W226 2127780-1•BVwG W226 2127780-1
W226 2127780-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2019
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rückkehrentscheidung
W226 2127780-1/25E
W226 2147521-1/22E
W226 2210833-1/5E
W226 2186456-1/6E
W226 2186458-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1), ein Staatsbürger von Usbekistan und usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit reiste am 06.10.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.10.2013 führte er als seinen Ausreisegrund an, Verkäufer von Gewand zu sein. Alles sei korrupt, er und 20 andere Verkäufer hätten ein "Meeting" organisiert, von den 20 anderen seien 4 spurlos verschwunden. Zu ihm sei 3 Mal die Polizei gekommen. Viele der 20 Verkäufer seien zudem "Islamisten", diese hätten verlangt, dass er 5 Mal am Tag bete, das habe er nicht wollen. Die Lage im Heimatland sei gefährlich, deshalb habe er sich entschlossen auszureisen. Er könnte spurlos verschwinden, er befürchte in das Gefängnis zu kommen, die Gefahr gehe von der Polizei und den Islamisten aus.
Im Verfahren des BF1 erstattete die damalige Rechtsvertreterin eine schriftliche Stellungnahme, in welcher sie zum Vorbringen des BF1 ausführte, dass er aufgrund der Kontaktaufnahme mit vermeintlich gleichgesinnten Unternehmern, welche sich letztlich als fundamentalistische Ausleger des Islam und zu Terrorakten bereit entpuppt hätten, bereits Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt war. Vier weitere Personen, die sich geweigert hätten, mit den Fundamentalisten zusammenzuarbeiten, seien verschwunden. Der BF1 selbst sei von Mitgliedern dieser Gruppe nach Auseinandersetzungen über die Ausrichtung des Glaubens geschlagen worden und sei ihm die rechte Hand gebrochen worden. Sowohl der Vater als auch die Ehefrau (BF2) seien zudem von der staatlichen Miliz aufgesucht worden, welche nach dem BF1 nachgefragt hätten. Die letzten Tage vor der Ausreise aus Usbekistan habe er sich versteckt gehalten. Der BF1 habe darüber hinaus keine vom Gesetz vorgeschriebene Ausreiseerlaubnis gehabt und sei daher illegal aus Usbekistan ausgereist. Es sei ihm unerklärlich, warum im Protokoll bei der Frage nach der Ausreise die Antwort mit "legal" aufscheine. Die illegale Ausreise werde nach dem usbekischen Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden. Der BF1 müsse somit Verfolgung durch eine Gruppe islamistischer Agitatoren sowie durch den Sicherheitsapparat befürchten, der den BF1 höchstwahrscheinlich der Mittäterschaft verdächtige.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.12.2015 schilderte der BF1 seine Fluchtgründe im Wesentlichen wie folgt: Er habe einen Gewerbeschein als Beweismittel vorzulegen, dieser würde bezeugen, dass er dort gearbeitet habe. Er habe in Usbekistan selbstständig gearbeitet, habe mit Unterstützung der Eltern Handel und Verkauf betrieben, sie hätten Waren aus dem XXXX verkauft. Mit seiner Familie telefoniere er drei bis vier Mal wöchentlich, der Familie gehe es gut, es sei jedoch schwer ohne ihn.
Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass seine Ware auf dem Markt mehrmals von der XXXX beschlagnahmt worden sei, dies mit der Begründung, dass er keine Zollgenehmigung gehabt habe. Er habe die Ware in der Hauptstadt bei Großhändlern eingekauft und nichts aus dem Ausland, deshalb habe er keine Zollgenehmigung gehabt. Er und die anderen Händler seien deshalb oft ohne Ware und ohne Gewinn zurückgeblieben und hätten sie eine Versammlung von 20 Unternehmern organisiert, um etwas gegen die XXXX zu unternehmen. Sie hätten sich im Haus eines Unternehmers versammelt, dabei sei ihm gesagt worden, dass er auch mitbeten solle, auch Bücher seien angeboten worden. Er habe die Bücher genommen, kurz darin gelesen und gemerkt, dass der Inhalt Religion inhaltlich nicht entsprochen habe. Zwei Wochen lang sei er in dieses Haus gegangen, es sei darüber gesprochen worden, wie sie gegen die XXXX vorgehen könnten. Er habe gemerkt, dass vier oder fünf dieser Unternehmer Terroristen gewesen seien. In der dritten Woche hätten sie von ihm verlangt, dass er sich der Gruppe anschließen soll und für den Fall, dass er das nicht mache, sei er mit dem Tod bedroht worden. Dann hätten sie ihn geschlagen und ihm dabei die rechte Hand gebrochen, er habe alles seinem Vater erzählt, dieser habe abgeraten, zur Miliz zu gehen, denn niemand könne helfen. Während er sich versteckt gehalten habe, sei die Miliz zu ihm nach Hause gekommen. Einmal habe das der Vater gesehen, dann die Ehefrau, dass nämlich von der Miliz nach ihm zu Hause gefragt werde. Am 25.09.2013 sei er dann ausgereist. Die "Unternehmer" hätten ihn bedroht, dass er im Falle einer Beschwerde bei der Miliz oder bei staatlichen Behörden ebenso wie die Familie umgebracht werde, deshalb sei er nicht zur Miliz gegangen. Der Besuch von der Miliz sei dahingehend gewesen, dass zwei gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Zuerst bei der Ehefrau und dann beim Vater hätten sie nach ihm gefragt. Beim zweiten Besuch hätte die Miliz dem Vater mitgeteilt, dass er gesucht werde, weil er dieser terroristischen Gruppe angehöre. Er habe aber nicht gewusst, wer diese Information an die Miliz weitergegeben hätte. Nach diesem Besuch habe der Vater dann geraten, dass er das Land verlassen solle. Nach der Verletzung der rechten Hand sei er zu einem Arzt in XXXX gegangen und habe einen Gips bekommen. Er sei illegal aus Usbekistan ausgereist. Darüber hinaus schilderte der BF1, dass er eine Reinigungsfirma betreibe und ein bisschen, zwei bis drei Stunden, täglich arbeite. Sonst lerne er Deutsch und gehe spazieren und treffe sich mit verschiedenen Menschen.
Im Verfahren des BF1 veranlasste die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung durch Accord zur Fragestellung, ob ohne Ausreisegenehmigung eine legale Ausreise aus Usbekistan überhaupt möglich sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2016 wurde der Antrag des BF1 vom 06.10.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Dem BF1 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde ging dabei von der Identität des BF1 aus, das Vorbringen des BF1 wurde - aus näher dargestellten Gründen - nicht als glaubhaft bewertet. So habe der BF1 ursprünglich eine legale Ausreise mit Auslandspass geschildert und erst bei der späteren Einvernahme im Beisein der Rechtsvertretung behauptet, illegal ausgereist zu sein. Die usbekischen Behörden seien laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für das harte Vorgehen gegen islamistische Gruppierungen und Terroristen bekannt und sei nicht nachvollziehbar, dass angesichts des behaupteten Verdachtes, ein Terrorverdächtigter zu sein, die Polizei sein Haus nicht einmal betreten hätte.
Gegen diesen Bescheid hat der BF1 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert. Zur illegalen Ausreise sei es so, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, mit seinem Reisepass in einem Pkw nach Kasachstan ausgereist zu sein. Auch die sonstigen Widersprüche seien leicht zu erklären, ein tatsächlicher Widerspruch bestehe nur zwischen der angegebenen Häufigkeit der Besuche der Miliz, dabei würde es sich doch um ein Missverständnis oder um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handeln.
Der BF1 wurde im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am 10.11.2016 durch das erkennende Gericht umfangreich zu seinen angeblichen Erlebnissen im Herkunftsstaat einvernommen. Erst im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurde am Ende der selben durch den BF1 kundgetan, dass zwischenzeitig auch seine Ehegattin, die BF2, als Asylwerberin in Österreich aufhältig ist, nachdem diese am 02.08.2016 ebenfalls eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte.
Die BF2 schildert im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 03.08.2016, dass sie die Heimat wegen des Ehemanns verlassen habe, dieser halte sich seit drei Jahren in Österreich auf und könne sie keine genauen Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes machen. Sie wisse nur, dass er Probleme mit gewissen Leuten gehabt habe, welche nach wie vor nach ihm suchen würden. Diese Leute seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihr gedroht. Die Leute hätten gesagt, dass sie den BF1 finden würden, egal wo er sich befinde. Die Kinder seien bei der Schwiegermutter geblieben, sie habe auch aus Angst um das Leben beschlossen, zum BF1 nach Österreich zu reisen. Die Ausreise aus Usbekistan wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass sie mit dem Flugzeug von XXXX nach Weißrussland geflogen sei und von dort mit einem Schlepper nach Österreich gekommen sei. Den Auslandspass hätte sie der Frau in Weißrussland gegeben, welche den Fahrer organisiert habe.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016 schilderte die BF2, dass sich der Reisepass bei der Schlepperin in Weißrussland befinde, da diese damit das "Ticket" gekauft habe. Sie sei mit dem BF1 standesamtlich und traditionell verheiratet, sei selbst niemals straffällig geworden. Der BF1 habe Usbekistan im Jahr 2013 verlassen, weil unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Mann gefragt hätten. Aus diesem Grund hätten die Schwiegereltern beschlossen, auch sie wegzuschicken. Sie beziehe sich somit auf die Fluchtgründe des Ehemannes, welche genauen Probleme der BF1 in Usbekistan gehabt habe, das wisse sie nicht genau. Sie habe nur dies von den Erzählungen des Mannes gehört, dass er "Probleme mit der XXXX " gehabt hätte, da er im Handel tätig gewesen sei. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Dies sei alles, was sie wisse, es gehe um die " XXXX ". Die Besuche dieser Männer seien häufiger geworden, am Anfang seien sie nicht so lästig gewesen. Wann diese Männer das erste Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, das wisse sie nicht mehr, der letzte Besuch sei 20 Tage vor der Ausreise gewesen. Diese Männer hätten auch die Schwiegermutter bedroht, dass sie etwas Schlimmes mit der BF2 machen würden, wenn der BF1 nicht zurückkäme. Sie lebe sonst von der Grundversorgung, der BF1 sei zu Hause und arbeite nicht, gemeinsam würden sie Deutschkurse besuchen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2017 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 vom 02.08.2016 gleichlautend wie im Verfahren des BF1 abgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte das individuelle Vorbringen der BF2 dahingehend, dass sich diese auf das Aufstellen von höchst wagen und abstrakten Behauptungen beschränkt hätte. Das Vorbringen sei somit bloß eine gedankliche Konstruktion und werde daher als nicht glaubhaft beurteilt.
Auch gegen diesen Bescheid betreffend die BF2 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nebst allgemeinen Überlegungen betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Ehegatte der BF2, der BF1, werde in Usbekistan wegen ihm unterstellter politischer Einstellung verfolgt, da es sich bei ihm um einen mutmaßlichen Unterstützer von islamistischen Terroristen handle. Die BF2 habe daher Angst vor einer Kollektivbestrafung als Familienangehörige eines mutmaßlichen Terroristen. Außerdem sei die BF2 nicht genau zu ihrer Ausreise befragt worden, obwohl dies wegen der Strafbarkeit der illegalen Ausreise dringend indiziert gewesen wäre. Es sei somit nicht festgestellt worden, dass die BF2 unrechtmäßig ausgereist sei und ihr alleine deshalb eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 27.04.2016 die Beschwerde von BF1 und BF2 als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung betreffend das Fluchtvorbringen:
"1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente von BF1 und der BF2 fest. Die Beschwerdeführer sind usbekische Staatsangehörige und verfügen über keine weitere Staatsangehörigkeit. Der BF1 reiste am 06.10.2013 illegal nach Österreich ein, die BF2 am 02.08.2016.
Die Beschwerdeführer sind Angehörige der usbekischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben, die erwachsenen BF sind nicht Mitglied einer Partei oder politischen Bewegung. Das Vorbringen des BF1 über eine Bedrohung durch Islamisten bzw. durch Behörden des Herkunftsstaates wird als unglaubwürdig gewertet.
Der BF1 verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat. Seit Oktober 2013 lebt der BF1 in Österreich, die BF2 ist wie dargestellt erst seit August 2016 im Bundesgebiet aufhältig, die Kinder der BF leben unverändert im Herkunftsstaat.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt waren. Auch im Falle der Rückkehr würde den Beschwerdeführern keine Verfolgung drohen.
1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer halten sich jedenfalls seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung des jeweiligen Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügen sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und mussten sich des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der BF1 ist in Österreich bislang keiner dauerhaften Beschäftigung nachgegangen. Er hat zwar im April 2014 ein Gewerbe für "Hausbetreuung" angemeldet, ist aber jeglichen Nachweis über ein daraus erzieltes Einkommen schuldig geblieben. Der BF1 hat sonst keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besuchte jedoch Deutschkurse und hat die Prüfung "A2" abgelegt. Die BF2 hat nur geringe Deutschkenntnisse.
1.5. Die Beschwerdeführer sind gesund.
1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.
1.7. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist - unverändert - unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Vorbringen der BF2 über ihre angeblichen Probleme mit den "Verfolgern" des BF1 erwies sich als unglaubwürdig.
2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht wie dargelegt fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich zudem aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.
2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung.
2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren, sowie den Länderberichten.
2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben.
2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der - erwachsenen - Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bescheinigungsmittel betreffend seines Fluchtvorbringens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Das erkennende Gericht hat wie dargestellt den BF1 im Zuge einer Beschwerdeverhandlung nochmals zu den angeblichen Ereignissen im Herkunftsstaat ausführlich einvernommen. Das Vorbringen des BF1 über die angeblichen Ereignisse war dermaßen absurd und unglaubwürdig, dass es keinesfalls der rechtlichen Beurteilung auch nur ansatzweise zu Grunde gelegt werden kann. Wie dargestellt behauptet der BF1, dass er als Verkäufer von Textilkleidung gemeinsam mit anderen Händlern auf einem Markt wegen der Beschlagnahmung von Waren sich an Zusammenkünften beteiligt hätte, erst später hätte er erkannt, dass es sich bei den anderen Händlern teilweise um gefährliche Islamisten handle, die Terrorakte geplant hätten. Auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der BF1 jedoch nicht einmal ansatzweise schildern, was denn in den ersten Wochen der regelmäßigen Zusammenkünfte konkret besprochen worden wäre, um gegen die als ungerecht empfundenen Maßnahmen der XXXX vorzugehen. Die Ausführungen des BF1 lauteten dahingehend, dass man allgemein über das Problem gesprochen hätte, auf konkrete Nachfrage, ob denn niemals konkret der Plan diskutiert worden wäre, sich an höhere Stellen zwecks einer Beschwerde zu wenden, oder aber einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, etc., konnte der BF1 einzig ausführen, dass dies alles nicht der Fall gewesen wäre. Welchen Sinn jedoch eine regelmäßige Zusammenkunft von Händlern über mehrere Wochen haben sollte, wenn im Ergebnis in diesem Zeitrahmen überhaupt keine einzige sinnvolle Maßnahme gegen die als ungerecht empfundene Beschlagnahme von Waren erörtert wird, dies blieb im Verborgenen.
Wie dargestellt behauptet der BF1 quer durch das Verfahren bis zur Beschwerdeverhandlung, dass sich einige der anderen Händler als gefährliche Islamisten dargestellt hätten, die bereit wären, "Selbstmord zu begehen oder irgendwo eine Bombe explodieren zu lassen", was insofern verwundert, als der BF1 doch angeblich die anderen Händler auf dem Markt in seiner Heimatstadt über längere Zeit gekannt haben will, sodass es verwundern muss, dass sich erst im Zuge von wochenlangen Beratungen herausstellt, dass bestimmte Händler aus dem Bekanntenkreis des BF1 radikale Islamisten sind.
Völlig unnachvollziehbar ist darüber hinaus, wenn der BF1 schildert, dass nach Abbruch seines Kontaktes zu diesen Islamisten, diese Islamisten sich "dann an die Bezirkspolizei gewandt haben, denn der Bezirkspolizist ist gekommen und hat sich im Namen der Islamisten nach mir erkundigt, er hat nach mir gesucht."
Auf die konkrete Nachfrage, wie er das meine und auf Vorhalt, dass gefährliche Islamisten, die im Herkunftsstaat mit massiven Sanktionen zu rechnen haben, sich doch nicht an die Polizei wenden mit der Argumentation, dass der BF1 sich nicht an Terroranschlägen gegen den Staat beteiligen will, vermeinte er nunmehr, dass der Polizist doch erzählt habe, dass "diese Leute auch verhaftet wurden".
Warum der BF1 einerseits erzählt, dass die Islamisten sich an die Polizei gewandt hätten und der Bezirkspolizist sich im Namen der Islamisten nach ihm erkundigt habe, gleichzeitig er aber meint, dass der Bezirkspolizist doch nur seinem Vater erzählt hätte, dass diese Leute verhaftet wurden, dies erscheint nicht nachvollziehbar. Völlig absurd ist, wenn man sich vor Augen führt, dass der Herkunftsstaat und die dortigen Behörden ganz massiv gegen islamistische Aktivisten vorgehen und in weiterer Folge der BF1 die Behauptung aufstellt, dass trotz des Verdachtes, dass der BF1 Teil eines gefährlichen Terroristennetzwerks sein könnte, die Obrigkeit einzig einen "Bezirkspolizisten" vorbeischickt, der sich danach erkundigt, ob der BF1 zu Hause angetroffen werden kann. Die Schilderungen des BF1 lauten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - ähnlich wie vor der belangten Behörde - dahingehend, dass der Bezirkspolizist sich vor dem Haus mit dem Vater und der Gattin unterhalten hätte, der BF1 dagegen im Haus geblieben sei.
Für das erkennende Gericht scheint viel nachvollziehbarer, dass keinesfalls bei tatsächlichem Interesse bzw. bei Verdacht der Behörden, er könnte Mitglied eines Terrornetzwerkes sein, diese einzig einen Bezirkspolizisten vorbeischicken würden, vielmehr wäre davon auszugehen, dass der BF1 sofort durch Sondereinheiten mit Haftbefehl und nach erfolgter Hausdurchsuchung festgenommen wird. Die Argumentation des BF1 lautet einzig dahingehend, dass der "Bezirkspolizist nicht berechtigt ist, mein Haus zu durchsuchen", was im Ergebnis ein klarer Hinweis darauf ist, dass zu keinem Zeitpunkt Behörden oder Polizeiorgane den Verdacht gehabt haben können, dass der BF1 in irgendeiner Form mit Terroristen zu tun haben könnte.
Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass der BF1 ursprünglich im Zuge der Erstbefragung die Behauptung aufgestellt hat, dass drei Mal die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn aufgefordert habe, zur Polizeistation zu kommen. Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass die Anzahl dieser Nachfragen der Polizei bei ihm zu Hause mit den Angaben im Zuge der ausführlichen Einvernahme nicht übereinstimmt und hat der BF1 im Rahmen seiner Beschwerde dieses "Missverständnis" mit möglichen Übersetzungs- oder Verständnisfehlern zu erklären versucht.
In der Zwischenzeit ist jedoch auch die BF2, somit die Ehegattin des BF1, in das Bundesgebiet gelangt und hat auch diese Angaben zu den Ereignissen im Herkunftsstaat getätigt. Die BF2, die die Ereignisse in Usbekistan miterlebt haben muss und die nach der Einreise in das Bundesgebiet und durch die telefonischen Kontakte mit dem BF1 auch wissen muss, aus welchen Gründen dieser überhaupt ausgereist ist, konnte im Zuge ihrer eigenen Erstbefragung nur angeben, dass sie bezüglich des Fluchtgrundes des BF1 "keine genauen Angaben tätigen kann".
Während der BF1 nunmehr eine Bedrohung durch gefährliche Islamisten bzw. eine Bedrohung durch die Polizei bzw. "den Bezirkspolizisten" schildert, der sich wegen des Verdachtes der Teilnahme des BF1 an terroristischen Aktivitäten nach seinem Aufenthaltsort erkundigen soll, schildert die BF2 im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016, dass dieser "Probleme mit der XXXX gehabt habe, da er im Handel tätig war. Mehr kann ich nicht dazu sagen. Das ist alles was ich weiß, es geht um die XXXX ."
Warum jedoch die BF2 völlig überraschend zu den stattgefunden Ereignissen in Usbekistan schildert, dass die XXXX sich nach dem BF1 erkundigt hätte und der Inhalt nach behördlichen Nachstellungen offensichtlich darin liegt, dass der BF1 Probleme mit steuerlichen Angelegenheiten hätte, ist nicht erklärbar. Sofern die BF2 im Zuge der weiteren Einvernahme dann allgemein ausführt, dass auch ein oder zwei Mal Polizeibeamte gekommen seien und diese die Schwiegermutter und sie bedroht hätten, fehlt es dem diesbezüglichen Vorbringen - wie von der Behörde umfassend wiedergegeben - vollkommen an der Konkretisierung und an der konkreten Beschreibung, da die BF2 und deren Familie über mehrere Jahre doch in der Lage gewesen seien müssten, herauszufinden, welche konkrete Behörde sich aus welchem Grund konkret nach dem BF1 erkundigt.
In Summe bleibt somit bestehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer mit keinerlei Beweis - oder Bescheinigungsmitteln belegt ist, die möglichen Verfolger werden quer durch das Verfahren als "gefährliche Islamisten", als Bezirkspolizei bzw. als Mitarbeiter der XXXX oder nur allgemein als nicht näher beschreibbare "gefährliche Leute" beschrieben. Warum die BF2 trotz Anwesenheit während der Probleme des BF1 im Herkunftsstaat nicht einmal ansatzweise schildern kann, dass dieser auch von gefährlichen Islamisten bedroht wird, da dieser sich geweigert hätte, nach mehrwöchiger Teilnahme an Treffen, sich an gefährlichen islamistischen Terrorakten zu beteiligen, dies alles ist vollkommen unnachvollziehbar geblieben und ist im Ergebnis ein Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführer quer durch das Verfahren auf Schlagworte beschränken, das Vorbringen ist jedoch nicht einmal ansatzweise glaubhaft, da dermaßen widersprüchlich geschildert.
Dem BF1 war darüber hinaus im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung der konkrete Vorwurf zu machen, warum er sich angesichts der von ihm behaupteten Verfolgung durch staatliche Organe wegen der vermuteten Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation nicht einfach über die grüne Grenze abgesetzt haben will, der BF1 schildert doch quer durch das Verfahren, dass er eigentlich in einem Pkw aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sogar schildert, dass er sich der Grenzkontrolle bei der Ausreise freiwillig gestellt hat, ist evident, dass dieser zu keinem Zeitpunkt irgendeine Befürchtung wegen einer vermuteten Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gehabt haben kann, und lauten die Erklärungen des BF1 einzig dahingehend, dass er nur von der Bezirkspolizei gesucht worden wäre, nicht sonderlich überzeugend.
Auch die BF2 hat offensichtlich überhaupt keine Probleme bei der Ausreise gehabt, sie ist nach eigenen Angaben auf dem Luftweg nach Weißrussland ausgereist, hat sich somit mit einem gültigen Auslandspass ebenfalls der Grenzkontrolle gestellt und müssen somit im Ergebnis beide Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise über einen dementsprechenden Auslandspass und über eine dementsprechende Genehmigung verfügt haben.
Sucht man zuletzt nach Erklärungen, warum der BF1 den Herkunftsstaat wirklich verlassen haben könnte, stellt sich das Faktum, dass die eigene Gattin von Problemen mit der XXXX spricht. Während der BF1 vor der Behörde ausführt, dass es ihm eigentlich wirtschaftlich gut gegangen sei, schilderte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er zuletzt vor der Ausreise "doch keine Ware mehr hatte, was hätte ich verkaufen sollen?". Er habe auch kein Geld mehr in der Kasse gehabt, auch keine Regale, alles sei von der XXXX beschlagnahmt worden, so der BF1 auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, sodass im Ergebnis viel wahrscheinlicher ist, dass der BF1 aus wirtschaftlichen Gründen wegen vorangehender Probleme mit XXXX wegen nicht rechtmäßig importierter Ware ausgereist ist und er möglicherweise gedacht hat, dass er durch Anmeldung eines Gewerbes während des Asylverfahrens in Österreich zu einem vergleichbaren Einkommen kommen könnte.
Der BF1 hat jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch für das Bundesgebiet keinerlei Nachweis erbracht, dass er sein Einkommen aus dem Gewerbe jemals ordnungsgemäß versteuert hätte, der BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung einzig kurz davor ausgefüllte Einkommensteuererklärungen an das Finanzamt vorgelegt, blieb jedoch einen Nachweis schuldig, dass diese Erklärungen auch jemals beim zuständigen Finanzamt eingelangt sind.
Was zuletzt das Vorbringen beider Beschwerdeführer betrifft, sie seien illegal ausgereist und deshalb im Falle der Rückkehr mit Strafe bedroht, ist darauf hinzuweisen, dass wie dargestellt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beide Beschwerdeführer sich bei der Ausreise der Grenzkontrolle gestellt haben und somit jedenfalls die erforderliche Ausreisegenehmigung besessen haben müssen. Angesichts der Schilderungen des BF1, dass er nämlich umgerechnet 2 € Gebühr an der Grenze bezahlt hätte, kann keinesfalls von einer Bestechung eines Grenzbeamten ausgegangen werden. Es ergab sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass die Beschwerdeausführungen des BF1 auch insofern unnachvollziehbar sind, als während des Verfahrens vor der Behörde eine Bestechung der Grenzkontrollbeamten nicht behauptet wurde, der BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung dann eine "Bestechung" im Gegenwert von 2 €
schildert und dies damit erklärt, dass er "diesbezüglich bislang auch nicht gefragt" worden sei.
Der BF1 gibt weiters in der Beschwerdeverhandlung an, dass er der Rechtsanwältin nicht gesagt habe, dass er die Beamten an der Grenze bestochen hätte, um am Ende nach Rückübersetzung die Behauptung aufzustellen, dass er es seiner ehemaligen Rechtsanwältin doch gesagt hätte, dass er die Grenzbeamten bestochen habe. Auf konkrete Nachfrage muss der BF1 aber dann angeben, dass er diese angeblichen Äußerungen nur auf Deutsch am Telefon zur Rechtsanwältin gesagt hätte, um dann auf konkrete Aufforderung einzig in deutscher Sprache den Satz "Ich legal rauskommen" sagen zu können, damit will er seiner Rechtsanwältin eine Bestechung der Grenzbeamten geschildert haben.
In Summe erweist sich aus diesbezüglich das Vorbringen als vollkommen konstruiert und wird dieses Vorbringen erkennbar von den jeweiligen Rechtsvertretern einzig deshalb erstattet, um bestimmte Länderberichte einfließen lassen zu können, die mit der konkreten Rechtssache jedoch nichts gemeinsam haben.
Was somit die behaupteten Nachfluchtgründe betrifft, wonach die nicht fristgerechte Rückkehr bei Verlassen des Landes ohne Genehmigung mit einer mit drei bis fünf Jahren Haft bedrohten Straftat gleichzusetzen sei, ist Folgendes auszuführen:
Eine Verfolgung auf Grund der Asylantragstellung in Österreich oder der Überschreitung seines Ausreisevisums kann auf Grund der Länderberichte ebenso nicht festgestellt werden:
Nach dem aktuellsten Bericht, der der Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan zugrunde liegt (EMN, 18.04.2013, S 4-5), gibt es keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen "illegaler Ausreise'" angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten. Soweit Human Rights Watch im Februar 2015 vorbringt, fünf usbekische Staatsangehörige seien am Flughafen in Tashkent wegen abgelaufener Ausreisevisa festgenommen und angeklagt worden, konnte Landinfo in seinem Bericht vom 12.06.2015 das trotz Recherchen nicht bestätigen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Strafe wegen eines Ausreisevisums in großem Ausmaß von dem jeweiligen politischen oder religiösen Profil des Einzelnen abhängt, wobei das abgelaufene Ausreisevisum als Vorwand für die Verurteilung des Betreffenden aus anderen Gründen dient.
Somit entspricht die Lage weiterhin dem Sachverhalt, der beispielsweise dem Urteil des EGMR, 25.01.2011, Fall N.M. und M.M., Appl. 38.851/09 und 29.128/09, zugrunde lag, in dem das Risiko überprüfte, dem usbekische Staatsangehörige ausgesetzt sind, nur weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ihre Ausreisevisa abgelaufen sind.
Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Berichte über die Menschenrechtslage in Usbekistan ein verstörendes Bild zeichneten. Insbesondere stellte der UN Special Rapporteur 2003 fest, dass Folter oder Misshandlung in Usbekistan systematisch seien. 2008 bezog sich das UN Committee Against Torture auf "zahlreiche, andauernde und gleichbleibende Vorwürfe betreffend die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungsbeamte. Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen diese Ansicht und weisen darauf hin, dass Folter und Misshandlungen im Strafjustizsystem Usbekistans weiterhin endemisch seien.
Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Bedenken des UN Committee Against Torture, das glaubhafte Berichte erhalten habe, dass einige Personen, die im Ausland um Asyl angesucht hätten und abgeschoben worden seien, an unbekannten Orten in Haft gehalten und möglicherweise Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, und von Amnesty International und Human Rights Watch, die ähnliche Berichte erstatten würden. Abgesehen von einem Brief des ehemaligen Britischen Botschafters in Usbekistan würden sich aber alle diese Quellen betreffend Haft, Folter und Misshandlungen von nach Usbekistan abgeschobenen Asylwerbern auf Fälle beziehen, in denen Usbekische Behörden bereits zuvor Interesse an den Betroffenen gehabt hatten, entweder weil sie in Folge eines Auslieferungsersuchens abgeschoben oder verdächtigt worden seien, die die Vorfälle in Andischan im Mai 2005 verwickelt gewesen zu sein.
In dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die usbekischen Behörden an ihnen ein zuvor bestehendes Interesse in welcher Form auch immer gehabt hätten. Sie behaupteten auch nicht, in der Vergangenheit jemals festgenommen worden zu sein, oder dass sie irgendeine Verbindung zu den Vorfällen in Andischan gehabt hätten. Sie behaupteten nur, dass sie im Falle der Rückkehr als zurückkehrende Asylwerber auf Grund der generell schlechten Menschenrechtslage in Usbekistan einem Risiko ausgesetzt wären.
In Anbetracht all dieser Umstände und der Tatsache, dass die schiere Möglichkeit der Misshandlung wegen der ungelösten Situation in Usbekistan allein keine Verletzung von Art. 3 EMKR darstellen würde, schlussfolgerte der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer keinen Beweis erbracht hätten, dass es hinreichende Gründe gebe anzunehmen, dass sie im Falle der Rückkehr einem "realen Risiko" ausgesetzt wären, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nur weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ohne weitere besondere Merkmale, die sie in den Focus der usbekischen Behörden gebracht hätten.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von den Usbekischen Behörden wegen ihrer abgelaufenen Ausreisevisa festgenommen werden würden, führte der Gerichtshof aus, dass die staatlichen Behörden festgestellt hätten, dass nicht bewiesen sei, dass Rückkehrer, die länger als auf Grund ihrer Ausreisevisa erlaubt im Ausland geblieben seien, einem "real risk" einer Bestrafung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Der Gerichtshof kam zu keiner anderen Beurteilung, berücksichtigte aber, dass Amnesty International Bedenken hatte, dass illegale Ausreise, inklusive die Überschreitung der Ausreisevisa, nach Art. 223 UCC strafbar sei. Der Gerichtshof war aber nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführer dargetan hätten, dass sie im Falle der Rückkehr dem Risiko ausgesetzt wären, festgenommen zu werden, weil die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie Usbekistan ohne gültige Ausreisevisa verlassen hätten. Sie behaupteten nur, dass ihre Ausreisevisa abgelaufen seien, während sie in Großbritannien gelebt hätten. In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass nach den Informationen, die die Britische Regierung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Tashkent beigebracht habe, die Überschreitung des Ausreisevisums nach Art. 223 UCC nicht strafbar sei, wenn der Betreffende Usbekistan während der Gültigkeit des Ausreisevisums verlassen habe; sie habe auch mitgeteilt, dass usbekische Staatsangehörige keine Einreisevisa bräuchten, um nach Usbekistan einzureisen und dass es keine Strafen für eine Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums gebe.
Der Gerichtshof ging davon aus, dass das Risiko, von den usbekischen Behörden festgenommen zu werden, stark vom individuellen Profll der Beschwerdeführer abhängt. Hiezu führte der Gerichtshof zunächst aus, dass die Beschwerdeführer keine politischen Verbindungen oder staatsfeindliche Gesinnung Usbekistan gegenüber hätten. Weiters, dass die Auslieferung der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden nicht beantragt worden war und nach ihnen auch nicht wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Usbekistan gefahndet werde. Schließlich führte er aus, hätten die Beschwerdeführer keine Verbindung zu den Ereignissen in Andischan 2005, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus Usbekistan ereignet hätten. Zuletzt erwähnte er, dass die Beschwerdeführer nie in das Blickfeld der Usbekischen Behörden geraten seien.
In Anbetracht all dieser Umstände schloss der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass ein "real risk" bestehe, dass sie im Falle der Rückkehr von den usbekischen Behörden eingesperrt oder angehalten würden, sodass sie dem Risiko ausgesetzt wären, entgegen Art. 3 EMRK befragt oder behandelt zu werden.
Diese Ansicht hielt der EGMR auch im Urteil 18.12.2012, Fall F.N., Appl. 29.774/09, Rz 78, aufrecht.
"Anders als im Fall F.N. machte der Erstbeschwerdeführer keine Beziehung zu den Vorfällen in Andischan 2005 glaubhaft, er brachte auch keine exilpolitische Tätigkeit vor. Ebensowenig glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen (vgl. EGMR 18.09.2012, Fall Umirov, Appl. 17.455/11; 05.02.2013, Fall Zokhidov, Appl. 67.286/10; 17.04.2014, Fall Ismailov, Appl. 20.110/13; 26.06.2014, Fall Egamberdiyev, Appl. 344.742/13; 23.10.2014, Fall Mamazhonov, Appl. 17.239/13; 15.01.2015, Fall Eshonkulov, Appl. 68.900/13; 26.02.2015, Fall Khalikov, Appl. 66.373/13) ins Blickfeld der usbekischen Behörden geriet. Usbekistan beantragte auch nicht seine Auslieferung (EGMR 05.02.2013, Fall Bakoyev, Appl. 30.225/11; 07.05.2014, Fall Nizamov ua., Appl. 22.636/13 ua.; 10.07.2014, Fall Rakhimov, Appl. 50552/13; 11.12.2014, Fall Fozil Nazarov, Apll. 74.759/13; 21.05.2015, Fall Mukhitdinov, Appl. 20.999/14). Auch von Amtswegen sind keine Gründe hiefür ersichtlich. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer ein besonderes Profil hätte, das ihn in die Gefahr der Verfolgung im Falle der Rückkehr wegen des abgelehnten Asylantrages oder des überzogenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum brächte."
Dass die Beschwerdeführer bislang keine Probleme bei der Ein- und Ausreise nach bzw. aus Usbekistan hatten, entspricht dem Vorbringen der BF2 über ihre legale Ausreise im Flugzeug nach Belarus. Auch der BF1 hat ursprünglich eine legale Ausreise per Pkw geschildert, erst nach vielen Jahren gibt er nunmehr erstmals an, dass er "durch Bestechung" die Grenze passiert habe. Wie die Ausreisen aus Usbekistan genau erfolgten, ob die Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Auslandspasses und eines Inlandsvisums waren, ist angesichts der offensichtlich unwahren Angaben nicht verifizierbar, eine legale und problemlose Ausreise ist aber sehr wahrscheinlich. Beide BF wollen die jeweiligen Auslandspässe "verloren" bzw. "vergessen" haben, was wohl ein weiteres Indiz für eine problemlose und legale Ausreise darstellt.
Es kann somit auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich und der Rückkehr nach Auslandsaufenthalt keine den Beschwerdeführern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohendende Verfolgung festgestellt werden."
Dieses Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2016 betreffend BF1 und BF2 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0202 - 15 bis 0203/13 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Entscheidung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung hinsichtlich BF2 nicht bloß unwesentlich ergänzt habe, es sei nicht dargelegt worden, warum im Fall der Zweitrevisionswerberin von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen worden sei. BF2 habe zudem den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, indem sie zu einzelnen Aspekten etwa im Zusammenhang mit der behaupteten illegalen Ausreise ein nicht unmaßgebliches Vorbringen erstattet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich daher einen persönlichen Eindruck von BF2 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verschaffen müssen.
Darüber hinaus verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht sich auf Berichte aus den Jahren 2013 und 2014 gestützt habe, angesichts des Vorbringens sei nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Heranziehens von Berichten mit hinreichender Aktualität zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisonsverfahrens gelangten BF4 und BF5 in das Bundesgebiet.
Den Verwaltungsakten von BF4 und BF5 lässt sich entnehmen, dass diese am XXXX legal aus Usbekistan auf dem Luftweg ausgereist sind, beide BF waren dabei im Besitz eines eigenen usbekischen Reisepasses, ausgestellt vom zuständigen Passamt, beide BF verfügten darüber hinaus über Schengen- Visa, ausgestellt von der polnischen Botschaft in Usbekistan und gültig vom XXXX bis XXXX . BF2 begleitete BF4 und BF5 zur Erstbefragung und führte aus, dass BF1 Verkäufer gewesen sei, dieser habe "etwas verkauft, jemand sei gekommen und habe ihn gezwungen, etwas Anderes zu verkaufen, was er nicht habe wollen". Darauf sei BF1 mit dem Umbringen bedroht worden und habe BF1 flüchten müssen. Die Mutter von BF1 habe nunmehr gesagt, dass die Gefahr bestehe, dass BF4 und BF5 von diesen Leuten entführt würden, deswegen seien die Kinder geflüchtet.
In den Reisepässen von BF4 und BF5 finden sich laut den in den Verwaltungsakten aufliegenden Kopien Bestätigungen der usbekischen Passbehörden, dass BF4 und BF5 in das Ausland reisen dürfen. Auch dementsprechende Grenzkontrollvermerke sind in den Reisepässen angebracht.
Am 14.11.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme von BF1 zu den Asylanträgen von BF4 und BF5. Dabei gab der BF1, dass er nicht in die Heimat zurückkehren wolle, bei einer Rückkehr würde man ihn umbringen. BF4 und BF5 seien gesund, diese hätten bis zuletzt in XXXX in einem Vorort bei den Eltern von BF1 gelebt. BF1 selbst bleibe in Österreich zuhause, er lese Bücher, er habe das Zertifikat A2 erhalten. BF2 bleibe auch zuhause und koche und begleite BF4 und BF5 in die Schule. Er selbst habe ein Gewerbe angemeldet gehabt, aber keine Arbeit gefunden.
Zur Einreise von BF4 und BF5 führte BF1 aus, dass diese ein Visum von der polnischen Behörde erhalten hätten. Beantragt sei das von einer Frau worden, die er persönlich nicht kenne. Von Polen seien die Kinder dann mit dem Zug nach Österreich gekommen, Usbekistan hätten sie mit dem Flugzeug nach Russland verlassen, seien dann nach Polen weitergereist. Die Visa und die Flüge für BF4 und BF5 seine von den Eltern von BF1 bezahlt worden.
Am selben Tag wurde auch BF2 zu den Anträgen von BF4 und BF5 einvernommen. Auch diese schilderte, dass das Leben in Gefahr sei, die unbekannten Personen würden BF1 umbringen wollen. Deshalb seien auch BF4 und BF5 hier. Diese hätten bis zur Ausreise in XXXX bei den Schwiegereltern gelebt und die letzte Schulstufe auch positiv abgeschlossen, in den Schulferien seien sie die ganze Zeit zuhause gewesen. Sie hätten in den Sommerferien die Hausaufgaben gemacht, zudem draußen Fußball gespielt. Sie selbst besuche einen Deutschkurs, sie würden Geld von der Caritas bekommen. Wer das Visum für BF4 und BF5 beantragt habe, das wisse sie nicht, die Schwiegereltern hätten alles besorgt. BF4 und BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe, BF1 habe Probleme mit jemandem. Dieser Unbekannte wolle auch die Kinder umbringen. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können, sie seien den ganzen Tag zuhause gewesen. Deshalb hätten die Schwiegereltern wollen, dass sie in ein Land gehen, um sich auszubilden und zur Schule zu gehen.
Am XXXX wurde zudem BF3 im Bundesgebiet geboren, auch für diesen wurde gleichlautend ein Antrag im Familienverfahren gestellt, wobei bei allen minderjährigen BF gleichlautende Bescheide wie im Verfahren von BF1 und BF2 ergingen.
Am 05.02.2019 wurden BF1 und BF2 durch das erkennende Gericht nochmals zu den Gründen für die Ausreise, der familiären Situation und der Integration im Bundesgebiet einvernommen. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurden - wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen - aktuelle Länderberichte erörtert und verlesen, zu welchen der rechtsfreundliche Vertreter zwei ergänzende Stellungnahmen erstattete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Usbekistans. Sie stellten nach - legaler - Ausreise und - soweit verifizierbar - legaler Einreise mit Visum in das Schengengebiet jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Identität steht fest, wurden doch von der Behörde die Visa-Daten erkannt, bei BF4 und BF5 liegen Originalpässe vor, ausgestellt von den Usbekischen Passbehörden und versehen mit Grenzkontrollstempeln.
Die Beschwerdeführer lebten in Usbekistan in der Region XXXX . Die Eltern von BF1 sowie die Mutter von BF2 leben noch dort, ebenso der Rest der Familie. BF3 wurde erst im Bundesgebiet geboren.
Die Beschwerdeführer sind gesund, strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig.
Das Gesamtvorbringen ist völlig unglaubwürdig, kann der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Usbekistan, vom 23.11.2018:
Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).
Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b).
Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).
Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 32018; vgl. AA 4.2018a).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.12015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden.
Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).
Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b).
Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b).
Quellen:
Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www. Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018
Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.
Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206826, Zugriff 15.10.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbeki$tan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018
USDOS - USDepartment of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017).
Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km2 großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018b): Usbekistan, Alltag,
https:/(www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018
BMEIA Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.112018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ usbekistan/, Zugriff 13.11.2018
Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War:
Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute,
https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.8.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-towork-on-land-swap-near-border/ 29435146. html, Zugriff 12.112018
SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland,
https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors -3457183-2, Zugriff 12.112018
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018).
Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 12018).
Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018).
Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018).
Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018).
Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021 die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a).
Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a).
Quellen:
Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018
FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html. Zugriff 22.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.htmI, Zugriff 15.102018
Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018).
Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018).
Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018).
Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018).
Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018).
Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018).
Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018).
Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten" Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting (4.4.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/documenU1429539.html, Zugriff 29.102018
Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/
de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (2018): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.112018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench With OSCE support,
https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.11.2018): Project Coordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-çoordinator-uzbekistan-conducts-training-course-policeinvestigators-protecting-rights, Zugriff 13.112018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vgl. Al 22.2.2018; FH 12018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018).
Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 12018).
Am 1.6.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZEProjektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 1.6.2018).
Quellen:
Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan re o -uzbekistan , Zugriff 29.10.2018
FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1.6.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.112018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018).
Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTl 2018).
Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (Tl 21.2.2018).
Quellen:
BTI Bertelsmann Stiftung (201 8): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018
Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017,
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices
2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.102018
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 1.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.4.2018).1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 9.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.5.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VIN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 1.2018).
Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, tt • www4 Zugriff 15.10.2018
9. Wehrdienst und Rekrutierungen
In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer ab dem 18. Lebensjahr (CIA 26.9.2018). Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate (Brockhaus 13.11.2018).
Usbekistan befindet sich im Übergang zu einem Berufsheer, die Wehrpflicht soll aber in irgendeiner Form beibehalten werden. Da das Militär nicht jeden aufnehmen kann, herrscht bei der Aufnahme ein Wettbewerb ähnlich dem für die Zulassung zu Universitäten (CIA 26.9.2018).
Quellen:
Brockhaus Brockhaus Enzyklopädie Online (13.1 1.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/ 7B601147543D1660B185A39F56101 BEA. pdf, Zugriff 13.1 1 .2018
CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.102018
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a).
Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTIPersonen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018).
Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.12018; vgl. Al 22.2.2018).
Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018).
Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018).
Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr 1993. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a).
Quellen:
Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018
Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.102018
Human Rights Watch (18.12018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokumenU1430385.html, Zugriff 15.102018
Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen und hat 2017 wichtige Erfolge erzielt (USDOS 28.6.2018). Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.6.2018; vgl. HRW 18.1.2018).
Artikel 135 des Strafgesetzbuches straft den Arbeits- und Sexhandel und verordnet Freiheitsstrafen in der Höhe von drei bis fünf Jahren. Im vierten Jahr in Folge gingen die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen zurück. Die Regierung führte 609 Ermittlungen durch. Darunter waren 204 Fälle von sexueller Ausbeutung und 32 Fälle von Arbeitsausbeutung enthalten. Es wurden 314 Fälle wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel abgestraft. Das Innenministerium (MOI) unterhält eine Ermittlungseinheit, die sich mit dem Thema Menschenhandel befasst. Regierungsbeamte, Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden nahmen an internen Schulungen und in Zusammenarbeit mit NGOs internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen - an Seminaren und Konferenzen zum Thema Menschenhandel teil (USDOS 28.6.2018).
Es existiert in Taschkent ein von der Regierung finanziertes Rehabilitationszentrum für Männer, Frauen und Kinder mit offiziellem Opferstatus. Dieses Zentrum bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung, sowie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung an. 2016 wurde dort 460 Opfer unterstützt. Für das Jahr 2017 gibt es keine endgültigen Daten. Die Regierung stellt lokalen NGOs auch Mittel zur Verfügung, um Berufsausbildungen durchzuführen und Gesundheitsdienste für die Opfer zu erbringen, gewährt Steuer- vergünstigungen und die Nutzung von staatlichem Land (USDOS 28.6.2018)
Die usbekische NGO "Istiqbolli Avlod" unterstützt in Zusammenarbeit mit United States Agency for International Development (USAID), der Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung, Opfer von Menschenhandel bei der Reintegration (U.S. Embassy 19.12.2017). Auch IOM Usbekistan arbeitet mit der NGO "Istiqbolli Avlod" an der Umsetzung des von USAID finanzierten Programms zur Bekämpfung des Menschenhandels in Zentralasien (IOM 2.2016)
Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 2.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vgl. IOM 2.21916). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welche Kurse im Bereich Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Oper von Menschenhandel (U.S.Embassy 19.12.2017).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecci.net/en/document/ 1433503.html, Zugriff
IOM - International Organization for Migration (2.2016): Uzbekistan, https:://www.iom.int/countries/uzbekistan, Zugriff 15.11.2018
U.S. Embassy - U.S. Embassy in Uzbekistan (19.12.2017): USAID's Reintegration for Trafficking Survivors Project Successsfully Closes Out with a Conference on Human Trafficking in Tashkent, https://uz.usembassy.gov/usaids-reintegration-trafficking-survivors-profject-successfully-closses-concerence-human-trafficking-tashkent/, Zugriff 15.11.2018
USDOS - US Department of State (28.6.2018(: Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives-Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/doikment/1437440-html, Zugriff 15.11.2018
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 12018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.4.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 9.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.4.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.4.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 1.2018).
Die Kritikmöglichkeit am Präsidenten und an der Regierung ist eingeschränkt. Die Straf- und Verwaltungsgesetze verhängen erhebliche Bußgelder wegen Verleumdung, Beleidigung und Diffamierung um Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen, welche die Kritik an der Regierung übten zu bestrafen. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Verbrechen, welches mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann (USDOS 20.4.2018).
Die Behandlung religiöser Themen steht unter strenger staatlicher Kontrolle. Der Import, die Produktion und der Besitz von religiöser Literatur einschließlich des Korans und der Bibel - wird streng kontrolliert. Dazu gehört auch Daten auf Mobiltelefonen, Tabletts, PCs, Speichersticks und anderen elektronischen Geräten und Medien, wobei die Zensur durch den Ausschuss für religiöse Angelegenheiten des Staates obligatorisch ist. Verstöße gegen diese Einschränkungen können Haftstrafen nach sich ziehen. Zwischen August und September 2018 wurden mehrere Blogger, die über religiöse Rechte sprachen, festgenommen und mindestens acht von ihnen wurden zu Haftstrafen verurteilt (Forum 18 20.9.2018).
Durch verschiedene Reformen hat Präsident Mirziyoyev seit 2016 eine größere Toleranz gegenüber öffentlicher Kritik signalisiert und das Klima für die Äußerung persönlicher Ansichten zu sensiblen Themen bescheiden verbessert (FH 1,2018). Die Behörden haben einige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung aufgehoben, erlauben eine mäßig kritische Berichterstattung der Medien und entließen mehrere Gefangene, die wegen politisch motivierter Anschuldigungen verurteilt wurden. Die Regierung hat jedoch die feste Kontrolle über den Zugang zu Informationen behalten. Unabhängige und internationale Medienplattformen, die als behördlich kritisch angesehen werden, bleiben unzugänglich (Al 22.2.2018).
Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefonate und Aktivitäten durch die Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 20.4.2018).
Eine Nutzung des Internets, einschließlich Social Media Seiten ist im Allgemeinen erlaubt. Internetdienstanbieter blockieren jedoch routinemäßig, angeblich auf Ansuchen der Regierung, den Zugang zu Websites oder bestimmte Bereiche von Websites. Nach offiziellen Angaben nutzen rund 39 Prozent der Einwohner Usbekistans das Internet. Inoffizielle Schätzungen gehen von einem höheren Anteil aus (USDOS 20.4.2018). 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen. Technischer Fortschritt ermöglicht es einigen Anbieter diese Auflage illegal zu umgehen (GIZ 9.2018b).
Nach staatlichen Angaben (Stand 1.12015) gibt es in Usbekistan 1.400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios (FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien (GIZ 9.2018b).
Quellen:
Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the Wortd's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan Zugriff 29.10.2018
FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https:/www.ecoi.net/ en/doçument/1442529-him1, Zugriff 22.10.2018
Forum 18 (20.9.2018): Uzbekistan: Jailings "to intimidate all Who speak about freedoms",
https://www.ecoi.net/de/dokument/1444046.html. zugriff 14.11.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/ , Zugriff 22.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.et/de/dokument/14,0385.html, Zugriff 15.10.2018
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis häufig eingeschränkt, die für Demonstrationen erforderlichen Genehmigungen werden oft nicht erteilt. Personen, die dagegen verstoßen werden mit hohen Bußgeldern, Drohungen, willkürlichen Haftstrafen und Missbrauch unter Druck gesetzt (USDOS 20.4.2018). Beschränkungen für die Durchführung friedlicher Demonstrationen wurden etwas gelockert (HRW 18.1"2018).
Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es gibt keine wirklich unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen, Organisierte Streiks sind extrem selten. Praktisch alle nicht genehmigten Versammlungen werden aufgelöst und Teilnehmer festgenommen (FH 12018).
Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 9.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (FH 12018; vgl. GIZ 9.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 12018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 9.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 3.4.218; vgl. Novastan 9.4.2018).
Quellen:
Eurasianet (3.4.2018): Uzbekistan: Security services still see opposition as threat,
https://eurasianet.org/uzbekistan-security-services-still-see-opposition-as-threat, Zugriff 12.11.2018
FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net( en/document/1442529.html, zugriff 22.10.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/ zugriff 22.10.2018
HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503/htlm., Zugriff 25.10.2018
Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www:novastan.org/de/usbeikstan/innere-undausere-bedrohugne-usbekistans, Zugriff 12.11.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi/tnet/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).
Inhaftierte Verdächtige und verurteile Gefängnisinsassen, insbesondere solche, die wegen ihres Glaubens verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (FH 12018). Häftlinge, die wegen des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung verurteilt worden sind, werden von den übrigen Häftlingen getrennt eingesperrt. Politische Gefangene werden in Zellen ohne ausreichender Belüftung festgehalten und sind im Winter Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und im Sommer um die 500 C ausgesetzt. Freigelassene politische Gefangene berichten von Folter. Internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen schätzten, dass mehrere hundert bis zu tausend Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind. Diese, von der Regierung geleugneten Angaben, sind nicht unabhängig überprüfbar. Politischen Häftlingen wird der Zugang von Menschenrechts- oder humanitären Organisationen, wie der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, verweigert (USDOS 20.4.2018).
Das Besuchsrecht ist häufig von der Zahlung eines Bestechungsgeldes an Beamte abhängig. Angehörige von Gefangenen, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen festgehalten werden, berichten von willkürlicher Verweigerung, Verzögerung und Verkürzung des Besuchsrechts. Ebenso werden Informationen über die Gesundheits- und Disziplinarunterlagen von Familienmitgliedern vorenthalten. Im Unterschied zu vorangegangenen Jahren wurden keine Fälle sexuellen Missbrauchs von Häftlingen gemeldet. Häftlinge sind nicht in der Lage ihr Recht auf freie Religionsausübung zu praktizieren (USDOS 20.4.2018).
Familienangehörige und NGOs berichten, dass manchmal Gefangene, insbesondere solche, die wegen religiösem Extremismus verurteilt wurden, nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden wegen Vorwürfen zusätzlicher Verbrechen, vagen Verstößen gegen Gefängnisregeln oder die Behauptung, dass die Häftlinge eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen würden, verlängert (USDOS 20.4.2018). Die Strafvollzugsbehörden setzten auch 2017 Artikel 221 des usbekischen Strafgesetzbuches über "Verstöße gegen die Strafvollzugsordnung" ein, um Strafen für politische Gefangene willkürlich zu verlängern (HRW 18.1.2018).
Beamte der Gefängnisverwaltung berichten, dass es in den Gefängnissen ein Tuberkuloseprogramm (TB), ein HIV/AIDS-Behandlungs- und Präventionsprogramm und die Behandlungsmöglichkeit für Hepatitispatienten gibt. Die TB-Infektionsrate ist weiterhin hoch, Hepatitis ist nicht in hoher Zahl vorhanden. Berichte über solche Behandlungen kann nicht unabhängig verifiziert werden, da der Zugang zu solchen Einrichtungen häufig verweigert wird (USDOS 20.4.2018).
Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Jugend- und Frauengefängnisse sowie Gefängnisansiedlungen, gestattet. Vom 15. bis 19. September besuchte UNICEF gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft das Gefängnis für jugendliche Straftäter (Jugendkolonie) und zwei Justizvollzugsanstalten. Das Internationale Komitee für das Rote Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht. Im Oktober besuchte der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, Ahmed Ahmed Shaheed, das Hochsicherheitsgefängnis Jaslyk (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2018): Freddom in dthe world 2018 - Uzbeikstan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.htlm. Zugriff 22.10.2018
HRW - Human Rights Wacht (18.1.2018): World report 2018 - Uzbeikstan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.htlm, Zugriff 25.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi/tnet/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vgl. Al 12.4.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbeikstan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitk/laender/usbeikstan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018
AI - Amnesty Internation (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291_1523523827_act5079552018english-pdf, Zugriff 15.11.2018
Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion (AA
4. 2018a). Die Verfassung sieht die Freiheit der Religion oder des Glaubens und die Trennung von Regierung und Religion vor. So sind politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung und Moral erlaubt (USDOS 29.5.2018).
Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.5.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.5.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.2.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, religiöse Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sind illegal (USDOS 29.5.2018). Es gibt in Usbekistan, verteilt auf 16 Konfessionen,
2. 242 registrierte religiöse Vereinigungen, 2.068 dieser Vereinigungen sind sunnitische Gruppen. (HRC 22.2.2018).
Öffentliche Predigten und Missionierung werden eingeschränkt, religiöse Literatur zensiert und der erlaubte private Besitz von religiösen Materialien ist beschränkt. Eine Reihe religiöser Gruppen wird als "extremistisch" verboten. Razzien nicht registrierter religiöser Treffen, legale und illegale Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen verbotenen religiösen Materials durch Strafverfolgungsbeamte führen zu Geldstrafen, Korrekturarbeit und Gefängnisstrafen (USDOS 29.5.2018).
Neben nicht registrierten sind auch registrierte Glaubensgruppen von Repressalien, Razzien, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen religiöser Literatur durch Polizei und Geheimpolizei betroffen (Forum 18 11.9.2017). Am 17.5.2018 führte die Polizei eine Durchsuchung einer staatlich registrierten Baptistenkirche in Uchkuduk durch und beschlagnahmte christliche Bücher, welche zuvor von der staatlich registrierten Bibelgesellschaft Usbekistans gekauft wurden. Der Pastor wurde wegen "illegaler Herstellung, Lagerung oder Einfuhr religiösen Materials nach Usbekistan, mit der Absicht dieses zu verteilen" zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit Juli 2018 wurden rund 50 Fälle bekannt, in denen die Sicherheitsbehörden auf Eltern Druck ausübten, um sie dazu zu bringen, ihre unter 18 Jahre alten Kinder davon abzuhalten, Moscheen zu besuchen.
Am 30.9.2018 führten Beamte ohne Durchsuchungsbefehl eine Razzia in einem evangelischen Zentrum im Bostanlyk Distrikt durch, beschlagnahmten zahlreiche Gegenstände des Kirchenbesitzes und übten starken psychologischen Druck auf die Gläubigen aus. (Forum 18 19.10.2018).
Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 4.2018a). Inoffizielle islamistische Strömungen werden entschieden verfolgt, auch im Ausland (GIZ 9.2018c). Die Regierung führt eine "schwarze Liste" von Personen, die der Zugehörigkeit zu nicht registrierten oder extremistischen Gruppen verdächtigt werden. Diese Personen sind von verschiedenen Berufen und von Reisen ausgeschlossen und müssen sich regelmäßig für polizeiliche Verhöre melden. Im August 2017 wurde die Reduzierung der Gesamtzahl der Personen auf der "schwarzen Liste" von 17.582 auf
1. 352 angekündigt (HRW 18.12018).
Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.5.2018; vgl. Al 22.2.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.1.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD O.D.).
Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden. Die jüdische Gemeinde konnte zwar nicht die Anforderungen für die Registrierung einer zentralen Organisation erfüllen, doch es gibt acht registrierte jüdische Gemeinden. Die jüdische Bevölkerung, welche sich hauptsächlich auf Taschkent, Samarkand, das Fergana-Tal und Buchara konzentriert, wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Ihre Zahl ging aufgrund von Auswanderung, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen, zurück (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender].usbekistan-node/-/2Q6826, Zugriff 15.10.2018
Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -- The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/enountries/europe-and-central-asia/uzbekistan/ report-uzbeikstan/, Zugriff 29.10.2018
Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://broçkhaus.at/ecs/perrnalink/7B601147543D1660B165A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018
BTI Bertelsmann Stiftung (2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan(gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018
XXXX
XXXX
HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (22.2.2018): Report oft he Special Rapporteur on freedom of religion or belief on his mission to Uzbekistan (A/HRC/37/49/Add.2), https://www.
Ecoi.net/en/file/local/1428423/1930_1522841579_g1804854.pdf, Zugriff 23.10.2018
HRW - Human Rights Watch (18.12018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018
OD - Open Doors (op.D.): Länderprofil Usbekistan, http://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/usbekistan, Zugriff 22.11.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/doikument/1436826/html, Zugriff 15.10.2018
USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/doikument/1430385/html, Zugriff 23.10.2018, Zugriff 15.10.2018
Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vgl. CIA 26.9.2018).
Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 20.4.2018).
Die meist gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3 Prozent), Russisch (14,2 Prozent) und Tadschikisch (4,4 Prozent), 7,1 Prozent der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen. In der autonomen Republik Karakalpakstan sind sowohl die karakalpakische als auch die usbekische Sprache Amtssprachen (CIA 26.9.2018).
Quellen:
Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018
CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan,
https://www.çia.gov/library/publication$/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 1 5, 102018 USDOS - US Department of State (20.4.2018):
Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de[dQkumenU1430385.html, Zugriff 15.10.2018
16.1. Tadschiken, Staatenlose und Flüchtlinge
Usbekistan ist das einzige Land in Zentralasien und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), welches das Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und dessen Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet hat (UNHCR 52018). Im Mai 2017 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Dekret, zur Verfahrensgenehmigung zu politischem Asyl auf der Grundlage der allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts sowie der Verfassung und der Gesetze Usbekistans (UzDaily 31.5.2017). Darüber hinaus gibt es keine nationalen Gesetze, Strukturen oder Mechanismen für den Umgang mit Asylbewerbern und Flüchtlingen. Asylbewerber und Flüchtlinge im Land gelten daher als Migranten und werden nach der entsprechenden Migrationsgesetzgebung behandelt (UNHCR 5.2018).
Seit der Schließung des usbekischen UNHCR-Büros im Jahr 2006 wurden humanitäre Aktivitäten im Land auf der Basis eines Übereinkommens zwischen der Regierung und der United Nations Development Programme's Refugee Support Unit (UNDP/RSU) in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR Regionalbüro in Almaty , Kasachstan durchgeführt (UNHCR 52018). Die Regierung erkennt UNHCR-Mandatsbescheinigungen nicht als Grundlage für einen verlängerten rechtmäßigen Aufenthalt an. Personen mit UNHCR-Mandat müssen entweder ein Touristenvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und sind einer möglichen Abschiebung ausgesetzt. Aufenthaltsgenehmigungen sind nur schwer erhältlich (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung betrachtet die UNHCR Mandatsflüchtlinge aus Afghanistan und Tadschikistan als Wirtschaftsmigranten und die Flüchtlinge waren manchmal Belästigungen und Forderungen zur Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte ausgesetzt. Die meisten Flüchtlinge aus Tadschikistan sind ethnische Usbeken, welche sich, im Gegensatz zu den Flüchtlingen aus Afghanistan, in den Gemeinden integrieren und Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erhalten. (USDOS 20.4.2018).
Einige Flüchtlinge aus Tadschikistan sind offiziell staatenlos oder gefährdet, offiziell staatenlos zu werden, da viele nur alte sowjetische Pässe und weder tadschikische noch usbekische Pässe besitzen. Kinder, von zwei staatenlosen Eltern, können die usbekische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn beide Eltern eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (USDOS 20.4.2018).
Es leben schätzungsweise 3.000 staatenlose Personen in Usbekistan, besonders in den Provinzen Khorezm, Buchara, Sirdaryo und Qashkadaryo, sowie in der autonomen Republik Karakalpakstan. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Frauen, die vor der Unabhängigkeit des Landes 1991 im benachbarten Turkmenistan geheiratet und dort gelebt haben. Es gibt Berichte, dass ethnischen Tadschiken, unter dem Vorwurf des Betrugs die usbekische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, wodurch diese Personen staatenlos wurden (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (52018): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rightsf Compilation Report; Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 30th Session; Uzbekistan, https:/ www.ecoi.net/en/file/local/1434017/1930_1527837983_5b0830154.pdf, Zugriff 15.11.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.htlm, Zugriff 15.10.2018
UzDaily (31.5.2017): Uzbekistan approves new asylum procedures, https://www.uzdaily.com/articles-id-29608.htm, Zugriff 15.11.2018
17. Relevante Bevölkerungsgruppen
Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vgl. BTl 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).
Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.4.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen "feminisiert" und werden geringer entlohnt (GIZ 9.201 ec).
Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 9.201 ec).
Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines "nahen Verwandten", ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt.
Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftiert diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.4.2018).
Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch (USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO "Istiqbolli avlod" bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO "Oydin Nur" in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO "Rakhmdillik" in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016).
Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.4.2018).
Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z. B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 9.201 ec).
Quellen:
BTI Bertelsmann Stiftung (2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018
FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.eçoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbeikstan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018
UNDP - United Nations Development Programme (2016): The status and prospects of government support to NGOs that provide social services,
https://www.iz.undp.org/conent/dam/uzbekistan/docs/Publications/democraticgovernance/Governmentsupport_to_NGOs/un_uzb_government_support_to_NGOs_eng.pdf, Zugriff: 15.11.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
Die Staatsbürgerschaft von Usbekistan wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes oder auch von den Eltern abgeleitet. Geburten werden in der Regel sofort registriert (USDOS 20.4.2018).
Buben und Mädchen haben gleichberechtigten Zugang zur staatlichen, subventionierten Gesundheitsversorgung. Kinder ohne offizielle Adresse, wie Straßenkinder und Kinder von Wanderarbeitern, haben jedoch regelmäßigen Zugang zu staatlichen Gesundheitseinrichtungen (USDOS 20.4.2018).
Männliche Nachkommen genießen in der usbekischen Gesellschaft einen viel höheren Stellenwert als die weibliche Nachkommenschaft. Dieser ungleiche Stellenwert hat auch spätere Implikationen. Beispielsweise wird für Mädchen eine Hochschulbildung für nicht so notwendig erachtet wie für einen Buben. Zudem lastet auf jungen Frauen ein weitaus höherer gesellschaftlicher Druck jung zu heiraten (GIZ 9.2018c). Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 17 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer, wobei die Distrikte das Alter in Ausnahmefällen um ein Jahr herabsetzen können. In einigen ländlichen Gebieten werden Mädchen bereits im Alter von 15 Jahren bei religiösen, nicht offiziell vom Staat anerkannten Zeremonien verheiratet (USDOS 20.4.2018).
Die schwierige wirtschaftliche Lage und die zunehmende Islamisierung der Gesellschaft führen zu einem Rückgang des Anteils von Mädchen bei weiterführenden Schulen (GIZ 9.2018c). Kinder sind in der Landwirtschaft, in Familienbetrieben wie Bäckereien und Lebensmittelgeschäften, sowie als Straßenverkäufer tätig. Das gesetzliche Mindestalter für die Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren. Das Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit ab dem Alter von 15 Jahren, wobei Kinder, mit Erlaubnis ihrer Eltern in der schulfreien Zeit maximal 24 Stunden pro Woche arbeiten. Zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr sind in der schulfreien Zeit 36 Arbeitsstunden pro Woche gestattet ist und 18 Arbeitsstunden pro Woche, während der Schulzeit. Die Beschäftigung in einigen gefährlichen Bereichen ist für Kinder und Jugendliche unter dem 18 Lebensjahr verboten. Dazu zählen Arbeit unter Tage, unter Wasser, in großen Höhen, bei der manuellen Baumwollernte und bei der Ernte, wenn gefährliche Gerätschaften zum Einsatz kommen (USDOS 20.4.2018). Der - früher systematische - Einsatz von Kinderarbeit bei der Baumwollernte in Usbekistan ist in den letzten Jahren ausgelaufen und es werden unter Präsident Mirziyoyev konkrete Maßnahmen zur vollständigen Beendigung der Zwangsarbeit ergriffen (ILO 12.12.2017). Es gibt noch vereinzelte Berichte von zehnjährigen Schülern, die bei der Baumwollernte eingesetzt werden (USDOS 20.4.2018).
Alte Formen sexueller Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Kinderprostitution wird mit einem Bußgeld in der Höhe des 25 bis 50-fachen Monatsgehaltes und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Die Produktion von Kinderpornografie (an der Personen unter 21 Jahren beteiligt sind) wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Das Mindestalter für einvernehmliches Geschlecht beträgt 16 Jahre. Die Strafe für Vergewaltigung beträgt 15 bis 20 Jahre Haft. Gewalt gegen Kinder wird gesellschaftlich als Familienangelegenheit angesehen, sodass es zu diesem Thema wenige offizielle Informationen gibt (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbeikstan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018
ILO - International Labor Organization (12.12.2017): Uzbekistan ends systematic use of Child labour and takes measures to end forced labour,
htpps://www.ilo.org/global/about-the-ilo/newsroom/news/WCMS_613562 /lang-en/index.htm. Zugriff 15.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html. Zugriff 15.10.2018
Sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht (FH 1.2018; vgl. HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018) - Sexuelle Aktivitäten unter Frauen sind gesetzlich nicht verboten (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz schützt Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht vor Diskriminierung. Gleichgeschlechtliche Sexualität ist in der Gesellschaft generell ein Tabuthema und es gibt keine bekannten Organisationen für lesbische, schwule, bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 12018).
LGBT/LGBTt-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuelt/Transgender und Intersexual) sind mit tief verwurzelter Homophobie und Diskriminierung auch durch nicht-staatliche Akteure konfrontiert (HRW 18,12018; vgl. Al 22.2.2018).
Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden, unter Androhungen von Verhaftungen oder Strafverfolgung, Bestechungsgelder von homosexuellen Männern erpresst haben (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/len/countries/europe-and-central-asia/uzbeiksatn/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018
FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/documentL/1442529/html, Zugriff 22.10.2018
HRW Human Rights 'Watch (18.12018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/documentL/1422503/html, Zugriff 25.10.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokumen/1430385/html, Zugriff 15.102018
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt, um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 12018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen, können nicht legal arbeiten, ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung (USDOS 20.4.2018).
Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl FH 12018), Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können" Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 12018; vgl. Al 22.2.2018; HRVV 18.1.2018).
Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (Al 22.2.2018).
Quellen:
Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbeikstan/report-uzbeikstan/ Zugriff 29.10.2018
FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://.www.ecoi.net/ en/document/14425292html, Zugriff 22.10.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/document/1430385.html. Zugriff 15.10.2018
19. Grundversorgung und Wirtschaft
Auch im 27. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System, Allerdings ist es das erklärte Ziel der Regierung, Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierungen und Strukturreformen nun endlich voranzutreiben, um das Land attraktiver für ausländische Investitionen zu machen. Im September 2017 wurde daher u.a. eine Liberalisierung des bislang sehr restriktiven Devisenbewirtschaftungssystems eingeleitet. Außerdem wurden neue Sonderwirtschaftszonen ausgerufen, Zölle und Handelsbeschränkungen abgebaut. Bereits seit Längerem gibt es Förderprogramme für kleinere und mittlere Unternehmen (AA 4.2018b).
Das BIP wuchs 2017 um ca. 5,3 Prozent. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind die Industrie, der Bergbau und die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2017 um 1,5 Prozent gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie (Gasverarbeitung), Maschinenbau, Metallverarbeitung, und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Auto-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie (v.a. Textil) sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Gold, Kupfer, Uran, Kohle und Erdgas. Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Mit einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 1.520,5 US-Dollar - das nominelle Bruttoinlandsprodukt betrug laut offizieller usbekischer Statistik im Jahr 2017 48,8 Mrd. US-Dollar - zählt Usbekistan zu den "Iower middle income" Ländern der Weltbankklassifikation. Größter Handelspartner Usbekistans ist China mit einem Anteil von 18,5 Prozent am gesamten Außenhandel (AA 4.2018b). Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60 Prozent der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30 Prozent am BIP (GIZ 8.2018a).
Erhebliche Teile der Bevölkerung sind nach wie vor von Armut bedroht. Die staatlichen Gehälter und Renten sind sehr niedrig. Viele Familien würden nicht überleben, wenn sie keine Überweisungen von ihren im Ausland tätigen Verwandten erhalten würden (BTI 2018). Der Lebensstandard der Bevölkerung ist niedrig, etwa 17 Prozent der Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze (Brockhaus 13.11.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2018b): Usbekistan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206792, Zugriff 15.102018
Brockhaus Brockhaus Enzyklopädie Online (13.1 1 .2018): Usbekistan, https://brockhaus-at/ecs/permalink7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018
BTI Bertelsmann Stiftung (2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org
/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/ Zugriff 15.10.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018a): Usbekistan, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung/ Zugriff 22.10.2018
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgenauigkeit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt (GIZ 9.201 ec).
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 9.2018c).
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten, wie Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (zweifacher Mindestlohn), Kindergeld (für unter zweijährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes), Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern, Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren (50 Prozent des Mindestlohns für das erste Kind, 100 Prozent für das zweite Kind, 140 Prozent für das dritte Kind und 170 Prozent ab dem vierten Kind) und materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 9.2018c). Im Falle einer Mutterschaft werden 100 Prozent des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die unter zwei jährige Kinder betreuen erhalten 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssen.
Der monatliche Mindestlohn beträgt 149.775 Soms (Stand Oktober 2016) (SSA 3.2017).
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die den Ernährer verloren haben (GIZ 9.2018c). Die Rente wird einkommensabhängig ausgezahlt und beträgt 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen. Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die minimale monatliche Altersrente. Unter niedrigem Einkommen versteht man ein durchschnittliches Monatseinkommen unter der monatlichen Mindestrente. Mit Stand Oktober 2016 beträgt die minimale monatliche Rente 292.940 Soms. Die Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2017). Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge miteinbeziehen soll (GIZ 9.2018c).
Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe Il (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen I und Il erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe III erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen I und Il beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Sonns, für Personen in der Invaliditätsgruppe III sind es 50 Prozent (SSA 3.2017).
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5 Prozent des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt (GIZ 9.2018c). Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und -willigkeit, und dass kein Einkommen aus einer Beschäftigung erarbeitet wird. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt wurde oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat (SSA 3.2017).
Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Bürger Usbekistans, die in Beschäftigungsverhältnis stehen, sich in der Aus- und Weiterbildung befinden oder registrierte Arbeitslose sind. Im Krankheitsfall beläuft sich die Unterstützung auf 60 Prozent des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und 80 Prozent bei über acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2017).
Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen. Der Staat fühlt sich also nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und zu wenig zielgerichteter Verteilung nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 9.2018c).
Quellen:
GIZ - Deutsche Geselklkschaft für Internationale zusammenarbeit GmbH (9.2.2018c): Usbeikstan, Gesellschaft https://www.liporta.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018
SSA - US Social Security Administraion (3.2017), Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw2016-2017/asia/uzbekistan.html, Zugriff 14.11.2018
Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert, Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (Gtz 9.201 ec).
Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Turnanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.9.2017).
Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben-Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDS Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.9.2017).
Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017).
Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.112018).
Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauffolgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.4.2018).
LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk "homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
BDA - Belgian Desk on Accessibility (22.9.2017): Question Answer BDA-20170117-UZ-6438
Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.1 1.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/ 7B601147543D1660B185A39F56101 BEA.Pdf, Zugriff 13.1 1.2018
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft(, Zugriff 22.102018
USDOS - US Department of State (20-4-2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan https:www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl IOM 2018).
Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern, ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert, zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 4.102018).
Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern, die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten, wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt, andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.8.2017).
Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen.
Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz, Furkat Khalilov, erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran, dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden- Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 3.2.2017).
Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.9.2018, nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich, nach ASYt Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.9.2018).
Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSS Offiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (Al 22.2.2018).
Quellen:
Al - Amnesty International (2222018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty..org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan, Zugriff 29.102018
Euromoney (4.10,2018) Uzbek expats heed president's cal! to return, https://www.euromoney.com/article/b1b7c7wcf42j7s/jzbek-expats-heed-presidents-call-to-return?copyrightInfo=true. Zugriff 15.11.2018
IOM - International Organization for Migration (2017): Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2016 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/AVVR-2016-Key Highlights.pdf. Zugriff 15.11.2018
IOM - International Organization for Migration (2018): Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2017 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/AVVR-2017-Key Highlights.pdf. Zugriff 15.112018
Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (18.4.2018): Usbekistan: Situasjonen for returnerte, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443829/1788_15374552366_1804.pdf. Zugriff 15.11.2018
Regnum (14.8.2017): MurpaHTbl "MTKaq cuna" Poccuu B Y36eKucraHe, https://regnum.ru/news/23Q9993.html, Zugriff 16.11.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.9.2018): Prominent Uzbek Rights Activist Returns Home After More Than 10 Years In Exile, htpps://www.ecoi.net/de/dokument/1444320.html, Zugriff 16.11.2018
Stan Radar (3.2.2017): Ai-lanL'13 BHeUJHeÿf Murpaql'll,l Pecny6JIMKL'1 Y36eKVICTaH,
http://www.stanradar.com/news/full/23926-analiz-vneshnej-mígratsii-respubliki-uzbeikstan.html. Zugriff 16.112018
b) Anfragebeantwortung von ACCORD zu Usbekistan: Lage von Personen, die nach illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Westen zurückkehren [a-9992-1]- 19. Jänner 2017 (fremdsprachige Teile entfernt):
[...] Rückkehr aus dem Ausland
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung vom Jänner 2017 zur Lage von Personen, die nach einer Zeit im Ausland nach Usbekistan zurückkehren, dass die russische Menschenrechtsorganisation Memorial und Human Rights Watch (HRW) im Februar 2015 angegeben hätten, die Aktivitäten von UsbekInnen im Ausland seien entscheidend für das, was bei einer Rückkehr geschehen könne. Dies sei auch von einem usbekischen Menschenrechtsaktivisten während eines Treffens in Bischkek im Oktober 2015 bestätigt worden, wo dieser die Ansicht geäußert habe, dass die Aktivitäten im Ausland und Kontakte zu UsbekInnen, die als oppositionell oder religiös wahrgenommen werden könnten, ausschlaggebend dafür seien, ob eine Person bei der Rückkehr Probleme mit den Behörden bekomme. Sowohl Memorial als auch HRW seien der Meinung, dass das, was eine Person im Ausland getan habe, ausschlaggebender sei für mögliche Reaktionen bei einer Rückkehr nach Usbekistan als die Tatsache, dass eine Person als Asylsuchender oder Arbeitsmigrant im Ausland gewesen sei. Memorial meine, dass die usbekischen Behörden nicht so sehr zwischen Asylsuchenden und ArbeitsmigrantInnen unterscheiden würden.
Mehrere Quellen (usbekischer Menschenrechtsaktivist, Treffen in Frankreich im Februar 2015, usbekischer Journalist (a), usbekischer Journalist (b), ethnisch usbekischer Wissenschaftler, Treffen in Osch im Oktober 2016) hätten berichtet, dass für UsbekInnen, die aus dem Ausland zurückkehren würden, das Risiko bestehe, am Flughafen einem Verhör unterzogen zu werden. Ob diese Personen gehen dürften oder festgehalten und später angeklagt würden, hänge von ihrem Profil und den Aktivitäten im In- und Ausland ab. Laut dem usbekischen Menschenrechtsaktivisten in Frankreich verfüge der Sicherheitsdienst über Listen derer, die um Asyl angesucht oder auf andere Weise aktiv geworden seien. Die Behörden würden Untersuchungen anstellen, ob Personen in religiöse Aktivitäten involviert gewesen seien. Dieselbe Quelle habe angegeben, dass die Behörden Datenbanken hätten, in denen Personen erfasst seien, die im Internet aktiv seien, Artikel schreiben oder an Veranstaltungen teilnehmen würden. Die Quelle habe angemerkt, dass es nach einer Befragung auf dem Flughafen zwei bis drei Monate dauern könne, bevor die Polizei zu der Person komme, um sie festzunehmen.
Ein Forscher, der ethnischer Usbeke mit kirgisischer Staatsbürgerschaft und Experte für ethnische und religiöse Minderheiten sei, habe angemerkt, dass er selbst zwei Mal vom Sicherheitsdienst bei seiner Ankunft in Taschkent nach einem Aufenthalt in der Türkei zur Seite genommen worden sei. Er sei bei ca. 30-minütigen Gesprächen zu seinem Aufenthalt im Ausland befragt worden. Die Polizei durchsuche das Gepäck derer, die aufgehalten würden. Üblicherweise würden die Befragungen von zwei Personen durchgeführt. Finde der Sicherheitsdienst nichts Interessantes bei der Befragung, lasse er die Person gehen. Der Forscher habe angegeben, dass es mehr Aufmerksamkeit errege, wenn man in Europa außerhalb Russlands gewesen sei, als wenn man in Russland gewesen sei. Diejenigen, die nach Russland reisen würden, seien weitgehend nur ArbeitsmigrantInnen. Wenn eine Person aus Norwegen zurückkehre, wüssten die Behörden, dass sie dort Asylsuchender gewesen sei, da es ungewöhnlich sei, dass UsbekInnen nach Norwegen zum Arbeiten gehen würden. Laut Angaben des Forschers vom Oktober 2016 würden sogenannte Kontrollgespräche nicht mit allen geführt, die nach Usbekistan zurückkehren würden. Diejenigen, die in der Türkei gewesen seien, würden aussortiert und für Gespräche zur Seite genommen. Landinfo habe es so verstanden, dass es keine Direktflüge von Syrien nach Usbekistan gebe, weshalb Personen aus Syrien über die Türkei nach Usbekistan reisen würden. Daher seien die usbekischen Behörden RückkehrerInnen aus der Türkei gegenüber besonders aufmerksam.
Ein usbekischer Journalist (a), der einen Großteil seines Lebens in Kirgisistan verbracht habe, über die Umstände in Usbekistan aber durch seine Familie, Reisen und seine Tätigkeit als Journalist gut informiert sei, habe im Oktober 2016 angegeben, dass UsbekInnen, die nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehren würden, in unterschiedliche Kategorien unterteilt werden könnten. Die erste Kategorie seien UsbekInnen, die auf Geschäftsreise im Ausland gewesen seien. Diese hätten bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden. Die zweite Kategorie seien öffentliche Angestellte wie beispielsweise LehrerInnen oder andere Staatsbedienstete. Diese könnten bei ihrer Rückkehr nach Usbekistan überprüft und aufgehalten werden. Einige von ihnen könnten dazu gezwungen werden, mit dem Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten. ArbeitsmigrantInnen seien ebenfalls in dieser Kategorie. In dieser Kategorie würden Einzelne aufgehalten und befragt, mit anderen geschehe gar nichts. Die dritte Kategorie seien Personen, die als MenschenrechtsaktivistInnen arbeiten würden. Diese Personen würden laut dem Journalisten (a) bei ihrer Rückkehr verhört.
Ein anderer Journalist (b), der ebenfalls viel zwischen Usbekistan und Kirgisistan reise, habe im Oktober 2016 angegeben, dass die Behörden besonders aufmerksam seien gegenüber Personen, die aus der Türkei und aus Russland kämen und dass diese gründlich überprüft würden wegen des Verdachts, extremistischen Gruppen im Ausland anzugehören. Der Journalist (b) habe weiter angegeben, dass ältere Personen, ca. über 55 Jahre, selten bei ihrer Rückkehr aufgehalten würden. Die Behörden würden Personen in dieser Altersgruppe nicht als Bedrohung ansehen und seien ihnen gegenüber weniger skeptisch. Diese Information habe Landinfo zuvor auch von anderen Quellen erhalten.
Der Journalist (a) habe im Oktober 2016 angegeben, dass usbekische Sicherheitsdienste in Kooperation mit den Mahallas (ein usbekisches Konzept von "Nachbarschaft", das als Augen und Ohren der Regierung und zur Überwachung der Bevölkerung genutzt wird, Anm. ACCORD) im Verlauf des Sommers und des Herbstes 2016 Familienmitglieder von UsbekInnen, die sich im Ausland befunden hätten, aufgesucht hätten, um Informationen über letztere zu sammeln. UsbekInnen im Ausland sollen vom Sicherheitsdienst angerufen worden sein mit der Bitte, nach Usbekistan zurückzukehren.
Landinfo sei zuvor darüber informiert worden, dass das gleiche von Mitte Februar bis Mitte März 2016 stattgefunden haben solle. Damals sollen Familienmitglieder von ungefähr 75.000 UsbekInnen, die sich im Ausland befunden hätten, aufgesucht und von usbekischen Behörden verhört worden sein. Außerdem sollen die UsbekInnen im Ausland von den Behörden angerufen worden sein. Auch Radio Osodlik, der usbekische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), habe 2016 über Überprüfungen von Familienmitgliedern von Personen, die sich im Ausland befinden würden, berichtet. Mehr als 100 Amtspersonen seien im November 2016 in einigen Mahallas in der Provinz Namangan (im Osten Usbekistans, Anm. ACCORD) von Tür zu Tür gegangen. Sie sollen die Wohnungen/Häuser von Personen aufgesucht haben, die verdächtigt würden, Mitglieder in extremistischen religiösen Organisationen oder politische Aktivisten zu sein. Familienmitglieder von Personen, die lange im Ausland gewesen seien, die nach Syrien, in die Türkei oder nach Russland gereist seien, seien ebenfalls aufgesucht worden, weil die Sicherheitsstrukturen von ihnen wollten, dass sie letztere zu einer Rückkehr nach Usbekistan bewegen würden, so Osodlik. Im November 2016 habe Osodlik berichtet, dass Journalisten aufgedeckt hätten, dass möglicherweise nach mindestens 40.000 Personen in Usbekistan gefahndet werde. Zusätzlich zu Personen, die in Syrien und im Irak kämpfen würden, stünden auf der Liste auch die Namen von Personen, die für längere Zeit im Ausland gewesen seien. Landinfo habe keine weiteren Informationen über diese Listen.
Als Landinfo im Oktober 2016 mit Quellen in Osch gesprochen habe, sei Schawkat Mirsijojew noch nicht zum Präsidenten gewählt gewesen, sei aber bereits Interimspräsident gewesen. Mehrere unabhängige Quellen hätten angegeben, dass Mirsijojew nach der Übernahme des Amtes des Interimspräsidenten einige kleine positive Änderungen eingeführt habe. Die Quellen hätten darauf hingewiesen, dass er Anweisung gegeben habe, die Grenzbeschränkungen zu erleichtern. Laut einem Journalisten (b) habe es am Flughafen in Taschkent im Oktober 2016 viel weniger Kontrollen als zuvor gegeben. Laut dem ethnisch usbekischen Wissenschaftler seien die Änderungen nur kosmetischer Natur und ein Mittel für Mirsijojew, seine Macht zu legitimieren, im Volk bekannt zu werden und als Präsident gewählt zu werden.
Laut Landinfo scheine es nicht ungewöhnlich, am Flughafen in Taschkent nach einer Rückkehr aus dem Ausland aufgehalten zu werden. Aus Unterhaltungen mit Quellen habe Landinfo jedoch den Eindruck gewonnen, dass es sich nicht um ein systematisches Befragen aller, die aus dem Ausland zurückkehren würden, handle. Es sei schwer zu sagen, wer aufgehalten werde und wer nicht. Vieles deute darauf hin, dass Stichproben gemacht und diejenigen überprüft würden, die aufgehalten würden. Wenn den Personen nichts anhefte, würde man sie gehen lassen. Quellen hätten aber auch angegeben, dass Personen, selbst wenn man sie auf dem Flughafen gehen lasse, nach einer Weile zu Hause aufgesucht und für eine Vernehmung mitgenommen werden könnten. Was weiter passiere, hänge davon ab, über welche Informationen die Behörden verfügen würden. Nachrichtenmeldungen von Osodlik scheinen darauf hinzudeuten, dass die Verhaftung von und Anklageerhebung gegen zurückgekehrte UsbekInnen auf Informationen basiere, die bei den Behörden den Verdacht erwecken würden, dass die Zurückgekehrten Verbindungen zu verbotenen religiösen oder politischen Gruppen hätten. Eine Rückkehr aus der Türkei (die Transitland für Reisende aus Syrien sei) scheine besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Die Quellen seien uneinig darüber, ob eine Rückkehr aus Russland besondere Aufmerksamkeit errege. Viele würden als reine ArbeitsmigrantInnen nach Russland reisen und es sei unmöglich, sie alle zu kontrollieren.
Radio Osodlik meldet im November 2016, dass möglicherweise nach bis zu 40.000 UsbekInnen gefahndet werde. Die Liste der Personen, nach denen gefahndet werde, habe UsbekInnen, die lange im Ausland studieren oder arbeiten würden, beunruhigt. Im Zuge der Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass auch Personen auf der Liste stünden, die lange nicht in Usbekistan gewesen seien. Wie Personen, nach denen gefahndet werde, bestätigen würden, komme eine Person von der Liste, sollte sie verhaftet werden, unweigerlich ins Gefängnis. Und es gebe keinerlei Begnadigung für diese Person. Es sei jedoch so, dass eine Person möglicherweise absolut nichts davon wisse, dass sie auf der Liste stehe, und bei ihrer Rückkehr nach mehreren Jahren einfach verhaftet werde. Es werde auch davon berichtet, dass Druck auf Verwandte von Personen, nach denen gefahndet werde, ausgeübt werde. Razzien von Personen in schwarzen Masken, endlose Einbestellungen bei den Ermittlungsbehörden und Erklärungen bei der Polizei - das sei nur ein Teil dessen, was die Verwandten derer, nach denen gefahndet werde, durchmachen würden.
AI schreibt im Jahresbericht 2014/15 vom Februar 2015 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) Folgendes:
"Personen, die man im Namen der nationalen Sicherheit und des ‚Kampfs gegen den Terror' nach Usbekistan zurückgeführt hatte, wurden oft ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, was das Risiko erhöhte, dass sie Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt waren.
Die Behörden bemühten sich hartnäckig um die Auslieferung von Personen, die sie verdächtigten, an den Bombenanschlägen in der Hauptstadt Taschkent in den Jahren 1999 und 2004, den Protesten in Andischan im Jahr 2005 (bei denen Hunderte von Menschen ums Leben kamen, als die Sicherheitskräfte auf Tausende überwiegend friedliche Demonstrierende schossen) und verschiedenen anderen Gewaltakten beteiligt gewesen zu sein. Die Behörden beschuldigten manche von ihnen, Mitglieder verbotener islamistischer Gruppen zu sein, und bemühten sich auch um die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die bei der Regierung in Taschkent in Ungnade gefallen waren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte 2013 und 2014 mindestens 15 Urteile gegen die Abschiebung von Personen nach Usbekistan, da diese dort der realen Gefahr von Folter ausgesetzt seien. Dies galt insbesondere für Personen, die im Verdacht standen, Mitglieder einer islamistischen Partei oder einer in Usbekistan verbotenen Gruppierung zu sein. Im Oktober 2014 entschied der Gerichtshof im Verfahren Mamazhonov gegen Russland, dass eine Auslieferung von Ikromzhon Mamazhonov von Russland nach Usbekistan gegen Artikel 3 (Verbot von Folter) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen würde.
Das Gericht merkte an, dass ‚in den letzten Jahren keine Verbesserung der usbekischen Strafjustiz zu verzeichnen war, insbesondere was die Strafverfolgung religiös und politisch motivierter Straftaten angeht, und dass gewisse Indizien dafür vorliegen, dass Personen, die solcher Straftaten angeklagt werden, in Gefahr sind, misshandelt zu werden'.
Im November 2014 wurde Mirsobir Khamidkariev, ein Produzent und Geschäftsmann aus Usbekistan, der in der Russischen Föderation Asyl beantragt hatte, von einem Gericht in Taschkent zu acht Jahren Haft verurteilt. Man verurteilte ihn wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamistischen Organisation, ein Vorwurf, den er strikt von sich wies.
Am 9. Juni 2014 wurde er Berichten zufolge mitten in Moskau auf offener Straße von Mitarbeitern des russischen Inlandsgeheimdienstes (FSB) entführt und misshandelt, dann auf einem Flughafen in Moskau usbekischen Sicherheitsbeamten übergeben und am nächsten Tag rechtswidrig nach Taschkent überstellt.
Mirsobir Khamidkarievs Anwalt in Moskau wusste nichts über seinen Verbleib, bis sein Mandant zwei Wochen später im Keller einer vom usbekischen Innenministerium betriebenen Hafteinrichtung in Taschkent wieder auftauchte.
Seinem russischen Rechtsbeistand zufolge, der ihn am 31. Oktober in Taschkent aufsuchen konnte, war Mirsobir Khamidkariev zwei Monate lang Folter und anderen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, die ihn zu einem falschen Geständnis zwingen wollten. Er wurde kopfüber an einer Stange an der Wand festgebunden und wiederholt geschlagen. Die Sicherheitskräfte schlugen ihm sieben Zähne aus und brachen ihm zwei Rippen." (AI, 25. Februar 2015)
In der englischen Zusammenfassung eines Berichts vom Mai 2015 unter anderem zur Lage von zurückgekehrten Asylsuchenden, schreibt Landinfo, dass bis Ende 2014 die Quellen, die Landinfo konsultiert habe, keine konkreten Beweise dafür gehabt hätten, dass zurückgekehrte Asylsuchende ohne politischen oder religiösen Hintergrund in Usbekistan bei ihrer Rückkehr verhaftet und verurteilt würden. Ihre Einschätzung sei jedoch gewesen, dass dies leicht passieren könne. Im Dezember 2014 seien sechs ehemalige AsylwerberInnen aus Norwegen zu zwölf und dreizehn Jahren Gefängnis verurteilt worden, unter anderem wegen verfassungswidriger Aktivitäten.
Auch der in Doha ansässige arabische Nachrichtensender Al Jazeera berichtet im Jänner 2015 über die sechs Usbeken, die nach ihrer Abschiebung aus Norwegen in Usbekistan verurteilt worden seien. Sie seien in einer Fernsehsendung als "Verräter" und "religiöse Extremisten" bezeichnet worden. Den Männern sei vorgeworfen worden, sich der Islamischen Bewegung Turkestan angeschlossen zu haben, einer Terrorgruppe, die geplant habe, das weltliche Regime von Präsident Karimow zu stürzen und islamisches Recht in Usbekistan einzuführen. Zwei Wochen später seien die Männer zu 12 und 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Es sei jedoch nicht im usbekischen Fernsehen darüber berichtet worden, dass die Männer in Haft laut einem Bericht der Gesellschaft für Menschenrechte in Zentralasien schwer gefoltert worden seien. Die Männer hätten darauf bestanden, unschuldig zu sein.
Die in Russland ansässige Nachrichtenagentur Ferghana News berichtet im Dezember 2014, dass die Norwegische Berufungskommission für Immigration bekanntgegeben habe, dass Abschiebungen von UsbekInnen ausgesetzt würden. Der Grund dafür sei, so die Nachrichtenagentur, dass man aus dem Fernsehen erfahren habe, dass die usbekischen Behörden mehrere usbekische RückkehrerInnen aus Norwegen festgenommen hätten. Unter diesen würden sich Personen befinden, die in Norwegen Asyl erhalten hätten, aber nach Hause zurückgekehrt seien, sowie Personen, deren Asylanträge abgewiesen worden seien. Die Personen seien in einer Fernsehsendung gezeigt worden, in der behauptet worden sei, sie hätten die norwegischen Behörden betrogen, um Asyl zu erhalten, in Wahrheit handle es sich aber um "Extremisten und Homosexuelle". Nach Angaben der in Paris ansässigen Menschenrechtsorganisation Menschenrechte in Zentralasien seien 18 Personen nach ihrer Rückkehr aus Norwegen nach Usbekistan verfolgt worden. Die usbekischen Behörden hätten aus den Aussagen der Verfolgten Informationen über die Personen gewonnen, die noch in Norwegen seien. Deren Verwandte seien nun auch in Gefahr.
Auch das European Council on Refugees and Exiles (ECRE), ein europaweites Netzwerk von NGOs, die sich im Bereich der Flüchtlingshilfe engagieren, meldet im Jänner 2015, dass Norwegen Abschiebungen nach Usbekistan und Ausreiseverpflichtungen ausgesetzt habe nach Berichten, dass die usbekischen Behörden mehrere Personen verhaftet hätten, die davor in Norwegen um Schutz und Aufenthaltserlaubnisse angesucht hätten. Dies folge einer Praxis mehrerer anderer Staaten, darunter Österreich, die ebenfalls Rückführungen nach Usbekistan ausgesetzt hätten. Zudem reflektiere es die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, laut dem usbekische StaatsbürgerInnen, die von den usbekischen Behörden wegen Straftaten angeklagt würden, Gefahr laufen würden, bei der Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden.
Landinfo berichtet weiters in dem oben bereits angeführten Bericht vom Mai 2015, dass es keine schriftlichen Berichte von Menschenrechtsorganisationen gebe über die Lage von UsbekInnen, die um Asyl im Ausland angesucht hätten und nach einem negativen Entscheid nach Usbekistan zurückgeschickt worden seien. Landinfo habe Informationen zu Personen gesucht, die nicht in religiöse oder politische Angelegenheiten vor ihrer Ausreise involviert gewesen seien und die aufgrund unbegründeter Asylansuchen nach Usbekistan zurückgeschickt worden seien. Es gebe jedoch nur wenige Menschenrechtsorganisationen in Usbekistan, die Informationen zur Lage liefern und die Situation zurückgekehrter Personen verfolgen könnten. Bei Reisen von Landinfo nach Kirgisistan in den Jahren 2007 und 2008 zum Zweck des Informationssammelns hätten Quellen (lokale Menschenrechtsorganisationen, JournalistInnen und internationale Organisationen) angegeben, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland als feindliche Handlung angesehen werde. Es sei angegeben worden, dass Personen bei ihrer Rückkehr möglicherweise mit Reaktionen rechnen müssten, sollten die usbekischen Behörden darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass die Personen Asylwerber gewesen seien. Darüber hinaus sei behauptet worden, dass, sollte es politische und religiöse Zusammenstöße geben und sollten die Behörden den Wunsch haben, Personen strafrechtlich zu verfolgen, Personen, die als Asylwerber im Ausland gewesen seien, auf einer "Liste" möglicher Gegner der Regierung sein könnten. Dies sei die Einschätzung verschiedener Quellen gewesen, es sei aber niemand in der Lage gewesen, spezifische Vorfälle anzuführen, in denen zurückgekehrten UsbekInnen derartiges widerfahren sei.
Bei Treffen mit Auskunftspersonen bei ähnlichen Reisen in den Jahren 2010, 2013 und 2014 sei das dargestellte Bild nuancierter gewesen, aber viele Quellen hätten zum Ausdruck gebracht, dass die usbekischen Behörden nachverfolgen würden, welche Personen im Ausland gewesen seien. Ein usbekischer Journalist habe bei einem Treffen im September 2013 angegeben, dass, sollte etwas mit einem usbekischen Asylwerber bei seiner Rückkehr passieren, diese Informationen am wahrscheinlichsten über soziale Medien verbreitet würden. Soziale Medien würden unter der jungen Bevölkerung Usbekistans immer mehr Verbreitung finden. Gleichzeitig habe der Journalist angegeben, dass es nur wenige MenschenrechtsaktivistInnen im Land gebe, die über derartige Vorfälle berichten würden. Es könne also sein, dass es Verhaftungen und Übergriffe gebe, über die nicht berichtet werde. Die usbekische Menschenrechtsaktivistin Nadeschda Atajewa habe bei einem Treffen im Februar 2015 angegeben, dass ihr mehrere Fälle zurückgeschickter AsylwerberInnen aus Norwegen bekannt seien, die nach Ablehnung ihres Asylantrags bei ihrer Rückkehr nach Usbekistan Probleme gehabt hätten. Sie habe eine Person genannt, die nach Polen weitergereist sei, nachdem sie Probleme bei der Rückkehr gehabt habe, eine andere Person sei weiter in die Ukraine gereist. Eine dritte Person, die 2012 aus Norwegen abgeschoben worden sei, habe am Flughafen in Taschkent Bestechungsgelder zahlen müssen, um weiterreisen zu können, und sei nun in Dubai. Landinfo habe keine weiteren Details zu diesen Vorfällen und Atajewa habe keine weiteren Angaben dazu gemacht, um welche Art von Problemen es sich bei der Rückkehr dieser Personen gehandelt habe. Es handle sich aber nicht um die sechs Personen (die im Dezember 2014 verurteilt worden seien, Anm. ACCORD), über die in Kapitel 5 geschrieben werde. Human Rights Watch (HRW) habe bei einem Treffen im September 2013 angegeben, es sei nicht notwendigerweise der Fall, dass die Behörden Personen nachgehen würden, die kein aktives Profil hätten, Usbekistan verlassen würden, um Asyl anzusuchen, und dann wegen eines grundlosen Ansuchens zurückgeschickt würden. HRW habe aber betont, dass es sehr schwierig sei, sich ein komplettes Bild davon zu machen, was geschehen könne.
In Bezug auf die Verurteilung der sechs ehemaligen AsylwerberInnen aus Norwegen schreibt Landinfo, dass eine mögliche Folge davon laut Angaben von Nadeschda Atajewa vom Februar 2015 sei, dass es andere UsbekInnen davon abhalte, Asylanträge im Ausland zu stellen. Asylsuchende im Ausland würden ein schlechtes Bild auf Usbekistan werfen und es sei wichtig für die Behörden zu zeigen, dass das Ansuchen um Asyl gefährlich sei. Atajewa sei der Ansicht, dass es für die Behörden einen Unterschied mache, ob eine Person als Asylwerber oder als Arbeitsmigrant im Ausland gewesen sei. ArbeitsmigrantInnen könnten bei ihrer Rückkehr wegen administrativer Angelegenheiten, etwa abgelaufener Ausreisevisa, verurteilt werden. Eine Person, die nach einer Asylantragstellung im Ausland nach Usbekistan zurückkehre, werde eher nach den "politischen Paragrafen" ("politiske paragrafene") im Strafgesetzbuch verurteilt.
HRW sei auch der Ansicht, dass das Stellen eines Asylantrags durch einen Usbeken als illoyal angesehen werde und daher, sollte es bekannt werden, zu einer gefährlichen Situation für die Einzelperson führen könne. HRW sei der Meinung, dass die Handlungen des Einzelnen und sein Sozialleben, mit wem die Person Kontakte gehabt habe und was sie zu Hause und im Ausland gemacht habe, für die Situation bei der Rückkehr wichtig seien.
Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial habe bei einem Treffen im Februar 2015 angegeben, dass die Tatsache, dass Personen im Ausland um Asyl ansuchen würden, vor sechs oder sieben Jahren mehr Aufmerksamkeit erregt hätte als das heute der Fall sei. Früher seien es weniger Personen gewesen, die ausgereist seien und um Asyl angesucht hätten, und diejenigen, die es getan hätten, seien Gegner des Regimes gewesen. Heute würden viele ausreisen und um Asyl ansuchen, in Realität würden sie aber Arbeit suchen. Dies wisse das usbekische Regime. Die Behörden würden generell nachverfolgen, wer im Ausland sei, unabhängig davon, ob es sich dabei um ArbeitsmigrantInnen oder Asylsuchende handle.
Der Eindruck von Memorial sei, dass das Ansuchen um Asyl nicht per se ein Grund für Strafverfolgung sei, es werde jedoch darauf geschaut, ob man im Ausland an illegalen Gruppen teilgenommen habe. Die Kontrollen derjenigen, die nach Usbekistan zurückkehren würden, seien im Laufe der beiden vorangegangenen Jahre immer strenger geworden, so Memorial im Februar 2015. Es werde verstärkt kontrolliert, was die Leute über die Grenze bringen würden. Laut einer E-Mail von Memorial vom Mai 2015 habe Präsident Karimow im Jänner 2014 ein Gesetz erlassen, das den Import jeglichen religiösen Materials verbiete. Der Bevölkerung sei bewusst, dass religiöses Material zur Unterstützung extremistischer Gruppen strafbar sei, viele wüssten aber nicht, dass die Predigt eines Imams auf dem Computer ebenfalls zu Strafverfolgung führen könne. UsbekInnen, die religiöse Materialien mit sich führen würden, würden oft angeklagt, im Land, aus dem sie kommen würden, eine extremistische Gruppe gebildet zu haben. Die Behörden seien generell aufmerksam gegenüber Personen, die im Ausland gewesen seien. Es werde als gefährlich erachtet, im Ausland gewesen zu sein und neue Ideen zu haben.
Lifos, das Zentrum für Länderinformationen der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket), schreibt in der englischen Zusammenfassung eines Berichts zu den Themen verletzliche Gruppen und Rückkehrer vom März 2015, dass die allgemeine Sichtweise der konsultierten Quellen dazu, wie die Haltung der usbekischen Behörden zu Personen sei, die in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, in einigen Aspekten widersprüchlich sei. Die Quellen hätten eindeutig angegeben, dass ehemalige AsylwerberInnen, die nach Usbekistan zurückkehren würden, verdächtigt werden und dass ernsthafte Anschuldigungen gegen sie vorgebracht werden könnten, weil die Stellung von Asylanträgen als solche für die usbekischen Behörden von Bedeutung sei. Die Quellen hätten jedoch keine gemeinsame Meinung dazu gehabt, wer von den ehemaligen AsylwerberInnen einem Risiko ausgesetzt sein könnte. Einige Quellen hätten angegeben, dass das Stellen eines Asylantrags als Verrat angesehen werde und dass zurückkehrende AsylwerberInnen daher schwer bestraft würden. Zudem hätten diese Quellen angegeben, dass die usbekischen Behörden durch eine Asylantragstellung in einem anderen Land zu dem Verdacht veranlasst würden, dass die betreffende Person ein Islamist sei oder oppositionell, und dass ein Asylantrag in solchen Fällen ein Grund für eine Verurteilung sein könne. Andere Quellen hingegen würden dem Asylantrag keine entscheidende Bedeutung beimessen, sondern andere Faktoren in Bezug auf die Umstände des Auslandsaufenthaltes als wichtiger erachten. Das usbekische Regime sei repressiv und übe eine starke Kontrolle über seine Bevölkerung aus. Gleichzeitig würden mehrere Quellen die usbekische Machtausübung als willkürlich und unvorhersehbar beschreiben, aber auch anmerken, dass die Behörden unter anderem auf nicht genehmigte religiöse Praktiken mit einer erheblichen Verzögerung reagieren würden. Angaben zu schwarzen Listen etc., was impliziere, dass Personen beispielsweise wegen ihrer religiösen Praktiken von den Behörden identifiziert würden, ohne dass andere Maßnahmen ergriffen würden, seien von den konsultierten Quellen häufig gemacht worden. Insgesamt gesehen gebe es keine Basis für die Schlussfolgerung, dass alle zurückkehrenden ehemaligen Asylwerber, die nicht vorher ins Blickfeld der usbekischen Behörden geraten seien, dem Risiko ausgesetzt seien, wegen ihrer Asylanträge Repressionen ausgesetzt zu sein. Die Einschätzung von Lifos sei jedoch, dass es sehr schwierig sei, Faktoren oder Marker zu identifizieren, die für eine Risikoeinschätzung herangezogen werden könnten. Die Handlungen der usbekischen Behörden würden fast völlig willkürlich erscheinen und ihr opportunistisches Verhalten mache fast jeden, der einen längeren Zeitraum außerhalb des Landes gewesen sei, zu einem potenziellen Ziel bei der Rückkehr. Dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, könne in diesem Kontext ein Faktor sein, aber andere Faktoren, etwas das Umfeld, mit dem die Person in Kontakt gewesen sei, würden relevanter erscheinen. Der Fall mit den jetzt inhaftierten ehemaligen AsylwerberInnen, die aus Norwegen zurückgekehrt seien, zeige, dass die Umstände, die zu einem Verdacht der usbekischen Behörden führen würden, anscheinend so unbedeutend seien, dass es nicht sicher sei, ob eine Einzelperson notwendigerweise ihre eigene Verletzlichkeit einschätzen könne.
Der schwedische Bericht von Lifos behandelt auf den Seiten 35 bis 50 das Thema Rückkehr nach Usbekistan mit den Unterkapiteln "Die norwegischen Fälle", "Ansichten des Regimes zu Migration", "Konsequenzen bei illegaler Ausreise und langem Auslandsaufenthalt" sowie "Ansichten des Regimes zu Asylanträgen und Maßnahmen bei Rückkehr".
Action by Christians for the Abolition of Torture (ACAT), eine 1974 gegründete NGO, die sich für die Abschaffung von Folter einsetzt, schreibt in einem Bericht von 2015, dass Folter in Usbekistan jeden betreffe, der verdächtigt werde, ein Verbrechen begangen zu haben. Es handle sich um eine normale Ermittlungsmethode. Zudem werde Folter dazu eingesetzt, um gegen die vorzugehen, denen Mitgliedschaft in oppositionellen politischen Parteien oder verbotenen religiösen Gruppen vorgeworfen werde. Personen, die aus Usbekistan geflohen seien und im Ausland um Asyl angesucht hätten, seien bei ihrer Rückkehr dem Risiko ausgesetzt, gefoltert zu werden. In mehreren Fällen habe der EGMR wegen dieses Risikos gegen die Rückkehr von Personen nach Usbekistan entschieden. Diese Entscheidungen hätten sich insbesondere auf Personen bezogen, denen vorgeworfen werde, islamistischen Parteien oder in Usbekistan verbotenen Gruppen anzugehören. Die usbekischen Behörden würden konsequent die Auslieferung von Personen verlangen, die aus dem Land geflohen seien, und würden sie manchmal auf fremdem Boden entführen. ACAT habe 29 Personen vertreten, die Flüchtlinge gewesen seien oder Asyl in Kasachstan beantragt hätten. Als fromme Muslime, die ihren Glauben außerhalb der staatlich kontrollierten Organisationen ausgeübt hätten, seien sie in Usbekistan verhaftet, bedroht, manche von ihnen gefoltert worden, weshalb sie beschlossen hätten zu fliehen. Sie seien im Juni 2011 zurückgeführt worden trotz des offenkundigen Folterrisikos. Im Fall der 29 nach Usbekistan ausgelieferten Personen habe ACAT glaubhafte Informationen erhalten, dass sie nach ihrer Rückkehr gefoltert worden seien. Nachdem ACAT Druck ausgeübt habe, hätten kasachische Diplomaten zumindest 18 der Personen im August 2012 nach 14 Monaten Haft ohne Kontakt zur Außenwelt besucht. Das Ziel des Besuchs sei nur gewesen, die Personen dazu zu bringen, vorher aufgesetzte Schreiben zu unterzeichnen, dass sie nicht gefoltert worden seien und ihre Haftbedingungen gut seien. ACAT habe Informationen erhalten, dass die Personen gefoltert und mit Repressionen bedroht worden seien, sollten sie sich weigern, die Schreiben zu unterzeichnen. Im November 2013, während der Überprüfung Usbekistan, habe der UNO-Ausschuss gegen Folter Informationen angefordert und gefragt, ob Ermittlungen bezüglich der Beschwerden über Folter und Misshandlung eingeleitet worden seien. Usbekistan habe nicht geantwortet.
Das Uzbek-German Forum for Human Rights, eine in Berlin ansässige Menschenrechtsorganisation, die sich mit der Lage in Usbekistan befasst, und die Human Rights Alliance Uzbekistan, eine in Taschkent ansässige Gruppe von AktivistInnen, die die Menschenrechtssituation in Usbekistan beobachtet, berichten im Juni 2015, dass die Regierung Personen, die ins Ausland reisen würden, als potenzielle Gefahr ansehe. Die Strafverfolgungsbehörden würden Personen, die aus dem Ausland nach Usbekistan zurückkehren würden, verfolgen, schikanieren und befragen. Zudem würden sie die Verwandten von Personen, die nicht im Land seien, befragen und dies offiziell als "präventive Strafverfolgungsmaßnahmen" rechtfertigen. Quellen im Innenministerium hätten den beiden Organisationen mitgeteilt, dass die "präventiven Interviews" mit Personen, die lange Zeit nicht im Land gewesen seien, erforderlich seien und von Inspektoren der Präventivabteilungen der regionalen Strafverfolgungsbehörden zusammen mit Inspektoren und Ermittlern der kriminalpolizeilichen Abteilungen und lokalen Mahalla-Komitees durchgeführt würden. Diese Beamten würden monatlich Berichte an den Geheimdienst schicken. Das Uzbek-German Forum for Human Rights und die Human Rights Alliance hätten zahlreiche Berichte von Reisenden erhalten, die aus dem Ausland zurückgekehrt und auf Flughäfen ausführlichen Überprüfungen unterzogen worden seien. Nach der Pass- und der Zollkontrolle würden UsbekInnen, die länger als zwei Monate im Ausland gewesen seien, in ein separates Zimmer gebracht. Dort würden sie von Beamten bezüglich ihrer Religiosität, zu Freunden und möglichen Kontakten zu verbotenen religiösen Gruppen befragt. Außerdem würden ihre Telefone, Tablets, Computer und USB-Sticks nach extremistischem oder regierungsfeindlichem Material überprüft.
Etwas ältere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte auch folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2014:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft? [a-8854-2], 18. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/286833/420194_de.html
In folgendem Bericht von AI vom April 2016 finden Sie Informationen zur Lage von usbekischen AsylwerberInnen, Flüchtlingen und ArbeitsmigrantInnen, die seit 2014 aus Russland entführt oder durch
Russland zu einer Rückkehr nach Usbekistan gezwungen wurden:
AI - Amnesty International: Fast-Track to torture: Abductions and forcible returns to Uzbekistan, 21. April 2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1461222820_eur6237402016english.PDF
Illegale Ausreise
In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2016 zu illegaler Ein- und Ausreise schreibt Landinfo, dass Quellen, die Landinfo während einer Reise zum Sammeln von Informationen konsultiert habe (HRW, Treffen im November 2015, internationale Organisation im Oktober 2015), angegeben hätten, dass eine illegale Ausreise, beispielsweise eine Ausreise ohne Ausreisevisum in ein Land, wo ein Visum erforderlich sei, problematischer sei, als eine Rückkehr nach Usbekistan mit einem abgelaufenen Ausreisevisum. Obwohl illegaler Grenzübertritt und das Fehlen eines Ausreisevisums im Strafgesetzbuch geregelt seien, habe Landinfo nur wenige Informationen dazu, wie diese Bestimmungen angewendet würden. Es sei jedoch klar, dass die Ausreise ohne Ausreisevisum von Paragraph 223 des Strafgesetzbuches geregelt sei. Es sei ebenfalls strafbar, die Grenze an einem nicht offiziellen Grenzübergang zu überqueren. Wenige Quellen könnten konkrete Beispiele anführen, wo diese Bestimmungen einzig und alleine wegen illegaler Ausreise angewandt worden seien. Landinfo habe damit auch keine Informationen darüber, ob diese Bestimmungen nach den Änderungen der Strafrahmen von 2013 häufiger angewandt worden seien. Landinfo beurteile die Situation so, dass die Bestimmungen zur Ausreise auf eine etwas willkürliche Art und Weise angewendet würden und dass Geldbußen die häufigste Form der Bestrafung sein dürften.
In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17. März 2016 finden sich folgende Informationen aus Anfragebeantwortungen des deutschen Auswärtigen Amtes aus den Jahren 2010 und 2011:
"Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um sich strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wiederaufgenommen (AA 20.6.2011)." (BVwG, 17. März 2016)
In der kurzen Zusammenfassung einer Anfragebeantwortung vom Juni 2015 zu Ausreisevisa schreibt Landinfo, dass administrative Strafen in Form von Geldbußen nach wie vor die üblichste Folge von abgelaufenen Ausreisevisa sein dürften, sollte es Folgen geben. HRW habe jedoch auf fünf Fälle hingewiesen, in denen Personen in den Monaten vor der Veröffentlichung der Anfragebeantwortung wegen abgelaufener Ausreisevisa verhaftet und angeklagt worden seien. Landinfo sei es nicht gelungen, weitere Informationen von HRW zu diesen Fällen zu erhalten. Landinfo habe auch nach einer Suche in aktuellen russisch- und englischsprachigen Nachrichtendatenbanken keine schriftlichen Informationen über Verhaftungen gefunden. Es scheine nach wie vor die Situation zu sein, dass die Strafe wegen eines abgelaufenen Ausreisevisums in hohem Grade vom religiösen oder politischen Profil des Einzelnen abhänge. Ein abgelaufenes Ausreisevisum werde als Vorwand benutzt, um eine Person für einen anderen Grund verurteilen zu können.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 19. Jänner 2017)
-· ACAT - Action by Christians for the Abolition of Torture:
Uzbekistan; Briefing to the Human Rights Committee, Juni 2015 (veröffentlicht von UNHCR, verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1437034001_int-ccpr-css-uzb-20655-e.pdf
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft? [a-8854-2], 18. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/286833/420194_de.html
· AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, 25. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/297315/444723_de.html
· AI - Amnesty International: Fast-Track to torture: Abductions and forcible returns to Uzbekistan, 21. April 2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1461222820_eur6237402016english.PDF
· Al Jazeera: Torture and death for Uzbek Muslims in jail, 7. Jänner 2015
· BVwG - Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungstext W159 2118116-1, 17. März 2016
· ECRE - European Council on Refugees and Exiles, 15. Jänner 2015
· Ferghana News: Dangers of returning home: Norway halts deporting Uzbek immigrants, 23. Dezember 2014
http://enews.fergananews.com/news.php?id=2900
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Usbekistan: Overvåking av befolkningen og situasjonen for returnerte asylsøkere, 11. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1431436892_3131-1.pdf
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Usbekistan: Utreisevisum, 12. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436877974_3156-1.pdf
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Usbekistan: Endringer i strafferammene for ulovlig inn- og utreise fra 2013, 12. Mai 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1463256515_usb.pdf
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Usbekistan: Retursituasjonen for usbekiske borgere som har vært ute av landet en periode, 2. Jänner 2017 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1484230836_usb.pdf
· Lifos: Uzbekistan - utsatta grupper och återvändande, 23. März 2015
http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=42128
· Radio Osodlik: "" [Bei langer Abwesenheit können sie in Usbekistan auf einer schwarzen Liste stehen], 22. November 2016
http://rus.ozodlik.org/a/28131460.html
· Uzbek-German Forum for Human Rights; Human Rights Alliance, Uzbekistan: Uzbekistan; Civil Society Report on the Implementation of the ICCPR, Juni 2015 (veröffentlicht von UN Human Rights Committee,verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1437046160_int-ccpr-css-uzb-20828-e.pdf
Wie dargestellt hat das erkennende Gericht BF1 und BF2 am 05.02.2019 nochmals zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen und zu den Umständen der Ausreise einvernommen.
Die Einvernahme von BF2, welche ausdrücklich beantragt worden war, ergab überhaupt keine Änderung der Einschätzung bezüglich des Fluchtvorbringens, BF2 erwies sich ebenfalls als persönlich völlig unglaubwürdig, wozu folgendes auszuführen ist:
Im Verfahrensgang wurde wiedergegeben, warum das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom 27.04.2016 das Vorbringen von BF1 als völlig konstruiert und unglaubwürdig erkannt hat. An dieser Einschätzung hat sich durch die neuerliche Einvernahme von BF1 und BF2 überhaupt keine Änderung ergeben, sodass - zur Vermeidung von Wiederholungen - die Beweiswürdigung zum Vorbringen vom BF1 laut Erkenntnis vom 27.04.2016 zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben werden kann.
Bereits im Erkenntnis vom 27.04.2016 wurde dargestellt, dass es völlig verwunderlich ist, dass BF1 sich mit Händlern aus dem Bekanntenkreis versammelt haben will, dabei erst nach Wochen erkannt haben will, dass es sich bei den Händlerkollegen in Wirklichkeit um "radikale Islamisten" handle. Auch die Schilderungen des BF1 über die regelmäßigen Zusammenkünfte wurden als nicht nachvollziehbar erkannt, da offensichtlich keine einzige sinnvolle Maßnahme überhaupt erörtert wurde, sodass der Sinn von regelmäßigen Zusammenkünften überhaupt nicht erkennbar war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem umfangreich dargestellt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass beim Verdacht einer terroristischen Aktivität von BF1 einzig ein "Bezirkspolizist" vorbeigeschickt wird, der sich darüber hinaus nach Besprechungen mit dem Vater und der BF2 wieder zurückzieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in der genannten Entscheidung umfangreich dargelegt, dass auch das völlig Unwissen von BF2 über die angeblichen Probleme völlig unverständlich ist, müsste doch diese ansatzweise wissen, ob der BF1 nunmehr Probleme mit der XXXX habe oder aber von radikalen Islamisten die gesamte Familie umgebracht werden soll.
An dieser Einschätzung hat sich nunmehr durch die nochmalige Einvernahme bzw. durch die erstmalige Einvernahme von BF2 überhaupt nichts geändert, die Widersprüche haben sich vielmehr noch zusätzlich gesteigert.
Das erkennende Gericht hat zudem festzuhalten, dass BF4 und BF5 wie dargestellt im September 2017 legal, versehen mit Schengen-Visa und mit aktuellen Reisepässen des zuständigen Passamtes, zu den Eltern nach Österreich nachgereist sind. In den Pässen von BF4 und BF5 finden sich nicht nur die polnischen Schengen-Visa, sondern auch Bestätigungen des zuständigen Passamtes, dass BF4 und BF5 in das Ausland reisen dürfen, was darüber hinaus auch der Sinn der Ausstellung von Reisepässen ist.
Es ist somit evidentermaßen in Usbekistan bekannt, dass die minderjährigen BF4 und BF5 zu den Eltern ins Ausland reisen, sowohl bei der Ausstellung der Reisepässe, als auch bei der Grenzkontrolle muss für die usbekischen Behörden somit eindeutig nachvollziehbar gewesen sein, dass BF4 und BF5 zu den in Österreich lebenden Eltern nachreisen. Damit ist jedoch bereits evident, dass es keinerlei Interesse der usbekischen Behörden am Aufenthalt im Ausland von BF1 und BF2 geben kann, sodass die bisher im Verfahren hervorgehobene Bedeutung des Auslandsaufenthaltes offensichtlich für die usbekischen Behörden nicht gegeben ist, andernfalls wohl keine Auslandspässe für die Kinder der im Ausland befindlichen Eltern ausgestellt worden wären.
BF2 bestätigt im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich, dass es am Passamt für die Schwiegereltern überhaupt keine Schwierigkeiten gegeben hat, als diese für BF4 und BF5 Auslandspässe beantragt haben. Zumal BF2 ausdrücklich bestätigt, nicht einmal eine Vollmacht für die Schwiegereltern ausgestellt zu haben, damit diese bei Behörden oder in der Schule von BF4 und BF5 aktiv werden können, ist evident, dass die Passbehörden sich mit der Frage befasst haben müssen, warum für BF4 und BF5 ohne Anwesenheit von deren Eltern in Usbekistan Auslandspässe beantragt werden.
Was nunmehr die angebliche Bedrohung von BF1 betrifft, welche in der Folge zur Ausreise von BF2 und dann BF4 und BF5 gefolgt haben soll, gab es eine völlig unüberblickbare und unnachvollziehbare Ansammlung von Behauptungen der BF2, die als völlig unglaubwürdig einzustufen sind: Auf die Frage, was denn der konkrete Auslöser für die Ausreise von BF1 gewesen sei und warum sie selbst erst im Jahr 2016 ganz überstürzt habe ausreisen müssen vermeint die BF2 in der Beschwerdeverhandlung, dass in diesen Jahren zwischen 2013 und 2016 unbekannte Männer, die damals schon BF1 bedroht hätten, "jeden Tag zu uns nachhause kamen und haben nach meinem Mann gefragt."
Während also BF2 zu Beginn ihrer Aussage schildert, dass praktisch täglich unbekannte Männer nachhause gekommen sein und nach BF1 gefragt hätten, täglich sei sie ebenso wie BF4 und BF5 mit dem Tod bedroht worden, falls sie nicht sagen, wo sich der Mann jetzt befindet, musste BF2 auf Nachfrage eingestehen, dass es doch nicht täglich gewesen sei, plötzlich seien die Männer etwa "einmal pro Woche gekommen".
Wann genau diese Besuche der unbekannten Männer erfolgt seien, das könne sich nicht mehr angeben, denn sie sei "nur eine Hausfrau".
Während die BF2 also nunmehr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von täglichen oder wöchentlichen Besuchen unbekannter Männer spricht, von diesen seien sie sowie die Kinder mit dem Tod bedroht worden, etc., hat die BF2 im Zuge der Einvernahme vom 29.12.2016 vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen des BF1 gar nichts sagen können, einzig, dass dieser "Probleme mit der XXXX " gehabt habe. Besuche dieser Männer (offensichtlich von der XXXX ) seien zuletzt häufiger geworden.
Auffallend ist darüber hinaus, dass BF2 in der Beschwerdeverhandlung (Seite 6 des Protokolls) ausführt, dass sie nur gewusst habe, dass BF1 von irgendjemandem bedroht worden sei, sie habe aber keinerlei persönlichen Kontakt zu den Verfolgern gehabt. Wie dies möglich ist, dass man jahrelang tagtäglich mit dem Umbringen bedroht wird, zugleich aber keinerlei persönlichen Kontakt zu den Verfolgern haben will und daher auch nicht einordnen kann, ob die Verfolger nunmehr radikale Islamisten oder Mitarbeiter der XXXX sind, dies ist nicht nachvollziehbar.
Die BF2 schildert auch völlig unnachvollziehbar, dass diese unbekannten Männer offensichtlich jahrelang gekommen seien, sie habe aber die Schwiegereltern drei Jahre lang nicht gefragt, wer diese Menschen eigentlich sind und warum BF1 ausgereist ist. Es erscheint dem erkennenden Gericht völlig unnachvollziehbar, dass die eigenen Schwiegereltern BF2 niemals erklärt haben sollten, wer konkret ihr nach dem Leben trachtet und wer konkret auch die Kinder von BF1 und BF2 umbringen will, obwohl - nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung - offensichtlich die Schwiegereltern mehr davon gewusst haben müssen.
Auf Vorhalt, dass die BF2 vor der belangten Behörde die unbekannten Männer in den Bereich der XXXX zugeordnet hat und diese dieses Faktum jetzt gar nicht mehr erzählt, vermeinte die BF2 einzig, aufgeregt und nervös zu sein, außerdem sei das alles vor langer Zeit passiert.
Auch bezogen auf die Ereignisse vor der Ausreise von BF1 ist das Vorbringen völlig widersprüchlich, da BF2 diesbezüglich ausführt, dass einmal diese Leute gekommen seien, BF1 habe mit diesen Leuten draußen gesprochen, sie selbst sei im Hause geblieben. BF1 schildert genau diesen Sachverhalt jedoch völlig umgekehrt, dieser schildert wie dargestellt das Ereignis vor der Ausreise dahingehend, dass der Bezirkspolizist mit dem eigenen Vater und mit BF2 gesprochen hätte, er selbst habe sich im Haus versteckt, was im Ergebnis dem Vorbringen von BF2 völlig entgegengesetzt gegenübersteht.
Auffallend ist darüber hinaus, dass wie dargestellt BF1 eine schwere Verletzung für die Zeit vor der Flucht aus Usbekistan schildert, diese der BF2 jedoch offensichtlich gar nicht bekannt war. BF2 wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gefragt, ob es vor der Ausreise von BF1 irgendwelche besonderen problematischen Ereignisse im Umfeld von BF1 gab, ob es irgendetwas besonderes bezogen auf seine Person gegeben hätte etc. und vermeinte die BF2, dass es solche Vorfälle nicht gegeben habe. Erst auf Vorhalt, dass dieser eine schwere Verletzung geschildert habe, weshalb er auch ins Spital hätte gebracht werden müssen verneinte BF2, dass sie sich jetzt doch erinnern könne, dass BF1 damals einen Gips gehabt habe, da eine Hand gebrochen war.
BF2 war weiters damit zu konfrontieren, dass quer durch das Verfahren die Behauptung aufgestellt wurde, dass geheimnisvolle "Islamisten" nach der Ausreise von BF1 zuhause erschienen wären, was BF2 eigentlich in dieser Form weder vor der Behörde noch in der Beschwerdeverhandlung behauptet hat. Erst auf Vorhalt des angeblichen Besuchs von radikalen Islamisten führte BF2 aus wie folgt: "Jetzt ist mir eingefallen, dass einer dieser Männer einen Bart trug".
BF2 behauptet auch, nach der Einreise ins Bundesgebiet BF1 von allen Ereignissen berichtet zu haben, was wiederum verwundern muss, als BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung im November 2016 gefragt wurde, welche konkreten Probleme BF2 in Usbekistan gehabt habe.
Dessen damalige Antwort lautete: "Das weiß ich nicht, ich habe sie nicht danach gefragt. Ich habe darüber mit meiner Frau nicht geredet, ich habe sie nur nach Traiskirchen gebracht."
BF2 war erkennbar auch völlig unbekannt, dass sich BF1 in den letzten Tagen vor der Flucht aus Usbekistan in einer Hütte versteckt haben will, BF2 kann einzig dazu ausführen, sich nicht daran erinnern zu können, es sei schon zu lange her.
BF1 und BF2 wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch mit der legalen Ausreise von BF4 und BF5 konfrontiert; warum die usbekischen Behörden an die eigenen Kinder Reisepässe für eine Reise ins Ausland zu den Eltern ausstellen, warum diesen die Ausreise somit problemlos möglich war, dafür haben auch beide erwachsenen BF keine Erklärung.
Wie zum Gesamtvorbringen von BF2 darüber hinaus ihre eigentlich seltsam anmutende Aussage in der Einvernahme zu den Asylanträgen von BF4 und BF5 anmutet, kann diese im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht erklären. Im Zuge der Erstbefragung von BF4 und BF5 schildert BF2 die Fluchtgründe wie folgt: "Der Vater meines Sohnes (mein Mann) war Verkäufer. Er hat etwas verkauft. Jemand ist gekommen und hat ihn gezwungen etwas anderes zu verkaufen, was er nicht wollte. Daraufhin wurde mein Mann mit dem Umbringen bedroht. Jetzt hat meine Schwiegermutter gesagt, dass die Gefahr besteht, dass die Kinder von diesen Leuten entführt werden. Deshalb sind meine Kinder geflüchtet."
Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum plötzlich BF1 einzig wegen der Weigerung etwas zu verkaufen, geflohen sein will. Für das erkennende Gericht ist auch überhaupt nicht nachvollziehbar, warum die geheimnisvollen Bedroher, seien dies nun radikale Islamisten, seien es andere Personen, seien es Mitarbeiter der XXXX seit dem Jahre 2013 zwar täglich vorbekommen sollten, aber gerade erst im Herbst 2017 nunmehr erkannt worden sein soll, dass die Entführung von BF4 und BF5 unmittelbar hervorstehe.
Das Gesamtvorbringen von BF2 weist somit eine ganz offensichtliche Steigerung, offensichtlich nach erfolgter rechtsfreundlicher Beratung während des behördlichen Verfahrens auf. Das Gesamtvorbingen ist jedoch völlig unglaubwürdig, weil von zahllosen Widersprüchen geprägt. BF2 hat zudem selbst eingestanden, ebenso wie BF4 und BF5 legal mit dem Flugzeug von Usbekistan ausgereist zu sein, auch BF2 will mit dem eigenen, extra dafür ausgestellten Reisepass die Heimat verlassen haben.
Auch die neuerliche Einvernahme von BF1 ergab im Wesentlichen überhaupt kein anderes Bild von dessen Glaubwürdigkeit, zumal auch BF1 im Zuge der neuerlichen Einvernahme keine Erklärung dafür liefern konnte, warum er einerseits wegen Terrorismus gesucht werden soll, gleichzeitig die eigenen Kinder BF4 und BF5 von den usbekischen Behörden Reisepässe erhalten und die Erlaubnis bekommen, legal aus Usbekistan - mit Schengen-Visa- zu den Eltern nachzureisen.
Auffallend ist darüber hinaus, dass nach den Angaben von BF2 zumindest die Eltern des BF1 wissen müssten, wer eigentlich die Verfolger sind, doch kann BF1 einzig unverändert die Behauptung aufstellen, dass unverändert die Miliz und unbekannte Männer zuhause erscheinen würden, er aber nicht wisse, ob diese Männer von der Miliz oder von der Regierung seien.
Auffallend ist, dass BF1 unverändert keine Angaben über die Ausreisemotive von BF2 tätigen kann, er will nach Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 05.02.2019 bis zuletzt nicht mit BF2 über deren Probleme gesprochen haben. Dies verwundert umso mehr, als eine mit Vernunft begabte Person doch den eigenen nach Österreich nachgereisten Ehepartner fragen müsste, was eigentlich passiert ist, um etwa die Gefahren abschätzen zu können, die den unverändert in Usbekistan lebenden BF4 und BF5, aber auch den im gleichen Haus lebenden eigenen Eltern drohen. Wenn BF1 und BF2 über die angeblichen Probleme sich somit über Jahre hindurch nicht einmal unterhalten haben, dann ist wohl evident, dass diese gar keinen Grund sehen, sich über nicht existente Probleme zu unterhalten, offensichtlich ist das Gesamtvorbringen rein erfunden.
Für das erkennende Gericht ist auch nicht erklärbar, warum BF1 der eigenen Gattin nichts erzählt haben will, warum die eigene Hand gebrochen gewesen sei, warum er sich tagelang in einer Hütte versteckt gehalten habe, was alles der BF2 offensichtlich unbekannt war. Die Argumentation von BF1, er habe einzig das alles einzig seinem Vater erzählt, vermag nicht zu überzeugen, da BF2 als Ehefrau doch registrieren müsste, ob der eigene Mann bis zur Ausreise zuhause bei ihr und den Kindern lebt oder aber an einem anderen Ort in Usbekistan längere Zeit versteckt in einer Hütte sich befindet. Auch eine vernünftige Erklärung dafür, dass BF1 bislang davon erzählt hat, dass die Bezirkspolizei vor der Ausreise nachhause gekommen sei und mit BF2 und mit dem Vater von BF1 gesprochen habe, was BF2 offensichtlich gar nicht bekannt ist, kann BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht liefern.
BF1 erklärt auch unumwunden, dass manches Vorbringen, das von einer vorangehenden Rechtsanwältin in schriftlichen Eingaben erstattet wurde, so etwa, dass BF2 von der staatlichen Miliz aufgesucht worden sei, gar nicht richtig sei, es sei "nicht so gewesen, wie damals die Rechtsanwältin XXXX geschrieben hat."
BF1 kann sich auch nicht einmal daran erinnern, ob er jetzt selbst beim Besuch der Bezirkspolizei sich zuhause befunden hat, jedoch sich im Haus versteckt gehalten hat, das Geschehen nur beobachtet hat oder ob der BF1 beim Besuch der Bezirkspolizei "eine Woche lang nicht zuhause, sondern im Versteck gewesen" sei. BF1 kann dazu nur ausführen, dass das alles lange her sei, er wisse nicht mehr, was er alles gesagt habe.
In Summe kommt das erkennende Gericht somit unverändert zum klaren Ergebnis, dass BF1 und BF2 einzig aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gelangt sind, offensichtlich, weil BF1 hier im Bundesgebiet die Möglichkeit erkannt hat, an bessere Verdienstmöglichkeiten zu kommen, als ihm dies im Herkunftsstaat möglich gewesen wäre. Das Gesamtvorbringen über Probleme mit der Miliz, radikalen Islamisten, etc. hat sich jedoch als völlig unglaubwürdig erwiesen, kann somit unverändert der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Vor dem Hintergrund, dass das erkennende Gericht der festen Überzeugung ist, dass die gesamte Familie zielgerichtet aus wirtschaftlichen Gründen die Asylanträge eingebracht hat, um hier in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben und um hier bessere Schulausbildungen der Kinder zu gewährleisten, war auch den in Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträgen nicht nachzukommen:
Die rechtsfreundliche Vertretung beantragte wie dargestellt eine "Befundaufnahme und Recherchen vor Ort" durch einen Vertrauensanwalt, sinngemäß durch Befragung des Vaters von BF1, ob die Angaben seines eigenen Sohnes richtig sind. Wenn jetzt aber davon auszugehen ist, dass die Eltern von BF1 die aus wirtschaftlichen Gründen organisierte Ausreise aus Usbekistan zwecks Asylantragstellung im Ausland mitorganisiert haben, dann kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Vater von BF1 bei einer Befragung in Usbekistan durch Mitarbeiter der österreichischen Botschaft oder durch einen Vertrauensanwalt Angaben tätigen würde, die dem Aufenthaltszweck des eigenen Sohnes zuwiderlaufen, sodass einer solchen Einvernahme naturgemäß keinerlei Beweiswert zukommt.
Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführer wie der Großteil der usbekischen Asylwerber in Österreich aus der Region XXXX stammen und offensichtlich im Bundesgebiet über bestimmte Bindungen verfügen. BF1 ist offensichtlich zielgerichtet nach Österreich gereist, um hier durch Asylantragsstellung die Möglichkeit zu haben, einen dauernden Aufenthalt zu nehmen und Geld zu verdienen.
Zu integrativen Aspekten befragt schildert BF1 einzig, dass er seit längerer Zeit Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 gemacht habe, BF1 spricht gebrochenes Deutsch und kann zumindest sagen, dass ein gewisser " XXXX " ihn allenfalls beschäftigen würde, dieser sei "eine jüdische Mensch."
Da auch dieser behauptetete mögliche Arbeitgeber aus XXXX stammt, ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass diese Beziehungen - auf welche praktisch alle anderen Asylwerber aus Usbekistan ebenfalls hinweisen - bereits in gewisser Hinsicht im Herkunftsland bestanden haben dürften, zumal dem erkennenden Gericht bekannt ist, dass es offensichtlich eine relativ große Volksgruppe im XXXX gibt, die wirtschaftliche und personelle Nahebeziehungen zur Heimatregion der BF, XXXX , haben. Praktisch sämtliche Asylwerber aus Usbekistan berichten übereinstimmend, dass sie relativ rasch Anschluss zu dieser "Community" im zweiten Bezirk gefunden haben, die meisten beschreiben darüber hinaus wirtschaftliche Beziehungen insofern, als sie in diversen Geschäften und auch bei einer jüdischen Gemeinde im zweiten Bezirk "mithelfen".
Zu sonstigen integrativen Aspekten befragt, kann BF1, der mehr als fünf Jahre in Österreich lebt, einzig ausführen, dass er "türkische Freunde" habe. Mit diesen gehe er spazieren, sie würden sich vor dem Haus treffen und plaudern. Sie würden sich auf einer Park mit Sitzbänken vor dem Haus treffen, dort würden sie miteinander reden. BF1 kenne auch eine Person aus Kroatien und eine andere Person aus Serbien.
Andere integrative Aspekte wurden vom BF1 nicht vorgetragen.
Im Zusammenhang mit der vom BF1 in der ersten Beschwerdeverhandlung vorgetragenen selbstständigen Erwerbstätigkeit legt dieser nunmehr einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vor, wobei das Jahreseinkommen mit 1860, 96 Euro festgestellt wurde, der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Gewerbe hat demnach 1920,96 Euro betragen. BF hat somit über all die Jahre nach eigenen Angaben einzig für einen sehr geringen Zeitraum ein offensichtlich völlig erfolgsloses Unternehmen geführt, lebt ansonsten über Jahre von der Grundversorgung.
Aus seiner unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung ausgestellten "Einstellungszusage" ist wiederrum nicht ableitbar, wie mit der darin festgehaltenen Entlohnung von Euro 1550 Brutto der Unterhalt für eine fünfköpfige Familie dauerhaft gesichert werden sollte, und fällt auf, dass der BF1 offensichtlich erst kurz vor der Beschwerdeverhandlung eine Person aus seinem Bekanntenkreis um eine solche Bestätigung gefragt haben dürfte.
BF2 schildert zur Integration einzig, dass sie wenig Deutsch spreche, sie habe noch keine Prüfung gemacht, sie sei schwanger gewesen. Auf Aufforderung, in einfachen Sätzen zu sagen, wie BF2 den Nachmittag nach der Beschwerdeverhandlung verbringen werde, konnte diese überhaupt keine Angaben tätigen, war offensichtlich nicht in der Lage, auf einfachste Fragen in deutscher Sprache zu antworten.
Zu BF4 und BF5 wurden Bestätigungen vorgelegt, dass diese - in Entsprechung der Schulpflicht - als außerordentliche Schüler die Volksschule besuchen.
3.1. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:
Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101 mwN). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.1.4. Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, gibt es keine Hinweise auf eine asylrelevant intensive und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch die "radikalen Islamisten" in Usbekistan, hat sich doch das Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen. Dem diesbezüglichen Vorbringen fehlt zudem jeglicher Konnex zu den in der GFK genannten Gründen. Auch das Vorbringen zu Problemen mit " XXXX n" ist zur Gänze unglaubwürdig, wird dies doch quer durch das Verfahren relativiert, sodass es im Ergebnis nicht einmal ansatzweise glaubhaft ist. Probleme mit Behörden erscheinen auch deshalb nicht gegeben zu sein, als BF2 legal ausgereist ist und BF4 und BF5 sogar eigene Pässe für die Reise zu den Eltern ins Ausland beantragt und auch erhalten haben.
3.1.5. In Zusammenhang mit einer möglichen asylrelevanten Verfolgung durch die usbekischen Behörden wegen einer (illegalen) Ausreise, einer Rückkehr und einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer - soweit verifizierbar - legal mit Visum und Reisepass Usbekistan verlassen haben. Bei BF4 und BF5 wurden die Visa - Daten festgestellt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist auch BF1 legal aus Usbekistan ausgereist und mit Visum in das Schengengebiet eingereist, BF2 schildert eine legale Ausreise aus Usbekistan auf dem Luftweg. Den Usbekischen Behörden war bekannt, dass BF1 und BF2 im Ausland leben, dennoch wurden Auslandspässe für BF4 und BF5 problemlos ausgestellt.
Außerdem gehen aus den Angaben der Beschwerdeführer keine Aktivitäten hervor, die für sie als oppositionell, illoyal oder verleumderisch interpretiert werden könnten. Die Beschwerdeführer sind im Herkunftsstaat völlig unbescholten, hat sich doch das Vorbringen als völlig konstruiert erwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich ebenfalls mit dieser Frage und führte aus, dass das dort von der Beschwerde ins Treffen geführte Urteil des EGMR, F.N. und andere/Schweden, 18.12.2012, Nr. 28774/09, nicht die Aussage beinhalten würde, dass abgeschobene usbekische Staatsangehörige immer von Behörden angehalten und befragt würden. Die von der dortigen Revision zitierte Passage des Urteils habe sich vielmehr auf die besonderen Umstände des Falles bezogen und ausgeführt, dass die unbemerkte Einreise der dortigen Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Faktoren unwahrscheinlich sei, und zwar, weil die schwedischen die usbekischen Behörden über die dortigen Beschwerdeführer informiert hätten, die Beschwerdeführer zeitnah zu bestimmten Ereignissen ausgereist seien und Schweden generell als safe haven für politische Gegner gelte. Im Falle der von VwGH zu beurteilenden außerordentlichen Revision gebe es keine regimekritischen Betätigungen oder Straftaten im In- oder Ausland und bisher keine Probleme mit den Behörden (VwGH, 14.09.2016, Ra 2016/18/0081-0082-5). Diese Ansicht wird in der weiteren hiezu ergangenen Judikatur gefestigt (BVwG vom 17.07.2017, W211 2137879-1/14E, VwGH vom 22.10.2018, Ra 2018/20/0480, zuletzt BVwG vom 25.02.2019, W226 2210990-1/7E, ua.)
Gegenständlich verneinten die Beschwerdeführer jede regimekritische Betätigung, ja sogar jede politische Betätigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan jedenfalls, bzw. nur wegen einer illegalen Ausreise, inhaftiert werden würde. Die dazu notwendigen individuellen Voraussetzungen konnten gegenständlich nicht festgestellt werden, ergibt sich doch aus den getroffenen Feststellungen, dass den Usbekischen Behörden die Existenz einer Diaspora im Ausland, das Wesen einer Arbeitsmigration und die Probleme bei der Rückkehr von zahllosen Arbeitsmigranten nach Jahren des Auslandsaufenthalts- vor allem aus Russland - bekannt sind.
3.1.6. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.7. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Usbekistan eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Dass eine allfällige Bedrohung durch "radikale Islamisten" zudem nicht von Polizei oder Gerichten verhinderbar wäre, kann nicht erkannt werden, wobei dieses Vorbringen wie dargestellt unglaubwürdig ist.
3.2.5. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Soweit dies im Schriftsatz vom 07.03.2019 allgemein in den Raum gestellt wird, ist eine solche Gefährdung angesichts des unveränderten Aufenthalts der Eltern von BF1 nicht anzunehmen.
Die Beschwerdeführer konnten für sich in Usbekistan bereits vor der Ausreise ein ausreichendes Auskommen durch Arbeit verschaffen und verfügen die Beschwerdeführer darüber hinaus noch über Mitglieder ihrer Kernfamilien, die ihnen im Falle einer Rückkehr wohl Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort und den Arbeitsmarkt angedeihen lassen würden. Dazu ist anzuführen, dass BF1 und BF2 eine Ausbildung genossen und auch gearbeitet haben. Auch wäre eine Arbeitsaufnahme ebenfalls denkbar, ein Haus der Familien von BF1 und BF2 kann den Beschwerdeführern eine Unterkunft bieten.
Damit ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
3.2.6. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.2.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung:
Rechtsgrundlagen:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
3.3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet soweit wesentlich:
"(1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [...]
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [...]
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Soweit Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Jeunesse/Niederlande, 03.10.2014, 12738/10, § 109 mwN). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR, Darren Omoregie und andere/Norwegen, 31.07.2008, 265/07, § 66, Onur/das Vereinigte Königreich, 17.02.2009, 27319/07, § 60, und vom Omojudi/das Vereinigte Königreich, 24.11.2009, 1820/08, § 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
3.3.4. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.5. Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG:
Die BF halten sich seit 5 Jahren (BF1) bzw. 2 1/2 Jahren (BF2) bzw. 1 1/2 Jahren (BF4 und BF5) bzw. seit wenigen Monaten durchgehend in Österreich auf, wobei sich dieser Aufenthalt allerdings nur auf ein Asylverfahren stützt.
Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass das gesamte Vorbringen offensichtlich auf einem unwahren Konstrukt beruht, die beiden erwachsenen BF somit niemals Grund dazu hatten, anzunehmen, dass sie dauerhaft in Österreich bleiben dürften. Insbesondere ist jedoch festzuhalten, dass die beiden erwachsenen BF überhaupt keine integrativen Aspekte vortragen können, da BF1 einzig darauf verweist, vor langer Zeit einen Deutschkurs besucht zu haben. Besondere Beziehungen in Österreich wurden überhaupt nicht vorgebracht, BF1 verweist - nach 5 Jahren - darauf, "Türkische Freunde" zu haben, mit denen er sich "im Park trifft und spazieren geht und plaudert".
Andere integrative Aspekte wurden überhaupt nicht geltend gemacht, sodass im Ergebnis eine Kleinfamilie von 5 Personen vorliegt, deren ganze Verwandtschaft unverändert in Usbekistan aufhältig ist. Eine besondere Härte kann somit auch angesichts der getroffenen Rückkehrentscheidung nicht erkannt werden, haben die beiden erwachsenen Beschwerdeführer erkennbar überhaupt keine integrativen Schritte gesetzt und können solche für die im Kindesalter befindlichen BF3-BF5 ebenfalls nicht angenommen werden. BF4 und BF5 haben zwar mit dem - obligatorischen - Schulbesuch begonnen, nach 1 1/2 Jahre kann aber nicht angenommen werden, dass BF4 und BF5 eine Wiedergliederung in das Schulsystem und das Leben in Usbekistan unzumutbar wäre. BF4 und BF5 haben bis zur Ausreise bei den Großeltern im Familienverband gelebt, die Schule besucht und sind mit der Sprache in Usbekistan vertraut.
Diesen nicht ausgeprägten integrativen Aspekten steht somit gegenüber, dass die Beschwerdeführer (mit Ausnahme von BF3) in Usbekistan geboren und hauptsozialisiert wurden, sie sprechen die dort üblichen Sprachen und verfügen dort über die gesamte Kernfamilie. Keinesfalls kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch den Aufenthalt im Bundesgebiet dem Herkunftsstaat völlig entfremdet wären, sodass ihnen die Anpassung an die Lebensverhältnisse, in denen sie bis vor ihrer Ausreise gelebt haben, jedenfalls zumutbar ist.
Somit überwiegen im Ergebnis daher in einer Gesamtbetrachtung der starken Wurzeln der Beschwerdeführer in der Heimat, der demgegenüber nicht besonders entwickelten sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführer in Österreich derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.3.6. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.
3.3.7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG - siehe oben unter 3.1. -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan ist daher zulässig.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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