BVwG W183 2110500-2

W183 2110500-2Tribunale amministrativo federale28 apr 2017

Regest

Einhebungsgebühr, Enteignung, Enteignungsentschädigung,<br/>Entschädigung, ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht,<br/>Gerichtsgebühren, Kostenersatz, lex specialis, Rechtsmittelgebühr,<br/>Rekursgebühr, Zahlungspflicht

Testo completo

BVwG W183 2110500-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2110500.2.00

Spruch

W183 2110500-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 11.06.2015, Zl. Jv 689/15v-33a (119 Rev 429/15k), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 12a GGG und § 28 Z 4 GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Verfahren betreffend Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung erging der Beschluss des LG Korneuburg vom 24.04.2013, Zl. 26 Nc 1/11g, welcher sowohl vom nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) und damaligen Antragsteller, wie auch von der Republik Österreich als Antragsgegnerin mit Rekurs angefochten wurde.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.12.2013 wurde u.a. dem Rekurs des BF Folge gegeben, der angefochtene Beschluss vom 24.04.2013 aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen.

In der Folge vereinbarten die Verfahrensparteien "einfaches Ruhen".

2. Mit Zahlungsauftrag vom 05.02.2015 wurde dem BF eine Gebühr gem. TP 12a lit. a GGG in Höhe von EUR 6.214,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Vorstellung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der angefochtene Zahlungsauftrag bestätigt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 1 Z 1a GGG der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sei. Für die TP 12a GGG bestehe keine besondere Regelung.

4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 28 Z 4 GGG in Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung die speziellere Norm zu § 32 TP 12a GGG sei. Es sei daher auch im Rechtsmittelverfahren der Enteignungswerber zahlungspflichtig. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2015 wurde die beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und von diesem weitergeleitete Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Der BF stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.10.2015 bewilligte.

5. Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 (eingelangt am 30.12.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten, als Verfahrensgang wiedergegebenen Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. 3.

Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.2.2. In der hier maßgeblichen ("alten") Fassung des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sind in der Tarifpost (TP) 12a lit. a Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG (in der hier relevanten Fassung) mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber.

Gemäß § 28 Z 4 GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

3.2.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist der Rechtsmeinung des BF, dass im gegenständlichen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nicht die enteignete Partei zur Bezahlung der Gebühr gemäß TP 12a GGG für ein von ihr erhobenes Rechtsmittel zahlungspflichtig sei, beizutreten.

Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GGG nur, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 28 Z 4 GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 91/16/0107, erkannt, dass § 28 Z 7 [nunmehr Z 11] GGG eine lex specialis zu § 7 GGG ist. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der BF als Enteigneter.

Die Erläuterungen (vgl. 901 der Beilagen XX.GP) zur Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, bestätigen diese Sichtweise: So wird dort zur Änderung des § 7 Z 1a GGG aufgrund der Aufhebung der TP 12a durch den Verfassungsgerichtshof ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr [nach Rekurserhebung] nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in § 28 Z 4 und 5 genannten Personen." Weiters wird dort bei der Tarifpost 12a ausgeführt: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind, weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand.

Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG vorsieht, dass die Pauschalgebühr gemäß TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht.

Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil sich aus § 44 Abs. 1 EisbEG ergibt, dass der enteigneten Partei von vornherein die Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens nicht auferlegt werden sollen; somit wohl auch keine Gerichtsgebühren, weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren.

Die Bestimmung des § 44 Abs. 2 EisbEG, die die wechselseitige Kostentragung hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung sowie sachverständigen Beratung regelt, sagt nichts darüber aus, wer dem Gericht gegenüber hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren nach dem GGG verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des § 28 Z 4 GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist – wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist – hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht.

Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG ist daher der BF nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr zu Unrecht erfolgte.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und er daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 12a GGG und § 28 Z 4 GGG ersatzlos zu beheben war.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2.5. Zum Antrag auf Kostenersatz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Spruchpunkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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