BVwG W187 2105259-1

W187 2105259-1Tribunale amministrativo federale21 apr 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristbeginn,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Verschulden, verspäteter Antrag,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Vorlagefrist, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W187 2105259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W187.2105259.1.00

Spruch

W187 2105259-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vom 5.3.2012 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.1.2015, XXXX, betreffend den Vorlageantrag vom 9.1.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB II der AMA vom 18.12.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. 1 Der Beschwerdeführer stellte den Mehrfachantrag-Flächen vom 7.5.2010 für das Antragsjahr 2010 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX sowie XXXX, für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.

1. 2 Mit Bescheid vom 30.12.2010, XXXX, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 3.438,36. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,37 ha und eine ermittelte Fläche von 24,37 ha zugrunde.

1. 3 Mit Abänderungsbescheid vom 3.1.2014, XXXX, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 2.974,18. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,08 ha und eine ermittelte Fläche von 21,08 ha zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 4.2.2014.

1. 4 Mit der als Abänderungsbescheid bezeichneter Berufungsvorentscheidung vom 18.12.2014, XXXX, währte die AMA dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von € 2.047,21. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,08 ha und eine ermittelte Fläche von 18,89 ha zugrunde gelegt. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 2,19 ha was eine Flächenabweichung von über 3 % darstellte, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen war.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[ ]"

1. 5 Gegen diesen Abänderungsbescheid stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gemäß § 15 Abs 1 VwGVG vom 9.1.2015, der am 12.1.2015 bei der AMA einlangte.

1. 6 Mit Bescheid vom 30.1.2015, XXXX, wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

1. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18.2.2015 rechtzeitig Beschwerde und stellte die Anträge "das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass

a. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe erfolgt und

b. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe verhängt werden

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den offensichtlichen verspätet einlgelangten Vorlageantrag an Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, da die Feiertage bei der 14 tägigen Einspruchsfrist nicht mitberechnet werden.

5. Also der Vorlageantrag meines Erachtens BGBl. Nr. 200/1982 fristgerecht gestellt wurde."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. 1 Der Beschwerdeführer stellte den Mehrfachantrag-Flächen vom 7.5.2010 für das Antragsjahr 2010 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX sowie XXXX, für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.

1. 2 Mit Bescheid vom 30.12.2010, XXXX, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 3.438,36. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,37 ha und eine ermittelte Fläche von 24,37 ha zugrunde.

1. 3 Mit Abänderungsbescheid vom 3.1.2014, XXXX, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 2.974,18. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,08 ha und eine ermittelte Fläche von 21,08 ha zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 4.2.2014.

1. 4 Mit der als Abänderungsbescheid bezeichneter Berufungsvorentscheidung vom 18.12.2014, XXXX, währte die AMA dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von € 2.047,21. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,08 ha und eine ermittelte Fläche von 18,89 ha zugrunde gelegt. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 2,19 ha was eine Flächenabweichung von über 3 % darstellte, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen war.

1. 5 Gegen diesen Abänderungsbescheid stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gemäß § 15 Abs 1 VwGVG vom 9.1.2015, der am 12.1.2015 bei der AMA einlangte.

1. 6 Mit Bescheid vom 30.1.2015, XXXX, wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

1. 7 Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der AMA und wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1 Anwendbare Rechtsvorschriften

3.1. 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl 1/1930 idgF, lauten:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. "

"Artikel 131. (1) (2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) "

3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1. 3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) (2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. Anzuwendendes Recht

§ 11. Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) (3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

§ 24. (1) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 –AVG, BGBl 1991/51 idgF, lauten:

"5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) "

3. 2 Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde

3.2. 1 Im gegenständlichen Fall wäre der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen ab der Zustellung bei der AMA einzubringen gewesen. Der mit 9.1.2015 datierte Vorlageantrag wurde frühestens an diesem Tag fristwahrend postalisch eingebracht. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde ihm die Beschwerdevorentscheidung am 22.12.2014 zugestellt.

Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.").

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 15 VwGVG K 5.).

3.2. 2 Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 erfolgte am 22.12.2014. Somit begann die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am 22.12.2014 und endete am 5.1.2015 (vgl § 32 Abs 2 AVG).

Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages – wie bereits dargelegt – am 5.1.2015 geendet hat, war der Vorlageantrag verspätet.

3.2. 4 Der Beschwerdeführer vermeint, dass Feiertage in die Beschwerdefrist nicht einzurechnen sind. Gemäß § 33 Abs 1 AVG werden jedoch Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

3.2. 5 Die Behörde hat daher zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen (Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler,

Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 15 Rz 11).

3.2. 6 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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