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G310 2214458-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2214458-1
G310 2214458-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2020
Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement private Streitigkeiten Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe
G310 2214457-1/19E
G310 2214458-1/21E
G310 2214455-1/16E
G310 2214460-1/16E
G310 2214451-1/24E
G310 2214454-1/16E
G310 2214452-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX , 2. XXXX , geb. am XXXX , 3. XXXX , geb. am XXXX , 4. mj. XXXX , geb. am XXXX , 5. XXXX , geb. am XXXX , 6. mj. XXXX , geb. am XXXX , und 7. mj. XXXX , geb. am XXXX , alle nordmazedonische Staatsangehörige, 4. vertreten durch die Eltern XXXX , 6. und 7. vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019, Zl. XXXX betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2020, zu Recht:
A)
I.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.
II.Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben, diese behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX , geb. am XXXX und mj. XXXX , geb. am XXXX , werden gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , 6. mj. XXXX , geb. am XXXX , und 7. mj. XXXX , geb. am XXXX , werden gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III.Der Spruchpunkt VI. wird ersatzlos aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), die Drittbeschwerdeführerin (BF3), der Viertbeschwerdeführer (BF4) und die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) sind die leiblichen Kinder von BF1 und BF2, alle Kinder waren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig. Die mj. Sechstbeschwerdeführerin (BF6) und der mj. Siebtbeschwerdeführer (BF7) sind die leiblichen Kinder von BF5.
Die Beschwerdeführer (BF) gelangten im November 2015 teilweise schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 25.11.2015 internationalen Schutz – wegen behaupteter Verfolgung durch Privatpersonen – beantragten. Am 26.11.2015 erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. und fand am 08.11.2018 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
Als Fluchtgrund gaben sie zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat aufgrund von Problemen mit Privatpersonen (Albaner) verlassen haben, welche ihnen Geld geliehen hätten und in weitere Folge aufgrund von Schulden die BF2 und BF3 vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen hätten. BF1, BF2 und BF3 hätten deswegen mit schweren psychischen Problemen zu kämpfen und BF5 leide zudem an Epilepsie.
Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt IV. und V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten und ihnen in ihrem Herkunftsstaat, der weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK drohe.
In der Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragten die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hierzu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das BFA unter anderem unzureichend mit den psychischen Problemen von BF1, BF2 und BF3 auseinandergesetzt habe. BF5 habe aufgrund ihrer Epilepsieerkrankung in Österreich einen Behindertenpass (Behinderung 70 %) ausgestellt bekommen. BF2 und BF3 würden eine zeitnahe, leicht zugängliche Psychotherapie benötigen, was im Falle einer Rückkehr nicht sichergestellt sei.
Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, wo diese am 14.02.2019 einlangten.
Mit Teilerkenntnis vom 10.10.2019, GZ. G310 2214457-1/6Z u.a., wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen erfolgten am 24.10.2019 sowie am 03.06.2020 gesundheitliche Anfragen an die Staatendokumentation durch das BVwG. Die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation langten am 11.03.2020 und am 17.07.2020 ein.
Mit Schreiben vom 23.07.2020 wurden die BF aufgefordert eine Stellungnahme zum aktuellen Länderbericht Nordmazedonien vom 15.01.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 07.05.2019, sowie zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation samt Ergänzung vom abzugeben.
Die diesbezügliche Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF samt Urkundenvorlage langten am 21.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 12.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF2, die BF3, der BF4 und die BF5 persönlich teilnahmen. Der BF1 war aufgrund eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus verhindert. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2020 übermittelte die Rechtsvertretung der BF eine ergänzende Stellungnahme. Zusammengefasst erfolgten Schilderungen zu der Diskriminierung der Volksgruppe der Roma in Nordmazedonien, den Gesundheitsrisiken von Roma aufgrund der Corona-Pandemie sowie der Gefahr von rassistischer Gewalt gegen Roma sowie Risiken im Bildungsbereich. Weiters folgten Ausführungen zur Problematik der Behandelbarkeit von Epilepsie, PTBS und Depressionen in Nordmazedonien. Schließlich werde auf die Integration im Rahmen des nunmehr fünfjährigen Aufenthalts und der sehr guten Deutschkenntnisse der BF verwiesen. Im Fall einer Abweisung der Beschwerde von Spruchpunkt I. und II. werde beantragt, jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zuzuerkennen, zumal hierfür auch die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und erfüllt würden.
Unter der GZ G306 2209780-1 ist ebenfalls ein Asylverfahren in Bezug auf den Lebensgefährten der BF5 und den Vater der gemeinsamen beiden Kinder, der BF6 und des BF7, sowie des gemeinsamen ungeborenen dritten Kindes (BF5 befindet sich derzeit in der 25. SSW), XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, anhängig. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in den Beschwerdeverfahren der BF5 – BF7 ausgesetzt.
Feststellungen:
Die BF sind Staatsangehörige von Nordmazedonien, Angehörige der Volksgruppe der Roma und Angehörige des christlichen Glaubens. Die Muttersprache der BF ist Mazedonisch.
Der BF1 lebt mit seiner Ehegattin, der BF2 sowie den gemeinsamen Kindern, der BF3, dem mj. BF4 im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt in einer privaten Unterkunft. Die schwangere BF5 lebt mit ihrem Lebensgefährten sowie den beiden gemeinsamen Kindern, der BF6 und dem BF7 ebenfalls in einem gemeinsamen Haushalt.
In Nordmazedonien sind Angehörige der BF2 wohnhaft, die Eltern und Geschwister der BF2 leben noch in Nordmazedonien, es besteht kein Kontakt. Die BF wurden vor ihrer Ausreise weder von den Eltern noch den Geschwistern der BF2 unterstützt.
Die BF2 und die BF3 wurden in Nordmazedonien vor ihrer Ausreise im Oktober 2015 aufgrund von Geldschulden von albanischen Männern entführt, vergewaltigt und ca. 14 Tage zur Prostitution gezwungen. Der BF1 wurde gekidnappt und musste als Dealer arbeiten. Den BF wurde gedroht, alle Töchter zur Prostitution zu zwingen, auch der Sohn müsse für sie arbeiten. Die BF waren in Nordmazedonien nicht krankenversichert und haben auch keine Sozialhilfe erhalten. Sie haben von Straßenarbeit gelebt (Müllsammeln).
Die BF verließen Nordmazedonien im November 2015 und reisten gemeinsam am 25.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie halten sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Der BF1, die BF2, die BF3 und die BF5 sind strafgerichtlich unbescholten. Der mj. BF4 wurde vom LG XXXX am XXXX .2020, XXXX , wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG und § 28 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF4 wird vom Verein XXXX unterstützt und es wird ihm im Bericht vom 09.10.2020 eine positive Zukunftsprognose ausgestellt.
Die BF beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen
-Mietverträge
-Stellungnahmen LEFÖ (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) vom 06.10.2020 und 02.11.2018
-Entlassungsbrief LKH XXXX BF1 vom 08.09.2020
-Aufenthaltsbestätigung LKH XXXX BF1 06.10.2020
-Bestätigung Kindergartenbesuch BF7 vom 07.10.2020
-Bestätigung LKH XXXX BF2 betreffend Langzeittherapie – Vorstellungsgespräch vom 28.09.2020
-Therapiebestätigung XXXX , Psychotherapeutin der BF2 vom 31.08.2020
-Beschäftigungszusage BF2 vom 05.08.2020
-Empfehlungsschreiben WIFI BF4 vom 09.11.2019
-Therapiebestätigung XXXX , Psychotherapeutin BF3 vom 01.10.2020
-2x Ausbildungsbestätigungen BF3 für das Schuljahr 2020/2021 vom 18.09.2020
-Bestätigung Dr. XXXX betreffend 3. Schwangerschaft der BF5 vom 24.08.2020
-Weitere Unterlagen betreffend Schwangerschaft der BF5
-Bestätigung Dr. XXXX , Psychotherapeut, BF5 vom 07.09.2020
-Dienstleistungsschecks der Familie
Der BF1 hat versucht sich, ca. eine Woche vor der mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 nach einem bereits am XXXX .2020 erfolgten Suizidversuch, mit Medikamenten umzubringen und wollte sich auch aufhängen, er befindet sich seither im Krankenhaus LKH XXXX . Der BF1 hat vor seinem Suizidversuch privat Fahrräder repariert und zwei Deutschkurse besucht.
Die BF2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1.) und Angstzuständen, Panikattacken, sowie derzeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1.), und steht diesbezüglich in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Aufgrund ihrer Suizidalität waren deshalb auch mehrere Aufenthalte im LKH XXXX notwendig. Sie ist laut aktueller medizinischer Unterlagen auf eine Langzeittherapie angewiesen. Am 28.09.2020 fand im Landesklinikum XXXX ein ambulantes Vorstellungsgespräch für eine stationäre Psychotherapie statt. Die BF2 befindet sich seit Jänner 2016 bei der Psychotherapeutin XXXX in XXXX in psychotherapeutischer Behandlung. Die BF2 leidet auch an massiven Angstzuständen wegen eines negativen Asylbescheides bzw. ihrer drohenden Abschiebung.
Sie hat in Nordmazedonien als einziges Medikament „ XXXX “ erhalten, sie ist davon nun abhängig geworden.
Die BF3 leidet an Panikattacken, Ängsten und Konzentrationsproblemen.
Der BF4 hat keine gesundheitlichen Probleme.
Die BF5 leidet an epileptischen und psychogenen Anfällen. Sie ist derzeit in der 25. Woche ihrer Schwangerschaft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leiden, die in Nordmazedonien nicht behandelbar ist.
Die BF haben sich in all den Jahren ihres Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert.
So arbeitet die BF2 privat als Reinigungskraft mittels Dienstleistungschecks für Asylwerber. Sie hat auch Einstellungszusagen mehrerer Firmen, (ua. Firma XXXX ), jedoch keine Arbeitserlaubnis, sie wünscht sich eine Arbeit und ein normales Leben.
In der Verhandlung vom 12.10.2020 wurden vorgelegt:
-Drei Unterstützungserklärungen (ua. von einem Gemeinderatsmitglied XXXX )
Aus dem Bericht XXXX betreffend den Sohn XXXX (BF4) geht hervor dass dieser mit Unterstützung seines ehemaligen Klassenvorstandes einen Lehrplatz finden könnte. In diesem Bericht wird auch auf seine Integration hingewiesen.
Die BF verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse, so konnten die BF2, die BF3, der mj. BF4 und die BF5 die während der Verhandlung an sie auf Deutsch gerichteten Fragen verstehen und beantworten.
Die BF gehören dem christlich-evangelischen Glauben an und besuchen in Österreich die Kirche.
Im Übrigen verfügen die BF über einen großen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis.
Der BF7 besucht seit dem 07.09.2020 den XXXX Landeskindergarten in XXXX .
Zusammengefasst kann damit eine hinreichende Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die BF haben im Falle ihrer Rückkehr keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nordmezedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Zur speziellen Situation der BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.
Zur Lage in Nordmazedonien:
Sicherheitsbehörden:
Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über die Straffreiheit der Sicherheitskräfte. Internationale Beobachter, Botschaften und NGOs nannten Korruption, mangelnde Transparenz und politischen Druck innerhalb des Innenministeriums als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität (USDOS 20.4.2018).
Die mazedonischen Behörden haben eine vollständige Reform der Geheimpolizei (UBK) angekündigt, deren Ruf durch eine Reihe von hochkarätigen Skandalen in den letzten Jahren geschädigt wurde. Die mazedonische Geheimpolizei wird keine ungehinderten Befugnisse mehr haben und wird nicht mehr für politische Zwecke missbraucht werden, und zwar im Rahmen einer Reihe von Gesetzesentwürfen, die Teil der von der EU empfohlenen Reformen des Sicherheitssektors sind. Die Regierung hat das vorgeschlagene Modell für Reformen bereits übernommen und das Innenministerium beauftragt, seine Umsetzung zu koordinieren. Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass die Geheimpolizei nicht mehr Teil des Innenministeriums sein wird, sondern eine separate unabhängige Behörde, die direkt der Regierungskontrolle unterliegen wird. Die Reformen im Sicherheitsbereich wurden von Brüssel angestrebt und sind eine der wichtigsten Voraussetzungen für die formelle Aufnahme von EU-Beitrittsgesprächen, die für Ende nächsten Jahres (2019) erwartet werden. Diese Reformen sind Folge eines massiven illegalen Überwachungsskandals, der Mazedonien im Jahr 2015 erschütterte und eine lange politische Krise auslöste (BI 13.12.2018).
Im November 2017 wurden ein ehemaliger Polizeichef und mehrere Parlamentarier wegen ihrer Rolle bei der Erstürmung des Parlaments (am 27.4.2017; Anm.) festgenommen.
Anfang September 2018 wurde die Gründung einer Agentur zur Koordination und Überwachung von Abhörmaßnahmen parlamentarisch verabschiedet. Am 20. November 2018 wurde im Rahmen einer Regierungssitzung eine weitere Sicherheitsreform beschlossen. Der Inlandsgeheimdienst UBK –bisher ein Teil des Innenministeriums, welches neben der Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auch für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität zuständig war -soll von dem Innenministerium „entkoppelt“ werden und als unabhängige Instanz im Sicherheitssystem des Landes tätig sein, jedoch unter der Aufsicht der Regierung. Die UBK soll autonome Ermittlungen führen und eine präventive und nicht repressive Funktion haben; vor allem aber soll sie völlig entpolitisiert sein (VB 20.12.2018).
Quellen:
-AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World's Human Rights -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018
-BI-Balkan Insight (13.12.2018): Macedonia Vows to Reform Scandal-Hit Secret Police, http://www.balkaninsight.com/en/article/macedonia-pledges-to-reform-notorious-secret-police-12-12-2018, Zugriff am 28.12.2018
-USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018
-VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen-und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 9.2018a).
Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folterungen durch Gefängniswärter, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI Personen (USDOS 20.4.2018).
Gemäß der internationalen Organisation “Feedom House” verbleibt die Republik Mazedonien in der Kategorie “teilweise frei” vom letzten „Freedom in the World“ Report. Auf der Skala von 1 (beste) bis 7 (schlechteste) erreicht Mazedonien 2017 einen Wert von 3,5 für zivile Freiheiten und eine 4 für politische Rechte. Zusätzlich verlor das Land den Status einer „Wahl-Demokratie“ und wurde als eine „Übergangsregierung“ bzw. Hybride-Regime“ abgestuft (VB 20.12.2018).
Die ejR Mazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 als 38. Mitgliedsland beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert. Die ejR Mazedonien hat Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bisher nicht unterzeichnet oder ratifiziert. Am 13.10.2004 hat Mazedonien eine ständige Einladung für Sonderberichterstatter zu jedem Thema ausgesprochen (AA 3.8.2018).
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist etwas getrübt, da die Regierung nicht dafür gesorgt hat, ausreichende Mittel für das Büro des Ombudsmanns bereit zu stellen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-AA -Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018
-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018
-USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018
-VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
Ethnische Minderheiten:
Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in der ejR Mazedonien nicht statt. In der ejR Mazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens-und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben (AA 3.8.2018).
Von den 109.304 Angestellten im öffentlichen Sektor sind 82.374 Mazedonier (75,36%), 21.112 Albaner (19,31%), 2,012 Türken (1,84%), 994 Serben (0,91%), 1.245 Roma (1,14%), 429 Bosnier (0,39%), 408 Walachen (0,37%) und 730 (0,67%) ohne Angabe der Nationalität beschäftigt (VB 20.12.2018).
Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen-und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich (AA 9.2018a).
Quellen:
-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018
-AA-Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018
-VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
Roma:
Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,6% ethnische Roma (AA 9.2018a). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll-und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zu Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 61% der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur 45% aus dieser Gruppe schließen diese erfolgreich ab und nur 17% besuchen eine Sekundarschule. Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in der ejR Mazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund-und eine Sekundärschule. Die Anzahl der Kinder ist so hoch, dass -wie landesweit üblich -auch dort in zwei Schichten unterrichtet werden muss. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NROs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung, Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundärschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundärstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8%. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Romasprachige TV-Sender (AA 3.8.2018).
Von über 109.304 Angestellte im öffentlichen Sektor gehören 1.245 Personen der Ethnie der Roma (1,14%) an (VB 20.12.2018).
Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten (Albanien, EJR Mazedonien, Montenegro und Serbien) sowie für die potenziellen Bewerber (Bosnien und Herzegowina, Kosovo). Für alle sechs Staaten gelte gleichermaßen, dass weitere Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen nötig seien, insbesondere hinsichtlich (unter anderem) der Lage und Integration der Roma. Mazedonien erhielt das beste Zeugnis (BN 23.4.2018).
Quellen:
-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018
-AA -Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018
-BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): Briefing Notes vom 23. April 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 9.1.2019
-VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
Frauen / Kinder:
Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Die Vergewaltigung wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Die häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem. Es gibt sieben staatliche Frauenhäuser mit limitierter Kapazität sowie ein durch eine NGO betriebenes Frauenhaus mit bis zu 30 Plätzen. Zudem gibt es zwei Krisenzentren und eine Hotline für temporären Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch (USDOS 20.4.2018).
Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in der ganzen ejR Mazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 3.8.2018).
Kindesmissbrauch war in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Früh-und Zwangsverheiratungen fanden gelegentlich in der Roma-Gemeinschaft und in viel geringerem Maße in einigen albanischen Gemeinschaften statt. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und15 Jahre. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt seine Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik finanzierte zwei Kindertagesstätten und stellt den Kindern, die gezwungen waren auf der Straße zu betteln, Bildungs-, medizinische und psychologische Dienstleistungen zur Verfügung. Das Arbeitsministerium kofinanziert auch eine von einer NGO betriebene Kindertagesstätte im Shuto Orizari, einem Vorort von Skopje (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018
-USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12. 2018
Grundversorgung / Wirtschaft:
2017 ist die Wirtschaft um 1,7% gewachsen. Die Arbeitslosenquote in der Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin sehr hoch, ist aber leicht zurückgegangen auf 22%. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen bei 50%. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer „realistischen“ Arbeitslosenquote von circa 20% aus. Männer sind zu knapp über 60%beschäftigt, Frauen nur zu knapp über 40%. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2017 lag bei rund 4.800 Euro. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 380 Euro im Monat, dies entspricht etwa 35% des EU-Durchschnitts. Nach Weltbank-Schätzungen leben mehr als 20% der Bevölkerung in Armut. Die Inflationsrate betrug 2017 1,4% (AA 9.2018c).
Die wirtschaftliche Situation ist für viele Menschen weiterhin schwierig. Der Mindestlohn wurde im September 2017 auf 12.000 MKD (ca. 195 Euro) erhöht. Der durchschnittliche Lohn betrug im Juni 2017 22.808 MKD (ca. 370 Euro). Die Armutsgrenze wurde für eine vierköpfige Familie bei 14.500 MKD (ca. 235 Euro) festgelegt (FRBW 7.2018).
Die Arbeitslosenrate stand im dritten Quartal 2018 bei 20,8%, das entspricht einer Verbesserung von 1,1% im Gegensatz zu gleichen Zeitraum 2017 (VB 20.12.2018).
Sozialhilfe und Existenzsicherung:
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in der ejR Mazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380 Euro monatlich). Die ejR Mazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 3.8.2018).
Die Sozialhilfe deckt nicht annähernd die tatsächlich anfallenden Kosten und lässt einer vierköpfigen Familie nicht einmal die Hälfte dessen, was für die „Erreichung“ der Armutsgrenze erforderlich wäre (FRBW 7.2018).
Quellen:
-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12. 2018
-AA -Auswärtiges Amt (9.2018c): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/wirtschaft/207614, Zugriff 10.1.2019
-FRBW -Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019
-VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung steht. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personaldokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche,
Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NROs aber als sehr langwierig und schwierig dar, weil oftmals bereits die Eltern von Registrierungswilligen nicht erfasst sind. Das Gesundheitswesen der ejR Mazedonien bedarf einer deutlichen Verbesserung. Krankenhäuser und deren Einrichtungen sind zum Teil veraltet. Das landesweit größte staatliche Krankenhaus in Skopje klagt über eine Sterblichkeitsrate nach Operationen, die deutlich über dem Durchschnitt liegt. Ärzten fehlt es an medizinischem Gerät und Medikamenten, das Krankenhauspersonal verfügt weder über ausreichende Verbandsmaterialien noch über Bettwäsche. Diese Zustände, vor allem aber die deutlich besseren Verdienstmöglichkeiten im Ausland, führen zu einer starken Abwanderungsbewegung von Spezialisten, Ärzten und Pflegepersonal in die EU, vorwiegend nach Deutschland (AA 3.8.2018).
Es gibt in Mazedonien ein öffentliches Gesundheitssystem, das allen Staatsbürgerinnen offensteht, sofern sie registriert sind. Hier ergeben sich Probleme für Personen ohne Papiere, die demzufolge keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 120.960 MKD (1.965,76 Euro) sind von der Krankenversicherungs-Beitragszahlung befreit. Familien mit höherem Einkommen müssen Versicherungsbeiträge zahlen. Zu den Versicherungsbeiträgen kommen noch Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen und Medikamente hinzu. Von diesen sind nur diejenigen Personen ausgenommen, die Sozialhilfe beziehen. Rückkehrende, die ein Jahr vom Zugang zu Sozialhilfe ausgeschlossen sind, müssen also in dieser Zeit sowohl für ärztliche Behandlungen als auch für Medikamente Zuzahlungen leisten. Für Menschen in extrem prekären finanziellen Situationen stellen diese Zuzahlungen eine Hürde dar. Einer Studie zufolge können 68% der Roma sich diese Zuzahlungen nicht leisten und erhalten daher nicht die notwendigen Medikamente und Behandlungen (FRBW 7.2018).
Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 10.1.2019). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 21.12.2018b).
Quellen:
-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12. 2018
-AA -Auswärtiges Amt (21.12.2018b): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 28.12.2018
-EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.1.2019): Mazedonien, Reisehinweise für Mazedonien,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/mazedonien/reisehinweise-mazedonien.html, Zugriff 10.1.2019
-FRBW -Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019
Rückkehr:
Die ejR Mazedonien verfügt über keine Aufnahmeeinrichtungen. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Rückkehrer werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Abschiebeverbote in die ejR Mazedonien bestehen nicht. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 3.8.2018).
Kurz nach Einführung der Visumfreiheit bei Einreise in die Schengen-Staaten, die am 19. Dezember 2009 in Kraft trat, wurde ein Anstieg der Anzahl mazedonischer Staatsangehöriger verzeichnet, die in den Ländern, in die sie nun visumfrei einreisen konnten, Asylanträge stellten. Roma waren überproportional vertreten. Ein Bericht zur Lage der Rückkehrenden stellt fest, dass die hohe Anzahl von wiederholten Antragsstellungen darauf hindeutet, dass die Maßnahmen zur Reintegration nicht effektiv genug sind und dass eine verbesserte Inklusion der Roma in der mazedonischen Gesellschaft der einzige Weg ist, um das Phänomen der mehrfach wiederholten Asylantragsstellung zu unterbinden (FRBW 7.2018).
Ab 2010 nahm sich die mazedonische Regierung des Themas an und verabschiedete ein Programm zur Reintegrationshilfe und Unterstützung für zurückkehrende Roma. Das Programm versprach „nachhaltige Reintegration und dadurch eine Verhinderung von wiederholten Asylantragsstellungen“ sowie „Zugang zu den bestehenden Rechten“. Allerdings beinhaltete der Plan keinen konkreten Zeitrahmen zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen. Noch 2017 nahm die Regierung Bezug auf dieses Programm, aber ebenfalls ohne genau zu sagen, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum implementiert werden würden. Die tatsächliche Arbeit mit Rückkehrenden wird in vielen Fällen von NGOs geleistet. Deren Arbeit wird dadurch erschwert, dass die Regierung keine eigenständigen Fördermaßnahmen für Rückkehrende anbietet und nicht einmal eine Statistik darüber führt, wie viele Personen nach erfolgloser Asylantragsstellung (oder anderweitig bedingter längerfristiger Aufenthalte im Ausland) ins Land zurückkehren. NGOs, die sich der Problematik annehmen wollen, sind darauf angewiesen, anhand von Statistiken aus den Ländern, aus denen die Menschen zurückkehren, Daten mühsam zusammenzutragen und auf dieser Grundlage Schätzungen vorzunehmen. Dieses Programm sah die Einrichtung eines landesweiten Zentrums und mindestens zweier dezentraler Beratungsstellen für Rückkehrende vor. Dort sollten die Rückkehrenden Zugang zu Rechtsberatung, Sozialarbeitern, sowie psychologischer und medizinischer Betreuung haben (FRBW 7.2018).
Die in diesen Zentren tätigen Fachkräfte sollten für die Rückkehrenden individuelle Reintegrationspläne ausarbeiten. Allerdings wurden diese Maßnahmen nie in die Tat umgesetzt. Die Verfasser des erwähnten Berichts zur Situation der Zurückgekehrten interviewten im Zuge ihrer Recherche zahlreiche zurückgekehrte Roma, Mitarbeiter der lokalen Verwaltungen und einschlägige NGOs -niemand von ihnen wusste auch nur von der Existenz des Reintegrations-Programms. Die häufigsten und dringendsten Probleme für Rückkehrende sind fehlende Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Wohnraum. Fehlende Dokumente führen häufig dazu, dass der Zugang zu den eben genannten Ressourcen versperrt ist. Das Programm zur Reintegrationshilfe hatte vorgesehen, dass in den Beratungszentren für Rückkehrende entsprechende Dokumente ausgestellt werden könnten, die den Betroffenen den Zugang zu den genannten Leistungen und Ressourcen eröffnen würden. Durch die Nicht-Umsetzung des Plans besteht das Problem weiterhin. Bei der Beschaffung der Dokumente sind die Betroffenen auf die Unterstützung von NGOs angewiesen oder ansonsten auf sich alleine gestellt, was gerade dann eine kaum zu überwindende Hürde darstellt, wenn die Beschaffung von Dokumenten eine Kontaktaufnahme mit Behörden in einem anderen Land erfordert. Das Programm zur Reintegrationshilfe sieht auch im Gesundheitsbereich sinnvolle Maßnahme vor, nämlich eine kostenlose Erstuntersuchung der physischen und psychischen Gesundheit mit der Möglichkeit der Überweisung an Fachärzte bei Bedarf sowie Krankenversicherungsschutz für die ersten 60 Tage nach der Rückkehr. Auch diese Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Ebenso stellt sich der Zugang zu Bildung in der Praxis als schwierig heraus (FRBW 7.2018).
Quellen:
-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018
-FRBW -Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation:
1. Ist Angehörigen der Volksgruppe der Roma der Zugang zum Gesundheitssystem möglich? Wenn ja unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein, welche Hindernisse stehen dem entgegen?
Alle Nationalitäten – darunter die ethn. Gruppe der Roma – genießen gemäß des maz. Verfassungsgesetz alle Rechte der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit und zwar: (Anm. des Übersetzers: An dieser Stelle wird die Präambel, sowie die Artikel 3. und 39. des maz. Verfassungsgesetzes zitiert, gefolgt von den zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Gesundheitsversorgung).
Um eine vollständige Gesundheitsversorgung zu erhalten, müssen sich alle Bürger – darunter die Angehörige der Volksgruppe der Roma – an das Gesetz halten, d.h. sie müssen beschäftigt sein, falls sie arbeitsfähig sind, da die Versicherung durch eine Beschäftigung sämtliche Rechte auf vollständige Gesundheitsversorgung miteinbezieht.
Falls die Person Immobilien (z. B. Ackerfläche) besitzt oder pachtet, dann sind die Gesundheitsversorgung und der Eintritt in den Ruhestand über den Fond für Rentenversicherung und die Steuerbehörde zu regeln. Diese Art der Renten- und Krankenversicherung bietet den größten Nutzen, da der monatliche Eigenbeitrag für die Rentenversicherung ca. MKD 1,400,-- und für die Krankenversicherung weitere ca. MKD 800,-- beträgt. (...). Jedenfalls erfahren Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Hindernisse bezüglich deren Zugang zum Gesundheitssystem und Sozialleistungen.
Zudem können Angehörige der Volksgruppe der Roma auch kostenlose Rechtshilfe bekommen, um sämtliche Informationen bezüglich deren Rechte zu erhalten. (...).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in Bezug auf Krankenversicherung und Sozialhilfe ist im Artikel 16. des Sozialschutzgesetzes verankert. Der Schutz vor Diskriminierung ist gem. Antidiskriminierungsgesetz geregelt.
2. Ist Angehörigen der Volksgruppe der Roma der Erhalt von Sozialhilfe/-leistungen möglich?
Angehörige der Volksgruppe der Roma können Sozialhilfe nach dem Sozialhilfegesetz in vollem Umfang erhalten. Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung ist im Artikel 27 beschrieben und umfasst folgendes: garantierte minimale Unterstützung, Invaliditätsbeihilfe, finanzielle Unterstützung für die Pflege durch eine andere Person, Vergütung für die Teilzeitbeschäftigung, Wohngeld, dauerhafte Abfindung und einmalige Bargeldunterstützung.
Dabei müssen die gesetzliche Mindestanforderungen erfüllt werden. An dieser Stelle möchte ich erwähnen, dass diese Rechte durch einige Roma missbraucht werden, z. B. wenn sie diverse Sozialhilfeleistungen in Mazedonien erhalten, während sie sich in einem EU-Land samt Familie befinden und um politisches Asyl (!) ersuchen. Auch nach deren Rückkehr aus dem Ausland sind sie bzgl. der Rechten auf Sozialhilfe und Krankenversicherung mit allen anderen Bürgern völlig gleichgestellt.
3. Ergeben sich für im Ausland geborene Kinder bei Rückkehr der Familie nach Nordmazedonien Nachteile betreffend den Zugang zum Gesundheitssystem und zu Sozialleistungen?
Für die im Ausland geborenen Kinder ergeben sich bei Rückkehr nach Mazedonien keine Nachteile betreffend den Zugang zum Gesundheitssystem und zu Sozialleistungen. Die Kinder müssen bei dem zuständigen Standesamt unter Vorlage von erforderlichen Dokumenten registriert werden, damit der ständige Wohnsitz festgestellt wird. Die erforderlichen Dokumente die vorzulegen sind u.a. Eigentumsbescheinigungen, Geldüberweisungen aus dem Ausland etc.
4. Wie ist die Lage von Frauen, Kindern und Menschen mit Behinderungen die der Volksgruppe der Roma angehören in Nordmazedonien, insbesondere im Raum Skopje?
Die Lage von Frauen, Kindern und Menschen mit Behinderungen die der Volksgruppe der Roma angehören ist in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Republik Nordmazedonien und in Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsabkommen.
Das Sozialschutzgesetz regelt alle Beziehungen in diesem Bereich. Außerdem sieht das neue Gewaltschutzgesetz vor, dass missbrauchte oder körperlich misshandelte Personen eine kostenlose Rechtsberatung sowie eine Befreiung von allen Gebühren und Kosten nach dem Verfahren genießen können.
Für Personen mit schwersten geistigen oder körperlichen Behinderungen sieht der Artikel 44. des Sozialschutzgesetzes eine Invaliditätsbeihilfe zur Förderung der sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit vor. Die Ausübung ihrer Rechte ist m. E. am besten organisiert im Raum Skopje.
5. Ist mit einer über 70-prozentigen Behinderung aufgrund von Epilepsie, der Zugang zum Arbeitsmarkt möglich?
Der Zugang zum Arbeitsmarkt im Falle einer über 70-prozentigen Behinderung aufgrund von Epilepsie ist schwierig nicht nur für Angehörigen der Volksgruppe der Roma, sondern für alle maz. Staatsbürger.
Gemäß Artikel 36. des Sozialschutzgesetzes „arbeiten das Zentrum für Sozialarbeit und das Arbeitsamt bei der Verwirklichung eines individuellen Beschäftigungsplans für den Begünstigten zusammen“. Mit dem Gesetz über die Beschäftigung behinderter Menschen werden die besonderen Bedingungen für die Beschäftigung und Arbeit von Menschen mit Behinderungen geregelt, und zwar wenn sie als Einzelunternehmer selbständig tätig sind, wenn sie bei einem Arbeitgeber tätig sind oder wenn sie bei den staatlichen Behörden tätig sind. Das Gesetz sieht auch einen Sonderfond zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen von Menschen mit Behinderungen vor. Dennoch stellt eine 70-prozentige Behinderung ein großes Problem dar, weil diese Personen Anspruch auf dauerhafte finanzielle Unterstützung seitens des Staates haben.
Es ist jedenfalls so, dass Personen mit einer durch Epilepsie hervorgerufenen Behinderung im Ausmaß von 70 oder mehr Prozent die Voraussetzungen für den Bezug dauerhafter finanzieller Unterstützung durch den Staat Nordmazedonien erfüllen. Eine Bewältigung einer Behinderung in diesem Ausmaß stellt die betroffenen Menschen naturgemäß vor große Probleme. Spezifische insbesondere auf die Lage in Mazedonien abzielende Probleme sind hiermit nicht gemeint.
Der Vertrauensarzt der ÖB Skopje berichtet (Arbeitsübersetzung durch das Büro des Verbindungsbeamten):
1. Alle unten aufgeführten Medikamente sind in Mazedonien erhältlich:
Quetillan • Eszitalopram • Mirtel • Solden bzw. Zoldem • Asentra • Serokvel
2. Posttraumatische Belastungsstörungen, Depression und Epilepsie sind behandelbar in Mazedonien.
3. In der Republik Mazedonien, insbesondere in Skopje gibt es viele Ambulatorien und Polikliniken zur Behandlung der genannten Krankheiten. Selbstverständlich gibt es auch stationäre Abteilungen, z.B, an der Uniklinik für Psychiatrie, spezielle psychiatrische Klinik in Bardovci/Skopje oder im Spital „8. September“ in Skopje.
4. Wenn der Patient krankenversichert oder Sozialhilfeempfänger ist, dann werden die Kosten von der Versicherung, bzw. vom Staat getragen. Die Patienten tragen lediglich einen Eigenanteil, der nicht höher als umgerechnet 100,-- Euro im Jahr sein kann.
5. In der Republik Nordmazedonien gibt es keine abweichenden Tarife, egal für welche ethnische Gruppe.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA, des Gerichtsakts des BVwG, sowie aus der am 12.10.2020 durchgeführten, öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochten Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde, und auch später, nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den vorgelegten Urkunden und Dokumenten.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Nordmazedonien und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass die BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Wahrnehmungen der vorsitzenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung dazu, dass die BF2 und die BF3 Opfer von Zwangsprostitution waren, ergeben sich aus den konsistenten Schilderungen der BF2 und der BF3 sowie des BF1 und des BF4. Aus der Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung, die nach wie vor mit der Klientin BF2 in Kontakt ist, ergibt sich schlüssig, dass das Vorbringen der BF2 äußerst glaubwürdig gewesen ist und sie unter großer Angst leidet, wieder nach Nordmazedonien zurückkehren zu müssen.
Die Unbescholtenheit der BF (Ausnahme: BF4) in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; Anhaltspunkte für Verurteilungen in anderen Staaten bestehen nicht. Der Wohnsitz der BF und der Bezug von Leistung der staatlichen Grundversorgung wurden laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem GVS-Informationssystem festgestellt.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der BF und zu ihren medizinischen Behandlungen in Österreich basieren auf den von ihr vorgelegten Befunden, Arztbriefen, sonstigen medizinischen Unterlagen.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Problemen im nordmazedonischen Gesundheitssystem basieren auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 11.03.2020 samt Ergänzung vom 17.07.2020 und den aktuellen vorliegenden Länderinformationen. Demnach ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet. Nordmazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen.
Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten einer Epilepsie, sowie PTBS und Depressionen in Nordmazedonien kommen die verfügbaren Quellen und insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den Verbindungsbeamten in Skopje vom 11.03.2020 und 17.07.2020 zur Sichtweise, dass diese Erkrankungen zwar nicht adäquat zu Österreich, jedoch behandelbar sind.
Personen mit einer durch Epilepsie hervorgerufenen Behinderung im Ausmaß von 70 oder mehr Prozent erfüllen demnach die Voraussetzungen für den Bezug dauerhafter finanzieller Unterstützung durch den Staat Nordmazedonien.
Die Erwerbstätigkeit der BF2 in Österreich ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Kopien der Dienstleistungsschecks. Die Einstellungszusage gründet auf der Beschäftigungszusage der Firma XXXX in XXXX , aus der hervorgeht, dass das Bewerbungsgespräch am XXXX .2020 sehr angenehm und positiv verlaufen ist, und die BF2 bei entsprechenden gültiger Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft im Objekt „Krankenhaus XXXX “ in Teilzeit mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von EUR XXXX beschäftigt wird.
Aus der Bestätigung der Psychotherapeutin XXXX ( XXXX ) ergibt sich die schwere Traumatisierung der BF3, die laufend regelmäßig wöchentliche Therapie erhält.
Die Feststellung der Ausbildungsbestätigungen der BF3 gründen auf der Schulbestätigung vom 18.09.2020 der Schule für Sozialbetreuungsberufe XXXX , wonach die BF3 im Schuljahr 2020/21 das erste Semester des Lehrgangs der Schulform „Schule für Sozialbetreuungsberufe für Berufstätige, Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Fachausbildung (Statut) inkludiert die Pflegeassistenz, als ordentliche Schülerin besucht. Der Kurs endet voraussichtlich am 29.06.2022, im Durchschnitt fallen 35 Stunden pro Woche an.
Aus dem Empfehlungsschreiben des WIFI XXXX geht hervor, dass der BF4 im Rahmen des Kurses zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses im Unterricht aufmerksam und aktiv mitarbeitet, er in der Gruppe gut integriert ist und einen hilfsbereiten, freundlichen und höflichen Umgang mit den Kurskollegen pflegt. Die Externistenpfrüfung wird er in der NMS in XXXX ablegen.
Aus der Bestätigung Dr. XXXX , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 24.08.2020 geht die 3.Schwangerschaft der BF5 bei bekannter Epilepsie hervor, die sich am 24.08.2020 in der 17 SSW befindet.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF5 stützen sich auf den Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in XXXX , wonach die seit ihrem 6. Lebensjahr an Epilepsie leidet. Bei der BF5 werden eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), und dissoziative Krampfanfälle (F44.5) diagnostiziert. Die Therapie erfolgt sowohl medikamentös, als auch durch regelmäßige fachärztliche Kontrollen sowie ambulanter Psychotherapie.
Die Feststellungen, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage. Als Grund für das Verlassen von Nordmazedonien gab die BF einerseits persönliche (Geldschulden bei Albanern) und wirtschaftliche Gründe, dem Fehlen der familiären Beziehungen, andererseits die Tatsache, dass die B2 und BF3 Opfer von Zwangsprostitution wurden, an.
Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Nordmazedonien aktenkundig.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien kann festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass die BF bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn die erkrankten BF1, BF2, BF3 und BF5 arbeitsunfähig sein sollten, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten können.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass in Nordmazedonien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort.
Die Feststellungen betreffend die bei BF1, BF2, BF3 und BF5 diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden beruhen auf den zahlreichen im Akt einliegenden ärztlichen Bestätigungen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Nordmazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der BF sich die Möglichkeit der Sozialhilfe bietet bzw. die BF auch Hilfe bei NGOs oder Hilfsorganisationen suchen könnte.
Zusammengefasst kann daher aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass die BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
Zum Vorbringen der BF:
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde wie auch dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung.
Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Mazedonien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nordmazedonien ergeben.
Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Diese Feststellungen wurden den BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden zwar schriftlich eingewandt, jedoch nicht substantiiert aufgezeigt.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet:
„§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). - 5 -
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet. Die Ehe hat bereits in Nordmazedonien bestanden. Die BF3, der mj.BF4 und die BF5 waren bei Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz jeweils minderjährige Kinder des BF1 und der BF2, die BF6 und der BF7 mj. Kinder der damals mj. BF5 und haben keine eigenen (glaubhaften) Fluchtgründe geltend gemacht Gemäß § 34 AsylG 2005 liegt somit gegenständlich ein Familienverfahren vor.
Zu Spruchteil B):
Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0079)
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100 mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/181/0112).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, handelt es sich bei der von den BF geschilderten Verfolgung durch albanische Männer nicht um eine Verfolgung aus einem in der GFK aufgezählten asylrelevanten Gründen, sondern um eine kriminelle Handlung (Entführung und anschließende Vergewaltigung bzw. Zwangsprostitution). Es kommt somit darauf an, ob der nordmazedonische Staat willens und in der Lage ist, sie vor derartigen Übergriffen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Nordmazedonien spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), welche in § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden einhergeht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art vor Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.
Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Prüfung zur Gewährung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Nordmazedonien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Im Zusammenhang mit den bei den BF1-BF3 sowie BF5 diagnostizierten psychischen und andern Beschwerden (BF5: Epilepsie) ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0652; VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mwN; VwGH 20.06.2017 Ra 2016/01/0153).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des VwGH kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Nordmazedonien eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihnen in Nordmazedonien bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen psychischen Beschwerden bzw. Epilepsie nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass den BF in Nordmazedonien der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung verwehrt wäre, ist auszuschließen. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung der BF nach Nordmazedonien eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.
Subsidiärer Schutz ist den BF daher wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht zuzuerkennen. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13. 12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor, zumal in Nordmazedonien – wie aus der Anfragebeantwortung vom 11.03.2020 und 17.07.2020 hervorgeht - die Möglichkeit besteht, psychische Erkrankungen bzw. Epilepsie behandeln zu lassen und entsprechende spezialisierte Einrichtungen vorhanden sind. Es ist nicht ersichtlich, warum die BF keinen Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten erhalten sollten.
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Art 15 lit b Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein. Selbst wenn die Erkrankungen der BF in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten, wäre demnach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen.
Aus den, den BF zur Kenntnis gebrachten, Länderfeststellungen zu Nordmazedonien ergibt sich weiters, dass in Nordmazedonien ein Sozialhilfesystem besteht, das trotz hoher Belastungen auf niedrigem Niveau funktioniert und jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminium sichert. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass nordmazedonische Staatsbürger selbst dann Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie mehrere Jahre im Ausland gelebt haben, sodass insgesamt betrachtet keine Hinweise dafür gegeben sind, dass die BF im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien in eine aussichtslose Lage geraten müsste. So steht es den BF jederzeit offen, im – unerwarteten – Fall der Not, auf herkunftsstaatliche Sozial- oder Unterstützungsleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGOs zurückzugreifen.
Es wurde bereits dargelegt, dass von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit von Nordmazedonien auszugehen ist. Die gesundheitlichen Probleme der BF können nach obigen Ausführungen die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht rechtfertigen. Den BF droht in ihrem Herkunftsstaat somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Nordmazdonien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Daher waren die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten III. bis V. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich seit November 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers;
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass die BF im österreichischen Bundesgebiet ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufweisen:
Die BF leben seit November 2015 und damit seit fünf Jahren durchgehend in Österreich. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die vorliegende Aufenthaltsdauer bewirkt angesichts der erfüllten 5-Jahres-Grenze im konkreten Fall für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich.
Die lange Verfahrensdauer kann den BF auch nicht angelastet werden, als das Verfahren lediglich auf einem Asylantrag beruht und die BF keine Verschleppungshandlungen setzten. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Die BF sind in Österreich voll integriert, dies geht auch aus den Unterstützungsschreiben hervor, die ebenfalls die Integration der BF - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaße - bestätigen. Es können auch Sprachzertifikate vorgewiesen werden.
Die BF besuchen regelmäßig Gottesdienste der evangelischen Kirche.
Die Teilnahme am diversen Kursen österreichischer Institutionen sowie der große Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich lassen auf eine bisher gelungene soziale Integration der BF schließen.
Die BF haben sich seit ihrer Einreise außergewöhnlich stark in die österreichische Gesellschaft integriert und zahlreiche Sozialkontakte geknüpft.
Dies belegen auch die zahlreichen Unterstützungsschreiben, wonach ua das vorbildhafte Zusammenleben mit der Nachbarschaft sowie der liebenswürdige Umgang innerhalb der Familie sowie mit Freunden und Bekannten hervorzuheben sind.
Der BF1 hat vor seinem Suizidversuch privat Fahrräder repariert und zwei Deutschkurse besucht. Die BF2 ist auch am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und arbeitet als Reinigungskraft mit Dienstleistungschecks. Sie verfügt auch über eine dem Gericht vorliegende Einstellungszusage. Aufgrund ihres zukünftigen Einkommens kann davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell abgesichert ist. Die BF3 besucht eine Schule für Altenpflege.
Der mj. BF4 ist um einen Lehrplatz bemüht, sehr intelligent, verbringt seine Freizeit mit seiner Freundin und spielt regelmäßig Fußball. Die BF5 ist mit dem dritten Kind schwanger, ihre Kinder, die BF6 und der BF7 besuchen den Kindergarten.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. So haben die BF gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht habt, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Eingliederung in der österreichischen Arbeits- bzw. Schulwelt ausdrückt.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die BF3 konnte durch Vorlage des ÖIF Zertifikats B1 und A1 den Nachweis über eine erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegen. Daher ist der BF3 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Der BF4 hat die Hauptschule im Bundesgebiet erfolgreich absolviert, er konnte zudem alle von der Verhandlungsrichterin gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung problemlos beantworten. Daher ist dem BF4 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Der BF1, die BF2 und die BF5 sprechen Deutsch und auch haben teilweise Deutschkurse besucht, jedoch nicht im Sinne der der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.
Daher ist dem BF1, der BF2 sowie der BF5 und ihren beiden unmündig minderjährigen Kindern - der BF6 und dem BF7 - gemäß § 55 Abs. 2 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“ von 12 Monaten zu erteilen.
Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:
Da keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, entfällt die Basis für die Feststellung über den Ausspruch über die nicht erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb dieser Spruchpunkt aufzuheben war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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