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W112 2223856-3•Bundesverwaltungsgericht W112 2223856-3
W112 2223856-3Tribunale amministrativo federale30 ott 2020
Abschiebung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wohnsitz
W112 2223856-3/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Am 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer in einem Zug in Österreich aufgegriffen, als er nach DEUTSCHLAND weiterreisen wollte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) verhängte die Schubhaft über den Beschwerdeführer und erließ mit Bescheid vom 12.03.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt. Wegen der Asylantragstellung behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.04.2019 die Rückkehrentscheidung vom 13.03.2019.
Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze als unbegründet ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig war, und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab; es räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer stationären medizinischen Behandlung (Operation) am 06.06.2019 aus der Schubhaft entlassen. Nach Durchführung der Operation wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2019 bei der Entlassung aus der stationären medizinischen Behandlung wieder in Schubhaft genommen: Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 09.06.2019, zugestellt durch persönliche Übernahme am 10.06.2019, gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Seither befand sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer stellte zwar einen Antrag auf freiwillige Ausreise, zog diesen jedoch wieder zurück, nachdem ihm die von ihm erwartete finanzielle Unterstützung nicht in der von ihm gewünschten Höhe gewährt wurde.
3. Das Bundesamt legte am 09.09.2019 den Akt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor und führte am 07.10.2019 im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung in Schubhaft durch. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 10.10.2019 fest, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.
4. Am 28.10.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Mit Erkenntnis vom 07.11.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
5. Am 30.11.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.
Am 03.12.2019 langten die amtsärztlichen Unterlagen und das amtsärztliche Gutachten, die noch ausständigen Aktenstücke des Bundesamtes sowie der Akt XXXX betreffend schwere Körperverletzung durch den Beschwerdeführer, schwere Sachbeschädigung und Widerstands gegen die Staatsanwaltschaft und die Ladung des Beschwerdeführers vor XXXX für den 07.01.2020 und die Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für Dublin und Internationale Beziehungen, Rückkehrvorbereitung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 05.12.2019 bezüglich des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.
Am 05.12.2019, 14:00 Uhr, fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm; sein Rechtsberater und das Bundesamt nahmen an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlung fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH statt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.
5. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2019 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer war volljährig; dass er XXXX geboren wurde, war nicht glaubhaft. Die Identität des Beschwerdeführers stand nicht fest, es war nicht glaubhaft, dass er über keine Dokumente verfügte, brachte aber keine in Vorlage. Er war weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er machte keine gleichbleibenden Angaben zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten, fest stand aber, dass er sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufhielt und dass er über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung eine Weiterreise oder einen weiteren Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte.
Er machte keine glaubhaften Angaben zu seiner Einreise nach Österreich. Er wurde am 06.03.2019 beim Schwarzfahren betreten und es wurde die Schubhaft über ihn verhängt. Die am 12.03.2019 erlassene Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wegen der Asylantragstellung am 14.03.2019 behoben.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2019 einen Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Er wäre im Falle der Haftentlassung im Bundesgebiet untergetaucht oder in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist.
Mit Bescheid vom 09.06.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2019 aus der Schubhaft entlassen, um am Handgelenk operiert zu werden. Seither war er gesund und haftfähig, er hatte nur gelegentlich Schmerzen an der operierten Stelle.
Mit Bescheid vom 09.06.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde über ihn erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich seit 10.06.2019 in Schubhaft, die seit 23.10.2019 XXXX vollzogen wurde, nachdem es XXXX am 01.09.2019 und 05.09.2019 zu Maßnahmemeldungen gegen den Beschwerdeführer gekommen war. Am 03.11.2019 trat er in den Hungerstreik, den er am selben Tag noch abbrach.
Österreich stellte am 22.03.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörden, seither wurde im Verfahren mehrfach urgiert. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen, zumal auch der Dolmetscher davon ausging, dass der Beschwerdeführer MAROKKANER oder ALGERIER war.
Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asylverfahrens, des fremdenrechtlichen Verfahrens und des Schubhaftverfahren, den Gerichtsakten des Schubhaftverfahrens und des fremdenrechtlichen Verfahrens, Auskünften aus dem ZMR, IZR, SIS, Strafregister und der Anhaltdatei, dem amtsärztlichen Gutachten vom 05.12.2019 sowie aus den medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 05.12.2019 bezüglich des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Zu A.I.) Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft
Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 09.06.2019 gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten.
Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung durch Nichtvorlage von Dokumenten und divergierenden Angaben zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten und persönlichen Daten behinderte; hinzukam, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unangemeldet im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufhielt und er sich auch in Österreich nach seiner Einreise, deren Datum nicht festgestellt werden konnte, unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt.
Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs.3 Z 5 FPG vor, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz nach Erlassung der Rückkehrentscheidung im Stande der Schubhaft stellte.
Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm bisher den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und ein Auskommen verschaffte.
Mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG konnte bei Vorliegen dieser erheblichen Fluchtgefahr sowohl auf Grund seines Vorverhaltens, als auch wegen seines Verhaltens während der Anhaltung bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) nicht das Auslangen gefunden werden.
Die Anhaltung in Schubhaft war auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war nunmehr gesund, mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates war innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die Dauer des Verfahrens resultierte aus der Asylantragstellung während der ersten Anhaltung – die Rückkehrentscheidung wurde daher erst während der zu prüfenden Anhaltung rechtskräftig – und der Notwendigkeit der Identifizierung des Beschwerdeführers, an der er nicht mitwirkte.
Es lagen daher die Voraussetzungen für die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor und die fortgesetzte Anhaltung war verhältnismäßig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu § 22a Abs. 4 BFA-VG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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