BVwG W238 2131362-1

W238 2131362-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2017

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Berechnung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W238 2131362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W238.2131362.1.00

Spruch

W238 2131362-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 31.03.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016, GZ XXXX, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld beschlossen:

A) Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz

VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Baden zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 31.03.2016 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.03.2016 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 04.07.2002 bis 03.03.2016 als Rechtsanwalt in XXXX tätig gewesen sei. Seit Abschluss seines Studiums bis zum Beginn der Tätigkeit als Rechtsanwalt sei er durchgehend unselbstständig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Konkret sei er von 01.10.1986 bis 30.09.1987 als Rechtspraktikant sowie von 01.10.1987 bis 31.03.1988, von 01.04.1988 bis 31.12.2001 und dann bis 30.06.2002 bzw. 25.07.2002 als Rechtsanwaltsanwärter tätig gewesen. Darauf habe der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Antragstellung hingewiesen und dies durch – auch der Beschwerde beigelegte – Unterlagen glaubhaft gemacht. In den angeführten Zeiten sei der Beschwerdeführer jedenfalls kranken- und arbeitslosenversichert gewesen. Der Umstand, dass in seinem Versicherungsverlauf nur Daten bis 1987 sowie von 2001 bis 2002 gespeichert seien, liege nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers. Seitens der NÖGKK sei ihm mitgeteilt worden, dass Versicherungszeiten erst ab dem Jahr 2001 edv-mäßig erfasst worden seien; eine nachträgliche Speicherung in der Datei des Hauptverbandes sei aus technischen Gründen nicht mehr möglich. Dass die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers überhaupt nicht bei den Sozialversicherungsträgern erfasst worden seien, besage diese Auskunft jedoch nicht. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 03.03.2016 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stattgegeben und ihm Arbeitslosengeld im gesetzlichen Umfang zuerkannt werde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 31.03.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 1 AlVG im erforderlichen Ausmaß von insgesamt 52 Wochen nicht nachweisen könne. Ein unbefristeter Rahmenfristerstreckungstatbestand aufgrund selbstständiger Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 5 AlVG liege nur dann vor, wenn mindestens fünf Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden könne. Hinsichtlich der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde ausschließlich auf einen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.07.2016 ab und verneinte das Vorliegen von mindestens fünf Jahren an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung und folglich auch das Bestehen eines unbefristeten Rahmenfristerstreckungstatbestandes. Von einem ergänzenden Ermittlungsverfahren und von der Gewährung des Parteiengehörs sah die belangte Behörde ausdrücklich ab, "da der Sachverhalt vollständig und umfassend erhoben worden ist und ein allfälliges weiteres Vorbringen kein anderes Ergebnis hervorbringen kann".

4. Am 18.07.2016 langte beim AMS fristgerecht ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem insbesondere ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen sowie sämtliche vorgelegten Beweismittel zur Gänze ignoriert habe.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 29.07.2016 vorgelegt.

6. Nach einem umfangreichen Schriftverkehr des Bundesverwaltungsgerichtes mit den Verfahrensparteien wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Stellungnahmen der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) eingeholt.

6.1. In der Stellungnahme der NÖGKK vom 21.09.2016 wurde u.a. ausgeführt, dass Zeiten einer Teilversicherung in der Krankenversicherung erst ab 01.01.2001 in der zentralen Versicherungsdatei zu melden seien. Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vor diesem Zeitpunkt seien nur in der lokalen Datenbank eines Versicherungsträgers gespeichert. Eine ausführliche Recherche im elektronischen Archiv der NÖGKK habe ergeben, dass für den Beschwerdeführer eine Versicherungszeit in der Beitragsgruppe N21r (Rechtsanwaltsanwärter) für den Zeitraum von 01.01.2001 bis 31.12.2001 aufscheine. Da die davor liegenden Zeiten aufgrund der Aufbewahrungsfristen nicht mehr verfügbar seien, könne eine Bestätigung hierüber nicht erfolgen. Eine definitive Bestätigung der Versicherungszeiten von 01.04.1988 bis 31.12.2000 könne daher nur mehr durch Unterlagen vom Dienstgeber nachgewiesen werden.

6.2. Mit Stellungnahme der WGKK vom 26.09.2016 wurde insbesondere mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer als Rechtspraktikant absolvierte Zeit von 01.10.1986 bis 30.09.1987 unter der Bezeichnung "Amt für Bundespensionen" bzw. "Bundesrechenamt Sammelkonto VB 1, VB 2" aufscheine und korrekt gespeichert worden sei. Bezüglich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.10.1987 bis 31.03.1988 bei Rechtsanwalt Dr. XXXX und Rechtsanwalt Dr. XXXX beschäftigt gewesen sei, seien im Bereich der WGKK ebenfalls Versicherungsunterlagen in Form der damals an die Dienstgeber ergangenen Beitragsvorschreibungen vorhanden. Aus den beigeschlossenen Unterlagen sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter angemeldet worden sei und entsprechende Beiträge entrichtet worden seien. Die erstatteten Meldungen zur Sozialversicherung seien bei den Sozialversicherungsträgern aufgrund der Bestimmungen in den Rechnungsvorschriften jedoch nicht mehr vorhanden. Dem Schlüsselplan aus dem Jahr 1984 sei zu entnehmen, dass in der Beitragsgruppe N21 auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mit umfasst gewesen seien. Eine gesonderte Versicherungszeitenbestätigung sei für historische Daten nicht mehr möglich.

7. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.01.2017 teilte dieser u. a. mit, dass er seit 18.10.2016 wieder unselbstständig beschäftigt sei, weshalb sich sein Begehren auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld auf den Zeitraum von 03.03.2016 bis einschließlich 17.10.2016 beziehe.

8. Über Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes langte am 18.01.2017 eine Versicherungsbestätigung der NÖGKK ein. Demnach sei der Beschwerdeführer in der Zeit von 06.04.1988 bis 25.07.2002 aufgrund seiner Tätigkeit bei Rechtsanwalt Dr. XXXX in der Beitragsgruppe N21r kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert gewesen. Diese Feststellung stütze sich auf ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 09.01.2017, auf ein den Beschwerdeführer betreffendes Dienstzeugnis vom 11.05.1989 sowie auf ein Kündigungsschreiben vom 28.09.2001. Erneut wurde mitgeteilt, dass Versicherungszeiten als Rechtsanwaltsanwärter erst ab 2001 edv-mäßig erfasst würden und eine nachträgliche Speicherung in der Datei des Hauptverbandes aus technischen Gründen nicht möglich sei.

9. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde diesbezüglich Parteiengehör.

Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 02.03.2017 mit, dass sich aus dem Schreiben der NÖGKK die Berechtigung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ergebe. Hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes wurde auf die Gehaltsunterlagen des Beschwerdeführers verwiesen.

Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahem vom 10.03.2017 mit, dass mit Blick auf die Versicherungsbestätigung der NÖGKK der Zeitraum von 06.04.1988 bis 25.07.2002 als Anwartschaftszeit zu berücksichtigen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war ab 09.07.2002 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingetragen und von 26.07.2002 bis 03.03.2016 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Davor war er als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als angestellter Rechtsanwalt tätig (s. dazu auch unten).

Bei der Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt handelte es sich um eine gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommene Erwerbstätigkeit.

Mit Wirksamkeit vom 03.03.2016 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Am 03.03.2016 stellte der Beschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurde diesem Antrag "mangels Erfüllung der Anwartschaft" keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016 abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausschließlich mit der – zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung bestandenen – Auffassung, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG erforderliche Erfüllung der Anwartschaft nicht vorliege. Konkret stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die in § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG normierte Voraussetzung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen im Inland innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) nicht erfülle, da er in der Zeit von 03.03.2014 bis 02.03.2016 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Auch eine Erstreckung der Rahmenfrist iSd § 15 Abs. 5 AlVG wurde von der belangten Behörde verneint, da vor der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt nicht mindestens fünf Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gelegen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt folgenden – der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden – Beschäftigungen nachgegangen ist:

In der Zeit von 01.10.1986 bis 30.09.1987 war der Beschwerdeführer als Rechtspraktikant tätig.

In der Zeit von 06.04.1988 bis 25.07.2002 war er als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als angestellter Rechtsanwalt bei Rechtsanwalt Dr. XXXX beschäftigt.

Ob der Beschwerdeführer auch in der Zeit von 01.10.1987 bis 31.03.1988 einer der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter nachgegangen ist, musste – angesichts der bereits angeführten Versicherungszeiten – nicht festgestellt werden.

Vor der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt lagen mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung.

Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt bewirkt eine unbegrenzte Erstreckung der für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist.

Innerhalb der unbegrenzt erstreckten Rahmenfrist erfüllt der Beschwerdeführer die für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen und auch keine Berechnung der Höhe eines allfälligen Anspruchs vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über den Zeitraum der Ausübung der Rechtsanwaltschaft sowie über den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft stützen sich auf im Akt einliegende Schreiben der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 09.01.2017 und der NÖGKK vom 18.01.2017 (hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als angestellter Rechtsanwalt).

Dass es sich bei der Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt um eine gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommene Erwerbstätigkeit handelte, ergibt sich aus der zitierten Bestimmung, wonach Personen, die – wie etwa selbstständige Rechtsanwälte – auf Grund der Zugehörigkeit zu einer beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, ausdrücklich von der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ausgenommen sind.

Datum, Gegenstand und Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der in Folge Beschwerdeerhebung ergangenen Beschwerdevorentscheidung sind Bestandteil des Verwaltungsaktes.

Die Feststellung, dass bzw. wie lange der Beschwerdeführer vor seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt näher bezeichneten – der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden – Beschäftigungen nachgegangen ist, konnte hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtspraktikant auf Grundlage des im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszuges sowie der damit in Einklang stehenden Stellungnahme der WGKK vom 26.09.2016 sowie hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als angestellter Rechtsanwalt auf Grundlage der von der NÖGKK vorgelegten Versicherungsbestätigung vom 17.01.2017 getroffen werden, deren Richtigkeit von den Verfahrensparteien im Zuge des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten wurde.

Die Feststellung, dass vor der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung lagen, ergibt sich aus der Dauer der in Rede stehenden Beschäftigungen von 01.10.1986 bis 30.09.1987 als Rechtspraktikant sowie von 06.04.1988 bis 25.07.2002 als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als angestellter Rechtsanwalt

Dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt zu einer unbegrenzten Erstreckung der für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist führt, resultiert aus den Vorgaben des § 15 Abs. 5 erster Satz AlVG in Zusammenschau mit den bereits getroffenen Feststellungen.

Die Erfüllung der für die (erstmalige) Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderlichen Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 Wochen innerhalb der unbegrenzt erstreckten Rahmenfrist ergibt sich aus der Dauer der vom Beschwerdeführer ausgeübten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen (s. dazu bereits oben).

Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keinerlei Ermittlungen gepflogen und auch keine Berechnung der Höhe eines allfälligen Anspruchs vorgenommen hat, konnte angesichts der auf die mangelnde Erfüllung der Anwartschaft beschränkten Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung sowie des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der entsprechende Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse vermissen lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2. § 7 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 67/2013, lautet:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."

§ 14 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 94/2014, lautet:

"Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war."

§ 15 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 53/2016, lautet auszugsweise:

"§ 15.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit."

§ 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 105/2004, lautet:

"Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.

(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten."

3.3. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., § 14 AlVG Rz 339).

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland (52 x 7 = 364 Versicherungstage) vorliegen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., § 14 AlVG Rz 340).

Nach § 15 Abs. 5 erster Satz AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Insoweit kommt es zu einer unbefristeten Erstreckung der für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist (vgl. dazu RV 298 BlgNR 23. GP, S. 11 sowie Pfeil in AlV-Komm 7. Lfg., § 15 AlVG Rz 43). In den übrigen Fällen soll die Rahmenfrist um fünf Jahre erstreckt werden (§ 15 Abs. 5 zweiter Satz AlVG).

3.4. Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2016 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt (erstmalige Inanspruchnahme). Wie das AMS zunächst zutreffend ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer, der von 26.07.2002 bis 03.03.2016 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig war, in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs nicht insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Allerdings hat sich im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die von der NÖGKK vorgelegte Versicherungszeitenbestätigung herausgestellt, dass vor der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung lagen.

Wie festgestellt, handelte es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt um eine nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommene Erwerbstätigkeit.

Diese Tätigkeit, der mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorausgingen, bewirkt gemäß § 15 Abs. 5 AlVG eine unbefristete Erstreckung der für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist.

Somit erfüllt der Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Rahmenfrist die für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungswochen im Inland. Die Voraussetzung der Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz und § 15 Abs. 5 erster Satz AlVG liegt beim Beschwerdeführer vor.

Für eine abschließende Beurteilung des die Sache des Verwaltungsverfahrens bildenden Antrags des Beschwerdeführers vom 03.03.2016 wäre jedoch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erforderlich.

3.5. Befugnis zur Kassation

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dessen Succus in zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen des Höchstgerichts wiederholt wurde, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung‘ der Entscheidung ...)".

3.6. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).

Vorliegend hatte die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2016 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu entscheiden. Dass sie die Abweisung des Antrags im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die "mangelnde Erfüllung der Anwartschaft" unter Zitierung von § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG gestützt hat, vermag den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nicht auf die bloße "Feststellung des Nichtbestehens der Anwartschaft" einzuschränken.

Wie eingangs ausgeführt, handelt es sich bei der nun erstmals festgestellten Erfüllung der Anwartschaft aber nur um eine von mehreren im AlVG normierten Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung des Arbeitslosengeldes.

Da die belangte Behörde die Erfüllung der Anwartschaft demgegenüber als nicht gegeben erachtete, nahm sie – wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten – von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand.

Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bedürfte es Ermittlungen hinsichtlich der übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen sowie einer Berechnung der Höhe des allenfalls zustehenden Arbeitslosengeldes. Diesbezüglich finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Ermittlungsergebnisse des AMS. Vielmehr wurde hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde unterlassen. Die derzeit vorliegenden Ermittlungen könnten eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht ansatzweise tragen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch nimmt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall etwa auch VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008).

3.7. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.

3.8. Ergebnis

Die Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfüllt, und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse – nach Gewährung von Parteiengehör – einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, was im konkreten Fall bedeutet, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld nicht erneut unter Hinweis auf die mangelnde Erfüllung der Anwartschaft verwehrt werden darf.

3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Pkt. II.3.5. und II.3.6. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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