Bundesverwaltungsgericht W262 2198316-1

W262 2198316-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2020

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunfähigkeit Beschäftigung Bewerbung Krankenstand Notstandshilfe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W262 2198316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2198316.1.00

Spruch

W262 2198316-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER (ehemals KEUL) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.03.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.02.2018 bis 27.03.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 18.11.2008 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge und zwei kurzfristige Dienstverhältnisse – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte am 19.07.2017 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Am 23.11.2017 schloss das AMS mit dem Beschwerdeführer eine verbindliche Betreuungsvereinbarung ab. Die erfolgten Vermittlungsversuche seien bisher gescheitert, auch habe er selbst keine Stelle gefunden. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Karosseriebautechniker mit Lehrabschlussprüfung und 9 Monate Praxis. Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2008 könne er die Tätigkeit jedoch nicht mehr ausüben. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie durch AMS Förderangebote. Der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk XXXX . Betreuungspflichten liegen keine vor.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 um 08:30 Uhr für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt „ XXXX “ übermittelt. Es handelte sich hierbei um einen Arbeitsplatz in den Bereichen Altwarenhandel, Sanierung und Gartenpflege.

Der Beschwerdeführer erschien in der Folge nicht zu diesem Vorstellungsgespräch.

3. Am 02.03.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit Einwendungen habe. Betreuungspflichten lägen nicht vor. Begründend für sein Nichterscheinen am 14.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei von 14.02.2018 bis 28.02.2018 krank gewesen.

4. Am 05.03.2018 langte beim AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2018 ein, der zufolge der Beschwerdeführer von 14.02.2018 (Tag des Vorstellungsgesprächs) bis 28.02.2018 krank gewesen sei.

5. Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.02.2018 bis 27.03.2018 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als Transitarbeitskraft bei „ XXXX “ verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Folgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er wegen starker Schmerzen im Krankenstand gewesen und die Sperre der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt sei. Es liege keine Verweigerung der Arbeitsaufnahme bei der Firma „ XXXX “ vor.

7. Am 03.05.2018 forderte das AMS den Beschwerdeführer nach Darlegung des Sachverhalts auf, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

8. Das AMS erließ am 17.05.2018 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 erschienen sei. Es liege der Verdacht nahe, dass sich der Beschwerdeführer krankschreiben habe lassen, um nicht bei der Jobbörse erscheinen zu müssen. Nachweise, wie Therapiebefunde, Facharztbefunde bzw. Krankenhausaufenthalte aufgrund der angegebenen Schmerzen seien nicht vorgelegt worden. Während der Ausgehzeiten sei die Teilnahme an dem Termin möglich gewesen. Durch das Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer die Arbeitswilligkeit, bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gestellt und damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.

9. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ausführte, dass er starke Schmerzen gehabt habe und im Krankenstand gewesen sei. Aufgrund eines Arbeitsunfalles leide er an Langzeitbeschwerden und es komme immer wieder zu Schmerzphasen. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2018 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019, W262 2198316-1/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Die Revision wurde für zulässig erklärt, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung fehle. In der Folge erhob die belangte Behörde eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.

12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2019, Ro 2019/08/0009, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Ergebnis wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unzulässiger Weise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, zumal die mitbeteiligte Partei (der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren) die Einvernahme seines Arztes und seiner Lebensgefährtin als Zeugen beantragt habe.

13. Am 20.08.2019 und am 09.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an denen der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen erfolgte die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und des die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arztes als Zeugen.

14. Über Antrag der belangten Behörde stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die XXXX , ob der Beschwerdeführer – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Notruf abgesetzt hat. Dies wurde letztlich mit Schreiben vom 27.05.2020 verneint.

Nach Gewährung des Parteiengehörs zu diesem Ermittlungsergebnis beantragte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2020 die Einholung der Auskunft bei der XXXX , ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers – wie in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Einvernahme als Zeugin behauptet – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Notruf abgesetzt hat.

15. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die nunmehr anwaltlich vertretene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers u.a. mit, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, einen Notruf an diesen Tagen getätigt zu haben. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs beantragte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2020 u.a. die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 18.11.2008 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge und zwei kurzfristige Dienstverhältnisse – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass bisherige Vermittlungsversuche gescheitert sind. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Karosseriebautechniker mit Lehrabschlussprüfung und 9 Monaten Praxis. Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2008 kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie durch AMS Förderangebote. Der gewünschte Arbeitsort ist der Bezirk XXXX . Betreuungspflichten liegen keine vor.

Mit Schreiben des AMS vom 23.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 um 08:30 Uhr für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt „ XXXX “ übermittelt. Es handelte sich um einen Arbeitsplatz in den Bereichen Altwarenhandel, Sanierung und Gartenpflege. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem genannten Termin.

Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.02.2018 bis 27.03.2018 verloren hat. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2018 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2018 ab.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019, W262 2198316-1/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Die Revision wurde für zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2019, Ro 2019/08/0009, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Beschwerdeführer war von 14.02.2018 (Tag des Vorstellungsgesprächs) bis 28.02.2018 arbeitsunfähig und konnte das Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 nicht wahrnehmen.

Beim Beschwerdeführer bestehen nach einem Bruch des rechten Sprunggelenkes und einem Lendenwirbelbruch körperliche Beeinträchtigungen.

Am 14.02.2018 bzw. am 15.02.2018 hat weder der Beschwerdeführer, noch seine Lebensgefährtin aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Rettung gerufen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung hinsichtlich des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug.

Die Feststellungen betreffend die Betreuungsvereinbarung, der Einladung zum Vorstellungsgespräch und dem bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung der körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom AMS eingeholten ärztlichen Gutachten vom 10.07.2012 und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Hausarzt.

Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer, noch seine Lebensgefährtin aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers am 14.02.2018 bzw. am 15.02.2018 die Rettung gerufen haben, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der XXXX bzw. der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2018 arbeitsunfähig war, ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2018. Dazu führt der erkennende Senat Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer leidet nach einem Bruch des rechten Sprunggelenkes und einer Lendenwirbelfraktur an körperlichen Einschränkungen. Aus dem vom AMS im Jahr 2012 eingeholten ärztlichen Gutachten geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg unterlassen solle und Gehen und Sitzen nur jeweils bis zu drei Stunden am Stück möglich seien, anschließend müsse eine Bewegungspause eingehalten werden. Tätigkeiten in gebückter Zwangshaltung seien nur drittelzeitig verteilt über den Tag möglich. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Lendenwirbelbruchs wiederkehrend, mehrmals jährlich an Schmerzattacken leide, die ihn für mehrere Tage gänzlich bewegungsunfähig machen und die er dann mit vorrätigen Schmerzmitteln behandle. Angesichts dieser Tatsachen und dem Umstand, dass dem behandelnden Hausarzt die Krankengeschichte des Beschwerdeführers bekannt war, ist auch das Vorgehen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am Tag nach dem Akutvorfall die Krankschreibung des Beschwerdeführers in der Ordination des Hausarztes veranlasste, nachvollziehbar. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.06.2020 aufgezeigten Widersprüche (Beginn der Beschwerden, Ablauf in der Ordination, Abgabe einer Harnprobe) nichts, zumal – wie dargelegt – das Vorgehen vom erkennenden Senat für nachvollziehbar erachtet wurde und zwischen dem Vorfall Mitte Februar 2018 und der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Ende August 2019 eineinhalb Jahre liegen, die gewisse Unschärfen erklären.

Auch die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer, noch seine Lebensgefährtin am 14.02.2018 bzw. 15.02.2018 die Rettung gerufen haben, kann zu keinem anderen Ergebnis führen; ist ein derartiges Vorgehen mit Blick auf das bekannte und durch Schmerzmittel behandelbare Krankheitsbild für den erkennenden Senat ebenso nachvollziehbar wie die Tatsache, dass der behandelnde Hausarzt – wie von der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung moniert – nicht zu einem Hausbesuch gerufen wurde. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine – von der belangten Behörde beantragte – erneute Einvernahme des Beschwerdeführers.

Der erkennende Senat verkennt nicht, dass dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2014, 2016, 2017 und nunmehr zum vierten Mal der Besuch der Jobbörse des Beschäftigungsprojektes „ XXXX “ aufgrund eines Krankenstandes nicht möglich war. Insgesamt ergibt sich aber aus dem oben Gesagten für den erkennenden Senat – gerade vor dem Hintergrund der 2008 erlittenen Verletzung und den daraus resultierenden Einschränkungen – nicht das von der belangten Behörde gezeichnete Bild einer „Flucht“ in den Krankenstand, zumal auch kein Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegt (anders im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015, G308 2016159-1/4E).

Zusammengefasst besteht für den erkennenden Senat kein Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 14.02.2018 nicht den behaupteten Gegebenheiten entsprach und – wie von der belangten Behörde behauptet – nur durch falsche Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Lebensgefährtin gegenüber dem Arzt erwirkt wurde.

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass aufgrund der in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung angeführten Ausgehzeiten eine Bewerbung während einer aufrechten Arbeitsunfähigkeitsmeldung möglich sei ist auszuführen, dass Ausgehzeiten grundsätzlich für Arztbesuche, Termine für Therapien und unbedingt notwendige Einkäufe gedacht sind. Darüber hinaus ist auch dem der Arbeitsunfähigkeitsmeldung beigefügten Text zu entnehmen, dass jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, zu vermeiden ist. Da es sich insoweit um eine medizinische Einschätzung handelt, ist es der belangten Behörde jedenfalls verwehrt zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer der Besuch eines Vorstellungsgespräches während einer aufrechten Arbeitsunfähigkeitsmeldung zuzumuten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (6) …

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (... )so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.(2) - (4) ...“

Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet

3.3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

3.4. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Der Beschwerdeführer ist unbestritten am 14.02.2018 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Er gab jedoch begründend an, dass er von 14.02.2018 bis 28.02.2018 krank gewesen ist und belegte dies mit einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2018.

3.5. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei „ XXXX “ in XXXX vereitelt hat, da er bereits in der Vergangenheit dreimal zu einem Vorstellungstermin bei „ XXXX “ aus Krankheitsgründen nicht erschienen sei. Es bestehe laut AMS daher der Eindruck, der Beschwerdeführer flüchte in den Krankenstand, sodass sein Vorbringen insgesamt nicht glaubwürdig erscheint.

Wie beweiswürdigend festgestellt, kann im Ergebnis nicht von einer Vereitelungshandlung ausgegangen werden und der Beschwerde ist spruchgemäß stattzugeben.

3.6. Zum Antrag der belangten Behörde auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass davon gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen wurde, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen und nach Gewährung des Parteiengehörs zum Ergebnis des weiteren Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt ist (vgl. dazu auch die Beweiswürdigung Pkt. II.2.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die erneute Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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