Bundesverwaltungsgericht L519 2230097-1

L519 2230097-1Tribunale amministrativo federale26 ago 2020

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L519 2230097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2230097.1.01

Spruch

L519 2230097-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA. Dr. WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.2.2020, Zl. 742277500-180464699, wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA. Dr. WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.2.2020, Zl. 742277500-180464699, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 den Beschluss gefasst:

A II) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe :

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste am 08.11.2004 gemeinsam mit ihrem Bruder illegal und schlepperunterstützt zu ihren in Österreich lebenden Eltern und wurde für sie ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahren gestellt.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde (idF bB) vom 15.9.2006 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und die bP gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.4.2011, E4 305.844-1 gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Bescheid ersatzlos behoben.

Im Grunde führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass weder der Vater, die Mutter noch die bP und ihre Geschwister in der Türkei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidung wurde angegeben, dass in ihrem Falle eine Konstellation vorlag, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen war. So wurde über die Eltern und den jüngsten Bruder (noch) keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, seitens der Erstbehörde für deren Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdbehörden zu erfolgen. Die Entscheidung erwuchs mit 06.04.2011 in Rechtskraft.

I.3. Am 9.11.2011 wurde der bP erstmalig eine Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt und wurde diese in der Folge mehrfach verlängert.

I.4. Am 06.12.2006 wurde die bP von der Bundespolizeidirektion XXXX wegen Verdachtes der Körperverletzung angezeigt.

Die bP wurde am 09.09.2007 vom Stadtpolizeikommando XXXX , wegen sexueller Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen (Versuch) und Körperverletzung (Versuch) angezeigt.

Eine weitere Anzeige wegen Raufhandel folgte am 30.10.2010 von der Polizeiinspektion XXXX

Im Jahr 2015 wurde ein Verfahren gegen die bP wegen Sachbeschädigung mit Diversion beendet.

Die bP wurde am XXXX 2018 wegen Verdachts der gefährlicher Drohung, Körperverletzung und Freiheitsentziehung festgenommen und in die JA verbracht.

I.5. Mit Schreiben der bB vom 17.5.2018 wurde der bP mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu verhängen.

Gleichzeitig wurde der bP die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der persönlichen Verhältnisse eingeräumt. Außerdem wurden der bP die Länderinformationsblätter zur Türkei übermittelt.

I.6. Über die bP wurde ein seit 30.05.2018 vollstreckbares Waffenverbot, XXXX verhängt. Dieses tritt mit 04.06.2023 außer Kraft.

I.7. Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 wurde von der bP bekannt gegeben, dass ein Rechtsanwalt mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt ist. Gleichzeitig wurde um Fristverlängerung bis 15.06.2018 ersucht, welcher seitens Bundesamtes stattgegeben wurde.

I.8. Mit Schriftsatz vom 14.06.2018 wurde ein Wechsel der rechtsfreundlichen Vertretung bekanntgegeben und folgende Stellungnahme abgegeben:

Die bP wäre im Jahr 2004 nach Österreich eingereist und seither rechtmäßig aufhältig. Sie wäre seit 2011 im Besitz des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus. Seit es ihr gesetzlich möglich war, wäre sie erwerbstätig, zuletzt wäre sie erwerbstätig bei der Firma XXXX , wäre dort aber auf Grund der Untersuchungshaft gekündigt worden. Sie hätte aber bereits wieder konkrete Arbeit in Aussicht, die sie sofort nach Haftentlassung antreten könnte. Zuvor wäre sie bei mehreren Tankstellen und Pizzerien erwerbstätig gewesen. Zum Beweis dafür werde die Beischaffung eines Versicherungsauszuges beantragt.

Bevor es erlaubt war zu arbeiten, hätte sie vom Unterhalt des Vaters, der als Fliesenleger legal erwerbstätig wäre, gelebt.

Die bP würde sehr gut deutsch sprechen. Sie wäre gut integriert, hätte einen österreichischen Freundeskreis und wäre seit der Ankunft in Österreich in Fußballvereinen aktiv tätig. Dies konkret beim XXXX .

Die gesamte Familie würde in Österreich leben.

I.9. Am 15.06.2018 wurde die bB über das vorläufige Zurücktreten von der Verfolgung wegen § 27 (2) SMG in Kenntnis gesetzt.

I.10. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.07.2018, XXXX wurde bekannt gegeben, dass die bP unter den im Spruch genannten Personendaten von IP XXXX festgestellt wurde.

I.11. Am 11.07.2018 wurde die bB davon in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr eine Rechtsanwältin bevollmächtigt wurde.

I.12. Mit Urteil des LG XXXX , wurde die bP wegen der §§ 107b Abs. 1 und Abs. 2, 105 Abs. 1, 135 Abs. 1 und 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

I.13. Am 06.12.2018 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit der bP statt.

I.14. Am 11.12.2018 langte eine Anfragebeantwortung des AMS hinsichtlich Rechte aus den ARB bei der bB ein.

I.15. Mit Schreiben vom 26.04.2019 wurden der bP die aktualisierten Länderinformationen zur Türkei übermittelt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich möglicher Änderungen seit dem letzten Parteiengehör geboten.

I.16. Mit Schriftsatz vom 08.05.2019 wurde der die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch die Rechtsanwältin bekannt gegeben.

I.17. In der handschriftlichen Stellungnahme der bP vom 13.05.2019 wurde im Wesentlichen angegeben:

Seit der letzten Stellungnahme hätte es keine wesentlichen Änderungen gegeben. Die Großeltern wären gestorben und die bP hätte noch wenige Verwandte in der Türkei, doch es würde kein Kontakt seit Jahren bestehen. Zuletzt wäre die bP mit der Ex-Frau ca. 2014 in der Türkei gewesen und das für 2 Wochen, Flitterwochen. Die Muttersprache wäre Kurdisch, zusätzlich könne sie Deutsch und Türkisch.

Die bP wäre in der Türkei als Kurde geboren und die Religion wäre Kurdisch – Alevit. Die Volksschule und Hauptschule hätte sie in der Türkei absolviert. Grund für die Auswanderung wäre gewesen, dass die bP als kurdischer Alevit einer Minderheit angehöre und ihre Kultur, Religion und Sprache in der Türkei nicht ausüben dürfe. Dank der vielen Freiheiten dieses Landes (Österreich) hätte sie ihre Religion und die Sprache ausleben können. Weiter würde die bP sich wünschen, dass auch ihre Nachkommen die Freiheiten dieses Landes ausleben dürfen.

Sie hätte sich in Österreich integriert und würde die deutsche Sprache sehr gut beherrschen.

Für die Verbesserung der Deutschkenntnisse hätte sie auch die Hauptschule in Österreich besucht.

Bis zur Verhaftung sei sie immer einer Arbeit nachgegangen und hätte keine Probleme gemacht bzw. hatte sie keine Vorstrafen. Diese Straftat bereue sie und bereue sie zudem, dass ein falscher Freundeskreis sie zu dieser Tat geführt hätte.

Wenn sie noch eine Chance bekommen würde, in Österreich zu bleiben, würde sie weiterhin wie zuvor Arbeiten und hier eine Familie gründen.

Ein fixer Arbeitsplatz und eine Bleibe wären schon im Aussicht.

I.18. Mit Bescheid des BFA vom 17.5.2019 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.19. Mit Eingabe vom 05.06.2019 wurde ein Schreiben der Ex-Gattin der bP vorgelegt, in welchem diese ausführte, dass es während der 11-jährigen Beziehung nie zu Gewalt und Missbrauch gekommen sei. Grund für die Scheidung sei auch nicht der Alkohol- und Drogenkonsum gewesen, sondern der Nachteil, zu jung geheiratet zu haben. Sie sprach sich aufgrund der Ausführungen zur Integration für einen Verbleib der bP in Österreich aus.

I.20. Mit Beschluss des BVwG vom 15.7.2019, L526 1305844-3 wurde der Bescheid vom 17.05.2019 behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

I.21. Am 20.11.2019 erfolgte eine Einvernahme der bP vor der bB.

Ua. führte die bP aus:

F: Sie gaben in Ihrer Beschwerde vom 18.06.2019 an, dass Sie den Wehrdienst in der Türkei noch nicht absolviert haben und Ihnen das Schicksal droht, dass Sie in dem Krieg gegen die PKK verheizt werden. In der Türkei gibt es die Möglichkeit sich vom Wehrdienst Frei zu kaufen. Warum haben Sie diese Möglichkeit nicht genutzt?

A: Jetzt ist es wieder anders, wenn man das kauft muss man doch noch ein Monat machen. Die meisten überleben das nicht. Ich bin Kurde deswegen.

F: Welche konkreten Befürchtungen haben Sie wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

A: Ich habe überall Schwierigkeiten wegen meinem Namen. Die sehen sofort dass ich Kurde bin. Früher hatten wir auch schon Probleme mit der PKK, mein Großvater war deswegen drei Jahre im Gefängnis.

F: Wann war ihr Opa im Gefängnis?

A: Die Partei überlegt. Das war vielleicht vor 20 Jahren, da war ich noch ein Kind.

F: Wo lebt Ihr Opa jetzt?

A. Er ist gestorben.

F: Woher wissen Sie dass Sie überall Probleme haben werden?

A: Von Nachrichten her und Bekannte her, darum hört man solche Sachen. Es gab schon gleiche Fälle.

F: Dh es leben schon noch Bekannte im Herkuftsstaat?

A: Ja.

F: Was sind das für bekannte Fälle?

A: Die Partei überlegt. Zb, wo habe ich das gesehen, das war ein Video, es waren ein paar Jungs die von Europa in die Türkei zurückgekehrt und danach waren sie verschwunden. Nachgefragt gebe ich an, Ich habe es auf Facebook bei den Nachrichten gesehen. Ein Bekannter aus XXXX wurde vor 5-6 Jahren in die Türkei zurückgeschickt und seither hat keiner etwas vom ihm gehört.

F: Haben Sie versucht mit ihm Kontakt aufzunehmen?

A: Nein ich habe es nur von seiner Familie und seiner Schwester gehört.

F: Wie war der Name?

A: Partei überlegt. Ramazan. Den Nachnamen weiß ich nicht mehr.

F: Welche Bekannte leben noch in der Türkei?

A: Partei überlebt, von der Mutter Seite gibt es, ich habe eigentlich zu keinem mehr Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, Ich weiß das von den Nachrichten und ich sehe es im Internet von den Seiten wo sie protestieren und solche Sachen.

F: Sie haben im Jahr 2012 Ihre Flitterwochen (2 Wochen) und 2014 einen Urlaub in der Türkei verbracht. Sie konnten problemlos Ein- und Ausreisen und konnten dort ohne Probleme aufhältig sein. Was sagen Sie dazu?

A: Weil ich ein Visum gehabt habe. Wir müssen ja alles nachweisen, dass ich hier arbeite und so deswegen. Zum Urlaub fahren ist eh kein Problem aber ganz zurück schon.

F: In der Türkei leben ca. 15 bis 25 Millionen Aleviten bzw. sind etwa 20% der Bevölkerung Kurden. Diese leben auch in der Türkei. Was sagen Sie dazu?

A: Leben ja, aber wie. Und zurzeit sowieso wegen Krieg gegen die Kurden.

F: Was ist der Unterschied zwischen dem Leben hier?

A: Es ist sowieso zu viel unterschied. Bei uns ist es so, wenn die wissen dass ich kurdischer Alevit bin bekomme ich keine Arbeit in Österreich ist alles Frei.

F: Es gibt auch Gegenden in der Türkei in dem die kurdische Bevölkerung überwiegt. Was sagen Sie dazu?

A: Erdogan Politik halt.

….

F: Möchte die rechtliche Vertretung noch etwas sagen oder fragen?

F RA: Spielen Sie jetzt wieder Vereinsmäßig Fußball?

A: Ich darf vereinsmäßig derzeit nicht spielen, wegen der Fußfessel. Aber wir spielen in der oberösterreichischer Kleinfeld Fußballliga, XXXX heißt der Verein.

F: Wann spielen Sie da?

A: Sonntags und derzeit Winterpause.

F: Gibt es da eine Liga mit einer Tabelle?

A: Ja, wir sind schon ein Verein aber wir haben keinen Platz. Den Verein habe ich gegründet. Es gibt jetzt eine Hobbyliga. Aber wir brauchen einen eigenen Platz damit wir bei der Liga dabei sein dürfen. Die Schiedsrichter kommen vom Verband.

F an RA: Haben Sie noch weitere Fragen?

A: Nein wir haben alles abgedeckt.

I.22. Am 06.12.2019 erfolgte über die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderinformationen.

Angegeben wurde, dass bei einer Abschiebung in die Türkei die Gefahr bestehen würde, dass die bP wegen angeblicher Verbindung zur PKK festgenommen wird. Immerhin wären bei Razzien am 19.08.2019 418 Personen deswegen festgenommen worden. Da die Familie seinerzeit wegen politischer Gründe die Türkei verlassen hätte, könnten die Behörden auf die seinerzeitigen Motive für die Ausreise stoßen und hinterfragen, warum ein Mitglied der Familie jetzt zurückkehrt.

I.23. Mit Schreiben vom 15.01.2020 wurde von der zuständigen Justizanstalt mitgeteilt, dass sich die bP wieder im Normalvollzug befindet, da aufgrund einer Ordnungswidrigkeit (positiver Drogentest in der Haftanstalt) der elektronisch überwachte Hausarrest (Fußfessel) widerrufen werden musste.

I.24. Zuletzt wurde die bP gemäß Mitteilung von der PI XXXX am 17.12.2019 (Tatzeit 16.09.2019, Tatort Justizanstalt), XXXX wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG angezeigt.

I.25. Aus einer neuerlichen Anfrage an das AMS vom 16.01.2020 geht hervor, dass die bP mehr als vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt gewesen wäre und daher Rechte nach Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich ARB Nr 1/80 ableiten könnte.

I.26. Im Aktenvermerk vom 14.02.2020 der bB ist festgehalten, dass die rechtsfreundliche Vertretung der bP mit Schreiben vom 16.01.2020 aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu einem etwaigen Antrag auf internationalen Schutz abzugeben. Es wurde mangels Stellungnahme innerhalb der Frist telefonisch von der bB bei der rechtsfreundlichen Vertretung diesbezüglich nachgefragt, wo man die Auskunft erteilte, dass es in der Einvernahme klar gewesen sei, dass die bP einen Antrag stellen wolle.

Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht klar gewesen sei und wurde im Aktenvermerk festgehalten, dass kein Hinweis ersichtlich sei bzw. in Folge auch kein Schreiben übermittelt worden wäre, dass die bP einen Asylantrag gestellt hätte.

I.27. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der bB wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Neben den Stellungnahmen und Urkundenvorlagen der bP wurden von der bB berücksichtigt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2011 zu GZ: E4 305.844-1/2008-12E

Länderfeststellungen zum Herkunftsland

Auszüge aus ZMR und EKIS

Vollzugsinformationen

Versicherungsdatenauszug

Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX GZ: PAD/18/00283254/001/KRIM vom 06.07.2018

schriftliche Urteilsausfertigung des Landesgericht XXXX AMS Anfragebeantwortung vom 11.12.2018 und vom 17.01.2020

Einvernahme vom 20.11.2019

Abtretungsbericht der PI XXXX vom 16.12.2019, GZ: PAD/19/01982378/002/KRIM

Meldung der Justizanstalt XXXX vom 15.01.2019

türkischer Reisepass der bP, gültig von 2011 bis 2021, ausgestellt von der Botschaft in Österreich

gesamter BFA Akt

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung von Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten. Die bP würde zwar familiäre und sonstige Bindungen zu Österreich aufweisen, die schwere Straffälligkeit würde im Rahmen der Interessensabwägung jedoch eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen.

Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen und ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat spricht.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei.

I.28. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In dieser wird unter anderem der Befürchtung Ausdruck verliehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen würde und als kurdisch-stämmiger Rekrut der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung und einer „Verheizung“ im Krieg gegen die PKK entgegensehen müsste. Ferner wurden Ausführungen im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die prekäre Situation in Bezug auf die Menschenrechte in der Türkei getätigt und wurde ausgeführt, dass die bP – wie sich dem Bescheid entnehmen ließe – von Interpol XXXX „registriert“ worden sei und wären die türkischen Sicherheitsbehörden nun auch über seine Rückkehr informiert. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell.

Die bB habe selbst festgestellt, dass sich aus den Länderfeststellungen eine Gefährdung für die bP ergäbe und wurde zudem auf die Feststellungen hinsichtlich Wehrdienst im Bescheid verwiesen.

Die bP sei weder wegen bewaffneten Raubes, noch wegen einer großen Menge Drogen verurteilt worden und sei die Dauer des Einreiseverbotes überhöht. Die bP bezweifle die Richtigkeit des Harntests (es müsse eine Verwechslung vorgelegen haben), welche zur Rücknahme des Hausarrestes geführt hat.

Für die bP spreche auch, dass sie die Ex-Freundin in ihrer Wohnung aufnahm und ihr beim Drogenentzug half, wobei dem natürlich die Gewalttätigkeiten in der Beziehung gegenüber stünden. Eine Rückkehr sei für die Eltern und die bP sehr schmerzhaft.

Die bP habe keinerlei Bezug zur Türkei, außerdem lebe die gesamte Kernfamilie in Österreich und sei der bP nicht klar gewesen, dass eine Haftstrafe zu einer Aufenthaltsbeendigung führen kann, da es bis zum FrÄG 2018 gemäß § 9 BFA-VG eine absolute Aufenthaltsverfestigung gegeben habe. Zu Gunsten der bP hätte der jahrelange Aufenthalt gewertet werden müssen, außerdem, dass die bP jahrelang unbescholten gewesen ist. Während der Haft habe die bP Zeit, sich mit dem Verhalten auseinander zu setzen und werde sie von Sozialarbeiterinnen und der Familie unterstützt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die bP nicht zu einer Therapie nach der Haftstrafe befragt worden sei und sei die Teilnahme an einer Männerberatung ignoriert worden. Laut Mitteilung des AMS vom 16.01.2020 genieße die bP Rechte aus dem Assoziierungsabkommen. Die bP habe auch aktiv einen Fußballverein gegründet und stünden die Familie und ihre Ex-Frau hinter der bP.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei verfehlt, da davon auszugehen sei, dass sich die bP noch länger in Haft befinde und ein Beschwerdeverfahren bis über eine allfällige bedingte Entlassung hinauslaufen werde.

I.29. Die Beschwerdevorlage langte am 31.03.2020 beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 06.04.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

I.30. Für den 09.06.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der bP wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Entscheidung der bB zu äußern.

Vorgelegt wurden:

Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 04.07.2019 über die Teilnahme der bP von 06.06.2019 bis 04.07.2019 an einer 20 Einheiten umfassenden (davon 12 Einheiten absolviert, Gruppenende verfrüht wegen Fußfessel) Gewaltpräventions-Therapiegruppe

Terminliste des Zentrums für Familientherapie und Männerberatung samt Informationsblatt über die Teilnahme der bP an 6 einstündigen Einzeltherapien zwischen 22.07.2019 und 20.01.2020

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher szur Voksgruppe der Kurden gehört und Alevit ist. Die Identität der bP steht fest.

Sie wurde in XXXX im Nordosten der Türkei geboren und besuchte dort für 8 Jahre die Schule. Sie reiste als Minderjähriger am 08.11.2004 schlepperunterstützt und illegal zu ihren Eltern nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug abgewiesen wurde. Die Ausweisung wurde aufgrund der fehlenden Ausweisung der anderen Familienmitglieder behoben und seit 09.11.2011 ist die bP im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher ihr zuletzt mit einer Gültigkeit von 11.11.2016 bis 11.11.2019 gemäß § 41 a Abs. 9 ausgestellt wurde. Sie stellte rechtzeitig am 02.10.2019 einen Verlängerungsantrag und ist daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Vor der Ausreise wohnte die bP bei ihren Großeltern und bei ihrer Tante in der Türkei, da die Eltern bereits in Österreich aufhältig waren.

Die bP hat noch Verwandte in ihrem Heimatland, insbesondere lebt dort die Großmutter, welche eine Witwenpension bezieht. Zuletzt war die bP im Jahr 2014 und zuvor 2012 in der Türkei. Zu den Verwandten in Frankreich, Deutschland und der Schweiz hat sie keinen regelmäßigen Kontakt.

Die von der bP in Österreich geschlossene, kinderlose Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde geschieden.

Die bP ist gesund.

Sie besuchte 1 Jahr die Hauptschule und ein Jahr das Polytechnikum in Österreich. Sie hat keine Berufsausbildung.

Die bP war in Österreich insgesamt knapp über 4 Jahre beschäftigt, teilweise (zwischen 2018 und 2010) bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Im AJ-WEB scheinen folgende Versicherungszeiten als Arbeiter bei insgesamt 12 verschiedenen Arbeitgebern auf: 01.09.2008 - 04.09.2008; 30.01.2009 - 20.12.2009; 26.04.2010 - 10.05.2010; 17.06.2010 - 03.11.2010; 13.02.2012 - 23.04.2012; 01.12.2016 - 28.05.2017; 05.01.2013 - 12.08.2013; 04.05.2012 - 15.09.2012; 23.09.2013 - 13.11.2013; 02.09.2013 - 03.09.2013; 18.11.2013 - 18.09.2015; 23.09.2015 - 13.04.2016; 01.11.2016 - 30.11.2016; 07.03.2018 - 28.05.2018; 15.07.2019 - 13.01.2020 ;

Die letzte Beschäftigung 15.07.2019 bis zum 13.01.2020 verrichtete sie mit Fußfessel.

In der JA geht die bP seit kurzem einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach.

In Österreich leben seit Jahren rechtmäßig die Eltern und zwei Brüder der bP. Der Vater ist Fliesenleger, die Mutter Hausfrau, ein Bruder arbeitete als LKW-Fahrer, der weitere Bruder als Lagerarbeiter. Der Vater hat einem der Opfer der bP Schmerzensgeld bezahlt. Die bP besitzt kein Vermögen und hat Schulden beim Vater. Sie wurde in Österreich immer wieder von ihrer Familie finanziell unterstützt.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und spricht Türkisch und Deutsch. Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Eltern oder den Geschwistern besteht nicht.

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP hat in Österreich Fußball gespielt. Es liegen keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich vor.

II.1.2. Strafrechtsrelevantes Verhalten

II.1.2.1. Bereits am 06.12.2006 wurde die bP von der Bundespolizeidirektion XXXX wegen Verdachtes der Körperverletzung angezeigt.

Die bP wurde am 09.09.2007 vom Stadtpolizeikommando XXXX , wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen (Versuch) und Körperverletzung (Versuch) angezeigt.

Eine weitere Anzeige wegen Raufhandels erfolgte am 30.10.2010 durch die Polizeiinspektion XXXX

Im Jahr 2015 wurde ein Verfahren gegen die bP wegen Sachbeschädigung durch Diversion beendet.

Über die bP wurde ein seit 30.05.2018 vollstreckbares Waffenverbot, GZ: XXXX verhängt. Dieses tritt mit 04.06.2023 außer Kraft.

Am 15.06.2018 wurde die bB über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung wegen § 27 (2) SMG in Kenntnis gesetzt.

Die bP wurde am XXXX 2018 wegen Verdachts der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und Freiheitsentziehung festgenommen, in die JA verbracht und letztlich zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 13.01.2020 wurde der zuvor genehmigte elektronisch überwachte Hausarrest aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, nämlich die Abgabe eines positiven Harntests bezüglich Suchtmittel, widerrufen. Die bP befindet sich derzeit in der Justizanstalt.

Zuletzt wurde die bP von der PI XXXX am XXXX .2019, Tatort Justizanstalt), GZ: XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG angezeigt.

II.1.2.2. Im Strafregister scheint folgende Eintragung auf:

LG XXXX Geschäftszahl:

XXXX Urteil 1. Instanz:

XXXX Delikt:

§§ 107b (1), 107b (2) StGB

Delikt:

§ 105 (1) StGB

Delikt:

§ 135 (1) StGB

Delikt:

§ 142 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat:

XXXX 2018

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Das Landesgericht verurteilte die bP demnach wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren.

Diesem Urteil zufolge haben die bP und drei weitere Mitbeteiligte in XXXX und andernorts

I.

Hakan B. und die bP im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 19. Februar 2018 mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich unter dem Vorwand einer Pizzalieferung Zutritt zum Wohnhaus des Patrick F. verschafften, Hakan B. dem an der Wohnungstür wartenden Patrick F. sogleich Faustschläge gegen den Kopf versetzte, ihn durch Würgen zu Boden brachte und dort festhielt, während die bP dem Patrick F. mehrere Fußtritte gegen den Brustkorb versetzte, sodann einen Vitrinenschrank in der Wohnung nach Bargeld und Suchtgift durchsuchte und schließlich vom Wohnzimmertisch eine Blechdose samt mehreren Tabletten unbekannten Wertes mitnahm, woraufhin Hakan B. und die bP die Wohnung verließen, wobei Bülent O. und Jennifer N. zur Tatbegehung beigetrugen, indem Bülent O. das Fluchtfahrzeug lenkte, Hakan B. und der bP eine Pizzatasche zur Verfügung stellte und ihnen den unmittelbaren Zugang zum Wohnhaus des Patrick F. wies, sowie Jennifer N., indem sie Hakan B. und die bP über die Person des Patrick F., mögliche Beutesachen sowie die örtlichen Gegebenheiten am Tatort informierte und darüber eine Skizze anfertigte, mit deren Hilfe alle vier Beteiligten unmittelbar vor der Tatbegehung den gemeinsam gefassten Tatplan durchgingen;

II.

Hakan B. und die bP im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 19. Februar 2018 im Zuge der zu Punkt I. genannten Tathandlung den Patrick F. zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Verständigung der Polizei oder einer anderen Person genötigt, indem sie Patrick F., der mit seinem Mobiltelefon Hilfe rufen wollte, das Handy gewaltsam entrissen;

III.

Bülent O., Hakan B. und die bP im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 19. Februar 2018 Patrick F. und Ufukhan B. dadurch geschädigt, dass sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem B. und Sie die Mobiltelefone des F., ein iPhone7 im Wert von EUR 200,- und des B., ein Samsung Galaxy S8 im Wert von EUR 800,- aus der Wohnung des Patrick F. mitnahmen und O. und die bP sich der Handys sodann entledigten, indem sie diese im Bereich des Sparmarktes am XXXX in einer Mauerritze versteckten;

IV.

Die bP gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt haben, indem Sie Lena M. im Zeitraum Mai 2017 bis 12. Mai 2018 regelmäßig am Körper misshandelte, ihr Verletzungen zufügte, ihr die persönliche Freiheit entzog und sie gefährlich bedrohte, und zwar

1. im genannten Zeitraum durch regelmäßiges Versetzen von Schlägen gegen den Körper, wozu die bP die flache Hand, die Faust und auch Gegenstände wie einen Besenstiel einsetzte;

2. zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt im genannten Zeitraum durch Entziehen der persönlichen Freiheit, indem sie Lena M. Schlüssel und Handy wegnahm und sie über mehrere Stunden in der Wohnung einsperrte;

3. Anfang Jänner 2018 durch Versetzen einer Kopfnuss, wodurch sich Lena M. eine Platzwunde über der rechten Augenbraue zuzog;

4. am 11. Mai 2018 durch mehrfaches Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand des Badezimmers sowie durch Stoßen von Lena M. in die Badewanne und am 12. Mai 2018 durch Versetzen einer Ohrfeige, wodurch Lena M. eine Schädelprellung, Prellungen des rechten Unterschenkel und des rechten Armes, Abschürfungen an der Nase sowie ein Hämatom am Hinterkopf erlitt;

Die bP wurde mit zwei der Mitbeteiligten zu einer Teilschmerzengeldzahlung von 1.000,- Euro verurteilt. Die bP wurde weiter zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages an die Privatbeteiligte Lena M iHv 1.000,- Euro verurteilt.

In der Entscheidungsbegründung legte das Strafgericht dar, dass es von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen ist (bP= Viertangeklagter):

Fakten I, II und III.

Die bP erfuhr von einer Freundin, der Zweitangeklagten J, dass das spätere Opfer ein „ängstlicher Typ“ ist, den man ohne Probleme „abziehen“ könne. Dieser hätte nämlich Cannabispflanzen aufgezogen und würde auch Geld zuhause aufbewahren. Somit beschlossen sie, sich von dem Opfer Cannabis und Geld zu holen. Da J vermutete, dass das Opfer nicht so einfach die Tür öffnen würde, entwickelten sie einen Plan, wie sie in die Wohnung eindringen können. Zudem kam ihnen noch die Idee, dass Freunde mitmachen könnten. Die bP nahm eine schwarze Sturmhaube und eine Pistole von zuhause mit. J zeichnete auf einem Briefumschlag eine Skizze der Wohnung des Opfers. Sie organisierten aus der Pizzeria des Vaters eines Mittäters eine Pizzatasche um sich als Pizzalieferant ausgeben zu können.

Nach der Ankunft bei der Wohnung des Opfers besprachen die Täter nochmals den Plan und wie das Suchtgift und das Geld aufgeteilt werden würde.

Die bP begab sich mit einer weiteren Person zur Eingangstür. Der Mittäter läutete und nachdem sich die Eingangstür öffnete – da sie vorgaben, eine Pizza zu liefern - gingen sie zur Wohnung des Opfers hinauf.

Der Mittäter stellte die Pizzatasche auf den Boden und beugte sich hinunter, als ob er eine Pizza aus der Tasche holen würde. In diesem Moment versetzte er dem Opfer einen Faustschlag gegen den Kopf, wobei er ihn im Bereich des linken Ohres traf. Als sich das Opfer aufgrund des Schlages etwas wegdrehte, ergriff der Mittäter ihn von hinten, legte ihm die rechte Hand um den Hals und würgte ihn dadurch. Gleichzeitig schlug der Mittäter mit der anderen Faust wieder auf den Kopf des Opfers ein und schrie, dass er unten bleiben solle. Während des Angriffs stürzte das Opfer mit dem Mittäter in die Wohnung hinein, woraufhin die bP mit der Sturmhaube die Wohnung betrat.

Während der Mittäter das Opfer, welches am Boden kniete, von hinten mit dem Unterarm über den Hals festhielt und zu Boden drückte, trat die bP mehrmals mit dem Fuß heftig gegen den seitlichen Oberkörper des Opfers.

Der Gast, der sich in der Wohnung des Opfers befand, bekam schließlich mit, dass ein Kampf stattfinden muss und versteckte sich im Wohnzimmer, von wo aus er das Opfer am Boden liegend sehen konnte, und die bP dabei beobachtete, wie sie auf das Opfer eintrat.

Die bP ging dann zielgerichtet zum Vitrinenschrank und suchte nach dem Geld. Währenddessen wurde das Opfer weiter von dem Mittäter festgehalten und gewürgt. Das Opfer kam dann auf die Idee, das Handy aus der Hosentasche zu holen, um damit Hilfe zu rufen. Doch das Vorhaben wurde vom Mittäter bemerkt und so versuchte er ihn daran zu hindern. Das Opfer hielt das Handy jedoch fest und ließ nicht los.

Plötzlich entdeckte die bP den versteckten Gast und lief zu ihm hin. Sie sah das Handy des Gastes, welches auf dem Sofa lag und nahm dieses sowie eine Blechdose an sich. Der Mittäter rangelte immer noch mit dem Opfer um das Handy als die bP zurückkam und es der bP mit körperlicher Anstrengung gelang, dem Opfer das Handy zu entreißen.

Daraufhin verließen die Täter die Wohnung. Das Opfer stand auf und lief den Beiden nach, wobei er einen von den Tätern kurz an der Schulter packen, aber nicht festhalten konnte. Danach kehrte das Opfer in die Wohnung zurück. Die bP und die Mittäter flüchteten mit dem Auto. Die Mobiltelefone der Opfer verstecken sie in einem Mauervorsprung.

In der geraubten Blechdose befanden sich Ecstasy-Tabletten, welche dann unter allen 4 Tätern aufgeteilt wurden.

Am nächsten Tag kehrte die Freundin der bP, Lena M, welche die letzten Tage bei ihrer Mutter verbrachte, in die Wohnung der bP zurück. Als sie zur bP ins Wohnzimmer ging, hielt die bP plötzlich eine Schusswaffe in der Hand und setzt sie ihr an die Schläfe. Lena M. wurde hysterisch und bat, sie nicht umzubringen, woraufhin die bP lachte und erklärte, dass die Waffe nicht geladen sei. Auf die Frage von Lena M., was es mit der Waffe auf sich habe, erzählte die bP ihr, dass sie gestern den Ex-Freund der Mittäterin abgezogen hätte. Die bP hat Waffe und Sturmhaube aus der Wohnung gebracht, da Lena M keine Waffe in der Wohnung haben wollte. Aufgrund eines Anrufes der Polizei bei J trafen sich Lena M und ein 3 der Täter und sprachen über den Vorfall und Aussagen bei der Polizei.

Das Opfer erlitt eine Schädelprellung, eine Prellung des Jochbeins links, des Brustkorbs links und des Oberschenkel rechts sowie eine Wunde beim linken Ohr. Die Prellung des Brustkorbes beeinträchtige das Opfer etwa zwei Monate lang.

Lena M verständigte wenige Tage später die Polizei und erzählte vom Überfall.

Faktum IV

Die bP hat Lena M. im Frühjahr 2016 kennengelernt. Lena M. befand sich gerade in einer schwierigen privaten Situation, nachdem sie sich von ihrem gewalttätigen Ex-Freund getrennt hatte, aber immer noch bei diesem in der Wohnung wohnte. Sie hatte daher mit dem Heroinkonsum begonnen.

Die bP nahm Lena M. in ihrer Wohnung auf und half ihr, den Heroinkonsum zu beenden. Nach rund drei Monaten trennten sie sich, wobei sie jedoch weiterhin sexuell miteinander verkehrten. Nach fünf Monaten wollte die bP wieder mit Lena M. zusammenkommen. Diese nahm die bP trotz der Beichte, während der ersten Beziehung mit ihr noch eine andere Freundin gehabt zu haben, wieder zurück.

Ab der Wiederaufnahme der Beziehung im Mai 2017 schlug die bP Lena M. regelmäßig, wobei dies manchmal eine ganze Woche nicht der Fall war, dann wieder drei bis vier Mal in der Woche passierte. Das Opfer erlitt dadurch zumindest immer wieder Hämatome und hatte Angst vor der bP. Es genügte daher oft schon, dass die bP einfach vor Lena stand und sie anschaute, sodass sie vor Angst das tat, was die bP wollte. Die Lebensführungsfreiheit des Opfers wurde durch die fortgesetzte Gewalt erheblich beeinträchtigt.

Die bP war sehr eifersüchtig und war ständig der Meinung, dass Lena M. sie anlügen würde. Es kam im Laufe des nächsten Jahres zu unzähligen Auseinandersetzungen, im Zuge derer sie das Opfer körperlich misshandelte und verletzte.

Unter anderem hat die bP ihrem Opfer mit einem Besenstiel gegen den Fuß geschlagen, wodurch diese eine Thrombose erlitt. Ein anderes Mal schlugen sie ihr im Rahmen eines Streites mit dem Kochschöpfer wiederholt auf den Fuß. Auch schlug die bP ihr immer wieder mit der Faust auf den Hinterkopf. Die Schläge erfolgten nicht nur im Rahmen von Streiten, sondern auch aus „nichtigen“ Gründen wie zum Beispiel, dass Lena M. den zum Abwaschen verwendeten Lappen nicht in den dafür vorgesehenen Behälter zurückgab.

Die bP setzte Lena M. auch psychischer Gewalt aus, indem sie sie einmal zwang, sich in den Spiegel zu schauen, nachdem sie sie geschlagen hatten, Lena M. blutete und voll verlaufender Schminke war und die bP ihr erklärte, wie hässlich sie sei.

Weiter versetzte sie im Herbst 2017 dem Opfer zuerst Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und warf sie dann aus der Wohnung, obwohl sie 39° Fieber hatte, nachdem die bP wütend von einem verlorenen Fußballspiel nachhause gekommen war. Lena M. wartete drei bis vier Stunden, bis sie die bP wieder in die Wohnung ließ.

Bei einem weiteren Streit versetzte die bP ihr eine Kopfnuss, wodurch sie eine Platzwunde über dem rechten Auge erlitt.

Nach einem Streit nahm die bP das Handy und den Schlüssel von Lena an sich, sagte zu dieser „Sobald du einen Schritt vor diese Türe gehst, traue ich dir nicht mehr, du Hure“, verließ die Wohnung, sperrte die Wohnungstür von außen zu und kam erst vier bis fünf Stunden später wieder zurück. Lena konnte in dieser Zeit die im dritten Stock gelegene Wohnung nicht verlassen und mangels Telefon auch niemanden anrufen. Die bP nahm dem Opfer die Entscheidung die Wohnung zu verlassen. Somit raubte sie ihr ihre Freiheit.

Im Mai 2018 eskalierte der Streit abermals, weil die bP dem Opfer vorwarf, eine Affäre mit dem Nachbarn ihrer Mutter zu haben. Sie schlug Lena M. wieder mehrmals ins Gesicht und trat sie auch mit den Füßen gegen den Oberkörper. Als das Opfer deswegen die Wohnung verließ und sich im Stiegenhaus auf die Treppe setzte, ging die bP ihr nach und zerrte sie an den Haaren wieder zurück in die Wohnung. Dort schlug sie ihren Kopf mehrmals gegen die Wand des Badezimmers, um Lena M. anschließend in die Badewanne zu werfen, wodurch ihr Kopf auch gegen den Badewannenrand geschlagen wurde. Sie hatte auch zuvor schon öfters ihren Kopf gegen die Wand geschlagen.

Nachdem sie bP sich wieder beruhigt hatte, konnte Lena die Wohnung verlassen und wollte mit dem Bus zu ihrer Mutter fahren. Das war ihr jedoch aus Geldmangel aber nicht möglich. Da auch kein Zug mehr fuhr, kehrte sie schließlich wieder in Ihre Wohnung zurück. Die bP kam erst kurze Zeit später, weil sie ihr gefolgt war. In der Folge schlug die bP Lena wieder.

Am nächsten Tag versuchte Lena M. der bP alles recht zu machen, um das Entstehen eines neuen Streites zu verhindern. Nachdem beim Pommes Frittieren eine Stichflamme entstanden war, lief Lena M. ins Badezimmer, um Wasser zum Löschen des Feuers zu holen. Die bP versetzte ihr jedoch eine „verkehrte Ohrfeige“ und beschimpfte sie mit den Worten, „du dreckige, verdammte Hure“. Als die bP dann noch zu ihr sagte, „wenn ich dich erwische, du Hure, dann bringe ich dich um“, bekam Lena M. solche Angst, dass sie, als die bP unter der Dusche stand, ohne Schuhe und nur leicht bekleidet die Wohnung verließ und zur Polizei ging.

Bei einer Untersuchung im Krankenhaus wurde festgestellt, dass das Kiefer von Lena M. infolge eines früheren Schlages verschoben war, sie mehrere Hämatome am Hinterkopf und an den Armen, eine Schädelprellung, eine Prellung des rechten Unterschenkels, Hautabschürfungen am Fuß sowie ein akustisches Trauma („Knalltrauma“) erlitten hatte. Lena litt im Zeitpunkt des Urteils immer noch an Schlafstörungen, Albträumen und war öfter in einer schlechten psychischen Verfassung.

Da das Opfer die bP liebte und immer wieder hoffte, dass sich das gewalttätiges Verhalten ändern würde, sagte sie vor Mai 2018 bei der Polizei nie gegen die bP aus bzw. log, um die bP zu schützen, wenn sie nach einer Misshandlung oder Verletzung durch die bP doch wieder einmal die Polizei gerufen hatte.

Die bP gestand lediglich ein Lena ein paar Mal geschlagen und geschubst zu haben, die darüber hinausgehenden und gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich für die Strafrichterin aus den Angaben des Opfers vor der Polizei und der Hauptverhandlung. Auch in der Hauptverhandlung kämpfte sie offensichtlich noch mit damit, von der bP loszukommen und wollte offensichtlich ihre belastenden Angaben, was insbesondere die Waffe der bP betraf, nicht wiederholen. Auf die Frage, warum sie die bP in Untersuchungshaft besuchen wolle erklärte sie freimütig, dass sie das selbst nicht erklären könne, aber sie wissen wolle, wie sie auf die bP reagiere. Lena vermittelte in der Verhandlung einen ehrlichen Eindruck, endlich mit ihrer Vergangenheit, geprägt durch Gewalttätigkeiten der bP brechen zu wollen. Die Behauptungen der bP, die Angaben der Lena würden nicht stimmen und sie wäre nicht immer wieder zurückgekehrt, wenn die Anschuldigungen wahr wären, wurden als reine Schutzbehauptungen gesehen und wurde das Verhalten der Lena mit dem allgemeinen Verhalten von Misshandlungsopfern erklärt. Zudem wurden die Angaben der Lena glaubhaft durch die Aussagen ihrer Mutter gestützt.

Die bP gestand lediglich eine Verabredung und Durchführung einer Körperverletzung zu, verantwortete sich im Hinblick auf das Faktum des Raubes jedoch nicht schuldig. Es wurde ausführlich dargelegt, warum es sich nicht um den Versuch einer „Abreibung“ des Opfers wegen früherer Gewalttätigkeiten gegen J handelt, sondern um gezielten Raub von Bargeld und Drogen. Hinsichtlich Sturmhaube und Waffe der bP beim Überfall hielt das Gericht fest: „Nur der Dritt- und Viertangeklagte, denen im ganzen Verfahren wenig Glauben geschenkt wurde, sprachen nur von einer Kapuze und einem normal getragenen Schal. Die Tatsache, dass der Viertangeklagte auch eine Waffe aus seiner Wohnung mitnahm, ergibt sich aus der Aussage des Erstangeklagten, dass er den Dritt- und Viertangeklagten davon sprechen hörte, dass sie eine Schreckschusswaffe dabeihätten. Auch die Zweitangeklagte hörte etwas von einer Waffe, wobei sie nicht wusste, welche Art von Waffe es sei. Darüber hinaus zeigte der Viertangeklagte auch Lena die Pistole und erzählte ihr, diese dabei gehabt zu haben.“

Bei den Strafzumessungsgründen wirkten sich die objektive (teilweise) Schadensgutmachung zum Faktum der dauernden Sachentziehung und des Raubes, der geringe Schaden beim Faktum des Raubes sowie der bisherige untadelige Lebenswandel als mildernd aus.

Jedoch schlugen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie der längere Tatzeitraum beim Faktum IV als erschwerend zu Buche.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat schließt sich das BVwG den Feststellungen der bB an.

Politische Lage

Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).

Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019, vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).

Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019).

Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019).

Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).

Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018).

[siehe auch: 4. Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung]

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.10.2019

Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 4.10.2019

AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house convict influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkey-overcrowded-prisons-face-serious-problems.html, Zugriff 4.10.2019

bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 3.10.2019

CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Abs.130, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 4.10.2019

HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238nID=112061NewsCatID=338, Zugriff 4.10.2019

HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 4.10.2019

NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 4.10.2019

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff 4.10.2019

OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 4.10.2019

OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 4.10.2019

OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 3.10.2019

Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 4.10.2019

Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 4.10.2019

ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 4.10.2019

Sicherheitslage

Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Ağrı, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019).

Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019

AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 8.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 4.10.2019

IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 4.10.2019

IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 4.10.2019

IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019

ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 7.10.2019

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Fethullah Gülen, ist ein muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war. Von seinen Gegnern wird Gülen als Bedrohung der staatlichen Ordnung bezeichnet (bpb 1.9.2014). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. In der Türkei soll es möglicherweise Millionen von Anhängern geben, oft in einflussreichen Positionen. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Zahlreiche Gülen-Schulen wurden, teilweise auf Druck hin, auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern geschlossen, anderen Eigentümern oder der türkischen staatlichen Stiftung Maarif, die eigens hierfür gegründet wurde, übertragen (SCF 5.2.2019, vgl. DS 31.7.2018). Mit Februar 2019 waren laut Direktor von Maarif rund 70% aller Gülen-Schulen in 21 Länder, ausgenommen in westlichen Staaten, der Kontrolle der Gülen-Bewegung entzogen. Hiervon wurden inzwischen 191 ehemalige Gülen-Schulen der türkischen Maarif-Stiftung übergeben (SCF 5.2.2019).

Erdoğan stand Gülen jahrzehntelang nahe. Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den sekulären, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die AKP bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 21.7.2016). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdoğan und Gülen begann sich aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdoğan für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren und zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 21.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Appelationsgericht die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Parallel Devlet Yapılanması (PDY)", die „Parallele Staatsstruktur“ bedeutet (UK Home Office 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Insgesamt wurden rund 512.000 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet und gegen diese Untersuchungen durchgeführt. Hiervon befinden sich noch ca. 31.000 Personen in Haft, gegen die noch Einvernahmen oder Prozesse ausständig sind. Über 19.000 weitere Personen wurden wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung und damit verbundenen Straftaten verurteilt (DS 5.3.2019). Gegen weitere 22.000 Verdächtige wurden Haftbefehle erlassen (SCF 4.6.2019). Insgesamt sind 270 von 289 Gerichtsprozesse in Zusammenhang mit dem Putschversuch 2016 abgeschlossen. 3.838 Angeklagte wurden verurteilt. Hiervon erhielten 2.327 eine lebenslange Haft, darunter 1.224 zu erschwerten Bedingungen. 1.511 Personen erhielten Haftstrafen zwischen 14 Monaten und 20 Jahren [Stand November 2019] (Anadolu 11.11.2019).

Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der „FETÖ“ befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (AA 14.6.2019). So wurden beispielsweise am 5.11.2019 in Ankara wieder 106 vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet (DS 5.11.2019). Anfang November 2019 wurden acht von 43 Angeklagten, meist Mitglieder der Luftwaffenschule, als vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wegen Unterstützung des Putschversuchs im Juli 2016 zu schweren lebenslangen Haftstrafen verurteilt (DS 4.11.2019).

Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen; Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive abhängige Beschäftigung (AA 14.6.2019). Allerdings entschied der Oberste Berufungsgerichtshof im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019).

ByLock

Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 urteilte dasselbe Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend ist mit einer Mitgliedschaft und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Ende September 2018 wurden mindestens 21 Verdächtige in Istanbul nach Razzien an 54 Orten verhaftet, unter dem Vorwurf, die verschlüsselte Messaging-Anwendung ByLock zu verwenden und an Trainingsaktivitäten des Unternehmens beteiligt gewesen zu sein (Anadolu 24.9.2018). Im September 2019 wurden bei Operationen in sechs Städten über 40 Verdächtige als ehemalige ByLock-Nutzer verhaftet (DS 11.9.2019). Anfang Oktober 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft der Provinz Izmir die Festnahme von 51 Verdächtigen an, von denen 33 beschuldigt wurden, ByLock verwendet zu haben (Anadolu 8.10.2019). Laut Innenministerium wurden bislang mehr als 95.000 Nutzer identifiziert und zudem 4.676 neue ByLock Nutzer entdeckt (DS 11.9.2019).

Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019, vgl. UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).

Asya Bank

Das Oberste Berufungsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018, vgl. TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden des inzwischen geschlossenen islamischen Kreditgebers Bank Asya waren, die mit der Gülen-Bewegung verbunden war (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt werden, die Messenger-App Bylock verwendet und Geld in der Asya Katılım Bank deponiert zu haben. 14 Personen wurden in Ankara und sieben weiteren Städten festgenommen (DS 18.9.2019). [zu Verurteilungen siehe: 4.Rechtsschutz/Justizwesen].

Entführungen aus dem Ausland

Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (MİT) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018). Demnach seien Menschen aus Malaysia, Pakistan, Kasachstan, dem Kosovo, Moldawien, Aserbaidschan, Ukraine, Gabun und Myanmar von der türkischen Regierung entführt worden. Ein weiterer Versuch in der Mongolei sei von der mongolischen Polizei im Juli 2018 verhindert worden (Welt 15.9.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019

Ahval (10.4.2019): Turkey’s state institutions not fully purged of Gülenists, says Erdoğan, https://ahvalnews.com/gulen-movement/turkeys-state-institutions-not-fully-purged-gulenists-says-erdogan, Zugriff 8.10.2019

Anadolu Agency (11.11.2019): Turkey: Over 2,300 life terms handed in 270 FETO cases, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-over-2-300-life-terms-handed-in-270-feto-cases/1642161, Zugriff 19.11.2019

Anadolu Agency (8.10.2019): Turkey: Warrants out for 51 FETO suspects, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-warrants-out-for-51-feto-suspects/1605390, Zugriff 9.10.2019

Anadolu Agency (24.9.2018): Turkey: Over 20 FETO suspects arrested in Istanbul, https://www.aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-over-20-feto-suspects-arrested-in-istanbul/126289, Zugriff 8.10.2019

BBC News (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want? http://www.bbc.com/news/world-europe-36855846, Zugriff 8.10.2019

bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff 8.10.2019

DW – Deutsche Welle (13.7.2018): Die Gülen-Bewegung: Neues Zentrum "Almanya", https://www.dw.com/de/die-g%C3%Bclen-bewegung-neues-zentrum-almanya/a-44645120, Zugriff 8.10.2019

DS – Daily Sabah (5.11.2019): Ankara-based operations against FETÖ net 104 suspects, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/11/05/ankara-based-operations-against-feto-net-104-suspects, Zugriff 8.11.2019

DS – Daily Sabah (4.11.2019): Life sentences for eight in Istanbul trial on FETÖ's coup bid, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/11/04/life-sentences-for-eight-in-istanbul-trial-on-fetos-coup-bid, Zugriff 8.11.2019

DS – Daily Sabah (18.9.2019): 53 arrested in operations against FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/18/53-arrested-in-operations-against-feto, Zugriff 8.10.2019

DS – Daily Sabah (11.9.2019): Nationwide operations net suspects tied to FETÖ terror group, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/11/nationwide-operations-net-suspects-tied-to-feto-terror-group, Zugriff 8.10.2019

DS – Daily Sabah (31.7.2018): Maarif Foundation President Birol Akgün: Turkey now controls 60 percent of non-Western FETÖ schools, https://www.dailysabah.com/politics/2018/07/30/maarif-foundation-president-birol-akgun-turkey-now-controls-60-percent-of-non-western-feto-schools, Zugriff 27.11.2019

DS – Daily Sabah (5.3.2019): More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/03/05/more-than-30000-arrested-for-feto-links-since-the-coup-bid, Zugriff 8.10.2019

DS – Daily Sabah (11.2.2018): Depositing money in Bank Asya on Gülen’s order proof of FETÖ membership, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/02/12/depositing-money-in-bank-asya-on-gulens-order-proof-of-feto-membership-1518386092, Zugriff 8.10.2019

EC – European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 8.10.2019

HDN – Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238nID=99762NewsCatID=338, Zugriff 8.10.2019

MEE – Middle East Eye (21.7.2016): ANALYSIS: Dissecting Turkey's Gulen-Erdogan relationship, https://www.middleeasteye.net/news/analysis-dissecting-turkeys-gulen-erdogan-relationship, Zugriff 8.10.2019

UN-HRC - Human Rights Council Working Group on Arbitrary Detention (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet FatihGöksan (Turkey), https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Detention/Opinions/Session85/A_HRC_WGAD_2019_53.pdf, Zugriff 15.10.2019

Die Presse (30.11.2017): EU sieht in türkischer Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://www.diepresse.com/5330148/eu-sieht-in-turkischer-gulen-bewegung-keine-terrororganisation, Zugriff 8.10.2019

Der Standard (30.11.2017): EU sieht in Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://derstandard.at/2000068784722/EU-sieht-in-Guelen-Bewegung-keine-Terrororganisation, Zugriff 8.10.2019

Der Standard (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gülen, https://derstandard.at/2000009628933/hTuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-Auflagen-frei#, Zugriff 8.10.2019

SCF – Stockholm Center for Freedom (6.8.2019): Newspaper subscription, school enrollment not terrorist activity, says Turkey’s top appeals court, https://stockholmcf.org/newspaper-subscription-school-enrollment-not-terrorist-activity-says-turkeys-top-appeals-court/, Zugriff 8.10.2019

SCF – Stockholm Center for Freedom (4.6.2019): 1 in 4 adults in Turkey subjects of prosecution in 2018, https://stockholmcf.org/1-of-4-adults-in-turkey-subjected-to-prosecution-in-2018/, Zugriff 8.10.2019

SCF – Stockholm Center for Freedom (5.2.2019): Erdoğan’s Maarif Foundation has taken over 191 Gülen-linked schools in 21 countries, says chair, https://stockholmcf.org/erdogans-maarif-foundation-has-taken-over-191-gulen-linked-schools-in-21-countries-says-chair/, Zugriff 27.11.2019

SCF – Stockholm Center for Freedom (16.7.2018): Turkish FM says over 100 members of Gülen movement abducted abroad and brought to Turkey, https://stockholmcf.org/turkish-fm-says-over-100-members-of-gulen-movement-abducted-abroad-and-brought-to-turkey/, Zugriff 9.10.2019

TM - Turkish Minute (2.6.2016): United States: We do not consider Gülen movement “terrorist organization”, https://www.turkishminute.com/2016/06/02/united-states-not-consider-gulen-movement-terrorist-organization/, Zugriff 8.10.2019

TM – Turkish Minute (30.5.2018): Detention warrants issued for 59 Bank Asya customers over alleged Gülen links, https://www.turkishminute.com/2018/05/30/detention-warrants-issued-for-59-bank-asya-customers-over-alleged-gulen-links/, Zugriff 8.10.2019

TM -Turkish Minute 15.10.2019): UN working group on arbitrary detention says use of ByLock is freedom of expression, https://www.turkishminute.com/2019/10/15/un-working-group-on-arbitrary-detention-says-use-of-bylock-is-freedom-of-expression/, Zugriff 15.10.2019

TP – Turkey Purge (16.2.2019): Turkey’s top appeal court says Bank Asya depositors ‘terrorist’, https://turkeypurge.com/turkeys-top-appeal-court-says-bank-asya-depositors-terrorist, Zugriff 27.11.2019

UK-Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 8.10.2019

Welt (15.9.2019): Die Erdogan-Regierung soll im Ausland 31 Menschen entführt haben, https://www.welt.de/politik/ausland/article200235236/Erdogan-Regierung-soll-im-Ausland-31-Menschen-entfuehrt-haben.html, Zugriff 9.10.2019

Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei, PKK, die nicht nur in der Türkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 haben PKK-Attentate und Operationen mehr als 40.000 militärische und zivile Opfer gefordert. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2019).

Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 6.2019)

2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch HDP-Politiker zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der AKP im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2019). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2019).

Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den südostanatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich im Berichtszeitraum (2018) fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH-D 6.2019).

Quellen:

BMIBH-D - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Deutschland] (6.2019): Verfassungsschutzbericht 2018, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019

BMI-D - Bundesministerium des Innern [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 25.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 25.10.2019

Terroristische Gruppierungen: TAK - Teyrêbazên Azadiya Kurdistan – (Freiheitsfalken Kurdistans)

TAK ist eine mit der PKK verbundene terroristische Vereinigung. Die TAK wurde Berichten zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer, Abdullah Öcalan, verhaftet worden war. Im Jahr 2004 beschuldigte die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spaltete sich öffentlich von der PKK ab. Die TAK soll aus jungen städtischen Rekruten bestehen. Seit 2004 hat sie mehr als ein Dutzend tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar 2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK sei ein terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysten zufolge ist die TAK mit der PKK durch ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen verbunden, allerdings koordiniert und führt sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurde von den USA, der Türkei und der EU als terroristische Organisation eingestuft (CEP 15.10.2018).

Die TAK gilt als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen, die der PKK nahestehen, operiert die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016).

Quellen:

CEP – Counter Extremism Project (15.10.2018): Turkey: Extremism Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-10152018.pdf, Zugriff 9.10.2019

AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html Zugriff 9.10.2019

Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)

Die „Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist 1994 im Wesentlichen durch die Vereinigung der TKPML-Hareketi und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der Türkei gegründet worden. Sie bekennt sich ideologisch zum revolutionären Marxismus-Leninismus. Sie strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten (BMIBH 6.2019).

Die türkischen Behörden nehmen vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest (DS 30.4.2019, FR 20.4.2018). Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die „bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten“ (FESK), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen YPG in Syrien von Kobane bis Deir az-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den sog. Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (Anadolu 20.8.2019). Die bewaffneten Einheiten der MLKP/FESK bekämpfen auch die türkischen Besatzungssoldaten in Syrien (MLKP 18.8.2018). In der Türkei selbst kämpfen die Mitglieder der MLKP zumal in den Reihen des bewaffneten Arms der PKK, der HPG (TNA 17.5.2019), wovon Berichte der MLKP über ihre Gefallenen zeugen (MLKP 20.7.2019, 1.9.2018). Die MLKP/FESK reklamierte im September 2019 auch ein Bombenattentat auf eine Polizeistation in Adana für sich (27.9.2019).

Quellen:

Anadolu Agency (20.8.2019): US meets with far-left terror group in Syria: minister, https://www.aa.com.tr/en/turkey/us-meets-with-far-left-terror-group-in-syria-minister/1560965, Zugriff 9.10.2019

BMIBH - Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat [Deutschland] (6.2019): Verfassungsschutzbericht 2018, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019

DS – Daily Sabah (30.4.2019): Far-left terrorist sought with $250K bounty captured in northwestern Turkey, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2019/04/30/far-left-terrorist-sought-with-250k-bounty-captured-in-northwestern-turkey, Zugriff 9.10.2019

FR – Frankfurter Rundschau (20.4.2018): „Das ist unerträglich“, http://www.fr.de/politik/u-haft-in-der-tuerkei-das-ist-unertraeglich-a-1490872, Zugriff 9.10.2019

MLKP (18.8.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units Takes Part in the Defense of Southern Kurdistan Against Turkish State's Attacks, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=10663MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Takes_Part_in_the_Defense_of_Southern_Kurdistan_Against_Turkish_States_Attacks, Zugriff 9.10.2019

MLKP (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11277MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim_, Zugriff 9.10.2019

MLKP (1.9.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units Fighter İrfan Çelik fell martyr, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=10678MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Fighter_%C4%B0rfan_%C3%87elik_fell_martyr, Zugriff 9.10.2019

MLKP (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana, Zugriff 9.10.2019

TNA – The New Arab (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/5/17/communist-militants-among-us-partners-in-syria, Zugriff 9.10.2019.

Terroristische Gruppierungen: DHKP-C - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)

Die marxistisch-leninistische „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C) spricht sich für eine revolutionäre Zerschlagung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei aus. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als „faschistisch“ und „oligarchisch“ bezeichnete Türkei und den „US-Imperialismus“, der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Ihr Ziel, die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft in der Türkei, ist laut Parteiprogramm der DHKP-C nicht durch Wahlen zu erreichen, sondern ausschließlich durch den „bewaffneten Volkskampf“ unter der Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der „Revolutionären Volksbefreiungsfront“ (DHKC). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIBH 7.2018, vgl. CEP 15.10.2018).

Die DHKP-C hat ihre terroristischen Aktivitäten in der Türkei im Jahr 2017 zwar fortgesetzt, jedoch ging das Ausmaß im Vergleich zum Vorjahr erneut zurück. Die seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 weiterhin verschärfte Sicherheitslage in der Türkei und die damit verbundenen umfangreichen staatlichen Maßnahmen hatten unmittelbare Auswirkungen auf die DHKP-C, etwa durch die Festnahme von Mitgliedern (BMIBH 7.2018). So wurden im Jänner 2018 sieben mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C in Istanbul (Anadolu 9.1.2018) bzw. im Mai 2019 zwei mit ihr in Verbindung stehende Personen beim versuchten Eindringen in das türkische Parlament in Ankara festgenommen (DS 15.5.2019). Eine im Frühjahr 2019 durchgeführte Operation gegen die DHKP-C warf die Frage auf, ob die Gruppe noch im Land aktiv ist. Zu den Verhafteten der Operation am 26.2.2019 gehörten Ümit Ilter, der Generalsekretär der DHKP-C, und Caferi Sadik Eroğlu, der Anführer der DHKP-C in der Türkei. Nach den Verhaftungen sah Innenminister Süleyman Soylu die Präsenz der DHKP-C in den ländlichen Gebieten der Türkei als ausgelöscht (Anadolu 2.3.2019).

Quellen:

Anadolu (9.1.2018): Turkish police arrest 7 far-left terror suspects, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-police-arrest-7-far-left-terror-suspects/1025925, Zugriff 9.10.2019

Anadolu (2.3.2019): DHKP-C facing extinction in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/top-headline/dhkp-c-facing-extinction-in-turkey/1407073, Zugriff 9.10.2019

BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz (7.2018): Verfassungsschutzbericht 2017, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2017.pdf, Zugriff 9.10.2019

CEP – Counter Extremism Project (15.10.2018): Turkey: Extremism Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-10152018.pdf, Zugriff 9.10.2019

DS – Daily Sabah (15.5.2019): Zwei Personen mit Verbindungen zur DHKP-C im türkischen Parlament festgenommen, https://www.dailysabah.com/deutsch/kampf-gegen-terror/2019/05/15/zwei-personen-mit-verbindungen-zur-dhkp-c-im-tuerkischen-parlament-festgenommen, Zugriff 9.10.2019

Rechtsschutz/Justizwesen

Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019, vgl. PACE 24.1.2019). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Türkei verzeichnet weiterhin eine schwere Rückwärtsentwicklung hinsichtlich des Funktionierens des Justizwesens. Die Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit der türkischen Justiz, die unter anderem auf die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch von 2016 zurückzuführen ist, bleiben bestehen (EC 29.5.2019, vgl. USDOS 13.3.2019). Obgleich Richter gelegentlich immer noch gegen die Regierung entscheiden, haben sowohl die Ernennung von tausenden neuen, regierungstreuen Richtern als auch die potenziellen beruflichen Konsequenzen für ein Urteil gegen die Interessen der Exekutive in einem größeren Rechtsfall sowie die Auswirkungen der laufenden Säuberung die Unabhängigkeit der Justiz insgesamt stark geschwächt (FH 4.2.2019).

Die Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems trug zu den Bedenken bei, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden. Die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz ist nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) zu stärken. An der Einrichtung der Friedensrichter in Strafsachen (sulh ceza hakimliği), die zu einem parallelen System werden könnten, wurden keine Änderungen vorgenommen (EC 29.5.2019). Das Europäische Parlament (EP) verurteilte die verstärkte Kontrolle der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten durch die Exekutive und den politischen Druck, dem sie ausgesetzt sind (EP 13.3.2019).

Die Entlassung von mehr als 4.800 Richtern und Staatsanwälten führt auch zu praktischen Problemen, da für die notwendigen Nachbesetzungen keine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildeten Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung steht (Erfordernis des zwei-jährigen Trainings wurde abgeschafft). Die im Dienst verbliebenen erfahrenen Kräfte sind infolge der Entlassungen häufig schlichtweg überlastet. In einigen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonierten Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa denjenigen betreffend Terrorismusvorwürfe, leidet die Qualität der Urteile häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und oberflächlicher Beweisführung (ÖB 10.2019).

Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Art. 138 der Verfassung regelt die Unabhängigkeit der Richter (AA 14.6.2019, vgl. ÖB 10.2019). Die EU-Delegation in der Türkei kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2019). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019).

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: Der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay), der Kassationshof (Yargitay) und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2019). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 14.6.2019).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf Strafkammern übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (sulh ceza hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen (ÖB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (EC 29.5.2019, vgl. ÖB 10.2019). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2019).

Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Auch andere höhere Gerichte werden von untergeordneten Instanzen der Rechtsprechung ignoriert. Entgegen dem Urteil des Obersten Kassationsgerichtes bestätigte im November 2019 ein untergeordnetes Gericht in Istanbul seine Verurteilung von zwölf Journalisten der Tageszeitung Cumhuriyet, denen unterschiedliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen vorgeworfen wurden (AM 21.11.2019).

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der PKK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisanträge dazu werden zurückgewiesen. Insgesamt kann – jedenfalls in den Gülenisten-Prozessen – nicht von einem unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden (AA 14.6.2019).

Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 13.3.2019). So wird gegen Anwälte strafrechtlich ermittelt, sie werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche Mitgliedschaft. Die Gerichte beteiligen sich an diesem Angriff gegen die Anwaltschaft, indem sie die Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismusvorwürfen verurteilen. Die Beweislage hierbei ist meist dürftig und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Dieser Missbrauch der Strafverfolgung gegen Anwälte wurde von Gesetzesänderungen begleitet, die das Recht auf Rechtsbeistand für diejenigen untergraben, die willkürlich wegen Terrorvorwürfen inhaftiert wurden (HRW 10.4.2019). Seit dem Putschversuch 2016 gibt es eine Verhaftungskampagne, die sich gegen Anwälte im ganzen Land richtet. In 77 der 81 Provinzen der Türkei wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Bis heute wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und 599 Anwälte festgenommen. Bisher wurden 321 Anwälte wegen ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (CCBE 1.9.2019).

Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Art. 102 (1) der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von besonderen Umständen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) SPO beträgt die U-Haftdauer höchstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza mahkemeleri) fallen (Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden (insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen, beträgt die maximale U-Haftdauer höchstens sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Dekret 694 vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Art. 136) (ÖB 10.2019).

Wesentliche Regelungen der Dekrete des Ausnahmezustandes wurden in die reguläre Gesetzgebung überführt. So wurden z.B. Teile der Notstandsvollmachten auf die Provinzgouverneure übertragen, die vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 14.6.2019). Das nach Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 angenommene Gesetz Nr. 7145 sieht keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen. Entlassene Akademiker haben selbst nach Wiedereinsetzung nicht mehr die Möglichkeit, an ihre ursprüngliche Universität zurückzukehren (ÖB 10.2019).

Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR. Bis Mai 2019 wurden 126.000 Anträge eingebracht. Davon bearbeitete die Kommission bislang 70.406. Lediglich 5.250 Personen wurden wiedereingesetzt. Die Kommission wies 65.156 Beschwerden ab, 55.714 Beschwerden sind weiter anhängig (ÖB 10.2019).

Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen. Den Beschwerdeführern fehlt es an Möglichkeiten, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. Umgekehrt verwendet die Kommission schwache Beweise zur Aufrechterhaltung der Entlassungsentscheidungen. Herangezogen werden oftmals rechtmäßige Handlungen der Betroffenen als Beweis für rechtswidrige Aktivitäten (Interaktionen mit Banken, Wohltätigkeitsorganisationen, Medien etc.). Es besteht eine Beweislastumkehr. Die Betroffenen müssen widerlegen, dass sie Verbindungen zu verbotenen Gruppen hatten. Irrelevant ist, dass die getätigten Handlungen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme legal waren. Die Wartezeiten bis zur Entscheidung der Berufungsverfahren reichten bislang von vier bis zehn Monaten, während viele entlassene Beschäftigte im öffentlichen Sektor noch keine Antwort der Kommission erhielten, obwohl sie ihre Anträge vor über einem Jahr eingereicht haben. Die Kommission ist an keine Fristen für Entscheidungen gebunden (AI 25.10.2018, vgl. ÖB 10.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.11.2019

AI – Amnesty International (25.10.2018): Purged beyond return? No remedy for Turkey's dismissed public sector workers [EUR 44/9210/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1448005/1226_1540802893_eur4492102018english.PDF, Zugriff 4.11.2019

AM – Al Monitor (21.11.2019): Turkish court defies higher ruling to uphold verdict in Cumhuriyet retrial, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/11/turkey-court-uphold-convictions-newspaper-cumhuriyet.html, Zugriff 22.11.2019

CCBE - Council of Bars and Law Societies of Europe (1.9.2019) Situation in Turkey While 2019 Judicial Year Begins, https://arrestedlawyers.org/2019/09/01/situation-in-turkey-while-2019-judicial-year-begins/, Zugriff 6.11.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 31.10.2019

EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 4.11.2019

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004358.html, Zugriff 6.11.2019

HRW – Human Rights Watch (10.4.2019): Türkei: Massenverfolgung von Rechtsanwälten - Willkürliche Terrorvorwürfe untergraben Recht auf faire Verfahren, https://www.hrw.org/de/news/2019/04/10/tuerkei-massenverfolgung-von-rechtsanwaelten, Zugriff 7.11.2019

IPI - International Press Institute (Hg.) (18.11.2019): Turkey’s Journalistsin the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate - Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 20.11.2019

PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425lang=en, Zugriff 7.11.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 6.11.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 6.11.2019

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 14.6.2019, vgl. USDOS 13.3.2019). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 14.6.2019, vgl. USDOS 13.3.2019, ÖB 10.2019), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 13.3.2019). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2019). Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die Jandarma beaufsichtigt die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen „Dorfschützer“, eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die PKK. Der Geheimdienst MİT ist der Präsidentschaftskanzlei unterstellt und für das Sammeln von Informationen über bestehende und potenzielle Bedrohungen verantwortlich (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Geheimdienst MİT haben unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (über 33.000 Bedienstete betroffen von massenhaften Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst, Entlassungen und Strafverfahren). Die Jandarma rekrutiert sich teils aus Wehrpflichtigen (AA 14.6.2019).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei („Emniyet Genel Müdürlüğü“ - TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı“ - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der nationale Nachrichtendienst („Millî İstihbarat Teşkilâtı“- MİT), der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Es existiert nach wie vor der militärische Nachrichtendienst, der dem Generalstabschef untersteht. Dieser musste nach dem Putsch einige Aufgaben an den MİT abgeben. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen von nun an eine größere Immunität gegenüber dem Gesetz. Es sieht Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vor, die Geheiminformation veröffentlichen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Entscheidung, ob gegen den MİT-Vorsitzenden ermittelt werden darf, bedarf mit der Novelle aus 2014 der Zustimmung des Staatspräsidenten (ÖB 10.2019).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Den Militär-, Polizei- und Nachrichtendiensten fehlt es an ausreichender Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament. Das Sicherheitspersonal verfügt über einen umfassenden Rechtsschutz. Trotz glaubhafter Berichterstattung über schwerwiegende Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen und den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte im Südosten ist die Erfolgsbilanz der gerichtlichen und administrativen Prüfung solcher Anschuldigungen nach wie vor schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung blieb wirkungslos (EC 29.5.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 31.10.2019

Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 31.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 31.10.2019

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 31.10.2019

HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 31.10.2019

NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 31.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 31.10.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 31.10.2019

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert (ÖB 10.2019).

Vorwürfe über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Strafanstalten sowie das Fehlen einer adäqaten Untersuchung dieser Vorwürfe geben weiterhin Anlass zu großer Sorge (HRW 17.1.2019, vgl. EC 29.5.2019). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018, vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018, vgl. EC 29.5.2019).

Laut Menschenrechtsinstitutionen seien Fälle von Folterungen und rechtswidrigen Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden. Zudem mehrten sich Berichte über Entführungen von Personen und die Existenz informeller Anhaltezentren, in denen es auch zu Fällen von Folter komme. Vertreter des Europarates in Ankara konnten die Existenz solcher Anhaltezentren jedoch nicht bestätigen. Folter bleibt, insbesondere wegen der Abschaffung von Garantien im Zuge des Ausnahmezustands sowie wegen der Nichtdurchführung von effektiven Untersuchungen, in vielen Fällen straflos, wenngleich es vereinzelt Anklagen und Verurteilungen gibt. Von systematischer Anwendung der Folter kann nach hiesigem Wissensstand dennoch nicht die Rede sein (ÖB 10.2019).

Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm, bei dem der Geheimdienst MİT nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF11.12.2018, vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha’aretz 11.12.2018). Laut einem Bericht der Tageszeitung Cumhuriyet soll eine Frau wegen Terrorismus inhaftiert worden sein. Die Frau behauptete bei einer Anhörung am 5.2.2019, dass sie sechs Monate lang in einem geheimen Zentrum in Ankara gefoltert wurde, welches vom türkischen Geheimdienst MİT betrieben wird (IPA 14.6.2019). Der Vorfall führte im März 2019 zu einer diesbezüglichen parlamentarischen Anfrage im Europaparlament an die Europäische Kommission (EP 11.3.2019).

Während nach Angaben des türkischen Menschenrechtsverbandes (İHD) 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlungen laut Meldungen ausgesetzt waren (İHD 6.4.2018), stieg diese Zahl 2018 auf insgesamt 2.719 Personen. Hiervon gaben 1.149 Personen an, dass sie in Gefängnissen gefoltert und misshandelt wurden (İHD 16.4.2019).

Berichte über Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistände und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der erwachsenen Inhaftierten in der Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehörigen der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen im Zuge einer Razzia verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019, vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete auf der Basis von Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden. Statt auf Beschwerden gegen das Wachpersonal Untersuchungen vorzunehmen, wurden gegen 40 Häftlinge Untersuchungen wegen Disziplinarverstöße eingeleitet (SCF 19.8.2019).

Quellen:

ABA - Ankara Bar Association Center For Attorney Rights, Penal Institution Board And Center For Human Rights (26.5.2019): Report Regarding Claims Of Torture In Ankara Provincial Police Headquarters Investigation Department Of Financial Crimes, in: HRD – Human Rights Defenders (29.5.2019): Bar Association Report: Former diplomats sexually abused with batons and tortured, https://humanrights-ev.com/bar-association-report-former-diplomats-sexually-abused-with-batons-and-tortured/, Zugriff 30.10.2019

AI – Amnesty International (13.6.2019): Nicht mehr in Foltergefahr; UA-Nr: UA-074/2019-1 [EUR 44/0525/2019], https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-06/074-1_2019_DE_T%C3%Bcrkei.pdf, Zugriff 30.10.2019

Corrective – Recherchen für die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/, Zugriff 31.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 30.10.2019

EP – European Parliament (11.3.2019): Parliamentary questions - Question for written answer E-001287-19 to the Commission Rule 130 Costas Mavrides (SD), http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-8-2019-001287_EN.html, Zugriff 31.10.2019

Ha’aretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-disappear-1.6729331, Zugriff 31.10.2019

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002213.html, Zugriff 30.10.2019

İHD - İnsan Hakları Derneği/ Human Rights Association (6.4.2018): 2017 BALANCE - SHEET OF HUMAN RIGHTS VIOLATIONS IN TURKEY - The year that Passed under State of Emergency, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_report-2.pdf, Zugriff 30.10.2019

İHD - İnsan Hakları Derneği/ Human Rights Association (19.4.2019): 2018 REPORT ON HUMAN RIGHTS VIOLATIONS IN TURKEY, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-IHD-Violations-Report.pdf, Zugriff 30.10.2019

IPA News (14.6.2019): Detained Turkish woman alleges horrific torture by state agents, https://ipa.news/2019/06/14/detained-turkish-woman-alleges-horrific-torture-by-state-agents/, Zugriff 31.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 30.10.2019

OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 30.10.2019

OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=Berichten 22718LangID=E, Zugriff 30.10.2019

SCF – Stockholm Center for Freedom (19.8.2019): Tortured inmates investigated instead of prison guards: bar association, https://stockholmcf.org/tortured-inmates-investigated-instead-of-officers-bar-association/, Zugriff 30.10.2019

WE – Washington Examiner (3.6.2019): A new phase in Turkey's crackdown: Torturing diplomats, https://www.washingtonexaminer.com/opinion/op-eds/a-new-phase-in-turkeys-crackdown-as-recep-tayyip-erdogan-tortures-diplomats, Zugriff 30.10.2019

ZDF – Zweiten Deutsches Fernsehen (11.12.2019): Kidnapping im Auftrag Erdogans, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/die-verschleppten-kidnapping-im-auftrag-erdogans-100.html, Zugriff 31.10.2019

Korruption

Korruption ist im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2018, vgl. DFAT 9.10.2018, FH 4.2.2019). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).

Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.2.2019, vgl. BACP 6.2018, USDOS 13.3.2019). Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 13.3.2019). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko. Unternehmen geben an, dass sie die Polizei als nicht ausreichend zuverlässig empfinden (BACP 6.2018).

Es kam zu einem Rückfall in der Korruptionsbekämpfung, da die aufgelösten Präventionseinrichtungen nicht durch ein unabhängiges Organ ersetzt wurden, wie es dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption entspricht, dem die Türkei beigetreten ist. Bei der Schließung einer Reihe von Gesetzeslücken wurden keine Fortschritte erzielt. Sowohl der Rechtsrahmen als auch das institutionelle Gefüge erlauben weiterhin einen unangemessenen Einfluss der Exekutive auf die Ermittlung und Verfolgung hochkarätiger Korruptionsfälle. Die eingeschränkte Rechenschaftspflicht und Transparenz der öffentlichen Einrichtungen geben nach wie vor Anlass zur Sorge. Das Fehlen einer soliden Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans ist ein Zeichen für den fehlenden politischen Willen, die Korruption entschlossen zu bekämpfen. Die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt. Die Erfolgsbilanz der Türkei bei der Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von Korruptionsfällen ist nach wie vor schlecht, insbesondere in Bezug auf Korruptionsfälle auf hoher Ebene, an denen Politiker und Beamte beteiligt sind. Urteile haben keine abschreckende Wirkung. Die Erfolgsbilanz der Zusammenarbeit von Audit- und Inspektion-Organen bei der Strafverfolgung blieb weiterhin schlecht. Gemeindeverwaltungen, Raumplanung, öffentliche Beschaffungsprozesse sowie die Bau- und Verkehrsindustrie, auch wenn sie im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften umgesetzt werden, sind nach wie vor besonders anfällig für Korruption (EC 29.5.2019)

Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten für Korruption angesichts der massiven Enteignung von betroffenen Unternehmen und NGOs stark erhöht. Milliarden von Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter stärkt (FH 4.2.2019).

Die Regierung sanktioniert Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass die Angeklagten dies auf Veranlassung von der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt (USDOS 13.3.2019).

Transparency International reiht die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2018 mit einem Punktewert von 41 von 100 (bester Wert) auf Platz 78 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 29.1.2019).

Quellen:

BACP – GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2018): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/turkey/, Zugriff 28.10.2019

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.11.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 28.10.2019

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004358.html, Zugriff 28.10.2019

TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/TUR, Zugriff 28.10.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 28.10.2019

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand Juli 2019 gab es rund 117.290 Vereine und 4.915 neue Stiftungen sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen. Schon vor dem Putschversuch und den späteren Folgen des Ausnahmezustands im Jahr 2016 war der schrumpfende zivilgesellschaftliche Raum ein Thema. Trotz verbesserter Rechtsvorschriften für Vereine und Stiftungen, die während des Beitrittsprozesses zur Europäischen Union entstanden, bestehen weiterhin Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich des Sekundärrechts und seiner Umsetzung. Seit den großen Reformpaketen von 2004 und 2008 wurden keine umfassenden Reformen durchgeführt. Seit 2018 ist das rechtlich-politische Umfeld für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in der Türkei nicht förderlich. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Redefreiheit werden weiterhin beschränkt. Es gibt noch keine konkrete Definition der Zivilgesellschaft und der zivil-gesellschaftlichen Organisationen in den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Dokumenten. Es fehlt ein eigener, übergreifender und verbindlicher Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen NGOs und öffentlichen Institutionen. Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der neu errichteten Generaldirektion für Beziehungen zur Zivilgesellschaft trat am 10.10.2018 in Kraft. In der Verordnung werden Ziele zur Verbesserung des zivilgesellschaftlichen Umfelds vorgeschlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Festlegung und Entwicklung von Strategien für die Beziehungen zur Zivilgesellschaft, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und nicht-staatlichen Organisationen, die Verbesserung der Wirksamkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Verbesserung der Servicequalität. Das Mandat und die Prioritäten dieser Institution bleiben unklar (ICNL 12.7.2019).

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige Menschenrechtsorganisationen und ihre Mitglieder sind (Ermittlungs-) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt (AA 14.6.2019). Eine Verordnung vom Oktober 2018 verpflichtet alle Vereine, alle ihre Mitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese Anforderung ist insbesondere für NGOs mit vielen Mitgliedern mühsam (ICNL 12.7.2019).

Die Regierung ist seit dem Putschversuch gegen NGOs vorgegangen und hat mindestens 1.500 Stiftungen und Vereine geschlossen und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene (FH 4.2.2019).

In Bezug auf die Zivilgesellschaft gab es ernsthafte Rückschläge, da sie zunehmend unter Druck geriet, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten, einschließlich Menschenrechtsverteidigern, und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten, die zu einer raschen Einengung des Raums für Grundrechte und -freiheiten führten. Jene Vereine, die infolge des Ausnahmezustands geschlossen wurden, wurde kein Rechtsmittel gegen die durchgeführten Beschlagnahmungen gewährt. Trotzdem blieb die Zivilgesellschaft so weit es ging aktiv und am öffentlichen Leben beteiligt. Das Spektrum der NGOs hat sich erheblich verändert; regierungsfreundlichen Organisationen kommt eine deutlichere Rolle zu. Verwaltungsaufwand, auch für internationale NGOs, behindert weiterhin die Aktivitäten der Zivilgesellschaft (EC 17.4.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 28.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 28.10.2019

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004358.html, Zugriff 28.10.2019

ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (12.7.2019): Civic Freedom Monitor: Turkey, http://www.icnl.org/research/monitor/turkey.html, Zugriff 28.10.2019

Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung

Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 14.6.2019). Die Institution arbeitet unter dem Parlament, aber als unabhängiger Beschwerdemechanismus für Bürger, um Untersuchungen zu Regierungspraktiken und -maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Menschenrechtsprobleme und Personalfragen, zu beantragen, obwohl Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 13.3.2019). Dem Büro der Ombudsperson fehlen die Befugnisse von Amts wegen, Untersuchungen einzuleiten und in Fällen mit Rechtsbehelfen einzugreifen, was dessen Wirksamkeit einschränkt (EC 29.5.2019).

Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (MRI, Insan Hakları Kurumu) wurde 2016 durch das Institut für Menschenrechte und Gleichstellung (IMRI, Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (8) und Staatspräsidenten (3) bestimmt werden. Dem IMRI-Institut kommt die Rolle des „Nationalen Präventionsmechanismus“ gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 14.6.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 28.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 28.10.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 28.10.2019

Wehrdienst

In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden. Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird weiter durch das Los bestimmt (ÖB 10.2019).

Am 25.6.2019 trat ein neues Wehrgesetz in Kraft. Die Wehrpflicht wird von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Gemäß dem neuen Gesetz müssen männliche türkische Staatsbürger im Alter von über 20 Jahren (bis 41) eine einmonatige militärische Ausbildung absolvieren. Von den restlichen fünf Monaten ihres Wehrdienstes können sie sich unter Zahlung von 31.000 Lira (ca. 4.755 €) freikaufen. Männer, die gerade ihren Wehrdienst ableisten, haben die Chance auf eine vorzeitige Entlassung. Über 100.000 Soldaten werden nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorzeitig entlassen [da sie bereits sechs oder mehr Monate gedient haben], während etwa 460.000 Männer berechtigt sind, sich frei zu kaufen. Das Gesetz sieht überdies vor, dass Wehrpflichtige nach den sechs Monaten ihren Militärdienst freiwillig gegen ein monatliches Gehalt von 2.000 Lira verlängern können. Leisten die Betreffenden ihre zusätzlichen sechs Monate in den südöstlichen und östlichen Provinzen wie Gaziantep, Şırnak und Hakkari ab, erhalten sie zusätzlich monatlich 1.000 Lira. Der Staatspräsident ist befugt, die Dauer der Wehrpflicht zu ändern, wobei die gegebenen sechs Monate nicht unterschritten werden dürfen (HDN 25.6.2019, vgl. DS 25.6.2019, IPA News 26.6.2019). Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteure sind von der neuen Regelung ausgeschlossen (Connection e.V. 11.7.2019).

Die Freikaufsregelung bzw. Ableistung eines stark verkürzten Militärdienstes gegen die Zahlung eines Geldbetrages wird im neuen Rekrutierungsgesetz (Kanun 7179) für zwei Gruppen neu gefasst: Artikel 9 definiert unter der Bezeichnung "Bezahlter Militärdienst" die Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die in der Türkei leben; Artikel 39 definiert unter der Bezeichnung „Militärdienst mit Devisenzahlung“ (Dövizle Askerlik) Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die auf Dauer im Ausland leben bzw. die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben. Mit dem neuen Gesetz ist die Freikaufsumme nun auch in Höhe von 31.000 Türkische Lira nach dem jeweiligen Devisenkurs vom 1.1. des Jahres zu zahlen, und zwar auf einmal (Connection e.V. 11.07.2019). Es gibt keine Altersbegrenzung für die Zahlung. Es ist auch kein Militärdienst in der Türkei abzuleisten. (Connection e.V. 11.7.2019, vgl. MFA-NL 11.7.2019). Jedoch müssen im Ausland lebende Wehrpflichtige einen Online-Kurs beim türkischen Verteidigungsministerium absolvieren, bevor sie sich freikaufen können (MFA-NL 11.7.2019, vgl. ÖB 10.2019).

Es wurden keine Änderungen am militärischen Disziplinarsystem oder an den medizinischen Vorschriften vorgenommen, die Homosexualität als "psychosexuelle Störung / Krankheit" definieren. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (EC 29.5.2019). Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle konnten unter der Bezeichnung „psycho-sexuelle Störungen“ nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Im Gesundheitsgesetz der türkischen Streitkräfte vom 12.11.2015 wird Homosexualität wie folgt beschrieben: „Sexuelle Verhaltensweisen und Einstellungen, die im militärischen Umfeld die Harmonie und Funktionalität beeinträchtigen könnten.“ Homosexualität führte daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, die jedoch bis zum gescheiterten Putschversuch vom 15.7.2016 durch ärztliches Gutachten in Militärkrankenhäusern festgestellt werden musste. In Folge des gescheiterten Putschversuchs wurden alle militärischen Krankenhäuser geschlossen; das Personal wurde entweder verhaftet, entlassen oder in zivile Einrichtungen überführt. Die medizinische Versorgung der türkischen Streitkräfte obliegt seitdem dem türkischen Gesundheitsministerium, sodass die Untersuchungen seither durch den Familienarzt am Wohnort oder durch die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung durchgeführt werden (AA 3.8.2018).

Neu hinzugekommen ist die Regelung, dass für türkische Doppelstaatsangehörige die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei nicht mehr anerkannt wird und damit die Dienstpflicht durch die Türkei als nicht erfüllt angesehen wird (ÖB 10.2019).

Medienberichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 17.10.2019

Connection e.V. (27.7.2018): Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl, https://de.connection-ev.org/article-1609, Zugriff 17.10.2019

DS – Daily Sabah (25.6.2019): New military service law approved, https://www.dailysabah.com/turkey/2019/06/25/parliament-adopts-bill-reducing-conscription-making-paid-military-service-exemption-permanent, Zugriff 17.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 28.10.2019

HDN - Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifies-new-military-service-law-144475, Zugriff 17.10.2019

MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff 17.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 17.10.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 17.10.2019

Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee

Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MFA-NL 11.7.2019). Es gibt keine Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten alleine wegen ihrer Abstammung anders behandelt werden (VB 4.6.2019). Daher ist es möglich, dass ein türkischer Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen. Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL 11.7.2019).

Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder die kurdische, noch die alevitische Minderheit betreffend. Es existieren aber Einzelfälle (ÖB 10.2019). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer missbraucht, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. In einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto auf seinem Smartphone von Selahattin Demirtaş hatte, dem inhaftierten Führer der pro-kurdischen HDP (MFA-NL 11.7.2019). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019, K24 10.5.2018).

Quellen:

K24 – Kurdistan 24 (10.5.2018): Middle East Conscript in Turkish army 'lynched' for singing in Kurdish, MPs say, https://www.kurdistan24.net/en/culture/e9b13521-081d-402b-9ea4-20f41eea9bb5, Zugriff 17.10.2019

MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff 17.10.2019

VB des BM.I für die Türkei (4.6.2019): Auskunft des VB per Mail

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 17.10.2019

Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion

Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor. Eine Person, die sich nicht zur Wehrpflicht meldet, gilt als Wehrdienstverweigerer und kann auf dieser Grundlage bestraft werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019).

Wehrdienstverweigerung bleibt strafbar und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nach wie vor nicht möglich. Derzeit besteht für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen nur die Möglichkeit, eine Haftstrafe abzusitzen; danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden. Im März 2012 wurde erstmals ein Urteil des Militärgerichts von dem Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen vom Europäischen Gericht für Menschenrechte beeinflusst. Der angeklagte Wehrdienstleistende war nach fünf Monaten im Militärdienst geflohen und teilte seine Dienstverweigerung aus Gewissensgründen mit. Dieser wurde vom Militärgericht angeklagt, aber nicht wegen Wehrdienstverweigerung, sondern wegen Desertion zu zehn Monaten Haft verurteilt. Das Militärgericht nahm in seinem Urteil das erste Mal auf die Entscheidung des EGMR Bezug, welches die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen schützt (Art. 9 EMRK). Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Anerkennung von Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verurteilt (ÖB 10.2019).

Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 14.6.2019).

Das türkische Gesetz zu Desertion definiert in Artikel 66 die Strafe für Desertion. Militärpersonal wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem und drei Jahren belegt: wenn die betreffende Person sich von ihrer Einheit oder ihrem Einsatzort ohne Urlaub für mehr als sechs Tage entfernt hat; oder wenn die betreffende Person nach einem absolvierten Urlaub nicht innerhalb von sechs Tagen zum Dienst zurückkehrt und keine Entschuldigung dafür hat. Die Strafe beläuft sich auf mindestens zwei Jahre Gefängnis, wenn die Person Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn die Person während des Dienstes desertiert; wenn die Person die Übertretung wiederholt. Artikel 67 definiert, dass Militärpersonal, das ins Ausland geflohen ist, mit drei bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann, und zwar nach einer Absenz von drei Tagen, falls die betreffende Person das Land ohne Erlaubnis verlässt. Die Strafe soll mindestens fünf Jahre betragen und auf bis zu zehn Jahre erhöht werden: wenn die ins Ausland geflohene Person Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn sie während des Dienstes desertiert; wenn sie die Übertretung wiederholt; oder wenn sie während einer Mobilisierung (im Falle eines Krieges) desertiert. Schließlich können desertierte Militärangehörige für Befehlsverweigerung angeklagt und bestraft werden. Für andauernden Ungehorsam in der Öffentlichkeit drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis. Wer andere Soldaten zum Ungehorsam anstiftet, kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. Das im Rahmen des Ausnahmezustands erlassene Dekret 691 vom 2.6.2017 hält unter anderem fest, dass Soldaten, die sich mehr als drei Tage ohne offizielle Erlaubnis im Ausland aufhalten, als Deserteure betrachtet und entsprechend bestraft werden. Ein ins Ausland geflohener Deserteur muss mit einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen. Eine Strafe von zehn Jahren ist jedoch auch möglich (SFH 22.3.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 17.10.2019

MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff 17.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 17.10.2019

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.3.2018): Türkei: Desertion und Sicherheits-operationen im Südosten (August 2015 bis Mai 2016); Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438152/1226_1531473548_180322-tur-desertion-anonym.pdf, Zugriff am 23.10.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Nach zwei Jahren der rapiden Verschlechterung der Menschenrechtslage endete der Ausnahmezustand am 18.7.2018. Dies ging jedoch nicht mit konkreten Schritten zur Verbesserung der Menschenrechte im Land einher. Stattdessen bleiben viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bis heute in Kraft. Diese haben nach wie vor tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die türkischen Bürger (EC 29.5.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Die Behörden haben verschiedene gesellschaftliche Gruppen auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen im Visier, um gegen abweichende Meinungen vorzugehen und ein Klima der Angst aufrecht zu erhalten. So wurde gegen Menschenrechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in aufeinanderfolgenden Verhaftungswellen vorgegangen (AI 1.2.2019).

Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019, vgl. EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).

Gemäß der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können gemäß Art. 13 der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019).

Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019, vgl. ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).

Terrorismus-Anklagen sind weiterhin weit verbreitet. Bis Juni 2018 war nach Angaben des Justizministeriums fast ein Fünftel (48.924) aller Insassen (246.426) wegen Terrorismusdelikten angeklagt oder verurteilt worden. Zu den Verfolgten und Verurteilten gehören Journalisten, Beamte, Lehrer und Politiker sowie Polizisten und Militärangehörige. Von den 48.924 waren 34.241 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung, 10.286 wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und 1.270 wegen angeblicher Verbindungen zum sog. Islamischen Staat in Haft (HRW 17.1.2019).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der (EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren (41), die Meinungsfreiheit (40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (11) und das Verbot von Folter (10) bezogen (EC 29.5.2019, vgl. ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b, vgl. EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2019

AI – Amnesty International: Turkey (1.2.2019): Amnesty International’s brief on the human rights situation: Turkey’s state of emergency ended but the crackdown on human rights continues [EUR 44/9747/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/1457405/1226_1549275543_eur4497472019english.PDF, Zugriff 7.11.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 6.11.2019

ECHR - European Court of Human Rights (1.2019a): Statistics by year 2018: Violations by Article and by State, https://echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2018_ENG.pdf, Zugriff 6.11.2019

ECHR - European Court of Human Rights (1.2019b): Analysis of statistics 2018, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2018_ENG.pdf, Zugriff 15.11.2019

ECHR - European Court of Human Rights (12.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 31/10/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff 15.11.2019

EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 7.11.2019

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Turkey: State of Emergency Ends, but Not Repression, https://www.hrw.org/news/2019/01/17/turkey-state-emergency-ends-not-repression, Zugriff am 7.11.2019

USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019168.html, Zugriff 7.11.2019

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Schwere Rückschritte hinsichtlich der Meinungsfreiheit setzten sich fort. Die restriktiven Maßnahmen, die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffen wurden, waren in ihrer Umsetzung unverhältnismäßig und haben viele Stimmen der Opposition in den Medien, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft negativ beeinflusst. Die Ausübung der Meinungsfreiheit wird erheblich behindert (EC 29.5.2019). Die türkische Rechtsordnung schränkt die Presse- und Meinungsfreiheit durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Anti-Terrorgesetze ein. Kritisch bleiben nach wie vor die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte (AA 14.6.2019). Die Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und dem Kampf gegen den Terrorismus sowie deren Umsetzung, weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ab. Strafverfahren gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Schriftsteller und Social-Media-Nutzer werden fortgesetzt. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu beheben, der durch die Schließung zahlreicher Medien oder die Ernennung von Treuhändern durch die Regierung zu deren Verwaltung entstanden ist. Über 160 Journalisten befinden sich weiterhin im Gefängnis (EC 29.5.2019, vgl. Article 19 et al. 2.2019).

Die Sperrung und Löschung von Online-Inhalten ohne Gerichtsbeschluss aus unterschiedlichen Gründen, basierend auf dem Internetgesetz und den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, halten an. Die gerichtliche Kontrolle von Anträgen im Zusammenhang mit Content-Verweigerungen oder der Blockierung von Inhalten aufgrund von Einzelentscheidungen von Friedensrichtern ist aufgrund der Struktur dieser Gerichte bedenklich. Schätzungsweise 170.000 Webseiten sind angeblich verboten (EC 29.5.2019).

Beträchtliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind sowohl im Verfassungsrecht als auch in gesetzlichen Bestimmungen zu finden und betreffen u.a. das Andenken an den Staatsgründer Atatürk, das Ansehen der staatlichen Institutionen, einschließlich des Militärs, und die Einheit des Staates. Der im umstrittenen Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs (Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik sowie der Institutionen und Organe des Staates) normierte Tatbestand führt zu zahlreichen Verurteilungen vor allem von Personen, die in friedlicher Weise ihre Meinung insbesondere zur armenischen und zur kurdischen Frage oder zur Rolle des Militärs äußern. Nach der Novellierung dieser Bestimmung im Frühjahr 2008 waren Verfahren wegen „Beleidigung des Türkentums“ seltener geworden, erleben aber seit dem Putschversuch von 2016 eine Renaissance, als in verstärktem Maße ein breites Spektrum an Meinungen als Terrorpropaganda kategorisiert und unter Strafe gestellt wird (ÖB 10.2019).

Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).

Die Meinungsfreiheit steht laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) vor dauerhaften Herausforderungen, insbesondere durch das Anti-Terror-Gesetz und dessen breite Auslegung sowie durch die Artikel 299 (Beleidigung des Präsidenten der Republik) und 301 des Strafgesetzbuches (PACE 24.1.2019). Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die „Beleidigung des Türkentums“ gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 14.6.2019). Im Laufe des Jahres 2018 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten (USDOS 13.3.2019, vgl. ÖB 10.2019). Betroffenen Politikern bietet auch deren allfällige parlamentarische Immunität keinen wirksamen Schutz mehr. Die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit wird durch Bestimmungen zum Schutz der nationalen Sicherheit und zum Schutz gegen den Terrorismus sowie deren Implementierung erheblich erschwert. Ebenso haben Anklagen und Verurteilungen wegen Art. 299 stark zugenommen (ÖB 10.2019).

Nach Angaben des türkischen Innenministeriums übermittelten die Behörden 2018 mehr als 7.000 Social-Media-Konten an die Justizbehörden wegen angeblicher terroristischer Propaganda (USDOS 1.11.2019). Nach Angaben der Generaldirektion Sicherheit (Polizei) wurden im Jahr 2018 110.000 Social Media Accounts untersucht, 7.109 der Nutzer wurden festgenommen und 2.754 ins Gefängnis gesteckt. Rund 2.828 wurden mit Einschränkungen, d.h. unter gerichtlicher Aufsicht, entlassen (IOHR 2019).

Einzelpersonen können den Staat oder die Regierung in vielen Fällen nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder Ermittlungen einzugehen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Einzelpersonen ein, die für bestimmte religiöse, politische oder kulturelle Standpunkte Sympathien haben. Manchmal riskieren Personen, die zu sensiblen Themen oder in einer gegenüber der Regierung kritischen Weise schreiben oder sprechen, eine behördliche Untersuchung (USDOS 13.3.2019).

Nach der Eliminierung von Dutzenden von Medien und der Übernahme der größten Mediengruppe der Türkei (Doğan-Gruppe) durch ein regierungsfreundliches Konglomerat (Demirören-Holding) gehen die Behörden gegen das vor, was vom Pluralismus noch übrig ist - eine Handvoll kritischer Medien (RSF 2019, vgl. Presse 22.3.2018). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert (USDOS 13.3.2019). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung wider (FH 4.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen sie unter enormem politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.2.2019). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 13.3.2019).

Journalisten sitzen mitunter mehr als ein Jahr bis zum Prozessbeginn im Gefängnis. Lange Gefängnisstrafen werden zur neuen Norm. In einigen Fällen werden Journalisten zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung verurteilt. Inhaftierten Journalisten und geschlossenen Medien wird jeder wirksame Rechtsweg verwehrt. Die Türkei verblieb im World Press Freedom Index 2019 [1.Rang = bester Rang] auf Platz 157 von 180 Ländern (RSF 2019). Im Laufe des Jahres 2018 verkündeten die Gerichte Urteile in mehreren wichtigen politisch motivierten Prozessen gegen Journalisten. . Die meisten Fälle sind nun in Berufung (HRW 17.1.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 7.11.2019

ARTICLE 19, RSF – Reporters Sans Frontières (Autor), CPJ – Committee to Protect Journalists (Autor), EFJ - European Federation of Journalists; IFJ - International Federation of Journalists; AEJ - Association of European Journalists; et al. (2.2019): Democracy at risk: Threats and attacks against media freedom in Europe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003215/PREMS-018519-GBR-2519-Threats-and-attacks-Media-freedom-Rapport-annuel-18-WEB.pdf, Zugriff am 20. November 2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 7.11.2019

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004358.html, Zugriff 7.11.2019

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Turkey: State of Emergency Ends, but Not Repression, https://www.hrw.org/news/2019/01/17/turkey-state-emergency-ends-not-repression, Zugriff am 7.11.2019

IOHR – International Observatory of Human Rights (2019): 2018 in Review: Human Rights Violations in Turkey #TurkeyHumanRights, https://observatoryihr.org/2018-in-review-human-rights-violations-in-turkey/, Zugriff 7.11.2019

IPI - International Press Institute (Hg.) (18.11.2019): Turkey’s Journalistsin the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate - Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 20.11.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 7.11.2019

PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425lang=en, Zugriff 7.11.2019

Die Presse (22.3.2018): Regierungsnaher Konzern kauft größte Mediengruppe der Türkei, https://www.diepresse.com/5393481/regierungsnaher-konzern-kauft-grosste-mediengruppe-der-turkei, Zugriff 27.11.2019

RSF – Reporters without Borders (2019): Turkey, https://rsf.org/en/turkey, Zugriff 7.11.2019

USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019168.html, Zugriff 7.11.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 7.11.2019

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gab es weitere Rückschläge, wo die Gesetzgebung und ihre Umsetzung nicht im Einklang mit europäischen Normen stehen und sich nicht an die türkische Verfassung halten. Mit der Umsetzung der aus dem Ausnahmezustand resultierenden Gesetze wurden die Befugnisse der Verwaltung erweitert, um das Recht auf friedliche Versammlung zu beschränken (EC 29.5.2019).

Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. In der Praxis sind diese Rechte aber weitgehend ausgehebelt. (AA 14.6.2019). Aufgrund des Auslaufens des Ausnahmezustandes (19.7.2018) konnte eine gewisse Lockerung auf dem Gebiet der Versammlungsfreiheit erwartet werden. Tatsächlich aber wurde der breite Entscheidungsspielraum der zuständigen Gouverneure von diesen im Sinne einer weiteren Verschärfung genutzt (ÖB 10.2019). Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen (AA 14.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, wurden Feierlichkeiten zum 1. Mai von linken und gewerkschaftlichen Gruppen, LGBT-Veranstaltungen, Proteste von Opfern staatlicher Säuberungen, Parteiversammlungen der Opposition oder Demonstrationen mit Bezug auf die Kurden-Thematik verboten. Die Polizei setzt Gewalt ein, um nicht genehmigte Proteste zu beenden (EC 29.5.2019, vgl. FH 4.2.2019).

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen „Propagandamarsch“ für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, gefärbtes Wasser in Wasserkanonen zu verwenden, um Demonstranten für eine spätere Identifizierung und Verfolgung zu markieren. Das Gesetz erlaubt es der Polizei auch, Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 13.3.2019).

Mit Beendigung des Ausnahmezustandes im Juli 2018 trat ein neues Sicherheitsgesetz in Kraft. Demnach können Gouverneure die Bewegungsfreiheit von Personen, die im Verdacht stehen, die öffentliche Ordnung an bestimmten Orten zu stören, für einen Zeitraum von 15 Tagen einschränken. Die Gouverneure können das Zusammentreffen von Personen an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten einschränken sowie Einzelpersonen verbieten, ihre auch lizenzierten Waffen oder Munition zu tragen oder zu transportieren. Sie sind befugt, außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen auszurufen (TM 25.7.2018). Grundsätzlich darf es, wie im Ausnahmezustand, nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können Gouverneure Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen" (ZO 25.7.2018).

Während türkisches Recht die Vereinigungsfreiheit vorsieht, setzte die Regierung ihre diesbezüglichen Restriktionen fort. Laut Gesetz müssen die Behörden zwar nicht über die Gründung eines Vereins informiert werden, doch müssen die Behörden im Voraus davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Verein mit internationalen Organisationen interagiert. In diesem Fall sowie bei finanzieller Unterstützung aus dem Ausland muss den Behörden eine umfangreiche Dokumentation vorgelegt werden, was laut Verbänden und Vereinen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt (USDOS 13.3.2019). Nach dem gescheiterten Militärputsch wurden per Dekret von den insgesamt 110.000 Vereinen 1.495 geschlossen (ÖB 10.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).

Eine im Oktober 2018 verabschiedete Verordnung, die Vereine zur Offenlegung aller ihrer Mitglieder gegenüber Behörden verpflichtet, ist problematisch und verstößt gegen verfassungsmäßige Garantien wie Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Privatsphäre (EC 29.5.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 7.11.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 7.11.2019

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004358.html, Zugriff 7.11.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 7.11.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 7.11.2019

HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 18.9.2018

TM – Turkish Minute (25.7.2018): First post-OHAL anti-terrorism law approved by Turkish Parliament, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/first-post-ohal-anti-terrorism-law-approved-by-turkish-parliament/, Zugriff 18.9.2018

ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.9.2018

Opposition

Ein Teil der politischen Opposition kann sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Zehn ehemalige Abgeordnete der links-kurdischen Partei HDP befinden sich in Untersuchungshaft oder sind rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt, darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş. Den HDP-Abgeordneten wird meistens Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (PKK) vorgeworfen. Damit droht ihnen im Falle von Verurteilungen neben den langen Haftstrafen auch ein fünfjähriges Politikverbot. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP bzw. ihrer Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP) zu verringern. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019, vgl. PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Dies verstößt gegen die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung und beeinträchtigt ernsthaft das Funktionieren der lokalen Demokratie, insbesondere im Südosten der Türkei (PACE 24.1.2019). Zusätzlich zur Verfolgung von HDP-Politikern wegen Terrorismus hat die Regierung Strafverfolgungsbehörden eingesetzt, um gegen die größte Oppositionspartei des Landes, die Republikanische Volkspartei (CHP), vorzugehen (FH 4.2.2019).

Bei den Lokalwahlen am 31.3.2019 sind einige abgesetzte Bürgermeister wiedergewählt worden. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Begründet wurde die Maßnahme damit, dass die betroffenen HDP-Politiker zuvor per Dekret aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden waren. Dennoch hatte sie der Wahlrat zur Wahl zuvor zugelassen (AA 14.6.2019, vgl. HDP 18.11.2019). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019).

Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Der Führung der HDP/DBP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK zu pflegen. Nach Einschätzung der HDP befinden sich aktuell rund 6.000 Parteifunktionäre und -mitglieder (inklusive DBP) in Haft (AA 14.6.2019). Das harte Vorgehen der letzten Jahre hat die HDP gelähmt, zumal sich die restriktiven Maßnahmen auf lokale HDP-Niederlassungen, kommunale Behörden, Medien sowie NGOs, die mit ihnen sympathisieren, ausgeweitet haben (ICG 13.6.2018).

Während des polarisierenden Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Juni 2018 bezeichnete der amtierende Staatspräsident Erdoğan immer wieder andere Kandidaten und Parteien als Unterstützer des Terrorismus. Während der Kampagne kam es zu einer Reihe von Zwischenfällen, die teilweise gewalttätig waren. Eine beträchtliche Anzahl von Übergriffen auf Partei- und Wahlkampfeinrichtungen betraf vor allem die pro-kurdische HDP, aber auch die Republikanische Volkspartei (CHP), Saadet-Partei und die İYİ-Partei, alles Oppositionsparteien (OSCE/ODIHR 25.6.2018).

Die HDP-Bürgermeister von Diyarbakir, Mardin und Van im Südosten der Türkei, die bei den Lokalwahlen im März 2019 gewählt worden sind, wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wird wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019, vgl. DW 20.8.2019). Innenminister Süleyman Soylu beschuldigte die Bürgermeister, die Gemeinden in eine vom Rest des Landes getrennte Verwaltungsstruktur umwandeln zu wollen und ehemalige Gemeindeangestellte wieder zu beschäftigen, die aufgrund ihres Engagements, ihrer Zugehörigkeit und ihrer Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung vormals bereits aus ihren Ämtern entfernt worden waren (HDN 20.8.2019). Die entlassenen Bürgermeister, wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom 31. März in Frage stellt (Ahval 20.8.2019, vgl. CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Seit den Wahlen im März 2019 sind über ein Dutzend Bürgermeister der HDP wegen Unterstützung der verbotenen PKK verhaftet und durch Regierungstreuhänder ersetzt worden, mehrfach in Zusammenhang mit der Kritik der HDP-Amtsinhaber an der Invasion türkischer Truppen im Norden Syriens (AM 24.10.2019, vgl. Bianet 8.11.2019). Mit Stand November 2019 waren 24 Bürgermeister der HDP des Amtes enthoben (Reuters 20.11.2019, vgl. Bianet 20.11.2019). Das anhaltende Vorgehen gegen gewählte Vertreter der HDP hat zu Diskussionen innerhalb der Partei und Anhängerschaft geführt, ob man sich sowohl aus dem Parlament als auch aus den lokalen Vertretungsorganen zurückziehen sollte (AM 24.11.2019, vgl. Duvar 20.11.2019, Reuters 20.11.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.11.2019

Ahval (20.8.2019): Police intervene in protests in Kurdish-majority provinces, Istanbul over dismissed mayors, https://ahvalnews.com/dismissed-kurdish-mayors/police-intervene-protests-kurdish-majority-provinces-istanbul-over, Zugriff 8.11.2019

AM – Al Monitor (21.11.2019): Turkey’s HDP will not cede political ground, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/11/turkey-pro-kurdish-party-stuck-between-government-its-bas.html, Zugriff 27.11.2019

AM – Al Monitor (24.10.2019): Crackdown on Kurdish mayors raises pressure on Turkish opposition, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/10/turkey-replaces-seven-more-kurdish-hdp-mayors.html, Zugriff 8.11.2019

Bianet (20.11.2019): HDP Releases Report on Trustees, https://bianet.org/english/politics/216087-hdp-releases-report-on-trustees, Zugriff 20.11.2019

Bianet (8.11.2019): HDP Mayors, HDK Co-Spokesperson Detained, http://bianet.org/english/print/215523-hdp-mayors-hdk-co-spokesperson-detained, Zugriff 8.11.2019

CoE – Council of Europe (20.8.2019): Statement by the President of the Congress on the recent suspension of mayors in Turkey, https://www.coe.int/en/web/congress/-/statement-by-the-president-of-the-congress-on-the-recent-suspension-of-mayors-in-turkey, Zugriff 8.11.2019

DS – Daily Sabah (4.9.2019): 41 dismissed mayors receive over 237 years on terrorism charges, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2019/09/04/41-dismissed-mayors-receive-over-237-years-on-terrorism-charges, Zugriff 8.11.2019

Duvar (20.11.2019): HDP calls for early elections, won’t leave parliament https://www.duvarenglish.com/politics/2019/11/20/hdp-calls-for-early-elections-wont-leave-parliament/, Zugriff 27.11.2019

DW – Deutsche Welle (20.8.2019): Türkei unterbindet Proteste gegen Bürgermeister-Entlassung, https://www.dw.com/de/t%C3%Bcrkei-unterbindet-proteste-gegen-b%C3%Bcrgermeister-entlassung/a-50102492, Zugriff 8.11.2019

DW – Deutsche Welle (20.8.2019): Türkei unterbindet Proteste gegen Bürgermeister-Entlassung, https://www.dw.com/de/t%C3%Bcrkei-unterbindet-proteste-gegen-b%C3%Bcrgermeister-entlassung/a-50102492, Zugriff 21.8.2019

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004358.html, Zugriff 8.11.2019

FR – Frankfurter Rundschau (21.8.2019): Erdogan nimmt Rache an kurdischen Bürgermeistern, https://www.fr.de/politik/rache-erdogans-12927195.html, Zugriff 8.11.2019

HDN – Hürriyet Daily News (20.8.2019): Turkey will not tolerate terrorism: Interior minister, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-will-not-tolerate-terrorism-interior-minister-145911, Zugriff Zugriff 8.11.2019

HDP – People‘s Democratic Party (18.11.2019): We urge Turkey’s larger political opposition and the international democratic community to lose no time in acting against appointed trustees coup, https://www.hdp.org.tr/en/english/news/news-from-hdp/we-urge-turkeys-larger-political-opposition-and-the-international-democratic-community-to-lose-no-time-in-acting-against-appointed-trustees-coup/13722, Zugriff 25.11.2019

MME – Middle East Eye (19.8.2019): Three pro-Kurdish mayors replaced in southeastern Turkey, https://www.middleeasteye.net/news/three-pro-kurdish-mayors-replaced-southeastern-turkey, Zugriff 8.11.2019

ICG - International Crisis Group (13.6.2018): Turkey’s Election Reinvigorates Debate over Kurdish Demands, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b088-turkey-s-election-reinvigorates-debate%20(1).pdf, Zugriff 8.11.2019

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.6.2018): International Election Observation Mission Republic of Turkey – Early Presidential and Parliamentary Elections – 24.6.2018, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/385671?download=true, Zugriff 8.11.2019

PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425lang=en, Zugriff 7.11.2019

Reuters (20.11.2019): Turkey's pro-Kurdish party calls for early elections, won't leave parliament, https://www.reuters.com/article/us-turkey-kurds/turkeys-pro-kurdish-party-calls-for-early-elections-wont-leave-parliament-idUSKBN1XU1MW, Zugriff 20.11.2019

SCF - Stockholm Centre for Freedom (1.2018): Kurdish political movement under crackdown in Turkey The case of the HDP, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2018/01/Kurdish-political-movement-under-crackdown-in-Turkey-The-case-of-the-HDP_Jan-28-2018.pdf, Zugriff 8.11.2019

TM – Turkish Minute (3.9.2019): Turkey sentences 41 ex-mayors from Kurdish party to nearly 260 years in prison, https://www.turkishminute.com/2019/09/03/turkey-sentences-41-ex-mayors-from-kurdish-party-to-nearly-260-years-in-prison/, Zugriff 8.11.2019

ZO - Zeit Online (19.8.2019): Recep Tayyip Erdoğan setzt drei prokurdische Bürgermeister ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-buergermeister-hdp-amtsenthebung-kurden-opposition, Zugriff 8.11.2019

Haftbedingungen

Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. Kritik an den Haftbedingungen gibt es vor allem hinsichtlich der Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht. Zu den unbestreitbaren Problemen in den Haftanstalten zählen, insbesondere bedingt durch eine große Zahl an Verhaftungen nach dem Putschversuch 2016, die Überbelegung und die damit zusammenhängenden Probleme: unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, Beschränkungen des Briefverkehrs, nicht durchwegs ausreichende Gesundheitsversorgung etc. Die 353 Gefängnisse in der TR verfügen über eine Gesamtkapazität von 218.950 Plätzen. Die Zahl der Insassen betrug im Dezember 2018 260.000, dürfte aber seither noch mehr angestiegen sein (ÖB 10.2019). Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt (Nov. 2018: 118%; Nov. 2016: 104%). Diese landesweiten Durchschnittszahlen täuschen darüber hinweg, dass einzelne Gefängnisse deutlich stärker, bis zu 200%, überbelegt sind (AA 14.6.2019). Beispielsweise befanden sich in der Haftanstalt in Izmir laut Justizministerium durchschnittlich 18 Personen in einer Zelle, wobei einige auf dem Boden schlafen mussten, und sich 23 Häftlinge eine Toilette teilen mussten (Duvar 25.10.2019). Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem die Kapazität der Haftanstalten gesteigert und Häftlinge in weniger belegte Gefängnisse verlegt werden (AA 14.6.2019).

Mit Stand Dezember 2018 befanden sich 57.000 Personen ohne Anklageerhebung in Haft bzw. in Untersuchungshaft, d.h. über 20% der Gesamtzahl der Gefängnisbevölkerung. Ebenfalls mehr als ein Fünftel aller Gefängnisinsassen, das sind rund 45.000 von mehr als einer viertel Million, befindet sich wegen terroristischer Anschuldigungen in Haft (EC 29.5.2019, vgl. ÖB 10.2019). Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist (ÖB 10.2019).

Gegenwärtig befinden sich über 740 Kindern im Alter von sechs oder weniger Jahren mit ihren Müttern in Haft (DW 23.6.2019, vgl. EC 29.5.2019). Das türkische Strafgesetzbuch sieht unterdessen vor, dass Haftstrafen für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).

In den Gefängnissen gibt es zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen (EC 29.5.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Fallweise untersuchen die Behörden glaubwürdige Vorwürfe von Missbrauch und unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen in den Haftanstalten, veröffentlichen die Ergebnisse solcher Untersuchungen jedoch in der Regel nicht und ergreifen keine Maßnahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 13.3.2019). In Gesuchen, die 2018 aus Gefängnissen an die türkische Menschenrechtsvereinigung İHD geschickt wurden, gaben 1.149 Personen an, dass sie in verschiedenen Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt waren (İHD 19.4.2019).

Laut Berichten wird kranken Insassen regelmäßig der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt. Im Jahr 2018 gingen bei der Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten 877 Beschwerden über Folter und Misshandlung ein. Bis Dezember 2018 wurden rechtliche und administrative Maßnahmen gegen 543 Mitarbeiter ergriffen. Die Gefängnisaufsichtsbehörden bleiben jedoch weitgehend ineffizient. Besorgniserregend ist auch der mangelnde Zugang zivilgesellschaftlicher Organisationen zu den Gefängnissen. Da der nationale Präventionsmechanismus nicht voll funktionsfähig ist, gibt es keine Kontrollaufsicht hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen (EC 29.5.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 28.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 28.10.2019

Duvar (25.10.2019): Justice Ministry: 23 people can share the same toilet in prison cell, https://www.duvarenglish.com/human-rights/2019/10/25/justice-ministry-23-people-can-share-the-same-toilet-in-prison-cell/, Zugriff 28.10.2019

DW – Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/en/turkey-babies-behind-bars/a-49320769, Zugriff 28.10.2019

HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002213.html, Zugriff 28.10.2019

IHD- İnsan Haklari Derneğİ/ Human Rights Association (19.4.2019): İHD 2018 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-IHD-Violations-Report.pdf, Zugriff 28.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 28.10.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 28.10.2019

Todesstrafe

Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018).

Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der EMRK beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019).

Quellen:

AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 17.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 17.10.2019

Religionsfreiheit

Die Verfassung definiert die Türkei als säkularen Staat. Artikel 10 besagt, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind, unabhängig von ihrer Weltanschauung und ihrer Religion. Gemäß Artikel 15 kann niemand gezwungen werden, sein Religionsbekenntnis kundzutun. Artikel 24 garantiert das Recht auf Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit und Überzeugungsfreiheit. Der Staat hat den Säkularismus traditionell so interpretiert, dass er für sich die staatliche Kontrolle über Religionsgemeinschaften, einschließlich ihrer Praktiken und Gotteshäuser verlangt. Die Diyanet [Anm. Religionsbehörde] verwaltet das islamische Bildungs- und Erziehungswesen, einschließlich der Moscheen; der Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) hingegen unterliegt die staatliche Verwaltung der Angelegenheiten aller übrigen Religionen (DFAT 9.10.2018, vgl. USDOS 21.6.2019). Die Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt; der Leiter der Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 21.6.2019).

Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Taten im Zusammenhang mir der „Provozierung von Hass und Feindseligkeit“ vor, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es religiösen Führern, wie Imamen, Priestern und Rabbinern, die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen".

Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden, oder die Störung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft bzw. die Beschädigung deren Eigentums. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert (USDOS 21.6.2019).

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind. Die schiitische Dschafari-Gemeinde schätzt ihre Anhängerschaft auf 4% der Einwohner. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Darüber hinaus sind 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha’is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (USDOS 21.6.2019).

Für das Jahr 2018 bleibt der Befund zur Religionsfreiheit in der Türkei äußerst beunruhigend. Das Fehlen nennenswerter Fortschritte seitens der Regierung bei der Behandlung langjähriger Fragen der Religionsfreiheit gibt weiterhin Anlass zur Sorge. Zahlreiche schwerwiegende Einschränkungen der Religions- oder Glaubensfreiheit setzen sich fort und bedrohen die nachhaltige Vitalität und das Überleben der Religionsgemeinschaften von Minderheiten im Land. Darüber hinaus tragen eine zunehmende Dämonisierung und eine Schmierkampagne von Regierungsstellen und regierungsnahen Medien zu einem wachsenden Klima der Angst unter den Gemeinschaften religiöser Minderheiten bei. Die Regierung mischt sich weiterhin in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein (USCIRF 4.2019).

Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen kommen vereinzelt vor (AA 14.6.2019). So werden Berichten zufolge Aleviten und Nicht-Muslime in der Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere bei der Anstellung in leitenden Positionen des öffentlichen Dienstes (FH 4.2.2019). Hassreden und Hassverbrechen gegen Christen und Juden wurden weiterhin gemeldet und Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von Minderheiten weiterhin verübt (EC 29.5.2019, vgl. ÖB 10.2019). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Die Zahl an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven ist laut Berichten rückläufig. Auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. Antisemitische Äußerungen finden auch von offizieller Seite statt und sind in der Gesellschaft weit verbreitet. Sie unterliegen aber einem Auf und Ab, eine weitere Verschärfung der Situation ist nicht zu beobachten (ÖB 10.2019).

Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen. Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, von welchem Anhänger nicht-muslimischer Religionen im Allgemeinen ausgenommen sind, jedoch haben Aleviten und Nichtgläubige Schwierigkeiten, sich vom Religionsunterricht befreien zu lassen (FH 4.2.2019, vgl. USDOS 21.6.2019).

Das Gesetz verbietet Sufi und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 21.6.2019).

Da das türkische Recht keine explizite Anerkennung von Minderheiten kennt, geht der begrenzte Schutz religiöser Minderheiten, die gemäß der restriktiven türkischen Lesart nicht vom Lausanner Vertrag (1923) erfasst sind (erfasst sind lediglich Angehörige der Armenisch Apostolischen Kirche, Juden und Griechisch Orthodoxe), auf die Stiftungen (Vakif) nicht-muslimischer Minderheiten im Osmanischen Reich zurück; ein System, das durch den Vertrag von Lausanne und die Einführung des Stiftungsgesetzes (Deklaration aus 1936) verfestigt wurde. Derzeit gibt es rund 163 solcher Stiftungen, 76 griechisch-orthodoxe, 52 armenische, 18 jüdische, 10 syrisch-orthodoxe, 3 chaldäisch-katholische 2 bulgarisch-orthodoxe, eine georgisch-orthodoxe und eine türkisch-orthodoxe (ÖB 10.2019).

Kritiker behaupten, dass die regierende AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u.a. die Vergrößerung der Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 4.2.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 11.11.2019

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 11.11.2019

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004358.html, Zugriff 11.11.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 11.11.2019

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008189/Tier2_TURKEY_2019.pdf, Zugriff 12.11.2019

USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011023.html, Zugriff 12.11.2019

Aleviten

Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen muslimischen schiitischen Gemeinschaften mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen muslimischen Mehrheit (MRGI 6.2018). Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und Politik (DFAT 9.10.2018, vgl. USCIRF 4.2019).

Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa zehn bis zu 40% der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin (MRGI 6.2018). Die türkische Regierung erkennt die Aleviten nicht offiziell an, weshalb sie bei Volkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (GI 18.1.2018). Viele Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen einer halben und mehreren Millionen). Kurdische Aleviten identifizieren sich in erster Linie eher als Aleviten (DFAT 9.10.2018). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollten. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen (MRGI 6.2018). Während die Aleviten über die ganze Türkei zerstreut sind, konzentrieren sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte. Tunceli (Dersim) ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95%) alevitisch. Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel unauffällig und betonen ihre religiöse Identität nicht (DFAT 9.10.2018).

Das Alevitentum wird offiziell nur als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis anerkannt. Dies führt dazu, dass alevitische Gebetshäuser (Cemevi) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser anerkannt sind, und dies trotz eines anderslautenden Urteils des Obersten Gerichtshofs vom November 2018. Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des türkischen Strafgesetzes (ÖB 10.2019, vgl. FH 4.2.2019).

Die Aleviten veranstalteten in jüngster Zeit mehrere Demonstrationen und gaben eine Reihe von Presseerklärungen zur Aufhebung des obligatorischen Religionsunterrichts und zur Beendigung der diskriminierenden Haltung gegenüber den Aleviten in Bildung, Beschäftigung und sozialem Leben ab (EC 29.5.2019). Ein Teil der Aleviten bemüht sich um Anerkennung als eigene Konfession und Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam (Gebetshäuser, staatliche Bezahlung der GebetshausvorsteherInnen, etc.). Das Thema Aleviten und Anerkennung ihrer Rechte bzw. Reformen zur Gleichstellung ihres Status verschwand seit dem Putschversuch 2016 gänzlich aus der öffentlichen Auseinandersetzung (ÖB 10.2019).

Die türkische Regierung hat den Aktionsplan, der 2016 dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt wurde und sich auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über Cem-Häuser und obligatorischen Religionsunterricht bezieht, nicht umgesetzt (EC 29.5.2019). Andererseits berichtet der Vertreter des Europarates in Ankara von ersten Schritten zur Umsetzung eines Urteils des EGMR aus 2016 hinsichtlich der Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) (ÖB 10.2019).

Trotz dieser Fortschritte gibt es weiterhin Probleme. Immer wieder werden alevitische Häuser mit abfälligen oder türkisch-nationalistischen Parolen beschmiert. Im November 2017 brachten die alevitischen Gemeindeleiter ihre Besorgnis zum Ausdruck, als 13 Häuser in der östlichen Provinz Malatya mit roten Kreuzen beschmiert wurden. Und im selben Monat griff ein Mob ein Cem-Haus in Istanbul an und versuchte es in Brand zu setzen (MRGI 6.2018). Außerdem wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdoğan und der regierenden AKP pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den Putschisten sympathisiert zu haben. Die massive Verfolgung der Aleviten ist bis heute vor allem in der Provinz Dersim (türkisch: Tunceli), im alevitischen Kernland spürbar (GI 18.1.2018). Im März 2018 nahmen die Behörden in Erzincan 16 Mitglieder der alevitischen Pir Sultan Abdal Kulturvereinigung wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation fest. Lokale Vertreter des Vereins sagten, dass sie wegen ihrer Arbeit zum Schutz und zur Förderung des alevitischen Glaubens inhaftiert wurden. Im August 2018 erfolgte die Anklage wegen "Anstiftung zum Hass in der Öffentlichkeit" und "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung". Im Dezember 2018 wurden 12 der 17 Angeklagten zu zwei bis sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 12.11.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 12.11.2019

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004358.html, Zugriff 15.11.2019

GI - Gatestone Institute (18.1.2018): Persecution of Alevis in Turkey: Threats, Arbitrary Arrests, https://www.gatestoneinstitute.org/11744/turkey-alevis-persecution, Zugriff 12.11.2019

MRGI - Minority Rights Group International (6.2018): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey – Alevis, http://minorityrights.org/minorities/alevis/, Zugriff 12.11.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 12.11.2019

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008189/Tier2_TURKEY_2019.pdf, Zugriff 12.11.2019

USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011023.html, Zugriff 12.11.2019

Ethnische Minderheiten

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei - primär über die Religion definierten - nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Azeris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 13.3.2019).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 6 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 3.8.2018). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (wengier als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und 3.000 im Südosten (MRGI 6.2018).

Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter" und "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihre Kampagnen zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis war dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 13.3.2019).

Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem. Dazu gehören auch die Hasskommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten. Auch die antisemitische Rhetorik in den Medien und von Vertretern des Staates hat sich aufgrund des Konflikts in Palästina verstärkt (EC 29.5.2019). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung über Hassreden gab es zwischen Jänner und April 2018 in annähernd 2.400 Artikeln und Kolumnen 427 Fälle antisemitischer Rhetorik. Konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale wurden den Minderheiten unterstellt, insbesondere den Armeniern, Juden und Griechen, gefolgt von den Syrern (HDF 7.2019).

Schulbücher müssten laut Europäischer Kommission überarbeitet werden, um Überreste diskriminierender Referenzen zu den Minderheiten zu eliminieren. Auch die staatlichen Subventionen für Minderheitenschulen sind deutlich gesunken. Die uneingeschränkte Achtung und der Schutz von Sprache, Religion, Kultur und Grundrechten der Minderheiten gemäß den europäischen Normen ist noch nicht vollständig erreicht. Die Regierung hat die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch nicht legalisiert (EC 29.5.2019). Gleichwohl wurde mit dem 4.Justizreformpaket 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 10.2019). Die gesetzlichen Einschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Sekundarschulen bleiben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch werden jedoch an öffentlichen staatlichen Schulen fortgesetzt, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zaza (EC 29.5.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 12.11.2019

bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12, Zugriff 12.11.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 12.11.2019

HDF - Hrant Dink Foundation (7.2018): Media Watch on Hate Speech Report January - April 2018, https://hrantdink.org/attachments/article/1429/Media-Watch-on-Hate-Speech-January-April-2018.pdf, Zugriff 12.11.2019

MRGI - Minority Rights Group International (6.2018): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 12.11.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 12.11.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 12.11.2019

Kurden

Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südostanatolien, wo sie die Mehrheit bilden, und auf Nordostanatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die Westtürkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südosttürkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst eine kurdische Mittelschicht in städtischen Zentren, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 9.10.2018).

Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 13.3.2019). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte 2018 ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 29.5.2019, vgl. HRW 17.1.2019).

[für weiterführende Informationen siehe Kapitel 3 „Sicherheitslage“]

Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien berichteten von zunehmenden Problemen bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 13.3.2019).

Der Druck auf kurdische Medien und die Berichterstattung über kurdische Themen hält durch Gerichtsverfahren und Verhaftungen von Journalisten an (EC 29.5.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über die Entlassung kurdischer Wissenschaftler und Dozenten, die teilweise unter Terrorismus-Verdacht stehen, und gegen die entsprechende Untersuchungen laufen. Weiters kam es zur Schließung kurdischsprachiger NGOs und Institutionen. Der Druck auf kurdische Medien besteht weiterhin und kurdische Bücher wurden verboten. Im Südosten wurden mehrere Gedenk- und Literaturdenkmäler kurdischer Persönlichkeiten sowie Veranstaltungen und zweisprachige Straßenschilder von durch die Regierung ernannte Treuhändern und Behörden entfernt. Andere Vereine, kurdischsprachige Medien und Kulturinstitutionen blieben geschlossen (EC 29.5.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 14.6.2019).

Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert, identifizieren sich mit der türkischen Nation und leben ihr Leben auf normale Weise. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen (DFAT 9.10.2018).

Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzte, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 14.6.2019). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten (USDOS 13.3.2019).

Die pro-kurdische HDP schaffte bei den Wahlen im Juni 2018 den Wiedereinzug ins Parlament mit einem Stimmenanteil von 11,5% und 68 Abgeordneten, dies trotz der Tatsache, dass der Spitzenkandidat für die Präsidentschaft und acht weitere Abgeordnete des vormaligen Parlaments im Gefängnis saßen, und Wahlbeobachter der HDP drangsaliert wurden (MME 25.6.2018). Während des Wahlkampfes bezeichnete der amtierende Präsident und Spitzenkandidat der AKP für die Präsidentschaftswahlen Erdoğan den HDP-Kandidaten Demirtaş bei mehreren Wahlkampfauftritten als Terrorist (OSCE 25.6.2018).

[siehe auch Kapitel 13.1. Opposition]

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 13.11.2019

AI – Amnesty International: Weathering the storm (26.4.2019): Defending human rights in Turkey's climate of fear [EUR 44/8200/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1430738/1226_1524726749_eur4482002018english.PDF, Zugriff 15.11.2019

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 13.11.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 13.11.2019

HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002213.html, Zugriff 13.11.2019

MEE - Middle East Eye ( 25.6.2018) Turkey election: Erdogan wins, the opposition crashes – but don’t write off the HDP, http://www.middleeasteye.net/columns/turkey-election-erdogan-wins-akp-chp-opposition-crashes-dont-write-off-hdp-776290051, Zugriff 13.11.2019

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.6.2018): International Election Observation Mission Republic of Turkey – Early Presidential and Parliamentary Elections – 24.6.2018, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/385671?download=true, Zugriff 13.11.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 13.11.2019

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung sind verfassungsrechtlich garantiert; die Regierung schränkt diese Rechte allerdings ein. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Die Regierung beschränkte Auslandsreisen für Hunderttausende von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Auch die von den lokalen Behörden verhängten Ausgangssperren infolge der gegen die PKK gerichteten militärischen Operationen schränkten die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 13.3.2019).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen (AA 14.6.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 16.10.2019

HDN - Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 16.10.2019

TM - Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/, Zugriff 16.10.2019

TM - Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/, Zugriff 16.10.2019

TM - Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects’ spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 16.10.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 16.10.2019

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Seit 2015 eskaliert die Gewalt zwischen Regierungstruppen und der PKK, was zu weiteren humanitären Problemen im Südosten der Türkei führt. Bis zu 1,1 Millionen Menschen könnten aufgrund von Konflikten intern vertrieben worden sein. Der humanitäre Zugang ist in den am stärksten von Gewalt betroffenen Gebieten stark eingeschränkt, was die Bereitstellung von Hilfe erschwert und zu großen Informationslücken über den humanitären Bedarf beiträgt (ACAPS 24.5.2019, vgl. IDMC 2019). Bei den insgesamt rund 1,1 Mio IDPs machen die 2015/2016 hinzugekommenen cirka 204.000 aus (IDMC 31.12.2018). Laut anderen Quellen wurde die Zahl der IDPs infolge des Konflikts 2015/2016 auf 355.000 bis eine halbe Million Menschen geschätzt, hauptsächlich Bürger kurdischer Herkunft (MMP 1.2018, vgl. OHCHR 2.2017), die in benachbarte Vororte, Städte und Dörfer oder in andere Regionen innerhalb der Türkei zogen. Nach verfügbaren Informationen wurde keiner internationalen Organisation Zugang gewährt, um den humanitären Bedarf zu ermitteln und der Bevölkerung im Südosten zu helfen. Lokale NGOs berichteten, dass die staatliche Hilfe von einem sauberen Strafregister abhängig gemacht wurde, was laut OHCHR eine Verletzung der grundlegenden humanitären Grundsätze für die Durchführung humanitärer Soforthilfemaßnahmen darstellte (OHCHR 2.2017).

Laut offiziellen Angaben wurden während der Auseinandersetzungen 2015/2016 25.000 Wohneinheiten vor allem in Diyarbakir-Sur, Şırnakcentre, Cizre, Silopi, Idil, Mardin Nusaybin, Hakkâri und Yüksekova schwer beschädigt. Andere Quellen gehen von bis zu 70.000 zerstörten oder schwer beschädigten Unterkünften aus (IDMC 2019). Eine Verringerung der Zusammenstöße in den Städten und der Wiederaufbauarbeiten der Regierung im Laufe des Jahres 2018 ermöglichte es einigen Binnenflüchtlingen, in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesamtzahlen bleiben jedoch unklar (USDOS 13.3.2019).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen aus der Südosttürkei hat die Regierung die finanzielle Entschädigung für zerstörte Wohnungen von der Unterzeichnung einer Erklärung der Eigentümer abhängig gemacht, wonach ihr Eigentum durch "terroristische Aktivitäten" [und nicht durch die Sicherheitskräfte] zerstört wurde (OHCHR 2.2017).

Generell wurden bzgl. der Situation der Binnenflüchtlinge infolge der Gewalt im Südosten des Landes nur begrenzte Fortschritte erzielt. Nur einem kleinen Prozentsatz der Binnenflüchtlingen wurden neue Wohnungen angeboten. Dieser Prozess basiert nicht auf einem umfassenden und transparenten Mechanismus (EC 29.5.2019).

Quellen:

ACAPS (24.5.2019): Overview: Turkey, https://www.acaps.org/country/turkey/crisis/country-level, Zugriff 15.10.2019

EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 15.10.2019

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (31.12.2018): Turkey - Annual conflict and disaster displacement figure,s http://www.internal-displacement.org/countries/turkey, Zugriff 15.10.2019

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2019): Turkey - Displacement Related to Conflict and Violence, http://www.internal-displacement.org/sites/default/files/2019-05/GRID%202019%20-%20Conflict%20Figure%20Analysis%20-%20TURKEY.pdf, Zugriff 15.10.2019

MMP - Mixed Migration Platform (1.2018): Mixed Migration Monthly Summery, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2018/05/ms-me-1801.pdf, Zugriff 15.10.2019

OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (2.2017): Report on the human rights situation in South-East Turkey; July 2015 to December 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1395175/1226_1489578695_ohchr-south-east-turkeyreport-10march2017.pdf, 15.10.2019

USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 15.10.2019

Grundversorgung/ Wirtschaft

Die türkische Wirtschaft hat in den letzten zwölf Monaten erhebliche außenwirtschaftliche Veränderungen erlebt, darunter rückläufige Leistungsbilanz-Ungleichgewichte und eine geringere Auslandsverschuldung der Banken. Dies hat die außenwirtschaftlichen Schwächen verringert, die sich im Vorfeld des Währungsschocks vom August 2018 gehäuft hatten. Investitionen sind zurückgegangen, die Preise hoch geblieben und die Arbeitslosigkeit gestiegen. Diese Anpassungen haben den Fremdfinanzierungsbedarf des Landes reduziert und zu einer stabileren Lira beigetragen, ungeachtet der Währungsschwankungen im Verlaufe des Jahres 2019. Die Anpassungen wurden durch ein aktiveres Agieren der Politik und günstigere globale monetäre Bedingungen unterstützt. Dennoch sind die Devisenreserven in den letzten zwei Jahren abgebaut worden und haben die Türkei einem außenwirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Die Realwirtschaft ist nach wie vor stark von beharrlichen makro-finanziellen Schwächen betroffen. Die Investitionen gingen deutlich zurück (bis zum zweiten Quartal 2019), während die Industrieproduktion auf eine schwache Trendwende hinweist. Die allmähliche Erholung von der Rezession im Jahr 2018 wurde durch einen Anstieg des privaten Konsums und einer Nettoauslandsnachfrage betrieben. Der Rückgang der Inflation hat begonnen, nachdem die Wechselkursentwicklung und der Vertrauensverlust in die Lira die Verbraucherpreise stark anstiegen ließen. Die Inflation betrug in den ersten drei Quartalen 2019 durchschnittlich 17% (WB 2.11.2019).

Stagnierendes Produktionsniveau, steigende Produktionskosten und hohe Verbraucherpreise haben zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten und sinkenden Reallöhnen geführt. Die türkische Wirtschaft hat von Mai 2018 bis Mai 2019 rund 840.000 Arbeitsplätze verloren, was 2,9% der Gesamtbeschäftigung entspricht. Die Arbeitslosenquote stieg zwischen Mai 2018 und Mai 2019 von 10,6% auf 14%, wobei die Jugendarbeitslosigkeit einen Anstieg von 19,6% auf 25,6% verzeichnete. Die durchschnittlichen Reallöhne sanken zwischen 2017 und 2018 um 2,6%. Am stärksten betroffen sind ärmere Haushalte, da viele einkommensschwache Arbeitskräfte im Baugewerbe und in der Landwirtschaft beschäftigt sind - den Sektoren, in denen der größte Beschäftigungsrückgang zu verzeichnen war (WB 2.11.2019).

Weitere Tendenzen: chronisch hohes Leistungsbilanzdefizit; starke Abhängigkeit von Energieimporten (mehr als 50% des Defizits); fehlende Leistungsfähigkeit in höherwertigen Wirtschaftssektoren, in Teilen beschränkte globale Wettbewerbsfähigkeit, niedrige lokale Wertschöpfung in der Produktion; Abhängigkeit von ausländischen Kapitalflüssen (auch durch die geringe Sparquote: 13% BIP) hoher Anteil an Schwarzarbeit und geringer Anteil von Frauen in der Erwerbsarbeit. Stark entwickelt ist die Westtürkei mit dem Marmara-Raum und der Ägäis. Dabei erwirtschaftet die Region Istanbul mit ca. 20% der Bevölkerung 40% der gesamten Wertschöpfung. Unterentwickelt ist der Südosten und Osten des Landes, gekennzeichnet oft durch bittere Armut und wirtschaftliche Rückständigkeit (GIZ 9.2019a).

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

Quellen:

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Länderinformationsportal: Türkei: Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/tuerkei/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.10.2019

OECD (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322id=idaccname=guestchecksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 15.11.2019

WB – World Bank (2.11.2019): Turkey Economic Monitor, October 2019: Charting A New Course, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/32634/Turkey-Economic-Monitor-Charting-a-New-Course.pdf?cid=ECA_EM_Turkey_EN_EXTdeliveryName=DM48511, Zugriff 15.11.2019

Sozialbeihilfen/-versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.); Kindergeld (eine einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 für das erste, 400 für das zweite und 600 Lira für das dritte Kind beträgt); finanzielle Unterstützung für Schwangere in einmaliger Höhe von 149 Lira unter bestimmten Bedingungen, wie geleistete Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst; Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache (dreimonatlich zwischen 1.527 und 2.589 Lira je nach Grad der Behinderung). All diese Hilfeleistungen des Staates sind an bestimmte Bedingungen gekoppelt, die von den Einzelnen nicht immer erfüllt werden können. Es gibt zwei unterschiedliche Arten von „Witwenunterstützung“. Jede Witwe (ohne Einkommen) hat im Jahr 2019 den Anspruch auf 550 Lira (alle zwei Monate). Diese Leistung wird vom Familienministerium bereitgestellt. Dann gibt es zum zweiten die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (max. 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch max. 4.263 Lira) (ÖB 10.2019).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankheitsversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Betrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; SSA 9.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 10.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 10.10.2019

SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 10.10.2019

SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 10.10.2019

SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 10.10.2019

Arbeitslosenunterstützung

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle ArbeiterInnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Im Jahr 2017 sah eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Selbständige zum 1. Januar 2020 vor. Der Betroffene muss in den letzten 120 Arbeitstagen Beiträge gezahlt haben und in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens für 600 Arbeitstage eingezahlt haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Arbeitsvertrages geltend gemacht werden oder er erlischt. Der Arbeitslose muss registriert sein und für eine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stehen (SSA 9.2018). Bei 600 Tagen Beitragszahlung erhält man 180 Tage Arbeitslosenhilfe, bei 900 Tagen Beitragszahlung erhält man 240 Tage Arbeitslosenhilfe, und bei 1080 Tagen Beitragszahlung erhält man 300 Tage Arbeitslosenunterstützung (IOM 2019, vgl. SSA 9.2018, ÖB 10.2019). Das minimale Taggeld beträgt 40% des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Versicherten in den letzten vier Monaten. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 80% des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestentgelts (SSA 9.2018, vgl. ÖB 10.2019). Nach der Erhöhung des Mindestlohnes (Jänner 2019) hat sich auch die Höhe des Arbeitslosengeldes geändert. Der Mindestarbeitslosenbetrag liegt nun bei 1.015 Lira (rund € 159), der Maximalbetrag bei 2.030 Lira (rund € 317) (ÖB 10.2019).

Quellen:

IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 10.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 10.10.2019

SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 10.10.2019

Pension

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Sofern regelmäßige Einzahlungen getätigt wurden, wird die entsprechende Pension monatlich ausgezahlt.

Berechtigung:

Staatsbürger über 18 Jahre

Exilanten, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit möglich)

Im Ausland gezahlte Beiträge können in die Türkei transferiert und in Türkische Lira nach dem derzeitigen Kurs ausgezahlt werden

Ehegattinnen können von der Pension profitieren, sofern sie ihre ausländischen Beiträge an die Pensionskassen SSK, Bağ-kur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] überwiesen haben

Voraussetzungen:

Anmelden bei der Sozialversicherung SGK

Hausfrauen müssen sich bei Bağ-kur anmelden

Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr

Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gedient, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25, Waisenhilfe (IOM 2019).

Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1. Oktober 2008 erfolgt. Die monatliche Mindestpension beträgt 1.402 Lira [rund 221 €] (2017); 1.871 Lira [rund 295€] für Beamte (2017). Leistungsanpassung: Die Anpassung der Leistungen erfolgt im Jänner und Juli eines jeden Jahres aufgrund von Änderungen des Verbraucherpreisindex (SSA 9.2018).

Quellen:

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 10.10.2019

SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 10.10.2019

Medizinische Versorgung

Die vorhandenen Systeme sind nicht ausreichend, um eine medizinische Versorgung auf angemessenem Niveau für alle Bürger zu gewährleisten. Derzeit wird um eine Reform der Krankenversicherung gerungen, das heißt die Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung auf einer beitragsfinanzierten Grundlage. Dies erscheint angesichts der großen Anzahl der in der Schattenwirtschaft tätigen Arbeiter zumindest herausfordernd. Das staatliche Gesundheitswesen besteht aus Krankenhäusern (Träger: SSK, Gesundheitsministerium, Universitäten), Polikliniken, Gesundheitsstationen (Variante 1: mit Pflegekraft, Variante 2: mit Arzt), niedergelassenen Ärzten und weiteren ambulanten Einrichtungen. Für die Versicherten ist die Behandlung kostenlos. Allerdings sind materielle und personelle Ausstattung oft mangelhaft, sodass mehr als eine ausreichende Basisversorgung nicht möglich ist. Selbst in Krankenhäusern sind die Patienten auf die Pflege durch Verwandte angewiesen. Medikamentenengpässe sind nicht selten. Auf 1.100 Einwohner kommt ein Arzt. Das liegt weit unter dem OECD-Durchschnitt (350 Einwohner pro Arzt). Nicht-Sozialversicherte haben keinen Anspruch auf Leistungen. Für sie und Kinder unter 18 Jahren gibt es die Grüne Karte (yeşil kart), mit der ärztliche Hilfe von den Ärmsten beansprucht werden kann. Daneben gibt es ein privates ärztliches Versorgungssystem, das gehobenen internationalen Standards genügt. Auch die Krisenmedizin ist auf einem guten Stand (GIZ 9.2019b).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017: 1.518), davon ca. 60% in staatlicher Hand mit einer Kapazität von knapp 226.000 Betten. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ gratis (AA 14.6.2019).

Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben, und die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, und die Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist. Die Welt-Bank warnt jedoch vor explodierenden Kosten. Zahlreiche Ärzte kritisieren die sinkende Qualität der Behandlungen aufgrund der reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient (ÖB 10.2019).

Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem (AA 14.6.2019).

Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach hat das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sağlık Ocağı) abgelöst und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung geführt. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig (AA 14.6.2019).

NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 76,75 Lira an (IOM 2019).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner/-in automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SKG-Behörde registrieren (IOM 2019).

Der freiwillige Mindestbetrag für die Grundversorgung – sofern keine Versicherung durch den Arbeitgeber bereits besteht – beträgt zwischen 6-12% des monatlichen Einkommens. Personen ohne ein reguläres Einkommen müssen ca. 13 EUR/Monat in die Krankenkasse einzahlen. Bei Nachweis über ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat) werden die Grundversorgungsbeiträge vom Staat übernommen (ÖB 10.2019).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2017 elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.000 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologie-Krankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologie-Stationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. 166 Untersuchungszentren (sog. KETEM) bieten u. a. eine Früherkennung von Krebs an. Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Provinzen mit 765 Gesundheitsbussen mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Diese Betreuung wird vom Gesundheitsministerium gebührenfrei angeboten. Etwa 15% der Bevölkerung profitieren von diesen Angeboten. Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit staatlichen (93 Krankenhäusern) wie auch Universitätskrankenhäusern (68 Krankenhäuser) durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 14.6.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 11.10.2019

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2019b): Länderinformationsportal: Türkei: Gesundheitswesen, https://www.liportal.de/tuerkei/gesellschaft/#c26139, Zugriff 11.10.2019

IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 11.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 11.10.2019

Behandlung nach Rückkehr

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, drohen polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere PKK- und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen (AA 14.6.2019). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2019). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (MFA o.D.).

Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 14.6.2019).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter, dieser entscheidet dann. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den geltenden Amnestiebestimmungen profitieren kann, oder ob Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt beim Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem richterlichen Haftbefehl dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 14.6.2019).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019).

Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).

Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/

• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 23.10.2019

MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 23.10.2019

ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 23.10.2019

UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 23.10.2019

II.1.4. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens in Verbindung mit ihrem Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und dem Strafurteil.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der bP, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten (Sozialversicherungsnachweis) sowie der strafgerichtlichen Verurteilung waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.

II.2.3 Zur getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen nicht entgegen und traf keine substantiierten Ausführungen in diesem Zusammenhang.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.

II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden durch das BVwG im rahmen einer mündlichen Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt.

II.2.4.2. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend substantiiert entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht. So gab sie an, dass der Scheidungsgrund ihre Eifersucht gewesen sei und wollte vor allem darauf hinweisen, dass sie auch der späteren Freundin Lena über den Drogenkonsum hinweggeholfen habe. Demgegenüber steht allerding die im Strafurteil festgestellte Eifersucht der bP, welche im Zuge eines Streites, bei dem sie ihrer Ex-Freundin vorwarf, eine Affäre zu haben, die Ex Freundin ins Gesicht schlug und ihr Tritte mit den Füßen gegen den Oberkörper versetzte. Als die Ex-Freundin deswegen die Wohnung verließ und sich im Stiegenhaus auf die Treppe setzte, ging die bP ihr nach und zerrte sie an den Haaren wieder zurück in die Wohnung. Dort schlug die bP ihren Kopf mehrmals gegen die Wand des Badezimmers, um die Ex-Freundin anschließend in die Badewanne zu werfen, wodurch der Kopf gegen den Badewannenrand geschlagen wurde.

Die Angaben der Ex-Ehegattin und der Ex-Freundin sind dahingehend relativierend zu sehen, dass schon im Strafurteil festgehalten wurde, dass die Ex-Freundin Lena ein Verhalten an den Tag legte, welches bei von Gewalt betroffenen Frauen als üblich anzusehen ist. So kam auch in der Verhandlung vor dem Strafgericht hervor, dass die Ex-Freundin noch immer nicht ganz über die bP hinweg war und versuchte, diese zu schützen. Da dies auch im Strafurteil festgehalten und vom BVwG nicht in Abrede gestellt wird, konnte auch eine Einvernahme der Ex-Freundin dazu unterbleiben, dass die bP ihr geholfen hat, ihren Drogenabhängigkeit zu beenden. Dennoch überwiegt das schwer gewalttätige Verhalten der bP gegenüber der Ex-Freundin ihre Versuche, ihr beim Entzug zu helfen, bei weitem und spielt diese Unterstützung der bP nur eine untergeordnete Rolle. Dass zwischen ehemaligen Oper (Ex-Freundin) und Ex-Ehegattin eine besondere Bindung im Rahmen eines zu prüfenden Privat- und Familienleben vorläge, kann demgegenüber nicht angenommen werden, selbst wenn diese beiden Frauen offensichtlich noch Kontakt zur bP unterhalten. Dazu einerseits auf die erfolgte Scheidung, andererseits auf die sich klar aus dem Strafurteil ergebenden schweren Misshandlungen der der Ex-Freundin verwiesen. In der Verhandlung gab die bP dann auch selbst an, dass ihr der „Beamte“ von Neustart dazu geraten habe, dass er den Kontakt zur Ex-Freundin meiden solle bzw. dieser verboten sei. Dennoch hatte die bP während ihrer Fußfessel- Zeit nach ihren Angaben in der Verhandlung noch Kontakt zur Ex-Freundin und hielt sich damit weder an den Ratschlag, noch an das Kontaktverbot. Selbst wenn der bP zugestanden werden sollte, dass die Ex-Freundin von sich aus Kontakt suchte (gemäß Verhandlungsprotokoll vor dem Strafgericht, um dessen Einsicht und Einstellung zu prüfen), so ist dennoch festzuhalten, dass die bP schon aus Rücksichtnahme auf den Umstand, dass die Ex-Freundin gemäß Strafurteil an Dauerfolgen der Beziehung litt, von einem Kontakt Abstand nehmen hätte sollen.

Generell versuchte die bP in der Verhandlung, ihr Verhalten im Zusammenhang mit ihren Übergriffen auf die Ex-Freundin zu rechtfertigen und zu beschönigen bzw. vermeinte die bP immer noch, die Verurteilung sei – wie letztlich die wegen Raubes - zu Unrecht erfolgt, sodass von einem völligen Fehlen des Unrechtsgehaltes bei der bP ausgegangen werden muss.

Auch konnte die bP in der Verhandlung nicht plausibel erklären, wie sie grundsätzlich ihre Zukunft positiv in Österreich gestalten will. Sie hat in einem Zeitraum eines 12jährigen Aufenthalts lediglich knapp über 4 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, was ihren Angaben diametral entgegensteht, dass sie vor ihrer Verurteilung beruflich integriert gewesen wäre. Selbst die Arbeit mit Fußfessel konnte die bP nicht davon abhalten, erneut Drogen zu konsumieren und verlor sie deshalb nicht nur ihre elektronisch überwachte Arresterleichterung, sondern auch ihre Arbeit.

Die bP gab in der Verhandlung vor dem BVwG in diesem Zusammenhang insbesondere an:

RI: Weshalb haben Sie Ihren Arbeitsplatz so oft gewechselt?

P: Da ich am Anfang in der Gastronomie tätig war…Ich wollte normal in einem Lager oder bei Tätigkeiten, an welchen ich am Wochenende frei habe, tätig sein.

RI: Haben Sie einen Beruf erlernt?

P: Nein. Ich wollte am Anfang nach meiner Einreise im Magistrat als Maler beginnen eine Lehre zu machen. Ich wollte die Maler-Lehre machen, da ich aber keinen Aufenthaltstitel hatte, durfte ich das nicht machen.

RI: Warum ist es nicht zu einer Lehre gekommen?

P: Ich habe dann geheiratet. Meine Frau war nicht berufstätig. Ich musste für die Familie sorgen.

RI: Sind Sie Mitglied in irgendwelchen Vereinen?

P: Nein.

RI hält fest, dass der RV gegenüber der P eine Bemerkung gemacht hat und weist den RV darauf hin, dass Einflüsterungen gegenüber der P entbehrlich sind.

RI: Wiederholt die Frage: Sind Sie Mitglied in irgendwelchen Vereinen)?

P: Ich kann mich heute nicht mehr erinnern. Früher habe ich die alevitischen Vereine besucht, darunter auch den Verein ADA.

RI: Können Sie Nachweise über allfällige Vereinsmitgliedschaften vorlegen?

P: Ich kann mich wie gesagt nicht mehr erinnern. Ich habe derzeit keine Belege dafür.

….

RI: Haben Sie eine schriftliche Einstellungszusage?

P: Ja. 3 – 4 Firmen gibt es.

RI: Legen Sie die Einstellungszusagen vor.

P: Ich habe der Bittstelle zuletzt eine Zusage geschickt, und zwar zum Richter. Derzeit habe ich kein Schreiben bei mir. Ich könnte aber welches besorgen.

RI: Wie heißt die Firma, die Sie einstellen würde?

P: XXXX .

RI: Was ist das für eine Firma?

P: Restaurant und Pizzeria.

RI: Wie viele Wochenstunden würden Sie dort arbeiten und welchen Nettolohn würden Sie dafür bekommen?

P: Während meiner Fußfessel-Zeit war ich dort auch beschäftigt. (P schweift ab) 38,5 – 40 Wochenstunden werde ich dort beschäftigt sein und einen Bruttolohn von 1.500 Euro, Nettolohn 1.250 Euro erhalten. Überstunden werden auch ausbezahlt.

RI: Wie sind Sie zu dieser Einstellungszusage gekommen?

P: Ich war in dieser Pizzeria bereits beschäftigt.

RI: Wie sind Sie gerade zu dieser Pizzeria gekommen, da es derartige Restaurants mittlerweile sehr zahlreich gibt?

P: Der Inhaber ist ein Bekannter von mir, deshalb wird er mich einstellen.

RI: Wie heißt Ihr Bekannte?

P: XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass er türkisch-stämmig ist.

RI: Wo ist diese Pizzeria genau?

P: In XXXX .

RI: Welche Öffnungszeiten hat diese Pizzeria?

P: Von 11:00 Uhr Vormittag bis 23:00 Uhr. Nachgefragt gebe ich an, dass das Lokal 7 Tage die Woche geöffnet hat.

RI: Sie haben eingangs erklärt, dass Sie eigentlich eine Arbeit möchten, bei der Sie am Wochenende frei haben. Wie lässt sich das vereinbaren?

P: Da werde ich mich natürlich mit dem Inhaber des Lokales absprechen, wann ich arbeite. Es gibt auch andere Arbeitgeber, z.B. XXXX , wo ich arbeiten könnte.

RI: Haben Sie dafür auch eine schriftliche Einstellungszusage?

P: Schriftlich nicht. Aber der Chef hat es mir mündlich zugesagt.

Aus diesen Angaben kann aber eben weder eine berufliche Verfestigung der bP, welche in Österreich auch keine Berufsausbildung gemacht hat, noch ein tatsächlicher Gesinnungswandel in Bezug auf eine Einsicht in Zusammenschau mit einer Tätigkeit in der Gastronomie abgeleitet werden.

Zur Behauptung, die Eltern der bP würden in Zukunft die Unterstützung der bP benötigen, ist festzuhalten, dass es bisher gerade umgekehrt war und die bP Unterstützung, insbesondere finanzielle, immer wieder von ihrer Familie erhielt. Selbst dies konnte sie aber nicht von ihrem straffälligen Verhalten abhalten und leben darüber hinaus noch zwei Brüder der bP in Österreich, welche die Eltern im Bedarfsfalle unterstützen könnten. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Eltern aktuell hilfsbedürftig wären, sodass von einer rein hypothetischen Behauptung der bP auszugehen ist. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die Eltern und Geschwister die bP in der Türkei jederzeit besuchen können.

II.2.4.3. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP entgegen ihren schon erstinstanzlich widersprüchlichen und nicht schlüssigen Ausführungen, keine Anknüpfungspunkte zur Türkei zu haben, über Familie dort verfügt. Vor der bB gab die bP bei der Einvernahme zunächst an, dass gar keine Verwandten im Heimatland leben, danach gab sie aber an, dass doch noch Bekannte im Herkunftsland leben. Bei der Nachfrage welche Bekannten noch in der Türkei leben, gab sie an, dass es mütterlicherseits jemanden gibt. Trotz der erstinstanzlichen Angaben, dass die Großeltern in der Türkei verstorben wären, führte die bP in der Verhandlung zusätzlich plötzlich aus, dass die Großmutter noch in der Türkei lebe und eine Witwenpension beziehe.

Die bP hat auch die Türkei zu Urlaubszwecken besucht und war zuletzt 2014 in der Türkei. Im Rahmen des letzten Besuches hat sie auch die Großmutter besucht.

Die bP hat vor ihrer Ausreise im November 2004 in ihrem Heimatland gelebt und wurde dort maßgeblich sozialisiert. Die Eltern und ein Bruder reisten schon früher nach Österreich, weshalb die bP einige Monate zunächst bei den Großeltern und danach bei einer Tante lebte.

Eine Reintegration in das Heimatland ist möglich, zumal die bP die Landessprache spricht und mit den dortigen Traditionen und Gepflogenheiten vertraut ist. Sie hat beinahe die Hälfte ihres Lebens in der Türkei verbracht. Sie ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der dort wieder Fuß fassen kann und sich eine Existenz aufbauen kann. In der Türkei ist die Grundversorgung sichergestellt. Auch Sozialleistungen für Bedürftige können in Anspruch genommen werden. Auch finanzielle Leistungen können über Landesgrenzen hinweg erfolgen und kann die bP auch von ihrer Familie von Österreich aus unterstützt werden.

Aufgrund des kulturellen Umfeldes und den Zusammenhalt in türkischen Großfamilien kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten mit ihren Familien dort die bP bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen. Auch steht es den Eltern bzw. Geschwistern der bP frei, mit der bP – zumindest vorübergehend – in die Türkei zu reisen um ihr dort die Integration zu erleichtern. Die bP verfügt auch über sehr gute Kenntnisse der Sprachen Türkisch und Kurdisch. Mit Hilfe ihrer Verwandten wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können und machte sie dort in der Vergangenheit auch Besuche. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind.

Damit verfügt die bP jedenfalls über entsprechende Anknüpfungspunkte in der Türkei. Von einer finanziellen oder sonstigen Notlage der Verwandten in der Türkei kann auch nicht ausgegangen werden und verfügt die Großmutter über eine Witwenpension und Unterkunft.

II.2.4.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann.

Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt. Soweit die bP in der Verhandlung den Besuch eines alevitischen Vereins benannte, indiziert dies gerade nicht eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft, sondern vielmehr den Verkehr in der überwiegend türkischen Community. Dass die bP einen Fußballverein gegründet hätte, konnte nicht verifiziert werden; dass sie sich im Rahmen eines Fußballvereins sportlich betätigt, stellt jedenfalls keine besondere Integration dar.

Hinsichtlich einer erst über Nachfrage durch den rechtsfreundlichen Vertreter erwähnten Beziehung zu einer geschiedenen Frau, welche die bP in Haft besucht und mit der bP eine Beziehung eingehen wolle, ist festzuhalten, dass die bP näheren Kontakt zu dieser Frau erst während ihrer Fußfessel-Zeit aufgenommen hat und diese Beziehung, wenn man diese so nennen wollte, nicht besonders lange dauert. Darüber hinaus konnte die bP in der Verhandlung nicht einmal den Familiennamen der Frau oder ausführliche Details zu dieser türkischstämmigen Frau angeben. Eine Beziehung von besonderer, relevanter Intensität konnte damit von der bP nicht glaubhaft gemacht werden.

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit dem Familienleben der bP an diesem Punkt festzuhalten, dass die bP, bereist vor ihrer Inhaftierung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebte. Die volljährige bP lebte zwar mit Eltern und den Geschwistern während der Fußfessel – Zeit in einem gemeinsamen Haushalt, dies allerdings lediglich für wenige Monate. Die Bindungen sind auch vor dem Hintergrund des nunmehrigen Haftaufenthalts als eingeschränkt zu sehen. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK relevante Abhängigkeit bestünde.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr auch frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).

Der bP mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den jahrelangen Aufenthalt in Österreich und die Deutschkenntnisse durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

Im Übrigen sind die aus einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen und die Erschwerung eines Kontakts im Hinblick auf das öffentliche Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zur Türkei und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich.

II.2.4.5. Im Zusammenhang mit dem strafgerichtlichen Urteil ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die bP kam zudem bereits in den Jahren 2006, 2007, 2010, 2015 und 2018 mit dem Gesetz in Konflikt, auch wenn daraus keine Verurteilungen resultierten und Verfahren durch Diversion beendet wurden. Dennoch steht, auch wenn es letztlich zur Diversion kommt, doch das schuldhafte Verhalten der bP auch in diesen Fällen fest.

In der Verurteilung aus dem Jahr 2018 zeigte sich nunmehr die gesamte kriminelle Energie der bP deutlich. Der zu dieser Verurteilung führende Sachverhalt wurde bereits in den Feststellungen entsprechend dargelegt. Wiederholt wird in diesem Zusammenhang, dass die bP nicht nur fortgesetzt über einen erheblich langen Zeitraum immer wieder die Ex-Freundin traktierte und misshandelte, sondern auch im Zuge des Raubes ein am Boden liegendes Opfer, welches vom Mittäter gehalten wurde, mit den Füßen trat. Die bP hat ohne Rücksicht auf die körperlichen und psychischen Folgen, welche das Opfer erlitten hat gehandelt, nur um sich selbst zu bereichern (Diebstahl Drogen und Geld). Die bP stellte ihre eigenen Interessen an der Befriedigung der Bereicherungsgelüste über die Interessen der Gesellschaft und hatte keine Skrupel, dabei durch massive Gewaltausübung zu ihrem Ziel zu gelangen. Beispielhaft wird zudem angeführt, dass die bP die Ex-Freundin – neben vielfachen gewalttätigen körperlichen Übergriffen durch Schläge, ua. Schlagen des Kopfes gegen die Wand, mit der Faust auf den Hinterkopf und mit Küchenutensilien - auch psychischer Gewalt aussetzte und demütigte, indem sie sie ua. einmal zwang, sich in den Spiegel zu schauen, nachdem sie sie geschlagen hatte, die Ex-Freundin blutete und voll verlaufender Schminke war und die bP ihr erklärte, wie hässlich sie sei. Hierbei kommt die innere, schwer verwerfliche Einstellung und das sozialschädigende Verhalten sowie die Einstellung der bP gegenüber Frauen besonders zum Vorschein. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine außerordentlich brutale und gewalttätige Energie bei der bP – nicht nur gegenüber Frauen - zutage getreten. Sowohl das Opfer des Raubüberfalles als auch die Ex-Freundin (verschobenes Kiefer, Platzwunde im Gesicht, Prellungen, etc.) wurden mehrfach schwer am Körper verletzt.

Der bereits vom Strafgericht festgestellte lange Tatzeitraum, in welchem die bP gegenüber einer teilweise mit ihr in einem Haushalt lebenden Person Gewalt ausübte, wird auch vom BVwG als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt. Zudem geht aus dem Urteil hervor, dass die bP ihr Verhalten auch nicht änderte, obwohl die Ex-Freundin mehrfach die Polizei verständigt hat, auch wenn sie aus falsch verstandener Liebe ihre Anzeigen teilweise zurücknahm.

Es manifestiert sich in den Taten eine völlige Gleichgültigkeit der bP gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen und deren Eigentum. Es bedurfte auch bereits nach Ansicht des Strafgerichts der gesetzten Sanktion, um der bP das Unrecht ihrer Taten entsprechend vor Augen zu führen und die Wichtigkeit der geltenden Werte in Bezug auf die körperliche Integrität zu unterstreichen.

Auch in der Verhandlung vor dem BVwG zeigte sich, dass der bP der Unrechtsgehalt ihrer Taten nach wie vor nicht einsichtig ist und hat sie sich mit ihrem Verhalten offenbar noch immer nicht auseinander gesetzt.

Die bP gab in der Verhandlung zu ihrem Suchtmittelkonsum im Wesentlichen an:

RI: Konsumieren Sie Suchtgifte oder haben Sie Suchtgifte konsumiert?

P: Das erste Mal habe ich im Jahr 2017 Suchtgift konsumiert. Dann wurde ich inhaftiert. Nach der Inhaftierung habe ich kein Suchtgift mehr konsumiert. Ich hatte Fußfesseln. Damals hatte ich einmal Suchtmittel genommen, das war im Jahr 2019. Es war Cannabis.

RI: Was haben Sie sich dabei gedacht, wenn Sie mit einer Fußfessel ausgestattet Suchtmittel konsumieren?

P: Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich hatte zu dem Zeitpunkt zwei Monate lang Fußfessel. Nach der Arbeit habe ich Leute getroffen, sie konsumierten einen Joint. Leider habe ich das auch getan.

RI: Wiederholt und konkretisiert die Frage.

P: Natürlich wusste ich, dass ich bedingt draußen bin. Das hatte ich auch so im Kopf. Leider habe ich damals an nichts gedacht.

RI: Haben Sie einen Entzug gemacht?

P: Während meiner Haft in XXXX hatte ich eine Gewalt- und Drogentherapie. Ich habe keinen Entzug, weil ich nicht süchtig bin.

RI: Wurden Ihnen diese Therapien vom Gericht aufgetragen?

P: Nein, das habe ich freiwillig gemacht.

RI: Wurden Ihnen diese Therapien von der Justizanstalt aufgetragen?

P: Für den Ausgang benötige ich eine Drogentherapie, so wurde mir das gesagt. Nach dieser Therapie hatte ich einen Ausgangsantrag gestellt, dafür musste ich die Gewalttherapie abschließen. Während meiner Fußfesselzeit musste ich auch eine Männerberatung besuchen. Nachgefragt, das wurde mir von meinem Betreuer von NEUSTART gesagt. Nach der Strafverhandlung wollte ich freiwillig eine Therapie machen, deshalb habe ich einen Antrag gestellt, dieser wurde vom Therapiezentrum bewillig.

RI: Was für eine Therapie war das?

P: Eine Drogentherapie. Das Gericht hat den Antrag für diese Therapie abgewiesen.

RI: Welche Drogen haben Sie konsumiert?

P: Cannabis. Probiert, aber nicht dauerhaft konsumiert habe ich Kokain und Speed.

RI: Was ist mit Ecstasy?

P: Ja, auch.

RI: Was ist mit Heroin?

P: (P überlegt) MDMA (phonetisch) Ich weiß nicht genau, wie diese Droge heißt. Diese Droge habe ich 26 Jahre lang nie gesehen.

RI: Haben Sie MDMA konsumiert?

P: Ja, ein bis zwei Mal.

Daraus erhellt sich, dass die bP zwar tatsächlich Therapien absolviert hat, diese jedoch nicht gänzlich freiwillig, da davon der erleichterte Arrest abhängig war. Zudem haben die Therapien bisher kaum Wirkung gezeigt, da die bP trotz der Fußfessel- und damit Therapiezeit Drogen konsumierte. Auch dass sich die bP als nicht süchtig bezeichnete und eine damit verbundene Therapie nicht benötige, zeigt, dass sie sich nicht entsprechend mit ihrem Suchtmittelkonsum auseinander gesetzt hat. Völlig abstrus erscheint in diesem Zusammenhang auch die Behauptung in der Beschwerde, dass es sich beim Drogentest in der Justizanstalt um eine Verwechslung gehandelt habe.

Hinsichtlich der bP besteht auch ein rechtskräftiges Waffenverbot und liegen ebenso Verwaltungsstrafen vor.

Durch die Verurteilung der bP und die daraus ersichtliche schädliche Neigung liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr ist sie eben auch nicht davor zurückgeschreckt, massiv gegen die körperliche Integrität andere, teilweise bereits wehrloser, Personen vorzugehen.

Daraus ist zu erkennen, dass die bP offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Zusätzlich neigt sie eindeutig dazu, Probleme mit Gewalt zu lösen, wobei sie auch ein hohes Aggressionspotential und eine entsprechende Gewaltbereitschaft aufweist. Zudem fehlt es der bP an Unrechts- und Krankheitseinsicht in Bezug auf Suchtmittel, was sich auch im Rahmen der Verhandlung deutlich bestätigt hat.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht in der Verhandlung deutlich den Eindruck gewonnen, dass die bP nach wie vor den Unrechtsgehalt ihrer Taten nicht einsieht hat bzw. hat sie auch einen entsprechend uneinsichtigen Eindruck hinterlassen. Auch eine Verhaltens- bzw. Gesinnungsänderung in Bezug auf ihre Wertevorstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der körperlichen Integrität anderer, deren Eigentum und Frauen kam nicht hervor, auch wenn sie behauptete, nunmehr – wohl in der Haft – dem Freundeskreis abgeschworen zu haben. Gerade, dass insbesondere der Freundeskreis für die Straftat verantwortlich gemacht wurde zeigt, dass die bP ihr eigenes Verhaltensunrecht noch immer nicht eingesehen hat und stellte sie überhaupt das Strafurteil an sich und die darin enthaltenen Taten teilweise in Abrede.

So führte die bP in der Verhandlung aus:

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Mittätern?

P: Nein.

RI: Woher kannten Sie diese Personen?

P: Ich habe einen im alevitischen Verein nach meiner Einreise kennengelernt. Nachgefragt, er heißt XXXX . Den Zweiten, XXXX habe ich kennengelernt in seiner Shisha-Bar, wo ich selber 2 bis 3 Monate beschäftigt war. Nachgefragt gebe ich an, dass Jennifer, an den Nachnamen erinnere ich mich nicht, die Freundin von XXXX , ich kannte sie aber vorher nicht.

RI: Wer hatte die Idee für diesen Raub?

P: Wir hatten nicht vor einen Raub zu begehen. Wir sind in das Haus des Mannes gegangen, um ihn wegen Jennifer zu schlagen.

RI: Welchen Stellenwert hat für Sie persönlich die körperliche Integrität anderer Personen?

P: Es ist nicht so geschehen, wie XXXX das erzählt hat. Sie hat vieles deshalb getan, weil sie auf mich eifersüchtig war. Da ich sie abgelehnt habe, nehme ich an, dass sie sich an mir rächen wollte.

RI: Das Strafgericht hat sowohl die Angaben von XXXX als auch jene Ihrer Mutter als sehr glaubwürdig erachtet. Was sagen Sie dazu?

P: Das verstehe ich selbst nicht. Obwohl sie vier Mal verschiedene Angaben gemacht haben, hat man ihnen geglaubt.

RI: Wollen Sie mir damit sagen, dass Sie ein Justizirrtum wären?

P: Ich wurde wegen Raub verurteilt. Nach meiner Meinung schon. Ich wurde verurteilt wegen XXXX , obwohl ich diese Tat nicht begangen habe. Ich habe sie jedes Mal zu ihrer Mutter zurückgeschickt. Sie hat irgendwelche Gründe gesucht, um zu mir zurückzukehren und gesagt, dass sie ihre Sachen noch bei mir habe. Für diese Taten habe ich nur eine Strafe von 1.500 Euro bekommen.

RI: Welchen Stellenwert hat für Sie fremdes Eigentum?

P: Ich habe die Frage nicht verstanden.

RI wiederholt und konkretisiert die Frage (z.B. Sie sehen etwas, was Sie sich nicht leisten können, aber haben wollen). Wie gehen Sie damit um?

P: Entweder ich akzeptiere es so, oder ich arbeite so lange, bis ich es mir leisten kann.

RI: Würden Sie sich als aggressiv bezeichnen?

P: Nein. Ich würde mich nicht als aggressiv bezeichnen, denn ich war mit meiner Ex-Frau 10 Jahre lang beisammen und 3 Jahre lang verheiratet. Ich war nie gewalttätig gegenüber ihr.

RI: Haben Sie sich bei Ihren Opfern jemals entschuldigt für Ihre Taten?

P: Am Tag der Verhandlung habe ich mich entschuldigt bei XXXX . Man wollte von mir 1.000 Euro.

RI: Haben Sie Ihren Opfern aus eigener Tasche Schmerzensgeld bezahlt?

P: Da ich inhaftiert war, war es für mich nicht möglich. Deshalb hat mein Vater das Schmerzensgeld beglichen.

RI: Was denken Sie sich, wenn Sie auf eine Person, die am Boden liegt, eintreten?

P: Wie ich gesagt habe, bei diesem Vorfall hatte ich Speed konsumiert, deshalb habe ich diese Tat begangen. In den früheren Zeiten habe ich solche Taten nicht gemacht.

RI: Was denken Sie heute darüber?

P: Ich schäme mich, dass ich diese Tat damals begangen habe.

RI: Waren Sie jemals in Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde?

P: Nein.

RI: Warum haben Sie dann eine Pistole zuhause gehabt?

P: Ich hatte keine Pistole.

RI: Hatten Sie eine Sturmhaube?

P: Ich hatte eine Maske, welche man als Schal benutzte und nach oben ziehen konnte. Das war für mich ein Schal.

RI hält vor: Laut Gerichtsurteil, AS 135 hat der Viertangeklagte, nämlich Sie, von zuhause eine schwarze Sturmhaube und eine Pistole mitgenommen. Was sagen Sie dazu?

P: XXXX hat selbst gesagt, dass ich keine Waffe mit hatte.

RI wiederholt den Vorhalt.

P: Aufgrund der Angaben von XXXX und Jennifer hat die Richterin das so begründet.

RI: Warum nehmen Sie eigentlich eine Waffe mit, wenn Sie gar keinen Raub geplant haben?

P: Wie ich erwähnt habe, eine Waffe war nicht im Spiel.

RI: Was haben Sie sich dabei gedacht, als Sie Fr. XXXX immer wieder geschlagen und misshandelt haben?

P: Da ich sie nie geschlagen habe, ist auch nichts vorgefallen.

RI: Verstehe ich Sie richtig, dass alle außer Ihnen, inklusive Straf- und Haftrichterin Unwahrheiten verbreitet haben?

P: Bei einem Streit habe ich ihr ein paar Ohrfeigen gegeben und sie weggeschupst. Beim Wegdrücken ist sie mit dem linken Auge auf die Couch gefallen, dort wurde sie auch verletzt.

RI: Was haben Sie sich dabei gedacht, als Sie Fr. XXXX immer wieder geschlagen und misshandelt haben?

P: Wie ich vorhin gesagt habe, diese Vorfälle mit den Ohrfeigen und dem „Wegstubsen“ hat 1 bis 2 Mal stattgefunden. Dass ich sie hart geschlagen habe, sie eingesperrt habe und ich ihr den Telefonschlüssel weggenommen habe, war nicht richtig.

RI: Was sagen Sie dazu, dass Fr. Mayr bis heute an den Dauerschäden leidet?

P: Das ist natürlich schon traurig, aber das hängt nicht mit mir zusammen.

RV: Es ist nicht bekannt, dass und ob Fr XXXX noch heute an den Dauerschäden leidet.

RI: Haben Sie ein Unrechtsbewusstsein?

P: Ja, ich habe es schon. Ich habe Fehler begangen und ich stehe auch dazu.

RI: Was denken Sie sich dabei, wenn Sie eine Frau als „dreckige Hure“ beschimpfen?

P: Natürlich ist das für eine Dame etwas Schlimmes, aber bei diesem Streit, wenn man Stress hat, sagt man etwas, was man nicht sagen soll.

RI: Welchen Stellwert hat eine Frau bei Ihnen?

P: Ich sehe sie wie eine Frau. Man soll sie nicht schlagen. Für mich ist eine Frau genau so viel wert wie jeder andere Mensch. Wie soll ich das erklären?

RI: Würden Sie sich selbst als gewaltbereit sehen?

P: Nein.

RI: Wie ist es damit vereinbar, dass Sie über ein Jahr lang fortgesetzt aus überwiegend nichtigem Anlass Gewalt gegenüber einer Frau ausgeübt haben?

P: Das sind ihre Angaben gewesen, mit denen ich immer wieder konfrontiert werde. Ich habe diesbezüglich schon Angaben gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war ich mit ihr 3 Monate lang zusammen. Wir hatten immer wieder verbale Auseinandersetzungen. Sie war auch mit anderen Personen zusammen und nicht immer bei mir in meinem Haushalt.

RI: Das Schöffengericht attestiert Ihnen eine mangelnde Wahrheitsliebe.

P: Wie kann ich das ändern? Ich erzähle Ihnen das so, wie es geschehen ist.

RI: Haben Sie eigentlich gegen das Urteil des LG XXXX 2018 ein Rechtsmittel erhoben?

P: Zuerst wollte ich ein Rechtsmittel erheben, dann habe ich überlegt, dass die Strafe höher sein könnte wegen des Raubes, deshalb habe ich darauf verzichtet.

RI: Wenn in einem Urteil so viel falsch ist, wie Sie es heute schildern, dann ist es eigentlich unverständlich, dass Sie kein Rechtsmittel erhoben haben, zumal wären die Angaben von XXXX tatsächlich nicht richtig gewesen, zumindest die fortgesetzte Gewaltausübung im Urteil weggefallen wäre.

P: Ich wurde wegen des Raubes auf eine Haftstrafe für 3 Jahre verurteilt. Ich dachte mir bei einem Rechtsmittel könnte sich die Haftstrafe erhöhen, deshalb habe ich darauf verzichtet. Da ich wegen XXXX keine Haftstrafe, sondern eine Geldstraße in Höhe von 1.000 Euro bekommen habe, habe ich das so akzeptiert.

Selbst die Angaben der bP über Befragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter konnten kein für die bP günstiges Bild zeichnen:

RV: Im Strafurteil steht, dass XXXX begonnen hatte Heroin zu konsumieren. Der BF hatte sie in seiner Wohnung aufgenommen und half ihr den Heroin-Konsum zu beenden. Wie haben Sie das gemacht?

P: Da ich ihr helfen wollte, habe ich sie in meine Wohnung aufgenommen. Damals kannte ich sie erst kurz. Wegen ihres Entzuges habe ich ihr geholfen, ich habe sie unterstützt.

RV: Wie?

P: Ich habe für sie gekocht, ich habe gearbeitet. Wenn sie nicht schlafen konnte, dann blieb ich auch wach. Da Heroin eine schlechte Droge ist, wollte ich ihr mit dem ganzen Leben helfen. Wir haben es geschafft.

RV: Ist XXXX jetzt clean?

P: Derzeit weiß ich es nicht, weil ich keinen Kontakt zu ihr habe. Ich weiß es auch nicht, ob sie nach mir versteckt Heroin konsumiert hat. Aber ich weiß, dass sie Crystal konsumierte, sie war süchtig.

RV: Heißt das, dass sie von Heroin auf Crystal umgestiegen ist?

P: Nachdem ich versucht habe, dass sie vom Heroin wegkommt ist sie auf Crystal umgestiegen. Ich habe sie dann nach Hause geschickt, weil sie damit auch nicht aufgehört hat.

RV: Meinen Sie mit „nach Hause schicken“ zu ihrer Mutter zurück?

P: Ja. Sie ist aber nicht jedes Mal zu ihrer Mutter gegangen, sondern sie war auch bei anderen Personen aufhältig.

RV: Sie haben gesagt, dass XXXX Sie in der JA XXXX besucht hätte. Hat Sie Ihnen bei diesen Besuchen erzählt, dass sie Drogen konsumiert?

P: Nein. Darüber hat sie nicht gesprochen.

RV: Haben Sie nicht auch während der Beziehung mit XXXX selbst Drogen konsumiert?

P: Ja, Cannabis.

Einerseits erscheint es nicht hilfreich, dass die bP während des Entzuges der Freundin selbst Cannabis konsumiert hat, andererseits erhellt sich aus dem Strafurteilt, dass die bP nicht von selbst die Freundin weggeschickt hat, da sie Drogen konsumierte, sondern diese vielmehr sogar mittels Freiheitsentzuges genötigt hat, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben und die Freundin vielmehr aus Angst oder falsch verstandener Liebe bei der bP verblieben ist. Erst zuletzt nach dem Raub konnte sie sich aus der Beziehung lösen und quasi barfuß aus der gemeinsamen Wohnung fliehen. Auch kann auf dieses Verhalten der Freundeskreis der bP kaum Einfluss gehabt haben.

Im Strafurteil ist zudem dezidiert angeführt, dass die bP eine Waffe trug und es sich bei der Straftat um Raub handelte und auch nicht bloß um eine „Abreibung“. Die bP zeigte in der Verhandlung keinerlei Einsicht, bestritt dies vielmehr und konnte auch nicht erklären, weshalb sie – wenn sie ein Justizirrtum gewesen wäre – kein Rechtsmittel ergriffen hat. Völlig haltlos war auch der Rechtfertigungsversuch der bP in der Verhandlung vor dem BVwG, dass die bP die Freundin nur einmal „weggeschubst“ haben will vor dem Hintergrund der im Strafurteil festgehalten Angaben des Opfers und deren Mutter sowie der Untersuchung im Krankenhaus, wobei festgestellt wurde, dass das Kiefer von Lena M. infolge eines früheren Schlages verschoben war, sie mehrere Hämatome am Hinterkopf und an den Armen, eine Schädelprellung, eine Prellung des rechten Unterschenkels, Hautabschürfungen am Fuß sowie ein akustisches Trauma („Knalltrauma“) erlitten hatte. Lena litt im Zeitpunkt des Urteils immer noch an Schlafstörungen, Albträumen und war öfter in einer schlechten psychischen Verfassung.

Die Behauptungen der bP, die Angaben der Lena würden nicht stimmen und sie wäre nicht immer wieder zurückgekehrt, wenn die Anschuldigungen wahr wären, wurden schon vom Strafgericht als reine Schutzbehauptungen gesehen und wurde das Verhalten der Lena mit dem allgemeinen Verhalten von Misshandlungsopfern erklärt.

Hinsichtlich Sturmhaube und Waffe der bP beim Überfall hielt das Gericht fest: „Nur der Dritt- und Viertangeklagte, denen im ganzen Verfahren wenig Glauben geschenkt wurde, sprachen nur von einer Kapuze und einem normal getragenen Schal. Die Tatsache, dass der Viertangeklagte auch eine Waffe aus seiner Wohnung mitnahm, ergibt sich aus der Aussage des Erstangeklagten, dass er den Dritt- und Viertangeklagten davon sprechen hörte, dass sie eine Schreckschusswaffe dabei hätten. Auch die Zweitangeklagte hörte etwas von einer Waffe, wobei sie nicht wusste, welche Art von Waffe es sei. Darüber hinaus zeigte der Viertangeklagte auch Lena die Pistole und erzählte ihr, diese dabei gehabt zu haben.“ Dass auch das BVwG trotz der Verantwortung der bP in der Verhandlung daher davon ausgeht, dass die bP mit Sturmmaske und Waffe einen Raubüberfall begangen hat, Bedarf vor diesem Hintergrund keinen näheren Ausführungen mehr.

Auch wenn die bP vermeinte, sich nunmehr wohl zu verhalten, kann aufgrund des sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Aussagen und der Aggressivität der bP nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr aggressiv wäre oder nicht mehr straffällig würde oder Drogen konsumiert. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen, insbesondere deren körperlicher Integrität, darstellen. Es liegt auch eine massive Anzahl von Übergriffen gegen die Ex-Freundin vor. Auch hat die bP nicht glaubhaft gemacht, von sich aus eine entsprechende Therapie zu beabsichtigen bzw. absolviert zu haben. Es kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Straftaten mehr setzt und kann keine positive Zukunftsprognose für die in Haft befindliche bP keinesfalls gestellt werden.

Durch die Verurteilungen der bP und die daraus ersichtliche schädliche Neigung (Gewalttätigkeit, Respektlosigkeit gegenüber fremden Vermögen und körperlicher Integrität Anderer, Drogenkonsum, Verhalten gegenüber Frauen) liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr ist sie eben auch nicht davor zurückgeschreckt, massiv gegen die körperliche Integrität anderer Personen, insbesondere fortgesetzt gegenüber ihrer Freundin vorzugehen. Sie schreckte auch nicht davor zurück, ihre Bereicherungsgelüste unter Missachtung der Gesetze und Anwendung erheblicher Gewalt zu stillen. Es wurde aus dem Verhalten der bP offenbar, dass sie dazu neigt, in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen, auch wenn es sich bei dem Strafurteil um ihre erste Verurteilung handelt. Da Konflikte im täglichen Leben häufig auftreten können und die bP in solchen Situationen offensichtlich nicht vor Gewalthandlungen zurückschreckt, ist von einer negativen Gefährlichkeitsprognose auszugehen.

Aus dem Gesamtverhalten der bP ist zu erkennen, dass diese offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österr. Rechtsordnung zu respektieren. Zusätzlich neigt sie eindeutig dazu, Probleme mit Gewalt zu lösen, wobei sie auch ein hohes Aggressionspotential und eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft aufweist. Zudem fehlt es ihr auch an einer der österreichischen Gesellschaft immanenten Wertevorstellung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Rollenverständnis von Frauen, was sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich bestätigt hat. Sie versucht, die zum Teil schweren Straftaten teilweise abzustreiten und zu bagatellisieren, obwohl diese dem Gerichtsurteil eindeutig zu entnehmen sind und bringt damit auch deutlich ihre totale Missachtung des österreichische Rechtssystems zum Ausdruck.

Bei den Strafzumessungsgründen wirkten sich die objektive (teilweise) Schadensgutmachung zum Faktum der dauernden Sachentziehung und des Raubes, der geringe Schaden beim Raub sowie der bisherige untadelige Lebenswandel als mildernd aus.

Jedoch schlugen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie der längere Tatzeitraum beim Faktum IV als erschwerend zu Buche.

Die bP zeigte sich nach wie vor uneinsichtig und nicht bereit, den Unrechtsgehalt der teils schweren Straftaten einzugestehen oder zu ihrer Aggressivität zu stehen. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass sie sich bei der Ex-Freundin oder dem Opfern des Raubüberfalles entschuldigt oder diesen selbst Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz bezahlt hätte, auch wenn der Vater zumindest einen Teilschmerzensgeldbetrag im Rahmen der Privatbeteiligung im Strafverfahren übernommen hat. Ebenso wenig konnte sie den Nachweis erbringen, dass sie von sich aus in den letzten Jahren ein Antiaggressionstraining oder eine sonstige Therapie besucht hätte, um die hochgradige Aggressivität in den Griff zu bekommen.

Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die bP eine äußerst schwerwiegende, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes daher durchaus angemessen mit 10 Jahren.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist (vgl. rechtliche Beurteilung unten).

II.2.4.6. Bei der Stellungnahme vom 10.05.2019 gab die bP als Auswanderungsgrund an, dass sie als kurdischer Alevit eine Minderheit darstellen würde und die Kultur, Religion und Sprache in der Türkei nicht ausüben dürfte. Auch bei der Einvernahme vor der bB gab die bP an, dass sie als Kurde überall Schwierigkeiten haben würde, da die Familie und auch der Großvater Probleme hatten. Sie hätten Informationen von den Nachrichten und Bekannten. Angegeben wurde im Dezember 2019, dass bei einer Abschiebung in die Türkei die Gefahr bestehen würde, dass die bP wegen angeblicher Verbindung zur PKK festgenommen wird. Immerhin wären bei Razzien am 19.08.2019 418 Personen deswegen festgenommen worden. Da die Familie seinerzeit wegen politischer Gründe die Türkei verlassen hätte, könnten die Behörden auf die seinerzeitigen Motive für die Ausreise stoßen und hinterfragen, warum ein Mitglied der Familie jetzt zurückkehrt.

Auch brachte die bP vor, Befürchtungen im Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes als kurdisch-stämmiger Rekrut zu haben. Ferner wurden Ausführungen im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die prekäre Situation in Bezug auf die Menschenrechte in der Türkei getätigt und wurde ausgeführt, dass die bP – wie sich dem Bescheid entnehmen ließe – von Interpol XXXX „registriert“ worden sei und wären die türkischen Sicherheitsbehörden nun auch über seine Rückkehr informiert.

Dazu ist zunächst einleitend festzuhalten, dass die bP über ausdrückliche Nachfrage durch das BFA keinen (wiederholten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, weshalb sich das BVwG mit dem von der bP im Zuge des Rückkehrentscheidungsverfahrens erstatteten Gefährdungsvorbringen näher auseinanderzusetzen hat (VwGH vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0099; vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, unter Rn. 24 angestellten einleitenden Überlegungen auch nach Änderung des § 52 Abs. 9 FPG durch das FrÄG 2017 weiterhin gültig).

Am Rande sei vorweg angeführt, dass die bP zwar aufgrund der Formulierung in einem Satz quasi festgehalten hat, dass der bP im Rahmen einer Rückkehr Gefahr drohe, dies aber in Zusammenschau der Begründung der bB ein bloßes Versehen darstellt.

Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdisch-alevitischen Abstammung ist auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden und Aleviten nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit oder alevitischen Glaubens in der Türkei systematisch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Laut Länderinformationsblatt deuten aktuelle Zahlen auf eine Anzahl von 20 bis 25 Millionen Aleviten hin. Viele Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen einer halben und mehreren Millionen). Eine systematische Verfolgung dieser Gruppe kann aus den Länderfeststellungen jedoch nicht abgeleitet werden.

Hinsichtlich des Wehrdienstes gab die bP schon einmal widersprüchlich an, zu befürchten, im Krieg gegen die PKK verheizt zu werden und einmal, dabei Schwierigkeiten wegen des Namens haben zu können.

Es ist zu bemerken, dass der Vater der bP 2002 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Zusammengefasst gab er an, dass er aufgrund der Unterstützung der PKK verurteilt und inhaftiert wurde und massiven Problemen ausgesetzt war. Die damals minderjährige bP gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und war damit einverstanden, dass der Antrag gemeinsam mit dem des Vaters entschieden wird. Bezüglich der seinerzeitigen Fluchtgründe der Familie wird darauf hingewiesen, dass die Anträge auf internationalen Schutz, in welchen die Fluchtgründe ausführlich geprüft wurden, im Instanzenzug negativ entschieden wurden. Es wurde festgestellt, dass keine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründe und auch keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegen.

Eine Verfolgungsgefährdung wegen der bereits vor fast 20 Jahren ausgereisten Familie im Zusammenhang mit der PKK kann schon mangels zeitlichem Konnex nicht angenommen werden und waren auch die Ausführungen der bP dazu vage und undetailliert und stützen sich auf Mutmaßungen und angebliche Erzählungen von Freunden.

Die bP hätte sich gemäß Länderfeststellungen auch vom Wehrdienst freikaufen können.

Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen.

Artikel 39 des Wehrdienstgesetzes definiert unter der Bezeichnung „Militärdienst mit Devisenzahlung“ (Dövizle Askerlik) Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die auf Dauer im Ausland leben bzw. die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben. Mit dem neuen Gesetz ist die Freikaufsumme nun auch in Höhe von 31.000 Türkische Lira nach dem jeweiligen Devisenkurs vom 1.1. des Jahres zu zahlen, und zwar auf einmal (Connection e.V. 11.07.2019). Es gibt keine Altersbegrenzung für die Zahlung. Es ist auch kein Militärdienst in der Türkei abzuleisten. (Connection e.V. 11.7.2019, vgl. MFA-NL 11.7.2019). Jedoch müssen im Ausland lebende Wehrpflichtige einen Online-Kurs beim türkischen Verteidigungsministerium absolvieren, bevor sie sich freikaufen können (MFA-NL 11.7.2019, vgl. ÖB 10.2019).

Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten alleine wegen ihrer Abstammung anders behandelt werden. Zudem hat die Armee vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt. Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder die kurdische, noch die alevitische Minderheit betreffend. Der Einsatzort für den Wehrdienst wird weiter durch das Los bestimmt (ÖB 10.2019).

Zur Leistbarkeit des Freikaufens vom Militärdienst steht es der bP frei, Unterstützung von den Verwandten einzuholen. Darüber hinaus ist die bP arbeitsfähig. Zum aktuellen Zeitpunkt konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Drogenabhängigkeit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit hätte.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass jeder türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht unterliegt. Laut Angaben der bP befand sich diese im Alter von 22 und 24 Jahren in der Türkei zu Besuchszwecken, woraus abzuleiten ist, dass ihr sowohl Einreise als auch Aufenthalt und Ausreise problemlos möglich waren, zumal sie diesbezüglich auch keine Probleme ins Treffen führte.

Das allgemeine Vorbringen, beim Militärdienst aufgrund der kurdischen Ethnie Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, widerspricht den zur Situation in der Türkei getroffenen Feststellungen, in denen mit hinreichender Deutlichkeit belegt ist, dass türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit oder alvitischen Glaubens alleine aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind.

Zu den Befürchtungen der bP wegen der Straftaten in Österreich ist festzustellen, dass die Türkei davon keine Kenntnis hat und lediglich die Identität der bP über Interpol festgestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Rückkehrentscheidung

II.3.2.1. Assoziierungsabkommen

Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

Art. 7 ARB 1/80 lautet:

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Art. 6 ARB 1/80

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht mehr anwendbar (VwGHZ vom 28.02.2019, Zl. Ra 2018/22/0100; vgl. EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan).

II.3.2.2. Die bP, deren türkischer Vater seit Jahren dem österreichischen Arbeitsmarkt angehört, ging in Österreich einer zumindest über 4 Jahre dauernden ordnungsgemäßen Beschäftigung nach. Daher kommen die Bestimmungen des ARB 1/80 zur Anwendung.

Selbst wenn die bP nicht unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).

Aus den Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.

II.3.2.3. Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform.

Der erhöhte, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erfüllende Gefährdungsmaßstab ist aufgrund der schweren Straffälligkeit und dem Gesamtverhalten der bP erfüllt.

II.3.3. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen

Die Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem richtigerweise auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt, da die bP rechtmäßig aufhältig ist. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP auszugehen ist, da eine Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe vorliegt.

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.

nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.

nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

§ 11. NAG (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

§ 58. AsylG (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

II.3.3.2. Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren

Die bP stellt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass jedenfalls eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der dargestellten Judikatur gemäß § 52 FPG samt Einreiseverbot auszusprechen war und stehen auch die familiären- und privaten Bindungen einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. Ausführungen unten).

II.3.3.3. Interessensabwägung

Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt und in der rechtlichen Begründung noch zu erörtern ist, stellt die bP eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

II.3.3.3.1. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L519_2230097_1_00/image001.jpg8/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L519_2230097_1_00/image001.jpg/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L519_2230097_1_00/image001.jpgEMRK/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L519_2230097_1_00/image001.jpgist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L519_2230097_1_00/image001.jpgEMRK/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L519_2230097_1_00/image001.jpg- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L519_2230097_1_00/image001.jpg8/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L519_2230097_1_00/image001.jpg; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.3.3.2. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

Die bP hält sich legal hier auf und verfügt über die dargestellten familiären und privaten Anknüpfungspunkte, da sie aber schwer straffällig wurde, war nunmehr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen.

Nach einem VwGH Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479 sowie nach einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fällt die familiäre Beziehung unter Erwachsene nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzlich Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Weder aus der Aktenlage noch aus Stellungnahmen oder Beschwerde sind Hinweise auf ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis hervorgetreten.

Vor der Inhaftierung hatte die bP keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihren Eltern oder ihren Brüdern.

Gemäß der Judikatur des EGMR sind jedoch lediglich finanzielle Bindungen nicht hinreichend um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Zur nunmehr Bekannten der bP, von welcher sie nicht einmal den Nachnamen kennt, kann ebenso keine familiäre Bindung angenommen werden, da die bP auch mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und sie sie erst seit kurzer Zeit, insbesondere der Inhaftierung besser kennt.

Sohin stellt die Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Die bP spricht zwar sehr gut Deutsch, es geht aus dem Akteninhalt jedoch nicht hervor, dass sie durchgängig selbsterhaltungsfähig wäre, wenngleich sie zeitweise gearbeitet hat, so hat sie dennoch einen erheblichen Zeitraum von staatlichen Leistungen gelebt. Es wurden auch keinerlei Empfehlungsschreiben vorgelegt, welche eine außergewöhnliche Integration belegen würden und ergab sich diesbezüglich auch nichts in der mündlichen Verhandlung. Die Tätigkeit als Reinigungskraft im Gefängnis wurde von der bP erst unmittelbar vor der Verhandlung aufgenommen, offenbar um sich in ein besseres Licht zu rücken. Die bP konnte in der Verhandlung nur einen alevitischen Verein, in dem sie Mitglied gewesen sei, benennen und bleibt damit die sportliche Betätigung des Fußballspielens. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr war festzuhalten, dass die bP beruflich und gesellschaftlich kaum integriert ist und von ihrer Familie in Österreich unterstützt wird.

Zudem darf keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass die bP schwer straffällig wurde und offensichtlich auch während der Hafterleichterung durch die Fußfessel kein Wohlverhalten an den Tag legen konnte und sie auch Eltern und Bruder, bei welchen sie während des elektronisch überwachten Hausarrests wohnte, keinesfalls von weiteren Gesetzeswidrigkeiten abhalten konnten.

Auch ist eine etwaige Arbeitsplatzzusage – welche im Übrigen nicht belegt wurde – nicht besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Zu bewerten ist, dass die bP illegal nach Österreich gereist ist und einen unbegründeten Asylantrag stellte. So war das Aufenthaltsrecht zunächst lediglich wegen der Asylantragstellung rechtmäßig. Seit 09.11.2011 ist die bP im Besitz eines Aufenthaltstitels.

Obwohl die bP die Hälfte des Lebens in Österreich verbracht hat, hat sie die Zeit keinesfalls genutzt, um eine gelungene Integration zu präsentieren. Sie hat weder eine Ausbildung abgeschlossen noch hält sie sich an die Rechts- bzw. Werteordnung Österreichs oder zeigt sie Respekt vor den Mitmenschen, wodurch das Privatleben erheblich gemindert wird.

Trotz der persönlichen Interessen nahm sie bewusst in Kauf, dass die strafbaren Handlungen aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit sich bringen können und ist die Angabe im Schriftsatz, es wäre der bP nicht bewusst gewesen, dass durch die Straftat eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen kann, lediglich als Schutzbehauptung zu werten.

In der Türkei hat die bP die Schule abgeschlossen und wurde dort maßgeblich sozialisiert.

Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises und Verwandtschaft der bP existieren. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Die bP wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit der bP (vgl. Beweiswürdigung oben und Ausführungen zum Einreiseverbot unten) müssen die Interessen der bP im Rahmen ihres Privat- und Familienleben zurücktreten. Die bP verfügt nicht über derart enge Anknüpfungspunkte in Österreich zu den Eltern und Geschwistern, welche gegenüber den öffentlichen Interessen zurückzutreten hätten. Auch das durchwegs für die bP in positiver Hinsicht übermittelte Schreiben der Exgattin steht der Erlassung der Entscheidung nicht entgegen.

Die persönlichen Kontakte zu Österreich können mittels moderner sozialer Medien aufrechterhalten werden. Die Familie kann die bP gegebenenfalls begleiten oder zumindest besuchen. Die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme bedeutet auch keinen absoluten Abbruch der bestehenden Beziehungen.

Zudem kann keinesfalls das massiv gewalttätige bzw. straffällige Verhalten außer Acht gelassen werden. Es ist zwar die erste Verurteilung, jedoch brachte diese die erhebliche Gewaltbereitschaft, gepaart mit einem äußerst brutalen Vorgehen zum Vorschein. Die bP hat dadurch rechtlich geschützte Werte gröblich missachtet und gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verstoßen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich bei der bP um einen hochgefährlichen, brutalen Straftäter handelt, dessen Aufenthalt die Sicherheit der Gesellschaft massiv gefährdet. Im Hinblick auf die äußerst aggressiv begangen strafbaren Handlungen ist die Integration in sozialer Hinsicht keinesfalls gelungen. Das massiv sozialschädliche Verhalten läuft einem gedeihlichen Zusammenleben zuwider. Die bP missachtete die österreichische Rechtsordnung und zeigte keinen Respekt vor den Mitmenschen und deren Eigentum. Dazu kommt ein bestehendes Waffenverbot. Die bP ist nach wie vor nicht gewillt, das volle Unrecht der Taten einzugestehen und legt auch nach wie vor ein aggressives Verhalten an den Tag, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach wie vor gegeben ist.

Hinsichtlich er konkreten Tathandlungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Feststellungen verwiesen. Sie zeigte dabei erhebliche Aggression und Brutalität. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war bislang immer nur befristet. Sie verfügt in der Türkei noch über Familienangehörige.

Es musste ihr bei den Tathandlungen betreffend einer etwaigen Rückkehrentscheidung zumindest latent bewusst sein, dass sich die von ihr begangene Tat negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet und damit für ein Führen eines gemeinsamen Familienlebens hier nachteilig auswirken wird. Dessen ungeachtet schritt sie zu diesen drastischen Maßnahmen.

Angesichts ihres Verhaltens hat sie allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland hinzunehmen.

Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von der Ehegattin und den Kindern kommen kann, sofern diese nicht mitziehen würden, ist angesichts dieses gezeigten Verhaltens bzw. durch die Straffälligkeit durch das hohe öffentliche Interesse hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dies gilt umso mehr für eine Trennung von Eltern und Geschwistern. Auch kann kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden.

Trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland vermag sich die bP aufgrund der schweren Strafdelinquenz und des langen Zeitraums der Beschäftigungslosigkeit auf eine wesentliche Integration in Österreich nicht zu berufen (vgl. VwGH 13.06.1996, 96/18/0214, wonach auch dann, wenn sich ein Fremder bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhält, von einer zu seinen Gunsten ausschlagenden Integration nicht gesprochen werden kann, wenn das Ausmaß der dafür wesentlichen sozialen Komponente angesichts häufiger und zum Teil schwerer Straftaten sowie kurzer Beschäftigung als gering anzusehen ist).

Ist – wie im gegenständlichen Fall - angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verhältnismäßig, darf grundsätzlich auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0915; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0625; VwGH 10.12.2008, 2008/22/0580).

Auch sind – im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde - weder die durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 außer Kraft gesetzte Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 noch eine günstigere Vorgängerregelung - etwa § 64 Abs. 1 FPG idF des FrÄG 2011 – zu Gunsten der bP anzuwenden, da die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln nicht zum Tragen kommen, zumal die Eliminierung dieser Vorschriften - ebenso wie vorangegangene Modifikationen - türkische Staatsangehörige und Gemeinschaftsangehörige in gleicher Weise betrafen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich somit ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung festzustellen, dass ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

II.3.4. Abschiebung

II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen und den Ausführungen in der Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte – insbesondere im Hinblick auf die kurdisch-alevitische Abstammung und die Ableistung des Militärdienstes - dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.2. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird darüber hinaus festgestellt, dass diese in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen. Auch steht es der bP frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

In der Türkei ist die Grundversorgung sichergestellt. Auch Sozialleistungen für Bedürftige können in Anspruch genommen werden. Die Familie kann als soziales Auffangnetz fungieren und die bP bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen. Auch finanzielle Leistungen können über Landesgrenzen hinweg erfolgen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

II.3.5. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. §§ 57 oder 55 AsylG. Es wurden keine Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt und war auch nicht erkennbar, dass von Amts wegen solche zu erteilen gewesen wären.

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).

Ebensowenig ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu prüfen, da kein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG vorliegt.

Eine Frist zu freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen iZm § 18 BFA-VG nicht erteilt.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

II.3.6. Einreiseverbot

II.3.6.1. § 53 FPG lautet:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbtoder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

II.3.6.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.

Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).

II.3.6.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.

Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138).

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).

Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).

In seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075 hielt der VwGH fest, dass das VwG zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit") geschlossen hat. In diese Beurteilung musste das VwG aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom VwG angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (vgl. E 19. März 2013, 2011/21/0152; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das VwG ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Insgesamt wurde bei dieser Stattgabe einer Amtsrevision die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf sechs Monate als "krasse Fehlbeurteilung" durch das BVwG gesehen. Demgegenüber wurde die Revision zurückgewiesen, nachdem das BVwG das auf sieben Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt hat, da der BF zusammengefasst lediglich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach dem SMG verurteilt wurde.

In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährugn für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismässig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.

Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19 jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:

die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung;

die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend);

das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe;

andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit);

soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei;

In seiner Entscheidung vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232 hat der VwGH konkret betreffend einem seit dem Altern von 15 Jahren aufhältigen türkischen Staatsangehörigen, welcher wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt verurteilt worden ist, festgehalten:

Vor diesem Hintergrund war es somit auch nicht unvertretbar, dem Revisionswerber ein besonders großes Gefährdungspotential zu attestieren und demzufolge die Dauer des Einreiseverbotes noch um ein Jahr zu erhöhen, zumal insoweit kein Verbot der "reformatio in peius" besteht (siehe dazu VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes mit zehn Jahren war entgegen der Meinung in der Revision nicht schon deshalb unzulässig, weil das Strafgericht eine - fallbezogen relativ milde - teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt hatte, zumal es bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben der Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen in erster Linie auf das bisherige Verhalten und auf die sich daraus ergebende Gefährdungsprognose ankommt (vgl. etwa jüngst VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 36). Die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes stellt jedenfalls keinen rein mathematischen Vorgang dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7), was auch für ein Einreiseverbot gilt. Demzufolge war es nicht rechtswidrig, dass das BVwG dabei vor allem auf die dem Revisionswerber zur Last liegende massive und besonders verwerfliche Straftat, die - wie das BVwG noch unbestritten konstatierte - beim Opfer auch psychische Folgen (Panikattacken) nach sich gezogen hatte, und die hieraus abzuleitende sehr schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen abstellte. Angesichts dessen stehen der Erhöhung der Dauer des Einreiseverbotes auch die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich trotz seines langen Inlandsaufenthalts und einer teilweisen beruflichen Integration nicht zwingend entgegen.

11 Demzufolge erweist sich auch die Abwägung nach § 9 BFA-VG nicht als unvertretbar. Die Trennung von den in Österreich lebenden Familienangehörigen ist nämlich im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der in Rede stehenden Art hinzunehmen. In Bezug auf Besuchsmöglichkeit des kranken und nicht reisefähigen Vaters ist der Revisionswerber auf die Möglichkeit der Erlangung eines Visums nach § 26a FPG zu verweisen. Im Übrigen ist noch festzuhalten, dass der Revisionswerber nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis auch in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte (Großmutter und Schwester samt Familie sowie weitere Verwandte) verfügt und dass er in einem im Eigentum des Vaters stehenden Haus eine Wohnmöglichkeit hat.

II.3.6.4. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt der bP stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde.

Das Landesgericht XXXX verurteilte die bP am XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren.

Bei den Strafzumessungsgründen wirkten sich die objektive (teilweise) Schadensgutmachung zum Faktum der dauernden Sachentziehung und des Raubes, der geringe Schaden beim Faktum des Raubes sowie der bisherige untadelige Lebenswandel als mildernd aus.

Jedoch schlugen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie der längere Tatzeitraum beim Faktum IV als erschwerend zu Buche.

Zudem wurde ein Waffenverbot über die bP verhängt.

Es folgten bereits nach der Einreise der bP in Österreich diverse Anzeigen. Auch wenn diese teilweise nicht zu strafrechtlichen Sanktionen geführt haben bzw. die Verfahren eingestellt oder durch Diversion beendet wurden, sind diese jedenfalls ein weiteres Indiz auf das gesamte Fehlverhalten und müssen somit auch bei der Gesamtbeurteilung beachtet werden. Im Übrigen steht auch in jenen Fällen, die durch Diversion beendet wurde, das schuldhafte Verhalten der bP fest, auch wenn es zu keinem Strafausspruch gekommen ist.

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).

Das der bP vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten der bP in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert.

So zeigte die bP über einen langen Zeitraum hinweg, dass sie mit beträchtlicher krimineller und gewalttätiger Energie gerade gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person ausgestattet ist. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die kriminelle bzw. enorm gewaltbereite Motivation bloß punktuell und kurzfristig besteht, sondern in Form einer persönlichen Disposition. Offensichtlich suchte die bP nicht nur in Konfliktsituationen, sondern auch aus banalen Situationen heraus, wie unter anderem dem Verlieren eines Fußballspiels, immer wieder gewaltsame Lösungen bzw. entlud den Frust auf brutale Art und Weise. Da im täglichen Leben häufig Konflikte auftreten können und die bP weder in solchen Situationen, sondern auch im Rahmen eines geplanten Raubes offensichtlich nicht vor massiver Gewaltanwendung zurückschreckt, ist zweifellos von einer negativen Gefährlichkeitsprognose auszugehen.

Zudem darf keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass die bP straffällig wurde und offensichtlich auch während der eingeschränkten Freiheit mit der Fußfessel kein Wohlverhalten an den Tag gelegt hat und sie auch Eltern und Bruder, bei welchen sie während dem elektronisch überwachten Hausarrest wohnte, keinesfalls von weiteren Gesetzeswidrigkeiten abhalten konnten.

Auch ist eine etwaige Arbeitsplatzzusage – welche im Übrigen nicht belegt wurde - nach der Haftentlassung kein Garant für ein künftiges Wohlverhalten.

Durch die Taten hat die bP gezeigt, dass sie die Werteordnung Österreichs und ihre Mitmenschen nicht respektiert und brachte damit die negierende Haltung der Rechtsordnung gegenüber deutlich zum Ausdruck.

Selbst die Tatsache, dass der Schaden teilweise durch den Vater wieder gut gemacht wurde sowie der geringe Schaden des Raubes können der Erlassung der gegenständlichen Maßnahme nicht entgegenstehen. So sind auch nicht nur die massiven körperlichen Schäden der Opfer in Betracht zu ziehen, sondern auch die negativen Auswirkungen und Schäden auf deren psychische Verfassung. Wie bereits dargelegt fehlt es der bP auch an einer entsprechenden Unrechtseinsicht und negiert sie die vom Strafgericht festgestellten Handlungen teilweise noch immer.

Schließlich konsumierte die bP erneut Suchtmittel, trotz der Beendigung der Freundschaften, welche sie als Auslöser für die Straftaten angab und selbst während des erleichterten Arrestes. Die Therapien werden gesehen, wenngleich diese letztlich nicht freiwillig waren. Dennoch konnte die bP nicht einmal während der Verbüßung der Freiheitsstrafe, im Zuge des elektronisch überwachten Hausarrestes ein Wohlverhalten an den Tag legen und konsumierte offensichtlich wieder Suchtmittel, weshalb sie die Freiheitsstrafe wieder in der Justizanstalt verbüßt.

Es muss auch jedenfalls unter dem Aspekt der andauernden Gewaltanwendung und aufgrund der brutalen Vorgehensweise bei dem Raubüberfall von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Zudem hat die bP durch den neuerlichen Suchtmittelkonsum wieder ein sozialschädigendes Verhalten an den Tag gelegt und bewiesen, dass die vergangenen Taten keine absolute Ausnahme waren, sondern die bP mit beachtlicher krimineller Energie ausgestattet ist und bis dato keinen Gesinnungswandel vollzogen hat.

In Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten und der dafür verhängten Strafe (3 Jahre) sowie dem sich daraus ergebenden persönlichen Verhalten und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit stellt der Aufenthalt der bP daher eine gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist.

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).

Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf Ihr zukünftiges Verhalten in einem von Ihnen frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung in Freiheit.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret und nachvolllziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

Bezüglich der Höhe des Einreiseverbotes wird angegeben, dass es gem. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, möglich ist ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Sohin ist beinahe die Höchstgrenze ausgenutzt.

Aufgrund des massiven und gewalttätigen Fehlverhaltens ist es dringend geboten, alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um derartigen Verhaltensweisen in geeigneter Weise entgegenzusteuern. So ist es notwendig ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer von 10 Jahren zu verhängen, um den Schutz der Gesellschaft zu gewährleisten zu können und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu bestärken.

Auch die persönlichen Bindungen in Österreich gestalten sich keinesfalls derart, als dass sie der gegenständlichen Maßnahme ausreichend entgegenstehen würden.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die bP eine äußerst schwerwiegende (und selbst eine gegenwärtige und tatsächliche) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer, der Wertevorstellung hinsichtlich der Gleichstellung von Frau und Mann, und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verbunden mit der offensichtlichen Bereitschaft, die österr. Rechtsordnung zu missachten, ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit 10 Jahren jedenfalls als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Österreich kann die bP durch Besuche von diesen in der Türkei und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der bP ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).

Gerade das Verhalten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vermag jedoch eine für ihn sprechende Gefährdungsprognose und sohin Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht zu begründen.

Eine besondere Integration ist nicht erkennbar und konnten auch die familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

Demzufolge waren die Anträge der bP hinsichtlich Aufhebung bzw. in eventu Beschränkung sowie Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht als unbegründet abzuweisen.

II.3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, da über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits gesondert abgesprochen wurde.

Zu AII)

II.4. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die hier gewählte Vorgangsweise entspricht innerstaatlichen, verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben (vgl. insbes. Erk. des vom VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien) und ist der Zeitpunkt der Abschiebung gem. § 46 FPG seitens der bB im Lichte der Ausführungen des VwGH in seinem Erk. 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 festzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt eines Einreiseverbotes abgeht.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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