BVwG W173 2118708-2

W173 2118708-2Tribunale amministrativo federale28 apr 2017

Regest

Beschwerdefrist, Rechtsmittelbelehrung, Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W173 2118708-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2118708.2.00

Spruch

W173 2118708-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX, geb. am XXXX, vom 7.1.2016 wegen Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, vom 10.9.2015 betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.1.2016 wegen Versäumung

der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales

und Behindertenwesen, Landestelle Wien, vom 10.9.2015 betreffend Vornahme der

Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen

dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

wird stattgegeben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 30.3.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Vorlage von ärztlichen Befunden.

2. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% am 22.9.2015 ausgestellt. Mit Bescheid vom 10.9.2015 wurde durch die belangte Behörde der Antrag des BF vom 30.3.2015 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme. In der Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides vom 10.9.2015 wurde zur schriftlichen Bekämpfung des Bescheides eine Frist von zwölf Wochen nach Zustellung mit Einbringung bei der belangten Behörde angeführt.

3. Mit Beschwerde vom 13.11.2015 bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 10.9.2015, mit dem die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde.

4. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt am 21.12.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015, dem BF zugestellt am 31.12.2015, erfolgte der Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 7.1.2016 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu seiner Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 10.9.2015. Der BF bezog sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsmittelfrist von zwölf Wochen. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung zeitgerecht eine Beschwerde eingebracht. Ihn treffe kein Verschulden. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sein Gesundheitszustand habe leider keine Verbesserung erfahren. Dazu legte der BF den angefochtenen Bescheid vom 10.9.2015 bei, in dem in der Rechtsmittelbelehrung eine zwölfwöchige Beschwerdefrist aufschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang. Die zwölfwöchige Beschwerdefrist zur Bekämpfung des Bescheides vom 10.9.2015 ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführt. Im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde scheint zudem ein mit 23.11.15 datierter Aktenvermerk im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.9.2015 auf.

Die belangte Behörde hat damit offensichtlich selbst die unrichtige angeführte Beschwerdefrist (zwölf Wochen) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides erkannt. Dem BF wurde daher nachweislich eine unrichtige Beschwerdefrist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides bekannt gegeben.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Dies gilt auch für die Entscheidung zur Klärung der Vorfrage über der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungantrag gemäß § 33 VwGVG. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

2.2. Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG

Der BF hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 7.1.2016 als Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist sein Vertrauen auf Richtigkeit der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 10.9.2015 angeführten zwölfwöchigen Beschwerdefrist angeführt.

Bei der gegenständlichen Beschwerdefrist handelt es sich eindeutig um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Versäumung ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG zulässig ist (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,² § 33 K2).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können durch Gesetze und Verordnungen festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134). Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen. Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides aufscheinende zwölfwöchige Beschwerdefrist weicht daher von den gesetzlichen Vorgaben des § 46 BBG ab.

Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid in Form der zwölfwöchigen Beschwerdefrist ist einem Fall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 33 Abs. 1 VwGVG geleichzustellen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,² § 33 K11), wobei von einem minderen Grad des Versehens des über keine juristische Ausbildung verfügenden BF iSd § 33 Abs. 1 VwGVG auszugehen ist. Der BF hat als Rechtsunkundiger auf die unrichtigen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vertraut. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF ist daher stattzugeben und die Wiedereinsetzung zu bewilligen.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.