W213 2152850-1•BVwG W213 2152850-1
W213 2152850-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2017
Belohnung, Bescheidbegründung, Ermessensausübung,<br/>Ermittlungsverfahren, ersatzlose Behebung, meritorische<br/>Entscheidung, Zurückweisung
W213 2152850-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Dr. Robert GALLER und Dr. Rudolf HÖPFLINGER, 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16.02.2017, GZ. P683120/49-PersB/2017, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Ausbilderbelohnung/BA-Prämie, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (M BUO) der 1. FüUKp/FüUB2 des Bundesheeres in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 21.12.2016 beantragte er die bescheidmäßige Zuerkennung einer Ausbilderbelohnung/BA-Prämie für die Jahre 2013-2016. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Wirtschaftsunteroffizier/Kanzleiunteroffizier in der1. FüUKp/FüUB2 tätig sei. Er sei damit auch für die Ausbildung von SIBA in der BA2 und BA3 in seinem Verantwortungsbereich zuständig, wobei er diese auch als Versorgungssoldaten/-soldatinnen (sind keine Funktionssoldaten) ausbildete. Aufgrund unsachlicher Entscheidungen Ungleichbehandlung beantrage er die bescheidmäßige Feststellung auf Zuerkennung einer Ausbilderbelohnung/BA-Prämie in folgender Höhe:
2013
36 Ausbildungswochen
€ 110,-
2014
35 Ausbildungswochen
€ 220,-
2015
36 Ausbildungswochen
€ 1500,-
2016
39 Ausbildungswochen
€ 1950,-
Zwischensumme
€ 3780,-
Abzüglich bereits erhaltener BA-Prämie 2016
-€ 50,-
Gesamtsumme
€ 3730,-
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Ihr Antrag vom 21. Dezember 2016 bezüglich Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausbilderbelohnung/BA-Prämie wird in Anwendung des § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl Nr. 54, in der Fassung BGBl I Nr. 65/2015, in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51 in der geltenden Fassung, und § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29 in der geltenden Fassung, im Hinblick auf das Antragsbegehren als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend wurde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 21.12.2016 die Erlassung eines Feststellungbescheides über die ihm seiner Ansicht nach zustehende Ausbilderbelohnung/BAPrämie begehre.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides seien nur zulässig:
? wenn dies ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen sei,
? wenn die amtswegige bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse liege oder
? wenn ein Feststellungsbescheid für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sei, mit dem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge.
Weder dem Gehaltsgesetz noch sonstigen relevanten Gesetzen sei eine Bestimmung zu entnehmen, die für den Fall der Zuerkennung einer Belohnung die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorsehe.
Ebenso könne auch kein öffentliches Interesse an einer amtswegigen bescheidmäßigen Feststellung im Hinblick auf die ex lege Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung erkannt werden. Ein Feststellungsbescheid könne für den Beschwerdeführer aber auch kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sein, da sich aus den Bestimmungen des § 19 GehG kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Belohnung ableiten lasse. Mangels Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Belohnung könne dementsprechend weder eine gegenwärtige, noch eine künftige Rechtsgefährdung vorliegen.
Der Antrag vom 21.12.2016 sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der gegenständliche Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Ausbilderbelohnung/BAPrämie an den Beschwerdeführer legen vor. Die Zuerkennung der in Rede stehenden Prämie erfolge auf Grundlage des jeweiligen Befehles des Führungsunterstützungsbataillons 2. Der Beschwerdeführer habe in jedem Jahr Kriterien und Voraussetzungen, die in diesen Befehlen angeführt seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei in der 1. Kompanie des Führungsunterstützungsbataillons 2 im Innendienst tätig und bilde ständig Grundwehrdiener aus. Dies umfasse mehrere Ausbildungsstufen. Der Beschwerdeführer bilde ständig über das ganze Jahr hindurch Grundwehrdiener aus. Das betreffe insbesondere die Basisausbildungen II und III. Im Jahr 2015 seien in der 2. und 3. Kompanie sowie in der Stabskompanie Ausbilderbelohnungen/BAPrämien ausbezahlt worden. Schon darin liege eine ungleiche Behandlung.
Der Beschwerdeführer habe jedenfalls ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Entscheidung über seinen Antrag vom 21.12.2016. Der angefochtene Bescheid leide auch an einen Begründungsmangel. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich aus den Bestimmungen des §§ 19 Gehaltsgesetz kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Belohnung ableiten lasse. Die Grundlage für die Auszahlung der Geld Belohnung an ergebe sich aus den jeweiligen Befehlen. Die Höhe der Geld Belohnung bzw. Prämien sei nicht abschließend geregelt, so dass dem Beschwerdeführer kein anderes Mittel zur Verfügung stehe, als einen Feststellungsbescheid auf Zuerkennung der BAPrämie zu beantragen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre davon auszugehen gewesen, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung der beantragten Ausbilderbelohnung/BAPrämie zukomme. Er habe jedenfalls auch einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Bescheides im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung. Wenn auch die Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 Gehaltsgesetz eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde sei, habe der Beschwerdeführer doch Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung. Der Beschwerdeführer habe nämlich Anspruch auf ein ordnungsgemäßes, d. h. im Sinne des Gesetzes durchgeführtes Verteilungsverfahren in Bezug auf seine Person. Selbst bei Fehlen eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers darauf, dass überhaupt Mittel für Belohnungen zur Verfügung gestellt würden, sei demnach die jeweilige Dienstbehörde selbst bei ausdrücklicher gesetzlicher Bezugnahme auf vorhandene Mittel verpflichtet, ihre Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung einer sachgerechten Verteilung zu begründen. Im Hinblick darauf, dass Mittel zur Verteilung vorhanden gewesen seien und der Beschwerdeführer übergangen worden sei, bestehe jedenfalls ein Anspruch im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2016 stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Ausbilderbelohnungen/BAPrämien um Geldbelohnungen im Sinne des § 19 Gehaltsgesetz handelt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 19 Gehaltsgesetz lautet wie folgt:
"Belohnung
§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 21.12.2016 die Zuerkennung von Ausbilderbelohnungen/BAPrämien nach § 19 Gehaltsgesetz beantragt hat. Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung "Antrag auf bescheidmäßige Feststellung auf Zuerkennung einer Ausbilderbelohnung/BA-Prämie" kann keinesfalls als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gedeutet werden, da der Beschwerdeführer ausdrücklich die von ihm für die jeweiligen Kalenderjahre begehrten Beträge anführt und deren Zuerkennung begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 11.12.2013, GZ. 2012/12/0165, wie folgt ausgeführt:
"Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062)."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2016 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen hat. Sie wäre vielmehr verhalten gewesen, nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und entsprechender Begründung ihrer Ermessensausübung über die (Nicht) Zuerkennung der in Rede stehenden Ausbilderbelohnungen/BAPrämien bescheidmäßig abzusprechen. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag zu entscheiden haben, wobei nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens die Gründe ihrer Ermessensausübung darzulegen sein werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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