W103 2128958-1•BVwG W103 2128958-1
W103 2128958-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2017
bürgerkriegsähnliche Situation, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst,<br/>Neuerungsverbot, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Wehrdienstverweigerung
W103 2128958-1/9E
W103 2128957-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 2.) vertreten durch 1.) als gesetzlichem Vertreter, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.06.2016, Zln. 1.) 1049616406-150021299, 2.) 1049616101-150021302, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und ukrainische Volksgruppenangehörige. Der in zweiter Ehe verheiratete Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
Am 08.01.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt waren.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2015 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an:
"A: In meinem Heimatland herrscht Krieg und ich erhielt eine Einberufung. Ich will nicht kämpfen und auf Menschen schießen. Ich möchte nicht getötet werden und habe eine Familie für die ich sorgen muss. Das ist mein Fluchtgrund.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich fürchte, dass ich einberufen werde und in den Krieg ziehen muss. Bei einer Verweigerung fürchte ich die Verhaftung."
Zum Zweitbeschwerdeführer gab der Erstbeschwerdeführer an, er befinde sich seit seiner Geburt ständig bei ihm und würden für ihn die gleichen Fluchtgründe gelten.
2. Nach Zulassung der Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.02.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Erstbeschwerdeführer, die gesetzliche Vertretung für seinen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, und die tätigen Aussagen für ihn im Verfahren zu übernehmen. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf:
"( )
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem
Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja, heute ja.
F: Was bedeutet heute ja?
A: Im Dezember - Jänner hatte ich eine Periode wo es mir nicht so gut gegangen ist, da
habe ich Medikamente genommen. Ich habe auch ein Ärztliches Schreiben dabei.
AW legt Befund von Vorsorgeuntersuchung vor.
A: Ich habe es gemacht, da ich dachte ich hätte Herzprobleme aber ich wurde untersucht
und es wurde festgestellt das alles in Ordnung ist.
F: Haben Sie sonst noch gesundheitliche Probleme?
A: Nein.
F: Ist Ihr Sohn XXXX gesund?
A: Mein Sohn ist gesund für das Interview ist er gesund und fit. Allgemein haben wir eine
Untersuchung vor am 11.03. in Klagenfurt. Vorher hatte er bereits eine Untersuchung
und da wurde festgestellt deine seine Schulter schief sind und seine Beine X-Form
haben.
F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Nimmt Ihr Sohn irgendwelche Medikamente oder ist in ärztlicher Behandlung?
A: Nein, nur der Termin am 11.03.
F. Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?
A: Nein.
( )
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben bei der Erstbefragung noch erinnern?
A: Im Prinzip kann ich mich erinnern, es hat sich nichts geändert.
F: Können Sie sich jetzt erinnern oder nicht?
A: Ja.
F: Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: So wie es mir vorgelesen wurde hat es gestimmt.
F: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung einwandfrei verstanden?
A: Ja, ich habe ihn verstanden.
F: Wie verstehen Sie den Dolmetscher heute?
A: Ja, gut.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum
Sachverhalt in Ihrem Herkunftsland durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen?
A: Überweisung für meinen Sohn für den Termin am 11.03., Untersuchungsbefund von
mir.
Bild von meinem Führerschein, A1 Deutschzertifikat, Geburtsurkunde, Schreiben
Pfarramt XXXX , Schreiben Gutshof XXXX . Ansonsten habe ich nichts mitgebracht
Kurzübersetzung der Dokumente:
( )
Ich bin damit einverstanden, dass meine Dokumente bis zum Ende meines Verfahrens
beim Akt verbleiben.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie und welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger und gehöre zur ukrainischen Volksgruppe.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin jetzt katholisch.
F: Wann haben Sie Ihren Glauben gewechselt?
A: Offiziell habe ich ihn nicht gewechselt, als ich nach Österreich gekommen bin habe ich
ihn für mich gewechselt und habe mit dem Pfarrer gesprochen.
F: Haben Sie Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Die Cousine meiner Frau lebt in Österreich.
Nachgefragt gebe ich an:
In der Steiermark in XXXX .
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat die Cousine Ihrer Frau in Österreich?
A: Ich kenne Ihren Status nicht aber sie hat kein Asyl beantragt. Sie lebt hier schon seit
über 10 Jahren.
F: Wie heißt die Cousine Ihrer Frau?
A: XXXX .
F: Haben Sie sonst noch Verwandte in EU?
A: Nein.
F: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in der Ukraine?
A: Mein Vater, meine Mutter, meine Frau, meine Tochter aus meiner ersten Ehe, meine
Schwester, meine Enkelin.
F: Bitte nennen Sie mir die Namen Ihrer Familienangehörigen und Ihren Wohnort in der
Ukraine?
A: Mein Vater XXXX er lebt in Lemberg, meine Mutter
XXXX sie lebt in Lemberg, meine Frau XXXX
sie lebt in Lemberg, meine Schwester XXXX sie lebt in Lemberg, meine
Enkelin XXXX sie lebt auch in Lemberg und ist 6 od. 7 Monate alt.
Meine
Tochter XXXX aus der ersten Ehe und sie lebt auch in Lemberg.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in der Ukraine? Wenn ja, wie oft und wie?
A: Ja, natürlich jeden Tag übers Telefon.
F: Besaßen oder besitzen Sie einen Reisepass?
A: Ich hatte einen alten Reisepass der abgelaufen ist.
F: Wo befindet sich Ihr Inlandspass?
A: Ich habe keinen.
F: Welche Dokumente haben Sie noch in der Ukraine?
A: Meinen Inlandspass, Geburtsurkunde, Unternehmensbestätigung. Heiratsurkunde.
Diplome der Schule und Ausbildung.
Verfahrensanordnung:
Antragsteller legt bis 22.03.2016 seinen Inlandspass und seine Geburtsurkunde
dem BFA vor.
F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus
der Ukraine? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation
etc.).
A: Ich bin am 15.07.1967 geboren in XXXX im Riwninska Gebiet. Ich habe in
Lemberg gewohnt. In den Kindergarten bin ich in Lemberg gegangen. Dann bin ich von
der 1 – 5 Klasse in die Schule Nr XXXX in Lemberg gegangen. Die 6 – 8 Klasse bin ich in
die Schule Nr. XXXX in Lemberg gegangen. 9 – 10 Klasse bin ich in die Schule Nr. XXXX in
Lemberg gegangen. Nach dem Schulabschluss bin ich zur XXXX Polytechnische
Universität gegangen. Meinen Militärdienst habe ich von 1986 – 1988 in der sowjetischen Armee geleistet. Für meinen Militärdienst musste ich mein Studium unterbrechen, ich bin 2 Jahre zur Uni, dann zum Militär und danach wieder für 3 Jahre auf die Universität.
Nach dem Uni-Abschluss hatte ich verschieden Beschäftigungen ich war am Bau, ich war
Mechaniker, Taxifahrer und LKW-Fahrer. Seit 2002 hatte ich eine eigene Firma für
Transport und Spedition sowie haben wir Religionsartikel hergestellt und sie verkauft.
Meinen Uni-Abschluss habe ich im Bauwesen gemacht und war Ingenieur für das
Bauwesen gewesen.
F: Wo lebten Sie vor Ihrer Ausreise aus der Ukraine Ort und Straße?
A: In Lemberg, XXXX .
F: Haben Sie immer in Lemberg gewohnt?
A: Ich wurde in XXXX geboren und haben mein ganzes Leben in Lemberg verbracht.
F: Wo liegt dieses XXXX ?
A: Ca. 250 km von Lemberg entfernt. Meine Mutter hat ihre Schwiegereltern besucht in
XXXX und da wurde ich geboren.
F: Wie war die Lage in Lemberg vor Ihrer Ausreise?
A: Es war kein Krieg, es war ruhig.
F: Bitte nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Frau?
A: XXXX , sie ist am XXXX geboren.
F: Wurde Ihre Frau auch in Lemberg geboren oder kommt Ihre Frau aus einer anderen
Stadt?
A: Ja, sie wurde auch in Lemberg geboren.
F: Bitte sagen Sie den Namen Ihrer ersten Frau und wann Sie von Ihrer ersten Frau
geschieden wurden?
A: Meine erste Frau hat XXXX geheißen und wir wurden so ca. im Jahr 2000 geschieden.
F: Wie alt ist Ihre Tochter, die Sie mit Ihrer ersten Frau haben?
A: Sie ist volle 25 Jahre alt.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst
ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ursache ist, dass ich gezwungen wurde kämpfen zu gehen, die Leute zu töten und zu
erschießen und das ist ein Spiel der Politiker und ich will nicht sterben fürs Geld und ich
will nicht töten. Ich bin verantwortlich für meine Familie und auch für mein Leben. Die
Leute von der Militärstation sind zu mir nach Hause gekommen und wollten mich
mitnehmen, damit ich kämpfe. Deswegen war ich den ganzen Sommer nicht zu Hause,
weil ich ständig gesucht wurde. Ich habe im Ferienhaus gewohnt. Ich konnte es nicht
verstehen warum ich zum Militärdienst gehen hätte sollen, ich bin 48 Jahre alt und die
Politik sagt es gibt keinen Krieg in der Ukraine, deswegen konnte ich es nicht verstehen
warum ich zur Armee gehen muss. Das ist eine Antiterroristische Aktion und das muss
eine Antiterroristische Gruppe beenden. Die ukrainische Regierung erklärt uns dass in
der Ukraine kein Krieg ist. Im Herbst wurde es ruhiger und Ende Dezember sind die
Leute aus der Militärstation wieder zu mir gekommen. Dann wurde gesagt das am 17. /
18. Jänner 2015 eine neue Welle der Mobilisation stattfindet und dann sind sie zu mir
nach Hause gekommen und haben mir gedroht und meiner Familie gedroht und haben
mir gesagt, dass wenn ich nicht komme, dann muss ich in das Gefängnis und so hatte
ich 2 Möglichkeiten, entweder ich gehe ins Gefängnis oder ich gehe in den Krieg und töte
Leute oder ich werde getötet. So habe ich am 07.01.2015 die Ukraine verlassen.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Nein. Ich konnte nicht normal Leben und funktionieren. Ich wurde gesucht.
F: Gibt es sonst noch Fluchtgründe?
A: Nein das sind derzeit alle.
F: Von wem wurden Sie gezwungen mitzukämpfen?
A: Die Leute von der Militärstation sind zu mir gekommen. Sie haben mir die Papiere
gebracht und ich sollte es unterschreiben und ich habe versucht nicht zu Hause zu sein
damit ich es nicht unterschreiben muss.
F: Haben Sie es unterschrieben?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals zu Hause, als die Leute bei Ihnen zu Hause waren?
A: Einmal habe ich gehört das die Leute da waren über die Gegensprechanlage und da
habe ich einfach nicht aufgemacht.
F: Wie oft waren diese Leute bei Ihnen?
A: Mindestens 5 – Mal.
F: Haben Sie jemals diese Leute von der Militärstation persönlich gesehen?
A: Als sie das erste Mal gekommen sind, habe ich Sie durch das Fenster gesehen.
F: Woher wissen Sie, dass Sie von diesen Leuten zum Militärdienst einberufen worden
werden, wenn Sie niemals mit Ihnen persönlichen Kontakt hatten oder mit Ihnen geredet
haben?
A: Als sie das erste Mal zu mir gekommen sind habe ich mit ihnen gesprochen. Ich habe
gesagt er ist nicht zu Hause, sie haben nicht gewusst dass das ich bin. Sie haben erklärt
dass sie einen Einberufungsbefehl für mich haben. Beim nächsten Mal haben die Eltern
aufgemacht oder die Frau aufgemacht und haben erklärt warum sie kommen und erklärt
dass ich zum Militär muss. Es war schon klar warum sie kommen, viele Leute wurden in
die Armee gezogen und viele wurden getötet und begraben.
F: Wo befindet sich Ihr Ferienhaus?
A: 6 – 7 km von meiner Wohnung entfernt.
F: Von wann bis wann haben Sie sich dort aufgehalten?
A: Den Sommer halt. Ich war Unternehmer und war halt oft unterwegs.
F: Waren Sie alleine dort oder war Ihre Familie mit Ihnen?
A: Ich war alleine dort. Meine Frau hat mich besucht, meine Freunde haben mich
besucht, aber gewohnt habe ich in diesem Haus alleine.
F: Ist das ein angemeldetes Haus?
A: Als Ferienhaus registriert mit dem Grundstück für Landwirtschaft.
F: Auf wen ist dieses Haus registriert?
A: Auf meine Mutter.
F: Warum konnte man Sie in diesem Ferienhaus nicht finden?
A: Ich weiß es nicht, deshalb habe ich dort gewohnt. Wenn sie dort hingekommen wären,
hätte ich schnell verschwinden können, weil dort sehr hohe Zäune sind.
F: Wie wurde nach Ihnen gesucht, wurden Sie vom Militär gesucht, gab es einen
Fahndungsbefehl nach Ihnen, hat die Polizei nach Ihnen gesucht?
A: Sie sind einfach zu mir nach Hause gekommen mit Polizeiauto, ich weiß nicht ob sie
auf mich gewartet haben, die Polizei und die Militärstation arbeiten zusammen.
F: Erzählen Sie mir bitte von dem Ereignis als die Leute von der Militärstation im
Dezember zu Ihnen gekommen sind?
A: Ende Dezember kurz vor dem neuen Jahr, sind die Leute zu mir nach Hause
gekommen.
Meine Mutter hat aufgemacht und diese Leute haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat
geantwortet dass ich in einer anderen Stadt arbeite, das ist normal in der Ukraine dass
die Leute auch in anderen Städten arbeiten.
F: Waren Sie zu Hause als die Leute im Dezember nach Ihnen gefragt haben?
A: Als die Leute zu mir gekommen sind, war ich in Kiew mit dem LKW unterwegs. Vom
Herbst bis zum neuen Jahr bin ich mit dem großen Auto Linie gefahren Lemberg – Kiew
– Lemberg. Also praktisch musste ich nicht im Haus wohnen, da ich nur am Wochenende
in Lemberg war. Ich habe nicht viel nachgefragt, ich habe nur gefragt waren sie oder
nicht und sie waren doch und haben immer die Einberufung gebracht.
F: Was haben sie da geliefert?
A: Diverse Waren, die Transporte waren von diversen Kunden zusammengestellt, einer
ließ Fernseher transportieren und so weiter, eine Spedition eben.
F: Wie oft waren die Leute zwischen Dezember und Ihrer Ausreise bei Ihnen zu Hause?
A: Ende Dezember waren sie 2 – Mal mit kurzem Abstand. Anfang Jänner niemand da
sind Feiertage, da arbeitet niemand, so hat es mir meine Mutter gesagt
F: Wie oft, in der gesamten Zeit, haben Sie persönlich mit diesen Leuten geredet?
A: Einmal habe ich sie gesehen und 1 – Mal habe ich mit Ihnen geredet in den anderen
Fällen haben meine Verwandten mit Ihnen geredet.
F: Als Sie mit diesen Leuten persönlich geredet haben, haben Sie dort den Empfang
eines Einberufungsbefehles unterschrieben?
A: Ich habe mit diesen Leuten nur über die Sprechanlage geredet, ich habe gesagt dass
ich nicht ich bin.
F: Haben Sie jemals einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten?
A: Nein, in Lemberg ist das nicht üblich.
F: Warum haben Sie Ihre Frau nicht mitgenommen, als Sie die Ukraine verlassen haben?
A: Mein Vater ist 83 Jahre alt, meine Mutter ist 79 Jahre alt und sie sind sehr krank.
Meine Frau passt auf sie auf. Meine Mutter hat vor 2,5 Jahren eine schwere
Herzoperation gehabt, sie hatte eine Operation an der Herzklappe und mein Vater hat
Parkinson. Es war nicht möglich gemeinsam auszureisen und meine Eltern alleine zu
Hause zu lassen. Was meine Schwester betrifft, sie kann auf unsere Eltern nicht
aufpassen, wir haben keinen Kontakt miteinander und haben einen Konflikt, deswegen
kann nur meine Frau auf meine Eltern aufpassen.
F: Wie haben Sie gewohnt in Lemberg, in einem Haus, einer Mietwohnung?
A: Ich habe in einem Miethaus gewohnt. Ich hatte eine Eigentumswohnung und meine
Eltern wohnen bei mir.
F: Wie war Ihre finanzielle Situation in der Ukraine?
A: Ich war nicht reich aber es war genug. Jedes Jahr war ich auch am Urlaub am Meer
im Ausland, das ist schon ein Niveau für die Ukraine.
F: Womit finanziert Ihre Frau den Lebensunterhalt in der Ukraine derzeit für sich und Ihre
Eltern?
A: Meine Eltern bekommen eine Pension, sie bekommen eine relativ hohe Pension. Sie
haben damals gute Arbeitsplätze gehabt. Meine Frau vermietet auch die Wohnung ihrer
Freundin und bekommt dafür auch Provision. Meine religiösen Artikel habe ich an eine
Verkaufskette gegeben und wenn sie verkauft werden bekommt meine Frau auch Geld.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine?
A: Entweder ich werde einberufen oder ich gehe ins Gefängnis. Aus dem Gefängnis
komme ich nicht mehr normal und im Krieg müsste ich Leute töten und das will ich nicht,
wieso soll ich das mit 50 Jahren machen.
F: Hatten Sie jemals außer den erzählten Schwierigkeiten Probleme mit den Behörden,
Polizei oder Militär Ihres Heimatlandes Ukraine?
A: Nein, ich bin ein disziplinierter Staatsbürger und hatte niemals Probleme.
F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Religion, politischen Einstellung oder der
Volksgruppenzugehörigkeit?
A: Nein, vor der Ausreise hatte ich keine Probleme.
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden festgenommen? Wenn ja, wie oft?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein, ich hatte keine Probleme mit dem Gesetz.
F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals an Demonstrationen in Österreich der Ukraine oder einem anderen
Land teilgenommen?
A: Nein.
Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem
Heimatland erörtert. Möchten Sie die Feststellungen ausgehändigt bekommen und
schriftlich dazu Stellung nehmen?
Ich gebe dazu an: Schriftlich möchte ich nicht Stellung nehmen.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich gesichert?
A: Ja.
F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie
erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in
anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
A: Ich habe Deutsch mit A1 abgeschlossen. Ich bereite mich für A2 vor. Mitglied in einem
Verein bin ich nicht.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot
aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas
Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig
erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
A: Ja.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja.
( )
Ich möchte ergänzen:
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Nicht mit einem Polizeiauto sondern mit einem Auto."
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am selben Tag im Beisein seines Vaters und eines Dolmetschers für die ukrainische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
"( )
F: Wie gefällt es Ihnen in Österreich?
A: Ja.
F: Haben Sie schon Freunde in Österreich gefunden?
A: Ja.
F: Wie oft treffen Sie sich mit Ihren Freunden?
A: Ab und zu.
F: Was machen Sie mit Ihren Freunden wenn Sie sich treffen?
A: Wir sind schwimmen gegangen, haben Fußball gespielt und sind Schlittenfahren
gegangen.
F: Besuchen Sie die Schule in Österreich?
A: Ja.
F: In welche Klasse gehen Sie?
A: 1d in die Mittelschule in XXXX .
F: Wie gefällt es Ihnen in der Schule?
A: Gute Lehrer, sprechen normal, nicht viele Hausübungen.
F: Welcher Gegenstand gefällt Ihnen am besten?
A: Informatik, Werken und Sport.
F: Sind Sie Mitglied in einem Sportverein?
A: Später einmal.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
( )
F: Wie verstehen Sie den Dolmetscher heute?
A: Sehr gut.
F: Erzählen Sie mir ein wenig von Ihrem Leben in der Ukraine?
A: Ich habe mit meiner Familie gelebt, viele Hausaufgaben habe ich bekommen und
musste sie auch machen.
F: Könne Sie mir Ihre Wohnadresse, bevor Sie mit Ihrem Vater ausgereist sind, in der
Ukraine nennen?
A: XXXX .
F: Wer alles hat dort gewohnt?
A: Meine Mama, mein Vater, Opa und meine Oma.
F: Haben sie immer dort gewohnt?
A: Ja.
F: Wo in der Ukraine sind Sie zur Schule gegangen?
A: In Lemberg.
F: Mussten Sie mit dem Bus in die Schule fahren?
A: Zu Fuß.
F: Bitte nennen Sie mir den Namen Ihrer Mutter?
A: XXXX .
F: Wie oft telefonieren Sie mit Ihrer Mutter?
A: Immer.
F: Wissen Sie wo sich Ihre Mutter im Moment aufhält?
A: Ja, in Lemberg.
F: Im Sommer bevor Sie aus der Ukraine mit Ihrem Vater ausgereist sind, wo hat sich Ihr
Vater dort aufgehalten?
A: Nein, das weiß ich nicht.
F: Waren Sie mit Ihren Eltern oft im Urlaub?
A: Ja.
F: Können Sie sich noch erinnern wo Sie überall waren?
A: Wir sind in die Berge gefahren. In einem Dorf.
F: Hatte Ihre Familie ein Ferienhaus in der Ukraine?
A: Ja.
F: Wo war dieses Ferienhaus?
A: Außerhalb der Stadt.
F: Was hat Ihr Vater beruflich in der Ukraine gemacht?
A: Er war LKW – Fahrer.
Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem
Heimatland erörtert. Möchten Sie die Feststellungen ausgehändigt bekommen und
schriftlich dazu Stellung nehmen?
Ich gebe dazu an: Schriftlich möchte ich nicht Stellung nehmen.
Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters:
A: Die Ukraine hat Gesetze aber sie gelten nicht.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich gesichert?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch etwas sagen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Sehr normal.
F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja.
( )"
3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 06.06.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 08.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (vgl. die Seiten 14 ff der angefochtenen Bescheide).
Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats und die Situation im Falle einer Rückkehr wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:
"( )
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
( )
Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA in XXXX am 09.02.2016 gaben Sie sinngemäß an,
dass Leute von der Militärstation zu Ihnen nach Hause gekommen wären und Sie
gezwungen hätten, kämpfen zu gehen. Nachdem die Information über eine neue
Mobilmachungswelle am 17. / 18. Jänner 2015 bekannt geworden wäre, hätte man Ihnen
gesagt, dass Sie entweder zum Militär gehen oder ins Gefängnis müssten. Aus diesem
Grund hätten Sie am 07.01.2015 die Ukraine verlassen.
Wenn Sie behaupten, dass Leute von der Militärstation bei Ihnen gewesen wären und Sie
gezwungen hätten, kämpfen zu gehen, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft.
Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass die Leute von der Militärstation
mindestens 5 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären, Ihnen jedoch kein schriftlicher
Einberufungsbefehl zugestellt worden wäre.
Wären Angehörige von der Militärstation tatsächlich mindestens 5 Mal bei Ihnen zu Hause
gewesen, so wäre doch anzunehmen, dass der Einberufungsbefehl durch Abgabe an Ihrer
Wohnadresse zugestellt worden wäre. Es erscheint der Behörde nicht lebensnah, dass
Beamte der Militärstation 5 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären und jedes Mal
unverrichteter Dinge wieder gegangen wären.
Vielmehr wäre doch davon auszugehen, dass, wenn wie von Ihnen behauptet Leute von der
Militärstation mindestens 5 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären, diese Einlass in Ihre
Wohnung erzwungen hätten um sich von Ihrer Abwesenheit und Ihren Angaben selbst zu
überzeugen und nicht einfach abweisen hätten lassen.
Wenn Sie behaupten, dass es in Lemberg nicht üblich sei, einen schriftlichen
Einberufungsbefehl zu erhalten, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft.
Wie aus einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 11.01.2016 ersichtlich
ist, werden Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet.
Zumindest wäre doch anzunehmen, dass, wenn wie von Ihnen behauptet, Ende Dezember
Angehörige der Militärstation bei Ihnen zu Hause gewesen wären und Ihre Mutter die Tür
geöffnet hätte und mit ihnen gesprochen hätte, der Einberufungsbefehl zu diesem Zeitpunkt
zugestellt worden wäre.
Wenn Sie behaupten, dass Sie sich den ganzen Sommer im Ferienhaus versteckt gehalten
hätten und Sie deswegen von den Militärbehörden nicht ausfindig gemacht hätten werden
können, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft.
Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme an, dass sich das Ferienhaus lediglich 6 -7 km von
Ihrer Wohnung entfernt befunden hätte und auf Ihre Mutter registriert gewesen wäre.
Wären Sie, wie von Ihnen behauptet, tatsächlich von den ukrainischen Militärbehörden
gesucht worden, so wäre doch anzunehmen, dass diese Sie auch im Ferienhaus gesucht
hätten. Insbesondere, da es der entscheidenden Behörde nicht lebensnah erscheint, dass
Sie von den ukrainischen Militärbehörden ausschließlich an Ihrem Wohnsitz gesucht worden
wären. Es wäre doch davon auszugehen, dass Sie von den ukrainischen Militärbehörden auf
allen bekannten und für die Behörden eruierbaren Aufenthaltsorten Ihrer Person gesucht
worden wären.
Wenn Sie behaupten, dass Sie in diesem Ferienhaus von Freunden besucht worden wären,
so erscheint es der Behörde weder logisch noch lebensnah, dass Sie in einem Versteck von
Freunden besucht werden. Es wäre doch anzunehmen, dass, wenn Sie sich tatsächlich vor
den ukrainischen Militärbehörden versteckt gehalten hätten, Sie vermieden hätten, Besuch
zu empfangen um nicht durch diesen Besuch durch die ukrainischen Militärbehörde ausfindig
gemacht zu werden.
Vielmehr bestätigen Ihre Angaben die Ansicht der Behörde, dass Sie nie zum ukrainischen
Militär einberufen worden sind und Sie niemals von den ukrainischen Behörden gesucht
worden sind.
Auch erscheint es der Behörde nicht glaubhaft, wenn Sie behaupten, dass Sie beim ersten
Besuch über die Gegensprechanlage mit den Angehörigen der Militärbehörden gesprochen
hätten und diese Ihnen geglaubt hätten, als Sie behauptet hätten, dass Sie nicht
XXXX wären.
Wären Sie tatsächlich von den ukrainischen Militärbehörden aufgesucht worden, so wäre
doch anzunehmen, dass diese zumindest Einlass und ein persönliches Gespräch mit Ihnen
verlangt hätten um festzustellen ob Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden.
Der Umstand, dass Sie selbst in Ihrer Einvernahme angaben, dass Ihre Ehefrau,
XXXX , die Ukraine nicht mit Ihnen gemeinsam verlassen hätte
können, da Ihre Eltern pflegebedürftig wären, stellt für die entscheidende Behörde ein
weiteres Indiz dar, dass Sie nie zum ukrainischen Militär einberufen worden sind.
Wie aus einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015
hervorgeht, unterliegen der Mobilisierung alle wehrpflichtigen Männer im Alter zwischen 25 – 60 Jahren. Befreit werden von der Mobilisierung unter anderem Männer die nächste
Familienangehörige pflegen müssen.
Da, Sie selbst in Ihrer Einvernahme angegeben haben, dass Ihre Eltern pflegebedürftig
wären, wären Sie, selbst unter Wahrheitsannahme Ihres Fluchtvorbringens, von einer
Einberufung befreit gewesen.
Auch geht aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015
hervor, dass bevorzugt Reservisten einberufen werden, welche zum Zeitpunkt der
Einberufung Arbeitslos resp. nicht Erwerbstätig sind. Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme
an, dass Sie seit 2002 selbstständig gewesen wären und Sie in der Zeit von Herbst bis zum
neuen Jahr, vor Ihrer Ausreise, die Linie Lemberg-Kiew-Lemberg gefahren wären und
diverse Waren geliefert hätten.
Zusammenfassend war zu beurteilen, dass Sie eine aktuell drohende individuell gegen Sie
gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Ihrem Heimatland Ukraine nicht glaubhaft machen
konnten und nicht existent ist.
Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion machten Sie nicht
geltend und konnte auch im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Wie bereits bei den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes erläutert, liegt im Falle
einer Rückkehr keine Verfolgungssituation von staatlicher Seite vor. Es ergibt sich im Falle
einer Rückkehr keine Bedrohungssituation für Ihre Person.
Sie verfügen über soziale Anknüpfungspunkte in der Ukraine und könnten Unterstützung
durch Verwandte bekommen. Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, besitzen einen
Universitätsabschluss der Polytechnischen Universität in Lemberg, sind Ingenieur im
Bauwesen und waren vor Ihrer Ausreise selbstständig, von dem die grundsätzliche
Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie waren auch vor
Ihrer Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für Ihre Familie durch Ihre Arbeit
aufzubringen.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Sie sich als ukrainischer Staatsangehöriger
in jedem Teil Ihres Heimatlandes niederlassen können. In Verbindung mit den aktuellen
Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Sie selbst dann, wenn Sie in einem
anderen Teil Ihres Heimatlandes nicht über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte
verfügen, in der Lage sein würden, selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht
in eine aussichtslose Lage geraten würden. Es wird Ihnen auch Rückkehrhilfe gewährt.
Ebenso sind internationale Organisationen vor Ort die Hilfe leisten.
Auch geht aus den Informationen der Staatendokumentation hervor, dass ukrainische
Staatsbürger Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates haben.
Diese Unterstützungen werden im Rahmen von Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe,
Brennstoff usw. gewährt.
Durch die oben angeführten Unterstützungen sowie den Aufenthalt Ihrer Ehefrau und Ihrer
Eltern in Lemberg, wäre es Ihnen möglich, sich ein neues Leben in der Ukraine aufzubauen.
In der Ukraine gibt es eine flächendeckende medizinische Versorgung und geht die Behörde
aufgrund der Länderfeststellungen aus, dass Sie bei einer Rückkehr ausreichend
medizinisch versorgt sind.
Ebenfalls unterstützen verschiedene NGO¿s in der Ukraine Menschen in sozialen Lagen.
Auch ist es Ihnen möglich den katholischen Glauben in der Ukraine zu praktizieren. Wie aus
Internetrecherchen unter
(http://www.pro-oriente.at/Ukrainisch_Katholische_Kirche/)
hervorgeht gehören der ukrainisch – griechischen – katholischen Kirche ca. 3,8 Millionen
Ukrainer an. Mit der Sankt-Georgs-Kathedrale in Lemberg befindet sich die Mutterkirche der
ukrainisch-griechisch-katholischen Kirche in Ihrer Heimatstadt. Die ukrainisch-griechischkatholische Kirche ist mit der römisch-katholischen Kirche seit 1593 uniert und bildet daher eine Teilkirche der römisch-katholischen-Kirche.
Informationen, wonach Angehörige der ukrainischen-griechischen-katholischen Kirche in der
Ukraine verfolgt oder bedroht werden, liegen der Behörde nicht vor.
Ihnen ist es von Österreich möglich, Lemberg mit dem Flugzeug zu erreichen.( )"
Betreffend den Zweitbeschwerdeführer führte die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus, für ihn seien von seinem gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, weshalb die Aussagen seines Vaters als zentrale Erkenntnisquelle dienen würden und sohin das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Verfahren des Erstbeschwerdeführers vollinhaltlich zu übernehmen sei.
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner unlogischen und nicht lebensnahen Angaben zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder politischen Einstellung sei nicht vorgebracht worden und habe auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. wurde erwogen, dem Erstbeschwerdeführer sei es aufgrund seines bestehenden familiären Netzwerkes jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Während des Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Da der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater in sein Heimatland zurückkehre und seine Mutter nach wie vor in der Ukraine lebe, könne davon ausgegangen werden, dass ihm durch seine Eltern jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. Aufgrund seines Kindesalters würde ihm eine Wiedereingliederung in die ukrainische Gesellschaft jedenfalls leicht fallen. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege und der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt sei, weil das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege.
Mit Verfahrensanordnungen vom 07.06.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4. Die für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautende Beschwerde wurde am 24.06.2016 per Post, sohin unter Bedachtnahme auf den Postlauf rechtzeitig, bei der belangten Behörde eingebracht. Die angeführten Bescheide wurden darin wegen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Flucht 47 Jahre alt gewesen, weshalb er jedenfalls zum Militärdienst einrücken müsse und eine Weigerung unter Strafe stehe. Da die Unterschrift auf dem Einberufungsbefehl notwendig sei, werde die Rekrutierung persönlich und nicht postalisch durchgeführt. Auch die Länderberichte würden bestätigen, dass es zu mündlichen Einberufungen komme. Die ukrainischen Behörden hätten nicht den Aufwand betrieben, um den Erstbeschwerdeführer in der Datscha seiner Mutter zu suchen. Die Ausnahme vom Militärdienst für pflegebedürftige Familienangehörige bestehe überdies nur am Papier. Ohnehin übernehme die Frau des Erstbeschwerdeführers die Pflege seiner Eltern. Die belangte Behörde habe nicht in Betracht gezogen, dass der Erstbeschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit während seines Wehrdienstes Kriegsverbrechen hätte verüben müssen. Da der Erstbeschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt und inhaftiert werden würde, habe er aufgrund der nicht internationalen Standards entsprechenden Haftbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu befürchten. Zudem sei die beunruhigende Sicherheitslage und Versorgungslage in der Ukraine nicht ordentlich berücksichtigt worden. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde moniert, die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung mit dessen Kindeswohl unterlassen.
Aus diesen Gründen stellten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide aufheben und ihnen Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 oder § 57 AsylG 2005 vorliegen; in eventu die Bescheide beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
Unter einem wurden mehrere fremdsprachige Berichte und zwei Bestätigungen über die voraussichtliche Einstellung des Erstbeschwerdeführers übermittelt.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 30.06.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der gemeinsam mit dem Beschwerdeschriftsatz übermittelten fremdsprachigen Dokumente erteilt, woraufhin am 22.07.2016 per E-Mail und am 26.07.2016 per Post die gleiche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass sich die der Beschwerde beigelegten Unterlagen auf die Situation von Militärdienstleistende und Militärdienstverweigerer beziehen würden. Unter einem wurden ein fremdsprachiger Zeitungsbericht, eine Kopie des Bescheides des Landesschulrates Kärnten vom 20.06.2016 betreffend den sonderpädagogischen Förderbedarf des Zweitbeschwerdeführers und dessen Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule sowie eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2015/16 betreffend den Zweitbeschwerdeführer übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der in zweiter Ehe verheiratete Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Ihre Identität steht fest.
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer gehört dem christlich-orthodoxen Glauben an und interessiert sich für den katholischen Glauben.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 08.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren, und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf.
Vor ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit der Ehefrau und den Eltern des Erstbeschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt in Lemberg in der westlichen Ukraine.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
1.3. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Sie verfügen in Österreich abgesehen von der Cousine der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers über keine Familienangehörige oder Verwandte und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, verfügt aber über zwei Bestätigungen für voraussichtliche Einstellungen. In Vereinen ist er nicht tätig, doch er beteiligte sich aktiv an pfarrlichen Veranstaltungen seiner damaligen Wohngemeinde. Er besucht Deutschkurse und absolvierte eine Deutschprüfung für das Niveau A1. Der Zweitbeschwerdeführer besucht eine Neue Mittelschule und wird nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet. Er trifft sich ab und zu mit seinen Freunden zum Spielen.
Die beschwerdeführenden Parteien beherrschen die in ihrem Herkunftsstaat gesprochene Sprache Ukrainisch, der Erstbeschwerdeführer spricht auch Russisch. Sie verfügen über nahe Verwandte (Ehefrau, Eltern, Tochter aus erster Ehe, Enkelin und Schwester des Erstbeschwerdeführers) in der Ukraine und stehen mit diesen täglich telefonisch in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung und einen Universitätsabschluss im Bauwesen. Seit dem Jahr 2002 war er in der Ukraine selbstständig und hatte eine eigene Firma für Transport und Spedition, die auch Religionsartikel herstellte und verkaufte.
1.4. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird auf die den Beschwerdeführern im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2016 vorgelegten Länderberichte verwiesen, die mit ihnen erörtert wurden und zu denen sie erklärten, keine Stellung nehmen zu wollen. Aus diesen Länderfeststellungen, die auch den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurden, ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation:
Länderspezifische Anmerkungen
Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!
Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.
In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen.
( )
Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.
Quellen:
Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).
Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).
Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).
In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).
Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).
( )
Quellen:
Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).
Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).
Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).
Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
( )
Ostukraine
Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).
In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:
Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).
Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).
Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.
Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).
Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.
Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).
Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)
Quellen:
Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).
Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).
Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).
Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).
Quellen:
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.
Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).
Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).
Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).
Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).
Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).
Quellen:
Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).
Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.
Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).
Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.
Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:
Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).
Quellen:
Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).
Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:
Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.
Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.
Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).
Quelle:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)
Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).
Quelle:
( )
Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Er erhielt bis Dezember 601 Beschwerden bezüglich Kinderrechte und besuchte 112 Einrichtungen für Kinder. Der daneben existierende Ombudsmann des Präsidenten für Kinderrechte erhielt mehr als 1.000 Beschwerden. Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind das staatenlosen Eltern in der Ukraine geboren wird ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats aber der Geburt registriert werden. In den ersten 11 Monaten 2013 wurden 1.164 Kinder Opfer von Verbrechen, darunter 77 Fälle sexueller Vergehen (USDOS 27.2.2014).
Alle Bürger der Ukraine können, ungeachtet ihrer Hautfarbe, politischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen und sozialen Herkunft, ihres Besitztums, Wohnortes, sprachlicher und anderer Eigenschaften eine kostenlose weiterführende Schulbildung an staatlichen und kommunalen Bildungseinrichtungen erhalten. Für Kinder, die körperlich oder geistig gefördert werden müssen, gibt es spezielle Schuleinrichtungen der Klassen 1-3 sowie entsprechende Einrichtungen für Kinder, die eine Langzeitförderung benötigen (IOM 08.2013).
Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (ÖB 09.2014).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).
Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.
Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).
Quellen:
( )
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).
Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).
Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH
1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).
Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).
Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).
Quellen:
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).
In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).
Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes
Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).
Quellen:
Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).
Quelle:
Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation
vom 25.02.2015
Anfragende Stelle: BVwG
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, welche Altersgruppen momentan mobilisiert bzw.
neu einberufen werden. Auch Ersteinberufungen werden gemäß Gesetz durchgeführt. Ob bei der
Mobilisierung der Reservisten ein Unterschied zwischen jenen, die einfache Soldaten gewesen sind
und solchen, die Offiziere waren gemacht wird, geht aus den Quellen nicht hervor. Bezüglich Frage 3
konnten leider keine Informationen gefunden werden, jedoch spricht der Bericht der ÖB davon, dass
Männer (Reservisten) zwischen 50 und 60 Jahren nur noch auf freiwilliger Basis mobilisiert werden.
Andere Quellen berichten aber nichts von einer derartigen Ausnahme. Diskriminierungen gegen
russischsprachige Ukrainer innerhalb der ukrainischen Armee sind keine bekannt.
Einzelquellen:
Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte
Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u.
a. für Fremden- und
Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung
zu stellen. Das Büro des VB berichtet zu den og. Fragen:
1. Der aktuelle Stand der Einberufung in der Ukraine entsprechend des
Erlasses des Präsidenten vom 19.01.2015
Die neue Welle der Mobilisierung beginnt am 20. Jänner und wird in drei
Etappen durchgeführt: vom Jänner bis April – 90 Tage – 50 tausend
Personen, von April bis Juni -60 Tage – 13,5 tausend Personen und vom
Juni bis September – 60 Tage-40 tausend Personen.
Der Einberufung unterliegen alle wehrpflichtige Männer im Alter zwischen 25
und 60 Jahren, wehrpflichtige Frauen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren
und Freiwillige im Alter bis 60 Jahre.
Diese Einberufenen werden über einen Monat ausgebildet und eintrainiert.
Von der Mobilisierung befreit werden: Priester, Menschen, die aus
gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind, Studenten im
Direktstudium, Richter, Männer die drei bzw. mehr Kinder im Alter bis 18
Jahre haben, Parlamentsabgeordnete, Männer, die nächste
Familienangehörige pflegen müssen.
Der größte Bedarf an Fachleuten in den Streitkräften :
Richtschützen,
Mechaniker, Aufklärer, Artilleristen, Panzerbesatzungen, Fahrer, Fachleute
im Bereich der Luftabwehr.
2. Es wird bei der Einberufung kein Unterschied gemacht, das Wichtigste ist,
dass die Personen bereits die Erfahrung des Armeedienstes haben.
3. Diese Frage kann nicht beantwortet werden.
4. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Russen) werden die Rekruten
bzw. reaktivierte Offiziere nicht benachteiligt, da die Menschen, die gegen
die russisch-separatistische Banditen kämpfen, alle Patrioten der Ukraine
sind und dabei spielt keine Rolle, welche Sprache du sprichst. Im Osten
der Ukraine wird gekämpft, da sind die Bedingungen des Dienstes ganz
anders, als in friedlicher Zeit.
VB des BM.I in Kiew (21.1.2015): Bericht des VB, per E-Mail
Die ÖB Kiew ist die österreichische Vertretungsbehörde in der ukrainischen Hauptstadt. In einem
Bericht zum Thema Wehrpflicht in der Ukraine vom 20.2.2015, berichtet die ÖB folgendes:
Welche Reservisten werden derzeit eingezogen (alle oder nur
"Spezialisten")?
Mobilmachung bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen
Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weiterer Spezifizierung. Es handelt sich
in der dzt. Mobilisierungsphase nicht um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal
oder ausschließlich Spezialisten.
• alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:
Freiwillige, Reservisten dann Wehrpflichtige [Freiwillige vorzugsweise jene
die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum
vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos resp.
nicht Erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger
Basis.
• Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden;
3. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, Reservisten bzw.
Wehrpflichtige dem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure, aber vor
allem aber auch in der momentanen Praxis – werden sie wirklich strafverfolgt
o. ä.?)?
Die Konsequenzen treten gemäß den Artikeln 335, 336, 337 des
Kriminalgesetzbuches der Ukraine ein:
Artikel 335. Die Strafe fur die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst
sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.
Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer
Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.
Von einer Strafverfolgung ist auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig
ausgeschöpft wird ist ho. nicht bekannt.
Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation
vom 11.01.2016
Anfragende Stelle: BFA RD N
Im LIB sind Informationen enthalten über Strafmaß bei Nichtbefolgung der
Einberufung. Gibt es Informationen, wie restriktiv dieses Gesetz durchgesetzt wird?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Es wurden Berichte von UNHCR und OHCHR konsultiert. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu
diesen Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.
Darüber hinaus wurden verschiedenen Medienberichte konsultiert.
Die Frage wurde außerdem an den Verbindungsbeamten des BM.I für die Ukraine weitergeleitet.
Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte
Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u.
a. für Fremden- und
Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung
zu stellen.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die diesbezüglichen Gesetze sehr wohl
durchgesetzt werden, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen zu beschränken scheint.
Die Gesetze können aber nur durchgesetzt werden, wenn die ukr. Behörden der Betreffenden habhaft
werden und das scheint sich viel problematischer darzustellen. Korruption und gesetzliche
Schlupflöcher ermöglichen es offenbar einer wesentlich größeren Zahl von Personen sich dem
Militärdienst zu entziehen, als tatsächlich strafverfolgt werden.
Einzelquellen:
UNHCR berichtet im September 2015, dass die Mobilisierungswellen des Jahres 2014 auch 2015
weitergingen. Der Widerstand gegen die Einberufungen wuchs aber aufgrund verschiedener Faktoren.
Die tatsächliche Praxis der Einberufung ist von Region zu Region unterschiedlich, die Strafverfolgung
von Personen, die sich dem Wehrdienst oder der Mobilisierung mutmaßlich entzogen haben, wurde
jedoch verstärkt. Laut Fußnote wurden vom 1.7.2014 bis 1.7.2015 661 Verfahren wegen dieser
Delikte registriert. Der Strafrahmen von 2-5 Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft, sondern die
Strafen für 1-2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Und kein Verurteilter musste seine Strafe vollständig
absitzen. Am 17.4.2015 waren außerdem 3.000 Verfahren gegen Militärpersonen wegen Desertion
bzw. unerlaubter Abwesenheit anhängig.
Der in obiger Fußnote zitierte Bericht schlüsselt diese Zahl noch genauer auf: Der Hohe Kommissar
der Vereinten Nationen für Menschenrechte berichtet darin im Mai 2015, dass der Oberste
Militärankläger der Ukraine mit Stand 17.4.2015, seit Jahresbeginn
Angehörige der ukrainischen Armee eröffnet hatte. Davon 1.964 wegen unerlaubter Abwesenheit, 948
wegen Desertion und 107 wegen Wehrdienstverweigerung.
Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen:
Das Gesetz über die Nichtfolgeleistung der Einberufung wird restriktiv
durchgesetzt. Es sind die Verurteilungen bekannt, offizielle Statistik konnte nicht
gefunden werden. Nur Fakten, die Massenmedien bringen. Zum Beispiel, in der
Region Lugansk wurden 113 Fälle die Nichtfolgeleistung der Einberufung im Jahre
2015 registriert, davon sind 34 Personen bereits verurteilt worden, aber lediglich
eine Person zur tatsächlichen Haftstrafe von 2 Jahren. Allen anderen wurde die
Haftstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verhängt. ( )
Deserteure sind die Personen, die bereits zu den Streitkräften gehören. ( ) In
welche Gefängnisse die Deserteure gebracht werden, konnte im Internet nicht
festgestellt werden. Bekannt ist lediglich, dass solche Fälle die
Militärstaatsanwaltschaft behandelt.
VB des BM.I in Kiew (10.12.2015): Bericht des VB, per E-Mail
Auf der anderen Seite besagt ein Artikel der Internetzeitung International Business Times, dass seit
Beginn der Operationen im Donbass im April 2014, insgesamt ca. 16.000 Angehörige ukrainischer
bewaffneter Verbände (meist solche der Freiwilligenbataillone) desertiert sind. Weiters erklärt der
Artikel, dass nur etwa 1.000 dieser Fälle vom Innenministerium (Polizei) ausgeforscht werden
konnten. Grundsätzlich würde die Zahl von 1.000 Deserteuren aber zu den obigen Angaben passen.
L sei, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäume es schlichtweg, die Deserteure in
ihren Heimen aufzuspüren und festzunehmen. Der Chefankläger stellt implizit den Verdacht der
Korruption in den Raum, indem er das geringe Gehalt der Polizisten erwähnt. Soweit zu den
Deserteuren.
Zum Problemfeld der Personen, die sich der Einberufung entziehen, wird der stv. Chef der
Mobilisierungsabteilung der ukr. Streitkräfte zitiert, dass sich zuvor ca. 27.000 Personen der 6.
Mobilisierungswelle entzogen hätten, indem sie nach unbekannt verzogen oder das Land überhaupt
verließen. Auch medizinische Untauglichkeit nehme zu.
Ein Artikel der US-amerikanischen Tageszeitung Washington Post vom April 2015 nennt Zahlen zur 5.
Mobilisierungswelle und beschäftigt sich auch ausführlich mit dem Thema Wehrdienstverweigerung.
Das Problem der Korruption wird erwähnt – und zwar in der Form dass Beamte aktiv Geld einfordern.
Ein Militärbeamter bestätigt im Interview Probleme bei den Einberufungen, erwähnt aber auch die
Strafen, welche Verweigerer erwarten. Genannt wird die Zahl von 13.000 unerlaubt Abwesenden.
Weiters wird ausgeführt, dass die Strafen viele Betroffene aber nicht abschrecken. Die Einberufungen
werden an den Ort der aufrechten Meldung gesendet. Ist man aber verzogen ohne sich umzumelden
und/oder arbeitet man schwarz, sei es leicht sich der Zustellung zu entziehen. Laut dem Militär hatte
man zum Zeitpunkt der Auskunfterteilung drei Viertel der 5. Mobilisierungswelle abgeschlossen. Die 6.
Welle war bereits in Planung. Die Ergebnisse waren regional unterschiedlich. Während im Westen des
Landes fast alle Einberufenen reagiert hätten, seien es im Osten nur etwa 17% gewesen.
Der Misserfolg der 6. Mobilisierungswelle wird in einem Bericht der ukrainischen Zeitung Kyiv Post
näher ausgeführt. 26.800 Personen hatten sich dieser entzogen, etwa
strafverfolgt. Auch erwähnt wird das Problem der Korruption im Militärapparat, welche die Verweigerer
offenbar immer wieder ausnützen können und die rechtlichen Probleme, die sich aus der Tatsache
ergeben, dass trotz der Ereignisse in der Ostukraine nie das Kriegsrecht in der Ukraine verhängt
wurde. Menschenrechtsanwälte bezweifeln daher sogar die Legalität der Mobilisierungen. Erwähnt
werden auch 47 laufende Fälle gegen Verweigerer in Kiew und ca. 400 Personen, die deswegen
Haftstrafen verbüßen sollen.
Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schrieb dazu am 18.2.2015,
dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien
2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und 9.969 wurde die
Weigerung nachgewiesen.
Auch Reuters berichtete am 3.2.2015 ähnliches. Da ist die Rede von mehr als 1.300 Untersuchungen
gegen Wehrdienstverweigerer. Auch ein korrupter Handel mit medizinischen
Untauglichkeitsbescheinigungen wird erwähnt. Es gab in diesem Zusammenhang eine Verhaftung
eines Militärbeamten.
Bei einer Inhaftierung: Werden die Deserteure in eigene Gefängnisse (Militär – oder
Polizeigefängnis) verbracht oder in reguläre Gefängnisse?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Es wurde ein Bericht des britischen Home Office konsultiert, also des dortigen Innenministeriums. In
öffentlich zugänglichen Internetquellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche
in deutscher und englischer Sprache nur Informationen aus dieser einen Quelle gefunden werden.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung dieser Quelle findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unserequellen.
htm.
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine keine Militärgefängnisse
gibt.
Einzelquellen:
Das UK Home Office berichtet in seiner Country Information and Guidance zum Militärdienst in der
Ukraine vom November 2015, gestützt auf eine Information des britischen Außenministeriums, dass
es in der Ukraine zum jetzigen Zeitpunkt keine Militärgefängnisse gibt. Also werden
Wehrdienstverweigerer in der Ukraine im Falle einer Haftstrafe in herkömmlichen
Justizvollzugsanstalten inhaftiert.
Die diesbezüglichen Bestimmungen werden umgesetzt, es gab aber bis November 2015 nur wenige
Fälle (2 im Juli 2015), in denen Verweigerer effektiv zu 2 Jahren Haft verurteilt wurden. Meistens
erhielten die Verweigerer Verwaltungsstrafen.
Die Bedingungen in den ukr. Gefängnissen sind weiterhin schlecht, wobei es in den letzten Jahren
auch Verbesserungen gab, wie etwa Bibliotheken, etwas bessere Krankenversorgung, sanitäre
Anlagen etc. Manche Gefängnisse haben verschiedene Bereiche für unterschiedliche
Häftlingsgruppen (z.B. ehem. Richter, Polizisten oder Soldaten).
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde (insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers sowie die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen), durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine, durch den Beschwerdeschriftsatz und die im Beschwerdeverfahren übermittelte Stellungnahme.
2.1. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente (Führerschein des Erstbeschwerdeführers, Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers) in Zusammenschau mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers festgestellt werden. Der Familienstand des Erstbeschwerdeführers und die Feststellung, dass er der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei, wurde der vorgelegten Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers in Übereinstimmung mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers entnommen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich zusätzlich zu den vorgelegten Dokumenten auch aus ihren glaubwürdigen Angaben sowie dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügen. Die Religionszugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers wurde schon von der belangten Behörde derart festgestellt und ging sie zutreffend davon aus, dass sich der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge und entsprechend dem vorgelegten Schreiben des Pfarramts XXXX (AS 33) zwar für den katholischen Glauben interessiere, von ihm jedoch (noch) kein Religionswechsel durchgeführt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer trat diesen Erwägungen der belangten Behörde in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht entgegen und gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst an, seinen Glauben offiziell nicht gewechselt zu haben (AS 25).
Die Angaben zur Einreise, zum Aufenthalt in Österreich und in der Ukraine beruhen auf den gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sowie aktuellen ZMR-Auszügen.
2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu entsagen war, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe müssen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen (AsylGH 01.07.2009, D11 259.079-2/2008).
Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Eingangs ist festzuhalten, dass hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, weshalb nur das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers einer genaueren Prüfung auf dessen Glaubwürdigkeit zu unterziehen ist:
Der Erstbeschwerdeführer erläuterte im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen, dass er wegen des herrschenden Krieges und der Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst sowie dessen Folgen einer Verweigerung die Ukraine gemeinsam mit seinem Sohn verlassen habe.
Hinsichtlich des vorgebrachten Kriegszustandes in der Ukraine ist zunächst festzuhalten, dass sich die Kampfhandlungen entsprechend den vorliegenden Länderberichten nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, sondern nur auf die Ostukraine und die Krimhalbinsel. Da die beschwerdeführenden Parteien bis vor ihrer Ausreise in der Westukraine in Lemberg lebten und die Lage dort entsprechend den Länderfeststellungen und den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge (AS 27) ruhig war, ist keine diesbezügliche Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien zu erkennen und wurde auch nicht weiters behauptet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt
Betreffend die seitens des Erstbeschwerdeführers geäußerte Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst und den Folgen einer Verweigerung ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht mit den vorliegenden Länderberichten decken und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen.
Nicht nachvollziehbar ist zunächst die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der ukrainischen Behörden. Seinen eigenen Angaben zufolge sollen Personen von der Militärstation mindestens fünf Mal bei ihm zu Hause erschienen sein, um ihm Papiere betreffend eine Einberufung unterschreiben zu lassen (AS 28), und es sei ständig nach ihm gesucht worden (AS 27). Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich zum Militärdienst einberufen werden sollen und wäre deswegen nach ihm gesucht worden, so ist anzunehmen, dass die ukrainischen Behörden den wohl einfachsten Schritt, nämlich die Zusendung eines schriftlichen Einberufungsbefehls an seine Wohnadresse, unternommen hätten. Dies wurde vom Erstbeschwerdeführer jedoch ausdrücklich verneint (AS 29). Die dafür abgegebene Erklärung, wonach dies in Lemberg nicht üblich sei (AS 29), erscheint vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte nicht glaubwürdig, weil aus diesen eindeutig hervorgeht, dass Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet werden. Des Weiteren wäre als weiterer Ermittlungsschritt seitens der ukrainischen Behörden die eingehende Befragung der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen (Eltern und Ehefrau) des Zweitbeschwerdeführers zu seinem Aufenthalt anzunehmen, zumal diese den Personen der Militärstation den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge die Tür geöffnet haben sollen. Dass sich die ukrainischen Militärbedienstete mit bloßen Erklärungen, etwa über den Arbeitsort des Erstbeschwerdeführers in einer anderen Stadt (AS 29), begnügt hätten, erscheint nicht lebensnah. Hätten die ukrainischen Behörden den Erstbeschwerdeführer tatsächlich zum Militärdienst einziehen wollen und wäre nach ihm gesucht worden, hätten sie wohl jede Möglichkeit genützt, um den Erstbeschwerdeführer ausfindig zu machen. Neben einer eingehenden Befragung seiner persönlich angetroffenen Familienangehörigen, hätten sie diesen auch einen allfälligen schriftlichen Einberufungsbefehl zwecks Aushändigung an den Erstbeschwerdeführer übergeben können oder sie um Nachschau in ihren Räumlichkeiten ersuchen bzw. in dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Zeitraum (Sommer 2015 bis Ende Dezember 2015) einen Durchsuchungsbefehl erwirken können. Zudem hätten sie es wohl nicht mit einem Gespräch über die Gegensprechanlage belassen, sondern zumindest Einlass und ein persönliches Gespräch verlangt, wie von der belangten Behörde bereits zutreffend ins Treffen geführt wurde. Relativ einfach hätten die ukrainischen Behörden auch das Ferienhaus der Mutter des Erstbeschwerdeführers ausfindig machen können, zumal dieses auf sie registriert sein soll. Von den soeben angeführten möglichen und lebensnahen Ermittlungsschritten sollen die ukrainischen Behörden den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge keinen einzigen ergriffen haben, um seine Einberufung erwirken zu können. Schon aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren und lebensfremden Vorgangsweise der ukrainischen Behörden war das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Diese Zweifel wurden durch folgende Ungereimtheiten im Parteivorbringen gestärkt:
Dass der Erstbeschwerdeführer – seinen Angaben zufolge als ein ständig von den ukrainischen Behörden Gesuchter – in seinem Versteck im Ferienhaus nicht nur Besuch von Familienangehörigen, sondern auch von Freunden bekommen habe, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer in einer derartigen Situation Besuche und sonstige Kontakte zu anderen Personen vermieden hätte, um durch diese nicht ausfindig gemacht werden zu können.
Auffällig war zudem, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen betreffend divergierende Aussagen tätigte. Während er im Zuge seiner Erstbefragung (AS 9: "( ) ich erhielt eine Einberufung.") und der freien Erzählung seines Fluchtgrundes im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 27: "( ), dass ich gezwungen wurde, kämpfen zu gehen ( ) haben mir gedroht ( ) haben mir gesagt ()") den Eindruck erweckte, bereits eine Einberufung erhalten und persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben, stellte sich bei der näheren Befragung durch die belangte Behörde heraus, dass der Erstbeschwerdeführer weder einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten hat noch persönlich mit ihm (unter Bekanntgabe seiner wahren Identität) gesprochen wurde.
Bloß am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer keinesfalls zu jenem Personenkreis zählt, der vorrangig von den Mobilisierungsmaßnahmen in der Ukraine betroffen ist. So war der Erstbeschwerdeführer während des von ihm geschilderten Zeitraums der Besuche seitens der Militärbehörde 48 Jahre alt und selbstständig erwerbstätig. Den Länderfeststellungen entsprechend werden jedoch vorrangig Freiwillige, sodann erst Reservisten und Wehrpflichtige, von diesen vorzugsweise jene, die zum Zeitpunkt der Einberufung arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind, einberufen.
Schließlich wies die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass unter anderem jene Männer von der Mobilisierung befreit sind, die nächste Familienangehörige pflegen müssen. Da die Eltern des Erstbeschwerdeführers seinen Angaben zufolge 79 und 83 Jahre alt, sehr krank und pflegebedürftig sein sollen, wäre dem Erstbeschwerdeführer selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Fluchtvorbringens die Möglichkeit offen gestanden, vor diesem Hintergrund eine Befreiung von der Einberufung in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befreiung in der Praxis oder im Falle einer gemeinsamen Pflege von Familienangehörigen nicht zur Verfügung stehe, wie es die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Beschwerdeschriftsatz behaupteten, sind den vorliegenden Länderberichten nicht zu entnehmen und auch entsprechend dem hiergerichtlichen Amtswissen nicht vorhanden.
Zusammengefasst konnte der Erstbeschwerdeführer aus den oben angeführten Erwägungen nicht in der von der Judikatur geforderten Weise glaubhaft machen, dass es tatsächlich zu einer Einberufung gekommen wäre bzw. diesbezüglich Schritte seitens der ukrainischen Behörden gesetzt worden seien, weshalb sein Vorbringen nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.
Bringt der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde nunmehr erstmals vor, die ukrainischen Behörden hätten sich nach seiner Flucht Zutritt zu seiner Wohnung verschafft, der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers gesagt, er werde ins Gefängnis gehen, und alle Dokumente des Erstbeschwerdeführers mitgenommen, so kann dies nur als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens gewertet werden und liegt diesbezüglich ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, zumal es der Erstbeschwerdeführer verabsäumte aufzuzeigen, dass eine der in § 20 BFA-VG normierten Fälle einer Ausnahme vorliegen würde. Da der Erstbeschwerdeführer seinen Angaben zufolge täglich mit seiner Ehefrau in der Ukraine telefonisch in Kontakt steht und er ausdrücklich vor der belangten Behörde nach weiteren Fluchtgründen befragt wurde, sind dem erkennenden Richter auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den beschwerdeführenden Parteien diese neuen Informationen nicht schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes zugänglich gewesen seien und sie nicht in der Lage gewesen wären, diese vorzubringen. Im Übrigen wurde das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde ordnungsgemäß geführt und sind aufgrund des seit der Bescheiderlassung im Juni 2016 verstrichenen, kurzen Zeitraumes keine Gründe zu erblicken, dass sich der Sachverhalt nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert habe. Das im Rahmen der Beschwerdeschrift erstmals erstattete Vorbringen verstößt sohin gegen das Neuerungsverbot.
Der vom Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung pauschal geäußerten und im Beschwerdeschriftsatz wieder aufgegriffenen Furcht vor der Verbüßung einer Haftstrafe aufgrund einer Wehrdienstverweigerung vermag vor dem Hintergrund der als unglaubwürdig befundenen Einberufungshandlungen bzw. –versuchen seitens der ukrainischen Behörden folglich keine Glaubwürdigkeit zugeschrieben werden. Da der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten hat und die vorgebrachten persönlichen Einberufungsversuche seitens der Militärbehörde nicht als glaubwürdig beurteilt wurden, ist auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Haftstrafe wegen Wehrdienstverweigerung zu verbüßen habe.
Gesamtbetrachtet vermochten die beschwerdeführenden Parteien der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils aus Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes, zulässiges Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Partei vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.
Hinsichtlich der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus den vorgelegten Unterlagen und dem sonstigen Akteninhalt.
Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ist Folgendes festzuhalten: Der Erstbeschwerdeführer gab hinsichtlich seiner Person an, nunmehr gesund zu sein (AS 22). Eine ärztliche Untersuchung zwecks Abklärung von Herzproblemen im Dezember 2015 und Jänner 2016 habe ergeben, dass alles in Ordnung sei (AS 22 und AS 35 ff). Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde vorgebracht, dieser sei abgesehen von einer Schiefstellung seiner Schultern und einer X-Stellung seiner Beine gesund. Aus der vorgelegten Überweisung (AS 29) geht hervor, dass die beim Zweitbeschwerdeführer diagnostizierten "Cafe au lait Flecken" gutartige, häufig vorkommende Hautveränderungen sind, die entsprechend der Recherche der belangten Behörde auch nicht therapiebedürftig sind. Mit der Stellungnahme vom 20.07.2016 wurde ihn betreffend ein Bescheid des Landesschulrates Kärnten übermittelt, aus dem lediglich hervorgeht, dass das auffallend langsame Arbeitstempo, das nicht vorhandene Aufgabenverständnis und die Konzentrationsschwierigkeiten des Zweitbeschwerdeführers eventuell auf Traumatisierungen durch den Migrationshintergrund zurückzuführen seien. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden jedoch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen eine ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers hervorgehen würde, und wurde das tatsächliche Vorliegen von psychischen Problemen betreffend den Zweitbeschwerdeführer auch nicht von den beschwerdeführenden Parteien behauptet. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung und auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleistet ist, sind keine Rückkehrhindernisse aus medizinischen Gründen ersichtlich.
2.4. Die relevante Lage in der Ukraine ergibt sich aus einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. Diese bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten nach wie vor unverändert darstellt.
Zudem sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht entgegengetreten, sondern nahmen in ihrem Beschwerdeschriftsatz selbst darauf Bezug. Gegen die Heranziehung dieser Quellen wurde von ihnen keine Einwände erhoben und keine wesentlichen Beanstandungen vorgebracht. Die übermittelten fremdsprachigen Berichte beziehen sich laut den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme vom 20.07.2016 auf die Situation von Militärdienstleistende sowie Militärdienstverweigerer und seien als Ergänzung zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu verstehen. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch schon ausführliche Feststellungen zur Situation von Wehrdienstpflichtigen und Wehrdienstverweigerern getroffen, die seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht beanstandet wurden. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgelegten fremdsprachigen Berichte zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen könnten.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).
Auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, hat die Behörde gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 leg. cit. nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1); auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2).
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, daher liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
3.2. Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
3.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien konnten hinsichtlich der den Erstbeschwerdeführer betreffenden Probleme aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen, weshalb diese nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.
3.2.3. Hinsichtlich der Asylrelevanz der von den beschwerdeführenden Parteien weiters ins Treffen geführten Krieges in der Ukraine ist Folgendes festzuhalten:
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203).
Verfahrensgegenständlich haben die beschwerdeführenden Parteien eine individuelle Gefährdung ihrer Personen aufgrund eines der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive nicht glaubhaft vorgebacht und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, leben sie in einem weit von den Unruhegebieten entfernten Landesteil, in dem die Lage grundsätzlich ruhig ist. Eine asylrelevante Gefährdung konnte daher ausgeschlossen werden.
3.2. 4 Schließlich ist anzumerken, dass auch eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung vorliegen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide war daher abzuweisen.
3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Im gegenständlichen Fall liegen ausgehend vom Nichtvorliegen eines glaubwürdigen bzw. asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf dem gesamten Staatsgebiet den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wären.
Insbesondere ist auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances’) im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen – etwa gesundheitlichen – Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold’] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass bei den Beschwerdeführern keine existenzbedrohende Krankheiten im Sinne der obigen Rechtsprechung fassbar sind, welche diese bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Verfahren in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann - wie bereits dargelegt wurde - in der Ukraine auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung und bestehen jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten sowohl für physische als auch für psychische Leiden.
Dabei übersieht der erkennende Richter nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien haben darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Ukraine jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).
Beim gesunden, arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer kann eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Bereits vor seiner Ausreise war er selbstständig erwerbstätig und dadurch in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Laut seinen eigenen Angaben konnte sich der Erstbeschwerdeführer jährlich einen Urlaub am Meer im Ausland leisten. Aufgrund seiner Schul- und Universitätsausbildung sowie seiner gesammelten Erfahrung in mehreren Berufen und als Selbstständiger wird ihm die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder möglich sein. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer in der Ukraine aufgewachsen ist, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbrachte, die ukrainische und russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus verfügt er in der Ukraine über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau, seiner Eltern und seiner erwachsenen Tochter aus erster Ehe sowie deren Kind. Mit seiner Ehefrau und seinen Eltern steht er täglich telefonisch in Kontakt. Daher wird ihm - auch vor dem Hintergrund seiner erst verhältnismäßig kurzen Ortsabwesenheit - eine Reintegration in der Ukraine möglich sein.
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wird gemeinsam mit seinem Vater in sein Heimatland zurückkehren, wo ihm aufgrund der dort vorhandenen engen familiären Anknüpfungspunkte jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zur Verfügung stehen wird. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit und seines anpassungsfähigen Alters wird es auch dem Zweitbeschwerdeführer mithilfe seiner Familienangehörigen möglich sein, sich in die ukrainische Gesellschaft wiedereinzugliedern, wo er ohnehin den im Vergleich zu seinem Alter überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Verfahrensgegenständlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Staatsgebiet in der Ukraine derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Wie bereits erwähnt wurde, sind die Konfliktgebiete auf die Krimhalbinsel und die Ostukraine lokal begrenzt und stammen die beschwerdeführenden Parteien nicht aus diesen Regionen.
Eine reale Gefahr, dass den beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe auf das gesamte Staatsgebiet bezogen drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit Jänner 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur substantiiert behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die beschwerdeführenden Parteien sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).
Betreffend die in Österreich lebende Cousine der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers haben sich im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, dass diese zu den beschwerdeführenden Parteien in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünde. Auch wurde ein solches im Laufe des Verfahrens nicht behauptet. Da die beschwerdeführenden Parteien sonst über keine Verwandte in Österreich verfügen, war vor diesem Hintergrund kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu erblicken.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht aber in ihr Familienleben ein (EGMR 09.10.2003, 48321/99, Silvenko gegen Lettland; EGMR 16.06.2005, 60654/00, Sisojeva gegen Lettland).
Die – gemeinsam vollzogene – Rückkehrentscheidung des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 08.01.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen der Verfahren auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt seit Jänner 2015 im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass der Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln (Grundversorgung). Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen über die voraussichtliche Einstellung des Erstbeschwerdeführers ist zunächst anzumerken, dass beide keine näheren Angaben über die zu erwartende Entlohnung enthalten und eine davon keinen Aufschluss über die beabsichtigte Art der Beschäftigung enthält. Unabhängig davon kann einer Arbeitsplatzzusage jedoch keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Abgesehen von seiner Beteiligung an pfarrlichen Veranstaltungen in seiner ehemaligen Wohngemeinde ist der Erstbeschwerdeführer nicht aktiv in Vereinen oder Organisationen tätig. Er besucht Deutschkurse und absolvierte eine Deutschprüfung für das Niveau A1. Der Zweitbeschwerdeführer besucht die Neue Mittelschule und trifft sich ab und zu mit seinen Freunden zum Spielen. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend somit nicht dargetan.
Die Beziehungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über enge familiäre Anknüpfungspunkte sowie Kenntnisse zumindest einer Landessprache verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 9 BFA-VG E123).
Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Herkunftsland geboren und verbrachte dort im Vergleich zu seinem Alter den überwiegenden Teil seines Lebens. Auch wenn er in Österreich die Neue Mittelschule besucht und hier Freund gewonnen hat, ist aufgrund des erst relativ kurzen Aufenthalts nicht von einer starken Integrationsverfestigung auszugehen. Zudem beschränken sich seine Interessen hauptsächlich auf seinen Vater, von dessen Unterstützung er abhängig ist, und befindet er sich in einem mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter. Durch die gemeinsame Rückführung der beiden Beschwerdeführer relativieren sich die privaten Interessen des Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet wesentlich. Wie sein Vater verfügt auch er in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, die ihm bei seiner sozialen Eingliederung unterstützend zur Seite stehen können. Im Falle des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sind sohin keine unüberwindlichen Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten im Falle einer Rückkehr in die Ukraine zu erblicken.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass ungünstigere Entwicklungsbedingungen (insbesondere Schul- und Berufsausbildung) im Ausland nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie für die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden im Juni 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den bereits erörterten Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Sinne des § 20 BFA-VG hinsichtlich des im Beschwerdeschriftsatz erstmals erstatteten Vorbringens. Da im gegenständlichen Fall keine der gesetzlich normierten Fälle einer Ausnahme vom Neuerungsverbot erfüllt ist, vermag dieses unzulässige Vorbringen keine Verhandlungspflicht auszulösen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, lässt sie sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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