BVwG W209 2120828-1

W209 2120828-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2019

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Widerruf

Testo completo

BVwG W209 2120828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2120828.1.00

Spruch

W209 2120828-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Dieter KIESLINGER und Dr. Helmut GRABMÜLLER, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bräunerstraße 3/6, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 03.11.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 675,50 nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2016 und am 25.04.2019 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.11.2015 widerrief die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Zuerkennung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.09.2015 bis 30.09.2015 und verpflichtete sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 675,60. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin von ihrem letzten Arbeitgeber, der Firma

XXXX (gemeint: XXXX ), nachträglich zur Vollversicherung gemeldet worden sei und sie dies der belangten Behörde nicht bzw. verspätet gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung führte sie an, dass sie entgegen der Behauptung der belangten Behörde im September 2015 nicht vollversichert beschäftigt gewesen sei. Ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration habe das Entgelt für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.09.2015 € 385,07 brutto (€ 322,97 + € 62,10 Nachtzulage) betragen. Dieser Betrag liege unter der Geringfügigkeitsgrenze. Der Widerruf der Notstandshilfe sei daher nicht gerechtfertigt. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, dass der Widerruf zu erfolgen habe, so sei jedenfalls die Rückforderung nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe noch erkennen habe müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im September 2015 nicht nur bei der Firma XXXX , sondern auch bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn das Entgelt der Firma XXXX - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - nur € 385,07 brutto betragen habe, wäre somit im September 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden, da die Beschwerdeführerin zusätzlich von der Firma XXXX ein Entgelt in Höhe von € 71,45 brutto erhalten habe. Der Widerruf sei daher gerechtfertigt. Auch die Rückforderung sei zu Recht erfolgt, da die Beschwerdeführerin ihren Meldepflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei.

4. Im ihrem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie am 06.08.2015 von XXXX nach XXXX übersiedelt sei. Vor ihrem Umzug sei sie von der Pizzeria

XXXX in XXXX geringfügig beschäftigt worden und habe € 71,45 pro Monat verdient. Aus Anlass ihres Umzuges nach XXXX habe sie mit ihrem Chef, Herrn XXXX , eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vereinbart. Seit dem Umzug nach XXXX habe sie nicht mehr in der Pizzeria XXXX gearbeitet. Sie habe angenommen, dass ihr Chef sie - wie vereinbart - von der Gebietskrankenkasse abmelden werde. Für September und Oktober 2015 habe sie jedenfalls kein Geld mehr erhalten. Erst aus der Beschwerdevorentscheidung habe sie erfahren, dass sie offensichtlich bis 15.10.2015 angemeldet gewesen sei. Dies sei nicht korrekt. Sie werde umgehend mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und ihn ersuchen, die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse zu korrigieren. Richtig sei, dass sie weder im September noch im Oktober 2015 in der Pizzeria

XXXX gearbeitet habe, da sie ja bereits in XXXX gewohnt habe. Es bedürfe daher einer nochmaligen Überprüfung der Beschäftigung bei der Firma XXXX durch die Wiener Gebietskrankenkasse, und zwar unter Zugrundelegung des Dienstvertrages und der Lohnabrechnung für September 2015. Beides habe sie bereits dem AMS übermittelt. Dem Dienstvertrag sei eindeutig zu entnehmen, dass die Sonderzahlungen im laufenden Entgelt inkludiert seien. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit seien die Sonderzahlungen herauszurechnen. Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG seien Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen ASVG-Bestimmungen, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, als Entgelt zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass Sonderzahlungen nicht als Entgelt hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen seien. Auch die Rückforderung der Notstandshilfe sei nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin weder unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe noch erkennen habe müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht zusteht, da sie ja der Meinung gewesen sei, dass die Sonderzahlungen bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze nicht beachtlich seien.

5. Am 09.02.2016 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie in der Zwischenzeit von der Firma XXXX mit 06.08.2015 abgemeldet worden sei, und stellte den Antrag, das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom 17.02.2016 die Wiener Gebietskrankenkasse um bescheidmäßige Feststellung der Nichteinbeziehung in der Vollversicherung ersucht habe.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2015 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einbeziehung in die Vollversicherung gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

8. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.12.2018, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in der Zeit von 01.09.2015 bis 30.09.2015 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.

9. In einer im Parteiengehör ergangenen Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis mit der Firma XXXX einige Tage nach dessen Beginn dem AMS telefonisch gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe mit einem Mann gesprochen, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnern könne.

10. Am 25.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin des AMS Wien zum Umgang mit bei der Serviceline des AMS Wien einlangenden Kundenanrufen als Auskunftsperson befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 01.09.2015 bis 30.09.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von € 675,60 und stand gleichzeitig in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Dienstverhältnis zur XXXX GmbH.

Die Beschwerdeführerin meldete das Dienstverhältnis nicht, sodass das AMS erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger am 08.10.2015 davon Kenntnis erlangte.

2. Beweiswürdigung:

Das Bestehen eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der am 25.04.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Außerdem wurde dies mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der WGKK vom 06.10.2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren bindend festgestellt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, das Dienstverhältnis zu melden, gründet auf den glaubhaften Angaben der im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson einvernommenen Mitarbeitern der Serviceline des AMS Wien, welche die Serviceline des AMS Wien seit 2010 leitet und anhand des vorgegebenen Ablaufs bei telefonischen Kundenanrufen nachvollziehbar darlegen konnte, dass ein Anruf der Beschwerdeführerin jedenfalls registriert worden wäre und gegenständlich keine Registrierung der behaupteten telefonischen Meldung des Dienstverhältnisses vorliegt. Zwar wurde der Personenstammdatensatz (PST) der Beschwerdeführerin am 26.08.2015 von einer Mitarbeiterin der Beratungszone des AMS Währinger Gürtel aufgerufen und konnte nicht abschließend festgestellt werden, zu welchem Zweck dies geschehen ist. Dass dem ein Anruf der Beschwerdeführerin vorangegangen wäre, ist aber in Hinblick darauf, dass von der Serviceline kein Anruf (mit der Kennung AMS 900) registriert wurde, auszuschließen. Zudem wiederholte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihr Beschwerdevorbringen, wonach sie mit einem Mann telefoniert habe, wodurch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beratungszone als Grund für den Aufruf des Datensatzes jedenfalls ausscheidet. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch angegeben, dass sie das Dienstverhältnis einige Tage nach dessen Beginn am 14.08.2015 gemeldet habe, weswegen kein Zusammenhang mit dem Aufruf des Datensatzes am 26.08.2015, also fast zwei Wochen danach anzunehmen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmung zur Anwendung:

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Gemäß § 25 Abs. 1 ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis vorliegt. Insofern war das AMS auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung anlangt, wäre dies im vorliegenden Fall gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zulässig, wenn die Beschwerdeführerin den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz 2. Fall AlVG (rückwirkende Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses), der kein Verschulden des Arbeitslosen erfordert (VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236), kommt hier nicht in Betracht, weil dies die rückwirkende Feststellung der Vollversicherung eines in seinem Bestand nie zweifelhaften Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/08/0127), was gegenständlich aufgrund der unterlassenen Meldung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin nicht der Fall ist.

Vorliegend stützte das AMS die Rückforderung auf die unterlassene Meldung der vermeintlich geringfügigen Beschäftigung, somit auf den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz 2. Fall AlVG (Verschweigung maßgeblicher Tatsachen).

Dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, das (vermeintlich geringfügige) Dienstverhältnis zu melden, ist der Beweiswürdigung und den darauf beruhenden Feststellungen zu entnehmen.

Wie der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz 1. Fall AlVG (unwahre Angaben) setzt auch dieser Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz 2. Fall AlVG voraus, dass das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat"; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208).

Die Vertreterin des AMS räumte zwar in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin der Verwaltungspraxis vor dem Jahr 2017 zufolge selbst bei rechtzeitiger Meldung des Dienstverhältnisses erst nach einer entsprechenden Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes eingestellt worden wäre. Um die Kausalität im o.a. Sinne bejahen zu können, reicht es aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 517 zu § 25).

Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Beschwerdeführerin hat durch die unterlassene Meldung des Dienstverhältnisses ihre Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).

Für die Meldepflicht, die mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird, kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0654, ZfV 2004/743). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Es spielt also auch keine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 522 zu § 25). Damit wäre der Rückforderungsanspruch des AMS auch dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin nicht erkennen konnte, dass sie durch die Arbeitsaufnahme einen Überbezug erwirkt.

Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung der Notstandshilfe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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