W205 2135664-1•BVwG W205 2135664-1
W205 2135664-1Tribunale amministrativo federale21 apr 2017
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W205 2135664-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. 1099551803-152026637/BMI-BFA_STM_AST, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland vom 09.12.2015 vor.
Nach der Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg am 18.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des eingeleiteten Konsultationsverfahren am 10.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, das zunächst mit Schreiben vom 09.05.2016 unter Hinweis darauf, dass für die Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien keine Beweise vorliegen würden, abgelehnt wurde. Nach Remonstration des BFA vom 12.05.2016 stimmte Kroatien schließlich mit Schreiben vom 03.06.2016 der Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Schreiben vom 07.06.2016 setzte das BFA das Überstellungsverfahren gegenüber der kroatischen Dublinbehörde mit der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei.
Dem Akt liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer eine handschriftlicher Aktenvermerk vom 06.06.2016 ein, wonach der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, weiters eine negative ZMR-Anfrage vom 14.06.2016 sowie ein GVS-Auszug von diesem Tag und vom 15.06.2016 mit dem Vermerk "Aktiv: Nein", wobei im GVS-Auszug seine Unterbringung an einer namentlich angeführten Adresse von 19.12.2015-17.05.2016 ausgewiesen ist. Die aktenkundige ZMR-Auskunft vom 15.06.2016 weist eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers von 17.05.2016 an einer genau bezeichneten Adresse inXXXX aus. Der aktenkundige GVS-Auszug vom 21.06.2016 weist einen Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 18.05.2016 aus.
2. Mit dem nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.08.2016 erlassenen angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. "13 (1)/22.7" der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende - rechtzeitige - Beschwerde. Dieser wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dato mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Zur Frage der näheren Umstände zur Verfahrensaussetzung gegenüber Kroatien vom 07.06.2016 wurden hg. Ermittlungen angestellt. Bei der für die Grundversorgung des Beschwerdeführers zuständigen Stelle des Amtes der XXXX Landesregierung wurde angefragt, wann die GVS-Meldung des Beschwerdeführers für Verpflegung und Krankenversicherungsschutz ab 18.5.2016 erfolgt sei. Mit E-Mail vom 16.02.2017 teilte die zuständige Abteilung mit, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2016 einen schriftlichen Antrag per Mail über die Regionalbetreuung der Caritas mit dem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung gestellt habe. Das (näher bezeichnete) organisierte Quartier habe er am 17.05.2016 verlassen. Die Überprüfung des ZMR vom 17.05.2016 habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Tag an der (aktenkundigen) Adresse in XXXX angemeldet habe. Der Akt sei am 15.06.2016 bearbeitet worden und dem Beschwerdeführer seien mit Wirkung vom 18.05.2016 die (näher genannten) Grundversorgungsleistungen zugesprochen worden.
5. Dem BFA wurden diese Auskunft der Grundversorgungsstelle zum Parteiengehör übermittelt und vorgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der vorläufigen hg. Auffassung zu keiner Zeit im Sinne der Dublin III-VO flüchtig gewesen sei, weshalb es zu keiner Verlängerung der Überstellungsfrist gekommen sein dürfte.
Mit E-mail vom 23.02.2017 teilte das BFA mit, dass die Aussetzung gegenüber Kroatien aufgrund der zu diesem Zeitpunkt negativen GVS-und ZMR-Abfrage versendet worden sei. Nach ihren Erfahrungen betreffend ZMR hätten sich schon mehrmals Unregelmäßigkeiten bei der Datumsangabe gezeigt. Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich flüchtig gewesen ist, wurden keine aufgezeigt.
6. Mit Schreiben vom 16.2.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, die Überstellungsfrist sei in der Zwischenzeit abgelaufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
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Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
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ABSCHNITT II
Aufnahmeverfahren
Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
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Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."
2. Im Beschwerdefall wurde das – auf keinen EURODAC-Treffer gestützte und kein Dringlichkeitsverfahren ins Treffen führende - Aufnahmegesuch des BFA an Kroatien am 10.03.2016 gestellt und Kroatien stimmte dem Aufnahmegesuch - nach zunächst ergangener Ablehnung und Remonstration durch das BFA-schließlich mit dem am 03.06.2016 eingelangten Schreiben vom selben Tag auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund der Aktenlage und des oben dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens (Punkt I. 4.-5.) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung in Österreich zu keinem Zeitpunkt "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 letzter Satz Dublin III-VO war: Die jeweilige Meldeadresse ist durchgehend aktenkundig, soweit sich das BFA bei der Verfahrensaussetzung ausschließlich auf einen aktuellen ZMRbzw. GVS-Auszug stützte, spiegelten diese Auszüge offenkundig zu diesem Zeitpunkt nicht die tatsächlichen Umstände wider. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer das zugeteilte Quartier zwar am 17.05.2016 freiwillig verlassen, er hat sich aber mit selbigem Tag an einer im ZMR aufscheinenden Adresse in XXXX behördlich gemeldet. Auch war die zuständige Stelle für die Gewährung der Grundversorgung aufgrund des über die Regionalbetreuung der Caritas gestellten Antrags auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung vom 18.05.2016 und einer Nachschau im ZMR noch am selben Tag in Kenntnis über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (weswegen letztlich auch rückwirkend ein Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt zuerkannt wurde). Ausgehend davon erfolgte die vom BFA am 07.06.2016 vorgenommene Verfahrensaussetzung gegenüber den kroatischen Behörden aufgrund angenommener Flüchtigkeit nicht zu Recht, sodass sich die Überstellungsfrist auch nicht verlängerte.
Aufgrund der Zustimmung durch die kroatischen Behörden vom 03.06.2016 ist vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien jedenfalls bereits abgelaufen, da – wie ausgeführt - weder Umstände vorliegen, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten (nach Art. 29 Abs. 2 letzter Satz Dublin III-VO Inhaftierung oder Flüchtigkeit der betreffenden Person), noch ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre.
Es ist daher mit dem Fristablauf die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ex lege (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war und damit das Verfahren zugelassen ist.
3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zu den gleichbedeutenden Vorgängerbestimmungen in der Dublin II-VO: z.B. VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0509: "Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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