BVwG G312 2149399-1

G312 2149399-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG G312 2149399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2149399.1.00

Spruch

G312 2149399-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Birgit KLÖCKL und Mag. Kerstin ISAK als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 28.02.2017, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 21.02.2017, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX2016 bis XXXX2016 gemäß § 24 AlVG widerrufen und die BF zur Rückzahlung in der Höhe von XXXX Euro gemäß § 25 AlVG verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die BF den Bestand einer Lebensgemeinschaft nicht fristgerecht gemeldet habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 08.02.2017, eingelangt am 08.02.2017 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie ihren jetzigen Mann erst im Sommer 2016 richtig kennen gelernt habe.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.02.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab und änderte den Bescheid insofern ab, als der Bezug der Notstandshilfe von XXXX2016 bis XXXX2016 von täglich Euro XXXX auf täglich Euro XXXX, von XXXX2016 bis XXXX2016 von täglich Euro XXXX auf täglich Euro XXXX und von XXXX2017 bis XXXX2017 von täglich Euro XXXX auf täglich Euro XXXX berichtigt werde. Die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von Euro

XXXX werde zurückgefordert.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF am 03.05.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe und dabei angegeben habe, ledig zu sein und an der Adresse XXXXzu wohnen. Seit XXXX2015 sei die BF an dieser Adresse gemeldet. Sie führe zumindest seit Dezember 2015 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX, den sie am XXXX2016 geheiratet habe und mit ihm und zwei minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Aufnahme der Lebensgemeinschaft habe die BF der belangten Behörde nicht gemeldet, im Jänner 2017 meldete sie die Hochzeit mit Herrn XXXX.

4. Mit Schriftsatz vom 28.02.2017, eingelangt am 01.03.2017, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 28.02.2017 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.04.2017 anberaumt, wobei der Gatte der BF als Zeuge geladen wurde.

7. Mit Email vom 12.04.2017 teilte die BF mit, dass sie offiziell die Beschwerde zurückzieht und den offenen Betrag bereits einbezahlt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In ihrem EMail vom 06.04.2017, erklärte die BF, dass sie sich entschieden habe, den offenen Rückzahlungsbetrag an die belangte Behörde zu bezahlen und sie daher die Angelegenheit als beendet sehe. Mit Email vom 12.04.2017 erklärte sie ausdrücklich, dass sie offiziell ihre Beschwerde gegen die belangte Behörde zurückziehe und den offenen Betrag überwiese habe.

Die BF hat somit ihren Vorlageantrag (Beschwerde) vom 28.02.2017 am 12.04.2017 ausdrücklich zurückgezogen. Es besteht daher kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass der gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gerichtete Vorlageantrag vom 15.09.2016 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung des Vorlageantrages war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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