W118 2115418-1•BVwG W118 2115418-1
W118 2115418-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2017
Almmeldung, Aussetzung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einlangen, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht, Mutterkuhprämie,<br/>ordentliche Revision, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Vorfrage, VwGH, Weidemeldung
W118 2115418-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124621105, betreffend Rinderprämien 2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb im Kalenderjahr 2014 auf Basis der Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe und -kalbinnen. Die Milchreferenzmenge betrug 89.393 kg, der Stalldurchschnitt 6.253 kg. Der BF verfügte für dieses Antragsjahr über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von einem Stück.
2. Mit Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2014 vom 10.06.2014 wurde von dem Bewirtschafter der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr.
XXXX der Auftrieb der gegenständlichen Rinder am 31.05.2014 gemeldet.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden dem BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass für 15 Mutterkühe und 8 Kalbinnen keine Prämien gewährt wurden, da für diese – durch Ohrmarkennummern identifizierten – Rinder die Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 12.04.2015. Begründend führt der BF darin im Wesentlichen aus, der Obmann der bestoßenen Alm habe die Almmeldung innerhalb der geforderten Frist über den Postweg an die AMA gesendet. Bei einem Almauftrieb am 31.05. und einer am 10.06. versendeten Almmeldung könne man davon ausgehen, dass dieses Poststück fristgerecht bei der AMA ankomme. Eine Postbestätigung sei nicht mehr vorhanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bezughabenden Rinder wurden am 31.05.2014 aufgetrieben. Das diesbezügliche Formular Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2014 langte am 17.06.2014 bei der AMA ein.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus der o.a. Alm/Weidemeldung für RINDER für das Jahr 2014 vom 10.06.2014. Das Einlangen des Formulars bei der AMA am 17.06.2014 ist durch den Eingangsstempel dokumentiert. Der BF ist dem nicht entgegengetreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, – im Folgenden: VO (EG) 73/2009 – kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der gem. Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
§ 8 Abs. 4 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 idF BGBl. I Nr. 86/2009, lautet:
"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.
[ ]."
§ 16 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:
"Sonderbestimmungen für die Milchkuhprämie
§ 16. (1) Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Art. 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Art. 61 und Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist auf die Milchkuhprämie anzuwenden.
(3) Für Kühe, für die die Mutterkuhprämie gewährt wird, sowie für Auerochsen, Bisons, Büffel, Yaks und Zebus ist keine Milchkuhprämie zu gewähren.
(4) Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 MOG 2007 beträgt 30 Stück. Die erste Kategorie gemäß § 8 Abs. 4 Z 5 MOG 2007 beträgt ein bis 10 Stück, die zweite Kategorie 11 bis 20 Stück und die dritte Kategorie 21 bis 30 Stück."
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000 – schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
? Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
? sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[ ]
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
? die Registriernummer des Weideplatzes
? und für jedes Rind
? die individuelle Kennnummer des Tieres;
? die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
? das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
? den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[ ]."
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 – im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 – lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind [ ].
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[ ]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
[ ]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde aus Warte der AMA die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die verfahrensgegenständlichen 23 Rinder zu spät durchgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde allerdings in der Vergangenheit mit einem Fall befasst, in dem – wie im vorliegenden – Prämien für Tiere nicht gewährt wurden, für die die Alm/Weidemeldung zu spät in der AMA eingelangt ist.
Mit Beschluss vom 10.10.2016, Ro 2014/17/0114, legte der VwGH dem EuGH diesbezüglich folgende Fragen vor:
"1. Steht Art 2 Abs 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG (im Folgenden: Entscheidung der Kommission), ABl L 235 vom 4. September 2001, S 23 in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, ABl L 127 vom 26. Mai 2010, S 19, einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie jener des § 6 Absatz 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl II Nr. 201/2008, die für die Einhaltung aller von dieser Bestimmung erfassten Fristen – und somit auch jener für die Meldung des Sommerweideauftriebs – den Eingang der entsprechenden Meldung als maßgeblich erklärt, entgegen?
2. Welche Auswirkung hat Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl L 030 vom 31. Jänner 2009, S 16, auf die Prämienfähigkeit von Rindern, deren Auftrieb auf die Sommerweide verspätet im Sinn des Art 2 Abs 4 der Entscheidung der Kommission gemeldet wurde?
3. Sind in dem Fall, dass die verspätete Mitteilung des Auftriebs auf die Sommerweide gemäß Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr 73/2009 nicht zum Verlust der Prämienfähigkeit führt, wegen der verspäteten Meldung Sanktionen zu verhängen?"
Die angeführten Fragen stellen sich auch im vorliegenden Fall.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – bzw. das Verwaltungsgericht iVm § 17 VwGVG – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Judikatur des VwGH kann eine Aussetzung erfolgen, wenn die betreffende Frage insbesondere auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – in einem gleich bzw. sogar ähnlich gelagerten Fall – bereits beim EuGH anhängig ist, da der EuGH ein Auslegungsmonopol innehat (VwGH 19.12.2000, 99/12/0286; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18).
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG für eine Aussetzung des Verfahrens vor, zumal die maßgebliche Rechtsfrage einer erheblichen Anzahl von Verfahren zugrunde liegt. Im Hinblick auf die Rinderprämien 2013 und 2014 war diese Rechtsfrage bereits Inhalt von mehr als 100 Verfahren.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zulässigkeit der Aussetzung ist auf die o.a. Rechtsprechung des VwGH bzw. auf die – hinsichtlich des VwGVG – eindeutige Rechtslage zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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