W110 2119168-1•BVwG W110 2119168-1
W110 2119168-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2017
angemessene Frist, Behebung der Entscheidung, Einkommensnachweis,<br/>Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit,<br/>Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W110 2119168-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 3.12.2015, GZ: 0001673273, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 30.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Als Anspruchsgrund gab er im Formular an, Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen bzw. diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art zu beziehen.
Dem Antrag waren zahlreiche Unterlagen angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 18.11.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Kontoauszug datiert mit 13.11.2015, der das an ihn von der Salzburger Gebietskrankenkasse am 4.11.2015 zur Auszahlung gebrachte Rehabilitationsgeld bestätigte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen bzw. Nachweise nachzureichen, der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er vorbrachte, dass er einen aktuellen Kontoauszug über das von ihm bezogene Rehabilitationsgeld nachgereicht habe. Da derzeit ein Verfahren beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gegen die Pensionsversicherungsanstalt anhängig sei, liege noch kein neuer Bescheid über einen ihm gewährten Rehabilitationsgeld-Bezug vor. Der Beschwerde waren unter einem eine Auszahlungsbestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.12.2015 über das an den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.11.2014 bis 20.2.2015 zur Auszahlung gebrachte Rehabilitationsgeld, eine Bestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.12.2015 über die Zuerkennung eines Rehabilitationsgeldes ab 1.11.2014, eine Bestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.12.2015 über die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes sowie eine Aufschlüsselung der Höhe desselben, wonach der Nettobezugsanspruch € 37,91 täglich betrage, beigeschlossen.
6. Am 7.1.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage wies sie darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bis 31.1.2016 bestanden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Mit seinem Antrag vom 27.10.2016 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.1.2015, wonach der Beschwerdeführer ab 1.11.2014 für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe, ferner ein Bestätigungsschreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.2.2015 über einen dem Beschwerdeführer zuerkannten Rehabilitationsgeldbezug, einen Kontoauszug vom 12.10.2015 über das an ihn zur Auszahlung gebrachte Rehabilitationsgeld, eine beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gegen die Pensionsversicherungsanstalt eingebrachte Klage auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension sowie einen Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX , wonach in dem gegen die Pensionsversicherungsanstalt geführten Sozialrechtsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet werde, und eine Lohnabrechnung vom August 2015 der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zwei Schulbesuchsbestätigungen seiner beiden Kinder vor.
Zum Bestehen der Anspruchsvoraussetzung gab der Beschwerdeführer in seinem Antrag an, Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen vorsorglicher Art zu sein.
1. 2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 18.11.2015 datiertes Schreiben:
"[ ] Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Rehabilitationsgeldbezug ab 1.11.2015 aktuelle Bezüge von Hrn. XXXX nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[ ]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
1. 3 Am 23.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug, der das an ihn von der Salzburger Gebietskrankenkasse am 4.11.2015 ausgezahlte Rehabilitationsgeld bestätigte.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und sind als solche unstrittig gewesen.
Zu A)
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
2. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG wie folgt:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[ ]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012 - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120).
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
5. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag aus folgenden Gründen zu Unrecht zurückgewiesen:
Der Beschwerdeführer hat mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, demzufolge ihm ab 1.11.2014 ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde. Mit Schreiben vom 18.11.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis eines aktuellen Bezugs einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage iSe sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand auf. In diesem größtenteils aus Textbausteinen bestehenden Schreiben fand sich dazu lediglich die Passage: "Rehabilitationsgeldbezug ab 1.11.2015 aktuelle Bezüge von Hrn. [ ] nachreichen". Ein Hinweis, wonach – wie später im angefochtenen Bescheid festgehalten – die Vorlage eines Kontoauszuges nicht ausreichend sei bzw. in welcher Form die angeforderten Unterlagen vorzulegen sind, war darin nicht enthalten. Wie sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu den Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der belangten Behörde ableiten lässt (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003; VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161), konnte im vorliegenden Fall auch nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Vorlage eines aktuellen Kontoauszuges, der die Auszahlung desselben im angeführten Zeitraum bestätigt, als nicht ausreichend erkennen würde. Im Aufforderungsschreiben war lediglich der Nachweis eines Rehabilitationsgeldbezuges ab 1.11.2015 angefordert worden.
Auch die Mitwirkungspflicht nach § 50 Fernmeldegebührenordnung entbindet die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Es wäre an der belangten Behörde gelegen, den Beschwerdeführer konkret darauf hinzuweisen, in welcher Form die Bezugsbestätigung vorzulegen ist oder zumindest bekannt zu geben, dass ein Kontoauszug nicht ausreicht. Der Mängelbehebungsauftrag vom 18.11.2015 enthält jedenfalls keine ausreichend konkretisierte Aufforderung, bei deren Nichterfüllung eine Zurückweisung gerechtfertigt gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Mängelbehebungsauftrag mit Textbausteinen und lediglich einzelnen – auf den konkreten Fall Bezug nehmenden – Stichworten zu versehen, nicht zu beanstanden ist, wenn sich dadurch der Mangel und die konkrete Vorgangsweise zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages eindeutig erschließen lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003, (anlässlich einer Antragsabweisung) dargelegt hat, wird dies jedoch dann nicht der Fall sein, wenn die "vage Aufforderung" zur Vorlage "geeigneter Nachweise" auch als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen verstanden werden konnte.
Die belangte Behörde war daher im vorliegenden Fall nicht berechtigt, den Antrag mangels Nachweises einer Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen konkreten Ermittlungen (insbesondere im Hinblick auf den Bezug eines Rehabilitationsgeldes bzw. einer vergleichbaren Leistung) durchzuführen haben, um das Vorliegen eines Befreiungsgrundes feststellen zu können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001; vgl. ferner VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275).
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