W264 2124036-1•BVwG W264 2124036-1
W264 2124036-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2017
Beschwerdegründe, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W264 2124036-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 11.03.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des vom Sozialministerium Service aufgelegten Formulars die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte dieser Antrag am 07.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Diesem Antrag legte er aktuelle ärztliche Unterlagen bei.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 08.02.2016, wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.02.2016, als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgestellt wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Verlust der linken Niere Heranziehen dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, Zustand nach operativer Entfernung
30
2
Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehen dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Symptomatik.
20
3
Arterielle Hypertonie
10
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung der lfd. Nr. 2 und der lfd. Nr. 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem bei ihm durch einen medizinischen Sachverständigen festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.02.2016.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.03.2016 per Email die Beschwerde erhoben und führt der Beschwerdeführer darin aus:
"Bereits im ersten Teil des Gutachtens befindet sich schon der erste Fehler. Hier wird behauptet dass die gegenständliche Untersuchung in der Landesstelle des BSB erfolgt ist. Richtig ist aber, dass die Untersuchung in der Praxis Dr. XXXX , XXXX Wien, XXXX , stattgefunden hat. Können Sie mir erklären, wie ein Arzt der nach ‚bestem Wissen und Gewissen‘ ein Gutachten erstellt, nicht weiß, wo er die Untersuchung durchgeführt hat? Oder ist das alles nur Husch-Pfusch? Unter dem Titel Untersuchungsbefund wird meine Größe und das Gewicht angegeben. Diese Daten wurden nicht vom Arzt festgestellt, sondern von mir behauptet. Weiters finden Sie unter Untere Extremitäten ‚freies Stehen sicher möglich‘. Nun ich habe meinem behandelnden Arzt
Dr. XXXX , XXXX , bereits berichtet, dass sich im Autobus 14A bereits zweimal am Boden gelegen bin und einmal mit voller Wucht in einen Sessel geschleudert wurde, sehr zum Gaudium der dort nahe sitzenden Minderjährigen. Dadurch habe ich auch eine Vorstellung, wie ein Arzt die Standfestigkeit prüfen kann. Herr Dr. XXXX hat nichts dergleichen getan, obwohl ich ihn ebenfalls über diese Vorkommnisse informiert habe
da ich schon einmal durch ein Gutachten um meine (bzw. meiner Tochter) Rechte gebracht wurde, möchte ich ein weiteres Gutachten eines unabhängigen Arztes.
Zur oben angeführten Behauptung möchte ich folgende Angaben machen:
Als Alleinerzieher meiner damals neunjährigen Tochter habe ich 1981 um Unterhaltsbevorschussung angesucht. Dieses Ansuchen wurde abgelehnt, daher XXXX in seinem Gutachten zum Schluss kam, dass die Kindesmutter XXXX nicht mehr als erwerbstätig anzusehen ist. Einige Zeit später (leider habe ich diese Vorladung vernichtet) wurde ich beim Jugendgericht vorgeladen, um die Ansprüche meiner Tochter gegen die Mutter geltend zu machen. Die Mutter war also tatsächlich erwerbsfähig! Mit freundlichen Grüßen, XXXX "
Dieses Beschwerdeschreiben langte bei der belangten Behörde per E-Mail am 24.03.2016 ein. Befunde etc wurden diesem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt.
5. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 30.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2016 ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2017, Zahl:
W264 2124036-1/3Z, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ist laut unbedenklicher Auskunft der Post AG am Mittwoch 15.03.2017 durch Übernahme durch den Beschwerdeführer erfolgt, sodass die zweiwöchige Frist am Mittwoch 29.03.2017 abgelaufen ist. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte bis zum 05.04.2017 nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des vom Sozialministerium Service aufgelegten Formulars die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte dieser Antrag am 07.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Diesem Antrag legte er aktuelle ärztliche Unterlagen bei.
Mit Bescheid vom 11.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem bei ihm durch einen medizinischen Sachverständigen festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.02.2016.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere fehlt die Beschwerdebegründung und ein Vorbringen, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10.03.2017, Zahl: W264 2124036-1/3Z, welche vom Beschwerdeführer am 15.03.2017 übernommen wurde, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er infolge unterbliebener Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist.
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehinderten normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die per E-Mail vom 24.03.2016 übermittelte Beschwerde weist Inhaltsmängel auf, nämlich es fehlt eine Begründung der Beschwerde und wird ein Vorbringen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist, nicht erstattet.
Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz Zustellung des RSa am 15.03.2017 innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die zweiwöchige Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1, 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
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