BVwG I411 2169341-1

I411 2169341-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2019

Regest

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,<br/>Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel,<br/>Beschwerdezurückziehung, Einstellung, gekürzte Ausfertigung,<br/>mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG I411 2169341-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2169341.1.01

Spruch

I411 2169341-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch 1.) RA Dr. Farhad PAYA, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt, und 2.) Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2019

A) den Beschluss gefasst:

I.) Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gegen

XXXX gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

HINWEIS:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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