W264 2151391-1•BVwG W264 2151391-1
W264 2151391-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2017
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W264 2151391-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 2.2.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des vom Sozialministerium Service aufgelegten Formulars die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte dieser Antrag am 24.10.2016 bei der belangten Behörde ein.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.1.2017, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am gleichen Tage, wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Diabetes mellitus. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da zweimalige Insulindosierung erforderlich ist. Inkludiert ist die periphere Polyneuropathie.
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist.
30
3
Zustand nach Melanomentfernung. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen erforderlich sind.
20
4
Visusverminderung rechts auf 0,5, normales Sehvermögen rechts (Visus 0,8) Tabelle Spalte 3 Zeile 1
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH, Dauerzustand
In der Anamnese des medizinischen Sachverständigengutachtens wird festgehalten: "Diabetes mellitus, diabetische Polyneuropathie, Visusverminderung bds., Zustand nach Melanomentfernung 7/2015". Das medizinische Gutachten weist auch aus, welche Medikamente der Beschwerdeführer einzunehmen hat und hält fest, welche relevanten Befunde die medizinische Sachverständige beachtet hatte.
Es waren dies:
Neurologischer Befund Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 8.9.2016, mit dem Inhalt: langjähriger Diabetiker, mäßig mit Insulin eingestellt, bekannte Polyneuropathie
augenärztlicher Befund des XXXX vom 31.8.2016 mit dem Inhalt:
Korrigierter Visus rechts 0,5, korrigierter Visus links 0,8
Patientenbrief des XXXX vom 27.7.2015 mit dem Inhalt: Melanom, Clark III, Bresslow 0,4 mm rechts infraorbital, T1a, Nachexzission am 15.7.2015: Ohne Nachweis von Residuen
Röntgenbefund des XXXX vom 16.12.2014 mit dem Inhalt:
Osteochondrose C4-C7, deutliche Spondylarthrosen L4 bis S1
Das medizinische Sachverständigengutachten beschreibt den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers am Tag der Untersuchung als "zufriedenstellend" und ebenso den Ernährungszustand als "zufriedenstellend". Die Gesamtmobilität-Gangbild wird als "flottes etwas breitbeiniges Gangbild mit und ohne Gehstock" beschrieben.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.2.2017 hat die belangte Behörde, basierend auf dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.1.2017, den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 6.3.2017 die als "Einspruch" titulierte Beschwerde erhoben und führt der Beschwerdeführer darin aus:
"Ich XXXX erhebe Einspruch gegen die von Ihnen diagnostizierte Beurteilung einer Behinderung und werde Ihnen meine Befunde meiner Krankheiten zu einer neuen Beurteilung zu senden [Unterschrift]"
Dieses Schreiben langte bei der belangten Behörde am 7.3.2017 ein. Medizinische Beweismittel wurden diesem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt.
5. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 28.3.2017 zur Entscheidung vorgelegt und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 28.3.2017 ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 5.4.2017,
Zahl: W264 2151391-1/2Z, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Behörde und den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ist laut unbedenklicher Auskunft der Post AG durch Übernahme des Beschwerdeführers am Freitag 7.4.2017 erfolgt, sodass die zweiwöchige Frist am Freitag 21.4.2017 abgelaufen ist. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte bis dato nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.2.2017 – fußend auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.1.2017, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % feststellte – wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene als "Einspruch" titulierte Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere fehlt die Bezeichnung der belangten Behörde und des bekämpften Bescheides und sind keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist, und ist kein Beschwerdebegehren enthalten. Die darin in Aussicht gestellten medizinischen Beweismittel wurden weder dem als Beschwerde anzusehenden "Einspruch" angeschlossen, noch im Zuge des Mängelbehebungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5.4.2017, Zahl: W264 2151391-2Z, zugestellt durch persönliche Übernahme 07.042017, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er infolge unterbliebener Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehinderten normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde weist die Bezeichnung der belangten Behörde nicht auf, sie bezeichnet nicht den angefochtenen Bescheid und enthält weder eine Begründung, noch ein Beschwerdebegehren. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz Zustellung durch Übernahme am 07.04.2017 innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die zweiwöchige Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1, 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
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