W146 2109425-1•BVwG W146 2109425-1
W146 2109425-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2017
Amtsmissbrauch, Datenabfragen, Datenweitergabe,<br/>Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt - Abweisung, Geldstrafe,<br/>Strafbemessung, Strafurteil
W146 2109425-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und die fachkundige Laienrichterin Mag. Irene JANISCH als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, vom 05.05.2015, Zahl: XXXX, betreffend Fachoberinspektorin XXXX, vertreten durch Kreissl Pichler Walther RAe GmbH, wegen Verhängung einer Geldstrafe, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 11.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschuldigte stand bis zu ihrer Suspendierung am 09.12.2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Kanzleileiterin einer zivilgerichtlichen Abteilung des Bezirksgerichtes XXXX.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: DK) fasste am 20.01.2011 einen Einleitungsbeschluss mit folgendem Spruch:
"I. Gemäß §§ 123 Abs. 1, 114 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 wird gegen FI XXXX ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
FI XXXX steht im Verdacht, sie habe in der Zeit zwischen 2005 und 2009 in XXXX als Beamtin mit dem Vorsatz, die in der Abfrage betroffenen Personen in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie wiederholt im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhob und das Abfrageergebnis gegen ein Entgelt von insgesamt 9.300 Euro dem Inhaber des Unternehmens "XXXX", XXXX, mitteilte.
FI XXXX ist daher verdächtig, durch dieses Verhalten gegen die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen, sowie die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt zu haben.
II. FI XXXX wird gemäß § 112 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
III. Gemäß § 114 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 wird das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu AZ 1 St 160/10t der Korruptionsstaatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens unterbrochen."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Graz (folgend: OLG) am 12.01.2011 Anzeige gegen die mit Bescheid vom 09.12.2010 vorläufig suspendierte Beschuldigte gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 erstattet habe. Nach den von der Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte und weitere Beschuldigte im Ermittlungsverfahren AZ 1 St 160/10t dieser Staatsanwaltschaft geführten Erhebungen habe die Beschuldigte in den Jahren 2005 bis 2009 wiederholt gegen Entgelt, und zwar gegen Bezahlung von insgesamt € 9.300,00 personenbezogene Daten aus dem elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) ohne dienstliches Erfordernis an den Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX", XXXX, übermittelt. Gegen den Genannten werde gleichfalls zu AZ 1 St 160/10t der Korruptionsstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB geführt. Ab einem noch nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 habe die Beschuldigte keine Daten mehr weitergegeben, weil ihr nach eigenen Angaben "zur Kenntnis gelangt sei, dass dies nicht richtig sei".
Am 30.11.2010 habe sich die Beschuldigte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zu den in Rede stehenden Vorwürfen in objektiver Hinsicht geständig verantwortet, habe jedoch den Schädigungsvorsatz in Abrede gestellt. Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 sei die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Aufgrund der Disziplinaranzeige, der darin dargestellten Verfahrensergebnisse und dem Bericht der Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigte über mehrere Jahre hindurch die geltende Rechtsordnung missachtet habe, indem sie als Kanzleileiterin den Datenschutzbestimmungen zuwider gegen Entgelt nicht im Dienstinteresse begründete Abfragen ausschließlich zum Zweck der Weitergabe an den Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX", XXXX, im elektronischen System der Justiz (VJ) getätigt habe.
Das vom Tatverdacht umfasste Verhalten sei im Falle der Erweislichkeit als das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu ahnden. Mit Blick auf die geständige Verantwortung der Beschuldigten bestehe auch der hinreichende Verdacht, dass diese dadurch ihre in § 43 Abs 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten schuldhaft iSd § 91 BDG 1979 verletzt habe.
Gemäß § 43 Abs 2 BDG habe die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Eine Beamtin, die verpflichtet sei, die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben aufgrund der Gesetze wahrzunehmen und als Kanzleileiterin Zugang zu sensiblen geheimen Daten habe, zeige durch den eigennützigen Verkauf derselben ein derart charakterlich und sittlich verwerfliches Verhalten, dass dadurch nicht nur ihr eigenes Ansehen, sondern auch jenes der Beamtenschaft herabgesetzt und das Vertrauen der Bevölkerung in die gesetzmäßige Abwicklung gerichtlicher Exekutionsverfahren in einem empfindlichem Ausmaß beeinträchtigt werden könne. Im Falle des Nachweises der dargestellten Vorwürfe im Disziplinarverfahren sei auch anzunehmen, dass Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der Beschuldigten zukommenden Aufgaben schließen würden. Nach der aktuellen Sachverhaltskonstellation bestehe aufgrund des Vorwurfs eines im Sinne des § 302 Abs 1 StGB strafgesetzwidrigen Verhaltens auch der hinreichende Verdacht, dass die Beschuldigte durch die dargestellten Tathandlungen ihre in § 43 Abs 2 BDG 1979 statuierten Dienstpflichten schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 verletzt habe.
Umstände, die die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 BDG 1979 indizieren, seien nicht ersichtlich.
Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe könne von geringer Schuld oder von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 keinesfalls gesprochen werden.
Gemäß § 91 BDG 1979 sei die Beamtin, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt habe, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen.
Wenngleich das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs 2 BDG 1979 idF BGBl l 2007/96 durch das erwähnte Strafverfahren an sich ex lege unterbrochen sei (§114 Abs 2 BDG 1979), sei gemäß §§ 123 Abs 1, 114 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 ein Beschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu fassen.
Gemäß § 112 Abs 1 BDG 1979 habe die Disziplinarbehörde, bei Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens - wie hier - nach § 112 Abs 3 letzter Satz BDG 1979 jedoch die Disziplinarkommission die Suspendierung zu verfügen, wenn über die Beamtin die Untersuchungshaft verhängt worden sei oder durch die Belassung der Beamtin im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein im funktionellen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherheitsmaßnahme zu setzen. Für die Suspendierung sei der Nachweis von Dienstpflichtverletzungen nicht relevant, vielmehr reiche der bloße Verdacht des Vorliegens einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung aus. Auch auf das Verschulden für ein angelastetes Vergehen komme es nicht an. Von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung sei dann zu sprechen, wenn sie nach ihrer Art geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 507 ff mwN).
Da der im Sinne des § 109 Abs 1 BDG 1979 in objektiver und subjektiver Hinsicht begründete Verdacht bestehe, die Beschuldigte habe als Kanzleileiterin in der Zeit zwischen 2007 und 2009 als Beamtin mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) wiederholt die Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhoben und das Abfrageergebnis gegen ein Entgelt von insgesamt 9.300 Euro dem Inhaber des Unternehmens "XXXX", XXXX, mitgeteilt habe, sei ihre Suspendierung geboten, um sie von der Begehung weiterer derartiger Pflichtverstöße abzuhalten und weitere schwerwiegende Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zu verhindern. Die weitere Belassung der demnach des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB Verdächtigen im Dienst würde das Ansehen des Amtes und der Justiz im Allgemeinen sowie wesentliche Interessen des Dienstes massiv gefährden.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 beantragte die Beschuldigte, die Aufhebung bzw. Verminderung der Kürzung der Bezüge.
Begründend führte die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass diese Kürzung für sie und ihre Familienangehörigen zu einer kaum zu bewältigenden Lage, was die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes anlange, geführt habe. Ihr Vater sei nach einer schweren Herzkrankheit im Juli 2007 verstorben. Ihr Mann sei aufgrund eines Herzinfarktes arbeitsunfähig und habe aus Invaliditätsgründen in Pension gehen müssen. Sein Vorpensionsbezug habe sich auf ca. € 700,00 pro Monat belaufen. Nunmehr erhalte er €
967,09 pro Monat. Auch sei die Mutter der Beschuldigten 2011 verstorben. Die Krankheiten der Familienangehörigen und die Kürzung der Bezüge der Beschuldigten hätten zu einer schwierigen wirtschaftlichen Lage geführt. Die Pension des Mannes der Beschuldigten und ihre Bezüge würden sich monatlich auf € 2.109,00 belaufen. Die monatlichen Ausgaben würden sich auf € 953,17 belaufen. Weiteren Ausgaben für zwei Darlehen des Landes Steiermark würden im Monat € 319,50 betragen, sodass dem Mann und der Beschuldigten pro Monat höchstens € 836,42 zum Leben bleiben würde. Die Beschuldigte legte Unterlagen zum Beweise der Angaben wie folgt vor: Schreiben der PVA, Landesstelle Steiermark, vom Januar 2010 betreffend den Ehegatten; zwei Schreiben des Landes Steiermark vom 10.12.2009, Bescheid der Marktgemeinde XXXX vom 22.01.2011; drei Kontoauszüge der Raiffeisenbank XXXX, einen Kontoauszug der Steiermärkischen Sparkasse und einen Überweisungsbeleg.
Vor diesem Hintergrund stelle die Beschuldigte den Antrag auf Aufhebung bzw. Verminderung der Kürzung ihrer Beträge.
Mit Bescheid der DK, Zahl: XXXX, wurde dem Antrag der Beschuldigten stattgegeben und die mit dem Suspendierungsbeschluss vom 20. Jänner 2011,XXXX, eingetretene Kürzung des Monatsbezugs aufgehoben. Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung der mit der Suspendierung verbundenen Kürzung des Monatsbezuges der Beschuldigten mit 4. Mai 2011 wirksam geworden sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.10.2013, Zahl:XXXX, wurde die Beschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt, weil sie als Beamtin mit dem Vorsatz, die jeweils betroffenen Personen in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG) sowie am Recht auf Ehre zu beschädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht habe und wurde sie hiefür zur bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 StGB in der Fassung BGBl. I 108/2010 wurde sie darüber hinaus zur Zahlung des Betrages von €
Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Beschuldigten mit Urteil vom 18.11.2014, Zahl: XXXX, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herab.
Am 05.05.2015 fand die Disziplinarverhandlung vor der DK statt. Befragt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, ihren persönlichen Verhältnissen sowie zu ihrer dienstlichen Verwendung gab die Disziplinarbeschuldigte bekannt, über ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.800,- monatlich zu verfügen und suspendiert zu sein. Wie zum Zeitpunkt des Urteils des LG für Strafsachen Wien sei sie Hälfteeigentümerin eines Einfamilienhauses, Eigentümerin eines Grundstückes im Wert von EUR 25.000,- und habe Schulden in der Höhe von EUR 30.000,-.
Die Disziplinarbeschuldigte gab zur Sache vernommen an, dass sie von Anfang an ein Geständnis abgelegt und nur offene Fälle abgefragt habe. Im Jahr 2009 habe sie damit von selbst wieder aufgehört und habe sie XXXX einfach keine Daten mehr geschickt. Zu dieser Zeit sei alles sehr hektisch im Büro und bei ihr privat verlaufen.
Auf die Frage des Senatsmitgliedes Dr. XXXX, ob die Beschuldigte versucht habe, die Anrufe von Herrn XXXX im Büro vor ihrer Kollegin in irgendeiner Weise zu verheimlichen, führte die Beschuldigte aus, dass XXXX meistens in der Mittagspause, spätnachmittags oder abends angerufen habe und ihre Kollegin, die nur halbtags im Büro gewesen sei, diese Anrufe daher nicht mitbekommen habe.
Auf die weitere Frage des Senatsmitgliedes Dr. XXXX, ob sie angesichts der Bezahlung geglaubt habe, dass sie keine strafbare Handlung begehe, weil die Daten ohnehin öffentlich wären, gab die Beschuldigte an, dass sie nur offene Fälle abgefragt habe und dachte, es sei so bequemer für XXXX. Der Verkauf von gepfändeten Fahrnissen werde in der Ediktsdatei ohnehin öffentlich gemacht. Ihr echtes Vergehen habe darin bestanden, die Daten betreffend jener Verfahren weiter zu geben, in denen es noch nicht zu einem Vollzugstermin gekommen sei bzw keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden konnten.
Auf die Frage des Verteidigers der Beschuldigten, wann sie zur Justiz gekommen sei, gab sie an seit 39 Jahren bei Gericht tätig zu sein. Auf die weitere Frage ihres Verteidigers, ob der Beschuldigten Lehrlinge zur Ausbildung zugeteilt worden seien, erklärte die Beschuldigte, dass sie immer alle ihr zur Ausbildung zugeteilten Lehrlinge darauf hingewiesen habe, dass sie immer vorsichtig seien und bei Auskünften aufpassen sollen. Bei ihnen am Land habe man aber gegenüber den Parteien "kundenfreundlich" zu sein.
Auf die Frage des Verteidigers, ob sie von Herrn XXXX Geld verlangt habe, erklärte die Beschuldigte, dass sie Herrn XXXX auf seine Aufforderung hin ihre Kontonummer geschickt habe und er ihr immer unaufgefordert Beträge überwiesen habe. Sie habe von ihm nichts verlangt.
Befragt, ob die Beschuldigte Belobigungen oder Geld vom Dienstgeber bekommen habe, führte sie aus, dass sie kurz vor ihrer Suspendierung eine Belobigung bekommen habe. Überdies gab die Beschuldigte bekannt, dass sie den gesamten geschuldeten Betrag schon in der Hauptverhandlung bezahlt habe.
Sohin erließ die DK das Disziplinarerkenntnis mit folgendem Spruch:
"FOI XXXX ist schuldig, sie hat als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts XXXX, somit als Beamtin, im Zeitraum März 2007 bis Juli 2009 mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie ohne jegliches dienstliches Erfordernis in einer Vielzahl von Angriffen systematische Listenabfragen in der Applikation Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durchführte, Ergebnisse dieser Abfragen, nämlich etwa 6.118 Seiten mit Namensabfragen, gegen Zahlung von insgesamt zumindest € 9.174,50 an (den strafrechtlich abgesondert verfolgten) XXXX weitergab.
FOI XXXX hat durch diese Tathandlungen gegen die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.
Hiefür wird über FOI XXXX gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.
Die Disziplinarbeschuldigte ist gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 überdies schuldig, die mit € 150 festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen."
Nach Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten wurde im Wesentlichen begründet, dass mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 20. Jänner 2011, 1 Ds 26/10-5, gegen die Beschuldigte gemäß §§ 123 Abs 1, 114 Abs 2 letzter Satz BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und darauf hingewiesen worden sei, dass dieses gemäß § 114 Abs 2 erster Satz BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 1 St 160/10t bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption wegen desselben Sachverhalts anhängigen Strafverfahrens unterbrochen werde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2013, XXXX, sei die Beschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 302 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß § 20 Abs 1 Z 2 StGB idF vor der Novelle BGBl I 108/2010 zur Zahlung des Geldbetrages der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung in Höhe von EUR 9.174,50 verurteilt worden. Danach habe sie als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts XXXX, somit als Beamtin, mit dem Vorsatz, die jeweils betroffenen, nicht mehr näher feststellbaren Personen in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG), sowie am Recht auf Ehre zu schädigen, ihre Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie im Zeitraum im Zeitraum März 2007 bis Juli 2009 ohne jegliches dienstliches Erfordernis etwa 6.118 Seiten mit Namensabfragen ausgedruckt und gegen Bezahlung von insgesamt zumindest EUR 9.174,50 an XXXX weitergegeben habe.
Nach den Urteilsfeststellungen sei die damals als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts XXXX tätige Beschuldigte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 oder im Jahr 2007 von XXXX gefragt worden, ob sie ihm Auszüge aus dem Exekutionsregister der VJ besorgen könne. Sie habe zunächst abgelehnt, habe dann aber nach reiflicher Überlegung und weiteren Anrufen des XXXX zugesagt und habe mit ihm eine Entlohnung von EUR 1,50 pro (auf Grundlage der Abfragen) übermittelter Seite vereinbart. In weiterer Folge sei sie in unregelmäßigen Abständen von etwa drei, vier oder sechs Wochen beginnend mit März 2007 von XXXX angerufen worden, der ihr jeweils mitgeteilt habe, welche Daten er benötigte, also welche Gerichte sie konkret abfragen sollte. Die Beschuldigte habe aus Anlass dieser Anfragen im Exekutionsregister der VJ in den Namensverzeichnissen Suchanfragen durchgeführt, indem sie sämtliche Buchstaben des Alphabets abgefragt und so stets sämtliche Exekutionsverfahren des jeweils abgefragten Bezirksgerichts erhalten. Sie habe ihre Anfragen teilweise, nicht aber immer auf offene Verfahren eingeschränkt. Durch ihre Verhaltensweise habe sie Einsicht in sämtliche bei den jeweils abgefragten Bezirksgerichten anhängige Exekutionsverfahren erlangt, wenn sie auch die einzelnen Verfahren nicht geöffnet, sondern lediglich die jeweilige Liste der anhängigen Verfahren angesehen und ausdruckt habe. Dennoch seien durch diese Vorgehensweise zahlreiche Daten die einzelnen Verfahren betreffend sichtbar geworden, unter anderem die Gerichtszahl, der Name, die Adresse und das Geburtsdatum des Verpflichteten, der Name des Betreibenden, der Status des Verfahrens sowie das Einbringungsdatum. Die Beschuldigte habe somit durch die Abfragen sowohl Einsicht in Daten der jeweils verpflichteten Parteien als auch in solche der betreibenden Parteien erlangt, vor allem aber gelangte sie in Kenntnis des Umstands, dass und von wem gegen eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen bei einem bestimmten Bezirksgericht ein Exekutionsverfahren angestrengt worden war. Die ermittelten Daten seien dabei nicht allgemein verfügbar gewesen, und die Erhebung der Daten sei ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen erfolgt. Die Abfragen seien nicht im dienstlichen Interesse erfolgt, die Beschuldigte sei in ihrer Eigenschaft als Kanzleileiterin einer Zivilabteilung in keinem Konnex zu den abgefragten Verfahren gestanden und es sei auch kein rechtliches Interesse des XXXX an diesen Verfahren oder der Einsicht in die Akten bzw elektronischen Geschäftsbehelfe vorgelegen. Die Abfragen durch die Beschuldigte seien vielmehr ausschließlich in deren privatem Interesse, indem sie sie lediglich zur Weiterleitung an XXXX tätigte und dabei das Motiv verfolgte, für die Abfragen Geld zu erhalten, erfolgt. Die Ergebnisse ihrer Abfragen habe die Beschuldigte per Post an die von XXXX betriebene Wirtschaftsauskunftei "XXXX" übermittelt. Auf diese Weise habe sie ihm insgesamt 6.118 Seiten mit Namensabfragen geschickt. Für diese Tätigkeit habe sie insgesamt EUR 9.174,50 in zahlreichen Einzelüberweisungen erhalten. Zuletzt habe sie im Juli 2009 ein Paket mit Screenshots an XXXX übermittelt, die letzte Abfrage habe daher zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2009 stattgefunden.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe als erschwerend die zahlreichen Angriffe und die persönliche Bereicherung, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel beurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien habe mit Urteil vom 18. November 2014, XXXX, der von der Disziplinarbeschuldigten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung dahin Folge gegeben, dass die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt worden sei. Dabei habe es die Strafbemessung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als grundsätzlich schuld- und tatangemessen beurteilt. Es habe die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass einerseits auch der lange Tatzeitraum erschwerend, andererseits aber auch das längere Zurückliegen der Tat als mildernd zu bewerten sei. Lediglich auf Grund der nicht von der Beschuldigten zu vertretenden, unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) sei die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabzusetzen.
Mit den geschilderten Registerabfragen habe die Disziplinarbeschuldigte bewusst auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, in ihrem gesamten Verhalten als Beamtin darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Einen durch ihr Verhalten bewirkten Vertrauensverlust gegen Beamte der Justiz habe sie dabei bewusst in Kauf genommen und habe sich damit abgefunden.
Im Weiteren wurde rechtlich ausgeführt, dass gemäß § 233b Abs 2 BDG 1979 auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden seien. Unter "vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren" seien solche Verfahren zu verstehen, in denen - wie hier - der Bescheid der Disziplinarkommission über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem 1. Jänner 2012 erlassen wurde. Dementsprechend sei der Beurteilung des hier vorliegenden Falles die Rechtslage vor der mit 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl I Nr. 140/2011, zugrunde zu legen.
Gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 sei die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstrecke sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd § 91 BDG. Dies gelte auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087).
Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs 2 leg.cit. habe der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die von den Tatsachenfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in seinem Urteil vom 15. Oktober 2013 umfassten Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten seien mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar. Zudem sei eine solche Vorgangsweise grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern.
Sei der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden und erschöpfe sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so sei gemäß § 95 Abs 1 BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpfe sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), sei nach § 93 BDG 1979 vorzugehen. Dieser disziplinäre Überhang iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 ergebe sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstelle.
Ausgehend von den Strafbemessungskriterien des § 93 Abs. 1 und 2 BDG 1979 seien der lange Zeitraum (über zwei Jahre) des pflichtwidrigen Verhaltens in Kombination mit der Vielzahl der Angriffe und die persönliche Bereicherung als Beweggrund der Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu werten. Mildernd sei zu werten der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und das längere Zurückliegen der Taten gewesen.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Täterschuld erscheine dem Disziplinarsenat die Verhängung der schwersten in Betracht kommenden Disziplinarstrafe, also der Entlassung (§ 92 Abs 1 Z 4 BDG 1979), weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten; vielmehr könne hier noch mit einer Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979, nämlich einer Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen, das Auslangen gefunden werden. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Disziplinarbeschuldigte - verglichen mit den anderen Angeklagten des Strafverfahrens - den mit Abstand kürzesten Tatzeitraum (knapp zweieinhalb Jahre) zu verantworten habe und die Abfragen aus freien Stücken (und nicht etwa erst wegen des "Auffliegens" des Systems) eingestellt habe. Aufgrund ihrer Verantwortung in der Verhandlung vom 5. Mai 2015 sei der Disziplinarsenat auch davon überzeugt, dass die Disziplinarbeschuldigte bei ihrer künftigen Tätigkeit als Beamtin peinlichst bemüht sein werde, sich nichts mehr zuschulden kommen zu lassen.
Die Kostenentscheidung sei Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des § 117 Abs. 2 BDG 1979. In Anbetracht des Verfahrensaufwands (je eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungs- und den Verhandlungsbescheid, eine mündliche Disziplinarverhandlung in der Dauer von einer begonnenen Stunde) erscheint die Bestimmung der Verfahrenskosten mit 150 Euro angemessen.
Mit Eingabe vom 27.05.2015 ersuchte die Beschuldigte ergänzend zu den im Disziplinarerkenntnis angeführten Milderungsgründen auch noch zu berücksichtigen bzw festzuhalten, dass die Beschuldigte den relevanten Betrag in Höhe von € 9.174,50 im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Gänze an das Gericht und dazu auch noch – nach einer diesbezüglichen Bemerkung von Seiten des Anklagevertreters – die Summe von ca. €
60,- als Ersatz der Kosten des von ihr im gegenständlichen Zusammenhang verwendeten Papiers bezahlt habe.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2015 erhob der Disziplinaranwalt fristgerecht Beschwerde und focht den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend die Höhe der über die Beschuldigte verhängten Strafe an. Begründend wurde zur Schuld ausgeführt, dass der Umstand, dass Fl XXXX (paralleles Verfahren XXXX der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz; Disziplinarstrafe der Entlassung in erster Instanz) und die Disziplinarbeschuldigte im Strafverfahren die gleiche Strafe erhalten haben, ein Indiz dafür sei, dass die Tat- und Täterschuld der beiden Bediensteten, wenn auch im Hinblick auf Schadenshöhe und Tatzeitraum unterschiedlich gewichtet werde, letztlich in etwa gleich groß zu bewerten sei. Neben ihrer disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit komme der Beschuldigten das längere Zurückliegen der Taten zwar grundsätzlich mildernd zugute, aber nicht in einem Ausmaß, dass zu Fl XXXX ein derart signifikanter Unterschied begründbar scheine. Dem seien ein langer Tatzeitraum mit einer Vielzahl von Angriffen sowie die persönliche Bereicherung als einziger Beweggrund gegenüber gestanden. Insgesamt sei die Schuld daher als sehr hoch und äußerst gravierend anzusehen.
Die Disziplinarbeschuldigte habe in der Disziplinarverhandlung vom 5. Mai 2015 zwar angegeben, "von Anfang an ein Geständnis abgelegt" zu haben, "im Jahr 2009 damit von selbst wieder aufgehört und XXXX einfach keine Daten mehr geschickt" zu haben. Zu dieser Zeit sei im Büro und auch privat alles sehr hektisch bei ihr gewesen. Diese Aussage beinhalte zwar ohne Zweifel ein Tatsachengeständnis; eine reumütige Verantwortung könne darin aber nicht gesehen werden. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses sei somit zu Unrecht berücksichtigt worden. Wie die Disziplinarkommission aus dieser Verantwortung den Schluss ziehen könne, die Disziplinarbeschuldigte werde bei ihrer künftigen Tätigkeit als Beamtin "peinlichst bemüht sein [...], sich nichts mehr zuschulden kommen zu lassen", bleibe unklar. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass sich die Disziplinarbeschuldigte nie ernsthaft mit dem Unrecht ihrer Tat auseinandergesetzt und deshalb mit der Weitergabe der Daten aufgehört habe, sondern aufgrund einer in beruflicher und privater Hinsicht stressigen Phase schlicht keine Zeit mehr gehabt habe, sich neben ihren Dienstpflichten während der Arbeitszeit auch noch um ihre Nebengeschäfte mit XXXX zu kümmern. Eine Feststellung, die man jener Passage der rechtlichen Beurteilung, wonach die Disziplinarbeschuldigte die Abfragen aus freien Stücken eingestellt habe, zugrunde legen könnte, habe sich im angefochtenen Erkenntnis nicht gefunden.
Auch aus anderen Teilen der Aussage der Beschuldigten ergebe sich, dass sich ein tatsächliches Unrechtsbewusstsein bei ihr nach wie vor nicht entwickelt habe. Sie habe nämlich angegeben, ihr "echtes Vergehen" habe darin bestanden, die Daten betreffend jener Verfahren weiter zu geben, in denen es noch nicht zu einem Vollzugstermin gekommen sei (und damit die/der Schuldner/in in der Regel noch keine Kenntnis von dem gegen sie/ihn geführten Verfahren habe). Diese Aussage zeige deutlich, dass sie ihr eigentliches Fehlverhalten - nämlich die Weitergabe von in der VJ enthaltenen Daten, unabhängig von der Art dieser Daten oder den Umständen des jeweiligen Verfahrens - bis zum Schluss des Disziplinarverfahrens nicht eingesehen habe. Den abstrakten Schutz dieser Daten, der ihr gerade als Kanzleileiterin in besonderem Maße bewusst sein müsste, habe sie bis zuletzt nicht erkannt.
Ihre Aussage, am Land versuche man, stets "kundenfreundlich" zu sein, stehe in diametralem Widerspruch zu ihrer über mehrere Jahre hinweg geübten Weitergabe sensibler Daten von Verfahrensparteien gegen Entlohnung. Darin liege ein weiteres Indiz dafür, dass sie den Schaden, den sie ganz persönlich den "Kunden" des Gerichts - zu denen auch die Parteien eines Exekutionsverfahrens zählen - zugefügt habe, nicht sich selbst zurechnet.
Aus all diesen Erwägungen ergebe sich, dass die Beschuldigte tatsächlich bis zuletzt das Unrecht und die Tragweite ihres Verhaltens nicht eingesehen hat. Damit bleibe aber zu befürchten, dass sie auch in Zukunft unter Umständen nicht abwägen werde können, was eine Dienstpflichtverletzung darstellt und was nicht. Damit sei aber die Zukunftsprognose in spezialpräventiver Hinsicht keineswegs günstig.
Der Disziplinaranwalt monierte im Weiteren, dass aber auch generalpräventive Überlegungen in die Entscheidung mit einfließen müssten. Die Entlassung stelle zwar die schwerste Disziplinarstrafe dar, könne aber auch allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein. Dies sei vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung zu haben. Letztlich solle damit der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem Ansehen der Beamtenschaft ein Dienst getan werden. Nach der (früheren) ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs diene die Disziplinarstrafe der Entlassung dem Zweck, das Dienstverhältnis mit einem Beamten aufzulösen, dessen Vertrauenswürdigkeit zerstört sei (VwGH 23. März 1994, Zahl: 93/09/0391). Sie sei keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung diene, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Werde der Beamte durch seine Verfehlung nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört und kann so auch nicht mehr im Dienst verbleiben (VwGH 23. April 1992, Zahl: 91/09/0235). Dies sei im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben. Die Disziplinarbeschuldigte habe ihre Glaub- und vor allem ihre Vertrauenswürdigkeit durch ihr Verhalten verspielt. Die Belassung der Disziplinarbeschuldigten im Dienst hätte nicht nur am Bezirksgericht XXXX, sondern auch an jeder anderen Dienststelle in Österreich erhebliche negative Vorbildwirkung.
Die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz verhängte Sanktion sei somit rechtswidrig zu niedrig bemessen worden. Vielmehr sei die Entlassung - wie oben ausgeführt - insbesondere in spezialpräventiver Hinsicht erforderlich, um die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Offenkundige Versetzungsmöglichkeiten würden sich nicht bieten, weil die begangenen Dienstpflichtverletzungen in gleicher Weise auch an jeder anderen Dienststelle möglich wären. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 5. Mai 2015, XXXX, dahingehend abändern, dass über die Beschuldigte die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werde.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 erstattete die Beschuldigte eine Gegenäußerung zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes und führte im Wesentlichen aus wie folgt: Bis zu ihrer Suspendierung habe die Beschuldigte fast 31 Jahre einwandfrei und zur vollen Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Justiz gearbeitet. Dann sei die der Verführung durch XXXX verfallen. Im Juli 2009 habe sie dieses Verhalten, welches auch zur ihrer Verurteilung geführt habe, aus freien Stücken, ohne dass sie jemand dazu veranlasst oder gezwungen habe, aufgegeben. Die von XXXX von März 2007 bis Juli 2009 auf das Konto der Beschuldigten eingezahlten Beträge habe die Beschuldige an das LG für Strafsachen Wien überwiesen und habe in der Hauptverhandlung am 15.10.2013 ihr Verteidiger den diesbezüglichen Beleg der Senatsvorsitzenden ausgehändigt. Dies sei auch im Hauptverhandlungsprotokoll, S. 4, vermerkt, habe jedoch weder im Urteil des LG für Strafsachen Wien noch im Verhandlungsbeschluss der DK vom 28.01.2015, noch in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.05.2015 Niederschlag gefunden. Gleichfalls habe die Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen Wien die Summe von ca. € 60,- für das von ihr im Zusammenhang mit den Handlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens gewesen bzw. geworden seien, an das Gericht refundiert. Auch dieser Vorgang habe keineswegs in irgendeinem Schriftstück in dem in Rede stehenden Zusammenhang seinen Niederschlag gefunden. Das von der Beschuldigten gesetzte Vorgehen, das zu ihrer Verurteilung geführt habe, habe daher folgende ihr im positiven Sinne besonders relevant erscheinende Fakten aufgewiesen:
von allen 14 Angeklagten habe sie der mit Abstand kürzeste Tatzeitraum betroffen, und zwar mit zwei Jahren und fünf Monaten. Lediglich zwei Angeklagte hätten eine geringere Schadenssumme zu vertreten gehabt, und zwar € 3.696,50 bzw. € 1.643,33. Die übrigen Angeklagten und Verurteilten hätten bis zu € 133.132,55 von XXXX überwiesen bekommen. Außerdem habe die Beschuldigte das Verhalten, welches zu ihrer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe, aus eigenem Antrieb und keineswegs etwa auf Veranlassung von außen nach zwei Jahren und fünf Monaten eingestellt. Außerdem habe die Beschuldigte die gesamte Schadenssumme - und auch noch einen Ersatzbetrag von ca. € 60 für das von ihr verbrauchte, aus den Beständen der Justiz stammende Papier - zur Gänze im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ersetzt.
Die Beschuldigte habe für einen Tatzeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten mit einem finanziellen Ergebnis von € 9.174,50 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten bedingt erhalten, nun strebe der Disziplinaranwalt ihre Entlassung aus dem Justizdienst an.
Ein anderer Angeklagter habe hinsichtlich eines Tatzeitraumes von vier Jahren und elf Monaten und der erhaltenen Summe von €
11. 705,20, eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten bekommen und sei bei ihm keine Rede von einer Entlassung aus dem Justizdienst im Wege eines Disziplinarverfahrens. Diese Ungleichbehandlung aus dem diesbezüglich 13 Personen umfassenden Kreis erscheine durchaus aufklärungsbedürftig.
Auf den Seiten 4 und 5 seiner Beschwerde bezweifle der Disziplinaranwalt, dass das von der Beschuldigten von Anfang an abgelegte Geständnis ernst zu nehmen gewesen sei. Der dergestalt vom Disziplinaranwalt zum Ausdruck gebrachte Standpunkt erscheine nicht nachvollziehbar und auch nicht verständlich. Die Beschuldigte sei, wie auch die DK erkannt und festgehalten habe, von Anfang an geständig gewesen. Die Beschuldigte habe das Verhalten, welches zu ihrer Verurteilung geführt habe, aus eigenem Antrieb nach kürzerer Zeit beendet, als es ihre Mitangeklagten getan hätten. Sie habe den gesamten ihr zugeflossenen Betrag retourniert und sogar die Kosten für das von ihr verwendete justizeigene Papier ersetzt. Sie habe auch eine bedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten rechtskräftig auferlegt bekommen. Eine neuerliche strafbare Handlung ins Auge zu fassen sei für die Beschuldigte im Gedenken daran auszuschließen, dass eine neuerliche Verurteilung wohl zu einer saftigen Strafe und auch die Verbüßung der gegenwärtig bedingten Freiheitsstrafe nach sich ziehen würden. Wie bereits erwähnt, habe die Beschuldigte den von XXXX auf ihr Konto eingezahlten Betrag im Rahmen der Hauptverhandlung an das LG für Strafsachen Wien zur Überweisung gebracht. Dieser Umstand habe in keinem gerichtlichen bzw. disziplinarkommissionellen Schriftstück seither einen entsprechenden Niederschlag gefunden.
Die Beschuldigte schloss Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls vom 15.10.2013 und auch ihre Eingabe an die DK beim Bundesministerium für Justiz vom 27.05.2015 bei.
Die Beschuldigte stellte sohin die Bitte, der Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz nicht Folge zu geben, sondern die Entscheidung der DK vom 05.05.2015 zu bestätigen.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2015 einlangend) teilte die DK mit, dass das oben angeführte Disziplinarerkenntnis am 13.05.2015 vom Disziplinaranwalt übernommen worden sei. Die Beschwerde sei bei der DK am 09.06.2015 fristgerecht eingelangt. Sie sei dem Verteidiger am 12.06.2015 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt worden. Die vom Verteidiger namens der Beschuldigten erstattete Gegenäußerung sei mit E-Mail vom 22.06.2015 der belangten Behörde übermittelt und am 23.06.2015 kanzleimäßig erfasst worden. Am selben Tag sei eine Kopie der Gegenäußerung dem Disziplinaranwalt übergeben worden. Seitens der belangten Behörde werde zum Beschwerdevorbringen keine Stellungnahme erstattet. In einem wurde der Verwaltungsakt vorgelegt und offenbar auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet.
Am 11.04.2017 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschuldigte gehört wurde.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Schlussplädoyer Folgendes aus:
"Ich verweise auf den Schriftsatz, auf die Entscheidung im Parallelverfahren und die dortigen Erwägungen. Wenn sich jemand über zwei Jahre über 6000 Seiten an Daten pflichtwidrig verschafft und für über 9.000 € verkauft hat, ist dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar und daher schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich. Spezialpräventiv ist zu sagen, dass die Frau XXXX auch nach Einstellung ihres Fehlverhaltens von sich aus keine Konsequenzen, etwa im Sinne einer Meldung, gezogen hat."
Der Rechtsvertreter der Beschuldigten brachte in seinem Schlusswort das Folgende vor:
"Ich kenne die Hintergründe dieser Sache und die Frau XXXX schon länger. Ich war 17 Jahre bei der Justiz, davon 12 Jahre als Richter, ich bin seit 16 Jahren Anwalt. Ich habe mich beim Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts XXXX erkundigt, abgesehen von dieser Geschichte würde man sich freuen, wenn Frau XXXX wieder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren könnte.
Die Frau XXXX hat verwerflich gehandelt, sie weiß es, sie fühlt sich schuldig und ihr Schuldbekenntnis ist reumütig. Wenn wir hier im Disziplinarverfahren die Schuld der Frau XXXX ansehen, dann muss man schon festhalten, dass zum Tatzeitraum, in dem die Frau XXXX gehandelt hat, der Umgang mit diesen Daten in einer gewissen Grauzone gelegen ist. Einerseits wurde lange von den Gerichtstafeln abgeschrieben und die Daten an Herrn XXXX weitergeleitet. Ich weiß auch, dass diese Tätigkeit praktisch von einem Bediensteten an den nächsten weitergegeben wurde. Es gab eine Reihe von Nichtangeklagten in dieser Sache. Frau XXXX hatte zweifellos ein schlechtes Gefühl, bei dem was sie gemacht hat. Sie hat dem Gefühl Folge getragen und die Abfragen auf offene Verfahren eingeschränkt. Diese Grauzone betreffend gab es zwischen 2004 und 2008 die Möglichkeit der Abfrage für Anwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder. Das wurde insgesamt gesehen in mehrfachen Fällen missbräuchlich behandelt und deswegen der Zugriff auf die justizinternen Daten abgestellt. Aber vor diesem Hintergrund muss man die Schuld der Frau XXXX sehen. Wenn wir uns die Strafbemessungsgründe ansehen, möchte ich zunächst auf das bekämpfte Disziplinarerkenntnis verweisen, wo in meinen Augen die DK am BMJ diese Gründe schon ganz gut erfasst und gewürdigt hat, wobei ergänzend noch die Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen wäre. Frau XXXX steht seit insgesamt 41 Jahren im Justizdienst, sie war eine untadelige und beliebte Bedienstete. Betreffend die Tat, die im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen ist, möchte ich auf § 95 BDG verweisen, in welchem das Doppelbestrafungsverbot normiert ist.
Wenn man vor diesem gesamten Hintergrund Tat, Schuld und Tatbemessungsgründe der disziplinären Bestrafung der Beschuldigten sieht, ist darauf zu verweisen, dass die bereits verhängte Disziplinarstrafe, die von der Beschuldigten auch bereits akzeptiert wurde, die zweithöchste Strafe darstellt. In diesem Zusammenhang möchte ich auf das Parallelverfahren verweisen, wo die gleichen Straftatbestände zur Anwendung kamen. Herr XXXX hat über vier Jahre und 11 Monate Daten an den Herrn XXXX übermittelt und dafür 11.000 €
bekommen, er bekam drei Monatsbezüge Disziplinarstrafe.
Der Angeklagte XXXX, Deliktszeitraum sechs Jahre und sechs Monate, Bezahlung 10.164,91 €, bekam einen Monatsbezug Disziplinarstrafe. Gleichermaßen in etwa der Angeklagte XXXX.
Frau XXXX hat mit Sicherheit schuldhaft gehandelt, das weiß sie, sie hat eine Disziplinarstrafe von fünf Monatsbezügen erhalten, diese Strafe ist tat- und schuldangemessen und entspricht den Strafbemessungsgründen. Es wäre weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen geboten, Frau XXXX mit der höchsten Disziplinarstrafe zu bestrafen, da dies ihre Existenz und Berufslaufbahn zerstören würde. Ich ersuche daher, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde nicht Folge geben und das Erkenntnis der DK bestätigen."
Die Beschuldigte brachte vor, dass es ihr mir von Herzen leid tue, sie sich entschuldige und sie die Taten zutiefst bereue.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person der Beschuldigten
Die Beschuldigte wurde mit Wirksamkeit vom 21.06.1976 als Vertragsbedienstete in den Justizdienst aufgenommen. Mit 01.08.1979 erfolgte ihre Versetzung zum Bezirksgericht XXXX. Ihre Definitivstellung erfolgte am 29.02.1984. Bis zu ihrer Suspendierung am 09.12.2010 war sie Kanzleileiterin einer zivilgerichtlichen Abteilung des Bezirksgerichtes XXXX.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.10.2013, Zahl: XXXX, wurde die Beschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zur bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Beschuldigten mit Urteil vom 18.11.2014, Zahl:XXXX, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate bedingt herab.
Die Beschuldigte ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und ist frei von Sorgepflichten.
Ihr Monatsnettoeinkommen beträgt € 2073. Sie hat ca. € 5000 an Wohnbaudarlehen und ca. € 3000 an Kreditrückzahlungen offen. Die Beschuldigte ist Hälfteeigentümerin eines Einfamilienwohnhauses im Wert von rund € 200.000 sowie eines Grundstückes im Wert von rund €
Zum Sachverhalt
Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, da vom Disziplinaranwalt nur der Strafausspruch bekämpft wurde. Im Übrigen war die belangte Behörde an die dem rechtskräftigem Strafurteil zu Grund gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.
Diesen ist u.a. zu entnehmen, dass die Beschuldigte zuletzt im Juli 2009 ein Paket mit Ausdrucken aus der VJ an Herrn XXXX übermittelte.
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dem angefochten Bescheid und aus den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten festgestellten Sachverhalts wurde zudem von den Parteien auch gar nicht bestritten. Die Beschwerdeausführungen des Disziplinaranwaltes richten sich inhaltlich ausschließlich gegen die Strafbemessung und damit gegen die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch – (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: "Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 2013, 2013/09/0027, mwN)".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:
"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.
Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor Einführung der VwG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (vgl. E 18.12.2006, 2005/09/0080; E 12.7.2011, 2011/09/0097; E 26.1.2012, 2009/09/0187; E 25.4.2013, 2012/18/0072; E 20.3.2012, 2011/21/0298).
Für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Schuld und Strafe ist der unmittelbare Eindruck des Gerichts über Persönlichkeit und Charakter des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, hier wird eine mündliche Verhandlung regelmäßig auch dann erforderlich sein, wenn bereits eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattgefunden hat (vgl. EGMR 19.2.1996, im Fall Botten v. Norway, 16206/90; EGMR 29.9.2009, im Fall Talaber v. Hungary, 37376/05, die zwar Strafverfahren betreffen, die jedoch wegen der Ähnlichkeit des Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren auch für die Anforderungen an ein faires Disziplinarverfahren von Bedeutung sind).
Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).
Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zur Schwere der Schuld
Im vorliegenden Fall ist der Schuldspruch des bekämpften Bescheides in Rechtskraft erwachsen, weshalb lediglich die Strafzumessung zu prüfen war.
Die Disziplinarbehörde ist gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an den Spruch und an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegende Tatsachenfeststellungen gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl äußere als auch innere Tatseite betreffende Tatsachen. (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/09/0038).
Dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) wird von der Rechtsordnung ein mittlerer bis hoher Unrechtsgehalt eingeräumt, was durch die Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Die Disziplinarbeschuldigte wurde zunächst zu 15 Monaten bedingter Freiheitsstrafe, sodann in zweiter Instanz aufgrund der langen Verfahrensdauer zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Wenn auch keine Bindungswirkung an die Strafbemessung des Strafgerichts besteht, so zeigt doch die Strafhöhe, dass im gegenständlichen Fall der Unrechtsgehalt im mittleren Ausmaß anzunehmen sein wird. Die Tathandlungen zeigen die gegenüber dem rechtlich geschützten Wert des Datenschutzes gleichgültige Haltung der Disziplinarbeschuldigten.
In der Beschwerde wird vom Disziplinaranwalt ausgeführt, dass im Parallelverfahren des Herrn XXXX, welcher entlassen worden sei, dieser und die Disziplinarbeschuldigte im Strafverfahren die gleiche Strafe erhalten hätten, was ein Indiz dafür sein, dass die Tat- und Täterschuld der beiden Bediensteten, wenn auch im Hinblick auf Schadenshöhe und Tatzeitraum unterschiedlich gewichtet, letztlich in etwa gleich groß zu bewerten sei.
Hiezu ist jedoch auszuführen, dass in beiden Disziplinarverfahren dieselbe Disziplinarkommission entschieden hat und im Fall der Beschuldigten den "mit Abstand kürzestem Tatzeitraum (knapp zweieinhalb Jahre)" als auch, dass sie "die Abfragen aus freien Stücken eingestellt hat" in ihrer Entscheidung zu Recht berücksichtigte.
Milderungs- und Erschwerungsgründe:
Als Erschwerungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren die zahlreichen Angriffe, der lange Deliktszeitraum (§ 33 Z 1 StGB) und die persönliche Bereicherung der Disziplinarbeschuldigten zu werten.
Als Milderungsgrund ist der bisherige ordentliche Lebenswandel der Beschuldigten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) zu berücksichtigen, denn die Beschuldigte war bis zur Tatbegehung sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten.
Die Beschuldigte hat die Taten schon vor längerer Zeit begangen (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB). Ein längeres Zurückliegen der Tathandlungen ist im gegenständlichen Fall gegeben, weil die Beschuldigte die Taten bis Mitte 2009 begangen hat und als "längere" Zeit eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB orientiert (vgl. Fabrizy, StGB § 34 Rz 14; Ebner in WK StGB § 32 Rz 46).
Einen weiteren Milderungsgrund stellt die lange Verfahrensdauer dar (§ 34 Abs. 2 StGB), wie dies schon vom OLG Wien festgestellt wurde.
Im Gegensatz zur Disziplinarkommission kann von Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall kein reumütiges Geständnis erkannt werden, sondern nur ein Tatsachengeständnis.
"§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB)."
Ein Schuldbekenntnis der Beschuldigten ist wie der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, ebensowenig eine Mißbilligung der Taten. Ihre erst in der mündlichen Verhandlung geäußerte Reue kann gemäß Judikatur keinen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl. E VwGH 18.12.2000, 98/10/0313).
Sowohl das OLG Wien (Urteil Seite 23) ebenso wie das Straflandesgericht Wien (Urteil Seite 89) konstatierten in ihren Verfahren der Disziplinarbeschuldigten ebenso kein reumütiges Geständnis, würdigten aber dass die Disziplinarbeschuldigte die durch ihre Taten unrechtmäßig erworbene Summe von 9.175,50 € und auch Papierkosten in der Höhe von 60 € noch vor der Urteilsverkündung des Strafgerichts überwiesen und so zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr diese nicht zustehen (Urteil Seite 24).
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte sich der Richtersenat davon überzeugen, dass der Beschuldigten mittlerweile die Taten sehr leid tun.
Zur Spezialprävention
In seiner Beschwerde moniert der Disziplinaranwalt, dass sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, dass die Beschuldigte ihre Abfragen aus freien Stücken eingestellt habe. Wie sich aus den o.a. Feststellungen ergibt, stellte bereits das Landesgericht für Strafsachen Wien fest, dass die Beschuldigte zuletzt im Juli 2009 Daten an Herrn XXXX übermittelt hatte. Da zu diesem Zeitpunkt keinerlei Ermittlungstätigkeiten oder Strafverfahren wegen illegaler Datenabfragen anhängig waren, ergibt sich, dass die Beschuldigte ihre Tathandlungen freiwillig eingestellt hat.
Weiters wird in der Beschwerde moniert, dass die Disziplinarbeschuldigte kein tatsächliches Unrechtsbewusstsein entwickelt habe.
Zwar konnte sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abseits des monetären Aspektes weiterhin keine logischen Gründe für ihre Handlungsweise angeben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Geldzahlungen des Herrn XXXX die Motivation für die illegalen Datenabfragen war, doch gab sie auch sehr glaubhaft an, seit nunmehr sechs Jahren zu wissen, dass sie unrichtige Handlungen getätigt hat.
Das Gericht ist daher der Ansicht, dass sich im Zuge der gegen die Beschuldigte geführten Straf- und Disziplinarverfahren sehr wohl eine Schuldeinsicht und ein Unrechtsbewusstsein bei der Beschuldigten entwickelt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte von weiteren Dienstpflichtverletzungen bis zu ihrer ihn vier Jahre anstehenden Pensionierung Abstand nehmen wird.
Wie schon die Disziplinarkommission in ihrem Bescheid zutreffend festhält, erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen als ausreichend, um die Disziplinarbeschuldigte von weiteren Vergehen abzuhalten. Im Vergleich mit den anderen Angeklagten des Strafverfahrens hat die Disziplinarbeschuldigte den kürzesten Tatzeitraum zu verantworten und hat die rechtswidrigen Tätigkeiten aus freien Stücken wieder eingestellt.
Eine Entlassung erscheint daher aus spezialpräventiven Gründen als nicht tunlich.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch auf die lediglich bedingte Verurteilung der Beschuldigten durch das Strafgericht hingewiesen, wenn auch diesbezüglich keine Bindungswirkung besteht, so indiziert dies doch, dass vom Strafgericht eine Wiederholung der Dienstpflichtverletzung nicht erwartet wird.
Zur Generalprävention
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.07.2009, 2008/09/0223 aus, dass seit der Dienstrechtsnovelle 2008 die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen sei. Eine Entlassung könne danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies sei vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet seien, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung zu haben. Dies träfe vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug bestehe.
Weiters in VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077: Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.
In der Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird ausgeführt, dass nach der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Disziplinarstrafe der Entlassung dem Zweck diente, das Dienstverhältnis mit einem Beamten aufzulösen, dessen Vertrauenswürdigkeit zerstört sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben. Die Disziplinarbeschuldigte habe ihre Glaub- und vor allem ihre Vertrauenswürdigkeit durch ihr Verhalten verspielt. Die Belassung der Disziplinarbeschuldigten im Dienst hätte nicht nur am Bezirksgericht XXXX, sondern auch an jeder anderer Dienststelle in Österreich erhebliche negative Vorbildwirkung.
Abgesehen davon, dass dieser "Untragbarkeitsgrundsatz" nunmehr überholt ist, bleibt auszuführen, dass laut den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschuldigten und der Beschuldigten selbst, der Dienstvorgesetzte einen Posten am Servicecenter des Gerichts für sie vorgesehen und sie auch noch private Kontakte mit ihren Kollegen hätte.
Selbst wenn man diese Äußerungen als zu übertrieben ansehen sollte, so ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichtes schon allein durch die strafrechtliche Verurteilung, die Länge der Suspendierung über einen Zeitraum von sechs Jahren und auch aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie der Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe, die Verhängung einer Entlassung nicht erforderlich, um andere Gerichtsbedienstete von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Ergänzend sei erwähnt, dass bei 4 der insgesamt 13 Angeklagten im Strafverfahren der Amtsverlust kraft Gesetzes eintrat; in einem Fall – dem o.e. ‚Parallelverfahren‘ - wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung im Disziplinarverfahren verhängt; eine weitere Entlassung erscheint als abschreckende Maßnahme nicht notwendig.
Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Die Beschuldigte ist der Strafzumessung der belangten Behörde nicht entgegen getreten.
Die Geldstrafe in der Höhe von 5 Monatsgehältern ist somit wirtschaftlich zumutbar, gegebenenfalls bei entsprechender Genehmigung einer Ratenzahlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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