Bundesverwaltungsgericht W112 2226695-1

W112 2226695-1Tribunale amministrativo federale27 ago 2020

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W112 2226695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2226695.1.00

Spruch

W112 2226695-1/39E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA TUNESIEN alias IRAK, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Asylverfahrenskarte auswies, und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.10.2019 festgenommen. Am folgenden Tag wurde er vom Bundesamt einvernommen. Dabei machte er folgende Angaben:

„[F:] Sie wurden am 02.12.2019 um XXXX Uhr durch die LPD XXXX , im Bereich XXXX angetroffen […] und wurden Sie in weiterer Folge einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen Sie eine seit 08.12.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot besteht. Sie sind nicht freiwillig nachweislich ausgereist. Sie sind unbekannten Aufenthaltes und wirken am Verfahren zur Ausreise nicht mit. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurden Sie gemäß § 40/1/3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. […] Möchten Sie dazu Stellung beziehen?

A: Warum werde ich abgeschoben ich bin seit 14 Jahren in Österreich.

F: Was war der Zweck Ihrer Einreise in das Bundesgebiet?

A: Ich hatte Probleme.

F: Wie viel Bargeld hatten Sie bei der Einreise, wie viel haben Sie jetzt noch?

A: Ich hatte ca. 1000 Dollar damals. Ca. 12 Euro.

V: Sie werden abgeschoben, weil Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befinden. Sie verschleiern Ihre Identität und wirken am Verfahren nicht mit. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wollte eine Chance, ich habe einen Beruf erlernt aber ich darf nicht arbeiten.

F: Wo haben Sie genächtigt?

A: Bei XXXX manchmal in WG und bei Freuden.

F: Können Sie Namen der Freunde nennen und Adressen. Können Sie angeben wo sie für die Behörde greifbar sind?

A: Momentan kann ich nicht mehr bei den Freunden wohnen, da sie verheirate[t] sind. Ich kann bei XXXX wohnen.

F: Warum sind Sie behördlich nicht gemeldet?

A: Ich habe damals in einem Asylheim gewohnt und danach habe ich bei Freunden gewohnt.

F: Das heißt offiziell sind Sie obdachlos?

A: Ja.

F: Sie haben eine Wohnsitzauflage bekommen, sie hätten dort in XXXX Unterkunft nehmen sollen, dort wären Sie auch verpflegt worden.

A: Ich habe 14 Jahre lang in XXXX gewohnt und ich erwarte mir auch eine Chance in XXXX .

F: Warum sind Sie straffällig geworden?

A: Ich habe keine Strafen.

F: Sie sind zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden.

A: Das stimmt nicht[,] ich habe nichts gemacht. Damals schon, jetzt neu nicht mehr.

F: Was haben Sie unternommen um Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren oder zu beenden oder ein Dokument zu bekommen?

A: Ich habe nichts gemacht, ich habe keine Familie, in der Heimat die sind alle verstorben, deswegen bin ich in Österreich.

F: Warum haben Sie sich kein Reisedokument besorgt?

A: Ich habe alles sei[t] Jahren verloren.

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Zwischen 2003 und 2004.

F: Haben Sie seither Österreich verlassen?

A: Nein. Ich habe Österreich nie verlassen. Einmal war ich für ca. 6-7 Monate in XXXX , befragt gebe ich an, ich kann mich nicht erinnern wann.

F: Haben oder hatten Sie einen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union?

A: Nein.

F: Gingen Sie in Österreich einer legalen Beschäftigung nach?

A: Nein. Es ist verboten, ich darf nicht.

F: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich mache Gelegenheitsarbeit beim XXXX oder XXXX , ich XXXX .

F: Wo leben Ihre Familienangehörigen?

A: Sind alle tot.

F: Wie ist Ihr Personenstand?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ich habe keine Kinder.

F: Verfügen Sie im Bundesgebiet über Angehörige?

A: Nein.

F: Haben Sie Integrationsmaßnahme in Österreich gesetzt?

A: Ich war immer unter Stress und auf der Suche nach einer Wohnung ich hatte keine Möglichkeit einen Kurs zu besuchen, aber ich habe privat gelernt XXXX für die XXXX .

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich?

A: Nein.

F: Sind Sie sozialversichert?

A: Ich habe eine E Karte.

F: Ist die noch gültig?

A: Ich weiß nicht ich bin Gott sein Dank gesund und habe sie nicht benutzt.

[…]

F: Wollen Sie zu der Entscheidung oder der Begründung etwas sagen?

A: Das ist unfair[,] wenn ich abgeschoben werde ich umgebracht.

F: Wohin werden Sie den abgeschoben was denken Sie?

A: In den IRAK.“

2. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger, er sei Drittstaatsangehöriger. Seine Verfahrensidentität laute XXXX . Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen seine Person sei durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er halte sich rechtswidrig in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von FÜNF Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Diese Entscheidung sei mit 08.12.2018 in Rechtskraft erwachsen. Er sei in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt und mit mehrmonatigen Haftstrafen belegt worden. Aufgrund seines Verhaltens sei gegen ihn ein auf die Dauer von FÜNF Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Diese Entscheidung sei mit 08.12.2018 in Rechtskraft erwachsen. Obwohl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen worden sei, sei er nicht freiwillig ausgereist. Er habe keine Maßnahmen gesetzt, um das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen. Er sei nicht gewillt zu kooperieren und wirke am Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht mit. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werden. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Somit sei er keinesfalls für die Behörden greifbar. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich behördlich nicht gemeldet habe und somit für ein fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar gewesen sei. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er nicht am Verfahren mitgewirkt habe. Er sei in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt. Er habe weder familiäre noch soziale Bindungen im Bundesgebiet und sei in keiner Weise integriert. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen seinerseits. Weitere soziale Anknüpfungspunkte habe er zu keiner Zeit geltend gemacht. Darüber hinaus verfüge er über kaum Deutschkenntnisse. Er sei bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden und im Bundesgebiet nicht gemeldet. Nach Abschluss seines Asylverfahrens sei er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er habe am Verfahren nicht mitgewirkt.

Begründend führte die belangte Behörde im Mandatsbescheid folgendes aus:

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

Der Beschwerdeführer habe keine sozialen, familiären, beruflichen Bindungen und verfüge auch über keine Existenzmittel und keinen Wohnsitz.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege.

Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: 1,3 und 9 sowie sein einschlägiges strafrechtliches Verhalten.

Er sei trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot im Bundesgebiet geblieben. Er wirke am Verfahren zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht mit. Er habe der Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Er sei unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Er gebe keine Unterkunftsadresse bekannt und gebe an, obdachlos zu sein. Er sei für die Behörde somit nicht greifbar. Gegen ihn habe eine Festnahme erlassen werden müssen, um ihn der Botschaft vorführen zu können. Eine Fluchtgefahr sei somit als erwiesen anzusehen. Es gebe keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werde. Aufgrund seines bisher gesetzten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß seinen widerrechtlichen Aufenthalt fortsetzen werde, da er nicht gewillt sei, sich an die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu halten. Er habe sich nach Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten. Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Im österreichischen Bundesgebiet sei er bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden, womit er jedenfalls eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei trotz einer gegen seine Person bestehenden Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nicht freiwillig ausgereist. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden. Er verfüge über kein Reisedokument und sei nicht gewillt, sich aus freien Stücken ein Reisdokument ausstellen zu lassen. Er versuche, durch falsche Angaben seine Identität zu verschleiern. Er sei nicht gewillt am Verfahren mitzuwirken. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Er könne keine Unterkunftsadresse nennen. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz bestehender Rückkehrentscheidung nicht ausreisewillig sei. Er fordere eine Duldung seines Verhaltens aufgrund eines mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes. Diese Verhalten zeige seine Uneinsichtigkeit und mache deutlich, dass er auf freiem Fuß weder am Verfahren mitwirken, noch der Behörde zur Verfügung stehen werde. Es sei davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung untertauchen werde. Es sei jedoch von einem zeitnahen Termin zur Vorführung vor die Botschaft auszugehen.

Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass er in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei. Durch sei bisher gesetztes Verhalten zeige er deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an die Vorschriften zu halten. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX wegen § 127 iVm § 15 StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX bedingt auf eine Probezeit von XXXX Jahren verurteilt worden, die mit Urteil vom XXXX auf insgesamt XXXX Jahre verlängert worden sei. Mit Beschluss vom 10.04.2018 sei ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen worden. Weiters sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.04.2015 wegen § 241e Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall sowie Abs. 3 zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden, davon XXXX bedingt auf eine Probezeit von XXXX Jahren. Mit Beschluss vom 08.01.2019 sei ein Teil der Freiheitstrafe endgültig nachgesehen worden.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher sei zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Abschiebung haben diese Maßnahme getroffen werden müssen. Er habe durch sein bisher gesetztes Verhalten deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt sei, Auflagen Folge zu leisten. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Sollte er ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Er werde nochmals dem Amtsarzt vorgeführt und die entsprechend Stelle werde über seine Angaben informiert werden. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit dem ihm sein nunmehrig gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 17.12.2019, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.11.2019, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.11.2019 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei IRAKISCHER Staatsangehöriger. Er sei 2002 nach Österreich gekommen. Am 17.09.2002 sei eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Am 08.10.2003 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe am 15.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid vom 14.04.2008 vollinhaltlich abgewiesen worden sei und es sei eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Am 11.06.2018 habe der Beschwerdeführer einen Folgeantrag gestellt, welcher mit Bescheid vom 05.11.2018 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot (auf die Dauer von 5 Jahren) gegen ihn erlassen, sowie die Abschiebung nach TUNESIEN für zulässig erklärt worden sei. Dieser Bescheid sei „erstinstanzlich“ in Rechtskraft erwachsen. Mit Mandatsbescheid vom 10.07.2019 sei dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage erteilt worden. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2019 sei die Schubhaft über ihn verhängt worden.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Sicherungszweck der Abschiebung nicht verwirklichbar sei:

Der Beschwerdeführer sei IRAKISCHER Staatsbürger. Schon seit dem 17.09.2002 bestehe ein Titel für eine Abschiebung des Beschwerdeführers (damals Aufenthaltsverbot). Seit dem 08.10.2003 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig. Dennoch sei es bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat für ihn zu bekommen. Im angefochtenen Schubhaftbescheid vom 23.09.2019 gehe die belangte Behörde – wie schon seit dem Sprachgutachten vom 19.03.2008 – davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen TUNESISCHEN Staatsangehörigen handle. Da der Beschwerdeführer aber IRAKISCHER Staatsangehöriger sei, könne die Behörde kein Heimreisezertifikat für TUNESIEN erlangen und sei die Abschiebung nach TUNESIEN unmöglich. Somit sei auch der Sicherungszweck, die Abschiebung, unerreichbar und die Schubhaft unzulässig. Obwohl die Behörde seit über ELF Jahren davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer TUNESISCHER Staatsangehöriger sei, sei es ihr bis dato nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Schon alleine dadurch zeige sich, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Behörde innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangen könne. Mindestens genauso aussichtslos sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den IRAK, obwohl der Beschwerdeführer IRAKISCHER Staatsbürger sei. So sei es der Behörde seit 2003 nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat für den IRAK zu erlangen und sei nicht davon auszugehen, dass es in den kommenden 1,5 Jahren möglich sei, wenn es in den vergangen 16 Jahren nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zuvor bereits DREI Mal in Schubhaft befunden – soweit aus dem Akt bei Einsicht am 11.12.2019 durch die Rechtsvertretung zu entnehmen gewesen sei, wobei festgehalten werden müsse, dass ein Großteil des Akteninhalts der Einsicht ausgenommen gewesen sei. Es sei der belangten Behörde jedoch nie möglich gewesen, den Beschwerdeführer während der Dauer der Schubhaft abzuschieben. Die Behörde begründe nicht, inwieweit sich der Sachverhalt zu den vorherigen Anhaltungen geändert habe, dass sie nun von einer Abschiebung in höchstzulässiger Schubhaftdauer ausgehen könne. Die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung werde somit nicht zu verwirklich sein. Dadurch erweisen sich die Schubhaft und die darauf basierende Anhaltung als rechtswidrig.

Die Haft sei unverhältnismäßig:

Selbst wenn die Abschiebung in der höchstzulässigen Schubhaftdauer realisierbar sein sollte, so sei die Schubhaft dennoch unverhältnismäßig. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG sei das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach Möglichkeit habe das Bundesamt darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Dieselbe Verpflichtung ergebe sich aus Art 15 Rückführungs-RL. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nie zu einem Botschaftstermin geladen – Hinweise auf eine Ladung seien dem Akt bei Einsicht am 11.12.2019 durch die Rechtsvertretung nicht zu entnehmen, wobei festgehalten werden müsse, dass ein Großteil des Akteninhalts der Einsicht ausgenommen gewesen sei – obwohl es seit 2002 einen Titel für eine Abschiebung gegen den Beschwerdeführer gebe. Seit 2003 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig. Spätestens seit 2008 gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer TUNESISCHER Staatsangehöriger sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer nie zu einer Botschaft, weder des IRAKS noch TUNESIENS, geladen worden. Zwar stimme es, dass die Behörde nicht durchgehend über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bescheid gewusst habe, doch sei ihm auch in Zeiten, in welchen er gemeldet oder gar in Polizei- oder Justizgewahrsame gewesen sei, keine Ladung ausgefolgt worden. Auch sei er keiner Botschaft vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich ZWEI Mal in Strafhaft und DREI Mal in Schubhaft befunden. Die Behörde habe den Beschwerdeführer jedoch nie der IRAKISCHEN oder TUNESISCHEN Botschaft vorgeführt. Die jetzige Behauptung, dass gegen den Beschwerdeführer eine Festnahme erlassen werden musste, um ihn der Botschaft vorzuführen (Mandatsbescheid vom 04.12.2019, S. 11) fahre somit ins Leere, da er bereits mehrere Male festgenommen worden sei und es die Behörde unterlassen habe, ihn einer Botschaft vorzuführen. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu der Behauptung gelange, es sei von einem zeitnahen Termin bei der Botschaft auszugehen (Mandatsbescheid vom 04.12.2019, S. 11), habe sie den Beschwerdeführer die vergangenen 17 Jahre keiner Botschaft vorgeführt. Die belangte Behörde habe daher nicht darauf hingewirkt, dass eine erneute Schubhaft unterbleiben könne bzw. die Schubhaftdauer so gering wie möglich zu halten. Dieses Versäumnis führe zur Unverhältnismäßigkeit der gegenständlichen Schubhaft. Dieses Versäumnis führe nicht nur zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern schlage auch auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts durch. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher der Beschwerde stattgeben und aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 737,60. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers iHv € 922,00 beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

4. Das Bundesamt legte am 19.12.2019 die Akten vor und erstattete mit Schriftsatz vom 18.12.2019 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde „als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen“, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten als Ersatz für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2002 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 12.08.2002 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, unter einer Probezeit von XXXX Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Am 17.09.2002 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Erstmalig habe er am 17.09.2002 einen Asylantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit von 07.04.2003 bis 18.09.2003 in Schubhaft befunden. Währenddessen sei „hieramtlich“ bei der Botschaft der Republik IRAK um ein Heimreisezertifikat angesucht worden. Der Asylantrag vom 17.09.2002 sei am 07.10.2003 vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden. Neuerlich habe er sich von 02.10.2003 bis 16.10.2003 in Schubhaft befunden. Es sei während dieser Schubhaft neuerlich bei der IRAKISCHEN Botschaft um ein Heimreisezertifikat angesucht worden. Am 26.04.2004 sei der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert worden. Weiters habe der Beschwerdeführer am 15.11.2004 einen weiteren Asylantrag eingebracht; dieser sei am 14.04.2008 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 negativ entschieden und gleichzeitig eine Ausweisung nach dem AsylG 1997 erlassen worden. Während des Asylverfahrens sei eine Sprachanalyse getätigt und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein TUNESISCHER Staatsbürger sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht und diese sei am 17.12.2009 vom damaligen Asylgerichtshof eingestellt worden. Am 10.05.2010 sei der Beschwerdeführer aus XXXX nach Österreich aufgrund des Dubliner Übereinkommens überstellt worden. Am gleichen Tag sei gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet worden und am 07.07.2010 sei er wieder entlassen worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer festgenommen und in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 15, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX , unter einer Probezeit von XXXX Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Er sei am 24.10.2012 von der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX einliefert worden. Er sei wieder am 25.10.2019 aus der Haft entlassen worden. Am 17.09.2014 sei der Beschwerdeführer neuerlich aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei am 18.09.2014 wieder aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 241e Abs. 3 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, unter einer Probezeit von XXXX Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit 08.12.2018 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 rechtskräftig negativ beschieden worden. Gleichzeitig sei eine Rückkehrentscheidung mit einem FÜNFjährigen Einreiseverbot erlassen worden. Am 31.05.2019 sei ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Am 15.07.2019 sei dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX ein Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG persönlich zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe anschließend XXXX Tage Zeit gehabt, sich der XXXX in XXXX einzufinden. Der Beschwerdeführer sei diesem nicht nachgekommen und anschließend unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 10.10.2019 sei bei der belangten Behörde die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der TUNESISCHEN Botschaft eingelangt. Es sei am 28.10.2019 ein Heimreisezertifikats-Verfahren für XXXX und XXXX gestartet worden. Es sei gegen den Beschwerdeführer am 31.10.2019 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG ausgeschrieben worden. Am 02.12.2019 um XXXX Uhr sei gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion der Festnahmeauftrag vollzogen worden. Anschließend sei er ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 03.12.2019 um XXXX Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 03.12.2019 um XXXX Uhr sei dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt worden. Am 17.12.2019 um XXXX Uhr sei die Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2002 im Bundesgebiet aufhältig sei, er sei jedoch größtenteils unbekannten Aufenthaltes und somit für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2002 und 2018 drei Asylanträge gestellt. Der erste sei zurückgezogen, der zweite „in 2. Instanz“ eingestellt und erst mit dem dritten tatsächlich eine Entscheidung getroffen worden. Während seiner Aufenthalte in der Justizanstalt XXXX oder im Polizeianhaltezentrum XXXX haben die Asylverfahren oder Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates fortgeführt werden können. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates für TUNESIEN habe jedoch erst nach Abschluss des dritten Asylverfahrens gestartet werden können, da bis dahin das Asylverfahren immer noch offen gewesen sei und während eines offenen Asylverfahren ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht gestartet werden könne. Weiters habe der Beschwerdeführer die Behörde getäuscht, indem er vorgegeben habe, IRAKISCHER Staatsbürger zu sein. Erst nach getätigter Sprachanalyse habe die TUNESISCHE Staatsangehörigkeit festgestellt werden können, obwohl nun von der TUNESISCHEN Botschaft festgestellt worden sei, dass er auf keinen Fall TUNESISCHER Staatsbürger sei. Es seien somit die Staaten XXXX und XXXX gestartet worden, wobei bei XXXX nun während der Schubhaft eine Vorführung zur Delegation stattfinden könne. Somit sei es dringend erforderlich, dass er nun weiterhin in Schubhaft verbleibe, damit nun endgültig die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geklärt werden könne. Sobald diese feststehe, könne der Beschwerdeführer nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in sein Heimatland abgeschoben werden. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Abschiebung das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Er habe hier im Bundesgebiet weder private noch familiäre Bindungen. Er lebe seit Jahren von der Grundversorgung oder Unterstützung anderer. Er sei viele Jahre untergetaucht und habe sich somit jahrelang dem Asylverfahren oder Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzogen. Es sei nun das zweite Asylverfahren negativ mit einer Rückkehrentscheidung und einem FÜNFjährigen Einreiseverbot entschieden worden, da auch das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund einer Judikatur bereits abgelaufen sei. Damit der Beschwerdeführer sich nicht wieder dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehe und endgültig seine wahre Staatangehörigkeit festgestellt werden könne, sei somit der Sicherungsbedarf gegeben.

5. Am 18.12.2019 langten hg. die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Laut der Gesundheitsbefragung vom 02.12.2019 wollte er keine Angaben machen, laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 03.12.2019 war der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Laut Krankenblatt war der Beschwerdeführer bis 18.12.2019 nicht in der Sanitätsstelle, bei diesem Termin habe er nach einem Termin beim Psychiater gefragt. Bereits am 16.12.2019 sei er von diesem untersucht worden und habe dabei angegeben, täglich XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu nehmen. Er arbeite für die XXXX und eine XXXX . Er lebe seit VIERZEHN Jahren in Österreich ohne Papiere. Er wolle weiter in der Einzelzelle bleiben, habe XXXX und wolle XXXX . Der Psychiater verschrieb ihm XXXX und klärte den Beschwerdeführer auf, dass keine Indikation für XXXX bestehe. Der Kontrolltermin wurde für eine Woche später festgesetzt.

Die Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes teilte am 19.12.2019 zum Beschwerdeführer Folgendes mit:

„Derzeit laufen HRZ Verfahren mit den Ländern XXXX und XXXX .

Das HRZ Verfahren TUNESIEN wurde ad acta gesetzt, da am 10.10.2019 eine negative Identifizierung aus XXXX eingelangt ist – lt. XXXX ist der o.G. kein Staatsbürger von TUNESIEN.

HRZ Verfahren XXXX – Antrag 29.10.2019

Urgenzen erfolgten am:

19.12. 2019 – telefonische Urgenz

Der oa. wurde noch nicht zu einem Interview eingemeldet. Sobald die Einmeldung durch die Regionaldirektion erfolgt, wird der o.G. prioritär aufgrund der Schubhaft auf die Interviewliste gesetzt. Wann der nächste Interviewtermin XXXX sein wird, kann ich Ihnen leider dzt. nicht mitteilen.

HRZ Verfahren XXXX – Antrag 29.10.2018 [gemeint wohl: 29.10.2019]

Urgenzen erfolgten am:

19.12. 2019 – Einzelurgenz persönlich übergeben

Interviews werden nur in Einzelfällen – sofern dies von der Botschaft gewünscht wird durchgeführt.

Die Daten wurden nach XXXX übermittelt.

Sobald die Verbalnote mit der positiven Identifizierung ho. einlangt wird mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen ein HRZ ausgestellt werden – Flugbuchungsbestätigung muss 4 Wochen vor dem geplanten Flug an die Botschaft übermittelt werden.

Bis dato wurde der Fremde noch nicht positiv als XXXX oder XXXX StA. identifiziert – aufgrund dessen kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann.

Im Übrigen möchte ich auch festhalten, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich sehr rasch erfolgen könnte.“

Der XXXX teilte am 23.12.2019 betreffend die Rückkehrberatung mit, dass der Beschwerdeführer in ihrem System nicht aufscheine.

6. Am 23.12.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater als sein gewillkürter Vertreter und das Bundesamt teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Geben Sie für das Protokoll ihren Vor- und Familiennamen sowie ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort und ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: XXXX , geboren am XXXX in XXXX in XXXX : Staatsbürgerschaft, Vater IRAKER, Mutter TUNESIERIN.

R: Im Verfahren sind Sie mit XXXX geführt. […] Verfügen Sie über Belege dafür?

BF: Um ehrlich zu sein, habe ich keine, ich sage nur die Wahrheit.

R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: 2002, 2003.

R: Haben Sie Österreich seither jemals verlassen?

BF: Ja. Ich war einmal außerhalb von Österreich, das exakte Jahr kann ich nicht mehr sagen, aber ich [bin] XXXX [gefahren].

R: Waren Sie einmal außerhalb der Europäischen Union in diesem Zeitraum?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie sich vor der Einreise nach Österreich 2002 aufgehalten?

BF: Vom IRAK in XXXX , XXXX , XXXX , XXXX .

R: In der Einvernahme am 18.09.2014 gaben Sie an, in XXXX schwarz gearbeitet zu haben und XXXX als XXXX gearbeitet zu haben. Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie?

BF: In XXXX habe ich ein paar Tage gearbeitet, in XXXX habe ich es erlern[t] XXXX zu machen, die XXXX . Ich war in XXXX nur XXXX Monate.

R: Auf Grund welchen Aufenthaltstitels?

BF: Es war schwarz und XXXX ist halt anders.

R: Sie stellten am 21.05.2002 Ihren ersten Asylantrag in Österreich, nachdem Sie vergeblich versuchten, sich durch Flucht einer Polizeikontrolle zu entziehen. Warum?

BF: Ich habe nichts gemacht, ich habe über Österreich gehört, dass da die Polizei da hart und streng ist. Ich habe jemanden in einem XXXX [am] XXXX kennengelernt, der war schon seit ungefähr ZWEI Jahren in Österreich und dieser hat gesagt, ich soll weglaufen, damit ich nicht in Schubhaft komme.

R: Sie befanden sich XXXX in Strafhaft. Die Verurteilung ist getilgt. Mit Bescheid vom 17.09.2002 verhängte die XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über Sie. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe kein Kommentar dazu, das ist Gesetz.

R: Danach waren Sie bis 07.04.2003 unbekannten Aufenthalts und das Asylverfahren aus diesem Grund am 10.10.2002 eingestellt. Warum sind Sie untergetaucht?

BF: Weil das, was bekannt war und was ich gehört habe von den Leuten, die ich kenne, ist, [dass] die Chance auf Asyl in Österreich, nicht gegeben ist.

R: Warum haben Sie dann einen Asylantrag gestellt?

BF: Ich habe keine andere Lösung, ich flüchte vor dem Tod, das[…] ist die einzige Chance, die ich habe.

R: Sie wurden am 07.04.2003 beim XXXX als XXXX betreten. Dabei haben Sie sich mit dem Aufenthaltsverbot ausgewiesen. Warum?

BF: Als XXXX ?

R: Ja.

BF: Diese Geschichte höre ich so zum ersten Mal.

[R:] Sie wurden am 07.04.2003 festgenommen und befanden sich in Schubhaft. Sie gaben an, nur Ihren Freund beim XXXX vertreten zu haben. Zur Schubhaft konnten Sie am 07.04.2003 einvernommen werden, zum Asylantrag am 09.05.2003 allerdings nicht mehr, weil Sie auf Grund eines Hungerstreiks nicht einvernahmefähig waren. Warum traten Sie in den Hungerstreik?

BF: Die Geschichte [ist komplett] richtig, bis auf [das] XXXX , ich wurde auf der Straße kontrolliert. Ich bin der Mensch, der sehr viele Probleme hinter sich [hat] und Österreich ist ein fortschrittliches Land und das war das einzige Mittel, mit dem ich mi[r] helfen wusste.

R: Sie sind in den Hungerstreik getreten?

BF: Mir wurde Unrecht getan. Ich verstand nicht, warum ich überhaupt in Haft bin.

R: Mit Straferkenntnis vom 10.04.2003 wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft. Am 20.05.2003 wurden Sie wegen Zweifeln an Ihrer Identität einvernommen, Sie blieben dabei, dass Sie IRAKISCHER Staatsangehöriger sind. In der Einvernahme am 05.06.2003 wurde Ihnen mitgeteilt, dass noch kein IRAKISCHES Heimreisezertifikat für Sie vorliegt. Am 14.08.2003 wurden Sie erneut wegen Zweifeln an Ihrer Identität befragt, Sie blieben erneut dabei, dass Sie IRAKER sind. In der Einvernahme am 18.09.2003 gaben Sie an, dass Sie Österreich in den nächsten Tagen verlassen und sich selbst um ein Dokument kümmern werden. Nach der Entlassung aus der Schubhaft waren Sie unbekannten Aufenthalts und Ihr Asylverfahren wurde erneut eingestellt. Warum waren Sie wieder unbekannten Aufenthalts?

BF: Erstens einmal: Meine Geschichte ist komplex. Mein Vater ist aus einem Land, mein Mutter ist aus einem anderen und ich bin in einem dritten geboren. Auch im IRAK, als ich dort gelebt habe, hat der Vater das Land, damals mit der Schwester verlassen und meine Mutter hat XXXX gekriegt und im IRAK gibt es nicht passende Heilungsmöglichkeiten. In weiterer Folge hat mich dann ein[e] XXXX Familie im IRA[K] aufgenommen und hat sich um mich gekümmert.

R wiederholt den letzten Teil der Frage.

BF: Wie soll ich Österreich verlassen? Soll ich den Tod gehen? Ich habe keine Dokumente oder Ausweis. Wie soll ich daran kommen, das Land ist kaputt!

R: Am 01.10.2003 wurden Sie festgenommen, weil Sie alkoholisiert im XXXX den ordnungsgemäßen Betrieb störten. Dabei gaben Sie gegenüber der Polizei lt. Protokoll an: „ XXXX “. Was wollten Sie damals mit sagen? (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht).

BF: Nein, ich werde die Wahrheit sagen.

Es stimmt, ich war betrunken, von der Verzweiflung der ganzen Situation. Normaler Weise war ich ein sportlicher Mensch, aber da war ich verzweifelt, es stimmt, dass ich geflucht habe, aber das mit den XXXX habe ich nicht gesagt.

R: Am 02.10.2003 wurde nach einer Einvernahme, in der Sie angaben, bei XXXX in XXXX unangemeldet gelebt zu haben, erneut die Schubhaft über Sie verhängt. In der Einvernahme am 07.10.2003 gaben Sie an, dass Sie Ihren Asylantrag zurückziehen, weil Sie ihn nur verwendet haben, um einige Zeit in Österreich bleiben zu können. Sie möchten Österreich so rasch wie möglich verlassen. Haben Sie das gemacht und warum haben Sie dann einen Asylantrag gestellt?

BF: Diese Geschichte kenne ich nicht.

R: Haben Sie bei XXXX unangemeldet in XXXX illegal gelebt?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie gegen die BPD damals gegenüber angeben?

BF: Das habe ich nie gesagt.

R: Sie waren dann bis XXXX unbekannten Aufenthalts, wo haben Sie dann gelebt?

BF: 1. Ich habe XXXX nie verlassen, das ist auch ein Beweis dafür, dass ich kein Verbrecher bin, sonst hätte ich XXXX verlassen. 2. Die Frage, wo ich war, ich habe verschiedene Arbeiten gemacht, bei denen keine große Kontrolle nötig [ist], z. B. beim XXXX oder beim XXXX .

R: Wo haben Sie gelebt?

BF: Ich hatte mehrere Freunde, bevor diese geheiratet haben, habe ich bei denen jeweils ca. eine Woche gelebt, an anderen Tagen habe ich auch in XXXX und bei XXXX geschlafen.

R: XXXX waren Sie in Strafhaft. Nach der Haftentlassung waren Sie unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?

BF: Die gleiche Geschichte.

R: Sie waren 25.05.2007 – 01.06.2007 XXXX obdachlos gemeldet, danach waren Sie in XXXX gemeldet. in der XXXX bis 13.06.2007. Wo waren Sie dann bis 06.02.2008[…]?

BF: Ich habe den Zustand dort nicht ausgehalten, es tut mir leid, diese Leute duschen sich nicht und ich habe es dort nicht aushalten können. Ein Mensch, der 24 Stunden am Tag XXXX trink[t] und der nicht duscht, es ist schwer, mit dem zusammenzuleben, außerdem habe ich XXXX .

R: 06.02.2008 – 08.09.2009 waren Sie bei XXXX gemeldet. Mit Bescheid vom 14.04.2008 wies das Bundesamt Ihren Asylantrag ab, sprach aus, dass Ihre Abschiebung zulässig ist und wies Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Es ging dabei von der Staatsangehörigkeit TUNESIEN aus, weil Sie über keinerlei Kenntnisse zur Stadt XXXX , aus der Sie Ihren Angaben nach stammen, hatten, der Dolmetscher davon ausging, dass Sie aus TUNESIEN oder XXXX stammen und eine Sprachanalyse durchgeführt wurde, die eine NORDAFRIKANISCHE Herkunft ergab. Was sagen Sie dazu?

BF: Informationen über den IRAK habe ich bis zum heutigen Tag nicht. Die XXXX Familie hat sich sehr dort um mich gekümmert. Des Weiteren spreche ich alle XXXX Akzente, ich bin ein sozialer Mensch. Ich könnte mich Ihnen (D) XXXX oder XXXX sprechen.

R: Dagegen erhoben Sie Beschwerde. Der Asylgerichtshof stellte aber das Verfahren am 18.05.2010 ein, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren. Wo waren?

BF: Die Geschichte, wo und wann ich war, ist immer das Gleiche. Untergetaucht bin ich deshalb, weil ich Angst hatte abgeschoben zu werden.

R: Sie wurden am 10.05.2010 aus XXXX im Wege des Dublin-Verfahrens rücküberstellt. Dabei schienen die Nachnamen XXXX , XXXX und XXXX auf, die Vornamen XXXX , XXXX und XXXX , die Staatsangehörigkeiten IRAK bzw. TUNESIEN. Was davon stimmt?

BF: Der richtige Name ist XXXX .

R: Sie befanden sich 13.05.2010 bis 07.07.2010 im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. In der Einvernahme am 10.05.2010 gaben Sie an, dass Sie ca. 6 – 8 Monate zuvor XXXX ausreisten, weil Sie nicht länger in Österreich bleiben wollten. Hatten Sie einen Aufenthaltstitel für XXXX ?

BF: Nein, normales Asylansuchen.

R: In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie bei Freunden lebten und als Sie in eine Polizeikontrolle gerieten festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden. Heißt das, dass Sie auch in XXXX im Verborgenen lebten?

BF: Man kann das mit einem Telefonat aufklären. Mein Aufenthalt in XXXX war Rechtens, auf Grund des Asylantrages, den ich gestellt habe. Vom ersten Tag wurde ich in ein Camp, irgendwo in XXXX . Da ist die Zeitspanne für den Asylantrag abgelaufen und ich wurde von den XXXX Behörden ganz zuvorkommend, in ein Flugzeug gebracht. Sie haben mir ein Datum genannt, in dem ich ausreisen hätte müssen, aus XXXX und das habe ich dann nicht wahrgenommen, ich habe mich verspätet, ich bin an dem Ort, an derselben Wohnung, wo ich vorher war, geblieben. Daraufhin ist die Polizei gekommen und hat mich zum Flugzeug gebracht und zurück nach Österreich.

R: Warum haben Sie beim Bundesamt angegeben, dass Sie bei Freunden gelebt haben und nicht, dass Sie in einem Camp gelebt?

BF: Diese Worte habe ich nicht gesagt, ich spreche jetzt die Wahrheit.

R: Warum haben Sie einen Asylantrag in XXXX gestellt, während in Österreich noch Ihre Beschwerdeverfahren noch anhängig war?

BF: Ich habe mir gedacht, wenn das Glück nicht in Österreich auf meiner Seite ist, vielleicht ist es dann in XXXX .

R: Der Asylgerichtshof setzte das Verfahren fort, nach der Entlassung aus der XXXX waren Sie bis 04.10.2010 unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?

BF: Die Frage wiederholt und es ist immer das gleiche, ich war immer in XXXX . Ich bin kein aggressiver Mensch und habe auch keine Verbindung zu problematischen Menschen. Die Orte, wo es Probleme geben könnte, denen ich aus dem Weg. Beim letzten Mal wieder, XXXX , hatte ich einen Saft bei mir den ganz ruhig und normal getrunken habe.

R: Darüber sprechen wir später. […] 04.10.2010 bis 19.07.2011 waren Sie bei XXXX in XXXX gemeldet, im Anschluss bis 29.02.2012 in der XXXX . Wo waren Sie im Anschluss bis 12.03.2012?

BF: Ich tauche nicht unter, ich war hier in XXXX , ich hatte keinen Kontakt zur Polizei.

R: Sie hatten ein Beschwerdeverfahren im Laufe, wie sollte man Sie erreichen, wenn keiner weiß, wo Sie sind?

BF: Das war unvernünftig von mir, ich habe auch Berührungs[ä]ngste mit der Polizei, deswegen.

R: 12.03.2012 bis 01.10.2012 waren Sie in der XXXX gemeldet, XXXX waren Sie aber in Haft. In der Haft wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Sie wurden vom XXXX wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz rechtskräftig bestraft. In der XXXX haben Sie nicht gelebt, wo waren Sie?

BF: Wenn ich ein bisschen Geld zusammen hatte, habe ich mir manchmal ein Hostel genommen, manchmal war ich bei meiner Freundin, weil die XXXX ist.

R: In der Haft wurden Sie am XXXX einvernommen. Sie wurden wegen versuchten Diebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, die auf die Probezeit von XXXX Jahren bedingt ausgesetzt wurde. Nach der Strafentlassung waren Sie wieder unbekannten Aufenthalts, wo waren Sie?

BF: Wieder dieselbe Geschichte, das Gleiche.

R: Am 24.10.2012 wurden Sie beim unrechtmäßigen Aufenthalt im XXXX polizeilich betreten und waren zwei Monate später – [von] 04.12.2012 [bis] 14.05.2013 – in der XXXX gemeldet, im Anschluss in der XXXX . Der Asylgerichtshof stellte das Verfahren am 18.12.2013 erneut ein. Wo waren Sie [von] 15.10.2013 [bis] 29.01.2014?

BF: Ich habe keine Antwort, ich war in XXXX . Ich gebe auch zu, dass das ein Fehler von mir ist, dass ich auf die „ XXXX “, lebe. Ich sehe ein, Österreich ist ein Rechtsstaat, wo alles registriert sein muss. Es war nie ein Vorsatz oder Trotz von mir.

R: Sie waren [von] 29.01.2014 [bis] 25.09.2014 in der XXXX gemeldet. Am 25.04.2014 wurden Sie in einem XXXX betreten und beamtshandelt. Dabei gaben Sie zwei verschiedene Geburtsdaten an: XXXX und XXXX . Welches stimmt?

BF: In diesem Fall bin ich nicht schuldig, ich hatte zwei Ausweise. Von der Fremdenpolizei hatte ich die „weiße“ und die „grüne“ Karte, beide Karten waren zu dem Zeitpunkt in meiner Tasche, hätte ich betrügen wollen, hätte ich beide hergezeigt. Ich hatte einmal einen Termin bei der Fremdenpolizei, da hatte ich beide Karten hergelegt, wo die Sache sichtbar war, aber ich schwöre, man sagte mir: „Wurscht, geh.“

R: Neben den Staatsangehörigkeiten IRAK und TUNESIEN scheint ab diesem Zeitraum auch XXXX auf. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein. Ich habe nie behauptet, dass ich irgendetwas mit XXXX zu tun hatte, auch ist meine Mutter nicht aus XXXX , wie das einmal behauptet wurde.

R: Weiters gaben Sie an, dass Sie an Ihrer Meldeadresse in der XXXX nur zwei Wochen lang gelebt haben. Das gaben Sie auch in der Einvernahme am 17.09.2014 an. Wo haben Sie wirklich [gelebt], wenn Sie eine Meldeadresse hatten, wo Sie nicht gelebt haben?

BF: Zu jener Zeit hatte ich einiger Maßen gut verdient, ungefähr 30 – 40 Euro am Tag und ich hatte Geld und bin dann in XXXX gegangen und habe dort Frauen kennengelernt und bin dann mit ihnen mitgegangen, manchmal in XXXX , manchmal woanders hin, manchmal in ein Hostel.

R: Am 18.09.2014 konnten Sie nach einer Festnahme am 17.09.2014, nachdem Sie in XXXX betreten wurden, niederschriftlich einvernommen werden. Nach der Belehrung, dass wegen Zeitablaufs Ihr Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden konnte, stellten Sie einen neuen Asylantrag. Dabei gaben Sie an, bei XXXX in einem XXXX in XXXX oder bei Freunden zu nächtigen. Stimmt das jetzt, oder das Sie bei XXXX geschlafen haben?

BF: Je nach Umständen halt. Es gibt ein XXXX in XXXX , wo ich öfters war, es hat mich mit der Zeit gestört, weil die Polizei dort des Öfteren ein und ausging, fast jeden Tag gab es eine Kontrolle und Untersuchung, ich bin kein Verbrecher, das bereitet mir Stress.

R: Sie wurden in der Einvernahme über die Wichtigkeit der Bekanntgabe Ihres Aufenthaltsortes informiert, waren aber nach der Enthaftung unbekannten Aufenthalts. Wo befanden Sie sich bis zur Festnahme am 07.04.2015?

BF: Ich weiß, um Asyl bewilligt zu kriegen, [braucht] man gültig Dokumente, da das für mich nicht möglich ist, wusste ich […], dass die Angelegenheit schon verloren ist.

R: Warum haben Sie dann einen zweiten Asylantrag gestellt, wenn Sie schon am ersten nicht mitgearbeitet haben?

BF: Wie soll ich denn zusammenarbeiten oder mitwirken?

R: Sie wurden am 07.04.2015 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, verurteilt. Warum wurden Sie während der Probezeit rückfällig geworden?

BF: Das ist ein Zeichen dafür, dass ich ein verzweifelter Mensch bin. Auf Grund des Stresses, den ich hier täglich habe, schaffe ich es nicht einzuschlafen, ohne Drogen zu konsumieren. Ich habe immer negative Gedanken wegen der Zukunft, dass ich keine Hoffnung sehe, dass ich sogar an Suizid denke. Die Vergangenheit ist bekannt, Krieg und Tod der Familienmitglieder und die Zukunft ist ungewiss.

R: Sie befanden sich XXXX in Haft. Sie waren dann fast drei Jahre unbekannten Aufenthalts, was haben Sie dann diese drei Jahre bis XXXX gemacht?

BF: Ich bin der Polizei stets aus dem Weg gegangen und habe verschiedene Tätigkeiten, wie z.B. am XXXX getätigt.

R: Haben Sie wieder bei diversen Freunde geschlafen oder wo haben Sie gelebt?

BF: Ja, immer per Zufall. Manchmal war ich auch zwei, drei Tage in XXXX :

R: Das zweite Asylverfahren wurde am 11.04.2016 wegen Ihres unbekannten Aufenthaltsorts eingestellt. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2018 „stornierte“ das Bundesamt diesen Aktenvermerk, weil der Antrag unzulässig war. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Nein.

R: Sie stellten am 11.06.2018 Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gaben an, dass Sie TUNESISCHER Staatsangehöriger sind, geboren in XXXX . Können Sie mir das erklären?

BF: Das ist auch meine Frage, wie passt das zusammen?

R: In Ihrem zweiten Asylantrag machten Sie keine neuen Asylgründe geltend. Sie kamen der Ladung zur Einvernahme für den 20.07.2018 nicht nach. Warum?

BF: Ich habe von älteren Leuten gehört, die schon lange hier sind, wenn ich zu diesem Termin erscheine, ich umgehend festgenommen werde und abgeschoben werde.

R: Sie kamen auch dem zweiten Ladungstermin für den 14.08.2018 nicht nach. Warum?

BF: Der gleiche Grund, aus Angst. Diese Sitzungen und Einvernahme verursachen bei mir einen Schock und ich mag es nicht.

R: Sie kamen trotz eigenhändig zugestellten Ladungsbescheides der Ladung für den 24.09.2018 nicht nach, obwohl Ihnen Zwangsfolgen angedroht wurden. Warum?

BF: Zu dieser Zeit habe ich Drogen und Pillen zu mir gekommen und war in einer Art „Delirium“.

R: Sie kamen trotz eigenhändig zugestellten Ladungsbescheides der Ladung für den 24.10.2018 nicht nach, obwohl Ihnen Zwangsfolgen angedroht wurden. Warum?

BF: Der gleiche Grund. Ich habe auch große Angst vor [einer] solchen Situation, aktuell[…], jetzt bin ich sehr unter Stress. Auch, wie ich hier in die Haft ankam, habe ich den Beamten gebeten, in Einzelhaft zu kommen, weil ich keinen Stress mag.

R: Mit Bescheid vom 05.11.2018 wies das Bundesamt Ihren zweiten Asylantrag sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist, räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, stellte fest, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht am 19.06.2018 verloren haben und verhängte über Sie ein fünfjähriges Einreiseverbot. Der Bescheid wurde Ihnen am 07.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Was haben Sie bisher gemacht, um der Ausreiseverpflichtung bis jetzt nachzukommen?

BF: Was soll ich denn machen?

R: Ein Reisedokument besorgen und ausreisen?

BF: Nach XXXX etwa?

R: Sie wurden verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?

BF: Nein, dem bin ich nicht nachgekommen, dass kenne ich nicht.

R: Sie haben ein Merkblatt auch auf XXXX bekommen.

BF: Österreich zu verlassen bedeutet für mich die Hinrichtung.

R: [Von] XXXX [bis] 06.02.2019 waren Sie in der XXXX gemeldet, danach bis 09.09.2019 in der XXXX . […] Sie [waren] wieder unbekannten Aufenthalts bis zur Festnahme am 02.12.2019, wo waren Sie [in] diesem Zeitraum?

BF: Ich wurde nicht festgenommen. Ich habe in einem XXXX gelebt. Mir wurden dann Dokumente gegeben, dass ich XXXX verlassen sollte und nach XXXX gegen sollte, das habe ich nicht gemacht, dem bin ich nicht nachgekommen, das war ein Fehler von mir, aber die Polizei hat mich nicht festgenommen.

R: Am 18.06.2019 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Mit Bescheid vom 10.07.2019 wurden Sie verpflichtet, sich binnen XXXX Tagen in der Betreuungsstelle XXXX in XXXX einzufinden und dort Unterkunft zu nehmen. Der Bescheid wurde Ihnen am 15.07.2019 zugestellt. Die Betreuungsstelle teilte am 19.07.2019 mit, dass Sie der Verpflichtung nicht nachgekommen sind, wie Sie gesagt haben. Warum sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen?

BF: Das war ein Fehler von mir, ich war halt nicht vorbereitet, ich wollte auch noch etwas Geld verdienen.

R: Am 31.10.2019 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen Sie. Am 02.12.2019 wurden Sie am XXXX festgenommen. Am 03.12.2019 wurden Sie einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie verhängt. Seither befinden Sie sich im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ja, das stimmt, das ist so passiert.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Problematisch, mir geht es psychisch schlecht, ich kann XXXX .

R: Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 03.12.2019 sind Sie uneingeschränkt haftfähig. Laut Krankenblatt XXXX Sie XXXX , XXXX und XXXX und leiden unter XXXX . Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Nein.

R: Zur Erlangung eines Heimreisezertifikates teilte das Bundesamt, Direktion für Rückkehrvorbereitung Folgendes mit: […] Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Nein.

R: Wie ist Ihr Familienstand?

BF: Ich bin ledig.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

[…]

R: [Dem] BF wurden mehrfach Zwangsfolgen angedroht, warum wurden die nie vollzogen?

BehV: Warum der zuständige Referent, in diesen Verfahren keine Zwangsmaßnahmen angeordnet hat, kann ich aus dem Akt nicht nachvollziehen.

R an D: Wie würden Sie den BF auf Grund seines Dialektes einschätzen?

D: Es liegt ein „Mischmasch“ an Dialekten vor.

R: Im Akt gab es mehrere Bezüge zu XXXX , war jemals ein HRZ-Verfahren mit XXXX angestrebt?

BehV: Da das Sprachgutachten, als Ergebnis den NORDAFRIKANISCHEN Raum ergeben hat, wurden auch nur diese Staaten angefragt.

R: XXXX liegt doch in NORDAFRIKA.

BehV: Ich gehe davon, dass noch kein HRZ-Verfahren mit XXXX gestartet wurde.

R: Wurde der BF mittlerweile zum Interview vor die XXXX Delegation angemeldet?

BF: Da uns noch kein Termin seitens der Botschaft mitgeteilt wurde, konnte der BF auch zu keinem Termin eingemeldet werden.

BFV: Wurde jemals noch ein HRZ-Verfahren mit dem IRAK gestattet, das letzte war 2004?

BF: Es wurde zweimal versucht, ein HRZ für die IRAKISCHE Botschaft zu bekommen, da kein HRZ ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF weder kein IRAKISCHER Staatsangehöriger ist oder nach wie vor, falsche Angaben macht.

[…]

BFV: Nach derzeitigem Verfahrensstand ist mit der Ausstellung eines HRZ in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Schubhaft ist deshalb unverhältnismäßig und auszusprechen, dass diese nicht fortzusetzen ist.

[…]

BF: Der BF gibt selbst an, über Identitätsdokumente verfügt zu haben. Sollt[e] er richtige Angaben gemacht haben, so sollte […] eine Identifizierung kein Problem darstellen und in weiterer Folge mit einer HRZ-Ausstellung gerechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass der BF nach wie vor seine wahre Identität verschleiert.

2019 wurden bereits einige Personen von den XXXX , TUNESISCHEN und XXXX Behörden identifiziert und konnten in diesen Fällen auch HRZ ausgestellt werden. Sollte der BF dementsprechend wahrheitsgemäß am Verfahren mitwirken, dann ist in absehbarer Zeit, mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen.

Die Schubhaft ist somit verhältnismäßig und die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.

R an BF: Wollen Sie abschließend eine Stellungnahme abgeben?

BF: Nein.“

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und seinem Vertreter zur Durchsicht vorgelegt. Das Bundesamt verzichtete auf die Durchsicht. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen erhoben.

Am Ende der Verhandlung verkündete das Gericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.

7. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 07.01.2019 die schriftliche Ausfertigung des am 23.12.2019 verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am folgenden Tag zu.

Der Beschwerdeführer beantragte am 21.01.2020 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Verfahrenshelfer am 06.05.2020 Beschwerde, der Verfassungsgerichtshof leitete ein Vorverfahren ein, gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung am 08.05.2020 Folge und lehnte mit Beschluss vom 26.06.2020 die Behandlung der Beschwerde ab. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und stammte aus NORDAFRIKA. Seine Identität stand nicht fest. Er machte divergierende Angaben zu seiner Identität und tat bisher nichts, um Dokumente in Vorlage zu bringen, obwohl ihm dies jedenfalls im Wege seiner Familie möglich gewesen wäre. Er machte auch keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Reisepass. Er war weder TUNESIER, noch IRAKER. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer hielt sich vor der Asylantragstellung in Österreich 2002 zunächst in XXXX , danach unrechtmäßig in XXXX auf, wo er keinen Asylantrag stellte und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt. Im Übrigen machte er keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Reiseweg. Der Reiseweg des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste. Er wandte sich nach seiner illegalen Einreise nicht von sich aus an die Behörden, sondern hielt sich im Verborgenen auf; es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich wegen der mangelnden Sprachkenntnisse nicht traute, einen Antrag zu stellen. Er wurde am 21.05.2002 in XXXX festgenommen, als er vor der Polizei flüchten wollte, weil er beim Diebstahl betreten wurde. Er beantragte im Stande der Festnahme bei der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion XXXX Asyl als XXXX , geb. am XXXX in XXXX , IRAK, StA IRAK. Nach der Festnahme wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Auf Grund des Urteils vom 12.08.2002 befand sich der Beschwerdeführer von XXXX in Strafhaft.

Die Bundespolizeidirektion XXXX vernahm den Beschwerdeführer während der Gerichtshaft am 12.06.2002 zur beabsichtigten Schubhaftverhängung ein. Mit Bescheid vom 26.07.2002 verhängte sie über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Anschluss an die Strafhaft. Mit Bescheid vom 17.09.2002 verhängte sie nach der Einräumung von Parteiengehör, wobei der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer kam nach der Entlassung aus der Strafhaft der Ausreiseverpflichtung auf Grund des rechtskräftigen Bescheides nicht nach. Er war unbekannten Aufenthalts. Sein Asylverfahren wurde aus diesem Grund am 10.10.2002 eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2003 polizeilich betreten, als er in XXXX . Er wies sich dabei mit dem Aufenthaltsverbot und der Haftentlassungsbestätigung des LANDESGERICHTS XXXX aus. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und von der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen. Er trat in der Schubhaft in einen Hungerstreik um den Vollzug der Schubhaft zu vereiteln. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, weil ihm Unrecht geschah und er nicht wusste, warum er in Schubhaft war. Am 10.04.2003 vernahm die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Mit Straferkenntnis vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu einer Gelstrafe iHv € XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verfällt. Am 11.04.2003 suchte die Bundespolizeidirektion XXXX um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Eine Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.05.2003 war nicht möglich, da der Beschwerdeführer infolge Hungerstreiks nicht einvernahmefähig war.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2003, 05.06.2003, 14.08.2003 und 18.09.2003 von der Bundespolizeidirektion niederschriftlich einvernommen und gab jeweils an, IRAKISCHER Staatsangehöriger zu sein und keine Dokumente vorlegen zu können, obwohl er über die dadurch bedingte Verlängerung der Schubhaft bei den ersten drei Einvernahmen belehrt wurde. In der letzten Einvernahme gab er an, er werde sich selbst um Dokumente kümmern und in den nächsten Tagen Österreich verlassen. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an diese Einvernahme enthaftet, weil kein IRAKISCHES Heimreisezertifikat für ihn vorlag. Seiner Ankündigung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er war nach der Enthaftung unbekannten Aufenthalts. Sein Asylverfahren wurde wegen des unbekannten Aufenthalts erneut eingestellt.

Am 01.10.2003 wurde der Beschwerdeführer in einem XXXX in XXXX beamtshandelt, weil dort er betrunken den Betrieb störte. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und am folgenden Tag niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 02.10.2003 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft über ihn zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung. Am 07.10.2003 vernahm sie den Beschwerdeführer erneut ein. Dabei gab er wieder an, Österreich so rasch als möglich verlassen zu wollen. Er zog den Asylantrag zurück. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er dies nur auf Anraten der ihn einvernehmenden Beamten getan hatte. Mit Straferkenntnis vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe iHv € XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verfällt. Am 08.10.2003 suchte die Bundespolizeidirektion XXXX erneut um ein IRAKISCHES Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Am 16.10.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen Erreichens der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach der Belehrung über die Ausreiseverpflichtung aus der Schubhaft entlassen. Seiner Ankündigung, Österreich so rasch wie möglich zu verlassen, kam der Beschwerdeführer erneut nicht nach. Er war nach der Enthaftung unbekannten Aufenthalts.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Dienste der Strafjustiz festgenommen; über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 07.05.2004 vernahm ihn die Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich ein. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer enthaftet. Danach war er unbekannten Aufenthalts.

Am 15.11.2004 stellte er einen zweiten Asylantrag unter derselben Identität wie im ersten Verfahren, allerdings gab er als Geburtsjahr XXXX statt XXXX an und bestätigte, dass seine nunmehrigen Angaben stimmten. Er wurde in die Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX aufgenommen. Das Verfahren wurde am 22.11.2004 zugelassen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag erstbefragt. Am 27.11.2004 erschien der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht zur Kartenausfolgung. Am 08.12.2004 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle XXXX wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet, weil der Beschwerdeführer bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts. Daher wurde dieses Asylverfahren am 12.01.2005 eingestellt.

Von 25.05.2007 bis 01.06.2007 war der Beschwerdeführer XXXX obdachlos gemeldet. Ab 31.05.2007 war der Beschwerdeführer in einem QuartierXXXX gemeldet. Das Verfahren wurde fortgesetzt. Am 08.06.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen dreitägiger Abwesenheit erneut von der Grundversorgung abgemeldet. Am 13.06.2007 wurde der Beschwerdeführer im Melderegister abgemeldet und war wieder unbekannten Aufenthalts. Das Bundesasylamt erließ am 27.07.2007 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er sich dem Asylverfahren entzogen hatte.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.01.2008 am XXXX polizeilich kontrolliert, weil er sich XXXX in der XXXX aufhielt. Er wurde in Entsprechung des Festnahmeauftrages am selben Tag festgenommen und nach der Einvernahme im Asylverfahren am 25.01.2008 enthaftet. Er war ab 03.02.2008 in einem Quartier XXXX in XXXX gemeldet. Am 19.03.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Sprachanalyse durch das Institut XXXX unterzogen und am 14.03.2008 im Asylverfahren ergänzend einvernommen. Mit Bescheid vom 14.04.2008, dem Beschwerdeführer zugestellt zu eigenen Handen am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach TUNESIEN zulässig war und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.04.2008 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Am 07.07.2009 wurde der Beschwerdeführer aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen. Am 03.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in XXXX beamtshandelt. Am 08.09.2009 wurde der Beschwerdeführer amtlich abgemeldet und war unbekannten Aufenthalts. Am 17.12.2009 stellte der Asylgerichtshof, auf den das Berufungsverfahren übergegangen war, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 14.04.2008 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein und das Bundesasylamt leitete das Ausweisungsverfahren ein. Der Beschwerdeführer tauchte unter um sich der Abschiebung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in XXXX weiter, wandte sich dort nicht von sich aus an die Behörden, sondern wurde bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen und stellte am 28.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX . XXXX suchte im zum Jahreswechsel 2010/2011 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an. Am 10.05.2010 wurde der Beschwerdeführer von XXXX im Dublin-Verfahren nach Österreich überstellt und bei seiner Ankunft in XXXX festgenommen und von der Bundespolizeidirektion XXXX einvernommen. Mit Bescheid vom 10.05.2010 verhängte sie über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 18.05.2010 führte der Asylgerichtshof das Verfahren gegen den Bescheid vom 14.04.2008 als Beschwerdeverfahren fort. Am 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Er war danach unbekannten Aufenthalts. Das Beschwerdeverfahren wurde erneut eingestellt. Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut in die Grundversorgung aufgenommen. Ab 04.10.2010 war er in einem Quartier XXXX gemeldet und bekam eine neue Asylverfahrenskarte ausgestellt, weil er die alte verloren hatte, am 19.07.2011 zog er – nach einer Woche in einem Quartier in XXXX – in ein Quartier XXXX im selben Bezirk um. Am 19.10.2010 führte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren fort. Mit Schreiben vom 20.07.2011 räumte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme. Am 20.02.2012 wurde der Beschwerdeführer aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde am 29.02.2012 amtlich abgemeldet. Im Anschluss war er bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes in XXXX am 12.03.2012 unbekannten Aufenthalts; an diesem Tag wurde er wieder in die Grundversorgung aufgenommen, wohnte aber privat.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Dienste der Strafjustiz festgenommen. In der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am XXXX von der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX und setzte ihm eine Probezeit von XXXX Jahren. Dabei wurden sein Geständnis und sein bisher untadeliger Lebenswandel mildernd berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Verhandlung enthaftet. Am 24.08.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beamtshandelt; seither gab er als Geburtsort statt XXXX im IRAK auch XXXX an. Sein Wohnsitz in XXXX wurde am 01.10.2012 amtlich abgemeldet. Er wurde mit Straferkenntnis des XXXX , XXXX , wegen des Verstoßes gegen das Meldegesetz, rechtskräftig mit 29.12.2012, zu einer Geldstrafe von € XXXX verfällt. Er war unbekannten Aufenthalts.

Am 24.10.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle in XXXX polizeilich betreten und festgenommen, am folgenden Tag niederschriftlich einvernommen, im Anschluss enthaftet und nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt. Bei dieser Amtshandlung gab er an, TUNESIER zu sein. Der Beschwerdeführer begründete am 04.12.2012 einen neuen Wohnsitz in XXXX . Am 31.10.2012 wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz auf freiem Fuß angezeigt. Am 19.12.2012 wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beamtshandelt und am 11.01.2013 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde am 14.05.2013 amtlich abgemeldet. Die Meldeadresse, die er am 16.05.2013 im selben Bezirks begründete, wurde am 15.10.2013 amtlich abgemeldet. Am 08.09.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt. Der Asylgerichtshof stellte das Verfahren am 18.12.2013 erneut ein.

Der Beschwerdeführer war bis 29.01.2014 unbekannten Aufenthalts, als er in XXXX eine neue Meldeadresse begründete; an dieser lebte er nur zwei Wochen lang, sein weiterer Aufenthalt war unbekannt. Am 28.02.2014 wurde er von der Grundversorgung wegen Nichterscheinens abgemeldet. Am 24.04.2014 wurde der Beschwerdeführer in einem XXXX in XXXX polizeilich betreten und festgenommen; dabei wurde seine Asylverfahrenskarte eingezogen und Suchtmittel sichergestellt. Am 17.09.2014 wurde er erneut in einem XXXX in XXXX polizeilich betreten und wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verstoßes gegen das Suchmittelgesetz angezeigt. Er wurde festgenommen, dem Bundesamt am folgenden Tag vorgeführt und einvernommen. Im Anschluss wurde er enthaftet. Sein Wohnsitz wurde am 25.09.2014 amtlich abgemeldet. Bis zu seiner Festnahme am XXXX verfügte er über keine Meldeadresse mehr. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nicht gemeldet war, weil ihm das Geld dafür fehlte.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2015 festgenommen, über ihn wurde XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 07.04.2015 zu einer Haftstrafe von XXXX unbedingter und XXXX bedingter Haft wegen Suchtmitteldelikten und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Er befand sich bis XXXX in Haft. Im Anschluss war er unbekannten Aufenthalts.

Mit Aktenvermerk vom 11.04.2016 stellte das Bundesamt das Asylverfahren mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers ein; der Beschwerdeführer habe einen unzulässigen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer befand sich ab 22.03.2018 in Grundversorgung. Ab XXXX war der Beschwerdeführer in einem Grundversorgungsquartier in XXXX gemeldet. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2018 „stornierte“ das Bundesamt die „Stornierung“, weil es feststellte, dass das verwaltungsbehördliche Asylverfahren bereits 2004 abgeschlossen worden war.

Am 11.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, er habe keine neuen Fluchtgründe. Dabei gab er als Geburtsort XXXX an, als Staatsangehörigkeit TUNESIEN. Der Beschwerdeführer kam der Ladung für den 20.07.2018 nicht nach, ebensowenig der Ladung für den 14.08.2018. Durch eine Hauserhebung am 03.09.2018 wurde festgestellt, dass er noch an seiner Meldeadresse wohnhaft war und ihm wurde ein Ladungsbescheid ausgefolgt. Der Beschwerdeführer kam auch dem Ladungsbescheid für den 24.09.2018 nicht nach. Dem Beschwerdeführer wurde ein weiterer Ladungsbescheid per Post zugestellt. Er kam am 24.10.2018 auch diesem nicht nach. Mit Bescheid vom 05.11.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.06.2018 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn verbunden mit einem auf FÜNF Jahre befristeten Einreiseverbot, stellte fest, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig war, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Zudem stellte es fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 19.06.2018 verloren hatte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 02.05.2018 durch Hinterlegung am folgenden Tag zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid nicht. Er erwuchs in Rechtskraft. Unter einem wurde ihm die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der er zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet wurde. Er kam dieser Verpflichtung nicht nach, ebensowenig der Ausreiseverpflichtung. Er verließ seit der Zustellung der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht.

Ab 06.02.2019 war der Beschwerdeführer in einem Quartier in XXXX gemeldet. Am 18.06.2019 suchte das Bundesamt um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer bei der Botschaft von TUNESIEN an. Mit Mandatsbescheid vom 10.07.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.07.2019, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, binnen drei Tagen bis zu seiner Abreise in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft zu nehmen. Bei der Zustellung dieses Bescheides durch die Landespolizeidirektion XXXX konnten keine Reisedokumente des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Am 19.07.2019 teilte die Betreuungsstelle XXXX mit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Betreuungsstelle eingetroffen war; der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Grundversorgungsquartier abgemeldet. Die Leistungen der Grundversorgung wurden am 16.07.2019 eingestellt. Am 01.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im XXXX in XXXX behandelt, verwendete seine E-Card, hatte aber keinen Versicherungsschutz mehr. Am 09.09.2019 wurde sein Wohnsitz amtlich abgemeldet. Er war bis zur Festnahme unbekannten Aufenthalts.

Am 10.10.2019 teilte die TUNESISCHE Vertretungsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer nicht TUNESISCHER Staatsangehöriger war. Am 31.10.2019 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er der Aureiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Am 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer am XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Asylverfahrenskarte auswies, und auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen. Am folgenden Tag wurde er vom Bundesamt einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2019 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gab es dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei. Dieser beantragte am 04.12.2019 Akteneinsicht, die am 11.12.2019 durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er schlief bei caritativen Einrichtungen oder Freunden, hatte aber keinen festen Wohnsitz und keine Obdachlosenmeldeadresse. Er hatte keine Familie in Österreich, aber Freunde und Bekannte, die ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichten. Der Beschwerdeführer verschleierte der belangten Behörde und dem Gericht gegenüber sein soziales Umfeld.

Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig und hätte sich der Abschiebung auf freiem Fuß entzogen.

Das Bundesamt beantragte am 29.10.2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der XXXX Vertretungsbehörde und urgierte am 19.12.2019 telefonisch. Ein Termin für ein Interview des Beschwerdeführers an der Botschaft wurde noch nicht bekannt gegeben.

Das Bundesamt beantragte am 29.10.2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der XXXX Vertretungsbehörde und urgierte am 19.12.2019 persönlich. Die Daten des Beschwerdeführers wurden von dieser zur Identifizierung an die Behörden in XXXX übermittelt. Interviews werden durch die XXXX Vertretungsbehörde nur in Einzelfällen durchgeführt.

Mit der Identifizierung des Beschwerdeführers durch seinen Herkunftsstaat und Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 02.12.2019 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.

Der Beschwerdeführer konsumierte auf freiem Fuß XXXX , XXXX und ein XXXX . Es gab keine Indikation für die Verschreibung von XXXX , der Beschwerdeführer litt unter XXXX , im Übrigen war er gesund. Weitere psychische Krankheiten oder eine XXXX konnten nicht festgestellt werden. Er war uneingeschränkt haftfähig und nahm in der Schubhaft ein XXXX täglich.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer keine Dokumente in Vorlage brachte und nichts tat, um Dokumente zu erhalten, stand auf Grund der Akten fest und wurde vom Beschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass der Beschwerdeführer einen Reisepass hatte, stand auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest; zur Frage des Verbleibs seines Passes machte er hingegen keine gleichbleibenden Angaben: So gab er in der Einvernahme am 03.12.2019 an, er habe „seit Jahren alles verloren“, während er früher angegeben hatte, der Schlepper habe ihm seinen Pass in XXXX abgenommen.

Er machte auch keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität: Er gab im ersten Asylverfahren an, XXXX geboren zu sein, im zweiten Asylverfahren, XXXX geboren zu sein, wie auf Grund der Einvernahmeprotokolle feststand. Entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Einvernahmeprotokolle, in denen diese Aussagen des Beschwerdeführers protokolliert waren und die von ihm unterschrieben waren, nicht festgestellt werden, dass dies ein Fehler der Behörden gewesen sei. Er gab in XXXX andere Namen an ( XXXX ), wie sich aus dem Wiederaufnahmeersuchen XXXX ergab. Bei den Beamtshandlungen am 19.12.2012 und 17.09.2014 sowie im dritten Asylverfahren (Erstbefragung 11.06.2018) gab er im Gegensatz zum ersten und zweiten Asylverfahren sowie in den fremdenpolizeilichen und strafgerichtlichen Verfahren bis 2012 an, nicht in XXXX /IRAK, sondern in XXXX geboren zu sein, in der hg. mündlichen Verhandlung bestritt er, jemals behauptet zu haben, etwas mit XXXX zu tun zu haben, gab aber in derselben Verhandlung an, in XXXX geboren zu sein; diese Stadt liegt aber XXXX . Mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er könne sich den Widerspruch auch nicht erklären, vermochte er ihn nicht zu entkräften. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort waren daher nicht glaubhaft, da lebensfremd war, dass man seinen Geburtsort nicht gleichbleibend angeben konnte. In der Erstbefragung am 22.11.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar XXXX sei, sie seien als Flüchtlinge in den IRAK gekommen und als XXXX im IRAK diskriminiert worden, in der Einvernahme am 25.01.2008 gab er hingegen an, er sei XXXX vom Stamm der XXXX , einem IRAKISCHEN Stamm, den es schon seit hunderten Jahren in XXXX gebe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit waren daher nicht glaubhaft, da lebensfremd war, dass man seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht gleichbleibend angeben konnte.

Der Beschwerdeführer gab im ersten und zweiten Asylverfahren an, IRAKISCHER Staatsangehöriger und in XXXX geboren zu sein, hatte in der Einvernahme am 25.01.2008 allerdings keine Landeskenntnisse, auch nicht in der Begutachtung am 19.03.2008. Dem vermochte er mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei bei einer XXXX Familie aufgewachsen, nicht entgegenzutreten, da dieses Vorbringen keine Erklärung dafür darstellte, dass er keine Angaben zu seinem angeblichen Wohnort machen konnte. Der Sprachanalyse vom 19.03.2008 zufolge war der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit XXXX oder TUNESIER, dem im Akt erliegenden Sprachgutachten vom 08.04.2008 zufolge eindeutig nicht aus dem IRAK, seine Aussprache ließ auf eine NORDAFRIKANISCHE Herkunft schließen. Die Einschätzung des Dolmetschers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt deckte sich laut Aktenvermerk vom 05.02.2008 mit dieser Einschätzung, auch ihm zufolge stammte der Beschwerdeführer nicht aus dem IRAK, wahrscheinlich aus XXXX , möglicherweise auch aus TUNESIEN. In der hg. mündlichen Verhandlung verschleierte er seine Herkunft auch dadurch, dass er dem Dolmetscher zufolge einen „Mischmasch“ aus XXXX sprach. Aus diesen Gründen und weil die IRAKISCHE Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat für ihn ausstellte, stand fest, dass er nicht IRAKISCHER Staatsangehöriger war. Die Beschwerde brachte zwar vor, der Beschwerdeführer sei IRAKER, brachte aber keinerlei Beweise dafür vor. Auf Grund der Sprachanalyse und dem Sprachgutachten stand fest, dass der Beschwerdeführer aus NORDAFRIKA stammte. Auf Grund der negativen Identifizierung durch die TUNESISCHE Vertretungsbehörde am 10.10.2019 stand fest, dass der Beschwerdeführer nicht TUNESISCHER Staatsangehöriger war.

Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und mangels vorgelegter Dokumente stand die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Dass er bei der Schubhaftverhängung 2019 volljährig war, stand fest, da er bei der Verurteilung 2002 bereits strafmündig war. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger war, stand auf Grund der Akten fest und wurde vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 03.12.20219 und in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt. Aus denselben Gründen stand fest, dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte.

Die Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX und in XXXX gründeten auf seinen Aussagen in der Einvernahme am 18.09.2014 und in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er in XXXX keinen Asylantrag gestellt hatte, auf dem EURODAC-Auszug und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht behauptet, sondern angegeben hatte, sein Aufenthalt sei „schwarz“ gewesen.

Ein Vergleich seiner Aussagen ergab, dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Reiseweg machte: So gab er einerseits an, er sei mit dem Auto vom IRAK über XXXX nach Österreich gefahren und habe ab XXXX die Fahrt verschlafen (Einvernahme am 21.05.2002), andererseits, er sei zu Fuß über die XXXX Grenze gegangen und dann innerhalb von zwei Tagen mit einem XXXX nach Österreich gebracht worden (Einvernahme am 10.04.2003), mal, sie seien zu Sechzehnt über die Grenze nach Österreich gebracht worden (Einvernahme am 02.10.2003), mal, er sei mit dem Zug nach Österreich eingereist (Einvernahmen am XXXX und 18.09.2014). Auf Grund seiner divergierenden Aussagen konnte mangels Vorliegens anderer Beweise hiezu der Reiseweg des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich einreiste, stand auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest. Wann der Beschwerdeführer einreiste, konnte nicht festgestellt werden, da er mit den Behörden nicht in Kontakt trat, diese sohin nicht zeitnah aktenkundig wurde, und er auch selbst das Jahr seiner Einreise (hg. mündliche Verhandlung) bzw. das Datum seiner Einreise (Einvernahme am 21.05.2002) nicht angeben konnte bzw. in der Einvernahme am 07.05.2004 angab, er sei „zuletzt“ vor zwei Jahren eingereist oder weil er das Jahr seiner Einreise aktenwidrig angab (Einvernahme am XXXX ). Dass er nicht von sich aus an die Behörden herantrat um Asyl zu beantragen, stand auf Grund des Aktes fest und wurde vom Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme am 21.05.2002, als auch in der hg. mündlichen Verhandlung eingeräumt. Es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie am 21.05.2002 angegeben, nur deshalb nicht von sich aus an die Behörden herantrat, weil er sich mangels Sprachkenntnissen nicht traute, weil sich der Beschwerdeführer seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge im Kreise anderer XXXX sprechender Personen aufhielt, die zumindest zum Teil bereits seit Jahren hier aufhältig waren, und nicht plausibel war, dass diese ihm nicht dabei geholfen hätten. Ebensowenig war glaubhaft, dass er bei seinem ersten aktenkundigen Polizeikontakt von der Exekutive davonlief, weil er gehört habe, dass die Polizei hier streng und hart sei; vielmehr stand auf Grund seiner – bereits getilgten – Verurteilung fest, dass er mit einem Komplizen beim Diebstahl betreten wurde und versuchte, sich der Festnahme zu entziehen.

Dass der Beschwerdeführer vor und nach seiner Strafhaft 2002 unbekannten Aufenthalts war, stand auf Grund des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister fest und mit seiner Aussage am 07.04.2003 in Einklang. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers 2002, der Asylantragstellung, der Strafhaft sowie der Verhängung von Schubhaft und Aufenthaltsverbot und den bezughabenden Verfahren gründeten auf dem vorliegenden fremdenpolizeilichen Akt.

Seine Aussage in der Einvernahme am 07.10.2003, er habe den Asylantrag nur verwendet, um einige Zeit in Österreich bleiben zu können, war glaubhaft, weil sie in seiner glaubhaften Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe sich keine Erfolgsaussichten bei der Beantragung von Asyl ausgerechnet, Deckung fand, ebenso in seiner Einlassung in der Einvernahme am 12.06.2002, ihm drohen weder strafrechtliche noch politische Probleme, sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, und weil sie mit seinem Verhalten – der Zurückziehung des ersten Antrages und der Nichtmitwirkung in allen seinen Asylverfahren – in Einklang stand; seine Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er flüchte vor dem Tod, war hingegen nicht glaubhaft und damit nicht in Einklang zu bringen, zumal widersprüchlich blieb, ob er im Falle der Rückkehr von den Eltern der Nachbarin, mit der er eine Beziehung hatte, verfolgt würde (Einvernahme am 22.11.2004), von deren Bruder (Einvernahme am 18.09.2014) oder von „den Amerikanern“ des Geldes wegen (Einvernahme am 10.04.2003).

Dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft 2002 der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach der Strafhaft VIER Monate lang in Schubhaft befand, wie er in der Einvernahme am 07.04.2003 angab: Weder war ein Invollzugsetzen des Schubhaftbescheides aktenkundig, noch war ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Polizeianhaltezentrum im ZMR-Auszug ersichtlich. Überdies stand diese Aussage mit der Einstellung des Asylverfahrens wegen des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers am 10.10.2002 in Widerspruch. Hinzu kam, dass sich der Beschwerdeführer bei der ersten Festnahme 2003 mit der Haftentlassungsbestätigung des LANDESGERICHTS XXXX auswies, einen anderen Entlassungsschein führte er nicht mit sich.

Die Feststellungen zur Festnahme und Erlassung des ersten Schubhaftbescheides 2003 sowie zum Vollzug dieser Schubhaft, zum Straferkenntnis 2003 und zum Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der IRAKISCHEN Vertretungsbehörde und zur Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates gründeten auf dem vorliegenden fremdenpolizeilichen Akt und wurden auch vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt; auf Grund des Aktes konnte nicht festgestellt werden, dass dem Antrag Urgenzen o.ä. nachfolgten, auch keine Ablehnung des Antrages erlag im Akt. Auch die Feststellungen zur Nichtdurchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahrens wegen Einvernahmeunfähigkeit infolge Hungerstreiks und zur Einstellung des Asylverfahrens mangels Mitwirkung nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft gründeten auf dem vorliegenden Akt. Es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, weil er ihm Unrecht getan wurde und er nicht verstand, warum er überhaupt in Haft war, da dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot und die Strafverfügung zugestellt worden waren und weil er mehrfach einvernommen und belehrt worden war; vielmehr stand auf Grund seines Verhaltens – auch auf freiem Fuß – fest, dass er sich dem Behördenhandeln entziehen wollte. Dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung in der Einvernahme am 18.09.2003 keine Dokumente ausstellen ließ und nicht ausreiste, ergab sich aus dem Nichtvorliegen von Dokumentenkopien und einer Ausreisebestätigung im Akt und wurde vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme am 07.10.2003 bestätigt. Es war nicht glaubhaft, dass er nur keine Zeit hatte, um sich um ein Reisedokument zu kümmern, wie er in der Einvernahme am 07.10.2003 angab; vielmehr stand auf Grund seines Verhaltens und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte, fest, dass er keine Dokumente besorgte, um nicht abgeschoben werden und länger in Österreich bleiben zu können.

Es konnte auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, ob er bei XXXX in XXXX lebte (Einvernahme am 02.10.2003) oder bei diversen Freunden (hg. mündliche Verhandlung), nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer bis zur nächsten Festnahme 2003 lebte. Dass er nach der Schubhaftentlassung unangemeldet aufhältig war, stand auf Grund des ZMR-Auszuges fest und wurde von ihm in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme am 02.10.2003 und 07.10.2003 ebenfalls bestätigt.

Die Feststellungen zur Festnahme und Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides 2003 sowie zum Vollzug der Schubhaft und zum Straferkenntnis gründeten auf dem vorliegenden fremdenpolizeilichen Akt und wurden auch vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nach anfänglichem Bestreiten abgesehen von der Drohung, dass XXXX , auch eingeräumt. Dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung in der Einvernahme am 16.10.2003 keine Dokumente ausstellen ließ und nicht ausreiste, ergab sich erneut aus dem Nichtvorliegen von Dokumentenkopien oder einer Ausreisebestätigung im Akt sowie seiner Aussage in der Einvernahme am 07.05.2004 und wurde vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellung zur erneuten Beantragung und Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der IRAKISCHEN Vertretungsbehörde gründete auf dem vorliegenden Akt, aus dem sich weder eine Urgenz o.ä. nach der Antragstellung, noch eine Ablehnung des Antrages durch die IRAKISCHE Vertretungsbehörde ergab.

Dass der Beschwerdeführer den Asylantrag zurückzog, stand auf Grund des vorliegenden Aktes fest; auf Grund des Einvernahmeprotokolles konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dies nur auf Anraten der einvernehmenden Beamten getan hatte, wie er in einer späteren Einvernahme angegeben hatte; in der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hiezu überhaupt an, diese Geschichte nicht zu kennen. Dass der Beschwerdeführer Österreich so rasch wie möglich verlassen wollte, wie er dies in der Einvernahme am 07.10.2003 angegeben hatte, konnte auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dieser Schubhaft nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer nach der Schubhaftentlassung am 16.10.2003 erneut unbekannten Aufenthalts war, stand auf Grund des ZMR-Auszuges fest und wurde von ihm in der hg. mündlichen Verhandlung und in den Einvernahmen am 02.10.2003 und am 07.10.2003 bestätigt. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, stand mangels Ausreisebestätigung im Akt, den Angaben im zweiten Asylverfahren und der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe XXXX nie verlassen, fest.

Die Feststellungen zur Festnahme 2004, zur Haft und Einvernahme fußten auf dem vorliegenden fremdenpolizeilichen Akt und dem ZMR-Auszug, ebenso die Feststellung zum unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die Haft und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers gründeten auf dem vorliegenden asylrechtlichen Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des Bundesasylamtes, dem im Akt erliegenden AIS-Auszug und dem GVS-Auszug. Die Feststellungen zur Obdachlosenmeldeadresse 2007 und zur Meldeadresse 2007 gründeten auf dem ZMR-Auszug, die Feststellung zur erneuten Einstellung der Grundversorgung auf dem GVS-Auszug und zum Festnahmeauftrag 2007 auf dem vorliegenden Akt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Grundversorgungsquartier nur wegen der mangelnden Körperhygiene seiner Mitbewohner infolge seines XXXX – XXXX wurde beim Beschwerdeführer dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 03.12.2019 und dem Krankenblatt zufolge im Übrigen nicht festgestellt – verlassen musste und deshalb unbekannten Aufenthalts war, weil weder ein Ersuchen um ein anderes Quartier aktenkundig war, noch dieses Vorbringen eine Erklärung dafür darstellte, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht anmeldete, der Behörde sonst seinen Wohnsitz nicht mitteilte und keine Obdachlosenmeldeadresse begründete und damit den Verlust der Grundversorgung in Kauf nahm. Dass der Beschwerdeführer bis zur Festnahme am 24.01.2008 unbekannten Aufenthalts war, stand auf Grund der fehlenden Meldung und dem Umstand, dass er auch sonst der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hatte, fest. Daher stand auch fest, dass er sich dem Asylverfahren entzogen hatte.

Die Feststellungen zur Festnahme 2008 stand auf Grund des vorliegenden fremdenpolizeilichen Aktes fest, die zur Wohnsitznahme in einem Quartier der Grundversorgung und zur Abmeldung aus disziplinären Gründen auf Grund des ZMR- und GVS-Auszuges. Die Feststellungen zum Asylverfahren 2008 gründeten auf dem vorliegenden Akt des Bundesasylamtes und dem Bescheid des Bundesasylamtes, der im Akt erliegenden Sprachanalyse und dem Sprachgutachten des Instituts XXXX , und dem AIS-Auszug sowie der Einschau in das Kanzleisystem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zur Beamtshandlung des Beschwerdeführers 2009 gründete auf dem fremdenpolizeilichen, die zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens auf dem asylrechtlichen Akt, die zur amtlichen Abmeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers auf dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer untergetaucht war, um sich der Abschiebung zu entziehen, stand auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zur Weiterreise in XXXX , zur Asylantragstellung in XXXX und zum Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers gründeten auf dem EURODAC-Treffer und dem vorliegenden Asylakt. Dass der Beschwerdeführer den Asylantrag in XXXX erst stellte, nachdem er von der Polizei betreten worden war, stand auf Grund seiner zeitnahen Aussage in der Einvernahme am 10.05.2010 fest. Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben, ob er dort ein einem Grundversorgungsquartier (hg. mündliche Verhandlung) oder bei Freunden (Einvernahme) gelebt hatte, konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten hatte. Entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung konnte auf Grund des Aktes nicht festgestellt werden, dass ein erster Überstellungsversuch durch Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Flughafen scheiterte und er beim zweiten Versuch von der Polizei zum Flughafen gebracht werden musste. Die Feststellungen zur Festnahme nach der Überstellung und Schubhaftverhängung gründeten auf dem vorliegenden fremdenpolizeilichen Akt, die Feststellungen zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof auf dem vorliegenden asylrechtlichen Akt und der Einschau in das Kanzleisystem des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft 2010 zwei Monate unbekannten Aufenthalts war, stand auf Grund des ZMR- und GVS-Auszuges sowie dem Umstand fest, dass der Beschwerdeführer weder dem Asylgerichtshof noch der Bundespolizeidirektion seinen Aufenthaltsort mitgeteilt hatte. Dem trat der Beschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auf Grund des ZMR- und GVS-Auszuges standen auch die weiteren Meldeadressen des Beschwerdeführers sowie seine Grundversorgung fest. Die Entlassung aus der Grundversorgung aus disziplinären Gründen stand aufgrund des GVS-Auszuges und des Strafurteils vom XXXX fest, die amtliche Abmeldung 2012 auf Grund des ZMR-Auszuges.

Die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in die Grundversorgung am 12.03.2012 stand auf Grund des GVS-Auszuges fest, ebenso, dass der Beschwerdeführer privat wohnte. Die Begründung der Meldeadresse am selben Tag stand auf Grund des ZMR-Auszuges fest, ebenso die amtliche Abmeldung dieser Meldeadresse. Daher stand auch fest, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Dass es sich um eine Scheinmeldung handelte und der Beschwerdeführer hiefür bestraft wurde, stand auf Grund der Mitteilung des XXXX fest. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers und zu seiner Verurteilung 2012 standen auf Grund der im fremdenpolizeilichen Akt erliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, vor allem des Urteils fest, die betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers im ZMR-Auszug Deckung fanden. Die Feststellung zur Beamtshandlung am 24.08.2012 gründete auf der im fremdenpolizeilichen Akt erliegenden Anzeige bzw. Mittelung, ebenso die betreffend die Amtshandlungen am 24.10.2012, 31.12.2012, 19.12.2012, 11.01.2013, 08.09.2013, 24.04.2014 und 17.09.2014. Die Feststellungen zur Begründung von Wohnsitzen des Beschwerdeführers am 31.10.2012, 16.05.2013 und 29.01.2014 und deren amtliche Abmeldung am 14.05.2013, 15.10.2013 und 25.09.2014 fußten auf dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Meldeadresse nicht länger als zwei Wochen lebte, stand auf Grund seiner Einvernahme am 17.09.2014 fest. Dass er generell an seinen Meldeadressen nicht dauerhaft lebte, sondern unangemeldet an diversen Orten wohnhaft war, stand auf Grund seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe auf die „ XXXX “ gelebt und sich in Hostels, bei Freunden, XXXX , in XXXX , in XXXX , bei XXXX usw. aufgehalten, fest. Dass er dies tat, um für die Behörden nicht greifbar zu sein, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe dies wegen „Berührungsängsten“ der Polizei gegenüber getan, fest und wurde durch den persönlichen Eindruck, den er dabei vermittelte, unterstrichen. Dass er nur nicht gewusst habe, wie er mit den Behörden bzw. dem Asylgerichtshof zusammenarbeiten sollte – v.a. seine Adresse bekannt geben oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft machen –, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war vor dem Hintergrund, dass es sein zweites Verfahren in Österreich und das dritte insgesamt war und er sich damals bereits seit ZEHN Jahren in Europa aufhielt und seine Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat offensichtlich von einer Rechtsberatungsorganisation verfasst worden war, er sohin Unterstützung – in im Strafverfahren auch einen Verfahrenshelfer hatte – nicht glaubhaft. Ebensowenig glaubhaft war die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 18.09.2014, er habe sich nur deshalb nicht angemeldet, weil ihm das Geld dafür gefehlt habe; dies hätte weder erklärt, warum er keinen Zustellbevollmächtigten namhaft machte, noch, warum er der Behörde nicht in sonstiger Weise seinen Aufenthaltsort mitteilte. Die Abmeldung von der Grundversorgung am 28.02.2014 stand auf Grund des GVS-Auszuges fest, die Feststellungen zur Einvernahme am 18.09.2014 gründeten auf dem fremdenpolizeilichen Akt.

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers 2015 und zu seinem Haftaufenthalt gründeten auf den im fremdenpolizeilichen Akt erliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, vor allem dem Urteil vom 07.04.2015 und dem ZMR-Auszug; auf diesen gründete sich auch die Feststellung seines unbekannten Aufenthalts bis MÄRZ 2018. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 03.12.2019, er habe keine Strafen, war aktenwidrig und wurde von ihm nach dem Vorhalt der Verurteilungen selbst relativiert.

Die Feststellung zu den Aktenvermerken des Bundesamtes vom 11.04.2016 und 06.04.2018 gründete auf dem vorliegenden Asylakt. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Haftentlassung 2015 und der Wiederaufnahme in die Grundversorgung 2018 aufhielt, weil er über keine Meldeadresse verfügte, seinen Aufenthaltsort nicht mitteilte und weder in der hg. mündlichen Verhandlung noch in der Einvernahme dem Bundesamt gegenüber konkreten Angaben machte, sondern seine Aufenthaltsorte verschleierte. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in die Grundversorgung am 22.03.2018 und Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier ab XXXX standen auf Grund des GVS-Auszuges und des ZMR-Auszuges fest.

Die Feststellungen zu seinem dritten Asylverfahren gründeten auf den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Asylakt. Dass er den beiden Ladungen und den beiden Ladungsbescheiden nicht Folge leistete, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest; nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass er den Ladungen bzw. Ladungsbescheiden deshalb nicht nachkam, weil er den gesamten Zeitraum über ein einer Art „Delirium“ war, zumal sich die Ladungen und Ladungsbescheide auf einen Zeitraum von XXXX erstreckten. Dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung nicht nachkam, stand auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest, die in der Mitteilung der Rückkehrhilfeorganisation Deckung fand. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und Österreich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht verließ, stand auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest, die im Akt Deckung fand, da keine Ausreisebestätigung vorlag.

Die Feststellung zum Antrag an die Botschaft von TUNESIEN auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 06.02.2019 stand auf Grund des Aktes des Bundesamtes fest, dass TUNESIEN am 10.10.2019 mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht TUNESIER sei, auf Grund der Mitteilung der dafür zuständigen Abteilung des Bundesamtes vom 19.12.2019.

Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an die Botschaften von XXXX und XXXX am 29.10.2019 sowie zu den Urgenzen und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch diese Staaten gründeten auf der Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Bundesamtes vom 19.12.2019, die im Verwaltungsakt ihre Deckung fand. Soweit in dieser Stellungnahme das Datum des Antrages an die XXXX Vertretungsbehörde mit 19.12.2018 angegeben wurde, handelte es sich ausweislich des Aktes um einen Tippfehler.

Die Feststellungen zum Mandatsbescheid über die angeordnete Unterkunftnahme und dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung nicht nachkam, gründeten auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung nicht nachkam, weil er nicht vorbereitet war und noch etwas Geld verdienen wollte, vielmehr stand fest, dass er der Verpflichtung nicht nachkam, weil er sich dem Behördenzugriff entziehen und XXXX , wo er sein soziales Umfeld hatte, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte, nicht verlassen wollte. Der Beschwerdeführer wurde amtlich abgemeldet und die Grundversorgung eingestellt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seither unbekannten Aufenthalts war, gründete darauf, dass der Beschwerdeführer seither dem ZMR-Auszug zufolge über keine Meldeadresse verfügte und dem vorliegenden Verwaltungsakt zufolge der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mitteilte. Dass der Beschwerdeführer seine E-Card nach Ende der Grundversorgung ohne Versicherungsschutz zu haben dennoch benützte, stand entgegen seiner Aussage am 03.12.2019 auf Grund der im Akt erliegenden Anfrage des XXXX fest.

Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt, stand auf Grund der Festnahme am 07.04.2003, seiner Einvernahme am selben Tag, der Einvernahme am 07.05.2004, der Einvernahme am 25.01.2008, der Einvernahme am XXXX , der Einvernahme am 18.09.2014 und der Einvernahme am 03.12.2019 sowie seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er legal erwerbstätig gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer selbst nicht.

Dass der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz hatte und bei Freunden und caritativen Einrichtungen lebte, stand auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, zuletzt in der Einvernahme am 03.12.2019 und in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er seit 2007 über keine Obdachlosenmeldeadresse verfügte, auf Grund des Auszuges aus dem ZMR.

Dass der Beschwerdeführer ledig war, keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich hatte, aber ein soziales Umfeld, das ihm bisher seinen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, stand auf Grund seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er dieses Umfeld den Behörden gegenüber verschleierte, stand fest, weil er weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.12.2019, noch in der hg. mündlichen Verhandlung konkrete Angaben zu seinen Freunden und wo sie leben machte und vor dem Bundesamt auch die Einholung seiner Effekten verweigerte.

Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers am 02.12.2019 und zur Verhängung der Schubhaft am 03.12.2019 gründeten auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer bestätigt. Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründeten auf der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründeten auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten und dem Krankenblatt des Beschwerdeführers. Daher stand fest, dass der Beschwerdeführer XXXX hatte und ein XXXX brauchte, dass es ihm psychisch schlecht gehe und er XXXX hatte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, konnte auf Grund dieser Grundlage nicht festgestellt werden, aktuelle XXXX behauptete er auch selbst nicht.

Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, stand auf Grund seiner Frage in der Einvernahme nach der letzten Festnahme, warum er nach 14 Jahren in Österreich abgeschoben werde, er habe eine Chance wollen, er habe einen Beruf erlernt, dürfe aber nicht arbeiten, er habe 14 Jahre lang in XXXX gewohnt und erwarte sich auch eine Chance in XXXX , es sei unfair, wenn er abgeschoben werde, fest und deckte sich mit dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung, wo er auch fragte, wohin er den ausreisen sollte, erweckte wie auch mit seinem Verhalten die letzten 17 Jahre hindurch. Aus diesen Gründen stand auch fest, dass er sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung auf freiem Fuß durch Untertauchen entzogen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befand sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG galten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG war die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelte, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid konnte gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hatte, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hatte nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet war.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG war gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hatte der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden war (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder worden war (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden war (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 galten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hatte gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wurde der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen war, oblag in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG war, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2019

1. Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung:

Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.

Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger; er war Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 05.11.2018 bestand gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem FÜNFjährigen Einreiseverbot. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht eingeräumt. Da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seither nicht verlassen hatte, war die Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 weiterhin aufrecht.

Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Beschwerde brachte nur vor, dass der Beschwerdeführer IRAKISCHER Staatsangehöriger sei, was nicht festgestellt werden konnte, und dass im Bescheid vom 05.11.2018 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach TUNESIEN als zulässig festgestellt wurde, auf Grund der Ablehnung der TUNESISCHEN Vertretungsbehörde vom 10.10.2019 aber feststand, dass der Beschwerdeführer nicht TUNESISCHER Staatsangehöriger war.

Damit tat die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, da die Feststellung TUNESIENS als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Asylverfahren nach einer Sprachanalyse und einem Sprachgutachten auf Grund seiner divergierenden und unzutreffenden Angaben zu seiner Identität und die Nichtvorlage von Dokumenten herbeigeführt wurde. Wurde bei dieser Ausgangslage eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen und stellte sich im Nachhinein heraus, dass sie sich auf einen für eine Abschiebung doch nicht in Betracht kommenden Staat bezog und daher ins Leere ging, dann war dieser Fall jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zulässigerweise von vornherein unterblieb, und die Rückkehrentscheidung konnte auch ohne entsprechenden Ausspruch als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat herangezogen werden (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0125; vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).

2. Im Falle des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus:

Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1, 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO lag gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden waren (Z 1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt hätte (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8), und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

3.1. Das Bundesamt ging davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorlag, weil der Beschwerdeführer am Verfahren zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht mitgewirkt habe, er sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er habe der Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Er gebe keine Unterkunftsadresse bekannt und gebe an, obdachlos zu sein. Er sei für die Behörde somit nicht greifbar gewesen und es habe ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen, um ihn der Botschaft vorführen zu können.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG lag Fluchtgefahr vor, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.

Der Beschwerdeführer war nach der Zurückziehung seines ersten Asylantrages und Entlassung aus der Schubhaft am 16.10.2003 bis zur Festnahme am XXXX unbekannten Aufenthalts, ebenso nach der Haftentlassung am XXXX bis zum zweiten Asylantrag am 15.11.2004. Er war nach der endgültigen Einstellung seines Asylverfahrens durch den Asylgerichtshof am 18.12.2013 unbekannten Aufenthalts: Bis 29.01.2014 verfügte er über keine Meldeadresse, an der an diesem Tag begründeten Meldeadresse lebte er nur zwei Wochen, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet war unbekannt und er verfügte nach der amtlichen Abmeldung dieser Adresse bis zur Festnahme am XXXX wieder über keine Meldeadresse. Er war nach der Haftentlassung am XXXX bis XXXX , bevor er seinen dritten Asylantrag stellte, unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer war nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 05.11.2018 noch im Quartier der Grundversorgung wohnhaft, nachdem er der verpflichtenden Wohnsitznahme auf Grund des Bescheides vom 10.07.2019 nicht nachgekommen war, war er aber bis zu seiner Festnahme am 02.12.2019 unbekannten Aufenthaltes.

Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seine Abschiebung durch Untertauchen im Bundesgebiet vereitelt, traf daher zu. Er verschleierte seinen Aufenthaltsort dem Bundesamt gegenüber, machte keine konkreten Angaben zu seinen Unterkunftgebern und verweigerte auch die Einholung seiner Effekten. Er vereitelte die Abschiebung auch durch unwahre und divergierende Angaben zu seiner Identität und die Nichtvorlage von Dokumenten. Zudem war er in der Schubhaft 2003 in Hungerstreik getreten. Die Nichtbefolgung des Bescheides vom 10.07.2019 stellte vielmehr Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG dar.

Das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG wurde in der Beschwerde, die vorbrachte, die belangte Behörde habe „nicht durchgehend über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bescheid gewusst“, nicht in Zweifel gezogen.

3.2. Die belangte Behörde ging aus den in 3.1. wiedergegebenen Gründen auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG aus:

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG war maßgeblich ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte.

Die Beschwerde trat dem mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe „nicht durchgehend über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bescheid gewusst“, ebenso nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Festnahme am 21.05.2002 in Österreich unrechtmäßig aufhältig und unbekannten Aufenthalts und entzog sich dadurch dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Er stellte seinen ersten Asylantrag im Stande der Festnahme. Er war nach seiner Haftentlassung am XXXX unbekannten Aufenthalts, weshalb sein erstes Asylverfahren eingestellt wurde. Er konnte am 09.05.2003 in Schubhaft im Asylverfahren nicht einvernommen werden, weil er seine Einvernahmeunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte. Er war nach der Entlassung aus der Schubhaft am 18.09.2003 unbekannten Aufenthalts, weshalb sein Asylverfahren wieder eingestellt wurde. Er zog den Asylantrag in der Schubhaft am 07.10.2003 zurück.

Im zweiten Asylverfahren nahm der Beschwerdeführer sechs Tage nach Asylantragstellung die Ladung zur Kartenausfolgung nicht wahr, wurde binnen eines Monats wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und war unbekannten Aufenthalts, weshalb das Verfahren am 12.01.2005 eingestellt wurde, bis der Beschwerdeführer ab 31.05.2007 wieder über eine Meldeadresse verfügte; mit 08.06.2007 wurde er jedoch wieder wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und das Bundesamt erließ am 27.07.2007 einen Festnahmeauftrag, der erst am 24.01.2008 effektuiert werden konnte. Nach der Entlassung aus der Grundversorgung aus disziplinären Gründen am 07.07.2009 war der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof unbekannten Aufenthalts, weshalb das Beschwerdeverfahren am 17.12.2009 einstellte. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Beschwerdeverfahren durch Weiterreise in XXXX , wo er einen neuen Asylantrag stellte. Nach der Entlassung aus der Schubhaft nach der Überstellung aus XXXX am 07.07.2010 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, weshalb der Asylgerichtshof das fortgeführte Asylverfahren erneut einstellte und nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung am 04.10.2010 am 19.10.2010 erneut fortführte. Der Beschwerdeführer war von 20.02.2012 bis 12.03.2012 wieder unbekannten Aufenthalts, nach der Entlassung aus der von XXXX bis XXXX dauernden Strafhaft war er zwar gemeldet, dabei handelte es sich jedoch um eine Scheinmeldung und der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er an seinen von 04.12.2012 bis 14.05.2013 und von 16.05.2013 bis 15.10.2013 bestehenden Meldeadressen, die amtlich abgemeldet wurden, lebte. Danach war der Beschwerdeführer bis 29.01.2014 unbekannten Aufenthalts. Das zweite Asylverfahren wurde vom Asylgerichtshof mit 18.12.2013 endgültig eingestellt.

Im dritten Asylverfahren war der Beschwerdeführer zwar durchgehend in Grundversorgungsquartieren wohnhaft, kam aber den Ladungen für den 20.07.2018 und 14.08.2018 nicht nach, ebensowenig den Ladungsbescheiden für den 24.09.2018 und 24.10.2018. Er behob den Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 nicht.

Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und über seine Anträge auf internationalen Schutz bereits entzogen, traf daher zu.

3.3. Das Bundesamt ging davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorlag, weil der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet habe, keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und sich unrechtmäßig im Verborgenen aufhalte.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, waren für das Vorliegen von Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung des Betroffenen in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hatte keinen festen Wohnsitz in Österreich, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und hatte keine Familie in Österreich. Er verfügte über ein soziales Netz, das ihm lange Jahre den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte.

Auch dem trat die Beschwerde nicht entgegen.

Die Annahme der belangten Behörde, dass die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprachen, traf daher zu.

3.4. Im Fall des Beschwerdeführers bestand daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG, wobei zu beachten war, dass auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 05.11.2019 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorlag.

4. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Wegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kam die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht; weil der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Grundversorgung ausschlug und untertauchte, wegen eines Meldevergehens bestraft wurde und weil nicht festgestellt werden konnte, dass er an seinen Meldeadressen tatsächlich wohnte, und weil er der angeordneten Unterkunftnahme auf Grund des Bescheides vom 10.07.2019 nicht nachkam und sich bis zur Festnahme am 02.12.2019 im Verborgenen aufhielt, konnte auch mit der angeordneten Unterkunftnahme oder der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.

Dem trat auch die Beschwerde nicht entgegen.

Der belangten Behörde konnte daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel beim vorbestraften Beschwerdeführer (§ 76 Abs. 2a FPG) bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

5. Die Anhaltung in Schubhaft war auch im Übrigen verhältnismäßig:

5.1. Eine Schubhaft durfte nur dann verhängt und aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden konnte (vgl. VwGH 17.04.2020 Ro 2020/21/0004; 11.5.2017, Ra 2016/21/0144).

Die Beschwerde brachte vor, dass der Sicherungszweck der Abschiebung nicht verwirklichbar war.

Zunächst führte sie aus, dass das Bundesamt im Schubhaftbescheid davon ausgehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen TUNESISCHEN Staatsangehörigen handle, der Beschwerdeführer sei aber IRAKISCHER Staatsangehöriger und die Behörde könne daher kein Heimreisezertifikat für TUNESIEN erlangen und die Abschiebung nach TUNESIEN sei nicht möglich.

Dieses Vorbringen verfing nicht: Zunächst traf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei IRAKER, nicht zu. Ebensowenig versuchte die Bundespolizeidirektion XXXX / das Bundesamt seit 2008, den Beschwerdeführer in den IRAK abzuschieben, da feststand, dass der Beschwerdeführer nicht IRAKER war. Mit dem Vorbringen, es könne kein IRAKISCHES Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erwirkt werden, tat die Beschwerde somit nicht dar, dass das Ziel der Schubhaft nicht verwirklicht werden könne.

Die belangte Behörde führte zwar, wie die Beschwerde ausführte, die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers mit der Staatsangehörigkeit TUNESIEN an, hielt aber fest, dass es sich nur um die Verfahrensidentität handelte. Dass sie davon ausging, dass er TUNESIER sei, konnte nicht festgestellt werden. Dass die belangte Behörde eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach TUNESIEN besicherte, wie die Beschwerde trotz Akteneinsicht vorbrachte, konnte auch nicht festgestellt werden: Nachdem die TUNESISCHE Vertretungsbehörde am 10.10.2019 mitgeteilte hatte, dass der Beschwerdeführer nicht TUNESIER war, hatte das Bundesamt am 29.10.2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den Botschaften von XXXX und XXXX beantragt und danach am 31.10.2019 einen Festnahmeauftrag erlassen. Sie besicherte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX oder XXXX .

Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von XXXX oder XXXX sein könnte, stand mit dem Ergebnis der Sprachanalyse und dem Sprachgutachten, denenzufolge der Beschwerdeführer aus NORDAFRIKA stammte, in Einklang. Dass eine Abschiebung nach XXXX oder XXXX nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich wäre, tat die Beschwerde mit dem unzutreffenden Vorbringen, der Beschwerdeführer sei IRAKER, nicht dar, und konnte auch auf Grund der Aktenlage nicht festgestellt werden, da beide Verfahren effizient geführt und bereits vor Schubhaftverhängung begonnen wurden. Die Führung zweier Verfahren gleichzeitig diente überdies der Verkürzung der Schubhaftdauer.

Soweit die Beschwerde als Beleg dafür, dass das Ziel der Schubhaft nicht erreicht werden könne, vorbrachte, dass die bisherigen Schubhaften nicht zur Abschiebung des Beschwerdeführers geführt hatten, verfing sie ebensowenig: Während der mit Bescheid vom 26.07.2002 angeordneten, aber nicht vollzogenen Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes war der Beschwerdeführer Asylwerber, ebenso wie während der Schubhaft ab 07.04.2003 und ab 02.10.2003 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung; während der letzten Schubhaft zog er den ersten Asylantrag zurück, wurde aber wegen Erreichens der höchstzulässigen Schubhaftdauer NEUN Tage später entlassen. Die Schubhaft ab 10.05.2010 wurde zwar zur Sicherung der Abschiebung verhängt, aber der Asylgerichtshof setzte das Asylverfahren fort und der Beschwerdeführer war erneut Asylwerber. Dass der Beschwerdeführer aus keiner der bisherigen Schubhaft abgeschoben werden konnte, sprach daher nicht gegen die Effektuierbarkeit der Rückkehrentscheidung während der höchstzulässigen Schubhaftdauer.

5.2. Auch die Dauer der Schubhaft war verhältnismäßig (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034):

Die Beschwerde brachte vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer jemals zu einem Botschaftstermin zur Botschaft des IRAK oder TUNESIENS zu laden. Im Verfahren kam aber nicht hervor, dass die Botschaften des IRAK oder TUNESIENS auf eine Vorführung des Beschwerdeführers bestanden hätten. Da feststand, dass der Beschwerdeführer weder IRAKER noch TUNESIER war, tat die Beschwerde überdies damit nicht dar, wie damit eine Schubhaft hätte vermieden werden können.

Dass der Beschwerdeführer nicht IRAKER war, stand seit 2008 auf Grund von u.a. Sprachanalyse und Sprachgutachten fest; dass er nicht TUNESIER war, stand seit der Mitteilung der Vertretungsbehörde am 10.10.2019 fest. Das Bundesamt suchte am 29.10.2019 bei den Botschaften von XXXX und XXXX um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an. XXXX verlangte eine Vorführung des Betreffenden vor eine Delegation der Botschaft, XXXX nur in Einzelfällen. Der Beschwerdeführer verfügte in dieser Zeit über keine Meldeadresse und war der angeordneten Unterkunftnahme nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht entgegenzutreten, dass sie einen Festnahmeauftrag erließ und die Schubhaft verhängte, zumal der Beschwerdeführer 2018 schon im Asylverfahren zwei Ladungen und zwei Ladungsbescheiden nicht nachgekommen war.

Die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurden bereits vor Beginn der Schubhaft begonnen, während der Schubhaft, die im Entscheidungszeitpunkt noch keine drei Wochen gedauert hatte, bereits bei den Vertretungsbehörden urgiert, die XXXX Botschaft hatte die Daten des Beschwerdeführers bereits nach XXXX weitergeleitet, XXXX noch keinen Vorführtermin bekannt gegeben. Der belangten Behörde war jedoch nicht entgegenzutreten, wenn sie von einem zeitnahen Termin zur Vorführung vor die Botschaft ausging.

5.3. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Eine – erhebliche (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012) – Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden konnte – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig war (VwGH 29.04.2008, 2006/21/0127; 19.06.2008, 2007/21/0069; 30.04.2009, 2006/21/0341). Dies war im Fall des Beschwerdeführers, der nur XXXX hatte, nicht festzustellen.

5.4. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 03.12.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2019 war daher als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG lagen weiterhin vor. Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG, die bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG), aber auch des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088) auf Grund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ; er hätte sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und dem dazu dienenden Verfahren auf freiem Fuß entzogen.

3. Die Fortsetzung der Schubhaft war vor dem Hintergrund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der Verschleierung seiner Identität auf Grund der effizienten Verfahrensführung und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig.

4. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG vorlagen.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG galten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hatte gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten war ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entsprach. Aufwandersatz war laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,00.

Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, von der hg. nicht abgewichen wurde, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

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