BVwG W176 2149200-1

W176 2149200-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2017

Regest

besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht, Nachlassantrag,<br/>öffentliches Interesse, Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten

Testo completo

BVwG W176 2149200-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2149200.1.00

Spruch

W 176 2149200-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 02.02.2017, Zl. Jv 50586-33a/17, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Lastschriftanzeige vom 25.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer eine (in einem Pflegschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX aufgelaufene) Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. i Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 210,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 01.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der Pauschalgebühr, da er kein Einkommen habe, sich derzeit im Krankenstand befinde und deshalb die Zahlung nicht leisten könne.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangten Behörde dem Antrag auf Nachlass mit der Begründung nicht statt, dass es die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bloß vorübergehend sei; es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX.1983 geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten.

4. Mit Schreiben vom 21.02.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass er nach acht monatiger Arbeitslosigkeit im August 2016 zu arbeiten begonnen, jedoch im Oktober 2016 einen schweren Autounfall gehabt habe. Seither befinde er sich im Krankenstand und sei darüber hinaus von seinem Arbeitgeber im Dezember 2016 gekündigt worden. Deshalb könne er die Zahlung nicht leisten. Dem Antrag legte er den Jänner 2017 betreffende Belege über seine Ausgaben idHv insgesamt EUR 761,-- und sein Einkommen aus Krankengeld idHv EUR 734,06 vor.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren idHv EUR 210,-- zu bezahlen.

1.2. Der Beschwerdeführer verfügte im Jänner 2017 über ein Einkommen aus Krankengeld von EUR 734,06. Dem stehen monatliche Ausgaben von insgesamt EUR 761,-- gegenüber.

1.3. Es steht nicht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dauerhaft sind. Er ist 34 Jahre alt und wurde laut Versicherungsdatenauszug seit 2010 regelmäßig von einem Unternehmen in seinem Wohnort für mehrere Monate beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug vom 28.02.2017 sowie aus den mit der Beschwerde vorgelegten Ausdrucken über Daueraufträge vom 09.02.2017 bzw. dem Informationsschreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse über den Bezug von Krankengeld.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).

3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:

Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 210,- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:

Zum einen kann (und zwar auch für den Fall, dass sich an den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte) in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.

Zum anderen ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des heute 34-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft nicht ausgeschlossen ist, zumal er seit 2010 regelmäßig – wenn auch nicht durchgehend (vom selben Arbeitgeber) – beschäftigt wurde. Auch sind seine Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet darzutun, dass die Annahme des Bestehens der Möglichkeit, dass sich seine wirtschaftliche Situation in Zukunft verbessern werde, unrichtig ist. Dass er dauerhaft arbeitsunfähig wäre, hat der Beschwerdeführer weder belegt noch auch nur vorgebracht.

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld – wenn auch in sehr kleinen Monatsraten – zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.

3.2.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. Punkt 3.2.).

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