BVwG W103 2187318-1

W103 2187318-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2019

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W103 2187318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2187318.1.00

Spruch

W103 2187318-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl.:

1075546700-150757605, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 29.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat im Jänner 2014 verlassen. Zum Grund seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im Jahr 2001 im Krieg gestorben, seine Mutter sei 2004 verstorben; der Beschwerdeführer habe versucht, sich selbst zu versorgen, dies sei jedoch nicht mehr gegangen, in Somalia werde man nicht unterstützt. Er habe geglaubt, dass es hier leichter sei und er hier besser leben könnte. Durch die von Al Shabaab begangenen Anschläge mit Todesopfern sei die Situation noch schlechter. Der Beschwerdeführer habe mit einem namentlich genannten Mitarbeiter des Finanzamtes gewohnt, welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers getötet worden wäre. Der Genannte sei auf der Straße erschossen worden, die Täter seien weggelaufen und hätten den Beschwerdeführer später am Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt, dass er möglicherweise ebenfalls getötet werden würde. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, woher sie gewusst hätten, wer er sei und woher sie seine Nummer gehabt hätten. Im Protokoll ist am dieser Stelle angemerkt, dass die Frage nach den Gründen "aufgrund einer Folge immer dubioserer Antworten abgebrochen" worden wäre. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden. Al Shabaab würde alle Leute umbringen und der Beschwerdeführer könnte einer von ihnen sein; die Männer, die seinen Freund getötet hätten, könnten auch ihn töten.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 02.08.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, stamme aus XXXX und habe mit Ausnahme einer dort lebenden Tante keine Angehörigen mehr in Somalia. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre lang die Schule besucht und nach dem Tod seiner Eltern auf der Straße geschlafen; er habe manchmal in einem Geschäft gearbeitet und die Straße geputzt. Seine Reise nach Europa sei durch den Inhaber jenes Geschäfts sowie somalische Staatsbürger, die er unterwegs getroffen hätte, finanziert worden. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Madhibaan/Gabooye an und sei sunnitischer Moslem. Zu den Gründen seiner Asylantragstellung führte er aus, seine Eltern seien verstorben und er habe auf der Straße gelebt. Der namentlich genannte Inhaber des zuvor erwähnten Geschäfts habe ihm immer geholfen und habe zudem mit den Behörden zusammengearbeitet. Al Shabaab sei zu diesem gekommen und hätte ihn getötet; davor hätte dieser dem Beschwerdeführer Geld gegeben. Al Shabaab habe den Beschwerdeführer angerufen und gesagt, dass sie wissen würden, dass der Beschwerdeführer für den erwähnten Mann arbeite; dann hätten sie gesagt, dass sie ihn töten würden, weil er für jenen Mann arbeite. Aus Angst habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen. Der Aufforderung zur Erstattung konkreterer Angaben kam der Beschwerdeführer nicht nach. Eine vom Beschwerdeführer bejahte Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit wurde nach mehrfacher Nachfrage dahingehend präzisiert, als er erklärte, Al Shabaab hätte gesagt, sie würden ihn töten, da er Madhibaan sei und mit dem erwähnten Mann zusammenarbeite. Dies habe sich Ende des Jahres 2013 zugetragen. Er sei ab der Ermordung des erwähnten Mannes jeden Tag angerufen worden, bis er Somalia verlassen hätte. Diesen Umstand bestätigte der Beschwerdeführer auf nochmalige Nachfrage; er sei von Al Shabaab nie persönlich bedroht worden, sie hätten nur telefoniert. Befragt, ob er demnach von Ende 2013 bis Anfang 2014 ständig angerufen und mit dem Tod bedroht worden wäre, bestätigte der Beschwerdeführer dies; er sei zweimal am Tag angerufen worden. Persönlich habe er Al Shabaab nie getroffen. Befragt, ob es üblich sei, dass eine terroristische Gruppierung jemanden am Telefon bedrohen, ihre Drohung jedoch nicht in die Tat umsetzen würde, merkte der Beschwerdeführer an, er habe sich versteckt gehalten. Er wisse nicht, ob Al Shabaab ihn gesehen hätte; es sei nur per Telefon gewesen. Er wisse nicht, weshalb Al Shaabab abgewartet hätte; als er das Geld gehabt hätte, habe er Somalia verlassen. Das Geld in Höhe von 400 EUR habe er von dem zuvor erwähnten Mann bekommen; Grund sei gewesen, dass dieser ein sehr netter Mensch gewesen wäre. 300 EUR habe er verdient und erst nach einem Jahr Arbeit ausbezahlt bekommen, 100 EUR habe er ihm einfach so geschenkt. Der erwähnte Mann sei von Al Shabaab getötet worden, da er neben der Führung des Geschäfts noch für das somalische Finanzministerium gearbeitet hätte. Nachgefragt, habe sich der Beschwerdeführer gerade in der Moschee befunden, als der erwähnte Mann von Al Shabaab getötet worden wäre und vom Bruder des Getöteten sowie von Al Shabaab davon erfahren. Auf Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, wonach er anwesend gewesen wäre, als sein Freund getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht so gesagt zu haben. Auf Vorhalt seiner damals erstatteten Aussage, dass er anwesend gewesen wäre, als der Freund auf der Straße getötet worden wäre und der Beschwerdeführer zu ihm gelaufen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe es falsch aufgeschrieben. Auf Vorhalt des von ihm unterzeichneten Protokolls der Erstbefragung, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe unterschrieben, es sei ihm jedoch nichts vorgelesen worden. Auf Vorhalt der zu Beginn der Einvernahme bestätigten Richtigkeit seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe den Dolmetscher am Anfang nicht richtig gehört. Befragt, wie der Freund des Beschwerdeführers, wie vom Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme angegeben, seine Reise organisieren habe können, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gemeint, dass er ihm das Geld gegeben hätte. Auf mehrfache Nachfrage, wie die Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppe ausgesehen hätte, verneinte der Beschwerdeführer, dass es zu einer solchen gekommen wäre. Seine Volksgruppe sei eine Minderheit, welche diskriminiert worden wäre.

In Österreich habe der Beschwerdeführer viele Freunde und wolle künftig als Ingenieur arbeiten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Nicht festgestellt werden könne, dass dieser in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung künftig zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe den vorgetragenen Fluchtgrund auf mehrfache Nachfrage nicht zu konkretisieren vermocht und von sich aus keine konkreten Daten oder Angaben gemacht. Sein gesamtes Fluchtvorbringen sei höchst vage und unkonkret. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der fluchtauslösenden Vorfälle als auch bezüglich der Anrufe von Al Shabaab vage geblieben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass Personen, die aufgrund einschneidender Ereignisse gezwungen würden, ihr Heimatland zu verlassen, detailliert und konkret über die Beweggründe, die zu diesem Schritt geführt hätten, berichten könnten. Seine Angaben bezüglich Al Shabaab seien unglaubwürdig gewesen; in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, Al Shabaab hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer "möglicherweise" auch getötet werden würde. Während der freien Erzählung vor dem BFA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass Al Shabaab gesagt hätte, dass sie wüssten, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm benannten Freund zusammenarbeite und dass er getötet werden würde. Konkret nachgefragt habe der Beschwerdeführer wiederum angegeben, dass Al Shabaab ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe töten wollen. Nach Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er dies nicht gesagt hätte. Es sei nicht glaubhaft, dass Al Shabaab ihn, wie geschildert, zweimal täglich angerufen und bedroht hätte. Für die Behörde erscheine es unglaubwürdig, dass Al Shabaab auf telefonische Bedrohungen zurückgreifen würde, in denen sie dem Angerufenen mitteile, dass er getötet werden würde, die Drohung jedoch nicht in die Tat umsetzen würde. Dies klinge nicht nach dem Handeln einer etablieren Terrororganisation. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern könne, wann konkret der erste Anruf gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass Al Shabaab ihn niemals persönlich bedroht oder aufgesucht hätte; es erscheine daher nicht nachvollziehbar, dass Al Shabaab die Bedrohung mit Verlassen des Landes - wovon Al Shabaab nichts habe wissen können - einfach eingestellt hätte. Seine Darstellung der Ereignisse deute darauf hin, dass er sich eines Konstrukts bediene. In Bezug auf den Tod des von ihm benannten Freundes habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben erstattet; so habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass er bei der Ermordung anwesend gewesen wäre. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe er jedoch ausgeführt, dass er in der Moschee gewesen wäre und vom Tod des Freundes erst von dessen Bruder erfahren hätte. Nach Vorhalt der entgegenstehenden Aussage bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer wiederum nur angegeben, dass er dies nicht gesagt hätte. Auf weitere Nachfrage habe er angegeben, dass der Dolmetsch dies wahrscheinlich falsch notiert hätte. Hierzu sei weiters anzuführen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme gesagt hätte, dass bei der Erstbefragung "alles richtig" gewesen wäre. Auf diesbezüglichen Vorhalt habe der Beschwerdeführer wiederum - entgegen der zuvor wiederholt bestätigten problemlosen Verständigung mit dem Dolmetscher - ausgeführt, dass er den Dolmetscher nicht "richtig gehört" hätte. Dessen Angabe, dass seine widersprüchlichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme aufgrund des Dolmetschers entstanden wären, sei für die Behörde demnach nicht glaubhaft. Weitere widersprüchliche und vage Angaben habe der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Bedrohung/Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit/Religion erstattet. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation seien zur Rechtfertigung einer Asylgewährung nicht geeignet. In Somalia gebe es auch keine systematische Form der Ausgrenzung von staatlicher Seite aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. XXXX befinde sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Alleine wegen der unsubtantiiert vorgebrachten Fluchtgeschichte einer angeblichen Bedrohung durch Al Shabaab lasse sich keine Verfolgung im Sinne der GFK nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer habe weder schlüssig, nachvollziehbar noch plausibel darlegen können, dass er davon betroffen gewesen wäre und sei dies auch unwahrscheinlich, da in Somalia weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht bestehe und der Beschwerdeführer dort überall anonym leben könnte. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Person des Beschwerdeführers aufgrund der langen Ortsabwesenheit am Herkunftsort längst vergessen sei und es erscheine äußerst unwahrscheinlich, dass eine nachhaltige Suche durch die angeblichen Bedroher veranlasst würde. Aus der pauschalen Behauptung, dass eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch Al Shabaab bestehen würde, lasse sich keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ableiten.

Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger und arbeitsfähiger Mann, welcher an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Ihm sei es zumutbar, im Fall einer Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen; zumindest eine Tante würde noch in Somalia leben, weshalb er notfalls auf Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen könnte. Das bloße Aufzeigen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln oder die mangelnde Arbeits- und Berufserfahrung sowie fehlende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in XXXX seien nicht ausreichend, um die Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach XXXX ersichtlich zu machen. In XXXX herrsche kein erhöhtes Risiko einer Nahrungsmittelknappheit. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bedeute für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, spreche nur wenig Deutsch und sei in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Eine Integrationsverfestigung des erst seit Juni 2015 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen als zulässig erweise.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 22.02.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe der angefochtenen Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrundegelegt, zumal sie es insbesondere unterlassen habe, sich mit dem Clan der Madhiban sowie der aktuellen Sicherheitslage in Somalia, der Al Shabaab-Miliz sowie der vorherrschenden Dürre ausreichend auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund wurde auf ergänzendes Berichtsmaterial zum Clan der Madhiban (ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 05.01.2016 und vom 12.06.2015, USDOS-Jahresbericht zur Menschenrechtslage aus Februar 2014, NOAS-Bericht über eine Fact Finding Mission aus April 2014, UN Human Rights Council, HRC aus Februar 2011) verwiesen, welchem sich entnehmen lasse, dass die Madhiban/Midgan zu den gefährdeten Gruppen in XXXX zählen würden. Desweiteren wurde auf Berichtsmaterial zur allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage in Somalia verwiesen und moniert, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation und Sicherheitslage in XXXX stark veraltet seien. Zudem sei die durch näher angeführte Berichte belegte derzeitige Dürresituation in Somalia durch die Behörde unzureichend berücksichtigt worden; die humanitäre Lage in Somalia bleibe prekär, etwa 38 Prozent der Bevölkerung seien auf Unterstützung angewiesen. Hätte die belangte Behörde die ergänzend dargestellten Länderberichte herangezogen, hätte sie zur Feststellung kommen müssen, dass den Madhiban als Minderheit in ganz Somalia Verfolgung drohe sowie dass die Sicherheitslage in ganz Somalia äußerst instabil sei. Darüber hinaus wäre ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückkehr in ganz Somalia Gefahr laufe, aufgrund der vorherrschenden Dürrekatastrophe in eine aussichtlose Lage zu geraten. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, dass seine Angaben vage und unkonkret gewesen wären, so werde keinerlei Rücksicht auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Moments, genommen. Der Beschwerdeführer sei als Waise aufgewachsen und zum Zeitpunkt der Flucht erst fünfzehn Jahre alt gewesen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Genannte über Erlebnisse nicht so detaillierte und schlüssig nachvollziehbar berichten kann, wie dies von einem Erwachsenen erwartet werden könne. Die Behörde übersehe überdies, dass fernmündliche Drohungen zum Standardrepertoire der Al Shabaab gehören würden. Da der Beschwerdeführer seine SIM-Karte vor Flucht zerbrochen hätte, sei es für Al Shabaab nicht möglich gewesen, die telefonischen Drohungen weiter aufrecht zu erhalten. Zum vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers beim Mord an seinem Freund sei der Behörde ein Ermittlungsmangel zu den örtlichen Gegebenheiten anzulasten. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer entsprechend befragt, so hätte dieser angeben können, dass sich das Haus des Freundes in unmittelbarer Nähe zur Moschee befunden hätte. Ein Widerspruch sei insofern nicht zu erkennen. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass eine allgemeine Schutzfähigkeit des somalischen Staates nicht gegeben sei. Auch sei der Beschwerdeführer Angehöriger eines Minderheitenclans, welchem der Zugang zur Polizei nur erschwert möglich sei und sei zum Zeitpunkt der Flucht minderjährig gewesen. Jüngste Anschläge in XXXX würden die landesweite Handlungsfähigkeit der Gruppierung zeigen, weshalb die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nach wie vor aktuell sei. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Somalia wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Madhiban sowie einer unterstellten politischen und religiösen Gesinnung verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers weiter hervorginge, drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban unmenschliche und erniedrigende Behandlung und anhaltende Diskriminierung. Dadurch bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund der humanitären Situation verstärkt durch die anhaltende Dürre, in Somalia die Gefahr, in eine aussichtslose Lage zu geraten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.02.2018 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.02.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit 02.01.2019, neu zugewiesen.

5. Mit hg. Schreiben vom 05.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 zum Thema "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in XXXX " zur eventuellen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Madhiban an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde in XXXX geboren und ist seinen Angaben zufolge nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2004 als Waise in dieser Stadt aufgewachsen, hat fünf Jahre eine Schule besucht und in einem Lebensmittelgeschäft eines befreundeten Mannes sowie als Straßenreiniger gearbeitet. Der Beschwerdeführer gelangte als unbegleiteter Minderjähriger illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 29.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort XXXX einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in den Raum XXXX Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Rückkehr nach XXXX besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juni 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, legte jedoch keinen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder bereits vorhandene Deutschkenntnisse vor. Er hat seinen Angaben zufolge Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft, verfügt jedoch über keine verwandtschaftlichen oder sonst engen sozialen Bezugspersonen im Inland. Eine bereits erfolgte Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kann nicht erkannt werden.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderbeichte sowie die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend zur Kenntnis gebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu XXXX vom 11.05.2018 verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

...

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

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Quellen:

Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:

  • Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.

  • In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).

Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

  • In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.

  • Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.

  • Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.

  • Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).

  • Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.

  • Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.

  • Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.

  • Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.

  • Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.

  • Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

  • Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

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(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

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Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

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(BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1.1. Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

2. Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

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Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

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3. Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

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4. Minderheiten und Clans

4.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

5. Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

6. Grundversorgung/Wirtschaft

Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).

Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).

Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).

Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).

Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).

Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;

c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).

Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).

Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).

Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;

fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;

Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).

Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).

Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).

Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).

Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).

Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).

Quellen:

6.1. Rückkehrspezifische Grundversorgung

Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).

Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Quellen:

7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.12.2015). Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in Somalia, scheint aber in Somaliland und Mogadischu am besten zu sein (LI 11.6.2015). Die medizinische Grundversorgung kann aber insgesamt als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu (ÖB 10.2015) sowie in größeren Städten gesichert (DIS 9.2015). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015), deswegen reisen Menschen aus entlegenen Gebieten in die Städte, um medizinische Versorgung zu erlangen (DIS 9.2015). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach den verfügbaren UN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.12.2015). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation Medecins sans frontières (MSF) nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2015).

Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.12.2015). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).

In Puntland gibt es nach Angaben des Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Gaalkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren (PMH ohne Datum). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z. B. das Puntland Hospital in Bossaso, wo - nach eigenen Angaben - eine Spezialisierung für Tuberkulose, HIV/AIDS, Bilharziose sowie chronische Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes oder Leber- und Lungenkrankheiten besteht (PHB 2012).

Aufgrund der instabilen medizinischen Versorgungslage im Norden Somalias sind die dortigen Behandlungsmöglichkeiten und die vorhandenen Medikamente weitgehend unbekannt. MedCOI ist deshalb nicht in der Lage, entsprechende Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014).

Quellen:

8. Rückkehr

Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).

Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden

1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).

Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).

Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).

Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).

Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018

Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu

Welche Unterstützung lassen Hilfsorganisationen in Mogadischu Hilfsbedürftigen zukommen?

...

Zusammenfassung:

In Somalia und auch in Mogadischu sind unzählige humanitäre Organisationen aktiv. Alleine im Bereich "Child Protection" sind es in ganz Somalia zwei Regierungsorganisationen, drei UN-Agenturen, sieben internationale NGOs und 49 nationale NGOs. In Mogadischu sind in diesem Bereich 21 Organisationen aktiv. Die UN listet für Mogadischu außerdem folgende Zahlen aktiver Organisationen auf: Camp Coordination and Camp Management - 3; Bildung - 1; Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung - 19; Gesundheit - 5; Ernährung - 23;

Schutz - 10; Unterkunft - 11; Wasser, Sanitäres, Hygiene - 22;

Auf allen diesen Feldern wird also Hilfe und Unterstützung gegeben.

Einige Beispiele wurden unten angeführt. Genannt werden:

  • Versorgung mit sicherem Trinkwasser

  • Verteilung von Gutscheinen (v.a. elektronisch über Mobilfunk)

  • Latrinenbau

  • Angebot von Grundschulausbildung

  • Ernährungsprogramme

  • Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen

Speziell hervorgehoben werden Programme für Rückkehrer (v.a. aus Kenia und dem Jemen). Hier werden Rückkehr-Packages vergeben und außerdem eine finanzielle Rückkehrhilfe für sechs Monate gewährt. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung.

Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen.

Einzelquellen:

Die folgende Karte zeigt, dass in allen somalischen Bezirken - bis auf die Kernzonen der al Shabaab (etwa in Middle Juba, in Sablaale und Kurtunwaarey) - dutzende Hilfsorganisationen alleine im Hilfsfeld "Child Protection" aktiv sind.

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UN Children's Fund (28.2.2018): Somalia 2017 Child Protection AoR Operational Presence,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cp_2017_ops_presence_22042018.pdf, Zugriff 30.4.2018

Die UN-Agentur OCHA zählt in der Region Benadir bzw. in Mogadischu durtzende Organisationen auf, die in den verschiedenen humanitären Bereichen unterstützend und Hilfe leistend aktiv sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass hier nur die großen bzw. mit der UN kooperierenden Organisationen erfasst sind:

Camp Coordination and Camp Management:

  • AVORD - African Volunteers for Relief and Development

  • DRC - Danish Refugee Council

  • UNHCR

Bildung:

  • UNICEF

Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung:

  • ACF - Action contre la Faim

  • CCS - Committee of Concerned Somalis

  • CESVI - Participatory Foundation and NGO Italy

  • Concern Worldwide

  • DRC - Danish Refugee Council

  • HAS

  • IVDO - Isse Voluntary Development Organization (?)

  • Jumbo Peace and Development

  • KAAH Foundation

  • KAASHIF

  • Medair

  • Mercy Corps

  • OSPAD - Organization for Somalis Protection and Development

  • Save the Children International

  • SIHO - Sahil Internal Humanitarian Organization

  • SORRDO - Somali Relief, Rehabilitation and Development Organization

  • Wardi Relief and Development Initiatives

Gesundheit:

  • ACF - Action contre la Faim

  • ARC - American Refugee Committee

  • Mercy USA for Aid and Development

  • Qatar Red Crescent Society

  • WHO

Ernährung:

  • ACF - Action contre la Faim

  • Action Medeor

  • Aid Vision

  • CISP - Comitato Internazionale per lo Sviluppo dei Popoli

  • CPD - Center for Peace and Democracy

  • Concern Worldwide

  • Islamic Dawa Organization

  • IRC - International Rescue Committee

  • Medair

  • Mercy USA for Aid and Development

  • PAC - Physicians Across Continents

  • Relief International

  • Save the Children International

  • SHACDO

  • SHARDO - Shabelle Relief And Development Organization

  • SNS+ - Somalia Nutrition Consortium (?)

  • SORRDO - Somali Relief, Rehabilitation and Development Organization

  • SOS - SOS Children's Village (Kinderdorf)

  • SOYDA - Somali Young Doctors Association

  • Wardi Relief and Development Initiatives

  • Zamzam Foundation

Schutz:

  • DRC - Danish Refugee Council

  • HMC

  • OSPAD - Organization for Somalis Protection and Development

  • SPL - Somali Peace Line

  • SSWC - Save Somali Women and Children

  • SWCCA - Somali Women and Child Care Association

  • SWDC - Somali Women Development Centre

  • SYDA

  • WPPL

  • UNICEF

  • UNHCR

Unterkunft (Shelter):

  • AVORD - African Volunteers for Relief and Development

  • DBG - Daryeel Bulsho Guud

  • Direct Aid Somalia

  • Diakonie Katastrophenhilfe

  • DRC - Danish Refugee Council

  • HINNA - Haweenka Horseedka Nabadda Nolosha

  • Human Appeal

  • IOM

  • Mercy Corps

  • Save the Children International

  • UNHCR

Wasser, Sanitäres, Hygiene (WASH):

  • CPD - Center for Peace and Democracy

  • Concern Worldwide

  • DRC - Danish Refugee Council

  • HAS

  • IMC - International Medical Corps

  • IOM

  • IR - Islamic Relief (?)

  • Islamic Dawa Organization

  • LRDO

  • Medair

  • Mercy Corps

  • NRC - Norwegian Refugee Council

  • ORDO - Onkod Relief and Development Organisation (?)

  • PAH - Polish Humanitarian Action

  • Save the Children International

  • SOPHPA - Somali Public Health Professional Association

  • SSWC - Save Somali Women and Children

  • UNICEF

  • Wardi Relief and Development Initiatives

  • WOCCA - Women and Child Care Organization

  • YouthLink

  • Zamzam Foundation

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UN OCHA (19.4.2018): Somalia: Operational Presence (3W) March 2018, https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-operational-presence-3w-march-2018, Zugriff 3.5.2018

UNICEF arbeitet u.a. daran, den Menschen sicheres Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Dabei wurden etwa in den Bereichen Kaxda und K13-14 (Benadir/Mogadischu) mittels Lastwägen, durch Gutscheinverteilung oder durch Chlorierung von Brunnen Hilfe geleistet.

Außerdem lässt UNICEF Latrinen bauen, bietet über Partner Grundschulbildung an, führt Ernährungsprogramme in stark betroffenen Gebieten (u.a. in IDP-Lagern in Mogadischu) durch, unterstützt und führt dort auch Gesundheitseinrichtungen.

In March 2018, UNICEF and partners continued their efforts to provide lifesaving and sustained WASH services to people mainly affected by the drought situation across the country. Progress was made in the provision of emergency safe water supply through trucking/vouchers and emergency chlorination of 25 shallow wells, reaching an additional 140,724 people in Baidoa (Bay Region), Kaxda, K13-14 areas (Banadir Region) and Balcad district (Middle Shabelle region).

During the reporting period, 30,050 people were reached with improved sanitation through the provision of 603 emergency shared latrines in Kaxda area (Banadir), Cabudwaaq and Baidoa districts.

During the reporting period, UNICEF and partners continued to provide quality basic education to 50,791 children (42 per cent girls) in central and southern regions of Somalia, mostly in the areas with large influxes of IDPs such as Bay, Bakool, Banadir, and Gedo regions.

Focus area for UNICEF nutrition interventions include drought affected areas, including IDP settlements in Sool, Sanaag, Nugaal, Hiraan, Bay, Bakool and Banadir.

In response to increasing numbers of drought and conflict affected IDPs in Baidoa and Banadir, UNICEF has operationalized 10 health facilities and 10 outreach teams to serve these locations with access to essential health services.

UNICEF (31.3.2018): UNICEF Somalia Humanitarian Situation Report #3:

1-31 March 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/unicef-somalia-humanitarian-situation-report-3-1-31-march-2018, Zugriff 3.5.2018

Im Zeitraum 12/2014-3/2018 sind 81.000 Somali aus der Region Ostafrika nach Somalia repatriiert worden. Die Rückkehrentscheidung erfolgte bei diesen Personen freiwillig und UNHCR unterstützt diese Rückkehrer mit Rückkehr- und Reintegrationshilfe. Zusätzlich sind rund 35.000 Personen spontan aus dem Jemen nach Somalia zurückgekehrt.

Die meisten Rückkehrer kommen aus Kenia und dem Jemen, einige auch aus Libyen.

Jeder Rückkehrer-Haushalt erhält ein oder - abhängig von der Haushaltsgröße - mehrere Packages mit Core Relief Items oder aber dem Äquivalent in Cash.

Rückkehrende Kinder im Schulalter werden über ein Jahr lang mit Schulmaterialien und bei den Schulgebühren unterstützt. Außerdem wird eine Unterstützung mit Bargeld gewährleistet. Diese Integrationshilfe beträgt pro Haushalt 200 US-Dollar pro Monat, sechs Monate lang.

Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung.

...

Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen.

Consulted stakeholders concurred that returnees have in general good access to cash or in-kind transfers from aid agencies and that they are as likely as any other resident to receive remittances from relatives abroad. Stakeholders suggested that IDPs are likely to receive less remittances that resident population since poorer families originally from rural areas may not have many relatives abroad.

The Regional Durable Solutions Secretariat (ReDSS) / NRC / DRC (3.2017): Local Integration Focus: Benadir region, http://www.regionaldss.org/sites/default/files/ReDSS_Somalia%20Benadir%20region%20Solutions%20analysis_0.pdf, Zugriff 9.5.2018

Für assistierte Rückkehr bietet UNHCR (und Partner) unterschiedliche Leistungen. Siehe dazu LIB Somalia, Abschnitt 21.2 und z.B.

UNHCR (31.1.2018): Somalia - Repatriation Update 1-31 January 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/62412.pdf, Zugriff 8.5.2018

9. Ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Mogadischu sichergestellt oder kommt es dort zu Engpässen?

...

Zusammenfassung:

Bereits bevor sich die Lage aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt hat (siehe LIB Somalia), wurde eine Verbesserung bei der Versorgung in Süd-/Zentralsomalia prognostiziert. Insgesamt wurde die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen projiziert (Integrated Food Security Phase Classification): 56% Stufe 1 IPC (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine = Hungersnot).

IDP-Lager in Mogadischu werden mit Stufe 3 IPC prognostiziert. Für die Stadt selbst gilt Stufe 1. Bei der ansässigen Stadtbevölkerung in Mogadischu leiden 11,2% der Menschen an akuter Unterernährung und 1,3% an akuter schwerer Unterernährung. Dahingegen sind bei den IDPs in Mogadischu 16,1% bzw. 4,1% der Menschen betroffen. 2% der ansässigen Stadtbevölkerung leiden an moderatem bis starkem Hunger, bei den IDPs sind es hingegen 41%. Der Indikator "Household Hunger Score" wird auf einer Skala von 0 (kein Hunger) bis 6 (katastrophal) bewertet. Dabei erreicht die Stadtbevölkerung folgende Werte: 93% - 0; 5% - 1; 2% - 2-3; die IDP-Bevölkerung hingegen zeigt wesentlich schlechtere Werte: 42% - 0; 17% - 1; 34% - 2-3; 7% - 4-5; Viele der von Hunger oder Unterernährung Betroffenen scheinen Kinder zu sein.

Es scheint also für gewisse Bevölkerungsteile - und hier in größerem Maße bei IDPs - zu Versorgungsschwierigkeiten zu kommen. Unklar ist, ob die oben angegebenen Zahlen zu Hunger auf einen Versorgungsengpass zurückzuführen sind; oder ob Hilfsorganisationen die Betroffenen nicht erreichen; oder ob verfügbare Hilfe von Betroffenen nicht abgerufen wird. Insgesamt sind die Versorgungsprobleme nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in IPC 5 (Hungersnot) abrutschen würden.

Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen, sich auf Normalwerte einzupendeln. Allerdings bleibt der Bedarf an humanitärer Hilfe weiterhin hoch. Alleine die staatliche USAID hat für 2018 Nahrungsmittelhilfe im Ausmaß von 130 Millionen US-Dollar zugesichert.

Einzelquellen:

Die Prognose der Agentur FSNAU der FAO (Food and Agriculture Organisation der UN) für den Zeitraum Feber bis Juni 2018 findet sich auf untenstehender Karte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Karte erstellt worden ist, als noch von einer unterdurchschnittlichen Gu-Regenzeit (Apr-Jun) ausgegangen wurde. Doch auch hier ist die Entspannung in Südsomalia ablesbar. Insgesamt wurde die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen projiziert: 56% Stufe 1 IPC (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine).

IDP-Lager in Mogadischu werden mit Stufe 3 IPC prognostiziert. Für die Stadt selbst gilt Stufe 1.

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FSNAU FAO (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

Dieselbe Quelle berichtet, dass bei der Stadtbevölkerung in Mogadischu 11,2% der Menschen an akuter Unterernährung und 1,3% an akuter schwerer Unterernährung leiden. Dahingegen sind bei den IDPs in Mogadischu 16,1% bzw. 4,1% der Menschen betroffen.

Dies spiegelt sich auch in anderen Daten wider: 0% der Stadtbevölkerung werden in der Kategorie "Poor/Borderline Food Consumption" notiert; 2% leiden an moderatem bis starkem Hunger; 9% müssen mittelstarke bis starke Bewältigungsstrategien anwenden. Dahingegen lauten die Anteile an diesen Kategorien bei IDPs in Mogadischu 17%, 41% und 52%.

In absoluten Zahlen gerechnet sind in Mogdischu ca. 43.000 Kinder von akuter Unterernährung und 7.400 Kinder von akuter schwerer Unterernährung betroffen. Insgesamt sind die Zahlen beider Kategorien seit der Deyr-Regenzeit 2016/17 stark rückläufig.

Der Indikator "Food Consumption Score" wird für die Stadtbevölkerung von Mogadischu zu 99% mit "acceptable" angegeben, für die IDPs in der Stadt mit 84% "acceptable", 13% "borderline" und 4% "poor".

Der Indikator "Household Hunger Score" wird auf einer Skala von 0 (kein Hunger) bis 6 (katastrophal) bewertet. Dabei erreicht die Stadtbevölkerung folgende Werte: 93% - 0; 5% - 1; 2% - 2-3; die IDP-Bevölkerung hingegen zeigt wesentlich schlechtere Werte: 42% - 0; 17% - 1; 34% - 2-3; 7% - 4-5;

Die großangelegte und konsequente humanitäre Hilfe und saisonale (klimatische) Verbesserungen haben das Risiko einer Hungersnot in Somalia bis Mitte 2018 reduziert. Allerdings bleibt der Bedarf für Unterstützung weiterhin hoch und entscheidend.

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Die staatliche US-Hilfsagentur USAID berichtet, dass für das Jahr 2018 dem World Food Program 130 Millionen US-Dollar für Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung gestellt werden.

Bild kann nicht dargestellt werden.

US Agency for International Development (4.5.2018): Somalia Food Assistance Fact Sheet (May 4, 2018), https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-assistance-fact-sheet-may-4-2018, Zugriff 8.5.2018

Auch UNICEF ist bei der Bereitstellung von Hilfe aktiv. Im Jänner 2018 berichtet die Organisation, dass sie in diesem Monat 65.598 IDPs in den Gebieten Mogadischu, Buuhoodle und Nugaal mit Wasser und Gutscheinen versorgt hat. Im selben Monat hat die Organisation dafür gesorgt, dass über 42.000 Kinder Zugang zu Bildung haben. Allerdings gibt die Organisation auch bekannt, dass viele Kinder nicht die Schule besuchen und im Jahr 2018 viele Kinder von akuter Unterernährung betroffen sein werden.

During the reporting period, UNICEF reached 65,598 IDPs in Banadir, Buuhoodle and Nugaal regions through temporary access to water supply by water trucking, voucher and chlorination. A total of 42,513 children have been supported to access education through services provided by the UNICEF and its partners in Somalia during the month of January.

In addition, an estimated 1.2 million children are or will be acutely malnourished over the next year, including more than 232,000 children who are at risk of life-threatening severe acute malnutrition (SAM).

Over 3 million children, out of 4.9 million in country, are estimated to be out of school.

UNICEF (31.1.2018): UNICEF Somalia Humanitarian Situation Report #1:

January 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/unicef-somalia-humanitarian-situation-report-1-january-2018, Zugriff 8.5.2018

Bereits vor der laufenden - niederschlagsreichen - Gu-Regenzeit haben manche Nahrungsmittelpreise begonnen, sich auf Normalwerte einzupendeln. In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Reis hingegen hat auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen erlebt.

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10. Gibt es Informationen zum Arbeitsmarkt (für junge gesunde Männer im arbeitsfähigen Alter) in Mogadischu?

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Zusammenfassung:

Rund 14% der Gesamtbevölkerung Somalias sind junge Männer (15-29 Jahre). Auch in Mogadischu besteht ein erheblicher Anteil der Stadtbevölkerung aus gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter. Es liegen keine Informationen darüber vor, wonach es allen diesen Männern an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden.

Allerdings leben viele Menschen in Mogadischu unterhalb der Armutsgrenze (1,25 US-Dollar pro Tag - extreme Armut; unter 2 US-Dollar pro Tag - Armut). Generell ist die Stadt mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert wie auch andere, schnell wachsende urbane Zentren: Der Zuzug von Menschen überfordert den Wohnungsmarkt, die sozialen Dienste und die Wirtschaft.

Insgesamt geben aber nur 0,5% der ansässigen Bevölkerung in Mogadischu, 19% der IDPs und 25% der Rückkehrer (wobei die Zahl hinsichtlich der Rückkehrer nicht repräsentativ ist und nur für arme Rückkehrer gilt) in Mogadischu an, unter unerträglichen Umständen zu leben. Dies lässt erkennen, dass die große Mehrheit ein Auskommen findet.

Arbeitslosigkeit

Zur Arbeitslosigkeit finden sich unterschiedlichste Angaben. Es gibt keine klaren Daten und die hier präsentierten Zahlen kommen durch unterschiedliche Kategorisierungen und Zählweisen zustande. Offensichtlich ist es bei manchen internationalen Agenturen üblich, alle nicht-arbeitenden Personen in die Kategorie "arbeitslos" einzustufen. Diese Zahlen subsummieren dann u.a. auch Hausfrauen, Schüler und Studenten, Rentner und Invalide. Relevanter sein könnte hier die Zahl der Arbeitssuchenden, welche für Mogadischu mit 6% (IOM: Jugendliche), für Mogadischu mit 28% (UNFPA: alle), für Somalia mit 16% (UNHCR: Männer) beziffert werden;

a) UNFPA - für ganz Somalia: 58% der männlichen Jugendlichen (15-35 Jahre) sind ökonomisch aktiv; dabei geht die UN-Agentur davon aus, dass nur knapp die Hälfte (50,2%) der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnehmen kann. Der Rest ist "ökonomisch inaktiv"; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. In diesem Sinne fällt diese Personengruppe - nach europäischen Maßstäben - aus dem Kreis der Arbeitslosen, welche ausschließlich in der Gruppe der "ökonomisch Aktiven" zu suchen sind.

Im urbanen Raum sind 55,2% der Männer ökonomisch aktiv; in IDP-Lagern 55,2%.

Von den "ökonomisch Aktiven" arbeiten rund 76%, während 24% Arbeit suchen. Die Anteile bei den ökonomisch Aktiven im Sinne von arbeitend / arbeitssuchend betragen (in %):

  • Im städtischen Raum: 66:34

  • In IDP-Lagern: 66:34

  • Altersgruppe 20-24 68:32

  • Altersgruppe 25-29: 74:26

  • Region Benadir (Mogad.) 72:28

b) UNICEF: Die Arbeitslosenquote im städtischen Bereich beträgt landesweit 60%-80%.

c) UNHCR: 13% jener, die nicht gearbeitet haben, waren auf Arbeitssuche [das sind i.d.F. 8,5% der Altersgruppe 15-75]. Die Arbeitslosenquote wird mit rund 20% angegeben. Bei Wirtschaftsmigranten sind es 14%, bei der Aufnahmegemeinde 18%, bei den IDPs 20%; bei Männern 16% und bei Frauen 20%. Die Arbeitslosenquote scheint relativ gering, allerdings handelt es sich oft um prekäre Arbeitsverhältnisse.

d) Weltbank: Die Arbeitslosenzahlen werden offenbar auch dadurch erhöht, dass 30% der inaktiven Frauen in Mogadischu angeben, dass ihr Ehemann es verbieten würde, dass sie arbeiten gehen.

e) Landinfo: Landinfo erklärt, dass die tatsächliche Arbeitslosenquote über der in der IOM-Studie erforschten zu liegen scheint. Es ist auch eine Frage der Definition - etwa, ob Unterbeschäftigung berücksichtigt wird. Außerdem kann es sein, dass einige der Personen, die angegeben hatten, einer Arbeit nachzugehen, dies im informellen oder familiären Kontext tun. Dies würde dann - streng gesehen - im statistischen Sinne keiner Arbeit gleichkommen.

f) ReDSS / NRC / DRC: Es gibt keine Möglichkeiten, die Arbeitslosenquote von Rückkehrern zu eruieren. Es gibt auch keine Möglichkeit, die Lage von IDPs mit jener der armen Stadtbevölkerung abzugleichen. Es ist unklar, ob IDPs unter einer höheren Arbeitslosigkeit leiden als der arme Teil der Stadtbevölkerung.

g) IOM: Von den Jugendlichen, die sich als arbeitslos deklariert hatten, suchten 72% aktiv nach einer Arbeit. In Mogadischu hatten sich 6% der Jugendlichen als arbeitslos deklariert (Kismayo 13%, Baidoa 24%). Unterschiede bei den Arbeitslosenzahlen können folgende Gründe haben: 1. dass die Situation in diesen drei Städten anders ist als in anderen Teilen Somalias; 2. dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; 3. dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; 4. dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor).

h) UNDP (siehe Angabe von IOM): Zahl an arbeitslosen Jugendlichen im Jahr 2012 - 67%

Programme

Internationale Akteure (z.B. die Weltbank oder USAID) bemühen sich, über Programme Arbeitsplätze in Somalia zu schaffen. Auch die Stadtverwaltung von Mogadischu führte und führt ähnliche Programme, um ungebildete IDPs oder zurückgekehrte Jugendliche in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen von Programmen (etwa durch UN HABITAT) werden auch Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, um Jugendliche besser auf den Arbeitsmarkt abzustimmen. Auch die EU finanziert Programme, die sich an IDPs und Rückkehrer in und nach Mogadischu richten. Hierbei gibt es sogenannte cash-for-work-Komponenten, mit welchen Resilienz und Selbsterhaltungsfähigkeit der Teilnehmer gestärkt werden sollen. Derartige Programme gibt es von unterschiedlichsten Akteuren - etwa vom Roten Kreuz, von der polnischen Entwicklungshilfeagentur oder vom Norwegian Refugee Council. Immer wieder berichten diese Organisationen von Erfolgsgeschichten, und wie es mittels derartiger Programme gelungen ist, die Selbsterhaltungsfähigkeit ganzer Familien herzustellen. Ähnliches wird auch über die Vergabe von Mikrokrediten erreicht.

Arbeitsmöglichkeiten:

Die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze ist für die Stadt eine Herausforderung. Es gibt in der Stadt viele IDPs und in Somalia viele Jugendliche. Trotzdem scheint Mogadischu auch weiterhin über ökonomische Pull-Faktoren zu verfügen. Dort gibt es offenbar bessere Job-Aussichten, als in den meisten anderen Teilen Somalias - auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Die große Mehrheit der von IOM Befragten geht davon aus, dass sich in Somalia ein befriedigender Job finden lässt (80,5%) bzw. dass sich eine Arbeit mit akzeptablem Einkommen finden lässt (76%).

Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Somalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet im Dienstleistungsbereich und Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager. In der Region Benadir ist der primäre Sektor klarerweise von geringer Bedeutung (1,3% der arbeitenden Personen). Dort überwiegen Dienstleistung/Handel (31,8%), höhere (bildungsabhängige) Berufe (28,7%), Handwerk (15,6%), Hilfs- (11,2%) und Fabrikarbeiter (10,7%).

Für IDPs aus ländlichen Gebieten, die sich in Städten wiederfinden, gibt es oft keine Arbeit, die ihren Kenntnissen entspricht. Männer finden eher eine Anstellung als Karrenfahrer, Gräber, Träger, Bauarbeiter oder Fahrer;

Die Möglichkeiten für Rückkehrer oder IDPs können in Mogadischu insofern eingeschränkt sein, als diese Gruppen in der Stadt mitunter als "galti" (=Gäste) eingestuft werden. Dadurch werden ihre Ansprüche auf Arbeitsplätze und andere Ressourcen möglicherweise reduziert. Allerdings gibt es hierzu keinerlei Daten. Gleichzeitig können Rückkehrer mit ansässigen Beruftstätigen am Arbeitsmarkt in Konkurrenzkampf gelangen, da sie oft über eine bessere oder zumindest gleichwertige (formale) Bildung verfügen. Im Gegenteil dazu verfügen IDPs oft über einen schlechteren Ausbildungsgrad.

Die Mehrheit arbeitet als Tagelöhner (45%) oder unabhängige Arbeiter (26%). IDPs sind zu 47% Tagelöhner, Wirtschaftsmigranten zu 36% und Stadtbewohner zu 30%. Die größten Sektoren sind: "small services" (Verkauf von Telefonguthaben, Reinigungsdienste, Wäscherei); Bauarbeit; Gastwirtschaft (Kochen, Hotels etc.) und Kleinhandel. 82% der arbeitenden Frauen und 72% der arbeitenden Männer verdienen 14 US-Dollar oder weniger pro Woche.

Um sich als Tagelöhner zu verdingen, wartet man zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr am Bakara-Markt in Mogadischu. Dort werden unausgebildete Arbeiter für den Bau oder andere körperliche Arbeiten gesucht. Die Bezahlung liegt bei 1-5 US-Dollar pro Tag.

Die befragten Jugendlichen sind in niedrigen Berufen ("Low-level occupations") aktiv, vor allem im Dienstleistungssektor (17,9%; z.B. als Köche, Kellner, Friseure); oder als Handwerker (12,8%; z.B. als Installateure oder Tischler); oder in einfachen Berufen (12,1%; z.B. als Straßenverkäufer oder Schuhputzer); oder als Fahrer oder Maschinenführer (5,3%). Die meisten dieser Jugendlichen sind ungebildet oder haben nur Grundschulbildung. Nur eine kleine Gruppe - die am besten Gebildeten - arbeiten als Professionisten (13%) oder in höheren Positionen (5,5%).

Bei männlichen Jugendlichen sind die Betätigungsfelder heterogener, als bei weiblichen. Auch sind mehr Männer in höheren Berufen aktiv - 16,6% Professionisten, 10,1% Techniker, 7,2% Verwaltung und Manager; und weniger in der Dienstleistung (Männer: 13%, Frauen: 24,9%).

Einen Unterschied gibt es auch je nach Stadt: In Mogadischu sind viel mehr Jugendliche als Professionisten oder in der Verwaltung (bzw. als Manager) aktiv (30,1%) als in Kismayo (~18%) oder Baidoa (5,3%).

Sonstige Informationen

Viele derjenigen berufstätigen Jugendlichen, die in niedrigen Diensten oder im Handwerk aktiv sind, geben an, mit ihrem Einkommen nicht auszukommen. Dafür beziehen aber vergleichsweise viele Personen, die mit ihrem eigenen Einkommen nicht auslangen, Unterstützung von Verwandten in Somalia oder im Ausland, von Freunden, der Gemeinde oder vom Clan. Auch jene Jugendlichen, die angeben arbeitslos zu sein, erhalten von dieser Seite Unterstützung. 60% erhalten Hilfe von Familie in Somalia, 27% von Familienmitgliedern in der Diaspora.

Bei kleineren Firmen werden Jobs oft nicht ausgeschrieben. Große Firmen schreiben Posten mit Wandanschlägen aus oder bewerben diese in lokalen Medien. Allerdings beruhen Auswahlverfahren im Arbeitsleben oft auf Clan-Basis, und gleichzeitig werden viele Arbeitsplätze durch Rückkehrer aus der Diaspora aufgefüllt.

Es gäbe auch Beschäftigungsmöglichkeiten, welche von vielen Somali kaum in Anspruch genommen werden, da diese Arbeiten als minderwertig erachtet werden - etwa Friseure, Kellner oder Reinigungskräfte.

Die somalische Wirtschaft zeigte in den Jahren 2013-2016 positive Entwicklungen. Firmen wurden gegründet oder wieder eröffnet. Allerdings blieb die Schaffung an Arbeitsplätzen unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Der Immobilienmarkt wächst, es gibt viele Bauarbeiten. Hotels und Restaurants werden eröffnet, es gibt neue Taxiunternehmen und Banken. Außerdem kommt es zu Investitionen durch Rückkehrer aus der Diaspora - etwa in Hotels, Supermärkte, Privatuniversitäten oder Spitäler.

Die Mehrheit der von IOM befragten Unternehmen gab an, künftig neues Personal aufnehmen zu wollen. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen sind die Unternehmen optimistisch. Am dynamischsten ist Mogadischu. Die Hauptstadt zieht am meisten Investitionen an und profitiert gleichzeitig von der Präsenz internationaler Organisationen und der Diaspora. Der aktivste Sektor ist das Baugewerbe, gefolgt vom Handel. Auch der Finanzsektor und der Gesundheitsbereich haben expandiert.

Gesucht werden von der Wirtschaft unterschiedlichste Fähigkeiten und Berufskenntnisse (siehe dazu IOM unter "Einzelquellen").

IDP-Haushalte leben vor allem von Gelegenheitsarbeit, von humanitärer Hilfe, Kleinhandel und Spenden (Zakat). Manche Rückkehrer werden sich in IDP-Lagern wiederfinden. Dies kann unterschiedliche Gründe haben: Mangel an Familie und/oder Unterkunft; oder aber um an eine Grundversorgung zu gelangen.

Einzelquellen:

Teile der im Folgenden verwendeten Studie von IOM aus dem Jahr 2016 finden sich auch im LIB Somalia - daher wird hier darauf verwiesen.

Von den Jugendlichen, die sich in einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 als arbeitslos deklariert hatten, suchten 72% aktiv nach einer Arbeit. In Mogadischu hatten sich 6% der Jugendlichen als arbeitslos deklariert.

Die somalische Wirtschaft zeigte in den Jahren 2013-2016 positive Entwicklungen. Firmen wurden gegründet oder wieder eröffnet. Allerdings blieb die Schaffung an Arbeitsplätzen unter den Bedürfnissen.

Gemäß den Ergebnissen dieser IOM-Studie beträgt das Durchschnittseinkommen arbeitender Jugendlicher ca. 190 US-Dollar pro Monat. 35% leben unter der Armutsgrenze (2 US-Dollar pro Tag), 25% in extremer Armut (unter 1,25 US-Dollar pro Tag). In Mogadischu betrug das Durchschnittseinkommen 360 US-Dollar. Allerdings gibt es große Unterschiede. Männliche Jugendliche verdienen besser als weibliche; ältere (26-30 Jahre) besser als jüngere.

In Mogadischu verdienen fast 10% der Jugendlichen mehr als 400 US-Dollar pro Woche, in Kismayo und Baidoa hingegen fast niemand.

UNDP gab die Zahl an arbeitslosen Jugendlichen im Jahr 2012 mit 67% an. Bei der aktuellen Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;

c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor).

33,7% der Gesamtzahl der befragten Jugendlichen gaben an, einen Job zu haben - viele berichteten allerdings von Unterbeschäftigung. Die Jobs sind oft Teilzeit, mehr als die Hälfte der Jugendlichen, die einer Arbeit nachgehen, haben zwei Jobs.

Die befragten Jugendlichen sind in niedrigen Berufen ("Low-level occupations") aktiv, vor allem im Dienstleistungssektor (17,9%; z.B. als Köche, Kellner, Friseure); oder als Handwerker (12,8%; z.B. als Installateure oder Tischler); oder in einfachen Berufen (12,1%; z.B. als Straßenverkäufer oder Schuhputzer); oder als Fahrer oder Maschinenführer (5,3%). Die meisten dieser Jugendlichen sind ungebildet oder haben nur Grundschulbildung. Nur eine kleine Gruppe - die am besten Gebildeten - arbeiten als Professionisten (13%) oder in höheren Positionen (5,5%).

Bei männlichen Jugendlichen sind die Betätigungsfelder heterogener als bei weiblichen. Auch sind mehr Männer in höheren Berufen aktiv - 16,6% Professionisten, 10,1% Techniker, 7,2% Verwaltung und Manager; und weniger in der Dienstleistung (Männer: 13%, Frauen: 24,9%).

Einen Unterschied gibt es auch je nach Stadt: In Mogadischu sind viel mehr Jugendliche als Professionisten oder in der Verwaltung (bzw. als Manager) aktiv (30,1%) als in Kismayo (~18%) oder Baidoa (5,3%).

Viele derjenigen berufstätigen Jugendlichen, die in niedrigen Diensten oder im Handwerk aktiv sind, geben an, mit ihrem Einkommen nicht auszukommen. Dies gilt bei Professionisten und in höheren Positionen arbeitenden Personen kaum.

Dafür beziehen aber vergleichsweise viele Personen, die mit ihrem eigenen Einkommen nicht auslangen, Unterstützung von Verwandten in Somalia oder im Ausland, von Freunden, der Gemeinde oder vom Clan.

Auch jene Jugendlichen, die angeben arbeitslos zu sein, erhalten von dieser Seite Unterstützung. 60% erhalten Hilfe von Familie in Somalia, 27% von Familienmitgliedern in der Diaspora.

Die große Mehrheit der Befragten geht davon aus, dass sich in Somalia ein befriedigender Job finden lässt (80,5%) bzw. dass sich eine Arbeit mit akzeptablem Einkommen finden lässt (76%).

Die Mehrheit der befragten Unternehmen gab an, künftig neues Personal aufnehmen zu wollen. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen sind die Unternehmen optimistisch.

Am dynamischsten ist Mogadischu. Die Hauptstadt zieht am meisten Investitionen an und profitiert gleichzeitig von der Präsenz internationaler Organisationen und der Diaspora. Der aktivste Sektor ist das Baugewerbe, gefolgt vom Handel. Auch der Finanzsektor und der Gesundheitsbereich sind expandiert.

Im privaten Wirtschaftssektor beträgt das Durchschnittseinkommen in Mogadischu für einen ungebildeten Jugendlichen 270 US-Dollar, für gebildete Jugendliche 400 US-Dollar. Die Gehälter im öffentlichen Sektor liegen zwischen 90 und 700 US-Dollar (durchschnittlich 200 US-Dollar für Ungebildete; 100 US-Dollar für Akademiker).

Arbeitgeber im Privatsektor suchen Arbeitskräfte mit einfachen Fähigkeiten, etwa Buchhaltung, Englisch, Basis-IT; sie glauben daran, dass junge Angestellte eher ihren Ansprüchen gerecht werden, da diese besser motiviert, interessiert und anzulernen sind.

Arbeitgeber achten immer mehr auf einen gewissen Grad an Bildung. Dadurch geraten schlechter Gebildete ins Hintertreffen.

Für ungebildete junge Arbeitskräfte stehen unterschiedliche Möglichkeiten offen:

a) Manuelle (körperliche) Arbeit (etwa am Bau, im Hafen etc.): Bei dieser Arbeit geht es nur um körperliche Kraft. Die Firmen bevorzugen junge Arbeitskräfte. Arbeitgeber haben keine Probleme, hier Arbeitskräfte zu finden.

b) Handwerk: Tischler, Möbel-Restaurateure, Möbelmacher, Maurer, Schweißer etc; Firmen aus allen Bereichen geben an, dass kaum Arbeitskräfte mit entsprechenden Fähigkeiten zu finden sind. Oft müssen Ungelernte angelernt werden, was zeitaufwändig und teuer ist.

c) Gastwirtschaft: Köche, Kellner etc; Hier gibt es einen großen Bedarf, wobei die Firmen kaum geeignetes Personal finden. Es wird Personal in Nachbarstaaten (u.a. Kenia) angeworben.

d) Mechaniker: Auch hier gibt es Schwierigkeiten, ausgebildetes junges Personal zu finden.

e) Elektriker/Installateure: Basiswissen - etwa bei der Reparatur von Telefonen - ist gefragt, es gibt aber einen Mangel an ausgebildetem Personal.

f) Fahrer: Für normale Fahrzeuge verfügbar; es fehlen aber Kräfte für Spezialmaschinen (etwa Kran oder Arbeits-LKW). Derartige Arbeitnehmer erhalten in Kismayo z.B. 20-30 US-Dollar pro Tag.

g) Schneider: Hier gibt es einen Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften, obwohl der Sektor großes Potential hat - gerade auch für Frauen.

An ausgebildeten Arbeitskräften werden Personen gesucht, die etwas von Management, Buchhaltung, Marketing, Englisch und grundlegender IT verstehen. Hier eine Auflistung des von Firmen genannten Bedarfs:

a) Business Management: Der Bedarf ist nur zum Teil abgedeckt.

b) Verkauf und Marketing: (Groß)Handel und Zwischenhandel behötigen Marketing. Zwar sind nun derartige Fähigkeiten bei Bewerbern leichter zu finden, es gibt aber immer noch Bedarf.

c) Buchhaltung: Jede Firma ist auf diese Fähigkeit angewiesen.

d) Englischkenntnisse: Sie sind für viele Jobs Voraussetzung.

e) IT/Computer: Auch derartige Kenntnisse sind für die meisten Positionen Voraussetzung.

Je weiter man die Ausbildungsleiter nach oben sieht, desto mehr werden Kräfte gesucht. Dies gilt für spezialisierte oder technische Berufe:

a) Ingenieurswesen: Aufgrund des dynamischen Bausektors sehr gefragt. Viele fähige Ingenieure haben das Land verlassen. Die Firmen müssen oft im Ausland nach Ingenieuren suchen.

b) Gesundheitswesen: Ärzte werden im Ausland angeworben, auch bei Apotheken gibt es Mangel. Fachkräfte werden nicht nur im privaten Sektor gesucht, sondern auch im öffentlichen Sektor und bei Humanitären Organisationen.

c) IT-Spezialisten: Fachkräfte werden gesucht, auch hier musste auf Gastarbeiter zurückgegriffen werden.

d) Landwirtschaft: Agri-Ingenieure mit höheren Kenntnissen werden gesucht.

Auch im öffentlichen Dienst gibt es Nachfrage nach gebildeten Kräften - in den Bereichen Agrikultur, Tiermedizin, Medizin, Universitäten und Recht. Auch die Sicherheitsbehörden werden ausgebaut.

a) Öffentliche Verwaltung: Jedes Ministerium wird weiter aufgebaut.

Daher werden Fähigkeiten wie: Öffentliche Verwaltung (public management), Buchhaltung, IT etc. gesucht.

b) Bildung: Auf allen Ebenen des Bildungssystems fehlt Lehrpersonal.

c) Buchhaltung

d) IT

e) Spezialisierte Fähigkeiten: Etwa Recht oder Medizin; um die öffentlichen Dienste aufbauen zu können.

Zuletzt gibt es auch bei Internationalen NGOs und Organisationen eine Nachfrage an gebildeten Arbeitskräften.

...

UNFPA hat im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte (50,2%) der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnehmen kann. Der Rest ist "ökonomisch inaktiv"; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. In diesem Sinne fällt diese Personengruppe - nach europäischen Maßstäben - aus dem Kreis der Arbeitslosen, welche ausschließlich in der Gruppe der "ökonomisch Aktiven" zu suchen sind.

Bei den ökonomisch Aktiven finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer:

  • Ländlich: 68,8% der Männer - 40,5% der Frauen

  • Urban: 52,6% der Männer - 24,6% der Frauen

  • IDP-Lager: 55,2% der Männer - 32,6% der Frauen

  • Nomaden: 78,9% der Männer - 55,6% der Frauen

Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet:

Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen.

Von den "ökonomisch Aktiven" arbeiten rund 76%, während 24% Arbeit suchen. Den höchsten Anteil arbeitender Personen findet man bei der Personengruppe ohne Bildung (78%), gefolgt von der Gruppe mit tertiärer Bildung (76%). Dahingegen sind bei den Gruppen mit Sekundär- und Primärbildung nur 71% bzw. 69%.

Dabei ist der Anteil arbeitender Personen an der Gesamtheit arbeitsfähiger Personen bei Nomaden (67,7%; 7,4% arbeitslos) und im ländlichen Raum besonders hoch; dagegen ist er im städtischen Raum und in IDP-Lagern deutlich geringer. Dies hängt damit zusammen, dass Landwirtschaft und Viehzucht bei Nomaden und Landbewohnern von großer Bedeutung sind. Außerdem gibt es im städtischen Bereich und den meist an Städten gebundenen IDP-Lagern mehr Schüler und Studenten; zusätzlich weisen Städte eine diversere und formalisiertere Arbeitsumwelt aus.

Die Anteile bei den ökonomisch Aktiven im Sinne von arbeitend / arbeitssuchend betragen (in %):

  • Im ländlichen Raum: 74:26

  • Im städtischen Raum: 66:34

  • In IDP-Lagern: 66:34

  • Bei Nomaden: 89:11

  • Altersgruppe 20-24 68:32

  • Altersgruppe 25-29: 74:26

  • Altersgruppe 30-34: 79:21

  • Altersgruppe 35-39: 82:18

  • Altersgruppe 40-54: 83:17

  • Region Benadir (Mogad.) 72:28

  • Frauen ohne Bildung 78:22

  • Sehr arme Frauen 67:33

Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager.

Bei den werktätigen 10-14 bzw. 15-24jährigen ist der Anteil im primären Sektor (Landwirtschaft u.a.) besonders hoch (96,7% bzw. 76,9%). Dahingegen ist er bei der Altersgruppe 25-64 vergleichsweise niedrig (55%). In dieser Gruppe vergrößert sich mit zunehmendem Alter der Anteil der im Dienstleistungs- und Handelssektor sowie als in höheren Berufen oder Handwerken aktiven Personen.

Personen ohne Bildung finden sich vor allem im primären Sektor (Landwirtschaft u.a.) mit 64%, als Handwerker (16%), Fabriksarbeiter (11,7%) und in Dienstleistung und Handel (11,2%).

Frauen arbeiten vermehrt im primären Sektor (67,8%), in Dienstleistung und Handel (14,7%) und als Hilfsarbeiterinnen (6,3%).

In der Region Benadir ist der primäre Sektor klarerweise von geringer Bedeutung (1,3% der arbeitenden Personen). Dort überwiegen Dienstleistungen/Handel (31,8%), höhere (bildungsabhängige) Berufe (28,7%), Handwerk (15,6%), Hilfs- (11,2%) und Fabrikarbeiter (10,7%).

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Der Norwegian Refugee Council berichtet:

Für IDPs aus ländlichen Gebieten, die sich in Städten wiederfinden, gibt es oft keine Arbeit, die ihren Kenntnissen entspricht. Männer finden eher eine Anstellung als Karrenfahrer, Gräber, Träger, Bauarbeiter oder Fahrer; Frauen als Müllsammler, Wäscherin oder Dienstmädchen.

Während IDP-Männer oft zu stolz sind, gewisse Arbeiten zu anzunehmen, sind Frauen hier äußerst flexibel. Folglich gibt es bei den IDPs mehr Frauen, die außerhalb des eigenen Hauses arbeiten, während gleichzeitig mehr Männer arbeitslos sind.

Rural men coming to towns found that they lacked suitable skills for finding "good" work in the cities. As a result, they were forced to seek menial tasks, such as pushing wheelbarrows or digging holes. In contrast, much of the work that was available for female IDPs was domestic work they were used to doing. In general, IDPs described the work that they could find as follows:

For Male IDPs: pushing wheelbarrows, digging holes, porters, building, driving

For Female IDPs: collecting garbage, washing clothes, providing general domestic services for host community

Women demonstrated a willingness to take on virtually any kind of work that was available out of necessity to ensure that she could care for her children. However, several interviews with NGO workers and other stakeholders suggested that men as a whole did not demonstrate the same amount of flexibility, and that some male IDPs were too proud to do the kind of work that was available. While the last observation could not be confirmed by the study, the general trend observed amongst the IDP populations is more women working outside the home, and more unemployed men.

Norwegian Refugee Council (2016): Housing, Land and Property Rights for Somalia's Urban Displaced Women, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/somalia-housing-land-and-property-rights-for-somalias-urban-displaced-women-2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

Die somalische Medienplattform Somali Update berichtet:

Die Weltbank führt mit dem Somali Business Catalytic Fund (SBCF) seit November 2017 ein Programm, um in Somalia 3.500 Jobs zu schaffen. 30% davon sollen für Frauen bestimmt sein. Bei dem Programm geht es vor allem darum, Wirtschaftstreibenden Zugang zu Geldmitteln zu verschaffen, damit sie Investitionen tätigen können.

Der SBCF ist Teil des Somali Core Economic Institutions and Opportunities (SCORE) Programmes der Weltbank und wird über den Multi Partner Fund (MPF) der Weltbank finanziert.

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Die somalische Nachrichtenseite Mareeg berichtet von einem Projekt der Regionalverwaltung Benadir (Mogadischu) über die Einrichtung öffentlicher Schulen in allen Stadtbezirken. Der Zugang zu Grundschulen soll verbessert werden, 10.000 Kinder sollen davon profitieren. Mit der Renovierung und dem Ausbau von Schulen und Ausbildungseinrichtungen werden auch die Lebensumstände von Rückkehrern, IDPs und Armen verbessert. Es soll nämlich auf lokal zur Verfügung stehende Fachkräfte (Installateure, Maurer etc.) zurückgegriffen werden. Die Beteiligung der Gemeinden ist ein Ziel. Auch 1.000 nicht ausgebildete IDPs und zurückgekehrte Jugendliche werden eine Anstellung finden. In allen 17 Bezirken von Benadir wird vulnerablen IDPs und Rückkehrern sowie einheimischen Jugendlichen zu Arbeit verholfen.

However, the main objective of the ambitious project is to strengthen access to primary school education benefitting 10,000 children of school going age through renovating and expanding the capacity of 5 primary schools and 1 TVET centre in Mogadishu and also to improve livelihoods opportunities for returnees, IDPs and poor host community

In a bid to re-build and shape the image of the city, the project is investing in locally available skilled labour including engineers, masonry and plumbing for employment opportunities. The project is guided by community participation and strengthens community ownership. Aside from the project benefit of skilled labour, 1000 (Thousand) unskilled Internally Displaced Persons (IDPs) and returnees' youth are employed in their district of their residence. All seventeen districts in BRA provided access to employment to vulnerable IDPS/returnees and host community youth.

Mareeg (18.12.2017): Benadir Regional Administration to provide free education for 10,000 kids in Mogadishu, https://mareeg.com/benadir-regional-administration-to-provide-free-education-for-10000-kids-in-mogadishu/, Zugriff 7.5.2018

In einem Brief zu Neujahr 2017/18 erklärt der Bürgermeister von Mogadischu:

Verbesserungen am Arbeitsmarkt bleibt angesichts der wachsenden Bevölkerung von Mogadischu eine wichtige Aufgabe. Meine Verwaltung hat 3.000 Jobs für Jugendliche - darunter auch junge männliche und weibliche IDPs - geschaffen. In der Region Benadir gibt es viele talentierte und ausgebildete Menschen. Diese wurden durch Arbeitsprogramme meiner Verwaltung integriert. Auch im kommenden Jahr wird es maßgeschneiderte Programme zur Arbeitsplatzschaffung geben.

Employment is an important concern for our growing population, especially where Mogadishu is home to the largest youth population. As a result, my administration has created employment opportunities for 3000 youth, including displaced young men and women.. We believe that there are many talented and qualified people in Benadir Region, and have integrated them through employment programs in our administration. Local talent has increased our human capital, and we hope to increase that through more sustainable employment programs and opportunities in the coming year.

Thabit Mohamed, Mayor of Mogadishu and Governor of Benadir Region / Shabelle Media Network (): The Mayor of Mogadishu and Governor of Benadir Region - New Year's Message, http://allafrica.com/stories/201801010004.html, Zugriff 7.5.2018

In einem Artikel der kenianischen Zeitung The East African vom April 2017 erklärt der Bürgermeister von Mogadischu, dass der kontinuierliche Zufluss an Rückkehrern aus der Diaspora, an Personen mit Kapital und Fähigkeiten, zu Investitionen in Hotels, Supermärkte, Privatuniversitäten und Spitaler beiträgt. Auch ist das Vertrauen der Investoren gestiegen.

Die größte Herausforderung sei die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ausbildung von Jugendlichen, so der Bürgermeister. Partner wie USAID und die Weltbank unterstützen die Stadtregierung dabei, Arbeitsplätze zu schaffen. Alleine in der Stadtverwaltung sind 540 Jugendliche angestellt.

Mr Jimale said that the continued return of Somalis from the diaspora -- who have both capital and skills -- has led to investment in hotels, supermarkets, private universities and hospitals, and boosting the confidence in the city among investors.

Mr Jimale said his main challenge is to increase employment opportunities and training for the youth so that they are not susceptible to Al Shabaab ideology.

So far, he said his administration has 540 youth in the administration with the help of partners such as USAid and the World Bank, who also provide employment opportunities to Mogadishu residents.

The East African (1.4.2017): Diaspora Now Investing in Mogadishu as Security Improves, http://allafrica.com/stories/201704020107.html, Zugriff 8.5.2018

Die UN-Agentur UN HABITAT berichtet im Juli 2017 vom Start eines Ausbildungsprogrammes in Mogadischu, das sich an somalische Jugendliche richtet. In dem Programm sollen Jugendliche Fähigkeiten erlernen, welche am Arbeitsmarkt gesucht werden.

Im ersten Durchgang werden 180 vulnerable Jugendliche aus den Bezirken Hawl Wadaag, Shangaani, Boondheere, Shibis, Karaan und Cabdulcasiis ausgebildet (davon 70 Frauen).

Meaning 'to work' in Somali, the Shaqesyo programme is an intensive three month integrated and comprehensive training programme which addresses the needs of the youth through three core activities including: 120 hours of comprehensive life skills training with a new curriculum developed by UN-Habitat-Somalia; 120 hours of vocational (construction) training with a new curriculum developed by UN-Habitat-Somalia; 20 hours of 'build your own business' entrepreneurial training delivered through a licensed curriculum and business development trainer and up to 240 hours of community works activities guided by various stakeholders including UN-Habitat-Somalia, youth participants themselves city officials, and partner groups in the city.

Offering a unique combination of skills training, personal development, and the opportunity for youth to support in the development of their communities; 180 vulnerable youth from 6 districts of Mogadishu: Hawl-Wadag, Shingani, Bondhere, Shibis, Karan and Abdi-Aziz were registered for the first cohort. Ensuring that there are equal opportunities for all, the participation of young females was highly encouraged and culminating in the registration of 70 female into the program.

UN HABITAT (17.7.2017): Investing in Somali Youth: The Launch of the Shaqeyso Programme in Mogadishu, https://unhabitat.org/investing-in-somali-youth-the-launch-of-the-shaqeyso-programme-in-mogadishu/, Zugriff 8.5.2018

Die meisten IDPs in Somalia leben in ungeplanten und informellen Siedlungen in städtischen Gebieten. Alleine in Mogadischu finden sich ca. 600.000 IDPs, von denen 55% in zwei Bezirken der Stadt wohnen. IDPs sind in Somalia also ein urbanes Phänomen.

RE-INTEG hat sich zum Ziel gesetzt, für IDPs in und Rückkehrer nach Mogadischu dauerhafte Lösungen zu schaffen. Dabei geht es um die Schaffung von Verwaltungsstrukturen, Wohnbau, Land- und Besitzrechte und soziale, ökonomische und politische Inklusion.

Dafür hat die EU 12 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Das Programm soll 35 Monate lang laufen (4/2017-3/2020) und sich auf Mogadischu konzentrieren. Es profitieren IDPs in und somalische Rückkehrer nach Mogadischu.

Das Programm wird von UN HABITAT geführt, kooperiert wird mit UNHCR, UNDP, CESVI, SWDC und SIDO.

Eine Komponente des Programmes ist cash-for-work, umgesetzt von UNDP. Die 51jährige Khadija Mahaday aus einem IDP-Lager im Bezirk Kaxda (Mogadischu) berichtet: "Ich bin eine behinderte Witwe, die sich um acht Kinder kümmern muss (sechs eigene und zwei Enkelkinder). Mein Mann wurde vor sechs Jahren [2012] in unserem Dorf von al Shabaab getötet. Kurz danach haben wir entschieden, nach Mogadischu zu flüchten. Hier kamen wir ins IDP-Lager Deeq Rabi. Es waren sehr schwierige Zeiten. Manchmal hatten wir nur eine Mahlzeit am Tag, manchmal auch gar keine. Die hygienischen Bedingungen waren sehr schlecht, es gab überall Fliegen und Müll. Auch die Toiletten waren miserabel. Nun aber gibt es mehr Toiletten, die außerdem leichter zugänglich sind. Meine 19jährige Tochter hat sich am cash-for-work beteiligt und das wird uns 150 US-Dollar bringen. Damit wollen wir ein paar Haushaltsgegenstände und Schulmaterial für die Enkelkinder anschaffen. Außerdem hoffe ich, mit 50 US-Dollar einen kleinen Handel aufmachen zu können, etwa durch den Verkauf von Essen auf der Straße. So kann ich zum Familienerhalt beitragen."

Die 48jährige Markabo Ali Adan aus dem gleichen IDP-Lager berichtet:

"Manchmal ist das Leben im Lager sehr schwierig: Keine Arbeit, kein Einkommen - aber trotzdem Kinder, die ernährt werden müssen. Ich muss für sieben Kinder sorgen. Wenn sie krank werden, kann ich keine Medikamente kaufen. Daher bin ich sehr erfreut, dass ich an diesem cash-for-work-Projekt teilnehmen kann. Das Projekt hat uns Möglichkeiten eröffnet, die wir zuvor nie gehabt haben. Nun habe ich eine Arbeit - wenn auch nur für kurze Zeit. Mit dem Projekt werden auch unsere Toiletten ausgebaut; und viel wichtiger: Unsere Kinder erhalten eine Schule, wo sie zumindest lesen und schreiben lernen. Wir haben auch viel über Hygiene gelernt und unser Lager ist sauberer geworden. Es gibt auch mehr Toiletten und weniger Haushalte müssen sich eine Anlage teilen. Einen Teil des Geldes, das ich verdiene, werde ich zum Abzahlen alter Schulden verwenden. Mit dem Rest möchte ich ein Fahrrad kaufen, dass ich dann an Jugendliche im Lager vermiete."

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Die Internationale Organisation für Migration (IOM) berichtet im März 2018 über ein Programm, mit welchem IOM, die EU, die somalische Regierung und die UN Migrationsagentur 1.000 somalischen Migranten helfen möchte. Das Programm zielt auf die Reintegration von Rückkehrern.

Mogadishu - The Government of Somalia, the European Union (EU) and IOM, the UN Migration Agency last week (15/03) launched a project to help approximately 1,000 Somali migrants reintegrate, once they have returned home following being stranded in another country. The EU-funded "Reintegration Facility" project will also assist 1,000 Ethiopians to return from Somalia and reintegrate in their home country.

"Helping young Somalis to return home in safety after often horrific migration experiences and then to settle back and contribute to their communities... lies at the heart of this programme," said Mariam Yassin, Special Envoy for Migrants' and Children's Rights.

IOM (20.3.2018): EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection, Reintegration in Horn of Africa Launched in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/eu-iom-joint-initiative-migrant-protection-reintegration-horn-africa-launched-somalia, Zugriff 8.5.2018

Das Rote Kreuz berichtet im März 2018 aus einem IDP-Lager in Mogadischu. Eine Mutter von acht Kindern hat bei ihrer Ankunft im IDP-Lager Kalkal in Mogadischu ihre Ersparnisse in ein paar Kleidungsstücke investiert. Seither geht sie von Haus zu Haus und verkauft Kleidung. Damit kann sie an guten Tagen 3 US-Dollar verdienen. Die Frau hat an einem Programm des IKRK teilgenommen, wobei sie über drei Monate erstreckt insgesamt 255 US-Dollar erhalten hat, um einerseits ihren Unterhalt zu verbessern und andererseits ihr Kleinunternehmen auszubauen.

Die Mehrheit der Frauen in Kalkal sind Witwen oder alleinstehende Mütter.

Auch eine andere Frau hat von dem Programm des IKRK profitiert. Sie ist eine Henna-Künstlerin.

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Die polnische Entwicklungshilfe berichtet von einem Projekt, wo 311 am meisten vulnerablen IDP-Familien in Mogadischu (und Umland) bedingungslose Geldhilfe gewährt worden ist. Die Mittel stammen von der Europäischen Kommission (ECHO).

Die Zahlungen erfolgten bargeldlos über mobilen Transfer. Die Familien erhielten je 93 US-Dollar monatlich für drei Monate. Diese rund 300 US-Dollar wurden als Minimum dafür geschätzt, um zu gewährleisten, dass sich eine IDP-Familie stabilisiert und eine eigene Bewältigungsstrategie entwickelt.

Nach dem Projekt wurden auch die Ergebnisse geprüft. Die meisten Familien gaben an, mit der Unterstützung die Grundbedürfnisse abdecken zu können. Außerdem konnten Familien Bewältigungsstrategien entwickeln. Zum Beispiel nahm eine Teilnehmerin zum Zeitpunkt der Geldhilfe an einem Handwerkskurs für Näherinnen teil. Sie konnte sich mit dem Geld auch notwendiges Werkzeug anschaffen und hat ihre eigene Schneiderei eröffnet.

Die polnische Entwicklungshilfe wird nun eine weitere Projektrunde für weitere 200 IDP-Familien auflegen.

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In einem Bericht des Norwegian Refugee Council wird von Hilfsmaßnahmen für IDPs in Mogadischu berichtet. Es wird die Geschichte von Asha Hussein erzählt, einer Frau, die aufgrund der Dürre von ihrer Landwirtschaft in Lower Shabelle nach Mogadischu geflohen war. Im IDP-Lager erhält sie nun Unterstützung in Form von Geld - 81 US-Dollar monatlich. Das Geld entstammt Mitteln der EU.

Allerdings wird das Geld nicht als Bargeld ausgegeben, sondern über mobilen Transfer auf das Mobiltelefon.

Das meiste Geld gibt die Frau für Nahrungsmittel aus. Außerdem bezahlt sie für ihre vier Kinder Schulgebühren. Auch Wasser hat Priorität, zwanzig Liter kosten rund 5 US-Cent. Ein kleiner Teil des Geldes fließt in Gesundheitsausgaben.

Humanitäre Kräfte in Somalia gehen immer mehr dazu über, anstatt von Nahrungsmitteln und Wasser direkte Geldzahlungen zu leisten. Dadurch wird Diebstahl und Abzweigung von Mitteln unterbunden und das System ist flexibel. Auch Asha Hussein ist der Meinung, dass es so am besten ist. Sie kann das Geld nach den Bedürfnissen einteilen.

Vor ihrer Flucht hat sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Dieser wollte sein Land nicht verlassen, sie aber trieben die mütterlichen Instinkte zur Flucht. Nunmehr, nach acht Monaten, bereut die Frau es nicht, Lower Shabelle verlassen zu haben. Die Zukunft ihrer Kinder ist ihr wichtig. Sie sagt: "Ich werde etwas Geld ansparen, mir einen Kredit nehmen und damit einen Start-Up-Kit besorgen. Damit werde ich ein kleines Geschäft eröffnen und Handel betreiben."

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Laut den Angaben einer Studie der Weltbank werden die Arbeitslosenzahlen offenbar auch dadurch erhöht, dass 30% der inaktiven Frauen in Mogadischu angeben, dass ihr Ehemann es verbieten würde, arbeiten zu gehen.

More than 16 percent of inactive women and 30 percent of inactive women living in Mogadishu report 'not being allowed by the husband' as the main reason for inactivity.

Weltbank (6.2017): Somali Poverty Profile. Findings from Wave 1 of the Somali High Frequency Survey, http://documents.worldbank.org/curated/en/325991506114032755/Somali-poverty-profile-findings-from-wave-1-of-the-Somali-high-frequency-survey, Zugriff 21.3.2018

IOM berichtet in einer Studie aus dem Jahr 2016:

Um sich als Tagelöhner zu verdingen, wartet man zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr am Bakara-Markt in Mogadischu. Dort werden unausgebildete Arbeiter für den Bau oder andere körperliche Arbeiten gesucht. Die Bezahlung liegt bei 1-5 US-Dollar pro Tag.

Bei kleineren Firmen werden Jobs oft nicht ausgeschrieben. Sie verlassen sich auf Verwandte, enge Freunde und Clanälteste, um an Kandidaten heranzukommen. Sicherheitsbedenken (al Shabaab) spielen bei dieser Vorgangsweise eine gewisse Rolle.

Größere Firmen schreiben Posten mit Wandanschlägen aus oder bewerben diese in lokalen Medien.

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Die britische private COI-Firma Asylum Research Consultancy zitiert den Nationalen Entwicklungsplan der somalischen Regierung für die Jahre 2017-2019 (Link nicht mehr abrufbar). Dort ist zu lesen, dass die Region Benadir (Mogadischu) mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert ist, wie dies auf andere schnell wachsende urbane Zentren zutrifft. Der Zuzug von Menschen überfordert den Wohnungsmarkt, die sozialen Dienste und die Wirtschaft. Wirtschaftliche Investitionen in Mogadischu haben zwar für neue Arbeitsplätze gesorgt, doch kann diese Entwicklung nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten.

The National Development Plan for 2017-2019 for Somalia, published in December 2016 noted that "The main challenges Banaadir region is confronted with are - apart from the security issues - similar to any fast growing urban center. The large influx of people leads to stress on the housing market, the social service sector as well the economic sector. While economic investment in Mogadishu is providing (new) employment, it is not enough to keep pace with the population growth".280

Asylum Research Consultancy (ARC) (25.1.2018): Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), http://www.refworld.org/docid/5a6f16d44.html, Zugriff 7.5.2018

21% der bei einer Studie befragten Jugendlichen in Mogadischu gaben an, dass Arbeitslosigkeit der Hauptgrund für Migranten sei, die Stadt (und Somalia) zu verlassen.

Während Auswahlverfahren im Arbeitsleben oft auf Clan-Basis beruhen, und viele Arbeitsplätze durch Rückkehrer aus der Diaspora aufgefüllt wurden, gibt es noch andere Beschäftigungsmöglichkeiten, welche von vielen Somali einfach nicht in Anspruch genommen werden. Der Grund dafür ist, dass diese Arbeiten als minderwertig erachtet werden - etwa Friseure, Kellner oder Reinigungskräfte.

Of those that said unemployment is the major driver of migration, Mogadishu (21 percent), Burco (20 percent) and Bosaso (18 percent) were the highest compared to Gaalkacyo (13 percent), Baydhabo (13 percent), Kismaayo (8 percent) and Beledweyne (7 percent).

While clan based recruitment processes and returning diaspora appropriated most of the jobs, there are also employment opportunities that many Somalis are not willing to do as they see them as inferior. These include jobs as barbers, waiters and cleaners.

HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (4.2018): Youth Migration in Somalia: Causes, Consequences and Possible Remedies, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Youth-Migration-in-Somalia-1.pdf, Zugriff 8.5.2018

Die norwegische Herkunftsländerinformationseinheit Landinfo hat im April 2016 ein spezifisches Dokument erstellt, das sich ausführlich mit den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen bei einer Rückkehr nach Mogadischu befasst. Teile dieses Berichtes finden sich auch im LIB Somalia, worauf hier noch einmal verwiesen wird.

Landinfo erklärt, dass die tatsächliche Arbeitslosenquote über der in der IOM-Studie erforschten zu liegen scheint. Es ist auch eine Frage der Definition - etwa, ob Unterbeschäftigung berücksichtigt wird. Außerdem kann es sein, dass einige der Personen, die angegeben hatten, einer Arbeit nachzugehen, dies im informellen oder familiären Kontext tun. Dies würde dann - streng gesehen - im statistischen Sinne keiner Arbeit gleichkommen.

Insgesamt ist anzunehmen, dass es in Mogadischu bessere Job-Aussichten gibt, als in den meisten anderen Teilen Somalias - auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung.

We can nevertheless assume that the actual unemployment rate is higher than the respondents stated in the survey from IOM [International Organization for Migration]. The report itself adds nuances to the picture by pointing to what they call "underdeployment", which either means that the person does not work full time or otherwise has underutilised capacity. In addition, it is noted that some of those who claim to be working, perform tasks in informal or familial contexts, which probably does not strictly constitute a job position in statistical terms. At the same time, it must be assumed that employment opportunities are better in Mogadishu than in most other parts of Somalia, including for this group of youth without education and work experience. 11 and 12

Landinfo (1.4.2016): Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 7.5.2018

Die NGO ReDSS hat gemeinsam mit NRC und DRC im März 2017 einen Bericht erarbeitet. Darin finden sich Informationen, wonach 80% der IDPs und 76% der zurückgekehrten Flüchtlinge [in Mogadischu] in temporären Unterkünften leben. Von den Einheimischen leben nur 14% in solchen Unterkünften. Umgekehrt leben nur 5% der IDPs und 10% der Rückkehrer in gemieteten Häusern, während die Stadtbewohner dies zu 39% tun. 8% der IDPs und 11% der Rückkehrer sowie der Stadtbewohner leben bei Verwandten. Nur 3% der IDPs und der Rückkehrer verfügen über Wohneigentum - im Gegensatz zu 39% der Stadtbewohner.

Gesamt gesehen leben 42% der Gesamtbevölkerung von Mogadischu in temporären Unterkünften; 31% leben in Miethäusern; 21% bei Verwandten und 7% im Eigentum.

61% der ansässigen Stadtbewohner beschreiben ihre Unterkunft als in gutem Zustand; dies tun nur 20% der Rückkehrer und 15% der IDPs. Die Mehrheit der Rückkehrer (45%) und der IDPs (54%) leben in Unterkünften, die als verschlissen bezeichnet werden bzw. die dringender Reparaturen bedürften. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass diese Zahlen vermutlich nicht für alle Rückkehrer in Mogadischu repräsentativ sind, und sich auf arme Rückkehrer beziehen. Außerdem hat die Verwaltung der Region Benadir vor, den IDPs Land zu überlassen, was die Situation künftig verbessern dürfte.

Eine große Zahl an zurückgekehrten Flüchtlingen in Mogadischu (51%), an IDPs (56%) und an ansässigen Bewohnern (42%) geben an, dass sie unter erträglichen Umständen leben. Allerdings geben 25% der Rückkehrer und 19% der IDPs an, dass sie unter unerträglichen Umständen leben - hingegen sind es bei den Stadtbewohnern nur 0,5%. Hinsichtlich der Rückkehrer muss aber darauf verwiesen werden, dass die Zahl wohl nicht repräsentativ ist, da hier v.a. arme Rückkehrer befragt wurden.

IDPs - und möglicherweise auch zurückkehrende Flüchtlinge - haben weniger Arbeitsmöglichkeiten als die ansässige Bevölkerung. Allerdings gibt es hierzu keine Daten. Es gibt keine Möglichkeiten, die Arbeitslosenquote von Rückkehrern zu eruieren. Es gibt auch keine Möglichkeit, die Lage von IDPs mit jener der armen Stadtbevölkerung abzugleichen. Es ist unklar, ob IDPs unter einer höheren Arbeitslosigkeit leiden, als der arme Teil der Stadtbevölkerung.

Generell haben IDPs im Vergleich zur ansässigen Stadtbevölkerung einen schlechteren Zugang zu längerfristiger Arbeit. Dies liegt an der schlechteren Ausbildung der IDPs. Dies trifft auf Rückkehrer nicht zu, da diese eine mit der ansässigen Bevölkerung vergleichbare Ausbildung haben. Hier braucht es weitere Studien.

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2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia sowie die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend zur Kenntnis gebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in XXXX " vom 11.05.2018. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht, Originaldokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf die vergangenen Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer brachte vor, seinen Herkunftsstaat aufgrund einer ihm drohenden Verfolgung durch Al Shabaab verlassen zu haben, schilderte die Hintergründe jener Bedrohung bzw. die seiner Ausreise vorangegangenen Ereignisse im Verfahrensverlauf jedoch überaus vage und in zentralen Punkten im hohen Maße widersprüchlich, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser von tatsächlich erlebten Vorkommnissen berichtete:

Zunächst hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend auf die höchst unkonkreten und vagen Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen, welcher dieser auch auf mehrfache Nachfragen hin in keiner Weise zu präzisieren vermochte. Der Beschwerdeführer beschränkte sich bei der Wiedergabe seiner Fluchtgründe auf die Aussage, dass er telefonisch durch Al Shabaab bedroht worden wäre, konnte diese Drohungen jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar umschreiben. So lassen dessen Angaben bereits in keiner Weise einen nachvollziehbaren Grund für das angebliche gezielte Interesse der Al Shabaab ausgerechnet an der Person des Beschwerdeführers erkennen.

Der Beschwerdeführer berief sich darauf, infolge der Ermordung eines ihm bekannten Mannes, welcher ein Lebensmittelgeschäft geführt hätte und außerdem für das Finanzministerium tätig gewesen wäre, durch Al Shabaab telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Einen persönlichen Kontakt zwischen Al Shabaab und seiner Person verneinte der Beschwerdeführer. Weiters vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der fluchtauslösenden Ereignisse zu erstatten. Insbesondere war es ihm nicht möglich, anzugeben, wann sich die (für seine Flucht angeblich kausale) Ermordung seines Bekannten zugetragen hätte. Erst auf wiederholte Nachfrage erklärte er, dass es Ende des Jahres 2013 gewesen wäre.

Wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zutreffend ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer den Grund seiner Flucht anlässlich seiner Erstbefragung zudem in wesentlichen Punkten abweichend von seinen späteren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellt. Während er anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich angegeben hat, selbst anwesend gewesen zu sein, als sein namentlich genannter Bekannter getötet worden wäre (vgl. AS 21: "ich war anwesend als er getötet wurde") und in diesem Zusammenhang weiter ausführte, dass sein Bekannter auf der Straße erschossen worden wäre und die Täter davon gelaufen wären, als der Beschwerdeführer zu ihm gelaufen wäre, brachte er - mit dieser Darstellung der Ereignisse vollkommen im Widerspruch - im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, er sei in der Moschee gewesen, als der Bekannte getötet worden wäre und sei erst im Nachhinein vom Bruder des Getöteten über die Ermordung in Kenntnis gesetzt worden. Auf Vorhalt seiner anderslautenden Angaben bei der Erstbefragung hinsichtlich einer Anwesenheit bei der Ermordung, erwiderte der Beschwerdeführer lapidar, dies nicht gesagt zu haben und erklärte auf Vorhalt seiner genauen niederschriftlichen Ausführungen, der Dolmetscher habe es falsch aufgeschrieben. Nach Hinweis, dass er das Protokoll der Erstbefragung unterzeichnet hätte, erklärte der Beschwerdeführer - im Widerspruch zur Aktenlage, demzufolge eine Rückübersetzung der Angaben erfolgt ist - er habe unterschrieben, es sei ihm jedoch nichts vorgelesen geworden. Auf weiteren Vorhalt, dass er auch zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt die Richtigkeit seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung bestätigt hätte, meinte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, den Dolmetscher zu Beginn nicht richtig gehört zu haben. Dem steht wiederum entgegen, dass der Beschwerdeführer die problemlose Verständigung mit dem Dolmetscher, wie auch den Umstand, dass er sich auf die durchzuführende Befragung konzentrieren könne, laut Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer den dargestellten massiven Widerspruch im Kern seiner Angaben daher mit Fehlern in der Protokollierung respektive Problemen bei der Verständigung mit dem Dolmetscher zu erklären versuchte, muss dies als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden.

Ein weiterer Widerspruch trat, wie von der Behörde zutreffend aufgezeigt, zu Tage, als der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hatte, die Männer (welche seinen Bekannten ermordet hätten) hätten ihn angerufen und ihm gesagt, dass er "möglicherweise" auch getötet werden würde; demgegenüber sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon, vom Zeitpunkt der Ermordung seines Freundes bis zu seiner Ausreise täglich zweimal von Al Shabaab angerufen und konkret mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.

Im Falle tatsächlich erlebter Ereignisse müsste jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer spontan erinnerlich wäre, ob er bei der Ermordung seines Bekannten, welche den angeblichen Auslöser der telefonischen Bedrohung seiner Person dargestellt hätte, persönlich anwesend gewesen wäre oder hiervon erst im Nachhinein in Kenntnis gesetzt worden wäre. Da der Beschwerdeführer bereits diese zentralen Punkte der vorgebrachten Bedrohungssituation nicht gleichbleibend zu schildern vermochte, kann - selbst wenn man davon ausgeht, dass sein Bekannter tatsächlich (zufällig) einem Anschlag von Al Shabaab auf zum Opfer gefallen ist - keinesfalls von einer Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungssituation ausgegangen werden. Ein solches Aussageverhalten einer tatsächlich individuelle Verfolgung befürchtenden Person - für welches im Übrigen auch im Beschwerdeschriftsatz keinerlei Erklärungsansatz geboten wurde - erscheint keinesfalls nachvollziehbar. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ein Widerspruch nicht zu erkennen sei, zumal die Moschee, in welcher der Beschwerdeführer gebetet hätte, in unmittelbarer Nähe des Tatorts gelegen hätte, wird hierdurch keine Erklärung für den aufgezeigten Widerspruch dahingehend, ob der Beschwerdeführer die Ermordung des Bekannten persönlich wahrgenommen hätte oder erst nachträglich von dieser erfahren hätte, aufgezeigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN; Ra 2016/18/0323 vom 02.01.2017; sowie zuletzt Ra 2017/19/0615-6 vom 31.01.2018).

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.08.2017, wie zuvor dargelegt, ausdrücklich auf die im Vergleich mit der Erstbefragung aufgetretenen Widersprüche angesprochen, konnte jedoch keinen nachvollziehbaren Erklärungsansatz aufzeigen. Auch in der Beschwerdeschrift wurde in keiner Weise ins Treffen geführt, dass es anlässlich der Erstbefragung möglicherweise zu unrichtigen Protokollierungen gekommen wäre bzw. dass beim Beschwerdeführer damals eine allfällige Beeinträchtigung in seiner Einvernahmefähigkeit vorgelegen hätte. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise und Erstbefragung noch minderjährig gewesen ist, doch kann auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende tatsächlich erlebte individuelle Bedrohungslage im Kern - insbesondere hinsichtlich der Frage, ob er bei der Ermordung seines Bekannten selbst anwesend gewesen wäre - nicht gleichbleibend schildern könnte.. Auch hinsichtlich der eingangs angesprochenen auffallenden Vagheit seiner Aussagen vermag unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit und des Bildungsstandes des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Nichtdarlegung eines glaubwürdigen, hinreichend konkretisierten, Verfolgungssachverhalts gelangt werden.

Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, es ist jedoch festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung fallgegenständlich nicht auf eine unvollständige, im späteren Verlauf des Verfahrens erweiterte, Darstellung des Fluchtvorbringens anlässlich der Erstbefragung gründete, zumal der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund während der Erstbefragung und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde inhaltlich gravierend widersprüchlich schilderte und für dieses Aussageverhalten weder auf entsprechenden Vorhalt durch den Einvernahmeleiter, noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung, einen nachvollziehbaren Erklärungsansatz zu bieten vermochte.

Aufgrund dieser erheblich widersprüchlichen und unkonkreten Darstellung des Fluchtgrundes sowie des nicht ersichtlichen Verfolgungsgrundes muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die behauptete individuelle Bedrohungssituation durch die Al Shabaab niemals selbst erlebt hat, sondern seinen Herkunftsstaat aufgrund der dortigen allgemein prekären Sicherheitsverhältnisse sowie dem Wunsch nach besseren Lebensbedingungen verlassen hat und im Verfahren einen konstruierten tatsachenwidrigen Sachverhalt vorgebracht hat, um eine für ihn günstige Entscheidung über seinen Antrag zu bewirken.

Ungeachtet der dargestellten Widersprüche beschränkt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die in keiner Weise belegte Behauptung, er sei Ende des Jahres 2013 einige Male telefonisch von Al Shabaab bedroht worden. Der Beschwerdeführer konnte - auch in der Beschwerdeschrift - nicht einmal im Ansatz einen nachvollziehbaren Grund für das angebliche damalige Verfolgungsinteresse der Al Shaabab an der Person des damals erst fünfzehnjährigen Beschwerdeführers, welcher keinerlei besondere Stellung innerhalb der somalischen Gesellschaft innegehabt habe und niemals persönlich mit Al Shabaab in Kontakt gekommen sei, aufzeigen, weshalb sich bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichend präzises Vorbringen, welches auf eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung durch Al Shabaab schließen ließe, erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat - selbst im Falle der Wahrunterstellung der erhaltenen Drohanrufe - in keiner Weise erklärt, weshalb Al Shabaab daran interessiert sein sollte, gerade seine Person in einem nicht unter ihrer Kontrolle stehenden Stadtgebiet - noch mehr als fünf Jahre später - gezielt zu verfolgen. Alleine der Umstand, dass er mehr als fünf Jahre zuvor im Lebensmittelgeschäft eines Mannes, welcher nebenbei für das somalische Finanzministerium tätig gewesen wäre, ausgeholfen hätte, vermag jedenfalls keine plausible Erklärung für die Annahme einer derart intensiven Verfolgung darzustellen. Es ist keinesfalls anzunehmen, dass die Al Shabaab ihre Ressourcen dazu aufwenden würde, einen ihr persönlich nicht näher bekannten Jugendlichen in der dargestellten Situation nunmehr gezielt zu verfolgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat demnach zutreffend darauf hingewiesen, dass keinesfalls angenommen werden kann, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX Al Shabaab überhaupt bekannt werden würde respektive dass diese eine nachhaltige Suche nach seiner Person veranlassen bzw. fortsetzen würde.

Soweit der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat darüber hinaus mit Benachteiligungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban begründet hat, hat er auch in diesem Zusammenhang keine konkrete Gefährdung seiner Person aufgezeigt. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit einer gezielten individuellen Verfolgung unterlegen zu haben und ist dessen Schilderungen zu den angeblich erlebten Benachteiligungen sowie seinen allgemeinen Lebensumständen in Somalia auch sonst kein Hinweis auf eine maßgebliche Diskriminierung bzw. Schlechterstellung aus Gründen seiner Clanzugehörigkeit zu entnehmen. Mangels konkreter Angaben zu den erlittenen bzw. im Fall einer Rückkehr befürchteten Benachteiligungen konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Hinweis darauf liefern, dass er im Fall seiner Rückkehr einer Gefährdung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit unterliegen würde. Schließlich lässt sich den vorliegenden Länderberichten entnehmen, dass in XXXX kein Risiko besteht, alleine aufgrund der Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Ebensowenig lässt sich den vorliegenden Länderberichten ein Hinweis auf eine gezielte Verfolgung durch Angehörige der Madhiban durch Al Shabaab entnehmen und hat auch der Beschwerdeführer sein Vorbringen in keiner Weise in diese Richtung präzisiert.

Das Bundesamt hat daher zutreffend aufgezeigt, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende gezielte individuelle Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive entnehmen lässt. Gegenständlich ist aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sohin keine eine asylrelevante Eingriffsintensität erreichende Verfolgung aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motivs erkennbar.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall kann der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Al Shabaab-Milizen speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen, ebenso wie eine ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohende Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß, nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende individuelle Verfolgung erweist sich demnach im Ergebnis als unglaubwürdig, auch darüber hinaus konnte keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach XXXX erkannt werden.

In Bezug auf die Dürresituation haben sich - laut der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend zur Kenntnis gebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 - infolge vermehrter Regenfälle zuletzt eine Entspannung der Lage und Verbesserungen bei der Nahrungsmittelsicherheit sowie bei Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen abgezeichnet, sodass nicht erkannt werden kann, dass sich die Versorgungslage in der Großstadt XXXX angesichts der jüngsten Dürreperiode aktuell als derart prekär erweist, als dass für jeden Rückkehrer das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage zu prognostizieren wäre. Die Versorgungsprobleme in XXXX sind insgesamt nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in eine Hungersnot abrutschen würden. Wenn auch eine unverändert angespannte Versorgungssituation auch in XXXX nicht bestritten wird, so gehört der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann ohne Sorgepflichten keiner vulnerablen Personengruppe an, weshalb angesichts seiner individuellen Umstände nicht erkannt werden kann, dass sich die angespannte Versorgungslage gerade in Bezug auf seine Person in einem Ausmaß auswirken werde, welches ihn in eine als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde. Der Beschwerdeführer verfügt durch eine dort lebende Tante unverändert über einen familiären Bezugspunkt in XXXX , sodass davon auszugehen ist, dass dieser über gewisse Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung durch ein soziales Netz verfügen wird. Überdies ist in XXXX eine Vielzahl an humanitären Organisationen aktiv, welche u.a. Unterstützung bei der Versorgung mit sicherem Trinkwasser, Ernährungsprogramme, Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen und die Verteilung von Gutscheinen anbieten. Üblicherweise haben Rückkehrer nach XXXX einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen.

Wie bereits der angefochtene Bescheid festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Schulbildung und spricht Somalisch auf muttersprachlichem Niveau. Weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr in den ihm vertrauten Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Wenn sich den Länderberichten auch eine prekäre Versorgungssituation und limitierte Arbeitsmöglichketen für Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen entnehmen lassen, wird gleichzeitig festgehalten, dass Rückkehrer je nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben können. Der Beschwerdeführer kann die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die somalische Regierung und AMISOM haben unverändert die Kontrolle über XXXX u und es besteht trotz Anschlägen und Angriffen der Al Shabaab, welche sich idR gegen Hotels und Restaurants richten, welche häufig von Sicherheitskräften und Behördenbediensteten frequentiert würden, für normale Zivilisten inklusive Rückkehrern aus dem Ausland keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde. Insgesamt haben sich daher - nach Einsichtnahme in aktualisiertes Länderberichtsmaterial - keine Anhaltspunkte ergeben, um von der Einschätzung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer gegebenen Möglichkeit einer Rückkehr in die ihm vertraute Stadt XXXX abzuweichen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen schwierigen Lebensbedingungen als Waise in XXXX werden nicht in Abrede gestellt, doch lasst sich die Situation des zum Zeitpunkt seiner Ausreise fünfzehnjährig gewesenen Beschwerdeführers nicht mit jener eines nunmehr knapp 21-jährigen Rückkehrers vergleichen. Exzeptionelle Umstände, welche annehmen ließen, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt in eine ausweglose Notlage geraten würde, haben sich fallgegenständlich nicht ergeben.

Mit hg. Schreiben vom 05.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 zum Thema "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in XXXX " zur eventuellen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Stellungnahme, sodass an diesen nicht gezweifelt werden kann.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Laufe des Verfahrens. Er hat weder ein Vorbringen hinsichtlich einer bereits erfolgten Integration im Bundesgebiet erstattet, noch Unterlagen zum Beleg einer solchen in Vorlage gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe individuelle Verfolgung durch die Al Shabaab, keine Glaubhaftigkeit zu. Ebensowenig kann eine dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhiban drohende gezielte Verfolgung prognostiziert werden. Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren (zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen) Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233 sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).

3.2.3. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionelle Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in XXXX hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art. 3 EMRK unzulässig schienen lassen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, geht in XXXX , einer Stadt mit vermutlich deutlich über einer Million Einwohnern einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener, die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Situation in XXXX ist jedoch nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind.

Wie den Feststellungen weiters zu entnehmen ist, herrschte in Somalia zuletzt eine anhaltende Dürreperiode und eine daraus resultierende Nahrungsmittelverknappung. In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias waren aus diesem Grund Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar. Für den Zeitraum August bis Dezember 2018 wurde zufolge jüngster Länderberichte infolge mittlerer bis starker Regenfälle in fast allen Landesteilen eine Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung sowie bei Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen prognostiziert. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sich die Dürresituation in XXXX aktuell in einer Weise auswirkt, welche für jeden dortigen Bewohner bzw. Rückkehrer das reale Risiko begründen würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner vulnerablen Personengruppe an, welche von der angespannten Versorgungssituation in einem potentiell höheren Ausmaß als die Durchschnittsbevölkerung von XXXX betroffen wäre:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter mit zumindest grundlegender Bildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat einen großen Teil seines Lebens in Somalia gelebt, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Aufgrund der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers, kann nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Vergleich mit der übrigen Bevölkerung von XXXX als qualifiziert schutzbedürftiger erweisen würde, sondern ist aufgrund seiner individuellen Umstände als junger gesunder Mann, allenfalls auch aufgrund seiner Auslandsaufenthalte, sogar von einem vergleichsweise erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt in XXXX auszugehen. Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in XXXX das Auslangen finden und es ist davon auszugehen, dass dieser zudem auf Unterstützung durch die zahlreich in XXXX aktiven humanitären Organisationen zurückgreifen könnte; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm auch seine in Österreich gewonnenen Erfahrungswerte zugute kommen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan eine besondere Vulnerabilität aufweisen würde, zumal sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass die Clanzugehörigkeit in XXXX nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Ansiedlung in der Stadt XXXX in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (vgl. in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461-5; 31.1.2019, Ra 2018/14/0196-8). Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.

3.2.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass fallgegenständlich auch im Falle richtlinienkonformer Auslegung des § 8 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der in Art. 2 lit f iVm Art. 15 der Statusrichtlinie 2011/95/EU vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welche den maßgeblichen Schutzbereich inhaltlich enger umschreiben, als es im geltenden nationalen Recht der Fall ist (vgl. hierzu die Erwägungen in VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12), kein anderes Ergebnis erzielt würde. Der Beschwerdeführer hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Statusrichtlinie 2011/95/EU zu erleiden, dass ihm sohin a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen würde (vgl. zur Auslegung dieser Begrifflichkeiten insb. EuGH 16.12.2014, C-542/13, M'Bodj; 24.04.2018, C-353/16, MP). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. auch VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461-5).

Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, weshalb die ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht geeignet ist, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers zu begründen.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte im Juni 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer, welcher sich seit bald vier Jahren in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bestritt seinen Lebensunterhalt zum aus Mitteln der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, jedoch trotz seines mehrjährigen Aufenthalts keinen Nachweis über eine absolvierte Deutschprüfung oder eine sonstige abgeschlossene Ausbildung in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer gab an, Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft zu haben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich ins Treffen geführt. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit seiner individuellen Situation, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).

Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde - ergänzt durch ein schriftliches Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht - vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Dezember 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger konkreter Fluchtgründe und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht ausreichend konkret entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B)

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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