BVwG W110 2217134-1

W110 2217134-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2019

Regest

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG W110 2217134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2217134.1.00

Spruch

W110 2217134-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 31.01.2019, GZ: 0001876747, Teilnehmernummer: XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bei der belangten Behörde am 23.11.2018 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Am 08.04.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Mit Schreiben vom 08.04.2019, hg. eingelangt am 17.04.2019, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde, womit die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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