W108 2117576-1•BVwG W108 2117576-1
W108 2117576-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2017
Einhebungsgebühr, Geldforderung, Gerichtsgebühren -<br/>Bemessungsgrundlage, Insolvenzverfahren, Klagebegehren,<br/>Mandatsbescheid, Pauschalgebührenauferlegung, Vorstellungsbescheid
W108 2117576-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael BRANDAUER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.10.2015, Zl. 1 Jv 1954-33/15p, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 24.03.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachter "Feststellungs-/Prüfungsklage (§ 110 IO)" begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin (auf der dritten Seite der Klagsschrift) das Urteil, dass gegenüber der beklagten Partei festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin eine Insolvenzforderung im Betrag von EUR 196.134,44 zusteht.
Das Feststellungsinteresse wurde (auf der ersten Seite der Klagsschrift) mit EUR 34.000,00 bewertet.
2. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diese Klage erließ die Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch) mit Mandatsbescheid vom 21.04.2015 einen Zahlungsauftrag (gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, ausgehend von der Bemessungsgrundlage 196.135,00 die Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in der Höhe von EUR 4.170,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 07.05.2015 beim genannten Bezirksgericht fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. In der Vorstellung wurden Einwände gegen die Höhe der Pauschalgebühr erhoben, weil die Behörde zu Unrecht als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr den Betrag von EUR 196.135,00 herangezogen hätte. Die Gerichtsgebühr sei richtig von der Bemessungsgrundlage EUR 34.000,00 (angegebenes Feststellungsinteresse) vorzuschreiben.
3. Nach Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ersuchte dieser das Bezirksgericht am 12.05.2015 um Übermittlung der bezughabenden Verfahrensakten.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den auf den Betrag von EUR 4.178,00 lautenden Zahlungsauftrag vom 21.04.2015 nicht Folge gegeben.
Nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr im angefochtenen Zahlungsauftrag richtig mit EUR 196.135,00 bestimmt worden sei, weil bei Feststellungsklagen im Konkurs (bei Prüfungsprozessen) gemäß §§ 110f IO die Bewertungsvorschrift gemäß § 56 Abs. 2 JN nicht anzuwenden und die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung begehrt werde, sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Die vorgeschriebene Gerichtsgebühr sei zu hoch bemessen, weil zu Unrecht als Bemessungsgrundlage der Betrag von EUR 196.135,00 herangezogen worden sei. Die Gerichtsgebühr sei richtig von der Bemessungsgrundlage EUR 34.000,00 (angegebenes Feststellungsinteresse) vorzuschreiben. Die gegenständlich eingebrachte insolvenzrechtliche Prüfungsklage nach § 110 IO sei eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO und es sei von der Beschwerdeführerin eine konkrete und zulässige Bewertung des Interesses vorgenommen worden. Im streitgegenständlichen Insolvenzverfahren sei vom Gemeinschuldner ab initio bereits ein Sanierungsplan, der für die Insolvenzgläubiger ein maximales Quotenzahlungsangebot von 20% vorgesehen hätte, vorgelegt worden. Es sei sohin von Anbeginn des gegenständlichen Insolvenzverfahrens klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin bzw. Insolvenzgläubigerin nie 100% ihrer angemeldeten Forderung (sondern bestenfalls 20% ihrer angemeldeten Forderung) erhalten würde. Deshalb habe die Beschwerdeführerin das Feststellungsinteresse mit EUR 34.000,00 bewertet, was ungefähr dem Bereich der angebotenen Sanierungsplanquote der angemeldeten Insolvenzforderung entspreche. In so einem Fall sei die Ausrichtung der Pauschalgebühr an der Gesamtsumme der angemeldeten Forderung verfassungsrechtlich bedenklich.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
Es steht somit insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin mit der am 24.03.2015 eingebrachten "Feststellungs-/Prüfungsklage" gemäß § 110 IO das Urteil begehrte, dass gegenüber der beklagten Partei festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin eine Insolvenzforderung im Betrag von EUR 196.134,44 zusteht, und dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde, wonach sie innerhalb der genannten Frist die Beischaffung der bezughabenden Verfahrensakten verfügte. Die Beschwerde bekämpft nicht die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, sondern nur die rechtliche Beurteilung. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:
3.1.3.1. Im Beschwerdefall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost 1 (TP 1) I. GGG legt Pauschalgebühren für das zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz fest.
Die Höhe dieser Gebühr beträgt EUR 4.170,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,00.
Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit.a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.
Bemessungsgrundlage ist nach § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 110 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) betreffend "Bestrittene Forderungen" können Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
§ 61 IO bestimmt, dass wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners Exekution geführt werden kann. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
[Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.]
Gemäß der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, die auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG anzuwenden ist (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
3.1.3.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Vorstellungsbescheid, der nach § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) über einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG, mit dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurde, absprach, und zwar dahingehend, dass der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung nicht stattgegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als inhaltlich richtig bestätigt wurde. Mit der aktenkundigen Verfügung der belangten Behörde hinsichtlich der Beischaffung der bezughabenden Akten des Verfahrens vom Bezirksgericht wurde das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht eingeleitet, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags diente, sodass der Mandatsbescheid nicht von Gesetzes wegen außer Kraft trat (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dass der Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Der angefochtene Vorstellungsbescheid wäre daher rechtens, wenn der damit bestätigte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu Recht ergangen wäre.
Unbestritten entstand für die gegenständliche Erhebung der "Feststellungs-/Prüfungsklage" gemäß § 110 IO (mit der Überreichung der Klage; vgl. § 2 Z 1 lit. a GGG) die Pauschalgebühr nach TP 1 I
GGG.
Im Beschwerdefall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig.
Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung (vgl. VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091, 15.03.2001, 2000/16/0755, und 26.04.2001, 2000/16/0650). In einem solchen – wie auch hier vorliegenden - Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091), was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Prüfungsprozesse gemäß § 110 f IO gilt (vgl. VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091, 15.03.2001, 2000/16/0755, 26.04.2001, 2000/16/0650 und 15.03.2001, 2000/16/0755).
Die belangte Behörde ging hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr daher zutreffend nicht von dem in der Klage bezifferten Feststellungsinteresse, sondern von der Höhe der Forderung, zu deren Feststellung im gerichtlichen Verfahren die Klage eingebracht wurde, aus. Als Bemessungsgrundlage war somit die in der Klage ziffernmäßig bestimmte Geldforderung (Insolvenzforderung) in der Höhe von EUR 196.134,44 (gerundet EUR 196.135,00) anzusetzen.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb es unsachlich sein sollte, für die Berechnung der Pauschalgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung begehrt wird, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Angesichts der Wirkungen der Feststellung einer Forderung in einem Prüfungsprozess (vgl. § 61 IO) ist eine verminderte Gebührenpflicht für Feststellungsklagen gemäß § 110 IO (bzw. das von der Beschwerdeführerin angestrebte Abstellen auf einen Betrag ungefähr im Bereich der angebotenen Sanierungsplanquote) verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, unter E 24 zu § 14 GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Die belangte Behörde legte der Gebührenbemessung sohin die richtige Bemessungsgrundlage zu Grunde. Dass ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage die Pauschalgebühr im Zahlungsauftrag bzw. im angefochtenen Bescheid nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Somit gab die belangte Behörde zu Recht der Vorstellung keine Folge.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht an. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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