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G309 2128794-1•BVwG G309 2128794-1
G309 2128794-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G309 2128794-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 11.03.2016 und vom 27.05.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 15.02.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ein.
Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) sowie die Kopie eines Parkausweis gem. § 29b StVO mit Ausstellungsdatum vom 17.09.1997 angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.03.2016 wird nach persönlicher Untersuchung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Die BF leide an einem Wirbelsäulensyndrom, an Gelenksbeschwerden, an einem Zustand nach Brustkrebs, Schwerhörigkeit beidseits, Rezidivierenden Nasennebenhöhlenentzündungen und Polyneuropathie.
Zur Gesamtmobilität im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wird ausgeführt:
"Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ist gut ausreichend, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen zu können und das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Ein Anhalten überkopf ist rechts nicht [...], links aber uneingeschränkt möglich. Ein Anhalten in Hüfthöhe ist auch rechts möglich."
3. Mit Bescheid vom 11.03.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.
4. Mit Einschreiben vom 15.04.2016 (Datum: Poststempel) erhob die BF binnen offener Frist eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Sie hege bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln stets große Sorge zu stürzen. Mit am 02.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben brachte die BF weitere medizinische Beweismittel, unter anderem eine fachärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der BF hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 28.04.2016, in Vorlage.
5. Mit Gutachten vom 21.05.2016 nahm die Amtssachverständige Dr. XXXX zum Vorbringen der BF Stellung und führte zur Gesamtmobilität im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung aus:
"Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ist gut ausreichend, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen zu können und das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Bei der Untersuchung waren keine Paresen feststellbar. Höhenunterschiede können überwunden werden (Die Fersen können jeweils zum proximalen Drittel des gegenüberliegenden Unterschenkels geführt werden). Das Gangbild ist ausreichend sicher, um sich innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels bewegen zu können. Die Verwendung eines Gehstocks erhöht die Gangsicherheit und ist zumutbar. Ein Anhalten über Kopf ist rechts nicht möglich, links aber uneingeschränkt möglich. Ein Anhalten in Hüfthöhe ist auch rechts möglich, sodass auch durch Beschleunigungs- und Bremsvorgänge üblichen Ausmaßes eine ausreichende Stabilität gegeben ist. Ungewöhnlich starke und unvorhergesehene Beschleunigungs- und Bremsvorgänge führen auch bei sonst gesunden Menschen zu einer erhöhten Sturz- und Verletzungsgefahr. Befunde über eine absolute Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis liegen nicht vor."
Bezugnehmend auf ein im Rahmen eines Verfahrens nach dem BEinstG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.03.2008 wurde festgehalten:
"Die Veränderungen im Stütz- und Bewegungsapparates haben sich seit dem Vorgutachten im Jahr 2008 nicht so gravierend verändert, als dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anders als im VGA zu beurteilen wäre. Gegen den damaligen Bescheid war nicht berufen worden."
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2016 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 11.03.2016 abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Entscheidung stütze sich im Wesentlichen auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten.
7. Mit Schreiben vom 13.06.2016 stellte die BF binnen offener Frist einen mit "Einspruch" bezeichneten Vorlageantrag. Dem Schreiben war eine weitere fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 10.06.2016 angeschlossen und wurde mit Schreiben vom 14.06.2016 ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX nachgereicht.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 27.06.2016 vorgelegt.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Im eingeholten Gutachten vom 06.09.2016 wird, basierend auf persönlicher Untersuchung der BF vom 01.09.2016, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Im Vergleich zu dem im Rahmen des Verfahrens nach dem BEinstG im Jahr 2008 eingeholten Gutachten vom 28.03.2008 liege eine massive Verschlechterung des Bewegungsbefundes des rechten Armes vor. Zusätzlich sei es zu einem Riss der langen Bizepssehne rechts mit deutlicher Kraftminderung gekommen. Auch das Gangbild habe sich deutlich verschlechtert.
Aufgrund des nunmehr deutlich reduzierten Allgemeinbefundes und den zusätzlichen erheblichen Einschränkungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, insb. auch aufgrund der deutlich verminderten Gangleistung, sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 03.10.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die BF leidet an einem Wirbelsäulensyndrom, an Gelenksbeschwerden, an einem Zustand nach Brustkrebs, an Schwerhörigkeit beidseits und an rezidivierenden Nasennebenhöhlenentzündungen und Polyneuropathie.
Die Gesundheitsstörungen der BF führen zu erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten Armes der BF und zu einer deutlichen Kraftminderung infolge eines Risses der langen Bizepssehne. Darüber hinaus weist die BF einen reduzierten Allgemeinzustand und erhebliche Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten auf. Dies führt zu einer deutlich verminderten Gangleistung, weshalb der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen.
Im Vergleich zum durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten führt XXXX aus, dass es seit dem Jahr 2008 zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Mobilität der BF gekommen sei. Der als Facharzt für Unfallchirurgie dem Ermittlungsverfahren vor dem erkennenden Gericht hinzugezogene Amtssachverständige schätzt die Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und die Gangleistung der BF in nachvollziehbarer Art und Weise deutlich erheblicher ein, als die Sachverständige Dr. XXXX im Rahmen des durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachtens. Aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ergibt sich eine maßgeblich Mobilitätseinschränkung aus deren die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geschlossen werden kann.
Das erstattete Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Nach § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem 01.01.2001 ausgestellt worden sind, ihre Gültigkeit mit 31.12.2015. Ausweise, die nach dem 01.01.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen zufolge leidet die BF an erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und an einer Verschlechterung des Bewegungsbefundes. Die BF weist eine deutlich verminderte Gangleistung und somit eine hochgradige Mobilitätseinschränkung auf. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel sind der BF aufgrund der festgestellten Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher vor.
Es war daher spruchgemäß zu Entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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