BVwG W240 2153224-1

W240 2153224-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W240 2153224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2153224.1.00

Spruch

W240 2153224-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zahl: 1141614609-170128454, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.), sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).

2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 21.04.2017 wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid zurückgezogen, da der Beschwerdeführer (nach erfolgter Rechtsberatung) mit einer Überstellung nach Italien einverstanden war. Im Detail wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein mit 21.04.2017 datiertes Formular über die Zurückziehung der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, übermittelt. Weiters wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein mit 21.04.2017 datiertes Formular, ebenfalls unterzeichnet vom Beschwerdeführer, übermittelt, mit welchem der Beschwerdeführer bestätigte, dass Italien zuständiger Mitgliedstaat sei und er der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zustimmt.

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2017 die Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, da der Beschwerdeführer mit einer Überstellung nach Italien einverstanden ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Wortlaut der schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers vom 21.04.2017.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein mit 21.04.2017 datiertes Formular über die Zurückziehung der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid übermittelt. Weiters wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein mit 21.04.2017 datiertes Formular übermittelt, mit welchem der Beschwerdeführer bestätigte, dass Italien zuständiger Mitgliedstaat sei und er der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zustimmt. Die Erklärungen wurden vom Beschwerdeführer unterzeichnet, womit er auch bestätigte, dass ihm der Inhalt der Formulare von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden war und auch eine näher bezeichnete Rechtsberaterin anwesend gewesen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil hinsichtlich des Beschwerdeführers ein mit 21.04.2017 datiertes Formular über die Zurückziehung der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid übermittelt wurde. Weiters wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein mit 21.04.2017 datiertes Formular übermittelt, mit welchem der Beschwerdeführer bestätigte, dass Italien zuständiger Mitgliedstaat sei und er der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zustimmt. Die Erklärungen wurden vom Beschwerdeführer unterzeichnet, womit er auch bestätigte, dass ihm der Inhalt der Formulare von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden war und auch eine näher bezeichnete Rechtsberaterin anwesend gewesen war.

Hinweise auf etwaige Willensmängel haben sich nicht ergeben. Die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichtes, nämlich die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides durch Rückkehr des Beschwerdeführers in den für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat Italien, ist in den unterschiebenen Erklärungen ausdrücklich angeführt, sodass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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