BVwG I420 2136901-1

I420 2136901-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2019

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Asylverfahren, begründete Furcht vor Verfolgung, erhebliche<br/>Intensität, Familienangehöriger, Familienverfahren, Fluchtgründe,<br/>Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, maßgebliche<br/>Wahrscheinlichkeit, mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit,<br/>politische Gesinnung, Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr,<br/>Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit

Testo completo

BVwG I420 2136901-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:I420.2136901.1.00

Spruch

I420 2136898-1/22E

I420 2136901-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, und der XXXX, StA. Syrien, beide vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zl. 1074820205-150730133 und Zl. 1074803901-150730150, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführer) und seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.

Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellten am 24.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 24.06.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Lebensumständen im Irak bzw. in Syrien, ihren Familienangehörigen und ihren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, miteinander verheiratet und sunnitische Muslime zu sein. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, aus Ramadi, Irak, zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er Angst vor bewaffneten Gruppierungen bzw. vor den schiitischen bewaffneten Milizen habe. Aus Angst um sein Leben und um jenes seiner Ehefrau habe er den Irak verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, aus Al-Hasaka, Syrien, zu stammen und führte zu ihren Fluchtgründen aus, dass Krieg und Terror durch den IS herrsche. Zudem habe ihr Ehemann auf seinem Mobiltelefon Aufnahmen eines Bombenanschlages. Aus Angst um ihr Leben seien sie geflohen.

Am selben Tag wurden sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er seit 2004 als irakischer Flüchtling in Syrien gelebt habe. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien sei das Haus der Familie in Damaskus (Syrien) zerstört worden. Daraufhin sei die Familie in den Irak, nach Ramadi geflüchtet. Kurz darauf sei die Stadt bombardiert worden und es seien auch militärische Operationen durchgeführt worden. Daher sei die Familie wieder nach Syrien gegangen. Da sie keinen Wohnort mehr gehabt hätten, seien sie nach Erbil zurückgegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass das Land in terroristischer Hand sei, ihre Häuser zerstört worden seien und sie Angst um ihr Leben hätten.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden nochmals am 21.11.2015 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer legte zu seinen Fluchtgründen befragt dar, dass er und seine Familie 2004 aufgrund des Krieges aus dem Irak geflüchtet seien. Sein Stamm sei gegen die Terrorgruppe "Al-Qaida" gewesen und hätte diese aus dem Irak vertrieben. Der Erstbeschwerdeführer habe in einer staatlichen Firma gearbeitet, welche Waren versichert hätte, die von Jordanien in den Irak gekommen seien, bzw. Irak und Syrien. Im Jahr 2015 sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, in den Irak gegangen: Er sei von der Firma, in der er gearbeitet habe, an die jordanisch-irakische Grenze versetzt worden und habe an der Grenze gearbeitet. Eines Tages hätte der IS mit Sprengstoff beladene LKWs gesprengt. Bei diesem Anschlag seien auch Freunde von ihm getötet worden. Hintergrund des Anschlages sei, dass der IS den Platz als Stützpunkt habe einnehmen wollen. Auf Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer dar, dass seiner Ehefrau und er im Jahr 2013 nach Ramadi (Irak) gereist seien, weil sich die Lage in Syrien verschlechtert habe. Genau zu dieser Zeit seien jedoch die IS-Terroristen gekommen und 17 Cousins des Erstbeschwerdeführers seien umgebracht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der behördlichen Einvernahme zu ihrem Fluchtgrund befragt aus, dass sie und ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, in Damaskus, Syrien, gelebt hätten, ihr Ehemann für eine LKW-Versicherungsfirma an der syrisch-irakischen Grenze gearbeitet habe und die beiden im Jänner 2015 in den Irak gereist seien und dort in Erbil gelebt hätten. Ihr Ehemann habe dort an der irakisch-jordanischen Grenze für die Versicherungsfirma gearbeitet. Eines Tages hätten die IS-Terroristen den Arbeitsplatz ihres Ehemannes bombardiert. Die Terroristen hätten Fahrzeuge mit Sprengstoff in die Luft gejagt. Daraufhin hätten sich die Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Auf Nachfrage, ob es zu einer persönlichen Bedrohung in Syrien gekommen sei, hielt die Zweitbeschwerdeführerin fest, dass es dort keine Sicherheit gebe.

Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden ein irakischer Reisepass, ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. ein irakischer Personalausweis des Erstbeschwerdeführers und ein syrischer Reisepass bzw. ein syrischer Personalausweis der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.

In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 12.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführer keiner konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen seien. Eine aktuelle individuelle Bedrohung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak bzw. Syrien habe daher nicht erkannt werden können.

Gegen Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 04.05.2016 Beschwerde erhoben sowie entsprechende Vollmachten für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den Beschwerdeführern Asyl zuerkennen; sowie in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.

Hierzu führten die Beschwerdeführer begründend aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2004 aus dem Irak nach Syrien geflüchtet sei, dort im Jahr 2011 seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, kennengelernt und 2013 geheiratet habe. Er habe durchgehend in einer staatlichen bzw. staatsnahen Versicherungsfirma für Waren, die von Jordanien nach Syrien oder in den Irak transportiert worden seien, gearbeitet. Der Geschäftsführer dieser Firma sei ein Verwandter des Erstbeschwerdeführers. Von Syrien aus sei der Erstbeschwerdeführers an der Grenze zwischen Jordanien und Irak stationiert gewesen, weswegen auch Besuche seiner Familie im Irak möglich gewesen seien. Im Zeitraum von Mitte 2013 bis April 2014 hätten sich die Beschwerdeführer im Irak aufgehalten. Im April 2014 seien sie gezwungen gewesen, wieder nach Syrien zu ziehen und schließlich 2015 nach Europa zu flüchten. Der Erstbeschwerdeführer sei Teil des Stammes namens XXXX, welcher von 2005 bis 2007 die Terrorgruppe "Al-Qaida" bekämpft habe. Dieser Stamm habe die Bürgerwehr "Al-Sahwa" ausgebildet. Der Nachfolger der Terrorgruppe, der IS, habe Blutrache u.a. am Stamm der XXXX geschworen, woraufhin Mitglieder seines Stammes - unter anderem auch der Erstbeschwerdeführer- Drohbriefe erhalten hätten. Im Mai 2014 seien 17 Cousins ermordet worden. Im April 2015 seien mehrere Lastwagen seitens des IS mit Sprengstoff angegriffen und gesprengt worden, da der IS den Platz als Stützpunkt einnehmen habe wollen. Mehrere Menschen seien ums Leben gekommen. Da die Firma von einem Mitglied des Stammes des Erstbeschwerdeführers geleitet worden sei (der Geschäftsführer sei Teil der Bürgerwehr), sei diese absichtlich als Ziel seitens des IS gewählt worden. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer in Syrien von irakischen Milizen aufgefordert worden, mitzukämpfen. Des Weiteren sei die Familie der Zweitbeschwerdeführerin Verfolgungshandlungen in Syrien ausgesetzt gewesen, ihr Vater sei inhaftiert und schließlich ermordet worden. Sie sei in Syrien seitens der schiitischen und regierungsnahen Milizen mehrmals nach ihrem Ehemann gefragt worden, da er irakischer Sunnit sei. Die Beschwerdeführer hätten von der belangten Behörde im Zuge der behördlichen Einvernahme nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre Fluchtgründe zu schildern: Die Einvernahmen hätten jeweils nur ca. 30 Minuten gedauert. Die Fluchtgründe seien zudem - trotz der kurzen Einvernahmen - ohne wesentliche Abweichungen geschildert worden. Der Erstbeschwerdeführer habe aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung den Irak verlassen, weil er dem Stamm der XXXX angehöre und dieser Stamm im Irak gezielten Vergeltungsangriffen des IS ausgesetzt sei. Wären die Beschwerdeführer nicht geflüchtet, hätten diese mit Haft oder dem Tod rechnen müssen. Zum Beweis der Verfolgung des Stammes der XXXX wurden verschiedenste Medienberichte vorgelegt.

Beschwerde und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2016 vorgelegt. Am 04.07.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

Mit Schreiben vom 16.11.2016 übermittelten die Beschwerdeführer Medienberichte, welche die Bedrohung des Stammes der "Al-Burishe", welchem der Erstbeschwerdeführer angehöre, belegen würden.

Mit Schreiben vom 12.01.2017 wurden Deutsch-Zertifikate, Niveau B1, der Beschwerdeführer vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.10.2017 übermittelten die Beschwerdeführer ein Praktikumszeugnis bzw. einen Dienstvertrag über ein befristetes Dienstverhältnis für den Erstbeschwerdeführer und eine Ausbildungsvereinbarung für die Zweitbeschwerdeführerin.

Am 12.02.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden; im Vorfeld war den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt zum Irak bzw. zu Syrien zugeschickt worden.

Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch getrennt voneinander u.a. zu ihrer Identität, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren Familienverhältnissen und ihren Fluchtgründen befragt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde eine Todeserklärung eines Cousins des Erstbeschwerdeführers und schwedische Identitätskarten des Cousins und des Bruders des Erstbeschwerdeführer sowie Fotographien zum Beweis des IS-Angriffs auf den Arbeitsplatz und zum Beweis der Zerstörung des Wohnhaues in Syrien vorgelegt. Zudem nahm die erkennende Richterin Einsicht in zwei vom Erstbeschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon abgespielte Videosequenzen zum Beweis eines IS- Angriffs auf den Arbeitsplatz des Erstbeschwerdeführers.

Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 13.02.2019 wurden nochmals die zwei Videolinks zum Download übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens. Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um einen volljährigen Mann (Erstbeschwerdeführer) und seine volljährige Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Syrien nach islamischem Recht geheiratet.

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitische Muslime.

Die Beschwerdeführer halten sich seit spätestens 24.06.2015 in Österreich auf.

Im Bundesgebiet leben die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt und sind strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak und die Zweitbeschwerdeführerin in Syrien aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden.

II.1.3. Zur Situation im Irak:

Zur allgemeinen Lage:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen. Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen.

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017).

Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten.

Quelle:

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN.

Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad:

Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.

Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. In Hinblick auf Bagdad kam es seitdem verstärkt zur Spaltung Bagdads in konfessionelle Linien, zu interkonfessioneller Gewalt und zu Vertreibungen und schließlich zur Bildung von separaten sunnitischen und schiitischen Vierteln. In Bezug auf Bagdad ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die dort lebenden Sunniten einer Gruppenverfolgung bzw. einer systematischen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt wären.

Quellen:

Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht.

Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent.

In Bagdad gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden in den Länderberichten insbesondere Adhamiya, Mansour und Abu Ghraib genannt.

Quellen:

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens von Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person.

Quellen:

II.1.4. Zur Situation in Syrien:

Zur politischen Lage:

[...]

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Quellen:

Zur Sicherheitslage:

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).

Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).

Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).

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Quellen:

Zur allgemeinen Menschenrechtslage:

Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch, dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).

Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).

Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).

Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).

Langanhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).

Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).

Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).

Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017).

IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).

Quellen:

Zur Religionsfreiheit:

In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle des Gesetzes darstellt (USDOS 15.8.2017). Die Behandlung von Angelegenheiten des Personenstandsrechtes erfordert die Zugehörigkeit jedes Bürgers zum Christentum, Islam oder Judentum, und die Personen fallen unter die jeweilige Gesetzgebung ihrer religiösen Gruppe in Fällen von Eheschließungen oder Scheidung (USDOS 15.8.2017; vgl. Eijk 2013). Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Atheisten existieren in Syrien nicht, zumindest nicht laut dem Zvilregister (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften" (SWP 5.2014; vgl. USDOS 15.8.2017). Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann außerdem nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren (Eijk 2013).

Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit, was demographische Daten betrifft, Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese ethnische Araber, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und Turkmenen inkludieren. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden. Diese Zahl könnte aufgrund des Zuzugs von Jesiden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein (USDOS 15.8.2017).

Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vgl. Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkte die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016).

Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei (USDOS 15.8.2017). Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich (USDOS 2.6.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).

Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Assads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 26.4.2017; vgl. FA 27.7.2017). Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und schiitischen Muslime aufgrund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als mit der syrischen Regierung verbündet an (USCIRF 26.4.2017). Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, weil sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen (MRG 12.7.2016).

Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestotrotz werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 3.3.2017; vgl. MRG 12.7.2016).

Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch diese Organisationen ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Minderheiten, in Gebieten unter ihrer Kontrolle Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind (MRG 12.7.2016; vgl. USDOS 15.8.2017). In Gebieten, welche der IS kontrolliert, wurden Christen gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden. In Raqqa hielt der IS tausende jesidische Frauen und Mädchen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt wurden, gefangen, um sie zu verkaufen, oder um sie an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen (USDOS 15.8.2017). Jabhat Fatah ash-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah ash-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten (USDOS 15.8.2017).

Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

Zur Lage der Frauen:

Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 1.2017).

Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017).

In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, weil sie unter Druck stehen, zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab (BFA 8.2017).

Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).

Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Obsorge

Syrien ist ein multireligiöses und multiethnisches Land mit einer muslimischen Mehrheit und mehreren religiösen Minderheiten. Die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften haben seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechtes entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Das Syrische Personenstandsgesetz von 1953 regelt das Familienrecht, mit Gesetzesnovellen von 1975, 2003 und 2010, und basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen wie der Hanafitischen Rechtslehre. Das syrische Personenstandsgesetz gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. Es erlaubt jedoch drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte juristische Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Bedingungen bei der Eheschließung, Eheschließung, Gehorsam der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und Scheidung, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass. Das Syrische Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Es gilt als das "generelle Gesetz", während beispielsweise christliche Gesetze "spezielle Gesetze", also Ausnahmen vom generellen Gesetz sind. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, sondern sogar unterschiedliche Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in gewissen personenstandsrechtlichen Angelegenheiten. So gibt es z.B. drei orthodoxe, ein katholisches und ein evangelisches Personenstandsgesetz [bezüglich der genannten Angelegenheiten, Anm.] (Eijk 2013).

Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes diskriminieren Frauen, darunter das Personenstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht (USDOS 3.3.2017; vgl. Eijk 2013). Eine christliche oder jüdische Frau kann einen muslimischen Mann heiraten, eine muslimische Frau kann jedoch laut Gesetz keinen nicht-muslimischen Mann heiraten. Wenn ein nicht-muslimischer Mann eine muslimische Frau heiraten möchte, müsste er zum Islam konvertieren. Eine christliche oder jüdische Ehefrau eines muslimischen Mannes muss zwar nicht konvertieren, kann jedoch nichts von ihrem Mann erben und ihre Kinder werden automatisch Muslime. Gemischtreligiöse Ehen sind in Syrien selten, existieren aber. Sie werden aber häufig geheim geschlossen oder nicht offiziell registriert, weil sie von der Gesellschaft verurteilt werden (Eijk 2013; vgl. USDOS 15.8.2017). Eine Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist ungültig und wäre laut Gesetz nicht-existent, selbst wenn die Ehe bereits vollzogen wurde (Eijk 2013).

Das laut syrischem Personenstandsgesetz heiratsfähige Alter ist bei Männern 18 Jahre und bei Frauen 17 Jahre. Eine Frau, die jünger als 17 Jahre ist, braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes. Bei einer Frau, die 17 Jahre oder älter ist, wird das Gericht den Vormund nach seiner Meinung fragen, kann die Frau jedoch auch gegen den Willen des Vormundes, aber mit Zustimmung des Gerichtes, verheiraten (Eijk 2013).

Ehen sollten in oder durch ein Gericht geschlossen werden. Ehen, die außerhalb des Gerichts geschlossen werden, können jedoch auch als gültig angesehen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese Ehen werden oft als "traditionelle Ehen" oder "'urfi-Ehen" bezeichnet. 'Urfi-Ehen werden nicht immer registriert, es scheint sogar so, dass Personen 'urfi-Ehen nur dann registrieren, wenn es einen rechtlichen Grund dafür gibt, z.B. durch aus der Ehe entstandene Kinder. Andere Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder weil es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne dem Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann auch einer solchen Ehe zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Selbst wenn nicht alle Bedingungen erfüllt werden, tendieren Richter dazu 'urfi-Ehen zu registrieren, speziell wenn bereits Kinder in die Ehe geboren wurden. Wenn eine 'urfi-Ehe registriert ist, wird sie als rechtsgültige Ehe angesehen (Eijk 2013). Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, benötigen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (Eijk 2013).

Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung und nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe) und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Esther van Eijk, Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das "echte Hochzeitsdatum" festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018).

Für Kinder, die in eine bestehende Ehe geboren werden, gilt automatisch der Ehemann als Vater der Kinder (Eijk 2013).

Das syrische Personenstandsrecht erkennt auf Basis des islamischen Rechts drei Arten der Scheidung an: einseitige Scheidung oder Verstoßung durch den Ehemann (talaq), Scheidung mit gegenseitigem Einverständnis (mukhala'a) und gerichtliche Scheidung (tafriq) (Eijk 2013).

Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann ist die gängige Version der Scheidung, wobei der Ehemann die Scheidung verbal oder schriftlich aussprechen kann. In einer Wartezeit von etwa drei Monaten kann er seine Ehefrau noch zurücknehmen. Wenn der Ehemann jedoch zum dritten Mal die Scheidung ausspricht gilt diese als final. Die Scheidung kann vor einem Richter oder außerhalb des Gerichtes ausgesprochen und im Nachhinein beim Gericht registriert werden. Diese relativ verbreitete Art der Scheidung führt jedoch zu Fällen von Frauen die das Gericht aufsuchen müssen, um zu erfahren, ob sich ihre Ehemänner von ihnen scheiden haben lassen (Eijk 2013).

Die einvernehmliche Scheidung wird häufig von der Frau initiiert und beinhaltet oftmals eine Vereinbarung, laut der der Ehemann sein Einverständnis für die Scheidung gibt und die Ehefrau im Gegenzug teilweise oder gänzlich auf Unterhalt verzichtet. Der entsprechende Vertrag kann im Gericht geschlossen werden, oder außerhalb des Gerichtes geschlossen und ex post facto registriert werden. Jedenfalls muss die Ehefrau beim Gericht erscheinen und ihren Verzicht auf Unterhalt bekanntgeben (Eijk 2013).

Es gibt unterschiedliche Gründe auf Basis derer eine gerichtliche Scheidung beantragt werden kann. Scheidung aufgrund von Krankheit oder Mangel (orig. defect) des Ehemannes, Abwesenheit oder Verschwinden des Ehemannes, Unterlassen der Unterhaltszahlungen des Ehemannes oder aufgrund von Eheproblemen. Bei dieser Art der Scheidung müssen jedoch bestimmte Beweise vorgelegt werden. Wenn beispielsweise eine Ehefrau aufgrund von Abwesenheit ihres Ehemannes die Scheidung einreichen will, muss sie diesbezüglich zweimal in drei verschiedenen nationalen Zeitungen eine Anzeige stellen (Eijk 2013; vgl. Emory o.D.).

Eine Ehe, die in einer Kirche geschlossen wird, wird vom Staat als gültige Ehe anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro (Eijk 2013).

Laut christlichem Familienrecht ist die Ehe ein Sakrament und es ist daher sehr schwierig sich scheiden zu lassen. Die katholische Kirche erkennt Scheidung nicht an, lediglich die Annullierung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies führt teilweise zu drastischen Maßnahmen wie einer Konversion zum Islam eines Ehepartners, um eine Scheidung zu erwirken (Eijk 2013; vgl. BFA 8.2017), wobei die erste Ehefrau noch immer an den Ehemann gebunden ist (BFA 8.2017).

Das Islamische Recht sieht nach einer Scheidung zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor. Erstens die Vormundschaft (wilaya), welche immer der Vater innehat, und zweitens die physische Obhut/Obsorge (hadana). Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder erhalten, bis diese ein bestimmtes Alter erreichen, wobei die Altersgrenze hierbei von der Konfession abhängt (BFA 8.2017; vgl. Eijk 2013). Laut Syrischem Personenstandsrecht liegt diese Altersgrenze für Mädchen bei 15 und für Buben bei 13 Jahren (Eijk 2013; vgl. USDOS 15.8.2017). Die Gesetze bezüglich Vormundschaft (wilaya) sind laut syrischem Personenstandsrecht für alle Religionen/Konfessionen anzuwenden, zur Obsorge (hadana) haben jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden eigene Regelungen (Eijk 2013). In manchen Fällen werden Scharia-Gerichte gegenüber nicht-islamischen Gerichten bevorzugt, in der Hoffnung vorteilhaftere Urteile zu erreichen. Zum Beispiel gibt es Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben (Eijk 2013). Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Mutter erneut eine Ehe eingeht. In den muslimischen, christlichen und drusischen Konfessionen kann es für eine Frau sehr schwer sein, die Obsorge über Kinder zu erhalten. Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Wenn der Vater neben der Vormundschaft auch die Obsorge über die Kinder hat, bleiben diese nach einer Scheidung sehr wahrscheinlich bei dessen Familie. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über. Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt (BFA 8.2017).

Frauen, deren Ehemänner als vermisst gelten, können sich unter bestimmten Umständen weder scheiden lassen, noch gelten sie als Witwen, solange es keinen Beweis für den Tod des Ehemannes gibt. Wenn der Ehemann vermisst wird, bleibt er dennoch der Vormund der Ehefrau, und sie gilt rechtlich weiterhin als verheiratet. Gleichzeitig hat sie aber den Ernährer der Familie verloren und ist so von ihrer Verwandtschaft abhängig. Dies gilt auch für Frauen, deren Männer inhaftiert sind, und die nicht wissen, ob diese überhaupt noch am Leben sind. Es gibt keinen rechtlichen Schutzmechanismus, der diesem Problem entgegenwirken würde. Dies kann zur Vulnerabilität von Frauen führen und sie dem Risiko einer Ausbeutung aussetzen, welche auch von Verwandten ausgehen kann (BFA 8.2017).

Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben, und es gibt keine Anzeichen, dass eine Änderung der diesbezüglichen Gesetzgebung überhaupt angedacht wird. Dass Frauen die Staatsbürgerschaft nicht weitergeben können, kann ein Problem sein, z.B. für Frauen, die einen ausländischen Kämpfer geheiratet haben und manchmal nicht einmal den echten Namen des Mannes kennen. Kinder aus einer solchen Ehe sind prima facie staatenlos. Das Gesetz erlaubt grundsätzlich die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater "unbekannt" ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt. Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung, Dokumenten und zivilem Schutz (BFA 8.2017). Eine Mutter kann ihrem Kind auch nicht ihren Nachnamen geben, ohne Nachnamen wird dem Kind keine Identitätskarte ausgestellt, und es wird nicht in die Schule gehen, ins Ausland reisen oder Eigentum besitzen können. Für eine unverheiratete Frau bleibt nur die Option das Kind bei einem Waisenhaus als Findling zurück zu lassen oder einen Mann zu finden, der sie heiratet und das Kind als sein eigenes anerkennt (Eijk 2013).

Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Im Zuge dessen steigt seither die Zahl an Früh- und Zwangsehen jedoch an, wobei sich die Dynamik und die Gründe für eine Ehe verändert haben (BFA 8.2017). Besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien ist die Anzahl der Kinderehen hoch (FH 1.2017), und junge Mädchen werden aus Gründen der Sicherheit verheiratet, oder um die Mädchen versorgt zu wissen. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass manche dieser Ehen zu sexueller Ausbeutung führen. Auch aufeinanderfolgende Zeitehen werden immer häufiger und setzen besonders heranwachsende Mädchen dem Risiko von Vergewaltigung, frühen und ungewollten Schwangerschaften und Trauma aus (BFA 8.2017).

[...]

Quellen:

II.2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.

II.2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorgelegten irakischen (Erstbeschwerdeführer) bzw. aus dem syrischen (Zweitbeschwerdeführerin) Reisepass.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend die Einreise und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer beruhen auf den Aussagen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2019.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

II.2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

Dem Fluchtvorbingen des Erstbeschwerdeführers, dass dieser persönlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX, welcher eine Bürgerwehr gegründet habe, die als politische Organisation gegen terroristische Milizen kämpfe, vom IS bedroht worden sei, ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da es dem Erstbeschwerdeführer - auch nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung - nicht gelungen ist, sein Fluchtvorbringen annähernd plausibel darzulegen.

Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem BFA als konkreten Anlass seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen an, dass er und seine Familie 2004 aufgrund des Krieges aus dem Irak geflüchtet seien. Sein Stamm sei gegen die Terrorgruppe "Al-Qaida" gewesen und hätte diese aus dem Irak vertrieben. Der Erstbeschwerdeführer habe in einer staatlichen Firma gearbeitet, welche Waren versichert hätte, die von Jordanien in den Irak gekommen seien, bzw. Irak und Syrien. Im Jahr 2015 sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, in den Irak gegangen, da das Haus in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges zerstört worden sei: Er sei von der Firma, in der er gearbeitet habe, an die jordanisch-irakische Grenze versetzt worden und habe an der Grenze gearbeitet. Eines Tages hätte der IS mit Sprengstoff beladene LKWs gesprengt. Bei diesem Anschlag seien auch Freunde von ihm getötet worden. Hintergrund des Anschlages sei, dass der IS den Platz als Stützpunkt habe einnehmen wollen. Auf Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer dar, dass seiner Ehefrau und er im Jahr 2013 nach Ramadi (Irak) gereist seien, weil sich die Lage in Syrien verschlechtert habe. Genau zu dieser Zeit seien jedoch die IS-Terroristen gekommen und 17 Cousins des Erstbeschwerdeführers seien umgebracht worden.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, den Irak aufgrund einer konkreten Bedrohung gegen ihn seitens des IS verlassen zu haben, entsprach diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft:

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers betreffend das fluchtauslösende Ereignis (Angriff auf den Arbeitsplatz des Erstbeschwerdeführers) waren äußerst detailarm. So gab der Erstbeschwerdeführer bei der behördlichen Einvernahme am 21.11.2015 lediglich an, dass er an der Grenze gearbeitet habe, als der IS mit Sprengstoff beladene LKWs gesprengt habe. Es seien Freunde getötet worden (AS 81 f). Weitere Ausführungen wurden nicht getätigt, sodass eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung nicht erkannt werden kann.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung war der Erstbeschwerdeführer nach mehrmaligem Nachfragen der erkennenden Richterin zum ersten Mal in der Lage, anzugeben, dass drei Explosionen stattgefunden hätten und der Angriff Stunden gedauert hätte (S. 11 VP). Doch auch wenn er die Anzahl der Detonationen und die Dauer des Angriffs zu Protokoll gab, verharrte der Erstbeschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des angeblichen Angriffs auf den Arbeitsplatz in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich (vgl. S. 10 f VP: RI:

"Wo befanden Sie sich zu diesem Zeitpunkt?"; BF1: "Ich war im Büro drinnen. Freunde, die gestorben sind, waren vorne. Sie waren draußen."; RI: "Erzählen Sie mir genau von diesem Tag? Was ist passiert?"; BF1: "Ich hatte Angst und wir sind geflüchtet." RI: "Ich fordere Sie auf detailliert zu schildern, was an diesem Tag passiert ist."; BF1: "Wenn ich etwas beweisen will, habe ich Fotos und ein Video."). Obwohl der Erstbeschwerdeführer seitens der erkennenden Richterin aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Erstbeschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.

Der Erstbeschwerdeführer berichtete - selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung trotz mehrmaligem Nachfragen - nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Erstbeschwerdeführers.

Auch die im Zuge der Beschwerdeverhandlung abgespielten Videosequenzen bzw. vorgelegten Fotographien mögen diesen Eindruck nicht entkräften. Zudem ist hinsichtlich dieser Videosequenzen bzw. der Fotographien, welche die Lage kurz nach dem Angriff auf den Arbeitsplatz des Erstbeschwerdeführers und die Tötung von Kollegen belegen sollen, auszuführen, dass diese Videos bzw. Fotographien keinen tauglichen Beweis darstellen können, ob der Angriff tatsächlich auf den Arbeitsplatz des Erstbeschwerdeführers stattgefunden hat, wer die Täter waren, wann der Angriff stattgefunden hat und wie der Angriff vonstattenging. Dies insbesondere auch deshalb, da die Videos bzw. Fotographien keine Datumsangaben enthalten bzw. keine Rückschlüsse auf den Ort des Angriffs zulassen.

Darüber hinaus sind die unterschiedlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht hervorzuheben: Gab der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA lediglich an, dass der IS die LKWs mit Sprengstoff gesprengt hätte (AS 81), ergänzte er sein diesbezügliches Vorbringen im Zuge der Beschwerdeverhandlung insofern, als dass auf "uns" geschossen worden sei bzw. Schüsse am Stützpunkt gefallen seien (S. 11 f VP). Einem diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Erstbeschwerdeführer jedenfalls nicht substantiiert entgegentreten; er führte aus, dass er im behördlichen Verfahren nicht genug Zeit gehabt habe, Details zu erzählen. Er habe damals der Referentin der belangten Behörde die Videos und Fotos zeigen wollen; diese habe nur gesagt, sie wisse alles über den Irak (vgl. S. 13 VP). Dass es im Zuge der zweimaligen Einvernahme vor dem BFA keine ausreichende Gelegenheit zur Schilderung der Fluchtgründe gegeben habe, ist jedoch nicht ersichtlich, stellte die belangte Behörde schließlich mehrmals Fragen zum Fluchtgrund und bestätigte der Erstbeschwerdeführer doch am Ende der Einvernahmen vor dem BFA mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls (AS 87).

Der Erstbeschwerdeführer verstrickt sich auch hinsichtlich des Hintergrundes des IS-Angriffes in Widersprüche: Legte er in der behördlichen Einvernahme noch dar, dass Grund für den Angriff auf den Arbeitsplatz sei, dass der IS den Platz als Stützpunkt einnehmen habe wollen (AS 83), führte er hierzu divergierend in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass alleiniges Ziel des IS gewesen sei, die Arbeit zu stoppen und die höchste Anzahl von Stammesmitgliedern zu töten, da sein Stamm gegen terroristische Gruppierungen kämpfe würde und der IS Blutrache geschworen habe (S. 6, S. 12 VP). Einen diesbezüglichen Vorhalt vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu entkräften (vgl. S. 12 VP: RI: "Sie haben in der behördlichen Einvernahme noch einen Grund genannt. Können Sie sich erinnern?";

BF1: "Ich erinnere mich nicht mehr. Ich bleibe bei meiner Antwort.";

RI: "Sie sagten, der IS wollte diesen Platz als Stützpunkt einnehmen."; BF1: "Der IS arbeitet so, dass sie bestimmte Plätze angreifen und Personen töten und Sachen mitnehmen.").

Im Übrigen legte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals dar, dass das Militär im Zuge des Angriffes Unterstützung vom jordanischen Militär angefordert habe und diese den Angriff gestoppt hätten bzw. dass LKW-Fahrer seinen Namen und die Namen von Mitarbeitern an den IS weitergegeben hätten (S. 10 f VP). Diese Angaben sind als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten: Hätten die Mitarbeiter der Firma während des Angriffes tatsächlich Unterstützung vom Militär erhalten bzw. wäre sein Name an den IS weitergeben worden, hätte er diese Tatsachen zumindest im Beschwerdeschriftsatz erwähnt. Doch selbst im Beschwerdeschriftsatz finden sich keine Ausführungen hierzu. Dahingehend ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Diese Tatsache war dem Beschwerdeführer bereits vor Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes bekannt und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde von sich aus auf diese Ausführung hingewiesen habt, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (vgl. AS 31, AS 81f).

Auch die Aussagen des Erstbeschwerdeführers, dass er sowie andere Mitglieder seines Stammes vom IS Drohbriefe erhalten hätten und dass der Grund für den Angriff auf den Arbeitsplatz durch den IS ein Vergeltungsschlag des IS sei (da der Geschäftsführer der Firma Teil der Bürgerwehr seines Stammes sei), tätigte der Erstbeschwerdeführer erstmals im Beschwerdeschriftsatz (AS 183 f). Ebenso brachte die Zweitbeschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass der Erstbeschwerdeführer Drohbriefe seitens des IS erhalten habe sowie dass eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX bestehe (S. 20 ff VP). Weder in der Erstbefragung noch in den behördlichen Einvernahmen wurde eine Verfolgungssituation des Erstbeschwerdeführers seitens des IS mittels Drohbriefe bzw. mittels verbaler Drohungen durch die LKW-Fahrer sowie die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zum konkreten Familienstamm vorgebracht. So gab der Erstbeschwerdeführer auf explizite Nachfrage der belangten Behörde, um welche Firma es sich gehandelt habe, in der behördlichen Einvernahme vom 21.11.2015 nur an, dass es eine staatliche Firma sei, welche Waren versichere (AS 83), und machte keine Angaben, dass die Firma von einem Mitglied seines Stammes geführt werde. Daher widersprechen diese erstmals im Beschwerdeschriftsatz getätigten Aussagen dem Neuerungsverbot. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch in diesem Fall kein Grund ersichtlich, warum der Erstbeschwerdeführer bzw. auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde von sich aus (aktiv) auf diese Ausführung hingewiesen haben. Zudem sind die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den angeblichen Drohbriefen aus dem Jahr 2014 und zu den verbalen Drohungen durch LKW-Fahrer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerst vage und detailarm (vgl. S. 10, S. 13 f VP). Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des Gerichts gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an dem Erstbeschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen, welches über eine bloße Rahmengeschichte hinausgeht, zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Zudem konnte der Erstbeschwerdeführer keine Unterlagen vorlegen, welche das Bestehen von Drohbriefen durch den IS belegen würden.

Auch die Angaben hinsichtlich des Todes der Verwandten des Erstbeschwerdeführers, insbesondere der 17 Cousins, waren sehr kurz gehalten. Der Erstbeschwerdeführer legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dar, dass viele Mitglieder seines Stammes getötet worden seien, da diese im Rahmen einer Bürgerwehr terroristische Gruppierungen bekämpfen würden. Die Mitglieder des Stammes seien daher Ziel von Vergeltungsangriffen des IS (S. 6 VP). Hinsichtlich der angeblichen Ermordungen der Cousins (insbesondere hinsichtlich der Tötung eines Cousins durch eine Explosion) war seitens des Erstbeschwerdeführers eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich (vgl. S. 7 f VP: RI: "Wie haben Sie vom Tod des Cousins erfahren?"; BF1: "Ich war dort."; RI: "Was meinen Sie damit?"; BF1:

"Ich war bei der Arbeit. Bei der Autoexplosion wurden mehrere Personen getötet, der Anschlag war vom IS. Und Ziel war die Region, in der wir gelebt haben. Der Stamm wohnt in dieser Region und ihm gehören die Grundstücke, wir sind auch verwandt."; RI: "Bitte schildern Sie genau den Tod Ihres Cousins, es ist das erste Mal, dass Sie heute schildern, dass Sie beim Tod dabei waren."; BF1: "Ich war nicht dabei, ich war bei der Arbeit. Wenn ich meine, ich war dort, meine ich, dass ich im Irak war."; RI: "Wie kamen die anderen Cousins ums Leben?"; BF1: "Mit Schüssen."; RI: "Was meinen Sie genau? Wann war das?"; BF1: "Meine Cousins haben die Region geschützt, damit der IS nicht reinkommt, die drei Stämme waren Ziel für den IS-Angriff. Als der IS Ramadi eingenommen hat, wurden 500 Personen vom Stamm Abu-Nemer getötet. Man kann in den Medien über das Massaker auch lesen."; RI: "Wann wurden Ihre Cousins getötet?"; BF1: "Im Mai 2014.").

Die Todeserklärung des Cousins des Erstbeschwerdeführers, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt und übersetzt wurde, stellt keinen tauglichen Beweis dar, wer für den Tod des Cousins verantwortlich gewesen ist, zumal laut der Erklärung von unbekannten Tätern ausgegangen wurde. Zudem ist mangels Angabe eines Nachnamens nicht nachweisbar, ob es sich bei dem Opfer tatsächlich um den Cousin des Erstbeschwerdeführers gehandelt hat.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotographien, welche die Zerstörung des Wohnhauses in Damaskus belegen sollen, keinen tauglichen Beweis darstellen, da nicht feststellbar ist, wann und von wem dieser Angriff ausgegangen ist. Des Weiteren ist dieser Angriff nicht als konkret gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung zu werten: Der Erstbeschwerdeführer gab im behördlichen Verfahren selbst an, dass der Bürgerkrieg in Syrien begonnen habe und die Häuser zerstört worden seien (AS 31). Auch die Zweitbeschwerdeführerin legte in der behördlichen Einvernahme dar, dass sie Syrien aufgrund des allgemeinen Kriegszustandes verlassen hätten (AS 33, AS 75). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung stellten die Beschwerdeführer nur Mutmaßungen an, wer das Wohnhaus zerstört haben könnte; außerdem schilderten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin nur äußerst vage einen Angriff auf das Wohnhaus in Damaskus (vgl. S. 14, S. 21 VP).

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin muss festgehalten werden, dass es auch dieser nicht gelungen ist, ihr Fluchtvorbringen annähernd plausibel darzulegen: Die Zweitbeschwerdeführerin legte im behördlichen Verfahren in beiden Einvernahmen lediglich dar, dass sie aufgrund des allgemeinen Kriegszustandes geflüchtet sei. Des Weiteren sei ihr Vater in Haft. Zudem gab sie zu Protokoll, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak durch den IS bedroht worden sei und IS-Terroristen den Arbeitsplatz des Erstbeschwerdeführers bombardiert hätten. Sie machte keine konkrete gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung in Syrien geltend.

Die Zweitbeschwerdeführerin verstickte sich außerdem in Bezug auf den Todeszeitpunkt ihres Vaters in Widersprüche: Gab sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2015 noch an, dass ihr Vater vor einem Monat (somit im Oktober 2015) verstorben sei (AS 75), legte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dar, dass der Zeitpunkt des Todes im August oder September 2015 gewesen sei (S. 20 VP). Im Zuge der behördlichen Einvernahmen gab die Zweitbeschwerdeführerin zum Hintergrund der Inhaftierung bzw. zur Tötung ihres Vaters an, dass ihr Vater aufgrund eines Wohnungskaufes beschuldigt worden sei, was er mit dem Geld gemacht habe. Man habe der Familie mitgeteilt, er habe einen Herzinfarkt erlitten (AS 75). Die Zweitbeschwerdeführerin führte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass ihrem Vater vorgeworfen worden sei, Gegner der Regierung bzw. ein Oppositioneller und Bruder des XXXX zu sein, welcher der Nationalen Koalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte angehöre. Diese Tatsache habe sie erst im August bzw. September 2016 erfahren (S. 18. VP). Die Zweitbeschwerdeführerin verharrte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Ausführungen, dass ihr Vater in Syrien entführt und getötet worden sei, in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich (vgl. S. 18, S. 20 VP).

Unabhängig davon legte die Zweitbeschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dar, dass sie in Syrien immer wieder auf dem Weg zur Universität an Kontrollpunkten angehalten worden sei und im Jahr 2011 vom Sicherheitsapparat der Universität verhört worden sei, da ihr Onkel väterlicherseits politisch in der Opposition tätig sei (S. 18 f VP). Weder in den behördlichen Einvernahmen noch im Beschwerdeschriftsatz wurden diese Kontrollen bzw. das Verhör auf der Universität vorgebracht. Daher widersprechen diese erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Aussagen dem Neuerungsverbot. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum die Zweitbeschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. zumindest im Beschwerdeschriftsatz diese Tatsachen vorgebracht hat, zumal der Zweitbeschwerdeführerin diese Tatsachen auch bereits im Behördenverfahren bekannt sein mussten und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde.

Auffallend ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer die angeblichen Kontrollen bzw. ein angebliches Verhör der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der politischen Tätigkeit des Onkels in Syrien weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeschriftsatz bzw. in der mündlichen Verhandlung angab, obwohl dieser von dieser Verfolgung gewusst haben soll (vgl. S. 19 VP).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak und die Zweitbeschwerdeführerin in Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren bzw. sind.

Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak bzw. nach Syrien sonstigen persönlichen und konkreten Verfolgungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt wären, konnte in einer Gesamtschau ihrer Angaben vor dem BFA und ihrer Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz bzw. im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, da eine derartige Verfolgung seitens der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt wurde (vgl. AS 179). Anzeichen, dass die Beschwerdeführer im Irak bzw. in Syrien eine individuelle und konkrete Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu erwarten hätten, sind im Ermittlungsverfahren somit nicht ansatzweise hervorgekommen.

II.2.4. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten ausgewählten Quellen in den angefochtenen Bescheiden wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage in den Herkunftsstaaten zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A)

II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht haben:

II.3.2.2. Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers zur vermeintlichen Bedrohung mittels Vergeltungsangriffen durch den IS im Irak aufgrund seiner Zugehörigkeit zum XXXX Stamm, welcher eine Bürgerwehr gegründet habe, die als politische Organisation gegen terroristische Milizen kämpfe, bzw. hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgung in Syrien aufgrund der politischen, oppositionellen Tätigkeit ihres Onkels, ist auszuführen, dass zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen ist. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe die Republik Irak aufgrund der Bedrohungen durch den IS verlassen, bzw. das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei in Syrien aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Onkels verfolgt worden, haben sich als nicht glaubhaft herausgestellt (siehe II.2.3.). Da die Bedrohung für den Erstbeschwerdeführer durch den IS aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit im Irak bzw. die Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der politisch unterstellten Gesinnung in Syrien nicht als bewiesen gelten, konnte auch keine Bedrohungssituation für den Erstbeschwerdeführer bzw. für die Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden.

II.3.2.3. Dass die Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im Irak bzw. in Syrien eine Verfolgung zu erwarten hätten, konnte mangels entsprechenden konkreten Vorbringens nicht festgestellt werden (vgl. II.2.3.).

Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung im Irak bzw. in Syrien. Wiewohl ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht (siehe dazu auch die Feststellungen zum Punkt "Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad") und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).

II.3.2.4. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erfüllen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl.

Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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