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I405 2184453-1•Bundesverwaltungsgericht I405 2184453-1
I405 2184453-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2020
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I405 2151115-1/18EI405 2151129-1/18EI405 2151106-1/12EI405 2151119-1/12EI405 2151112-1/12E
I405 2184453-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX ,
XXXX , geb. XXXX , Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX ,
XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX ,
XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX ,
XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX ,
XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2020, zu Recht:
A) I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist Gatte der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3 bis BF6). Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Der BF1 bis BF5 reisten nach eigenen Angaben irregulär in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Der BF1 und die BF2 wurden hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 10.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachten sie im Wesentlichen vor, dass der BF1 politisch aktiv gewesen sei und deshalb festgenommen und die BF2 vergewaltigt worden sei. Für den BF3 bis BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
3. Das BFA stellte am 16.03.2016 eine Anfrage zu den vorgebrachten Ausreisegründen des BF1 an die Staatendokumentation.
4. Am 02.01.2017 langte die entsprechende Anfragebeantwortung bei der belangten Behörde, welche mit Schreiben vom 02.01.2017 den BF zur Kenntnis gebracht wurde.
5. Am 23.01.2017 langte die Stellungnahme der BF zur Anfragebeantwortung vom 02.01.2017 bei der belangten Behörde ein.
6. Am 06.11.2017 wurde der BF6 in Österreich geboren. Daraufhin stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF6, im Rahmen des Familienverfahrens, für diesen am 21.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den BF6 wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
7. Mit Bescheiden des BAA vom 22.02.2017 (betreffend BF1 bis BF5) und 28.12.2017 (betreffend BF6), Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
8. Dagegen richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2020 in Anwesenheit der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden BF zu den Gründen für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit den BF wurden auch die im Akt befindlichen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat samt den Erkenntnisquellen, welche der BF bzw. ihrer Rechtsvertretung bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF1 ist Gatte der BF2, beide sind Eltern des BF3 bis BF6. Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie führen die im Spruch angeführte Identität. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt.
Der BF1 leidet an einer „reaktiven Depression“. Die BF2 leidet ebenfalls an einer „reaktiven Depression“, Somatisierungsstörung, Bluthochdruck sowie Migräne. Der BF1 und die BF2 werden medikamentös behandelt. Die übrigen BF sind gesund.
Der BF1 verfügt über eine elfjährige Schulbildung, die BF2 verfügt über eine 13-jährige Schulbildung. Der BF3 besuchte in der Demokratischen Republik Kongo ebenfalls eine Schule. Der BF1 verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Taxifahrer. Die BF2 verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Schneiderin.
Die BF verfügen über Familienangehörige bzw. Verwandte, Mutter des BF1, Mutter und Geschwister der BF2, in der Demokratischen Republik Kongo.
Der BF1 bis BF5 befinden sich seit ihrer Einreise im September 2015 und der BF6 seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet.
Der BF1 und die BF2 haben zwar Deutschkurse besucht, jedoch keine qualifizierten Prüfungen abgelegt. Sie verfügen über rudimentäre Deutschkenntnisse. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren sie in der Lage, auf einfache Fragen adäquat zu antworten. Der BF1 und die BF2 besuchen eine Kirche, waren bzw. sind im Dorf- und Gospelchor ihrer Wohngemeinde aktiv. Die BF2 besucht einen Verein in S., wo sie an dessen Aktivitäten teilnimmt. Der BF1 hat Gartenarbeiten in seiner Wohngemeinde verrichtet. Der BF1 und die BF2 haben auch ihre Bereitschaft bekundet, einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, sobald ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Der BF1 und die BF2 sind somit lern- und arbeitswillig. Darüber hinaus haben die BF aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet freundschaftliche Kontakte auch zu Österreicher geknüpft.
Der BF3 hat zuletzt die Polytechnische Schule abgeschlossen und besucht derzeit die Handelsschule. Der BF3 war aktives Mitglied in einem Fußballverein. Die BF4 besucht die 2. Klasse einer Neuen Mittelschule, die BF5 besucht die Volksschule, wo sie gut integriert sind und Deutsch auf Muttersprachniveau sprechen.
Die BF2 und der BF3 sind unbescholten. Der BF1 wurde mit Urteil des BG XXXX vom 04.05.2017 wegen § 223 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt, welche am 19.95.2020 endgültig nachgesehen wurde.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF:
Das Fluchtvorbringen des BF1 bzw. der BF2, wonach er wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden sei bzw. ihm die Unterstützung der Rebellen unterstellt worden sei und die BF2 deshalb vergewaltigt worden sei, ist nicht glaubhaft und es ist dem BF1 und der BF2 diesbezüglich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Für den BF3, die BF4 und BF5 sowie BF6 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF1 bzw. der BF2 oder ihren Kindern in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass den BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Neueste Ereignisse – Integrierte KurzinformationenKI vom 9.12.2019: Unruhen in Ost-Kongo - Angriffe von ADF Rebellen, Abzug von Ebola- Helfern und Proteste gegen UN-Blauhelme im Osten des Landes (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage / Abschnitt 17/ Medizinische Versorgung ).
Das Klima im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo ist nach wie vor äußerst angespannt (VN 2.12.2019). Anlass der Unruhen war ein Angriff von Rebellen am Wochenende, vom 23. auf den 24.11.2019, bei dem acht Menschen getötet und neun Bewohner der Stadt Beni entführt wurden (DW 26.11.2019a; vgl NZZ 25.11.2019). Für die nächtlichen Attacke in Beni soll die aus dem benachbarten Uganda vorstoßenden islamistische Miliz, Alliierte Demokratische Kräfte (ADF), verantwortlich sein. Im Osten des Landes treiben bis zu 160 verschiedene Rebellen-Gruppen ihr Unwesen (NZZ 25.11.2019). Im instabilen Ost-Kongo geht es bei den Kämpfen der Milizen meist um die Kontrolle über Gebiete und deren Bodenschätze wie Gold oder Kobalt (DW 26.11.2019a).
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Jean-Pierre Lacroix, besuchte am 30.11.2019 Béni, wo seit dem 5.11.2019 mehr als 100 Zivilisten von bewaffneten Gruppen getötet wurden (JA 30.11.2019; vgl JA 27.11.2019), und mehr als 1000 seit 2014 (JA 1.12.2019); gemäß Amnesty International wurden allein in Beni mindestens 2.000 Menschen von Rebellen getötet (DW 26.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Mindestens 14 Personen wurden am 29.11.2019, bei einem erneuten Angriff nördlich von Beni getötet (JA 1.12.2019). Der Besuch von Jean-Pierre Lacroix fällt in eine Zeit, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat der UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis Ende Dezember 2019 verlängern soll (JA 30.11.2019).
Die kongolesische Armee (FARDC) hat Anfang November 2019 eine Großoffensive gegen die Rebellengruppe gestartet, da es immer wieder zu Morden durch die Allied Democratic Forces (ADF) im Umland von Oicha kommt (TAZ 28.11.2019). Die Tötung von Zivilisten ist nach Ansicht von Experten eine Vergeltung der ADF für laufende militärische Operationen in der Region (JA 1.12.2019). Am Montag, den 25.11.2019, kündigte die kongolesische Armee
(FARDC) gemeinsame Operationen mit den UN-Friedenstruppen MONUSCO an (TAZ 28.11.2019).
Proteste und Gewalt in der Region richten sich vor allem auch gegen die UN-Blauhelme (DW 26.11.2019b). Die Demonstranten verurteilen die Untätigkeit der Behörden und der UNFriedenstruppe MONUSCO (VN 2.12.2019; vgl. JA 27.11.2019) und stürmten und plünderten am 25.11.2019 das Rathaus und einen Stützpunkt der UN-Friedenstruppen in der Stadt Beni (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Zudem wurden beide Gebäude in Brand gesetzt (DW
25.11. 2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor, dabei kamen zwei Menschen ums Leben. Eine unbekannte Anzahl wurde verletzt. (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Die MONUSCO-Friedenstruppe räumte indirekt ihr Versagen ein und meint weiters, dass sie ohne Aufforderung seitens der Regierung nicht aktiv werden könne (DW 25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die MONUSCO steht wegen ihrer hohen Kosten und geringen Effizienz in der Kritik. In einer Untersuchung von 2018 warfen Ermittler der UNO der seit 1999 in der Demokratischen Republik Kongo stationierten Blauhelm-Mission Führungsprobleme und Mängel in der Ausbildung vor (DW 25.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Die Vereinten Nationen sind seit 20 Jahren in der Demokratischen Republik Kongo präsent und haben mit 16.000 Soldaten und einem Jahresbudget von mehr als einer Milliarde Dollar (Zahlen für 2018) eine ihrer wichtigsten Missionen weltweit (JA 30.11.2019).
In der Nacht vom 26. auf den 27.11.2019 wurden 27 Zivilisten von mutmaßlichen Rebellen der ADF (Allied Democratic Forces) im Dorf Maleki 13 Kilometer außerhalb der Stadt Oicha getötet (JA 27.11.2019; vgl. TAZ 28.11.2019). Die ADF ist seit einem Vierteljahrhundert in diesen Wäldern präsent, sie ist sehr mobil, bewegt sich nachts und kennt die Gegend. Die Lage wird dadurch verkompliziert, dass lokale Milizen, genannt Mai-Mai, versuchen, auf eigene Faust die ADF von der Zivilbevölkerung fernzuhalten und sich auch mit der Armee anlegen. Eine Mai-Mai-Miliz unter dem Kommando von Kyantenga hält seit September 2019 die Region um Samboko besetzt. Die Mai-Mai Miliz hat bereits eine Polizeiwache in Brand gesetzt und Häuser geplündert. Allerdings bleibt unklar, wer genau die Täter der Massaker rund um Oicha waren (TAZ 28.11.2019).
Ebenso unklar bleibt, wer die medizinischen Hilfskräfte in der Region angreift. In der Nacht auf den 28.11.2019 wurden zeitgleich Ebola-Hilfskräfte in Benis Stadtvierteln Mangina und Byakato angegriffen. In Byakato wurden drei Ebola-Hilfskräfte getötet, drei verletzt und vier sind verschwunden. Zelte und Autos wurden angezündet (TAZ 28.11.2019). Nach den
Angriffen stellten die Hilfskräfte ihre Arbeit vor Ort teilweise ein. In einer Klinik von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in Beni werden zwar weiterhin Ebola-Patienten behandelt, das Personal wurde aber aus Sicherheitsgründen reduziert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat ebenfalls aus Sicherheitsgründen 49 Mitarbeiter aus Beni abgezogen. Insgesamt sind 120 WHO-Mitarbeiter im Einsatz. Die Kinderhilfsorganisation World Vision hat nach eigenen Angaben ihre Arbeit in Beni einstweilen komplett eingestellt (DW 26.11.2019b).
Seit mehr als einem Jahr wütet in der Region eine Ebola-Epidemie [vgl. KI vom 12.11.2019].
Im Kongo kommt zudem ein Ausbruch der Masern dazu, seit Anfang des Jahres sind nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) daran mehr als 5100 Menschen gestorben (DW 26.11.2019a).
Quellen:
-DW - Deutsche Welle (26.11.2019a): Ebola-Helfer im Kongo ziehen nach Gewaltausbruchab, https://www.dw.com/de/ebola-helfer-im-kongo-ziehen-nach-gewaltausbruch-ab/a51418110, Zugriff 5.12.2019
-DW - Deutsche Welle (26.11.2019b): Hass, Gewalt und Verschwörungstheorien, https://www.dw.com/de/dr-kongo-hass-gewalt-und-verschw%C3%B6rungstheorien/a51423273?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 5.11.2019
-DW - Deutsche Welle (25.11.2019): Demonstranten stürmen UN-Basis, https://www.dw.com/de/demonstranten-st%C3%Bcrmen-un-basis/a-51409221, Zugriff 5.12.2019
-JA - Jeune Afrique (1.12.2019): RDC : une foule lynche deux personnes, dont un militaire, à Beni, https://www.jeuneafrique.com/864354/politique/rdc-une-foule-lynche-deux-personnesa-beni/, Zugriff 5.12.2019
-JA - Jeune Afrique (30.11.2019): RDC : visite à Beni du chef des opérations de la paix del’ONU, https://www.jeuneafrique.com/864156/politique/rdc-visite-a-beni-du-chef-desoperations-de-la-paix-de-lonu/, Zugriff 5.12.2019
-JA - Jeune Afrique (27.11.2019): RDC: le bilan du massacre près de Beni réévalué à 27 morts, https://www.jeuneafrique.com/862806/politique/rdc-au-moins-19-civils-tues-dans-unnouveau-massacre-pres-de-beni/, Zugriff 5.12.2019
-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.11.2019): Zornige Menschenmenge stürmt Uno-Basis imKongo, https://www.nzz.ch/international/zornige-menschenmenge-stuermt-uno-basis-imkongo-ld.1524362, Zugriff 5.12.2019
-TAZ - taz.de (28.11.2019): Neue Angriffe im Kongo: Verworrene Fronten,
-https://taz.de/Neue-Angriffe-im-Kongo/!5645253/, Zugriff 5.12.2019
-VN - Vatikan News (3.12.2019): Kongo: „Schlachtfeld für andere Länder",https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-12/kongo-schlachtfeld-beni-nsholeausbeutung-krieg-uno.html, Zugriff 5.12.2019KI vom 12.11.2019: Fortschritte beim Kampf gegen Ebola (betrifft: Abschnitt 17/ Medizinische Versorgung ).
Der seit 1. 8.2018 anhaltende Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hat seinen Mittelpunkt im Nordosten des Landes, in den Provinzen Nordkivu und Ituri (MSF 5.11.2019). Seit dem Frühsommer 2018 infizierten sich nach Regierungsangaben mehr als 3.200 Menschen, mehr als 2.100 kamen ums Leben (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019).
In den ersten acht Monaten der Epidemie bis März 2019 wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 Fälle von Ebola gemeldet. Zwischen April und Juni 2019 hat sich diese Zahl noch verdoppelt (MSF 5.11.2019). Im April 2019 lag die Anzahl der pro Woche gemeldeten Neuerkrankungen im Durchschnitt bei 120 (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019); zwischen Anfang Juni und Anfang August 2019 zwischen 75 und 100 pro Woche. Seit August 2019 ist diese Rate langsam zurückgegangen und betrug im Durchschnitt immer noch knapp 50 pro Woche (MSF 5.11.2019; vgl. WHO 9.11.2019).
Die Zahl der neuen Fälle ist zuletzt auf 15 pro Woche zurückgegangen (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019). Mitte Oktober 2019 entschied die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) trotz der Fortschritte, die Situation weiterhin als „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ einzustufen. Die WHO folgte damit dem Rat eines unabhängigen Expertengremiums, das die Lage in drei Monaten neu beurteilt (NZZ 18.10.2019).
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Diagramm: Registrierte Anzahl an neuen Ebola-Infektionen nach Kalenderwoche (von KW 17/2018 bis KW 44/2019). Quelle: WHO 9.11.2019.
Bis Ende August 2019 haben 28 von insgesamt 47 Gesundheitszonen in den Provinzen Ituri und North Kivu Fälle von Ebola gemeldet. Von diesen 28 gelten 13 als aktive Übertragungszonen, was bedeutet, dass sie in den letzten 21 Tagen neue bestätigte Fälle gemeldet haben (maximale Inkubationszeit für Ebola). South Kivu hat kürzlich Fälle in der Gesundheitszone Mwenga registriert und ist damit die dritte Provinz in der Demokratischen Republik Kongo, die vom aktuellen Ausbruch betroffen ist (MSF 5.11.2019).
Mitte Oktober 2019 hat die Arzneimittelbehörde der EU offiziell einen Impfstoff zur Zulassung empfohlen, mit dem bereits seit einem Jahr in der DR Kongo ohne Zulassung geimpft wird (SRF 18.10.2019; vgl. MSF 5.11.2019). Bis Ende September 2019 wurden über 230.000 Personen geimpft (MSF 5.11.2019). Seither hat sich das Virus viel langsamer ausgebreitet als noch vor vier Jahren bei der Epidemie in Westafrika (SRF 18.10.2019). Die neuen Fälle konzentrieren sich zudem in einer kleineren Region im Osten des Landes; Stand Mitte Oktober 2019 ist das EbolaVirus aus den Städten im Ostkongo fast verschwunden (NZZ 18.10.2019) und wurde in schwer erreichbare Gebiete zurückgedrängt (NZZ 18.10.2019; vgl. DW 3.11.2019).
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Karte: Anzahl der Tage seit der letzten registrierten Ebola-Neuinfektion, Stand 9.11.2019. Legende - dunkelgrün: mehr als 88 Tage; hellgrün: 43-88 Tage; rosa: 2242 Tage; orange: 0-21 Tage; grau: Region nicht betroffen. Quelle: WHO 9.11.2019.
Ein hohes Maß an Unsicherheit behindert weiterhin die Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie (MSF 5.11.2019). Es gibt Meldungen von Gewalt und Angriffe gegen Ebola-Impfteams und lokales Gesundheitspersonal (MSF 5.11.2019; vgl. NZZ 18.10.2019, DW 3.11.2019).
Quellen:
-DW – Deutsche Welle (3.11.2019): Anti-Ebola fighter killed as new vaccine arrives in Congo, https://www.dw.com/en/anti-ebola-fighter-killed-as-new-vaccine-arrives-incongo/a-51100166, Zugriff 11.11.2019
-MSF – Médecins sans frontières / Ärzte ohne Grenzen (5.11.2019): DRC Ebola outbreaks - Crisis update - November 2019, https://www.msf.org/drc-ebola-outbreakcrisis-update, Zugriff 11.11.2019
-NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.10.2019): WHO stuft Ebola-Epidemie in KongoKinshasa weiterhin als Notlage «von internationaler Tragweite» ein, https://www.nzz.ch/international/who-stuft-ebola-epidemie-in-kongo-kinshasaweiterhin-als-notlage-von-internationaler-tragweite-ein-ld.1516450, Zugriff 11.11.2019
-SRF – Schweizer Radio und Fernsehen (18.10.2019): Hoffnung im Kampf gegen Ebola wächst, https://www.srf.ch/news/international/fortschritte-in-der-forschunghoffnung-im-kampf-gegen-ebola-waechst, Zugriff 11.11.2019
-WHO – World Health Organization (9.11.2019.): Maladie à Virus Ebola en RDC (EVD in DRC) - Situation en date du 09 novembre 2019, https://who.maps.arcgis.com/apps/ opsdashboard/index.html#/e70c3804f6044652bc37cce7d8fcef6c, Zugriff 11.11.2019
KI vom 11.1.2019: Oppositionskandidat der UDPS gewinnt Präsidentschaftswahlen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 10 / Allgemeine Menschenrechtslage)
Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019).
Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019).
Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019).
Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vgl. VN 2.1.2019).
Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vgl. VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vgl. VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019).
Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vgl. SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019).
Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vgl. VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019).
Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019).
Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte.
Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vgl. JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019).
Quellen:
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.1.2019): Briefing Notes, DR Kongo, Zugriff 9.1.2019
-FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.1.2019): Oppositioneller Felix Tshisekedi gewinnt Präsidentenwahl, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kongooppositioneller-felix-gewinnt-tshisekedi-praesidentenwahl-15981234.html, Zugriff 10.1.2019
-JA - Jeune Afrique (10.1.2019): RDC : Félix Tshisekedi élu président, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/701452/politique/rdc-felix-tshisekedi-elupresident-de-la-republique-selon-les-resultats-provisoires-proclames-par-la-ceni/, Zugriff 10.1.2019
-NTV - Nachrichtenfernsehen GmbH (10.1.2019): Ende der Ära Kabila Oppositioneller gewinnt überraschend Wahlen im Kongo, https://www.n- tv.de/politik/Oppositioneller- gewinnt-ueberraschend-Wahlen-im-Kongo-article20804138.html, Zugriff 10.1.2019
-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (10.1.2019): Doppelte Überraschung in Kongo-Kinshasa, https://www.nzz.ch/international/machtwechsel-im-kongo-oppositioneller-gewinntpraesidentenwahl-ld.1450321, Zugriff 11.1.2019
-RO - Radio Okapi (10.1.2019): Félix Tshisekedi élu président de la République démocratique du Congo, https://www.radiookapi.net/2019/01/10/actualite/politique/felixtshisekedi-elu-president-de-la-republique-democratique-du-congo, Zugriff 10.1.2019
-SO - Spiegel Online (9.1.2019): Wahlergebnis immer noch offen Der Kongo zählt, der Kongo zittert, http://www.spiegel.de/politik/ausland/kongo-wahlkommission-verzoegertergebnis-der-praesidentschaftswahlen-weiter-a-1246951.html, Zugriff 9.1.2019 -TAZ - tageszeitung (6.1.2019): Präsidentschaftswahl in der DR Kongo. Darf die Opposition gewinnen?, https://www.taz.de/Praesidentschaftswahl-in-der-DR-Kongo/! 5560823/, Zugriff 9.1.2019
-TS - tagesschau.de (10.1.2019): Machtwechsel im Kongo Tshisekedi gewinnt historische Wahl, https://www.tagesschau.de/ausland/kongo-wahl-107.html, Zugriff 10.1.2019
-VN - Vatican News (2.1.2019): Kongo nach den Wahlen: Bischöfe rufen zu Ruhe auf, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/demokratische-republik-kongobischofskonferenz-appell-demokratie.html, Zugriff 9.1.2019
-VN - Vatican News (8.1.2019): Kongo: Noch keine Veröffentlichung des
-Wahlergebnisses, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/kongo-bischoefewahl-kabila-afrika-ergebnisse-konflikt.html, Zugriff 9.1.2019
-ZO - Zeit Online (10.1.2019): Kongo: Oppositionskandidat gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/kongo-praesidentschaftswahl-f-lix-tshiseked i , Zugriff 10.1.2019
KI vom 22.8.2018: Neuer Ebola-Ausbruch im Ostkongo (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung)
Am 1.8.2018 hat das kongolesische Gesundheitsministerium einen neuerlichen Ausbruch von Ebola in der Stadt Mangina (Provinz Nord-Kivu, Ostkongo) bekanntgegeben. Bestätigte Ebola-Fälle gab es seither auch in der Provinz Ituri. Die beiden Provinzen sind stark bevölkert, grenzen an Uganda und Ruanda und sind zudem von Konflikten und Unsicherheit geprägt (WHO 17.8.2018). Das Epizentrum des Ebola-Ausbruchs liegt in der östlichen Provinz Nord-Kivu, etwa 240 km nördlich der Provinzhauptstadt Goma nahe der Millionenstadt Beni (BAMF 20.8.2018). Die EU-Agentur ECHO hat eine Karte erstellt, auf welcher die bisher betroffenen Gebiete verzeichnet sind (ECHO 16.8.2018):
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Mit Stand vom 20.8.2018 starben bisher 59 Personen (davon 32 bestätigte und 27 wahrscheinliche Fälle). Insgesamt gab es bis dahin 102 Fälle von Erkrankungen (75 bestätigte und 27 wahrscheinliche) (WHO 20.8.2018). Die WHO ist mit Experten vor Ort, es wird u.a. versucht, die Epidemie mit Impfungen einzugrenzen (WHO 17.8.2018).
Erschwert wird die Ebola-Bekämpfung dadurch, dass in den beiden betroffenen Provinzen über hundert Rebellengruppen aktiv sind und Militäroperationen stattfinden. Viele Krankheitsfälle liegen in sog. Roten Zonen, die ohne militärischen Begleitschutz nicht erreichbar sind (BAMF 20.8.2018).
Quellen:
-BAMF – Deutschland, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.8.2018): Briefing Notes 20. August 2018
-ECHO – European Commission’s Directorate-General for European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations (16.8.2018): The Democratic Republic of the Congo: Ebola Virus Disease Outbreak – Epidemiological Situation DG ECHO Daily Map, https://reliefweb.int/map/democratic-republic-congo/democratic-republic-congo-ebolavirus-disease-outbreak-2, Zugriff 22.8.2018
-WHO (20.8.2018): Ebola situation reports – Democratic Republic of the Congo, http://www.who.int/ebola/situation-reports/drc-2018/en/, Zugriff 22.8.2018
-WHO (17.8.2018): Ebola virus disease – Democratic Republic of the Congo, Disease outbreak news, http://www.who.int/csr/don/17-august-2018-ebola-drc/en/, Zugriff 22.8.2018
KI vom 11.7.2018: Ebola-Ausbruch eingedämmt (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung)
Das kongolesische Gesundheitsministerium und die WHO beobachten auch weiterhin den Ebola-Ausbruch in der RD Kongo. Das Aufspüren von Personen, die sich eventuell infiziert haben könnten, wurde am 27.6.2018 abgeschlossen. Mehr als 20.000 Personen wurden von den Teams vor Ort aufgesucht. Die letzten Personen, die möglicherweise mit dem Virus infiziert worden sein könnten, sind nach 21 Tagen (eine Inkubationsperiode) ohne Symptome aus der Beobachtung entlassen worden. Der letzte tatsächlich mit Ebola Infizierte wurde am
12.6. 2018 nach zwei negativen Tests auf den Virus aus der Quarantäne entlassen. Bevor der Ausbruch endgültig für beendet erklärt werden kann, sind 42 Tage (zwei Inkubationsperioden) abzuwarten, ohne dass bei einer der zuletzt einem bestätigten Infektionsfall ausgesetzten Person an Ebola erkrankt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden alle notwendigen Vorsichts- und Vorsorgemaßnahmen aufrechterhalten (WHO 6.7.2018).
Insgesamt gab es bei diesem Ebola-Ausbruch 38 laboratorisch bestätigte Infektionen und 15 mögliche Infektionen. 29 Personen sind an dem Virus gestorben. Betroffen waren die Gesundheitszonen Bikoro, Iboko und Wangata in der Provinz Équateur. Zwischen 21.5. und 30.6.2018 wurden 3.330 Menschen gegen Ebola geimpft (WHO 6.7.2018).
Es verbleibt zwar ein Risiko, dass nicht-registrierte Infizierte den Virus erneut übertragen. Allerdings sind alle Maßnahmen aufrecht, um auf derartige Fälle unmittelbar reagieren zu können. Die WHO hat daher die Risikostufe für diesen Ebola-Ausbruch gesenkt und nennt das Risiko für die öffentliche Gesundheit in der DR Kongo nur noch „moderat“. Generell ist das Infektionsrisiko für Reisende, welche die betroffenen Gebiete besuchen, gering – selbst dann, wenn sie in Gebiete reisen, wo in der Vergangenheit bestätigte Fälle registriert worden sind. Es gibt mit Stand 6.7.2018 keine Einschränkungen des internationalen Verkehrs. Gemäß informellen Quellen hatten während des Ausbruchs insgesamt 25 Länder für aus der DR Kongo einreisende Personen Untersuchungen angeordnet (WHO 6.7.2018).
Quellen:
-WHO – Weltgesundheitsorganisation (6.7.2018): Ebola virus disease – Democratic Republic of the Congo: Disease outbreak news, https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/ebola-virus-disease-democraticrepublic-congo-disease-outbreak-7, Zugriff 11.7.2018
KI vom 14.5.2018: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung)
Im Nordwesten der Demokratischen Republik Kongo ist es zu einem lokalen Ausbruch von Ebola gekommen. Bislang sind 35 Fälle nachgewiesen, 18 Menschen sind an dem Virus gestorben (DS 14.5.2018). Die WHO spricht von insgesamt 39 Fällen: zwei nachgewiesene, 20 mögliche (darunter die genannten 18 Todesfälle) und 17 Verdachtsfälle (WHO 13.5.2018). Betroffen ist das Gebiet von Bikoro, das sich wiederum 150km von der Hauptstadt der Provinz Equateur entfernt befindet und schwer zugänglich ist (WHO 13.5.2018). 362 Kontakte der (möglichen) Infizierten wurden aufgespürt, zwei davon in der Provinzhauptstadt Mbandaka (Reuters 13.5.2018). Die WHO konkretisiert einen Tag später: Die betroffenen Gebiete sind die Gesundheitsbezirke Bikoro (29 Fälle; 2 bestätigt, 20 möglich, 7 verdächtig); Iboko (8 Fälle; 3 möglich, 5 verdächtig); und Wangata (2 Fälle; 2 möglich) – unweit von Mbandaka. 393 Kontakte von Betroffenen wurden identifiziert (WHO
Lage der betroffenen Gesundheitsbezirke
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(MSF 8.5.2018)
Die bisherigen insgesamt acht Ausbrüche von Ebola in der DR Kongo haben aufgrund der entlegenen Lage der betroffenen Ortschaften und der schlechten Infrastruktur zu keinen größeren Epidemien geführt. Diesmal jedoch liegt das Infektionsgebiet nahe am Fluss Kongo, der ein wichtiger Verkehrsweg ist. Außerdem liegt das Gebiet viel näher an den Hauptstädten Kinshasa und Brazzaville (Reuters 13.5.2018).
Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation ist in die betroffene Region gereist
(WHO 13.5.2018). Er lobte die Reaktion der Regierung in Kinshasa auf den Ebola-Ausbruch.
Die Regierung stimme sich gut mit Hilfsorganisationen ab (DS 14.5.2018; vgl. WHO 13.5.2018). Auch Epidemiologen der WHO wurden ins Gebiet gebracht (Reuters 13.5.2018). Die WHO will in dieser Woche mit einer Impfkampagne in der Gegend beginnen. Dafür soll ein experimenteller Impfstoff zum Einsatz kommen (DS 14.5.2018). 4.000 Einheiten dieses Impfstoffes werden in die betroffenen Gebiete gebracht (Reuters 13.5.2018).
Quellen:
-DS – Der Standard (14.5.2018): Weiterer Ebola-Verdachtsfall in Demokratischer
-Republik Kongo, https://derstandard.at/2000079687014/Weiterer-Ebola-
-Verdachtsfall-in-Demokratischer-Republik-Kongo, Zugriff 14.5.2018
-MSF – Medecins Sans Frontiers (8.5.2018): RD CONGO - DPS Equateur - Carte de base de la ZS Bikoro, Iboko,
-https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cod_bm_Equa_Bikoro_Iboko_A3 L_180507.pdf, Zugriff 14.5.2018
-Reuters (13.5.2018): Congo, U.N. deploy specialists to tackle Ebola epidemic, https:// www.reuters.com/article/us-ebola-health-congo/congo-u-n-deploy-specialists-totackle-ebola-epidemic-idUSKCN1IE0J9, Zugriff 14.5.2018
-WHO – World Health Organization (14.5.2018): Ebola virus disease – Democratic Republic of the Congo, Disease outbreak news 14 May 2018,
-https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/ebola-virus-disease-democraticrepublic-congo-disease-outbreak-1, Zugriff 14.5.2018
-WHO – World Health Organization (13.5.2018): WHO Director General visits Ebolaaffected areas in DR Congo, http://www.afro.who.int/news/who-director-general-visitsebola-affected-areas-dr-congo, Zugriff 14.5.2018
KI vom 17.5.2017: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 9.5.2017 über einen Cluster von nicht diagnostizierten Krankheiten und Todesfällen einschließlich hämorrhagischer Symptome in der Likati Health Zone, Provinz Bas Uele im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRC) informiert. Am 11.5.2017 teilte das Ministerium für Gesundheit (MoH) der WHO mit, dass Proben der Verdachtsfälle gesammelt und positiv auf den Ebola-Virus-Subtyp Zaire getestet wurden (WHO 13.5.2017). Die WHO hat den Ausbruch von Ebola in der demokratischen Republik Kongo bestätigt (BBC 12.5.2017; vgl. JA 12.5.2017; JA 13.5.2017). Das volle Ausmaß des Ausbruchs 2017 ist noch nicht klar. Umfangreiche Untersuchungsund Risikobewertungen werden durchgeführt und die Ergebnisse werden entsprechend mitgeteilt (UNNS 15.5.2017).
Am Freitag, den 12.5.2017 hatten die WHO und die Behörden des Landes bestätigt, dass es seit 22.4.2017 insgesamt neun Ebola-Verdachtsfälle in der nordöstlichen Provinz Bas-Uélé gibt (FAZ 13.5.2017; vgl. WHO 13.5.2017). In der nordöstlichen Provinz Bas-Uele wurden inzwischen 19 Fälle hämorrhagischen Fiebers erfasst (DS 15.5.2017). Laut WHO sollte die Epidemie "schnell " kontrolliert werden können (JA 13.5.2017). Es handelt sich bereits um den achten Ausbruch von Ebola seit der Entdeckung des Virus auf kongolesischen Boden im Jahr 1976 (UNNS 15.5.2017; vgl. JA 12.5.2017). Im Kongo kommt es immer wieder zu kleineren Ebola-Epidemien. Bei der letzten Welle im Herbst 2014 erlagen der WHO zufolge 35 Menschen der Krankheit (DS 15.5.2017).
Der Gesundheitsminister bestätigte in einer Erklärung im staatlichen Fernsehen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um effektiv auf die Epidemie zu reagieren (JA 12.5.2017). Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Mitarbeiter im Gesundheitswesen wurde am 12.5.2017 nach Kisangani versendet. Zusätzliche Ausrüstungen werden derzeit vorbereitet und sobald wie möglich versendet (WHO 13.5.2017).
Quellen:
-BBC News (12.5.2017): World, Africa: Ebola: WHO declares outbreak in DR Congo, http:// www.bbc.com/news/world-africa-39899406, Zugriff 17.5.2017
-DS - derStandard (15.5.2017): Neue Fälle im Kongo alarmieren die EU, http://derstandard.at/2000057596345/Zweiter-Ebola-Fall-im-Kongo-bestaetigt, Zugriff 17.5.2017
-FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (13.5.2017): Ebola-Ausbruch im Kongo, http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/schon-drei-tote-ebola-ausbruch-imkongo-15013929.html, Zugriff 17.5.2017
-JA - Jeune Afrique (12.5.2017): Ebola : l’OMS annonce une épidémie dans le nord-est de la RDC, trois morts, http://www.jeuneafrique.com/437506/societe/ebola-loms-annonceepidemie-nord-de-rdc-trois-morts/, Zugriff 17.5.2017
-JA - Jeune Afrique (13.5.2017): Ebola : l’OMS entrevoit un contrôle rapide de l’épidémie en RDC, http://www.jeuneafrique.com/437925/societe/ebola-loms-entrevoit-controlerapide-de-lepidemie-rdc/, Zugriff 17.5.2017
-UNNS - UN News Service (15.5.2017): Congo-Kinshasa: UN Health Agency Deploying
-Technical Experts to Site of Ebola Outbreak in DR Congo,
-http://allafrica.com/stories/201705160315.html, Zugriff 17.5.2017
-WHO - World Health Organization (13.5.2017): Ebola virus disease – Democratic Republic of the Congo, http://www.who.int/csr/don/13-may-2017-ebola-drc/en/, Zugriff 17.5.2017
Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).
Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016).
Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017
-AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017
-derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-imKongo, Zugriff 25.4.2017
-LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017
-Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s’inquiète du manque de consensus,
-http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-lafrance-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/ 2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-dumanque-de, Zugriff 25.4.2017
-Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre, http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017
Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu – teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).
Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda (1994) von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die „Gier“ der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest- Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016).
Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017).
In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, SüdKivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-MaiGruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratische
-RepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017
-BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017
-derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-imKongo, Zugriff 26.4.2017
-LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of theCongo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017
1.3.4. Rechtsschutz/Justizwesen
Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).
Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016).
Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015).
Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017
-AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo,
-http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 26.4.2017
-LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die „Schnelle Eingreiftruppe“ und die „integrierte Polizeieinheit“. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017).
Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017).
Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.).
Quellen:
-AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo,
-http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017
-GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices
-2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017
1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage
In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).
Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016).
Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017
-AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017
-LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices
-2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017
1.3.7. Relevante Bevölkerungsgruppen
Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vgl. Worldatlas 20.3.2017).
Quellen:
-LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017
-Worldatlas (20.3.2017): Ethnic Groups In The Democratic Republic Of The Congo (Congo-Kinshasa), http://www.worldatlas.com/articles/ethnic-groups-in-the-democraticrepublic-of-the-congo-congo-kinshasa.html, Zugriff 5.5.2017
Frauen
Im UNDP Human Development Index belegt die Demokratische Republik Kongo Platz 187 (letzter Platz der HDI Liste), beim Gender Inequality Index (GII) steht sie auf Platz 142 von 144. 36,2% der Männer und nur 10,7% der Frauen verfügen über einen Schulabschluss. Die Entwicklungschancen sind für Mädchen deutlich schlechter als für Buben. 76% der Mädchen und Frauen sind Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der alleinstehenden Frauen und Mütter nimmt besonders auch im städtischen Umfeld stark zu. Die Frauen sind mit schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes sind sexuelle Übergriffe Teil der Kriegsführung geworden. Im Rahmen der Friedens- und Traumaarbeit erhalten die Opfer Unterstützung, jedoch wird nur ein geringer Teil erreicht. Im öffentlichen Leben nehmen Frauen zunehmend am politischen und wirtschaftlichen Leben teil. 44 Frauen (8,9% der Abgeordneten) sind als Volksvertreter im kongolesischen Parlament vertreten (LIPortal 1.2017).
Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017
-LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ gesellschaft/, Zugriff 5.5.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017
Kinder
Verfassung und Gesetze sollen gewährleisten, dass primäre Bildung kostenlos und verpflichtend bis zu einem Alter von 16 Jahren ist. In der Praxis ist jedoch die primäre Schulbildung weder verpflichtend noch kostenlos oder universell, und es gibt nur wenige funktionierende, von der Regierung finanzierte Schulen (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich ist die Heirat von Mädchen und von Buben unter 18 Jahren verboten. Heiraten von Mädchen unter diesem Alter kommen vor, vor allem um finanzielle Mittel aus der Mitgift zu lukrieren. Zwangsheirat ist verboten, es gibt jedoch keine Berichte über strafrechtliche Verfolgung aufgrund einer Zwangsheirat (USDOS 27.2.2014).
Die bewaffneten Gruppen rekrutieren auch Kinder. Viele von ihnen sind sexueller Gewalt und grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, während sie als Kämpfer, Träger, Köche, Führer, Spione oder Boten eingesetzt werden (AI 25.2.2015).
Quellen:
-AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnestv.de/iahresbericht/2015/konqo-demokratischerepublik.Zugriff 23.3.2015
-USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013
-Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/locai iink/270684/399512 de.html. Zugriff 23.3.2015
Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen – richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/327670/468314_de.html, Zugriff 5.5.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017
1.3.9. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).
Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015).
Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017
-AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2017
-AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo,
-http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 5.5.2017
-LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017
1.3.10. Medizinische Versorgung
Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (LIPortal 1.2017).
Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar. Dies gilt ebenso bei diversen operativen Eingriffen (AA 6.9.2015).
Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 8.5.2017).
Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stehen den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung.
Struktur der medizinischen Versorgung:
Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme
Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme
Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme
Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme
Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).
Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die
Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. Eine kleine Minderheit profitiert von privaten sozialen Sicherungssystemen (besonders bei der Gesundheitsversorgung und bei Pensionen). Ca. 95% der Bevölkerung lebt ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es formal solche Systeme gibt (LIPortal 1.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017
-AA - Auswärtiges Amt (8.5.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html#doc339618bodyText7, Zugriff 8.5.2017
-IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
-LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017
Allein aufgrund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden
Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015).
Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014).Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017
-IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle gekauft werden. Normale Reisepässe werden nach offiziellen Angaben vom Außenministerium gegen eine Verwaltungsgebühr von USD 150.- ausgestellt. Reisepässe sind jedoch kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder bereits die für eine Ausstellung notwendigen Dokumente (Geburtsurkunde etc.) gefälscht sein können (AA 6.9.2015).
Quelle:
-AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde und Einvernahme der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.06.2020 sowie der in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Stellungnahmen der BF.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF sowie auf den in den Verwaltungsakten aufliegenden Urkunden.
Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung des BF1, der BF2 und des BF3 und zu den familiären Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo beruhen auf ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.06.2020.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben der BF in Österreich beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Aussagen der BF1 bis BF5 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.06.2020 sowie den vorgelegten Befundberichten vom 16.06.2020. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF3, der BF4 und BF5 beruhen auf ihren eigenen Angaben, auf den Angaben ihrer Eltern sowie auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätig der VS V. vom 10.05.2017. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF2 und der strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist.
Der BF1 machte im Zuge seines Vorbringens vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible sowie widersprüchliche Angaben, sodass der Schlussfolgerung des BFA, dass die Fluchtgeschichte des BF1 nicht glaubhaft war, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.
Zunächst ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass der BF1 bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich anführte, dass er verdächtigt worden sei, die Rebellen unterstützt zu haben, ohne dabei sein späteres Vorbringen hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahme und seiner Festnahme sowie des möglicherweise gegen ihn bestehenden Haftbefehls geltend zu machen. Auch die BF2 gab in der Erstbefragung wie der BF1 zum Fluchtgrund lediglich an, dass ihr Mann verdächtigt worden sei, die Rebellen unterstützt zu haben.
Was das weitere Vorbringen des BF1 hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahme und Festnahme sowie des möglicherweise gegen ihn bestehenden Haftbefehls in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass dieses durch eine Recherche im Herkunftsland des BF1 nicht verifiziert werden konnte.
So konnte die Schwägerin des BF1 bzw. die Schwester der BF2 an der vom BF1 und BF2 angegebenen Adresse nicht gefunden werden. Insoweit in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, dass die belangte Behörde eine falsche Adresse an den Ermittlungsbeamten im Herkunftsland der BF angegeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die in der Stellungnahme der BF vom 25.06.2016 angeführte Adresse weitergeleitet hat, weshalb ihr Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht anzulasten ist. Vielmehr wären die BF selbst angehalten gewesen, nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde die Adresse ihrer Kontaktperson richtig anzugeben.
Unbeschadet dessen konnte jedoch auch das Vorbringen des BF1, dass sie sich für die Demonstration am 19.01.2015 vor dem Sitz seiner Partei getroffen hätten und dann losmarschiert wären, wobei er eine Art Anführer gewesen sei, ein Mikrofon gehabt habe, Musik gemacht habe und Slogans ausgerufen habe, nicht verifiziert werden. So konnte nicht bestätigt werden, dass die Partei des BF1 einen Protestmarsch organisiert hat oder der BF1 den Protestmarsch geleitet hat. Vielmehr teilte das Büro der Partei des BF mit, dass alle Anführer von Protesten oder Demonstrationen der Partei bekannt sind, es die Bundesvorsitzenden sind, welche zumeist die Protestmärsche anführen und nicht einfache Mitglieder der Partei. Insofern in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, dass die Partei des BF1 eine Teilnahme an der Demonstration aufgrund der politischen Implikationen und möglichen Gefährdung durch die Regierung nicht offiziell bestätigen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Auskunft nicht den kongolesischen Behörden gegenüber getätigt wurde, sondern einem österreichischen Verbindungsbeamten, weshalb auch die von der Beschwerde vermutete Zurückhaltung bzw. Vorsicht der Partei, welcher der BF1 angehört, ins Leere geht. Hinsichtlich der Funktion des BF1 bei der Demonstration wendet die Beschwerde ein, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde keine gesamte Demonstration angeführt habe. Dies wurde ihm jedoch von der belangten Behörde nicht unterstellt. Vielmehr rechtfertigte der BF1 das Interesse der Polizei an seiner Polizei bei seiner Festnahme genau damit, dass er eine Gruppe angeführt habe.
Auch konnte nicht bestätigt werden, dass gegen den BF1 ein Haftbefehl besteht, wie dies aus dem Rechercheergebnis hervorgeht.
Unbeschadet des Rechercheergebnisses vermochte der BF1 auch nicht zu überzeugen, dass er tatsächlich festgehalten wurde. So führte er hierzu auf Nachfrage durch die erkennende Richterin aus, dass er während seiner ersten Anhaltung weder einer Befragung unterzogen wurde, noch ihm vorgehalten wurde, was der Grund seiner Festnahme war, was jedoch unplausibel ist. Wäre er tatsächlich wegen seiner Demonstrationsteilnahme bzw. politischen Tätigkeit festgenommen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass ihm sehr wohl vorgehalten wird, was der Grund seiner Festnahme ist, wie dies ja auch bei seiner zweiten Anhaltung der Fall war. So wurde er entsprechend seinen Angaben bei seiner zweiten Festnahme sehr wohl befragt bzw. wurde ihm vorgehalten, dass sie wüssten, wer er sei und er die Rebellen unterstützen würde. Hinsichtlich seiner zweiten Entlassung bzw. Flucht vor seinen Verfolgern vermochte der BF1 auch nicht nachvollziehbar zu erklären, warum einer seiner Verfolger ihm zur Flucht verhelfen sollte, zumal er sich selbst dadurch gefährden würde bzw. den Verdacht der Unterstützung von Rebellen auf sich ziehen würde. Was die unterstellte Unterstützung der Rebellen anbelangt, war der BF1 auch nicht in der Lage anzugeben, wer mit den Rebellen gemeint war, die er unterstützt haben soll, was wiederum nicht nachvollziehbar ist.
Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie die Glaubwürdigkeit der BF auch deshalb in Frage stellt, da er eigenen Angaben zufolge nach ihrer Flucht nach Brazzaville wieder in ihre Heimat zurückgekehrt seien, was angesichts der behaupteten Verfolgungsgefahr unplausibel erscheint. Sofern in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, dass die Rückkehr in die Heimat und die Besorgung von Reisepässen die einzige Möglichkeit der Flucht gewesen sei, stellt dies keine plausible Erklärung dar. Wären sie tatsächlich im Herkunftsstaat verfolgt worden, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass sie ihre Flucht mittels Reisepässen, welche ihren Angaben zufolge sowieso gefälscht waren, sehr wohl auch aus Brazzaville organisiert und von dort ihre weitere Flucht antreten hätten können.
In diesem Zusammenhang erweisen sich die Ausführungen der BF zum Verbleib ihrer Reisepässe als unplausibel, wenn sie angeben, dass diese ihnen abgenommen worden wären, nachdem sie in der Türkei angekommen wären. Auf die Frage, warum ihre Reisepässe ihnen in der Türkei abgenommen worden seien und ob sie nicht weiterreisen wollten, erklärte der BF1 lapidar, dass es nicht seine Idee gewesen sei, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, zumal die Reisepässe mit ihren Fotos versehen waren und sie für diese auch gezahlt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie keiner Verfolgung ausgesetzt waren und mit ihren echten Reisepässen ausgereist sind, welche sie nun bewusst zurückhalten. Die Glaubwürdigkeit des BF1 als Person wird auch durch die Vorlage eines gefälschten Führerscheins untermauert, weswegen er auch in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde.
Aufgrund der dargestellten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im Vorbringen des BF1 und des Ergebnisses der Recherche im Herkunftsstaat war ihm daher jegliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu versagen. Die erkennende Richterin gelangt somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der BF1 die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Person des BF1 waren daher auch den Angaben der BF2, wonach sie wegen den Problemen ihres Gatten vergewaltigt worden sei, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die BF2 vermochte jedoch auch unbeschadet der Unglaubwürdigkeit des BF1 nicht glaubwürdig darzutun, dass sie wie von ihr angegeben vergewaltigt worden sei. So ist der belangten Behörde zunächst beizupflichten, dass die BF2 weder im Zuge ihrer Erstbefragung noch zu Beginn ihrer niederschriftlichen Einvernahme ausführte, selbst verfolgt worden zu sein. Vielmehr führte sie auf ausdrückliche Nachfrage der befragenden Organwalterin zu Beginn ihrer Einvernahme vor dem BFA aus, selbst keine Probleme gehabt zu haben, sondern geflüchtet zu sein, weil ihr Mann in Gefahr gewesen sei. Erst im Verlauf der Einvernahme vor der belangten Behörde machte sie eine Vergewaltigung geltend. Im Zusammenhang mit der Vergewaltigung ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit fremden Männern einfach mitgefahren ist, welche ihr angeblich ihren Mann zeigen hätten wollen, obwohl sie wissen musste, welcher Verfolgung ihr Mann ausgesetzt war, welche auch sie betreffen hätte können. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie die Glaubwürdigkeit der BF2 des Weiteren in Frage stellt, wenn diese erklärt, nach der Vergewaltigung wiederum mit einem fremden Mann mitgegangen zu sein, obwohl sie zuvor vergewaltigt wurde. Insofern sie hierzu anführt, dass der Mann sie namentlich genannt habe, vermag dies angesichts der zuvor ihr widerfahrenen Vergewaltigung ebenso nicht zu überzeugen.
Eine weitere Ungereimtheit ergab sich auch bei ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht. So erklärte sie vor der belangten Behörde auf den Vorhalt, dass sie weder in der Erstbefragung noch zu Beginn ihrer Einvernahme eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, dass sie das (gemeint die Vergewaltigung) eigentlich nicht sagen wollte, jedoch habe ihr eine andere Frau in Österreich, mit der sie gesprochen habe, gesagt, dass sie es sagen soll. In der mündlichen Verhandlung gab sie auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wer diese Frau gewesen sei, an, dass die einvernehmende Organwalterin die erste Person gewesen sei, mit der sie darüber gesprochen habe. Hätte sie wirklich diese Hemmungen gehabt, die Vergewaltigung vorzubringen, wäre sehr wohl zu erwarten gewesen, dass sie übereinstimmende Angaben zu der Person macht, der sie erstmals davon erzählt hat. Vielmehr wird auch durch dieses Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es sich beim Geschilderten nicht um tatsächlich Erlebtes handelt.
Insofern sie hierzu in der Verhandlung angibt wegen der Vergewaltigung im Bundesgebiet behandelt worden zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem vorgelegten gynäkologischen Befund keine Hinweise auf eine Vergewaltigung zu entnehmen sind, sondern dieser zufolge die BF2 wegen einer Bartolin, Abszessen behandelt wurde. Somit konnte die BF2 auch nicht glaubwürdig darlegen, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat, weshalb ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Was das weitere Vorbringen der BF2 hinsichtlich der unbefriedigenden Situation der Frauen anbelangt bzw. Frauen in ihrem Herkunftsstaat keine Rechte hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF2 nicht darlegen konnte, inwieweit sie persönlich davon betroffen wäre bzw. vor ihrer Ausreise betroffen war. Insoweit sie dies auf ihre behauptete Vergewaltigung bezieht und implizit angibt, dass sie deshalb stigmatisiert werden würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Vorbringen der BF2, vergewaltigt worden zu sein, keine Glaubwürdigkeit geschenkt wird. Es wird nicht verkannt, dass Vergewaltigungen in der Demokratischen Republik Kongo gezielt stattfinden, um die Opposition einzuschüchtern, jedoch vermochte die BF2 ihre eigene Vergewaltigung nicht glaubwürdig darzulegen und stützte sie diese auf das unglaubwürdige Fluchtvorbringen des BF1, wie dies oben ausführlich dargelegt wurde.
Die Feststellung, dass für den BF3 bis BF6 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, ergibt sich aus den Angaben des BF1 und der BF2.
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat bieten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Hinsichtlich der Situation von Kindern wurden Feststellungen aus dem angefochtenen Bescheid übernommen, welche zwar älteren Datums sind, jedoch konnten in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen erkannt werden.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Demokratischen Republik Kongo - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Die Länderfeststellungen wurden der Rechtsvertretung der BF übermittelt bzw. wurden diese anlässlich der mündlichen Verhandlung im Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Weder die BF noch ihre Rechtsvertretung sind den Länderfeststellungen bzw. dem genannten Bericht substantiiert entgegengetreten.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 34 AsylG 2005 lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen vor.
Zu Spruchpunkt I. A):
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF1 und die BF, die von ihnen behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird von den BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Für die BF3 bis BF6 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, diese beziehen sich auf die Fluchtgründe des BF1, der konnte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und waren die Beschwerden sohin gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2055 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).
Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und gegebenenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwN).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Zwar leidet der BF1 an einer „reaktiven Depression“ und die BF2 ebenfalls an einer „reaktiven Depression“, an Somatisierungsstörung, an Bluthochdruck sowie an Migräne, weswegen sie medikamentös behandelt werden, jedoch handelt es sich bei diesen Beschwerden nicht um lebensbedrohliche Krankheiten im Endstadium. Zudem sind der BF1 und die BF2 sonst gesund und arbeitsfähig. Nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der BF1 bzw. die BF2 in dauernder stationärer Behandlung befänden oder nicht reisefähig wären.
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung ist aus den Feststellungen zwar zu entnehmen, dass diese für den Großteil der Bevölkerung nicht ausreichend ist, jedoch stehen für zahlungskräftige Patienten in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Der BF1 und die BF2 werden aufgrund ihrer Erwerbsfähigkeit und der familiären Unterstützung durch ihre Geschwister daher in der Lage sein, die nötige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, welche vor allem in Kinshasa gegeben ist.
Des Weiteren verfügen der BF1 und die BF2 über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung, weshalb auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie haben auch mit ihrer Reise nach Europa und ihren Aufenthalten in verschiedenen Ländern bewiesen, dass sie im Stande sind, für ihre existenziellen Bedürfnisse zu sorgen. Sie sprechen Lingala und Französisch und sie sind mit den Umständen am heimatstaatlichen Arbeitsmarkt sowie mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen ihres Herkunftsstaates vertraut. Sie werden daher, im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie dabei von ihrem sozialen bzw. familiären Bezugsnetz unterstützt werden. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht ihnen zudem ebenso offen.
Hinsichtlich des minderjährigen BF3 bis BF6 ist anzumerken, dass bei diesen keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und sie gesund sind. Sie werden in Begleitung ihrer Eltern, welche für sie bisher gesorgt haben und für sie auch in Zukunft weiterhin sorgen können werden, da sie weder lebensbedrohlich erkrankt noch arbeitsunfähig sind, in ihr Herkunftsland zurückkehren. Darüber hinaus verfügen ihre Eltern über familiäre Anknüpfungspunkte, die sie bei der Wiedereingliederung unterstützten könnten.
Hinsichtlich der Lage von Kindern ist aus den getroffenen Länderfeststellungen zwar zu entnehmen, dass entgegen der gesetzlich garantierten kostenlosen und verpflichtenden primären Schulbildung in der Praxis diese weder verpflichtend noch kostenlos oder universell sei, sondern es nur wenige funktionierende, von der Regierung finanzierte Schulen gebe, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die BF4 bis BF6 davon betroffen sein werden, zumal nicht nur der BF3 bereits im Herkunftsstaat eine Schulbildung genossen hat, sondern auch seine Eltern bzw. der BF1 und die BF2. Was das weitere Vorbringen der Rechtsvertretung zum Kindeswohl in der Stellungnahme vom 28.08.2020 anbelangt, wird dieses im Rahmen der Rückkehrentscheidung berücksichtigt, wozu auf die Ausführungen unter Punkt 3.4.1. zu verweisen ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann auch unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.
Zudem fallen die BF als überwiegend gesunde Personen nicht in die durch das COVID-Virus besonders betroffene Risikogruppe der vorerkrankten oder älteren Menschen, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass sie in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wären.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF den vom erkennen Gericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. A):
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
..."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.2. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist zu konstatieren, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben der BF darstellen würde, zumal die BF als Kernfamilie im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären.
Hingegen erscheint im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Privatleben der BF nicht mehr gerechtfertigt. So haben der BF1 und die BF2 ihren mehr als fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für ihre Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht genützt. Sie haben mehrere Sprachkurse besucht und verfügen über grundlegende Deutschkenntnisse. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnten sie auf einfache Fragen adäquat antworten. Sie haben zwar bisher noch keine qualifizierten Deutschprüfungen abgelegt, jedoch besuchen sie derzeit erneut einen Deutschkurs, den sie auch mit einer Prüfung abschließen wollen. In der mündlichen Verhandlung haben sie auch ihre Bereitschaft bekundet, weitere Sprachkurse zu besuchen und einer Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund ihrer Lern- und Arbeitswilligkeit ist deshalb davon auszugehen, dass sich ihre Integration in Österreich weiter verfestigen wird, was ihnen wiederum durch ihre vorhandenen freundschaftlichen Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern, insbesondere im Rahmen ihrer kirchlichen Gemeinschaft und ihrer Vereinstätigkeit, erleichtert wird. So besuchen der BF1 und die BF2 eine Kirche, waren bzw. sind im Dorf- und Gospelchor ihrer Wohngemeinde aktiv. Die BF2 besucht einen Verein in S., wo sie an dessen Aktivitäten teilnimmt. Zudem handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren der BF um ihr erstes Verfahren, deren lange Verfahrensdauer von nunmehr von über fünf Jahren ihr nicht anzulasten ist. Darüber hinaus ist die BF2 strafrechtlich unbescholten. Der BF1 wurde zwar wegen Urkundenfälschung verurteilt, jedoch wurde die bedingt nachgesehene Strafe zwischenzeitig endgültig nachgesehen, weshalb auch nicht erkannt werden kann, dass von ihm weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Zu berücksichtigen war bei der Interessensabwägung auch das Interesse des BF1 und der BF2 hinsichtlich ihrer weiteren medizinischen Behandlung betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden, deren Behandlung zwar im Herkunftsstaat möglich ist, jedoch mit (finanziellen) Hürden verbunden ist.
Im vorliegenden Fall ist zusätzlich in Bezug auf die BF3 bis BF6 das Kindeswohl zu berücksichtigen. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR vom 18.10.2006, Fall Üner, Appl: 46.410/99 und vom 06.07.2010, Fall Neulinger u.a., Appl. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR vom 31.07.2008, Fall Darren Omoregie u.a., Appl. 265/07; vom 17.02.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07 und vom 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1.820/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 0219) befinden. Der Rechtsprechung der Höchstgerichte zufolge wird ein anpassungsfähiges Alter etwa zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH vom 07.10.2014, U2459/2012 u.a. sowie VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143 u.a.).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber bzw. minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatland alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg. 16.657/2002 und VwGH vom 19.10.1999, Zl. 99/18/0342). Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt zwar für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen, kann jedoch minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (vgl. VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011 und 19.752/2013). Diese Rechtsprechung ist wohl auch für Kinder, die in Österreich geboren wurden, ebenso anwendbar.
Betreffend den minderjährigen BF6 ist diesbezüglich auszuführen, dass er in Österreich geboren wurde und sein bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht hat. Er hat keinerlei Bezug zur Demokratischen Republik Kongo. Aufgrund seines Alters wird er noch von seinen Eltern betreut und besucht noch nicht den Kindergarten.
Der BF3 hat sich im Bundesgebiet um eine gelungene Integration bemüht. So hat er die Mittelschule bzw. die Polytechnische Schule abgeschlossen und besucht derzeit die erste Klasse einer Handelsschule. Zudem hat er sich auch um eine gesellschaftliche Integration sehr bemüht. Er war aktives Mitglied in einem Fußballverein, wo er durch seine besonderen Leistungen hervortrat, wie dies aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Die BF4 besucht die 2. Klasse einer Neuen Mittelschule, die BF5 besucht die dritte Klasse einer Volksschule, wo sie gut integriert sind und Deutsch auf muttersprachlichen Niveau sprechen. Die BF3 bis BF6 sind schulisch und auch privat im Bundesgebiet sozialisiert und stark in Österreich verwurzelt. Zudem belegt ein Konvolut individueller, privater Unterstützungserklärungen die Bemühungen der BF um eine Integration der BF in Österreich.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die minderjährigen BF3 bis BF6 gemeinsam mit ihren Eltern in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren würden und sohin keinesfalls auf sich alleine gestellt wären, allerdings kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der BF3 und BF4 dem anpassungsfähigem Alter entwachsen sind. Dass ihr Aufenthalt in Österreich letztlich nur auf die unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz ihrer Eltern zurückzuführen ist, kann den minderjährigen BF3 bis BF6 nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Gesamtzusammenhang ist sohin eine sprachliche, schulische und altersentsprechende soziale Integration der minderjährigen BF in Österreich gegeben. In einer Zusammenschau aller Umstände ergibt sich sohin, dass das Interesse des in Österreich geborenen, minderjährigen BF6 und der minderjähringen BF3 bis BF5 an einer Fortführung ihres Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt.
Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs 2 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich der BF durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig sind. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sind die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig zu erklären.
3.4.4. Zur Erteilung der Aufenthaltstitel:
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 IntG unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat; minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist;
Nachdem der BF1 die BF2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen, war ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen. Der minderjährige BF6 ist noch nicht im Kindergartenalter, er wird von seinen Eltern betreut, weshalb auch ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen ist.
Der minderjährige BF3 hat hingegen die Mittelschule bzw. die Polytechnische Schule positiv abgeschlossen und besucht gegenwärtig die erste Klasse einer Handelsschule. Die minderjährige BF4 besucht derzeit die zweite Klasse einer Mittelschule und die minderjährige BF5 die dritte Klasse einer Volksschule. Die BF3 bis BF5 erfüllen somit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4 IntG, weshalb ihnen die „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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