L502 2151221-1•BVwG L502 2151221-1
L502 2151221-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2017
Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
L502 2151219-1/4E
L502 2151220-1/5E
L502 2151221-1/5E
L502 2151223-1/5E
L502 2151224-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und deren vier – zu diesem Zeitpunkt alle noch minderjährige - Kinder (BF2, BF3, BF4, BF5) stellten, im Gefolge ihrer legalen Einreise in das österr.
Bundesgebiet am 27.07.2013 mittels von der ÖB in Teheran ausgestellter Einreisevisa, am 05.08.2013 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, dies unter Vorlage ihrer irakischen Identitätsdokumente.
2. Im Zuge der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung legte die BF1, auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, auf Befragen dar, dass die gg. Anträge im Rahmen des sogen. Familienverfahrens gestellt wurden, da ihr Gatte bzw. Vater in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten genieße und sie die Gewährung desselben Schutzes begehren, "eigene Fluchtgründe" würden nicht bestehen.
Im Gefolge dessen wurden die Verfahren zugelassen und beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, fortgesetzt.
3. Mit Schreiben vom 07.01.2015 gab die vormalige Vertreterin der Beschwerdeführer (BF) dem – nunmehr zuständigen - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um ehestmögliche Entscheidung über die gg. Anträge. Ein individuelles Vorbringen fand sich dort nicht.
4. Am 11.06.2015 wurden die BF1 sowie die BF2 bis BF4 im Beisein ihrer anwaltlichen Vertreterin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen legten sie ihre früheren Lebensumstände bis zur Ausreise aus der engeren Heimat in der Region XXXX , Provinz XXXX (auch: XXXX ), dar und verwiesen im Wesentlichen darauf, dass sich ihre Eltern bzw. Großeltern und Geschwister bzw. Verwandten zwischenzeitig in die Nähe von XXXX in der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks begeben hätten, wo sie in einer Flüchtlingsunterkunft von lokalen Organisationen versorgt werden. Ihre frühere Heimat im XXXX sei ehemals von Angehörigen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) besetzt und seien die örtlichen Behausungen großteils zerstört worden, kurdische Sicherheitskräfte hätten nun die Gegend jedoch befreit und hielten diese unter Kontrolle.
Darüber hinaus wurden den BF länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak ausgefolgt und ihnen die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
5. Mit Schreiben vom 22.06.2015 legten die BF eine Stellungnahme der sogen. "Yezidischen Gemeinschaft in Österreich" zur Verfolgung von Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft durch den IS vor.
6. Am 24.01.2017 wurden die BF nochmals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sie kein maßgebliches neues Vorbringen erstatteten.
7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 15.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
8. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 21.02.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
9. Gegen die der vormaligen Vertreterin der Beschwerdeführer am 23.02.2017 zugestellten Bescheide der belangten Behörde erhoben diese mit Schriftsatz ihrer Rechtsberater vom 15.03.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.
10. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 27.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
11. Der Gatte bzw. Vater der BF stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.10.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 02.03.2011 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab. Ihm wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen den Spruchpunkt I dieses Bescheides innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Ein am 05.05.2015 gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) wurde mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die mit Schriftsatz vom 15.03.2017 gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. Sie sind irakische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der yezidischen Glaubensgemeinschaft.
Sie stammen aus der Region XXXX in der Provinz XXXX , wo sie bis zur Ausreise im Juli 2013 ihren Wohnsitz hatten. Die BF1 schloss im Jahr 1990 die Ehe mit ihrem nunmehrigen Gatten, der Ehe entstammen fünf in den Jahren 1995, 1996, 1997, 2000 und 2002 geborene Kinder.
Am 27.07.2013 reisten die BF1 und ihre Kinder auf dem Luftweg auf legale Weise aus dem Irak via Teheran mittels Einreisevisa der dortigen ÖB nach Wien. Am 05.08.2013 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 15.02.2017 wurde den BF1 bis BF5 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Verfahren des 1996 geborenen Sohnes wurde wegen unbekannten Aufenthalts erstinstanzlich eingestellt.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrer engeren Heimat im Irak, in der Region XXXX , vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dort der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären. Darüber hinaus stünde ihnen innerhalb der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks bzw. insbesondere in der Provinz XXXX eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung.
1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.
Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Eine Einreise aus dem Ausland in diese Region ist notorischer Weise auch auf direkte Weise sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes die Beschwerdeführer betreffend unter zentraler Berücksichtigung ihrer niederschriftlichen Angaben, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes sowie des AsylGH den Gatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffend sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems. Ergänzend nahm das BVwG in tagesaktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF sowie insbesondere in den nordirakischen Provinzen Einsicht.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft der Beschwerdeführer und zu deren Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente und ihre vor dem Bundesasylamt sowie dem BFA getätigten persönlichen Aussagen.
Die Feststellungen zum jeweiligen Verfahrensgang aller Familienangehörigen gründen sich auf den jeweiligen Akteninhalt.
2.3. Im Rahmen seines Erkenntnisses vom 11.03.2013 in der Rechtssache des Gatten bzw. Vaters der BF im ersten Verfahrensgang gelangte der AsylGH zum Ergebnis, dass die von diesem behauptete individuelle Verfolgung vor der Ausreise aus dem Irak nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war. Darüber hinaus wurde auch eine landesweite Verfolgungsgefahr wegen der bloßen Zugehörigkeit zur yezidischen Bevölkerungsgruppe verneint.
Die BF1 hat sowohl ihr Asylbegehren als auch das ihrer Kinder anläßlich ihrer Antragstellung am 05.08.2013 auf die Antragsgründe ihres Gatten bzw. Vaters und ihre Eigenschaft als Familienangehörige gestützt, weshalb daraus für eine Asylgewährung an diese im Rahmen des sogen. Familienverfahrens nichts zu gewinnen war.
2.4. Soweit anläßlich der beiden erstinstanzlichen Einvernahmen am 11.06.2015 und 24.01.2017 auf die zwischenzeitig hinzugetretenen Umstände des Eindringens der Terrormilizen des IS aus Syrien in die Provinz XXXX im Sommer 2014 und der u.a. daraus resultierenden Besetzung der Region XXXX , Vertreibung bzw. Verfolgung der örtlichen yezidischen Bevölkerung sowie Zerstörung großer Teile der Infrastruktur der Region verwiesen wurde, war aus dem weiteren Vorbringen dazu zum einen zu gewinnen, dass sich die bis dahin noch in der engeren Heimat verbliebenen Angehörigen und Verwandten in die kurdische Autonomieregion bzw. im Genaueren in die Provinz XXXX begeben haben, wo sie eine innerstaatliche Fluchtalternative einschließlich einer von den örtlichen Hilfsorganisationen ausgehenden Versorgung vorfanden. Darüber hinaus wurde auch vorgetragen, dass die engere Heimat im XXXX in weiterer Folge durch kurdische Sicherheitskräften vom IS befreit wurde und unter Kontrolle derselben gelangte.
Diese Gesamtsituation hat sich notorischer Weise bis dato nicht nur insoweit perpetuiert, als die kurdische Autonomieregion bzw. die Provinz XXXX sowohl der yezidischen Bevölkerungsgruppe nach wie vor Sicherheit vor Verfolgung durch Milizen des IS bietet als dort, wenn auch in großer Zahl, sogen. Binnenvertriebene aus anderen Teilen des Iraks von regionalen und internationalen Hilfsorganisationen versorgt und betreut werden. Sondern war auch als notorisch anzusehen, dass sich – im Übrigen den Hinweisen der BF vor dem BFA entsprechend - die Lage innerhalb der Provinz XXXX insoweit maßgeblich veränderte, als der IS mit dem verbliebenen Rest seiner bewaffneten Einheiten mittlerweile von einer Koalition aus irakischer Armee und Polizei, regierungsnahen Milizen, kurdischen Peshmerga und internationalen Alliierten in den Kern der Provinzhauptstadt Mosul zurückgedrängt bzw. dort eingekesselt wurde und sohin mit diesen auch keinen unmittelbaren Zugriff mehr etwa auf die Region XXXX hat.
Dieser Lageeinschätzung wurde weder durch die erstinstanzliche Stellungnahme der BF zur allgemeinen Lage der Yeziden, in der ausschließlich auf die Gräueltaten des IS im Sommer 2014 und in den Folgemonaten, als es zur systematischen Verfolgung von Yeziden insbesondere im XXXX durch diesen gekommen war, hingewiesen wurde, noch die Beschwerde der BF substantiiert entgegen getreten, in der sich wiederum zum einen der aus genannten Gründen nicht mehr relevante Hinweis auf eine vom IS ausgehende Verfolgungsgefahr im XXXX und zum anderen die bloße Behauptung einer "Verfolgung von Yeziden (auch) in der autonomen Region Kurdistan" findet (vgl. S. 3 der Beschwerde), die jedoch nicht mit entsprechenden länderkundlichen Informationen belegt wurde. Vielmehr wurde selbst in der Beschwerde aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom Februar 2017 sowohl hinsichtlich der Zufluchtsmöglichkeit für Yeziden in der kurdischen Autonomieregion (vgl. S. 5) als auch der Befreiung des XXXX durch kurdische Sicherheitskräfte (vgl. S. 6) zitiert.
Im Lichte dessen war zu den letztlich im Wesentlichen als unstrittig anzusehenden Feststellungen oben unter 1.2. und 1.3. zu gelangen.
Zu den vom BVwG ergänzend eingesehenen tagesaktuellen länderkundlichen Informationen, die diese Feststellungen weiterhin als gültig charakteriserten, war insoweit auch ein weiteres Parteiengehör als obsolet anzusehen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam zu Recht zum Ergebnis, dass die BF1 und ihre Kinder weder vor der Ausreise in ihrer engeren Heimat einer individuellen Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe bzw. Glaubensgemeinschaft der Yeziden ausgesetzt waren noch für den Fall der Rückkehr aktuell dort einer solchen ausgesetzt wären.
Im gegenständlichen Fall waren daher schon nicht die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde gegeben.
1.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (auch) abzuweisen, wenn gemäß § 3 Abs. 3 Z.1 dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG trifft dies zu, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschn. A Z. 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Abs. 2 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Antrag abzustellen.
1.4. Wie oben festgestellt wurde, halten sich nicht nur Angehörige und Verwandte der BF aktuell in der Provinz XXXX innerhalb der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks unverfolgt und versorgt, was ihre existentiellen Bedürfnisse angeht, auf, sondern war daraus abzuleiten, dass diese Möglichkeit auch den BF im Falle ihrer Rückkehr alternativ offen stünde.
Der Feststellung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in diesem Teil ihres Herkunftsstaates steht auch nicht die erstinstanzliche Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an sie entgegen, weil sich diese Schutzgewährung der Entscheidungsbegründung des BFA folgend alleine auf die Ableitung derselben vom Status ihres Gatten bzw. Vaters als subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des § 34 AsylG stützte und nicht auf Feststellungen zu einer mangelnden Rückkehr- und Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks bzw. einer individuellen Gefährdung der BF ebendort. Demgegenüber traf das BVwG oben länderkundliche Feststellungen dahingehend, dass dieser Landesteil unter ständiger Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte steht und dort nicht nur die allgemeine Sicherheitslage als stabil, sondern auch die Versorgung der, wenn auch großen Zahl an Binnenvertriebenen als grundsätzlich gewährleistet anzusehen ist. Sohin stützte sich das erkennende Gericht auf eigene Feststellungen, denen zufolge weder im Hinblick auf die dortige Lage noch im Hinblick auf allfällige persönliche Umstände der Betroffenen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates gegeben waren.
2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.2. Im gg. Fall sind die BF1 und ihre vier – zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung alle noch - minderjährigen Kinder zwar jeweils Familienangehörige iSd § 2 Abs. 22 AsylG ihres in Österreich aufhältigen Gatten bzw. Vaters, jedoch wurde dessen ursprüngliches Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der vormaligen abschließenden Entscheidung des AsylGH gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, weshalb ihnen auch nicht in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden konnte. Auch aus dem Folgeantrag des Gatten bzw. Vaters vom 15.02.2017 war angesichts der Zurückweisung desselben wegen entschiedener Sache und daran anschließenden Abweisung seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des BFA nichts für das Asylbegehren der BF zu gewinnen.
3. Sohin waren deren Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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