Bundesverwaltungsgericht L527 2234078-1

L527 2234078-1Tribunale amministrativo federale26 ago 2020

Regest

Antragszeitpunkt aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rechtskraft unzulässiger Antrag Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L527 2234078-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2234078.1.00

Spruch

L527 2234078-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, Zahl XXXX :

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Soweit die Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und Spruchpunkt IV wird ersatzlos behoben.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, reiste Anfang Juni 2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.06.2020 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer in XXXX . Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer fest.

Am 04.06.2020 vernahm ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer ein. Nach dem Grund für seine Einreise und wohin er wolle, befragt, sagte der Beschwerdeführer, dass er in Bangladesch keine gute Arbeit gehabt habe. Als Bauer habe er nicht genug verdienen können; deshalb habe er das Land verlassen. Eigentlich habe er nach Italien gewollt. Er möchte in Österreich bleiben und nicht nach Bangladesch zurück. Er habe keine Probleme mit Behörden im Heimatland zu befürchten. Wenn er in Österreich eine Karte bekomme, werde er nach Bangladesch zu Besuchszwecken und anschließend wieder zurück nach Österreich reisen.

Mit Bescheid vom 05.06.2020 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) über den Beschwerdeführer die Schubhaft.

Mit einem weiteren Bescheid vom 05.06.2020 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I), erließ gestützt auf § 10 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV) und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Unter Spruchpunkt V erkannte die Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (§ 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel.

Am 18.06.2020 – während der Schubhaft – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er in Bangladesch bei der politischen Partei BNP (Bangladesh Nationalist Party) tätig gewesen sei. Die Mitglieder der anderen Partei Awami League (AL) haben ihn im Juni 2017 in der Nacht auf der Straße mit dem Messer an Hand und Gesäß attackiert. Eine Person, die zufällig vorbeigegangen sei, habe mit einer Taschenlampe geleuchtet, somit seien die AL-Mitglieder geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei dann für ca. einen Monat im Krankenhaus gewesen. Als er wieder gesund gewesen sei, haben sie ihn telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Deshalb sei er zuerst nach XXXX gefahren und dann nach Europa geflüchtet. Für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass „sie“ ihn schlagen oder umbringen werden.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.

In der behördlichen Einvernahme am 25.06.2020 nach den Gründen, aus denen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gefragt, behauptete der Beschwerdeführer, dass er und sein Vater Angehörige der BNP seien. Die AL-Mitglieder haben ihn deswegen einige Male bedroht und ihm gesagt, dass er sein Dorf verlassen solle. Er habe dies nicht getan und sie haben ihn dann im Juni 2017 verprügelt. Es sei geplant gewesen, dass sie ihn umbringen. Eine unbekannte Person sei mit einer Taschenlampe gekommen und sie seien weggelaufen. Deswegen habe der Beschwerdeführer beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Danach haben „sie“ ihn noch einige Male bedroht, dass er sein Dorf verlassen solle.

In einer weiteren – nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten – behördlichen Einvernahme am 29.07.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Einvernahme am 25.06.2020 die Wahrheit gesagt habe. Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zum Fluchtvorbringen.

Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Herkunftsstaat deswegen verlassen müssen, weil er von Mitgliedern der AL mehrfach bedroht und geschlagen worden sei, nicht gefolgt werden könne. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III) und erkannte der Beschwerde gestützt auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde langte samt unvollständigem Akt am 17.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) ein. Nach mehrfachen Urgenzen bei der Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht lagen am 20.08.2020 schließlich alle relevanten Akten(bestandteile) der Gerichtsabteilung L527, Außenstelle Linz, vor, wovon die Behörde am 21.08.2020 verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA INT: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt zum angefochtenen Bescheid (internationaler Schutz); VA EAM: (von der Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt zum Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , (Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme); f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Er gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren psychischen oder physischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten, er ist gesund. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt XXXX , Division XXXX , Bangladesch, geboren und verbrachte dort den Großteil seines Lebens. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und bestritt anschließend seinen Lebensunterhalt als Landwirt. Familienangehörige, namentlich jedenfalls die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester und seine zwei Brüder, leben nach wie vor in Bangladesch.

Der Beschwerdeführer beherrscht Bengali, die Amtssprache seines Herkunftsstaats; er hat außerdem geringe Englischkenntnisse.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am 25.01.2019 und reiste in den Irak, wo er sich mehrere Monate lang aufhielt. Nach Aufenthalten in der Dauer von einem Monat im Iran, drei Monaten in der Türkei, zwei Monaten in Griechenland, der Durchreise durch Mazedonien und einem viermonatigen Aufenthalt in Serbien reiste er Anfang Juni 2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.06.2020 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer in XXXX . Sie nahmen ihn fest und vernahmen ihn am 04.06.2020 ein. Mit Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer die Schubhaft.

Mit Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I), erließ gestützt auf § 10 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV) und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Unter Spruchpunkt V erkannte die Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (§ 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel, der Bescheid ist rechtskräftig.

Am 18.06.2020 – während der Schubhaft – stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde nicht zugelassen.

Im Hinblick auf (allfällige) private und familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ist seit der Erlassung des Bescheids vom 05.06.2020, Zahl XXXX keine Änderung der Sachlage eingetreten: Der Beschwerdeführer verfügt nicht einmal über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat keine Deutschkurse besucht, ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch Erwerbsarbeit nach. Er befindet sich seit 03.06.2020 in (Schub-)Haft. Der Beschwerdeführer hat in der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein und in der Schweiz keine Verwandten und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig unterhält der Beschwerdeführer ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen; es bestehen auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:

Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich großteils aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben im Verfahren zur Erlassung des Bescheids vom 05.06.2020, Zahl XXXX , (VA EAM AS 31 ff) sowie des angefochtenen Bescheids (VA INT AS 3 ff, 69 ff, 111 ff), teils auch in Zusammenschau mit dem Stammdatenblatt der Ambulanz XXXX (VA INT AS 117) sowie mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (OZ 5 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Abfrage Grundversorgung, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister, Abfrage SIS, Abfrage Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung]). Vgl. ferner die entsprechenden Feststellungen im Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , (VA EAM AS 66 f), den der Beschwerdeführer nicht bekämpfte, und die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (VA INT AS 133 f), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegentrat (VA INT AS 197 ff, insbesondere AS 203). Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht endgültig festgestellt werden (VA INT AS 73, 154).

Dass der Beschwerdeführer, wie er in der behördlichen Einvernahme am 25.06.2020 und in der Beschwerde behauptete, im letzten Jahr vor seiner Ausreise am 25.01.2019 in XXXX gelebt habe (VA INT AS 73, 203), ist nicht glaubhaft. Zum einen steht diese Aussage in engem inhaltlichem Konnex zum unglaubhaften Flucht-/Ausreisevorbringen (VA INT AS 113; vgl. unten unter 2.3.2.2.). Zum anderen ist zunächst zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme am 04.06.2020 als auch in der Erstbefragung am 19.06.2020 als Wohnsitzadresse ein namentlich genanntes Dorf im Bezirk XXXX angab (VA EAM AS 37, VA INT AS 7). In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer, dass er am 25.01.2019 von seinem Wohnort aus die Ausreise angetreten habe (VA INT AS 9). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer – in der Einvernahme am 25.06.2020 gefragt, wie seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat laute und wie lange er sich dort aufgehalten habe – antwortete, dass er keine Angaben machen könne, er sei zu lange unterwegs. Hierbei handelt es sich angesichts der Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ca. eine Woche davor gemacht hatte, um eine Schutzbehauptung, wobei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit begründet. Auf seine Angaben in der Erstbefragung, er sei am 25.01.2019 aus seinem Wohnort ausgereist, angesprochen und befragt, wie lange er sich dort aufgehalten habe, erwiderte der Beschwerdeführer: „3 Monate“ (VA INT AS 73). Erst anschließend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich ca. ein Jahr bis zum 25.01.2019 in XXXX aufgehalten habe, was sich in Anbetracht der davor vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen als gedankliches Konstrukt im Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohung durch Mitglieder der AL erweist.

Zur Feststellung zur gesundheitlichen Verfassung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 unmissverständlich erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sowie dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente benötige (VA INT AS 71). Am 29.07.2020 nach einer allfälligen Änderung des Gesundheitszustands befragt, behauptete der Beschwerdeführer, dass er Schmerzen in der Brust habe (VA INT AS 111 f). Im angefochtenen Bescheid stellte die Behörde fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann handle (VA INT AS 134); er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten (VA INT AS 133). Diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht im Geringsten entgegen, er erstattete kein gegenteiliges Vorbringen und legte keine Bescheinigungsmittel vor, die auf Gegenteiliges schließen ließen. Daher besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer gesund ist und (somit) nicht an nicht an schweren psychischen oder physischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten leidet. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung hat und sichtlich haftfähig ist; vgl. OZ 5: Abfrage Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung: letzte Arztkontrolle am 13.08.2020.

Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ist angesichts dessen, dass er kein (gültiges) Reisedokument vorweisen konnte, unzweifelhaft; vgl. ferner den Inhalt der Niederschrift vom 04.06.2020 (VA EAM AS 31 ff, insbesondere 39 ff). Dieser Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer am 03.06.2020 betraten und festnahmen. Der Schubhaftbescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , samt Zustellnachweis ist im von der Behörde vorgelegten Akt enthalten (VA EAM AS 5 ff, 15).

Der Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , liegt dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vor (VA EAM AS 61 ff); der Beschwerdeführer übernahm diesen Bescheid am 05.06.2020 (VA EAM AS 113). Dass er gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor (vgl. insbesondere die gegenständliche Beschwerde, VA INT AS 197 ff) und ist auch sonst nicht ersichtlich (die vierwöchige Rechtsmittelfrist (§ 7 VwGVG) ist ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 05.06.2020 [VA EAM AS 113] abgelaufen und beim Bundesverwaltungsgericht ist kein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , anhängig [OZ 5]). Dass im Hinblick auf (allfällige) private und familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich seit der Erlassung des Bescheids vom 05.06.2020, Zahl XXXX , eine Änderung der Sachlage eingetreten wäre, ist den Angaben des Beschwerdeführers in den behördlichen Einvernahmen (vgl. insbesondere VA INT AS 83, 113) nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptete auch in der gegenständlichen Beschwerde insoweit keine Änderungen der Sachlage (vgl. VA INT AS 197 ff). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang überdies, dass sich der Beschwerdeführer seit 03.06.2020 durchgehend in (Schub-)Haft befindet (vgl. OZ 5) und unter diesen Umständen von vornherein kaum die Möglichkeit bestehen wird, ein ausgeprägtes Privatleben in Gestalt etwa intensiver legaler wirtschaftlicher Beziehungen, von Mitgliedschaften in hiesigen Vereinen oder von über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu entfalten.

Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert und gänzlich unstrittig (VA INT AS 3 ff). Dass das Verfahren nicht zugelassen wurde, folgt aus der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 (VA INT AS 53 f) in Zusammenschau mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids und § 28 AsylG 2005.

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2020 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen wurde (VA EAM AS 31 ff). Nachdem er am 18.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, fand am 19.06.2020 die Erstbefragung statt (VA INT AS 3 ff). Am 25.06.2020 (VA INT AS 69 ff) sowie am 29.07.2020 (VA INT AS 111 ff) wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Die Einvernahme am 29.07.2020 erfolgte nach einer Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters (VA INT AS 111).

Die Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahmen liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern (VA EAM AS 43; VA INT AS 15 ff, 69 ff, 77, 79 ff, 111, 115; vgl. insbesondere auch den Inhalt der Beschwerde VA INT AS 197 ff).

Ferner ist im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, zu berücksichtigen, dass dieser eingehend über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, unter anderem Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht, belehrt wurde (VA INT AS 5 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], VA INT AS 71, 111).

2.3.2. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.2.1. Nachdem ihn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen hatten, wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2020 einvernommen (VA EMA AS 31 ff). Dabei fragte das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer, ob dieser in seinem Heimatland irgendwelche Probleme mit den Behörden zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer verneinte ausdrücklich. Befragt nach dem Grund für seine Einreise und danach, wohin er wolle, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bangladesch keine gute Arbeit gehabt. Als Bauer habe er nicht genug verdienen können; deshalb habe er das Land verlassen. Eigentlich habe er nach Italien gewollt. Er möchte in Österreich bleiben und nicht nach Bangladesch zurück. Er habe keine Probleme mit Behörden im Heimatland zu befürchten. Anschließend gefragt, wann er wieder in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle, sagte der Beschwerdeführer, dass er, wenn er in Österreich eine Karte bekomme, nach Bangladesch zu Besuchszwecken und anschließend wieder zurück nach Österreich reisen werde. Solange er die die Karte nicht bekomme, möchte er warten. (VA INT AS 37)

In der Erstbefragung am 19.06.2020 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er in Bangladesch bei der politischen Partei BNP tätig gewesen sei. Die Mitglieder der anderen Partei Awami League haben ihn im Juni 2017 in der Nacht auf der Straße mit dem Messer an Hand und Gesäß attackiert. Eine Person, die zufällig vorbeigegangen sei, habe mit einer Taschenlampe geleuchtet, somit seien die AL-Mitglieder geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei dann für ca. einen Monat im Krankenhaus gewesen. Als er wieder gesund gewesen sei, haben „sie“ ihn telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Deshalb sei er zuerst nach XXXX gefahren und dann nach Europa geflüchtet. Für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass „sie“ ihn schlagen oder umbringen werden. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, verneinte der Beschwerdeführer. (VA INT AS 13)

In der behördlichen Einvernahme am 25.06.2020 vom Leiter der Einvernahme unter Bezugnahme auf das bereits ausgehändigte Informations-/Belehrungsblatt auf die Rechte und Pflichten (unter anderem Wahrheits- und Mitwirkungspflicht) hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, den Inhalt verstanden zu haben und sich seiner Rechte und Pflichten bewusst zu sein (VA INT AS 71). Der Beschwerdeführer bestätigte ferner, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe; er habe keine Ergänzungen und keine Korrekturen zu machen (VA INT AS 71). Danach gefragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, behauptete der Beschwerdeführer, dass er und sein Vater Angehörige der BNP seien. Die AL-Mitglieder haben ihn deswegen einige Male bedroht und ihm gesagt, dass er sein Dorf verlassen solle. Er habe dies nicht getan und sie haben ihn dann im Juni 2017 alleine verprügelt. Es sei geplant gewesen, dass sie ihn umbringen. Eine unbekannte Person sei mit einer Taschenlampe gekommen und sie seien weggelaufen. Deswegen habe der Beschwerdeführer beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Danach haben „sie“ ihn noch einige Male bedroht, dass er sein Dorf verlassen solle. (VA INT AS 75) Zu diesem Vorbringen stellte der Leiter der Einvernahme dem Beschwerdeführer in der Folge zahlreiche konkrete Fragen (VA INT AS 75 ff): Auf die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies gewesen sei, als sie ihn geschlagen haben. Daraufhin befragt, wann genau er verprügelt worden sei, behauptete er, dies sei im Juni 2017 gewesen. „Sie“ haben ihn dann auch mit dem Messer verletzt. Das genaue Datum wisse er nicht. (VA INT AS 75) Die Frage „Was taten Sie nach diesem Vorfall?“ beantwortete der Beschwerdeführer mit folgendem Satz: „Er holte meine Familie und andere Leute und sie brachten mich zu einem Arzt.“ (VA INT AS 75). Zur Behandlung durch den Arzt gab der Beschwerdeführer an, dass er den Abend im Krankenhaus habe verbringen müssen und danach habe er sich einen Monat lang behandeln lassen müssen. Unterlagen dazu habe er keine. Daraufhin wollte der Leiter der Amtshandlung wissen, ob der Beschwerdeführer bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer verneinte. Die Mitglieder der AL seien sehr mächtig. Er habe aber eine Beschwerde gemacht, wonach er sie anzeigen werde, sollten sie ihn noch einmal attackieren. An eine Menschenrechtsorganisation habe er sich nicht gewandt. (VA INT AS 75). Die Frage, wann genau die letzte Drohung gewesen sei, quittierte der Beschwerdeführer mit folgender Aussage: „Das war [sic!] glaube ich [sic!] Mitte 2018.“ (VA INT AS 77). Daraufhin stellte der Leiter der Einvernahme dem Beschwerdeführer Fragen zur angeblichen Bedrohung im Jahr 2018. Der Beschwerdeführer bejahte, Mitte 2018 persönlich bedroht worden zu sein. Er sei, wie er auf eine weitere Frage äußerte, am Telefon bedroht worden. (VA INT AS 77) Der Beschwerdeführer bestätigte, dass seine Eltern nach wie vor in Bangladesch leben. (VA INT AS 77) Auf die Frage, warum er nicht umgehend nach dem Vorfall vom Juni 2017 ausgereist sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das nicht entschieden hätte. Sein Vater habe es für ihn entschieden, als sein Vater gesehen habe, dass Bangladesch nicht mehr sicher für den Beschwerdeführer sei. Nach allfälligen weiteren Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine wirtschaftliche Lage auch sehr schlecht sei. Er habe sich Geld ausborgen müssen, um nach Österreich zu kommen. Er würde gerne hier arbeiten, um das Geld zurückzuzahlen. (VA INT AS 77) Die Frage, ob er je in seinem Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Ebenso wenig habe er wegen seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt; er habe auch keine Probleme aufgrund einer Verfolgung durch Dritte gehabt (VA INT AS 77) Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer: „Ja, ich habe mit meinem Vater die Veranstaltungen besucht [sic!] war aber nicht aktiv beteiligt daran.“ (VA INT AS 77) Warum er nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaats Schutz vor Verfolgung gesucht habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass sein Leben „dort“ nicht sicher sei. Man wisse nicht, was alles passieren könne. (VA INT AS 77) Befragt, was mit ihm passieren würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete der Beschwerdeführer: „Es kann sein, dass ich getötet werde.“ (VA INT AS 77) Anschließend bejahte der Beschwerdeführer, dass er sämtliche Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert habe, und ergänzte, dass seine wirtschaftliche Lage schlecht sei und dass ihn auch seine politischen Probleme verfolgen. (VA INT AS 77) Damit konfrontiert, dass beabsichtigt sei, unter anderem seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und gefragt, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er auf keinen Fall zurückwolle. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm genug Zeit eingeräumt worden sei, seine Angaben vollständig und so ausführlich, wie er es gewollt habe, zu machen. Befragt, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, bat der Beschwerdeführer um Erlaubnis, in Österreich zu bleiben und hier zu arbeiten. (VA INT AS 79)

In der behördlichen Einvernahme am 29.07.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Einvernahme am 25.06.2020 die Wahrheit gesagt habe (VA INT AS 111). In der Folge stellte der Leiter der Amtshandlung dem Beschwerdeführer Fragen zur behaupteten politischen Betätigung. Auf die Frage, ob er ein aktives Mitglied der BNP gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer mit „Ja.“ (VA INT AS 113). Nach seiner Funktion in der Partei befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Funktion gehabt habe. Er sei nur zu Veranstaltungen und Versammlungen gegangen. Unter Bezugnahme auf diese Aussage gefragt „Wieso glauben Sie, wurden genau Sie mit dem Umbringen bedroht?“ entgegnete der Beschwerdeführer, dass er ja bei den Veranstaltungen gewesen sei und auch die anderen BNP-Mitglieder als Begleitung gehabt habe. Gefragt, von welchen Mitgliedern er spreche, sowie nach Namen nannte der Beschwerdeführer einen einzigen Namen; an die anderen könne er sich nicht erinnern. (VA INT AS 113) Die namentlich genannte Person habe, wie der Beschwerdeführer auf eine weitere Frage des Leiters der Einvernahme ausführte, keine „direkte“ Funktion in der Partei gehabt. Die Person habe genau wie der Beschwerdeführer auch die Personen gesammelt, um diese zu den Veranstaltungen zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass seine Familienangehörigen ebenfalls Anhänger der BNP seien. Zum Zeitpunkt der letzten Drohung sei der Beschwerdeführer, wie er auf die entsprechende Frage aussagte, in XXXX gewesen. Dies sei, wie er über Nachfrage erklärte, Mitte 2018 gewesen. Gefragt, ob er dies konkretisieren könnte, sagte der Beschwerdeführer, dass er glaube, dass es im Juni gewesen sei. Genauer könne er es auch nicht angeben. Damals sei er, wie er auf eine weitere konkrete Frage äußerte, am Telefon mit dem Umbringen bedroht worden. Dass ihn seine Feinde nicht „einfach“ getötet haben, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass sie ihn danach immer wieder nur bedroht haben, weil sie gedacht haben, dass er dadurch das Land verlassen und nicht mehr für die BNP arbeiten würde. (VA INT AS 113) Vom Leiter der Einvernahme damit konfrontiert, dass demnach keine reelle Gefahr bestanden habe, entgegnete der Beschwerdeführer: „Solange ich in meinem Dorf gelebt habe schon. Ich bin deswegen ja nach XXXX gegangen.“ (VA INT AS 113) Anschließend damit konfrontiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und gefragt, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich will nicht zurück nach Bangladesch. Sie werden mich umbringen. Sie haben mich auch bedroht. Ich habe mein Land verlassen, um mein Leben zu retten [sic!] und bin nach Österreich gekommen.“ (VA INT AS 115) Nach einem abschließenden Vorbringen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, dass er seine Familie versorgen möchte. Seine Eltern seien krank geworden und er möchte sie unterstützen. Seine Eltern haben sich viel Geld ausgeborgt, damit er nach Österreich könne. Die Personen verlangen inzwischen das Geld zurück. Er wolle hier arbeiten, um das Geld zurückzuzahlen. Er könne in einem Restaurant arbeiten, damit kenne er sich aus. Er wolle so das Geld zurückzahlen. (VA INT AS 115) Aus Sicht des bei der Einvernahme anwesenden Rechtsberaters war nach der Befragung des Beschwerdeführers durch den Leiter der Einvernahme nichts mehr „offen“ (VA INT AS 115).

2.3.2.2. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. (VA INT AS 134) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Herkunftsstaat deswegen verlassen müssen, weil er von Mitgliedern der AL mehrfach bedroht und geschlagen worden sei, könne nicht gefolgt werden (VA INT AS 157). Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (VA INT AS 155 ff):

Zutreffend erkannte die Behörde, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr vage und ungenau gewesen seien und dass er keine genauen Daten haben nennen können, die die behaupteten Drohungen/Vorfälle glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen ließen (VA INT AS 157): In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen oben unter 2.3.2.1., anhand welcher zweifelsfrei ersichtlich ist, dass die Erwägungen der Behörde nicht zu beanstanden sind. Zu betonen ist etwa, dass sich der Beschwerdeführer am 25.06.2020 in der freien Schilderung der Gründe, aus denen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, auf wenige Sätze beschränkte, die durchwegs nicht den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes berichtet (VA INT AS 75, 154). Ein Asylwerber, der tatsächlich von politischen Gegnern tätlich angegriffen sowie mehrfach bedroht wird und deshalb seinen Herkunftsstaat verlässt, wird dazu bei der entsprechenden Gelegenheit im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz fraglos nähere Angaben machen. Beim Beschwerdeführer war das gerade nicht der Fall. Obwohl er mehrfach bedroht worden sei, ging der Beschwerdeführer lediglich auf einen (angeblichen) Vorfall etwas näher ein. Freilich äußerte sich der Beschwerdeführer auch zu diesem angeblichen Vorfall nur relativ vage. So nannte er weder den Ort des angeblichen Angriffs noch die Anzahl der vermeintlichen Angreifer. Bemerkenswerterweise führte der Beschwerdeführer (anders als in der Erstbefragung) zunächst auch nicht an, dass er nicht nur verprügelt, sondern auch mit einem Messer verletzt worden sei. Auch machte er in der freien Schilderung keine Angaben zu den vermeintlich erlittenen Verletzungen und einer allfälligen medizinischen Behandlung. Derartige Informationen musste der Leiter der Einvernahme gesondert und explizit erfragen und selbst im Zuge dieser konkreten Befragung blieben die Angaben des Beschwerdeführers äußerst oberflächlich. So konnte er das angeblich fluchtauslösende Ereignis nicht genauer als mit „Juni 2017“ datieren (VA INT AS 75, 154). Ähnlich verhielt es sich mit der angeblichen letzten Bedrohung vor dem Verlassen des Herkunftsstaats, zu der sich der Beschwerdeführer geradezu nichtssagend äußerte, indem er lapidar angab, er sei am Telefon bedroht (VA INT AS 77) bzw. am Telefon mit dem Umbringen bedroht (VA INT AS 113) worden. Wann sich diese angebliche Bedrohung zugetragen habe, konnte der Beschwerdeführer nur mutmaßen (arg. „[…] glaube ich […]“ [VA INT AS 77]; „Ich glaube […]“ [VA INT AS 113]).

Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Behörde auch darin überein, dass die Angaben des Beschwerdeführers mitunter implausibel und deshalb unglaubhaft waren. Es leuchtet etwa nicht ein, dass der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Macht der Mitglieder der AL keine Anzeige bei der Polizei erstattet, aber eine Beschwerde, wonach er sie im Falle einer weiteren Attacke anzeigen werde, erhoben haben sollte (VA INT AS 75, 157).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen letzten Vorfall, der sich Mitte 2018 zugetragen haben soll, noch bis ca. Ende Jänner 2019 in Bangladesch verweilte, spricht, wie die Behörde nachvollziehbar darlegte, nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und insbesondere nicht dafür, dass das Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr gewesen sein könnte (VA INT AS 157). Es ist auch, wie die Behörde schlüssig argumentierte (VA INT AS 158), nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Zugehörigkeit zur BNP und des Besuchs von Parteiveranstaltungen tätlich angegriffen und mit dem Umbringen bedroht werden sollte, während sein Vater, der ebenfalls Mitglied der BNP sei und mit dem Beschwerdeführer gemeinsam die Veranstaltungen besucht habe, nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben kann (VA INT AS 75, 77, 113).

Dass sich der Beschwerdeführer wegen angeblicher Bedrohungen in XXXX aufgehalten habe, ist zwar, wie bereits erörtert, nicht glaubhaft. Dennoch ist – der belangten Behörde folgend – zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich sind: Denn zum einen sagte der Beschwerdeführer, dass eine reelle Gefahr nur bestanden habe, solange er in seinem Dorf gelebt habe. Zum anderen behauptete er, dass sein Leben auch in anderen Teilen Bangladeschs nicht sicher sei. (VA INT AS 77, 113, 157)

Der Behörde ist auch nicht im Geringsten entgegenzutreten, soweit sie die angebliche Bedrohung durch Mitglieder der AL auch deshalb für unglaubhaft befand, weil sich die angebliche politische Betätigung des Beschwerdeführers – gemäß seinen eigenen Angaben – lediglich auf den Besuch von Veranstaltungen beschränkt habe; aktiv sei er nicht beteiligt gewesen und eine Funktion in der BNP habe er auch nicht gehabt (VA INT AS 77, 113, 157). Ausgehend von diesen – angeblichen – Aktivitäten ist kein Grund ersichtlich, weshalb Mitglieder der AL ausgerechnet den Beschwerdeführer – und zwar mit dem Umbringen – hätten bedrohen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Behörde bei, dass der Beschwerdeführer nach entsprechendem Vorhalt auch keine schlüssige Erklärung geben konnte, indem er – bei dieser Gelegenheit erstmals – behauptete, deshalb bedroht worden zu sein, weil andere BNP-Mitglieder ihn begleitet hätten (VA INT AS 113). Nachvollziehbar stützte die Behörde ihre Argumentation darauf, dass der Beschwerdeführer den Namen lediglich eines dieser angeblichen BNP-Mitglieder nennen konnte und selbst einräumte, dass dieses (vermeintliche) BNP-Mitglied keine „direkte“ Funktion in der Partei gehabt habe. (VA INT AS 157 f)

Schließlich teilt das Bundesverwaltungsgericht auch den Standpunkt der Behörde, dass der Beschwerdeführer insgesamt – unter Bedachtnahme auf sein Verhalten und seine Aussagen – den Eindruck vermittelt habe, er habe seinen Herkunftsstaat nicht wegen der behaupteten Bedrohung durch Mitglieder der AL, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen (VA INT AS 157 f). Zutreffend wies die Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.06.2020 (VA EAM AS 37), auf den Umstand, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst ca. zwei Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte, wobei zu bedenken ist, dass eine Antragstellung etwa anlässlich der Einvernahme am 04.06.2020 und auch während der Schubhaft ohne Weiteres möglich gewesen wäre, und darauf, dass er selbst in der behördlichen Einvernahme am 25.06.2020, gefragt nach weiteren Gründen für die Antragstellung, seine wirtschaftliche Lage ins Treffen geführt hatte (VA INT AS 77), hin.

2.3.2.3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (VA INT AS 197 ff) zwar die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend (VA INT AS 201), er bestreitet die Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und bringt auch keine relevante Neuerung vor.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 37, § 39 Abs 2 AVG; vgl. insbesondere VA INT AS 207), inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigt er aber nicht auf. Indem der Beschwerdeführer die Angaben in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich aufrechterhält und hinsichtlich seiner (angeblichen) Fluchtgründe erklärt, vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte zu verweisen, da er hinsichtlich der (angeblichen) Gefahrenlage, der (angeblichen) Vorfälle in Bangladesch und seiner (angeblichen) Beweismittel alles detailliert, nachvollziehbar und glaubwürdig (wohl gemeint: glaubhaft) geschildert habe (VA INT AS 205), legt er gerade nicht (begründet und nachvollziehbar) dar, dass und inwieweit allenfalls die Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht nachgekommen wäre; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Dass dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung in der Beschwerde überhaupt keine Beweismittel vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer führt ferner in der Beschwerde nicht aus, welche Angaben er noch gemacht hätte, hätte die Behörde nicht – vermeintlich – die angeblich gebotene Sachverhaltsermittlung und –feststellung unterlassen (vgl. etwa VA INT AS 207). Vgl. in diesem Sinne auch die Begründung für den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wonach er seine eigene Fluchtgeschichte ausführlich noch einmal vorbringen möchte. Dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben könnte, sein Vorbringen ausführlich zu schildern, ist angesichts der Ausführungen oben unter 2.3.2.1. ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer konnte am 25.06.2020 zunächst in freier Erzählung ausführen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und den Antrag auf internationalen Schutz stelle (VA INT AS 75). In der Folge stellte ihm der Leiter der Amtshandlung zahlreiche konkrete Fragen zum Fluchtvorbringen (VA INT AS 75 ff), die zweifelsfrei dazu geeignet waren, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln. In der Einvernahme am 29.07.2020 stellte der Leiter der Amtshandlung dem Beschwerdeführer weitere konkrete Fragen zum Fluchtvorbringen. Sowohl in der Einvernahme am 25.06.2020 als auch in der Einvernahme am 29.07.2020 hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, abschließend noch etwas anzugeben, was ihm besonders wichtig erscheine. Bei beiden Gelegenheiten machte der Beschwerdeführer zwar eine Aussage, er äußerte sich jedoch nicht zu seinen Fluchtgründen und brachte insofern keine Ergänzung vor (VA INT AS 79, 115). Ferner brachte die belangte Behörde aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (VA INT AS 65, 115). Dass die Behörde, wie der Beschwerdeführer – ohne dies zu konkretisieren – behauptet (VA INT AS 209), das Recht auf Parteiengehör verletzt habe, trifft somit nicht zu.

Somit ist die Behörde der Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung und –feststellung nachgekommen. Namentlich wirkte die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet (VA INT AS 75: Unterlagen zur angeblichen medizinischen Behandlung) oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

Angesichts der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (siehe VA INT AS 155 ff und oben unter 2.3.2.2.) entbehrt das Beschwerdevorbringen, dass die Würdigung im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden könne, jeglicher Grundlage (VA INT AS 207). Dies muss gerade auch deshalb gelten, weil der Beschwerdeführer nicht (konkret und nachvollziehbar) darlegt, welche Elemente seines Vorbringens die Behörde nicht bzw. in unvertretbarer Weise gewürdigt hätte. Aus dem Verweis auf die Ausführungen zur politischen Lage im Herkunftsstaat, namentlich auch auf die Oppositionspartei BNP, (VA INT AS 207) ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere AL und BNP, für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich sei, die regierende AL ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut habe und beide Parteien – gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt seien (VA INT AS 138). Der Beschwerdeführer lässt jedoch außer Acht, dass die belangte Behörde aus nachvollziehbaren und individuellen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangte, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zudem auch nicht zu entnehmen, dass es die belangte Behörde für glaubhaft befunden hätte, dass sich der Beschwerdeführer politisch betätigt habe und Mitglied oder Anhänger der BNP sei. Bei gesamtheitlicher Betrachtung folgt aus den Erwägungen der Behörde (siehe insbesondere auch AS 158 f: Beim vorgebrachten Angriff handle es sich um ein gedankliches Konstrukt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus den von ihm vorgebrachten Gründen verlassen habe.), dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht politisch betätigte; dieser Ansicht schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an.

Zum Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX , vom 21.07.2020, VA INT AS 103 ff, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten: Es erübrigt sich, den im Aktenvermerk dokumentierten Vorgang, ein bangladeschischer Staatsangehöriger habe am 21.07.2020, also vor Erlassung des angefochtenen Bescheids, bekannt gegeben, dass unter anderem der Beschwerdeführer einen Asylantrag stellen wolle und der „kollektive Antrag“ sei nach Belehrung über den Verfahrensstand zurückgezogen worden, sowie die von der belangte Behörde dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erteilte Auskunft (näher) zu beurteilen. Dem Zweck des § 25 Abs 2 AsylG 2005 ist gegenständlich nämlich jedenfalls deshalb entsprochen, weil der Beschwerdeführer nach dem Vorgang am 21.07.2020 am 29.07.2020 nach einer Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters vor der Behörde einvernommen wurde und nach Erlassung des angefochtenen Bescheids die gegenständliche Beschwerde verfasste und erhob, wobei er von einer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vertreten war und ist (VA INT AS 197 ff, insbesondere AS 213). Angesichts dessen besteht kein Zweifel, dass ein allfälliges Vorbringen, das anlässlich eines allenfalls am 21.07.2020, somit vor der Einvernahme am 29.07.2020, gestellten weiteren Antrags auf internationalen Schutz hätte erstattet werden können oder sollen, in der Einvernahme am 29.07.2020 geäußert worden sein und/oder in die vorliegende Beschwerde Eingang gefunden haben muss. Durch das Vorgehen der Behörde erleidet der Beschwerdeführer daher keinerlei Rechtsnachteil und es begründet auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vgl. auch ErlRV 952 BlgNR XXII. GP, 48: Dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, das verhindert werden solle, dass aufgrund einer Zurückziehung die – dann ungeprüfte – Behauptung im Raum stünde, dass der Fremde Flüchtling sei und Österreich seinen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nachkomme, wurde gegenständlich vollständig entsprochen. Der Beschwerdeführer beanstandete die Vorgehensweise der Behörde auch nicht (vgl. insbesondere VA INT AS 197 ff).

Dass die Behörde den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Sachverhaltsermittlung sowie -feststellung und Beweiswürdigung nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen insgesamt als unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, indem er etwa vorbringt, es erscheine möglich, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde Umstände hervortreten hätten können, die eine solche Änderung des Sachverhalts bewirken könnten, dass nunmehr eine andere Beurteilung des Parteienbegehrens nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne (VA INT AS 207); vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

2.3.2.4. Aus diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass sein Vorbringen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könne, nicht glaubhaft sei, an.

Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, wie insbesondere unter 2.3.2.2. bereits dargelegt, logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handle, das er in Ermangelung eines tatsächlichen Abschiebehindernisses erstattet habe, um einer drohenden Abschiebung entgegenwirken zu können (VA INT AS 158). Der Standpunkt der Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2.3.3. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.3.3.1. Die Behörde legte diesen Feststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 06.04.2020, (in der Folge: LIB) als Beweismittel zugrunde (vgl. VA INT AS 59, 65) und gab es auch auszugsweise im angefochtenen Bescheid wieder (VA INT AS 134 bis 154).

Demnach wird das politische Leben in Bangladesch seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. (LIB, S 7) Gewerkschaften, Studentenorganisationen und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die von der Awami League geprägte „Große Allianz“ einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen. (LIB, S 7) Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet. (LIB, S 7) Generell ist der Hass zwischen der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party und den jeweiligen Anhängern Ursache für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch. Beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht Gewalt aus. (LIB, S 10) Auch wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere wegen der politischen Auseinandersetzungen, insgesamt fragil ist, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (LIB, S 10 ff).

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt. Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen stellen große Probleme dar. (LIB, S 13) Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin und Ausbildung zu verbessern und Korruption zu verringern. Dennoch und obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtlich verboten sind (LIB, S 16 f), kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch, unangemessener Gewaltanwendung, willkürlichen Festnahmen, erzwungenem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch so genannte Rapid Action Battalions. (LIB, S 14 f) Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte bleiben faktisch in der Regel straflos (LIB, S 15, 17). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während der Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen. Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern. Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen. (LIB, S 17) Für zahlreiche Straftatbestände (z. B. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, terroristische Aktivitäten) ist die Todesstrafe vorgesehen, die in Bangladesch auch tatsächlich vollstreckt wird (LIB, S 29 f).

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,042 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 %. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen. Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. (LIB, S 44 f) Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen und ein staatliches Sozialversicherungssystem gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (LIB, S 47)

Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen auf dem Land sowie Krankenhäuser. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Obwohl staatliche Gesundheitsleistungen kostenlos sein sollen, berichten die Patienten allerdings, dass sie im Allgemeinen für den Zugang zu den Diensten zahlen müssen. Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. (LIB, S 48 f)

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aufgrund ihrer Asylantragstellung oder oppositioneller Tätigkeiten im Ausland mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. (LIB, S 50)

2.3.3.2. Auf Grundlage dieser Länderinformationen zeigt sich, dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch in vielen Bereichen als problematisch darstellt. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Bangladesch gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verließ. Dennoch kann im Ergebnis auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, Schulbildung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) sowie darauf, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Bangladesch leben können, die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Vgl. in diesem Sinne bereits die Behörde im angefochtenen Bescheid, insbesondere VA INT AS 134, 158 f, 165 f.

Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen, abseits des nicht glaubhaften Vorbringens, als angebliches Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL attackiert und bedroht worden zu sein bzw. im Falle der Rückkehr zu werden, auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen.

2.3.3.3. Obigen Ausführungen zur Situation in Bangladesch liegt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 06.04.2020, zugrunde, welches die Behörde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nachweislich ausgehändigt hatte (VA INT AS 59, 65) und auszugsweise im angefochtenen Bescheid enthalten ist. Der Inhalt des Länderinformationsblatts beruht auf (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuellen Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft New Delhi. Mangels eines substantiierten Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig.

Die belangte Behörde brachte diese Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (VA INT AS 59, 65, 115). Der Beschwerdeführer erstatte keine Stellungnahme (VA INT AS 115). Mit seinem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe nicht einmal alle zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen aktuellen Feststellungen zum Herkunftsstaat und zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sowie zu möglichen innerstaatlichen Fluchtalternativen und zu den Fluchtgründen getroffen (VA INT AS 209), wendet sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert gegen die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen und die darauf beruhenden Feststellungen. Hinsichtlich der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die bisherigen Ausführungen. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem – gesamten – Herkunftsstaat keine wie immer geartete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen zu gewärtigen hatte und dergleichen auch im Falle der Rückkehr nicht zu gewärtigen hätte, erübrigt es sich, auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat einzugehen. Dasselbe gilt im Übrigen für die Frage der Schutzfähigkeit und –willigkeit der Sicherheitsbehörden in Bangladesch (VA INT AS 205). Inwieweit konkret entscheidungswesentliche Länderinformationen bzw. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat fehlen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dass sich die Situation in seiner Heimatprovinz anders darstellen würde, als sie die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Länderinformationsblatts für den gesamten Herkunftsstaat feststellten, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar, wie er die Relevanz der angeblichen Mängel aufzeigt. Schließlich ist in diesem Zusammenhang und angesichts der Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre (VA INT AS 209), festzuhalten, dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch leben und der Beschwerdeführer nicht angab, dass sie (derartigen) Problemen ausgesetzt wären. Auch vor diesem Hintergrund entbehrt das Vorbringen in der Beschwerde jeglicher Grundlage.

2.3.3.4. Im Lichte der allgemeinen Lage in Bangladesch war daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

Dies gilt auch, wie die Behörde zutreffend erkannte (VA INT AS 154 f, 159, 160 f) und der Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestritt (VA INT AS 197 ff), unter Bedachtnahme auf die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Die Behörde ging – aufgrund von Informationen der Johns Hopkins University Medicine (VA INT AS 160) – zum Entscheidungszeitpunkt von 240.746 bestätigten COVID-19-Erkrankungen und 3.154 Todesfällen in Bangladesch aus. Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Bangladesch kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden und eine solche Situation ist auch jetzt nicht festzustellen. Denn laut der World Health Organization beläuft sich in Bangladesch (mit ca. 161,4 Millionen Einwohnern) die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 292.625 und die Zahl der Todesfälle auf 3.907. Im Vergleich dazu weist die Bundesrepublik Deutschland mit ca. 83 Millionen Einwohnern 232.864 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 9.269 Todesfälle auf. (Weekly Epidemiological Update der World Health Organization [WHO] zum Coronavirus disease [COVID-19], Stand 23.08.2020; https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200824-weekly-epi-update.pdf?sfvrsn=806986d1_4 [26.08.2020]). Darüber hinaus ist, wie auch aus dem angefochtenen Bescheid folgt, zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020).

Daher ist davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch auch unter Bedachtnahme auf die COVID-19-Pandemie keine Gefährdung der Gesundheit bedeuten würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde. Und der Beschwerdeführer erstattete auch kein den unter 2.1.2. genannten Anforderungen genügendes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde.

2.3.4. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) und B) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt. Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt I. A)); vgl. – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

Die belangte Behörde erkannte der Beschwerde gemäß Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids gestützt auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).

Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des § 18 Abs 5 BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte (und unzutreffenderweise auf § 17 Abs 1 BFA-VG gestützte) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VA INT AS 199) war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG).

Zu II. A) und B) weitgehende Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.

3.1.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das in der Erstbefragung (VA INT AS 13) sowie in der behördlichen Einvernahme am 25.06.2020 (VA INT AS 69 ff) erstattete, in der behördlichen Einvernahme am 29.07.2020 bestätigte (VA INT AS 111) und in der Beschwerde aufrechterhaltene bzw. wiederholte (VA INT AS 197 ff) Vorbringen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könne, als nicht glaubhaft zu qualifizieren war.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden; vgl. überdies bereits oben unter 2.3.3.3.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.

3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307. Wie ausgeführt, ist die öffentliche Sicherheit in Bangladesch zwar fragil, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage und auch kein Bürgerkrieg. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;

unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

Aus den bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt ist. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten; der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung, er ist gesund, und die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet. Es würde ihm auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt, wie unter 2.3.3.4. dargelegt, nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären.

3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb gemäß § 28 Abs 2 VwGVG zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:

§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich gemäß § 28 Abs 2 VwGVG zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. § 18 Abs 1 BFA-VG erlaubt es der belangten Behörde, einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn (zumindest) einer der in § 18 Abs 1 Z 1 bis Z 7 BFA-VG genannten Tatbestände erfüllt ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 Rz 2 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at).

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG stützt, genau zu bezeichnen.

3.4.2. Die Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG („[…] wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist […]“). Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen begründet die Behörde damit, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vom 05.06.2020 bestehe, die am 07.07.2020 rechtskräftig geworden sei. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Der Beschwerdeführer bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. (VA INT AS 168)

Die Argumentation der Behörde ist grundsätzlich nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Frist gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG den angefochtenen Bescheid umfassend geprüft und konnte, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, nicht erkennen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art 8 EMRK ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , (somit auch die damit ausgesprochene Rückkehrentscheidung) nicht anfocht. Der Bescheid ist rechtskräftig. Dass im Hinblick auf (allfällige) private und familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich seit der Erlassung dieses Bescheids eine Änderung der Sachlage eingetreten wäre, macht der Beschwerdeführer nicht (substantiiert) geltend (vgl. insbesondere VA INT AS 209) und ist, wie unter 1.1. sowie 2.2. dargelegt, auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Rückkehrentscheidung ist somit formell noch aufrecht und hat auch ihre Wirksamkeit nicht verloren; vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091. Die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher nicht erfüllt. Allerdings liegen entgegen der Annahme der belangten Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor:

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG setzt voraus, dass gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Mit Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , erließ die belangte Behörde zwar eine Rückkehrentscheidung, sie erließ aber nicht vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs 8 FPG wird eine Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs 4 BFA-VG oder (sonst) mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Der Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , bildet fraglos keinen Fall des § 16 Abs 4 BFA-VG. Denn § 16 Abs 4 BFA-VG betrifft Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit denen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde; der Bescheid vom 05.06.2020 hat keinen derartigen Inhalt. Somit ist die mit Bescheid vom 05.06.2020 verfügte Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach – in Bezug auf unterschiedliche (Bundes-)Gesetze – ausgesprochen, dass ein Bescheid nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist formell rechtskräftig wird; vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0030, VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023, VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054. Dass im Anwendungsbereich des FPG oder des BFA-VG ein anderer Rechtskraftbegriff maßgeblich sein sollte, ist nicht ersichtlich, im Gegenteil – vgl. § 16 Abs 3 letzter Halbsatz BFA-VG. Der Beschwerdeführer gab in Bezug auf den Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , keinen Rechtsmittelverzicht ab. Daher wurde dieser Bescheid mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 05.06.2020 (VA EAM AS 113) endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist (§ 7 Abs 4 VwGVG) mit Ablauf des 03.07.2020. Seither ist die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Den Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer bereits am 18.06.2020 (VA INT AS 5). Also war gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nicht erlassen worden. Da die Voraussetzungen dafür, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, nicht erfüllt waren bzw. sind, war Spruchpunkt IV des Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben (Spruchpunkt II. B)).

3.5. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt: Mit Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , erließ die Behörde (mittlerweile bzw. bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids) rechtskräftig unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. In § 59 Abs 5 FPG heißt es ausdrücklich: „Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“ Vgl. ausführlich zu den Rechtswirkungen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN. Die belangte Behörde erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid daher zu Recht keine neuerliche Rückkehrentscheidung.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt also das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte; vgl. mwN VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219.

Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer, wie umfassend dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene – und vom Bundesverwaltungsgericht geteilte – Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung haben sich unzweifelhaft als unzutreffend erwiesen. Überdies wiederholte der Beschwerdeführer das vor der Behörde erstattete Vorbringen bzw. hielt er es ausdrücklich aufrecht (VA INT AS 203 f). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt aber weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar; vgl. mwN VwGH 31.01.2018, Ra 2018/19/0029.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts konnte – trotz des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu I. C) und II. C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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