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L515 2167694-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2167694-1
L515 2167694-1Tribunale amministrativo federale26 ago 2020
Abwesenheit Familienverfahren Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Mitwirkungspflicht non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat
L515 2167694-1/27EL515 2167920-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX in XXXX , StA. Armenien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.
I.3.1. Die bP1 brachte vor, in Armenien Zeuge eines Verkehrsunfalles bzw. eines Mordes gewesen zu sein. Wegen dieser Zeugenschaft bzw. weil sie sich an die Sicherheitskräfte gewandt hätte, sei sie gravierenden Repressalien ausgesetzt gewesen, worauf sie Armenien verlassen hätte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die bP1 an verschiedenen Erkrankungen leidet und legte sie hierzu ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen in Bezug auf durchgeführte Behandlungen vor. Seitens der bB wurde hierzu ein medizinisches Gutachten eingeholt, woraus sich ergibt, dass die bP1 an keiner akut lebensbedrohlicher Erkrankung leidet.
I.3.2. Die bP2 berief sich auf die Gründe von bP1 und legte ebenfalls verschiede medizinischen Unterlagen in Bezug auf durchgeführte Behandlungen vor. Seitens der bB wurde hierzu auch in ihrem Fall ein medizinisches Gutachten eingeholt, woraus sich ergibt, dass auch die bP2 an keiner akut lebensbedrohlicher Erkrankung leidet.
I.3.3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden
(Auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
„…
-Sie sind spätestens am 26.11.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist.
-Am 26.11.2015 haben Sie auf der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus der Republik Armenien zu stammen sowie am XXXX in XXXX geboren zu sein.
-Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 26.11.2015 vor der XXXX i.A. haben Sie zu den Fluchtgründen befragt folgendes an:
[…]
Am XXXX 09.2015 war ich Zeuge eines Autounfalles. Ich beobachtete wie eine Person von einem schwarzer Jeep auf der Straße lag. Ich stieg aus meinem Auto und ging zu der am Boden liegenden Person, es waren auch andere Personen dort. Als ich mein Handy nahm und die Rettung anrufen wollte, nahmen mir einige dort anwesende Personen mein Handy weg, mein Handy haben sie zertrümmert, sie haben mich geschlagen. Ich wurde bewusstlos. Als ich zu mir kam, war niemand mehr dort. Auf dem Weg nach Hause ging ich zur Polizei und wollte Anzeige erstatten. Die Polizei nahm die Telefonnummer von meinem Festnetz entgegen und rief mich am drauffolgenden Tag an, daß ich zu ihnen kommen soll. Bei der Polizei habe ich dann erzählt, was alles passiert ist. Die Polizei sagte mir, sie wird sich darum kümmern. Ca 5 Tage später wurde ich wieder von fremden Männern geschlagen. Sie warnten und drohten mir, falls ich wieder zur Polizei gehe, werden sie mich umbringen. Ich ging trotzdem zur Polizei, der Kommandant empfing mich, dabei hat er seine Pistole gezogen und auf mich gezielt. Er sagte es ist besser, daß ich den Vorfall vergesse bzw daß ich nichts gesehen habe. Daraufhin entschloss ich mich das Land zu verlassen.
…
-Sie wurden am 20.07.2016 von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen. …
…
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Ja, 3 Kinder.
…
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
VP: Ja, eine Tochter und einen Sohn.
…
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Schlecht. Ich hatte schon zwei Mal einen Hirnschlag erlitten, hoher Blutdruck, Probleme den Beinen und dem Rücken und Prostata und Schilddrüsen. Weiters noch Probleme mit der Blase.
…
LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?
VP: Meine Tochter lebt in Jerewan.
LA: Hat diese dort Probleme?
VP: Nein.
LA: Wovon bestreitet sie ihren Lebensunterhalt?
VP: Sie arbeitet.
LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Tochter, haben Sie Kontakt?
VP: Ja, wir stehen im ständigen Kontakt. Wir haben aber unserer Tochter verboten nach XXXX zu fahren. Keiner soll wissen, wo sie wohnt.
…
LA: Könnten Sie wieder in Armenien wohnen?
VP: Nein, erst wenn der Präsident, der ganze Staatsapparat getauscht wird dann vielleicht.
LA: Wieso können Sie nicht in Armenien leben?
VP: Weil mir bei der Polizei gedroht wurde. Und wenn nicht die Polizei dann andere Personen. Es waren keine einfachen Bürger. In meiner Heimat gibt es Personen die außer dem Gesetzt stehen. Sie dürfen alles machen. Man kann sich nirgends beschweren. Die hingen alle zusammen. Deshalb kann man sich an niemanden wenden.
LA: Wer sind diese Personen?
VP: Ich vermute, dass diese Personen die Leibwache von einem Bezirkshauptmann sind.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder in der EU bzw. in Österreich Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Gerichten, Polizei oder Verwaltungsbehörden?
VP: Nein.
LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Ich habe Rente bekommen. Und hatte einen Kleingarten. Außerdem mein Sohn hat uns unterstützt.
LA: Davon konnten Sie leben?
VP: Ja. Wir mussten nicht hungern. Konnten aber nicht ins Krankenhaus gehen oder Medikamente kaufen.
…
LA: Bekommen Sie sonst eine finanzielle Unterstützung von Personen aus Österreich oder aus dem Raum der EU?
VP: Nein, nur die Hilfe vom österreichischen Staat auch medizinische Versorgung bekommen wir vom Staat.
LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?
VP: Nein.
LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?
VP: Nein, in keinen.
LA: Sprechen Sie Deutsch?
VP:. Nein. (auf Russisch)
LA: Sie machten detaillierte Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben korrekt oder möchten Sie dazu etwas korrigieren?
VP: Nein, es ist alles richtig gesagt.
LA: Stimmt es, dass Sie für die Schleppung 5500.- EURO bezahlt haben und woher hatten Sie das Geld?
VP: Ja, das ist richtig. Das Geld stammt aus dem Autoverkauf.
…
Nach den allgemeinen Fragen zu Ihren persönlichen Umständen und Ihrer Reise werde ich Sie nun jetzt zu Ihrem Fluchtgrund befragen:
LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Armenien verlassen mussten und auch nicht nach Armenien zurück können. Bitte schildern Sie nun die Fluchtgründe im Detail?
VP: Ich war Zeuge eines Unfalles. Eine Person lag verletzt am Boden. Ich wollte per Handy die Rettung verständigen. Mir wurde mein Handy aus der Hand geschlagen und zertreten. Dann wurde ich zusammengeschlagen. Ich wandte mich an die Polizei. Der Leiter der Polizei war nicht auf der Dienststelle. Ich habe meine Festnetznummer hinterlassen. Am nächsten Tag in der Früh rief mich dieser an. Ich sollte zur Dienststelle kommen. Ich habe diesem Leiter erzählt was vorgefallen ist. Der Leiter sagte, sie werden dieser Sache nachgehen. Er nahm meine Informationen zu Kenntnis und ich sollte einfach nach Hause gehen. 5 Tage später war ich in meiner Garage. Ich hörte dann Stimmen. Jemand wollte mich sprechen. Ich ging raus und wurde geschlagen. Diese Personen sagten, warum ich mich beschwert habe, obwohl mir gesagt wurde ich solle mich an niemanden wenden. Sie sagten noch, wenn ich mich nochmals an jemanden wenden sollte werden sie mich umbringen. Das waren die gleichen Personen, die am Unfall beteiligt waren. Sie drohten indem sie noch sagten, dass wenn ich mich an die Polizei wenden soll, dann werde nicht nur ich, sondern die gesamte Familie getötet. Ich war zu dem Zeitpunkt alleine. Meine Frau war in Jerewan. Meine Nachbarn brachten mich zu meiner Wohnung und riefen meine Frau an. Am nächsten Tag war sie da. Ich war schlimm verletzt meine Frau hat mich gepflegt. Ich sagte, zu meiner Frau, dass wir uns nicht ans Krankenhaus wenden. Ich kenne einen Chirurgen, der kam zu mir nach Hause und versorgte die Wunden. 10 Tage später, als es mir einiger Maßen besser ging. Bin ich wieder zur Polizei gegangen. Ich wurde zum Büro des Polizeileiters begleitet. Ich erzählte ihm, dass ich nach dem Vorfall aufgesucht und zusammengeschlagen wurde. Dieser Polizeileiter holte seine Pistole aus dem Halfter, richtete Sie auf meinen Kopf und sagte, ich weiß zu viel ich soll weggehen solange ich noch lebe und nie wieder zurückkommen. Da wurde mir klar, dass es nichts bringt. Sie alle stecken unter einer Decke. Ich habe mich erschrocken, als ich nach Hause kam rief ich meinen Sohn an und erzählte ihm diese Geschichte. Dann meine Frau. Der Sohn sagte zu mir ich soll alles zurücklassen und das Land verlassen.
LA: Wann genau war der Vorfall als Sie Zeuge des Unfalls waren?
VP: Am XXXX 2015.
LA: Wäre nicht möglich gewesen, dass Sie in eine größere Stadt ziehen, wo man Sie nicht kennt?
VP: Ich bin mir sicher, dass diese Personen überall in Armenien finden konnten. Ich hatte Angst, mein Sohn meinte ich sollte zu ihm kommen.
LA: Wenn Sie nicht mehr zu Polizei gegangen wären, hätten Sie dann auch Probleme gehabt?
VP: Das weiß ich nicht. Ich hätte mich eigentlich an niemanden gewendet und bekam trotzdem einen Besuch. Ich weiß nicht, ob es eine Fortsetzung der Geschichte gegeben hätte, wenn ich zu Hause geblieben wäre. In Armenien herrscht Gesetzlosigkeit. Jeder macht was er will. Wir haben zu Hause niemanden der uns beschütz. Wir sind aber schon ältere Menschen.
LA: Haben Sie versucht diesen Vorfall bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Ombudsmann anzuzeigen?
VP: Der Polizeileiter sagte mir damals noch, wenn ich mich an höhere Instanzen wenden sollte, wird es nichts bringen, ich werde davon nur Schaden nehmen. Sie alle hängen zusammen. Und ganz oben über ihnen steht der Präsident.
LA: Wenn in Armenien Gesetzlosigkeit herrscht, dann müssten alle Armenier ja Armenien verlassen. Was sagen sie dazu?
VP: Dieser Prozess ist ja schon im Gange, die Menschen fahren nach und nach weg. Es wird nur gesagt, das in Armenien alles gut ist, aber das ist nicht so.
LA: Wenn Sie in Armenien an einen anderen Ort gezogen wären woher hätten diese Personen wissen können wo Sie sich aufhalten?
VP: Armenien ist nicht groß. Diese Personen haben überall. Ihre Verbindungen.
LA: Ist Ihnen außer den oben erwähnten Vorfällen persönlich etwas passiert in Armenien?
VP: Nein.
…
-Sie wurden am 05.04.2017 von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei Sie folgendes angegeben haben (Schreibfehler berichtigt):
…
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Ich wurde frisch entlassen aus dem Krankenhaus. Nachgefragt: Ich wurde am 15. März 2017 entlassen. Ich wurde am Knie operiert, ein Platte wurde ersetzt.
LA: Können Sie dazu medizinische Unterlagen vorlegen?
VP: Ja, ich habe heute die Unterlagen mit.
Anm: Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.
LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht?
VP: Ja.
LA: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Herkunftsstaates oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weitergeleitet. Ist Ihnen diese Vertraulichkeit bewusst?
VP: Ja.
LA: Sie haben in Ihrem Verfahren bei den bis jetzt durchgeführten Befragungen immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja.
LA: Es wurden Ihnen diese Einvernahmen richtig rückübersetz und es wurde alles korrekt protokolliert?
VP: Ja.
LA: Haben Sie heute Dokumente mit die Sie vorlegen möchten?
VP: Nein, ich habe alle Unterlagen vorgelegt, die ich hatte.
LA: Laut Visa-Treffer müssten Sie ein Dokument mit Nr. XXXX besitzen. Wo befindet sich dieses Dokument?
VP: Ich war nicht in Italien.
LA: Wie kann das sein, hier steht Ihr Name und Geburtsdatum auf dem Visum?
VP: Ich verstehe nicht wie das gekommen ist.
LA: Wann sind Sie nach Italien gereist?
VP: Letztes Jahr im August 2016 sind wir eine Woche nach Italien gefahren zum Schwimmen.
LA: Hatten Sie da eine Aufenthaltsberechtigung in Italien?
VP: Nein. Nachgefragt: Ich bin von Österreich nach Italien gereist. Ich kann mich nicht genau erinnern. Das war 2016.
LA: Wo befindet sich das Dokument mit Nr. XXXX ?
VP: Das ist beim Fahrer geblieben, als wir aus der Türkei kamen.
LA: Es kann nicht sein, dass der Schlepper das Dokument hat, da Sie legal mit Schengen-Visum eingereist sind. Was sagen Sie dazu?
VP: Wir sind nicht mit dem Visum eingereist.
LA: Sie werden aufgefordert diese Dokument innerhalb von 2 Wochen vorzulegen. Wenn Sie das Dokument nicht vorlegen, dann ist das zu Ihrem Nachteil. Können Sie das Dokument nun vorlegen?
VP: Woher soll ich das jetzt finden um das vorzulegen.
LA: Können Sie das Dokument jetzt vorlegen oder nicht?
VP: Diesen Reisepass besitze ich nicht mehr.
LA: Sind Sie in Zeitraum vom 04.10.2015 bis 30.10.2015 in Italien gewesen?
VP: Nein war ich nicht.
LA: Wie erklären Sie sich dann den Visa-Treffer?
VP: Ich kann es mir nicht vorstellen wie das passiert ist.
LA: Laut Ihren Angaben behaupteten Sie, dass Sie am 10.10.2015 aus Armenien ausgereist sind. Ihr Schengen Visa wurde am 25.09 2015 ausgestellt. Wann sind Sie jetzt wirklich aus Armenien ausgereist und in welches EU Land sind Sie eingereist?
VP: Ja, am 10.10.2015 bin ich von Armenien nach Georgen gereist.
LA: Wie kann das sein, dass der Visa-Treffer genau für diesen Zeitraum gültig war?
VP: Wir waren im Oktober in Georgien. Im November sind wir gekommen.
LA: Wie sind Sie jetzt genau nach Österreich gereist?
VP: Von Georgien in die Türkei, von Istanbul sind wir mit dem schwarzen Jeep nach Europa gefahren. Nachgefragt: Ich kann mich nicht mehr erinnern durch welche Länder ich gereist bin. Mein Sohn ist hier und wir haben den Fahrer die Nummer gegeben, damit der Fahrer den Sohn anruft, sobald wir in Österreich sind. Mein Sohn lebt in Österreich.
LA: Sie sind durch mehrere Länder in Europa gereist. Wieso haben Sie erst in Österreich einen Asylantrag gestellt?
VP: Weil mein Sohn in Österreich wohnt.
LA: Wie ist Ihre Frau nach Österreich eingereist?
VP: Zusammen sind wir nach Österreich gereist.
…
-Mit Schreiben vom 22.11.2016 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten zum aktualisierten Länderinformationsblatt über Armenien [vom 02.08.2016] Stellung zu nehmen.
-Mit Schreiben vom 09.12.2016 haben Sie eine Stellungnahme zum aktualisierten Länderinformationsblatt über Armenien vorgelegt.
-Mit Schreiben vom 01.06.2017 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten zum aktualisierten Länderinformationsblatt über Armenien [vom 05.05.2017] Stellung zu nehmen.
-Mit Schreiben vom 09.06.2017 haben Sie eine Stellungnahme zum aktualisierten Länderinformationsblatt über Armenien vorgelegt.
(Auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
-Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 26.11.2015 vor der PI XXXX . haben Sie zu den Fluchtgründen befragt folgendes an:
…
Ich habe keine eigene Fluchtgründe. Es sind die Gründe meines Mannes.
…
-Sie wurden am 20.07.2016 von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei Sie folgendes angegeben haben (Schreibfehler berichtigt):
…
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Mir ging es nicht gut. Ich wurde hier operiert. Die Gallenblase wurde entfernt. Jetzt nehme ich Schilddrüsenmedikamente.
…
LA: Könnten Sie wieder in Armenien wohnen?
VP: Nein, meine Kinder sind doch hier. Mein Sohn hat 3 kleine Kinder. Wir passen auf Sie auf. Mein Sohn und seine Frau gehen beide zur Arbeit.
LA: Eine Tochter lebt noch in Armenien. Wieso können Sie dann nicht mehr in Armenien wohnen?
VP: Wir haben Fluchtgründe. Ich weiß nicht wie es später sein wird. Aber jetzt haben wir Angst. Ich habe Angst um meinen Mann. Mit seiner Gesundheit sieht es auch nicht gut aus.
…
LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Mein Mann bekam Rente und wir hatten noch einen Kleingarten. Es gibt bei uns keine Arbeit. Und wir bekamen noch Unterstützung vom Sohn.
LA: Davon konnten Sie leben?
VP: Nein, wir kamen kaum über die Runden. An das Krankenhaus haben wir uns nicht gewandt, weil man dort für alles bezahlen muss. Und auch keine Medikament eingenommen, weil es ebenfalls Geld kostet. Wir sind hier zu den Ärzten gegangen und haben hier Medikamente verschrieben bekommen.
…
LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?
VP: Nein.
LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?
VP: Nein, in keinen. Ich passe auf kleine Kinder auf.
LA: Sprechen Deutsch?
VP:. Kein Deutsch. (auf Deutsch) Ich möchte, aber nach und nach die Sprache erlernen (auf Russisch).
…
LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Armenien verlassen mussten und auch nicht nach Armenien zurück können. Bitte schildern Sie nun die Fluchtgründe im Detail?
VP: Mein Fluchtgrund ist zugleich auch der Fluchtgrund meines Mannes. Eines Tages kam mein Mann nach Hause. Er wurde zusammengeschlagen. Er hat gezittert und sagte, dass wir ausreisen. Er sagte, man darf auch keine Ärzte verständigen. Er sagte nur zu mir, dass ich die Sachen packen soll, wir reisen aus. Mein Mann hatte schon vorher zwei Mal einen Hirnschlag erlitten, ich hatte Angst um ihn.
LA: Warum wollte Ihr Mann, dass Sie ausreisen?
VP: Mein Mann hat mir zunächst nichts erzählt. Er hat mit seinem Sohn gesprochen und erzählt was vorgefallen ist. Bei der Polizei wurde sogar eine Waffe auf meinen Mann gerichtet. Er hatte Angst. Man sagte zu meinem Mann, er soll seine Nase nicht in fremde Angelegenheiten reinstecken.
LA: Wieso hat Ihr Mann zuerst mit Ihrem Sohn gesprochen? War diese zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich?
VP: Ja, er lebt hier schon seit einigen Jahren.
LA: Wissen Sie wieso der Polizist eine Waffe auf Ihren Mann gerichtet hat?
VP: Mein Mann wurde Zeuge eines Verkehrsunfalls. Dabei wurde ihm sein Handy kaputt gemacht und mein Mann wurde auch geschlagen. Auch später wurde er von jemanden aufgesucht und bedroht.
-Sie wurden am 05.04.2017 von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei Sie folgendes angegeben haben (Schreibfehler berichtigt):
…
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Es geht mir gut im Moment.
…
LA: Laut Visa-Treffer müssten Sie ein Dokument mit Nr. XXXX besitzen. Wo befindet sich dieses Dokument?
VP: Bei dem Mann der die ganze Angelegenheit gemacht hat, mein Reisepass ist bei dem Schlepper geblieben, der die Reise für uns organisiert hatte.
LA: Es kann nicht sein, dass der Schlepper das Dokument hat, da Sie legal mit Schengen-Visum eingereist sind. Was sagen Sie dazu?
VP: Ja, weil der Schlepper das organisiert hat und deshalb hat er es auch behalten. Beim Aussteigen musste alles sehr schnell gehen, wir sind auch in Eile ausgestiegen. Nachgefragt: Ich bin mit einem dunklen Auto angereist. Ich kann nicht sagen, welche Marke. Es waren mehrere Plätze, ein großes Auto.
…
LA: Laut Ihren Angaben behaupteten Sie, dass Sie am 10.10.2015 aus Armenien ausgereist sind. Ihr Schengen Visa wurde am 25.09. 2015 ausgestellt. Wann sind Sie jetzt wirklich aus Armenien ausgereist und in welches EU Land sind Sie eingereist?
VP: Wir sind schon am 10.10.2015 in Armenien ausgereist, wir haben in XXXX , Georgien gewartet bis unsere Angelegenheit organisiert wurde. Am 26. November waren wir in Österreich. Nachgefragt: Wir sind durch Rumänien, Bulgarien, Ungarn gereist. Das sind die, an die ich mich erinnern kann.
LA: Sind Sie in Zeitraum vom 04.10.2015 bis 30.10.2015 in Italien gewesen?
VP: Nein war ich nicht.
…
LA: Waren Sie jemals in Italien?
VP: Nein, war ich nicht.
…“
I.4.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.
In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.
I.4.2.1. In Bezug auf die bP1 ging die bB –unter Vermengung von Elementen der Feststellung und rechtlicher Beurteilung- von folgendem Sachverhalt aus:
„…
Ihre Identität steht mangels entsprechender Personaldokumente nicht fest.
Zu Ihrer Nationalität und religiösen Gesinnung sind Sie glaubhaft.
Sie sind gemäß eigener Angaben armenischer Staatsangehöriger, gehören der armenischen Volksgruppe und der christlichen Glaubensrichtung an.
Sie sind verheiratet mit XXXX , geb. XXXX , Asylwerberin, whft. ebenso wie Sie in XXXX .
Mit dieser haben Sie drei gemeinsame Kinder, einen Sohn XXXX , geb. XXXX und zwei Töchter XXXX , geb XXXX und XXXX , geb XXXX .
Ihr Sohn XXXX hat einen Asylstatus in Österreich.
Ihre Tochter XXXX lebt unbehelligt in Armenien.
Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am 26.11.2015 (=Datum der Antragsstellung) von Armenien aus illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie waren ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Ein Aufenthaltsrecht nach anderen, gesetzlichen Bestimmungen war nie in Bestand.
Sie konnten medizinische Befunde vorweisen.
Fest steht, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden.
Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnten.…
Fest steht, dass Sie keine asylrelevanten Probleme mit der Polizei und den Personen haben, die Sie angeblich bedroht und zusammengeschlagen haben.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Rasse oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
Es ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft.
-zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
In Armenien besteht keine Todesstrafe.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z.B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse bestehen nicht.
Da sich Armenien nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann hieraus auch keine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden.
Sie haben einen Schlaganfall erlitten. Sie leiden an Bluthochdruck, einer Prostatavergrößerung und einer Schilddrüsenunterfunktion. Sie wurden am Knie operiert. Perioperativ wurde eine Blutarmut festgestellt, welche wahrscheinlich durch die Operation bedingt ist.
Laut Staatendokumentation ist in Armenien eine medizinische Versorgung gegeben. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Sie haben ein Konvolut an medizinischen Befunden vorgelegt. Diese wurden zur Abklärung Dr. XXXX vorgelegt. Laut dem internistischen Fachgutachten vom 19.12.2016 und vom 21.04.2017, erstellt durch Dr. XXXX wurde festgestellt, dass Ihre Krankheiten, sofern keinerlei Restbeschwerden vorhanden sind, kein Rückkehrhindernis darstellen.
Ihr Zustand nach dem Schlaganfall konnte von Dr. XXXX nicht gutachtlich eingeschätzt werden. Augenscheinlich haben Sie keine Lähmungen aufgrund Ihres erlittenen Schlaganfalls und somit kann einer Abschiebung nichts entgegenstehen.
Sollten sich keine anderen Ursachen für die Blutarmut, außer der Operation finden, würde dies einer Abschiebung nicht entgegenstehen.
…“
I.4.2.2. In Bezug auf die bP2 ging die bB von folgendem Sachverhalt aus:
„…
Ihre Identität steht mangels entsprechender Personaldokumente nicht fest.
Zu Ihrer Nationalität und religiösen Gesinnung sind Sie glaubhaft.
Sie sind gemäß eigener Angaben armenischer Staatsangehöriger, gehören der armenischen Volksgruppe und der christlichen Glaubensrichtung an.
Sie sind verheiratet mit XXXX , geb. XXXX , Asylwerber, whft. ebenso wie Sie in XXXX Mit diesem haben Sie drei gemeinsame Kinder, einen Sohn XXXX , geb. XXXX und zwei Töchter XXXX , geb. XXXX und XXXX geb. XXXX .
Ihr Sohn XXXX hat einen Asylstatus in Österreich.
Ihre Tochter XXXX lebt unbehelligt in Armenien.
Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am 26.11.2015 (=Datum der Antragsstellung) von Armenien aus illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie waren ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Ein Aufenthaltsrecht nach anderen, gesetzlichen Bestimmungen war nie in Bestand.
Sie konnten medizinische Befunde vorweisen.
Fest steht, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden.
Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnten.
…
Sie haben ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
…
In Armenien besteht keine Todesstrafe.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z.B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse bestehen nicht.
Da sich Armenien nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann hieraus auch keine Gefahr für Sie als Zivilperson abgeleitet werden.
Ihre Gallenblase wurde entfernt. Sie nehmen Schilddrüsenmedikamente. Laut Staatendokumentation ist in Armenien eine medizinische Versorgung gegeben. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Sie haben ein Konvolut an medizinischen Befunden vorgelegt. Diese wurden zur Abklärung Dr. XXXX vorgelegt. Laut dem internistischen Fachgutachten vom 14.12.2016, erstellt durch Dr. XXXX wurde festgestellt, dass Ihre Krankheiten kein Rückkehrhindernis darstellen.
Nahe Angehörige befinden sich nach wie vor in Ihrem Herkunftsstaat.
Sie wären im Herkunftsstaat entsprechend versorgt.
…“
I.4.2.3. In Bezug auf beide bP stellte die bB fest, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, über keinen nennenswerten Deutschkenntnissen verfügen und keine nennenswerte soziale Vernetzung in Österreich besteht.
I.4.2.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu –unter Vermengung der Elemente der Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung- Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
„…
Sie behaupteten, dass der Polizeileiter seine Pistole auf Ihren Kopf gerichtet und gesagt hätte, dass Sie zu viel wissen würden und gehen sollten und nie wieder zurück kommen sollten. Jedoch kann auf Grund der Tatsache, dass der Polizeileiter der Polizeistelle, bei der Sie die Vorfälle angezeigt haben, nichts unternommen hat und Sie sogar bedroht haben sollte, nicht gleich davon ausgegangen werden, dass nun die Polizei im Allgemeinen nichts gegen diese Vorfälle unternimmt.
Denn in Armenien ist durchaus ein funktionierender Sicherheitsapparat vorhanden und ist dieser auch in der Lage, Ihnen mittels dieses Sicherheitsapparates auch Schutz zu gewähren. In Gegenüberstellung dieses Befragungsergebnisses zu den Ihnen zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen ist zunächst einmal zu sagen, dass Ihr Herkunftsstaat trotz marginaler Defizite in der Wahrung von Bürgerrechten im Grundsätzlichen willens und fähig ist seinen Bürgern Schutz und Hilfe vor strafrechtsrelevanten Übergriffen zu bieten, das sagen die beigeschafften Dokumentationsquellen ganz klar. Dass Sie die Vorfälle nicht bei einer anderen Polizeistelle in Armenien angezeigt haben ist nicht nachvollziehbar.
Es ist also davon auszugehen, dass die von Ihnen vorgebrachten Bedrohungen, so diese überhaupt stattgefunden haben, ausschließlich Bedrohungen durch Privatpersonen darstellen und in keinerlei Zusammenhang mit einer staatlichen Verfolgung gebracht werden können.
Aufgrund des Visum-Treffers müssten Sie ein Dokument mit Nr. XXXX besitzen und ein Schengenvisum mit Nr. XXXX ausgestellt am 25.09.2015. 2015 von der XXXX Botschaft in XXXX , gültig von 04.10.2015 bis 30.10.2015 erhalten haben. Sie hatten offensichtlich die Zeit unbehelligt zur Botschaft zu gehen um ein Visum zu beantragen. Sie konnten sich offenkundig in Armenien frei bewegen. Es ist unglaubwürdig, dass Sie verfolgt werden.
Ihren eigenen Aussagen zufolge hätte Ihr Sohn, der bereits in Österreich ist, gemeint, dass Sie das Land verlassen und zu ihm kommen sollten. Es scheint, dass Sie nur einen Asylantrag gestellt haben, um sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller „vulnerability“ betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Armenien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der armenischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als derzeit gut zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Armenien zur Entscheidungsfindung herangezogen Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Armenien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginale verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.
Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Armenien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können.
In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Armenien ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.
Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in Armenien, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.
Es blieb somit als Ausreisegründe klar erkennbar nur die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen.
Irgendwelche andere zeitnahen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht.
…
In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.4.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus trotz der Existenz von Defiziten in gewissen Bereichen in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.
I.4.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
I.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der angefochtene Bescheid basierend auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren rechts- und tatsachenirrig darstellt. Hätte die bB den maßgeblichen ordnungsgemäß ermittelt und richtig gewürdigt, hätte sie den Anträgen der bP stattgegeben.
I.6. Seitens des ho. Gerichts wurde für den 14.3.2018 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt und in deren Vorfeld gleichzeitig eine schriftliche Beweisaufnahme durchgeführt. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Wir haben die Wahrheit gesagt und haben nichts richtig zu stellen.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Es sind die gleichen Gründe.
…
RI: Leiden Sie an einer Erkrankung, die in Armenien nicht behandelbar ist?
P1: Ja. Ich habe ein Herzproblem. Ich habe auch Probleme mit den Knien. Eines wurde schon operiert. Das andere muss operiert werden. Ich habe auch Probleme mit den Augen.
P2: Mein Mann hatte schon zwei Mal einen Schlaganfall. Mir wurde die Gallenblase entfernt. Mit den Augen habe ich Probleme, diese werden behandelt. Ein Auge muss operiert werden.
RI: Hatten Sie diese Erkrankungen in Armenien auch schon?
P1: Nein, diese sind hier entstanden.
P2: Ich hatte einen schlechten Gesundheitszustand und wurde hier in Österreich operiert.
RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?
P1 und P2: Nein.
RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?
P2: Bisschen.
P1: Antwortet nicht. Fragt die Dolmetscherin auf Armenisch: Was?
P1 auf Armenisch: Ich habe die Buchstaben gelernt. Wir besuchen jetzt einen Deutschkurs.
RI: (ohne Dolmetscherin) Was haben Sie gestern gemacht?
P2: Ich habe armenisch gekommen.
P1: Schweigt.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P1 und P2: Wir werden arbeiten.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P1: Mit unserer Tochter sind wir in Kontakt.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P1: Wir leben mit meinem Sohn und meiner Schwiegertochter in einem Haushalt. Mein Sohn und meine Schwiegertochter sind berufstätig, sie sind bereits österreichische Staatsbürger. Sie haben drei Kinder, ein Kind besucht die Schule und die anderen beiden gehen in den Kindergarten.
Befragung von P1:
..
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Ich bin nicht einverstanden, dass behauptet wird, dass in Armenien alles in Ordnung sei und Armenien ein demokratisches Land sei, die Menschenrechte akzeptiert werden und das Volk gehört wird. Wenn sich jemand beschweren will, landet man in Armenien im Gefängnis. Was über Armenien gesagt wird, entspricht nicht der Wahrheit. Ich bin in Armenien nicht in Sicherheit.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Wir werden wieder verfolgt. Es gibt dort keine Arbeit. Wenn man die Wahrheit laut sagt, wird man verfolgt. Die leitenden Behörden haben keine Angst und bilden gemeinsam mit dem Präsidenten eine Bande. Derjenige der gegen die Regierung auftritt, wird inhaftiert. Es herrscht keine Gerechtigkeit in Armenien. Der Präsident hat seine Stimmen bei den Wahlen gekauft und wurde rechtswidrig zum Präsidenten. Das Volk ist dagegen und macht Demonstrationen. Es wurden die Pensionen gekürzt, es gibt keine Mittel für den Lebensunterhalt, die Inflation steigt. Die Lage für die Bevölkerung hat sich sehr verschlechtert. Die Leute des Präsidenten machen, was sie wollen. Jeder trägt eine Waffe. Wenn ihnen jemand nicht gefällt, wird man angeschossen oder inhaftiert.
RI: Schildern Sie den Vorfall genau, als Sie Zeuge eines Unfalls wurden.
P: Ich fuhr nach Goris, am Rückweg nach XXXX ist ein schwarzer Jeep vorbeigefahren. Er ist in Schlangenlinien gefahren und hat nicht zugelassen, dass ich überhole. Dann ist er weitergefahren. Nach ein paar Minuten bin ich zur Stelle gekommen, wo der schwarze Jeep angehalten hat. Ich bin als Fahrer ausgestiegen, um zu sehen, ob das andere Fahrzeug eine Hilfe braucht. Ich habe gesehen, dass beim schwarzen Jeep drei Personen stehen und eine Person blutüberströmt am Boden liegt. Ich habe angenommen, dass diese Person angeschossen wurde, wo genau weiß ich nicht. Ich habe mein Handy genommen, um die Rettung zu rufen. Eine der Personen hat mir das Handy aus der Hand geschlagen, ich wurde ebenfalls geschlagen und hat gesagt, dass ich so etwas nicht machen soll. Ich bin im Zuge des Schlages zu Boden gefallen und mein Handy war kaputt. Bis ich aufgestanden bin, haben sie die Leiche mitgenommen bzw. weggebracht.
RI: Haben Sie gesehen, wie die Leute die Leiche wegbrachten?
P: Ja, ich sah, wie sie die Leiche ins Fahrzeug geladen haben.
RI: Erzählen Sie, was vom Sturz bis zum Verlassen des Unfallortes passierte.
P: Sie fuhren weg, ich bin aufgestanden. Ich habe mich in mein Fahrzeug gesetzt und fuhr nach XXXX . Ich wollte eigentlich nach Hause fahren, bin aber dann zur Polizei nach XXXX gefahren. Es war schon spät, ich wollte eine Anzeige erstatten. Die Polizisten schickten mich weg und sagten, dass ich morgen wieder kommen soll. Ich habe meine Wohnadresse hinterlassen, weil mein Handy kaputt war. Ich wurde am nächsten Tag angerufen von der Polizei und dort hin geladen. Ich bin am nächsten Tag zum Leiter der Polizeiinspektion gegangen, habe ihm dann die Details des Vorfalls erzählt. Er sagte, dass ich nach Hause gehen soll und er wird sich erkundigen. Ich bin nach Hause gegangen. Ich arbeitete als Automechaniker. Ich bin zu meiner Arbeitsstätte gegangen. Einige Tage später in meiner Arbeit habe ich gehört, dass jemand nach mir fragt. Als ich von der Garage rausgehen wollte, spürte ich einen starken Schlag gegen meinen Kopf und stürzte zu Boden. Es waren drei Männer, sie sagten, warum ich zur Polizei gegangen bin und eine Anzeige erstattet habe. Es war mir klar, dass es die gleichen Personen waren, über die ich der Polizei erzählt habe. Es ist eine Gruppe, sie kennen sich einander. Es waren die gleichen Personen.
RI: Wie ist Ihr Handy zu Bruch gegangen?
P: Sie haben mir das Handy aus der Hand geschlagen, als das Handy am Boden lag, stiegen sie mit dem Fuß darauf.
RI: Wie weit waren Sie ungefähr von den Männern entfernt, als Sie telefonieren wollten?
P: Ca. einem Meter.
RI: Schildern sie genau, wie sie vom Polizeikommandanten bedroht wurden.
P: Wann?
RI: Waren Sie noch einmal bei der Polizei?
P: Ich war zwei Mal bei der Polizei.
RI: Beim zweiten Mal gab es einen Vorfall. Beschreiben Sie diesen.
P: Nachdem ich verprügelt wurde bei der Garage, war ich ca. 10 Tage zu Hause und bin gelegen. Als die Wunden verheilt waren, bin ich noch einmal zur Polizei gegangen. Als ich zur Polizeiinspektion gekommen bin, wurde dem Leiter berichtet, dass ich da bin. Er bat mich hinein, ich bin hineingegangen. Er hat dann gesagt, dass ich zu viel weiß, dass ich schon tot bin und dann zog er eine Waffe und hat sie mir an der Stirn angesetzt. Ich solle verschwinden, sonst würde er mich umbringen. Ich habe Angst bekommen und bin nach Hause.
Bis zum Vorfall in der Garage war meine Frau nicht zu Hause, sie war in Yerewan bei meiner Tochter. Die Nachbarn haben meine Frau angerufen, dass es mir schlecht geht und sie kommen soll. Sie ist dann gekommen. Als ich nach Hause gekommen bin, dachte ich, was ich machen soll. Ich rief meinen Sohn in Österreich an und erzählte ihm alles. Er meinte, dass wir kommen sollen. Ich habe alle notwendigen Dokumente mitgenommen und wir sind in der Nacht geflüchtet.
RI: Wie lange waren Sie noch zu Hause, nachdem Sie vom Polizeikommandanten bedroht wurden?
P: Ca. 2 Stunden. Ich habe meinen Sohn angerufen, dann haben wir zusammengepackt und sind weggegangen.
RI: Beschreiben Sie, welche Verletzungen Sie hatten, nachdem sie vor der Garage zusammengeschlagen wurden.
P: Ich habe Verbrennungen von Zigarettenstümmeln am Arm. Ich habe auch eine Wunde mit Narbe am linken Bein. Ich hatte Narben im Gesicht, diese sind jedoch schon verheilt.
…
Befragung der P2:
..
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Ich möchte auf jeden Fall, dass Sie uns ermöglichen, dass wir hierbleiben können.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Am Flughafen kann ich nicht sagen, was passieren wird. Die allgemeine Lage. Ich kann es mir nicht vorstellen, dort zu leben. Wir haben gesehen, wie es in Österreich ist, wie die medizinische Versorgung funktioniert. Außerdem ist das Verhältnis mit der Familie meines Sohnes sehr wichtig für uns. Man fühlt sich hier in Sicherheit.
RI: Wie haben Sie von den Problemen Ihres Mannes erfahren?
P: Ich war nicht zu Hause. Meine Nachbarn haben mich angerufen.
RI: Wie oft wurde Ihr Gatte zusammengeschlagen?
P: Als ich gekommen bin, war er bereits zusammengeschlagen.
RI: Wie oft war ihr Gatte bei der Polizei?
P: Ich weiß, dass er schon einmal bei der Polizei war.
RI: Wo waren Sie, als Ihr Mann zusammengeschlagen wurde?
P: Ich war in Yerewan. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einige Tage zu meiner Tochter gefahren bin, um sie zu besuchen.
RI: Wissen Sie von einem Vorfall, der vorher passierte, bevor Ihr Gatte zusammengeschlagen wurde?
P: Nein, die Details kenne ich nicht.
RI: Was wussten Sie allgemein?
P: Ich weiß fast nichts. Mein Mann war damals im Stress, er sagte, dass er es mir später erzählen wird, was er gesehen hat.
RI: Beschreiben Sie, welche Verletzungen ihr Gatte hatte, als er zusammengeschlagen wurde?
P: Das Bein blutete. Der Knochen am linken Bein war verletzt, als ob es gebrochen wäre. Am ganzen Körper war er verletzt.
RI: Was meinen Sie mit „er war am ganzen Körper verletzt“?
P: Das Gesicht war angeschwollen. Die Arme waren angeschwollen. Er hatte Schmerzen im rechten Arm und konnte ihn lange Zeit nicht bewegen. Er konnte mit der rechten Hand nichts halten.
RI: Wurden die Verletzungen irgendwie behandelt?
P: Nur zu Hause. Wenn wir uns an ein Krankenhaus gewandt hätten, würden wir in der gleichen Geschichte stecken.
RI: Wie und von wem wurde Ihr Gatte zu Hause behandelt?
P: Ich habe Honig auf das Bein gelegt und die Hämatome mit Kompressen behandelt. Er war sehr verängstigt.
RI: Wie lange waren Sie nach diesem Vorfall noch in Armenien?
P: Ganz kurz, einige Tage. Er hat mit dem Sohn telefoniert, dieser sagte, dass wir sofort kommen sollen.
RI: Hat es noch einen Vorfall gegeben, bevor er mit dem Sohn telefonierte?
P: Wenn in der Garage etwas passierte, dann kam er nach Hause sehr verängstigt, ich spürte es. Er hat nicht alles erzählt, aber man hat ihm Angst eingejagt.
RI: Wissen Sie, ob Ihr Mann noch einmal bei der Polizei war?
P: Nein. Er hatte große Angst, und ist nicht mehr gegangen.
RI: Warum sind Sie gerade da ausgereist, als Sie ausreisten, warum nicht früher oder später?
P: Weil wir große Angst bekommen haben und keinen Ausweg aus der Situation gesehen haben. Meinem Mann ist es schlecht gegangen.
RI: Gab es einen konkreten Anlass, warum Sie gerade zu diesem Zeitpunkt große Angst bekamen?
P: Das alles war ein großes Ereignis.
Gemeinsame Befragung der P
Fragen an P1:
RI: Wie hat Ihre Gattin von Ihren Problemen erfahren?
P1: Vom Nachbarn.
RI: Frage an P1: Haben Sie Ihr inzwischen alles erzählt?
P1: Was meinen Sie?
RI wiederholt die Frage.
P1: Fast alles habe ich ihr erzählt. Ich glaube sie weiß Bescheid.
RI: Die wichtigsten Ereignisse weiß Ihre Frau?
P1: Sie selbst hat es nicht gesehen, nur das was ich erwähnt habe. Ich habe nicht alles im Detail erzählt, nur oberflächlich.
RI: Meinen Sie damit, dass Sie wichtige Ereignisse nicht erzählt haben, oder dass Sie die Ereignisse nicht im Detail erzählt haben?
P1: Ich habe alle Vorfälle erzählt.
RI: Im Falle der Abweisung Ihres Antrages ist gesetzmäßig eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Beim Überwiegen besonderer Umstände kann eine längere Frist festgesetzt werden. In diesem Fall sind von Ihnen diese Umstände nachzuweisen und gleichzeitig ist von Ihnen ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt zu geben.
P1: Wir haben geplante OP-Termine. Im Juni steht mir eine Augenoperation bevor.
P2: Ich habe noch keinen OP-Termin.
Fragen des RV:
RV: Wäre diese Operation der Augen auch in Armenien möglich?
P1: Das würde sehr viel kosten.
RV: Wer passt auf die Enkelkinder auf, während Ihr Sohn und Schwiegertochter arbeiten gehen?
P1 und P2: Wir. Wir passen den ganzen Tag auf, wir bringen sie in den Kindergarten und holen sie auch wieder ab.
RV: Wissen Sie, ob es in Armenien ein Meldewesen gibt?
P2: Wir wissen das nicht.
…“
I.7.1. Für den 18.3.2020 wurde eine weitere Verhandlung anberaumt. Im Rahmen einer diese Verhandlung vorbereitende Beweisaufnahme wurde den bP ein Fragenkatalog zur Beantwortung übermittelt. Mit Schreiben vom 5.3.2020 brachten die bP über ihre Vertretung hierzu Folgendes vor:
Stellungnahme in Bezug auf die bP1:
„…
1. Es hat sich seit Einbringung der Beschwerde hinsichtlich der persönlichen Problemlage des BF in seinem Herkunftsstaat nichts geändert. Das Rückkehrhindernis ist aber
weiterhin aufrecht, da er befürchtet, bei einer Rückkehr nach Armenien weiterhin verfolgt zu werden.
2. Der letzte Wohnort in Armenien lautete: XXXX , Armenien.
3. Der BF befindet sich derzeit aufgrund seiner Herzerkrankung in medizinischer Behandlung. Zudem befindet er sich in medizinischer Behandlung wegen seinem rechten Knie. Dem Karteiauszug vom 09.03.2020 ist zu entnehmen, dass folgende Dauermedikation besteht: Candesartan/HCT, Finasterid + PH, Pantoloc, Tamsulosin Stad sowie Thyrex. Im Anhang befinden sich diesbezüglich alle weiteren Patientendokumente sowie zwei Entlassungsbriefe des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.03.2017 und 19.07.2018.
4. Sohn: XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich, Adresse: XXXX , Schwiegertochter: XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich, Adresse: XXXX , Enkelkinder: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA: Österreich, Adresse: XXXX , Tochter: XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, Aufenthaltsstatus: Rot- Weiß-Rot-Karte Plus, Adresse: XXXX (mit Ehemann XXXX und vier Kindern)
Der BF lebt derzeit mit seiner Frau, seinem Sohn, der Schwiegertochter und den Enkelkindern in einem Haushalt.
5. Der BF hat sein ganzes Leben lang als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Von 1974 bis 2002 hat er in einer Autoservice-Firma als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Die Firma wurde dann verkauft, sodass eine Tätigkeit nicht mehr möglich war und der BF hat sich als KFZ-Mechaniker selbständig gemacht. Bis zu seiner Ausreise aus Armenien ist er dieser Tätigkeit nachgegangen. Nachweise können leider nicht beigebracht werden, da diese nicht vorhanden sind bzw. nicht eingeholt werden können.
02.03. 2020a. Der BF hat die Alphabetisierungskurse 2 und 3 sowie die Deutschkurse A1/1 und A1/2 besucht (Kursbestätigungen vom 02.03.2020 und 09.03.2020 im Anhang). Ab 10.3.2020 wird besucht er den Deutschkurs für Asylwerbende A113 (Bestätigung vom 2.3.2020 im Anhang).
b. Der BF hat keine sonstigen Kurse/Schulungen in Österreich besucht.
6. a. Nein, es hat niemand beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt.
b.Nein, der BF hat keine Gewerbeberechtigung erlangt.
c.Nein, der BF hat in Österreich keine Hilfsarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Unterbringung stehen, durchgeführt.
7. Nein, der BF war seit seiner Asylantragstellung nicht ehrenamtlich tätig.
8. Der BF erhält Unterstützung von der Caritas und erhält Grundversorgung.
9. Der BF hat bereits das Pensionsalter erreicht. Er würde von seinem Sohn und der Familie unterstützt werden und sie würden für ihn sorgen.
10. Jegliche Kosten, die im Haushalt anfallen - Lebensmittel, Kosmetik, Gegenstände für den täglichen Gebrauch - werden vom Sohn des BF gekauft und bezahlt. Wenn der BF mit der Familie unterwegs ist und Ausflüge macht, werden auch diese Kosten vom Sohn übernommen.
11. Der BF geht sehr viel spazieren, da er im Haus seines Sohnes am Land wohnt. Er lernt Deutsch, kümmert sich um den Garten sowie um die Enkeltochter XXXX , da diese auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen ist. Sie leidet an starken Entwicklungsstörungen, Adipositas, Mikrozephalie und Kleinwuchs. Der Stellungnahme werden ein Arztbericht vom 07.03.2019 sowie drei Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 24.04.2019, 22.04.2019 und 04.05.2018 betreffend XXXX beigelegt.
12. Nein, der BF wurde von keiner Verwaltungsbehörde oder einem Gericht bestraft.
13. Nein, der BF hat Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen.
14. Der BF musste den Reisepass bei seiner Flucht nach Österreich in der Türkei dem Schlepper übergeben.
…“
Stellungnahme in Bezug auf die bP2:
„…
1. Es hat sich seit Einbringung der Beschwerde hinsichtlich der persönlichen Problemlage der BF in ihrem Herkunftsstaat nichts geändert. Das Rückkehrhindernis ist aber weiterhin aufrecht, da sie befürchtet, bei einer Rückkehr nach Armenien weiterhin verfolgt zu werden.
2. Der letzte Wohnort in Armenien lautete: XXXX , Armenien.
3. Die BF befindet sich derzeit nicht in medizinischer Behandlung, nimmt jedoch Medikamente wegen einer Schilddrüsenunterfunktion und wegen Gelenkschmerzen ein. Es handelt sich dabei um folgende Medikamente: Thyrex (Schilddrüse), Oleovit. Bei Bedarf nimmt die Klientin auch Activelle und Tramal retard.
4. Sohn: XXXX , geb. XXXX StA: Österreich, Adresse: XXXX
, Schwiegertochter: XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich, Adresse: XXXX , Enkelkinder: XXXX , geb XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA: Österreich, Adresse: XXXX Tochter: XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, Aufenthaltsstatus: Rot- Weiß-Rot-Karte Plus, Adresse: XXXX (mit Ehemann XXXX und vier Kindern)
Die BF lebt derzeit mit ihrem Mann, ihrem Sohn, der Schwiegertochter und den Enkelkindern in einem Haushalt.
5. Die BF hat 23 Jahre lang in einer Textilfabrik (Baumwollfabrik) in XXXX als Sekretärin gearbeitet. Im Jahr 1992 wurde die Fabrik verkauft, sodass sie ihrer Tätigkeit nicht weiter nachgehen konnte. Sie hat sich dann um die Familie und den Haushalt gekümmert. Ein Nachweis für die Beschäftigung kann nicht vorgelegt werden, da sie diese nicht mehr hat. Bei der Fabrik kann keine Bestätigung eingeholt werden, da es diese nicht mehr gibt.
6. a. Die BF hat die die Deutschkurse A1/1, A1/2 und A1/3 besucht und die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gut bestanden (Zertifikat vom 15.11.2019). Um ihre Aussprache noch zu verbessern, besucht sie derzeit den Deutschkurs für Asylwerbende A1/3 noch einmal. Die diesbezüglichen Bestätigungen finden Sie im Anhang.
b. Die BF hat keine sonstigen Kurse/Schulungen in Österreich besucht.
7. a. Nein, es hat niemand beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt.
b.Nein, die BF hat keine Gewerbeberechtigung erlangt.
c.Nein, die BF hat in Österreich keine Hilfsarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, durchgeführt.
8. Nein, die BF war seit ihrer Asylantragstellung nicht ehrenamtlich tätig.
9. Die BF erhält Unterstützung von der Caritas und erhält Grundversorgung.
10. Die BF würde auf jeden Fall einer beruflichen Beschäftigung nachgehen. Sie ist bereit, in jedem Bereich eine Arbeit zu finden.
11. Jegliche Kosten, die im Flaushalt anfallen - Lebensmittel, Kosmetik, Gegenstände für den täglichen Gebrauch - werden vom Sohn der BF gekauft und bezahlt. Wenn die BF mit der Familie unterwegs ist und Ausflüge macht, werden auch diese Kosten vom Sohn übernommen.
12. Die BF geht sehr viel spazieren, da sie im Flaus ihres Sohnes am Land wohnt. Sie lernt Deutsch, kümmert sich um den Haushalt sowie um die Enkeltochter XXXX , da diese auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen ist. Sie leidet an starken Entwicklungsstörungen, Adipositas, Mikrozephalie und Kleinwuchs. Der Stellungnahme werden ein Arztbericht vom 07.03.2019 sowie drei Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 24.04.2019, 22.04.2019 und 04.05.2018 betreffend XXXX beigelegt. Wenn XXXX einen Termin beim Logopäden hat, wird sie von der BF dorthin gebracht.
13. Nein, die BF wurde von keiner Verwaltungsbehörde oder einem Gericht bestraft.
14. Nein, die BF hat Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen.
15. Die BF musste den Reisepass bei ihrer Flucht nach Österreich in der Türkei dem Schlepper übergeben.
…“
I.7.2. Die Verhandlung wurde wegen der sich aus der sich aus der Präsenz des Virus COVID-19 ergebenden Situation auf den 23.7.2020 verschoben.
In Bezug auf die Verpflichtung zur Teilnahme an der Verhandlung und die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens wurden die bP wie folgt belehrt (Nummerierung und Formatierung nicht im Original wiedergegeben):
1)Bleiben Sie der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fern, so stellt dies – unabhängig von der Möglichkeit die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchzuführen - eine Verletzung einer Mitwirkungsverpflichtung dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall davon aus, dass von Ihrer Seite kein Interesse an einer persönlichen Anhörung beim ho. Gericht besteht und daher auch keine nochmalige Ladung erfolgen wird. Die Entscheidung kann dann ohne Ihre persönliche Anhörung zu den Ermittlungsergebnissen (das diesbezügliche Parteiengehör findet im Rahmen der Verhandlung statt) ergehen und ist das Gericht in diesem Fall auch berechtigt, beim Vorliegen von Entscheidungsreife die Entscheidung im Rahmen der Verhandlung mündlich zu verkünden.
Ebenso steht es dem Gericht in diesem Falle frei, das Ermittlungsverfahren ohne ihre weitere Anhörung formell für geschlossen erklären.
2)Sollten Sie durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung in Linz gehindert sein, so haben Sie dies beim Bundesverwaltungsgericht, unverzüglich telefonisch aber auch zusätzlich durch Vorlage eines geeigneten Bescheinigungsmittels noch vor Beginn der Verhandlung anzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen (zB per Telefax, E-Mail).
Im Fall von gesundheitlichen Hindernissen ist vor der Verhandlung zur Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes eine auf Ihren Namen ausgestellte ärztliche Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, welche konkreten gesundheitlichen Probleme [Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung] vorliegen und dass diese sie daran hindern nach Linz zu reisen, um an der mündlichen Verhandlung in Linz teilzunehmen.
3)Andere Hindernisse sind insbesondere durch Mitteilung von Zeugen mit deren vollständigen Namen, zustellfähiger Adresse und Telefonnummer glaubhaft zu machen.
4)Eine lediglich unbescheinigt –in welcher Form auch immer- erstattete Behauptung eines Hinderungsgrundes ist für sich alleine zur Glaubhaftmachung eines Entschuldigungs-grundes nicht ausreichend.
5)Falls nicht ausdrücklich die Notwendigkeit ihres persönlichen Erscheinens festgestellt wurde, steht es Ihnen frei, einen umfassend informierten Vertreter zu entsenden. Sollten sie in diesem Fall an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert sein, stellt dies keinen Entschuldigungsgrund dar, weil sie einen Vertreter entsenden können, der Ihre Interessen wahrnimmt.
6)Bleiben Sie der Beschwerdeverhandlung entschuldigt fern, so haben Sie in jedem Fall unabhängig davon, ob ihr persönliches Erscheinen gefordert wurde oder nicht, einen in der Sache umfassend informierten Vertreter zu entsenden. Kommen Sie dieser Obliegenheit nicht nach, treten für Sie die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung ein.
In der Ladung zum Ersatztermin wurden die bP neuerlich eingeladen sich zu allfällig sich neu ergebenden Umständen vorab schriftlich zu äußern und wurden sie auf die Folgen einer allfällig unentschuldigten Abwesenheit aufmerksam gemacht. Eine schriftliche Äußerung wurde nicht erstattet.
I.7.3. Der Verlauf der Verhandlung am 23.7.2020 stellte sich wie folgt dar:
„…
RV gibt eingangs bekannt, dass sie kurz vor Verhandlungsbeginn feststellte, dass die P nicht [er]schienen. Sie nahm hierhauf mit der Schwiegertochter telefonisch Kontakt auf, worauf diese mitteilte, dass die P gesundheitlich nicht in der Lage wären, zur heutigen Verhandlung zu erscheinen.
RV gibt weiters an, dass sie das entschuldigte Fernbleiben der P bis dato nicht nachweisen könne.
RI entlässt um 09.15 die anwesende Dolmetscherin und ordnet die Verhandlung in Abwesenheit der P an.
…
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile erörtert, soweit eine Verlesung von Aktenstücken gem. § 25 Abs. 6a VwGVG nicht unterbleiben kann.
…
RI ordnet an, die entschuldigte Abwesenheit der P ehestmöglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu bescheinigen. Sollte sich herausstellen, dass die P der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben sind, wird diese zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt, falls dies nicht der Fall ist, treten die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens ein.
RI: Den P wurden zusammen mit der Ladung Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien
https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966
Themenpapier zur COVID-19-bedingten Lage ua. in Armenien
Hieraus ist ableitbar, dass die der aktiv infizierten hoch sind, die Regierung jedoch Maßnahmen setzte, um eine unkontrollierte Ausbreitung der Pandemie zu verhindern.
Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat betrachtet (Begriff wird kurz erörtert).
Wollen Sie sich hierzu äußern?
RV: Ich verweise auf die mangelhafte medizinische Versorgung, welche sich aus der zum Parteigehör übermittelten Berichtslage ergibt.
…“
I.8.1. Mit Schreiben vom 30.7.2020 legten die bP über ihre Vertretung eine am 23.7.2020 ausgestellte „Ärztliche Bestätigung“ vor.
Diese Bestätigung lautete in Bezug auf die bP1 wie folgt:
„Herr … , geb. …, ist in meiner Ordination in hausärztlicher Behandlung. Herr … schildert nachvollziehbar, dass ers ihm aufgrund einer Erkrankung am 23.7.2020 nicht möglich war, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen.“
In Bezug auf die bP2 lautete die Bestätigung wie folgt:
„Frau …, geb. …, wurde am 23.7.2020 in meiner Ordination vorstellig. Frau … schildert nachvollziehbar, dass es ihr aufgrund einer Verletzung heute nicht möglich war, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Gerichtsverhandlung nach Linz zu reisen.“
I.8.2. Am 18.8.2020 wurde der Bestätigung ausstellenden Ärztin folgendes mitgeteilt:
„…
Die im Betreff genannten Personen legten im ho. anhängigen Beschwerden je eine ärztliche Bestätigung vom 23.7.2020 vor, welche von Ihnen ausgestellt wurde. Seitens des ho. Gerichts ergeht die Anfrage, ob beide Personen persönlich in der Ordination erschienen. Weiters ergeht die Anfrage, ob den Parteien Bettruhe verordnet wurde.
Herr und Frau XXXX waren für den 23.7.2020 beim ho. Gericht als Parteien geladen.
Gem. § 19 Abs. 2 AVG ist eine Ladung zu befolgen, wenn die geladene Person nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse am Erscheinen abgehalten ist. Gem. der höchstgerichtlichen Judikatur hat einerseits die Behörde bzw. das Gericht die Gründe des Nichterscheinens amtswegig zu erheben, anderseits hat die Partei die Gründe, welche sie am Erscheinen hinderte, konkret nachzuweisen.
Aus dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen geht nach Ansicht des ho. Gericht Ihre geschätzte konkrete Wahrnehmung in Bezug auf die genannten Personen nicht hervor, welche diese konkret hinderten, von XXXX nach Linz zu reisen, bzw. welche konkreten -allenfalls medizinische- Begleitmaßnahmen möglich gewesen wären um eine solche Reise zu ermöglichen und welche konkreten Umstände die genannten Personen konkret hinderten, an der Verhandlung teilzunehmen, welche für einen vergleichsweise kurzen ausgeschrieben war.
Sie werden seitens des ho. Gerichts ersucht, die ärztlichen Bescheinigungen vom 23.7.2020 im oa. Sinne zu ergänzen.
…“
I.8.3. Mit Schreiben vom 19.8.2020 teilte die oa. Ärztin dem ho. Gericht Folgendes mit:
„… Herr und Frau XXXX waren beide am 23.7.2020 persönlich in meiner Ordination anwesend. Den Patienten wurde keine Bettruhe verordnet.
Herr XXXX hatt lat. Seinen eigenen Schilderungen am Morgen des 23.7.2020 eine Blutdruckentgleisung, worauf er die doppelte Dosis seiner Blutdrucktabletten eingenommen hat. In der Ordination war der von mir gemessene Blutdruck normoton. Zudem schilderte er, dass er eine Art Panickattacke hatte.
Frau XXXX hätte lt. Ihren eigenen Angaben zwei tage zuvor einen Sturz und litt unter Schmerzen im linken Kniebereich, sowie „Ischiasschmerzen“. Es zeigte sich ein leichtes Schonhinken, sowie Abschürfungen im linken Knie- und rechten Ellbogenbereich. Bezugnahmend auf Ihre Frage, welche Begleitmaßnahmen eine Reise nach Linz ermöglicht hätten, wäre mMn beispielsweise ein Direkttransport (Taxi) von der Wohnadresse zum Gerichtsgebäude möglich gewesen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die bP sind volljährig, handlungsfähig und nicht invalide. Die bP1 hat das Pensionsalter erreicht, die bP2 ist arbeitsfähig. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
bP1 bezieht in Armenien einer Alterspension. Der bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Die bP verfügen in Armenien über eine Wohnmöglichkeit und über einen Kleingarten, welcher es ihnen ermöglicht, die Lebenshaltungskosten etwas zu senken.
Ebenso kam hervor, dass die bP sowohl Herkunftsstaat als auch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie –namentlich ihre Kinder- erwarten. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie auch in Österreich durch ihre hier anwesenden Kinder materiell unterstützt werden und steht es den Kindern frei, ihre Eltern auch nach einer Rückkehr nach Armenien weiter zu unterstützen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die Kinder nach der Rückkehr ihrer Eltern nach Armenien nicht weiter gewillt und befähigt sind, ihre Eltern zu unterstützen.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Bundesgebiet halten sich die bereits von den bP genannten nahestehenden Personen auf und übernehmen die die von ihnen beschriebenen Betreuungsdienste in Bezug auf ihre in Österreich aufhältigen Nachkommen.
Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 4 Jahren und 9 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und verfügen über die von ihnen beschriebenen Deutschkenntnisse.
Die Identität der bP steht nicht fest und verschleierten sie die Umstände rund um ihre Einreise.
Die bP erschienen am 23.7.2020 nicht zu Verhandlung und teilten von sich aus weder dem ho. Gericht, noch ihrer Vertretung mit, dass sie nicht erscheinen werden. Erst auf fernmündliches Nachfragen teilten sie dies der Vertretung mit. Die bP begaben sich am 23.7.2020 in eine Ordination, welche sich in ihrem Wohnort in der XXXX befindet, wo sie die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen schilderten. Die Strecke vom Wohnort zur Ordination beträgt laut Herold Routenplaner 1 km bzw. 13 Gehminuten und kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurückgelegt werden. Auf der Wegstrecke liegt eine Halstestelle für öffentliche Verkehrsmittel. Praktisch in der selben Entfernung wie die Arztpraxis befindet sich vom Wohnort der bP der Bahnhof XXXX (Bahnhof an der sehr gut frequentierten Westbahnstrecke, an der auch der HBF Linz liegt) entfernt. Schräg gegenüber dem ho. Gericht befindet sich ebenfalls eine Bushaltestelle, in der ein direkt vom Linzer Hauptbahnhof kommender Bus hält.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. Basierend auf dem den Parteien zur Kenntnis gebrachten Quellenmaterials geht ho. Gericht davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
II.1.2.2.2. Neben den unter Punkt II.1.2.1. genannten Umständen wird besonders darauf hingewiesen, dass sich seit der Ausreise der bP aus Armenien die politische Landschaft von Grund auf änderte (Stichwort: „Samtene Revolution“) und wird hier insbesondere zusammengefasst auf folgende Umstände hingewiesen:
Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).
Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).
Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).
Quellen:
•AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2030001/ Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020
•ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019
•ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019
•BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019
•CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020
•OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019
•RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019
•RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019
•USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
•168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019
II.1.2.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich zwischenzeitig einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.
II.1.2.2.2. In Bezug auf die Lage aufgrund des Virus COVID 19 ist in Bezug auf die Republik Armenien basierend auf die in der Beschwerdeverhandlgung vom 23.7.2020 erörterten Quellen Folgendes festzustellen:
In Armenien wurde der erste positiv getestete COVID-19-Fall am 1. März 2020 bestätigt. Es ist von ca. 42.000 Infizierten, 33.000 Genesenen und ca. 850 Todesfällen mit dem Coronavirus auszugehen. Die Tendenz ist erst seit Juli fallend. Am 16. März 2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der bereits fünf Mal verlängert wurde. Die aktuelle Verlängerung gilt nun bis 11. September 2020.
Armenien ist das am stärksten betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren.
Ein- und Ausreisebestimmungen
Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17. März 2020 wurde am 12. August 2020 aufgehoben, sofern der Grenzübertritt nicht auf dem Landweg erfolgt. Somit können österreichische Staatsangehörige per Flug nach Armenien einreisen.
Alle Einreisenden müssen sich selbst 14 Tage lang unter Quarantäne stellen oder einem PCR-Test in Armenien unterziehen. Bei einem negativen Testergebnis können sie von der obligatorischen Selbstquarantäne ausgenommen werden.
Medizinische Kontrollmaßnahmen an den Grenzen
Alle Personen sollen innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft einen kostenpflichtigen PCR-Test auf COVID-19 machen. Bei einem negativen Testergebnis, kann die Person sofort aus der Selbstisolation entlassen werden.
Personen, die nach Armenien einreisen dürfen, werden gebeten, Gesundheitsfragebögen auszufüllen und sich selbst 14 Tage lang unter Quarantäne zu stellen oder einem PCR-Test zu unterziehen. Reisende, die sich für einen PCR-Test entscheiden und ein negatives Ergebnis erhalten, können von der obligatorischen Selbstquarantäne ausgenommen werden.
Personen, die mit einer Person mit einem positiven Testergebnis auf COVID-19 in Kontakt waren, können gebeten werden, sich 14 Tage unter Quarantäne zu stellen. Während der Überwachungs- oder Quarantänezeit können Gesundheitsbeamte den Zustand dieser Personen überprüfen.
Personen mit schweren Symptomen werden zur weiteren Behandlung in designierte Krankenhäuser eingeliefert.
Flugverbindungen
Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind derzeit eingeschränkt. Nur die belarussische Belavia fliegt täglich zwischen Jerewan und Minsk. Von Minsk aus kann man mehrere europäische Großstädte anfliegen (darunter auch München und Frankfurt, nicht aber Wien). Sonst sind nur Charter- und Frachtflüge in bestimmte Destinationen für die entsprechenden Residenten erlaubt. Der COVID-19-Kommandant Vizepremierminister Tigran Avinyan kündigte eine Erhöhung der Charterflügeanzahl von und nach Armenien an.
Austrian Airlines fliegt Armenien bis auf weiteres nicht an. Weitere Informationen zu den Flugverbindungen finden Sie auf der Homepage von Austrian Airlines.
Reisewarnungen des BMEIA
Das österreichische Außenministerium hat seine Reisewarnungen weltweit, somit auch nach Armenien, erhöht. Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise und hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) für Armenien.
Regelungen für den Güterverkehr
Cargo-Flüge sind zwar limitiert, aber weiterhin erlaubt. Einreise auf dem Landweg ist nur LKW-Fahrern im Güterverkehr, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft, gestattet. Da die Frachtrouten Richtung Armenien oft geändert werden müssen, muss man mit Verlängerungen der Transportzeiten rechnen.
Am 19. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus in Armenien einzudämmen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel.
Schutzmaßnahmen und Geschäftsleben
Anfang Mai wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben.
Cafés und Restaurants dürfen seit 4. Mai 2020 im Freien den Betrieb wiederaufnehmen.
Stufenweise ist seit 18. Mai 2020 auch der Indoor-Betrieb in Lokalen sowie in allen Geschäften und Einkaufszentren unter Auflagen erlaubt. Ebenfalls wurde am 18. Mai 2020 der öffentliche Verkehr wiederaufgenommen. Alle Gewerbe- und Industriebetriebe dürfen unter den vorgegebenen Hygiene-und Sicherheitsmaßnahmen wieder öffnen.
Seit Anfang Juni gilt in Armenien eine allgemeine Masken-Pflicht für alle Personen und Kinder ab 6 Jahren an öffentlichen Orten inklusive öffentliche Verkehrsmitteln sowie Taxis.
Anfang August kündigte der Premierminister eine Änderung der Rückverfolgungs- und Teststrategie an. Zuvor mussten Personen mit COVID-19-Symptomen medizinische Zentren kontaktieren, um sich testen zu lassen. Seit dem Rückgang der Anzahl von täglich Neuinfizierten ist das Gesundheitssystem nun in der Lage, bestimmte Risikogruppen, geschlossene Unternehmen oder Institutionen proaktiv zu testen. Das heißt, sollte eine positiv getestete Person, die in einer Fabrik, einem Pflegeheim oder einem Supermarkt arbeitet, festgestellt werden, wird das gesamte Personal getestet und nicht nur diejenigen, die sich mit den Symptomen meldeten. So können auch die symptomlosen Infizierten isoliert werden und die weitere Ausbreitung des Virus wird verhindert.
Alle Schulen sollen ab dem 15. September 2020 unter bestimmten Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen wiedereröffnet werden. Eine Entscheidung über die Vorgangsweise an Universitäten und Hochschulen wird bis Ende August getroffen.
Kindergärten sind seit 18. Mai 2020 wieder geöffnet, um berufstätige Eltern bei Kinderbetreuung zu entlasten.
Alle Arbeiten, die im Homeoffice gemacht werden können, sollen auch weiterhin während des Ausnahmezustandes möglichst bei Telearbeit bleiben.
Das Versammlungsverbot wurde beschränkt aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und mit obligatorischen Gesichtsmasken in einem Kreis von max. 40 Personen.
Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft
Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete (Action packages) für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt.
Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP1 war nicht den von ihr behaupteten Übergriffen konfrontiert und müssen die bP im Falle einer Rückkehr nicht damit rechnen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen rechnen müssen.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Da die von den bP vorgelegten Unterlagen keine biometrischen Merkmale enthalten, sind sie nicht geeignet, die Identität der bP zu bescheinigen.
Anzuführen ist, dass es den volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergab, dass sich basierend auf das Vorbringen der bP und der Berichtslage zur allgemeinen Lage in Armenien sich das Vorbringen der bP, bP1 wäre den beschriebenen Übergriffen ausgesetzt gewesen, als nicht glaubhaft erwies.
Ergänzend zu den Ausführungen der bB wird zum einen darauf hingewiesen, dass die bP1 ausdrücklich angab, mit Übergriffen von Personen, welche „außerhalb des Gesetzes“ stünden, konfrontiert gewesen zu sein und ist es in diesem Falle nicht nachvollziehbar, warum diese im Falle der Zeugenschaft der bP1 gegen sie vorgehen sollten, zumal ihnen aufgrund ihres behaupteten Status der Unantastbarkeit diese Zeugenschaft ohnehin nicht zum Nachteil gereichen würde.
Es wird auch –ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen- darauf hingewiesen, dass sich im Vorbringen der bP etliche Ungereimtheiten zu wesentlichen Sachverhaltselementen befinden, etwa, wann die bP1 bei der bB angibt, sie hätte nach den erheblichen Misshandlungen zwar kein Krankenhaus ausgesucht, es wäre jedoch ein Chirurg zu ihr nach Hause gekommen und sie misshandelt, die bP2 gab jedoch auf die Frage nach der Art der Behandlung der bP1 und der Person, welche diese durchführte an, die bP1 wäre ausschließlich von ihr selbst, etwa durch das Auflegen von Honig behandelt worden. Auch widersprechen sich die bP, wenn die bP1 angibt, sie hätte sich nach den beschriebenen Übergriffen nochmals zur Polizei begeben, wo sie dann vom Polizisten mit der Pistole bedroht worden wäre, die bP2 jedoch das nochmalige Aufsuchen der Polizeistation durch die bP1 nach den Misshandlungen ausdrücklich verneinte.
Besonders sei auch auf den Umstand verwiesen, dass die bP offenkundig bereits vor jenem Zeitpunkt, an dem das behauptetermaßen ausreisekausale Ereignis stattfand, die ersten Vorbereitungshandlungen zur Ausreise setzten, indem Sie bereits vor dem 25.9.2015 (dem Tag der behaupteten Zeugenschaft) die Ausstellung eines italienischen Schengeniusms C in die Wege leiteten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses Visum ebenfalls am 25.9.2015 ausgestellt wurde und es als höchst unwahrscheinlich angesehen werden kann, dass aufgrund der in den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften die Ausstellung eines
Schengenvisums C am Tage der Vorsprache und Antragstellung stattfindet. Selbst wenn dieser höchst unwahrscheinliche Fall eintreten würde, muss festgehalten werden, dass es verhältnismäßig umfangreicher Vorbereitungshandlungen bedarf, um jene Unterlagen zu organisieren, die der Vertretungsbehörde bei der Beantragung eines Schengenvisums erforderlich sind (Reisepass (nicht älter als 10 Jahre, noch mind. 3 Monate über die beantragte Aufenthaltsdauer hinaus gültig, mind. 2 leere Seiten), sowie der letzte vorhandene alte Reisepass und Kopien beider Reisepässe (aller Seiten, die nicht leer sind). Der Reisepass muss vom Passinhaber vor Antragstellung unterschrieben worden sein. Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular, 2 aktuelle Passfotos gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe, 35x45 mm), entsprechende Reise-, Kranken- und Unfallversicherung, Nachweise zu Reisezweck und Reiseziel, Unterkunftsnachweis, Flugreservierung , Nachweise zur Finanzierung (siehe auch die Information zur Elektronischen Verpflichtungserklärung im Download-Bereich), Nachweise über die soziale und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimat- oder Wohnsitz-Staat) ist vorzulegen und können diese Unterlagen sicherlich nicht spontan herbeigeschafft werden können. Schließt man seherische Fähigkeiten der bP aus, ergibt sich schon aus diesem Umstand, dass sich der von den bP behauptete Sachverhalt nicht in der von ihnen behaupteten Weise zugetragen haben kann.
Zum behaupteten Einwand, nichts von einem solchen Visum zu wissen, sei darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines Visums C entsprechend der bereits genannten europarechtlichen Normen die persönliche Vorsprache bei der Vertretungsbehörde erfordert. Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich die Angaben der bP zu einem allfälligen Aufenthalt der bP als widersprüchlich erweist, zumal die bP1 angab, sie hätten im Jahre 2016 Italien für eine Woche besucht, was von der bP2 verneint wurde.
Im Rahmen einer Gesamtschau geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das Vorbringen der bP zu den Ausreisegründen als nicht glaubhaft darstellt und sie sichtlich gewillt sind, die wahren Umstände rund um ihre Ausreise zu verschleiern und erscheint die von den bP beschriebene Ausreise im Lichte des erwiesenen Umstandes, dass die bP im Besitze eines gültigen Reisepasses und eines Schengenvisums C waren lebensfremd. Aus der erwiesenen Chronologie der Ereignisse rund um die Ausreise der bP ergibt sich jedenfalls, dass es sich hierbei um kein fluchtartige Verlassen des Landes, sondern um eine wohlvorbereitete und geordnete Ausreise handelte.
Ungeachtet der oa. Ausführungen ist festzuhalten, dass den bP im Lichte der Berichtslage zu Armenien im Falle einer Rückkehr zukünftig jedenfalls keine Gefahr droht, zumal es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und daher schon im Lichte des hier mangels des Fehlens eines entsprechenden substantiierten Vorbringens nicht erschütterten Grundsatzes der normativen Vergewisserung Armeniens davon auszugehen ist, dass die armenischen Behörden eine entsprechende Gefahr von den bP abwenden, wenn sie hiervon Kenntnis erlangen.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bP, insbesondere bP1, selbst angaben, dass nach einer grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse die Rückkehrhindernisse wegfallen würden. Diese Änderung trat zwischenzeitig ein und wurden von der nunmehrigen Regierung auch hochrangige Amtsträger, welchen die der Verletzung der Menschenrechte zum Vorwurf gemacht wird, wie etwa der armenische Polizeipräsident, aus ihren Ämtern entlassen.
In Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigungen der bP ist darauf hinzuweisen, dass sie hier in der Vergangenheit bereits verschiedendste Behandlungen und Therapien erhielten, wodurch etliche Leiden beseitigt bzw. nachhaltig gelindert wurden und entsprechende Nachbehandlungen in Armenien möglich sind und nichts darauf hindeutet, dass diese den bP nicht so weit zugänglich sind, dass –abgesehen von einer allfälligen Minderung der Lebensqualität- eine unmittelbare Todesgefahr oder ein schwerer Leidenszustand vermieden wird (vgl. hierzu insbesondere das den bP zur Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bB, die aktuelle List of Essential Medicines of RA, sowie MedCOI Medicakl Country of Origin Information: Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia incl. Annex I – III). Ebenso ergab sich im Ermittlungsverfahren nicht, dass sie sich aktuell in aktutmedizinischer Behandlung befinden.
Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP in ihrem eigenen Vorbringen nie behaupteten, Armenien wegen ihres Gesundheitszustandes verlassen zu haben (obwohl sie an Krankheiten leiden bzw. litten, welche laienhaft bekannt nicht spontan auftreten) und auch von sich aus nicht fehlende Behandlungsmöglichkeiten als Rückkehrhindernis nannten.
Die beschriebenen privaten und familiären Verhältnisse werden aufgrund der in diesem Punkt schlüssigen Angaben und der vorgelegten Bescheinigungsmittel im Rahmen er Obliegenheit der bP zur Mitwirkung im Verfahren als erwiesen angenommen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Armenien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.
II.3.1.6. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung
II.3.1.6.1. Exkurs: Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn …-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d leg. cit
vorliegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Auch wenn die oa. Ausführungen aus dem Bereich des Behindertenrechts, konkret in Bezug auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit in einen Behindertenpass gem. den einschlägigen Bestimmungen des BBG stammen, können die dort entwickelten Grundsätze auch hier herangezogen werden und ist festzuhalten, dass in Bezug auf die bP nicht davon auszugehen ist, dass ihnen zum Ladungstermin im Lichte der konkreten Umstände die Anreise vom Wohnort zum Verhandlungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich iSv zumutbar gewesen wäre. Es lag in Bezug auf die bP weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, noch eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, eine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen, eine eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor, bzw. waren sie sichtlich in der Lage eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und wirkte sich die Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen in relevanter Weise aus.
II.3.1.6.2. Gem. § 19 Abs. 3 AVG ist, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Arg.: § 29 Abs. 2 VwGVG).
Dem AVG ist die "Annahme einer Entschuldigung" fremd; § 19 AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I² (1998)E 58 zu § 19 AVG). Würde ein in § 19 Abs. 3 genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des § 42 Abs. 4 AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu Verhandlung voraussetzt.
Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde [dem Gericht] von Amts wegen zu erforschen (Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, beide Erk. mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178; 20.04.2007, 2007/02/0085).
Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356).
Im gegenständlichen Fall legten die bP die genannten Schreiben ihrer Hausärztin vor und wurden hierzu ergänzende Ermittlungen geführt, doch ist diesen nicht zu entnehmen, dass die bP durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen an der Beschwerdeverhandlung abgehalten waren. Sie mögen zwar gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein, hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie auch generell reise- und verhandlungsunfähig waren. Auch sind weder dem Akt, noch den durchgeführten weiteren Erkundigungen weitere Hinweise entnehmbar, dass sich der Gesundheitszustand als dermaßen, eingeschränkt darstellte, dass er das Bild einer Krankheit, Behinderung oder sonstigen begründeten Hindernisses, welches die bP vom Erscheinen an der Beschwerdeverhandlung abgehalten hätten, erreicht hätte. Es kann der Aktenlage auch nicht entnommen werden, dass den bP Bettruhe verordnet wurde. Trotz ausführlicher Manuduktion und fachkundiger Vertretung wurde die Hinderung an der Teilnahme an der Verhandlung durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen nicht bescheinigt bzw. ergab sich derartiges auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.
Wenn sich die aus den der Bestätigung nicht näher feststellbaren Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht entnehmen lässt, dass die Ärztin den Ausführungen der bP Glauben schenkt, ist festzuhalten, dass diese Bestätigung keine Anamnese in tatsächlicher Hinsicht enthält und wäre es zur Bescheinigung der generellen Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erforderlich gewesen, im Rahmen einer Befundaufnahme nachvollziehbar einen Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge hieraus aufgrund ihrer Fachkenntnis der Ärzte Schlüsse zu ziehen, zu welchen Reisen bzw. unter welchen allfälligen Begleitmaßnahmen fähig oder auch nicht fähig sind und inwieweit sie fähig oder nicht fähig sind an einer Verhandlung teilnehmen, deren Verlauf sich die Aufgabe der bP im Wesentlichen darauf beschränkt, durch ein wahrheitsgemäßes Vorbringen an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Auch aus der ergänzenden Anfragebeantwortung der Ärztin kann nicht abgeleitet werden, dass die bP am Verhandlungstermin generell nicht in der Lage gewesen wären, zum Sitz des ho. Gerichts zu reisen und im Rahmen einer Verhandlung wahrheitsgemäß auszusagen. Es wäre den bP aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Anreisemöglichkeit möglich und zumutbar gewesen, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, beispielsweise der ÖBB und den Bussen der Linz AG anzureisen und wäre es ihnen auch bei konkreter und schlüssiger Schilderung ihrer Beschwerden auch freigestanden, mit dem ho. Gericht eine andere Anreisemöglichkeit und deren Kostentragung zu vereinbaren. Allfälligen Beeinträchtigungen wäre auch durch eine entsprechende Medikation, wie etwa der Einnahme von Schmerzmitteln entgegenzuwirken gewesen.
Im gegenständlichen Fall unternahmen die bP nicht einmal den Versuch, im Lichte ihrer Beschwerden anzureisen bzw. mit ihrer Vertretung oder dem ho. Gericht in Kontakt zu treten um allfällige Alternativen zu einer –nach ho. Ansicht zumutbaren- Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auszuloten.
Die Beantwortung der Frage, ob der so festzustellende Sachverhalt einen Entschuldigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG darstellen würde, ist letztlich die Aufgabe des erkennenden Gerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung und ist von diesem eindeutig zu verneinen.
Somit ist anzuführen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen zum vorgebrachten Entschuldigungsgrund bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise ergaben, dass die bP durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen zur Beschwerdeverhandlung und an deren Teilnahme abgehalten war.
Das ho. Gericht war auch nicht angehalten, die bP dahingehend zu unterrichten, ob dem Ersuchen der Vertretung um Vertagung der Verhandlung stattgegeben worden sei oder nicht (VwGH 18.02.2002, 2000/10/0083).
Weites war das ho. Gericht auch nicht gehalten, den Verfahrensparteien nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212). Vielmehr hätten die Parteien bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, zu erscheinen sich zu äußern. Auch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Anspruch Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei besteht (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht dem ho. Gericht zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt somit nicht vor.
Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass eine Vertreterin der bP erschien und bereits anlässlich der Ladung zur Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass selbst im Falle eines entschuldigten Fernbleibens die Entsendung eines umfassend informierten Vertreters ausreicht und sich in der Verhandlung herausstellte, dass keine Fragen offen blieben, welche nicht von einem umfassend informierten Vertreter beantwortbar waren. Ebenfalls sei darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht bereits in der ersten durchgeführten Verhandlung, zu der die bP erschienen, sich einen persönlichen Eindruck von den bP verschaffen konnte.
Aufgrund der oa. Ausführungen war das ho. Gericht jedenfalls berechtigt, die Verhandlung an Abwesenheit der bP durchzuführen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Hilfsweise (zur Zulässigkeit vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) ist festzuhalten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Selbst wenn einzelne Beamte nicht gewillt gewesen wären, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom armenischen Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des armenischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen in der Republik Armenien ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Darüber hinaus steht im Falle einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Anrufung des EGMR offen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.
Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass es sich beim Rechtsinstitut des internationalen Schutzes nicht um eine Kompensation für in der Vergangenheit erlittenes Ungemach, sondern um Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung handelt und ergibt sich auch in diesem Lichte, dass aufgrund der in Armenien stattgefundenen Veränderungen die von der bP1 beschriebenen vergangenen Übergriffe bei deren hypnotischen Annahme in diesem Lichte unbeachtlich sind.
Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Es ist auch festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag es zwar zutreffen, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes bzw. der Lebensqualität der bP führt, bzw. eine Wiederherstellung der Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) …
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) – (5) …
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L515_2167694_1_00/image001.jpg8/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L515_2167694_1_00/image001.jpg/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L515_2167694_1_00/image001.jpgEMRK/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L515_2167694_1_00/image001.jpgist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L515_2167694_1_00/image001.jpgEMRK/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L515_2167694_1_00/image001.jpg- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. /Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L515_2167694_1_00/image001.jpg8/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200826_L515_2167694_1_00/image001.jpg; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Einreise auch dann als rechtswidrig darstellt, wenn die bP im Besitze eines Schengenvisums waren, weil sie dieses unter der Vortäuschung eines falschen Einreisemotives erschlichen und das Einreisemotiv (Einreise zum Zwecke der dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet) nicht vom Umfang und Zweck des Visums gedeckt war.
Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von knapp unter 5 Jahren zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und müssten solche Besuche nicht zwangsweise in Armenien stattfinden (es sei beispielsweise darauf hingewiesen, dass eine visafreie Einreise sowohl für Österreicher als auch für Armenier nach Georgien möglich ist). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind –in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie sich zwischenzeitig überschaubare Kenntnisse der deutschen Sprache aneigneten.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt auch nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten und die Verfasser aus ihrer subjektiven Sichtweise einen Aufenthalt der bP in Österreich befürworten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach ho. Sicht auch der zumindest zum Teil vorhandene Unwille der bP, im gegenständlichen Verfahren wahrheitsgemäß auszusagen und so ihrer Obliegenheit zur Förderung des Verfahrens bzw. zur Mitwirkung im Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG, § 15 AsylG) nicht entsprachen, in diesem Lichte einen negativen Aspekt darstellt.
Wenn die bP vorbringen, sie unterstützen ihre Nachkommen in Österreich, ist festzuhalten, dass sie keine Tätigkeit vollbringen, welche zwingend die Anwesenheit der bP erfordern würde und die Kinder der bP selbst oder vom österreichischen Gesundheits- bzw. Pflegesystem erbracht werden könnten.
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reisten rechtswidrig in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind selbst Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.
II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurden nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen seitens der bP getroffen. Die bP benannten auch keinen Termin für die freiwillige Ausreise, aus dem sich die nachvollziehbare Ausreisewilligkeit zu einem späteren Zeitpunkt ergeben würde.
II.4. Familienverfahren.
Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.
II.5. Die Wiederholung der Verhandlung vom 23.7.2020 war aus den bereits genannten Gründen, insbesondere weil sich der erkennende Richter eine einer schon früheren Verhandlung einen persönlichen Eindruck der bP verschaffen konnte und die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auch in Abwesenheit der bP, insbesondere durch eine Befragung der anwesenden Vertreterin möglich war, nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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