BVwG W131 2147857-2

W131 2147857-2Tribunale amministrativo federale24 apr 2017

Regest

Berichtigung, Berufungsfrist, Rechtsmittelfrist, Schadenersatz,<br/>Unzuständigkeit BVwG, Vermessung, Verspätung, Weiterleitung,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W131 2147857-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2147857.2.00

Spruch

W131 2147849-2/3E

W131 2147857-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerden der Frau XXXX und des Herrn XXXX gegen den Bescheid des vormaligen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26.02.2008, XXXX und gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft Familie und Jugend vom 18.06.2009, XXXX , nach Beschwerdevorlage durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beschlossen:

A)

Die Bescheidbeschwerden der beiden Beschwerdeführer gegen die oben angeführten Bescheide und insbesondere das Begehren

"Wir bitten das Bundesverwaltungsgericht einzuschreiten, dass wir vom Hr Bundesminister bzw Bundesministerium einen Bescheid bekommen der das Ermittlungsergebnis, der in unserer Beschwerde angeführten und mit Urkundenkopien belegten Gesetzesübertretungen und den Hinweis auf die nächste richtige Berufungsinstanz enthält. Oder das die Grundgrenzen am Vermessungsamt in der digitalen Mappe berichtigt und der Grenzpunkt 1061 richtig gesetzt wird alles auf Kosten der Verursacher und uns der entstandene Schaden ersetzt wird."

werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer verfassten im Jahr 2017 eine handschriftliche an das BVwG adressierte Eingabe, die als verbundener Schriftsatz mit Bescheidbeschwerden gegen zwei ministerielle Bescheide aus den Jahren 2008 und 2009 zu bewerten war.

2. Da Bescheidbeschwerden an das BVwG gemäß § 12 VwGVG bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen sind, ging das BVwG iZm den Bescheidbeschwerden gemäß § 6 AVG weiterleitend an den aktuell zuständigen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (= BMWFW) vor, dies zu den Verfahrenszahlen W131 2147849-1 und W131 2147857-1.

3. Der entsprechend den Novellen zum BMG nunmehr zuständige Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nahm von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte die Bescheidbeschwerden gegen einen Bescheid aus 2008 und einen weiteren aus 2009 samt diversen Verwaltungsakten erneut an das BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das beschwerdeführende Ehepaar adressierte im Februar 2017 eine Eingabe an das BVwG, welche nach deren objektiven Wortlaut den Zweck hatte, dadurch Bescheidbeschwerden gegen die zwei im Entscheidungskopf ersichtlichen ministeriellen Bescheide zu erheben.

Ua weisen die beiden Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fernsehen gehört hätten, dass das BVwG zuständig wäre, wenn es mit Bescheiden der Behörde Schwierigkeiten gibt.

Nach Weiterleitung der Beschwerdeeingabe vom BVwG an den BMWFW legte der BMWFW die beiden Bescheidbeschwerden unter Anschluss diverser Verwaltungsakten und insb von Zustellnachweisen vor, ohne selbst eine Beschwerdevorentscheidung zu verfassen.

Diese beiden ministeriellen Bescheide wurden nach dem Akteninhalt jeweils im Jahr ihrer Erlassung zugestellt, also Jahre vor der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.

Prozesserklärungen wie zB auch Berufungen vor dem 01.01.2014 oder aber Bescheidbeschwerden gemäß VwGVG sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen - VwGH Zl 95/03/0310.

IdZ ist daher bezogen auf die gegenständliche Eingabe davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Bescheidbeschwerden gegen die beiden im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheide erheben wollten, da dies so erklärt wurde. Das Begehren auf Seite fünf der Beschwerdeeingabe ist dabei - abseits des Schadenersatzbegehrens - als Abänderungsbegehren deutbar - § 17 VwGVG iVm § 13 AVG.

Zu A)

3.2. Das BVwG wurde im Zuge der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 operativ tätig und ist ab diesem Zeitpunkt zur Erledigung von Bescheidbeschwerden gegen Bescheide im Bereich der unmittelbaren Bundesvollziehung tätig, siehe dazu Art 130, 131 und 151 Abs 51 B-VG idF BGBl I 2012/51.

3.3. Art 151 Abs 51 des Bundes-Verfassungsgesetzes (= B-VG) lautet in den hier interessierenden Teilen in der geltenden Fassung:

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. [ ]

6. Art. 10 Abs. 1 Z 3, Art. 10 Abs. 1 Z 8, Art. 11 Abs. 2, Art. 14a Abs. 5 erster Satz, Art. 14b Abs. 5 zweiter Satz, Art. 15 Abs. 6 vorletzter Satz, Art. 18 Abs. 5, Art. 22, Art. 23f Abs. 2, Art. 42a, Art. 43, Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 und 3, Art. 97 Abs. 2 und 4, Art. 101a, Art. 102 Abs. 2, Art. 117 Abs. 8, Art. 118 Abs. 3 Z 9, Art. 127c Z 3, Art. 140a, Art. 147 Abs. 3, Art. 148a Abs. 3 Z 3 und Art. 148b Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sowie Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 61 und Art. 134 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 62 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Art. 15 Abs. 5, Art. 98 und Art. 127c Z 4 außer Kraft. Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 11 Abs. 9 (Abs. 7 neu), Art. 12 Abs. 4 (Abs. 2 neu), Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 letzter Satz, Art. 81b Abs. 3 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2 und 3, Art. 88a, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 90 Abs. 1, Art. 90a, Art. 94, Art. 109, Art. 112, Art. 115 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4, Art. 119a Abs. 9, die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, Art. 138 Abs. 1 Z 2, Art. 139 Abs. 1, 3 und 4 erster Satz, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1, 3 letzter Satz und 4 erster Satz, Art. 141 Abs. 1, Art. 144, Art. 147 Abs. 8, Art. 148i Abs. 1 und 2 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Art. 11 Abs. 7 und 8, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 14b Abs. 6, Art. 15 Abs. 7, Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, Art. 81c Abs. 3, Art. 103 Abs. 4, Art. 111, Art. 119a Abs. 5, Art. 141 Abs. 3, Art. 144a und Art. 148e außer Kraft.

7. [ ]

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

[ ]

11. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.

3.4. Auf Grund der Auflösung von Behörden und der Einführung von Verwaltungsgerichten erster Instanz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedurfte es besonderer Übergangsbestimmungen, wer ab 01.01.2014 für welche Rechtsmittelverfahren zuständig ist. Der Bundesgesetzgeber hat hiezu neben dem Art 151 Abs 51 B-VG insb auch das Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG) erlassen.

§ 3 dieses Gesetzes lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 3. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor

Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

[ ]

3.5. Das BVwG ist entsprechend der dargestellten Rechtlage und insb gemäß dem Wortlaut des § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG nur dann zur Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig, wenn bei vor dem 01.01.2014 erlassenen "Alt" – Bescheiden die Berufungsfrist am 31.12.2013 noch offen war. Da gegen ministerielle Bescheide wie die hier gegenständlichen sogar gar nie Berufung zulässig war, kann das VwGbk-ÜG und insb dessen § 3 Abs 1 keine Zuständigkeit des BVwG zur Durchführung von Bescheidbeschwerdeverfahren gegen die im Entscheidungskopf dieses Beschlusses geannten "Alt" – Bescheide begründen.

3.6. § 4 des VwGbk-ÜG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

[ ]

3.7. § 6 des VwGbk-ÜG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 6. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG.

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

[ ]

3.8. Gegenständlich waren die Bescheidbeschwerden mangels gesetzlicher Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide, die 2008 bzw 2009 erlassen worden sind, unzulässig, und waren die Bescheidbeschwerden daher zurückzuweisen.

Der Gesetzgeber wollte ausweislich der (verfassungs-) gesetzlichen Lage eindeutig nur dann eine Bescheidbeschwerdemöglichtkeit an die Verwaltungsgerichte und insb an das BVwG eröffnen, wenn entweder vor dem 01.01.2014 die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war (, was aber die gesetzliche Zulässigkeit einer Berufung vor dem 01.01.2014 voraussetzt), bzw wollte der Gesetzgeber das BVwG zusätzlich nur dann als Rechtsmittelgericht zuständig machen, die Voraussetzungen des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG bzw der §§ 4 und 6 VwGbk-ÜG vorliegen.

Da die Gesetzeslage daher keine Zuständigkeit des BVwG zur inhaltlichen Erledigung der Bescheidbeschwerden der beiden Beschwerdeführer vorsieht, waren die Beschwerden zurückzuweisen.

3.9. Soweit die Beschwerdeführer den Zuspruch von Schadenersatz begehren, waren die Beschwerden wegen anderweitiger Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm (JN) als unzulässig zurückzuweisen, da es sich bei Schadenersatzansprüchen grundsätzlich um bürgerliche Rechtssachen handelt und Amtshaftungs - Schadenersatzansprüche nach AHG gleichfalls bei der Ziviljustiz nach § 1 JN - im Rahmen der amtshaftungsrechtlichen Besonderheiten - geltend zu machen sind.

3.10. Bei diesem Verfahrensstand musste nicht mehr erörtert werden, inwieweit die Bescheidbeschwerden allenfalls auch wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wären, zumal im vorliegenden Fall mit Bescheiden aus 2008 und 2009 bereits jedwede Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist; bzw inwieweit die gegenständlichen Bescheidbeschwerden auch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wären, bzw allenfalls auch - abseits des Schadenersatzbegehrens - wegen unzulässiger Beschwerdebegehren iSv zB VwGH Zl Ra 2016/11/0044

3.11. Eine mündliche Verhandlung konnte mangels Verhandlungsantrags und wegen der zurückweislichen Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, zumal nach den Beschwerden im rechtserheblichen Bereich keine Sachverhaltsfragen zu klären waren und der Bundesminister insb die ohnehin nicht bestrittenen Bescheidzustellungen nachgewiesen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage, hier einerseits Art 151 Abs 51 B-VG iVm dem VwGbk – ÜG und andererseits § 1 JN eindeutig ist. Zur Zuständigkeit für bürgerliche Rechtssachen siehe zB VwGH Zl 2012/07/0151. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.

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