L526 2171086-1•BVwG L526 2171086-1
L526 2171086-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2019
aktuelle Bedrohung, aktuelle Gefahr, Asylantragstellung,<br/>asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren, begründete Furcht<br/>vor Verfolgung, Ehrenmord, erhebliche Intensität, Familienverfahren,<br/>Fluchtgründe, gesteigertes Vorbringen, Glaubhaftmachung,<br/>Glaubwürdigkeit, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, mündliche<br/>Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, Prognose, Sippenhaftung, soziale<br/>Gruppe, Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,<br/>Vergewaltigung, wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit
L526 2171086-1/16E
L526 2171089-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.3.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF" oder "BF 1 bis BF2" genannt) sind irakischer Staatsbürger und stellten am 20.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 ist die Mutter des BF2 und vertritt diesen auch im Verfahren.
BF1 wurde am 21.7.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte dabei aus, dass IS-Kämpfer schon sehr nahe bei ihrem Dorf seien. Der Ex-Mann hätte helfen wollen, dass sie und ihr Sohn in Sicherheit kommen. Auf dem Weg zu ihnen sei er verloren gegangen und sie wisse nicht, wo er jetzt sei. Sein Bruder habe ihr dann geholfen zu fliehen. Die IS Kämpfer hätten wollen, dass ihr Vater für sie arbeitet. Dieser montiere Sendemasten und dergleichen und sei auch sofort geflohen, als sie weg waren. Jetzt sei er in der Türkei.
1.2. Am 29.5.2017 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (im Weiteren kurz: "BFA" oder "bB" genannt) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte BF1 im Wesentlichen vor, sie habe ihr Heimatland am 16.6.2014 verlassen. Sie sei mit ihrem Sohn von Erbil nach Bagdad geflogen und anschließend von Bagdad in die Türkei. Dann sei sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Den Schlepper habe der Bruder ihres ehemaligen Mannes organisiert. Einer ihrer Brüder lebe noch in Bagdad. Aufgrund ihres Religionsbekenntnisses habe sie keine Probleme gehabt und sie sei auch nicht politisch tätig gewesen.
Die Befragung zu den Gründen für ihre Ausreise gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe der Niederschrift der bB vom 29.5.2017):
" ... F.: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihr
Heimatland verlassen?
A.: Im Juni 2014.
F.: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
A.: 17.06.2014.
F.: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?
A.: In Bagdad, bei einer Freundin.
F.: Schildern Sie kurz Ihre Ausreise.
A.: Mit meinem Sohn bin ich mit dem Flugzeug von Erbil nach Bagdad. Anschließend von Bagdad in die Türkei geflogen. Dann reiste ich über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich.
F: Wer hat den Schlepper organisiert?
A: Der Bruder meines ehemaligen Mannes.
F: Wie viel haben Sie für den Schlepper bezahlt?
A: Er hat 2.000,- Dollar bezahlt. Meine Mutter und meine Schwester reisten auch mit mir von der Türkei gemeinsam nach Österreich. Diese kehrten aber wieder in die Türkei zurück.
F.: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?
A.: Ich wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. Die Schule besuchte ich von 1995 bis 2004. Nach der Schule habe ich meinen Mann geheiratet und lebte mit ihm in XXXX bis 2011. Ab 2011 lebte ich wieder bei meinen Eltern in XXXX bis zu meiner Ausreise. Im Jahr 2013 wurde ich geschieden.
F.: Welche Verwandten leben noch in Ihrem Herkunftsstaat? (Name, Geburtsdatum, Wohnort, was arbeiten diese, Staatsangehörigkeit)
A.: Ein Bruder ist noch in Bagdad.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise an.
A.: In XXXX , im Haus meiner Eltern.
F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
A.: Nein.
F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: Dreimal nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses irgendwelche Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Ja, mit einem Offizier in XXXX .
F.: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
...
A: Als ich 16 Jahre alt war, wurde ich von meiner Familie gezwungen, meinen Cousin zu heiraten. Er hat mich schlecht behandelt und machte Probleme, weil ich keine Kinder zur Welt bringen konnte. Der Grund dafür lag aber bei ihm. Ich habe dann ein Kind bekommen, mein Sohn ist jedoch auf einem Auge sehbehindert. Dann hat er mir Vorwürfe gemacht, warum unser Sohn nicht gesund ist und im Jahr 2013 mit der Unterstützung meiner Schwester, hatte ich die Scheidung. Ich habe mich dann für ein freies Studium angemeldet, und ging nur zur Prüfung. Bei diesen Prüfungen habe ich eine Frau namens XXXX kennengelernt. Diese hat mich mit dem Offizier bekannt gemacht. Nachgefragt, der Mann heißt XXXX . Er hat mich belästigt und einmal hat er und ein Freund mich mitgenommen und mich vergewaltigt.
ANMERKUNG: AW wird darauf aufmerksam, dass aufgrund der geschilderten Umstände (Vergewaltigung) die Einvernahme unterbrochen wird und von einer weiblichen Referentin und Dolmetscherin fortgesetzt wird. XXXX gibt zur Antwort, dass sie darauf besteht, dass die Einvernahme fortgesetzt wird und Sie kein Problem mit dem Referenten und dem Dolmetscher hat.
Sie führt weiter aus: die Vergewaltigung war im Jahr 2013. Er hat mich nach diesem Vorfall weiter belästigt und wollte noch sexuellen Handlungen mit mehr. Er teilte mir auch mit, dass er von mir Fotos habe. Ich konnte das auch meiner Familie nicht erzählen, sonst hätten sie mich getötet. Im Juni 2014 habe ich zwei Prüfungen gemacht und am 10.06. kam der IS in die Stadt XXXX . Ich bin dann mit meinem Sohn geflüchtet und hatte auch Angst, wenn der IS die Sache mit der Vergewaltigung herausbekommt, dass ich getötet werde. Nachgefragt, die Vergewaltigung habe ich nicht angezeigt, weil der Offizier selbst bei der Polizei beschäftigt ist. Er ist Leutnant.
F.: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben?
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?
A: Ja, das habe ich. Ab 2013 wollte meine Familie, dass ich das Kind beim Vater lassen soll. Sie wollten das Kind nicht mehr, behandelten es schlecht und wurde mein Sohn von meinem Vater geschlagen. Meine Mutter und meine Schwester reisten mit mir nach Österreich. Meine Mutter hat mich beschimpft, weil ich kein Kopftuch mehr trage. Ich wollte frei leben. Sie kehrten dann wieder in den Irak zurück, anschließend fuhren sie wieder in die Türkei.
...
F: Sie haben am Anfang der Einvernahme mitgeteilt, dass Sie zwei Sachen von der Erstbefragung heute richtig stellen werden. Der Fluchtgrund war nicht dabei. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe schon gesagt, dass Fehler aufgetreten sind.
F: Nochmals, Sie gaben an, dass das Stadtviertel und die Schuljahre nicht richtig waren. Jetzt stimmt auch der Fluchtgrund nicht?
A: Ich weiß es nicht, ich bin nicht über alles informiert.
F: Der Vorfall war im Jahr 2013. Ist Ihnen bis zu Ihrer Ausreise noch etwas zugestoßen?
A: Nein.
F: Trafen Sie sich weiterhin mit diesem Offizier?
A: Ja, er hat mir nichts mehr getan. Er hat mich nicht mehr berührt...(Pause)...er hat mich doch weiter vergewaltigt.
F: Warum haben Sie eben gesagt, dass Ihnen nicht mehr passiert ist?
A: (lächelt), er hat schon mit mir gesprochen, aber ich wollte auch sagen, dass er mich vergewaltigt hat. Nachgefragt, er hat mich aber nicht mehr dazu gezwungen, er stellte es mir frei, dass ich selber zu ihm kommen kann.
F: Als Sie XXXX verlassen haben, ist Ihnen etwas passiert.
A: Nein, aber ich ging zu Fuß. Nachgefragt, ich ging zwei Tage.
F: Hatten Sie Probleme auf den Flughäfen Erbil und Bagdad?
A: Nein. Nachgefragt, auch nicht bei der Ausreise von Bagdad in die Türkei. Mein Cousin hat mir geholfen, nach Erbil zu kommen. Er ist auch Offizier für die Sicherheit am Flughafen in Bagdad.
F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A.: Ja, natürlich.
F.: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F.: Haben Sie nun nach wiederholter Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A.: Es ist soweit alles in Ordnung. Ich habe das Heimatland nicht am 17.06.2014, sondern am 16.06.2014 verlassen. Der Offizier sagte damals, dass er Aufnahmen von mir hat, ich meine damit Videoaufnahmen. 2000 US Dollar wurden nur für mich und meinen Sohn bezahlt und gesamt haben wir 5000 US Dollar für mich und meine Mutter und meine Schwester bezahlt. Ich ging dann weiter freiwillig zu diesem Offizier, weil ich Angst hatte. Auch diesen Fluchtgrund habe ich bei der Erstbefragung nicht gesagt, weil meine Mutter dabei war.
F: War Ihre Mutter bei der Erstbefragung anwesend?
A: Nein.
F.: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A.: Ja.
F.: Bestätigen Sie nunmehr bitte durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung.
... "
BF1 legte Bestätigungen über Deutschkurse für das Niveau A1 bis A2 sowie die "Fachsprache Wirtschaft", eine Arbeitsbestätigung über Leistungen für die Gemeinde XXXX , mehrere Empfehlungsschreiben sowie mehrere Dokumente und Unterlagen in arabischer Sprache vor, welche im Verfahren der bB auch berücksichtig wurden. Der von der bB beauftragten Übersetzung zufolge handelt es sich bei den arabischen Dokumenten um einen Reisepass, Personalausweise, ein Staatsbürgerschaftsausweis, eine Heiratsurkunde und ein Scheidungsbeschluss.
I.3. Die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2017, Zl.:
XXXX (BF 1) und Zl. XXXX (BF 2) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (BF 1) bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG (BF2) wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.8.2018 erteilt.
Die bB begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Angaben der BF1 mangels Glaubwürdigkeit nicht zu folgen gewesen sei. Die relevanten Passagen des Bescheides für BF1 gestalten sich dabei wie folgt:
" [...] Es wird demzufolge festgestellt, dass Ihre Fluchtgründe inhaltlich stark divergieren und in der Einvernahme vor dem BFA zudem gesteigert vorgetragen wurden. Ihr Fluchtgrund in der Erstbefragung hat ausschließlich die Angst vor dem IS zum Inhalt. In der Einvernahme bringen Sie dann erstmals vor, dass Sie von einem Offizier der Polizei vergewaltigt worden wären. So schrecklich ein derartiger Vorfall selbstverständlich ist, so fragwürdig bleibt dann jedoch, warum Sie diese Vergewaltigung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnten. Eine Vergewaltigung zählt natürlich zu den schlimmsten Ereignissen, die einer Frau wiederfahren können. Schon alleine aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Vorfall von Ihnen nicht bereits bei der Erstbefragung vorgetragen wurde. In der Einvernahme vor dem BFA geben Sie zwar zum Grund des Verschweigens bekannt, dass Ihre Mutter bei der Erstbefragung dabei war. Gleichzeitig lautete jedoch Ihre Antwort auf die konkrete Frage, ob Ihre Mutter bei der Erstbefragung dabei war, nein. Wenn Ihre Mutter bei der Erstbefragung nicht dabei war, hätten Sie von der Vergewaltigung mühelos erzählen können. Zudem wurde die Erstbefragung auf der PI Schärding von einer weiblichen Exekutivbeamtin durchgeführt. Im Zuge unzähliger Nachfragen konnten zudem Widersprüche festgestellt werden. So geben Sie auf die explizite Frage, ob Sie sich noch mit dem Offizier getroffen hätten zuerst an, dass dies der Fall gewesen wäre, er hätte Ihnen nichts mehr getan. Dann bringen Sie vor, dass er Sie nicht mehr berührt hätte und nach einer kurzen Pause teilen Sie mit, dass er Sie weiterhin vergewaltigt hätte. Mit einem Lächeln wird die nächste Nachfrage beantwortet, die zum Inhalt hatte, warum Sie gesagt hätten, dass nichts mehr passiert sei, wenn dies jedoch laut Ihren Angaben so gewesen sei. Sie antworteten, dass der Offizier schon mit Ihnen gesprochen hätte und Sie sagen wollten, dass er Sie vergewaltigt hätte. Nochmals nachgefragt, er hätte Sie aber nicht dazu gezwungen, er stellte es Ihnen frei. Auch beim Grund für die weiteren Treffen teilen Sie bei den ersten Nachfragen mit, dass dieser Offizier Fotos von Ihnen hätte. Am Ende der Nachfragen, nach der Rückübersetzung bringen Sie jedoch ein, dass er Videoaufnahmen, demnach keine Fotos, hätte.
Merkwürdig ist auch Ihre Antwort, warum Sie zwei inhaltlich komplett andere Fluchtgeschichten erzählen, wenn Ihre Antwort lautet, dass Sie müde waren und Sie der Dolmetscher nicht verstanden hätte, weil er ägyptisch gesprochen habe.
Letztendlich befürchten Sie bei einer Rückkehr, dass Sie von IS Kämpfern überfallen und getötet werden könnten.
Die aufgezeigten Widersprüche, aber vor allem die Steigerung Ihres Vorbringens sprechen dafür, dass es sich bei Ihren Angaben um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
[...]
Sie konnten somit keine nachvollziehbare und glaubhafte Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person bekannt geben, die die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreicht hätte.
Festzuhalten bleibt aus diesem Grund, dass es sich bei Ihren Ausführungen um ein nicht plausibles Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Ihre damalige Ausreise aus zwar möglicherweise subjektiv empfundener Furcht herrührte, doch aufgrund der bis dato vergangen Zeitdauer wohl von keiner aktuellen Verfolgungsgefährdung mehr die Rede sein kann.
Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv und kein Mitglied einer politischen Partei waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie am 29.05.2017 nachdrücklich nach diesen Punkten gefragt wurden und Sie Entsprechendes oder Probleme verneinten. Weiter hatten Sie keine Probleme aufgrund der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit. Es bestanden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen und Sie hatten keine Probleme mit den Behörden. Probleme mit Privatpersonen liegen in der behaupteten Vergewaltigung durch einen Offizier der Polizei.
Auch aus Ihren übrigen Ausführungen wären etwaige Verfolgungsszenarien dahingehend nicht ansatzweise erkennbar.
[...]"
Des Weiteren traf die bB umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.
I.4. Mit Schreiben vom 23.8.2017 wurden BF1 die im Original übergebenen Dokumente rückgemittelt.
I.5. Mit Verfahrensanordnungen der bB vom 24.08.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG jeweils amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Der Bescheid der bB wurde den Beschwerdeführern am 31.08.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 13.09.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
I.7. Der Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt I wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - sofern BF1 ein gesteigertes Vorbingen und die Tatsache, dass diese anlässlich der Erstbefragung nichts von einer Vergewaltigung erzählt habe vorgeworfen werde - der Dolmetscher, welcher der Erstbefragung beigezogen wurde, ein Mann gewesen sei. Wiewohl die Mutter der BF1 nicht zusammen mit dieser einvernommen worden sei, so habe BF1 doch Angst gehabt, dass diese etwas von ihrer Aussage erfahren könne und sei sie zudem sehr erschöpft gewesen. Der geschiedene Gatte sei selbstverständlich nicht mit der Ausreise aus dem Irak einverstanden gewesen, sondern habe er sie innerhalb des Irak in Sicherheit bringen wollen. Die Eltern der BF1 befänden sich in der Türkei und würden wollen, dass BF1 dorthin kommt und den Sohn zu ihrem geschiedenen Ehemann gibt. Die Mutter habe BF1 auch beschimpft, da diese kein Kopftuch mehr trägt. Der Vater der BF sei wütend über ihre Scheidung und wolle auch, dass sie den Sohn - dieser sei sehbehindert und stelle damit eine Belastung für die Familie dar - zum ehemaligen Gatten gebe.
Zu den Widersprüchen im Hinblick auf die Begegnungen mit dem Offizier wird im Wesentlichen vorgebracht, dass BF1 vergewaltigt worden sei, da sie nicht freiwillig mit ihm habe schlafen wollen. Danach sei sie immer wieder von diesem angerufen worden und habe sich auch tatsächlich immer wieder zum Offizier begeben und mit ihm geschlafen, wobei jedoch von Freiwilligkeit keine Rede sein könne. Dies habe BF1 nur getan, da der Offizier ein Video über den Beischlaf aufgenommen und ihr mitgeteilt habe, dass er dieses ihren Eltern zeigen werde und diese sie dann umbringen würden. Da der Offizier bei der Polizei war, habe sie keine Anzeige gegen ihn machen können.
Circa drei Monate vor der Flucht der BF habe es einen Anschlag auf die Polizei gegeben, weshalb sich BF1 bis zur ihrer Ausreise dann nicht mehr mit dem Offizier getroffen habe.
Als der IS nach XXXX kam, sei die BF aus dem Irak geflohen.
Der Offizier habe sie allerdings auch angerufen, als sie sich bereits in der Türkei befunden habe und sie bedroht und ihr auf Facebook geschrieben. Lediglich die Schwester wüsste über die Vorfälle mit dem Offizier bescheid.
Unter Anführung verschiedener Länderberichte wurde ferner bemängelt, dass die Behörde keine Recherchen zur Lage von Frauen in der besonderen Situation der BF getätigt habe. Aus den Länderfeststellungen gehe zudem hervor, dass Kinder von bewaffneten Gruppen rekrutiert würden und die Stellung der Frau sich im Vergleich zum Saddam-Regime deutlich verschlechtert habe.
Die bB habe es auch unterlassen, sich mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Lage der alleinstehenden Frauen im Irak zu beschäftigen.
Zudem wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund der Ehrenverletzung mit ihrer Ermordung zu rechnen hätte, wenn die Treffen mit dem Offizier bekannt würden. Verstärkt werde das Problem noch durch die westliche Einstellung der BF1. Sie gehöre der sozialen Gruppe jener an, denen "eine Verfolgung aufgrund eines Ehrenmordes" drohe. Ebenso gehöre sie zur Gruppe der alleinstehenden Frauen im Irak, die aufgrund erhöhter Vulnerabilität von sexueller Verfolgung bedroht sind. Der irakische Staat sei nicht willens und auch nicht fähig, die BF vor Verfolgung zu schützen.
I.8. Am 14.02.2019 wurden den BF aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak vom 20.11.2018 zusammen mit der Einladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und wurden die BF eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme zu den übergebenen länderkundlichen Informationen bis zur mündlichen Verhandlung oder eine mündliche Stellungnahme in der Verhandlung abzugeben.
I.9. Am 14.3.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin und einer Vertreterin der bB durch. Anlässlich der Verhandlung wurde BF1 die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden ihr nachfolgende Länderfeststellungen genannt und - mit Ausnahme der bereits übermittelten länderkundlichen Informationen - übergeben, deren Inhalt erörtert und als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen:
Den BF wurde auch die Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu den ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zu äußern.
I.10. Mit Schreiben vom 21.03.2019 legten die BF ein weiteres Dokument in arabischer Sprache vor und nahmen zu den zuvor genannten Erkenntnisquellen Stellung. In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass BF1, wie aus den Länderfeststellungen hervorginge, keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt durch ihre Familie und sexueller Gewalt durch XXXX habe. Es gebe keine offiziellen Schutzeinrichtungen und auch die Familienschutzeinheiten im Innenministerium würden den BF nicht helfen. BF1 wäre bei einer Rückkehr in den Irak auch von Zwangsheirat bedroht und sei für sie auch schon ein Mann ausgesucht worden. Zudem würden Ehrenverbrechen, zu welchen sogar Vergewaltigungen zählen würden, von Polizei und Behörden als "Familiensache" gesehen; käme es doch zu einer Verhandlung, würden Täter oft freigesprochen. Als geschiedene Frau unterliege BF1 im Irak einer starken sozialen Stigmatisierung. Der geschiedene Ehemann der BF habe ein Gerichtsverfahren angestrengt, um ihr den gemeinsamen Sohn wegzunehmen. BF1 könne sich dagegen nicht wehren. Auch der westliche bzw. nicht konservative Lebensstil würde zu einer Verfolgung, bis hin zu einer Ermordung, führen. Die ausgehändigten Artikel würden sich nicht auf die spezielle Situation der BF beziehen. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Anfragebeantwortung zum Irak vom 6.2.2019 verwiesen, wonach viele Frauen in Flüchtlingslagern leben müssten und häufig sexueller Missbrauch und Ausbeutung gemeldet würden. Ferner wurde auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Zwangsheirat im Irak und einen Artikel von ACCORD zur Lage von alleinstehenden Frauen mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung vom 25.2.2019 verwiesen, woraus ebenso ersichtlich sei, dass es im Irak keine funktionierenden Frauenhäuser gäbe und die Bewegungsfreiheit durch rechtliche Einschränkungen, aus kulturellen Gründen und durch religiöse Normen begrenzt sei. Als geschiedene Frau würde BF1 mit erheblicher Diskriminierung von offizieller und gesellschaftlicher Seite konfrontiert.
I.11. Das übermittelte Dokument in arabischer Sprache wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Die Identität der BF steht fest. Die BF sind Staatsangehöriger des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie gehören der sunnitischen Glaubensrichtung an.
BF1 wurde am 18.2.1989 in XXXX geboren und wuchs dort auf. Sie ist dort insgesamt neun Jahre in die Schule gegangen und hat auch ein Jahr lang die Handelsschule besucht, welche sie jedoch nicht abschließen konnte, da XXXX zu dieser Zeit in die Hände des IS fiel. BF1 lebte nach ihrer Verehelichung mit ihrem Ehemann in Bagdad, ehe sie sich im Jahr 2011 von ihrem Ehemann trennte und zusammen mit ihrer Schwiegermutter nach XXXX zurückkehrte, um dort zusammen mit dieser im Haus ihrer Eltern zu wohnen. Im Jahr 2013 wurde die Ehe der BF1 auf ihr Betreiben hin geschieden. Aus der Ehe mit dem nunmehr geschiedenen Mann entstammt BF2.
Im Sommer 2014 reiste BF1 zusammen mit ihrem Sohn von XXXX nach Erbil und flog von dort aus nach Bagdad und anschließend von Bagdad in die Türkei, von wo aus sie weiter mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Österreich reiste, wo BF1 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und die Schwester der BF1 reisten nach einem etwa sechs monatigen Aufenthalt in Österreich freiwillig zurück in den Irak und von dort aus wieder in die Türkei. Die Eltern der BF1 sowie deren Geschwister leben, bis auf eine Schwester, augenblicklich wieder in XXXX .
Den BF wurde mit Bescheiden vom 23.8.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt und verfügen sie in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
In Österreich haben die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten.
Die BF bezogen bis 31.12.2017 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber; BF1 geht nunmehr einer unselbständigen Arbeit nach.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
BF1 nahm an mehreren Deutschkursen teil und verfügt über ein Sprach-Zertifikat der Einstufung B1.
BF1 und BF2 sind gesund, stehen nicht in ärztlicher Therapie und benötigen auch keine Medikamente. BF2 leidet seit seiner Geburt unter einer Hornhauttrübung und erhielt dafür eine Brille. Eine "visusverbessernde" Therapie für sein rechtes Auge existiert nicht. Vor der mündlichen Verhandlung wurde BF2 von einem Hund gebissen und wurde deshalb ärztlich behandelt. Eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit resultiert daraus jedoch nicht.
1.2.1. Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die länderkundlichen Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 20.11.2018, ein Artikel von iMMAP-IHF, "Humanitarian Access Response, Monthly security incidents situation report", eine Anfragebeantwortung zur Lage im Irak von ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: "Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage, humanitäre Lage für Familien mit Kindern, Fluchtbewegungen und Rückkehr" zugrunde.
Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt (die Quellen wurden den BF gegenüber offengelegt):
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack
27.9. 2018) .Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS).
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf
Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).
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Protestbewegung
Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich. das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten. zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten. Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018)
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen. die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).
Islamischer Staat (IS)
Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor. hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).
Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).
Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018)
Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018)
Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018)
So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).
Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018).
AK, 2. QUARTAL 2018:
Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD, 5. September 2018
Anzahl der berichteten Vorfälle mit Bild kann nicht dargestellt werden
mindestens einem Todesopfer
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Quelle: ACCORD (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018a2iraa-de.pdf. Zugriff 29.10.2018
Laut Angaben von UNAMI. der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak. wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017)
Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).
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Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence,
https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018
Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards
Jan
Feb
Mar
Apr
May
Jun
Jul
Aug
Sep
Oct
Nov
Dec
2003
3
2
3977
3438
545
597
646
833
566
515
487
524
12,133
2004
610
663
1004
1303
655
909
834
878
1042
1033
1676
1129
11,736
2005
1222
1297
905
1145
1396
1347
1536
2352
1444
1311
1487
1141
16,583
2006
1546
1579
1957
1804
2278
2593
3298
2865
2565
3037
3095
2900
29,517
2007
3032
2679
2726
2566
2851
2216
2696
2481
1387
1324
1124
996
26,078
2008
858
1092
1667
1315
914
753
639
704
612
594
540
586
10,274
2009
372
407
438
589
428
563
431
653
350
441
226
478
5,376
2010
267
305
336
385
387
385
488
520
254
315
307
218
4,167
2011
389
254
311
289
381
386
308
401
397
366
288
392
4,162
2012
531
356
377
392
304
529
469
422
400
290
253
299
4,622
2013
357
360
403
545
888
659
1145
1013
1306
1180
870
1126
2014
1097
972
1029
1037
1100
4088
1580
3340
1474
1738
1436
1327
20,218
2015
1490
1625
1105
2013
1295
1355
1845
1991
1445
1297
1021
1096
17,578
2016
1374
1258
1459
1192
1276
1405
1280
1375
935
1970
1738
1131
16,393
2017
1119
982
1920
1816
1871
1858
1498
597
490
397
346
13,187
2018
474
410
402
303
229
209
230
201
241
2,699
Quelle: IBC - Iraq Body Count
(9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018
Sicherheitslage Bagdad
Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).
Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).
Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).
Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018)
In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018).Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).
Sicherheitslage Nord- und Zentralirak
In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018).
Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische
Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar (GPPI 3.2018)
Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober 2018. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).
Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre
Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).
Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).
Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018).
2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018).
4. Sicherheitskräfte und Milizen
Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 ArmeeAngehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018).
Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018)
Volksmobilisierungseinheiten (PMF)
Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.:
popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der
Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018).
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018).
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018).
Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017).
Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).
Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die USamerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017).
Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).
Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im
Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017).
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).
Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).
Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sindwaren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind waren (Posch 8.2017).
Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga)
Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Sie bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch voneinander getrennt den beiden großen Parteien, der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 12.2.2018). Die Peshmerga sind eine komplexe und vielschichtige Kraft, ihre Loyalität geteilt zwischen dem irakischen Staat, der autonomen Region Kurdistan, verschiedenen politischen Parteien und mächtigen Persönlichkeiten. Zu verschiedenen Zeitpunkten, manchmal auch gleichzeitig, können die Peshmerga als nationale Sicherheitskräfte, regionale Sicherheitskräfte, Partei-Kräfte und persönliche Sicherheitskräfte bezeichnet werden (Clingendael 3.2018). Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga Gebiete über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der Region Kurdistan-Irak hinaus befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 12.2.2018).
Nach der irakischen Verfassung hat die kurdische Autonomieregion das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte zu unterhalten, finanziell unterstützt von der irakischen Bundesregierung, aber unter der operativen Kontrolle der kurdischen Autonomieregierung. Dementsprechend beaufsichtigt das Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten der kurdischen Autonomieregion 14 Infanteriebrigaden und zwei Unterstützungsbrigaden. Die PUK und die KDP kontrollieren zehntausende Mann zusätzliches Militärpersonal, einschließlich Milizen, die allgemein als die 70er und 80er Peshmerga-Brigaden bezeichnet werden (USDOS 20.4.2018).
KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK) (USDOS 20.4.2018; vgl. Chapman 2009). Die Unabhängige Menschenrechtskommission der kurdischen Autonomieregion informiert das kurdische Innenministerium regelmäßig, wenn ihr glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte zukommen (USDOS 20.4.2018).
Die Sicherheitsdienste der kurdischen Autonomieregion halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen Gebieten und dem Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Erschwerend kommt hinzu, dass Teile dieser Gebiete sich noch unter IS-Kontrolle befinden (USDOS 20.4.2018).
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind lautder irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften
Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.2.2018).
Es gibt Berichte, dass die Polizei mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.4.2018).
Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018).
In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte Hunderte von IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.1.2018).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2017 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Auf allen Ebenen des Staates sind einzelne Amtsträger in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Erwägungen hinsichtlich Familienzugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beeinflussen Regierungsentscheidungen auf allen Ebenen maßgeblich. Bestechung, Geldwäsche, Vetternwirtschaft und Veruntreuung öffentlicher Gelder sind üblich. Medien und NGOs versuchen Korruption unabhängig aufzudecken, obwohl ihre Möglichkeiten begrenzt sind. Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 20.4.2018).
Die im ganzen Land grassierende Korruption ist bei fast allen Reformvorhaben ein wesentliches Hindernis, ihre Bekämpfung wurde nach dem militärischen Sieg gegen den IS von Ministerpräsident Abadi als dringlichste politische Aufgabe ausgerufen. Positiv zu vermerken ist die (demokratische) Absetzung einiger besonders korrupter Gouverneure, insbesondere in Ninewa. Abzuwarten bleibt, ob eine konsequentere Strafverfolgung auch unabhängig von der jeweiligen Zugehörigkeit zu bestimmten politischen Lagern erfolgen wird (AA 12.2.2018).
Es kommt wiederholt zu Demonstrationen gegen Korruption, sowohl im Süden des Landes, als auch in Bagdad, sowie in den kurdischen Autonomiegebieten (Rudaw 19.12.2017; vgl. Rudaw 9.2.2018, Qantara 16.7.2018).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International wird der Irak mit 18 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 21.2.2018).
7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Mit Stand August 2018 waren laut irakischer Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 3.550 NGOs registriert. In der Autonomen Region Kurdistan betrug die Zahl registrierter NGOs 4.300 Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs erleichtert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigte, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen über die Suspendierung von NGOs schuf (ICNL 14.9.2018).
Trotz positiver rechtlicher Rahmenbedingungen hat sich im Zuge der seit 2014 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen das Arbeitsumfeld für Menschenrechtsorganisationen deutlich verschlechtert. Im gesamten Irak existierten allein im Bereich Menschenrechte zuletzt etwa 350 registrierte NGOs.
Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen besonderen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. Die Präsenz von ausländischen NGOs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor gering. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NGOs tätig sind, die derzeit aber unter verschärften Kontrollen durch die Zentralregierung in ihrer Arbeit beeinträchtigt sind (AA 12.2.2018).
Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme, jedoch gibt es Berichte über staatliche Einmischung, wenn NGOs der Regierung oder bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppen Menschenrechtsverletzungen vorwerfen. Im Südirak berichten einige NGOs von Regierungsbeamten, die ihre Arbeit behindert bzw. sie belästigt haben, insbesondere was die Finanzen betrifft. Die kurdische Autonomieregion verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen NGOs, viele mit engen Beziehungen zu den politischen Parteien PUK und KDP (USDOS 20.4.2018).
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch
Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018).
Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).
Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018).
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung (AA 12.2.2018), solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt, Unterstützung für die verbotene Ba'ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur, aufgrund der glaubwürdigen Angst vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von
Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 20.4.2018).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.2.2018). Die meisten der mehrere hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 1.2018).
Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen und Schikane von Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen, wie Sicherheitsfragen, Korruption und schwache Regierungskapazitäten, zu behandeln (USDOS 20.4.2018). Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.2.2018).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt. Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2017 auf Platz 158 von 180. Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des Committee to Protect Journalists zudem den weltweit vorletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 32 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA 12.2.2018).
Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 1.2018). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.4.2018).
Internet und soziale Medien
Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikationen ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.4.2018).
Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien (FH 1.2018). Trotz Einschränkungen nutzten politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.4.2018).
Es gibt keine Berichte, dass das Ministerium für Kommunikation sozialen Medien Sperren auferlegt hätte (USDOS 20.4.2018). Während Großereignissen wird regelmäßig das Internet für einige Stunden gesperrt (AA 12.2.2018).
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
a. Versammlungsfreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration. "nach den Regeln des Gesetzes" vor (USDOS 20.4.2018). Diese einfach gesetzlichen Bestimmungen fehlen jedoch. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt. das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht (AA 12.2.2018).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis zunehmend respektiert. obwohl es immer noch zu tödlicher Gewalt kommt (FH 1.2018). Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor. dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter. Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans. Schilder. Druckschriften oder Zeichnungen. die Konfessionalismus. Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles. was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles. was zu Gewalt. Hass oder Mord ermutigt; und alles. was eine Beleidigung des Islam. der Ehre. Moral. Religion. heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften (USDOS 20.4.2018).
Bei den Demonstrationen im Süd- und Zentralirak im Juli 2018 feuerten irakische Sicherheitskräfte mit scharfer Munition auf Demonstranten (AI 19.7.2018). Die größtenteils vom Innenministerium eingesetzten Kräfte verwendeten scheinbar unverhältnismäßige Gewalt. die in Basra zum Tod von drei Menschen führte (HRW 24.7.2018). Auch in Najaf. Simawa und Karbala starben Menschen (CNN 17.7.2018). Auch im September kam es zu Gewalt und Todesopfern. als Sicherheitskräfte auf Demonstranten schossen (AI 7.9.2018). Berichten zufolge werden Demonstranten und Aktivisten von schiitischen Milizen willkürlich festgenommen. eingeschüchtert und bedroht (ToI 23.9.2018)
b. Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert. mit einigen Ausnahmen. das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen. die Unterstützung für die Ba'ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.4.2018). Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche. nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure. die abschrecken sollen. neue politische Bewegungen zu etablieren und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken.
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 12.2.2018). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten bleiben die Bedingungen aufgrund von Überbelegung, Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist uneinheitlich. Einige Haftanstalten verfügten über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der mutmaßlichen IS-Mitglieder, die im Berichtszeitraum festgenommen wurden, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums. (USDOS 20.4.2018)
Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 12.2.2018)
Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstaltennicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 12.2.2018).
Die Behörden halten IS-Verdächtige unter überfüllten und in einigen Fällen unmenschlichen Bedingungen fest. Inhaftierte Minderjährige werden in manchen Fällen nicht von Erwachsenen getrennt (HRW 18.1.2018).
Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager (BAMF 23.7.2018; vgl. HRW 22.7.2018).
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018, AI 12.4.2018).
Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage, keine verlässlichen Angaben macht. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.2.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr 2017. Es gibt jedoch seit Kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.2.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.2.2018; vgl. AI 21.3.2018).
Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter Anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art. Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.2.2018).
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018).
Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.2.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.2.2018
)
Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018).
Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.2.2018). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.2.2018).
Es gibt weiterhin Berichte, dass die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), einschließlich der Peshmerga und schiitischer Milizen, sunnitische Gefangene töten. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten. Internationale Menschenrechtsorganisationen erklären, dass die Regierung es immer noch verabsäumt ethnischkonfessionelle Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich Verbrechen, die von bewaffneten Gruppen in den vom IS befreiten Gebieten ausgeübt wurden. Sunnitische Araber berichten weiterhin, dass manche Regierungsbeamte bei Festnahmen und Inhaftierungen konfessionelles Profiling vornehmen, sowie Religion als bestimmenden Faktor bei der Vergabe von Arbeitsplätzen benützen (USDOS 29.5.2018).
Minderheiten sind auch weiterhin mit Belästigungen, einschließlich sexueller Übergriffe, und Einschränkungen durch lokale Behörden in einigen Regionen konfrontiert. Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren. Einige Jesiden und christliche Führer berichten von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte, einschließlich Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen, die von den Asayish auferlegt werden und die die Bewegungsfreiheit von Jesiden zwischen der Provinz Dohuk und dem Sinjar-Gebiet einschränken. Christen berichten von Belästigungen und Misshandlungen an zahlreichen Checkpoints, die von Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) betriebenen werden. Dadurch wird die Bewegungsfreiheit im Gebiet der Ninewa-Ebene behindert (USDOS 29.5.2018).
Christen und Jesiden geben an, dass die Zentralregierung in Bagdad eine gezielte demografische Veränderung fördert, indem sie Schiiten mit Land und Häusern ausstattet, damit diese in traditionell christliche Gebiete ziehen (USDOS 29.5.2018).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt (USDOS 29.5.2018).
Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik
Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 1.4.2018)
Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vgl. RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018).
Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017).
Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z. B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018)
Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).
Berichten zufolge gibt es auch eine wachsende Bewegung von Agnostikern. Dazu kommen viele Menschen, die zwar bestimmte religiöse Erscheinungen oder Überzeugungen kritisieren, den generellen Rahmen der Religiösität jedoch nicht aufgeben (Al-Monitor 6.3.2014). Eine wachsende Gruppe junger Iraker spricht frei über Säkularismus, Atheismus und den Bedarf ihres Landes an nicht-konfessionellen Institutionen. Während ihr Einfluss begrenzt ist, spiegelt ihre Frustration über die konfessionelle Politik einen breiteren Trend im Land wider. Die Welle des "Facebook-Säkularismus" muss die irakische Politik jedoch erst erreichen (Defense One 5.7.2018).
Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.
In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA
12.2. 2018) . Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.2.2018).
Offiziell anerkannte Minderheiten. wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden. genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. sind jedoch im täglichen Leben. insbesondere außerhalb der Autonomen Region Kurdistan. oft benachteiligt (AA 12.2.2018).
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.2.2018)
Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnischkonfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.2.2018).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.2.2018).
In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.2.2018; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).
Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von
Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.2.2018).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnischkonfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 12.2.2018)
Sunnitische Araber
Die arabisch-sunnitische Minderheit. die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete. wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003. insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014). aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer. ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte. die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018)
16. Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Region Kurdistan: 30 Prozent) verankert (AA 12.2.2018). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene. in Verwaltung und Regierung. weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher. dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind.
führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).
Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re- Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.2.2018).
Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018; vgl. UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.2.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).
Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.2.2018; vgl. ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018).
Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 26,4 Prozent (UNESCO 18.3.2014). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 20.8.2018). In ländlichen Gebieten ist die Rate noch höher (UNESCO 18.3.2014).
Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 20.4.2018). vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 18.1.2018). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung. es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 18.1.2018; vgl. MIGRI 22.5.2018).
Nach Artikel 41. Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht. seine Frau "innerhalb gewisser Grenzen" zu bestrafen. Diese Grenzen sind recht vage definiert. sodass verschiedene Arten von Gewalt als "rechtmäßig" interpretiert werden können (MIGRI 22.5.2018; vgl. MRG 11.2015). Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten. die aufgrund der "Ehre" oder "vom Opfer provoziert" begangen wurden. ungestraft bleiben bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (MIGRI 22.5.2018).
Während sexuelle Übergriffe. wie z.B. Vergewaltigung. sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind. sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor. dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können. wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies trifft auch zu wenn das Opfer minderjährig ist (MIGRI 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Laut Studien handelt es sich bei denjenigen. die häusliche Gewalt gegen Frauen ausüben. am häufigsten um den Ehemann bzw. den Vater der Frau. gefolgt von Schwiegereltern. Brüdern und anderen Familienmitgliedern (UNFPA 2016; vgl. CSO 6.2012. MIGRI 22.5.2018). Täter. die Gemeinschaft. aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als "normal" und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (UNFPA 2016; vgl. MRG 11.2015. MIGRI 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden. manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. MIGRI 22.5.2018). Der Großteil befragter Frauen hatte kein Vertrauen in die Polizei und hielt den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (MIGRI 22.5.2018).
Im Zuge des IS-Vormarschs auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein. von denen Hunderte später als "Trophäen" an IS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien "verkauft" sowie später von ihren Familien "zurückgekauft" wurden (AA 12.2.2018).
Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser
Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen. um Frauen und Kinder vor häuslicher. sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen bzw. Opfern solcher Gewalt sichere Zufluchtsorte zur Verfügung zu stellen (UNAMI 14.12.2017; vgl. MIGRI 22.5.2018). Die derzeitige Version eines Gesetzesentwurfs zum Familienschutz. der vom Parlament verzögert wird. räumt der Familienaussöhnung eine höhere Priorität als dem Opferschutz ein (UNAMI 14.12.2017).
Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land. die dafür bestimmt sind. häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu. der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit. Opfer zu unterstützen. Opfer häuslicher Gewalt in Basra berichteten beispielsweise. dass sie Angst hatten sich an Familienschutzeinheiten zu wenden. Sie befürchteten. dass die Polizei ihre Familien unverzüglich informieren würde. Die meisten Familienschutzeinheiten betreiben selbst keine Unterkünfte. "Safe Houses". die von der Regierung und NGOs betrieben werden. sind oft Ziel von Gewalt (USDOS 20.4.2018). Offizielle Schutzeinrichtungen für Frauen. die vor ihren sie misshandelnden Ehemännern fliehen. gibt es keine. In Bagdad wurden Unterkünfte. wo es sie gab. aktiv angegriffen (Lattimer EASO 26.4.2017).
Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer)
Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 12.2.2018). Die Angaben zu Frauenhäusern variieren jedoch in den Quellen. USDOS berichtet von einem privat betriebenen und vier staatlichen Frauenhäusern in der Autonomen Region Kurdistan. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 20.4.2018). Mark Lattimer spricht von drei Frauenhäusern in der Autonomen Region Kurdistan. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen einen Gerichtsbeschluss (Lattimer EASO 26.4.2017). Es gibt nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, die Serviceleistungen sind schlecht (USDOS 20.4.2018; vgl. UNAMI 8.7.2018).
Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert (AA 12.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 20.4.2018). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 20.4.2018; vgl. Lattimer EASO 26.4.2017).
Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)
Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen. Rund 20 Prozent der Frauen werden vor ihrem
17. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren (AA 12.2.2018). Ein Gesetzesentwurf der u.a. die Möglichkeit der Verheiratung von Mädchen im Alter von ab acht Jahren beinhaltet hätte, wurde im Dezember 2017 vom Parlament abgelehnt (HRW 17.12.2017).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre. Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von
Mädchen, Kinderehen und sogenannte "Ehen auf Zeit" (zawaj al-mut'a) finden im ganzen Land statt. Laut UNICEF waren 2016 rund 975.000 Frauen und Mädchen vor dem 15. Lebensjahr verheiratet, doppelt so viele wie 1990 (USDOS 20.4.2018).
Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der kurdischen Regionalregierung tragen Flüchtlinge und IDPs in der Autonomen Region Kurdistan zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen (AA 12.2.2018).
Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen bzw. Mädchen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (UNHCR 15.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Obwohl die "Blutgeld-Ehe" seit den 1950er Jahren gesetzlich verboten ist, hat sie in den letzten Jahrzehnten vor allem im Südirak einen Wiederaufschwung erlebt (UNHCR 15.1.2018; vgl. Al-Monitor 18.6.2015). Die Praxis existiert auch in anderen Teilen des Landes (z.B. im Zentralirak) (Al-Monitor 18.6.2015) und wird auf kurdisch als badal khueen oder jin be xwen bezeichnet (FO 29.12.2015). Frauen, die im Zuge solcher Arrangements "als Kompensation" bzw. "als Ersatz" für den Toten bzw. für das vergossene Blut verheiratet werden, können sich nicht scheiden lassen und sind häufig Missbrauch ausgesetzt (Raseef22 17.8.2016; vgl. FO 29.12.2015, Niqash 29.7.2010).
Ehrenverbrechen an Frauen
Sogenannte "Ehrenverbrechen" sind Gewalttaten. die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden. weil diese "Schande" über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen. obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung. Einsperren. Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Entzug von Bildung. Zwangsverheiratung. erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. "Entehrung". Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt. obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 20.4.2018).
Ehrenverbrechen werden meist begangen. nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung. einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche "Verletzungen der Ehre" werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau. manchmal auch die des Mannes. als der einzige Weg gesehen. die Ehrübertretung zu sühnen (MRG 11.2015).
Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt. von Sunniten und Schiiten. wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer. das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen. da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015).
In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird. die er getötet haben soll. weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war. begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 20.4.2018). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als "Familiensache" gesehen. die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt. Nur sehr wenige Fälle kommen vor Gericht und. wenn dies der Fall ist. werden die Täter oft freigesprochen oder zu sehr leichten Strafen verurteilt. selbst wenn eindeutige. belastende Beweisen vorliegen (MRG 11.2017).
Genitalverstümmelung (FGM - Female Genital Mutilation)
Das Thema der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen im Irak war bis vor kurzem ein Tabu. über das kaum gesprochen wurde. Erst als durch Studien die alarmierend hohe Raten der Praxis im kurdischen Norden aufgezeigt wurden. hat sich dies geändert (MRG 11.2015).
Seit 2011 stellt ein Gesetz in der Autonomen Region Kurdistan die Genitalverstümmelung unter Strafe (AA 12.2.2018). NGOs berichten jedoch. dass die Praxis weiter betrieben wird. vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 20.4.2018). Außerhalb der Autonomen Region Kurdistan gibt es bisher keine staatlichen Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Praktiken (AA 12.2.2018). Viele Politiker bestreiten. dass Genitalverstümmelung außerhalb der Kurdenregion praktiziert wird (MRG 11.2015). Dabei ist Genitalverstümmelung kein ausschließlich kurdisches Problem. Eine Studie in Kirkuk fand auch Betroffene in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung. wenn auch in geringerem Ausmaß (AA 12.2.2018). Eine weitere Studie in den Provinzen Wasit und Qadisiyya (Zentral- bzw. Südirak) belegte auch dort die Praxis. Während es sich bei den Opfern von Genitalverstümmelung im Norden des Landes vorwiegend um junge bis sehr junge Mädchen handelt. gaben in Wasit und Qadisiyya eine überraschende Anzahl von Frauen an. erst in späteren Jahren. nach der Eheschließung und aufgrund einer Entscheidung des Mannes bzw. der Familie des Mannes. verstümmelt worden zu sein (MRG 11.2015; vgl. UKHO 8.2016).
Weibliche Familienoberhäupter, Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen
Jahre der Instabilität und des Krieges haben im Irak zu einer großen Zahl an Haushalten geführt. deren Haushaltsvorstände Frauen sind ("female-headed-households"). Laut einer Schätzung betrug die Zahl solcher Haushalte im Jahr 2011 zwischen einer und zwei Millionen (IOM 12.10.2011). Präzise Angaben existieren nicht. Die Zahlen variieren, je nach Art der Erhebung (MIGRI 22.5.2018; vgl. z.B. ICRC 8.2011). Als Witwen, Geschiedene oder von ihren Ehemännern Getrennte, versorgen diese Frauen ihre Familien alleine. Manchmal ist der Ehemann krank oder pflegebedürftig. Viele von Frauen geführte Haushalte stellen einen besonders vulnerablen Teil der irakischen Bevölkerung dar, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. als IDPs (IOM 12.10.2011).
Zehn Prozent der irakischen Frauen sind Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden (AA 12.2.2018). Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden (USDOS 20.4.2018).
Scheidung bleibt im Irak weiterhin mit starkem sozialen Stigma verbunden (MRG 11.2015; vgl. MIGRI 22.5.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA
12.2. 2018) . Laut einer Studie führt das mit einer Scheidung assoziierte gesellschaftliche Stigma dazu, dass viele Frauen in Beziehungen bleiben, in denen sie Missbrauch ausgesetzt sind, um Ablehnung bzw. die Androhung von noch größerer Gewalt durch Familienmitglieder und Mitglieder der Community zu vermeiden. In manchen Fällen ist das Stigma so groß, dass Frauen von ihren Familien gezwungen werden, zu ihren sie misshandelnden Ehemännern zurückzukehren. Geschiedene Frauen, die zu ihren Familien zurückkehren, sind aufgrund ihres Status als geschiedene Frauen oft weiteren Formen des Missbrauchs und der Stigmatisierung ausgesetzt (MRG 11.2015).
Opfern von Zwangsscheidungen wird die Rückkehr ins Elternhaus durch einen Ehrenkodex verwehrt. Bei Zwangsscheidungen handelt es sich um eine Praxis, die vor allem im Süden des Landes vorkommt. Dabei droht der Mann seiner Frau mit der Scheidung, falls ihre Familie ihm oder seiner Familie nicht mehr Geld zukommen lässt. Wenn dies nicht geschieht, muss die Frau ihren Mann und ihre Familie verlassen und bleibt als Verstoßene zurück. Die Rückkehr ins Elternhaus wird aus Ehrengründen verwehrt (USDOS 20.4.2018).
Ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten können Frauen keine Ausweisdokumente erhalten (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Gesetzgebung hindert Frauen daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 16.1.2018). Frauen können ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten auch keinen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu
Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (USDOS 20.4.2018). Zusätzlich wird generell erwartet, dass eine Frau immer mit einem Mann reist, der als ihr Vormund agiert (Lattimer EASO 26.4.2017).
Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil
Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 16.1.2018). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.2.2018). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS
29.5. 2018) . Es gab mehrere Fälle, in denen Frauen in Basra schriftliche Mitteilungen erhielten, wonach sie in falscher Kleidung oder in kompromittierenden Situationen gesehen worden sind (Lattimer EASO 26.4.2017).
Zahlreiche Frauen sind aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder weil sie "moralische Verbrechen" begangen haben zum Ziel von Tötungen geworden (Lattimer EASO 26.4.2017). Auch wurden Cafes angegriffen, weil dort Frauen arbeiteten (ICSSI 19.10.2016; vgl. ACCORD 30.4.2018). 2018 wurden mehrere weibliche Instagram-Stars sowie eine plastische Chirurgin und eine Kosmetikerin gezielt ermordet. Das Motiv hinter den Morden soll stets die progressive und weltoffene Lebensart sowie die Eigenständigkeit der Entscheidungen der Frauen gewesen sein (Standard 23.10.2018).
Im Allgemeinen wird im Irak, auch in der kurdischen Autonomieregion, von Frauen erwartet, Männern gegenüber unterwürfig zu sein (Lattimer EASO 26.4.2017). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine "frühe Ehe" für sie vor (GIZ 11.2018).
Kinder [Kinderehen siehe 17.1.3]
Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.2.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.4.2018).
Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).
Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018).
Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018).
Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).
Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Im Jahr 2011 waren 46 Prozent der Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren familiärer Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018).
Auch Kinderprostitution ist ein Problem. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der Autonomen Region Kurdistan elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Strafen für die kommerzielle Ausbeutung von Kindern reichen von Bußgeldern und
Freiheitsstrafen bis hin zur Todesstrafe. Es lagen jedoch keine Informationen darüber vor, mit welcher Wirksamkeit der Staat diese Strafen durchsetzt (USDOS 20.4.2018).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018).
Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern
Es gibt keine Berichte, wonach von staatlicher Seite Kinder zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 20.4.2018). Kinder sind jedoch weiterhin in hohem Maße von gewaltsamer Rekrutierung und Verwendung durch mehrere im Irak operierende bewaffnete Gruppen gefährdet, einschließlich (aber nicht nur) durch den IS, die PMF, Stammesgruppierungen, die Kurdische Arbeiterpartei PKK, und vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 28.6.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, UNGASC 16.5.2018). Es gibt Berichte, wonach eine Vielzahl an Kindern vom IS als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von
Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt worden. PMF-Einheiten rekrutieren weiterhin Kinder, bilden diese militärisch aus und setzen sie ein. Im Südirak und in den schiitischen Gegenden von Bagdad erinnern Plakate an gefallene minderjährige Kämpfer, die vornehmlich für die Brigaden der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und der Kata'ib Hizbollah (KH) gekämpft hatten. Die PMF bot nach eigenen Angaben im Jahr 2017 militärische Ausbildungskurse für Kinder und Jugendliche im Alter von 15-25 Jahren an (USDOS 28.6.2018).
Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen
Im Irak waren und sind Menschen mit Behinderungen überproportional vom bewaffneten Konflikt, Gewalt und anderen Notsituationen betroffen. Es gibt keine offiziellen staatlichen Statistiken; die am häufigsten zitierten Zahlen sind die der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die im Jahr 2011 die Zahl der Menschen mit Behinderungen im Irak auf ca. 4 Millionen schätzte (UNAMI/OHCHR
Sowohl die irakische Regierung als auch die kurdische Regionalregierung haben Gesetze zur Versorgung von Personen mit Behinderungen verabschiedet. Diese enthalten unter anderem Integrationsmaßnahmen und Antidiskriminierungsbestimmungen. Es mangelt jedoch an der Umsetzung dieser Regelungen (USDOS 20.4.2018; vgl. MRG 22.12.2016, ACCORD 2.2.2018). Menschen mit Behinderungen erleben Diskriminierung aufgrund von sozialem Stigma (USDOS
20.4. 2018) , sind häufig gesellschaftlich isoliert und werden innerhalb der Familie betreut (UNAMI/OHCHR 12.2016; vgl. USAID 3.2014, ACCORD 2.2.2018).
Es gibt in der irakischen Gesellschaft wenig Bewusstsein für Behinderungen. Familien von Personen mit Behinderungen werden vom Staat nur sehr begrenzt unterstützt (UNAMI/OHCHR 12.2016)
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit. Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas. nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018).
Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern. ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften. die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken. Ausgangssperren zu verhängen. Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte. dass Sicherheitskräfte (ISF. Peshmerga. PMF) Bestimmungen. die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben. um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken. selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.4.2018).
Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.4.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte. muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.2.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen. Genehmigungen einzuholen. die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger. die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen. benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger. die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten. auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehenlassen (USDOS 20.4.2018).
Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen. die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten. an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger. insbesondere für arabische Männer. die ohne Familie reisen (USDOS 20.4.2018).
Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vgl. GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).
In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.4.2018). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden (AA 12.2.2018).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird im Allgemeinen durch Recht und Brauchtum nicht respektiert. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen. In den vom IS kontrollierten Gebieten war es Frauen angeblich verboten, ihr Zuhause ohne männlichen Verwandten zu verlassen (USDOS 20.4.2018).
IDPs und Flüchtlinge
Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 betrug die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Millionen (IOM
30.9. 2018) . Dabei handelt es sich um die niedrigste Zahl an IDPs seit Ende 2014 (IOM 4.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen (IOM 30.9.2018). Bis zu einer Million Menschen bleiben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006-08 vertrieben (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belastet die Ressourcen der Gastgebergemeinden (USDOS 20.4.2018).
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Quelle: IOM - International Organization for Migration - Iraq Mission (30.9.2018): DTM (Displacement Tracking Matrix): IDPs, http://iraqdtm.iom.int/IDPsML.aspx, Zugriff 5.10.2018
Wie den folgenden Grafiken zu entnehmen ist, sind die Provinzen mit den höchsten Zahlen an IDPs Ninewa, gefolgt von Dohuk, Erbil, Salah al-Din, Sulaymaniya, Kirkuk, Bagdad, Anbar und Diyala (IOM 30.9.2018; vgl. UNOCHA 31.8.2018, IOM 4.9.2018).
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Quelle: IOM - International Organization for Migration - Iraq Mission (30.9.2018): DTM (DisplacementTracking Matrix): Displacement OverView,
http://iraqdtm.iom.int/DTMDisplacementDashboards.aspx. Zugriff 11.10.2018
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Anfang 2018 lag die Rückkehrrate noch bei ca. 200.000 Menschen pro Monat. Diese Zahl hat sich seither drastisch verringert. So kehrten im März 2018 beispielsweise 112.446 Menschen in ihre Heimat zurück, von April bis Mai 2018 durchschnittlich 79.000 pro Monat, von Juni bis Juli 45.871. Im August 2018 lag die Zahl der Rückkehrer bei
33. 528 Menschen (Joel Wing 19.9.2018).
Verschiedene Hilfsorganisationen berichten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich erklärte eine Mehrheit, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt sind sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gibt auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert wird, weil ihnen vorgeworfen wird, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gibt es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist sind, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen haben und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt sind (Joel Wing 19.9.2018). Der Großteil der verbliebenen IDPs hat keine unmittelbaren Pläne zur Rückkehr (IOM 26.6.2018; vgl. REACH 29.8.2018, Joel Wing 11.10.2018).
Schwierige Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mosul, al-Ba'aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Provinz Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Provinz Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-'Abassi (Provinz Kirkuk); in al-Adheim und Sa'adiya/Jalawla (Provinz Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Provinz Anbar) (IOM 9.2018)
In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammesund konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Provinz hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018).
Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018).
Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).
Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert haben, verfügen manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Durch die Bereitstellung von Rechtshilfe unterstützen die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei Behörden, um den Zugang zu staatlichen Leistungen zu verbessern (USDOS 20.4.2018).
Ausländische Flüchtlinge
Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 20.4.2018). Unter den etwa 335.000 ausländischen Flüchtlingen sind etwa 245.000 Syrer und ca. 40.000 Flüchtlinge aus anderen Gebieten. Ihren Status regelt das "Gesetz über politische Flüchtlinge", Nr. 51 (1971). Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien (AA 12.2.2018). Die Regierung arbeitete im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen im Land Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.4.2018).
UN-Organisationen, NGOs und die Presse berichten, dass konfessionelle Gruppen, Extremisten, Kriminelle und in einigen Fällen Regierungskräfte Flüchtlinge angegriffen und verhaftet haben, darunter Palästinenser, Ahwazis und syrische Araber. Lokale NGOs berichten, dass Misshandlungen syrischer Flüchtlinge, oft begangen durch andere Flüchtlinge, weit verbreitet waren, einschließlich Gewalt gegen Frauen und Kinder, Kinderheirat, Zwangsprostitution und sexuelle Belästigung (USDOS 20.4.2018).
19. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom. Wasser. Abwasser- und Abfallentsorgung. Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten. sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018).
Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten. die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018).
In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018).
Wirtschaftslage
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staat und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land. nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg. Bürgerkrieg. Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits. vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt. hängt aus Sicht der Weltbank davon ab. ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018).
Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin
Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018).
So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote [schon vor dem IS, Anm.] von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018).
Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018).
Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen.
Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018).
Wasserversorgung
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA
12.2. 2018) . Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018).
Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018).
Nahrungsversorgung
Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen vonNahrungsmittel- unsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.4.2018).
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018).
Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).
Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle
Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).
In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA
12.2. 2018) . Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.2.2018).
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).
Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM
13.6. 2018) . Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UNHabitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).
22. Dokumente und Staatsbürgerschaft
Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D- Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen. v. a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen. diese Pässe auszustellen (AA 12.2.2018).
Der irakische Personalausweis (Civil Status ID bzw. CSID oder National Identity Card) heißt auf Arabisch Bitaqa shakhsiya bzw. Bitaqa hawwiya (UKHO 9.2018; vgl. IRBC 25.11.2013). Die CSID- Karte ist gesetzlich vorgeschrieben und wird jedem irakischen Staatsbürger. sowohl innerhalb als auch außerhalb des Irak. gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt. Sie gilt als das wichtigste persönliche Dokument und wird für alle Kontakte mit Behörden. dem Gesundheits- und Sozialwesen. Schulen. sowie für den Kauf und Verkauf von Wohnungen und Autos verwendet. Die CSID-Karte wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente. wie z.B. Reisepässe. benötigt (UKHO 9.2018).
Jedes Dokument. ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt. ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.2.2018).
Laut Verfassung kann jede Person, die über zumindest einen irakischen Elternteil verfügt, irakischer Staatsbürger werden (USDOS 20.4.2018). Das irakische Staatsbürgerschaftsrecht ist jedoch widersprüchlich bezüglich der Möglichkeit der Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter. Einerseits bestehen Widersprüche zwischen der Verfassung und Teilen des Staatsbürgerschaftsgesetzes; außerdem ist das Staatsbürgerschaftsgesetz in sich selbst widersprüchlich. Wie auch die irakische Verfassung, besagt Artikel 3 des Nationalitätsgesetzes, dass sowohl Väter als auch Mütter die irakische Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben können. Laut Artikel 4 des Nationalitätsgesetzes ist dies jedoch im Falle der Mutter, wenn das Kind im Ausland geboren ist, nur unter bestimmten Umständen (Vater unbekannt oder staatenlos) möglich. In der Praxis ist den Quellen zufolge die Weitergabe der irakischen Staatsbürgerschaft durch die Mutter an ihre im Ausland geboren Kinder, deren Väter nicht Iraker und auch nicht staatenlos oder unbekannt sind, nicht gewährleistet (BFA 8.8.2017).
1.3. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 vergewaltigt wurde und sie aus diesem Grund einen Ehrenmord zu befürchten hatte bzw. hätte.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass BF1 sonst einer geschlechterspezifischen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass BF1 wegen ihrer westlichen bzw. nicht konservativen Einstellung bzw. Lebensstils Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr zu gewärtigen hätte.
Ebensowenig ist für BF2 daraus eine Verfolgungssituation ableitbar. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass BF2 im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Kindersoldat rekrutiert oder eingesetzt würde oder ihm Entführung oder widerrechtliche Entziehung aus der Obhut seiner Obsorgebrechtigten drohen würde.
Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch nicht die Todesstrafe und wurde auch nicht festgestellt, dass BF1 wegen Entziehung ihres Kindes einer Bestrafung unterliegen würde.
Die BF werden auch nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgemeinschaft einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt war bzw. sein wird.
II. 2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF1, Einsichtnahme in die von den BF im Gefolge der Einvernahme vorgelegten Urkunden sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, die amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems sowie insbesondere auch durch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern im Gefolge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahmen und Dokumente.
Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in einen Artikel über Frauen in XXXX (https://de.euronews.com/2017/07frauen-in- XXXX -endlich-wieder-farbe), ein Artikel von iMMAP-IHF, "Humanitarian Access Response, Monthly security incidents situation report, eine Anfragebeantwortung zur Lage im Irak von ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: "Lage in XXXX bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage, humanitäre Lage für Familien mit Kindern, Fluchtbewegungen und Rückkehr".
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2.3. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten sowie aus ihren diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Dass BF1 geschieden ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie einem vorgelegten Scheidungsurteil. Die Feststellung, dass die Scheidung von BF1 betrieben wurde, gründet sich auf ihre glaubhafte Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde zur Missbildung des BF2. Die Feststellung, dass sich aus dem Hundebiss, den BF2 vor der mündlichen Verhandlung erlitt, keine ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den BF2 in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat. Zudem wurden bis dato auch keine ärztlichen Atteste diesbezüglich vorgelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich geht aus der Einsicht in die Strafregisterauszüge des Bundesministeriums für Inneres vom 12.3.2019 hervor. Die Feststellungen über den nun nicht mehr bestehenden Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus der Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der "GSV Oberösterreich" vom 12.3.2019 hervor.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und der Einreise in Österreich basieren auf den Aussagen der BF1 vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF1 wurden aufgrund des vorgelegten Zertifikates über die bestandene Prüfung eines Deutschkurses auf dem Niveau B2 getroffen.
Die Feststellungen über die Familienangehörigen und deren Wohnsituation im Irak ergeben sich aus den Aussagen der BF1 vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht.
Dass die BF in Österreich keine Verwandten haben, geht aus der Aussage der BF1 im Verfahren hervor.
Dass den BF subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und diese in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen lässt sich den Bescheiden vom 23.8.2017 sowie dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der "GSV Oberösterreich" vom12.3.2019 entnehmen.
2.4. Zum Vorbringen im Hinblick auf die Ausreise aus dem Irak:
2.4.1. BF1 begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz anlässlich der Erstbefragung zusammengefasst damit, dass sie ausgereist sei, weil IS Kämpfer schon nahe gekommen wären und IS Kämpfer gewollt hätten, dass ihr Vater für sie arbeite. Der geschiedene Ehemann hätte wollen, dass sie und ihr Sohn in Sicherheit kommen, dieser ging jedoch auf dem Weg zu ihnen "verloren". Sein Bruder habe ihr dann geholfen, das Land zu verlassen. Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab BF1 dann zusammengefasst an, vergewaltigt worden zu sein und sich vor einem Ehrenmord gefürchtet zu haben. Zudem hätte ihr Vater wollen, dass ihr Sohn wieder bei ihrem geschiedenen Ehemann leben soll und sie wäre auch von der Mutter beschimpft worden, da sie in Österreich kein Kopftuch getragen habe.
Somit hat BF1 ihr Vorbringen zu ihrem Fluchtgrund im Vergleich zu jenem, welches sie anlässlich der Erstbefragung nach dem Asylgesetzt erstattet hatte, nicht nur gesteigert, sondern legte sie der bB eine gänzlich andere Geschichte dar, wie die bB auch zutreffend feststellte. Nicht einmal ansatzweise sprach BF1 im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz eine Vergewaltigung an.
Sofern BF1 vor der bB diesbezüglich ausführt, sie habe Angst gehabt, dass man der Mutter und der Schwester - diese wurden getrennt von ihr befragt - ihre Aussage vorlesen würde und diese dann von der Vergewaltigung erfahren hätten und sie auch nicht gewusst habe, dass das damalige Interview entscheidend für ihre Sache sei, so stellt sich dies schon deshalb als unglaubwürdig dar, da es sich bei BF1 um eine Person mit Schulbildung handelt und diese vor dem Bundesverwaltungsgericht auch den Eindruck einer selbstbewussten Frau hinterließ, die sich ausdrücken kann. Hätte BF1 tatsächlich derartige Befürchtungen gehegt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich über den Verlauf des weiteren Verfahrens sowie die Behandlung ihrer Aussagen kundig gemacht hätte.
Zudem erwähnte BF1 andere, anlässlich der Erstbefragung erwähnte Motive für die Ausreise, nämlich die Bedrohung des Vaters durch den IS, gar nicht mehr.
Sofern BF1 in ihrer Beschwerdeschrift versucht, die Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers bei der Erstbefragung als Grund für ihr Verschweigen darzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass BF1 in der Befragung durch die bB nicht nur einem männlichen Dolmetscher, sondern auch einem männlichen Beamten gegenüberstand. Anlässlich dieser Befragung hat sie jedoch, nachdem ihr mitgeteilt wurde, die Einvernahme würde wegen der vorgebrachen Vergewaltigung durch eine weibliche Referentin fortgesetzt, darauf bestanden, dass die Einvernahme fortgesetzt wird, da sie kein Problem mit den anwesenden, männlichen Personen habe. Darauf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angesprochen, gab BF1 an, sie habe Angst wegen einer Verschiebung gehabt und gestand sodann auch zu, dass der männliche Dolmetscher bei der Ersteinvernahme nicht der Grund für ihre Hemmungen, die Geschichte rund um ihre Vergewaltigung zu erzählen, war.
Unklar bleibt zwar, ob die Angaben der BF anlässlich ihrer Ersteinvernahme nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion tatsächlich rückübersetzt wurden, zumal der Niederschrift über die Ersteinvernahme zwar zu entnehmen ist, dass eine Rückübersetzung erfolgte und dies für BF1 auch verständlich gewesen sei, das im Verwaltungsakt erliegende Exemplar der Niederschrift wurde jedoch von keiner der anwesenden Personen unterschrieben. In der mündlichen Verhandlung wurden die Angaben auf Seite 5 des Einvernahmeprotokolles verlesen und hat die BF die Frage der erkennenden Richterin, ob ihre Angaben vor der Landespolizeidirektion richtig protokolliert wurden, auch bejaht ("Ich habe damals angegeben, dass er mir helfen wollte, er mir aber letztlich nicht geholfen hat. Er war damals in Bagdad. Ansonsten habe ich das so gesagt, wie es dort steht.", Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom14.3.2019, S. 6). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass BF1 anlässlich ihrer Befragung durch die bB Fehler bei der Protokollierung durch die Landespolizeidirektion XXXX aufgezeigt hat, nämlich was das Stadtviertel, in dem sie lebte und die von ihr absolvierten Schuljahre betrifft, was darauf schließen lässt, dass die bB die übrigen - nicht beanstandeten - Inhalte der Niederschrift richtig protokollierte.
Im Ergebnis gelangt das Gericht zum Schluss, dass BF1 die Aussagen - bis auf die bei der bB aufgezeigten Fehler - so tätigte, wie in der Niederschrift der Landespolizeidirektion XXXX festgehalten und diese daher vor der Landespolizeidirektion XXXX und der bB unterschiedliche Motive für die Ausreise darlegte.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden Teilbereich gänzlich anderes Geschehen dar als in der Erstbefragung. Da diese Abweichungen durch BF1 in der Folge auch nicht plausibel aufgeklärt werden konnten und diese auch sonst nicht erklärbar sind, war schon aus diesem Grunde von einem konstruierten Vorbringen auszugehen.
2.4.2. BF1 hat aber auch, wie nachfolgend dargestellt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen erstattet, welches ihrem Vorbringen vor der bB erheblich widerspricht und welchem es auch an Plausibilität mangelt; im Einzelnen:
Schon im Hinblick auf die Zeit vor der Ausreise ergeben sich Widersprüche. So gab BF1 an, die Zeit vor ihrer Ausreise bei einer Freundin in Bagdad verbracht zu haben, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer Tante ihres Ex-Mannes in Bagdad sprach. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Seite 11).
Auch im Hinblick auf die Vergewaltigung bzw. den Vergewaltiger ergaben sich erhebliche Widersprüche:
Schon anlässlich der Einvernahme durch die bB widersprach sich BF1, als sie zunächst angab, dass der Vorfall im Jahr 2013 passierte und der Vergewaltiger ihr bis zur Ausreise nichts mehr getan habe, um dann wiederum zu behaupten, er habe sie doch wieder vergewaltigt.
Auf Nachfrage erklärte BF1 diesen Widerspruch wie folgt:
"(lächelt), er hat schon mit mir gesprochen, aber ich wollte auch sagen, dass er mich vergewaltigt hat. Nachgefragt, er hat mich aber nicht mehr dazu gezwungen, er stellte es mir frei, dass ich selber zu ihm kommen kann."
In weiterer Folge behauptete BF1 dennoch wieder, die Kontaktaufnahme sei nicht freiwillig geschehen. In ihrer Beschwerdeschrift erklärte die BF die weitere sexuelle Beziehung mit der Furcht vor einem Video, das von ihren sexuellen Handlungen gemacht worden sei. Auf Frage, warum die BF den Kontakt bei der bB als freiwillig dargestellt habe, vermeinte BF1 lediglich, dass sie das dort genau so gesagt habe, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies widerspricht jedoch klar dem in der Niederschrift der bB zur Befragung der BF1 Festgehaltenen und ist in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass BF1 das Protokoll der bB rückübersetzt wurde und sie dies auch unterschrieben hat.
Im Hinblick auf die Person des angeblichen Vergewaltigers widersprach sich BF1 insoferne, als dieser zunächst als Leutnant bei der Polizei bezeichnet wurde (Niederschrift im Verfahren vor der bB vom 29.5.2018, S. 5 und in der Beschwerdeschrift), später wiederum als Leutnant beim Militär (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Seite 13). BF1 erklärte dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - wenig überzeugend - damit, dass sie gedacht habe, dass dies dasselbe sei.
In ihrer Beschwerdeschrift gab BF1 an, dass es drei Monate vor ihrer Ausreise aus dem Irak -
dies war nach ihrer Aussage im Juni 2014 - einen Anschlag auf die Polizei gegeben habe, weshalb sie sich bis zu ihrer Ausreise nicht mehr mit dem Offizier getroffen habe (Beschwerdeschrift S.5), dieser habe sie jedoch noch bedroht, als sie schon in der Türkei war und er habe ihr auf Facebook geschrieben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab BF1 wiederum an, die letzte - von insgesamt sechs Vergewaltigungen - sei geschehen, kurz bevor der IS nach XXXX kam; der Offizier sei dann sehr beschäftigt gewesen. Er sei geflüchtet, als der IS einmarschiert ist und sie wisse nicht, was dieser Mann dann genau gemacht habe. Bezüglich des letzten Treffens mit dem Offizier könne sie nichts Genaues sagen, es müsse wohl Ende 2013/Anfang 2014 gewesen sein. Sie sei sich ziemlich sicher, es sei im Winter gewesen. Nach dem Winter sei er lange Zeit verschwunden gewesen, dann habe er per Viber Kontakt aufgenommen und mit ihr geflirtet. Das sei vermutlich im März gewesen und dann sei er wieder verschwunden. Das sei jedoch lange her und sie möchte die Geschichte auch vergessen. Seit seinem Verschwinden habe sie nichts mehr von ihm gehört, jedoch habe dieser vor Kurzem ihre Schwester via Facebook kontaktiert. Der letzte telefonische bzw. elektronische Kontakt mit dem Offizier sei zwei Monate nach dem letzten Beischlaf mit ihm gewesen.
Die BF bietet sohin zwei völlig unterschiedliche Versionen über den Verlauf der Geschehnisse dar: Insbesondere erwähnt sie vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort den Anschlag auf die Polizei im Frühjahr 2014, erwähnt erstmals dessen Verschwinden nach der Winterszeit , Ende 2013/Anfang 2014, und widerspricht sich auch dahingehend, wann dieser das letzte Mal Kontakt aufgenommen hat (habe sie angerufen und ihr auch noch via Facebook gedroht, als sie schon in der Türkei war vs. sie hat seit seinem Verschwinden nichts mehr von ihm gehört, er hat jedoch vor Kurzem die Schwester kontaktiert).
Auf Vorhalt der divergierenden Darstellungen verantwortete sich BF1 dahingehend, dass es nicht stimme, was die Rechtsvertreterin geschrieben habe. Für das Gericht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsvertreterin die Ausführung in der Beschwerdeschrift erfunden haben sollte und kam das Gericht vielmehr aufgrund der insgesamt ausweichenden und nicht nachvollziehenden Angaben der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der Aussage, die Rechtsvertreterin habe falsche Angaben gemacht, um eine Schutzbehauptung der BF1 handelt.
Dem Vorbringen der BF mangelt es auch an Plausibilität:
Zunächst konnte BF1 nicht plausibel darstellen, weshalb sie nach der erfolgten Vergewaltigung bzw. nach der letzten Vergewaltigung - dies war der ersten von der BF1 dargestellten Version, wie oben ausgeführt, im Frühjahr 2014 und nach der zweiten Version Ende 2013/Anfang 2014 - nicht ausgereist ist. Dies begründete sie in der mündlichen Verhandlung wenig überzeugend damit, dass sie immer versucht habe, eine Lösung zu finden. Sie habe dauernd gedacht, dass sie das Land verlassen solle und sie habe sich dann gefreut als der IS kam, was ihr geholfen habe, das Land zu verlassen. Nach den Angaben der BF1 vor der belangten Behörde hat diese auch noch zwei Prüfungen abgelegt, bevor sie ausgereist ist und weist auch dieser Umstand darauf hin, dass BF1 das Land nicht aus Furcht vor einer weiteren Vergewaltigung oder einem Ehrenmord im Falle des Bekanntwerdens der sexuellen Beziehung verlassen hat. Ihre Ausführungen auf Vorhalt dessen in der Beschwerdeverhandlung - sie habe schon viel Angst gehabt, ihr Ehrgeiz, Prüfungen und eine Ausbildung zu machen seien aber doch größer gewesen - verstärkten diesen Eindruck, da es doch völlig lebensfremd erscheint, dass sich jemand trotz Furcht um seine sexuelle bzw. körperliche Integrität entschließt, vor seiner Flucht noch Prüfungen zu absolvieren. Sofern BF1 auf weiteren Vorhalt, dass wohl insgesamt die Annahme plausibler erscheint, sie habe das Land anlässlich des Einmarsches vor dem IS verlassen - wie sie dies auch anlässlich ihrer Erstbefragung darstellte - noch versuchte, eine Verbindung zwischen dem Einmarsch des IS und einem drohenden Ehrenmord darzustellen, so kann auch dem nicht gefolgt werden. Sie habe, erklärte BF1, Angst gehabt, dass die Bilder und Videos, mit denen sie erpresst wurde, in die Hände des IS fallen könnten und dass sie deshalb von IS Kämpfern getötet würde. Der Offizier habe nämlich, als der IS gekommen sei, alles zurückgelassen und sei weggegangen. Diese Annahme ist jedoch schon deshalb als unglaubwürdig zu betrachten, als BF1 wenig später in der Verhandlung angab, dass sie nicht beantworten könne, ob der Offizier gegen den IS gekämpft hat oder ob er geflüchtet sei ("Diese Details kann ich nicht beantworten. Es war ein Konflikt, ich weiß es nicht. Die Leute flüchteten in alle Richtungen, Leute wurden auf der Straße getötet."). Was dieser Mann genau gemacht habe, wisse sie nicht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 14).
Auch der Darstellung zur weiteren Bedrohung durch den Offizier - der in der Beschwerdeschrift dargebotenen Geschichte wurde sie vom Offizier noch angerufen und via Facebook kontaktiert, als sie schon in der Türkei war - mangelt es an Plausibilität. Die Frage, was der Offizier mit seiner Drohung, die Bilder bzw. Videos weiterzugeben, bezwecken wollte, beantwortete BF1 dahingehend, dass es sein Ziel war, weiterhin mit ihr schlafen zu können. Auf Vorhalt, dass sowohl die BF als auch ihrer Eltern zum Zeitpunkt der Drohung bereits aus dem Irak ausgereist waren und auf die Frage, was der Offizier mit seinen Drohungen diesfalls erreichen hätte können, gab die BF an, dieser habe wollen, dass sie in den Irak zurückkehre. Dass den in der Türkei aufhältigen Eltern kompromittierende Videos geschickt werden, derentwegen diese den Aussagen der BF1 zufolge einen Ehrenmord an ihr begehen würden, erscheint jedoch unlogisch und insoferne kontraproduktiv, als BF1 dann eben nicht mehr in den Irak zurückkehren und dem Offizier damit auch nicht für weitere sexuelle Leistungen zur Verfügung stehen würde. Auf Vorhalt dessen gab BF1 zunächst - ausweichend - an, er kontaktiere immer noch die Schwester und wolle, dass sie in den Irak zurückkehre; er wolle Schande über die ganze Familie bringen. Warum dieser Schande über die Familie bringen möchte, konnte BF1 nicht beantworten und vermeinte schließlich, dass sie ihrer Schwester auch gesagt habe, sie solle ihm zurückschreiben, er solle machen, was er will; es werde sie nicht stören. Was er an Bildmaterial habe, könne er auch den Eltern geben.
Insgesamt war der BF aufgrund ihres unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringens im Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung bzw. dem Vergewaltiger und die darauf basierende Behauptung, bei Bekanntwerden der sexuellen Beziehung drohe ihr ein Ehrenmord, die Glaubwürdigkeit zu versagen.
2.4.3. Auf die Frage, was genau BF1 jetzt noch befürchte, gab diese an, dass ihr ihr Sohn weggenommen würde und sie Angst habe, dass ihre Eltern sie zwangsverheiraten würden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Zuge der Erörterung ihrer Rückkehrbefürchtungen von BF1 dargestellten Lebensumstände im Irak - nämlich Unterwerfung unter reaktionäre Stammesregeln und Entrechtung als Frau - in krassem Widerspruch zu den Ausführungen über ihren Lebensstil vor der Ausreise aus dem Irak stehen. So gab sie beispielsweise an, sie habe im Irak die Handelsschule abschließen und danach irgendetwas machen wollen, damit sie selbständig und unabhängig sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 22). Auf die Frage der Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung, wer die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann beschlossen habe, gab BF1 an, dass sie selber zu einem Rechtsanwalt gegangen sei und die Scheidung bei Gericht eingereicht habe. Schon vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, wenn BF1 nun (implizit) angibt, sie fürchte ein völlig entrechtetes Dasein als Frau und Zwangsheirat.
Zudem weist auch die Tatsache, dass der Vater zunächst BF1 alleine mit ihrem Sohn und auch ihre Mutter und ihre die Schwester aus dem Irak ausreisen und die drei Frauen anschließend alleine von der Türkei aus nach Österreich reisen ließ, während er selbst in der Türkei verblieb, darauf hin, dass BF1 die Situation der Frauen innerhalb ihres Stammes überzeichnete. Dass die Frauen alleine aus dem Irak ausgereist sind, erklärte BF1 mit dem Einmarsch des IS in XXXX . Auf die Frage, warum der Vater keine männlichen Familienangehörigen mitgeschickt hat oder warum sie nicht unter der Obhut des Vaters in der Türkei bleiben mussten, gab BF1 an: "Seitdem ich geschieden wurde, halte ich mich an kein Gesetz mehr. Ich machte was ich wollte. Ich bin alleine von XXXX nach Bagdad gefahren. Nachdem die Familie nicht genug Geld für alle Familienmitglieder hatte, hat mein Vater nachgedacht. Er hat ja eine Pension, meine Mutter nicht. Er bezahlte das Geld für meine Mutter und meine Schwester, damit sie das Land verlassen konnten."
Zudem konnte BF1 auch nicht schlüssig erklären, warum der Vater ihr überhaupt einen Mann suche, wo er doch wisse, dass die sie einen Aufenthaltstitel in Österreich habe und hier auch arbeite, als sie auf diese Frage zunächst ausführte, dass der Mann reich sei und der Vater vor allen Bekannten gesagt habe, dass die Tochter mit der Schwester in der Türkei lebe, da er sich dafür schäme, dass sie in Österreich lebe und auf Nachfrage - ebenso ausweichend -ausführte, dass der Kontakt zur Mutter gut sei, jedoch nicht zum Vater und dieser andauernd etwas zu sagen versuche, obwohl er wisse, dass sie in Österreich lebe und arbeite. Die Feststellung der Richterin, dass die Angaben nicht schlüssig seien, quittierte BF1 mit der Feststellung, dass dies die orientalischen Gedankengänge seien (Niederschrift zur Verhandlung, S.9).
Schließlich ist auch vor dem Hintergrund, dass sich BF1 von einem Mann scheiden ließ, mit welchem sie von ihrer Familie im Alter von sechzehn Jahren verheiratet wurde, wie sie vor der bB angab (Niederschrift vom 29.5.2017, S. 5), und sie nach ihrer Scheidung - offenbar problemlos - wieder im Haus ihrer Eltern wohnte, nicht anzunehmen, dass die Familie erneut eine Zwangsheirat in Betracht zieht.
Keinesfalls verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass häusliche und sexuelle Gewalt, Zwangsheirat gegen Frauen und auch Ehrenmorde im Irak dokumentiert sind und solche auch in XXXX auftreten, ferner dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein bestimmter Lebensstil als unislamisch wahrgenommen wird und sich deshalb Übergriffe auf Frauen ereignen können. Dennoch ist es BF1 aus den vorstehend erwähnten Gründen auch unter Berücksichtigung des sich aus den länderkundlichen Feststellungen ergebenden Kontextes nicht gelungen, eine diesbezügliche Gefährdung ihrer Person glaubhaft zu machen. Zu der in der Stellungnahme vom 21.3.2019 zitierten "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15.1.2015 zum Irak:
Zwangsheirat" sei darauf hingewiesen, dass die darin zitierten Berichte aus den Jahren 2012 und 2014 stammen und damit nicht die aktuelle Lage widerspiegeln.
Zusammenfassend ist aus den vorstehenden Erwägungen daher nicht glaubhaft, dass BF1 vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Übergriffen durch staatliche Organe oder durch Dritte, wie etwa einem Militär- oder Polizeiangehörigen, oder durch Familien- bzw. Stammesangehörige ausgesetzt war. Demgemäß ist auch für BF2 keine Gefährdung daraus ableitbar. Auch im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion sind die Beschwerdeführer - wie vorstehend ausführlich dargelegt - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt und werden die BF im Falle ihrer Rückkehr auch wieder Aufnahme in den Familienverband finden.
2.4.4. In ihrer Stellungnahme vom 21.3.2019 führt BF1 auch aus, ihrer westliche, nicht konservativen Orientierung verstärke die Gefahr eines Ehrenmordes. Den Aussagen der BF1 im Verfahren lässt sich jedoch entnehmen, dass diese vor ihrer Ausreise aus dem Irak nicht von Bildung ausgeschlossen war und deuten ihre Angaben zu ihren Zukunftsplänen im Irak auch darauf hin, dass sie nicht aus gesellschaftlichen Gründen oder wegen ihres Ehemannes oder eines Stammesangehörigen von einer beruflichen Tätigkeit Abstand nehmen hätte müssen. Zudem sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass BF1 die Scheidung von ihrem Ehemann betrieben und auch durchgesetzt hat und dann weiterhin zusammen mit ihrer Familie gelebt hat, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak in einem Umfeld bzw. in einer Familie lebte, in welchem bzw. in welcher Freiheitsbestrebungen von Frauen mit Ehrenmorden geahndet werden.
In Bezug auf das Auftreten von Frauen in der Öffentlichkeit ist schließlich auf die aktuelle Berichterstattung zur Situation der Frauen XXXX (beispielsweise folgenden Artikel:
https://de.euronews.com/2017/07frauen-in- XXXX -endlich-wieder-farbe) hinzuweisen, dem die BF auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung befragt, gab BF1 auch an, dass die Situation der Frauen in XXXX im Hinblick auf die Kleidung ihres Wissens nach besser geworden sei.
BF1 hat glaubhaft dargelegt, dass das Leben einer Frau im Irak strengeren gesellschaftlichen Normen unterliegt als in Österreich und deckt sich dies auch mit der Quellenlage. Zudem wird ihr durchaus geglaubt, dass sie ihr Leben in Österreich selbständig organisiert und als alleinerziehende Mutter meistert, jedoch hat sie nicht verdeutlichen können, wodurch sie im Falle ihrer - ohnehin nur theoretischen - Rückkehr nach XXXX bei Fortsetzung ihres jetzigen Lebensstils asylrelevant verfolgt werden sollte. Sofern BF1 vorbringt, dass die Mutter sie beschimpft habe, weil BF1 in Österreich kein Kopftuch trägt, so ist dazu anzumerken, dass die Beschimpfung im vorliegenden Fall nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erreicht.
Auf Befragung ihrer Rechtsvertreterin gab BF1 an, dass sie im Irak nicht in einem Friseursalon arbeiten könne, in welchem auch Männer bedient werden - Friseurdienstleistungen würden im Irak grundsätzlich zu Hause erbracht - und es ihr auch nicht möglich wäre, einen gemischtgeschlechtlich besetzten Kurs oder den Führerschein zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).
Sofern in der Stellungnahme vorgebracht wird, dass sich die Stellung der Frau im Vergleich zum Saddam-Regime teilweise deutlich verschlechtert hat, so wird dem auch nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten von Frauen haben und islamische Regeln wie Kleidervorschriften der Freizügigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben abträglich sind. Jedoch kann auch nicht erkannt werden, dass aus westlichen Staaten zurückkehrende Frauen schlechthin einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten westlichen Orientierung ausgesetzt wären und dass dies insbesondere für XXXX anzunehmen wäre.
2.4.5. Zur Lage der Frauen in XXXX gab BF1 noch an, dass Frauen mehr sexuellen Belästigungen ausgesetzt seien und sich die Lage diesbezüglich verschlechtert habe.
Auch damit wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretende Gefährdung der BF1 im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt aufgezeigt.
Einerseits sind nach der Rechtsprechung bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318) - derartige Verfolgungshandlungen konnte BF1 wegen zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten im Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung jedoch nicht glaubhaft machen - andererseits genügt die nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines Übergriffes zu werden, nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende konkrete Bedrohung ihrer Person aufgrund individueller Merkmale konnte die BF mit der implizit vorgebachten Befürchtung, im Fall der Rückkehr sexuellen Belästigungen ausgesetzt zu sein, ebenfalls nicht glaubhaft darlegen.
Sofern in der Stellungnahme vom 21.3.2019 ausgeführt wird, dass viele Frauen in Flüchtlingslagern leben müssen und häufig sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung gemeldet würden, wird dem ebenfalls nicht entgegengetreten. Jedoch werden die BF im Falle einer Rückkehr in den Familienverband zurückkehren können - dass BF1 von Seiten der Familie bzw. des Stammes Unterdrückung, Verfolgung oder Ermordung droht ist aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, wie oben dargestellt, nicht anzunehmen - und werden die BF auch nicht in einem Lager leben müssen. Der Aussage der BF1 zufolge leben die Eltern wieder in XXXX und auch der Bruder, welcher zuvor in Bagdad lebte, wohne wieder im Haus der Eltern, wo BF1 - als geschiedene Frau - mit ihrem Sohn vor ihrer Ausreise aus dem Irak gewohnt hat (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2019, S. 23). In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Hinweis, dass es im Irak keine funktionierenden Frauenhäuser gibt als nicht relevant.
Sofern in der von den BF vorgelegten Anfragebeantwortung zum Irak von ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: "Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung" vom 25.2.2019 von einer Situation extremer Verwundbarkeit und möglicher Gefahr gesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies der Anfragebeantwortung zufolge auf Frauen und unbegleitete Kinder ohne familiäre Netzwerke oder Frauen bezieht, die nicht unter dem Schutz ihrer Familien stehen. Da die BF vor ihrer Ausreise unter dem Schutz ihrer Familie standen und von dieser auch keine Gefahr ausgeht, wie das Verfahren ergeben hat, werden sie dort im Falle ihrer Rückkehr auch wieder Aufnahme und Schutz finden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch weitere in diesem Artikel angesprochene Probleme , wie etwa das Finden eines Wohnraumes als für die BF nicht zutreffend und ist auch kein Grund ersichtlich, warum BF1, welche vor ihrer Ausreise aus dem Irak als geschiedene Frau die Schule besuchte und eine berufliche Karriere plante, dies nach ihrer Rückkehr nicht mehr in Angriff nehmen sollte.
2.4.6. Zum Vorbingen, geschiedene Frauen würden im Irak stigmatisiert, sei neuerlich darauf hingewiesen, dass BF1 mit ihren Schilderungen zu ihrer persönlichen Situation nach ihrer Trennung im Jahr 2011 bzw. ihrer Scheidung im Jahr 2013 - sie habe bis zu ihrer Ausreise die Handelsschule besucht und war es ihr Ziel, durch einen Abschluss selbständig und unabhängig zu werden - nicht den Eindruck erweckte, nennenswerte Ausgrenzungen als Geschiedene erfahren zu haben.
2.4.7. Den Länderberichten lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass Kinder im Irak schlechthin der Gefahr ausgesetzt sind, als Kindersoldaten rekrutiert bzw. eingesetzt zu werden und wurde dies von den BF im Verfahren auch nicht substantiiert ausgeführt.
Auch diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines Übergriffes zu werden, nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit reicht.
2.4.8. Insgesamt ist es BF1 aus den vorstehend erwähnten Gründen auch unter Berücksichtigung des sich aus den länderkundlichen Feststellungen ergebenden Kontextes jedenfalls nicht gelungen, eine geschlechterspezifische Gefährdung ihrer Person im Falle ihrer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes ohnehin nur hypothetischen) Rückkehr in den Irak glaubhaft zu machen. Auch konnte sie nicht glaubhaft darlegen, dass BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Kindersoldat rekrutiert bzw. eingesetzt wird.
2.4.9. Soweit in Bezug auf BF2 vorgebracht wird, der Vater der BF1 hätte wollen, dass sie BF2 zu seinem Vater, dem geschiedenen Ehemann der BF1, gibt und dieser nun auch die Obsorge gerichtlich einfordere, ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass der Hinweis auf einen Obsorgestreit per se nicht geeignet ist, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Eine durch die Entrechtung von Frauen drohende Unverhältnismäßigkeit einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung wurde auch bloß andeutungsweise in den Raum gestellt und ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass BF1 trotz der von ihr selbst betriebenen Scheidung von ihrem Ehemann, das Sorgerecht für BF1 nicht aberkannt wurde.
Zu dem mit Schreiben vom 21.3.2019 vorgelegten Dokument des irakischen Justizministeriums vor, aus welchen hervorgeht, dass in der Sache XXXX eine Sitzung stattfinden wird, ist anzumerken, dass daraus nicht hervorgeht, um welche Rechtssache es sich konkret handelt. Zudem ist auch die Echtheit der Urkunde fraglich, da es sich lediglich um eine Ablichtung handelt, die der BF auf elektronischem Wege zugekommen ist und erstattete BF1 auch kein stringentes Vorbringen in Bezug darauf, ob es Unterlagen über die behauptete Klage gebe: so gab BF1 in der mündlichen Verhandlung dazu befragt zunächst an, sie habe von der Sorgerechtsklage erfahren, da der Ex-Ehemann ihrem Vater davon erzählt habe, Unterlagen dazu habe sie keine (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8) und vermeinte später in der Verhandlung, es gebe Unterlagen bei ihrem Vater (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Mit Schreiben vom 21.3.2019 wurde dann ein Schriftstück in arabischer Sprache vorgelegt, welches die Schwester heimlich mit dem Handy fotographiert haben will. Das Original könne diese BF1 nicht zukommen lassen, da diese sonst Schwierigkeiten mit dem Vater bekäme.
Zudem stellt sich die Bedrohung durch den ehemaligen Ehegatten auch als grundsätzlich nicht glaubwürdig dar, da BF1 anlässlich der Ersteinvernahme noch angegeben hatte, dass ihr geschiedener Gatte helfen wollte, dass sie und der Sohn in Sicherheit kommen und wegen seines Verschwindens dessen Bruder dann die Ausreise aus dem Irak organisiert habe. Würde der Stamm der BF - der geschiedene Ehemann der BF1 ist auch ihr Cousin - ernsthaft versuchen, ihr den Sohn wegzunehmen, so wäre es BF1 wohl nicht gelungen, zusammen mit ihrem Sohn aus dem Irak auszureisen und hätte sie dabei bestimmt keine Unterstützung durch den Bruder ihres geschiedenen Mannes erhalten. Ferner sei auch noch darauf hinzuweisen, dass den Aussagen der BF1 zufolge auch ihr Vater damit einverstanden war, dass die BF aus dem Irak ausreist und von der Türkei nach Österreich weiterreist.
Sofern BF1 die oben dargestellte Inkonsistenz (der geschiedene Gatte habe ihr helfen wollen, dass sie mit dem Sohn in Sicherheit käme - der geschiedene Gatte wolle ihr den Sohn wegnehmen und habe die Obsorge eingeklagt) in ihrer Beschwerdeschrift nachträglich dahingehend erklärt, dass sie anlässlich der Ersteinvernahme gemeint habe, der geschiedene Ehemann habe wollen, dass sie und der Sohn innerhalb des Irak Sicherheit finden, so kann dem nicht gefolgt werden. Insgesamt verstärkte BF1 damit den Eindruck, dass sie anlässlich der Erstbefragung die tatsächlichen Gründe für ihre Ausreise nannte und wegen der im Oktober 2016 begonnenen und Anfang Juli 2017 beendeten Großoffensive der irakischen Streitkräfte zur Rückeroberung XXXX s das Vorbringen vor der bB rund um ihre Vergewaltigung, einen drohenden Ehrenmord, soziale Stigmatisierung, sexuelle Übergriffe sowie der vom Stamm und dem geschiedenen Ehemann ausgehenden Gefährdung und den zu erwartenden Willkürakten staatlicher Behörden konstruierte und mit der nachträglichen Interpretation ihrer Erstaussage versuchte, den im Hinblick auf diese Aussage aufgetretenen Widerspruch zum späteren Vorbringen zu eliminieren. .
Den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass Frauen ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten keine Ausweisdokumente erhalten können (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018); die Gesetzgebung hindere Frauen daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 16.1.2018). Vor diesem Hintergrund erschient die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erteilte Auskunft, niemand habe sie nach einer Zustimmung gefragt; sie sei legal ausgereist, zumindest fragwürdig. Die problemlose Ausreise weist auch wohl eher darauf hin, dass die Ausreise der BF1 mit ihrem Sohn durch ihren Vater bzw. dem Vater des BF2 zumindest geduldet wurde.
Dass die BF wegen Entführung ihres Kindes bestraft würde, hat sie nicht vorgebracht und ließe sich dies ebenfalls nicht in Einklang mit ihren Angaben bringen, wonach der Bruder ihres Mannes ihr bei der Ausreise geholfen habe.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Länderfeststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Es handelt sich hierbei um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt werden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insoweit den Feststellungen im Hinblick auf die aktuelle politische Lage im Irak (siehe 1.2.1., S. 19) die aktuellsten Informationen dazu gefügt wurden, welche den BF nicht zur Kenntnis gelangten, ist auszuführen, dass eine unmittelbare Betroffenheit der BF insoweit nicht ersichtlich war.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer sind auch den angeführten getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
II. 3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2.2. Bezogen auf die Beschwerdeführer
Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine die BF betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.
Eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
BF1 wurde unter anderem die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung durch einen Offizier als auch die darauf aufbauende Behauptung eines drohenden Ehrenmordes im Falle des Bekanntwerdens der von der Vergewaltigung aufgenommenen Bilder bzw. eines Videos abgesprochen.
Um Wiederholungen zur vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter 2.3. verwiesen.
Bei BF1 sind auch keine Aspekte einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ersichtlich und war wie oben dargestellt auch nicht davon auszugehen, dass diese einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung wegen ihres Lebensstils oder aufgrund ihrer Scheidung oder ihres Status als geschiedene Frau ausgesetzt wäre. Zudem war auch nicht davon auszugehen, dass BF2 asylrelevant verfolgt oder als Kindersoldat rekrutiert oder eingesetzt würde.
Die Beschimpfung durch die Mutter wegen des von BF1 abgelegten Kopftuches würde in vorliegendem Fall auch nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erreichen (vgl. VwGH RS 1, 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland aus sonstigen Gründen besonders vulnerabel oder gefährdet wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht entnommen werden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.
Hinsichtlich des Verweises der BF in ihrer Beschwerdeschrift auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem einer irakischen Asylwerberin mit ähnlichen Fluchtgründen wie jenen der BF1 aufgrund der Zugehörigkeit "zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewährt wurde" und der Schlussfolgerung, die BF gehöre zur sozialen Gruppe jener, denen "eine Verfolgung aufgrund eines Ehrenmordes" droht (gemeint ist wohl die soziale Gruppe jener, denen ein Ehrenmord droht) sowie zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen im Irak, die aufgrund erhöhter Vulnerabilität von sexueller Verfolgung und Ausbeutung bedroht sind, ist zunächst festzuhalten, dass - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - im Falle der BF1 gerade nicht davon auszugehen ist, dass ihr aufgrund erhöhter Vulnerabilität sexuelle Ausbeutung und Verfolgung droht, zumal nicht davon auszugehen ist, dass BF1 im Falle einer Rückkehr keine Aufnahme in den Familienverband mehr finden wird und konnte sie auch nicht glaubhaft darstellen, dass ihr Verfolgung durch ihre Familie bzw. ihren Stamm droht und sie Entrechtung und Stigmatisierung zu gewärtigen haben würde. Wiewohl das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Ehrenmorde ein ernstes Problem im Irak bleiben, war, wie die Beweiswürdigung ergab, nicht davon auszugehen, dass BF1 davon betroffen ist.
Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen - wiewohl dieses wie den Länderberichten nicht offen repressiv ist und geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert werden, wie dies auch die Geschichte der BF2 zeigt - mit Benachteiligungen und Diskriminierungen verbunden sein kann. Dass BF1 schon aufgrund ihrer Stellung als geschiedene Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt würde, kann vor dem Hintergrund der eingesehenen Länderfeststellungen in Zusammenhalt mit der Schilderung ihres Lebensstils, den sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak pflegte, nicht erkannt werden.
Zu dem in der Beschwerdeschrift zitierten Erkenntnis ist zu bemerken, dass darin von der Glaubwürdigkeit der von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Umstände (Zwangsverheiratung im Alter von fünfzehn Jahren sowie die Erduldung nachfolgender, Gewalt und Demütigung im Ehealltag sowie Vergewaltigungsversuche von Seiten eines Schwagers, kein familiärer Rückhalt) ausgegangen wurde. In vorliegendem Fall ist es BF1 jedoch gerade nicht gelungen, einen drohenden Ehrenmord sowie sexuelle Verfolgung, Entrechtung und Ausbeutung, glaubhaft darzustellen. Es fehlt sohin schon an dem gemeinsamen Hintergrund der BF1 mit Mitgliedern dieser Gruppe.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen schließlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in XXXX wurde seitens der belangten Behörde mit der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen.
Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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