Bundesverwaltungsgericht L526 2216701-2

L526 2216701-2Tribunale amministrativo federale27 ago 2020

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L526 2216701-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:L526.2216701.2.02

Spruch

1. L526 2216701-2/29E

2. L526 1435257-3/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 57 und 13 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) sowie §§ 10 AsylG iVm 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52, 53, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgG (FPG), hinsichtlich Spruchpunkte III. bis VII und IX. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.

Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, diese vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 55 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 55; 46, 52 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgG (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, diese vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2020 den Beschluss gefasst:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruches auch kurz bezeichnet als „BF1“ und „BF2“) sind Vater (BF1) und Tochter (BF2).

I.2. BF1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.03.2004 den ersten Asylantrag bei der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die damals zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, ein Berufungsverfahren durch, im Zuge dessen der Beschwerdeführer seine Berufung zurückzog.

Aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens erfolgte durch das Bundesasylamt ein Widerruf der Ausweisung.

Am 23.8.2008 brachte BF1 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.7.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Juli 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.8.2009 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

BF 1 wurde in Österreich insgesamt fünf Mal wegen (versuchter) Diebstähle sowie strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismitteln, zuletzt im Jahr 2018, verurteilt.

Am 19.7.2018 brachte BF1 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Erstbefragung nach dem Asylgesetz brachte BF1 vor, er habe bei seinem ersten Antrag auf Asyl gelogen und habe damals auch keine Gründe für seine Furcht genannt. Er wolle nunmehr die richtigen Gründe nennen, die seit Anbeginn existiert hätten. Tatsächlich sei er Zeuge einer Straftat geworden, die von Polizisten in Georgien begangen worden sei. Er sei von Kriminalbeamten zur Aussage geladen worden, doch hätten ihn die Polizisten bedroht und ihn schließlich durch Schlepper in die Türkei gebracht, von wo aus er mit anderen Schleppern nach Österreich gebracht worden sei. Sowohl die Polizisten als auch die Kriminalbeamten hätten die Familie belastet und sie hätten nicht mehr in Frieden leben können. Es sei auch ein Urteil in seiner Abwesenheit gesprochen worden, wonach einundzwanzig Jahre Haft über ihn verhängt worden wären.

Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde, gab BF1 an, er habe sich anlässlich der Einvernahme wegen des früher eingebrachten Asylantrages gefürchtet, über sein Thema zu reden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er im Wesentlichen an, dass er eine Gewerbeberechtigung von einem Polizeioffizier bekommen hätte, welche jedoch gefälscht gewesen sei. Er sei zur Staatsanwaltschaft bestellt worden und sei dort auf jene zwei Polizisten getroffen, welche ihn aus Georgien verbracht hätten. In Georgien werde ihm nunmehr die „Verbergung vor der Justiz“ vorgeworfen und im Jahr 2007 sei er zu vierzehn Jahren Haft verurteilt worden. Auch werfe man ihm illegalen Waffenbesitz vor. Seine Eltern hätten ebenfalls Probleme bekommen. Sein Vater sei aufgrund einer zehn stündigen Einvernahme durch die Polizei gestorben. Die Polizisten seien für drei Jahre vom Dienst suspendiert worden. Die Anklageschrift habe er erst sechs Monate zuvor erhalten.

Zu seinem Gesundheitszustand gab BF1 an, er habe psychische Probleme und leide an Hepatitis C. Zu seinem Familienleben gab er an, er habe eine Freundin und mit ihr habe er eine Tochter, welche in Wien im Jahr 2011 geboren sei.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 3.9.2018 brachte BF1 unter anderem vor, dass er in seiner Heimat kein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK erwarten könne und ihm dort auch die Existenzgrundlage fehlen würde. Gemeinsam mit ihm würden auch dessen Lebensgefährtin und das aus dieser Beziehung stammende Kind in Österreich leben. Ein Eingriff in das Familienleben des BF1 in Österreich sei nach Art. 8 EMRK unzulässig. Die mögliche Trennung würde auch dem Kindeswohl widersprechen. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtes im Hinblick auf die nicht auszuschließende Entwicklungsstörung der Tochter beantragt. Die Straftaten, die der Beschwerdeführer in Österreich begangen habe, bereue er.

In der Folge wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019 gemäß § 68 AVG Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 ein weiteres Mal zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpukt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass eine entschiedene Sache vorliegt. Begründend wurde dargelegt, es sei völlig unglaubwürdig, dass ein neuer Sachverhalt in der Heimat entstanden sein soll, da BF1 ja schon seit 2004 nicht mehr in Georgien aufhältig ist. Bei Georgien handle es sich zudem um ein sicheres Herkunftsland, wo auch sämtliche in Österreich diagnostizierten Krankheiten behandelbar seien. Sohin könne das Bundesamt nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens unverändert ist und damit entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt.

Ein schützenswertes Familien- und Privatleben des seit 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers liege nicht vor, da seine in Österreich lebende Freundin und die gemeinsame Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen.

Zur den vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, er würde im Falle einer Rückkehr in eine Notlage geraten und es würde ihn ein Strafverfahren erwarten, welches nicht den Anforderungen eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK genügen werde, tätigte das BFA keinerlei Ausführungen. Auch der Gesundheitszustand des BF1 wurde nicht thematisiert und wurden auch die vom Beschwerdeführer zum Akt gegebenen Beweismittel keiner Würdigung unterzogen.

Die Beschwerdevorlage langte am 29.3.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der oben zitierte Bescheid wurde zur Gänze angefochten und es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019 wurde der Beschwerde des BF1 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.3. Die Mutter der BF2 und Lebensgefährtin der BF 1, in der Folge „G“ genannt, reiste am 05.10.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Grob zusammengefasst gab sie als Fluchtgrund an, dass ihre Mutter Ossetin sei. Sie selbst hätte, um einen Job zu erhalten, mit einem einflussreichen Mann sexuell verkehren sollen, hätte dies abgelehnt und sei von ihm vergewaltigt und anschließend bedroht worden, als sie ihn mit einer Anzeige gedroht hätte.

Von der belangten Behörde in Georgien durchgeführte Recherchen ergaben, dass es sich bei dem namentlich genannten, sie belästigenden Mann um den Innenminister Georgiens handle und dass der Verlobte der Beschwerdeführerin drogensüchtig gewesen sei, weshalb sie ihn verlassen hätte. Sie hätte ihrer Mutter auch nicht – wie von ihr behauptet – über die angebliche Vergewaltigung bzw. Schwangerschaft erzählt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 09.04.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die G nach Georgien ausgewiesen.

Als Begründung nannte die bB die Unglaubwürdigkeit der G.

Mit Schreiben vom 17.05.2010 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Berufung gegen den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2010 abgewiesen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 08.07.2010 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde in weiterer Folge stattgegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt (D14 414.141-2/2010/2E).

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 04.08.2010 die inhaltliche Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Auch der Asylgerichtshof kam zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei. Sie habe in Georgien Eltern und eine Schwester, die allesamt das finanzielle Auslangen finden würden. Im Falle einer Rückkehr könne sie bei diesen über familiären Rückhalt und Unterstützung verfügen. Sie sei gesund und arbeitsfähig und könne ihre notdürftige Lebensgrundlage sichern.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass keine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin vorhanden sei, während sie in Georgien weitreichende und enge familiäre Bindungen hätte. Sie sei auch nicht nachhaltig integriert, lebe von der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Sie spreche auch nicht ausreichend Deutsch, noch sei sie Mitglied in Vereinen.

I.4. Am XXXX .2011 wurde BF2 im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Am XXXX .2012 konnte für G ein Heimreisezertifikat von der georgischen Botschaft erlangt werden.

Am 14.02.2012 brachten BF2 und G einen Antrag auf Ausstellung einer „Karte für Geduldete“ ein.

Ihre Abschiebung konnte nicht effektuiert werden.

Am 11. Februar 2013 stellte G den zweiten Antrag auf internationalen Schutz für sich und den ersten für BF2. Sie führte im Rahmen der Erstbefragung aus, dass ihr Lebensgefährte (BF1) staatenlos sei, es sei ihm auch ein Duldungsausweis zugesprochen worden. Der Referent in Graz hätte ihm diesen nicht ausstellen wollen, sondern ihn nach Georgien zurückschieben wollen, obwohl ihr Mann nachweislich kein georgischer Staatsbürger mehr sei. Er befinde sich seit 07.02.2013 wegen psychischer Probleme stationär im Krankenhaus, da er einen Selbstmordversuch unternommen hätte. Bisher hätten beide illegal gearbeitet und so den Lebensunterhalt verdient. Da ihr Lebensgefährte nunmehr im Krankenhaus sei und sie sich um das Kind kümmern müsse, könne sie nicht mehr arbeiten und wisse auch nicht, wovon sie leben solle. Aus diesem Grund hätte sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Sie erhoffe sich dadurch finanzielle Unterstützung, da sie nicht wisse, wovon sie mit ihrer Tochter leben solle. Ihr Lebensgefährte sei Ossete; deshalb gebe es Probleme. Im Fall ihrer Rückkehr habe sie in Georgien Feinde und befürchte getötet zu werden. Aus diesem Grund hätte sie auch die georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Ihre Tochter befinde sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr und auch für sie würden dieselben Asylgründe gelten.

Am 06.03.2013 gab G, neuerlich vom Bundesasylamt befragt an, sie glaube, an gynäkologischen Problemen zu leiden. Sie wisse allerdings nicht, woran sie leide, sie hätte jedoch manchmal Schmerzen im Bauch. Sie würde auch gerne den Psychiater aufsuchen. Die Caritas hätte ihr nicht richtig zugehört und bisher nichts für sie erreichen können.

Zwischenzeitlich hätte sie mit ihren Eltern in Georgien Kontakt aufgenommen – ihre Eltern und ihre Schwester würden dort noch leben. Die Eltern seien berufstätig und ihre Schwester sei Saisonarbeiterin in einem Hotel.

Folgende Urkunden legte sie vor:

Geburtsurkunde der BF2, Vaterschaftsanerkenntnis, Kopie der Geburtsurkunde G, ein Schreiben über ihr Zurücklegen der georgischen Staatsbürgerschaft, Diplom der G (Lehrerin der englischen Sprache und Literatur in den Grundschulen) mit Übersetzung, zwei Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses.

Weiters legte sie eine übersetzte Geburtsurkunde ihres Lebensgefährten (BF1) vor, sowie ein Schreiben der georgischen Botschaft in Wien, welchem zufolge ihr Lebensgefährte unter dem Namen XXXX .1970 , in der georgischen Personendatenbank nicht aufscheine. Aus diesem Grund sei nicht möglich festzustellen, ob er georgischer Staatsangehöriger sei.

Nach der Ursache für das Zurücklegen der georgischen Staatsbürgerschaft befragt, gab sie an, dass sie wegen ihrer Probleme wirklich Angst hätte. Man könnte sie nicht beschützen.

In Österreich hätten sie bis jetzt von den Einkünften ihres Mannes aus dessen „Schwarzarbeit“ gelebt, auch sie selbst hätte illegal gearbeitet. Sie würde gerne am liebsten jeden Tag arbeiten. In Georgien hätte sie vor der Ausreise das Studium abgeschlossen, aber nicht gearbeitet.

Zu ihrem Lebensgefährten befragt, gab sie an, dass sie dessen Aufenthaltsstatus nicht kennen würde.

Ihr Lebensgefährte hätte vor drei Wochen abgeschoben werden sollen, obwohl die georgische Botschaft sozusagen nicht zugestimmt hätte, weil er in den Aufzeichnungen nicht aufscheine. Sein Zustand sei aber so schlimm, er werde sicher nicht zurückkehren, er hätte früher schon einen Selbstmordversuch begangen, sei dann zwei Wochen in der Psychiatrie und zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Jetzt sei er zuhause und besuche den Psychiater oder Psychologen. Er hätte bis jetzt gearbeitet und sie ernährt, aber jetzt sei sie alleine und sie wisse nicht, was sie tun solle.

Darauf hingewiesen, dass ihr Lebensgefährte wohl keine „Duldung“ hätte, wenn er abgeschoben werden hätte sollen, führte sie aus, sich dabei nicht auszukennen.

Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst um ihr Leben und um das Leben ihres Kindes. Die Gründe aus ihrem ersten Verfahren gäbe es noch, sie könne dort sicher nicht in Ruhe leben. Neue Beweismittel zum ersten Verfahren würden jedoch nicht bestehen. Sie hätte auch keine Unterstützung von der Polizei in Georgien.

Befragt, warum man sie weiterhin verfolgen sollte, wo sie doch bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich sei, gab sie an, dass ihre Eltern noch immer bedroht würden, dass sie sie vernichten würden und man sie im Fall einer Rückkehr sofort finden würde, da die Herkunftsstadt eine kleine Stadt sei. Befragt, warum sie nicht in eine andere Stadt ziehen könnte, gab sie an, dass sie dort keine Wohnmöglichkeit hätte. Befragt, warum sie die georgische Polizei nicht schützen würde, gab sie an, dass es viele Vorfälle gäbe, dass Leute verschwinden und die Polizei gar nichts machen würde. Befragt, wer sie konkret nun noch verfolgen solle, antwortete sie, dass diese Menschen selbst bei der Polizei arbeiten würden. Er heiße XXXX , sei der Chef der Stelle, wo sie arbeiten hätte sollen. Sie hätte den Fall jedoch nie angezeigt. Weitere Familienangehörige in Österreich hätte sie nicht. Sie pflege Kontakt zu georgischen Familien und besuche manchmal die Kirche.

Zu ihren Deutschkenntnissen befragt, gab sie an, noch grammatikalische Fehler zu machen, sich jedoch gut verständigen zu könne. Sie sei kein Mitglied in einem Verein und nehme auch nicht am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich teil. Befragt, ob sie und ihr Lebensgefährte entschieden hätte, welche Staatsangehörigkeit ihr Kind hätte, gab sie an, dies nicht zu wissen, was für das Kind in Zukunft besser sei.

Mit BF1 lebe sie seit drei Jahren in Lebensgemeinschaft. Er hätte keine Angehörigen in Österreich.

Mit Bescheiden der bB, Außenstelle Wien, vom 06.05.2013 wurden die Anträge der BF2 und G auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und sie nach Georgien ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die bB die ehemalige georgische Staatsangehörigkeit und nunmehrige Staatenlosigkeit fest sowie, dass es sich bei Georgien um ihren Herkunftsstaat handle. G habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Sie sei in psychiatrischer Behandlung wegen einer depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Sie sei erwachsen und grundsätzlich arbeitsfähig und hätte ihren Lebensunterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit bestritten. Sie sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seit 2009 im Bundesgebiet auf.

Sie wohne mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in einem Haushalt zusammen, habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich, verfüge über gute Deutschkenntnisse, pflege keinen engen Kontakt zu Österreichern, sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritten.

Sie verfüge in Gestalt ihrer Eltern und ihrer Schwester über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien und stehe zu ihren Angehörigen in Georgien in Kontakt, habe den Großteil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, verfüge über keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Es bestünden in Österreich keine weiteren engen privaten, familiären oder sonstige Beziehungen, welche einer Ausweisung entgegenstünden.

Die gegen die Bescheide vom 06.05.2013 eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013 vollinhaltlich abgewiesen.

Am 2.9.2014 brachte G für ihre Tochter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Für sie selbst brachte sie ebenfalls einen Antrag ein.

I.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 wurden der angefochtene Bescheid vom 02.09.2014 betreffend BF2, der angefochtene Bescheid betreffend BF1 vom 06.03.2019 und der Bescheid der G in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückverwiesen.

I.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde – ohne weitere Einvernahme der G als gesetzliche Vertreterin der BF2 – ein neuer Bescheid betreffend BF2 erlassen. Mit Bescheid vom 13.11.2019 wurde der Antrag der BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ferner ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die gleichlautende Erledigung vom 13.11.2019 in Bezug auf G wurde nicht unterzeichnet.

Gegen die beiden „Bescheide“ vom 13.11.2019 wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2019 Beschwerde erhoben.

Ausgeführt wurde, dass schon die Mutter der BF2 jahrelang in Österreich wirtschaftlich und sozial integriert sei. BF2 sei in Österreich geboren und seien die beiden jedenfalls als integriert anzusehen. Zudem sei nicht geprüft worden, ob BF2 und ihre Mutter staatenlos sind und läge insgesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Es folgten Ausführungen zu den Verfahren der BF2 und ihren Eltern und wurde moniert, dass die formelle Vorgehensweise unrichtig gewesen sei und erfolgten auch Ausführungen zu Bestimmungen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Zitate aus Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten zum NAG. Der Aufenthalt sei nach Abschluss der Asylverfahren seit 2013 nicht illegal und durfte die Mutter der BF 2 mit Recht darauf vertrauen, dass sie einen Aufenthaltstitel erhalten wird, da sich die Integration wesentlich verbessert habe. Die Mutter sei sich ihres unsicheren Status nicht bewusst gewesen und träfe sie keine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf eine Abschiebung nach Georgien, da sie keine georgische Staatsbürgerin wäre. Es wurde auf verschiedene zum Thema der Integration vorgelegte Beweismittel verwiesen und ausgeführt, dass BF2 nur ausgezeichnete Noten in der Schule habe. Eine Sippenhaftung sei der österreichischen Rechtsordnung fremd und dürfe das Verhalten des Vaters der BF2 nicht zugerechnet werden.

Dem als „Bescheid“ titulierten Schriftstück vom 13.11.2019 betreffend G wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019 die Bescheidqualität aberkannt. Die bezughabende Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen.

I.7. BF1 wurde am 31.07.2019 neuerlich durch die bB einvernommen.

Der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 19.07.2018 wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.02.2005 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG wurde in Bezug auf den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Dies unter anderem deshalb, da in Bezug auf die Lebensgefährtin des BF1 bzw. die Mutter der BF2 (G) bis zu diesem Zeitpunkt kein rechtskräftiger Bescheid durch die bB vorlag. Dieser wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst am 3.2.2020 vorgelegt. Die ursprünglich ebenfalls in der Gerichtsabteilung L526 anhängige Rechtssache betreffend G war zusammen mit den Rechtssachen des BF1 und der BF2 an die bB zurückverwiesenen worden. Da der nachfolgenden Erledigung der bB in Bezug auf die Rechtssache der Lebensgefährtin des BF1 und der Mutter der BF2 (G) keine Bescheidqualität zugesprochen werden konnte, wurde diese Beschwerde vom damals zuständigen Richter gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Rechtssache nach erfolgter Erlassung eines Bescheides durch die bB einer weiteren Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Verfahren betreffend BF2, die gemeinsame Tochter des BF1 und G, wurde als „Annexsache“ zur Rechtssache des Vaters am 20.12.2019 wieder der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.

I.8. Mit Schreiben vom 13.01.2020 erfolgte eine Anfrage des Rechtsvertreters, welches mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020 dahingehend beantwortet wurde, dass eine Beurteilung der Rechtssache erst erfolgen wird, wenn rechtskräftige Bescheide hinsichtlich aller Familienmitglieder vorliegen.

I.9. Mit Bescheid vom 09.01.2020 (die Beschwerdevorlage erfolgte am 03.02.2020) wurde der Antrag der G auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Es wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

I.10. Am 13.07.2020 wurde im Verfahren L526 2216701-2 betreffend die Rechtssache des BF1 ein Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Spruchpunkten I. und II. erlassen.

Beweiswürdigend wurde neben einer entsprechenden Erörterung der Behandlungsmöglichkeiten des BF 1 in Georgien insbesondere ausgeführt:

II.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zunächst der Ansicht der bB an, wonach die persönliche Glaubwürdigkeit des BF schon massiv darunter leidet, dass er mehrfach über seine Identität getäuscht hat. Auch der Judikatur der Höchstgerichte ist zu entnehmen, dass die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellt.

In der Folge ging die bB in der oben im Verfahrensgang dargestellten Beweiswürdigung ausführlich auf die zahlreichen Widersprüche des BF ein. So konnte er schon nicht erklären, warum er nicht bereits im Jahr 2004 seine „richtigen“ Asylgründe vorbringen konnte und hat er andererseits auch in einer Einvernahme im Jahr 2018 angeführt, dass er überhaupt erst im Jahr 2018 von den nunmehr geschilderten Gründen – der Verurteilung im Jahr 2007 – erfahren habe.

Tatsächlich gestalteten sich aber auch die Angaben des BF zu den nunmehr „richtigen“ Fluchtgründen in den weiteren Befragungen und Einvernahmen als sich steigernd, nicht konsistent und nicht plausibel. So etwa modifizierte der BF seine Geschichte im Laufe des Verfahrens mehrfach (wurde als Zeuge einer Straftat zur Einvernahme bei der Kriminalpolizei geladen, von Polizisten bedroht und von einem Schlepper in die Türkei verbracht vs. hat als Metallschneider mit einer gefälschten Befugnis gearbeitet und wurde nach der Aussage bei der Staatsanwaltschaft von Polizisten nach Hause gebracht und am selben Tag mit einem zivilen Polizeifahrzeug in die türkische Stadt Hofa verbracht vs. hat Aussage verweigert, wurde daher verhaftet und nach zwei bis drei Tagen freigelassen und danach in die türkische Stadt Rise gebracht ).

Widersprüchlich gestalteten sich auch die Aussagen in Bezug auf die Verurteilungen der an der Straftat in Georgien mitbeteiligten Polizisten, die Dauer der Strafhaft, die Ladungen, die Festnahmen, die Frage, wie der BF überhaupt vom Strafverfahren erfahren hätte sowie die angeblich gefälschten Unterlagen, die vom BF missbräuchlich verwendet wurden. Zu den Details wird auf die unter I.20.1 dieses Erkenntnisses zitierten, ausführlichen Ausführungen der Behörde verwiesen.

Mehrfach wurde der BF von der bB auch aufgefordert, seine Fluchtgründe detailliert zu schildern und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären. Sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der BF habe ein stimmiges Vorbringen erstattet, kann dem in Ansehung der Ergebnisse der – nicht beanstandeten –Niederschriften der Befragungen und Einvernahmen nicht gefolgt werden. Vielmehr vermochte es der BF trotz der ihm mehrfach gebotenen Möglichkeiten nicht, ein glaubwürdiges, nachvollziehbares und schlüssiges Vorbringen zu erstatten.

Das Vorbringen des BF ist auch nicht mit dem Inhalt des von ihm vorgelegten Urteiles aus Georgien in Einklang zu bringen. Da die Aktenlage keinen Hinweis darauf bietet, nach dem die Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Dokumentes in Zweifel zu ziehen wären, und vom BF auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, ist die bB zurecht davon ausgegangen, dass der Sachverhalt, der dem übersetzten georgischen Urteil entnommen werden kann, der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Aus dem Urteil geht hervor, dass der BF des Diebstahls, der Dokumentenfälschung, des unerlaubten Kaufes, der Aufbewahrung und Mitführung von Waffen und Kampfstoffen in mehrmaliger und wiederholter Absprache mit organisierten Gruppen und Bezahlung von Bestechungsgeldern zu Gunsten eines Beamten, zwecks behördlicher Deckung, Unterlassung bestimmter Handlungen, Ausnutzung der autoritären Position im Amt bzw. Hilfeleistung in bestimmten Situationen beschuldigt wurde als er in Zusammenarbeit mit georgischen Polizisten einen Empfängermast einer Hochspannungsleitung abmontiert und diesen verkaufte; für diese Straftat hat er von georgischen Polizisten gefälschte Dokumente erhalten. Die wesentlichen Passagen wurden von der bB im Bescheid wiedergegeben (vgl. oben unter I.20.1).

Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist es, wie auch für die bB, nicht nachvollziehbar, dass der BF keinerlei Kenntnisse von dem gegen ihn gerichteten Verfahren haben will und erst elf Jahre nach der Verurteilung davon unterrichtet worden wäre. Vielmehr entsteht in Anbetracht des vorgelegten Gerichtsurteils in Zusammenschau mit dem inkonsistenten und widersprüchlichen Vorbringen des BF im Laufe der in Österreich geführten Verfahren der Eindruck, dass die Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens wegen Straftaten in Zusammenarbeit mit kriminellen Elementen der georgischen Polizei der wahre Grund für die Ausreise des BF aus Georgien war.

Zutreffend wurde von der bB auch dargelegt, dass es sich bei dem verwirklichten Sachverhalt, wegen dem der BF zu einer Haftstrafe in Georgien verurteilt wurde, um einen Tatbestand handelt, der auch in Österreich strafbar ist. Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der BF auch in Österreich wegen Taten, die auf der selben schädlichen Neigung basieren, (Urkundenfälschung und Eigentumsdelikte; vgl. auch die rechtlichen Ausführungen unten) verurteilt wurde. Die Behauptung in der Beschwerde, der BF werde wegen der Weigerung, falsche Aussagen vor den georgischen Behörden zu tätigen, politisch verfolgt erweist sich vor dem Hintergrund der oben getätigten Ausführungen und dem Umstand, dass der BF seine kriminelle Energie auch in Österreich unter Beweis stellte, schlicht als nicht glaubwürdig.

Damit wurde auch kein neuer Sachverhalt substantiiert vorgetragen; vielmehr wurde lediglich eine Variante des Vorbringens der BF vor der bB nochmals wiederholt. Eine mündliche Verhandlung aus diesem Grund schien damit nicht geboten. In der Beschwerde wurde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, woraus ersichtlich ist, dass die Einschätzung der bB in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen wäre oder nicht von der rechtmäßigen Verurteilung in einem ordnungsgemäßen und Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren in Georgien auszugehen wäre. Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Strafe als unbillig oder übermäßig hart zu qualifizieren wäre oder dass der BF im Falle einer Rückkehr und eines allfälligen Strafantrittes in eine menschenrechtsunwürdige Lage geraten würde.

Auch gegen die Ausführungen der bB in Bezug auf die Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz des BF in Georgien wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, Bedenken gegen die Ausführungen der bB zu wecken. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, welcher über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien verfügt.

Trotz der Aufforderung anlässlich der letzten Einvernahme bei der bB, medizinische Unterlagen vorzulegen, ist der BF dem nicht nachgekommen und datieren die im Verfahren vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013. Der BF verabsäumte es im Verfahren auch, nachvollziehbar darzustellen, weshalb allenfalls noch bestehende psychische Probleme im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären. Der Aussage des BF kann nicht einmal entnommen werden, dass er in Österreich noch einen Arzt oder eine Ärztin konsultiert, welcher oder welche ihm die Medikamente, die er einnimmt, verschreibt. Es ist auch anzunehmen, dass es dem BF leicht möglich gewesen wäre, eine ärztliche Verschreibung oder eine Besuchsbestätigung von einem Arzt vorzulegen, zumal ihm von der Behörde auch eine Frist zur Vorlage medizinischer Unterlagen eingeräumt wurde. In Anbetracht der Länderfeststellungen ist jedenfalls von entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen sowie der Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten in Georgien auszugehen; dass der BF eine spezielle Medikation bräuchte hat er nicht einmal vorgebracht. In Bezug auf die mehrfach thematisierte Hepatitis-Erkrankung kam im Verfahren hervor, dass diese ausgeheilt ist.

Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den im Verfahren getätigten Ausführungen im Hinblick auf die jeweils konsumierte Ausbildung und die im Herkunftsstaat ausgeübte Berufstätigkeit. Zwar gab der BF an, Medikamente wegen seiner psychischen Probleme einzunehmen, jedoch wurde – trotz Gelegenheit und Einladung der bB, medizinische Unterlagen vorzulegen – kein ärztliches Attest vorgelegt, welchem ein Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit des BF zu entnehmen wäre. Der BF erstattete diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen.

Die Sicherheitslage in Georgien kann, von den Problemzonen Abchasien und Südossetien abgesehen, als unbedenklich bezeichnet werden. Der BF hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass er von den Problemen in diesen Regionen betroffen wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der erörterten Feststellungen zur Sicherheitslage in Georgien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF dort davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages oder und krimineller Aktivtäten werden würden.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf kriminelle Aktivtäten hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Eine dahingehende darstellbare Gefährdung im Rückkehrfall kann sohin ausgeschlossen werden. Zum Umstand, dass der BF Straftaten im Rahmen einer organisierten Gruppe und unter Unterstützung der Polizei beging, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erwägungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass er aus diesem Grunde Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte, wurde nicht glaubhaft vorgebracht.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Asylwerber vor, sondern geht aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass der BF seiner Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht nachkam, indem er dieses bloß behauptete bzw. behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens des BF (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, bezog ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb der BF schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.

Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die bB hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Der für die Absprache über Spruchpunkt I. und II. maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Aus diesem Grund sah das erkennende Gericht ebenso wie bereits die bB auch keine Veranlassung für weitergehende Erhebungen im Herkunftsstaat des BF. Zusammenfassend gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte für oder Hinweise auf eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte ferner zur Überzeugung, dass der BF unter keiner Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre bzw. zu deren Behandlung er keinen Zugang hätte (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erwägungen der rechtlichen Beurteilung).

Hingegen erweist sich der Sachverhalt in Ansehung der ebenfalls gegenständlichen Rückkehrentscheidung und der damit in Zusammenhang stehenden Feststellungen, die zur Absprache der übrigen Spruchpunkte notwendig sind, als nicht geklärt, zumal in Bezug auf die Lebensgefährtin und die Tochter des BF noch Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, in welchen über deren Beschwerde gegen den erstinstanzlich abgewiesenen Antrag nach Art. 8 EMRK abzusprechen ist. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.11. Mit Schreiben vom 14.07.2020 wurde die Bevollmächtigung der nunmehrigen rechtlichen Vertretung der BF2 bekannt gegeben. Am 17.07.2020 wurde die aktuelle Bevollmächtigung des BF 1 angezeigt und wurde in der Folge die Vollmachtsauflösung der bisherigen Vertretung übermittelt.

I.12. Mit Scheiben vom XXXX .2020 wurde vom Bundesministerium für Inneres, Attachéwesen, bestätigt, dass G, die Mutter der BF2, ihre georgische Staatsbürgerschaft zurücklegte und diesem Antrag vom georgischen Präsidenten auch stattgegeben wurde. Es wurde jedoch – wie bereits anlässlich der Beantwortung einer gleichlautenden Frage im Jahr 2015 – mitgeteilt, dass diese immer noch als georgische Staatsangehörige gelte, zumal sie bislang noch nicht den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft angezeigt habe.

Die Anfragebeantwortung lautet wie folgt:

In dem Schreiben wird angeführt, dass die vorgelegten Dokumente authentisch sind und dem Antrag von Frau XXXX auf Rücklegung der georgischen Staatsbürgerschaft mit Erlaß vom XXXX vom damaligen georgischen Präsidenten stattgegeben wurde.

Weiters wird in dem Schreiben ausgeführt, dass Frau XXXX bis dato noch keine Bestätigungen für den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft vorgelegt hat. Aus diesem Grund gilt Frau XXXX noch immer als georgische Staatsangehörige!

Zur Information:

Sollte die georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und eine andere Staatsbürgerschaft angenommen worden sein ist eine Rückerlangung der georgischen Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Gemäß § 18 des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, kann die georgische Staatsbürgerschaft auf Antrag in folgenden Fällen wiedererlangt werden:

a)nach einer rechtswidrigen Aberkennung oder einem sonstigen rechtswidrigen Verlust der StA,

b)nach freiwilliger Zurücklegung der georgischen StA,

c)nachdem die georgische StA aufgrund einer Entscheidung der Eltern (bei Minderjährigen) zurückgelegt wurde.

I.13. Am 28.07.2020 langte eine Stellungnahme betreffend BF2 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ein. Es wurden Ausführungen zur Integration getroffen und wurde insbesondere angegeben, dass die BF keine georgische Staatsangehörige sei, da diese nicht in Georgien registriert worden sei. Die Mutter der BF2 selbst habe die georgische Staatsangehörigkeit zurückgelegt. Die lange Aufenthaltsdauer der BF sei insbesondere auf ein Organisationsverschulden der Behörden zurückzuführen. Es wurde die Verbindung der Verfahren der BF und ihrer Tochter angeregt. Vorgelegt wurden drei Unterstützungsschreiben, Mietverträge, eine e-Card, Nachweise für den „GVS Leistungsbezug“, ein Schulzeugnis, eine Besuchsbestätigung eines Tageskinderheims und ein Auszug aus einem Kommentar zum Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 01.02.2009.

I.14. In der Folge langten weitere vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Unterlagen betreffend BF1 ein.

I.15. Am 03.08.2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher BF1 und die Mutter der BF2 (G) als deren gesetzliche Vertreterin sowie ihr gewillkürter Rechtsvertreter geladen wurden. Die Verhandlung in der Rechtssache der Mutter der BF2 bzw. Lebensgefährtin des BF1 (G) fand am selben Tag statt.

Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die persönliche Situation in Österreich umfassend darzulegen und wurde die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der bereits vor der Verhandlung übermittelten aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Es wurden insbesondere auch Fragen des Staatsbürgerschaftsrechts erörtert und gab der rechtsfreundliche Vertreter nach Darlegung der Rechtsansicht der Richterin hierzu an:

RV: Die Tochter ist in Österreich geboren und hat sich zeit ihres Lebens in Österreich aufgehalten.

RV: Ich möchte zu dem mir übergebenen Auszug des Georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes etwas angeben: Nämlich, dass diese Fassung des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Mai 2014 in Kraft getreten ist. Ich habe einen Auszug aus einem Handbuch des Internationalen Ehe- und Staatsbürgerschaftsrechts vom 01.02.2009 übermittelt und 2011, also noch vor 2014 geboren. Ich gehe daher davon aus, dass die Fassung des georgischen Staatsbürgerschaftsrechts, die 2009 in Geltung stand, auf die BF2 zur Anwendung kommt. Daher gelten auch die mit der Stellungnahme vom 27.07.2020 übermittelten Vorschriften über den Verlust der georgischen Staatsbürgerschaft. Im gegenständlichen Fall gelangt Art. 32 lit. b des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes zur Anwendung, wonach eine Person die georgische Staatsbürgerschaft verliert, wenn sie sich ständig in einem anderen Staat aufhält und nicht innerhalb von zwei Jahren bei der zuständigen konsularischen Vertretung Georgien registrieren lässt.

Nach erfolgter Rückübersetzung gibt RV an, er möchte eine Ergänzung zu Protokoll geben.

RI merkt an, dass es um die Richtigkeit des Protokollierten geht und fragt, ob etwas nicht richtig protokolliert wurde.

RV merkt an, dass er eine Ergänzung zum Protokoll möchte.

RV: Ich halte fest, dass die Ausgabe des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, die mir vom Gericht in der Verhandlung vorgelegt wurde, laut der Datumsangabe am Ende am 30.04.2014 kundgemacht wurde.

RV tätigt weitere rechtliche Ausfertigungen.

RI weist darauf hin, dass es bei der Durchsicht des Protokolls darum geht, ob alles richtig protokolliert wurde.

RI weist weiters darauf hin, dass das Gericht in Kenntnis der Gesetzeslage ist. Es wurde auch eine Stellungnahme des RV zur Thematik der Staatsbürgerschaft abgegeben.

RV steht es frei, bis zur Beendigung des Verfahrens eine weitere Stellungnahme abzugeben.

RI: Im Fall der BF2 geht es nicht um einen Verlust der Staatsbürgerschaft. Weshalb gehen Sie davon aus, dass die in Geltung stehende Fassung des georgischen Staatsbürgerschaftsrechts nicht zur Anwendung kommt?

RV: Weil Grundsätzlich der Verleihungstatbestand und der Verlusttatbestand jeweils nach dem Zeitpunkt und in der Fassung zur Anwendung gelangen, in der sie in Geltung stehen.

Zum Thema der Integration der BF in Österreich wurden Fotos und drei Einstellungszusagen vorgelegt.

Folgende Erkenntnisquellen (Länderfeststellungen), welche der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien vorab zur Stellungnahme übermittelt wurden, wurden erörtert und als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen:

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien Gesamtaktualisierung am 16.03.2020

-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Juli 2019)

-Hinweisblatt COVID-19

In der mündlichen Verhandlung wurde den BF eine englischsprachige Version des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes übergeben und mit diesen erörtert (siehe: https://www.ecoi.net/en/file/local/1248605/1226_1480669347_georgia-cpc-2009-am2016-en.pdf)

I.16. Trotz Ankündigung in der Verhandlung langte keine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung bis dato beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Bei dem volljährigen BF1 und der minderjährigen BF2 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

BF1 stammt aus Georgien und hat dort 11 Jahre lang die Schule besucht. Er hat in Georgien zudem als Automechaniker, Bergarbeiter und in der Metallbranche gearbeitet. BF2 ist am XXXX .2011 in Österreich geboren.

Die Identität des BF1 steht nunmehr fest. Fest steht weiters, dass er die im Spruch genannten Aliasdaten in Österreich verwendet und mehrfach über seine Identität getäuscht hat.

Die Mutter der BF2 und Lebensgefährtin des BF1 heißt XXXX . Sie ist am XXXX .1985 in Georgien geboren.

BF2 ist mit ihren Eltern aktuell am selben Wohnsitz gemeldet.

Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurde vom Bundesministerium für Inneres, Attachéwesen, bestätigt, dass die Mutter der BF2 die georgische Staatsbürgerschaft zurücklegte und dem Antrag vom georgischen Präsidenten auch stattgegeben wurde, diese jedoch immer noch als georgische Staatsangehörige gelte, zumal sie bislang noch nicht den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft angezeigt habe.

Wiewohl die Mutter der BF2 die georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt hat, so gilt sie nach wie vor als georgische Staatsbürgerin. Dies gilt gemäß Artikel 10 lit. a des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes auch für ihre Tochter. Auch BF1 ist georgischer Staatsangehöriger. Für die Lebensgefährtin sowie auch für die Tochter des BF1 wurden bereits von der georgischen Botschaft in Wien mehrere Heimreisezertifikate ausgestellt, zuletzt im Jahr 2018. Auch für BF 1 wurden bereits Heimreisezertifikate ausgestellt.

BF1 spricht Georgisch, Russisch und etwas Deutsch.

BF2 besucht in Österreich die Schule. Sie spricht Georgisch und Deutsch. Sie lernt auch Englisch und Russisch. BF2 macht einen Verteidigungskurs und nimmt Klavier- sowie Ballettunterricht.

Ein Antrag auf internationalen Schutz der BF2 wurde im Jahr 2013 rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurden nach Zurückverweisung ihrer Rechtssachen an die bB neuerlich abgewiesen (in Bezug auf die Tochter mit Bescheid vom 13.11.2019, in Bezug auf die Mutter mit Bescheid vom 09.01.2020).

BF2 und ihre Mutter verfügen damit seit dem Jahr 2013 über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.

BF1 hält sich seit dem Jahr 2004 in Österreich auf.

Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Er hat lediglich einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 besucht. Es liegen drei Einstellungszusagen für seine Person vor.

Der BF 1 wurde wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt (Ergänzungen aus den Urteilen im Akt):

  1. LG F.STRAFS. XXXX 2005

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (2. SATZ) 15 StGB

Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit

3 Jahre

Vollzugsdatum 11.04.2005

(Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, mildernd: das Geständnis, die Unbescholtenheit und der teilweise Versuch; erschwerend: die mehrfache Überschreitung der Qualifikationsgrenze)

zu LG F.STRAFS. XXXX

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der

Probezeit 11.04.2005

gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX .2005 Erlass des BMVRDJ

Zahl XXXX

JUSTIZANSTALT XXXX .2005

zu LG F.STRAFS. XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX 2008

zu LG F.STRAFS. XXXX 2005

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX 2005

LG F.STRAFS. XXXX 2010

  1. LG XXXX 2008

PAR 223/2 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 04.03.2008

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 11.03.2008

(Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, BF 1 hat einen verfälschten Führerschein gebraucht bei einer Kontrolle, mildernd: das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen)

zu LG XXXX 2008

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX 2008

LG XXXX 2011

  1. BG XXXX 2013

§ 223 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 05.01.2012

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 07.09.2014

(Verwendung eines gefälschten Führerscheins im Rechtsverkehr, mildernd: kein Umstand, erschwerend: einschlägige Vorstrafe, zweifache Tatbegehung)

  1. BG XXXX 2013

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 22.02.2013

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX 2013

(Versuchter Diebstahl eines Herrengürtels)

zu BG XXXX 2013

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX 2014

zu BG XXXX 2013

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX 2013

BG XXXX 2019

  1. LG XXXX 2015

§ 224a StGB

§§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 2, 130 3. 4. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 18.05.2014

Freiheitsstrafe 4 Jahre

Vollzugsdatum 19.07.2018

(Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und Verwendung einer besonders geschützten Urkunde; mildernd: dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Diebesguts; erschwerend: vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit und die mehrfache Deliktsqualifikation)

  1. BG XXXX 2019

§ 223 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 02.09.2018

Freiheitsstrafe 8 Monate

Bei der Strafbemessung wurden im Urteil des XXXX , folgende Gründe berücksichtigt:

mildernd: dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes.

erschwerend: vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen, die Tatwiederholung, den raschen Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit, und die mehrfache Deliktsqualifikation.

Bei BF1 handelt es sich um einen grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige des BF1 (Mutter, zwei Schwestern und zwei Kinder) sowie auch der Mutter der BF2 und Lebensgefährtin des BF1 (deren Eltern und eine Schwester) leben nach wie vor in Georgien.

Die Mutter des BF1 verfügt in Georgien über ein Haus, in welchem sie wohnt und welches BF1 erben wird. Die Mutter bezieht eine Pension. Auch die Eltern der G, der Mutter der BF2 und Lebensgefährtin des BF1, beziehen eine Pension und besitzen ein Haus.

BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente.

BF1 litt zumindest im Jahr 2013 an verschiedenen Krankheiten (Hepatitis C, Hyperthyreose, posttraumatische Belastungsstörung, paranoide Schizophrenie und Depression). Die Hepatitis-Erkrankung ist ausgeheilt und BF2 nimmt nunmehr lediglich Medikamente wegen seiner psychischen Probleme. Die genannten gesundheitlichen Probleme stehen einer Abschiebung nach Georgien nicht entgegen. Die von BF1 genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar und BF1 hat dort auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.

BF1 hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihm frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. BF1 ist die Aufnahme einer Arbeit in Georgen auch zumutbar.

Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es BF1 auch vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates möglich, sein Leben dort zu meistern.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würden.

Die minderjährige BF2 verfügt im Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung durch ihre Eltern und den Familienverband sowie eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Der minderjährigen BF steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung.

Ebenso haben die BF Zugang zu dem – wenn auch im Vergleich zum österreichischen minder leistungsfähigen – Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch nehmen.

II.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:1.Politische Lage

Letzte Änderung am 16.3.2020

In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).

Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016).

Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die übernächsten, 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (KP 23.11.2019a; vgl. RFE/RL 28.11.2019). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bereits bei der für Oktober 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollten (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019). Die notwendige Drei-Viertel-Mehrheit zur Abänderung des Wahlgesetzes für die Wahl 2020 kam infolge des parlamentarischen Abstimmungsverhaltens der Regierungspartei „Georgischer Traum“ nicht zustande (KP 23.11.2019a, vgl. NZZ 20.11.2019).

Als Reaktion demonstrierten ab Mitte November zeitweise Tausende im Zentrum von Tiflis. Die Polizei löste die Blockade des Parlamentsgebäudes am 18.11.2019 unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern auf und nahm etliche Demonstranten fest (RFE/RL 28.11.2019, NZZ 20.11.2019, JAMNews 20.11.2019, KP 23.11.2019a). Bei neuerlichen Demonstrationen am 25.11.2019 waren rund 30 Menschen festgenommen worden, nachdem die Protestierenden versucht hatten die Eingänge des Parlamentsgebäudes zu blockieren (ZO 26.11.2019). Dies wiederholte sich am 28.11.2019 (RFE/RL 28.11.2019).

Zu Beginn des Jahres 2020 kam es zu Verhandlungen zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien, wobei im März 2020 ein Kompromiss erzielt werden konnte. Bei den kommenden Wahlen im Oktober 2020 werden 120 Abgeordnete über proportionale Parteilisten und 30 Abgeordnete über das Mehrheitswahlsystem (Wahlkreise mit einem einzigen Mandat) gewählt werden. Die Wahlhürde für die Verhältniswahl wird auf 1% der Stimmen festgelegt. Es wird ein Begrenzungsmechanismus eingeführt, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. 30 Wahlkreise werden definiert, deren Abweichung von der durchschnittlichen Größe der Wahlkreise nicht mehr als 15 % beträgt. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020).

Quellen:

CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019

civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 9.3.2020

DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019

JAMnews (20.11.2019): Protests in Tbilisi continue after dispersal – demonstrators plan to disrupt parliament, https://jam-news.net/protests-in-tbilisi-continue-after-dispersal-demonstrators-plan-to-disrupt-parliament/, Zugriff 22.11.2019

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

KP – Kaukasische Post (23.11.2019a): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020

KP – Kaukasische Post (23.11.2019b): Welches Wahlrecht für Georgien?, http://www.kaukasische-post.com/?p=3075, Zugriff 17.1.2020

NZZ – Neue Zürcher Zeitung (20.11.2019): Georgiens Politiker manövrieren sich in eine Sackgasse, https://www.nzz.ch/international/georgien-proteste-nach-gebrochenem-versprechen-ld.1522982, Zugriff 22.11.2019

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019

RFE/RL – Radion Free Europe/Radion Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 2.12.2019RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019

Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019

Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019

ZO – Zeit Online (26.11.2019): Zahlreiche Festnahmen bei regierungskritischen Protesten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/georgien-tbilissi-proteste-wahlsystem-reform, Zugriff 2.12.2019

2. Sicherheitslage

Letzte Änderung am 12.9.2019

Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019).

Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019

2.1. Regionale Problemzone: Südossetien

Letzte Änderung am 16.3.2020

Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.) und eine Bevölkerung von ca. 53.000 (Jam 20.2.2016). Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus (FH 4.2.2019s).

Im März 2019 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates erneut große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen. Dagegen ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori [Leningor] lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 19.10.2019, vgl. FH 4.2.2019s). Die südossetischen de facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 11.3.2020).

Die russische „Grenzverfestigung“ (borderization) der administrativen Grenze (ABL) geht weiter, sodass Anrainer von ihren Gemeinden bzw. Lebensgrundlagen getrennt werden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 7.2019). Die Dorfbewohner - einige leben in den ärmsten Teilen des Landes - verlieren Zugang zu Weiden, Ackerland und Obstgärten, zu Wasserquellen und Brennholz. Sie sind von ihren Verwandten und Einkommensgrundlagen ebenso abgeschnitten wie vom kulturellen und sozialen Leben. Jedes Jahr werden Hunderte von Menschen willkürlich festgehalten, während sie versuchen, die ABL zu überqueren (AI 7.2019). Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen Südossetien und Georgien wurden 2018 verschärft. Wie in den vergangenen Jahren wurden Dutzende georgischer Bürger von südossetischen Grenzschutzbeamten in der Nähe der administrativen Grenze zum Rest Georgiens festgehalten und gegen Zahlung einer Geldstrafe freigelassen. Im November 2018 verabschiedete das Parlament Südossetiens ein neues Gesetz, das die Geldbußen für illegale Grenzübertritte um fast das Vierfache erhöht. Ende Dezember 2018 gaben die Behörden bekannt, dass ein spezieller Pass erforderlich sein würde, um die Grenze zu Georgien zu überschreiten (FH 4.2.2019s).

Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die auch die Aktivitäten der Zivilgesellschaft einschränken oder genau überwachen. Zahlreiche politische Parteien wurden durch bürokratische Hürden an der Registrierung vor den Parlamentswahlen 2019 gehindert. Aufgrund des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung arbeitet die Regierung Südossetiens nicht transparent. Behörden-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang diese zu bekämpfen besteht nicht. Die Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient zur Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.2.2019s).

Die Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.2.2019s).

Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.2.2019s).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

AI – Amnesty International: Georgia: Behind barbed wire (7.2019): Human rights toll of “borderization” in Georgia [EUR 56/0581/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2012567/EUR5605812019ENGLISH.PDF, Zugriff am 20.8.2019

FH - Freedom House (4.2.2019s): Freedom in the World 2019 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2014287.html, Zugriff 20.8.2019

gov.ge – საქართველოს მთავრობა / Government of Georgia (o.D.): საქართველოს ოკუპირებული ტერიტორიები - ცხინვალის რეგიონი / სამხრეთ ოსეთი, http://www.gov.ge/index.php?lang_id=GEOsec_id=214, Zugriff 17.1.2020

Jam News (20.2.2016): How many people live today in South Ossetia?, https://jam-news.net/how-many-people-live-today-in-south-ossetia/, Zugriff 17.1.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.20203.Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung am 16.3.2020

Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019).

Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 19.10.2019).

Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 10.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.20204.Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung am 16.3.2020

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 11.3.2020).

Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019).

Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.202013.3.2019).

Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019).

Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia, Zugriff 17.1.2020

PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019

SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.20205.Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung am 16.3.2020

Während die Verfassung und das Gesetz Folter verbietet, gibt es Berichte, dass sie von Regierungsbeamten angewandt wird (USDOS 11.3.2020). Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 19.10.2019).

Beim Besuch des Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Das Büro der Ombudsperson erhielt im Zeitraum Jänner bis September 2019 54 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in 52 Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 14.1.2020).

Was Misshandlung betrifft, gab es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-2018. Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019).

In ihrem Jahresbericht 2019 an das Parlament berichtet die Obmudsfrau von Fällen von Misshandlungen auf Polizeistationen und in Haftanstalten. Verbesserungen zum Schutz der Häftlinge vor Misshandlung blieben eine wichtige Aufgabe der georgischen Regierung. Die öffentlich erhobenen Forderungen nach unabhängiger Untersuchung mündeten in der Einrichtung einer unabhängigen Stelle (Service of State Inspector; vgl. Abschnitt 4. Sicherheitsbehörden), die auch die Aufgaben des bestehenden Datenschutzbeauftragten umfasst. Es stößt jedoch auf deutliche Kritik, dass dieses Amt nicht mit einem eigenen Budget und staatsanwaltlichen Befugnissen ausgestattet ist (AA 19.10.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia, Zugriff 17.1.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.20206.Korruption

Letzte Änderung am 16.3.2020

In Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Korruption hat Georgien seine Antikorruptionsstrategie und den mit den Verpflichtungen der EU-Assoziationsagenda im Einklang stehenden Aktionsplan weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019).

Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 10.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 10.3.2020).

Im „Corruption Perceptions Index 2019“ von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 44 von 180 Ländern (TI 31.1.2020). (2018: 58 Punkte und Rang 41 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019). Das Land steht vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer 2018 von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 5.2019).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019

TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020

TI - Transparency International (29.15.2019b): Eastern Europe Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 5.3.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

7. NGOs und Menschrechtsaktivisten

Letzte Änderung am 16.3.2020

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 19.10.2019).

Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte (BTI 1.2018, vgl. FH 10.3.2020). Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018).

Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018).

Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 10.3.2020). 2018 kam es zu Aussagen des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

HRC – Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.20198.Ombudsperson

Letzte Änderung am 16.3.2020

Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017).

Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage, die vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert werden. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution der Ombudsperson (AA 19.10.2019).

NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 26.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.20209.Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung am 5.2.2020

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 19.10.2019)

Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für konkret gefährdete Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft diesbezüglich zu verbessern (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Verfahrensrechte für Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020).

Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019

HRC – Human Rights Center (2019): Annual Report, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia, Zugriff 17.1.202010.Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung am 16.3.2020

Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert. Rechtliche Auseinandersetzungen um den Besitz von Fernsehsendern schüren weiterhin die politische Kontroverse über eine mögliche politische Einmischung in den Medienpluralismus und die Justiz (EC 30.1.2019, vgl. RWB 2019).

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze die Freiheiten zuweilen nicht ausreichend. Im Laufe des Jahres 2019 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Lage der Medien und den politischen Einfluss. Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen sind selten. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt und einzelne NGOs geben an, dass Journalisten von der Polizei gezielt angegriffen wurden (USDOS 11.3.2020).

Die Bürger genießen im allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 10.3.2020, vgl. USDOS 11.3.2020).

Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2019“ auf Platz 60 von 180 Ländern und verbesserte sich um einen Rang im Vergleich zu 2018 (RWB 2019).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

RWB – Reporter Without Border (2019): Georgia - Pluralist but not yet independent, Media independence, the final frontier; https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 26.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.202011.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung am 16.3.2020

Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 19.10.2019). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018).

Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020).

Illegale Beschränkungen bei der Errichtung von temporären Aufbauten während Demonstrationen und die ineffektive Kontrolle von Gegendemonstrationen durch Strafverfolgungsbeamte sind die Hauptprobleme bei der Verwirklichung der Versammlungsfreiheit. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit, verursachen die Versuche der staatlichen Institutionen, die Aktivitäten der NGOs zu diskreditieren, Probleme (PD 2.4.2019).

Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien - Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.8.2019

BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019

PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

12. Todesstrafe

Letzte Änderung am 5.2.2020

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 19.10.2019, vgl. AI 10.4.2019 S. 48).

Quellen

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

AI – Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 30.1.202013.Religionsfreiheit

Letzte Änderung am 16.3.2020

In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich, ein ungleiches Umfeld und eine ineffektive und unangemessene Reaktion auf Straftaten, die aufgrund religiöser Intoleranz begangen werden, seit Jahren ein Problem (PD 2.4.2019).

Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 22 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z.B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen (AA 19.10.2020).

Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 10.3.2020). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vgl. civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019).

NGOs berichten weiterhin über einen Mangel an effektiven Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, doch habe sich die Qualität der Ermittlungen verbessert. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2018 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, verglichen mit fünf Fällen 2017. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2018 mindestens 140 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 92 im Jahr davor. (USDOS 21.6.2019). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 10.3.2020).

Quellen

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

Civil.ge (4.7.2018): Constitutional Court Rules Privileges for Georgian Orthodox Church Unconstitutional, https://civil.ge/archives/245636, Zugriff 27.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

HRC – Human Rights Center (2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 27.8.2019

PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019

TDI – Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission’s Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin, Zugriff 27.8.2019

USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.201914.Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung am 16.3.2020

Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 12.1.2017).

In Bezug auf die Minderheiten wurden 2018 die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiter umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nicht staatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019).

Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch vom Staat allein nicht hergestellt werden. Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 19.10.2019). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozioökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z.B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 19.10.2019, vgl. USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019

PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.202015.Relevante Bevölkerungsgruppen

15.1. Frauen

Letzte Änderung am 16.3.2020

Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Die Situation der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frauen und ihres Rechts auf Arbeit hat sich nicht wesentlich verbessert (PD 2.4.2019).

Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen vorgenommen (HRC 2019). Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überarbeitet, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019).

Im Jahr 2018 wurden 22 Morde an Frauen gemeldet, von denen sieben Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 18 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon elf aufgrund häuslicher Gewalt (PD 2.4.2019).

Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweilige Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 11.3.2020).

Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 13.3.2019). Häusliche Gewalt wird oft nur mit bedingten Strafen geahndet und es gibt Fälle, in denen die Polizei versucht, zwischen Opfer und Täter zu vermitteln, anstatt eine Anzeige aufzunehmen; insbesondere wenn Täter und Polizist sich kennen (ifact 12.7.2018).

Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum ist weiterhin gesetzlich unreguliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017). Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum hat sich die Zahl der bei der Ombudsperson eingereichten Anträge erhöht, da Informationen über mutmaßliche sexuelle Belästigung durch einen Beamten in den Medien verbreitet wurden. Infolgedessen begann die Öffentlichkeit, das Phänomen der sexuellen Belästigung und die Notwendigkeit ihrer Regulierung aktiv zu diskutieren (PD 23.4.2019).

Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2018 auf Rang 99 (2017: 94; 2016: 90) von 149 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex „political empowerment“ lag das Land 2018 auf Rang 119 (WEF 2018).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019

HRC - Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 27.8.2019

ifact - Investigative Journalists’ Team / Ugrekhelidze, Mariam (12.8.2018): Police on perpetrator’s side, https://spark.adobe.com/page/s6uxBGUbwCg0b/, Zugriff 5.3.2020

PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019

PD - Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019

PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

WEF - World Economic Forum (2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2018.pdf, Zugriff 28.8.2019

15.2. Kinder

Letzte Änderung am 16.3.2020

Laut der Ombudsperson hat eine unzureichende Politik zum Schutz der Kinderrechte zu einer Krisensituation im staatlichen System der Kinderbetreuung geführt. Der Staat weist nicht genügend Ressourcen zu, um systemische Veränderungen in Richtung Schutz der Kinderrechte aufrechtzuerhalten bzw. voran zu treiben. Der Staat hat keine richtige Vorstellung davon, wie er den Familien in einer Krise helfen kann. Trotz zahlreicher Empfehlungen seitens des Büros der Ombudsperson wurde kein Konzept zur Rehabilitation von jugendlichen Opfern sexueller Gewalt entwickelt. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten; Kinder, die in jungen Jahren heiraten, und arbeitende Kinder stellen besonders gefährdete Gruppen dar. Die Betreuung von Kindern in Internaten religiöser Organisationen bleibt ein Problem (PD 2.4.2019). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im Jahr 2019 untersuchte mit Stand 12.12.19 das Büro der Ombudsperson 43 Fälle von Verheiratung Minderjähriger, verglichen mit 45 im Jahr davor. Im Jahr 2018 startete das Innenministerium eine Informationskampagne gegen Kinderehen. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 11.3.2020).

Im Vergleich zu Europa ist die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019).

Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 28.8.2019

PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019

PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.202016.Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung am 16.3.2020

Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 10.3.2020).

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 19.10.2019).

Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 10.3.2020). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 3.7.2019, FH 10.3.2020). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (z.B.: Agenda 28.6.2019, AI 3.7.2019, Agenda 22.8.2019, KU 16.9.2019, DFW 28.9.2019, AI 22.11.2019, ATV 30.12.2019).

In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift – auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 19.10.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

Agenda.ge (28.6.2019): Abkhazia’s closing of Enguri Bridge crossing-point with rest of Georgia to be raised at Geneva Int’l Discussions, https://agenda.ge/en/news/2019/1752, Zugriff 17.1.2020

Agenda.ge (22.8.2019): Russia-occupied Tskhinvali region to close border for ‘independence’ anniversary, https://agenda.ge/en/news/2019/2236, Zugriff 17.1.2020

AI – Amnesty International (3.7.2019): Georgia/Russia: Post-conflict boundary splits communities, leaving thousands in limbo, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/07/georgiarussia-post-conflict-boundary-splits-communities-leaving-thousands-in-limbo/, Zugriff 17.1.2020

AI – Amnesty International (22.11.2019): Georgia: Russia and the de facto authorities in the South Ossetia/Tskhinvali region must reopen closed crossing points and guarantee freedom of movement of civilians, https://www.amnesty.org/en/documents/eur56/1452/2019/en/, Zugriff 17.1.2020

ATV - აჭარის მაუწყებელი / Ajara TV (30.12.2019): ცხინვალმა დღეიდან 3 იანვრამდე ე.წ. საზღვარი ჩაკეტა, https://ajaratv.ge/article/53539, Zugriff 17.1.2020

DFW – Democracy and Freedom Watch (28.9.2019): Sokhumi brings in new restrictions at Enguri Bridge, locals charged USD 17 for passing, https://dfwatch.net/sokhumi-brings-in-new-restrictions-at-enguri-bridge-locals-charged-usd-17-for-passing-53893, Zugriff 17.1.2020

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019

KU - Кавказский Узел / Kavkazskij Uzel (16.9.2019): Сопредседатели Женевских дискуссий призвали открыть границу Грузии с Южной Осетией, https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/340249/, Zugriff 17.1.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.202017.Grundversorgung

Letzte Änderung am 5.2.2020

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat, bei Rentnern bei GEL 200 [ca. EUR 70]. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 19.10.2019).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018).

Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vgl. GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2018).

Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vgl. KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vgl. KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019).

Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei GEL 1.294 [rund EUR 400] und bei den Frauen bei GEL 876 [rund EUR 270] (GeoStat 2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019

GeoStat – National Statistics Office of Georgia (2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019

GeoStat – National Statistics Office of Georgia (17.5.2019): Employment and Unemployment in Georgia 2018 – Annual, https://www.geostat.ge/media/23683/Employment-and-Unemployment--2018-annual-%28eng%29.pdf, Zugriff 3.2.2020

GT – Georgia Today (21.10.2019): Georgian Gov’t to Establish Employment Agency, http://georgiatoday.ge/news/17823/Georgian-Gov%E2%80%99t-to-Establish-Employment-Agency, Zugriff 3.2.2020

IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019

KP – Kaukasische Post (1.2020): Agentur für Beschäftigung, in: Kaukasische Post – Ausgabe Januar 2020, Seite 8.

MOH – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia (24.12.2019): Presentation of Employment Agency, https://www.moh.gov.ge/en/news/4835/Presentation-of-Employment-Agency, Zugriff 3.2.2020

17.1. Sozialbeihilfen

Letzte Änderung am 12.9.2019

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

Existenzhilfe

Re-Integrationshilfe

Pflegehilfe

Familienhilfe

Soziale Sachleistungen

Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen GEL 48 pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Pensionssystem:

Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen;

Behindertenstatus;

Tod des Hauptverdieners

Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018).

Die staatliche Alterspension (universal) beträgt GEL180 pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Eine Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt GEL 180 pro Monat für eine Invalidität erster Stufe und GEL 100 für eine zweiter Stufe, wobei die Leistungen ad hoc angepasst werden (US-SSA 3.2019).

Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um GEL 20 und beliefen sich auf GEL 200 pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019).

Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).

Quellen:

Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019

IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019

OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019

SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=35, Zugriff 30.8.2019

SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=375, Zugriff 30.8.2019

US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.201918.Medizinische Versorgung

Letzte Änderung am 5.2.2020

Bis 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden.

Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.

Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018)

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2018).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018).

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2018).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018).

Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail

18.1. Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C

Letzte Änderung am 12.9.2019

Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. Bis ins Jahr 2020 sollen 95% aller infizierten Personen behandelt und vom Virus geheilt worden sein. Die georgische Regierung arbeitet dafür mit dem US Center for Disease Control (lCDC) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammen. Pro Jahr können 20.000 Personen gegen Hepatitis C behandelt werden (SEM 21.3.2018).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Vor Juni 2016 waren nur Hepatitis-C-Patienten mit fortgeschrittener Leberfibrose (Leberverhärtung) zugelassen. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018).

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018).

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018).

Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019).

Quellen:

PLOS ONE. ChikovaniI, OmpadDC, Uchaneishvili M,SulaberidzeL, Sikharulidze K, HaganH, et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 2.9.2019

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 30.8.2019

18.2. Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis B

Letzte Änderung am 12.9.2019

Hepatitis B ist in Georgien behandelbar und die notwendigen Medikamente sind vorhanden. Die Kostendeckung bei den Medikamenten beträgt zumindest 80%, kann aber je nach sozialer Bedürftigkeit bis auf 100% steigen. Dies gilt auch für Vertriebene im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung im Jahr 2008 und für Veteranen. Bei Pensionisten werden 90% der Behandlungskosten übernommen. Ansonsten ist bei einem Teil der Behandlungen ein Selbstbehalt veranschlagt. Der Ersatz jener Dienstleistungskosten, die durch das staatliche Programm nicht gedeckt werden, wird von der zuständigen Kommission individuell erörtert (VB 9.5.2017).

Quellen:

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (9.5.2017): Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums (Arbeitsübersetzung) per E-Mail

18.3. Behandlungsmöglichkeiten: HIV/AIDS

Letzte Änderung am 16.3.2020

Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie erhalten seit 2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden sie durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm. Personen anderer Nationalitäten, die sich in Georgien in Haft befinden, haben ebenfalls Zugang. Infizierte haben in jedem Stadium der Infektion, unabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm (SEM 21.3.2018).

Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung von opportunistischen Infektionen, d.h. Infektionen, die durch den HI-Virus begünstigt werden, u.a. Hepatitis C. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids (SEM 21.3.2018, vgl. SSA o.D.c).

Um am HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über einen elektronischen Krankenschein Berechtigungskarte. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c).

Quellen:

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA – Social Service Agency (o.D.c): HIV-infection / AIDS, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=811info_id=910, Zugriff 2.9.2019

18.4. Behandlungsmöglichkeiten: Tuberkulose

Letzte Änderung am 12.9.2019

Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens, auch Häftlinge ohne Personaldokumente. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt:

Ambulanter Dienst:

Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, 3-fache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente je nach Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, sowohl im zivilen Bereich als auch in den Strafvollzugsanstalten.

Stationärer Dienst, einschließlich der Behandlung von Resistenzformen:

Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugsanstalten); spezifische stationäre chirurgische Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o.D.d, vgl. SEM 21.3.2018)

Quellen:

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA – Social Service Agency (o.D.d): Tuberculosis management,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=810, Zugriff 2.9.2019

18.5. Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Letzte Änderung am 12.9.2019

Das staatliche Programm „Psychische Gesundheit“ bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:

Das Programm umfasst u.a. folgende ambulante Dienste:

Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten

Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)

Psychosoziale Rehabilitation

Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden

Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome

Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht

stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten

Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen

Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation

Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden

Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden

Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis

Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung

Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung

Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. SEM 21.3.2018).

Quellen:

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=808, Zugriff 20.4.2018

18.6. Behandlungsmöglichkeiten: Nierentransplantation und Dialyse

Letzte Änderung am 12.9.2019

Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für eine Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien].

Das Programm umfasst u.a.:

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressiv-Medikamenten für Transplantat-Empfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.f, vgl. SEM 21.3.2018).

Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung. Wenn erforderlich werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 (dzt. ca. EUR 6.500) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich (VB 23.1.2018, vgl. SEM 21.3.2018). Ob sich eine Person als Spender eignet, egal ob Verwandte oder Freunde, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000 (dzt. ca. EUR 970) müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde, bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bzw. Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) werden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat bzw. das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet (VB 23.1.2018).

Es besteht eine Kontrollstelle, die sowohl registrierungs- und ausstattungstechnische Kontrollen als auch die Hygienekontrollen in den Spitälern und Polykliniken durchführt. Dabei handelt es sich um eine staatliche Regulierungsagentur (JPÖR), an die auch Beschwerden und/oder festgestellte Missstände sowohl individuell als auch von befugten juristischen Personen gerichtet werden können. Laut Auskunft des zuständigen Ministeriums vom 31.12.2017 gab es bei insgesamt fünf überprüften stationären Anstalten für Dialyse Mängelfeststellungen betreffend die Hygiene. Diese Anstalten wurden mit entsprechenden Auflagen und Verpflichtungen zur Behebung der Mängel beauftragt (VB 21.12.2017).

Quellen:

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA - Social Service Agency (o.D.f): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=820info_id=918, Zugriff 20.4.2018

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (23.1.2018): Bericht des VB per E-Mail

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (21.12.2017): Bericht des VB per E-Mail

18.7. Lebertransplantation

Letzte Änderung am 12.9.2019

Lebertransplantationen werden in zwei Kliniken in Georgien durchgeführt: AVERSI Clinic Tiflis (27b, Vazha-Pshavela Ave) und in Batumi in der Referral Clinic (125 Bagrationi Straße) (IOM 18.7.2017).

Der Zeitrahmen für die Aufnahme auf die Warteliste ist sehr individuell und hängt von zwei Faktoren ab. Zuerst müssen die Patienten alle notwendigen Dokumente haben, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Der zweite Faktor ist finanzieller Natur. Die Kosten einer Transplantation sind mit ca. EUR 42.000 sehr hoch. Wenn der Patient für mindestens ein Jahr in Tiflis oder Adscharien registriert ist, werden maximal 50% von öffentlichen Quellen bezahlt, der Rest muss vom Patienten selbst getragen werden (IOM 9.5.2018).

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (18.7.2017): Auskunft von IOM Tiflis per E-Mail

IOM – International Organisation for Migration (9.5.2018): Auskunft von IOM Tiflis per E-Mail

18.8. Behandlungsmöglichkeiten: Drogensucht

Letzte Änderung am 16.3.2020

Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2019).

Das staatliche Programm - Drogensucht – beinhaltet im Detail:

stationären Entgiftung und Primärrehabilitation

Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und die medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Programmempfänger erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)

Das Programm ist für die Bürger Georgiens mit Drogenabhängigkeit bestimmt

Der für stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angegebene Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei jenen, die die folgenden Kriterien erfüllen, Vorrang einzuräumen ist:

Patienten, die die Komponente "stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation" des "staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit" noch nicht genutzt haben

Die mit HIV-Infektion/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV-Infektion/AIDS zu reduzieren

Mitglieder der Familien, die in der "Einheitlichen Datenbank der sozial schwachen Familien" registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet

Patienten zwischen 18-25 Jahren

Veteranen der militärischen Aktivitäten für die territoriale Integrität, Freiheit und Unabhängigkeit Georgiens und die mit ihnen gleichgestellten Personen (SSA o.D.g)

Die Zuzahlung erfolgt durch den Patienten bei Durchführung der Substitutionsbehandlung, die sich auf 150 GEL pro Patient während eines Monats beläuft. Die Zuzahlung gilt nicht für Patienten mit HIV-Infektion (SSA o.D.g). Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA 28.2.2020; vgl. SSA o.D.g).

Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 (SEM 21.3.2019).

Quellen:

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA - Social Service Agency (28.2.2020): ნარკომანიით დაავადებულ პაციენტთა მკურნალობა, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=GEOsec_id=815, Zugriff 5.3.2020

SSA - Social Service Agency (o.D.g): Drug-addiction ,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=815, Zugriff 20.4.2018

18.9. Behandlungsmöglichkeiten: Chemotherapie

Letzte Änderung am 12.9.2019

Chemotherapien sowie die notwendigen Medikamente sind verfügbar. Die Kosten einer Chemotherapie hängen von der Art der Behandlung ab. Dies kann sich auf zwischen USD 200 und USD 100.000 je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanzielle Ressourcen des Patienten belaufen. Neuere und in der Regel wirksamere Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den Patienten/die Patientin lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität und Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (MedCOI 25.5.2018).

Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80% bis zu einer Summe von GEL 12.000 [EUR 4.160 ] pro Jahr abgedeckt. Die restlichen 20% müssen vom Patienten getragen werden, der auch alle Kosten für Behandlungen über GEL 12.000 zu tragen hat. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität von Medikamenten und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere wenn sie vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen, doch sind diese auf Kinder und Behinderte ausgerichtet (MedCOI 25.5.2018).

Quellen:

MedCOI – Medical Country of Origin Information (25.5.2018): Question Answer, BDA-20180417-GE-6801, Zugriff 28.5.201819.Rückkehr

Letzte Änderung am 5.2.2020

Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants” Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019

SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304clang=1, Zugriff 2.9.2019

II.1.3. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würden oder einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Die BF leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien das dortige Gesundheitssystem offen.

Einer Rückkehr steht auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten betreffend BF1 und BF2 unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der gesetzlichen Vertreterin der BF2 (G) und der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden. Das erkennende Gericht hat auch Einsicht in die Verfahrensakten betreffend die Mutter der BF2 und Lebensgefährtin des BF1 (G) genommen. Beweis erhoben wurde ferner durch Vernehmung des BF1 und der gesetzlichen Vertreterin der BF2 (G) als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 03.08.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin von allen Familienmitgliedern einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, durch Einsicht in die im erstinstanzlichen sowie im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Dokumente, durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF sowie die für das Verfahren relevanten Gesetzte des Herkunftsstaates.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der BF vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie den Verfahren betreffend die Erstellung von Heimreisezertifikaten.

Der Umstand, dass die Identität des BF1 erst so spät festgestellt werden konnte ist ausschließlich auf die mangelnde Mitwirkung des BF1 an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom BF zu vertreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.

Die BF bzw. deren Vertretung traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.

Die Feststellung, dass BF2 die georgische Staatsbürgerschaft innehat, wurde nach Einsicht in das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz (https://www.ecoi.net/ en/file/ local/ 1248605/ 1226_1480669347_georgia-cpc-2009-am 2016 -en.pdf) getroffen, welches den BF in der mündlichen Verhandlung übergeben und mit diesen erörtert wurde. Trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung, dass eine weitere Stellungnahme hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF2 bis zur Erledigung des Verfahrens übermittelt werden kann, langte eine solche Stellungnahme bis dato nicht ein. Wie in den Erwägungen zur rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, wurde die Rechtsansicht, dass sich die Staatsbürgerschaft der BF2 gemäß § 10 a des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von ihren Eltern ableitet, weder durch die im Laufe des Verfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen noch durch die in der mündlichen Verhandlung dargelegten Argumente entkräftet.

II.2.4. Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des Bescheides betreffend BF1 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Teilerkenntnis vom 13.07.2020 verwiesen.

II.2.5. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die Frage eines Aufenthaltstitels betreffend BF1 und BF2 sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Den diesbezüglichen Feststellungen und der Begründung in den Bescheiden der bB wurde weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung fundiert entgegengetreten.

Außer dem Bestehen von Freundschaften, einer einmaligen Hilfeleistung für eine Familie anlässlich des Hochwassers in XXXX im Jahr 2013 und zwei Einstellungszusagen – wovon eine aus dem Jahr 2018 datiert und die zweite eine Woche nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausgestellt wurde – vermochte BF1 keine Umstände zu benennen, welche zur Annahme einer Integration im hier relevanten Ausmaß geführt hätten. Die den insgesamt sechs Verurteilungen in Österreich zugrundeliegenden Taten sowie die mehrjährigen Haftstrafen zeugen ebenfalls nicht von einer gelungenen Integration.

Zu BF2 wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls ihre sozialen Kontakte und ihre persönlichen Interessen übersieht und diese gemäß den Angaben ihrer Eltern auch festgestellt wurden. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher darzulegen sein wird, muss sich BF2 jedoch das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. In diesem Zusammenhang ist vor allem hervorzuheben, dass sich beide Elternteile nach Abweisung ihrer Asylanträge unrechtmäßig über Jahre hinweg in Österreich aufgehalten haben, wobei der Vater der BF2 zahlreiche Vermögensdelikte begangen und sich mit gefälschten Führerscheinen ausgewiesen hat. Zudem sind beide Elternteile der BF2 ihren eigenen Aussagen nach in Österreich einer illegalen Arbeit nachgegangen; ihr Vater hat sogar über Jahre hinweg illegal – das heißt ohne Gewerbeberechtigung und ohne die Regelungen des österreichischen Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts zu beachten – Leistungen als Autohändler und Automechaniker erbracht und die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung mittels gefälschter Führerscheine vorgetäuscht (siehe Niederschrift S. 14 und 12).

Vor allem aufgrund des Schulbesuches der BF2 und der im Verfahren nachgewiesenen Freizeitaktivitäten (Niederschrift S. 6) ist davon auszugehen, dass sie schon sehr gut Deutsch spricht. Die Eltern gaben in der mündlichen Verhandlung auch an, dass BF2 georgisch spricht. Zwar wurde dazu ausgeführt, dass BF2 besser Deutsch als Georgisch spricht und die Eltern mit dem Kind nur Deutsch sprechen (Niederschrift S. 6 und 7), jedoch ist die Richtigkeit der Auskunft der Eltern der BF2 im Hinblick auf die Kommunikation mit dem Kind vorwiegend in deutscher Sprache schon wegen der in der Verhandlung festzustellenden geringen Deutschkenntnisse des BF1 (Niederschrift S. 10) in Zweifel zu ziehen. Würde BF1 ausschließlich deutsch mit seiner Tochter sprechen, wie behauptet, so wäre davon auszugehen, dass er selbst mittlerweile ein höheres Sprachniveau in der deutschen Sprache erreicht hätte und ist folglich davon auszugehen, dass BF2 zumindest mit ihrem Vater hauptsächlich in georgischer Sprache kommuniziert. Daraus kann auch geschlossen werden, dass die mittlerweile neunjährige BF2 über entsprechend gute Kenntnisse in dieser Sprache verfügt.

Da die Eltern der BF 2 noch über Verwandte in Georgien verfügen, kann auch jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie noch über familiären und sozialen Anschluss im Fall einer Rückkehr verfügen. Zumal die Mutter des BF1 über ein Haus verfügt, das BF1 erben wird und auch die Eltern der BF2 ein Haus haben, werden die BF dort – zumindest in einer Phase der ersten Orientierung – eine Unterkunft erhalten. Ferner erhalten die Mutter des BF1 und die Eltern seiner Lebensgefährtin eine Pension und es leben auch noch zwei Schwestern des BF1 und eine Schwester seiner Lebensgefährtin in Georgien. In Anbetracht des dort vorhandenen familiären Netzwerkes können die BF zumindest anfangs auch mit Unterstützung in Form der Zurverfügungstellung von Nahrung, Trinkwasser und Gütern des täglichen Gebrauches rechnen bis sie selbst für ihr Auskommen sorgen können. Dass die BF im Fall einer Rückkehr in eine existentielle Notlage im Hinblick auf die Versorgung mit Lebensmitteln und mit Wohnraum geraten würden, wurde im Übrigen nicht vorgebracht.

Darüber hinaus geht das Gericht ohnehin davon aus, dass es BF1 und seiner Lebensgefährtin in absehbarer Zeit möglich ist, eine Beschäftigung zu finden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes in Georgien ist ihnen auch zumutbar. Sie brachten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen glaubhaft vor, welche zu einem gänzlichen Ausschluss der Erwerbsfähigkeit führen würde, was auch durch die – wenn auch illegale – Erwerbstätigkeit in Österreich indiziert ist.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Rückkehrfall als georgischen Staatsbürgern der Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien als erwiesen anzusehen ist.

Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten „Sippenhaftung“ wegen der Taten des BF1 wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls aus einer derartigen Motivation heraus handelt und kann dies auch der bB nicht unterstellt werden. Allerdings ist im Rahmen der hier zu behandelnden Verfahren das Familienleben der BF zu beachten und muss sich, wie bereits erwähnt und in den rechtlichen Erwägungen noch näher auszuführen sein wird, BF2 auch das Verhalten ihrer Eltern während ihres jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalts (illegale Erwerbstätigkeit, Begehung mehrerer strafrechtlich relevanter Delikte durch den Vater), die missbräuchliche Stellungen verschiedener Anträge und die unrechtmäßige Einreise zurechnen lassen.

In Bezug auf das Vorbringen, zugunsten der BF sei die lange Verfahrensdauer zu werten, ist anzumerken, dass die lange, großteils unrechtmäßige Aufenthaltsdauer der BF (BF1 im Wesentlichen zwischen 2009 und 2018; BF2 im Wesentlichen seit 2013) vorwiegend auf deren eigenes Verhalten bzw. das der BF2 zurechenbare Verhalten ihrer Eltern zurückzuführen ist. Das Verfahren über den gegenständlichen Antrag der BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerte ab der Antragstellung im September 2014 bis zur Entscheidung der bB im November 2017; die Rechtssache wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2017 vorgelegt. BF1 brachte seinen Antrag auf internationalen Schutz erst im Jahr 2018 ein, wobei zu beachten ist, dass das vorhergehende Asylverfahren bereits im Jahr 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde; die Rechtssache wurde dem Bundesverwaltungsgericht im März 2019 vorgelegt.

Die Verfahren zu der gegen die jeweilige Entscheidung der bB eingelegten Berufung dauerte bis zur Zurückverweisung der Rechtssachen an die Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2019 also insgesamt etwa ein Jahr und sieben Monate im Falle der BF2 und etwa zwei Monate im Falle des BF1. Die fortgesetzten Verfahren der bB dauerten nach erfolgter Zurückverweisung der Rechtssachen bis Dezember 2019.

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Verfahrens bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist und ist den BF auch darin recht zu geben, dass den Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Ermittlung der Lebensumstände und der Integrationsbemühungen der BF2 und ihrer Mutter, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 aufgetragen, nicht nachgekommen wurde, weshalb dies nun im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden musste. Zudem machte auch der Verfahrensfehler der bB in Bezug auf die Mutter der BF2 eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, was auch die gegenständlichen Verfahren des BF1 und der BF2 zusätzlich verzögerte, da für eine Entscheidung in diesen Sachen auch die Beleuchtung der familiären Situation und des Familienlebens notwendig war. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erwachsenen Mitglieder der Familie keine erkennbaren Schritte unternahmen, um auf eine rasche Erledigung des Verfahrens der bB oder des Bundesverwaltungsgerichtes hinzuwirken. Sofern BF1 in der mündlichen Verhandlung sinngemäß angab, dass er sich vor den Behörden nicht versteckt habe, den Behörden seine Wohnadresse bekannt war und er auch seinen illegalen Autohandel in der Nähe der Räumlichkeiten der bB betrieb, so ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb er über neun Jahre lang keine Klärung seines Aufenthaltsstatus anstrebte und kann er seine Verantwortung für die illegale Aktivität auch nicht auf die Behörde überwälzen.

Sofern in der Beschwerde sinngemäß moniert wird, der Bescheid betreffend G sei aufzuheben gewesen ist Folgendes anzumerken: Die Beschwerde der Mutter der BF2 gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom 13.11.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.12.2019, dem Vertreter im elektronischen Rechtsverkehr am selben Tag zugestellt, als unzulässig zurückgewiesen, da der Erledigung keine Bescheidqualität zugesprochen werden konnte. Für eine „Aufhebung des Bescheides“ war damit kein Raum gegeben und wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch rechtskonform über die damalige Beschwerde abgesprochen (als unzulässig zurückgewiesen) und die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Rechtssache damit erledigt.

Anzumerken bleibt, dass die Verfahren der einzelnen Familienmitglieder auch nicht, wie in der Beschwerde vermeint, zusammengezogen wurden, sondern wurden die jeweiligen Verfahren von den Gerichtsabteilungen L526 und L518 gemäß der nach den Regeln der Geschäftsverteilung erfolgten Zuweisung der Geschäftsfälle an diese Abteilungen geführt. Zur Beleuchtung des familiären Hintergrundes und der im Rahmen des Art. 8 EMRK zu beachtenden Interessen der BF wurden die Verhandlungen der einzelnen Familienmitglieder zeitnahe durchgeführt und soll das zeitnahe Erlassen der von der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter unabhängig voneinander getroffenen Entscheidungen ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die in einer Familiengemeinschaft lebenden Personen gewährleisten.

Unrichtig ist auch, dass wie in der Beschwerde behauptet, über die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.11.2017 noch nicht abgesprochen worden wäre, liegt doch, wie bereits erwähnt, diesbezüglich ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2019 nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG vor, welche dem rechtsfreundlichen Vertreter am 27.05.2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird auch auf den eingangs dargestellten Verfahrensgang verwiesen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach § 55 AsylG dem § 41a Abs. 9 NAG nachgebildet sei und man nicht von einem illegalen Aufenthalt der BF aufgrund des gestellten, einzig möglichen Antrages ausgehen könne ist darauf zu verweisen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Es gibt im gegenständlichen Verfahren auch keine Grundlage, wonach die in der Beschwerde angeführten – teilweise bereits außer Kraft gesetzten – Bestimmungen des NAG anzuwenden wären. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu, die in der Beschwerde als „fragwürdige Verschärfungen des Asylrechts“ bezeichneten, durch den Gesetzgeber im AsylG geregelten Bestimmungen zum humanitären Aufenthalt auf ihre Verfassungskonformität hin zu prüfen.

Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die BF wie in der Beschwerde behauptet in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wären und wäre dieser Umstand letztlich vom VfGH bzw. VwGH zu beurteilen. Wie noch näher ausgeführt wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass durch die Entscheidung die Gleichstellung von Ausländern untereinander verletzt wäre, da nach Abwägung der für die BF und gegen den Aufenthalt der BF sprechenden Aspekte eindeutig davon auszugehen ist, dass die integrationsbegründenden Tatsachen vorwiegend in einer Zeit entstanden sind, die die BF wegen der von den erwachsenen BF rechtsmissbräuchlich gestellten Anträge im Inland zubrachten und waren die BF den überwiegenden Zeitraum ihres Aufenthalts nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig. Hierzu sei auf die nachfolgend zitierte Entscheidung des VwGH vom 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0016 sowie auf die in der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses ersichtlichen Ausführungen verwiesen:

Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist zu berücksichtigen, dass dem Fremden von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Student danach Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005) nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. Das notwendige Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts musste aber umso mehr für die Zeit danach gegeben sein, also während des auf eine bloße Aufenthaltsehe gestützten Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, in dem ihm nicht das behauptete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukam, und über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005, der gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Das relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber auch die Dauer des Aufenthalts, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I – Verfahren hinsichtlich BF 1

II.3.1.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Es liegen keine Umstände vor, nach welchen den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre und wurde dies auch nicht substantiiert dargetan.

II.3.1.2. Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK:

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es einem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF1 ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der BF hält sich, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich auf. Er lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt.

Wiewohl im Verfahren hervorkam, dass sich BF1 einen gewissen Freundeskreis aufgebaut hat, traten keine Merkmale zutage, die auf eine Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht im hier relevanten Ausmaß schließen ließen. BF1 spricht die deutsche Sprache lediglich auf niedrigem Niveau. Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht dokumentiert, BF1 ist auch nicht gemeinnützig oder karitativ tätig und er engagiert sich auch nicht in einem Verein oder sonstigen Organisationen. BF1 war im Inland auch nicht legal erwerbstätig. Zwar verfügt er über Einstellungszusagen, zu diesen ist aber festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, den BF 1 im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Zu den im Verfahren vorgelegten Einstellungszusagen ist auch anzumerken, dass eine aus dem Jahr 2018 datiert und wiewohl BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, dass diese noch aktuell ist, keine diesbezügliche Aussage des Ausstellers vorliegt. Zu der am 20.07.2020 ausgestellten „Bestätigung“ ist anzumerken, dass darin weder hervorgeht, welcher Art die Arbeit des BF1 ist und wie viel er dafür verdienen würde. Zu beachten ist auch, dass diese Zusage eine Woche nach Versendung der Einladung zur mündlichen Verhandlung ausgestellt wurde. Angesichts der Tatsache, dass BF1 seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig ist, kann nicht von einem redlichen Bemühen, die Selbsterhaltungsfähigkeit auf legalem Wege herzustellen, ausgegangen werden.

Demgegenüber spielen die illegalen Betätigungen des BF1 eine gewichtige Rolle:

BF1 wurde im Inland insgesamt sechs Mal straffällig und war auch mehrfach inhaftiert. Er wurde mehrfach wegen des Gebrauches bzw. des Besitzes gefälschter Dokumente, des (zum Teil versuchten und zum Teil qualifizierten) Diebstahls sowie auch wegen des Verbrechens des (zum Teil versuchten) gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstahls als Mittäter verurteilt (siehe im Einzelnen dazu die in den Feststellungen angeführten Daten zu den Verurteilungen des BF). Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass die erste Verurteilung im Jahr 2005, also kurz nach der Einreise des BF1 in Österreich, erfolgte und die weiteren Verurteilungen bis zur letzten im Jahr 2018 in regelmäßigen Abständen von etwa drei, fünf, zwei und vier Jahren erfolgten.

Die Lebensgefährtin des BF ist seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältig. Die gemeinsame Tochter wurde im Jahr 2011 im Bundesgebiet geboren. In Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus wird auf die h.g. geführten Beschwerdeverfahren und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Da sämtliche Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet sind, stellte die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben der BF dar.

Der BF hat keine nahen Verwandten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er Kontakt zu Personen hat, zu welchem er eine besondere Bindung unterhält.

Der Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich unter dem Gesichtspunkt seines Privatlebens stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Das Gewicht des nunmehr über sechzehn Jahre dauernden Aufenthaltes des BF1 in Österreich wird erheblich dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt lediglich auf insgesamt drei unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist sowie durch die Tatsache, dass der BF nach dem im Jahr 2009 rechtskräftig gewordenen Ausspruch der Ausweisung bis zur Stellung seines dritten unberechtigten Asylantrages im Jahr 2018 – sohin etwa neun Jahre lang – illegal im Land verharrte. Der Aktenlage ist auch nicht zu entnehmen, dass der BF vor seiner letzten Antragstellung bei den Behörden vorgesprochen hat oder einen Antrag gemäß § 55 AsylG gestellt hätte. Ein Organisationsverschulden der belangten Behörde kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.

Abgesehen von dem illegalen Aufenthalt im Land steht dem insgesamt lange andauernden Aufenthalt in Österreich auch die unrechtmäßige Einreise, die insgesamt angemessene Verfahrensdauer und die mehrfach unberechtigten Antragstellungen des BF1, entgegen. Ins Gewicht fällt auch, dass sich der BF während seines Aufenthaltes, insbesondere nach Erhalt des im Jahr 2009 in Rechtskraft erwachsenen Bescheides, der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Zu beachten ist ferner, wie der BF seinen langjährigen Aufenthalt im Inland genutzt hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass der BF kein besonderes Engagement beim Spracherwerb erkennen lässt – zwar spricht er etwas Deutsch, jedoch sind seine Ausführungen, wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte, kaum verständlich. Angesichts des insgesamt sechzehnjährigen Aufenthaltes lässt dies auf wenig Bemühungen zur sprachlichen Integration schließen. Auch der sonstige Grad der Integration ist als eher gering einzuordnen. Vielmehr wurde der BF kurz nach seiner Einreise nach Österreich erstmals straffällig und beging in regelmäßigen Abständen bis zuletzt im Jahr 2018 eine Vielzahl von Delikten gegen fremdes Eigentum und gebrauchte gefälschte Urkunden im Rechtsverkehr.

Von einer Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne der oben zitierten Judikatur überwiegen würden, kann im Falle des BF sohin jedenfalls nicht gesprochen werden.

II.3.1.3. Einreiseverbot:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113 festgehalten, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 22. Mai 2013, 2013/18/0074).

Der BF wurde im Inland insgesamt sechs Mal verurteilt. Er wurde mehrfach wegen des Gebrauches gefälschter Dokumente sowie unter anderen Eigentumsdelikten auch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls als Mittäter verurteilt (siehe im Einzelnen dazu die oben angeführten Daten zu den Verurteilungen des BF). Die erste Verurteilung erfolgte im Jahr 2005, also kurz nach der Einreise des BF1 in Österreich, und die weiteren Verurteilungen erfolgten bis zur letzten Verurteilung im Jahr 2018 in regelmäßigen in Abständen von drei, fünf, zwei und vier Jahren.

Aufgrund der wiederholten Taten und aufgrund des Schweregrades bzw. dem daraus resultierenden Gefährdungspotential des BF hat die Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 3 FPG gestützt. Der bB ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF1 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, dies aus nachfolgenden Erwägungen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des durch den BF verwirklichten Sachverhalts nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. So ist bei der Prognosebeurteilung das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

Der Umstand, dass der BF nicht nur (versuchte) Diebstähle beging, sondern er auch unter Anwendung von Gewalt mit einem Mittäter in mehrere Geschäftslokale einbrach und dort unter anderem Tresore aufbrach, um sich zu bereichern ist nach hg. Ansicht als besonders verwerflich anzusehen und zeugt von einem enormen strafrechtlichen Gefährdungspotenzial. Nach std. Rsp. des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).

Der BF benutzte im Inland auch verschiedene Identitäten unter Gebrauch gefälschter Ausweise. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF insgesamt drei Delikte gemäß § 223 bzw. §§ 223 und 224 beging und er selbst nach einer zweimaligen Verurteilung und sogar nach Verspüren des Haftübels in den Jahren 2008 und 2013 im Jahr 2018 erneut einen gefälschten Ausweis gebrauchte. Dass der Gebrauch einer falschen Identität im Rechtsverkehr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, bedarf aus Sicht der erkennenden Richterin keiner näheren Erörterung.

Aufgrund der kurzen Zeit, die seit seinen letzten Straftaten bzw. den Verurteilungen im Jahr 2014 (Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls) und im Jahr 2018 (Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen des Gebrauchs einer total gefälschten Urkunde) verstrichen ist, kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden, durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).

In der Beschwerdeverhandlung gab der BF zwar an, seine Tat zu bereuen, brachte jedoch nichts Substantiiertes vor, woraus das Gericht erkennen könnte, weshalb diese Behauptung zutreffen sollte und weshalb ihm trotz seiner mehrmaligen Rückfälle nunmehr das Vertrauen entgegengebracht und davon ausgegangen werden sollte, dass er seine Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen nunmehr überwunden hat.

Das sich aus dem den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten ergebende Persönlichkeitsbild lässt derzeit keine für BF1 positive Prognose zu. Durch seine Taten hat BF1 in das Grundinteresse der Gesellschaft an Ordnung, Ruhe, und Sicherheit eingegriffen und vor allem seinen mangelnden Respekt gegenüber fremden Vermögen und fremder Privatsphäre zum Ausdruck gebracht. Auch liegt der Tat ein Sachverhalt zu Grunde, wie er sich im Leben des BF jederzeit widerholen könnte. Vor allem aufgrund des Fehlens eines legalen Einkommens kann ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab BF1 auch unumwunden zu, immer noch von illegalen Einkünften zu leben und bekräftigte er damit auch den Eindruck, dass in seinem Fall selbst durch zahlreiche strafrechtliche Maßnahmen der Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung nicht wiederhergestellt werden konnte und ein Wohlverhalten daher nicht zu erwarten ist.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).

Zwar zeigte sich der BF bei den Strafverhandlungen geständig, es blieb auch teilweise beim Versuch und konnte Diebesgut zum Teil sichergestellt werden, jedoch ist auch zu beachten, dass der BF mehrfach einschlägig – sowohl wegen des Gebrauches gefälschter Dokumente als auch in Bezug auf die Eigentumsdelikte – verurteilt wurde, mitunter mehrere strafbare Handlungen zusammentrafen, er mitunter rasch rückfällig wurde und er mitunter auch Delikte innerhalb offener Probezeit beging. Zudem kamen mehrfach Deliktsqualifikationen zur Anwendung.

Der BF konnte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend vermitteln, dass er sich nun nicht mehr von seiner kriminellen Energie leiten lassen und ähnliche Taten begehen würde.

Der BF hat auch keine Umstände oder Argumente vorgebracht, nach welchen von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

Wie bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung steht auch ein Einreiseverbot unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach – zu ergänzen: nur – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Erk. VwGH Zl. 2011/21/0237, vom 15.12.2011).

Als maßgebliche Umstände für die Dauer des Einreiseverbotes waren außer dem konkret gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen.

Die Verstöße des BF1 gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten Interessen, wie oben dargestellt, zurücktreten müssen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist.

In Bezug auf sein Familienleben ist schließlich anzumerken, dass die Lebensgefährtin und die minderjährige Tochter zusammen mit dem BF in ihren Heimatstaat zurückkehren werden, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben vorliegt. Er lebt außer mit den zuvor Genannten mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen und hat auch keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass angesichts der Delinquenz des BF, vor allem in Anbetracht der Schwere der Taten und der Regelmäßigkeit der Tatbegehung zwischen den Jahren 2005 und 2018, in Zusammenschau mit den Ergebnissen der getätigten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK davon auszugehen ist, dass der Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes erst nach Ablauf von acht Jahren weggefallen sein wird. Der durch das strafbare Verhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und die nachteiligen Folgen im Falle einer Abstandnahme von der Erlassung des ausgesprochenen Einreiseverbotes oder dessen Verkürzung kann kein geringeres Gewicht beigemessen werden als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des BF.

Insgesamt konnte die Verhängung des Einreiseverbots sowie dessen Dauer aufgrund der obenstehenden Erwägungen nicht als rechtswidrig erachtet werden und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.1.4. Verlust des Aufenthaltsrechts:

Da dem Akteninhalt keine Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 2 AsylG zu entnehmen ist, war Spruchpunkt XIII zu beheben.

II.3.1.5. Frist für die freiwillige Ausreise:

Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht war die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wie im Spruch ersichtlich festzulegen. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, kamen nicht hervor.

II.3.1.6. Abschiebung:

Schließlich sind im Hinblick auf die von der bB in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Anträgen nicht schlüssig dargelegt. Im Hinblick auf die von BF1 im Verfahren vorgebrachte Verfolgung in Georgien ist auf das Teilerkenntnis L526 2216701-2 zu Spruchpunkt I vom 13.07.2020 zu verweisen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Diesbezüglich wird ebenfalls auf das Teilerkenntnis L526 2216701-2 vom 13.07.2020 zu verwiesen.

Der BF litt zumindest im Jahr 2013 an verschiedenen Krankheiten (Hepatitis C, Hyperthyreose, posttraumatische Belastungsstörung, paranoide Schizophrenie und Depression). Die Hepatitis-Erkrankung ist ausgeheilt und nimmt der BF nunmehr lediglich Medikamente wegen seiner psychischen Probleme. Wie bereits im obzitierten Teilerkenntnis vom 13.07.2020 näher dargelegt, sind die gesundheitlichen Probleme des BF1 in Georgien behandelbar. Der BF hat trotz Aufforderung durch die bB auch keine ärztlichen Atteste beigebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass die genannten gesundheitlichen Probleme einer Abschiebung nach Georgien ebenfalls nicht entgegenstehen. In Anbetracht der Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien und da sich auch sonst keine Hinweise darauf ergaben, dass der BF durch eine Überstellung in eine existenzbedrohende Situation kommen würde, konnte von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden.

Da Gegenteiliges weder behauptet noch belegt wurde, ist auch davon auszugehen, dass BF1 die Aufnahme einer Arbeit in Georgien möglich und zumutbar ist. BF1 zeigte sich auch an einer Arbeitsstelle in Österreich interessiert, wie den Einstellungszusagen und der illegalen Beschäftigung in Österreich zu entnehmen ist.

Im Hinblick auf die zur Zeit vorherrschende Pandemie wegen des Coronavirus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Georgien konnte (wie einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist) aufgrund der Zahl der Infektionen sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der BF (aus den Altersangaben und den im Akt erliegenden ärztlichen Atteste kann nicht geschlossen werden, dass BF1 zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehören) sowie des Umstandes, dass der georgische Staat auf die Situation bisher angemessen reagierte, nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wurde bereits im Teilerkenntnis vom 13.07.2020 festgestellt, dass dieser in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Aufgrund der bereits getroffenen Feststellungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sich und seine Familie erhalten und zumindest die dringendsten Bedürfnisse befriedigen wird können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.

Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.1.7. Frist für die freiwillige Ausreise

Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war der Bescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise besteht.

Im Übrigen erwies sich der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen – bis auf Spruchpunkt VII. – als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B I)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Zu A II – Verfahren hinsichtlich BF 2

II.3.2.1. Staatsbürgerschaft

Wie bereits beweiswürdigend erwähnt, wurde der Rechtsansicht, dass sich die Staatsbürgerschaft der BF2 gemäß § 10 a des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (https://www.ecoi.net/en/file/local/1248605/1226_1480669347_georgia-cpc-2009-am 2016 -en.pdf) von ihren Eltern ableitet, weder durch die im Laufe des Verfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen noch durch die in der mündlichen Verhandlung dargelegten Argumente entkräftet. In diesem Zusammenhang ist vor allem hervorzuheben, dass es der Vertreter der BF2 bislang unterließ, seinen dem Bundesverwaltungsgericht widersprechenden Rechtsstandpunkt nachvollziehbar darzulegen und vor allem die vom Gericht aufgeworfene Frage, weshalb davon auszugehen sei, dass die in Geltung stehende Fassung des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für BF2 nicht zur Anwendung gelangen solle, unbeantwortet ließ, zumal er dazu lediglich angab, dass der Verleihungs- und Verlusttatbestand jeweils nach dem Zeitpunkt und in der Fassung zur Anwendung gelangen, in der sie in Geltung stehen (Niederschrift der Verhandlung, S. 9). Zu der vom Vertreter der BF2 vorgelegten Fassung des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 2009, welches seiner Meinung nach zeitlich näherliegend zum Geburtsjahr der BF2 in Kraft gesetzt wurde und welches eine Registrierung von im Ausland geborenen Personen vorgesehen hatte, ist anzumerken, dass sich auch daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen lässt, zumal es lediglich darauf ankommt, welche Regeln nach der jeweils geltenden Fassung eines Gesetzes auf einen bestimmten Fall zur Anwendung gelangen. Der oben genannten Norm des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes zufolge kommt Personen die georgische Staatsbürgerschaft zu, wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt zumindest ein Elternteil die georgische Staatsbürgerschaft besitzt. Eine Stichtagsregelung oder Übergangsbestimmung für diese Norm kann dem eingesehenen Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Vielmehr wird mit Art. 32 dieses Gesetzes der früher geltenden Fassung vom 25.03.1993 zur Gänze derogiert.

Mit Schreiben, zuletzt vom XXXX 2020, des Bundesministeriums für Inneres, Attachéwesen wurde ausgeführt, dass die Mutter der BF2 zwar die georgische Staatsbürgerschaft zurücklegte und dem Antrag vom georgischen Präsidenten auch stattgegeben wurde, diese jedoch immer noch als georgische Staatsangehörige gilt, zumal sie bislang noch nicht den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft angezeigt hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Mutter der BF2 (G) die georgische Staatsbürgerschaft nie verlor. Auch in Bezug auf den Vater der BF2 (BF1) ist aufgrund der Verfahrensergebnisse davon auszugehen, dass er nach wie vor georgischer Staatsbürger ist; Gegenteiliges wurde im Rechtsmittelverfahren im Übrigen auch gar nicht mehr vorgebracht. Folglich ist davon auszugehen, dass beide Elternteile der BF2 zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahr 2011 georgische Staatsbürger waren und ist in Anbetracht der Regelung des Artikel 10 lit. a des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes weiters davon auszugehen, dass auch BF2 die georgische Staatsbürgerschaft erworben hat und diese nach wie vor besitzt.

II.3.2.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zufolge mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Privat- und Familienleben

Zu den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur zu diesem Themenbereich wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitt I verwiesen.

BF2 hat über ihre Kernfamilie (BF1 und ihre Mutter) hinausgehend keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zumal alle Familienmitglieder zur Ausreise verpflichtet sind, liegt kein Eingriff in das Familienleben vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF2 auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

BF2 wurde im August 2011 im Inland geboren.

Das Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerte ab der Antragstellung im September 2014 bis zur Entscheidung der bB im November 2017. Das Verfahren zu der gegen die Entscheidung der bB eingelegten Berufung dauerte bis zur Zurückverweisung an die Behörde am 27.05.2019 insgesamt etwa ein Jahr und sieben Monate. Das fortgesetzte Verfahren der bB dauerte nach erfolgter Zurückverweisung der Rechtssache bis Dezember 2019. Die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin der BF2 wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Februar 2020 vorgelegt. Beide Verfahren sind seit der jeweiligen Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht h.g. anhängig.

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist und ist den BF auch darin recht zu geben, dass den Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Ermittlung der Lebensumstände und der Integrationsbemühungen der BF2 und ihrer Mutter, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 aufgetragen, nicht nachgekommen wurde, weshalb dies nun im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden musste. Zudem machte auch der Verfahrensfehler der bB in Bezug auf die Mutter der BF2 eine neuerliche Behebung des Bescheides in Bezug auf diese durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, was auch das gegenständliche Verfahren zusätzlich verzögerte.

Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erwachsenen Mitglieder der Familie der BF2 auch keine erkennbaren Schritte unternahmen, um auf eine rasche Erledigung des Verfahrens der bB oder des Bundesverwaltungsgerichtes hinzuwirken. In Bezug auf das Verhalten des BF1 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter A I verwiesen. In Bezug auf die gesetzliche Vertreterin der BF2, ihre Mutter (G), ist hervorzuheben, dass diese seit ihrer Antragstellung fälschlicherweise behauptete, sie sei keine Staatsbürgerin Georgiens (in Bezug auf die fehlende Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates siehe sogleich unten) und damit zusätzliche Ermittlungsschritte der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich machte.

Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass BF2 und ihre Mutter ein Recht auf eine innerstaatliche Stellung des Antrages sowie auf eine innerstaatliche Prüfung des Antrages hätten, sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofergehen gehen in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN davon aus, dass auch in der nach der Novelle BGBl I Nr. 29/2009 neu geschaffenen Rechtslage zum humanitären Aufenthalt im Lichte verfassungsrechtlicher und teleologischer Überlegungen hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gem. § 55 AsylG ein Abschiebehindernis darstellt, zu differenzieren ist:

Wenn der Antrag zurückzuweisen ist, stelle er unstrittiger Weise kein Abschiebehindernis dar.

Anders sei jedoch vorzugehen, wenn der Antrag abzuweisen ist. Auch in diesem Fall begründe die Antragstellung kein Aufenthaltsrecht, jedoch stünde der antragstellende Partei bis zur inhaltlichen Entscheidung Abschiebeschutz zu. Diese Überlegung wird zu einem überwiegenden Teil vom Argument getragen, dass ein Antrag gem. § 55 AsylG ebenso wie jene auf die Vorgängerbestimmungen fußende Anträge vom Inland aus zu stellen sind und auch der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung im Inland vorausgesetzt wird. Verlässt der Antragsteller jedoch das Bundesgebiet, ist über den Antrag nicht (mehr) inhaltlich zu entscheiden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antragsteller unfreiwillig, etwa im Zuge einer Abschiebung das Bundesgebiet verlässt und würde somit dem Antragsteller durch eine Abschiebung das Recht einer meritorischen (und allenfalls positiven) Entscheidung über den Antrag genommen. Um diese – verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare – Folge zu vermeiden, sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten.

Der Verwaltungsgerichtshof hob bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274 mwN in Zusammenhang mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid – mit dem einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 4.6.2018, W222 1312240-2). Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungs-gerichtshofes erging zu einem mit einem in der vorliegenden Prognoseentscheidung vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf § 55 Abs 1 AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV (RV 1803 XXIV. GP) inhaltlich § 43 Abs 3 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 abbildet, welcher seinerseits – in dem für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß – mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 vergleichbar ist. Somit darf die belangte Behörde einen nicht entschiedenen Antrag gem. § 55 AylG nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Die beschwerdeführende Partei hat somit jedenfalls einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag und im Falle einer positiven Entscheidung auch einen Anspruch auf eine Wiedereinreise nach Österreich.

Aufgrund der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ist die bereits beschriebene, von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer inAsyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN, vertretene Auffassung, welche auf einer älteren als die oa. Judikatur und der Annahme fußt, wonach ein Antrag gem. § 55 AsylG zurückzuweisen sein wird, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Inland befindet, nach Ansicht des ho. Gerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten und ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller gem. § 55 AsylG auch im Falle einer meritorischen Entscheidung über den Antrag im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 13 AsylG dem Wortlaut der Bestimmung folgend im Ausland abwarten muss und ihm im Falle einer für die Antragsteller positiven Entscheidung die Wiedereinreise zu gestatten ist. Das ho. Gericht kann keine weiteren verfassungsrechtlichen oder teleologischen Überlegungen erblicken, welche dieser Ansicht iS eine Wortinterpretation des § 58 Abs. 13 AsylG entgegenstehen, weil in einem Verfahren gem. § 55 AsylG die Kernfrage nicht in der Lage der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, sondern darin liegt, ob eine (dauerhafte und nicht bloß für die Verfahrensdauer) erfolgte Außerlandesbringung Art. 8 EMRK widerspricht. Darüber hinaus hat die belangte Behörde den Zeitpunkt der Abschiebung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des Gesetzes iSd § 46 Abs. 1 FPG zu wählen und hat sie hierbei fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutete dies, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 21.06.2013 in Bezug auf BF2 kein Aufenthaltsrecht mehr und nur ein nicht entschiedener Antrag gemäß § 55 AsylG vorliegt, über den nunmehr entschieden wird. Dieser Umstand stand jedoch einer Abschiebung gemäß § 58 Abs. 13 AsylG nicht entgegen und hätten die BF die Entscheidung auch im Ausland abwarten können. Dass BF2 mit ihren Eltern nach wie vor in Österreich weilt, liegt vornehmlich daran, dass ihre Mutter unter der falschen Behauptung, sie sei nicht mehr Staatsbürgerin Georgiens, nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirkte.

Wie bereits erwähnt, wäre insgesamt eine raschere und effizientere Erledigung der Rechtssache denkbar, dennoch stehen die öffentlichen Interessen an einer Ausreise der BF im Vordergrund, da sich die erwachsenen BF jahrelang im Bewusstsein der Unmöglichkeit der legalen dauerhaften Aufenthaltsmöglichkeit ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhielten und liegt daher kein Sachverhalt vor, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe und die Annahme begründen würde, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen ist.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

In Abwägung der übrigen gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände im Falle der BF2 ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

BF2 lebt seit ihrer Geburt im Jahr 2011 mit ihrer Familie in Österreich und hat Interessen, wie sie einer Neunjährigen entsprechen; sie geht in die Schule, hat Freunde, mit denen sie spielt, treibt Sport, übt Ballett und spielt Klavier. Im Verfahren kamen jedoch keine Interessen der BF hervor, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. In Bezug auf die übrigen Familienmitglieder ist auf die Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung zu verweisen, in welcher ebenfalls keine Gründe hervorkamen, welche einer Ausweisung der BF2 als Teil der im Verfahrenshergang näher bezeichneten Familie entgegenstehen würden.

Im Bundesgebiet halten sich lediglich die bereits genannten Mitglieder der Kernfamilie der BF2 auf. Sie hat keine Verwandten in Österreich oder in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sind im Verfahren auch sonst keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie Kontakt zu Personen hat, zu welchen sie eine besondere Bindung unterhält. Zwar wurde im Verfahren der Mutter der BF2 eine Freundin der Familie als Zeugin einvernommen, die BF2 mitunter beaufsichtigt, dass eine besondere emotionale oder sonstige Bindung der BF2 zu dieser vorliegen würde, kam in der Zeugeneinnahme jedoch nicht hervor.

Die BF ist strafunmündig.

Zum Schulbesuch der BF2 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Auch sonst konnte, abgesehen von alterstypischen Freundschaften und Freizeitaktivitäten, keine außergewöhnliche Integration der BF festgestellt werden – wie dies aufgrund ihres Alters auch nicht zu erwarten war.

Wie bereits ausgeführt, war der Aufenthalt der BF jedenfalls nach Rechtskraft des abweislichen Bescheides der unbegründeten Asylanträge der BF2 und ihrer Mutter im Jahr 2013 ungewiss und konnte die Abschiebung in den Herkunftsstaat lediglich durch die mangelnde Mitwirkung der Mutter der BF2 nicht effektuiert werden. Der Bescheid betreffend den Vater der BF2 wurde im Jahr 2009 rechtskräftig und lebte dieser bis zu einer erneuten Asylantragstellung im Jahr 2018 illegal im Land. Den erwachsenen BF musste spätestens nach Erhalt der negativen Asylbescheide im Jahr 2009 bzw. 2013 bewusst sein, dass der Aufenthalt der Familie in Österreich unsicher ist.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Sozialisierung und die Prägungen der BF2 in einer Zeit begannen, in welcher ihre Eltern kein Aufenthaltsrecht besaßen bzw. ihr Vater den bereits dritten unberechtigten Asylantrag stellte und ihre Mutter nach der Abweisung ebenfalls mehrerer unberechtigter Asylanträge die Ausstellung von Heimreisezertifikaten mehrfach unter dem falschen Hinweis auf fehlende georgische Staatsbürgerschaft verhinderte. Diese Umstände mindern das Gewicht der bei der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Integrationsbemühungen und privaten Anknüpfungspunkte erheblich.

Dass Kindern das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht vorwerfbar, jedoch zurechenbar ist, wurde bereits ausgeführt.

Zum familiären Hintergrund und der Integration der Familienmitglieder wird auch auf die beweiswürdigenden Erwägungen und die Ausführungen zu den rechtlichen Erwägungen unter A I (betreffend BF1) sowie das Erkenntnis der GA L518 in Bezug auf die Mutter der BF2 (G) verwiesen.

Die Eltern der BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum Christentum und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Verfahren kam hervor, dass die Eltern der BF2 noch über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Georgien verfügen. Die Mutter des BF1 hat dort auch noch ein Haus, in welchem sie wohnt und welches BF1 erben wird; sie bezieht auch eine Pension. Auch die Mutter der BF2 (G) hat noch Familienmitglieder und Verwandte in Georgien; ihre Eltern haben ebenfalls ein Haus und beziehen eine Pension. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der Familie der BF2 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und BF2 aufgrund derartiger Schwierigkeiten ihrer Eltern in ihrer Entwicklung gefährdet wäre oder sonstige Probleme zu gewärtigen hätte.

Schon aufgrund des geringeren Alters der BF2 und der Aufenthaltsdauer in Österreich wird die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat ihrer Eltern und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich jedoch anders zu bewerten sein als im Hinblick auf die Erwachsenen. Hier wird von einer Bindung lediglich zu Österreich auszugehen sein.

Das erkennende Gericht übersieht vor allem nicht, dass die minderjährige BF in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat und Deutsch spricht. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (vgl etwa VfGH 7.10.2014. U 2459/2012 u.a.) der minderjährigen BF davon ausgegangen werden kann, dass diese im Herkunftsstaat nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081).

Der Verwaltungsgerichtshof nahm in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, dass sich Kinder im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re )Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).

In seinem Urteil vom 26.01.1999, 43279/98, Sarumi/Vereinigtes Königreich, attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erscheinen ließ.

Zur erhöhten Anpassungsfähigkeit siehe auch Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass BF2 georgisch spricht. Sofern die Eltern in der mündlichen Verhandlung angaben, dass BF2 besser Deutsch als Georgisch spricht, so ist das aufgrund des Lebenslaufes der BF2 durchaus nachvollziehbar, jedoch hat das Beweisverfahren – vor allem durch die in der mündlichen Verhandlung zutage getretenen mangelnden Deutschkenntnisse des BF1 – auch ergeben, dass von guten Kenntnissen in der georgischen Sprache auszugehen ist (im Einzelnen wird dazu auf die beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen).

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.

Der Verfassungsgerichtshof hat – aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien – in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.

Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Armenien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) – eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).

Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei BF2 um ein minderjähriges Kind – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe – handelt. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Familie mit dieser im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.

Wie bereits ausgeführt, sind die Eltern georgische Staatsbürger und es sind alle Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen; BF2 teilt somit das sozioökonomische Schicksal der Eltern. Es wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass die Eltern der BF über ein familiäres und verwandtschaftliches Netzwerk im Herkunftsland verfügen. BF2 und ihren Eltern steht auch Wohnraum zur Verfügung, zumal die Großeltern, sowohl auf Seiten des Vaters auch auf Seiten der Mutter, über ein Haus besitzen. Diese beziehen jeweils auch eine Pension und weitere Verwandte der Eltern sind auch berufstätig. Ferner wurde festgestellt und in den beweiswürdigenden Erwägungen auch ausführlich dargelegt, dass den Eltern die Aufnahme einer Arbeit in Georgien möglich und zumutbar ist.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Ferner sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).

In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Eltern der BF2 seit ihrer jeweiligen Einreise in Österreich jeweils mehrere unbegründete Asylanträge stellten, sie sich seit ihrer jeweiligen Einreise ohne Aufenthaltstitel im Land aufhalten, der abweisliche Bescheid zum Asylantrag der BF2 bereits im Jahr 2013 rechtskräftig wurde und nunmehr lediglich ein nicht entschiedener Antrag gemäß § 55 AsylG vorliegt und die Effektuierung der Abschiebung allein durch die fehlende Mitwirkung der gesetzlichen Vertreterin der BF2 verhindert wurde.

Eine Rückkehr nach Erhalt des abschlägigen Asylbescheides im Jahr 2013 hätte BF2 beispielsweise einen reibungslosen Eintritt in das georgische Schulsystem ermöglicht. Es wurde bereits dargelegt, dass BF2 die georgische Sprache spricht und ausgehend davon, dass sie seit Erlangen ihrer Sprachfähigkeit zumindest mit ihrem Vater in georgischer Sprache kommuniziert, ist auch anzunehmen, dass sie über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt, um das kommende Schuljahr beginnen zu können. Aber selbst ein allenfalls verzögerter Schuleintritt der BF2 in das reguläre georgische Schulsystem bzw. ein verzögerter Fortschritt der Schullaufbahn der BF2 wäre allein dem Verhalten ihrer Eltern zuzuschreiben und ist daher hinzunehmen.

Wiewohl von einer Phase der Eingewöhnung in die neue Umgebung auszugehen sein wird, so steht der minderjährigen BF2 jedenfalls ein diskriminierungsfreier Zugang zum georgischen Schulsystem offen und können in einem allenfalls verzögerten Schuleintritt der BF2 bzw. einem verzögerten Fortschritt ihrer Schullaufbahn auch keine gravierenden Schäden im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes erwartet werden. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass durch eine Ausweisung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde.

In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162,).

Überdies wird die minderjährige BF in Begleitung der Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und steht selbst der Umstand, dass das gesamte bisherige Leben seit der Geburt in Österreich verbracht wurde einer erfolgreichen Eingliederung im Herkunftsstaat nicht entgegen.

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen BF liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solches Verhalten die Eingliederung ihres Kindes weiter verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorkamen, welchen zufolge die BF eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der BF zu erwarten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Georgien ist schließlich zu berücksichtigen, dass – wie bereits erwähnt – gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Zusammenfassend sei Folgendes festgehalten:

Auch wenn BF2 seit ihrer Geburt im Jahr 2011 in Österreich lebt, sich hier einen Freundeskreis aufgebaut hat, Sport betreibt, Ballett übt und Klavier spielt, so steht dem vor allem entgegen, dass die Eltern der BF2 jahrelang das österreichische Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung missachteten, was für sich schon einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert darstellt. Dazu tritt, dass der Vater der BF2 insgesamt sechs Mal unter anderem wegen Vermögensdelikten verurteilt und inhaftiert wurde und im Übrigen – wie auch seine Lebensgefährtin – das Auskommen der Familie durch illegale Beschäftigungen sicherte. Ferner ist der Umstand, dass eine Ausweisung der BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet vor allem daran scheiterte, dass ihre gesetzliche Vertreterin unter der falschen Angabe, sie sei keine georgische Staatsbürgerin, an der Erstellung von Heimreisezertifikaten nicht mitwirkte und so eine Ausweisung unmöglich machte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer von entscheidungswesentlicher Bedeutung (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001; 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471 mwN).

Im Rahmen einer Abwägung der zuvor erörterten Umstände anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF2 im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK selbst unter Berücksichtigung der nicht verkannten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und der wahrscheinlich notwendigen Eingewöhnungsphase des Kindes in Georgien gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen zurücktreten müssen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

BF2 und ihrer Familie steht es in diesem Zusammenhang im Übrigen auch frei, sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Maßgabe des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu bemühen und auf diesem Wege in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ferner, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 3 FPG wider die BF keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

II.3.2.3. Abschiebung

Schließlich sind im Hinblick auf die von der bB in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Anträgen nicht schlüssig dargelegt.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Im Hinblick auf die zur Zeit vorherrschende Pandemie wegen des Coronavirus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Georgien konnte – wie einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist – aufgrund der Zahl der Infektionen sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der BF2 (aus den Altersangaben und den im Akt erliegenden ärztlichen Atteste kann nicht geschlossen werden, dass die BF zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehören) sowie des Umstandes, dass der georgische Staat auf die Situation bisher angemessen reagierte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wurde bereits erörtert, dass sie in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Aufgrund dieser Erwägungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von ihren Eltern und dem dortigen familiären und verwandtschaftlichenn Netzwerk versorgt wird – beide Eltern sind arbeitsfähig, die Großeltern der BF2 verfügen über Unterkunftmöglichkeiten in Georgien und ist auch davon auszugehen, dass zumindest in einer Phase der ersten Orientierung Unterstützung durch das im Herkunftsland verfügbare familiären und verwandtschaftlichenn Netzwerk erlangbar ist, sodass nicht angenommen werden kann, dass die Familie der BF2 in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.

Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.2.4. Frist für die freiwillige Ausreise

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.

II.3.2.5.Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu AIII)

§ 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist (vgl. zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu stellen, den B vom 16. März 2016, Ra 2016/21/0081) - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG 2014 kann sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 wenden.

Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 ist somit unzulässig (vgl. VwGH 19.06.2017 Fr 2017/19/0023) und ist gesetzlich in § 58 Abs. 13 AsylG determiniert, dass gerade Anträge nach § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Gerade dies war jedoch wohl die Absicht dieser Anträge auf aufschiebende Wirkung. Dementsprechend war der gestellte Antrag zurückzuweisen.

Zu B II und III)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Zu I, II und III

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