Bundesverwaltungsgericht I403 2232831-1

I403 2232831-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2020

Regest

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I403 2232831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2232831.1.00

Spruch

I403 2232831-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. SERBIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 25.05.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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