6.2019; MENAFN 8.5.2019; KP 29.4.2019; FRP 5.1.2019; PAJ 2.1.2019; PAJ 6.12.2018; XI 1.12.2018; PAJ 26.11.2018; NYT 26.9.2018; RFE/RL 21.4.2018; AA 11.3.2018; PAJ 6.3.2018; KP 1.3.2018). Auch werden Luftangriffe ausgeführt (PAJ 26.11.2018 ; UNAMA 25.9.2019, CC 27.7.2018) – in manchen Fällen werden dabei auch hochrangige Taliban getötet (CC 27.7.2018) oder Dörfer von den Taliban zurückerobert (PAJ 18.1.2019). Immer wieder kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (XI 14.8.2019; vgl. FRP 5.1.2019).

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Balkh

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Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019).

Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

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Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (UNAMA 2.2020).

Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.

Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).

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Wehrdienst und Rekrutierungen durch verschiedene Akteure

In Afghanistan gibt es keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre (CIA 7.5.2019; vgl. AA 2.9.2019). Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, besteht grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften. Soldaten oder Polizisten, die ihre Truppe vorübergehend unerlaubt verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren, werden schon aufgrund ihrer sehr hohen Zahl nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die ANDSF aufgenommen (AA 2.9.2019).

Gemäß dem afghanischen Militärstrafgesetzbuch (Afghanistan Penal Code on Military Crimes) von 2008 wird eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden als unerlaubt definiert (absent without official leave, AWOL) (DFJP/SEM 31.3.2017). In der Praxis werden Fälle von Desertion in Afghanistan nicht strafrechtlich verfolgt, insbesondere wenn die desertierten Personen innerhalb Afghanistans ausgebildet wurden (RA KBL 6.3.2019; vgl. DFJP/SEM 31.3.2017). Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, bzw. Desertion wird gemäß Artikel 10 Anhang 1 des Militärstrafgesetzbuchs nicht bestraft, wenn die Abwesenheit weniger als ein Jahr dauert. Eine Abwesenheit von mehr als einem Jahr kann mit sechs Monaten Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe von 20,000 AFN (ca. 237 Euro) bestraft werden (RA KBL 6.3.2019). Die permanente Desertion ist mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Bei Desertionen während einer Sondermission beträgt die maximale Haftstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren (DFJP/SEM 31.3.2019).

Für Offiziere, in deren Ausbildung der Staat mehr Ressourcen investiert hat, gelten bei unerlaubter Abwesenheit oder Desertion strengere Regeln. Gemäß Artikel 52 des Dienstrechts für Offiziere, Leutnante und Wachtmeister werden unerlaubte Abwesenheiten von weniger als 30 Tagen geringfügig bestraft, beispielsweise durch Lohnabzug oder andere Disziplinierungsmaßnahmen. Eine unerlaubte Abwesenheit von mehr als 30 Tagen wird gemäß dieser Bestimmung strafrechtlich verfolgt (RA KBL 6.3.2019). So müssen Offiziere, die zur Ausbildung ins Ausland entsandt wurden und dort verbleiben, mit Strafmaßnahmen rechnen. Die Bestimmungen sehen Kompensationszahlungen nach der Rückkehr oder durch einen Bürgen vor (RA KBL 6.3.2019).

Fahnenflucht kann gemäß Gesetz mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder disziplinarischen Maßnahmen allein wegen Fahnenflucht gekommen ist (AA 2.9.2019). Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; Berichten zufolge wurde dies zu einem Medienfall, was u.a. auf die Seltenheit solcher Verurteilungen hinweist und auf die Absicht schließen lässt, ein Exempel zu statuieren (DFJP/SEM 31.3.2017).

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Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen

UNAMA dokumentierte glaubwürdige Vorwürfe über die Rekrutierung von 23 Buben durch regierungsfeindliche Gruppen (darunter pakistanische Taliban, afghanische Taliban und IS) im ersten Halbjahr 2018. In einzelnen Fällen wurden Kinder insbesondere in den südlichen Provinzen als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilde oder Bombenleger eingesetzt (USDOS 13.3.2019) Obwohl die Taliban eine interne Richtlinie haben, keine Kinder zu rekrutieren, gibt es Hinweise auf Kinderrekrutierungen, insbesondere postpubertärer Buben (EASO 6.2018). Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 13.3.2019; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zum Training nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018).

Taliban

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017).

In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017). Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018).

Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer, deren Motive der Wunsch nach Rache und Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).

Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations-und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019).

Quellen haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind (LI 27.6.2017). Eine Quelle verweist hier auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet, meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann einer Quelle zufolge allerdings auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass – wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen – die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017).

Islamischer Staat (IS)

Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichten von ISKP Kräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten (WP 20.8.2019; vgl. TST 21.8.2019). Von Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten (TST 22.8.2019).

In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen (EASO 6.2018).

Andere Gruppierungen

Auch schiitische Organisationen rekrutieren unter Afghanen, wie z.B. die Fatemiyoun Division, eine Kampftruppe, die vorwiegend aus afghanischen schiitischen Hazara besteht. Die Rekrutierung erfolgt durch die Iranischen Revolutionsgarden im Iran unter der afghanischen Flüchtlingspopulation; die Rekruten werden nach der Ausbildung zum Kampf nach Syrien geschickt. Es gibt Berichte, dass sich in einem Hazara-Viertel im Westen Kabuls ein Rekrutierungszentrum der Fatemiyoun befindet. Es werden auch Jugendliche ab 14 Jahren rekrutiert (DW 5.5.2018).

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Paschtunen

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.a). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments – jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 11.3.2020). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017).

Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden (BFA 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA 7.2016).

Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).

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Tadschiken

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.b; vgl. RFERL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.b). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.b). Aus historischer Perspektive identifizierten sich dari-persisch sprechende Personen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa durch das Siedlungsgebiet oder der Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kāboli (aus Kabul), herāti (aus Herat), mazāri (aus Mazar-e Scharif), panjshēri (aus Panjsher) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tājik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA 7.2016; vgl. GIZ 4.2019, MRG o.D.b). Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (BFA 7.2016).

Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominierendste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.b). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017).

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Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).

Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (USDOS 21.6.2019).

[…]

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 21.6.2019). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 21.6.2019).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 21.6.2019).

[…]

Grundversorgung

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 2.9.2019; AF 2018). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 2.9.2019).

Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (WB o.D.). Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert (WB 7.2019).

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht (WB 7.2019).

Arbeitsmarkt

Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt (ILO 2.4.2018). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (BFA 4.2018; vgl. CSO 2018).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).

Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. (BFA 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (BFA 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (BFA 4.2018).

In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (BFA 4.2018).

Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).

Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif

Kabul

Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 8.6.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.4.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 8.6.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.4.2017).

Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen (CSO 8.6.2019).

Herat

Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (BFA 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015).

Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).

Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015).

Dürre und Überschwemmungen

Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vgl. AJ 12.8.2018).

Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als „angespannt“ bis „krisenhaft“. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden (FEWS NET 8.2019).

Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (GN 6.3.2019).

Armut und Lebensmittelsicherheit

Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vgl. USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018).

Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%) (CSO 2018). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze gemäß offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz – Kabul – unter 20% lag (NSIA 2019). Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000 (WB/NSIA 9.2018).

2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (AF 2018).

Bank- und Finanzwesen

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).

Hawala-System

Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003; FA 7.9.2016).

Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).

So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).

Medizinische Versorgung

Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 2.9.2019). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WHO o.D.; vgl. WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 2.9.2019).

Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (BFA 4.2018; vgl. MPI 2004, AA 2.9.2019). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (BFA 4.2018). Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 2.9.2019). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vgl. WHO 3.2019, BDA 18.12.2018). Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).

Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018). Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet (WHO 12.2018).

Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig (AA 2.9.2019). Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (BFA 4.2018).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 2.9.2019).

Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz (BFA 4.2018).

Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 2.9.2019; vgl. WHO 4.2018).

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Medizinische Versorgung in Mazar-e Sharif

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (BFA 4.2018).

Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).

IDPs und Flüchtlinge

Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden (USDOS 11.3.2020). Mit Stand 29.3.2020 wurden 52.700 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs – dafür waren landesweite Kämpfe zwischen nicht-staatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich (UNOCHA 29.3.2020).

Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen (USDOS 11.3.2020).

Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 2.9.2019).

Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 11.3.2020).

IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung (USDOS 11.3.2020). Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe (USAID 30.4.2018). Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 11.3.2020).

Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen – inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran – ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen.

Dürre und Überschwemmungen

Der Jahresbericht 2018 des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) nennt eine Zahl von rund 371.000 neuen IDPs aufgrund der Dürre in Afghanistan im Jahr 2018 (IDMC 5.2019). Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs (UNOCHA 20.1.2018), zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah (BFA 13.6.2019). Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt (UNOCHA 20.1.2018). Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD (BFA 13.6.2019).

Weiterführende Informationen zu Dürre und Überschwemmungen können Abschnitt 21. „Grundversorgung“ entnommen werden.

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Rückkehr

Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück (IOM 11.3.2020). Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen (VoA 4.4.2020; vgl. IOM 11.5.2020; TN 18.3.2020; TiN 13.3.2020). Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren (DA 10.5.2020).

Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan (IOM 4.1.2020). Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan (IOM 5.1.2019). Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (AA 2.9.2019).

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020). Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA 4.2018). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 2.9.2019).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (BFA 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA 4.2018).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 2.9.2019). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (BFA 13.6.2019).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 2.9.2019). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (BFA 13.6.2019).

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 2.9.2019). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 13.3.2019). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (BFA 13.6.2019).

Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017).

In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (IRARA 9.5.2019).

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (BFA 4.2018).

Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vgl. UNHCR 6.2008). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vgl. UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014).

Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (AA 2.7.2019).

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Aktuelle Informationen zu COVID-19

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IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020).

Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020).

Unterstützung durch IOM

Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/innen nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (IOM KBL 26.11.2018; vgl. IOM AUT 23.1.2020; BFA 13.6.2019; BFA 4.2018). Im Rahmen der unterstützten Freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (IOM AUT 23.12.020).

Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (IOM AUT 23.1.2020).

Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessent/innen an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die AntragsstellerInnen erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des weiteren sieht die BMI Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (BMI Stand 23.1.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den/die Interessenten/in beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr an das BFA. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (IOM AUT 23.1.2020).

[Anm.: Es besteht auch die Möglichkeit jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Teilung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrer/innen gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme.]

Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (BMI Stand 23.1.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (IOM KBL 26.11.2018; vgl. IOM AUT 23.1.2020).

RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneiander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (IOM AUT 27.3.2020).

RADA

IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (IOM 5.11.2019).

Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.) (IOM AUT 23.1.2020).

Wohnungen

In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (IOM 2018).

Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2018).

[…]

Bewegungsfreiheit

[…]

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020) [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung (MPI 27.1.2004; vgl. FH 4.2.2019)]. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 2.9.2019). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).

Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu häufigerem Wohnortwechsel, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (AAN 19.3.2019).

Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (AA 2.9.2019).

Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr (AA 2.9.2019).

Meldewesen

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten” oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vgl. BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (BFA 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).

II.1.2.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien Afghanistan vom 30.08.2018

II.1.2.2.1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 44 - 55; mwN)

[…]

Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen zahlreichen Berichten zufolge Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der „Spionage“ für regierungsnahe Kräfte, darunter die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), verdächtigt werden.279

[…]

Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiteten, bedroht und angegriffen.280 Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) gegen ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung vorgehen.281

[…]

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen.305 Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung.306

[…]

Zusammenfassung

UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Zu diesen Personen gehören:

a) Regierungsbeamte und Staatsbedienstete

b) Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei sowie ehemalige Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF)

c) Zivilisten, die mit den ANDSF/regierungsnahen Kräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen

d) Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen

e) Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen

f) Menschenrechtsaktivisten

g) Andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen

h) Stammesälteste und religiöse Führer

i) Frauen im öffentlichen Leben

j) Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen

k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

1.2.2.2. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 59 - 62; mwN)

Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs)

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang.328 Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.329

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, so wird berichtet, weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde330 oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung.331

[…]

Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann.

Abhängig von den besonderen Umständen des Falles können Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die in Gebieten leben, in denen ALP-Kommandeure eine so mächtige Position innehaben, dass sie Mitglieder der Gemeinschaft in die ALP zwangsrekrutieren können, ebenfalls internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen benötigen.

Auch für Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung entweder durch einen staatlichen oder einen nichtstaatlichen Akteur widersetzen, kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz gegeben sein.

Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles können Angehörige von Männern oder Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.

Asylanträge von Kindern sollten – einschließlich der Prüfung von Ausschlussgründen bei ehemaligen Kindersoldaten – sorgfältig und gemäß den UNHCR-Richtlinien für Asylanträge von Kindern geprüft werden.340 Wenn Kinder, die mit bewaffneten Gruppen in Verbindung standen, einer Straftat bezichtigt werden, sollte berücksichtigt werden, dass diese Kinder Opfer von Verstößen gegen internationales Recht und nicht nur Täter sein können.341

1.2.2.3. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 123 – 126; mwN)

[…]III.C.

Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben

Eine vorgeschlagene Flucht- oder Neuansiedlungsalternative ist nur dann zumutbar, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet seine grundlegenden Menschenrechte ausüben kann und Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen vorfindet. In dieser Hinsicht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative insbesondere auf Folgendes geachtet werden:

(i)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet

(ii)Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung

(iii)Lebensgrundlagen einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen, oder im Fall von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sorgen (zum Beispiel ältere Antragsteller), erwiesene und nachhaltige Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen Lebensstandards.

Zu den Punkten (i) - (iii) im konkreten Kontext von Afghanistan wurde die Bedeutung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu sozialen Netzen, bestehend aus der erweiterten Familie des Antragstellers oder aus Mitgliedern seiner ethnischen Gemeinschaft, bereits ausführlich dokumentiert. In dieser Hinsicht kann allein aus der Anwesenheit von Personen mit demselben ethnischen Hintergrund wie der des Antragstellers im geplanten Neuansiedlungsort nicht geschlossen werden, dass solche Gemeinschaften den Antragsteller maßgeblich unterstützen würden; eine solche Unterstützung würde in der Regel vielmehr konkrete frühere gesellschaftliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gemeinschaft voraussetzen.

Selbst wenn derartige bereits zuvor bestehende, soziale Beziehungen gegeben sind, sollte aber geprüft werden, ob die Mitglieder dieses Netzes auch bereit und trotz der prekären humanitären Lage in Afghanistan, der niedrigen Entwicklungsindikatoren und der generellen wirtschaftlichen Zwänge, unter denen weite Teile der Bevölkerung leiden, auch wirklich in der Lage sind, den Antragssteller tatsächlich zu unterstützen. Inwiefern Antragsteller auf Unterstützung durch Familiennetzwerke im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zurückgreifen können, muss auch im Lichte der berichteten Stigmatisierung und Diskriminierung von Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, geprüft werden.

Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht.

UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.

Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.“

Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten

Wie in den Anleitungen der Abschnitte III.C.1 und III.C.2 beschrieben, setzt eine Bewertung der Möglichkeit für eine Neuansiedlung in einer bestimmten Stadt eine Beurteilung sowohl der Relevanz als auch der Zumutbarkeit besagter Neuansiedlungsmöglichkeit für den jeweiligen bestimmten Antragstellers voraus. Wird eine interne Schutzalternative in einer bestimmten Stadt im Zuge eines Asylverfahrens in Erwägung gezogen, müssen alle allgemeinen und persönlichen Umstände, die im Hinblick auf Relevanz und Zumutbarkeit dieser Stadt als vorgeschlagenem Neuansiedlungsort für den betreffenden Antragsteller maßgeblich sind, soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der betreffenden Stadt für seine Neuansiedlung zu äußern.

Zur Feststellung der Relevanz muss der Entscheidungsträger beurteilen, ob die betreffende Stadt für den Antragsteller praktisch und sicher erreichbar ist. Dazu muss die Verfügbarkeit von Lufttransport zum nächstgelegenen Flugplatz und die Sicherheit einer Weiterreise auf der Straße zum endgültigen Bestimmungsort oder alternativ die Sicherheit des Transports auf der Straße vom internationalen Flugplatz Kabul zum endgültigen Bestimmungsort geprüft werden.

UNHCR macht darauf aufmerksam, dass nur wenige Städte von Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte, die gezielt gegen Zivilisten vorgehen, verschont bleiben. UNHCR stellt fest, dass gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen.

Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit verweist UNHCR auf die allgemeine Bemerkung des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten in seinem Überblick von 2018 über den Bedarf an humanitärer Hilfe, in der es heißt: „Insgesamt halten sich heute über 54 Prozent der Binnenvertriebenen (IDPs) in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöht und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärkt.“ Außerdem herrscht, wie in Abschnitt II.D beschrieben, in den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effekt jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbricht. Am schlimmsten betroffen sind die Provinzen Balkh, Ghor, Faryab, Badghis, Herat und Jowzjan.

Dazu kamen 2016, wie in Abschnitt II.F beschrieben, über eine Million aus Iran und Pakistan zurückkehrender Afghanen, gefolgt von weiteren 620 000 Heimkehrern im Jahr 2017. Der Protection Cluster in Afghanistan stellte schon im April 2017, nach den Rückkehrerströmen von 2016, aber noch vor den meisten Rückkehrern des Jahres 2017, Folgendes fest: „Der enorme Anstieg der Zahl der Heimkehrer [aus Pakistan und Iran] führte zu einer extremen Belastung der bereits an ihre Grenzen gelangten Aufnahmekapazität der wichtigsten Provinz- und Distriktzentren Afghanistans, nachdem sich viele Afghanen den Legionen von Binnenvertriebenen anschlossen, da sie aufgrund des sich zuspitzenden Konflikts nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten. [...] Mit begrenzten Lebensgrundlagen, ohne soziale Schutznetze und angewiesen auf schlechte Unterkünfte sind die Vertriebenen nicht nur mit einem erhöhten Risiko der Schutzlosigkeit in ihrem alltäglichen Leben konfrontiert, sondern werden auch in erneute Vertreibung und negative Bewältigungsstrategien gezwungen, wie etwa Kinderarbeit, frühe Verheiratung, weniger und schlechtere Nahrung usw.”

Laut der Erhebung über die Lebensbedingungen in Afghanistan 2016-2017 leben 72,4 Prozent der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unter unzulänglichen Wohnverhältnissen.

Außerdem wird berichtet, dass das Armutsniveau in Afghanistan ansteigt: Der Anteil der Bevölkerung, der unter der nationalen Armutsgrenze lebt, ist von 34 Prozent in den Jahren 2007/2008 auf 55 Prozent im Zeitraum 2016/2017 gestiegen.

II.1.2.3. Auszug aus dem EASO Bericht von Juni 2019

Internal protection alternative (vgl. S. 32 – 37)

[…]

In relation to these elements, when assessing the applicability of internal protection alternative (IPA), the case officer should consider the general situation in the respective part of Afghanistan, as well as the individual circumstances of the applicant. The burden of proof lies with the determining authority, while the applicant remains under an obligation to cooperate. The applicant is also entitled to submit elements to indicate that IPA should not be applied to him or her.

a. Part of the country

This guidance regarding IPA focuses on the three cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif. The selection of the three cities for this joint assessment does not prevent case officers from considering the application of IPA to other areas of Afghanistan, provided that all criteria are met.

When choosing a particular part of Afghanistan with regard to which to examine the applicability of IPA, where relevant, existing ties with the place, such as previous experience and/or existence of a support network could, for example, be taken into account.

[…]

Based on available COI, it is concluded that the general circumstances prevailing in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif, assessed in relation to the factors above, do not preclude the reasonableness to settle in the cities. The assessment should take into account the individual circumstances of the applicant. A person’s ability to navigate the above circumstances will mostly depend on access to a support network or financial means.

[…]

The individual considerations could relate to certain vulnerabilities of the applicant as well as to available coping mechanisms, which would have an impact when determining to what extent it would be reasonable for the applicant to settle in a particular area. It should be noted that these factors are not absolute and they would often intersect in the case of the particular applicant, leading to different conclusions on the reasonableness of IPA.

[…]

Single able-bodied men

Although the situation related to settling in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif entails certain hardships, IPA may be reasonable for single able-bodied men, taking into account their individual circumstances. The following can in particular be taken into account: age, gender, family status, state of health, professional and educational background and financial means, local knowledge, support network, etc.

[…]

Government officials, including judges, prosecutors and judicial staff; and those perceived as supporting the government (vgl. S. 50)

This profile refers to governmental officials, such as governors, council members, civil servants, as well as members of the judiciary like judges, prosecutors and other judicial staff, etc. It includes officials and those working for the courts at central, as well as provincial and district level. It also refers to individuals perceived as supporting the government (for example, members of political groups, community elders, civilians perceived as spies, employees of foreign embassies and international organisations, etc.). COI summary Employees of ministries which are at the forefront of the fight against insurgents, for example the Ministry of Defence, the Ministry of Interior and the Ministry of Justice have regularly been targeted by the Taliban. Judges, prosecutors and other judicial staff are also significant targets for the Taliban. To a lesser degree, employees of other ministries not involved directly in the fight against insurgents, have also been targeted; personal enmity or open statements against the Taliban could be seen as relevant circumstances in this regard. Other targeting by insurgents focuses on local district or provincial government officials [Conflict targeting, 1.2.2]. Reports refer to abductions and parallel justice procedures for people suspected of working for the government or of being its supporters or spies [Conflict targeting, 1.2.2, 1.5.1.1]. There are reports of members of political groups considered by the Taliban as their enemies being killed (e.g. Hezb-e Islami, Jamiaat-e Islami party). They could, for example, be targeted at locations where they gather, such as at funerals and mosques [Conflict targeting, 1.1.5.3, 1.2.8]. There are also a number of reported attacks on community elders, who have been punished and killed by the Taliban because of a perceived support of the government [Conflict targeting, 1.2.7]. Parallel justice punishment of individuals accused of having family in the government is also documented [Conflict targeting, 1.1.5.2]. The ISKP also systematically targets elders of communities who are suspected of cooperation with the government or the Taliban [Conflict targeting, 1.5.1]. Risk analysis The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing, abduction, parallel justice procedures). Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: being linked to ministries at the forefront of the fight against insurgents (e.g. Ministry of Defence, Ministry of Interior Affairs, etc.), high position within the government (e.g. judges, prosecutors, other judicial staff), prominent position within the community, originating from contested areas or areas with insurgent presence, personal enmities or open statements against the Taliban, etc.

Family members of some individuals under this profile could also be at risk of treatment that would amount to persecution.

Individuals working for foreign military troops or perceived as supporting them (vgl. S. 51)

This profile includes individuals who are associated with the foreign troops present in Afghanistan, such as interpreters, security guards, civilian contractors, administrators and logistics personnel. COI summary Personnel working for foreign military troops, in particular interpreters and security guards are seen as a top priority target by the Taliban. The Taliban have also forced local communities to banish certain families they considered allies of the international forces. Individuals not on the payroll of the foreign forces but doing general maintenance jobs, are not as systematically targeted, although attacks occur [Conflict targeting, 1.2.3].

Risk analysis

The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing).

Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. Interpreters and security guards are regarded as a top priority target and in general, well-founded fear of persecution would be substantiated. For others under this profile, the individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: specific role and visibility of the applicant, being on the payroll of foreign troops, origin from a contested area or areas with insurgent presence, etc.

Family members of some individuals under this profile could also be at risk of treatment that could amount to persecution.

II.1.2.4. Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19

COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020).

Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020).

Mit Stichtag vom 28.10.2020 werden von der World Health Organization (WHO) in Afghanistan 40.937 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei im Fall von 1.518 der infizierten Personen der Todesfall bestätigt worden ist. Ebenso zeigt eine von der „Johns Hopkins University“ veröffentlichte Statistik, dass mit Stichtag 28.10.2020 in Afghanistan 41.032 bestätigte COVID-19 Erkrankungen gezählt werden bzw. 1.523 Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind (vgl. https://covid19.who.int/ sowie https://coronavirus.jhu.edu/map.html, jeweils Stand 28.10.2020).

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Einreise beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit gründen sich auf die dahingehend gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des BF. Auch die Feststellungen zu seinem Alter, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schul- und Berufsausbildung, dem Abbruch seines Studiums seinem Familienstatus, seiner Berufserfahrung, seinen Angehörigen im Herkunftsstaat auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen.

Die Feststellung zum bestehenden Kontakt zu seinen Geschwistern beruht auf den Angaben des BF im gesamten Verfahren. So gab er auch zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am XXXX an, dass er mit seinem Bruder telefoniert habe. Ferner war er auch in der Lage darüber Auskunft zu geben, dass sein Bruder seit zwei Monaten keine Arbeit mehr habe (Verhandlung XXXX , S. 8f.).

Die Volksgruppe des BF konnte nicht hinreichend festgestellt werden, da er in der Erstbefragung erklärte, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, während er vor dem Bundesamt vorbrachte, Paschtune zu sein. Da der BF jedoch keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptete und den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass Angehörige einer dieser Volksgruppen bereits aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind, kann gegenständlich dahingestellt bleiben, welcher Volksgruppe er tatsächlich angehört.

Betreffend den Gesundheitszustand des BF ist zunächst festzuhalten, dass er in der Beschwerdeverhandlung am XXXX vorbrachte, Probleme mit seinem Magen zu haben und an einer Gastritis zu leiden. Seinem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt und wurden auch keine medizinsichen Unterlagen vorgelegt, welchen ein solcher Sachverhalt zu entnehmen wäre, sodass festzustellen war, dass der BF an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit hat er im Verfahren ebenso wenig dargetan. Aufgrund seines Alters sowie seiner Ausführungen, wonach er in Österreich regelmäßig einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, war daher festzustellen, dass er arbeitsfähig ist.

Die Feststellungen zur persönlichen Lebenssituation des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinem Vorbringen, den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie den amtswegig eingeholten Auszügen aus amtlichen Registern.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF gründen auf seinen Angaben, dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat A2 sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX , im Zuge welcher er in der Lage war, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch zu führen. Ferner bescheinigte er den Besuch eines Deutschkurses B1 durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung.

Auch die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Cousine sowie seines Cousins in Österreich, zum bestehenden Kontakt zwischen ihnen sowie zur beruflichen Tätigkeit seines Cousins beruhen auf den dahingehend konsistenten Angaben des BF im Verfahren. Zudem gab der BF im gesamten Verfahren konsistent an, dass ihm sein Cousin Geld für den Führerschein geborgt habe.

Die Feststellung, wonach der BF anfänglich in Österreich von seinem Cousin finanziell unterstützt wurde, gründet auf seinen Angaben vor dem Bundesamt, antwortete er doch auf die Frage, wovon er in Österreich lebe, dass er vom Staat lebe und ihn auch sein Cousin manchmal finanziell unterstütze (Einvernahme XXXX , AS 150). Vor dem erkennenden Gericht erklärte er auf Nachfrage, ob er von seinen Angehörigen in Österreich finanziell oder anderwärtig unterstützt werde, ihm sei lediglich im Jahr 2015 geholfen worden, als ihm sein Cousin das Geld für den Führerschein geborgt habe (Verhandlung XXXX , S. 21f.). Diese Angaben werden jedoch nicht als glaubhaft erachtet, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der BF vor dem Bundesamt erklären sollte, finanzielle Unterstützung von seinem Cousin zu erhalten, wenn dies nicht auch den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF vor dem erkennenden Gericht versuchte, die finanzielle Unterstützung durch seinen Cousin zu relativieren.

Ob ein weiterer Cousin des BF nach wie vor im Bundesgebiet lebt, konnte nicht hinreichend festgestellt werden, zumal der BF in der Beschwerdeverhandlung am XXXX auf Nachfrage lediglich seinen Cousin XXXX und seine Cousine XXXX erwähnte.

Anhaltspunkte, dass zwischen dem BF und seinen in Österreich wohnhaften Angehörigen ein besonderes Naheverhältnis, wie etwa ein gemeinsamer Haushalt, oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat der BF einen solchen Sachverhalt nicht behauptet.

Die Feststellung, wonach der BF in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt, beruht auf seinen Angaben im Verfahren. Ferner gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX an, dass er sich von seiner Lebensgefährtin getrennt habe (Verhandlung XXXX , S. 27) und sich aktuell in keiner Lebengesmeinschaft befinde (Verhandlung XXXX , S. 21).

Das Vorbringen des BF, wonach er sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe, ist bereits unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts in Österreich glaubhaft und wird zudem von den vorgelegten Unterstützungsschreiben bestätigt. Anhaltspunkte, dass er über Bindungen besonderer Intensität zu einzelnen Perosnen in Österreich verfügt, sind im Verfahren demgegenüber nicht hervorgekommen.

Den vorgelegten Unterstützungsschreiben ist zu entnehmen, dass der BF an einem Internationalen Männertreff regelmäßig teilgenommen hat. Ebenso konnte der BF glaubhaft darlegen, dass er ein Sprachencafé besucht hat.

Auch das Vorbringen, wonach er während seines sechsjährigen Aufenthalts in einer Asylunterkunft gelegentlich Familien bei Krankenhausbesuchen als Dolmetscher geholfen habe, wurde durch eine Bestätigung bescheinigt und wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Zudem gab der BF explizit an, aktuell keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen. Ferner gab der BF konsistent an, in Österreich den Führerschein absolviert und im Zuge dessen einen Erste-Hilfe-Kurs besucht zu haben.

Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit als Saisonarbeiter sowie zu seinen Einstellungszusagen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen, den Schreiben des Hotels „Das XXXX “ sowie der vorgelegten Einstellungszusage der „ XXXX “.

Aus seinen Angaben in Verbindung mit einem GISA-Auszug und dem vorgelegten Dienstleistungsvertrag geht hervor, dass der BF das Gewerbe „„Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet hat und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Paketzusteller nachgeht. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass im Dienstleistungsvertrag für diese Tätigkeit eine Pauschalvergütung von € 180, -- pro Tag ausgewiesen ist. Der BF brachte ergänzend vor, an fünf Tagen in der Woche zu arbeiten. Auch aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem geht hervor, dass er aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und erwerbstätig. Insgesamt war daher festzustellen, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

II.2.2. Zum Fluchtvorbringen

II.2.2.1. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftstaates

Vorwegzunehmen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einerseits für das Unternehmen „ XXXX “ und sohin indirekt auch für „ XXXX “ gearbeitet hat und andererseits für das „ XXXX “ („ XXXX “) beruflich tätig gewesen ist, als glaubhaft erachtet wird, zumal er sein Vorbringen durch zahlreiche Unterlagen, insbesondere durch Dienstzeugnisse, Ausweise sowie ein Schreiben seines ehemaligen Teamleiters, bescheinigt hat. Wie vom BF zutreffend aufgezeigt, setzt sich die vom Bundesamt herangezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht mit der Erfassung biometrischer Daten von Angehörigen des afghanischen Militärs, sondern vielmehr mit der Erfassung biometrischer Daten von sämtlichen afghanischen Bürgern ab dem 16. Lebensjahr auseinander. Sie ist daher nicht geeignet, die Angaben des BF zu seinen beruflichen Aktivitiäten zu widerlegen, bezog er sich doch explizit ausschließlich auf die Erfassung von Daten des Militärs. Ebenso wenig kann alleine aufgrund divergierender Schreibweisen des Namens des BF darauf geschlossen werden, dass die Angaben des BF zu seinen beruflichen Aktivitäten nicht den Tatsachen entsprechen. Daher wird den Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Angaben des BF zu seiner beruflichen Tätigkeit unglaubhaft sind, nicht gefolgt.

Da das Vorbringen des BF zu seinen beruflichen Aktivitäten sohin der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnte, wurde von der weiteren Beweisaufnahme zu diesem Beweisthema, konkret von der Einvernahme der beantragten Zeugen sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens, Abstand genommen (vgl. dazu auch Punkt II.3.5.).

Das Fluchtvorbringen des BF wird jedoch nicht als glaubhaft erachtet, da sich die diesbezüglichen Darstellungen des BF als vage und grob widersprüchlich erweisen, dies aus nachstehenden Gründen:

Hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF zusammengefasst vor, das Gemeinschaftstaxi, mit welchem er auf dem Weg in seine Heimatprovinz gewesen sei, sei von den Taliban angehalten worden. Die Taliban hätten den BF und die anderen Passagiere durchsucht, woraufhin sie bei ihm seine Karte des „ XXXX “ („ XXXX “) gefunden hätten. Daraufhin hätten sie den BF entführt und ihn an einem ihm unbekannten Ort in einem alten Haus in einem kleinen Raum festgehalten. Man habe ihn zu seinen beruflichen Aktivitäten befragt, geschlagen und zur Kooperation mit den Taliban aufgefordert. In der dritten Nacht seiner Anhaltung habe er durch das Fenster, welches sich in dem Raum befunden habe, fliehen können.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits seine Angaben zur Anhaltung des Gemeinschaftstaxis durch die Taliban nicht schlüssig sind. Vor dem Bundesamt brachte der BF vor, die Taliban hätten ihm seine Tasche, in welcher seine zu diesem Zeitpunkt gültigen Ausweise gewesen seien, abgenommen. Aus diesem Grund hätten die Taliban gewusst, für wen er arbeite, und hätten ihn in weiterer Folge entführt (Einvernahme XXXX , AS 145). Ausgehend von diesen Angaben sind jedoch seine weiteren Ausführungen, wonach er von den Taliban in ein Haus gebracht und geschlagen worden sei, bis er endlich gesagt habe, wo er arbeite (Einvernahme XXXX , AS 146), nicht schlüssig.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass es insoweit zu einem Missverständnis gekommen sei, als er seine Geldbörse nicht bei sich gehabt habe, sondern sie ins Auto geworfen habe, da er sie vor den Taliban verstecken habe wollen (Verhandlung XXXX , S. 4). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dem BF seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX nachweislich rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bestätigte. Ferner vermag auch durch dieses Vorbringen der Widerspruch, dass ihn die Taliban befragt hätten, wo er arbeite, obwohl sie zuvor seinen Dienstausweis gefunden hätten und sohin bereits über seine Tätigkeit für „ XXXX “ informiert gewesen seien, nicht aufzulösen.

Zudem weisen seine Ausführungen zu seiner Festhaltung durch die Taliban Ungereimtheiten auf. Vor dem Bundesamt gab der BF an, am ersten Tag seiner Anhaltung sei er so lange geschlagen worden, bis er gesagt habe, wo er arbeite. Danach sei er an diesem Tag nicht mehr geschlagen worden, sei jedoch weiter eingesperrt geblieben. Erst am zweiten Tag habe man ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe immer wieder wiederholt, nicht mit ihnen zusammenarbeiten zu wollen, woraufhin sich die Taliban untereinander beraten hätten, wie sie nun weiter vorgehen werden. In der dritten Nacht sei er dann geflohen (Einvernahme XXXX , AS 146). Demgegenüber erklärte er vor dem erkennenden Gericht, man habe ihn in ein Haus gebracht und habe ihn zu seiner Arbeit sowie zu seiner Familie befragt. Noch am selben Tag hätten sie ihn auch gefragt, ob er für die Taliban arbeiten wolle (Verhandlung XXXX , S. 18ff.).

Auch seine Darstellung, wie er auf die Aufforderung der Taliban zur Zusammenarbeit reagiert habe, ist nicht konsistent. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt behauptete, den Taliban immer wieder gesagt zu haben, dass er nicht mit ihnen zusammenarbeiten werde (Einvernahme XXXX , AS 146), erklärte er vor dem erkennenden Gericht zunächst, er habe den Taliban gesagt, er könne ihnen nicht helfen (Verhandlung XXXX , S. 20) und führte im Zuge der weiteren Befragung aus, die Taliban hätten ihm gesagt, es gebe Sachen, die er für sie tun müsse, da er ansonsten getötet werde. Er habe zustimmen und „Ja“ sagen müssen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er gesagt, er werde das machen, was er machen könne (Verhandlung XXXX , S. 22):

Seine Flucht aus dem Gebäude, in welchem er von den Taliban angehalten worden sei, konnte der BF ebenso wenig nachvollziehbar schildern. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der BF vor, in der dritten Nacht habe ihm ein Talib bei der Flucht geholfen. In dem Raum, in welchem er eingesperrt gewesen sei, sei das Fenster mit Brettern vernagelt gewesen. Der Talib habe eines der Bretter kaputt gemacht, sodass der BF die restlichen Bretter entfernen habe können (vgl. Einvernahme XXXX , AS 146). Eine nähere Erklärung, warum ihm der Talib die Flucht ermöglicht habe, ist seinen Angaben vor dem Bundesamt nicht zu entnehmen. Als Erklärungsversuch wurde in der Beschwerde lediglich vage ausgeführt, da der BF in der Nähe seiner Heimatregion aufgegriffen worden sei, sei es möglich, dass der Talib die Familie des BF gekannt habe und ihn daher verschonen habe wollen (vgl. AS 366). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um reine Spekulation, bezog sich der Beschwerdeführer doch lediglich auf die Möglichkeit, dass es so gewesen sein könnte. Er vermochte sohin auch in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, aus welchem Grund ihm geholfen worden sei.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass seine Angaben vor dem Bundesamt betreffend seine Flucht vage und unschlüssig sind. So gab er explizit an, er sei die ganze Zeit gefesselt gewesen (Einvernahme XXXX , AS 147). Ausgehend davon ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie es ihm möglich gewesen ist, die restlichen Bretter, welche vor dem Fenster angebracht gewesen seien, zu entfernen. Ob ihm die Fesseln von dem Talib, der ihm geholfen habe, abgenommen worden seien oder ob er sich selbst befreien habe können, ließ er vor dem Bundesamt gänzlich offen.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung modifizierte er sein Vorbringen betreffend seine Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban wesentlich. So brachte er erstmals vor, dass ihn während seiner Anhaltung im Haus der Taliban die Fesseln an seinen Händen sehr geschmerzt hätten, weshalb er einen Talib gebeten hätte, sie zu lockern. Dieser sei der Bitte nachgekommen und habe ihm daraufhin die Hände locker nach hinten gebunden. Die Frage des erkennenden Richters, ob ihm bei der Flucht jemand geholfen habe, verneinte er. Auf weitere Nachfrage gab er an, es sei schon eine Hilfe gewesen, dass der Talib seine Hände locker gebunden hätte (vgl. Verhandlung XXXX , S. 22f.).

Als Erklärung für die Abweichung von seinen bisherigen Angaben brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung bereits eingangs vor, er habe vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt, allerdings sei es zu einem Missverständnis gekommen. In der Niederschrift seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sei protokolliert worden, man habe ihm das Fenster geöffnet. Tatsächlich habe er das Fenster zerbrochen und habe ihm der Mann nur indirekt geholfen. Hinsichtlich dieser Erklärung ist zuänchst darauf hinzuweisen, dass der Niederschrift seiner Einvernahme vor dem Bundesamt – wie oben dargelegt – nicht zu entnehmen ist, ihm hätte jemand das Fenster geöffnet, sondern hat der BF vielmehr angegeben, ein Talib habe eines der Bretter, welche das Fenster verdeckt hätten, zerstört, sodass er die restlichen Bretter selbst habe entfernen können. Zudem ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nach Rückübersetzung seines Vorbringens die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben nachweislich bestätigte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Flucht aus der Talibangefangenschaft ein für sein Fluchtvorbringen zentrales Ereignis darstellt, ist davon auszugehen, dass dem BF im Rahmen der Rückübersetzung jedenfalls aufgefallen wäre, wenn die Beschreibung seiner Flucht aus dem Haus der Taliban gänzlich anders protokolliert worden wäre, als er dies angegeben hätte. Ein Missverständnis ist daher auszuschließen.

Hinzu kommt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung am XXXX nicht plausibel darlegen konnte, wie er sich von den Handfesseln befreit habe. Konkret behauptete er, die Handfesseln mit seinen Zähnen geöffnet zu haben. Vor dem Hintergrund seiner Angaben, wonach ihm die Hände nach hinten gebunden worden seien, ist diese Beschreibung jedoch nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man seinen Angaben, wonach die Fesseln locker zugebunden gewesen seien, folgt, bleibt ungeklärt, wie er mit seinen Zähnen an die Fesseln gelangt ist. Auch auf konkrete Nachfrage durch den Beschwerdevertreter war der BF nicht in der Lage den Vorgang näher zu schildern, sondern antwortete nur pauschal, wenn die Hände locker seien, könne man das machen (Verhandlung XXXX , S. 23).

Auch die Angaben des BF zur Bedrohung seiner Geschwister weisen Ungereimtheiten auf. So gab er vor dem Bundesamt zunächst an, die Taliban seien ein paar Mal in seinem Heimatdorf bei seinen Geschwistern gewesen, hätten nach dem BF gefragt und die Geschwister aufgefordert, den BF zu suchen. Sonst sei ihnen nichts passiert. Aus Angst vor den Taliban seien sie in die Provinz Baghlan zu einer weiteren Schwester gezogen (Einvernahme XXXX , AS 148). Demgegenüber führte er in weiterer Folge aus, die Taliban hätten das Haus seiner Familie in seinem Heimatdorf durchsucht und hätten seine Dokumente sowie Fotos mitgenommen (Einvernahme XXXX , AS 149). Auf Vorhalt des Widerspruchs erklärte er vor dem Bundesamt nur lapidar, man habe ihm die Frage falsch gestellt. Es sei nur gefragt worden, was die Taliban gesagt hätten. Dies erweist sich jedoch als Schutzbehauptung, wurde doch explizit gefragt, ob Familienangehörige bedroht oder verfolgt worden seien. Folglich wäre zu erwarten, dass der BF in diesem Zusammenhang nicht nur die Befragung seiner Geschwister, sondern auch die Durchsuchung des Hauses erwähnt hätte.

Den UNHCR-Richtlinien ist überdies zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen hätten. Insbesondere wurden demnach Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung. Ausgehend von diesen Berichten ist das Vorbringen des BF, wonach seine Geschwister zwar mehrmals von den Taliban zu seinem Aufenthalt befragt und zur Suche des BF aufgefordert worden seien, während sie jedoch in weiterer Folge in der Lage gewesen seien, in die Provinz Baghlan zu einer weiteren Schwester des BF zu ziehen und dort unbehelligt zu leben, nicht glaubhaft. Angesichts des Umstandes, dass der BF eigenen Angaben nach gegenüber den Taliban geäußert habe, dass er nicht mit ihnen zusammenarbeiten werde, und in weiterer Folge aus der Gefangenschaft geflohen sei, wäre vor dem Hintergrund der Länderinformationen vielmehr zu erwarten, dass die Taliban an seinen Angehörigen Vergeltungsmaßnahmen verübt hätten.

Ferner brachte der BF im Verfahren selbst vor, dass die Taliban ein großes Netzwerk in Afghanistan aufgebaut haben, durch welches es ihnen möglich ist, Personen in ganz Afghanistan ausfindig zu machen. Folglich wäre davon auszugehen, dass die Taliban auch in der Lage gewesen wären, die Adresse seiner Geschwister in Baghlan ausfindig zu machen.

Aufgrund der gravierenden Widersprüche sowie den vagen und unschlüssigen Schilderungen des BF wird sein Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht als glaubhaft erachtet. Folglich steht nicht fest, dass der BF in das Blickfeld der Taliban geraten ist und aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten in Afghanistan im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt ist.

II.2.2.2. Zur Verfolgung aufgrund der beruflichen Tätigkeit für das „ XXXX “ und/oder das Unternehmen „ XXXX “

Ferner hat das Ermitlungsverfahren nicht ergeben, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan lediglich aufgrund seiner Tätigkeit für das Unternehmen „ XXXX “ („ XXXX “) und/oder für das XXXX („ XXXX “) die reale Gefahr einer Verfolgung droht.

Den UNHCR-Richtlinien ist zwar zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zahlreichen Berichten zufolge Zivilisten angreifen, die der Zusammenarbeit oder der „Spionage“ für regierungsnahe Kräfte, darunter die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), verdächtigt werden. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben nach den UNHCR-Richtlinien auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiteten, bedroht und angegriffen.

UNHCR kommt in seiner Analyse zu der Ansicht, dass für Personen, die mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann.

Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass das Fluchtvorbringen des BF, wonach er in das Blickfeld der Taliban geraten sei, nicht als glaubhaft erachtet wird. Ferner hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht konkret dargetan, dass es den Taliban oder anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen möglich ist, in Erfahrung zu bringen, dass er für das „ XXXX “ und/oder das Unternehmen „ XXXX “ gearbeitet hat. Seinen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass er eine exponierte Stellung innerhalb eines dieser Untenrehmen eingenommen hat. Gegen die Annahme einer realen Gefahr der Verfolgung spricht auch, dass er über mehrere Jahre diese Tätigkeit ausgeübt hat, ohne einer konkret gegen seine Person gerichteten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Ferner gab er an, dass er lediglich über eine Personalfirma bei „ XXXX “ angestellt gewesen ist, ihm sein Gehalt bar bezahlt wurde und er über keine Gehaltsnachweise verfügt, wodurch es zusätzlich erschwert wird, Informationen zu seinen beruflichen Aktivitäten in Erfahrung zu bringen.

Auch aus den herangezogenen Länderberichten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Erfahrung bringen, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gearbeitet hat.

Insgesamt steht daher nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten für das Unternehmen „ XXXX “ oder das „ XXXX “ der realen Gefahr einer Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt ist.

II.2.2.3. Zur allgemeinen Gefahr der Zwangsrekrutierung

In den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 wird die Auffassung vertreten, dass für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen,–abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles–ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann.

Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass dem BF als Mann im wehrfähigen Alter ohne Hinzutreten weiterer Umstände im gesamten Staatsgebiet Afghanistans die reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte droht, da die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren behält.

Ebenso wenig geht aus den aktuellen Länderberichten hervor, dass für Männer im wehrfähigen Alter die reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch regierungsnahe Kräfte besteht, zumal die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt und sohin grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen besteht.

II.2.2.4. Situation von Rückkehrenden aus Europa

In Bezug auf die allgemeine Situation von Rückkehrenden aus Europa wird nicht verkannt, dass diese von der afghanischen Gesellschaft misstrauisch wahrgenommen werden und mitunter Diskriminierungen ausgesetzt sind. Allerdings geht aus den amtswegig herangezogenen Länderinformationen nicht hervor, dass Rückkehrende aus dem westlichen Ausland im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ohne Hinzutreten weiterer Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.

Ferner hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan, dass er in Österreich eine Lebensführung oder Geisteshaltung entwickelt hätte, die von den afghanischen sozialen und kulturellen Gepflogenheiten in einem solchen Ausmaß abweicht, sodass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund einer (zumindest ihm unterstellten) feindlichen politischen Gesinnung oder einem ihm unterstellten Abfall vom Glauben drohen würde.

II.2.3. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Hinzu tritt, dass der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX noch in der am XXXX durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung den Länderfeststellungen hinreichend konkret entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zur Covid-19 – Pandemie stützen sich auf die in den Feststellungen genannten Quellen.

II.2.4. Feststellungen zu einer neuerlichen Ansiedlung in Afghanistan XXXX , die Herkunftsprovinz des BF zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Aufgrund der allgemein volatilen Sicherheitslage sowie mangels der sicheren Erreichbarkeit des Heimatdistriktes des BF besteht für ihn im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz sohin die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte.

Die Feststellungen zu den Folgen einer neuerlichen Ansiedlung des BF in der Stadt Mazar-e Sharif ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des BF:

II.2.4.1. Zur Sicherheitslage:

Grundsätzlich zählt die Provinz Balkh zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen in Nordafghanistan, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Zwar versuchten Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh zu infiltrieren, allerdings überrannten die Taliban keinen der davon betroffenen Schlüsseldistrikte. Was die allgemeine Sicherheitslage betrifft, ist festzuhalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif nach den Länderfeststellungen jedenfalls unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht. Auch ergibt sich aus den Berichten nicht, dass dort von einem aktiven Konflikt zwischen der Regierung bzw. deren Kräften und regierungsfeindlichen Kräften auszugehen wäre. Allerdings übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es auch in der Stadt Mazar-e Sharif wiederkehrend zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. Stellt man jedoch die Häufigkeit der dargestellten Anschläge dem Gesamtgebiet und der gesamten Einwohnerzahl von Mazar-e Sharif (rund 500.000) gegenüber, so ist festzustellen, dass es sich um einen Ort handelt, an dem die willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass es im Allgemeinen für Zivilisten nicht geradezu wahrscheinlich erscheint, dass sie tatsächlich und durch ihre bloße Anwesenheit Opfer eines Gewaltaktes sein werden. Der BF kann Mazar-e Sharif zudem über den Luftweg aufgrund des vorhandenen, internationalen Flughafens praktikabel, sicher und legal erreichen.

II.2.4.2. Zur Versorgungslage und allgemeinen Lebensbedingungen in Mazar-e Sharif:

Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer derart unzureichenden Versorgungslage konfrontiert wäre, sodass die Befriedigung seiner existentiellen Grundbedürfnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, lassen sich auch aus den vom BF im Verfahren vorgelegten Berichten nicht ableiten.

Es ist nicht zu übersehen, dass nach den festgestellten Informationen die wirtschaftliche Lage sowie die Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie speziell in der Stadt Mazar-e Sharif - insbesondere auch aufgrund der großen Anzahl sonstiger Binnenvertriebener und anderer Rückkehrer, die einströmen - jedenfalls insbesondere im Hinblick auf die Wohnressourcen als angespannt betrachtet werden muss und die Arbeitslosigkeit auch dort hoch ist. Die wiederkehrende Trockenheit bzw. Dürre kann zu einem weiteren Einströmen führen. Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich zudem aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie, von welcher auch Afghanistan betroffen ist, weiter verschärft. Hinsichtlich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Mazar-e Sharif ist in Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen allerdings auszuführen, dass dort auch allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten, Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist, wenn auch die Gesamtsituation angespannt ist. Gegenteiliges vermögen auch die vom BF ins Verfahren eingeführten Länderberichten nicht aufzuzeigen.

Den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Stadt Mazar-e Sharif ein regionales Handelszentrum sowie ein wichtiger Wirtschaftsknotenpunkt des Landes ist und eine höhere Industrialisierung als andere Städte in Afghanistan aufweist. Zudem hat Mazar-e Sharif grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen, sodass insgesamt Erwerbsmöglichkeiten gegeben sind. Aufgrund der umfassenden Schulbildung, der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowie der Berufserfahrung des BF geht das erkennende Gericht davon aus, dass es in Mazar-e Sharif Erwerbsmöglichkeiten für den BF gibt.

Den Ausführungen des BF, wonach ihm laut den aktuellen Länderberichten im Fall der Rückkehr nach Afghanistan keine anfängliche Unterkunft in einem Teehaus oder einem Hotel zur Verfügung stehe, kann im Übrigen nicht gefolgt werden. So wird in den Länderberichten festgehalten, dass die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen worden seien. Bereits aufgrund dieser Ausführung ist davon auszugehen, dass zumindest ein kleiner Teil der Hotels und Teehäuser durchgehend Unterkünfte anbietet. Hinzu kommt, dass nach den amtswegig herangezogenen Länderberichten die afghanische Regierung am 06.06.2020 bekannt gegeben hat, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Hotels und Teehäuser aktuell nicht mehr geschlossen sind. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt.

II.2.4.3. Zur persönlichen Situation des BF

Die persönlichen Merkmale des BF zeigen auf, dass er ein leistungsfähiger junger Mann ist. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, ist im afghanischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden. Er verfügt über umfassende Schulbildung, hat eine Berufsausbildung am XXXX absolviert und 10 Monate Computerwesen studiert. Ferner beherrscht er Dari, Paschtu, Urdu und Englisch. Mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates ist er vertraut. Er ist arbeitsfähig, sodass er jedenfalls befähigt ist, einfache, körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zudem hat er im Herkunftsstaat nicht nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sondern als Fahrer für das Unternehmen „ XXXX “ gearbeitet. Ferner ist er rund vier Jahre für das „ XXXX “ tätig gewesen.

Bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war aufgrund dieser Tätigkeiten er in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten und sich überdies Ersparnisse anzueignen sowie seinem Bruder finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen, gab er doch vor dem Bundesamt explizit an, seine Ersparnisse in Höhe von USD 8.000 bei seinem Freund in Kabul deponiert zu haben. Auf Nachfrage, woher er die fehlenden USD 4.000 zur Finanzierung seiner Flucht gehabt habe, erklärte er weiter, er habe monatlich zwischen USD 300 und 500 an seine Familie überwiesen. Die fehlenden USD 4.000 habe er von seinem Bruder zurückverlangt (Einvernahme XXXX , AS 148). Aus diesen Ausführungen erschließt sich, dass sich nicht nur der BF, sondern auch sein Bruder vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einer guten finanziellen Situation befunden hat, wäre doch sein Bruder ansonsten nicht in der Lage gewesen, ihm USD 4.000 zur Verfügung zu stellen.

In Österreich ist der BF aktuell ebenfalls selbsterhaltungsfähig und sichert seinen Unterhalt durch die selbstständige Erwerbstätigkeit als Paketzusteller. Diese Umstände führen zu der Feststellung, dass der BF trotz einer angespannten Situation am Wohnungs- und Arbeitsmarkt (allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten) eigenständig eine Existenz im Herkunftsstaat aufbauen und sichern kann.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zumindest zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten Unterstützung von seinem Cousin, welcher in Österreich eine Fleischerei betreibt, erhalten kann, zumal zwischen ihnen regelmäßiger Kontakt besteht und ihn sein Cousin, wie bereits ausgeführt, bereits nach seiner Einrese in Österreich zumindest vorübergehend finanziell unterstützt hat. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es seinem Cousin auch von Österreich aus möglich ist, dem BF Geld zukommen zu lassen, dies etwa über das bestehende Hawala-System.

In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 35 Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen fällt. Insoweit vom BF vorgebracht wurde, in Afghanistan bestehe auch für junge Menschen im Fall einer Infizierung mit Covid-19 die reale Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs, zumal sich afghanische Staatsangehöirge aufgrund der allgemein schlechten Versorgungslage in Afghanistan infolge von jahrelanger Mangelernährung, in einer schlechteren körperlichen Verfassung befinden würden bzw. ein geschwächtes Immunsystem hätten, so ist festzuhalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht konkret dargetan hat, dass dies auch auf ihn persönlich zutrifft. Ein schwerer Krankheitsverlauf ist in seinem Fall sohin nicht wahrscheinlich.

Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgunglage in Mazar-e Sharif war auf Basis der persönlichen Merkmale des BF in einer Gesamtschau festzustellen, dass in dieser Stadt kein solcher Grad an willkürlicher Gewalt herrscht, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sein wird. Zudem ist davon auszugehen, dass er dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen können wird und er sohin nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Er kann zudem durch eigene Erwerbstätigkeit ein Einkommen lukrieren und so in Mazar-e Sharif Fuß fassen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A)

II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

II.3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

II.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

II.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.1. ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht, dass er von den Taliban entführt sowie gefoltert worden ist und sich ihrer Gefangenschaft entzogen hat. Folglich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in das Blickfeld der Taliban geraten und im Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung durch diese regierungsfeindliche Gruppierung ausgesetzt ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht ebenso wenig hervor, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für das internationale Unternehmen „ XXXX “ sowie für das XXXX ausgesetzt sein wird. Wie bereits ausgeführt, ist der BF nicht in das Blickfeld der Taliban graten. Er hat innerhalb der genannten Unternehmen keine exponierte Stellung eingenommen. Ferner hat er im Verfahren nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von regierungsfeindlichen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als ehemaliger Mitarbeiter eines dieser Unternehmen identifiziert und verfolgt wird. Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan lassen sich für eine solche Prognose keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.

Es ist zudem nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von regierungsnahen Kräften oder regierungsfeindlichen Gruppierungen zwangsrekrutiert wird.

Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit hat der BF nicht behauptet und ergeben sich hierfür aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan keine Anhaltspunkte.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan, dass er während seines Aufenthalts in Österreich eine Lebensführung oder Geisteshaltung entwickelt hat, welche von den afghanischen Sozialnormen in einem solchen Ausmaß abweicht, sodass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund einer ihm (zumindest unterstellten) feindlichen politischen Gesinnung und/oder eines unterstellten Abfalls vom Galuben die reale Gefahr einer Verfolgung droht.

Im Übrigen geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass für den BF – unabhängig vom Hinzutreten individueller Umstände – bloß aufgrund seines Aufenthalts in Europa die reale Gefahr einer Verfolgung besteht, zumal der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und sich sohin wieder in die afghanische Gesellschaft eingliedern kann, ohne dass ihm eine feindliche politische Gesinnung oder ein Abfall vom Glauben unterstellt wird.

II.3.1.4. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan und eine allenfalls daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage stellt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers (mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund) nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar.

II.3.1.5. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk"), insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung, droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR und des Europäischen Gerichtshofs - EuGH).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Für Afghanistan hat der VwGH mehrfach auf die Rechtsprechung EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des EGMR).

In diesem Sinn hat der VwGH in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15). Die Berücksichtigung des möglichen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei der Prüfung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

In seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 führte der VwGH aus, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraussetze, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden könne. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes sei daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen würden, die Art. 3 EMRK widersprächen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen.

Die Frage der Zumutbarkeit werde danach beurteilt, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen könne. Dabei sei auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

II.3.2.2. Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verweist in Art. 10 zur Anforderung an die Prüfung von Anträgen gleichrangig auf die Heranziehung von Quellen wie EASO und UNHCR:

„Artikel 10

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;

b) genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen, eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und diese Informationen den für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen;

[…]“

II.3.2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur „Indizwirkung“ vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).

Nach den aktuellen Richtlinien vom 30.08.2018 ist UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur sinnvoll möglich (und zumutbar) ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.

UNHCR ist weiters der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (vgl. S. 109 f.).

II.3.2.2.2. Das europäische Asyl- Unterstützungsbüro EASO geht in seiner Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], vgl. dort S. 36) davon aus, dass in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interne Schutzalternativen für „Single able-bodied adult men“ als zumutbar angesehen werden können, auch wenn der Antragsteller in der jeweiligen Region kein unterstützendes Netzwerk hat. Obwohl die Situation in Bezug auf die Ansiedlung in den drei Städten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann, so der Leitfaden, dennoch der Schluss gezogen werden, dass diese Antragsteller ihren Lebensunterhalt, Unterkunft und Hygiene unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre individuellen Umstände keine zusätzlichen Vulnerabilitäten darstellen, gewährleisten können.

II.3.2.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Wie unter Punkt II.3.1. ausgeführt, besteht für den BF keine reale Gefahr, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgekommen, aufgrund welcher der BF im Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Eine Wiederansiedlung des BF in seiner Herkunftsprovinz XXXX würde für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Gefahr seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen, da Kapisa zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt und überdies nicht sicher erreicht werden kann.

Dem BF steht jedoch im Herkunftsstaat eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen:

Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts (vgl. oben insb. zur Erreichbarkeit, zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgunglage und den individuellen Umständen und Merkmalen des BF) sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf die Stadt Mazar-e Sharif nicht gegeben. Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif ist ausreichend sicher, die Versorgungslage ist angespannt, doch hat der BF keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht (vgl. dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Mazar-e Sharif über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann.

In Mazar-e Sharif findet der BF kein soziales Netzwerk vor. Die Erkenntnisquellen machen ersichtlich, dass die Rückkehrsituation für Rückkehrer ohne direkte Anknüpfungspunkte schwieriger ist als für Personen, die in den Familienverband zurückkehren. Die Rückkehrsituation des BF erschwert daher, dass er in dieser Stadt über keine aktuellen sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt.

Bei dem 35-jährigen BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt über umfassende Schulbildung sowie eine Ausbildung zum sogenannten „ Ingenieur-Stellvertreter“. Er spricht Dari, Farsi, Paschtu, Urdu und Englisch. Er hat verschiedene Gelgenheitsarbeiten verrichtet und Berufserfahrung als Fahrer für ein internationales Unternehmen gesammelt. Ferner ist er für das XXXX im Bereich der XXXX tätig gewesen. Durch seine Erwerbstätigkeit in Afghanistan konnte er nicht nur seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten, sondern war er auch in der Lage, sich zusätzlich Ersparnisse anzueignen sowie seinem Bruder finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen. In Österreich ist es ihm durch seine selbstständige Erwerbstätigkeit ebenso möglich, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Der BF hat überdies den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist im afghanischen Familienverband sozialisiert worden. Daher ist er mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Zudem gehört er keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es dem BF in Afghanistan binnen kurzer Zeit selbst möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen und davon leben zu können. Außerdem kann er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Hinzu kommt, dass ihn auch sein in Österreich wohnhafter Cousin XXXX zumindest anfänglich zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten unterstützen kann. Aus diesen Gründen ist auch nicht zu befürchten, dass er in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif besteht für den BF zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan.

Der VwGH befand in seiner Entscheidung vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, es möge sein, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert hätten. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat ausgehen zu können, reiche es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich sei. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.

Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass beim Beschwerdeführer aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Es ergibt sich nämlich zusammenschauend, dass für den BF bei der Rückkehr nach Mazar-e Sharif die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist.

Aufgrund der den BF erwartenden Lebenssituation, in der es ihm möglich ist, als Mann mit den oben beschriebenen individuellen Merkmalen in einem hinreichend sicheren afghanischen urbanen Gebiet durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern, er also für seine Grundbedürfnisse aufkommen und für sein Fortkommen sorgen kann, ist ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif auch zumutbar.

In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell 35 Jahre alt ist und er an keiner Immunschwäche oder einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen fällt. Auch andere Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht.

Dies entspricht auch der oben dargestellten aktuellen Einschätzung von UNHCR zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (Familie/ethnische Gruppe) darstellen. Die vom erkennenden Gericht angenommene Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entspricht auch der Einschätzung von EASO zu internen Schutzalternativen für „Single able-bodied adult men“.

II.3.2.4. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei der Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ansiedlung in Mazar-e Sharif ist dem BF auch zumutbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

II.3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor und wurde ein dementsprechendes Vorbringen auch nicht erstattet.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Art. 8 EMRK lautet wie folgt:

"Art. 8 EMRK (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

II.3.3.2 Abwägung im gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. In Österreich leben ein Cousin und eine Cousine des BF. Zwischen dem BF und seinem Cousin sowie seiner Cousine besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Ferner leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestehen auch keine sonstigen Hinweise, dass zwischen ihnen ein über die üblichen Bindungen hinausgehendes besonderes Naheverhältnis besteht. Der Kontakt zwischen ihnen kann sohin nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK qualifiziert werden (vgl. betreffend familiäre Beziehungen unter Erwachsenen auch VwGH 22.04.2020, Ra 2020/18/0098).

Hinsichtlich des Privatlebens des BF ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer von rund sechs Jahren und vier Monaten hinzuweisen. Die lange Aufenthaltsdauer verstärkt das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, allerdings wird sie dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des BF bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Zur Dauer des gegenständlichen Verfahrens ist festzustellen, dass eine raschere Entscheidung möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist. Gerade unter Berücksichtigung des dem BF bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. selbst bei einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Für den BF spricht, dass er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und selbsterhaltungsfähig ist. Er hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat an einem Sprachencafé sowie an einem internationalen Männertreff teilgenommen und gelegentlich anderen Familien als Dolmetscher bei Krankenhausbesuchen geholfen. Zudem hat er sich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 angeeignet und den Führerschein absolviert.

Ferner pflegt er regelmäßigen Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wurde im afghanischen Familienverband sozialisiert und ist somit mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. In Afghanistan leben zudem der Bruder sowie die drei Schwestern des Beschwerdeführers. Es ist sohin davon auszugehen, dass der erwachsene und arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern können wird.

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dass durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).

Insgesamt betrachtet ist sohin davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet trotz der beachtenswerten Integrationsschritte nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

Es liegt daher kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).

II.3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan ist gegeben.

II.3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen, wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise vom Bundesamt zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

II.3.5. Zur Abweisung der Beweisanträge

In der Beschwerde wurde die Einvernahme der Zeugen XXXX , XXXX sowie XXXX zum Beweis dafür beantragt, dass der BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan für das „ XXXX “ („ XXXX “) gearbeitet hat. Ferner wurde mit Stellungnahme vom XXXX die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der BF für das „ XXXX “ und das afghansiche Verteidigungsministerium gearbeitet hat.

Da das erkennende Gericht der gegenständlichen Entscheidung bereits aufgrund der im Verfahren vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass seine Angaben zur Tätigkeit für „ XXXX “ glaubhaft sind, werden diese Beweisanträge abgewiesen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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